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AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht,
Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof. Dr. Martin Heger
Kommode Raum 129 Email: [email protected]
FALL 4
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Sachverhalt Fall 2
- A legt CDs (60€) in den Wagen und deckt diese ab
- A bezahlt Waren im Wert von 80€, B schiebt den Wagen durch den Kassenbereich
- Abwandlung: A versteckt CDs in Verpackung eines Computerspiels und bezahlt nur dieses
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Lösungsskizze Fall 2
A. Strafbarkeit des A gem. § 242 I A könnte sich wegen Diebstahls gem. § 242 I strafbar gemacht haben, indem er die CDs den Regalen entnahm und anschließend diese im Einkaufswagen mit einem Werbeprospekt abdeckte.
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I. Tatbestand Objektiver Tatbestand 1. fremde bewegliche Sache hier: (+)
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2. Wegnahme Def. Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche, von einem entsprechenden Herrschaftswillen getragene Herrschaft über die Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Bruch = Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (kein tatbestandsausschließendes Einverständnis)
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a) Wegnahme durch Entnahme der CDs aus dem Regal? (-) kein Gewahrsamswechsel b) Wegnahme durch Abdecken? (-) der Einkaufswagen ist keine eigene Gewahrsamsenklave des Käufers, sondern gehört zur Gewahrsamssphäre des Ladeninhabers, Zugriff bedürfte keiner sozialen Rechtfertigung(anders: eigene Tasche) II. Ergebnis § 242 I (-)
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B. Strafbarkeit von A und B gem. §§ 242 I, 25 II
A und B könnten sich wegen mittäterschaftlichen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem A bei der Kassiererin den regulären Einkauf abrechnete und B den Einkaufswagen mit den verdeckten CDs durch den Kassenbereich schob.
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I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) Übereignung durch Kassiererin nur
bzgl. Sachen, die sie abrechnet b) Wegnahme in Mittäterschaft aa) Wegnahme Gewahrsamswechsel mit Passieren des
Kassenbereichs durch B vollzogen
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(P) Gewahrsamsbruch: ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers (-) wenn ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Kassiererin gegeben -> Abgrenzung Diebstahl/Betrug anhand des Verfügungsbewusstseins (Exklusivitätsverhältnis) v pro Betrug: - generelles Verfügungsbewusstsein
(bezogen auf gesamten Warenkorb) reicht aus
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v contra Betrug: - konkretes Verfügungsbewusstsein
nötig: Kassiererin verfügt über Waren nur insoweit, wie sie diese in die Kasse eintippt
- arbeitsvertragliche Verpflichtung -> kein Einverständnis, da kein konkretes Verfügungsbewusstsein bzgl. der versteckten Ware àGewahrsamsbruch (+)
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bb) Mittäterschaftliches Handeln Täterschaftliches Handeln von A und B: • Tatherrschaftslehre: vom Vorsatz umfasstes in den
Händen halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs, Zentralfiguren des Geschehens
• subj. Theorie: Täterwille Zurechnung: • Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken • Arbeitsteiliges Vorgehen im Sinne einer
gemeinsamen Tatausführung im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans
-> Gegenseitige Zurechnung über § 25 II (+)
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2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) auch bzgl. mittäterschaftlicher Begehungsweise b) Zueignungsabsicht: Absicht der vorübergehenden
Aneignung (Eigen- oder Drittaneignung) + bedingter Vorsatz bzgl. einer dauerhaften Enteignung (+)
c) objektive Rechtswidrigkeit und entsprechender Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der Zueignung
(+)
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II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafantrag, § 248a (-) nicht erforderlich, Gesamtwert
entscheidend
V. Ergebnis §§ 242 I, 25 II (+)
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Abwandlung A. Strafbarkeit des A gem. § 242 I A könnte sich durch das Verstecken der CDs in der Verpackung wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB strafbar gemacht haben.
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I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (-) keine Gewahrsamsenklave gebildet
s.o.
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II. Ergebnis § 242 I (-) B. Strafbarkeit des A gem. § 267 I 2. Alt. A könnte sich gem. § 267 I 2. Alt. StGB strafbar gemacht haben, indem er die CDs in die Verpackung steckte. (-) da Inhalt und Verpackung keine
zusammengesetzte Urkunde darstellen (nicht räumlich fest verbunden)
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C. Strafbarkeit des A gem. § 242 I In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Diebstahls durch das Nichtbezahlen der CDs an der Kasse. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) Übereignung bezog sich nur auf Spiel
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b) Wegnahme Gewahrsamswechsel mit Passieren der
Kasse (P) Gewahrsamsbruch:
tatbestandsausschließendes Einverständnis nur bzgl. des Spiels oder bzgl. des gesamten Inhalts?
-> wiederum Abgrenzung Diebstahl/Betrug anhand des Verfügungsbewusstseins (Exklusivitätsverhältnis)
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v pro Betrug: - wie oben: generelles
Verfügungsbewusstsein reicht aus - Kassierer verfügt täuschungsbedingt
über das vorgelegte Paket als Ganzes mit dem vollständigen Inhalt (nur Inhalt wurde falsch identifiziert)
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v contra Betrug: - wie oben: konkretes Verfügungs-
bewusstsein nötig: Kassiererin verfügt über Inhalt nur insoweit, wie sie diesen individualisiert - wie oben: arbeitsvertragliche Verpflichtung - Wertungswiderspruch im Hinblick auf § 252 (Betrug wäre keine taugliche Vortat, Gewaltanwendung zur Beutesicherung dann kein § 252) -> kein Einverständnis -> Gewahrsamsbruch (+) a.A. vertretbar
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2. Subjektiver Tatbestand (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Strafantrag (-) nicht erforderlich
V. Ergebnis § 242 I (+)