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BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1958 Ausgegeben am 31. März 1958 19. Stück

69. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungs-gesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

7 0 . Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die gewerbsmäßige Lagerung und Zer-kleinerung von Karbid und über die Erzeugung und Verwendung von Azetylen (Azetylen-verordnung) durch den Verfassungsgerichtshof.

7 1 . Kundmachung: Aufhebung der Dienstanweisung für Schulärzte an mittleren Lehranstalten durch den Ver-fassungsgerichtshof.

7 2 . Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbauund Samenprüfung in Wien.

6 9 . Verordnung des Bundesministeriums fürsoziale Verwaltung vom 18. März 1958 überdie Ausdehnung der Krankenversicherungnach dem Bundesangestellten-Krankenver-sicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf dieöffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger

Gemeinden des Landes Kärnten.Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,in der Fassung des § 487 Abs. 1 des AllgemeinenSozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,wird auf Antrag der nachstehend genannten Ge-meinden und nach Anhörung der Krankenver-sicherungsanstalt der Bundesangestellten ver-ordnet:

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1958 werdendie öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Ge-meinden D i e x , F e i s t r i t z ob Bleiburg,H a i m b u r g , T a i n a c h sowie der Markt-gemeinde G r i f f e n , sämtliche Bezirk Völker-markt, auf die das Gemeindebedienstetengesetzvom 16. November 1954, LGBl. für KärntenNr. 4/1955, in der jeweils gültigen Fassung An-wendung findet, in die Krankenversicherung derBundesangestellten bei der Krankenversicherungs-anstalt der Bundesangestellten einbezogen.

Proksch

70 . Kundmachung des Bundesministeriumsfür Handel und Wiederaufbau vom J. März1958 über die Aufhebung der §§ 16, 17und 18 der Verordnung der Bundesministe-rien für Handel und Wiederaufbau und fürsoziale Verwaltung vom 20. Dezember 1950,BGBl. Nr. 75/1951, über die gewerbsmäßigeLagerung und Zerkleinerung von Karbid undüber die Erzeugung und Verwendung vonAzetylen (Azetylenverordnung) durch den

Verfassungsgerichtshof.Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Ver-

fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Er-kenntnis vom 12. Oktober 1957, Zl. V 16/57-8,die §§ 16, 17 und 18 der Verordnung der Bun-desministerien für Handel und Wiederaufbauund für soziale Verwaltung vom 20. Dezember1950, BGBl. Nr. 75/1951, über die gewerbsmäßigeLagerung und Zerkleinerung von Karbid undüber die Erzeugung und Verwendung von Aze-tylen (Azetylenverordnung) als gesetzwidrig auf-gehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kund-machung in Kraft.

Bock

7 1 . Kundmachung des Bundesministeriumsfür Unterricht vom 12. März 1958 über dieAufhebung der Dienstanweisung für Schul-ärzte an mittleren Lehranstalten, Erlaß desBundesministeriums für Unterricht vom13. Juli 1948, MinisterialverordnungsblattNr. 58, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Verbin-dung mit § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Er-kenntnis vom 15. Oktober 1957, Zl. V 10/57-19,die Dienstanweisung für Schulärzte an mittlerenLehranstalten, Erlaß des Bundesministeriums fürUnterricht vom 13. Juli 1948, Zl. 21.781-IV/16 b/II. Exp., kundgemacht im Verordnungsblattfür den Dienstbereich des Bundesministeriumsfür Unterricht Nr . 58/1948, als gesetzwidrig auf-gehoben.

(2) Die Aufhebung tri t t am Tage der Kund-machung in Kraft.

Drimmel

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628 19. Stück — Ausgegeben am 31. März 1958 — Nr. 72

72. Kundmachung des Bundesministeriumsfür Land- und Forstwirtschaft vom 14. März1958 über die Änderung und Ergänzung derPlombierungsvorschriften der Bundesanstaltfür Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes1937, BGBl. Nr. 236, werden nachstehende Än-derungen und Ergänzungen der Kundmachungvom 21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/1952,über die Plombierungsvorschriften der Bundes-anstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung inWien kundgemacht:

1. Der Z. 4 wird folgender Satz angefügt: „FürSäcke, die mit Maschinnaht verschlossenwerden sollen, werden nur Anhänger ausSchreibwebe (Muster I a) ausgegeben."

2. In Z. 7 lit. a werden nach den Worten „Un-verschlossene Säcke sind" die Worte „sofernsie nicht mit Maschinnaht verschlossen wer-den sollen" eingefügt.

3. In Z. 7 lit. b treten an Stelle der Worte „diemit Maschinnaht verschlossen sind" dieWorte „die bereits im Ausland mit Maschin-naht verschlossen worden sind".

4. In Z. 7 werden als lit. c folgende Bestim-mungen eingefügt:„c) Für Säcke, die im Inland mit Maschin-

naht verschlossen werden, sind Anhängeraus Schreibwebe ohne Ösen (Anlage I a)zu verwenden. Die Anhänger sind beimVerschluß der Säcke an der hiefür vor-gesehenen Stelle so mitzunähen, daß derganze Anhänger sichtbar bleibt."

Die bisherigen lit. c und d erhalten die Be-zeichnungen „d" und „e".

5. Der Z. 10 wird folgender Satz angefügt: „BeiSäcken, die im Inland durch Maschinnahtverschlossen worden sind, entfällt das An-bringen von Plomben."

6. Z. 15 hat zu lauten:„15. die Plombierung gilt als vollzogen,

wenn der Sack im Sinne dieser Bestim-mungen (Z. 6 bis 10) verschlossen, derKlebezettel auf dem Anhänger aufge-klebt ist und bei nicht mit Maschinnahtverschlossenen Säcken die Prägestempeleingepreßt sind."

7. Nach Muster I ist nachstehendes Muster I aeinzufügen:

Thoma


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