Landschaftsverband RheinlandLVR-Fachbereich 73 Sozialhilfe IILandschaftsverband RheinlandLVR-Fachbereich 73 Sozialhilfe II
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Fachtagung Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe-Persönliches Budget
Köln, 06.12.2012
Friedrich ReichenbachFriedrich Reichenbach
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Fachbereich 73 Sozialhilfe II
Fallmanagement 73.10
50663 Köln
Landschaftsverband RheinlandLVR-Fachbereich 73 Sozialhilfe II
Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Zuständigkeit
R ht dl Rechtsgrundlagen
Verfahrensablauf : Vom Antrag zur Bewilligung
Praxisbeispiele
Weitere Fragestellungen
Fazit
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Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
Zuständigkeit
Der Landschaftsverband Rheinland ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe
zuständig für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für
behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer
teilstationären oder stationären Einrichtung die mit dem Ziel geleistet werden sollenteilstationären oder stationären Einrichtung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen,
selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern, (Ambulant Betreutes
Wohnen),
für die vollstationäre Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die sog g g ,
genannte Wohnheimbetreuung
sowie für die Teilhabe am Arbeitsleben, soweit die Hilfe in einer Werkstatt für
Menschen mit Behinderung erbracht wird.
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Dies sind nach § 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Erbracht werden diese Leistungen nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen Erbracht werden diese Leistungen nach Maßgabe des SGB IX und der für die zuständigen
Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen.
(§ 4 Absatz 2 SGB IX).
Als Leistungen zur Teilhabe gem. §5 SGB IX sind die Leistungen der Eingliederungshilfe
budgetfähig.
− Die Bedarfsermittlung erfolgt im Rheinland über das Hilfeplanverfahren.
− Individueller Hilfeplan ( IHP3 ) - Fallmanagement LVR - Hilfeplankonferenzen
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Rechtliche Grundlagen
- § 17 Abs. 2 S.1 SGB IX
Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget
ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein
möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
- § 159 Abs 5 SGB IX- § 159 Abs. 5 SGB IX
§ 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf
Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden.
Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung - BudgetV) nach § 21a SGBIX
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§ 9 Abs.1 SGB XII
Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach
der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der
Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum LebensunterhaltPerson oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
§ 10 Abs. 3 SGB XII
Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses
Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das
Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder
di L i t b hti t ü hdie Leistungsberechtigten es wünschen.
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§ 57 SGB XII
Leistungsberechtigte nach §§ 53ff SGB XII können auf Antrag Leistungen der
Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten.
§ 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und §
159 159
des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern eine neue Form,
bestehende Leistungen zu gewähren!
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Vom Antrag zur Bewilligung
Grundsätzlich entsteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 18
SGB XII bereits mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs.
1. Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Persönlichen Budget wird
gestellt.
2 Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit2. Prüfung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit.
3. Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen ( Bedürftigkeit, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 53 SGB XII ).
4. Ermittlung des Hilfebedarfs über das Hilfeplanverfahren des LVR.
d f5. Bedarfszumessung.
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6 Umrechnung der Sachleistung in die entsprechende Geldleistung hier werden i d R6. Umrechnung der Sachleistung in die entsprechende Geldleistung, hier werden i. d. R.
bestehende Leistungsvereinbarungen zugrunde gelegt.
7. Abschluss einer Zielvereinbarung i.S. d. §4 der Budgetverordnung ( öffentlich
rechtlicher Vertrag gem. §§53ff SGB X ).
Sie wird zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen und
enthält mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und
Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten
individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung.
Eine Bescheiderteilung über einen Antrag auf PB ohne Abschluss einer Zielvereinbarung ist Eine Bescheiderteilung über einen Antrag auf PB ohne Abschluss einer Zielvereinbarung ist
rechtswidrig.
8. Bewilligung erfolgt im Anschluss an die Zielvereinbarung.
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Praxisbeispiele
Der/die „klassische“ Budgetnehmer/in :
Es liegt vorrangig eine Körperbehinderung vor.
Der/die LB kann die Verwaltungsaufgaben des PB selbständig erledigen.
Er/sie stellt im ( bspw. im sogenannten Arbeitgebermodell ) persönliche Assistenten ein,
die er/sie aus den Mitteln des Persönlichen Budgets bezahlt.
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Praxisbeispiele
1 Herr B 1. Herr B.
• Lebte seit Jahren in einem Wohnheim für seelisch behinderte Menschen der Grafschafter
Diakonie .
• Es liegt eine seelische Behinderung aufgrund einer langjährigen chronischen Psychose
vor.
• Es besteht hoher sozialer Integrationsbedarf, ein ambulantes Betreuungssetting erschien
bisher als nicht realisierbar.
Im Wohnheim lernte er Frau M. kennen, die dort in vergleichbarem Betreuungsumfang
betreut wurdebetreut wurde.
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Das Persönliche Budget: Erfahrungen in der Eingliederungshilfe
• Beide fassten den Beschluss zusammen in eine Wohnung zu ziehen.
Angebote aus dem stationären Bereich waren aus fachlicher Sicht jedoch weiter erforderlichAngebote aus dem stationären Bereich waren aus fachlicher Sicht jedoch weiter erforderlich.
• Es wurde eine Wohnung in der Nähe des Wohnheims gefunden.
• Der Wohnheimträger erstellte ein modularisiertes Leistungsangebot, das neben den
Fachleistungsstunden auch Angebote zur Freizeitgestaltung, Hintergrunddienst und
verschiedene Assistenzformen.
• Die Kosten der ambulanten Betreuung lagen von Anfang an unter denen einer stationären
Betreuung.
Bewilligung als persönliches Budget, mittlerweile leben beide seit ca. 2 Jahren in eigener
Wohnung.
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2. Herr S.
• 60- jähriger Klient, es liegt eine geistige Behinderung vor.
• Herr S. hatte fast sein ganzes Leben als Knecht auf einem Bauernhof gelebt, nie
selbständig gewohnt.
• Lebte mittlerweile nach Verlust seiner Arbeit in einem Obdachlosenheim im Kreis Wesel.
• Aufgrund der Kontakte zu einer Künstlergruppe ( Nebelhorn ) in Wesel kam der Plan auf,
mit Unterstützung durch Betreutes Wohnen in eine eigene Wohnung zu ziehen.
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• Betreuung sollte über pädagogische Fachkräfte , die sich bei Nebelhorn engagierten und
über Anbindung an die Künstlergruppe erfolgen.
• Die Betreuungsleistungen wurden i. R. d. persönlichen Budgets erbracht .
• Es konnte eine stationäre Betreuung vermieden und die Anbindung an inklusive
Strukturen erreicht werden. Herr S. lebt trotz enormen Unterstützungsbedarfs erstmalig
in einer eigenen Wohnung. Die hier passende Unterstützung wäre ohne Persönliches
Budget nicht möglich gewesen.
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3. Frau R.
Frau R. ist geistig behindert und war in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Essen
beschäftigt.
Nachdem sie im Rahmen eines betriebsintegrierten Arbeitsplatzes der Werkstatt in einer ac de s e a e e es bet ebs teg e te be tsp at es de e statt e e
Kindertagesstätte gearbeitet hatte, war der Wunsch aufgekommen, dass die Betreuung nicht
mehr über die WfbM, sondern über ein Persönliches Budget durch die Erzieherinnen der KiTa
erfolgen sollte.
Problem:
Ein Ausscheiden aus der Werkstatt wäre rechtlich problematisch gewesen unter anderem Ein Ausscheiden aus der Werkstatt wäre rechtlich problematisch gewesen, unter anderem
hätte der Verlust der EU- Rentenansprüche gedroht, aufgrund der Ausführungsverordnung
NRW zum SGB XII wäre auch die Zuständigkeit des LVR als überörtlichen Sozialhilfeträgers
entfallen.
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Lösung :Lösung :
Es fand sich eine Werkstatt für behinderte Menschen im Kreis Wesel, die sich auf
Leistungserbringung in Form des Persönlichen Budgets eingestellt hatte und alle
Betreuungsleistungen modularisiert hatte.
Es wurde über eine Zielvereinbarung geregelt, dass Frau R. als „virtuelle“
Werkstattbeschäftigte in Form des Persönlichen Budgets betreut wurde, gleichzeitig
kam es zu einer Kooperationsvereinbarung der WfbM mit der Kindertagesstätte.
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Weitere Fragestellungen
Sachleistung – Persönliches Budget
Im Gegensatz zur herkömmlichen Leistungsgewährung ist das sogenannte
sozialhilferechtliche Dreieck ( Leistungsnehmer - Leistungsträger – Leistungserbringer )
aufgehoben.
Es bestehen keine Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII . Dies kann zu erhöhten
Regelungsbedarf im Einzelfall führen.
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Mögliche Konstellationen :
− Es ist eine hohe fachliche Qualität in der Umsetzung der Leistung erforderlich
( Fachleistungsstunde ), der /die Budgetnehmer/in möchte jedoch durch Freunde,
Angehörige etc. ohne professionellen Hintergrund unterstützt werden.ge ö ge etc o e p o ess o e e te g u d u te stüt t e de
− Die Geldleistungen werden ( irrtümlich oder missbräuchlich ) nicht zur Bedarfsdeckung
eingesetzt.
− Der/die Budgetnehmer/in ist mit der Verwaltung des Persönlichen Budgets überfordert
und beantragt zusätzlich Budgetassistenz.
− Das Persönliche Budget wird nicht vollständig aufgebraucht und der/die
Budgetnehmer/in möchte den Restbetrag anderweitig verwenden.
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Von entscheidender Bedeutung ist die Zielvereinbarung
Mindestens ist die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die
Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen
Bedarfs sowie die Qualitätssicherung über die Zielvereinbarung zu gewährleisten. eda s so e d e Qua tätss c e u g übe d e e e e ba u g u ge ä e ste
Ansonsten besteht ein weitgehender Gestaltungsspielraum, d.h. die ZV kann exakt an
die Besonderheiten des Einzelfalls angepasst werden.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, sollten die streitigen Punkte aus der Zielvereinbarung
genommen und im Leistungsbescheid geregelt werden.
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Fazit
• Das Persönliche Budget stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen• Das Persönliche Budget stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen.
• Die Bedarfsdeckung kann im Persönlichen Budget passgenauer als in der Sachleistung
erfolgen. Der Personenzentrierte Ansatz und die Stärkung der Handlungskompetenz des
Menschen mit einer Behinderung können eher umgesetzt werden.
• Ein entscheidendes „Werkzeug“ ist die Zielvereinbarung.
• Bedeutung des PB im Zuge Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention(
Inklusionsdebatte ).
• Aufgabe der Sozialhilfe ist es die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde
des Menschen entspricht. ( § 1 SGB XII )
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!