ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN
DER FREIEDIENSTVERTRAG
Peter EderAK-Präsident
www.ak-salzburg.at
„Wir stehen auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mer. Diese Broschüre gibt einen Überblick über Ihre Rechte!“
Peter EderPeter Eder
DER FREIE DIENSTVERTRAG
ARBEITS-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN
ImpressumMedieninhaber: Arbeiterkammer Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, Tel.: +43 (0)662 86 87, www.ak-salzburg.atTitelfoto: © Gina Sanders – Fotolia.com Redakteur: Stephan Gabler; Autorin: Mag.a Dagmar Petter, Mag. Christian Winter, Birgit Kendlbacher Grafik: Ursula BrandeckerWebdownload
Stand: September 2020
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INHALTSVERZEICHNISEinleitung 5
Teil I – Das Arbeitsverhältnis 71. Einleitung 72. BegriffundwesentlicheMerkmale 73. SozialversicherungsrechtlicheGrundsätze 114. SteuerlicheAspekte 13
Teil II – Der Freie Dienstvertrag 141. BegriffundwesentlicheMerkmale 142. AbgrenzungfreierDienstvertrag–Arbeitsvertrag 163. AbgrenzungsbeispieleausderJudikaturdesOGHundOLG 174. ArbeitsrechtlicheFolgendesfreienDienstvertrages 225. SozialversicherungsrechtlicheGrundsätze 28
Teil III – Der Werkvertrag 371. Grundlagen 372. SozialversicherungsrechtlicheGrundsätze 38
Teil IV – Steuerliche Behandlung der freien Dienstnehmer sowie der neuen Selbstständigen (Werkvertrag) 431. Einkommensteuer 432. Umsatzsteuer 50
Teil V – Abgrenzung 521. Abgrenzungskatalog 522.Abgrenzungsbeispiele 533.Umgehungsgeschäfte 56
Teil VI – Die geringfügige Beschäftigung 571. VollversicherungbeimehrerengeringfügigenBeschäftigungen 572. SelbstversicherungbeigeringfügigerBeschäftigung 59
Teil VII – Zusatzverdienst 61
Zusammenfassung 63
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EINLEITUNGSeitlängererZeitistimZugedertäglichenBeratungspraxisdieTendenzoffensichtlich,dassUnternehmerverstärktversuchen,Arbeitsuchendemöglichstkostengünstigund„unbürokratisch“zubeschäftigen;eswerdenverstärktfreieDienstverträgebzw.Werkverträgeabgeschlossen.
DieVorteiledieserFormenderBeschäftigungfürdenUnternehmerbestehendarin,dasseinerseitsarbeitsrechtlicheAnsprüche,wiez.B. ein13.und14.Monatsgehalt,nichtbezahltwerdenmüssenundande-rerseitsdieVersteuerungdeserzieltenEinkommensvomDienstnehmerselbstdurchgeführtwerdenmussund–zumindestbeimWerkvertrag–dieMeldeverpflichtungzurSozialversicherungdergewerblichenWirtschaftdenWerkunternehmertrifft.
SchmackhaftgemachtwirddieseFormderBeschäftigungmitaufdenerstenBlickbestehendenhöherenStundenlöhnenoderHonorarsätzen,wobeidieArbeitnehmerimWesentlichenzudenselbenRahmen- bedingungenwieDienstnehmer(dievertraglichzugesicherteGestal-tungsfreiheitderArbeitszeitstehtoftnuraufdemPapierundistinWirklichkeitnichtgegeben)tätigwerden.AberesfehlenarbeitsrechtlicheAnsprüche,wiez.B.aufbezahltenUrlaub,bezahltenKrankenstandoderSonderzahlungen.
DieserFluchtausdemArbeits-undSozialrechtinfreieDienstverträgeundWerkverträgewurdezunächstdurchdiemitdemInkrafttretendesArbeits-undSozialrechtsänderungsgesetz(ASRÄG)erfolgteEinbe-ziehungderfreienDienstnehmerindiePflichtversicherungdesASVGbzw.der„NeuenSelbstständigen“indasGSVGentgegengewirkt.Mit1.1.2008hatsichdieSituationderfreienDienstnehmernochmalswesentlichverbessert:
FreieDienstnehmersindnunauchimArbeitslosenversicherungsgesetzundindasSystemder„AbfertigungNeu“einbezogen.WeiterserhaltensienunaucheineinkommensabhängigesKranken-undWochengeldundwurdenindasInsolvenz-Entgeltsicherungsgesetzeinbezogen.DieerheblichenarbeitsrechtlichenNachteiledergegenständlichenBeschäf-tigungsformensindjedochnachwievorgegeben.
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ImFolgendensollendaherdiewesentlichenUnterschiedezwischendeneinzelnenVertragstypensowohlinarbeits-,sozialversicherungs-undsteuerrechtlicherHinsichterläutertwerden,umallfälligeNachteilevonatypischenBeschäftigungsverhältnissenbesserabschätzenzukönnen.DieBroschüresollaberauchdazudienen,aufzuzeigen,obeinbestimm-tesVertragsverhältnistatsächlichatypischist,oderaberinWahrheiteinklassischesDienstverhältnis,fürdasallearbeitsrechtlichenAnsprüchezustehen.
Anmerkungen in eigener Sache:WennimFolgendeninderBroschürevonArbeitnehmernbzw.freienDienstnehmerngesprochenwird,beziehtsichdiesselbstverständlichauchaufArbeitnehmerinnenbzw.freieDienst-undWerkunternehmerin-nen.ZuVereinfachungszweckenwurdeindergesamtenBroschüredieMännlichkeitsformgewählt.
DieinderBroschüreangeführtenDatenbzw.EurobeträgebeziehensichnunmehraufdasJahr2020.
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TEILI–DASARBEITSVERHÄLTNIS1. EinleitungInderPraxiskommteshäufigvor,dassRatsuchendeAuskünfteüberVor-undNachteileeinesfreienDienstvertragesbzw.Werkvertragesein-holen,wobeizuerstgeklärtwerdenmuss,obtatsächlicheineselbststän-digeTätigkeitinFormeinesfreienDienstvertragesbzw.Werkvertragesvorliegt.AusdiesemGrundsollimfolgendenKapiteldargestelltwerden,unterwelchenVoraussetzungendieBeschäftigunginFormeinesArbeitsver-hältnissesvorliegtbzw.welcheVoraussetzungengegebenseinmüssen,damitmanvomBesteheneinesArbeitsverhältnissessprechenkannundinweitererFolgeauchAbgrenzungenzumfreienDienstvertragbzw.Werkvertragtreffenkann.
2. Begriff und wesentliche Merkmale Gemäߧ1151ABGBliegteinArbeits-bzw.Dienstvertragvor,wennsichjemandauf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. AusderobenangeführtengesetzlichenDefinitionergibtsich,dassessichbeimArbeitsverhältnisumeinsogenanntes Dauerschuldverhältnis handelt.Dasbedeutet,dasssichderArbeitnehmerfüreinebestimmte(zeitlichbefristete)bzw.unbestimmteZeitzuArbeitsleistungenverpflich-tet.DasArbeitsverhältnisistsomitaufDauerangelegtundendetimGegensatzzumWerkvertragnichtdurcheinzelneErfüllungshandlungen,sondernbedarfeinerAuflösungshandlung(z.B.Kündigung)bzw.endetmitAblaufdervereinbartenVertragsdauer.
Weitersistzubeachten,dasseinArbeitnehmernichteinenimVorhineinpräzisiertenErfolgbzw.nichteinevorabkonkretdefinierteEinzelleis-tung,sondernnurgattungsmäßig(allgemein)umschriebeneLeistungenschuldet,welcheimZugederTätigkeitdurchdasWeisungsrechtdesArbeitgebersnäherdefiniertwerden,wobeidasErgebnisderLeistungdemArbeitgeberzukommt.DerArbeitnehmerschuldetnurdievereinbar-teArbeitsleistungundkeinenkonkretenErfolg.DasUnternehmerrisikoträgtsomitderArbeitgeber.
Alswesentlichstes Merkmal desArbeitsverhältnisseswirdvonderRechtsprechungdesOberstenGerichtshofes(OGH)diepersönlicheAbhängigkeitdesArbeitnehmersangesehen,welchedurchfolgendeKriteriengekennzeichnetist:
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n Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung: DerArbeitnehmermussdiegeschuldeteArbeitsleistungineigener
PersonerbringenundisteineVertretunggrundsätzlichnichtbzw.nurausnahmsweiseundnurmitZustimmungdesArbeitgeberszulässig.
n Weisungsrecht des Arbeitgebers: DerArbeitnehmeristinBezugaufArbeitsort,Arbeitszeitsowie
arbeitsbezogenesVerhalten(Arbeitsablauf)denWeisungendesArbeitgebersunterworfenbzw.istzumindesteinelaufendeKontroll-befugnisdesDienstgebersgegeben.
Dasbedeutet,dassbeimArbeitsvertragdieBestimmungsfreiheitdesArbeit-nehmersbetreffendDienstort,ZeitpunktderErbringungderArbeitsleistungsowiebetreffendArbeitsgestaltungweitestgehendausgeschaltetist.
WeitersisthinsichtlichderWeisungsgebundenheitanzumerken,dasseinArbeitnehmernichtnuransachlicheWeisungen,d.h.anAnordnungenbetreffenddenInhaltdergeschuldetenArbeitsleistung,sondernauchanpersönlicheWeisungendesArbeitgebers,d.h.anAnordnungendasVerhaltendesArbeitnehmersbetreffend,gebundenist.Dasbedeutet,dassderArbeitgeberdemArbeitnehmernichtnurvorgebenkann,„was“letztererzubewerkstelligenhat–diesistauchimRahmeneinesfreienDienstvertragesoderWerkvertragesmöglich–sondernauch„wie“dieTätigkeitauszuübenist.D.h.derArbeitnehmerhatsichandiefestge-setztenArbeitszeiten,denvereinbartenArbeitsortunddenvorgegebe-nenArbeitsablaufzuhaltenbzw.kannletzterervomArbeitgeberauchabgeändertwerden.
DerArbeitgeberkannsomitimUnterschiedzueinerselbstständigenTätigkeitdemArbeitnehmerauchAnordnungendahingehenderteilen,inwelcherReihenfolgedieaufgetragenenArbeitenzuerledigensindbzw.kanndemArbeitnehmerauchjederzeiteineandere–arbeitsvertraglichgedeckte–Tätigkeitzuweisen.
n Einordnung in die betriebliche Organisationsstruktur: DerDienstnehmeristindieOrganisationdesBetriebeseingebunden,
d.h.erverfügtz.B.übereinBüro,istimBetriebbekannt,scheintaufDienstplänenoderTelefonlistenauf,unterliegtbetrieblichenOrganisa-tionsvorschriftenetc.
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n Kontrollunterworfenheit und disziplinäre Verantwortung: DerArbeitgeberkanndenArbeitnehmerhinsichtlichdererteiltenund
arbeitsvertraglichzulässigenWeisungen(EinhaltungdervereinbartenArbeitszeit,DurchführungdergeschuldetenArbeitsleistung)überprüfenundgegebenenfallsdisziplinäreMaßnahmen–z.B.AbmahnungenbishinzursofortigenVertragsauflösung(fristloseEntlassung)–ergreifen.
WICHTIG!ZurBeurteilungfürdasVorliegeneinesArbeitsverhältnissesistesnichtnotwendig,dasssämtlicheMerkmalederpersönlichenAbhän-gigkeitvorliegen,eskommtvielmehraufeinÜberwiegenderselbenan.DabeiistnichtvorrangigaufeinzahlenmäßigesÜberwiegenderMerkmalederpersönlichenAbhängigkeitabzustellen,sondern istimSinneeinesbeweglichenSystemsdasVorliegendereinzelnenMerkmaleundihrejeweiligeGewichtungzuprüfen.Dasbedeutet,dassdasFehlenbzw.aucheinenurgeringeAusgestaltungeinesMerkmalesdurcheinanderes,besondersstarkausgeprägtesMerk-malderpersönlichenAbhängigkeit,ausgeglichenwerdenkann.
WeitereKriterienbzw.Indizien,welche–wennauchnurinuntergeordne-terWeise–fürdasVorliegeneinesArbeitsverhältnissessprechen,wärenz.B.:n WirtschaftlicheAbhängigkeit(Lohnabhängigkeit)desArbeitnehmersn Konkurrenzverbotn AnmeldungzurSozialversicherungalsArbeitnehmern Lohnsteuerabzug
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WICHTIG!DiebloßeBezeichnungalsArbeitsvertragbzw.freierDienstvertragoderWerkvertragistfürdieAbgrenzungunbeachtlich.Ausschlag-gebendist,wiesichdasVertragsverhältnistatsächlichgestaltetbzw.wieeszwischendenVertragspartnerntatsächlich„gelebt“wird.
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3. Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze
Sozialversicherungsrechtlichgiltgemäߧ4Abs.2ASVGalsArbeitnehmer,werineinemVerhältnispersönlicherundwirtschaftlicherAbhängigkeitgegen Entgeltbeschäftigtwird.
JederArbeitnehmer,derimInlandbeschäftigtist(d.h.derBeschäfti-gungsortliegtinÖsterreich)istimAllgemeinenSozialversicherungsge-setz(ASVG)versichert.
Manunterscheidet:
a) Vollversicherung Dienstnehmeristversichertinder n Krankenversicherung(KV)
n Unfallversicherung(UV) n Pensionsversicherung(PV) n Arbeitslosenversicherung(AV)
Voraussetzungdafürist,dassderArbeitnehmereinEntgelt über derGeringfügigkeitsgrenzebezieht.EinegeringfügigeBeschäftigungimSinnevon§5Abs.2ASVGliegtvor: wenndasmonatlicheEntgelt460,66 Eurobruttonichtübersteigt.
BEACHTE!AufdieAnzahldergeleistetenArbeitsstundenkommtesfürdasBesteheneinergeringfügigenBeschäftigungnichtan,sondernistentscheidend,dassdasvereinbarteEntgeltdieobenangeführteGrenzenichtübersteigt.LiegteinArbeitverhältnisvor,müssenjedochauchimFalleinergeringfügigenBeschäftigungdiekollektiv-vertraglichenMindestansprüchebezahltwerden.
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b) Teilversicherung (Unfallversicherung)Dieseliegtvor,wenndievorabangeführteGeringfügigkeitsgrenzenichtüberschrittenwird.
WICHTIG!EingeringfügigbeschäftigterArbeitnehmeristnurunfallversichert,d.h.VersicherungsschutzbestehtnurimFalleeinesArbeitsunfal-les(keinAnspruchaufKrankengeld,Arbeitslosengeldetc.).DerUnfallversicherungsbeitragwirdvomArbeitgebergetragen.
DieaufdenArbeitnehmerbeimVorliegenderVollversicherung entfal-lendenSozialversicherungsbeiträgebetrageninProzent:
A-Verhältnis Krankenv. Pensionsv. Arbeitslosenv. Gesamt
ArbeiterundAngestellter 3,87% 10,25% 0bis3,00% 14,12bis
17,12%
ZusätzlichsindnochdieArbeiterkammerumlage(KU)sowiederWohnbau-förderungsbeitrag(WF)inHöhevonjeweils0,50%inAbzugzubringen,sodassdieArbeitnehmeranteileinderSozialversicherunginsgesamt15,12 bis 18,12 % für Arbeiter und Angestelltebetragen.
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BEACHTE:
FürkleineEinkommenreduziertsichderArbeitslosenversiche-rungsbeitragbzw.entfälltganz.AbderBeitragsperiode2020giltfolgendeStaffelung:
MonatlicherGehaltbzw.LohnArbeitslosenversicherungsbeitragbis € 1.733brutto 0%über € 1.733bis1.891brutto 1%über € 1.891bis2.049brutto 2%über € 2.049brutto 3%
DerAnspruchaufArbeitslosengeldbleibtjedochdavonunberührt.
4. Steuerliche Aspekte
ImGegensatzzumfreienDienstvertragundWerkvertraghatdieord-nungsgemäßeVersteuerungdesArbeitseinkommenssowiedieAbfuhrderLohnsteuerandasFinanzamtdurchdenArbeitgeberzuerfolgen.
Dasbedeutetzwar,dassderArbeitgeberfürdieEinbehaltungundAbfuhrdervomArbeitslohneinzubehaltendenLohnsteuerzuständigist,alsSteuerschuldnerjedochimmer der ArbeitnehmerzubetrachtenistundimFallenichtordnungsgemäßentrichteterLohnsteuerentwederdirektseitensdesFinanzamtesoderimRegresswegdurchdenArbeitgeber zurNachzahlungherangezogenwerdenkann.
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TEILII–DERFREIEDIENSTVERTRAG
1. Begriff und wesentliche Merkmale
ImZivilrechtgibteskeinegesetzlicheBestimmung,diedenfreienDienstvertragdefiniert.DieRechtsprechunghataberdieBestimmungs-merkmaledieserVertragsformentwickelt.Insozialversicherungsrechtli-cherHinsichtfindetsichabereineDefinitiondesfreienDienstvertragesin§4Abs.4desASVG.
FolgendeMerkmalemüssengemäߧ4Abs.4ASVGerfülltsein:
a. Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen Esmusssichumeinevertragliche Verpflichtunghandeln,d.h.
jemand,derohnevorherigeVerpflichtung(freiwillig)DienstleistungenerbringtunddasErgebnisamMarktanbietet(z.B.SchreibeneinesArtikels,derdannineinerZeitungerscheinensoll),erbringtseineLeistungennichtaufGrundeinervertraglichenVerpflichtung;seineTätigkeitkönnteeventuellinsGSVGfallen.
b. Beschäftigung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit EswirdaufeinegewisseKontinuierlichkeitderBeschäftigungabge-
stellt.DerfreieDienstvertragistwiedasArbeitsverhältniseinDauer-schuldverhältnis,beiwelchemnichteineeinmalige,abschließendeLeistung,sondernwiederkehrendeArbeitengeschuldetwerden.
c. Für wen kann sich der freie Dienstnehmer verpflichten? FürDienstgeberimRahmenihresGeschäftsbetriebes,ihrerGewer-
beberechtigungbzw.ihrerberufsrechtlichenBefugnis(Unternehmen,Betriebetc.).
WeitersfüreinenVereinimRahmenseinesstatutenmäßigenWir-kungsbereichessowiefürGebietskörperschaftenodersonstigejuris-tischePersonendesöffentlichenRechtsbzw.vonihnenverwalteteBetriebeundAnstalten.VonderPflichtversicherungausgenommen istdieBeschäftigungimprivatenBereich(privateSport-,Nachhilfe-lehrer,Babysitter,HausgehilfeninPrivathaushalten);ausgenommenvonderRegelungsindweitersbäuerlicheNachbarschaftshilfen(zwi-schenLandwirten).
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d. Im Wesentlichen persönliche Erbringung der Dienstleistungen DiepersönlicheErbringungderDienstleistungistbeimfreienDienst-
vertragdieRegel,wobeieinefallweiseVertretungvereinbartwerdenkann.
e. Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel AlswesentlichsindBetriebsmitteldannzubetrachten,wennohnesie
dievereinbarteLeistungnichterbrachtwerdenkann,wobeiauchfreieDienstnehmerfallweiseeigeneBetriebsmitteleinsetzenkönnen(PKW,PC).WennjemandimerheblichenAusmaßbzw.ausschließlicheigeneBetriebsmitteleinsetzt,bzw.fastgarkeineBetriebsmittelseitensdesDienstgebersbereitgestelltwerden,wirdkeineVersicherungspflichtimASVG,sondern(unterbestimmtenVoraussetzungen)imGSVGbegründet.
Weiteres Merkmal
Eingeschränkte WeisungsgebundenheitFreieDienstnehmersindnurinsehrgeringemAusmaßindieBetriebs-organisationdesDienstgebersbzw.Auftraggeberseingebunden,erhaltenkeineoderwenige(persönliche)Weisungen,wiesiedieDienstleistungzuerbringenhaben,sindnichtankonkreteArbeitszeitengebunden,sondernunterliegenmeistensnurRahmenanweisungen.
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2. Abgrenzung freier Dienstvertrag – Arbeitsvertrag
AnhandderobenangeführtenMerkmaledesfreienDienstvertrageswärealsfreierDienstnehmereinePersonzubetrachten,diesichaufbestimm-teoderunbestimmteZeitingewisserRegelmäßigkeitzuwiederkehren-denDienstleistungenverpflichtet,welcheimWesentlichenpersönlichundüberwiegendmitdenMittelndesAuftraggebersausgeübtwerdenunddiebeiderAusübungderTätigkeiteinengrößerenSpielraumgegenüberWeisungendesAuftraggebers,insbesonderehinsichtlichArbeitszeit,ArbeitsortundArbeitsablauf,besitzt.
ImWesentlichenwurdevonderRechtsprechunginverschiedenenEntscheidungenfestgehalten,dasssichderfreieDienstnehmerzurArbeitohnepersönlicheAbhängigkeit,weitgehendselbstständigundfreivonBeschränkungendespersönlichenVerhaltensverpflichtet.VorallemdieMöglichkeit,denAblaufderArbeitselbstständigzuregelnundjederzeitzuändern,d.h.,das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und WeisungsgebundenheitunterscheidetdenfreienDienstvertragvomechtenArbeitsvertrag.
DierechtlicheAbgrenzungdesDienstvertragesvomfreienDienstvertragbzw.vomWerkvertragistunabhängigvonderBezeichnungdesVer-tragsverhältnissesimmernachdenUmständendesjeweiligenEinzelfal-lesvorzunehmen.D.h.,esisteinePrüfungdahingehendvorzunehmen,obimZugedesbereitsangesprochenenbeweglichenSystemsdieMerkmalederpersönlichenAbhängigkeitinsgesamtüberwiegenundsomiteinArbeitsverhältnisvorliegtodernicht.
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3. Abgrenzungsbeispiele aus der Judikatur des OGH und OLG
ImFolgendensollanhandeinigerBeispieleausderRechtsprechungdesOberstenGerichtshofes(OGH)bzw.vonOberlandesgerichten(OLG)einkurzerÜberblickvermitteltwerden,inwelchenFällenundunterwelchenVoraussetzungenimkonkretenFalldasVorliegeneinesDienstverhältnis-sesbzw.einesfreienDienstvertragesfestgestelltwurde.
OGH 9 Ob A 10/99g vom 5.5.1999 Sprachlehrer als freier Dienstvertrag
IndiesemFallwurdedasVertragsverhältnismiteinemSprachlehrer,welcherSprachkurseaneinemvorgegebenenKursortundnachdenRichtlinienderSprachschuledurchzuführenhatte,sichnurvoneinerdemInstitutbekanntenPersonvertretenlassendurfteundingrößerenAbständenkontrolliertwurde,alsfreierDienstvertraggewertet.
InderBegründungdesOGHwurdejenemUmstandHauptbedeutungbeigemessen,dasseineVerpflichtungzurArbeitsleistungerstmitdergemeinsammitderSchulleitungerfolgtenFestlegungderArbeitsstundenfürdenjeweilsnächstenTagbegründetwurde.DerSprachlehrerhattesomitdieMöglichkeit(ohnedassdieszuKonsequenzenführte),sichnurzubestimmtenStundenoderüberhauptnichtzurVerfügungzuhalten.Entscheidendwarsomit,dassfürdenSprachlehrerkeineArbeitsver-pflichtungvorgelegenwarundletztererauchnichtlängerfristigindieOrganisationderSprachschuleeingebundenwar.
OLG Wien 9 Ra 292/99y vom 24.3.2000 Sprachlehrer als freier Dienstvertrag (a.o. Revision von OGH zurückgewiesen / 9 Ob A 259/00d)
AuchineinerjüngerenEntscheidunghatdasOLGWiendasDienst-verhältniseinesSprachlehrers,derzwaraneinenvorgegebenenUnterrichtsstoffgebundenwar,jedochinweitererFolgefreibestimmenkonnte,obundwelcheKurseerabhaltenwollte,keinerlaufendenKontrolleunterlagundsichfreivertretenlassenkonnte,ebenfallsalsfreiesDienstverhältnisbewertet.AuchindieserEntscheidungwurdedieMöglichkeit,denAblaufderArbeitselbstständigzuregelnundjederzeitzuändern,d.h.,diefehlendeWeisungsgebundenheitdesDienstnehmersalsHauptabgrenzungskriteriumzumArbeitsverhältnisgewertet.
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ImGegensatzdazuwurdeangeführt,dassdieBindunganeinenvorgegebenenUnterrichtsstoffkeinepersönlicheAbhängigkeitbegrün-denkönneundauchdievorliegendeOrtsgebundenheitnichtalsentscheidendesAbgrenzungskriteriumherangezogenwerdenkann,daSprachkurseüblicherweiseimmerindenvomLehrinstitutzurVerfügunggestelltenRäumlichkeitenabgehaltenwerden.
ZumgleichenErgebniskamderOGHauchimFalleinerVortragenden(OGH 8 ObA 57/09d vom 23.3.2010).Erhältfest,dassdieFrage,obeinArbeitsvertragoderfreierDienstvertragvorliegt,immernuranhandderUmständedesjeweiligenEinzelfallsbeurteiltwerdenkann.Diesführtdazu,dassdieTätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern jenachdenkonkretenUmständenganzunterschiedlichzubeurteilenist.AusschlaggebendsinddiekonkretenRahmenbedingungenundInhaltederzubeurteilendenTätigkeiten,sodassallgemeingültigeAussagendesOGHregelmäßignichtmöglichsind.
Abweichend aber OGH 8 Ob A 2158/96b vom 26.6.1997 Nachhilfekurse als Dienstvertrag
ImgegenständlichenFallvertratderOGHdieAuffassung,dassdasVertragsverhältnisvonNachhilfelehrern,welchefürdieDauereinesSemesterszurAbhaltungvonLernhilfekursenbeauftragtundandieeinmalfestgelegteKurszeitverpflichtendgebundenwaren,desweiterensowohldurchAbhaltungderKurseanvorgegebenenOrtensowiedurchdasEintragendesUnterrichtsstoffesinLehrermappenindieOrganisa-tiondesNachhilfeinstituteseingegliedertwarenundaufgrunddernurausnahmsweisevorgesehenenundvorherabzusprechendenVertre-tungsmöglichkeitinsgesamtalsDienstverhältniszuqualifizierenwäre.
AnhandderobenangeführtenJudikaturbeispielezumSprach-bzw.Nachhilfelehreristersichtlich,dasssichdieRechtsprechungeiner-seitsnichteinheitlichgestaltetunddesweitereninderPraxisimmer eine EinzelfallbetrachtunganhanddeskonkretenSachverhalteszurAbgrenzunghinsichtlichdeseinenoderdesanderenVertragstypusdurchzuführenist.
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OGH 8 Ob A 99/98m vom 17.9.1998 Fotoreporter als freier Dienstvertrag
ImgegenständlichenFallwurdedasVertragsverhältniseinesbeieinerZeitungtätigenFotoberichterstattersalsfreierDienstvertragbeurteilt,daderFotoreporternichtzurpersönlichenDienstleistungverpflichtetwarbzw.einejederzeitigeVertretungsmöglichkeitbestand.
WeiterskonnteerdieÜbernahmevonAufträgenohnedisziplinäreoderdienstrechtlicheKonsequenzenablehnenundwardieEinbindungindieOrganisationdesBetriebessehrlose,daerbeidentäglichenRedakti-onssitzungennichtanwesendseinmusste.AbwesenheitszeitenhatteerdemArbeitgebernurbekanntzugeben,nichtjedochmitihmzuverein-baren.WeiterswurdenseitensdesReporterszueinemwesentlichenTeileigeneBetriebsmittel(eigenerPKW,Fotoausrüstung,teilweiseeigenesLabor)verwendet.
OGH 8 Ob A 38/99t vom 25.2.1999 Werbeleiter als freier Dienstvertrag
AlsBegründungwurdeangeführt,dasseinepersönlicheAbhängigkeit(undsomiteinArbeitsverhältnis)imgegenständlichenFallaufgrundderfreienGestaltungsmöglichkeitderAkquisitionstätigkeitsowiederEinschulungundBetreuungderWerberdesWerbeleitersundderman-gelndenBerichtspflichtnichtvorliegenwürde.
OGH 8 Ob A 46/98t vom 26.2.1998 Werbemittelverteiler als freier Dienstvertrag
Diesbezüglichwurdeausgesprochen,dassaufgrundderVertretungs-befugnis,derMöglichkeitderfreienArbeitszeiteinteilungundmangelsregelmäßigerArbeitsverpflichtungdieausgeübteTätigkeitalsWerbe-mittelverteileralsfreiesDienstverhältniszuqualifizierenwäre.DassderWerbemittelverteilerinwirtschaftlicherUnselbstständigkeitnurfüreinenAuftraggebertätiggewordenist,begründetzwareineArbeitnehmer-ähnlichkeit,mangelspersönlicherAbhängigkeitaberkeineArbeitnehmer-eigenschaft.IneinemErkenntnisdesVerwaltungsgerichtshofesausdemJahr2004wurdebeieinemähnlichenSachverhaltdasVorliegeneinesechten Dienstverhältnissesbestätigt.
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HattesichnämlicheinWerbemittelverteilerandenvomArbeitgeberfest-gelegtenArbeitstagenzueinerbestimmtenZeitbeiihmeinzufinden,umdanngemeinsammitweiterenWerbemittelverteilernineinemFirmenbusindiejeweiligenDörfergeführtzuwerden,wodieWerbemittelverteilerihrProspektmaterialnachdenVorgabendesArbeitgebersverteiltenundinderFolgegemeinsamindasnächsteDorfgeführtwurden,istvoneinemechtenDienstverhältnisauszugehen.
OGH 30.10.2003, 8 Ob A 45/03f Zeitungszusteller – Kein Dienstvertrag
ImvorliegendenFallbegehrtederÖGBfürdieZustellerdreierkonzernmä-ßigverbundenerUnternehmendieFeststellung,obdiealsWerkverträgebezeichnetenVerträgeüberdieVerteilungvonWerbe-undInformations-materialbzw.dieZustellungdervomAuftraggeberbestimmtenZeitungenindenvereinbartenZustellbezirkenanvereinbartenZustelltagennachdertatsächlichenHandhabungechteDienstverträgesind.ImvorliegendenFallistalsoderFeststellungsantragaufdieFeststellungderechtenArbeitneh-mereigenschaftgerichtet.EinemaßgeblicheGesamtbetrachtungführtezurBeurteilung,dassdiefürdieAnnahmeeinesechtenArbeitsvertragesvor-ausgesetztepersönlicheAbhängigkeitderZustellerinsbesonderedurchdieMöglichkeitderVertretungbzw.BeiziehungvonGehilfenzuverneinenist.DarankannwederdievorgebrachtewirtschaftlicheAbhängigkeitnochdieimAntragerwähnte„vorgeschriebeneFahrtroute“etwasändern.DerAntragwurdeabgewiesen,wobeiaufGrunddesgestelltenBegehrensnichtaufdieFragenähereingegangenwurde,obfreieDienstverträgevorliegenkönnten,obwohlgewichtigeArgumentedafürsprechen.
OGH 25.11.2003, 8 Ob A 44/03h Kolporteure als Dienstvertrag
ImgegenständlichenFallfordertenzweiZeitungskolporteure,diejahrelanganfixenStandplätzenbzw.imRahmenvonLokaltourenZeitungenzuverkaufenhatten,beiBeendigungdesVertragesAbferti-gungsowieUrlaubsentschädigung.NichtentscheidendisteineerstellteVertragsschablone,sondernvielmehr,wiedieserVertraginderjahrelangdauerndenVertragsbeziehungtatsächlichgelebtwurde.DiebeidenDienstnehmerhattengenaueVorgabenhinsichtlichArbeitsort,ArbeitszeitundsogarArbeitskleidungundVerhalten.BeiNichteinhaltungderKol-portagezeitenoderPräsentationsvorschriftenwurdendieDienstnehmersanktioniert.
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WeiterskonntensiesichauchnureingeschränktundmitZustimmungdesDienstgebersvertretenlassen.AufgrundderGestaltungihrerVertragsverhältnisseliegenechteDienstverhältnissevor.
OGH 30.6.2005, 8 ObA 35/05p
DerOGHhältfest,dassdieVereinbarungeinergenerellenVertretungs-befugnisdiepersönlicheAbhängigkeitundDienstnehmereigenschaftnurdannausschließt,wenndasVertretungsrechttatsächlichgenutztwirdoderbeiobjektiverBetrachtungzuerwartenist,dasseinesolcheNutzungerfolgt.HateinArbeitnehmerwährendseines4½-jährigenDienstverhält-nissesvomvereinbarten„Arbeitsablehnungsrecht“,mitAusnahmevonErkrankungsfällen,nursechsmalGebrauchgemacht,wobeidasVertre-tungsrechtimÜbrigenausschließlichdurch„Diensttausch“zwischendenMitarbeiternausgeübtwurde,überwiegendieMerkmalederpersönlichenAbhängigkeitinsgesamtdeutlichundesliegteinechtesDienstverhältnisvor. IneinemErkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)ausdemJahr1997betreffendderTätigkeiteinesZielortreiseleiterswurdediesesBeschäftigungsverhältnisalsfreier Dienstvertragangesehen,selbstwennkeineVertretungsbefugnisgegebenseinsollte,daimGesamt-bildderBeschäftigungdieMerkmalederUnabhängigkeitüberwogen.Die(sichausderNaturderSacheergebenden)Umstände,dassderZielortreiseleiterdievonihmzubetreuendenGästeaneinenbestimmtenOrtabholenundbeiderAbreiseandenAbfahrtsortzubringenhattebedeutennachAnsichtdesVwGHnochkeineWeisungsgebundenheitimarbeitsrechtlichenSinn.DerOrtderabzuhaltendenSprechstundenwarfürdenZielortreiseleiterfreigestellt.AuchdieArbeitszeitwarfürihnfrei-gestellt.DasserbestimmteSprechstunden,derenzeitlicheLagerungerebenfallsselbstbestimmenkonnte,abzuhaltenhatte,bedeutetnochkei-neBindungandieArbeitszeitimarbeitsrechtlichenSinn.DerZielortreise-leiterhattezwardiePflichtvorgegebeneFormularezuverwenden,demgegenüberkonnteerjedochdieOrganisationsowiedasbereitgestellteUnterhaltungs-undFreizeitprogrammfürdievonihmzubetreuendenKundenamZielortfreigestalten.InVerbindungmitderVereinbarung,wonachderReiseleiter„proGast”einenbestimmtenGeldbetragerhält,wodurchsichauchdasGeschäftsrisikodesReiseveranstaltersaufdenReiseleiterauswirkte,zeigte,dassdieMerkmalederUnabhängigkeitjenederpersönlichenAbhängigkeitüberwogen.AusdiesemGrundwurdedieVersicherungspflichtdesReiseleitersalsDienstnehmer,unabhängigvonderFragederVertretungsbefugnisverneint.
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4. Arbeitsrechtliche Folgen des freien Dienstvertrages
Grundsätzlichistanzumerken,dassjenearbeitsrechtlichenNormen,dievompersönlichenAbhängigkeitsverhältnisdesArbeitnehmersgeprägtsindunddensozialSchwächerenschützensollen,auffreieDienstneh-mernichtzurAnwendunggelangen.JeneNormenjedoch,dienichtaufdiebesondereSchutzwürdigkeitdesArbeitnehmersabstellen,könnenaufdenfreienDienstvertragentsprechend(analog)angewendetwerden.
Nach der Rechtsprechung nicht anwendbare arbeitsrechtliche Bestimmungen und rechtliche Konsequenzen sowie Änderungen ab 1.1.2008
n Keine Anwendung von Kollektivverträgen: EsbestehtkeinAnspruchaufeine(kollektivvertragliche)Mindestent-
lohnungundmangelsVereinbarungauchkeinAnspruchauf13.und14.Monatsbezug(Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld).
IndiesemZusammenhangistauchzubeachten,dassauch§1152ABGB,welchereinangemessenesEntgeltfürdiegeschuldeteArbeitsleistungnormiert,nichtanwendbarist,wennnachweislicheinbestimmterArbeits-bzw.Werklohnvereinbartwurde,inwelcherHöheauchimmer(auchunterKollektivvertrag).EsgibtalsohinsichtlichderHöhederEntlohnungkeineMindestansprüche!
n Arbeitszeitgesetz nicht anwendbar: EinfreierDienstnehmerkannsichnichtaufdieGrenzenderim
ArbeitszeitgesetzgeregeltenzulässigenArbeitszeitberufenundbestehtdesweiterenmangelsVereinbarungauchkeinAnspruchaufÜberstundenentlohnung,insbesondereÜberstundenzuschlag.
n Urlaubsgesetz nicht anwendbar: EinfreierDienstnehmerhatkeinenAnspruchaufbezahltenUrlaub,
sonderneswirdnurdietatsächlicherbrachteArbeitsleistunghono-riertbzw.entlohnt.
n Entgeltfortzahlungsbestimmungen nicht anwendbar: EinfreierDienstnehmerhatgegenüberdemAuftraggeberkeinen
AnspruchaufFortzahlungdesEntgeltsimKrankheitsfallbzw.imFalleinesArbeitsunfalls.ErhatauchkeinenAnspruchaufEntgeltfort-
AK-Infoservice 23
zahlungbeianderenwichtigenDienstverhinderungsgründen. DurchdieSchaffungdesAnspruchsaufKrankengeldsindfreie
Dienstnehmerseit1.1.2008jedochfinanziellbesserabgesichert(sh.sozialversicherungsrechtlicheGrundsätze).
n „Abfertigung Neu“: Seitdem1.1.2008sindfreieDienstnehmersowiegeringfügigfreie
DienstnehmerinsSystemder„AbfertigungNeu“einbezogen(§1Abs.1aBMSVG).InfolgedeserweitertenAnwendungsbereichesdes„BMVG“(BetrieblicheMitarbeitervorsorgegesetz)wirdderTiteldesGesetzesin„BMSVG“(BetrieblichesMitarbeiter-undSelbststän-digenvorsorgegesetz)geändertundderBegriff„Mitarbeitervorsor-gekasse“durchdenBegriff„BetrieblicheVorsorgekasse“geändert.SomitsindfreieDienstnehmerbeiderZukunftsvorsorgemitdenArbeitnehmerngleichgestellt.LediglichjeneBestimmungendesBMSVG,diedirektaufarbeitsrechtlicheRegelungsinhalteabstellenundnichtfürfreieDienstnehmergelten,sindvonderAnwendungaufdiesePersonengruppeausgenommen.FreieDienstnehmer,dieauchimRahmeneinesArbeitsverhältnissestätigsind,unterliegenmitbei-denVertragsverhältnissendemBMSVG.
Ab wann sind für freie Dienstnehmer Beiträge an den zuständi-gen Träger der Krankenversicherung (zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse) zu bezahlen?
1. BeifreienDienstverhältnissen,dieam31.12.2007bereitsbestanden haben,istdasersteMonatnichtbeitragsfrei.D.h.,dassfürfreie Dienstverhältnisse,dieam31.12.2007oderfrüherbegonnen haben,bereitsab1.1.2008dieBeiträgeentrichtetwerdenmüssen. 2. BeifreienDienstverhältnissen,dieabdem1.1.2008begründet werden,istdasersteMonatjedenfallsbeitragsfrei. 3. Beiam31.12.2007bereitsbestehendenfreienDienstverhältnissen,
beideneneinAbfertigungsanspruchvertraglichfestgelegtwurde (unwahrscheinlicherFall),findetdasBMSVGkeineAnwendung.
Bsp.1: BeginnteinfreiesDienstverhältnisam31.12.2007: Beitragspflichtbestehtbereitsab1.1.2008.Bsp.2: BeginnteinfreiesDienstverhältnisam1.1.2008: Beitragspflichtbeginntab1.2.2008.
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Wann kann der freie Dienstnehmer gegenüber der BV-Kasse die Auszahlung der Abfertigung verlangen?
DerAnspruchaufAuszahlungderAbfertigungbestehtgrundsätzlichnurbeiBeendigungdesfreienDienstverhältnissesunterfolgendenVoraussetzungen:
1. DieBeendigungdesfreienDienstverhältnisseserfolgtenicht durchKündigung des freien Dienstnehmers,verschuldete EntlassungoderunberechtigtenvorzeitigenAustritt.
2. Esmüssenmindestens3 Einzahlungsjahrevorliegen(Zeitenbei verschiedenenArbeitgebernbzw.Auftraggebernwerden zusammengezählt). DieBezüge,dieausdenBV-KassenimRahmenderSelbstständigen-
vorsorgebezogenwerden,werdensteuerlichjenenAbfertigungen,dievonBV-KassenanArbeitnehmerbezahltwerden,gleichgestellt.
n Anwendbarkeit des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes (IESG): Seit1.1.2008sindfreieDienstnehmeriSd§4Abs.4ASVGindas
IESG-SystemeinbezogenundsomitimFalleeinerInsolvenz(Kon-kurs,Ausgleich)abgesichert.D.h.,dassabdiesemZeitpunktauchfürvollversichertefreieDienstnehmerderIESG-Zuschlag(0,35%)zuentrichtenistundinsbesonderefürBeschlüsseüberdieEröffnungeinesInsolvenzverfahrensbzw.fürBeschlüsseüberdieAbweisungmangelsMasseabdiesemZeitpunktdieWirkungenderEntgeltsiche-rungeneinsetzen.
n Anwendbarkeit des Arbeiterkammergesetzes (AKG): Seit1.1.2008umfasstderGeltungsbereichdesAKGauchfreieund
geringfügigbeschäftigtefreieDienstnehmer.SomitwerdenfreieDienstnehmer(wieauchschonbisherüblich)durchdieArbeiterkam-merberatenundsofernmöglich,RechtsschutzbeiderDurchsetzungihrerAnsprüchegewährt.
Diesistdeshalbwichtig,datrotzdesmittlerweileerlangtensozi-
alrechtlichenSchutzesdieserBerufsgruppeweiterhinerheblicheNachteilehinsichtlichderarbeitsrechtlichenAnsprüchebestehenundsomitauchweiterhindamitzurechnenist,dasssolcheVertragsfor-menvonDienstgeberngewähltwerden,umsichKostenzusparen.
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Auf freie Dienstverträge anwendbare arbeitsrechtliche Bestimmungen
n Gesetzliche Kündigungsfristen: NachderoberstgerichtlichenRechtsprechunggelangendieKündi-
gungsfristenund-terminedesAngestelltengesetzesnichtzurAnwen-dung.MangelsVereinbarungkonkreterKündigungsfristensindjedochdieKündigungsbestimmungendes§1159ffABGBanzuwenden,wonachimFalleeinerArbeitertätigkeitgrundsätzlicheine14-tägigeKündigungsfristundimFalleeinerdemAngestelltengesetzentspre-chenden(kaufmännischen)Tätigkeitnacheiner3-monatigenDauerdesDienstverhältnisseseine4-wöchigeKündigungsfristeinzuhaltenist.
n Anspruch auf Kündigungsentschädigung: Daeineanaloge(entsprechende)AnwendungderKündigungsbestim-
mungendesABGBoberstgerichtlichbejahtwurde,wäreauchimFalleeinerungerechtfertigtenvorzeitigenAuflösungdesVertragsverhältnis-sesdurchdenAuftraggeber(fristloseEntlassung)bzw.imFalleeinerdurchdenfreienDienstnehmererfolgtenberechtigtenvorzeitigenVer-tragsauflösung(z.B.trotzmehrmaligerAufforderungkeineLeistungdesvereinbartenHonorars)einAnspruchaufKündigungsentschädigung,d.h.,aufWeiterleistungdesvereinbartenEntgeltesbzw.HonorarsbiszumAblaufderfiktivengesetzlichenKündigungsfrist,gegeben.
n Betriebliche Übung auf freien Dienstvertrag anwendbar: EinebetrieblicheÜbungliegtnachderRechtsprechungdannvor,wenn
bestimmteLeistungen,aufdiekeingesetzlicherAnspruchbesteht,seitensdesDienstgebersohneAbgabeeinesVorbehaltsbetreffenddieFreiwilligkeitundjederzeitigeWiderruflichkeitderLeistungwieder-holtgewährtwurdenundsomitderWilledesDienstgebersbekundetwurde,dieLeistungauchinZukunftgewährenzuwollen.
Dasbedeutet,dassderDienstnehmerbeivorbehaltlosermehrfacher(2-bis3-maliger)GewährungderLeistungeinenRechtsanspruchaufdieseerwirbt,welchereinseitignichtmehrentzogenwerdenkann,daderDienstnehmerdaraufvertrauendurfte,dasssichderDienstgebermangelsAbgabeeinesVorbehaltesderFreiwilligkeitundjederzeitigenWiderruflichkeitauchzukünftigzurLeistungderselbenverpflichtenwollte.
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DieanalogeAnwendungderGrundsätzederBetriebsübungkanndaherauchbeieinemfreienDienstnehmereinenAnspruchaufz.B.UrlaubsgeldundWeihnachtsgeldbegründen,wennderAuftragge-berderartigeLeistungenwiederholtundohneWiderrufsvorbehaltgewährt.
n Geltung des Arbeitnehmerschutzgesetzes für freie Dienstnehmer
n Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) anwendbar: FürdenFall,dassderArbeitnehmerbzw.freieDienstnehmerimZuge
seinerTätigkeitdemArbeit-bzw.Auftraggeberdurcheinschuldhaf-tesVerhalteneinenSchadenzufügt,kannder(freie)Dienstnehmerschadensersatzpflichtigwerden.
DasDHGschränktdieseSchadensersatzpflichtjenachVerschul-densgradimEinzelfalldahingehendein,dassimStreitfalldasGerichtdenSchadenmäßigenbzw.herabsetzen(grobeFahrlässigkeit)bzw.auchzurGänzeerlassenkann(leichteFahrlässigkeit).
SollteeszuSchadenersatzforderungenseitensdesDienst-bzw.Auftraggeberskommen,somussdieHaftungsfrageinjedemEinzel-fallundunterBerücksichtigungderjeweiligenkonkretenArbeitsbe-dingungen(insbesondereAusbildungsstand,RisikogeneigtheitderTätigkeitundinRelationzurEntlohnungusw.)geprüftwerden.
n Dienstzettel auch für das freie Dienstverhältnis: Seit1.8.2004habennunmehrauchfreieDienstnehmerdasRecht
aufeinenDienstzettel.DerArbeitgebermusssofortnachBeginndesfreienDienstverhältnisseseinenDienstzettelausstellen.Dabeihan-deltessichumeineschriftlicheAufzeichnungüberdiewesentlichenRechteundPflichtenausdemfreienDienstvertrag.
DerDienstzettelhatfolgendeAngabenzuenthalten: 1. NamenundAnschriftdesDienstgebers 2. NamenundAnschriftdesfreienDienstnehmers 3. BeginndesfreienDienstverhältnisses 4. BeifreienDienstverhältnissenaufbestimmteZeitdasEndedes freienDienstverhältnisses 5. DauerderKündigungsfrist,Kündigungstermin 6. VorgeseheneTätigkeit 7. Entgelt,FälligkeitdesEntgeltes
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EineAusnahmezurAushändigungdesDienstzettelsbestehtjedochnurdann,wenndieDauerdesfreienDienstvertrageshöchstenseinenMonatbeträgtodereinschriftlicherfreierDienstvertragausgehändigtwurde,deralleobengenanntenAngabenenthält.
HatdasfreieDienstverhältnisbereitsam1.Juli2004bestanden,so
istdemfreienDienstnehmeraufdessenVerlangenbinnen2MonateneinDienstzettelgemäßdenobengenanntenKriterienauszuhändigen.EinesolcheVerpflichtungdesDienstgebersbestehtjedochdannnicht,wenneinfrüherausgestellterDienstzettelodereinschriftlicherVertragüberdasfreieDienstverhältnisalleerforderlichenAngabenenthält.
n Mutterschutzgesetz zum Teil anwendbar: Seit1.1.2016sinddieBestimmungenhinsichtlichderBeschäfti-
gungsverbotevorundnachderEntbindungauchauffreieDienstneh-merinnenanzuwenden.
SomitbestehtnunaucheinabsolutesBeschäftigungsverbot8Wochenvorund8Wochennachdervoraussichtlichenbzw.tat-sächlichenEntbindung(sogenannteSchutzfristoderMutterschutz).BeiMehrlingsgeburten,FrühgeburtenundKaiserschnittbeträgtdasBeschäftigungsverbotnachderGeburtmindestens12Wochen.IsteineVerkürzungderAchtwochenfristvorderEntbindungeingetreten,soverlängertsichdieSchutzfristnachderEntbindungimAusmaßdieserVerkürzung,höchstensjedochauf16Wochen.WährenddesBeschäftigungsverbotshabenArbeitnehmerinnenundfreieDienst-nehmerinnengrundsätzlicheinenAnspruchaufWochengeld(NäheressieheunterWochengeldS.30).
BestehtunabhängigvonderArtderBeschäftigungGefahrfürLebenoderGesundheitvonMutterundKindbeiFortdauerderBeschäfti-gung,kannvomFacharzt(Frauenheilkunde,InnereMedizin)bzw.vomArbeitsinspektoratoderAmtsarzt,bereitsvorBeginndesabsolutenBeschäftigungsverbotseinindividuellesBeschäftigungsverbotverfügtwerden.FürdieseZeitwirdvonderzuständigenKrankenkasseein„erweitertesWochengeld“bezahlt.
ZusätzlichwurdeeinMotivkündigungsschutzgesetzlichverankert.FreieDienstnehmerinnen,diewegenihrerSchwangerschaftodereinesBeschäftigungsverbotesbisvierMonatenachderGeburtgekündigtwerden,habennundieMöglichkeitdieKündigunginnerhalbvon 2WochennachderenAusspruchbeiGerichtanzufechten.
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5. Sozialversicherungsrechtliche GrundsätzeMitderSchaffungdesArbeits-undSozialrechtsänderungsgesetzes1997(ASRÄG)wurdenab1.1.1998auchfreieDienstnehmerindiePflichtversi-cherungdesASVGeingebunden.
Seit1.1.2008sindfreieDienstnehmerdurchdieSchaffungdeseinkom-mensabhängigenAnspruchsaufKranken-undWochengeldfinanziellbesserabgesichert.
Wiebereitserwähnt,liegteinfreierDienstvertraggemäߧ4Abs.4ASVGdannvor,wennsichjemandaufbestimmteoderunbestimmteZeitgegenEntgeltzubestimmtenDienstleistungengegenübergewissenimGesetznäherangeführtenDienst-bzw.Auftraggebernverpflichtet,wobeidieArbeitsleistungenimWesentlichenpersönlichzuerbringensindunddiewesentlichenBetriebsmittelvomDienst-bzw.AuftraggeberzurVerfügunggestelltwerden.
Was bedeutet die Einbeziehung des freien Dienstnehmers in § 4 Abs. 4 ASVG:JederfreieDienstnehmer,auchwennernurgeringfügigbeschäftigtist(Geringfügigkeitsgrenze460,66 Euro),mussvomAuftraggeberbeiderzuständigenGebietskrankenkasseangemeldetwerden.
WICHTIG!WenndasEntgeltausdemfreienDienstvertragdieGeringfügig-keitsgrenzenichtüberschreitet,istderpflichtversichertefreieDienstnehmernurunfallversichert,d.h.,eristnurimFalleeinesArbeitsunfallesbzw.einerBerufskrankheitversichert.
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BEACHTE:Diegemäߧ49Abs.3ASVGangeführtenbeitragsfreienEntgelte(z.B.beruflichveranlassteAuslagenersätzewieFahrtkostenver-gütungen,Tages-undNächtigungsgelder)sindauchbeimfreienDienstvertragausderBeitragsgrundlageauszuscheiden,wobeiAufwandsersätzenurdannsozialversicherungsfreisind,wennsiedemAuftraggebervomfreienDienstnehmergesondertinRechnunggestelltwerden.PauschalierteAufwandsersätzesindbeitragspflichtig.
Versicherungsrechtliche Auswirkungen, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigtJederfreieDienstnehmer,beiwelchemdasEntgeltdieGeringfügigkeits-grenzeübersteigt,istfolgendermaßenversichert:
a) Krankenversicherung (KV) -> VersicherungsbeitragsieheS.33
Rechtslage bis 31.12.2007:Bisherwarzubeachten,dasssichdieVersicherungnuraufSachleistun-gen(Behandlungs-bzw.Spitalskosten,KostenfürMedikamenteetc.),nichtjedochaufGeldleistungenbezog.SomithattenfreieDienstnehmertrotzVorliegensderPflichtversicherunginderKrankenversicherungkeinenAnspruchaufeinKrankengeldvonderGKK.Ab1.1.1998gabeszumindesteinenAnspruchaufWochengeldfürfreieDienstnehmerinneninFormeines,wennauchsehrgeringen,Fixbetrages.
Rechtslage ab 1.1.2008:VollversichertenfreienDienstnehmerngebührtab1.1.2008eineinkom-mensabhängiges Kranken- und Wochengeld.
n DieKrankenbehandlungselbstistwiebishergeregelt.NeuistdasKrankengeld:KrankengeldwirdabdemviertenTagderArbeitsunfä-higkeitvonderKrankenkasseausbezahlt.FürdieerstendreiTagederKrankheithabenfreieDienstnehmeralsoeinenEinkommensausfall,weilderDienstgebernachwievorkeineEntgeltfortzahlung–wiesiebeiregulärenArbeitsverträgenverpflichtendist–leistenmuss.BemessungsgrundlagefürdasKrankengeldistderDurchschnittsver-dienstderletzten3Kalendermonate,diedemEndedesvollenEntgel-tanspruchsvorangehen.
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n Seit1.1.2008habenvollversichertefreieDienstnehmerinnen,dieeinenVerdienstüberdermonatlichenGeringfügigkeitsgrenzebezie-hen(2020:460,66Euro),AnspruchaufWochengeldinderHöhedesdurchschnittlichenNettoverdiensteswährendderSchutzfristinner-halbvonachtWochenvorundachtWochen(beiFrüh-Mehrlings-oderKaiserschnittgeburten12Wochen)nachderGeburt.
DarüberhinaushabenfreieDienstnehmerinnenauchAnspruchaufeinvorgezogenesWochengeld,wennsieaufgrundeinesfach-bzw.amtsärztlichenZeugnissesnachweisenkönnen,dassLebenundGesundheitvonMutteroderKindbeiFortdaueroderAufnahmeeinerBeschäftigunggefährdetwäre.
DieBemessungdesWochengeldeswirdausdemDurchschnitts-
nettoeinkommenderletztendreiKalendermonateerrechnet.DazumussderDienstgebereineBestätigungüberdenindiesemZeitraumerzieltenVerdienstausstellen,ausdemdiezuständigeGebietskran-kenkassedasWochengeld,dasdemNettoeinkommenentspricht,ermittelt.
JenefreienDienstnehmerinnen,dieeinenVerdienstunterdermonat-lichenGeringfügigkeitsgrenzeerzielen,unddieüberdieMöglich-keitdes„optingin“Sozialversicherungsbeiträgeeinzahlen,habenwährendderSchutzfristAnspruchaufeinpauschaliertestäglichesWochengeldinderHöhevon9,47Euro(Stand2020).
b) Pensionsversicherung (PV) siehe Seite 33
c) Unfallversicherung (UV) siehe Seite 33
d) Arbeitslosenversicherung (AlV)
Seit1.1.2008sindauchfreieDienstnehmerindasSystemderArbeitslo-senversicherungeinbezogen.DerArbeitslosenversicherungsbeitragistauchbeimfreienDienstnehmerseit1.7.2008vomEinkommenabhängiggestaffelt(sieheSeite13).
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FreieDienstnehmererwerbendaherebensowieandereArbeitnehmerdurchdieAusübungihrerfreienDienstnehmertätigkeiteinenAnspruchaufArbeitslosengeld.
Wann haben freie Dienstnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld?AnspruchaufArbeitslosengeldhabenfreieDienstnehmer,wennsien arbeitsfähign arbeitslosn arbeitswilligsindn derArbeitsvermittlungzurVerfügungstehensowien diesogenannteAnwartschafterfüllen.
Wie wird die Anwartschaft erfüllt?DieAnwartschafterfüllt,werinnerhalbdersogenanntenRahmenfristderletzten24Monateinsgesamt52Wocheneinearbeitslosenversiche-rungspflichtigeBeschäftigungnachweist.(Achtung:FreieDienstverträgesindebenerstab1.1.2008arbeitslosenversicherungspflichtigeBeschäf-tigungen!)FürPersonenunter25JahrengilteineverkürzteAnwartschaft:SiehabenbereitsAnspruch,wennarbeitslosenversicherungspflichtigeBeschäftigungszeitenimAusmaßvon26WocheninnerhalbeinerRah-menfristvon12Monatenvorliegen.
WennbereitsLeistungenausderArbeitslosenversicherungbezogenwurden(Arbeitslosengeld,NotstandshilfeoderWeiterbildungsgeld),reichtdieverkürzteAnwartschaftvon28WocheninnerhalbderRahmen-fristvon12Monaten.DieRahmenfristvon24Monatenbzw.12MonatenkannsichbeiVorliegenbestimmterTatbeständeverlängern.
Kann neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden?ZumBezugdesArbeitslosengeldesbzw.derNotstandshilfekannmonatlichbiszurGeringfügigkeitsgrenzevon460,66 Eurodazuverdientwerden,ohnedassderAnspruchverlorengeht.BeifreienDienstneh-mernistdiesdasBruttohonorar.DiegeringfügigeBeschäftigungmussdemAMSgemeldetwerden.
Ist eine Beschäftigung als freier Dienstnehmer „zumutbar“WennSieArbeitslosengeldbeziehen,sindSieverpflichtet,„zumutbare“Beschäftigungsangeboteanzunehmen.SelbstwennSiebereitsinderVergangenheitalsfreierDienstnehmergearbeitethaben,gilteineStelleals„freierDienstnehmer“allerdingsnichtals„zumutbar“.
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Dasheißt,dasAMSdarfIhneneinesolcheStellenichtunterAndrohungeinerSanktion(SperredesArbeitslosengeldes)anbieten.
Weiterbildungsgeld auch für freie DienstnehmerFreieDienstnehmerhabenAnspruchaufWeiterbildungsgeld,wenndienotwendigeBeschäftigungszeitfüreinenArbeitslosengeldanspruchvor-liegtundsiemindestenssechsMonatealsfreieDienstnehmerbeieinemArbeitgeberbeschäftigtwaren.ZudemmussBildungskarenzimAusmaßvonmindestenszweibismaximalzwölfMonatevereinbartwordenseinundderBesucheinerBildungsmaßnahmevon20Wochenstunden(beiBestehenvonBetreuungspflichtenfüreinKindbiszumvollendeten 7.Lebensjahr16Wochenstunden)nachgewiesenwerden.
Seit1.7.2013könnenfreieDienstnehmerunterbestimmtenVorausset-zungenaucheineBildungsteilzeitinAnspruchnehmen.
Höchstbeitragsgrundlage:BeifreienDienstverträgen,beiwelchenkeinAnspruchaufSonderzahlun-gen(13.und14.Monatsbezug)besteht,beträgtdiemonatlicheHöchst-beitragsgrundlagedas35-fachedertäglichenHöchstbeitragsgrundlage(179Eurox35=6.269 Euro).
BeiAnspruchaufbzw.LeistungvonSonderzahlungen(SZ)beträgtdiemonatlicheHöchstbeitragsgrundlagefürlaufendeBezügedas30-fachedertäglichenHöchstbeitragsgrundlage(5.370Euro)undfürSonderzah-lungendasjeweiligeDoppelte(10.740Euro)davon.
Höchstbeitragsgrundlagebedeutet,dassfürdasdiejeweiligenHöchst-grenzenübersteigendemonatliche(laufende)EntgeltkeineSozialversi-cherungsbeiträgemehrinAbzuggebrachtwerden.
BEISPIEL: Monatsentgelt6.000Euro(SZvereinbart) SV-pflichtignur5.370Euro;RestSV-frei SZ6.000Eurox2=12.000Euro SV-pflichtignur10.740Euro;RestSV-frei
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Beitragssätze für freie Dienstverhältnisse über der Geringfügigkeits-grenze ab 1.1.2018:
KV PV AIV UV Gesamt
Anteil freier Dienstnehmer 3,87% 10,25% 0bis
3,00% – 14,12bis 17,12%
Anteil Dienstgeber 3,78% 12,55% 3,00% 1,2% 20,53%
ZusätzlichistnochdieArbeiterkammerumlage(KU)inderHöhevon0,50%inAbzugzubringen,sodassfürfreieDienstnehmerderArbeitnehmeranteilinderSozialversicherunginsgesamt14,62 bis 17,62 %beträgt.ImGegen-satzzudennormalenDienstverhältnissenwirdjedochderWohnbauförde-rungsbeitrag(WF)inderHöhevon0,50%nichtinAbzuggebracht.
DerDienstgeberhatfürvollversichertefreieDienstnehmerauchdenIESG-ZuschlaginderHöhevon0,20%zuentrichten.Seit1.1.2010sindauchderDienstgeberbeitragunddieKommunalsteuerfürfreieDienstnehmerabzuführen.
Beginn der Pflichtversicherung:DiePflichtversicherungderDienstnehmerbzw.auchderfreienDienst-nehmerbeginntunabhängigvonderErstattungeinerAnmeldungmitdemTagdesBeginnsderBeschäftigung,dasheißtmit00:00UhrdeserstenBeschäftigungstages.Dasbedeutet,dassesfürdenBeginnderPflichtversicherungaufdietatsächlicheAufnahmederBeschäftigungundnichtaufdenvereinbartenDienstbeginnankommt.KannderArbeit-nehmerbzw.freieDienstnehmerdieArbeitamvereinbartenTagdesBeginnesderBeschäftigungwegenKrankheitnichtaufnehmen,sokannauchdiePflichtversicherungzudiesemZeitpunktnichtbeginnen.
Ausnahme:WurdeschoneinDienstvertragabgeschlossen,mitdemderBeginnderBeschäftigungfestgelegtwurde,stehtderWegzurerstmali-genAufnahmederArbeitunterUnfallversicherungsschutz.
Ende der Pflichtversicherung:DiePflichtversicherungendetmitdemEndedesfreienDienstvertrags,jedenfallsabermitdemEndedesEntgeltanspruchs.
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Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers gemäß §§ 4 Abs. 4 und 43 Abs. 2 ASVG: DiefreienDienstnehmersindverpflichtet,demAuftraggeberAuskunftüberdasBesteheneinerdiePflichtversicherungalsfreierDienstnehmerausschließendenanderenPflichtversicherungaufGrundeinunddersel-benTätigkeitzuerteilen.
DieseAuskunftspflichtdesfreienDienstnehmerswirdinsbesonderedasBestehenoderdenWegfallderGewerbeberechtigungbetreffen.
BeieinemVerstoßgegendieseAuskunftsverpflichtungdesfreienDienstnehmersschuldetderAuftraggebernurdenaufihnentfallendenBeitragsteil.DenaufdenfreienDienstnehmerentfallendenBeitragsteilschuldetLetztererdannselbst.
Anmerkung:Gemäߧ4Abs.2ASVGgiltsozialversicherungsrechtlichnichtnurjemandals Dienstnehmer,wennerineinemVerhältnispersönlicherundwirtschaftlicherAbhängigkeitgegenEntgeltbeschäftigtwird,sondernauchjemand,dergemäߧ47Abs.1und2Einkommensteuergesetz(EStG)Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeitbezieht.
Dazuistanzumerken,dassgemäߧ47Abs.2EStGunteranderemeinDienstverhältnisauchbeiPersonenanzunehmenist,dieBezügegemäߧ25Abs.1Z5EStGbeziehen.BeidiesemPersonenkreishandeltessichumVortragende,LehrendeundUnterrichtende,diedieseTätigkeitimRahmeneinesvonderBildungseinrichtungvorgegebenenStudien-,Lehr-oderStundenplanesausüben.
Darunterfallenz.B.Vortragende,LehrendeundUnterrichtende,dieinErwachsenenbildungseinrichtungen(z.B.BFI,WIFIusw.)ihreTätigkeitausüben,vorausgesetztdieLehrgängedauernlängeralsvierSemester,außerdieseTätigkeitwirdbereitsimRahmeneinesDienstverhältnissesnachdenallgemeinenKriteriengemäߧ47Abs.2ersterundzweiterSatzEStG1988ausgeübt.
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DieEinbeziehungdesvorabgenanntenPersonenkreisesunterdensozialversicherungsrechtlichenBegriffdesechtenDienstnehmersbedeutet,dassdiesePersonengruppe,auchwennsiearbeitsrechtlichalsfreierDienstnehmerzubetrachtenwäre,sozialversicherungsrechtlichalsDienstnehmerzubeurteilenistundu.a.bereitsvor1.1.2008aucharbeitslosenversichertistundAnsprüchenachdemIESG-Fondsbesitzt.
Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht des freien Dienstvertrages sind z. B.:n WenneinfreierDienstnehmeraufGrunddieserTätigkeitbereitsim
GSVGodergemäßdemBundesgesetzüberdieSozialversicherungfreiberuflichselbstständigerErwerbstätiger(FSVG)versichertist.
n WenneinaktiverBeamterimRahmeneinerNebentätigkeitgemäß §25GehaltsgesetzalsfreierDienstnehmertätigist.
n WenneinfreierDienstnehmeralsKunstschaffendertätigist.n PauschaleReiseaufwandsentschädigungen,dieSportvereine(Sport-
verbände)anSportleroderSchieds(wettkampf)richteroderSport-betreuerleisten,undzwarbiszu60EuroproEinsatztaghöchstensaberbiszu540EuroproKalendermonatderTätigkeit,soferndiesenichtderHauptberufunddieHauptquellederEinnahmenbildetundSteuerfreiheitnach§3Abs1Z16czweiterSatzEStG1988zusteht.
n Gemäߧ49Abs.7ASVGkannderBundesministerfürArbeit,GesundheitundSozialesfürbestimmteGruppenvonBeschäftigtenpauschalierteAufwandsentschädigungenfestlegen,dienichtalssozialversicherungspflichtigesEntgeltimSinnedes§49ASVGgel-ten,soferndiejeweiligeTätigkeitnichtdenHauptberufundnichtdieHaupteinnahmequellederErwerbstätigkeitbildet.
FürnachfolgendeGruppenwurdendurchVerordnungpauschalierteAufwandsentschädigungenbiszu537,78Euromonatlich(proEinrich-tung)festgelegt:
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Verordnung BGBl. 409/2002 vom 5.11.2002 idF BGBL II 2013/493n TrainerimRahmeneinesgemeinnützigen,nachhaltigundbundesweit
imBereichderProphylaxewirkendenGesundheitsvereinesn LehrendeanEinrichtungen,diealsbundesgesetzlichgeförderte
Erwachsenenbildungseinrichtungengelten(z.B.BFI,WIFI,VHS, Bildungswerkeetc.)
n LehrendeanEinrichtungen,dievomArbeitsmarktservicemitderErbringungvonDienstleistungenbetrautsind,hinsichtlichdieserDienstleistungen
n Mitgliedergemäߧ1Abs.1Schauspielergesetzineinem Theaterunternehmen
n Musikern Filmschauspielern Lehrerfürdieim§1Abs.1Schauspielergesetzangeführten Kunstgattungen
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TEILIII–DERWERKVERTRAG
1. Grundlagen
Begriff:Gemäߧ1151ABGBliegteinWerkvertragvor,wennjemanddieHer-stellungeinesWerkesgegenEntgeltübernimmt.
Wesentliche Merkmale des Werkvertrages:BeimWerkvertragwirdeinWerkbzw.einbestimmterErfolggeschuldet,d.h.,entscheidendistdasErgebnisderLeistung.ImGegensatzdazuschuldetderDienstnehmerimRahmendesArbeitsvertragesnurseineArbeitsleistungundnichteinenbestimmtenErfolg.
n Zielschuldverhältnis: ImGegensatzzumArbeitsverhältnis,beiwelchemDienstleistungen
füreinebestimmteoderunbestimmteDauervereinbartwerden,handeltessichbeimWerkvertragumeinsogenanntesZielschuldver-hältnis.D.h.,dasVertragsverhältnisistvonvornhereinaufdieHer-beiführungeinerbereitsbeiVertragsabschlusskonkretisiertenLeis-tungabgestellt,undwirddasVertragsverhältnisdurchErfüllungderLeistungbzw.HerbeiführungdesgeschuldetenErfolges–ohnedasseseinerAuflösungserklärungbedarf–beendet.ImGegensatzdazukommtesbeimArbeitsvertragdaraufan,dasssichjemandzulau-fendenArbeitsleistungen,dienichtbereitsimVorhineinimEinzelnenbestimmtsind,füreinebestimmteoderunbestimmteZeitverpflichtet.
n Unternehmerrisiko: BeimWerkvertragträgtderWerkunternehmerdasRisikoderord-
nungsgemäßenErfüllunghinsichtlichdesgeschuldetenErfolgesundhaftetimRahmenderGewährleistungimFallederMangelhaftigkeitdesWerkes.
ImGegensatzdazuschuldetderArbeitnehmernurdievereinbarte
ArbeitsleistungundnichteinenbestimmtenErfolg,sodassmangelsEintretensdesgewünschtenArbeitserfolgesauchkeineHaftungsei-tensdesArbeitnehmerszuübernehmenist.Zubeachtenistjedoch,dassderArbeitnehmerentsprechenddenBestimmungendesDNHGschadenersatzpflichtigwerdenkann,wennerdemArbeitgeberodereinemDrittenbeiErfüllungseinerArbeitsleistungschuldhafteinenSchadenzufügt.
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WeitereMerkmale,diefüreinenWerkvertragsprechen,liegendarin,dassderWerkunternehmernichtanbestimmteArbeitszeitengebun-denist,keinenpersönlichenWeisungenunterliegt,dieLeistungnichtpersönlicherbringenmussbzw.sichvertretenlassensowieHilfskräfteeinsetzenkannundauchdiewesentlichenBetriebsmittelbeisteuert.
AndersalsbeimWerkvertraghandeltessichbeimfreienDienstver-
tragjedochgrundsätzlichumeinDauerschuldverhältnis,d.h.,derBeschäftigteschuldetnichteinenbestimmtenErfolg,sondernnurdasBemühenumdenErfolg,einsogenanntesWirken.
2. Sozialversicherungsrechtliche Grundsätze
Pflichtversicherung beim Werkvertrag bzw. „Neuen Selbstständigen“Als„NeueSelbstständige“gemäߧ2Abs.1Z4GSVGsindselbststän-digerwerbstätigePersonenzubetrachten,dieohneübereineGewer-beberechtigungzuverfügenaufGrundeinerbetrieblichenTätigkeitEinkünfteausselbstständigerArbeitund(oder)ausGewerbebetrieberzielen,wennaufGrunddieserbetrieblichenTätigkeitnichtbereitsdiePflichtversicherungnachdemGSVGvorliegtundkeineAusnahmevonderVersicherungspflicht(z.B.durchNichterreichenderVersicherungs-grenzen)besteht.
DarunterfalleninsbesonderePersonen,dieaufGrundvonWerkverträ-genohneGewerbeberechtigungarbeitenbzw.auchPersonen,dieaufGrundeinesfreienDienstvertragestätigsindundderenArbeitgebereinePrivatpersonistoderdieübereigenewesentlicheBetriebsmittelverfügenundihreTätigkeitimWesentlichennichtpersönlicherbringen.
Seit1.1.2016gibtesfürdie„NeuenSelbstständigen“(Werkunternehmer)nurmehreineEinkommensgrenze:DieVersicherungspflichtimGSVGtrittein,wenndiejährlichenEinkünfteausderWerkvertragstätigkeitmehrals5.527,92Euro(12-facheGering-fügigkeitsgrenzedesASVG)betragen.
Verpflichtende Selbstständigenvorsorge für GSVG-PflichtigeAb1.1.2008werdenSelbstständige,dienachdemGSVGinderKran-kenversicherungpflichtversichertsind,ebenfallsindasBMSVG
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einbezogen.DieSelbstständigenvorsorgegiltverpflichtendfüralleGewerbetreibendenundgrundsätzlichfürdie„NeuenSelbständigen“.„NeueSelbständige“,diefüreineGSVG-Krankenversicherungoptierthaben,sindjedochnichtumfasst.
DieFinanzierungerfolgtimWesentlichendurcheineSenkungdesKV-Beitragssatzesvonbisher9,1%auf7,65%.DerBeitragselbstbeträgt1,53%derBeitragsgrundlageundistvomAnwartschaftsberechtigtenfürdieDauerderPflichtversicherungzuleisten.DasVorsorgemodellistalsonahezukostenneutral.
BeiweiterendiesbezüglichenFragenwendenSiesichandieSozi-alversicherungsanstaltdergewerblichenWirtschaftoderandieWirtschaftskammer.
Arbeitslosenversicherung für SelbstständigeAb1.1.2009habenSelbstständigeZugangzurArbeitslosenversicherungimRahmeneinesOptionen-Modells.
DieSozialversicherungsanstaltdergewerblichenWirtschaftwirddiebetroffenenPersonenüberdieMöglichkeitderEinbeziehungindieArbeitslosenversicherungverständigen.Innerhalbvon6MonatennachderVerständigungmüssendiesedannschriftlichihrenEintrittindieArbeitslosenversicherungerklären.
AndiejeweiligeEntscheidungsinddieBetroffenenachtJahrelanggebunden.Personen,diedenEintrittindieArbeitslosenversicherungerklären,habendieMöglichkeit,zwischenverschiedenenBeitragsgrund-lagenauszuwählen.BeiweiterendiesbezüglichenFragenistesratsam,sichmitderSozialversicherungsanstaltdergewerblichenWirtschaftinVerbindungzusetzen.
Beitragssätze nach dem GSVG ab 1.1.2020: Krankenversicherung: 6,80 %* Pensionsversicherung(Pflichtversicherung): 18,50 % Unfallversicherungmonatlich: 10,09Euro *EserfolgtezusätzlicheineLeistungdesBundesinHöhevon0,85%derBeitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage:AlsBeitragsgrundlagegiltdieSummeallerimKalenderjahrausWerkver-trägenerzieltenEinkünfte.
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Höchstbeitragsgrundlage:6.265EuroproMonat
Meldepflichten:Gemäߧ18GSVGbestehtdieVerpflichtung,demVersicherungsträgerdenEintrittderVoraussetzungenfürdenBeginnunddasEndederPflichtversicherungbinneneinemMonatnachderenEintrittzumelden,wennvonvornhereineinPflichtversicherungstatbestandvorliegt.
BeiordnungsgemäßerMeldungbeginntdiePflichtversicherunginderKranken-undPensionsversicherungmitdemTagderAufnahmederbetrieblichenTätigkeit.HatderVersichertedieMeldungjedochnichtinnerhalbderFristgemäߧ18GSVGerstattet,sobeginntdiePflichtver-sicherungmitBeginndesKalenderjahres,indemdiediePflichtversiche-rungbegründendeBeitragsgrundlageüberschrittenwird,esseidenn,derVersichertemachtglaubhaft,dasserdiebetrieblicheTätigkeitzueinemspäterenZeitpunktbegonnenhat.
StehtdaherzuBeginnderAufnahmederTätigkeitbereitsfest,dassdiediePflichtversicherungbegründetenEinkommensgrenzenüberschrittenwerden,soistdieunverzüglicheMeldungbeiderSozialversiche-rungsanstaltderGewerblichenWirtschaftvorzunehmenbzw.dringendanzuraten.
DieMeldunggiltdannalsordnungsgemäßerstattet,wennletztereanhandderbeimVersicherungsträgeraufliegendenVordruckeoderauchohneVordruckschriftlichodermittelselektronischerDatenträgererstattetwird.
Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer nicht fristgerechten Meldung?WirdnachträglichrückwirkenddasBestehenderPflichtversicherungfestgestellt(z.B.aufGrunddesEinkommensteuerbescheides)undwur-dekeineordentlicheMeldungerstattet,sokommteszueinerNachzah-lungderBeiträgesowiederVerhängungeines(Säumnis-)Zuschlages in Höhevon9,3%derVersicherungsbeiträge(§35Abs.6GSVG).
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BEACHTE:DaeinegroßeGruppevonselbstständigErwerbstätigenimVorhi-neinnichtfeststellenwirdkönnen,obeinPflichtversicherungstat-bestandimGSVGerfülltwerdenwird,bestehtgemäߧ3Abs.1Z2GSVGdieMöglichkeit,diePflichtversicherunginderKranken-versicherungausdrücklichzubeantragen(optingin).
DieKrankenversicherungsbeiträgesindindiesemFallgemäߧ25Abs.4GSVGaufBasiseinerBeitragsgrundlagevon460,66EuroproMonatzuentrichten.WirdnachträglichdasÜberschreitenderPflichtversicherungsgrenzenfestgestellt,soistderDifferenzbe-tragaufdieKrankenversicherungsowiediePensionsversicherungnachzuzahlen,allerdingsohneZuschlag.
Zusammenfassendistdaheranzuraten,fürdenFall,dassdierelevanteEinkommensgrenze(wahrscheinlich)überschrittenwird,nähereAuskünftebeiderSozialversicherungsanstaltderGewerb-lichenWirtschafteinzuholen.
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Zusammenstellung der verschiedenen Beitragshöhen (mit Beiträgen und Umlagen) im Jahr 2020:
Dienstverhältnis: ArbeiterundAngestellter: 15,12%bis18,12% Arbeitgeber: 21,23%ArbeiterundAngestellte (20,53%+IESG0,20%+WF0,5%)
Freier Dienstvertrag: FreierDienstnehmer: 14,62%bis17,62% Arbeitgeber: 20,73%
Vollversicherung durch Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsentgelte über der Geringfügigkeitsgrenze: FreieDienstnehmer,ArbeiterundAngestellte:14,62%(14,12%+AK-Umlage0,5%)
Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG: 65,03Euromonatlich
„Neue Selbstständige“: NurderAuftragnehmer(Werkunternehmer,„NeuerSelbstständiger“)zahlteinenBeitragzurKranken-undPensionsversicherunginHöhevoninsgesamt25,30%plusUnfallversicherung.
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TEILIV–STEUERLICHEBEHANDLUNGDER FREIENDIENSTNEHMERSOWIEDERNEUEN SELBSTSTÄNDIGEN(WERKVERTRAG)
1. Einkommensteuer
Muss man dem Finanzamt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit melden?InnerhalbeinesMonatsmussmandemBetriebsstättenfinanzamtdenBeginnbzw.auchdieAufgabeeinerselbstständigenTätigkeitmelden.DazugenügteinformlosesSchreiben.
Wann ist das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) zu versteuern?GrundsätzlichbrauchenSienurdanneineEinkommensteuererklärungbeimFinanzamtabzugeben,wennSiedieSteuergrenzeüberschreiten.DasFinanzamthataberjederzeitdieMöglichkeit,dieAbgabeeinerSteuererklärungzuverlangen.WirddahervomFinanzamteineSteuerer-klärungzugesandt,sogiltdiesalsAufforderungunddieErklärungistinjedemFallabzugebenundzwarauchdann,wenndieBesteuerungsgren-zennichtüberschrittenwerden.DieEinkommensteuererklärungistbiszum30.AprildesFolgejahresbeimFinanzamtabzugeben.DieseFristerstrecktsichbiszum30.Juni,wenndieÜbermittlungderErklärungelektronischüberFinanzOnlineerfolgt.ErzieltjemandausschließlichselbstständigeEinkünfte(freierDienst-vertrag,Werkvertrag),indenenkeinelohnsteuerpflichtigenEinkünfte(d.h.EinkünfteauseinemArbeitsverhältnisbzw.Pensionseinkommen)enthaltensind,sotrittdieSteuererklärungspflichtbeieinemjährlichenEinkommenvonüber11.000Euroein.ErzieltjemandnebenselbstständigenEinkünftenauchlohnsteuerpflich-tigeEinkünfte(EinkünfteauseinemDienstverhältnisbzw.Pensionsein-kommen)sobestehtdiePflichtzurAbgabeeinerEinkommensteuerer-klärungerst,wenndasgesamtezuveranlagendeEinkommenmehrals12.000Eurojährlichbeträgt.ÜbrigenswirdmannurdannaufgrundeinerEinkommensteuererklärungveranlagt,wenndieselbstständigenEinkünftemehrals 730,–EuroimJahrbetragen.InallenanderenFällenwirdbeiLohnsteuerzahlerndieVeranlagungaufgrundderErklärungzurDurchführungderArbeitnehmer-veranlagungvorgenommen.
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TIPP:InvielenFällenkannesinIhremInteressesein,eineVeranlagungzubeantragen,obwohlkeineSteuererklärungspflichtbesteht.Z.B.:WennSieBeiträgezurSozialversicherunggeleistethaben(Negativsteuer),aberauch,wennSieeinenVerlustgeltendmachenwollen.IndiesenFällenfüllenSieganzeinfacheineSteu-ererklärungausundreichendiesebeimzuständigenFinanzamtein.
Ermittlung der EinkünfteAusVereinfachungsgründenwerdennurjeneEinkunftsarten,welchefürPersonenmiteinemWerkvertragodereinemfreienDienstvertragvonRelevanzsind(EinkünfteausselbstständigerTätigkeitbzw.EinkünfteausGewerbebetrieb)unddieEinkünfteausnichtselbstständigerArbeit,behandelt.
a) Einkünfte aus einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag Einnahmen-Ausgaben-RechnungGrundsätzlichkannderGewinnbeieinemfreienDienstvertragoderWerkvertragdurcheineEinnahmen-Ausgaben-Rechnungermitteltwerden.DerGewinnerrechnetsichdabeialsDifferenzzwischenBetriebseinnahmenundBetriebsausgaben,wobeisowohlEinnahmenalsauchAusgabenimNormalfallnachdemZeitpunktderBezahlungzuberücksichtigensind(Zufluss-Abfluss-Prinzip).
TIPP:SammelnSiesorgfältigalleBelege,diemitIhrerselbstständigenTätigkeitzusammenhängen.SchließlichbrauchenSienurIhrenGewinnundnichtIhrenUmsatzderEinkommensteuerzuunter-werfen.
Berechnung der AfAVomZufluss-Abfluss-PrinzipgibtesaberauchAusnahmen.DiewichtigsteAusnahmeistdasAnlagevermögen.DiesesistunabhängigvomZeitpunktderBezahlungnurimWegederAbsetzungfürAbnutzung(AfA)überdieNutzungsdauerverteiltsteuerlichabsetzbar.Wirtschaftsgüter,diewenigerals800Eurokosten(bis2019:400Euro),könnenallerdingsindemKalen-derjahrabgesetztwerden,indemsieangeschafftwurden.
AK-Infoservice 45
BEISPIELFÜRDIEBERECHNUNGDERAFASiekaufenam5.JulieinenComputerundnehmendiesensofortinBetrieb.DieKostenbetragen1.600Euro.DieNutzungsdauerwirdmit3Jahrenangenommen.DerPrivatanteilbeträgt40%:640Euro.DerberuflicheAnteilbeträgt60%:960Euro.
AfAim1.Jahr160Euro(Halbjahres-AfA,weildieInbetrieb-nahmeimzweitenHalbjahrerfolgte)
AfAim2.Jahr 320EuroAfAim3.Jahr 320EuroAfAim4.Jahr 160Euro
GewinnfreibetragBeieinkommensteuerpflichtigenSelbstständigenwirdfüreinenGewinnbis30.000EuroimJahrvomFinazamtautomatischeinGrundfreibetragvon13%berücksichtigt.DiesbetriefftallebetrieblichenEinkunfts-undGewinnermittlungsarten,alsoauchPauschalierungen.
DarüberhinauskanneininvestitionsbedingterGewinnfreibetraggel-tendgemachtwerden.DafüristderNachweisvonInvestitioneninderbeantragtenHöhenötig.Begünstigtsindz.B.Anschaffungenvonneuen,körperlichabnutzbarenAnlagenmiteinerNutzungsdauervonmind.4Jahren.
Höhe für Gewinne bis:n 175.000EuroproJahr:13%n Zwischen175.000Euround350.000EuroproJahr:7%n Zwischen350.000Euround580.000EuroproJahr:4,5%
FürGewinneüber580.000EuroproJahrstehtkeinGewinnfreibetragmehrzu.
Struktur für die Einnahmen-Ausgaben-RechnungEinnahmen-Ausgaben-RechnermüsseneineBeilagezurEinkommen-steuererklärung(FormularE1a)ausfüllen.DieseBeilageenthälteinegruppenweiseGliederungderEinnahmenundAusgaben,alsosoetwaswieeinestandardisierteGrundstrukturfüreineEinnahmen-Ausgaben-Rechnung.Esistdahersinnvoll,denAufbaudereigenenEinnahmen-Ausgaben-RechnungdemamtlichenFormularanzupassen.
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BEISPIELFÜREINEEINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNGEinnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2020
EinnahmenauseinemfreienDienstvertrag 20.000,--
AusgabenSozialversicherung(17,62%) 3.524,--Fremdleistungen 600,--AbschreibungenaufdasAnlagevermögenComputer:Anschaffungskosten1.500,-- 60%beruflicherAnteil900,-- ganzjährigeAfA,Nutzungsdauer3Jahre300,--Fahrtspesen1200kmà€ 0,42 504,--Diätenlt.Reisekostenabr.10Tagezumehrals11Std.à€ 26,40 264,--Büromaterial 200,--Telefon 100,--Fortbildung 150,--SummeAusgaben5.642,--LaufenderGewinn 14.358,0013%Gewinnfreibetrag(Grundfreibetrag) 1.866,54LaufendersteuerlicherGewinn 12.491,46
Pauschalierung für Kleinunternehmer (ab Veranlagung 2020)
DiePauschalierungstehtKleinunternehmen(bis35.000EuroJahresum-satz)offen,dieEinkünfteausselbstständigerArbeitodergewerblicheEinkünfteerzielen.
Höhe:n Grundsätzlich45%derBetriebseinnahmenn FürDienstleistungsbetriebe20%derBetriebseinnahmen
DanebensindkeineweiterenBetriebsausgabenabsetzbar(Ausnahme:PflichtversicherungsbeiträgezurSozialversicherung).DerGrundfrei-betragstehtzu.
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Basispauschalierung
WennIhrUmsatzmehrals35.000EurobeträgtundSiekeineodernurwenigBetriebsausgabennachweisenkönnen,empfiehltsichbeiselbst-ständigenodergewerblichenEinkünftendiesogenannteBasispauscha-lierung.DabeikönnendieBetriebsausgabenimRahmenderEinnahmen-Ausgaben-RechnungmiteinemPauschalsatzermitteltwerden.DieUmsätzedesvorangegangenenWirtschaftsjahresdürfenabernichtmehrals220.000 Eurobetragenhaben.
DasBetriebsausgabenpauschalebeträgt:n 6%desUmsatzes(maximal13.200 Eurojährlich)fürEinkünfteaus
einerkaufmännischenodertechnischenBeratung,fürwesentlichBeteiligte(z.B.Gesellschafter-Geschäftsführer),fürAufsichtsrätesowiefürEinkünfteauseinerschriftstellerischen,vortragenden, wissenschaftlichen,unterrichtendenodererzieherischenTätigkeit.
n 12%desUmsatzes(maximal26.400 Eurojährlich)inallenanderenFällen.
BEISPIEL:EinvollzeitbeschäftigtertechnischerAngestellterarbeitetneben-beruflichaufBasiseinesWerkvertragesbeieinerFirmaalsEDV-BeraterundhatimJahr2020indiesemZusammenhangeinenUmsatz(=Einnahmen)von6.000,–Euro.
Einnahmen € 6.000,---Sozialversicherung € 850,--- 6%Betriebsausgabenpauschale € 360,--Gewinn € 4.790,--
13%Gewinnfreibetrag(Grundfreibetrag) € 622,70
Nebendemo.a.BetriebsausgabenpauschaledürfennochbestimmteAusgabenzusätzlichabgesetztwerden(z.B.AusgabenfürWaren,AusgabenfürLöhne,PflichtbeiträgezurSozialversicherung).AllerdingsistderinvestitionsbedingteGewinnfreibetragbeiInanspruchnahmederBasispauschalierungnichtmöglich.
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b) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit BeziehtjemandEinkünfteausnichtselbstständigerTätigkeit,sowirddavoni.d.R.bereitsvomArbeitgeberlaufenddieLohnsteuerabgezogen.ImZugederVeranlagungerfolgtdannallerdingsdieendgültigeVersteu-erungunterBerücksichtigungdesGesamteinkommensdiesesJahres,wobeidieeinbehalteneLohnsteueraufdieSteuerschuldangerechnetwird.
TIPP:UmseinvoraussichtlichesSteuerergebniszuermitteln,kannmanabMärzdesFolgejahreseineBerechnungimRahmendesFinanzOnline-Verfahrens(www.bmf.gv.at)durchführen.
VondenEinkünftenausnichtselbstständigerTätigkeit(Kennzahl245desLohnzettels)sinddannBeiträgezuBerufsverbändenundInteressenver-tretungen(z.B.Gewerkschaftsbeitrag),dienichtbereitsderArbeitgeberberücksichtigthat,abzuziehen.WeiterskönnennochandereWerbungs-kostenabgesetztwerden,soweitsieinSummedasWerbungskosten-pauschalevon132,–Eurojährlichübersteigen(z.B.Fortbildungskosten,Arbeitsmittel).
Wie wird die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer 2020 berechnet?DieErmittlungdesEinkommensundderdaraufentfallendenSteuererfolgtinfolgendenSchritten:1. AusderSummedereinzelnenEinkunftsartenwirdzunächstder
GesamtbetragderEinkünfteermittelt.DieEinkünfteergebensichgrundsätzlichalsÜberschussderEinnahmenüberdieAusgaben(Werbungskosten)bzw.alsGewinnoderVerlust.BeiLohneinkünftenistvonderKennzahl245amLohnzettelauszugehenunddavonnochdieSummederWerbungskostenabzuziehen.
BeieinemGewinnzwischen730Euround1.460EurostehteinVeran-lagungsfreibetragbiszu730Eurozu.
2. VonderSummederEinkünftewerdendieSonderausgabenundaußergewöhnlichenBelastungenabgezogen.
3. AlsErgebniserhältmandassteuerpflichtigeEinkommen.4. AufdasEinkommenwirddannderSteuertarif(s.unten)angewendet.5. AnschließendwerdendiezustehendenAbsetzbeträgeabgezogen.6. VondersichsoergebendenEinkommensteuersindzumSchlussdie
bereitsvomArbeitgebereinbehalteneLohnsteuerunddiefürdasjeweiligeJahrgetätigtenEinkommensteuervorauszahlungeninAbzugzu bringen.
AK-Infoservice 49
7. AlsErgebnisbleibtentwedereineSteuernachzahlungodereineGut-schrift.Willmanletztererefundierterhalten,musseineigenerRück-zahlungsantraggestelltwerden.
Der Steuertarif berechnet sich wie folgt:
Jahreseinkommen in € Einkommensteuer in € Grenzsteuersatz
bis11.000 0 0%
11.000-18.000 (Einkommen-11.000)x25% 25%
18.000-31.000(Einkommen-18.000)x35%
+1.75035%
31.000-60.000(Einkommen-31.000)x42%
+6.30042%
60.000-90.000(Einkommen-60.000)x48%
+18.48048%
90.000-1Mio.(Einkommen-90.000)x50%
+32.88050%
1Mio€(befristet2016-2020)(Einkommen-1.000.000)x55%
+487.88055%
VondersichsoergebendenSteuersinddannnochdiejeweilszustehen-denAbsetzbeträge(jährlich)abzuziehen:
Verkehrsabsetzbetragmind. (nurfürArbeitnehmer) € 400PensionistenabsetzbetragmitEinschleifregelung (nurfürPensionisten) € 600Alleinverdiener-bzw.Alleinerzieherabsetzbetrag miteinemKind € 494 mitzweiKindern € 669 mitdreiKindern € 889 fürjedesweitereKind +€ 220Unterhaltsabsetzbetrag(aliquotfürdieAnzahlderMonate,fürdieUnter-haltgeleistetwurde) fürdasersteKind € 350,40 fürdaszweiteKind € 525,60 fürdasdritteKind € 700,80
50 AK-Infoservice
2. Umsatzsteuer
Wer muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben?ZurAbgabeeinerUmsatzsteuererklärungistmanverpflichtet,wenn
n manUnternehmeristundn derJahresumsatzmehrals35.000Euro(bis2019:30.000Euro)
beträgt.
WerEinkünfteauseinemfreienDienstvertragoderWerkvertragerzielt,isteinUnternehmerimSinnedesUmsatzsteuergesetzes.
Kleinunternehmerregelung WerUmsätzebismaximal35.000Euro(ohneUmsatzsteuer)(bis2019:30.000Euro)imKalenderjahrerzieltundinseinenRechnungen(Hono-rarnoten)keineUmsatzsteuerausweist,brauchtdieUmsatzsteuernichtansFinanzamtabzuführen.EskannaberauchkeineVorsteuergeltendgemachtwerden.EineeinmaligeÜberschreitungderGrenzeumnichtmehrals15%innerhalbvonfünfJahrenistnichtschädlich.
„Regelbesteuerung“Jeder„Kleinunternehmer“kanneinenRegelbesteuerungsantragstellen.ErmussdannaberdieUmsatzsteuerandasFinanzamtabführen.DieUmsatzsteuer,diedemUnternehmerdurchandereUnternehmerinRechnunggestelltwird,kannersichaberalsVorsteuerabziehen.EntscheidenSiesichfürdieRegelbesteuerung,sosindSiezumindestfünfJahrelangdarangebunden.
VerzichtetjemandaufdieKleinunternehmerregelungoderübersteigenseineUmsätzedie35.000EuroGrenze,soistdieUmsatzsteuer(abzüg-lichderVorsteuer)vierteljährlichbzw.monatlichabzuführenundjährlicheineUmsatzsteuererklärungbeimFinanzamtabzugeben.
Vorsteuerabzug EinUnternehmerkanndievonanderenUnternehmernineinerRechnunggesondertausgewieseneUmsatzsteueralsVorsteuerabziehen.
AK-Infoservice 51
BEISPIEL:EinFreiberuflerkauftsicheinenPCfürseineselbstständigeodergewerblicheTätigkeit.DerPCkostetbrutto1.800 Euro(netto1.500 Euro+20%Umsatzsteuer).IndiesemFallkönnenvonderandasFinanzamtzuzahlendenUmsatzsteuer300 EuroalsVorsteuerabgezogenwerden.IstdieVorsteuerhöheralsdieabzu-führendeUmsatzsteuer,soführtdieszueinerGutschrift.
Vorsteuerpauschalierung Unternehmer,beidenendieVoraussetzungenfürdieErmittlungderBetriebsausgabenmiteinemDurchschnittssatzvorliegen,könnendieVorsteuermiteinemDurchschnittssatzvon1,8%–höchstensjedoch3.960Euro–desGesamtumsatzesausselbstständigerundgewerblicherTätigkeitberechnen.
BEISPIEL:Gesamtumsatznetto: € 36.400,00Vorsteuerpauschale1,8% € 655,20
MitInanspruchnahmederPauschalierungkönnennatürlichdietatsäch-lichenVorsteuernnichtmehrabgezogenwerden.HiergibtesjedochfolgendeAusnahmen:n VorsteuerbeträgefürLieferungenvonWirtschaftsgüterndesAnlage-
vermögens,diederAbnutzungunterliegenundderenAnschaffungs-kosten1.100Euroübersteigen.
n VorsteuerbeträgefürsonstigeLeistungeninZusammenhangmitderHerstellungvonabnutzbarenWirtschaftsgüterndesAnlagevermö-gens,derenHerstellungskosten1.100Euroübersteigen.
n VorsteuerbeträgefürLieferungenvonWaren,Rohstoffen,Halberzeug-nissen,HilfsstoffenundZutaten.
n VorsteuerbeträgefürFremdlöhne,soweitdieseindieLeistungenein-gehen.
DieseVorsteuerbeträgekönnenSiealsonebenden1,8%igenpau-schalenVorsteuerbeträgenabziehen.SiesindandiesePauschalierungallerdingsfür2Jahregebunden.
52 AK-Infoservice
Kriterien Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag
Rechtsverhältnis Dauerschuldv. Dauerschuldv. meistZielschuldv.
PersönlicheWeisungen ja nein nein
SachlicheWeisungen ja ja ja
Arbeitszeit vorgegeben großteilsfrei frei
Kontrolle ja nein nein
Leistungsverpflichtung ja ja nichtunbedingt
Regelmäßigkeit ja ja ehernein,abermgl.
PersönlicheArbeitsleistung ja imWesentlichen nichterforderlich
Vertretungsmöglichkeit nein grundsätzlichja ja
EinsatzvonHilfskräften nein nein möglich
Eigene–ANBetriebsmittel nein/kaum keinewesentlichen ja
Tätigkeitsdauer unbefr./befristet unbefr./befristet nichtrelevant
Auftraggeber meisteiner meisteiner unbegrenzt
Entlohnung meistzeitbezogen meistzeitbezogen erfolgsbezogen
Auslagenersatz ja eherja ehernein
Konkurrenzklausel ja,wennvereinbart ehernein grundsätzl.nein
Geschuldetwird einWirken einWirken einWerk
Haftung fürBemühen fürBemühen fürErfolg
Konsequenzen
Sozialversicherung §4(2)ASVG §4(4)ASVG GSVG
Anspruch13./14.Gehalt ja(KV) nein(ev.Vereinb.) nein
BezahlterUrlaub ja nein nein
Bez.Krankenstand ja nein,aberKranken-geldvonGKK nein
Steuerrecht Lohnsteuerabzug Einkommensteuer Einkommensteuer
Abgrenzungskatalog
AK-Infoservice 53
TEILV–ABGRENZUNG
1. Abgrenzungskatalog -sieheS.52
2. Abgrenzungsbeispiele
Dienstvertrag:n Regalbetreuer,derregelmäßiganbestimmtenTagen(z.B.Montag,
MittwochundFreitagnachmittag)zueinerbestimmtenvorgegebenenZeitnachjeweilserfolgtenWarenlieferungenRegaleschlichtenmussundnichtkurzfristigdenDienstabsagenkann.
n Provisionsvertreter,derkeinFixumerhält,demabereinFirmenfahr-zeugzurVerfügunggestelltwird,derwöchentlichBerichteerstattenmuss,demeinbestimmtesGebietzugeteiltwirdundderimAuftragundfürRechnungdesDienstgebersGeschäftebetreibt.
n Übernahme der SchneeräumungaufStundenlohnbasisauföffent-lichenGehsteigenfüreineHausverwaltung(Anwesenheits-bzw.Be-reitschaftspflichtwegenderRäumungsverpflichtunggemäßStVO).
n TelefonwerbungimBetriebzufixiertenArbeitszeitennachklarvorge-gebenenAnordnungen.
n Allgemeine SchreibarbeitenimBetrieb(AushilfeinHochsaison)füreinebestimmteZeitoderaufAbrufdurchdenDienstgeber.
n Mit Organisationsaufgabenbetrauter,regelmäßigundmitfixerArbeitszeitineinemBildungsinstitutweisungsgebundenerBeschäftig-ter.
Freier Dienstvertrag: n Regalbetreuer,wennerohnenäherezeitlicheFixierungeinmalinder
WochedieTätigkeitnachseinerfreienWahldurchführenkannundnuranwenigeRahmenweisungengebundenist.
54 AK-Infoservice
n Provisionsvertreter mitFirmenfahrzeugohnebestimmtemGebietundohneverbindlicheBerichtspflicht(bzw.lediglichVorlagederAuf-trägeerforderlich).
n Übernahme der SchneeräumungaufnichtderStraßenverkehrsord-nungunterliegendenFlächen(z.B.Parkplatz)beiBedarf(z.B.2xinderWoche).
n Telefonwerbung zu HausegegenSpesenersatzmitRahmenwo-chenarbeitszeitbzw.AbrechnungnachAnzahlderpositivgeführtenTelefonatemitMindestfixummitFreiheitzurArbeitszeiteinteilung.
n Zeitungshauszusteller
n Allgemeine SchreibarbeitenfüreineFirmazuHause;BezahlungnachgeschriebenenSeitenundnurmitvorgegebenemRahmenter-min.
n EDV-Experte,derimBetriebdieAufgabehat,alleComputeramlaufendenStandderTechnikzuhaltenoderneueComputertechnikeneinzuführen.
n Zeichner,derineinemArchitekturbürodiverseAufträge(meistzurAushilfebeibesonderemArbeitsanfall)beifreierArbeitszeitgestaltung(nurRahmentermine)zuerfüllenhat.
Werkvertrag:n AuslagendekorateurmitbestimmtemAuftragn Subunternehmern ÜbernahmeeinereinmaligenSchneereinigungmiteigenemGerätn AusarbeitungeinesganzbestimmtenKonzeptesn ErstellungeinesbestimmtenEDV-Programmsn ErstellungderPlanunterlagenzuganzkonkretemVorhabenn Vortragende(Einzelveranstaltungen)n DurchführungeinerMeinungsbefragung
Die Zuordnung obiger Beispiele ist nicht verbindlich,weilsichnatürlichdurchgeringfügigeÄnderungendesBeschäftigungsrahmensneueZuordnungenergebenkönnen.JestärkerWeisungsgebundenheitbesteht,destoeindeutigerliegteinDienstverhältnisvor.
AK-Infoservice 55
JegeringerdiepersönlicheAbhängigkeitausgeprägtistbzw.jemehrBetriebsmittelderBeschäftigteselbstzurVerfügungstellenmuss,destoeherliegteinfreierDienstvertragbzw.Werkvertragvor.
Zusammenfassung:Umfeststellenzukönnen,unterwelcheKategoriediekonkreteBeschäf-tigungfällt,istdiePrüfunginfolgenderReihenfolgedurchzuführen:
1. Zunächstistzuprüfen,obessichnichtumeinenechtenDienstver-traghandelt,d.h.,obpersönlicheDienstpflicht(generellkeineVer-tretungmöglich),disziplinäreVerantwortlichkeit,Kontrollunterworfen-heit,Weisungsgebundenheit(BindunganArbeitszeit,ArbeitsortundArbeitsablauf)vorliegtundderDienstnehmerimWesentlichenkeineeigenenBetriebsmittelbesitzt.
2. IstdieWeisungsgebundenheitwesentlichgeringerausgestaltet,istderDienstnehmerdemArbeitgebernichtdisziplinärverantwortlich,kannersichgrundsätzlichvertretenlassen,isternichtlängerfristigindieBetriebsorganisationeingegliedertundankeinekonkretenArbeitszeitengebunden,bestehteventuellauchFreiheitbezüglichdesArbeitsortesundwerdendieBetriebsmittelimWesentlichenvomAuftraggeberbeigestellt,dannliegteinfreierDienstvertragvor.
3. Personen,diefürdiebetreffendeTätigkeiteinenGewerbescheinbesit-zenodereineneigenenGewerbebetriebinnehaben,geltenmeistalsSelbstständige,meistWerkunternehmer.
4. IsteineUnternehmensstruktur(Büro,Mitarbeiter,imWesentlichenEinsatzeigenerBetriebsmitteletc.)vorhanden,dannliegteinWerk-vertragvor(Zielschuldverhältnis;HaftungfürdenErfolg).
WICHTIG!BeiderBeurteilungdesSachverhaltsistimmervomwahrenwirt-schaftlichenGehaltdesVertragsverhältnissesbzw.dertatsächlichinderPraxisausgeübtenTätigkeitauszugehenundnichtvonäußerenErscheinungsformenwiez.B.Vertragsformulierungen.
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3. Umgehungsgeschäfte
InderBeratungspraxiszeigtsichvielfach,dassvieleRatsuchendeoftglauben,freierDienstnehmerbzw.Werkunternehmerzusein,weilsieeinenalssolchentituliertenVertragunterfertigthaben.BeinähererPrüfungdesSachverhalteskannjedochvielfachdasBesteheneinesechtenArbeitsverhältnissesfestgestelltwerden,dadasfürdasVorliegeneinesfreienDienstvertragesbzw.WerkvertragesnotwendigeFehlenderpersönlichenAbhängigkeit,insbesondereWeisungsgebundenheit,zwaraufdemPapier,nichtjedochinderPraxisgegebenist.
Esistdaherzubeachten,dassmanbeimVorliegeneinesderartigenUmgehungsgeschäftes(auchbeiUnterfertigungeinessolchenVertrages)nichtschutzlosistbzw.diezustehendenRechteauseinemordnungs-gemäßenArbeitsverhältnissesdennoch(gerichtlich)geltendgemachtwerdenkönnen,daes–wiebereitserwähnt–nichtaufdieBezeichnungdesVertragsverhältnissesankommtundeineUnterfertigungeinessolchenUmgehungsvertrageskeinenVerlustgesetzlichbestehenderoderkollektivvertraglicherAnsprüchebewirkenkann.Dasbedeutet,dasstrotzUnterfertigenseinesangeblichenfreienDienstvertragesbzw.WerkvertragesbeitatsächlichemBesteheneinesArbeitsverhältnissesarbeitsrechtlicheAnsprüche,wiez.B.Urlaubsersatzleistung,Überstun-denzuschläge,Feiertagsentgelte,allenfallsauchSonderzahlungenusw.eingefordertbzw.eingeklagtwerdenkönnen.Durcheineüberkollektiv-vertraglicheEntlohnungkannjedochderAnspruchaufSonderzahlungenabgegoltenwerden.Zubeachtenwäreaber,dassineinemsolchenFalljedenfallsauchdiegesetzlichedreijährigeVerjährungsfristgilt,d.h.,dassallfällignochoffeneAnsprüchemax.dreiJahrerückwirkendabFälligkeiteingeklagtwerdenkönnen.ZubeachtenwärenweitersauchallfälligekollektivvertraglicheodereinzelvertraglicheVerfallsbestimmun-gen,welchemangelsausdrücklicher(nachweislicher)GeltendmachungbestimmterAnsprüchebinneneinerbestimmtenFrist,einendiesbezügli-chenVerlustderselbenbewirkenkönnen.
Anzuratenistdaher,dassbeieinemallfälligenVerdachtüberdasBeste-heneinesUmgehungsgeschäftesimEinzelfalljedenfallsunverzüglichnähereInformationenbeiderArbeiterkammereingeholtwerden.
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TEILVI–DIEGERINGFÜGIGEBESCHÄFTIGUNGEingeringfügigesBeschäftigungsverhältnisgemäߧ5Abs.2ASVGliegtvor,wenndarausimKalendermonatkeinhöheresEntgeltals460,66Euro bruttogebührt.DieseGrenzegiltauchfürfreieDienstnehmer.
1. Vollversicherung bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen
Seit1.1.1998trittVollversicherungauchdannein,wenndieEinkünfteausmehrerengeringfügigenBeschäftigungsverhältnissenbeimgleichenSozialversicherungsträgerimKalendermonatinsgesamt dieGeringfü-gigkeitsgrenzeinHöhevon460,66Euroübersteigen.
Dasbedeutet,dassdieEntgelteausmehrerengeringfügigenDienstver-hältnissenodermehrerengeringfügigenfreienDienstverhältnissenbzw.Entgelteauseinemgeringfügigen(freien)DienstverhältnisauchmitEnt-geltenausbereitsderVollversicherungunterliegenden(freien)Dienstver-hältnissenzusammengerechnetwerdenundbeiÜberschreitendermonatlichenGeringfügigkeitsgrenzeinsgesamt eineVollversicherunghinsichtlichsämtlicher(geringfügiger)Beschäftigungsverhältnissevorliegt.Zubeachtenist,dassdieseobenangeführteZusammenrechnungnurechte Dienstverhältnisse bzw. freie Dienstverhältnisse und nur Aktivbezügebetrifft.EineZusammenrechnungmitEinkünftenauseinemechtenWerkvertragbzw.mitPensionseinkünftenfindetdahernichtstatt.
Dasbedeutet,dasseinPensionistmiteinergeringfügigenZusatzbe-schäftigungdasdiesbezüglichegeringfügigeEntgeltuntergewissenVoraussetzungenzuversteuernhat,nichtjedochauchSozialversiche-rungsbeiträgeabführenmuss.
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BEISPIELE:n ZweiDienstverhältnissemit200 EuroEntgeltund300 Euro
EntgeltproMonat:Gesamt500 Euro=Vollversicherungn Dienstverhältnismit 300EuroundfreierDienstvertragmit200
Euro:Gesamt500 Euro=Vollversicherungn Dienstverhältnis509 EuroundDienstverhältnismit145 Euro: VollversicherungauchfürdiegeringfügigeBeschäftigungn Dienstverhältnis727 EuroundfreierDienstvertrag109 Euro VollversicherungspflichtauchbetreffendfreierDienstvertrag
Keine Pflichtversicherung in folgenden Fällen:n Dienstverhältnismit218 EuroundechterWerkvertragmit200 Euro n Pensionseinkommen872 EuroundDienstverhältnis(oderfreier Dienstvertrag)inHöhevon145 Euro
Was bedeutet die Vollversicherung?DieVollversicherungbedeuteteineEinbeziehungdergeringfügigenEntgelteindien Unfallversicherungn Krankenversicherungundn Pensionsversicherungn nichtaberindieArbeitslosenversicherung(keinAnspruchauf Arbeitslosengeld).
DieBemessungsgrundlageistdaszusammenerzieltesozialversiche-rungsrechtlicheEntgeltausallengeringfügigenDienstverhältnissenbzw.allengeringfügigenfreienDienstverträgen.
Beitragshöhe:n AlsfreierDienstnehmer: 14,62%(KV3,87%,PV10,25%,AK-Umlage0,5%)n AlsAngestellterundArbeiter:
14,62%(KV3,87%,PV10,25%,AK-Umlage0,5%)
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BEISPIELE:EntgeltausDienstverhältnis(Angestellter)727EuroundausfreiemDienstvertrag219 Euro:DaherDienstnehmerbeitragDienstvertrag15,12%undfreierDienstvertrag14,62%.
EntgeltausDienstverhältnis(Arbeiter) 250EuroundausfreiemDienstvertrag300 Euro:DaherDienstnehmerbeitragausgering-fügigemDienstverhältnisalsArbeiter14,62%undalsfreierDienstnehmer14,62%.
EntgeltausDienstverhältnis(Angestellter)310 Euround255 Euro:DaherDienstnehmerbeitrag14,62%vomGesamtbetraginHöhevon565 Euro.
HinsichtlichderLeistungderSozialversicherungsbeiträgeistanzu-merken,dassdiePflichtversicherungsbeiträgedemArbeit-bzw.freienDienstnehmerseitensderGKKindemderBeschäftigungfolgendenKalenderjahrvorgeschriebenwerdenunddahermitnichtunerheblichenNachzahlungsbeträgengerechnetwerdenmuss.ZurVermeidungeinerhohenfinanziellenBelastungdurcheineeinmaligeNachzahlungbestehtauchdieMöglichkeitüberAntragbeiderGKKdieBeiträgemonatlichzuentrichten.
2. Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Gemäߧ19aASVGkannjederDienstnehmerundjederfreieDienstneh-merseit1.1.1998dieSelbstversicherunginderKrankenversicherungundPensionsversicherungbeiderGKKbeantragen,wennerauseinemodermehrerenBeschäftigungsverhältnisseninsgesamtnureinEntgeltunterderGeringfügigkeitsgrenzebezieht.
DurchdieSelbstversicherungbestehtnebenderEinbeziehungindiePensionsversicherungauchvollerVersicherungsschutzinderKranken-versicherung,d.h.,esgebührtauchWochengeldinHöhevon9,47 Euro täglichundKrankengeldinHöhevontäglich5,51 Euro.KeinAnspruchbestehtjedochaufArbeitslosengeld,dadurchdieSelbstversicherungkeineEinbindungindieArbeitslosenversicherungerfolgt.
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DerBeitragzurSelbstversicherungbeträgteinheitlich65,03 Euro monatlich.
Beitragspflicht des Dienstgebers:HinsichtlichderBeitragspflichtdesDienstgeberssindfolgendezweiFällezuunterscheiden:
n BeträgtdieSummedesmonatlichenEntgeltes(ohneSonderzahlun-gen)sämtlicherimBetriebgeringfügigbeschäftigterDienstnehmerbzw.freierDienstnehmernichtmehralsdas1,5-fachederjeweiligenGeringfügigkeitsgrenze(690,99 Euro),somussderAuftraggeberfürjedengeringfügigBeschäftigtennureinenBeitragzurUnfallversiche-runginHöhevon1,2%derBeitragsgrundlage(=Entgelt)leisten.
n ÜbersteigtjedochdieSummedesEntgeltesdas1,5-fachederGeringfügigkeitsgrenze,sohatderAuftraggebereinezusätzlicheDienstgeberabgabefüralleBeschäftigteninHöhevon16,4% zu leisten,unabhängigdavon,obdieeinzelnengeringfügigbeschäftig-tenDienstnehmerbzw.freienDienstnehmeraufgrundeinerSelbstver-sicherungoderaufgrundderZusammenzählungvongeringfügigenEinkünftenbereitsindieVollversicherungverpflichtendeinbezogensind.
DieDienstgeberabgabeistjeweilsfüreinKalenderjahrimNachhineinbiszum15.JännerdesFolgejahreszuentrichten.
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TEILVII–ZUSATZVERDIENSTInderBeratungspraxiskommtesvermehrtzuAnfragenimZusammen-hangmiteinemZusatzverdienstzueinembestehendenDienstverhältnisodereinemPensionsbezug.DiediesbezüglichgestellteHauptfragelautet:
„Wie viel kann ich steuerfrei dazuverdienen?“
EsbestehteineVerpflichtungzurDurchführungderArbeitnehmerveran-lagung,wennimKalenderjahrzumindestzeitweisegleichzeitigEinkünfteauszweiodermehrerenDienstverhältnissenbezogenwordensind.Dasheißt,dassalleEinkünfteeinesJahres–auchjeneauseinemgeringfü-gigenBeschäftigungsverhältnis–zusammengerechnetundgemeinsamversteuertwerden.SoferndieSteuergrenzevon11.000Euroüberschrit-tenwird,kommtesinderRegelzueinerSteuernachforderung.DiesgiltnatürlichauchfürPensionsbezieher,diez.B.einergeringfügigenBeschäftigungnachgehen.Einzige Ausnahme: BeziehtmannebenlohnsteuerpflichtigenEinkünftenz.B.selbstständigeodergewerblicheEinkünftevonnichtmehrals730Eurojährlich,fälltfürdiesenBetragkeineSteueran.
BEISPIEL:MonatsbezugausTeilzeitbeschäftigung582 EurobruttoundausgeringfügigerBeschäftigung146 Eurobrutto:HierfälltnochkeineNachzahlunganEinkommensteueran,dadasmonatlicheGesamteinkommendieSteuergrenzevon1.255 Eurobruttonichtübersteigt.NachdemSozialversicherungsbeiträgebezahltwurden,kommtesbeiderVeranlagungsogarzueinerSteuergutschrift(Negativsteuer).Zubeachtenistjedoch,dassimgegenständlichenFallhinsichtlichdergeringfügigenBeschäftigungdiePflichtversicherunginderSozialversicherungbestehtundimdarauffolgendenKalenderjahrseitensderGKKSozialversicherungsbeiträgeinHöhevon21,35 EuroproMonatvorgeschriebenwerden,welcheaberimJahrderBezahlungbeiderVeranlagungsteuerlichgeltendgemachtwerdenkönnen.
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BEISPIEL:EinkünfteauszweiTeilzeitbeschäftigungeninHöhevon850 Euro bzw.450 Eurobrutto/Monat:IndiesemFallwerdendieSozialversicherungsbeiträgeaufGrundderjeweiligenÜberschreitungderGeringfügigkeitsgrenzebereitsimlaufendenMonatinAbzuggebracht,jedochkeineLohnsteuereinbehalten,daderGrenzbetraginHöhevon1.255 Euronichtüberschrittenwird.BeiAdditionderbeidenEinkünfteergibtsichjedocheinBetraginHöhevon1.300 Eurobrutto.DaheristimdarauffolgendenKalenderjahreineVeranlagungdurchzuführen(Pflichtveranlagung)undmiteinerNachzahlunganLohnsteuerinHöhevonca.113 EurofürdasganzeKalenderjahrzurechnen.
DieHöheeinesallfälligenNachforderungsbetragesbeimehrerengleich-zeitigbezogenenEinkünftenmussjeweilsimEinzelfallberechnetwer-den,daimZugederArbeitnehmerveranlagungauchSonderausgaben,WerbungskostensowieaußergewöhnlicheBelastungenabgeschriebenwerdenkönnenundsomitderNachzahlungsbetragvermindertwerdenkann.
TIPP:DieaufgrundderZusammenrechnungmehrerergeringfügigerBeschäftigungenzuleistendenPflichtversicherungsbeiträgekönnenalsWerbungskostenimZugederArbeitnehmerveranlagung(Jahresausgleich)geltendgemachtwerden.
ZusammengefasstkannalsgrobeRegelgelten,dassPersonen,dienebeneinemdurchschnittlichenHaupterwerbseinkommen(Dienst-verhältnis)eineweiteregeringfügigeBeschäftigungodereinenfreienDienstvertragmiteinigenhundertEuroausüben,eineGesamtbelastunganSozialversicherungsbeiträgenundEinkommensteuernachzahlungvonca.50%habenwerden.FürnähereAuskünftehinsichtlichdersteuerlichenAuswirkungenimFalledesgleichzeitigenBezugesvonmehrerenEinkünftenausselbstständigerbzw.nichtselbstständigerTätigkeitstehtIhnendieLohnsteuerberatungderArbeiterkammergernezurVerfügung.
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ZUSAMMENFASSUNGAufgrundderGesetzesänderungen,diemit1.1.2008inKraftgetretensind,habenfreieDienstnehmereinestärkeresozialeAbsicherungalsbisher.InsbesonderekonnteimSozialversicherungsrechteineGleich-stellungderfreienDienstnehmermitdenArbeitnehmernerreichtwerden.DieswareinweitererwichtigerSchrittindierichtigeRichtung.Aberesistzubeachten,dassfreieDienstnehmergroßteilsimmernochkeinearbeitsrechtlichenAnsprüchehaben.Somitistdavonauszugehen,dassdieseVertragsformweiterhinvonUnternehmen„gewählt“wird,umsichKostenzusparen.
InderPraxisistfestzustellen,dasssichvermehrtArbeitsuchende,wel-chetrotzverzweifeltemBemühenkeinenArbeitsplatzbzw.keineAnstel-lungineinemDienstverhältnisfinden,beiderWahlzwischendemÜbelArbeitslosigkeitundeinerselbstständigenTätigkeitinFormeinesfreienDienst-bzw.WerkvertragesfürdieletzterenVertragstypenentscheiden,umihrenLebensunterhaltbzw.denihrerFamiliensichernzukönnen.DieselbeProblematiktrifftauchältereArbeitnehmerundWiedereinstei-gerindasBerufslebennachArbeitslosigkeitbzw.Karenzzeit,welcheamArbeitsmarktnurschwervermittelbarsind.AberauchDienstnehmer,diezwarbereitsalsTeilzeitbeschäftigtebzw.geringfügigBeschäftigteineinemDienstverhältnisstehen,sindsehroftgezwungen,nebenihremmonatlichenEinkommennochzusätzlicheEinkünfte,meistausselbst-ständigerTätigkeit,zurDeckungihresUnterhalteszubeziehen. EinweitererMotivationsgrund,welcherzumAbschlussvonfreienDienstverträgenbzw.Werkverträgenanimiert,istderUmstand,dassmansichimVergleichzueinemDienstverhältnisbeieinerselbstständigenTätigkeiteinhöheresEinkommenbeigrößererUnabhängigkeiterhofft.AndererseitskanndieBeschäftigunginFormeinesfreienDienstvertra-gesbzw.WerkvertragesnebeneinembereitsbestehendenregulärenDienstverhältnis,welchesbereitseinesozialeundwirtschaftlicheAbsicherungbietet,einwertvollesZusatzeinkommendarstellen.AuchwerdenBeschäftigungeninFormeinesfreienDienstvertragesbzw.WerkvertragesauchvermehrtvonStudenteninAnspruchgenommen,dadiemangelndeWeisungsgebundenheit,insbesonderehinsichtlichverpflichtenderArbeitszeiten,eineBeschäftigungnebeneinemStudiumunddamiteinzusätzlichesEinkommennebenderStudienbeihilfeerstermöglicht.
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Dennoch sollte jeder Dienstnehmer, der insbesondere selbststän-dige Tätigkeiten wie freie Dienstverträge oder Werkverträge als Hauptbeschäftigung aufnehmen will, vor Vertragsabschluss folgen-de Konsequenzen unbedingt bedenken:
n IneinemfreienDienstvertragoderWerkvertragistmanarbeitsrecht-lichnichtabgesichert:SolcheTätigkeitenkennenkeinenUrlaubsan-spruch,keinKrankenentgeltdurchdenDienstgeber;keinenAnspruchaufbezahlteDienstfreistellungenund(wennnichtextravereinbart)auchkeinenAnspruchaufSonderzahlungen,keinenkollektivvertragli-chenMindestlohnusw..StattdessenherrschtweitestgehendeVer-tragsfreiheit,dassheißt,esgiltnurdasvertraglichVereinbarte,sonstnichts.
n EinaufdenerstenBlickhöhererStundenlohnoderHonorarsatzkanntäuschen,denndurchdenWegfallobigerarbeitsrechtlicherAnsprü-chemüsstederVerdienstalsfreierDienstnehmermindestensumca.30bis50%höhersein,uminetwafinanziellgleichwertigwieein„echter“Dienstnehmerauszusteigen.
n BedenkenSievorallem,dassSozialversicherungsbeiträgeunddieEinkommensteuerofterstimnächstenJahrzubezahlensindund,wieobigeBeispielegezeigthaben,beachtlicheHöhenerreichenkön-nen.
n BedenkenSieweiters,dassvorgelegteFormulierungeninVerträgennichtentscheidendsind,sondernesrechtlichdaraufankommt,wiesichdieRahmenbedingungenderBeschäftigungtatsächlichdarstel-len.ErkundigenSiesichrechtzeitig(vorUnterschreibeneinesVertra-ges)beiderArbeiterkammer!
n WennSiesichdennochfüreinenfreienDienstvertragoderWerkver-tragentschiedenhaben,beachtenSie,dassimVertragklareRegelun-genüberdieHöheundFälligkeitdesEntgeltsenthaltensind.Verein-barenSieAuflösungsregeln,insbesondereeineIhnenangemesseneKündigungsfristundlehnenSieKonkurrenzklauselnab.
DieArbeiterkammererteiltwiebishertelefonischeAuskünfteundper-sönlicheBeratungen,insbesonderezurFragederAbgrenzungzwischenechtenDienstverträgenundfreienDienst-bzw.Werkverträgen.
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Gerechtigkeit lässt nicht nach.Besonders in Krisenzeiten braucht es jemanden, der darauf schaut, dass es gerecht zugeht. Jetzt geht es darum, Österreich neu zu starten und die Menschen, die täglich daran mitarbeiten, zu stärken. Für sie setzt sich die Arbeiterkammer mit aller Kraft ein. Vor der Krise, während der Krise und auch nachder Krise.
#FÜRIMMERARBEITERKAMMER.AT/NEUSTARTEN