DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
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DEUTSCHE SCHULE QUITO Internationale
Begegnungsschule
SCHULORDNUNG
Stand: 4. Mai 2016
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
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Präambel
Die vorliegende Schulordnung der Deutschen Schule Quito folgt
- den „Richtlinien für eine Schulordnung für deutsche Schulen im Ausland“ der
Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland,
- den allgemeingültigen Gesetzen Ecuador,
- dem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Ecuador und der Bundesrepublik Deutschland
und dessen Zusatz vom 28.10.1993,
- verschiedenen Dekreten, Beschlüssen und offiziellen Regelungen Ecuadors einschließlich der
Vorgaben der „Junta Metropolitana para la Niñez y la Adolescencia“ und des ecuadorianischen
Kinder- und Jugendschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung,
- der „Leistungs- und Fördervereinbarung“ zwischen dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle
für das Auslandsschulwesen in Köln / Bundesrepublik Deutschland und dem deutschen
Schulverein Quito (Stand: 18.9.2004),
- dem internationalen Rechtsstatus einer offiziell aus Deutschland geförderten Schule in privater
Trägerschaft.
Die Erziehungsberechtigen schließen durch die Einschulung ihrer Kinder und der jährlich zu erneuernden
Einschreibung einen Vertrag mit der Schule. Sie akzeptieren damit die an der Schule geltenden
Bestimmungen. Eingaben, Beschwerden und Widersprüche müssen deshalb auch bei dem Vertragspartner
(hier: Deutsche Schule Quito) geltend gemacht werden.Die Schule befasst sich damit in eigener
Zuständigkeit und in alleiniger Verantwortung im Rahmen der o.a. Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben.
Die in der Schule getroffenen Entscheidungen sind letztgültig.
Die vorliegende Schulordnung ist ab dem Schuljahr 2012/2013 gültig und ersetzt die bisherigen
Schulordnungen mit Datum des Mesa-Directiva-Beschlusses vom 23. September 2008, aktualisiert
September 2010, Januar 2012 und Mai 2012.
Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Homepage der Schule abrufbar (http://caq.edu.ec - Reglamentos
y formularios)
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SCHULORDNUNG DER
DEUTSCHEN SCHULE QUITO
VERZEICHNIS
I Kapitel I: Auftrag und Bildungsziel 5
II Kapitel II: Schulträger 5
III Kapitel III: Organe der Schule im pädagogischen Bereich 6
IV Kapitel IV: Zweck der Schulordnung 6
V Kapitel V: Abschlüsse und Prüfungen 6
VI Kapitel VI: Stellung der Schülerinnen und Schüler (Rechte und Pflichten) 7
VII Kapitel VII: Erziehungsberechtigte und Schule 9
VIII Kapitel VIII: Lehrer und Schule 12
IX Kapitel IX: Aufnahme und Abmeldung von Schülern 12
X Kapitel X: Schulbesuch 13
XI Kapitel XI: Leistungen des Schülers/der Schülerin, Hausaufgaben, Versetzung 15
XII Kapitel XII: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – Folgen von Pflichtverletzungen 16
XIII Kapitel XIII: Aufsichtspflicht und Haftung 19
XIV Kapitel XIV: Gesundheitspflege 20
XV Kapitel XV: Schuljahr, Schulfahrten 20
XVI Kapitel XVI: Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden 20
XVII Kapitel XVII: Schlussbestimmungen 20
Erlasse:
A Hausordnung
1. Unterrichtsbeginn und Unterrichtszeiten
2. Verhalten im Klassenzimmer
3. Pausenordnung
4. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum
5. Ordnungswidrigkeiten
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Wandertage, Klassen- und Kursfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch
1. Allgemeines
2. Wandertage
3. Schulfahrten
4. Schullandheimaufenthalte
5. Exkursionen
6. Internationale Begegnungen (Schüleraustausch)
7. Zusammenfassender Überblick
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C Benotung und Versetzung
0. Allgemeine Grundsätze
1. Präkindergarten und Kindergarten
2. Primaria
3. Sekundaria
4. Sonderfälle
5. Nur für DK-Klassen
6. Allgemeine Bestimmungen
Anhang zu C: Benotung und Versetzung
1. Ausführung zu Benotung und Bewertung in der Primaria
2. Ausführung zu Benotung und Bewertung in der Sekundaria
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D Leistungsfeststellungen
1. Schriftliche Arbeiten („Klassenarbeiten“)
2. Sonstige Leistungen („sonstige Mitarbeit“)
3. Leistungsverweigerung
4. Täuschungshandlungen
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E Beurteilung des Sozialverhaltens („Disziplinnote“) 50
F Stipendienregelung 53
G Bustransport 56
H Schuluniform 59
I Aufnahmeregelung 61
J Definitionen: Schülerstatus 64
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KAPITEL I
Auftrag und Bildungsziel
1. Die Deutsche Schule Quito ist eine deutsche Auslandsschule vom Typ „gegliederte integrierte
Begegnungsschule“ mit „binationalem Status“ gemäß den Vorgaben des interkulturellen Gesetzes
(Ley Orgánica de Educación Intercultural) des Sitzlandes Ecuador. Sie finanziert sich durch die
Förderung mit Mitteln der Bundesrepublik Deutschland sowie durch die für den Schulbesuch
erhobenen Schulgelder und andere Einnahmen.
2. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die deutsche, spanische, englische und (fakultativ)
französische Sprache, deutsche und ecuadorianische Bildungsinhalte sowie ein
wirklichkeitsgetreues Bild von Kultur, Politik und Wirtschaft beider Länder. Die Schule hat den
Auftrag, die Begegnung zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und
Erziehungsberechtigten beider Länder zu fördern, Verständnis und Respekt unter ihnen zu vertiefen
und so zu einer Verbesserung der kulturellen und freundschaftlichen Beziehungen auch über den
engeren Rahmen der Schule hinaus beizutragen.
3. Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten als
laizistische Schule einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg anbieten. Sie hat deshalb
die Aufgabe, ihnen Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln, sie zu selbstständigem Urteil zu führen
und ihre persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll sie zur
Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethnischer Normen
und Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.
4. Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der
Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Ecuador getroffenen Regelungen.
5. Der Schulträger der Deutschen Schule Quito hat mit dem Bundesverwaltungsamt / Zentralstelle für
das Auslandsschulwesen in Deutschland eine „Leistungs- und Fördervereinbarung“ abgeschlossen
zur Erfüllung des Bildungsauftrags.
KAPITEL II
Schulträger
Schulträger und damit gesetzlicher Vertreter der Deutschen Schule Quito ist die gemeinnützige „Asociación
Ecuatoriano-Alemana de Cultura y Educación“ (AEACE) entsprechend ihrem Statut.
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KAPITEL III
Organe der Schule im pädagogischen Bereich
Die Organe der Schule im pädagogischen Bereich sind:
1. Die Schulleitung, bestehend aus
- dem/der aus Deutschland vermittelten Schulleiter/in
- dem/der aus Deutschland vermittelten stellvertretenden Schulleiter/in und gleichzeitig
dem/der Leiter/in der Sekundaria
- dem/der nationalen Rektor/in und gleichzeitig dem/der stellvertretenden Schulleiter/in
- dem/der Leiter/in der Primaria
- dem/der Leiter/in des berufsbildenden Instituts (Sistema Dual: ITSA - Instituto Tecnológico
Superior Alemán)
- dem/der Leiter/in des Vorkindergartens und Kindergartens
2. Die Fachleiter/innen, die Koordinatoren/innen und die Klassenleiter /innen, die Gesamtkonferenz
und Teilkonferenzen (Abteilungs-, Jahrgangsstufen-, Klassen-, Fachgruppen- und Fachkonferenzen),
die PQM-Gruppe, Schülervertretung.
3. Die Aufgabenbereiche dieser Organe sind in der Konferenzordnung, in den Dienstordnungen und in
Aufgabenbeschreibungen geregelt.
KAPITEL IV
Zweck der Schulordnung
1. Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer,
Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte vertrauensvoll zusammenwirken und eine
Erziehungsgemeinschaft bilden, in der jedes Mitglied aus eigenem Willen die Schulordnung kennt
und im Sinne der Vereinbarung zum Schulischen Zusammenleben (Código de Convivencia)
akzeptiert und respektiert. Die Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirken
dienen.
2. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen Schulleitung und Schulträger weitere Ordnungen.
KAPITEL V
Abschlüsse und Prüfungen
1. Formale Zielsetzung der Schule ist, die Schülerinnen und Schüler auf ecuadorianische und deutsche
Prüfungen, Bildungsabschlüsse beider Länder sowie international anerkannte Prüfungen
vorzubereiten. Das sind im Einzelnen:
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a) ecuadorianisches Bachillerato
b) deutsches Abitur
c) Allgemeine / fachgebundene Fachhochschulreifeprüfung, Haupt- und Realschul-abschluss
sowie Sekundar-I-Abschlussprüfungen
d) Sprachdiplom Deutsch I
e) Sprachdiplom Deutsch II
f) Cambridge Certificate
g) DELF (Französisch-Zertifikat)
h) Dreisprachige Kaufmannsgehilfenprüfung des Sistema Dual (ITSA) für:
Industrie-, Groß- und Außenhandelskaufleute, Bürokaufleute, Speditionskaufleute (Título de
Tecnólogo Trilingüe en Administración de Empresas y Economía)
2. Näheres regeln die einzelnen Erlasse, Prüfungsordnungen und das zwischenstaatliche
Übereinkommen zwischen der Republik Ecuador und der Bundesrepublik Deutschland und dessen
Zusatz vom 28.10.1993 sowie die verschiedenen Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und offiziellen
Regelungen Ecuadors, sofern sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens des zwischenstaatlichen
Übereinkommens und dessen Erweiterung befinden und dem internationalen Rechtsstatus einer
offiziell aus Deutschland geförderten Schule in privater Trägerschaft entsprechen.
3. Die Deutsche Schule Quito unterrichtet auf der Grundlage der Lehrpläne des Landes Baden-
Württemberg in der Bundesrepublik Deutschland.
KAPITEL VI
Stellung der Schülerinnen und Schüler (Rechte und Pflichten)
1. Die Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Gleichbehandlung, freie Entwicklung der
Persönlichkeit, Meinungsfreiheit, ein Recht, Anträge zu stellen und sich zu beschweren, wenn sie
oder er sich in eigenen Rechten beeinträchtigt sieht; sie haben das Recht auf friedliches und
demokratisches Zusammenleben, auf eine respektvolle Behandlung, auf Erziehung und Bildung im
Rahmen der Verfassung und der Gesetze des Landes, dem bilateralen Abkommen und der
schulspezifischen Regelungen.
2. Jeder Schüler/jede Schülerin hat das Recht und die Pflicht, aktiv am Schulleben teilzunehmen und
die Schule bei ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterstützen; er/sie hat alles zu unterlassen,
was eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die Rechte beteiligter Personen
beeinträchtigt.
3. Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule ist es wesentlich, dass die
Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben
erhalten, dass sie hierzu bereit sind und dass sie im Sinne des Auftrags der Schule befähigt werden,
ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Einzelheiten regelt die Ordnung über die
Schülermitwirkung.
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4. Jede Schülerin/jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen
Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung
einzuhalten. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht umfasst die Verpflichtung zur Pünktlichkeit.
Die Erziehungsberechtigten haben dies zu gewährleisten.
5. Durch seine/ihre Teilnahme am Unterricht und seine/ihre Mitwirkung im Schulleben trägt der
Schüler/die Schülerin entsprechend seinen /ihren Fähigkeiten und Alter dazu bei, das für ihn/sie
geschaffene Recht auf Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Jeder Schüler/jede Schülerin hat
insbesondere das Recht,
- über sie betreffende Angelegenheiten informiert zu werden; hierzu gehört auch die
altersgemäße Information über die im Jugendschutzgesetz angegebenen Rechte und Pflichten.
- über ihren Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden;
- sich bei Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beschweren;
- vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ihr Recht auf Verteidigung und Anhörung
auszuüben.
6. Der Erziehungsauftrag der Schule beinhaltet die Aufgabe, den Schüler /die Schülerin zu
Selbstdisziplin, Verantwortung und Gemeinsinn zu befähigen. Entsprechend trägt der Schüler/die
Schülerin altersgemäß zur Mitgestaltung des Schullebens bei. Er/sie hat sich Mitschülerinnen und
Mitschülern, Lehrkräften und anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft gegenüber respektvoll zu
verhalten, fremdes Eigentum und Schuleigentum pfleglich zu behandeln und sich um Sauberkeit im
Schulbereich zu bemühen und alles zu vermeiden, was seinem/ihrem eigenen oder dem Ruf der
Schule abträglich ist.
7. Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung und Erziehungsberechtigte achten die Persönlichkeitsrechte
der Schülerinnen und Schüler und unterstützen sie bei ihrer persönlichen Entwicklung.
Bei häuslichen oder schulischen Problemen, bei denen ein Schüler/eine Schülerin die Hilfe durch
die Schule wünscht, stehen ihm/ihr in erster Linie die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und
der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, ggf. die/der Vertrauenslehrer/in der Schülervertretung und
die Fachkräfte der psychologischen Abteilung zur Verfügung. Falls notwendig, stehen den
Schülerinnen und Schülern anschließend auch der/die zuständige Abteilungsleiter/in und der/die
Schulleiter/in nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.
9. Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, sowohl im Unterricht als auch bei allen schulischen
Veranstaltungen den Hinweisen und Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerinnen und Lehrer
sowie anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er/sie dazu bei,
die für die Erfüllung des Schulziels und für das Zusammenleben in der Schule erforderliche Ordnung
zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
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10. Im Konfliktfall ist folgender Weg einzuhalten:
a. bei Disziplinkonflikten:
Fachlehrer/in – Klassenlehrer/in– Inspektor/in – Psychologische Abt. – Abteilungsleiter/in –
Schulleiter/in.
Bei schwerwiegenden Konflikten kann eine Disziplinkommission eingesetzt werden (s. Kap. XII)
b. bei akademischen Konflikten:
Fachlehrer/in – Klassenlehrer/in – Fachleiter-in/Koordinatorinnen – Abteilungsleiter/in –
Schulleiter/in.
Die Abteilungsleiter/innen und der/die Schulleiter/in bearbeiten Konfliktfälle nur nach
vorheriger schriftlicher Berichterstattung von Seiten der vorgehenden Instanzen.
11. Durch Mitarbeit in den besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die
Schüler/Schülerinnen an Tätigkeiten teilnehmen, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung
sind und über den engeren Rahmen der Schule hinauswirken.
12. Die Herausgabe von Schülerzeitungen erfolgt im Einvernehmen zwischen den verantwortlichen
Schülerinnen/Schülern, der koordinierenden Lehrkraft und der Schulleitung. Für alle
Veröffentlichungen tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung. Die
Rechtsvorschriften über Pressefreiheit findet auch auf Schülerzeitungen Anwendung.
13. Auf Flugblätter oder andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem
Anlass von Schülerinnen und Schülern herausgegeben werden, findet der vorstehende Absatz
entsprechende Anwendung. Dem Schulleiter/der Schulleiterin ist vor der Verbreitung auf dem
Schulgelände ein Exemplar auszuhändigen.
KAPITEL VII
Erziehungsberechtigte und Schule
1. Bildung und Erziehung der Schülerinnen/Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von
Erziehungsberechtigten und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Erziehungsberechtigte und Schule
in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit
Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des/der Schülers/Schülerin zu
beeinträchtigen drohen.
2. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt
Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und
Elternversammlungen vor.
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3. Im Konfliktfall ist der im Kapitel VI.10 beschriebene Weg einzuhalten.
Erziehungsberechtigte können sich erst dann bei der Schulleitung beschweren, wenn sie das
Problem gemäß der vorgegebenen Reihenfolge besprochen haben und es zu keiner
zufriedenstellenden Lösung gekommen ist. Das Gespräch muss zusammen mit einer schriftlichen
Darstellung des Problems/Konfliktes angemeldet werden; die betroffenen Personen/ Instanzen
erstellen ihrerseits eine schriftliche Berichterstattung/ Stellungnahme.
4. Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule und die
damit verbundenen Erfordernisse erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet ist, die
vorgesehene Schuluniform trägt, fremdes Eigentum achtet und pfleglich behandelt und im Fall von
Beschädigung oder Verlust die damit verbundenen Kosten übernimmt.
5. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom
Schulträger festgesetzt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlass oder
Ermäßigung werden vom Schulträger im Rahmen der geltenden Bestimmungen entschieden.
6. Die Erziehungsberechtigten sind aufgerufen, dem Schulträgerverein beizutreten. Näheres bestimmt
die Satzung des Schulträgers.
7. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gegeben, sich
an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu sind
Klassenelternbeiräte und ein Schulelternbeirat eingerichtet.
Der Schulelternbeirat wählt innerhalb der ersten 3 Wochen des neuen Schuljahres aus ihrer Mitte
einen Klassenelternbeirat (Klassenelternvorsitzender und Stellvertreter). Eine Wiederwahl ist
jederzeit möglich.
Klassenelternversammlungen finden mindestens einmal pro Schulhalbjahr statt. Die Einladung
erfolgt mit Tagesordnung in Schriftform im Einvernehmen zwischen dem Klassenelternvorsitzenden
und dem Klassenlehrer in angemessener Frist (in der Regel eine Woche). Die
Klassenelternversammlung leitet der Klassenelternvorsitzende, der Stellvertreter oder – in deren
Abwesenheit - der Klassenlehrer. Tagungsort ist die Schule.
Eine Klassenelternversammlung muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der
Erziehungsberechtigten der Klasse, der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, der/die Schulleiter/in
oder der /die Schulelternbeiratsvorsitzende dies beantragen.
Über jede Klassenelternversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen; dies muss in der
deutschen Sektion auch in Deutsch verfasst sein. Dieses Protokoll muss vom/von der
Klassenelternvorsitzenden und Klassenlehrer/in unterzeichnet werden.
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Aufgabe der Klassenelternversammlung ist es, den gegenseitigen Informationsaustausch von
Erziehungsberechtigten und Lehrern zu pflegen, sowie Anregungen und Erfahrungen
auszutauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über
Entwicklungsstand der Klasse (Leistung, Verhalten, usw.)
Stundentafeln und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltung, z.B. Fächerwahl, Kurse,
Arbeitsgemeinschaften;
Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie die
Versetzungsordnung und bei Abschlussklassen die Prüfungsordnung;
in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;
Schullandheimaufenthalte, Wandertage, Exkursionen (unter Beachtung der verabschiedeten
Grundsätze der Schule);
Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;
Durchführung des Schülertransportes;
Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz;
Anregungen des Elternbeirats (APF) und des Schülerrates.
Notfallplan
Erwartungen an die Erziehungsberechtigten bei der Zusammenarbeit mit der Schule
8. Die Erziehungsberechtigten der Schüler/Schülerinnen der Deutschen Schule Quito werden vertreten
durch die „Asociación de Padres de Familia del Colegio Alemán de Quito“ (APF).
Wichtige Aufgaben dieser „Asociación de Padres de Familia“ sind:
a) die Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrern in dem Bestreben zu pflegen, den in
dieser Schulordnung beschriebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule und
Elternhaus zu erfüllen;
b) unterrichtsbegleitende und außerschulische Aktivitäten zu fördern, die die Verständigung
von ecuadorianischen und deutschen Schülerinnen und Schülern untereinander stärken
und ihre Kenntnisse über Politik, Wirtschaft und Kultur beider Länder vertiefen;
c) die finanziellen Mittel, die über die Schule für die APF eingezogen werden, im Sinne der
pädagogischen Gestaltung der Schule einzusetzen;
d) die offizielle Vertretung der Elternschaft wahrzunehmen im Sinne einer Stärkung der
Zusammenarbeit zwischen Lehrerinnen/Lehrern, Erziehungsberechtigten und
Schülerinnen/Schülern im Geiste von wechselseitigem Respekt und gemeinsamer
Verantwortung.
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9. Zu allen Sitzungen der Organe der Schulvertretung sind immer der/die Schulleiter/in und der/die
Vorsitzende der AEACE einzuladen. Sie sind berechtigt, an jeder dieser Sitzungen teilzunehmen
oder jeweils eine/n Vertreterin/Vertreter zu entsenden.
Die Erziehungsberechtigten bekennen sich bei der Einschreibung ihres Kindes durch Unterschrift zu
ihren Verpflichtungen und erkennen dadurch insbesondere auch die schulinternen Regelungen im
Konfliktfall an. Die Einschreibung hat nur Gültigkeit, wenn die Erziehungsberechtigten diesen Passus
per Unterschrift bestätigen.
KAPITEL VIII
Lehrer und Schule
1. Rechte und Pflichten der Lehrer/innen sind nach den Bestimmungen der Schule und dieser
Schulordnung, ihren jeweiligen Arbeitsverträgen und den Prüfungsordnungen geregelt. Für die aus
der Bundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrer/innen haben dabei die Verpflichtungen aus
dem „Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid“ des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für
das Auslandsschulwesen - bindende Wirkung und eine besondere Bedeutung.
2. Die Lehrer/innen der Deutschen Schule haben die Möglichkeit, durch interne Vertrauensgremien
ihre Interessen im Sinne eines Anhörungsrechtes gegenüber Schulleitung und Schulträger
wahrzunehmen. Ein Anspruch auf Mitbestimmung besteht nicht. Das Recht auf Anhörung durch
den Schulträger kann mit Blick auf seine Weisungsbefugnis grundsätzlich nur in Gegenwart des
Schulleiters wahrgenommen werden.
KAPITEL IX
Aufnahme und Abmeldung von Schülern
1. Die Anmeldung der Schüler/innen erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder eine/n
gesetzliche/n Vertreter/in. Die von der Schule geforderten Unterlagen sind bei der Anmeldung
vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der/ die Schulleiter/in.
2. Die Entscheidung über die Einordnung in eine Klassenstufe regelt die Aufnahme- und
Schullaufbahnordnung der Schule.
Für Schülerinnen und Schüler mit deutscher Nationalität, deren Erziehungsberechtigte nicht in
Ecuador wohnen, gelten spezielle Regelungen. Dies gilt auch für volljährige Schüler/innen. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Bei der Aufnahme von Schüler/innen, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die
Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten.
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Erziehungsberechtigte, die ihr Kind für den DK-Bereich und den internationalen Zweig anmelden,
verpflichten sich dazu, dass zumindest ein Teil mit dem Kind Deutsch spricht oder für eine
entsprechende Förderung bezüglich der deutschen Sprache gesorgt wird.
3. Der Schüler/die Schülerin wird aus der Schule entlassen, wenn er
das seiner/ihrer Schullaufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat oder nicht mehr
erreichen kann,
von den Erziehungsberechtigten schriftlich abgemeldet wird oder –
aufgrund akademischer Defizite oder einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch
ausgeschlossen und das Überwechseln auf eine andere Schule in Orientierung an gesetzliche
Vorgaben Ecuadors und der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird.
Er/sie erhält ein entsprechendes Zeugnis.
4. Die Erziehungsberechtigten erhalten bei der Anmeldung ihres Kindes eine CD mit der Schulordnung.
Sie haben ebenfalls über die Homepage der Schule Zugriff auf die Schulordnung und können im
Sekretariat eine Kopie davon beantragen.
5. Bei der Anmeldung und der jährlichen Einschreibung bestätigen die Erziehungsberechtigten durch
Unterschrift jeweils ihr Einverständnis mit der gültigen Schulordnung.
KAPITEL X
Schulbesuch
1. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler/die Schülerin sich auf den
Unterricht vorbereitet, darin mitarbeitet, die ihm/ ihr gestellten Aufgaben ausführt sowie die
erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers/einer Schülerin zur
Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn/sie zur
regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen
entscheidet die Schulleitung.
2. Ist ein Schüler/eine Schülerin durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder
an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die
Erziehungsberechtigten die Schule unverzüglich telefonisch, per Email oder Fax in Kenntnis. Bei
Rückkehr in die Schule legt der Schüler/die Schülerin spätestens nach drei Tagen eine schriftliche
Mitteilung der Erziehungsberechtigten vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
Bei längerfristiger Erkrankung ist eine schriftliche Mitteilung spätestens am 3. Krankheitstag
vorzulegen.
Volljährige Schüler/Schülerinnen entschuldigen sich selbst.
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In besonderen Fällen kann auf Kosten der Schule die Vorlage einer Bescheinigung eines von der
Schule benannten Arztes verlangt werden.
Die Klassenlehrer sind für die Ablage der Entschuldigungen verantwortlich und tragen die
Entschuldigung ins Klassenbuch ein.
3. Eine Schülerin, die schwanger ist, hat das Recht, weiterhin die Schule zu besuchen. Eine Schülerin,
die wegen ihrer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann oder will, ist wie eine Schülerin zu
behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann. Es liegt in der persönlichen
Entscheidung der Schülerin, ob sie während ihrer Schwangerschaft die Schule besuchen möchte
oder nicht. Die schwangere Schülerin kann also auch dann der Schule fernbleiben, wenn der
Schulbesuch aus medizinischer Sicht unbedenklich wäre. Versetzungsfragen müssen im Einzelfall
geprüft werden.
4. Ein Unterrichtsversäumnis wegen Erkrankung oder sonstiger akzeptierter Gründe entbindet nicht
von der Verpflichtung, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Es ist Aufgabe der Schülerin /
des Schülers, sich bei der Lehrkraft oder den Mitschülerinnen und Mitschülern nach dem
Unterrichtsstoff zu erkundigen. Werden unmittelbar nach Rückkehr nach einer längeren Erkrankung
Klassenarbeiten geschrieben, ist das Fehlen von der Lehrkraft zu berücksichtigen.
4. Beurlaubungen für einzelne Unterrichtsstunden und ganze Unterrichtstage können in einem
gestuften Verfahren durch Fachlehrer/in, Klassenlehrer/in und Schulleitung gewährt werden. Die
Regelung gilt entsprechend auch im Kindergarten.
Anträge auf Beurlaubung sind in der Regel spätestens eine Woche vor der gewünschten
Beurlaubung schriftlich einzureichen.
Freistellungen können genehmigen:
Für Einzelstunden der/die betreffende Fachlehrer/in (die Aufsicht ist zu gewährleisten)
Für einen Unterrichtstag der/die Klassenlehrer/in;
Für mehrere Unterrichtstage die Schulleitung, nach Analyse des Falles.
Ferienverlängerungen:
Ferienverlängerungen werden im Ausnahmefall nur einmal alle zwei Jahre pro Schüler/Schülerin
genehmigt. Die Zeit soll von den Schülerinnen und Schülern dazu genutzt werden, ihre Kenntnisse
der deutschen Sprache zu verbessern. Es versteht sich daher von selbst, dass der Aufenthaltsort
in einem deutschsprachigen Land liegen muss.
Die Schulleitung kann bei der Genehmigung von Fehltagen auch akademische Gründe
anerkennen.
6. Ein Schüler/eine Schülerin, der/die die Erlaubnis zum Verlassen einer Unterrichtsstunde oder der
Schule während des Unterrichts hat, holt sich bei dem/der Inspektor/in die entsprechende
schriftliche Freistellung, die es ihm möglich macht, die Klasse wieder zu betreten oder die Schule zu
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verlassen. Im ersten Fall wird die Freistellung dem/der entsprechenden Lehrer/in übergeben, im
zweiten dem Wächter.
7. Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann von der Schulleitung auf Antrag
ausgesprochen werden. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In Zweifelsfällen muss auf
Kosten der Schule ein Attest eines von der Schule benannten Arztes vorgelegt werden.
8. Verlässt ein/e Schüler/in während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung der Schule das
Schulgelände, so verlässt er/sie den Aufsichtsbereich der Schule und verliert den schulischen
Versicherungsschutz.
Ein solches Handeln wird disziplinarisch geahndet.
9. Die Schulleitung behält sich das Recht vor, Fälle, die nicht unter o.g. Punkten einzuordnen sind,
gesondert zu behandeln.
10. Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht sowie unentschuldigtes Verlassen der Schule können der
Schulordnung gemäß zu einer Senkung der Disziplinnote und im Falle eines Unfalles zu einer
eventuellen Zahlungsverweigerung der Schülerversicherung führen.
11. Zur schulischen Dokumentation wird ein Klassenbuch geführt, in dem die Fehlstunden eines
Schülers/einer Schülerin, das Fehlverhalten, der behandelte Unterrichtsstoff, die Hausaufgaben und
weitere wichtige Daten festgehalten werden.
KAPITEL XI
Leistungen des Schülers/der Schülerin,
Hausaufgaben, Versetzung
(genaue Ausführungen siehe Erlass C)
1. Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch
die vom Schulträger erlassene Versetzungsordnung geregelt.
2. Der Lehrer/die Lehrerin stellt die Leistungen der Schülerinnen/Schüler in pädagogischer
Verantwortung fest. Er/sie beachtet dabei die gültige Versetzungsordnung und die von Fach- und
Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden mündliche,
schriftliche und praktische Leistungsnachweise zugrunde gelegt. Alle Prüfungsinhalte, die zur
Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht vorbereitet worden sein.
3. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und
Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeiten der Hausaufgaben sind dem Leistungsvermögen
anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass der Schüler/die Schülerin sie
selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann.
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Der/die Fachlehrer/in bestimmt den Umfang der Hausaufgaben. Dabei ist der Gesamtumfang der
Hausaufgaben aller Fächer zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht
überprüft und besprochen.
Der/die Klassenlehrer/in koordiniert den Gesamtumfang der Hausaufgaben.
Hausaufgaben können von Freitag auf Montag bzw. über gesetzliche Feiertage hinweg in
angemessenem Umfang gestellt werden.
KAPITEL XII
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Folgen
von Pflichtverletzungen
Die Deutsche Schule Quito wendet auf Grund ihres Sonderstatus unter Berücksichtigung der Vereinbarung
über Schulisches Zusammenleben und unter nachstehenden Kriterien innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereichs alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen an, die ein friedliches Zusammenleben
aller Mitglieder der Schulgemeinschaft garantieren. Die Zuständigkeit der Distriktbehörde für Konfliktlösung
(Junta Distrital de Resolución de Conflictos) bleibt davon unberührt.
Die Umsetzung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend der Schulordnung erfolgt durch
den/die Schulleiter/in und/oder durch die von ihm/ihr beauftragten Personen oder Gremien der Schule.
Berücksichtigt werden die Beschlüsse des Erziehungsministeriums und entsprechende Vorschriften der
Bundesrepublik Deutschland.
In Ausnahmefällen kann sich die Schule an die Distriktbehörde für Konfliktlösung (Junta Distrital de
Resolución de Conflictos) wenden.
1. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und
Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung
und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
2. Gegenüber einem Schüler/einer Schülerin können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen angewandt
werden, wenn er/sie Rechtsnormen oder die für seine/ihre Schule geltenden Ordnungen schuldhaft
verletzt. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind die geltenden gesetzlichen Regelungen
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit andere
Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung nicht ausreichen.
Es gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Notwendigkeit und den Sinn von
Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler/Schülerinnen die Ordnung
der Schule bejahen und danach handeln.
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2.1. Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in
einem angemessenen Verhältnis zum Anlass sowie dem Alter und der Persönlichkeit des
Schülers/der Schülerin stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Sie sind zu dokumentieren.
Mögliche Erziehungsmaßnahmen in der Zuständigkeit der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers
bzw. Fachlehrerin/Fachlehrers sind:
a. mündliche Ermahnung
b. Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin bzw. seinen/ihren Erziehungsberechtigten
c. Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler/der Schülerin sein/ihr
Fehlverhalten einsichtig zu machen (z.B. Zusatzaufgaben in der Schule, Protokoll
der Stunde, zusätzliche Hausaufgaben, zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
Sozialarbeit u.a.m.)
2.2. Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler/die
Schülerin in seiner/ihrer sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom
Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem/der einzelnen
Schüler/in gegenüber zu treffen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum
Anlass sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers/der Schülerin stehen (Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit). Sie sollen die Einsicht in das Fehlverhalten und eine Besserung bewirken
und Mitschülerinnen und Mitschüler davon abhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu
begehen. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen liegt im Ermessen der Schule
(Ermessensentscheidung).
Körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind
nicht zulässig.
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist der Schülerin oder dem Schüler und den
Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. Hierzu kann auch
auf Wunsch eine Person des Vertrauens aus dem persönlichen Umfeld des Schülers/der
Schülerin und/oder der Erziehungsberechtigten hinzugezogen werden. Die Stellungnahmen sind
zu protokollieren.
Vor der Entscheidung nach 3.1.a., 3.1.b., 3.2.a., 3.2.b. genügt eine Anhörung des Schülers/der
Schülerin.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Einbezogen in
die Entscheidungsfindung sind die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer, der/die mit
Disziplinarfragen beauftragte Koordinator/in, die schulpsychologische Abteilung, der/die
Abteilungsleiter/in und das nationale Rektorat. Es kann eine Disziplin-Kommission gebildet
werden.
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3. Mögliche Ordnungsmaßnahmen sind:
3.1. Durch den/die Klassenlehrer/in:
3.1.a. Schriftlicher Verweis
3.1.b. Nachsitzen bis zu 2 Stunden
3.2. Durch den/die Abteilungsleiter/in, nach Anhörung des Klassenlehrers/ der Klassenlehrerin :
3.2.a. Verschärfter schriftlicher Verweis
3.2.b. Nachsitzen bis zu 4 Stunden
3.2.c. Androhung des Ergreifens von Maßnahmen für einen zeitweiligen Ausschluss vom
Unterricht.
3.2.d. Ausschluss vom Unterricht oder von unterrichtlichen Veranstaltungen bis zu drei
Unterrichtstagen (Sonderarbeit in der Bibliothek).
3.3. Durch den/die Schulleiter/in, nach Anhörung des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin und
des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Beteiligung des nationalen Rektorats,
gegebenenfalls der Disziplin-Kommission:
3.3.a. Ausschluss vom Unterricht bis zu 2 Unterrichtwochen (Sonderarbeit in der
Bibliothek).
3.3.b. Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Schulfesten,
Schulfahrten, kulturellen Veranstaltungen, usw.). Bei starkem Fehlverhalten kann
diese Maßnahme auch auf eine Klasse/einen Kurs angewandt werden.
3.4. Durch den/die Schulleiter/in nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Beteiligung des
nationalen Rektorats, gegebenenfalls der Disziplin-Kommission:
3.4.a. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Unterrichtswochen (Sonderarbeit in der
Bibliothek).
3.4.b. Androhung des Ausschlusses aus der Schule
3.4.c. Umsetzung in eine parallele Klasse desselben Typs.
3.5. Durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des/der Schulleiters/in und Beteiligung des
nationalen Rektorats und des/der Vorsitzenden des Schulvereins, gegebenenfalls der
Disziplin-Kommission:
3.5.a. Definitiver Ausschluss von der Schule ohne die Möglichkeit einer späteren
Wiederaufnahme.
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4. In dringenden Fällen kann der/die Schulleiter/in eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig mit
sofortigem Effekt vom Besuch der Schule ausschließen. Anhörung und Beschluss der
Klassenkonferenz gemäß 3.4. oder 3.5. sind unverzüglich nachzuholen.
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses
aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler / eine Schülerin durch schweres oder
wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der
Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn
neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers/der Schülerin in der Schule
eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder
Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen müssen möglichst ohne Verzögerung realisiert werden, um
ihre pädagogische Wirkung zu entfalten; die Schule kann daher eine sofortige Vollziehung
anordnen. Ein bei der Schule eingereichter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Über die Frage, ob einem Widerspruch abgeholfen werden kann, entscheidet der/die Schulleiter/in.
KAPITEL XIII
Aufsichtspflicht und Haftung
1. Die Schule ist verpflichtet, den Schüler/die Schülerin während des Unterrichts, der Pausen und
Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer
angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen. Die Aufsicht wird durch
Lehrer/innen oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können
Erziehungsberechtigte sein, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler/innen, die
von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit
beauftragte Angestellte der Schule. An die Weisungen dieser Personen sind die Schüler und
Schülerinnen gebunden.
Aus Sicherheitsgründen werden Schüler/Schülerinnen, die die Schule verlassen (z.B. während der
Mittagspause) am gleichen Tag nicht mehr in die Schule eingelassen, es sei denn, sie werden von
den Erziehungsberechtigten persönlich zum Eingangstor begleitet und dort dann vom
Sicherheitsdienst in die Schule gebracht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die einen
Antrag vorgelegt haben, um zum Mittagessen nach Hause gehen zu können.
2. Die Schüler/Schülerinnen werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle
versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an
Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen werden den Erziehungsberechtigten
zur Kenntnis gegeben.
Die Schule ist nicht verantwortlich und hat keine Versicherung für von Schülerinnen und Schülern
mitgebrachte Wertsachen.
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KAPITEL XIV
Gesundheitspflege
Die Schule trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten.
Erziehungsberechtigte und Schüler/Schülerinnen haben entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.
Treten bei Schülern/Schülerinnen oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf,
so ist die Schulleitung unverzüglich zu informieren. Sie trifft die notwendigen Maßnahmen unter
Berücksichtigung der ecuadorianischen und deutschen Gesundheitsbestimmungen.
KAPITEL XV
Schuljahr, Schulfahrten
1. Die Dauer des Schuljahres und der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage
werden jährlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger
festgelegt und den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Ecuadorianische
Regelungen und innerdeutsche Richtlinien werden bei der Festlegung des Ferienplanes in
angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
2. Für Wandertage, Aufenthalte im Schullandheim der APF und Studienfahrten gelten die im
Einvernehmen zwischen dem Schulträger und der Schulleitung getroffenen Regeln (siehe Anhang:
Erlass „B“).
KAPITEL XVI
Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden
Entscheidungen der Schulleitung und der zuständigen Konferenzen sind grundsätzlich interne
Angelegenheiten der Schule; dies gilt insbesondere in Versetzungsfällen und bei Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen, die die Schule innerhalb ihres Handlungsfelds ergreift. Einsprüche und Beschwerden
behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit gemäß des vom Schulträger festgelegten Verfahrens im
Rahmen gesetzlicher Vorgaben. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um
pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel von
dem/der Schulleiter/in und/oder von der zuständigen Konferenz getroffen. Die in der Schule getroffenen
Entscheidungen sind letztgültig.
KAPITEL XVII
Schlussbestimmung
Die vorliegende Schulordnung wird mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft gesetzt. Die als Anlage
beigefügten „Erlasse“ sind rechtsgültiger Bestandteil der Schulordnung.
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ERLASSE
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A HAUSORDNUNG
1. Unterrichtsbeginn und Unterrichtszeiten:
3. – 6. Klassen 7:30 Uhr - 13:35 Uhr
I. – VI. Kurse 7:30 Uhr - 16.00 Uhr
1. – 2. Klassen 8:20 Uhr - 12:50 Uhr
Kindergarten/Präkindergarten 8:20 Uhr - 12:50 Uhr
Curriculare Zusatzaktivitäten 14:30 Uhr - 16:00 Uhr
Extracurriculare Aktivitäten 12:05 Uhr - 16:00 Uhr
Unterrichtszeiten Montag - Freitag:
Vormittag
1. Std. 7.30 - 8.15
2. Std. 8.20 - 9.05
3. Std. 9.10 - 9.55
4. Std. 10.15 - 11.00
5. Std. 11:05 - 11.45
6. Std. 12.05 - 12.50
7. Std. 12.55 - 13.35
Nachmittag
8. Std. 14.30 - 15.15
9. Std. 15.15 - 16.00
2. Verhalten im Klassenzimmer und in Fachräumen:
Jede Klasse ist für Ordnung und Sauberkeit in den Klassenzimmern und Fachräumen sowie für den
Tafeldienst verantwortlich. Der Unterrichtsraum ist aufgeräumt zu hinterlassen. Dies bedeutet u.a.,
dass
die Stühle auf die Tische gestellt sind,
die Fenster geschlossen sind,
das Licht ausgeschaltet ist
Fehlt 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn der Fachlehrer/die Fachlehrerin, so meldet dies der/die
Klassensprecher/in der Koordination oder im Lehrerzimmer. Der Aufenthalt in den Gängen
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während der Unterrichtszeit ist den Schülern/Schülerinnen generell nicht erlaubt. Die Schule
übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände und Geld.
3. Pausenordnung
Die Schüler/Schülerinnen dürfen die großen Pausen nicht in den Klassenzimmern verbringen. Die
Lehrer/innen schließen die Räume zu Beginn der Pausen ab. Mit dem ersten Läuten befindet sich
jeder Schüler/jede Schülerin im Klassenzimmer bzw. vor dem Fachraum, sofern die Räume
abgeschlossen sind.
Bei unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes während der Pause können die Schüler/Schülerinnen
auf Anweisung der Schulleitung für den Rest des Tages von der Schule ausgeschlossen werden. Es
entfällt die Aufsichtspflicht der Schule und die Schulversicherung haftet nicht. Das Fehlverhalten
kann die Disziplinnote am Ende des Halbjahres/Jahres mindern (Beschluss der Klassenkonferenz).
Die Schule verständigt die Erziehungsberechtigten, damit sie den Schüler/die Schülerin abholen.
4. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum
Das Rauchen und der Genuss von Alkohol und Drogen sind verboten.
Verstöße – auch außerhalb der Schule – gegen gesetzliche Regelungen in Bezug auf Alkohol und
Drogen (Konsum und Vertrieb) werden unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen mit
schulischen Ordnungsmaßnahmen in einem den gültigen Gesetzen entsprechenden Prozess bis hin
zum Schulausschluss belegt.
5. Ordnungswidrigkeiten:
Bei Ordnungswidrigkeiten gelten die entsprechenden Kapitel der Schulordnung der Deutschen
Schule Quito.
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B WANDERTAGE, KLASSEN- UND KURSFAHRTEN, EXKURSIONEN,
SCHÜLERAUSTAUSCH
1. Allgemeines
Wandertage, Studienfahrten, Exkursionen und Schüleraustausche ergänzen und bereichern vielfältig
den Unterricht. Als Bildungserlebnisse der besonderen Art stellen sie nicht selten Höhepunkte in der
schulischen Laufbahn des/der Einzelnen mit einem besonderen Erinnerungswert dar.
Die schulischen Angebote in diesem Bereich sollen Bezug zum Unterricht haben. Um die Integration
und das gegenseitige Verstehen in der Lerngruppe zu fördern, den Sinn für die Gemeinschaft zu
stärken und die Bereitschaft zu wecken, sich für andere einzusetzen und Verantwortung zu
übernehmen, organisieren die Lerngruppen unabhängig voneinander ihre außerunterrichtlichen
Aktivitäten.
Die außerunterrichtlichen Unternehmungen sind Schulveranstaltungen, die Teilnahme für alle
Schülerinnen und Schüler ist verpflichtend. Kapitel V (Pflichten und Rechte der Schüler/Schülerinnen),
und Kapitel X (Schulbesuch, insbesondere Abs. 2 der Schulordnung geltend entsprechend);
insbesondere gilt dies für das Verbot des Genusses von Alkohol, Zigaretten und Drogen.
Die Schülerinnen und Schüler sind über die Schule unfallversichert (365 Tage – 24 Stunden). Eine
private Krankenversicherung ist anzuraten.
2. Wandertage
In jedem Schuljahr findet ein Wandertag statt. Die Wandertage werden im Klassenverband
durchgeführt. Der/die Klassenlehrer/in begleitet die Fahrt und ist verantwortlich für die
Aufsichtspflicht. Grundsätzlich nehmen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse teil. Auf behinderte
Schülerinnen und Schüler ist besondere Rücksicht zu nehmen, damit ihnen die Teilnahme möglich und
zumutbar ist.
Der Wandertag wird am Anfang jeden Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. Jeder
Klassenlehrer/jede Klassenlehrerin reicht eine Woche vor dem Wandertag bei dem/der
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin einen Wandervorschlag ein, der genehmigt wird, wenn die
Gestaltung des Wandertages sich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert und ein Bezug zum
Unterricht gegeben ist.
3. Schulfahrten
Schulfahrten (Klassen- und Kursfahrten) finden in der 6. Jahrgangsstufe (6. Klassen) und der 11.
Jahrgangsstufe (V. Kurse) statt und dauern bis zu 5 Tagen (3-4 Unterrichtstage).
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Die Klassen- und Kursfahrten sollen im Zusammenhang mit dem Unterricht und der Kultur, der Natur
oder der Geschichte Ecuadors stehen. Die Fahrten finden innerhalb Ecuadors statt. Fahrten mit
überwiegendem Urlaubscharakter sind nicht erlaubt. Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin begleitet
die Fahrt und nimmt verantwortlich die Aufsichtspflicht wahr. Es muss in der Regel pädagogisches
Personal beiden Geschlechts diese Fahrten begleiten.
Eine Schulfahrt wird genehmigt, wenn mindestens 90% aller Schüler/Schülerinnen teilnehmen.
Die Höhe der Fahrtkosten darf die monatlichen Pensionskosten nicht übersteigen, mit der einzigen
Ausnahme einer unter pädagogischen und ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Fahrt zu den
Galapagosinseln. In diesem Fall können die Kosten bis zu 50% die monatlichen Pensionskosten
übersteigen.
Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin beantragt bis spätestens einen Monat vor Antritt der Reise die
Genehmigung unter Vorlage eines Fahrten-Konzeptes. Vertragsabschlüsse dürfen erst nach
Genehmigung der Fahrt durch das Rektorat getätigt werden. Die detaillierte Planung bezieht sich auf
folgende Punkte:
Ziel und Dauer der Fahrt
Beschreibung des Programms (Extremsportarten und Risikoaktivitäten sind untersagt!)
Unterkunft mit Anschrift und Telefonnummer (wenn möglich)
Transportmittel und Transportunternehmen
Teilnehmerliste mit Adressen und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Kosten
Angabe von mindestens einer Begleitperson des anderen Geschlechts.
Schriftliche Teilnahmeerklärung der Erziehungsberechtigten und Schüler
Beigefügt werden muss ebenfalls eine schriftliche Erklärung aller Erziehungsberechtigten und aller
Schülerinnen/Schüler zum Alkohol-, Zigaretten- und Drogen-Verbot und den möglichen Konsequenzen
bei Nichteinhaltung.
Bei Gefahr von politischen Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen o.ä. können die Schulfahrten auch
kurzfristig durch die Schulleitung nach Rücksprache mit den Klassenleitungen und den
Elternvertretungen der Lerngruppen abgesagt werden. Die Sicherheit des einzelnen Schülers/der
einzelnen Schülerin hat absoluten Vorrang. Ein entsprechender Vorbehalt in den Verträgen mit den
Reiseunternehmen ist aufzunehmen.
4. Schullandheimaufenthalte/Teilnahme an Sozialprojekten
Lerngruppen können unterrichtsbezogene Aufenthalte im Schullandheim der Elternvertretung in
Otavalo beim Abteilungsleiter beantragen. Schullandheimaufenthalte dauern bis zu 3 Tage. Ein
tägliches Unterrichtspensum von mindestens 4 Unterrichtsstunden sollte gewährleistet sein.
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Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin trägt die Gesamtverantwortung für die Fahrt. Die
Aufsichtspflicht ist nicht delegierbar.
Schülergruppen können an mehrtägigen Sozialprojekten innerhalb Ecuadors teilnehmen. Lehrer/innen
begleiten gesamtverantwortlich diese Fahrten.
5. Exkursionen
Aus dem Unterricht heraus ergeben sich immer wieder Möglichkeiten, außerschulische Lernorte
aufzusuchen (Unterrichtsgänge, Exkursionen), z.B. Besuch von Museen, akademische Veranstaltungen
mit anderen Schulen, Theaterbesuche, kulturelle Stadterkundungen, Betriebsbesichtigungen, ....
Haushaltsmittel begrenzen die Anzahl dieser Aktivitäten pro Lerngruppe.
Anträge müssen spätestens eine Woche vorher von der Schulleitung genehmigt werden.
6. Internationale Begegnungen (Schüleraustausch)
Internationale Begegnungen haben den Zweck, persönliche Verbindungen zwischen ecuadorianischen
und deutschen Schulen oder Schülergruppen zu schaffen und zu pflegen. Sie sollen insbesondere der
kulturellen, geschichtlichen und geographischen Erziehung sowie dem Erwerb von Sprachkenntnissen
dienen und somit zur Völkerverständigung beitragen. Internationale Begegnungen müssen in
Zusammenarbeit mit den ausländischen Schulen oder Schülergruppen sorgfältig vorbereitet und nach
Rückkehr ausgewertet werden. Mindestens die Hälfte der für die internationale Begegnung
angesetzten Zeit soll gemeinsam mit den ausländischen Schülerinnen und Schülern verbracht werden.
Das Weitere regeln die mit den Partnerschulen getroffenen Vereinbarungen. Für die internationalen
Begegnungen gelten besondere Versicherungsbedingungen; es muss mit dem Reiseveranstalter eine
separate Versicherung abgeschlossen werden.
Schüler/Schülerinnen, die mit Erlaubnis der Schulleitung für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr eine
Schule in Deutschland besuchen, um ihre Kenntnisse von Kultur und Sprache zu verbessern, zahlen
während dieser Zeit kein Schulgeld. Nach ihrer Rückkehr werden sie wieder aufgenommen. Die Schüler
müssen nach der Rückkehr eine beglaubigte Kopie des Jahreszeugnisses aus Deutschland vorlegen.
7. Zusammenfassender Überblick
Die außerunterrichtlichen Unternehmungen sind Schulveranstaltungen, die Teilnahme für alle
Schülerinnen und Schüler ist verpflichtend. Über begründete Ausnahmen entscheidet die
Schulleitung.
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Außerunterrichtliche Veranstaltungen wie Wandertage, Schulfahrten, usw. werden nicht
genehmigt, wenn weniger als 90% der Schüler einer Klasse daran teilnehmen. Nicht teilnehmende
Schülerinnen und Schüler sind während der Zeit der Klassenfahrt zum Schulbesuch in einer anderen
Klasse ihrer Jahrgangsstufe verpflichtet.
Der Konsum von Alkohol, Zigaretten und Drogen ist strikt verboten. Die Schule weist innerhalb ihrer
institutionellen Rechte und Pflichten gegenüber Schülerinnen und Schülern (volljährig oder nicht)
speziell auf diesen Punkt hin (siehe Erlass A 4).
Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Gemeinschaftsprogramm teilzunehmen. Nach
Absprache mit den begleitenden Lehrkräften können von Schülern verantwortete Aktivitäten
zusätzlich zum Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben praktiziert
werden.
Treffen der Schülerinnen und Schüler in den Schlafräumen sind nicht erlaubt. Zur festgesetzten
Schlafenszeit gehen Schülerinnen und Schüler in die ihnen zugewiesenen Räume. Sie haben sich
den Absprachen entsprechend zu verhalten und die Schlafenszeit zu respektieren.
Die Schülerinnen und Schüler haben sich während der Ausflüge immer in einer Gruppe aufzuhalten.
Die Gruppe auf eigene Initiative zu verlassen ist verboten, außer im Falle einer vom Lehrer/von der
Lehrerin genehmigten Sondersituation.
Der von dem/der Lehrer/in beantragten Genehmigung der außerunterrichtlichen Veranstaltung
muss bei mehrtägigen Fahrten eine von allen Erziehungsberechtigten und Schülern unterzeichnete,
schriftliche Vereinbarung zum Alkohol-, Zigaretten- und Drogenverbot und den möglichen
Konsequenzen bei Nichteinhaltung beigefügt werden. Schülerinnen und Schüler und
Erziehungsberechtigte akzeptieren durch ihre Unterschrift die schulischen Vorgaben und
Regelungen.
Auf Schüler und Schülerinnen, die diese Vorgaben nicht einhalten, werden die Ordnungs- und
Disziplinarmaßnahmen der Schulordnung der DSQ und des geltenden Erziehungsgesetzes
angewandt. Dies bedeutet auch, dass ggf. Schülerinnen und Schüler auf Kosten und in
Verantwortung der Erziehungsberechtigten vorzeitig die Rückreise antreten müssen.
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C BENOTUNG UND VERSETZUNG (Bezug: Oficio No. 74 v. 15.11.2012, erhalten am 4.12.2012)
0. Allgemeine Grundsätze
a. Die Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen der Schule beruhen auf den
Leistungsbeurteilungen der Fachlehrkräfte oder Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer. In die
Leistungsbewertung gehen alle Schülerleistungen (schriftliche, mündliche, praktische Beiträge)
ein.
b. Die Versetzung bzw. Nicht-Versetzung eines Schülers/einer Schülerin ist eine pädagogische
Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang
des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin mit den Leistungsanforderungen an seine
Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll
die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern, und zwar sowohl
für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin als auch für die ganze Klasse.
Eine Versetzung „auf Probe“ widerspricht diesem Grundsatz.
c. Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im Schuljahr erbrachten Leistungen des
Schülers/der Schülerin unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während
des gesamten Schuljahres getroffen. In die Versetzungsentscheidungen werden die Noten aller
Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit
einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers/einer Schülerin sind
grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung.
Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal
unterrichtete Fächer gekennzeichnet.
d. Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter
Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder eines/r von ihm beauftragten Vertreters/in über die
Versetzung oder Nicht-Versetzung der einzelnen Schüler/Schülerinnen sowie über die
Möglichkeit eines Wechsels an eine andere Schule.
e. Die Fachlehrer/innen setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist
das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht
schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen
Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistung aus dem laufenden Unterricht und die
Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Erfolgskontrollen und
Beteiligungsmöglichkeiten der Schüler („sonstige Mitarbeit“) in einem angemessenen Verhältnis
(gemäß fachspezifischen Vorgaben) berücksichtigen.
f. Bei der Leistungsbeurteilung ist die Lehrkraft nicht weisungsgebunden; sie hat einen
Beurteilungsspielraum, in den die Konferenzen, die Schulleitung und andere Instanzen nicht
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eingreifen dürfen, also keine diesbezüglichen Anweisungen geben dürfen, die über die
allgemeinen Vorschriften und Richtlinien hinausgehen. Die Leistungsbeurteilungen können durch
den Schulleiter/die Schulleiterin gemäß seiner/ihrer dienstlichen Zuständigkeit
(Schulleiterdienstvertrag) unter Berücksichtigung schulinterner Verfahrensvorgaben nachträglich
überprüft und ggf. abgeändert werden.
g. Stimmberechtigt in der Konferenz sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler/die jeweilige
Schülerin unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin (bzw. sein/ihr Vertreter);
Enthaltungen sind nicht möglich.
h. Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren.
i. Notensprünge von einem Schuljahresendzeugnis zum nächsten Schuljahresendzeugnis um mehr
als eine Stufe (Stufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) sind
durch den/die Fachlehrer/in zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll der
Versetzungskonferenz festgehalten.
1. Präkindergarten und Kindergarten
In Präkindergarten und Kindergarten werden keine regulären Noten teilt. An Stelle von Noten erhalten die
Schülerinnen und Schüler eine qualitative Bewertung, die den jeweiligen Entwicklungsstand eines jeden
Kindes anzeigt.
Am Ende des zweiten Kindergartenjahres erhält jeder Schüler/jede Schülerin einen Bewertungsbericht zur
Schulreife.
2. Primaria
1. Bewertungssystem 1. und 2. Klasse
Die Deutsche Schule Quito basiert die Bewertung für die ersten zwei Jahrgangsstufen auf einer
qualitativen, ausführlich beschreibenden Bewertung der Kompetenzentwicklung und des Fortschritts
der einzelnen Lernprozesse eines Kindes. Diese qualitative Bewertung ist Ausgangspunkt für die
weiteren pädagogischen Entscheidungen. Gemäß den Ministeriumsvorgaben erhalten die Schülerinnen
und Schüler zusätzlich eine Ziffernnote. Aus pädagogischen Gründen und unter besonderer
Berücksichtigung des Entwicklungsalters entsprechen diese Ziffernnoten nicht den Definitionen der
üblichen Notenskala. Diese Noten werden wie folgt definiert und vergeben:
In der ersten Klasse erhalten die Schülerinnen und Schüler ausschließlich die Ziffernnote ‚10‘
(Definition: Der/Die Schüler/in befindet sich im Lernprozess.)
Im ersten Halbjahr der zweiten Klasse erhalten die Schülerinnen und Schüler ebenfalls
ausschließlich die Ziffernnote ‚10‘.
Im zweiten Halbjahr der zweiten Klassen differenzieren wir zwischen folgenden Notenstufen und
deren Definitionen:
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10 übertrifft die Anforderungen
9 entspricht den Anforderungen
8 entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen
Im Weiteren werden folgende Aspekte auf den Zeugnissen aufgeführt:
Verhalten: Hier wird die Entwicklung der Sozial- und Selbstkompetenzen erläutert.
Arbeitsverhalten: Hier wird die Entwicklung der Organisations- und Medienkompetenz
erläutert.
Lernen: Hier wird die Entwicklung der Fachkompetenzen und Methoden-
kompetenzen erläutert.
Andere Fächer: Hier werden relevante Aspekte der Entwicklung in den Ergänzungsfächern
geschildert.
Zusätzliche
Beobachtungen: Hier werden weitere, für die Entwicklung des Kindes wichtigen Aspekte
aufgeführt, die den o.g. Punkten nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Ab der dritten Klasse gelten die sonst üblichen Benotungsregeln.
2. Die Zeugnisse der 1. und 2. Klassen der internationalen deutschen Abteilung (DK) werden auf
Deutsch ausgestellt.
3. 3.1. Am Ende der 2. Klasse muss die Schülerin / der Schüler in allen benoteten Fächern die Note 7
zur Versetzung erreichen. Über Kompensationsmöglichkeiten entscheidet die
Notenkonferenz.
3.2 . Ab der Klasse 3 gilt die schulinterne Regelung, dass die Note 7 in allen Fächern zur
Versetzung erreicht werden muss. Über Kompensationsmöglichkeiten entscheidet die
Versetzungskonferenz nach vorheriger Analyse der schulischen Leistung und
Zukunftsmöglichkeiten des Schülers/der Schülerin.
4. Wenn ein Schüler/eine Schülerin in der Primaria die von der Schule geforderten Mindestnoten für die
Versetzung nicht erreicht und der Erziehungsberechtigte schriftlich einen Antrag auf Verlassen der
Schule stellt, kann die Schulleitung der Versetzung nachträglich zustimmen, wenn der/die Schüler/in
starke Defizite im Fach Deutsch hat und/oder erwartet werden kann, dass er/sie erfolgreich an der
aufnehmenden Schule mitarbeiten kann.
5. Im Falle von Schulregimeänderung (z.B. Costa-Sierra) prüft die Schulleitung die Einstufungs-und
Versetzungsmöglichkeiten in jedem einzelnen Fall.
Sonderregelung für Real- oder Hauptschüler/innen: siehe „5. Nur für DK-Klassen“, Seite 41, Punkt
5.15“.
6. Bestimmungen zur Feststellung von Schülerleistungen
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6.1. Es werden pro Fach pro Schuljahr insgesamt vier Partialnoten vergeben.
6.2. In jedem Halbjahr werden an zwei Stichtagen je eine Partialnote pro Fach in das schulische
Notendaten-System eingegeben, d.h. in einem Halbjahr zwei Noten.
6.3. Die Partialnoten werden pro Fach und Schüler/Schülerin in folgenden Zeiträumen je nach Verlauf
des Schulkalenders eingetragen:
1. Halbjahr: 1. Partialnote Oktober/November
2. Partialnote Januar
2. Halbjahr: 3. Partialnote Ende März - Mitte April
4. Partialnote Juni
6.4. Die Note in jedem Fach für das Halbjahreszeugnis wird als Durchschnitt aus der 1. und 2. Partialnote gebildet.
6.5. Die Jahresnote in jedem Fach, einschließlich der Wahlfächer, wird auf der Grundlage des
Durchschnitts der 4 Partialnoten errechnet. Die vom Fachlehrer/in endgültig festgesetzte Jahresabschlussnote pro Fach berücksichtigt die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schuljahres, kann also geringfügig von der arithmetisch ermittelten Durchschnittsnote abweichen.
6.6. Die Partialnoten setzen sich aus schriftlichen Leistungen (Klassenarbeiten) und Leistungen der
sonstigen Mitarbeit (z.B. Projekte, mündliche Beteiligung, Hausaufgaben, Test, etc.) zusammen.
Eine Verfahrensregelung wird gesondert ausgewiesen.
6.7. In den Klassen 3 bis 6 findet ebenfalls das Kompensationssystem Anwendung (siehe
SEKUNDARIA, Punkte 10 und 11, S. 34/35).
7. Die Notenskala verläuft von 1 bis 10:
10 sehr gut
9 gut
8 befriedigend
7 ausreichend
6 oder 5 mangelhaft
4,3,2 oder 1 ungenügend
Nicht ausreichende Leistungen (weniger als 7 Punkte) gefährden das Erreichen des Klassenziels.
8. Für den Fall, dass mehr als 1/3 der Klassenarbeiten ein mangelhaftes (6 oder 5) oder ungenügendes
Ergebnis (4, 3, 2 oder 1) zeigen, 2/3 der Arbeiten gut (9) oder sehr gut (10) sind oder der
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
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Durchschnitt unter 7 liegt, muss die Arbeit vor der Rückgabe der Schulleitung zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Die Gründe dafür werden zwischen Rektorat und Fachleitung diskutiert. Abhängig von der jeweils
spezifischen Situation werden entsprechende pädagogische Maßnahmen vorgeschlagen. Der
Schulleiter/die Schulleiterin, zusammen mit dem/r Abteilungsleiter/in, entscheidet darüber, ob die
Arbeit genehmigt wird, ob eine Wiederholung der Klassenarbeit angebracht ist oder ob eine
Zusatzarbeit geschrieben werden soll.
Entsprechendes gilt für Prüfungen, Halbjahres- und Jahreszeugnisse.
3. Sekundaria
1. Am Ende des Schuljahres erhält jeder Schüler/jede Schülerin ein Jahreszeugnis. Zum Ende des ersten
Halbjahres erhalten die Schüler ein informatives Halbjahreszeugnis.
2. Feststellung von Schülerleistungen
2.1. Es werden pro Fach pro Schuljahr insgesamt vier Partialnoten vergeben.
2.2. In jedem Halbjahr werden an zwei Stichtagen je eine Partialnote pro Fach in das schulische
Notendaten-System eingegeben.
2.3. Die Partialnoten werden pro Fach und Schüler/Schülerin in folgenden Zeiträumen je nach Verlauf
des Schulkalenders eingetragen:
1. Halbjahr: 1. Partialnote Oktober/November
2. Partialnote Januar
2. Halbjahr: 3. Partialnote Ende März - Mitte April
4. Partialnote Juni
2.4. Die Note für das Halbjahreszeugnis wird in jedem Fach als Durchschnitt aus der 1. und 2.
Partialnote gebildet.
2.5. Die Jahresnote wird auf der Grundlage des Durchschnitts der 4 Partialnoten in jedem Fach,
einschließlich der Wahlfächer, errechnet. Die vom Fachlehrer/in endgültig festgesetzte
Jahresabschlussnote pro Fach berücksichtigt die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und
Schüler während des gesamten Schuljahres, kann also geringfügig von der arithmetisch
ermittelten Durchschnittsnote abweichen.
2.6. Die Partialnoten setzen sich aus schriftlichen Leistungen (Klassenarbeiten) und Leistungen der
sonstigen Mitarbeit (z.B. Projekte, mündliche Beteiligung, Hausaufgaben, Test, etc.) zusammen.
Eine Verfahrensregelung wird als Anhang ausgewiesen.
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
33
3. Der Lehrer/die Lehrerin hat die Pflicht, den Schüler/die Schülerin und seine/ ihre
Erziehungsberechtigten über die erhaltenen Noten zu informieren. Die verliehenen Partialnoten
sollen eine objektive Grundlage haben und vorliegender Regelung entsprechen.
Die Schulleitung hat das Recht, die individuellen Noten sowie die Bewertung seitens eines
Lehrers/einer Lehrerin einzusehen.
4. Die Notenskala verläuft von 1 bis 10:
10 sehr gut
9 gut
8 befriedigend
7 ausreichend
6 oder 5 mangelhaft
4,3,2 oder 1 ungenügend
Nicht ausreichende Leistungen (weniger als 7 Punkte) gefährden das Erreichen des Klassenziels.
5. Für den Fall, dass mehr als 1/3 der Klassenarbeiten ein mangelhaftes (6 oder 5) oder ungenügendes
Ergebnis (4, 3, 2 oder 1) zeigen, 2/3 der Arbeiten gut (9) oder sehr gut (10) sind oder der
Durchschnitt unter 7 liegt, muss die Arbeit vor der Rückgabe der Schulleitung zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Die Gründe dafür werden zwischen Rektorat und Fachleitung diskutiert. Abhängig von der jeweils
spezifischen Situation werden entsprechende pädagogische Maßnahmen vorgeschlagen. Der
Schulleiter/die Schulleiterin, zusammen mit dem/r Abteilungsleiter/in, entscheidet darüber, ob die
Arbeit genehmigt wird, ob eine Wiederholung der Klassenarbeit angebracht ist oder ob eine
Zusatzarbeit geschrieben werden soll.
Entsprechendes gilt für Prüfungen, Halbjahres- und Jahreszeugnisse.
6. Am Ende des Schuljahres sowie am Ende des ersten Halbjahres werden Klassenkonferenzen unter
Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder eines/r von ihm beauftragten Vertreters/in
durchgeführt. An diesen Konferenzen nehmen neben den jeweiligen Fachlehrern/Fachlehrerinnen
der Klasse der/die Koordinator/in und, wenn nötig, die Psychologin teil.
6.1. In der Konferenz informieren sich die Lehrer/innen über die Noten, diskutieren die Situation
eines jeden Schülers/einer jeden Schülerin und untersuchen bei mangelhaften Leistungen
(6 oder 5) die Möglichkeit einer Versetzung durch Kompensation. Ungenügende
Leistungen (4, 3, 2 oder 1) führen zu einer Nicht-Versetzung. Sollte dies nötig sein, so
bietet die Konferenz eine Beratung zur Schullaufbahn des Schülers/der Schülerin an. Die
Konferenz entscheidet mehrheitlich über die Disziplinnote.
7. Die Durchschnittsnote in jedem Fach für das Halbjahreszeugnis wird aufgrund der ersten 2
Partialnoten errechnet. Diese zwei Partialnoten liegen ab der Notenkonferenz fest und gehen in die
Errechnung der Endnoten ein.
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34
8. Die Durchschnittsnoten im Jahreszeugnis für die Versetzung werden aus der Summe der 4
Partialnoten errechnet.
9. Ein Schüler/eine Schülerin erhält die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe,
wenn er/sie in allen Fächern eine Note erreicht hat, die mindestens 7 oder besser ist.
10. Ein Schüler/eine Schülerin, der/die gemäß Abs. 9 nicht versetzt wurde, kann auf Beschluss der
Versetzungskonferenz die Versetzung durch Kompensation erlangen. Hierfür gilt Folgendes:
10.1. Die festgesetzten Noten werden im Zeugnis als „nach Kompensation erreicht“ als
gesonderte Note ausgewiesen. Unter Bemerkungen wird eingetragen: Der/die Schüler/in
wird durch Notenkompensation in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt.
In dem schulinternen Archiv wird zusätzlich die Art der Kompensation sowie das/die
Ausgleichsfach/-fächer eingetragen.
10.2. Bei Notenausgleich muss in den ecuadorianischen Unterlagen als Mindestnote im
kompensierten Fach eine 7 eingetragen werden (in „durch Kompensation erreicht“). Die
Noten der Fächer, mit denen ausgeglichen wird, ändern sich nicht.
11. Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe durch Kompensation unterliegt nachstehenden
Regeln. Diese unterscheiden die Fächer, wenn nötig, gemäß dem Lehrplan der Schule für die
entsprechenden Klassenstufen und Spezialisierungen sowie nach Wochenstunden.
11.1. Fächer mit mindestens 4 Wochenstunden sind „KERNFÄCHER“; dies gilt nicht für eine
kombinierte Fächerverbindung wie z.B. „Estudios Sociales“ (ESSO: Geschichte und
Erdkunde), und nicht für Fächer, deren Stundenzahl verdoppelt wird und die nur ein
Halbjahr („Epochalunterricht“) unterrichtet werden.
11.2. Alle anderen sind „WEITERE FÄCHER“ („Ergänzungsfächer“).
11.3. Zu Kompensationszwecken werden die gerundeten Noten zugrunde gelegt, d.h. zum
Beispiel entspricht eine 8,67 einer 9 im Jahresendzeugnis für die Kompensation eines
anderen Faches.
11.3.1. Eine Versetzung durch Kompensation ist nicht möglich, wenn der Schüler/die
Schülerin ungenügende Leistungen in einem oder mehreren Fächern vorweist
(4, 3, 2 oder 1).
11.3.2. Ebenso ist eine Versetzung durch Kompensation in den Fächern Deutsch und
Mathematik nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren möglich.
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35
11.3.3. Wenn ein Schüler/eine Schülerin mangelhafte Leistungen (6 oder 5) in einem
Kernfach zeigt, so wird ihm/ihr eine Kompensation in folgendem Fall bewilligt:
wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens einem Kernfach 9 oder 10
oder in zwei Kernfächern 8 erreicht hat.
11.3.4. Wenn ein Schüler/eine Schülerin mangelhafte Leistungen (6 oder 5) in einem
Ergänzungsfach zeigt, so wird ihm eine Kompensation in folgenden Fällen
bewilligt:
wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens einem Kernfach 9
oder 10
oder wenn der Schüler/die Schülerin in zwei Kernfächern 8 erreicht hat
oder wenn der Schüler/die Schülerin in einem Hauptfach 8 und in einem
Ergänzungsfach 9 oder 10 erreicht hat
oder wenn der Schüler/die Schülerin in zwei Ergänzungsfächern 9 oder
10 erreicht hat.
11.3.5 Wenn ein Schüler/eine Schülerin mangelhafte Leistungen (6 oder 5) in zwei
Ergänzungsfächern zeigt, so wird ihm eine Kompensation in folgenden Fällen
bewilligt:
wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens einem Kernfach 9
oder 10 und in einem Ergänzungsfach 9 oder 10 erreicht hat
oder wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens zwei
Ergänzungsfächern 9 oder 10 und in einem weiteren
Ergänzungsfach 8, 9 oder 10 erreicht hat.
11.3.6 Fächer, in denen der Schüler/die Schülerin mit einem Schnitt von 6,5 bis < 7
abschneidet, können stets mit einer 7 in einem beliebigen anderen Fach
kompensiert werden, ohne dass damit die weiteren Kompensationsregeln außer
Kraft gesetzt werden.
In allen anderen Fällen wird keine Kompensation bewilligt. Der Schüler/die Schülerin kann
nur jeweils eine Kompensationsregelung pro Jahr für sich in Anspruch nehmen. Die
Kompensationen sind nicht kumulativ. Eine Ausnahme davon bildet die Kompensationsregel
11.3.6., diese ist mehrfach und auch in Folgejahren anzuwenden.
11.3.7 Als Kompensationsfach aus dem sportlich-künstlerischen Bereich gilt jeweils nur
eines der folgenden Fächer: Kunst oder Musik oder Sport.
(Für die Kompensationsregel 11.2.6. kann jedes dieser Fächer zugrunde gelegt
werden.)
11.3.8 Sonderregelung für das Wahlfach Französisch:
„Eine mangelhafte Leistung (6 oder 5) in einem Kern- oder Ergänzungsfach kann
mit guten Leistungen (mindestens 8,5) im Kernwahlfach Französisch (4
Wochenstunden) ausgeglichen werden. Andererseits hat eine mangelhafte
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Leistung (6 oder 5) im Fach Französisch keine negativen Auswirkungen auf die
Versetzung. Die Versetzung wird durch eine schwache Leistung in diesem Fach
nicht angegriffen.
11.3.9 In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler/eine Schülerin auch dann
versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der
Schüler/die Schülerin nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten,
jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der
Gesamtentwicklung des Schülers/der Schülerin in der nachfolgenden Klasse eine
erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es
der Einstimmigkeit der Versetzungskonferenz. Die Begründung ist im Protokoll
aufzunehmen.
12. Die Schulleitung der Schule hat das Recht, jeden einzelnen Fall von Schülern/Schülerinnen, die
gemäß den Protokollen der Notenkonferenzen das Schuljahr nicht bestehen, zu analysieren.
12.1. Die Schulleitung kann der Versetzung nachträglich zustimmen, wenn der Schüler/die
Schülerin nicht aufzuarbeitende Defizite im Fach Deutsch zeigt und somit die Deutsche
Schule verlässt.
12.2. Die Schulleitung kann einer Versetzung nachträglich unter der Bedingung zuzustimmen,
dass der Schüler/die Schülerin die Schule verlässt und wenn es sich um ein Fach des
offiziellen nationalen Lehrplans handelt, wobei ein Zusatzexamen bestanden werden muss.
Das Examen gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 7 erreicht wurde. Dies gilt nicht
für Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs (12. Jahrgangsstufe / VI. Kurse)
Entscheidungen dieser Art werden schriftlich festgehalten und in der Schülerakte des
entsprechenden Schülers/der entsprechenden Schülerin abgelegt; sie sind nur ein einziges Mal
anwendbar.
13. Im Falle von Schulregimeänderung (z.B. Costa-Sierra) prüft die Schulleitung die Einstufungs- und
Versetzungsmöglichkeiten in jedem einzelnen Fall.
4. Sonderfälle
4.12. Muttersprachlich deutsche Schülerinnen und Schüler, die ohne oder mit nicht ausreichenden
Spanischkenntnissen an die Deutsche Schule kommen, müssen u.U. gemäß ihrer
vorhandenen Kompetenzen im Fach Spanisch gesondert gefördert werden. Vor dem Eintritt
in die jeweilige Klasse wird von der Fachschaft Spanisch eine Lernstandserhebung
durchgeführt, auf deren Basis sie eine Empfehlung für die Unterrichtung und die Benotung
der einzelnen Schüler/innen abgibt. In Zweifelsfällen kann der/die jeweilige
Abteilungsleiter/in hinzugezogen werden.
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37
Diese Schüler/innen können nach folgendem maximalen Ermessensspielraum benotet werden.
Einen Anspruch auf die Ausschöpfung des Ermessensspielraums besteht nicht. Die Anwendung
erfolgt nach Einschätzung des Kenntnisstands und nach Einzelfallentscheidung.
Der Ermessensspielraum umfasst folgende Stufen:
4.12.1. Der Schüler/Die Schülerin hat gute bis sehr gute Spanischkenntnisse und nimmt sofort
am regulären Spanischunterricht der DK-Klasse ohne weitere Differenzierung teil.
4.12.2. Der Schüler/Die Schülerin hat Förderbedarf und wird in angemessener Form nach
unten stehendem Schema unterrichtet und benotet.
Der Schüler/Die Schülerin wird in einen separaten Nivellierungsunterricht
aufgenommen.
1. Jahr: Der Schüler/die Schülerin erhält keine Note im Zeugnis aber unter der
Rubrik „Bemerkungen“ einen Kommentar über seinen Lernstand auf dem
Zeugnis.
2. Jahr: Der Schüler/die Schülerin erhält unter der Rubrik „Bemerkungen“ einen
Kommentar über seinen Lernstand und eine Note.
3. Jahr Der Schüler/die Schülerin nimmt am regulären Spanischunterricht teil und
erhält differenzierte Lernangebote und vor allem differenzierte
Leistungsüberprüfungen.
4.Jahr Der Schüler/die Schülerin nimmt am regulären Spanischunterricht teil und
erhält differenzierte Lernangebote und vor allem differenzierte
Leistungsüberprüfungen, die spätestens zum Ende des Jahres an die
Leistungsanforderung der ganzen Lerngruppe angepasst sein müssen.
4.2. Im Rahmen der Reifeprüfung (Abitur) kann im Einzelfall ein Antrag an das Sekretariat der
Kultusministerkonferenz auf Ermöglichung einer „gesonderten schriftlichen Prüfung“ im
Fach Spanisch gestellt werden.
Dies bedeutet: Im Fach Spanisch werden für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch
auf eine gesonderte Spanischklausur im Abitur haben, differenzierte Prüfungsarbeiten zur
Bearbeitung während der gesamten Oberstufe (IV. bis VI. Kurs) vorgelegt. Die Benotung der
schriftlichen Leistungen erfolgt unter Bezug auf ein Bewertungsschema nach
fremdsprachlichen Kriterien.
4.3. Das persönliche Engagement und der Fortschritt beim Erlernen der Sprache werden
pädagogisch verantwortlich bei der Benotung berücksichtigt.
4.4. Schülerinnen und Schüler, die aus den III DF-Klassen oder den anderen nationalen Klassen III
in den IV. Kurs DI eintreten, erhalten im Fach Deutsch in Bezug auf den Unterricht
differenzierte Lernangebote und differenzierte Leistungs-überprüfungen im IV. Kurs DI und
im ersten Halbjahr des V. Kurses DI. Die Anforderungen sollen sukzessive an das Niveau der
muttersprachlichen Schüler angepasst werden, so dass im zweiten Halbjahr des V. Kurses DI
keine weitere Differenzierung auf dieser Basis erfolgen muss.
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38
(Die obenstehende Regelung tritt im Schuljahr 2014/2015 in Kraft. Im Übergangsjahr
2013/2014 wird den Schülern in Anlehnung an das deutsche Oberstufensystem im IV. Kurs
DI und im V. Kurs DI (1. Halbjahr) ein Bonus von 2 Punkten gegeben. Dies bedeutet: Eine 7-
(deutsche Oberstufennote 04) wird zu einer 7 + (deutsche Oberstufennote 06), eine 7
(deutsche Oberstufennote 05) wird zu einer 8- (deutsche Oberstufennote 07), eine 7+
(deutsche Oberstufennote 06) wird zu einer 8 (deutsche Oberstufennote 08) etc.)
4.5. Im Abiturzweig wählen die Schüler in der 11. Klasse zwei von folgenden drei Pflichtfächern
aus: PHYSIK, CHEMIE, BIOLOGIE
5. Nur für DK-Klassen:
5.1. Zur Vermeidung von Überforderungen und schulischen Misserfolgen wird in engem Kontakt mit
den Elternhäusern eine Beratung über die Schullaufbahnentscheidung angeboten. Die jeweilige
Versetzungskonferenz spricht Bildungsempfehlungen für einzelne Schülerinnen und Schüler für
die Haupt- oder Realschule aus. Auch Erziehungsberechtigte können einen Antrag auf eine
entsprechende Einstufung stellen.
5.2. Schüler/innen, die von der jeweiligen Klassenkonferenz als Haupt- oder Realschüler/innen
eingestuft werden, müssen nach folgenden Kriterien unterrichtet und benotet werden: Die
Anforderungsprofile der mündlichen Aufgabenstellungen im Unterricht, der kurzen schriftlichen
Überprüfungsformate (z.B. Tests), der Klassenarbeiten sowie der Hausaufgaben müssen mit den
Rahmenplananforderungen für Haupt- und Realschüler/innen in den entsprechenden Fächern in
Übereinstimmung gebracht werden. Das bedeutet konkret, dass diesen Schüler/innen
differenzierte Aufgabenstellungen und Materialien zur Verfügung gestellt werden müssen. Die
Benotungskriterien sind entsprechend der Einstufung anzuwenden.
5.3. Stimmen Schulempfehlung und Schullaufbahnwunsch der Erziehungsberechtigten nicht überein,
gilt die Entscheidung der Erziehungsberechtigte, wobei für eine/n hauptschulempfohlene/n
Schülerin/Schüler nur der Realschulstatus in Frage kommt.
5.4. Die von der Klassenkonferenz verantwortungsvoll unter pädagogischen Gesichtspunkten
vorgenommene Einstufung muss keine Einteilung auf Dauer in einem bestimmten Bildungszweig
bedeuten. Wenn sich die Leistungsentwicklung der Schülerin/des Schülers entsprechend positiv
gestaltet, kann eine Umstufung vom Status Hauptschule auf den der Realschule oder vom Status
Realschule auf den des Gymnasiums erfolgen. Entsprechend dem Prinzip der größtmöglichen
Durchlässigkeit können Umstufungen bis zur 9. Jahrgangsstufe erfolgen, und zwar i.d.R. jeweils
am Ende eines Schuljahres, in der 9. Jahrgangsstufe bis zum Halbjahreswechsel.
5.5. Anträge der Erziehungsberechtigten auf Zuerteilung einer Bildungsempfehlung können an die
jeweilige Primaria- oder Sekundaria-Leitung für die Klassen 4-8 bis spätestens 14 Tage vor den
Versetzungskonferenzen im Juni jedes Jahres für das Folgejahr schriftlich formlos gestellt
werden; in der Jahrgangsstufe 9 muss dieser Antrag bis zum 15. Dezember erfolgen. Die
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39
Klassenkonferenz wird dann bei der Schuljahresendkonferenz bzw. Halbjahreskonferenz (Kl. 9)
darüber entscheiden und eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Sollten Eltern der
Bildungsempfehlung der Schule nicht folgen, aber im Laufe des folgenden Schuljahres
feststellen, dass Ihr/e Sohn/Tochter dem gymnasialen Anspruch nicht genügt, können Sie bis
spätestens 14 Tage vor der Halbjahreskonferenz einen Antrag auf entsprechende Einstufung
stellen.
5.6. Für Schülerinnen und Schüler mit der Einstufung „Hauptschule“ endet die Schulpflicht nach
Besuch der 9. Klasse (III. Kurs) mit dem Hauptschulabschluss. Bei Nicht-Erreichen des
Abschlusses kann die Klasse einmal wiederholt werden, bei einem erneuten Nicht-Bestehen
muss die Schule verlassen werden. Ein Wechsel in den nationalen Bereich ist nicht möglich.
5.7. Verbunden mit dem Hauptschulabschluss können durch die Erziehungsberechtigten folgende
Anträge gestellt werden:
5.7.1 Die Erziehungsberechtigten stellen den schriftlichen Antrag bis spätestens 14 Tage vor
den Versetzungskonferenzen auf Fortsetzung der Schullaufbahn im nationalen Bereich
der DSQ mit dem Ziel des nationalen Bachilleratos. Die Klassenkonferenz entscheidet
über den Antrag. Im Falle der Ablehnung muss der Schüler/die Schülerin die Schule
verlassen. Im Falle der Befürwortung
5.7.1.a kann der Schüler/die Schülerin, der/die in allen Kernfächern mindestens 7,5
Punkte erreicht hat, direkt in eine nächsthöhere nationale Klasse versetzt
werden.
oder
5.7.1.b der Schüler/die Schülerin wiederholt die 9. Jahrgangsstufe (III. Kurs) in einer
nationalen Klasse. Bei Nicht-Versetzung am Ende des Wiederholungsjahres
muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen.
5.7.2. Für Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe, die als Hauptschüler/innen geführt
werden und den Hauptschulabschluss bestehen, können die Erziehungsberechtigten (in
Anlehnung an die Regelung in Baden-Württemberg) auf Antrag bis spätestens 14 Tage
vor der Versetzungskonferenz schriftlich eine Versetzung als Realschüler in die 10.
Jahrgangsstufe beantragen. Die Entscheidung liegt bei der Klassenkonferenz. Im Falle
der Ablehnung muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen. Eine Versetzung ist
unter folgenden Bedingungen möglich:
(1) In den vier Hauptfächern (Deutsch, Englisch, Mathematik und Spanisch) hat die
Schülerin /der Schüler mindestens ein „gut“ erreicht und der Durchschnitt aller für
die Versetzung maßgebenden Fächer beträgt mindestens „befriedigend“.
(2) Der Durchschnitt aller für die Versetzung maßgebenden Fächer beträgt mindestens
„befriedigend“ und die Schülerin/der Schüler legt eine zusätzliche Prüfung auf
Realschulniveau in den Hauptfächern ab. Jede einzelne dieser Prüfungen muss mit
mindestens ausreichend (7 Punkte nach ecuadorianischem System) bestanden
werden.
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
40
5.8. Schülerinnen und Schüler, die an der Deutschen Schule Quito den Realschulabschluss am Ende
des IV. Kurses / 10. Klasse erhalten, erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe, wenn sie in dem Abschlusszeugnis
a) in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 (7,5
ecuadorianisch)
b) und dabei im Besonderen in Deutsch, Mathematik und der ab Klasse 5 unterrichteten
Fremdsprache (in der Regel Englisch) im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 (7,5
ecuadorianisch) und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen
erbracht haben.
5.9. Für Schüler/Schülerinnen, die nach der Klasse 10 von einer Schule in Deutschland auf die DSQ
übergehen, gelten die am Ende der Klasse 10 erreichten Bedingungen. Eine Aufnahme in die 10.
Klasse/4. Kurs des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, wenn eine Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe vorliegt.
5.10. Für die gymnasiale Oberstufe qualifizierte Schüler/Schülerinnen, die nicht in der 7. bis 10. Klasse
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen einen dreijährigen Unterricht in einer
neu aufgenommenen zweiten Fremdsprache erhalten, d.h. vom 1. Halbjahr der drittletzten
Jahrgangsstufe (10. Klasse/IV. Kurs) bis zum Ende der Qualifikationsphase.
5.11. Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss und Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe (Typ: „RS O“) müssen die 10. Klasse/IV. Kurs des gymnasialen Bildungsganges
wiederholen.
5.12. Für Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss ohne Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe (Typ: „RS“) endet die Schulpflicht und damit der Besuch der DSQ. Bei
Nicht-Erreichen des Abschlusses kann die Klasse einmal wiederholt werden, bei einem erneuten
Nicht-Bestehen muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen. Ein Wechsel in den
nationalen Bereich ist nicht möglich.
5.13. Verbunden mit dem Realschulabschluss ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe („RS“) kann durch die Erziehungsberechtigten der Antrag gestellt werden, im
nationalen Bereich die Schullaufbahn an der DSQ mit dem Ziel des nationalen Bachilleratos
fortzusetzen. Die Klassenkonferenz entscheidet über diesen Antrag. Bei Nicht-Befürwortung
muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen.
5.14. Im Falle der Befürwortung wiederholt der Schüler/die Schülerin die 10. Jahrgangsstufe (IV. Kurs)
in einer nationalen Klasse. Bei Nicht-Versetzung am Ende des Wiederholungsjahres muss der
Schüler/die Schülerin die Schule verlassen. Der Antrag ist bis spätestens 14 Tage vor den
Versetzungskonferenzen zu stellen.
6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
41
6.1. In die offiziellen Notenregister im Sekretariat muss jeder Lehrer/jede Lehrerin seinen/ihren
Namen, seine/ihre Unterschrift und die Nummer seines/ihres Identitätsausweises eintragen.
6.2. Die nicht in dieser Verordnung vorausgesehenen Fälle werden vom Rektorat analysiert und als
Einzelfallentscheidung im Rahmen gesetzlicher Vorgaben gehandhabt.
6.3. Hält der Schulleiter oder die Schulleiterin allgemein oder im Einzelfall die Notengebung eines
Lehrers oder einer Lehrerin für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder
allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen
zu erreichen, bildet er eine Korrekturkommission unter dem Vorsitz des Fachleiters/der
Fachleiterin. Dessen interner Bericht gilt definitiv. Dies gilt auch bei Widersprüchen durch
Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler.
6.4. Schulleiter und Korrekturkommission prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Leistungsbeurteilungen
in rechtlicher und fachlicher Hinsicht mit dem Ziel, festzustellen, ob der Leistungsbeurteilung
angemessene Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe und fachschafts- und schulinterne
Regelungen zugrunde gelegen haben. Ebenfalls wird festgestellt, ob Verfassungsgrundsätze
(Grundrechte) verletzt worden sind, ob also insbesondere der Gleichheitsgrundsatz und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sind.
6.5. Einsprüche und Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und Konferenzbeschlüsse über
Nichtversetzungen behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit und in alleiniger
Verantwortung im Rahmen der schulinternen Ordnungen und gesetzlichen Vorgaben. Die in der
Schule getroffenen Entscheidungen sind letztgültig.
6.6. Im Falle einer Nichtversetzung respektiert die Schule das ecuadorianische Recht der
Erziehungsberechtigten auf eine Überprüfung von Beurteilungen schriftlicher Leistungen
außerhalb der Schule, veranlasst durch das Erziehungsministerium. Sollte in diesem externen
Überprüfungsverfahren eine Neubenotung zu einer Versetzung führen, so gilt – aus
schulinternen Gleichbehandlungsgründen – diese Versetzung nur für den Übergang auf eine
andere Schule.
6.7. Die Erziehungsberechtigten schließen durch die Einschulung ihrer Kinder einen Vertrag mit der
Schule. Sie akzeptieren damit die an der Schule geltenden Bestimmungen. Forderungen und
Beschwerden müssen deshalb auch bei dem Vertragspartner (Schule) geltend gemacht werden.
Anhang zu: C Benotung und Versetzung
In der Sekundaria und der Primaria werden von der 3. Klasse bis zum VI. Kurs vier Partialnoten eingetragen
(Genaueres siehe Schulordnung / C Benotung und Versetzung)
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
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Im Oktober/November, Januar, Ende März/Mitte April und im Juni wird jeweils eine Note ermittelt (1 bis
10), die sich nach unten stehenden Kriterien aus der schriftlichen Arbeit und der sonstigen Mitarbeit
zusammensetzt. Die Note wird im Computersystem als ganzzahlige Note angegeben, erscheint aber auf
dem Zeugnis mit zwei Dezimalstellen (7 7,00).
1. Ausführungen zu Benotungen und Bewertungen in der Primaria:
1.1. Anzahl der Klassenarbeiten:
1.1.1. Die Anzahl der Klassenarbeiten in Spanisch:
Spanisch als Muttersprache:
Klasse 2: 2 im zweiten Halbjahr
Klasse 3: je 2 pro Halbjahr
Klasse 4, 5: je 3 pro Halbjahr
Klasse 6: je 2 pro Halbjahr
Spanisch als Fremdsprache:
Klasse 2: 2 im zweiten Halbjahr
Klasse 3, 4, 6: 2 pro Halbjahr
Klasse 5: 3 pro Halbjahr
1.1.2 Die Anzahl der Klassenarbeiten in Deutsch
Deutsch als Muttersprache:
Klasse 3: je 2 pro Halbjahr
Klasse 4-6: je 3 pro Halbjahr
Deutsch als Fremdsprache:
Klasse 3, 4: je 2 pro Halbjahr
Klasse 5, 6: je 3 pro Halbjahr
1.1.3. Anzahl der Klassenarbeiten in Mathematik:
Klasse 2: 2 im zweiten Halbjahr
Klassen 3: je 2 pro Halbjahr
Klassen 4-6: je 3 pro Halbjahr
1.1.4. Anzahl der Klassenarbeiten in Englisch (Klasse 5 und 6): Je 3 pro Halbjahr.
1.1.5. Anzahl der Klassenarbeiten in Sachkunde: zwei pro Schuljahr und zwei
Projektarbeiten.
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
43
1.1.6. In einem Halbjahr gibt es in dem Ergänzungsfach ESSO eine Klassenarbeit. Im
jeweils anderen Halbjahr gibt es eine Projektarbeit.
1.1.7. In dem Ergänzungsfach Ethik wird pro Semester ein Projekt bearbeitet.
1.1.8. In Musik wird in der 5. und 6. Klassenstufe eine Klassenarbeit als
Lernstandserhebung pro Schuljahr geschrieben.
1.1.9. In Absprache mit der Fachleitung können in jedem Fach bis zu 2 Klassenarbeiten pro
Schuljahr auch durch andere anspruchsvolle Formen (z.B. Projektarbeit, praktische
Arbeit, ...) der Leistungsfeststellung ersetzt werden.
1.2. Gewichtungen:
1.2.1. In den Klassen 3 bis 6 wird die jeweilige Note in den Kernfächern aus dem
Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeiten und aus den leistungsrelevanten
Feststellungen zur sonstigen Mitarbeit“ etwa zu je 50% errechnet.
1.2.2. In den Klassen 3 bis 6 wird die jeweilige Note in den Ergänzungsfächern ESSO und
Ethik folgendermaßen gebildet:
1.2.2.a. In einem Quartal aus dem Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeit
bzw. des durchgeführten Projekts und aus den leistungsrelevanten
Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ etwa je zu 50%
1.2.2.b. In dem anderen Quartal wird die Note ausschließlich aus den
leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ ermittelt.
1.2.3. In den Fächern Biologie, Informatik, Geschichte, Geografie, Sport und Kunst
werden die Noten ausschließlich aus den leistungsrelevanten Feststellungen zur
„sonstigen Mitarbeit“ ermittelt.
1.2.4. Die in Musik in der 5. und 6. Klassenstufe als Lernstandserhebung geschriebene
Klassenarbeit fließt etwa zu 50% in die entsprechende Note ein. Die
leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ fließen
entsprechend zu etwa 50% in die Note ein.
DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador
44
2. Ausführungen zu Benotungen und Bewertungen in der Sekundaria:
2.1. Die Noten und die Anzahl der Klassenarbeiten werden – wenn Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen – wie folgt ermittelt:
2.1.1. Kernfächer: In den Kursen I bis VI wird die jeweilige Note in den Kernfächern aus
dem Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeiten und aus den
leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ etwa zu je 50%
errechnet. In den Kernfächern werden pro Halbjahr zwei Klassenarbeiten
geschrieben.
2.1.2. Ergänzungsfächer: In den Ergänzungsfächern wird pro Halbjahr nur eine Arbeit
geschrieben. Wird das Fach epochal unterrichtet, so werden in diesem Halbjahr
zwei Arbeiten geschrieben. In jedem Fall gehen die Klassenarbeit im
Jahresendzeugnis mit nur 25% Bewertung in die Gesamtnote ein.
Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin koordiniert die Terminierung der
Klassenarbeiten.
In den Kursen I bis VI wird die jeweilige Note in den Ergänzungsfächern
folgendermaßen gebildet:
2.1.2.a. In einem Quartal aus dem Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeit
und aus den leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen
Mitarbeit“ etwa je zu 50%
2.1.2.b. In dem anderen Quartal wird die Note ausschließlich aus den
leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ ermittelt.
2.1.2.c. Regelung EPOCHALER Unterricht siehe 2.2.
2.1.3. Zusätzlich gilt: In den VI. Kursen werden die Bachillerato-Fächer wie Kernfächer
behandelt (d.h. 2 Klassenarbeiten pro Halbjahr).
2.1.4. In Absprache mit der Fachleitung können in jedem Fach bis zu 2 Klassenarbeiten
pro Schuljahr auch durch andere anspruchsvolle Formen (z.B. Projektarbeit,
praktische Arbeit, ...) der Leistungsfeststellung ersetzt werden.
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2.2. SONDERREGELUNG FÜR ERGÄNZUNGSFÄCHER, DEREN STUNDENZAHL VERDOPPELT WIRD
UND DIE NUR EIN HALBJAHR (EPOCHALUNTERRICHT) UNTERRICHTET WERDEN:
2.2.1. Pro Quartal wird je eine Klassenarbeit geschrieben (Möglichkeit der Substitution,
s.o.).
2.2.2. Die schriftlich erbrachte Leistung geht zu 25% in die Note ein.
2.2.3. Gleiches gilt für die zweite Note des betreffenden Halbjahres. Auf die
Versetzungsrelevanz der Halbjahresnote (= Endnote) des Epochalunterrichtes ist
ausdrücklich hinzuweisen.
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D LEISTUNGSFESTSTELLUNGEN
1. Schriftliche Arbeiten („Klassenarbeiten“)
1.1. Pro Klasse und Fach wird eine definierte Anzahl von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten)
geschrieben (siehe Erlass C); sie sind 5 Unterrichtstage vorher anzukündigen.
1.2. In Absprache mit der Fachleitung können in jedem Fach bis zu 2 Klassenarbeiten pro Schuljahr
auch durch andere anspruchsvolle Formen (z.B. Projektarbeit, praktische Arbeit, ...) der
Leistungsfeststellung ersetzt werden (Substitution).
1.3. Die vorgeschriebenen Klassenarbeiten sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. An
welchem Tage die Arbeiten geschrieben werden, entscheidet die Fachlehrkraft unter
Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten und in Absprache/Abstimmung mit den
anderen Lehrkräften der Klasse.
1.4. In einer Woche dürfen nicht mehr als drei Arbeiten, an einem Vormittag darf nur eine Arbeit
geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
1.5. An einem Vormittag darf neben einer Klassenarbeit nicht auch noch eine schriftliche Übung
(„Test“) geschrieben werden.
1.6. Die Anforderungen in den Klassenarbeiten und den sie substituierenden Formen der
Leistungsfeststellungen müssen den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden
Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Berücksichtigung der
„durchschnittlichen Leistungsfähigkeit“ der Lerngruppe bedeutet keinen Verzicht auf die für die
Altersgruppe und Schulform vorgesehen Anforderungen, die sich aus den Richtlinien und
Lehrplänen und ggf. Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) ergeben.
1.7. Für den Fall, dass mehr als 1/3 der Klassenarbeiten ein mangelhaftes (6 oder 5) oder
ungenügendes Ergebnis (4, 3, 2 oder 1) zeigen, 2/3 der Arbeiten gut (9) oder sehr gut (10) sind
oder der Durchschnitt unter 7 liegt, muss die Arbeit vor der Rückgabe der Schulleitung zur
Genehmigung vorgelegt werden.
Die Gründe dafür werden zwischen Rektorat und Fachleitung diskutiert. Abhängig von der
jeweils spezifischen Situation werden entsprechende pädagogische Maßnahmen vorgeschlagen.
Der Schulleiter/die Schulleiterin, zusammen mit dem/r Abteilungsleiter/in, entscheidet darüber,
ob die Arbeit genehmigt wird, ob eine Wiederholung der Klassenarbeit angebracht ist oder ob
eine Zusatzarbeit geschrieben werden soll.
1.8. Die Arbeiten werden benotet und die Zusammensetzung der Note erläutert bzw. auf besondere
Schwächen und Stärken der Arbeit hingewiesen. Um die individuelle Leistung klassenbezogen
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47
einordnen zu können, wird die Übersicht über den Klassendurchschnitt und die Verteilung der
Zensuren auf die einzelnen Notenbereiche („Notenspiegel“) veröffentlicht/bekannt gegeben.
1.9. Die Rückgabe einer Arbeit erfolgt möglichst zeitnah, („baldige Rückgabe“), grundsätzlich aber
spätestens nach 15 Unterrichtstagen (Grundschule Klassen 1-4: nach 5 Unterrichtstagen).
1.10. Die Arbeiten sind bei der Rückgabe zu besprechen. Die Besprechung geschieht in der Regel in
allgemeiner Form im Rahmen des Unterrichts und ggf. zusätzlich in Einzelgesprächen.
1.11. Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern
diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können.
Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.
1.12. Die Aufbewahrung der Klassenarbeiten obliegt nicht der Schule, sondern den Schülern bzw.
dem Elternhaus.
1.13. Eine weitere Klassenarbeit darf nur dann geschrieben werden, wenn die vorherige
zurückgegeben und besprochen worden ist.
2. Sonstige Leistungen („Sonstige Mitarbeit“)
2.1. Zum Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem
Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze
schriftliche Übungen (Tests). Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und
der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, sowie der Art der
Darstellung, dem Grad der Selbstständigkeit und der Qualität und Kontinuität der Beiträge, die
die Schülerinnen und Schüler im Unterricht einbringen.
2.2. Schriftliche Übungen sind neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten
(„Klassenarbeiten“) in allen Fächern zulässig. „Tests“ sind anzukündigen, zielen auf den Stoff von
bis zu 3 Unterrichtsstunden und sollten in nicht mehr als 20 Minuten bearbeitbar sein.
2.3. Kurze schriftliche Hausaufgabenkontrollen zur vorangegangenen Unterrichtsstunde und kurze
schriftliche Vokabelüberprüfungen sind keine „schriftlichen Übungen“ (Tests). Sie können
wiederholt eingesetzt werden und dürfen auch erfolgen, wenn am gleichen Tag in einem
anderen Fach eine Klassenarbeit oder eine „schriftliche Übung“ geschrieben wird.
2.4. Welche Formen „mündlicher Leistungen“ möglich sind und in die Bewertung einbezogen
werden können, richtet sich nach Alter und Schulstufe. Unter die mündlichen Leistungen fallen
neben den Beiträgen im Unterrichtsverlauf („mündliche Beteiligung“) Referate, kurze Vorträge
oder Zusammenfassungen der wesentlichen Teile einzelner Unterrichtsabschnitte der Stunde.
Das Sozialverhalten wird gesondert beurteilt (siehe Erlass E).
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2.5. Praktische Leistungen fallen vor allem im Kunstunterricht, im naturwissenschaftlichen Unterricht
und in den Fächer Musik und Sport sowie bei projektorientierten Verfahrensweisen in den
übrigen Fächern an.
2.6. Hausaufgaben gehören zum Bereich „sonstige Leistungen“. Sie ergänzen die Arbeit im
Unterricht und dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur
Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben
müssen regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden.
2.7. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, zu Beginn eines Halbjahres die Schülerinnen und Schüler über die
Anforderungen im Bereich „Sonstige Leistung“ schriftlich zu informieren; dies ist im Klassenbuch
festzuhalten.
3. Leistungsverweigerung
3.1. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die geforderte schriftliche oder sonstige Leistung, so
wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
3.2. Als Leistungsverweigerung gilt auch die schuldhaft nicht erbrachte Leistung, ohne dass
ausdrücklich eine Weigerung erklärt worden ist, also z.B. die Abgabe eines leeren Blattes
anstelle der geforderten Klassen- oder Prüfungsarbeit. Die Bewertung als ungenügende
Leistung bedeutet, dass sie als ungenügend in die Endzensur bzw. Zeugnisnote eingeht.
3.3. Auch wenn mündliche Beiträge trotz Aufforderung im Unterricht verweigert werden, kann dies
wie eine ungenügende Leistung bewertet werden.
3.4. Wurden Hausaufgaben wiederholt nicht gemacht oder nach Aufforderung nicht nachgeholt,
kann dies im Einzelfall zu einer Bewertung mit der Note „ungenügend“ führen. Allerdings ist
nicht bei jedem Fall nicht gemachter Hausaufgaben eine Bewertung mit der Note „ungenügend“
vorzunehmen.
4. Täuschungshandlungen
4.1. Bedient sich ein/e Schüler/in zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht er/sie eine
Täuschungshandlung.
4.2. Wenn ein Schüler/eine Schülerin täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft,
entscheidet der/die aufsichtführende Lehrer/in bzw. der/die Fachlehrer/in unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.
4.3. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil
bewertet; der übrige Teil wird als „nicht erbracht“ gewertet.
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4.4. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende
Leistung bewertet.
4.5. Bei Unklarheit über den Umfang eine Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit
angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist
entsprechend zu verfahren.
4.6. Eine Täuschungshandlung liegt dann vor, wenn dies während (nicht vor) der Erbringung der
Leistung geschieht. Die Vorbereitung einer Täuschungshandlung, zu der es dann nicht kommt,
ist keine Täuschungshandlung.
4.7. Der Umfang der Täuschungshandlung bemisst sich nach der Quantität der Schülerleistung, die
mit unerlaubter Hilfe erbracht worden ist, und in dem Verhältnis, in dem sie zum Teil der
Lösung steht, der ohne Täuschungshandlung erbracht worden ist. Diese Feststellung ist z.B.
leicht zu treffen, wenn die Täuschungshandlung am Anfang der betreffenden Arbeit begangen
und entdeckt wird.
4.8. Im Falle der Entdeckung einer Täuschungshandlung während einer Klassenarbeit soll die
Schülerin oder der Schüler die Arbeit fortsetzen, wenn nicht die Schwere der
Täuschungshandlung so eindeutig ist, dass bereits offensichtlich erkennbar ist, dass die Arbeit
wie eine ungenügende Leistung zu bewerten ist.
4.9. Ist die Schwere der Täuschungshandlung nicht eindeutig, wird über die Folge der
Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Arbeit entschieden. Dadurch wird gewährleistet,
dass die Entscheidung nach ruhiger Abwägung mit entsprechendem Abstand getroffen wird.
Zugleich vermindert sich für die Schülerin oder den Schüler der Anreiz, einen Täuschungsfall zu
fingieren, um einen Nachschreibetermin für eine Arbeit zu erhalten: sie oder er muss die Arbeit
vollenden und mit ihrer Bewertung rechnen.
4.10. Verweigert der/die Schüler/in die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei
eine Täuschungshandlung, so erhält er/sie die Note „ungenügend“.
4.11. Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
4.12 Täuschungshandlungen können unter Einhaltung der Vorgaben des geltenden
Erziehungsgesetzes mit erzieherischen Maßnahmen belegt werden.
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E BEURTEILUNG DES SOZIALVERHALTENS („Disziplinnote“)
1. Über die Note zum “Sozialverhalten” („Disziplinnote“) sollen den Schülerinnen und Schülern und ihren
Erziehungsberechtigten über die Leistungsbewertungen in den Fächern hinaus Rückmeldungen über
soziale und personale Kompetenzen gegeben werden.
2. Aussagen zum „Sozialverhalten“ werden auf der Grundlage von Beobachtungen getroffen, die sich
über den Unterricht hinaus auf das gesamte Schulleben erstrecken.
3. Die Beurteilung des „Sozialverhaltens“ bezieht sich auf vielfältige Beurteilungs- und
Beobachtungsaspekte, die nicht unabhängig sind von konkreten Kontexten. Sie berücksichtigen daher
unterschiedliche Handlungszusammenhänge. Ein solches Verständnis schließt generalisierende
Aussagen aus, die auf Festschreibungen von Persönlichkeitsmerkmalen hinauslaufen.
4. Die Beobachtungen und Beurteilungen zum „Sozialverhalten“ orientieren sich an
Kompetenzmerkmalen, wie sie nachfolgend exemplarisch aufgelistet sind; die Übersicht ist als
ergänzbare strukturierende Orientierung und nicht als trennscharfe Auflistung dieser eng
zusammenhängenden Bereiche zu verstehen:
4.1. Verantwortungsbereitschaft und Zivilcourage
Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
Übernahme von Mitverantwortung auch bei Gruppenentscheidungen
Übernahme von persönlicher Verantwortung auch bei Misserfolgen
Vertreten des eigenen Standpunktes auch gegen Widerstände
Einsatz auch für Interessen Anderer
4.2. Kritikfähigkeit
Offenheit für Kritik
Eingeständnis eigener Unzulänglichkeiten in der Aufgabenbearbeitung
Fähigkeit zu einem dem jeweiligen Sachverhalt Abwägen von Pro- und Kontrafaktoren
Fähigkeit zur sachlichen Darstellung begründbarer Kritik
Beachtung der Gefühle anderer in der Formulierung von Kritik
4.3. Kooperations- und Teamfähigkeit
Aufgreifen von Beiträgen Anderer
Eingehen auf Vorschläge Anderer
Förderung eines positiven Gruppenklimas
Fähigkeit, sich in die Lage anderer zu versetzen
Bereitschaft, auf andere Rücksicht zu nehmen
Kompromissbereitschaft
Hilfsbereitschaft
Einhaltung von Regeln
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4.4. Konfliktfähigkeit und Toleranz
Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit Positionen Anderer
Fähigkeit zur Trennung zwischen Person und Sache
Fähigkeit zum Durchstehen von Konflikten
Fähigkeit zur persönlichen Standortbestimmung sich selbst und anderen gegenüber
Fähigkeit, anderen zuzuhören und diese verstehen zu wollen
5. Die Notenfestsetzung für den Bereich „Sozialverhalten“ folgt nicht dem Notensystem im akademischen
Bereich:
6. Die Note für das Sozialverhalten wird pädagogisch verantwortlich ermittelt aus dem Durchschnitt der
von den Lehrkräften gegebenen Noten, eventuell vermindert durch Klassenbucheinträge und durch die
abschließende Festsetzung durch die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Einzelfall-Situation
und ggf. „sonstiger Vorkommnisse“.
7. Ausführungsbestimmungen:
7.1. Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin druckt zum Halbjahr und zum Schuljahresende den
Disziplinnotenbericht mit dem jeweiligen Durchschnitt aus und legt diesen in der Konferenz vor.
7.2. Diese so ermittelte Note wird nach folgenden Maßstäben reduziert:
a) Für jeweils dreimaliges unentschuldigtes Fehlen, dreimaliges unerlaubtes Verlassen des
Unterrichts („Schwänzen“) oder insgesamt dreimaliges Fehlen oder Verlassen des
Unterrichts erniedrigt sich die Note um eine Kategorie.
b) Für jeweils viermaliges von Erziehungsberechtigten genehmigtes unentschuldigtes Fehlen
erniedrigt sich die Note um eine Kategorie.
c) Klassenbucheinträge (ohne Zuspätkommen) und sonstige negative Vorkommnisse können
zu einer Senkung der Disziplinnote um eine Kategorie führen.
d) Gehäuftes unentschuldigtes Zuspätkommen kann zu einer Senkung der Disziplinnote um
eine Kategorie führen.
8. Die Festsetzung der Zensur folgt dem pädagogischen Entscheidungsprinzip mit der Möglichkeit der
positiven Verhaltensänderung.
9. Benotungs-Kategorien (Jahres-Durchschnittsbenotung):
A = übertrifft die Anforderungen
B = entspricht den Anforderungen
C = entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen
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D = entspricht mit starken Einschränkungen noch den Anforderungen
Bemerkung auf dem Zeugnis und schriftliche Warnung
Hinweis auf Vorgehensweise bei Unterschreiten der Beurteilung „D“
E = entspricht nicht den Anforderungen
Androhung des Verweises von der Schule /
2 Schuljahre hintereinander unter „D“: Verweis von der Schule
10. Schwerwiegende Verstöße im Verlauf des Schuljahres werden gemäß Kapitel XII sanktioniert; sie
können die Disziplinnote mindern.
11. Sonderregelung V./VI. Kurse: Für die Jahrgangsstufen V/VI gilt unter Bezug auf Abschnitt 9:
Schüler/innen der V. Kurse, die auf dem Versetzungszeugnis für das Sozialverhalten (Disziplinnote) ein
„E“ erhalten haben, bekommen eine schriftliche Benachrichtigung, dass sie bei einem erneuten „E“ mit
besonderen Sanktionierungen rechnen müssen bis hin zur Entlassung aus der Schule.
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53
F STIPENDIENREGELUNG
(Primaria und Sekundaria)
1. Allgemeines
Gemäß dem geltenden Erziehungsgesetze und der schulischen Tradition in diesem Aspekt vergibt
die Deutsche Schule Quito Stipendien an Schüler/Schülerinnen, die sich durch besondere
Leistungen, hervorragende Noten und Disziplin auszeichnen, sowie aufgrund finanzieller Notlagen
der Familien. Die Schule verfolgt zwei Ziele damit: Zum einen soll das Interesse der
Schüler/Schülerinnen an besonderen Leistungen geweckt werden, und zum anderen soll auf diese
Weise das Solidaritätsgefühl in der Schulgemeinschaft gestärkt werden.
Stipendientypen: A 50% - 100%des monatlichen Schulgeldes B 25% - 50% des monatlichen Schulgeldes C mindestens 25% des monatlichen Schulgeldes
2. Grundlagen für den Erhalt eines Stipendiums aus wirtschaftlichen Gründen
(Stipendium Typ A)
2.1. Erziehungsberechtigte, deren Kinder mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre die
Primaria oder die Sekundaria der Deutschen Schule besucht haben, können ein Stipendium
beantragen.
2.2. Die Vergabe eines A-Stipendiums ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) In den Kernfächern muss der Notenschnitt des Schülers/der Schülerin im Semester bei
mindestens 8 Punkten liegen. Die Disziplinnote muss mindestens B betragen.
b) Beide Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind dazu verpflichtet, ihre Angaben durch
eine eidesstattliche Unterschrift zu bestätigen. Weiter sind sie dazu verpflichtet,
Veränderungen ihrer finanziellen Situation der Schule mitzuteilen. Die Schule behält
sich das Recht vor, die Informationen nachzuprüfen und dazu entsprechende Schritte
zu unternehmen. Sollte sich herausstellen, dass der Schule falsche Informationen
angegeben wurden, so führt dies automatisch zum Ausschluss des Schülers/der
Schülerin aus der Schulgemeinschaft.
c.) Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen sich die Erziehungsberechtigten mit ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schule nicht im Rückstand befinden.
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54
d) Pro Familie wird ein maximal ein 2 Stipendien entsprechender Höchstwert vergeben.
e) Familien mit geringeren Einkommen haben bei der Stipendienvergabe den Vorzug.
2.3. Die Anträge sind jährlich neu zu stellen. Das Antragsdatum wird rechtzeitig von der
Verwaltung bekannt gegeben. Es werden nur vollständige Anträge entgegengenommen.
Abgabetermin ist definitiv das von der Verwaltung festgelegte Datum. Das Antragsformular
befindet sich auf der Homepage der Schule.
3. Vergabe von Stipendien aufgrund akademischer Leistungen (Stipendium Typ B)
Die Deutsche Schule Quito vergibt B-Stipendien für je ein Schuljahr an Schüler/Schülerinnen mit
hervorragenden Leistungen:
a) Vier Schülerinnen/Schüler mit den höchsten Punktzahlen im Sprachdiplom I, deren
Erziehungsberechtigte nicht muttersprachlich Deutsch sind, erhalten für den IV.
Kurs-Sekundaria je ein B-Stipendium (25%).
b) Vier Schülerinnen/Schüler mit den höchsten Punktzahlen im Sprachdiplom II, deren
Erziehungsberechtigte nicht muttersprachlich Deutsch sind, erhalten für den VI.
Kurs-Sekundaria je ein B-Stipendium (25%).
4. Sonderstipendien für Schüler/Schülerinnenkönnen in folgenden Fällen vergeben werden
(Stipendium Typ B):
Der Schulvorstand der AEACE kann in Absprache mit dem/der Schulleiter/in jährlich bis zu vier B-
Stipendien (25%) an Schülerinnen und Schüler vergeben, die sich durch hervorragende Leistungen
in Kunst, Musik, Sport oder anderen wichtigen Bereichen auszeichnen.
5. Automatisch vergebene Stipendien (Stipendien Typ C)
Diese Stipendien werden automatisch an Familien ab dem dritten Kind vergeben.
6. Stipendien für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte an der Deutschen
Schule Quito angestellt sind.
Die Stipendien für Kinder von Lehrern und Angestellten der Schule werden nach internen Vorgaben
des Schulträgers vergeben.
7. Rücknahme von Stipendien
7.1. Ein Schüler/Eine Schülerin kann sein/ihr Stipendium verlieren, wenn er/sie sich eines
schweren disziplinären Vergehens gemäß der Schulordnung und der „Vereinbarung zum
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55
Schulischen Zusammenleben“ („Código de Convivencia“) zu Schulde kommen lässt. In
einem solchen Fall werden zudem die entsprechenden Disziplinarmaßnahmen getroffen.
7.2. Für die nach § 2, 4 und 5 vergebenen Stipendien wird halbjährlich eine Revision der
Voraussetzungen durchgeführt. Sollten diese nicht mehr erfüllt sein, so wird das
Stipendium automatisch zurückgezogen.
7.3. Die Stipendien, die in den Artikeln 3 und 4 genannt werden, sind nicht kumulativ.
8. Politiken für die Vergabe von Stipendien
a. Finanzielle Notlagen haben Vorrang. b. Die Vergabe eines Stipendiums aufgrund finanzieller Notlage ist auf drei aufeinander folgende
Jahre begrenzt. Die Kommission überprüft Sonderfälle.
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G. BUSTRANSPORT
Präambel
Die Deutsche Schule Quito organisiert den Schultransport für iihhrree Schüler freiwillig, und ohne dass daraus
gesetzliche und/oder finanzielle Schäden für die Schule entstehen. Obgleich dem gültigen Normenkatalog
zu entnehmen ist, dass die Leistung der Schule für den Bustransport verantwortlich ist, fällt die zivile
Verantwortung in letzter Instanz den unter Vertrag genommenen Busfahrern zu, die somit für eventuell
verursachte Schäden gegenüber Dritten sowie Unannehmlichkeiten, die die Schule dadurch haben könnte,
verantwortlich sind. Sie garantieren, dass fehlende Sorgfalt und/oder Aufmerksamkeit offiziell bekannt
gegeben wird und dass sie außerdem die Schule für eventuell gegen sie angestrengte gerichtliche,
außergerichtliche oder behördliche Aktionen entschädigen werden.
1. Pflichten der Busfahrer und deren Begleiter
Außer den aus den gültigen Gesetzen zu entnehmenden Pflichten der Schulbusfahrer sind von der
Schule angestellte Busfahrer zu Folgendem verpflichtet:
1.1. Teilnahme an allen Fortbildungs- und Erfahrungskursen für diese Berufssparte sowie strikte
Erfüllung aller Erfordernisse und Genehmigungen durch Transportbehörden und Stadtrat.
(Autoridades de Tránsito y las relativas a la Empresa Municipal de Servicios de
Administración del Transporte EMSAT).
1.2. Pünktliches Abholen der Schüler an den jeweiligen Haltestellen gemäß den von der Schule
erstellten Abholzeiten, die sowohl den Erziehungsberechtigten als auch dem
Fahrer/Besitzer des Schulbusses bekannt sind.
1.3. Die Schulbusfahrer verpflichten sich dazu, die Schüler höchstens 20 Minuten und
mindestens 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Schule abzuliefern. Gleichfalls sind sie
dazu verpflichtet, sich mindestens 10 Minuten vor der mit der Schule vereinbarten
Abfahrtszeit am angegebenen Abfahrtsplatz einzufinden.
1.4. Zu einem den von der Schule angegebenen Uhrzeiten gemäßen, pünktlichen Transport der
Schüler/innen nach Schulschluss zu ihren jeweiligen von der Schule festgelegten
Haltestellen.
1.5. Gewährleistung eines für die Schüler/innen sicheren, vorsichtigen und bequemen
Transports, sowie der regelmäßigen Überprüfung und Instandhaltung der Busse, strikte
Einhaltung der Verkehrsvorschriften, der Gültigkeit des SOAT, absolute Professionalität der
Fahrer und die Präsenz einer Begleitperson (Inspektorin).
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57
1.6. Verantwortlichkeiten der Begleitperson:
Das Führen einer Kontrollliste der anwesenden Passagiere (Schüler/innen)
Das Mitführen eines Handys sowie des Transport-Radios mit der Frequenz der DSQ.
Strikte Einhaltung der in dieser Regelung zu ihrer Verantwortung festgelegten Punkte.
1.7. Alle Mitfahrenden haben ordnungsgemäß Sitzplätze einzunehmen (in strikter Einhaltung
der gültigen Verkehrsregelung)
1.8. In den Bussen vergessene Kleidungsstücke oder andere, den Schülern gehörende
Gegenstände sind sofort dem Transportleiter zu übergeben.
1.9. Kindergarten- und Primariakinder werden an den Haltestellen von den verantwortlichen
Personen in Empfang genommen. Der Transportleiter wird sofort verständigt, wenn in
einem dieser Fälle die verantwortliche Person nicht anwesend ist, um das Kind in Empfang
zu nehmen. Er verständigt die Erziehungsberechtigten des Kindes und sorgt dafür, dass die
im jeweiligen Fall zu treffenden Maßnahmen eingehalten werden. In solchen Fällen wird
das Kind im Bus zur Schule zurückgefahren, wo es unter der Aufsicht der Begleitperson
verbleibt, bis es von den Erziehungsberechtigten abgeholt wird.
1.10. In den großen Bussen belegen die Primariaschüler der 3. bis 6. Klassen die vorderen Sitze. In
den Kleinbussen dürfen Kindergarten- und Primariakinder der 1./2. Klassen nicht die
vordersten Sitze belegen.
1.11. Jeder Bus ist dazu verpflichtet, einen Erste-Hilfe-Koffer mitzuführen, der bei Unfällen zum
Einsatz kommt.
1.12. Jedes Fahrzeug hat ein Radiogerät, mit dem der Notruf und der Transportleiter im Notfall
sofort angerufen werden können.
1.13. Jedes Fahrzeug führt eine Liste der Benutzer (Schüler(innen) mit Adressen und
Telefonnummern.
1.14. Die Busfahrer sind dazu verpflichtet, von Schülern, die in Sonderfällen einen anderen Bus
benutzen möchten, die vom Transportleiter genehmigte schriftliche Erlaubnis der
Erziehungsberechtigten zu verlangen (siehe Formular auf der Homepage der Schule).
1.15. Fehlverhalten der Schüler während des Transports werden vom Fahrer und der
Begleitperson sofort gemeldet. Bei wiederholten Vorfällen können der Transportleiter und
der Verwaltungsleiter den/die Schüler zeitweise oder auch endgültig vom Transport
ausschließen. Von Schülern verursachte Schäden werden von den Erziehungsberechtigten
bezahlt.
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2. Pflichten der Erziehungsberechtigten und Schüler/innen
2.1. Zahlung der monatlich mit dem Schulgeld berechneten Transportkosten innerhalb der
ersten 10 Tage jeden Monats. Der Betrag wird von der AEACE festgelegt. Die
Transportkosten können erhöht werden, wenn drastische, den Transport betreffende
Wirtschaftsmaßnahmen dazu zu berechtigen.
2.2. Die Schüler/innen, die den Schulbustransport benutzen, haben sich 5 Minuten vor der
festgesetzten Zeit an ihren jeweiligen Haltestellen einzufinden.
2.3. Bei Verlust oder Vergessen von KKlleeiidduunnggssssttüücckkeenn oder anderen den Schülern gehörenden
Gegenständen in den Bussen ist dies innerhalb der folgenden 24 Stunden dem
Transportleiter mitzuteilen.
2.4. Kindergartenkinder und Erstklässler tragen bitte ihre Identifikationskarte auf der Brust.
2.5. Kindergartenkinder und Erst- und Zweitklässler müssen an ihren Haltestellen zu den
festgelegten Zeiten von einem Erwachsenen abgeholt werden.
2.6. Die Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, den Transportdienst dahingehend zu
unterstützen, dass sie ihre Kinder dazu anhalten, sich während der Fahrten diszipliniert zu
verhalten. Dies bedeutet Respekt gegenüber dem Fahrer, der Begleitperson und den
anderen Benutzern sowie die Einhaltung der von der Schule vorgegebenen Normen und
Regeln.
2.7. Die Schüler sind dazu verpflichtet, die Busse sauber zu halten und auch keinen Müll durch
die Fenster auf die Straße zu werfen.
2.8. Die Schüler haben sich so zu verhalten, dass ihre Sicherheit während der Fahrt nicht Gefahr
läuft, d.h., nicht den Kopf oder die Arme aus den Fenstern zu stecken und nichts zu
unternehmen, das den Fahrer zerstreuen könnte.
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H SCHULUNIFORM
1. Allgemeines:
1.1. Die Elternvertretung der Deutschen Schule Quito ist für Qualität und Preiskontrolle der
Uniformen zuständig.
1.2. Der ausgewählte Fabrikant übernimmt den Verkauf der Uniformen.
2. Verantwortung
2.1. Die Verantwortung für den Verkauf der Uniformen unterliegt dem Fabrikanten, der auch
dafür zu sorgen hat, dass genügend Uniformen für den Verkauf zur Verfügung stehen.
2.2. Der Vorsitzende der entsprechenden Kommission der APF ist für die Qualitäts- und
Preisüberprüfung der Uniformen zuständig.
3. Verkauf
3.1. Die Uniformen werden an den vom Fabrikanten festgelegten Verkaufsstellen das ganze
Schuljahr über verkauft. Genaueres wird den Erziehungsberechtigten von der APF über die
Schule bekanntgegeben.
4. Tragen der Uniform
4.1. Das Tragen der Uniform ist für alle Schülerinnen und Schüler Pflicht. Den
Erziehungsberechtigten wird damit die Sorge um die tägliche Kleidung für den Schulbesuch
ihrer Kinder genommen. Gleichzeitig wird konkurrenzhaftes Modeverhalten unter den
Schülern vermieden. Aus diesem Grund ist das Tragen der Uniform ein wichtiger Punkt in
der Disziplinordnung der Deutschen Schule.
4.2 Aufgrund der täglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler des Präkindergartens und
des Kindergartens tragen diese die Sportuniform der DSQ.
5. Beschreibung der Uniform
5.1. Alltagsuniform
Zum Tragen an normalen, nicht offiziellen Unterrichtstagen. Es ist den
Schülerinnen/Schülern jedoch freigestellt, stattdessen die offizielle Uniform (5.2.) zu tragen.
Beschreibung, Mädchen und Jungen:
Graue Jeans
Weißes Polohemd mit Kragen mit dem eingestickten Namen der Schule (oben links)
Flaschengrünes Sweat-Shirt mit eingesticktem Namen der Schule (oben links)
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Weiße Strümpfe
5.2. Offizielle Uniform
Für die Sekundaria ist das Tragen dieser Uniform Pflicht bei allen offiziellen Anlässen der
Schule oder wenn die Schüler /Schülerinnen die Schule repräsentieren. In der Primaria ist
das Tragen der offiziellen Uniform nicht mehr pflichtgebunden.
Beschreibung: Wie Alltagsuniform, außer
Mädchen:
Grauer Faltenrock aus Kaschmirtuch, “Príncipe de Gales” anstatt Jeans
Formelle schwarze Schuhe
Jungen:
Graue Faltenhose aus Kaschmirtuch, “Príncipe de Gales” anstatt Jeans
Formelle schwarze Schuhe
5.3. Sportuniform
Die Sportuniform ersetzt die Alltagsuniform an den Tagen, an denen die Schüler
Sportunterricht haben.
Beschreibung:
Jogginganzug der Deutsche Schule Quito
Weißes T-Shirt mit dem aufgedruckten, grünen Adler der Schule
Kurze, grüne Lycra-Leggins für Mädchen / grüne kurze Hose mit zwei seitlichen weißen
Streifen für Jungen
Weiße Strümpfe/Socken
Geeignete Sportschuhe, für den Hallensport nur Schule mit Sohlen, die keine Streifen
hinterlassen.
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I AUFNAHMEREGELUNG
Vorwort
Die Deutsche Schule Quito ist eine vom deutschen Staat geförderte Bildungsinstitution in Ecuador mit dem
Status einer Begegnungsschule. Aus dieser Sicht stehen die verfügbaren Aufnahmeplätze der Schule allen
interessierten Schülerinnen und Schülern ohne Unterscheidung von Rasse, Religion oder politischer
Einstellung offen, sofern sie die Grundnormen für die Aufnahme erfüllen. Die Grundnormen für die
Aufnahme beziehen sich auf eine persönliche und akademische Evaluation der Eignung der
eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler für die Anforderungen der Deutschen Schule. Bei normalem
Eintritt in den Präkindergarten müssen alle eingeschriebenen Schüler einen Reifetest ablegen.
Allgemeine Angaben
Die normale Aufnahme in die Deutsche Schule Quito erfolgt über den Präkindergarten. Aufnahmen in
andere Klassenstufen werden gemäß den zur Verfügung stehenden Plätzen und einem Aufnahmeverfahren
genehmigt. Nachstehend werden die Aufnahmebedingungen für den internationalen und den nationalen
Zug an der Deutschen Schule Quito aufgeführt:
Aufnahme in den internationalen deutschen Zug der Schule
1. Präkindergarten/Kindergarten
Die Aufnahme in den internationalen deutschen Zug des Kindergartens/Präkindergartens der
Schule setzt voraus, dass die Muttersprache der eintretenden Schülerinnen und Schüler Deutsch ist
oder dass zumindest ihre Deutschkenntnisse als genügend für den internationalen Zug eingestuft
werden können. Hinzu kommt, dass sie die vorgeschriebene Reifeprüfung bestehen müssen.
2. Primaria und Sekundaria
Voraussetzung für den Eintritt in die Primaria oder in die Sekundaria ist eine Evaluation in den der
jeweiligen Klassenstufe entsprechenden Hauptfächern, insbesondere in Deutsch. Diese
Evaluationen unterliegen der Verantwortung der Schulleitung.
Im Falle von Schülerinnen und Schülern, die von Deutschen Schulen in anderen Ländern kommen,
gilt das letzte Jahreszeugnis gemäß dem pädagogischen Kriterium der Schulleitung.
3. Klassenwechsel
Der Wechsel von Schülerinnen und Schülern des nationalen Zuges in den internationalen Zug und
umgekehrt kann nach entsprechender pädagogischer Auswertung durch die Schulleitung
vorgenommen werden.
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Eintritt in den nationalen Zug der Schule
1. Präkindergarten
Damit die Kinder mit 3 Jahren 9 Monate oder bis 4 Jahren den Besuch des Präkindergartens
beginnen, wird das Geburtsdatum jeweils eingeschränkt auf 30.9. eines Jahres bis 31.12. des
nächsten Jahres. Für die Kinder von 3 Jahren 9 Monate bis 4 Jahren können die Eltern entscheiden,
ob sie direkt eintreten oder erst im darauf folgenden Schuljahr. Für den Fall, dass die Zahl der
Interessierten die der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird nach folgenden Richtlinien
eine Auswahl getroffen:
1.1. Bevorzugt werden Kinder, deren Familien eine Verbindung zur Schule haben, wie z.B.:
a) Geschwister an der Deutschen Schule Quito
b) Kinder von Exschülern der Deutschen Schule (Vorlage der Bestätigung
der AECA)
c) Kinder mit deutschem, Schweizer oder österreichischen Pass
d) Kinder von Lehrern oder Angestellten der Deutschen Schule
e) Kinder von Exbecarios/Exstipendiaten deutscher Universitäten oder
Fachhochschulen unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen
1.2. Ohne Vorzug: Kinder aus Familien, die keine vorherige Verbindung zur Schule haben.
2. Für die Auswahl der Kinder wird folgende Vorgehensweise vorgegeben:
2.1. Formalitäten
Alle Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Fragebogen vollständig ausgefüllt haben und
sich zur Zahlung der Schulkosten verpflichten, werden dem Reifetest unterzogen.
2.2. Vorauswahl
Der Reifetest wird anonym und unter Einbeziehung der Altersunterschiede durchgeführt.
Das Kind kann den Test in späteren Jahren nicht wiederholen.
2.3. Definitive Auswahl
Die Schulleitung legt der Personalkommission eine Liste mit den Aspiranten vor, die die
Anforderungen erfüllt haben. Aus dieser Liste werden vorzugsweise die Schüler mit einer
Verbindung zur Schule in der Reihenfolge der erreichten Punktzahlen ausgewählt.
Die weiteren Plätze werden an die Aspiranten ohne Verbindung zur Schule, ebenfalls in der
Reihenfolge der erreichten Punktzahlen, vergeben. Die Personalkommission überprüft die
Endliste sowie die Einhaltung der Vorgaben und des Aufnahmeverfahrens in einer
vorbereiteten Sitzung mit der Schulleitung, bevor diese dem Schulvorstand zur endgültigen
Genehmigung vorgelegt wird. Unabhängig vom o.g. Aufnahmeverfahren behält der
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Schulvorstand sich das Recht auf die Vergabe von 5 Präkindergartenplätzen vor. Die
Anwärter auf diese Plätze sind ebenfalls dazu verpflichtet, den Reifetest abzulegen.
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2.4. Veröffentlichung
Nachdem die definitive Auswahl beendet ist, wird die genehmigte Liste der aufgenommenen
Schülerinnen und Schüler nach Unterzeichnung durch die Schulleitung veröffentlicht. Die
Verwaltung des Kindergartens informiert die Erziehungsberechtigten über die weiteren Schritte für
den Eintritt ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten der nicht aufgenommenen Kinder werden
gleichfalls informiert. Das Ergebnis des Reifetests wird den Erziehungsberechtigten dieser Kinder
unter Einhaltung größter Diskretion von der Kindergartenverwaltung bekannt gegeben.
2.5. Nicht angenommene Kindergartenplätze
Ausgegebene und bekannt gegebene Plätze werden automatisch und gemäß der Reihenfolge der
Liste der Anwärter (ohne Beziehungen zur Schule), die den Reifetest bestanden haben, vergeben.
2.6. Vorgehensweise
In der Vorstandssitzung im Oktober jeden Jahres legt die Mesa Directiva die technischen Aspekte
und das Chronogramm für das Aufnahmeverfahren des Kindergartens fest.
Andere Aufnahmen in die Schule
1. Ausnahmefälle Primaria/Sekundaria.
1.1. Aus pädagogischen Gründen wird ein Klassenfrequenz-Richtwert von 24 Schülerinnen und
Schülern pro Klasse festgelegt. Sollten in einer der Klassen noch Plätze frei sein und die
pädagogische Seite dies befürworten, so wird eine individuelle Auswertung vorgenommen,
in der die Mindestanforderungen in den Kernfächern, insbesondere in Deutsch, geprüft
werden.
1.2. Bezüglich Schülerinnen und Schüler von anderen Deutschen Schulen im Ausland kann das
letzte Zeugnis den Eingangstest ersetzen, wenn die Schulleitung dies befürwortet.
2. Gastschülerinnen und -schüler
2.1. (Siehe Anhang J;) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in jedem Einzelfall nach
festgelegten Kriterien. Über den Aufenthalt stellt die Schule eine Bescheinigung aus. Ein
Rechtsanspruch auf Erstellung eines Zeugnisses besteht nicht.
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J. Definitionen: Schülerstatus
1. Schüler, die die Deutsche Schule besuchen wollen
1.1. Besucherschüler sind Schüler, die bis zu zwei Wochen die Schule besuchen.
Dementsprechend wird ihnen kein monatliches Schulgeld in Rechnung gestellt. Sie werden
von den jeweiligen Abteilungsleitern und dem betreffenden Klassen-/ Kursleiter zum
Schulbesuch zugelassen.
1.2. Austauschschüler sind diejenigen Schüler, die im Rahmen unserer
Schulaustauschprogramme die Deutsche Schule besuchen. Sie nehmen unentgeltlich am
regulären Unterricht teil und bekommen zusätzlich Spanischunterricht. Sie werden von den
jeweiligen Abteilungsleitern und dem betreffenden Klassen-/ Kursleiter zum Schulbesuch
zugelassen.
1.3. Gasthörer sind all diejenigen Schüler, die mehr als zwei Wochen an der DEUTSCHEN
SCHULE verbringen und keine Noten bekommen. Diese Schüler bezahlen nur das
monatliche Schulgeld für jeden begonnenen Monat und Transportkosten, soweit sie diese
Dienstleistung in Anspruch nehmen. Sie werden von den jeweiligen Abteilungsleitern und
dem betreffenden Klassen-/ Kursleiter zum Schulbesuch zugelassen.
1.4. Reguläre Schüler sind all diejenigen Schüler, die mehr als drei Monate an der Schule
bleiben. Ihre Leistungen werden benotet und sie bekommen ein Zeugnis ausgestellt. Diese
Schüler müssen die Einschreibegebühr, das monatliche Schulgeld und die Transportkosten –
soweit sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen – bezahlen.
2. Schüler, die die Deutsche Schule verlassen
2.1. Schüler mit Unterrichtsbefreiung sind all diejenigen, die um Erlaubnis gebeten haben für 1
– 6 Monate andere deutschsprachige Schulen zu besuchen oder in deutschsprachigen
Ländern in die Schule zu gehen. Diese Schüler bezahlen ausschließlich die
Einschreibegebühr, wenn sie mit Noten zurückkehren, die in unserem Benotungssystem
gültig sind. Kommen sie ohne Noten zurück oder nur mit einer Teilnahmebestätigung,
müssen die das Schulgeld des bis dahin abgelaufenen Schuljahres nachzahlen.
2.2. Abgemeldete Schüler sind all diejenigen, die sich aus familiären, anderen Gründen oder
aufgrund höherer Gewalt entweder endgültig oder auch für mehr als sechs Monate
abmelden. Sollten sie ihr Versetzungszeugnis vorzeitig erbitten, müssen sie die monatlichen
Schulgelder für den Rest des Jahres im Voraus bezahlen; handelt es sich die Zertifizierung
der Partialnoten, zahlen sie nur bis zum Ende des jeweiligen Monats.