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1 DEUTSCHE SCHULE QUITO Internationale Begegnungsschule SCHULORDNUNG Stand: 4. Mai 2016

DEUTSCHE SCHULE DEUTSCHE SCHULE QUITO€¦ · Quito-Ecuador 5 KAPITEL I Auftrag und Bildungsziel 1. Die Deutsche Schule Quito ist eine deutsche Auslandsschule vom Typ „gegliederte

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DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador

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DEUTSCHE SCHULE QUITO Internationale

Begegnungsschule

SCHULORDNUNG

Stand: 4. Mai 2016

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Präambel

Die vorliegende Schulordnung der Deutschen Schule Quito folgt

- den „Richtlinien für eine Schulordnung für deutsche Schulen im Ausland“ der

Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland,

- den allgemeingültigen Gesetzen Ecuador,

- dem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Ecuador und der Bundesrepublik Deutschland

und dessen Zusatz vom 28.10.1993,

- verschiedenen Dekreten, Beschlüssen und offiziellen Regelungen Ecuadors einschließlich der

Vorgaben der „Junta Metropolitana para la Niñez y la Adolescencia“ und des ecuadorianischen

Kinder- und Jugendschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung,

- der „Leistungs- und Fördervereinbarung“ zwischen dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle

für das Auslandsschulwesen in Köln / Bundesrepublik Deutschland und dem deutschen

Schulverein Quito (Stand: 18.9.2004),

- dem internationalen Rechtsstatus einer offiziell aus Deutschland geförderten Schule in privater

Trägerschaft.

Die Erziehungsberechtigen schließen durch die Einschulung ihrer Kinder und der jährlich zu erneuernden

Einschreibung einen Vertrag mit der Schule. Sie akzeptieren damit die an der Schule geltenden

Bestimmungen. Eingaben, Beschwerden und Widersprüche müssen deshalb auch bei dem Vertragspartner

(hier: Deutsche Schule Quito) geltend gemacht werden.Die Schule befasst sich damit in eigener

Zuständigkeit und in alleiniger Verantwortung im Rahmen der o.a. Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben.

Die in der Schule getroffenen Entscheidungen sind letztgültig.

Die vorliegende Schulordnung ist ab dem Schuljahr 2012/2013 gültig und ersetzt die bisherigen

Schulordnungen mit Datum des Mesa-Directiva-Beschlusses vom 23. September 2008, aktualisiert

September 2010, Januar 2012 und Mai 2012.

Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Homepage der Schule abrufbar (http://caq.edu.ec - Reglamentos

y formularios)

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SCHULORDNUNG DER

DEUTSCHEN SCHULE QUITO

VERZEICHNIS

I Kapitel I: Auftrag und Bildungsziel 5

II Kapitel II: Schulträger 5

III Kapitel III: Organe der Schule im pädagogischen Bereich 6

IV Kapitel IV: Zweck der Schulordnung 6

V Kapitel V: Abschlüsse und Prüfungen 6

VI Kapitel VI: Stellung der Schülerinnen und Schüler (Rechte und Pflichten) 7

VII Kapitel VII: Erziehungsberechtigte und Schule 9

VIII Kapitel VIII: Lehrer und Schule 12

IX Kapitel IX: Aufnahme und Abmeldung von Schülern 12

X Kapitel X: Schulbesuch 13

XI Kapitel XI: Leistungen des Schülers/der Schülerin, Hausaufgaben, Versetzung 15

XII Kapitel XII: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen – Folgen von Pflichtverletzungen 16

XIII Kapitel XIII: Aufsichtspflicht und Haftung 19

XIV Kapitel XIV: Gesundheitspflege 20

XV Kapitel XV: Schuljahr, Schulfahrten 20

XVI Kapitel XVI: Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden 20

XVII Kapitel XVII: Schlussbestimmungen 20

Erlasse:

A Hausordnung

1. Unterrichtsbeginn und Unterrichtszeiten

2. Verhalten im Klassenzimmer

3. Pausenordnung

4. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum

5. Ordnungswidrigkeiten

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Wandertage, Klassen- und Kursfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch

1. Allgemeines

2. Wandertage

3. Schulfahrten

4. Schullandheimaufenthalte

5. Exkursionen

6. Internationale Begegnungen (Schüleraustausch)

7. Zusammenfassender Überblick

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C Benotung und Versetzung

0. Allgemeine Grundsätze

1. Präkindergarten und Kindergarten

2. Primaria

3. Sekundaria

4. Sonderfälle

5. Nur für DK-Klassen

6. Allgemeine Bestimmungen

Anhang zu C: Benotung und Versetzung

1. Ausführung zu Benotung und Bewertung in der Primaria

2. Ausführung zu Benotung und Bewertung in der Sekundaria

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D Leistungsfeststellungen

1. Schriftliche Arbeiten („Klassenarbeiten“)

2. Sonstige Leistungen („sonstige Mitarbeit“)

3. Leistungsverweigerung

4. Täuschungshandlungen

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E Beurteilung des Sozialverhaltens („Disziplinnote“) 50

F Stipendienregelung 53

G Bustransport 56

H Schuluniform 59

I Aufnahmeregelung 61

J Definitionen: Schülerstatus 64

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KAPITEL I

Auftrag und Bildungsziel

1. Die Deutsche Schule Quito ist eine deutsche Auslandsschule vom Typ „gegliederte integrierte

Begegnungsschule“ mit „binationalem Status“ gemäß den Vorgaben des interkulturellen Gesetzes

(Ley Orgánica de Educación Intercultural) des Sitzlandes Ecuador. Sie finanziert sich durch die

Förderung mit Mitteln der Bundesrepublik Deutschland sowie durch die für den Schulbesuch

erhobenen Schulgelder und andere Einnahmen.

2. Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die deutsche, spanische, englische und (fakultativ)

französische Sprache, deutsche und ecuadorianische Bildungsinhalte sowie ein

wirklichkeitsgetreues Bild von Kultur, Politik und Wirtschaft beider Länder. Die Schule hat den

Auftrag, die Begegnung zwischen Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern und

Erziehungsberechtigten beider Länder zu fördern, Verständnis und Respekt unter ihnen zu vertiefen

und so zu einer Verbesserung der kulturellen und freundschaftlichen Beziehungen auch über den

engeren Rahmen der Schule hinaus beizutragen.

3. Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihrer institutionellen Möglichkeiten als

laizistische Schule einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg anbieten. Sie hat deshalb

die Aufgabe, ihnen Wissen und Fähigkeiten zu vermitteln, sie zu selbstständigem Urteil zu führen

und ihre persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll sie zur

Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethnischer Normen

und Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.

4. Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der

Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Ecuador getroffenen Regelungen.

5. Der Schulträger der Deutschen Schule Quito hat mit dem Bundesverwaltungsamt / Zentralstelle für

das Auslandsschulwesen in Deutschland eine „Leistungs- und Fördervereinbarung“ abgeschlossen

zur Erfüllung des Bildungsauftrags.

KAPITEL II

Schulträger

Schulträger und damit gesetzlicher Vertreter der Deutschen Schule Quito ist die gemeinnützige „Asociación

Ecuatoriano-Alemana de Cultura y Educación“ (AEACE) entsprechend ihrem Statut.

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KAPITEL III

Organe der Schule im pädagogischen Bereich

Die Organe der Schule im pädagogischen Bereich sind:

1. Die Schulleitung, bestehend aus

- dem/der aus Deutschland vermittelten Schulleiter/in

- dem/der aus Deutschland vermittelten stellvertretenden Schulleiter/in und gleichzeitig

dem/der Leiter/in der Sekundaria

- dem/der nationalen Rektor/in und gleichzeitig dem/der stellvertretenden Schulleiter/in

- dem/der Leiter/in der Primaria

- dem/der Leiter/in des berufsbildenden Instituts (Sistema Dual: ITSA - Instituto Tecnológico

Superior Alemán)

- dem/der Leiter/in des Vorkindergartens und Kindergartens

2. Die Fachleiter/innen, die Koordinatoren/innen und die Klassenleiter /innen, die Gesamtkonferenz

und Teilkonferenzen (Abteilungs-, Jahrgangsstufen-, Klassen-, Fachgruppen- und Fachkonferenzen),

die PQM-Gruppe, Schülervertretung.

3. Die Aufgabenbereiche dieser Organe sind in der Konferenzordnung, in den Dienstordnungen und in

Aufgabenbeschreibungen geregelt.

KAPITEL IV

Zweck der Schulordnung

1. Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer,

Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte vertrauensvoll zusammenwirken und eine

Erziehungsgemeinschaft bilden, in der jedes Mitglied aus eigenem Willen die Schulordnung kennt

und im Sinne der Vereinbarung zum Schulischen Zusammenleben (Código de Convivencia)

akzeptiert und respektiert. Die Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirken

dienen.

2. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen Schulleitung und Schulträger weitere Ordnungen.

KAPITEL V

Abschlüsse und Prüfungen

1. Formale Zielsetzung der Schule ist, die Schülerinnen und Schüler auf ecuadorianische und deutsche

Prüfungen, Bildungsabschlüsse beider Länder sowie international anerkannte Prüfungen

vorzubereiten. Das sind im Einzelnen:

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a) ecuadorianisches Bachillerato

b) deutsches Abitur

c) Allgemeine / fachgebundene Fachhochschulreifeprüfung, Haupt- und Realschul-abschluss

sowie Sekundar-I-Abschlussprüfungen

d) Sprachdiplom Deutsch I

e) Sprachdiplom Deutsch II

f) Cambridge Certificate

g) DELF (Französisch-Zertifikat)

h) Dreisprachige Kaufmannsgehilfenprüfung des Sistema Dual (ITSA) für:

Industrie-, Groß- und Außenhandelskaufleute, Bürokaufleute, Speditionskaufleute (Título de

Tecnólogo Trilingüe en Administración de Empresas y Economía)

2. Näheres regeln die einzelnen Erlasse, Prüfungsordnungen und das zwischenstaatliche

Übereinkommen zwischen der Republik Ecuador und der Bundesrepublik Deutschland und dessen

Zusatz vom 28.10.1993 sowie die verschiedenen Dekrete, Beschlüsse, Verordnungen und offiziellen

Regelungen Ecuadors, sofern sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens des zwischenstaatlichen

Übereinkommens und dessen Erweiterung befinden und dem internationalen Rechtsstatus einer

offiziell aus Deutschland geförderten Schule in privater Trägerschaft entsprechen.

3. Die Deutsche Schule Quito unterrichtet auf der Grundlage der Lehrpläne des Landes Baden-

Württemberg in der Bundesrepublik Deutschland.

KAPITEL VI

Stellung der Schülerinnen und Schüler (Rechte und Pflichten)

1. Die Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Gleichbehandlung, freie Entwicklung der

Persönlichkeit, Meinungsfreiheit, ein Recht, Anträge zu stellen und sich zu beschweren, wenn sie

oder er sich in eigenen Rechten beeinträchtigt sieht; sie haben das Recht auf friedliches und

demokratisches Zusammenleben, auf eine respektvolle Behandlung, auf Erziehung und Bildung im

Rahmen der Verfassung und der Gesetze des Landes, dem bilateralen Abkommen und der

schulspezifischen Regelungen.

2. Jeder Schüler/jede Schülerin hat das Recht und die Pflicht, aktiv am Schulleben teilzunehmen und

die Schule bei ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterstützen; er/sie hat alles zu unterlassen,

was eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die Rechte beteiligter Personen

beeinträchtigt.

3. Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule ist es wesentlich, dass die

Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben

erhalten, dass sie hierzu bereit sind und dass sie im Sinne des Auftrags der Schule befähigt werden,

ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Einzelheiten regelt die Ordnung über die

Schülermitwirkung.

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4. Jede Schülerin/jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen

Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung

einzuhalten. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht umfasst die Verpflichtung zur Pünktlichkeit.

Die Erziehungsberechtigten haben dies zu gewährleisten.

5. Durch seine/ihre Teilnahme am Unterricht und seine/ihre Mitwirkung im Schulleben trägt der

Schüler/die Schülerin entsprechend seinen /ihren Fähigkeiten und Alter dazu bei, das für ihn/sie

geschaffene Recht auf Bildung und Erziehung zu verwirklichen. Jeder Schüler/jede Schülerin hat

insbesondere das Recht,

- über sie betreffende Angelegenheiten informiert zu werden; hierzu gehört auch die

altersgemäße Information über die im Jugendschutzgesetz angegebenen Rechte und Pflichten.

- über ihren Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden;

- sich bei Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beschweren;

- vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ihr Recht auf Verteidigung und Anhörung

auszuüben.

6. Der Erziehungsauftrag der Schule beinhaltet die Aufgabe, den Schüler /die Schülerin zu

Selbstdisziplin, Verantwortung und Gemeinsinn zu befähigen. Entsprechend trägt der Schüler/die

Schülerin altersgemäß zur Mitgestaltung des Schullebens bei. Er/sie hat sich Mitschülerinnen und

Mitschülern, Lehrkräften und anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft gegenüber respektvoll zu

verhalten, fremdes Eigentum und Schuleigentum pfleglich zu behandeln und sich um Sauberkeit im

Schulbereich zu bemühen und alles zu vermeiden, was seinem/ihrem eigenen oder dem Ruf der

Schule abträglich ist.

7. Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung und Erziehungsberechtigte achten die Persönlichkeitsrechte

der Schülerinnen und Schüler und unterstützen sie bei ihrer persönlichen Entwicklung.

Bei häuslichen oder schulischen Problemen, bei denen ein Schüler/eine Schülerin die Hilfe durch

die Schule wünscht, stehen ihm/ihr in erster Linie die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und

der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, ggf. die/der Vertrauenslehrer/in der Schülervertretung und

die Fachkräfte der psychologischen Abteilung zur Verfügung. Falls notwendig, stehen den

Schülerinnen und Schülern anschließend auch der/die zuständige Abteilungsleiter/in und der/die

Schulleiter/in nach vorheriger Terminabsprache zur Verfügung.

9. Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, sowohl im Unterricht als auch bei allen schulischen

Veranstaltungen den Hinweisen und Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerinnen und Lehrer

sowie anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er/sie dazu bei,

die für die Erfüllung des Schulziels und für das Zusammenleben in der Schule erforderliche Ordnung

zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

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10. Im Konfliktfall ist folgender Weg einzuhalten:

a. bei Disziplinkonflikten:

Fachlehrer/in – Klassenlehrer/in– Inspektor/in – Psychologische Abt. – Abteilungsleiter/in –

Schulleiter/in.

Bei schwerwiegenden Konflikten kann eine Disziplinkommission eingesetzt werden (s. Kap. XII)

b. bei akademischen Konflikten:

Fachlehrer/in – Klassenlehrer/in – Fachleiter-in/Koordinatorinnen – Abteilungsleiter/in –

Schulleiter/in.

Die Abteilungsleiter/innen und der/die Schulleiter/in bearbeiten Konfliktfälle nur nach

vorheriger schriftlicher Berichterstattung von Seiten der vorgehenden Instanzen.

11. Durch Mitarbeit in den besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die

Schüler/Schülerinnen an Tätigkeiten teilnehmen, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung

sind und über den engeren Rahmen der Schule hinauswirken.

12. Die Herausgabe von Schülerzeitungen erfolgt im Einvernehmen zwischen den verantwortlichen

Schülerinnen/Schülern, der koordinierenden Lehrkraft und der Schulleitung. Für alle

Veröffentlichungen tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung. Die

Rechtsvorschriften über Pressefreiheit findet auch auf Schülerzeitungen Anwendung.

13. Auf Flugblätter oder andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem

Anlass von Schülerinnen und Schülern herausgegeben werden, findet der vorstehende Absatz

entsprechende Anwendung. Dem Schulleiter/der Schulleiterin ist vor der Verbreitung auf dem

Schulgelände ein Exemplar auszuhändigen.

KAPITEL VII

Erziehungsberechtigte und Schule

1. Bildung und Erziehung der Schülerinnen/Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von

Erziehungsberechtigten und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Erziehungsberechtigte und Schule

in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit

Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des/der Schülers/Schülerin zu

beeinträchtigen drohen.

2. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt

Einsicht in Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und

Elternversammlungen vor.

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3. Im Konfliktfall ist der im Kapitel VI.10 beschriebene Weg einzuhalten.

Erziehungsberechtigte können sich erst dann bei der Schulleitung beschweren, wenn sie das

Problem gemäß der vorgegebenen Reihenfolge besprochen haben und es zu keiner

zufriedenstellenden Lösung gekommen ist. Das Gespräch muss zusammen mit einer schriftlichen

Darstellung des Problems/Konfliktes angemeldet werden; die betroffenen Personen/ Instanzen

erstellen ihrerseits eine schriftliche Berichterstattung/ Stellungnahme.

4. Die Erziehungsberechtigten sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule und die

damit verbundenen Erfordernisse erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet ist, die

vorgesehene Schuluniform trägt, fremdes Eigentum achtet und pfleglich behandelt und im Fall von

Beschädigung oder Verlust die damit verbundenen Kosten übernimmt.

5. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom

Schulträger festgesetzt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlass oder

Ermäßigung werden vom Schulträger im Rahmen der geltenden Bestimmungen entschieden.

6. Die Erziehungsberechtigten sind aufgerufen, dem Schulträgerverein beizutreten. Näheres bestimmt

die Satzung des Schulträgers.

7. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gegeben, sich

an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen. Dazu sind

Klassenelternbeiräte und ein Schulelternbeirat eingerichtet.

Der Schulelternbeirat wählt innerhalb der ersten 3 Wochen des neuen Schuljahres aus ihrer Mitte

einen Klassenelternbeirat (Klassenelternvorsitzender und Stellvertreter). Eine Wiederwahl ist

jederzeit möglich.

Klassenelternversammlungen finden mindestens einmal pro Schulhalbjahr statt. Die Einladung

erfolgt mit Tagesordnung in Schriftform im Einvernehmen zwischen dem Klassenelternvorsitzenden

und dem Klassenlehrer in angemessener Frist (in der Regel eine Woche). Die

Klassenelternversammlung leitet der Klassenelternvorsitzende, der Stellvertreter oder – in deren

Abwesenheit - der Klassenlehrer. Tagungsort ist die Schule.

Eine Klassenelternversammlung muss auch stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der

Erziehungsberechtigten der Klasse, der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, der/die Schulleiter/in

oder der /die Schulelternbeiratsvorsitzende dies beantragen.

Über jede Klassenelternversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen; dies muss in der

deutschen Sektion auch in Deutsch verfasst sein. Dieses Protokoll muss vom/von der

Klassenelternvorsitzenden und Klassenlehrer/in unterzeichnet werden.

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Aufgabe der Klassenelternversammlung ist es, den gegenseitigen Informationsaustausch von

Erziehungsberechtigten und Lehrern zu pflegen, sowie Anregungen und Erfahrungen

auszutauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über

Entwicklungsstand der Klasse (Leistung, Verhalten, usw.)

Stundentafeln und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltung, z.B. Fächerwahl, Kurse,

Arbeitsgemeinschaften;

Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;

Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie die

Versetzungsordnung und bei Abschlussklassen die Prüfungsordnung;

in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;

Schullandheimaufenthalte, Wandertage, Exkursionen (unter Beachtung der verabschiedeten

Grundsätze der Schule);

Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;

Durchführung des Schülertransportes;

Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz;

Anregungen des Elternbeirats (APF) und des Schülerrates.

Notfallplan

Erwartungen an die Erziehungsberechtigten bei der Zusammenarbeit mit der Schule

8. Die Erziehungsberechtigten der Schüler/Schülerinnen der Deutschen Schule Quito werden vertreten

durch die „Asociación de Padres de Familia del Colegio Alemán de Quito“ (APF).

Wichtige Aufgaben dieser „Asociación de Padres de Familia“ sind:

a) die Zusammenarbeit mit Schulleitung und Lehrern in dem Bestreben zu pflegen, den in

dieser Schulordnung beschriebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule und

Elternhaus zu erfüllen;

b) unterrichtsbegleitende und außerschulische Aktivitäten zu fördern, die die Verständigung

von ecuadorianischen und deutschen Schülerinnen und Schülern untereinander stärken

und ihre Kenntnisse über Politik, Wirtschaft und Kultur beider Länder vertiefen;

c) die finanziellen Mittel, die über die Schule für die APF eingezogen werden, im Sinne der

pädagogischen Gestaltung der Schule einzusetzen;

d) die offizielle Vertretung der Elternschaft wahrzunehmen im Sinne einer Stärkung der

Zusammenarbeit zwischen Lehrerinnen/Lehrern, Erziehungsberechtigten und

Schülerinnen/Schülern im Geiste von wechselseitigem Respekt und gemeinsamer

Verantwortung.

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9. Zu allen Sitzungen der Organe der Schulvertretung sind immer der/die Schulleiter/in und der/die

Vorsitzende der AEACE einzuladen. Sie sind berechtigt, an jeder dieser Sitzungen teilzunehmen

oder jeweils eine/n Vertreterin/Vertreter zu entsenden.

Die Erziehungsberechtigten bekennen sich bei der Einschreibung ihres Kindes durch Unterschrift zu

ihren Verpflichtungen und erkennen dadurch insbesondere auch die schulinternen Regelungen im

Konfliktfall an. Die Einschreibung hat nur Gültigkeit, wenn die Erziehungsberechtigten diesen Passus

per Unterschrift bestätigen.

KAPITEL VIII

Lehrer und Schule

1. Rechte und Pflichten der Lehrer/innen sind nach den Bestimmungen der Schule und dieser

Schulordnung, ihren jeweiligen Arbeitsverträgen und den Prüfungsordnungen geregelt. Für die aus

der Bundesrepublik Deutschland vermittelten Lehrer/innen haben dabei die Verpflichtungen aus

dem „Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheid“ des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für

das Auslandsschulwesen - bindende Wirkung und eine besondere Bedeutung.

2. Die Lehrer/innen der Deutschen Schule haben die Möglichkeit, durch interne Vertrauensgremien

ihre Interessen im Sinne eines Anhörungsrechtes gegenüber Schulleitung und Schulträger

wahrzunehmen. Ein Anspruch auf Mitbestimmung besteht nicht. Das Recht auf Anhörung durch

den Schulträger kann mit Blick auf seine Weisungsbefugnis grundsätzlich nur in Gegenwart des

Schulleiters wahrgenommen werden.

KAPITEL IX

Aufnahme und Abmeldung von Schülern

1. Die Anmeldung der Schüler/innen erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder eine/n

gesetzliche/n Vertreter/in. Die von der Schule geforderten Unterlagen sind bei der Anmeldung

vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der/ die Schulleiter/in.

2. Die Entscheidung über die Einordnung in eine Klassenstufe regelt die Aufnahme- und

Schullaufbahnordnung der Schule.

Für Schülerinnen und Schüler mit deutscher Nationalität, deren Erziehungsberechtigte nicht in

Ecuador wohnen, gelten spezielle Regelungen. Dies gilt auch für volljährige Schüler/innen. Ein

Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Bei der Aufnahme von Schüler/innen, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die

Regelungen der Kultusministerkonferenz zu beachten.

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Erziehungsberechtigte, die ihr Kind für den DK-Bereich und den internationalen Zweig anmelden,

verpflichten sich dazu, dass zumindest ein Teil mit dem Kind Deutsch spricht oder für eine

entsprechende Förderung bezüglich der deutschen Sprache gesorgt wird.

3. Der Schüler/die Schülerin wird aus der Schule entlassen, wenn er

das seiner/ihrer Schullaufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat oder nicht mehr

erreichen kann,

von den Erziehungsberechtigten schriftlich abgemeldet wird oder –

aufgrund akademischer Defizite oder einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch

ausgeschlossen und das Überwechseln auf eine andere Schule in Orientierung an gesetzliche

Vorgaben Ecuadors und der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird.

Er/sie erhält ein entsprechendes Zeugnis.

4. Die Erziehungsberechtigten erhalten bei der Anmeldung ihres Kindes eine CD mit der Schulordnung.

Sie haben ebenfalls über die Homepage der Schule Zugriff auf die Schulordnung und können im

Sekretariat eine Kopie davon beantragen.

5. Bei der Anmeldung und der jährlichen Einschreibung bestätigen die Erziehungsberechtigten durch

Unterschrift jeweils ihr Einverständnis mit der gültigen Schulordnung.

KAPITEL X

Schulbesuch

1. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler/die Schülerin sich auf den

Unterricht vorbereitet, darin mitarbeitet, die ihm/ ihr gestellten Aufgaben ausführt sowie die

erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers/einer Schülerin zur

Teilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn/sie zur

regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen

entscheidet die Schulleitung.

2. Ist ein Schüler/eine Schülerin durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder

an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die

Erziehungsberechtigten die Schule unverzüglich telefonisch, per Email oder Fax in Kenntnis. Bei

Rückkehr in die Schule legt der Schüler/die Schülerin spätestens nach drei Tagen eine schriftliche

Mitteilung der Erziehungsberechtigten vor, aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.

Bei längerfristiger Erkrankung ist eine schriftliche Mitteilung spätestens am 3. Krankheitstag

vorzulegen.

Volljährige Schüler/Schülerinnen entschuldigen sich selbst.

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In besonderen Fällen kann auf Kosten der Schule die Vorlage einer Bescheinigung eines von der

Schule benannten Arztes verlangt werden.

Die Klassenlehrer sind für die Ablage der Entschuldigungen verantwortlich und tragen die

Entschuldigung ins Klassenbuch ein.

3. Eine Schülerin, die schwanger ist, hat das Recht, weiterhin die Schule zu besuchen. Eine Schülerin,

die wegen ihrer Schwangerschaft die Schule nicht besuchen kann oder will, ist wie eine Schülerin zu

behandeln, die wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen kann. Es liegt in der persönlichen

Entscheidung der Schülerin, ob sie während ihrer Schwangerschaft die Schule besuchen möchte

oder nicht. Die schwangere Schülerin kann also auch dann der Schule fernbleiben, wenn der

Schulbesuch aus medizinischer Sicht unbedenklich wäre. Versetzungsfragen müssen im Einzelfall

geprüft werden.

4. Ein Unterrichtsversäumnis wegen Erkrankung oder sonstiger akzeptierter Gründe entbindet nicht

von der Verpflichtung, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen. Es ist Aufgabe der Schülerin /

des Schülers, sich bei der Lehrkraft oder den Mitschülerinnen und Mitschülern nach dem

Unterrichtsstoff zu erkundigen. Werden unmittelbar nach Rückkehr nach einer längeren Erkrankung

Klassenarbeiten geschrieben, ist das Fehlen von der Lehrkraft zu berücksichtigen.

4. Beurlaubungen für einzelne Unterrichtsstunden und ganze Unterrichtstage können in einem

gestuften Verfahren durch Fachlehrer/in, Klassenlehrer/in und Schulleitung gewährt werden. Die

Regelung gilt entsprechend auch im Kindergarten.

Anträge auf Beurlaubung sind in der Regel spätestens eine Woche vor der gewünschten

Beurlaubung schriftlich einzureichen.

Freistellungen können genehmigen:

Für Einzelstunden der/die betreffende Fachlehrer/in (die Aufsicht ist zu gewährleisten)

Für einen Unterrichtstag der/die Klassenlehrer/in;

Für mehrere Unterrichtstage die Schulleitung, nach Analyse des Falles.

Ferienverlängerungen:

Ferienverlängerungen werden im Ausnahmefall nur einmal alle zwei Jahre pro Schüler/Schülerin

genehmigt. Die Zeit soll von den Schülerinnen und Schülern dazu genutzt werden, ihre Kenntnisse

der deutschen Sprache zu verbessern. Es versteht sich daher von selbst, dass der Aufenthaltsort

in einem deutschsprachigen Land liegen muss.

Die Schulleitung kann bei der Genehmigung von Fehltagen auch akademische Gründe

anerkennen.

6. Ein Schüler/eine Schülerin, der/die die Erlaubnis zum Verlassen einer Unterrichtsstunde oder der

Schule während des Unterrichts hat, holt sich bei dem/der Inspektor/in die entsprechende

schriftliche Freistellung, die es ihm möglich macht, die Klasse wieder zu betreten oder die Schule zu

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verlassen. Im ersten Fall wird die Freistellung dem/der entsprechenden Lehrer/in übergeben, im

zweiten dem Wächter.

7. Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann von der Schulleitung auf Antrag

ausgesprochen werden. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In Zweifelsfällen muss auf

Kosten der Schule ein Attest eines von der Schule benannten Arztes vorgelegt werden.

8. Verlässt ein/e Schüler/in während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung der Schule das

Schulgelände, so verlässt er/sie den Aufsichtsbereich der Schule und verliert den schulischen

Versicherungsschutz.

Ein solches Handeln wird disziplinarisch geahndet.

9. Die Schulleitung behält sich das Recht vor, Fälle, die nicht unter o.g. Punkten einzuordnen sind,

gesondert zu behandeln.

10. Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht sowie unentschuldigtes Verlassen der Schule können der

Schulordnung gemäß zu einer Senkung der Disziplinnote und im Falle eines Unfalles zu einer

eventuellen Zahlungsverweigerung der Schülerversicherung führen.

11. Zur schulischen Dokumentation wird ein Klassenbuch geführt, in dem die Fehlstunden eines

Schülers/einer Schülerin, das Fehlverhalten, der behandelte Unterrichtsstoff, die Hausaufgaben und

weitere wichtige Daten festgehalten werden.

KAPITEL XI

Leistungen des Schülers/der Schülerin,

Hausaufgaben, Versetzung

(genaue Ausführungen siehe Erlass C)

1. Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch

die vom Schulträger erlassene Versetzungsordnung geregelt.

2. Der Lehrer/die Lehrerin stellt die Leistungen der Schülerinnen/Schüler in pädagogischer

Verantwortung fest. Er/sie beachtet dabei die gültige Versetzungsordnung und die von Fach- und

Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden mündliche,

schriftliche und praktische Leistungsnachweise zugrunde gelegt. Alle Prüfungsinhalte, die zur

Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht vorbereitet worden sein.

3. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und

Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeiten der Hausaufgaben sind dem Leistungsvermögen

anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass der Schüler/die Schülerin sie

selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann.

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Der/die Fachlehrer/in bestimmt den Umfang der Hausaufgaben. Dabei ist der Gesamtumfang der

Hausaufgaben aller Fächer zu berücksichtigen. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht

überprüft und besprochen.

Der/die Klassenlehrer/in koordiniert den Gesamtumfang der Hausaufgaben.

Hausaufgaben können von Freitag auf Montag bzw. über gesetzliche Feiertage hinweg in

angemessenem Umfang gestellt werden.

KAPITEL XII

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Folgen

von Pflichtverletzungen

Die Deutsche Schule Quito wendet auf Grund ihres Sonderstatus unter Berücksichtigung der Vereinbarung

über Schulisches Zusammenleben und unter nachstehenden Kriterien innerhalb ihres

Zuständigkeitsbereichs alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen an, die ein friedliches Zusammenleben

aller Mitglieder der Schulgemeinschaft garantieren. Die Zuständigkeit der Distriktbehörde für Konfliktlösung

(Junta Distrital de Resolución de Conflictos) bleibt davon unberührt.

Die Umsetzung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entsprechend der Schulordnung erfolgt durch

den/die Schulleiter/in und/oder durch die von ihm/ihr beauftragten Personen oder Gremien der Schule.

Berücksichtigt werden die Beschlüsse des Erziehungsministeriums und entsprechende Vorschriften der

Bundesrepublik Deutschland.

In Ausnahmefällen kann sich die Schule an die Distriktbehörde für Konfliktlösung (Junta Distrital de

Resolución de Conflictos) wenden.

1. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und

Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung

und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

2. Gegenüber einem Schüler/einer Schülerin können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen angewandt

werden, wenn er/sie Rechtsnormen oder die für seine/ihre Schule geltenden Ordnungen schuldhaft

verletzt. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind die geltenden gesetzlichen Regelungen

und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit andere

Maßnahmen der erzieherischen Einwirkung nicht ausreichen.

Es gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule, die Notwendigkeit und den Sinn von

Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler/Schülerinnen die Ordnung

der Schule bejahen und danach handeln.

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2.1. Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in

einem angemessenen Verhältnis zum Anlass sowie dem Alter und der Persönlichkeit des

Schülers/der Schülerin stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Sie sind zu dokumentieren.

Mögliche Erziehungsmaßnahmen in der Zuständigkeit der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers

bzw. Fachlehrerin/Fachlehrers sind:

a. mündliche Ermahnung

b. Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin bzw. seinen/ihren Erziehungsberechtigten

c. Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler/der Schülerin sein/ihr

Fehlverhalten einsichtig zu machen (z.B. Zusatzaufgaben in der Schule, Protokoll

der Stunde, zusätzliche Hausaufgaben, zeitweise Wegnahme von Gegenständen,

Sozialarbeit u.a.m.)

2.2. Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler/die

Schülerin in seiner/ihrer sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom

Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem/der einzelnen

Schüler/in gegenüber zu treffen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum

Anlass sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers/der Schülerin stehen (Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit). Sie sollen die Einsicht in das Fehlverhalten und eine Besserung bewirken

und Mitschülerinnen und Mitschüler davon abhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu

begehen. Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen liegt im Ermessen der Schule

(Ermessensentscheidung).

Körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind

nicht zulässig.

Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist der Schülerin oder dem Schüler und den

Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. Hierzu kann auch

auf Wunsch eine Person des Vertrauens aus dem persönlichen Umfeld des Schülers/der

Schülerin und/oder der Erziehungsberechtigten hinzugezogen werden. Die Stellungnahmen sind

zu protokollieren.

Vor der Entscheidung nach 3.1.a., 3.1.b., 3.2.a., 3.2.b. genügt eine Anhörung des Schülers/der

Schülerin.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Einbezogen in

die Entscheidungsfindung sind die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer, der/die mit

Disziplinarfragen beauftragte Koordinator/in, die schulpsychologische Abteilung, der/die

Abteilungsleiter/in und das nationale Rektorat. Es kann eine Disziplin-Kommission gebildet

werden.

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3. Mögliche Ordnungsmaßnahmen sind:

3.1. Durch den/die Klassenlehrer/in:

3.1.a. Schriftlicher Verweis

3.1.b. Nachsitzen bis zu 2 Stunden

3.2. Durch den/die Abteilungsleiter/in, nach Anhörung des Klassenlehrers/ der Klassenlehrerin :

3.2.a. Verschärfter schriftlicher Verweis

3.2.b. Nachsitzen bis zu 4 Stunden

3.2.c. Androhung des Ergreifens von Maßnahmen für einen zeitweiligen Ausschluss vom

Unterricht.

3.2.d. Ausschluss vom Unterricht oder von unterrichtlichen Veranstaltungen bis zu drei

Unterrichtstagen (Sonderarbeit in der Bibliothek).

3.3. Durch den/die Schulleiter/in, nach Anhörung des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin und

des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Beteiligung des nationalen Rektorats,

gegebenenfalls der Disziplin-Kommission:

3.3.a. Ausschluss vom Unterricht bis zu 2 Unterrichtwochen (Sonderarbeit in der

Bibliothek).

3.3.b. Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Schulfesten,

Schulfahrten, kulturellen Veranstaltungen, usw.). Bei starkem Fehlverhalten kann

diese Maßnahme auch auf eine Klasse/einen Kurs angewandt werden.

3.4. Durch den/die Schulleiter/in nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Beteiligung des

nationalen Rektorats, gegebenenfalls der Disziplin-Kommission:

3.4.a. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Unterrichtswochen (Sonderarbeit in der

Bibliothek).

3.4.b. Androhung des Ausschlusses aus der Schule

3.4.c. Umsetzung in eine parallele Klasse desselben Typs.

3.5. Durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des/der Schulleiters/in und Beteiligung des

nationalen Rektorats und des/der Vorsitzenden des Schulvereins, gegebenenfalls der

Disziplin-Kommission:

3.5.a. Definitiver Ausschluss von der Schule ohne die Möglichkeit einer späteren

Wiederaufnahme.

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4. In dringenden Fällen kann der/die Schulleiter/in eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig mit

sofortigem Effekt vom Besuch der Schule ausschließen. Anhörung und Beschluss der

Klassenkonferenz gemäß 3.4. oder 3.5. sind unverzüglich nachzuholen.

Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses

aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler / eine Schülerin durch schweres oder

wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der

Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn

neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers/der Schülerin in der Schule

eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder

Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen müssen möglichst ohne Verzögerung realisiert werden, um

ihre pädagogische Wirkung zu entfalten; die Schule kann daher eine sofortige Vollziehung

anordnen. Ein bei der Schule eingereichter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Über die Frage, ob einem Widerspruch abgeholfen werden kann, entscheidet der/die Schulleiter/in.

KAPITEL XIII

Aufsichtspflicht und Haftung

1. Die Schule ist verpflichtet, den Schüler/die Schülerin während des Unterrichts, der Pausen und

Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer

angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen. Die Aufsicht wird durch

Lehrer/innen oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können

Erziehungsberechtigte sein, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler/innen, die

von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit

beauftragte Angestellte der Schule. An die Weisungen dieser Personen sind die Schüler und

Schülerinnen gebunden.

Aus Sicherheitsgründen werden Schüler/Schülerinnen, die die Schule verlassen (z.B. während der

Mittagspause) am gleichen Tag nicht mehr in die Schule eingelassen, es sei denn, sie werden von

den Erziehungsberechtigten persönlich zum Eingangstor begleitet und dort dann vom

Sicherheitsdienst in die Schule gebracht. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die einen

Antrag vorgelegt haben, um zum Mittagessen nach Hause gehen zu können.

2. Die Schüler/Schülerinnen werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle

versichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an

Schulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen werden den Erziehungsberechtigten

zur Kenntnis gegeben.

Die Schule ist nicht verantwortlich und hat keine Versicherung für von Schülerinnen und Schülern

mitgebrachte Wertsachen.

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KAPITEL XIV

Gesundheitspflege

Die Schule trifft die geeigneten Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten.

Erziehungsberechtigte und Schüler/Schülerinnen haben entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.

Treten bei Schülern/Schülerinnen oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf,

so ist die Schulleitung unverzüglich zu informieren. Sie trifft die notwendigen Maßnahmen unter

Berücksichtigung der ecuadorianischen und deutschen Gesundheitsbestimmungen.

KAPITEL XV

Schuljahr, Schulfahrten

1. Die Dauer des Schuljahres und der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage

werden jährlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger

festgelegt und den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Ecuadorianische

Regelungen und innerdeutsche Richtlinien werden bei der Festlegung des Ferienplanes in

angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.

2. Für Wandertage, Aufenthalte im Schullandheim der APF und Studienfahrten gelten die im

Einvernehmen zwischen dem Schulträger und der Schulleitung getroffenen Regeln (siehe Anhang:

Erlass „B“).

KAPITEL XVI

Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden

Entscheidungen der Schulleitung und der zuständigen Konferenzen sind grundsätzlich interne

Angelegenheiten der Schule; dies gilt insbesondere in Versetzungsfällen und bei Erziehungs- und

Ordnungsmaßnahmen, die die Schule innerhalb ihres Handlungsfelds ergreift. Einsprüche und Beschwerden

behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit gemäß des vom Schulträger festgelegten Verfahrens im

Rahmen gesetzlicher Vorgaben. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um

pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel von

dem/der Schulleiter/in und/oder von der zuständigen Konferenz getroffen. Die in der Schule getroffenen

Entscheidungen sind letztgültig.

KAPITEL XVII

Schlussbestimmung

Die vorliegende Schulordnung wird mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft gesetzt. Die als Anlage

beigefügten „Erlasse“ sind rechtsgültiger Bestandteil der Schulordnung.

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ERLASSE

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A HAUSORDNUNG

1. Unterrichtsbeginn und Unterrichtszeiten:

3. – 6. Klassen 7:30 Uhr - 13:35 Uhr

I. – VI. Kurse 7:30 Uhr - 16.00 Uhr

1. – 2. Klassen 8:20 Uhr - 12:50 Uhr

Kindergarten/Präkindergarten 8:20 Uhr - 12:50 Uhr

Curriculare Zusatzaktivitäten 14:30 Uhr - 16:00 Uhr

Extracurriculare Aktivitäten 12:05 Uhr - 16:00 Uhr

Unterrichtszeiten Montag - Freitag:

Vormittag

1. Std. 7.30 - 8.15

2. Std. 8.20 - 9.05

3. Std. 9.10 - 9.55

4. Std. 10.15 - 11.00

5. Std. 11:05 - 11.45

6. Std. 12.05 - 12.50

7. Std. 12.55 - 13.35

Nachmittag

8. Std. 14.30 - 15.15

9. Std. 15.15 - 16.00

2. Verhalten im Klassenzimmer und in Fachräumen:

Jede Klasse ist für Ordnung und Sauberkeit in den Klassenzimmern und Fachräumen sowie für den

Tafeldienst verantwortlich. Der Unterrichtsraum ist aufgeräumt zu hinterlassen. Dies bedeutet u.a.,

dass

die Stühle auf die Tische gestellt sind,

die Fenster geschlossen sind,

das Licht ausgeschaltet ist

Fehlt 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn der Fachlehrer/die Fachlehrerin, so meldet dies der/die

Klassensprecher/in der Koordination oder im Lehrerzimmer. Der Aufenthalt in den Gängen

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während der Unterrichtszeit ist den Schülern/Schülerinnen generell nicht erlaubt. Die Schule

übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände und Geld.

3. Pausenordnung

Die Schüler/Schülerinnen dürfen die großen Pausen nicht in den Klassenzimmern verbringen. Die

Lehrer/innen schließen die Räume zu Beginn der Pausen ab. Mit dem ersten Läuten befindet sich

jeder Schüler/jede Schülerin im Klassenzimmer bzw. vor dem Fachraum, sofern die Räume

abgeschlossen sind.

Bei unerlaubtem Verlassen des Schulgeländes während der Pause können die Schüler/Schülerinnen

auf Anweisung der Schulleitung für den Rest des Tages von der Schule ausgeschlossen werden. Es

entfällt die Aufsichtspflicht der Schule und die Schulversicherung haftet nicht. Das Fehlverhalten

kann die Disziplinnote am Ende des Halbjahres/Jahres mindern (Beschluss der Klassenkonferenz).

Die Schule verständigt die Erziehungsberechtigten, damit sie den Schüler/die Schülerin abholen.

4. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum

Das Rauchen und der Genuss von Alkohol und Drogen sind verboten.

Verstöße – auch außerhalb der Schule – gegen gesetzliche Regelungen in Bezug auf Alkohol und

Drogen (Konsum und Vertrieb) werden unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen mit

schulischen Ordnungsmaßnahmen in einem den gültigen Gesetzen entsprechenden Prozess bis hin

zum Schulausschluss belegt.

5. Ordnungswidrigkeiten:

Bei Ordnungswidrigkeiten gelten die entsprechenden Kapitel der Schulordnung der Deutschen

Schule Quito.

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B WANDERTAGE, KLASSEN- UND KURSFAHRTEN, EXKURSIONEN,

SCHÜLERAUSTAUSCH

1. Allgemeines

Wandertage, Studienfahrten, Exkursionen und Schüleraustausche ergänzen und bereichern vielfältig

den Unterricht. Als Bildungserlebnisse der besonderen Art stellen sie nicht selten Höhepunkte in der

schulischen Laufbahn des/der Einzelnen mit einem besonderen Erinnerungswert dar.

Die schulischen Angebote in diesem Bereich sollen Bezug zum Unterricht haben. Um die Integration

und das gegenseitige Verstehen in der Lerngruppe zu fördern, den Sinn für die Gemeinschaft zu

stärken und die Bereitschaft zu wecken, sich für andere einzusetzen und Verantwortung zu

übernehmen, organisieren die Lerngruppen unabhängig voneinander ihre außerunterrichtlichen

Aktivitäten.

Die außerunterrichtlichen Unternehmungen sind Schulveranstaltungen, die Teilnahme für alle

Schülerinnen und Schüler ist verpflichtend. Kapitel V (Pflichten und Rechte der Schüler/Schülerinnen),

und Kapitel X (Schulbesuch, insbesondere Abs. 2 der Schulordnung geltend entsprechend);

insbesondere gilt dies für das Verbot des Genusses von Alkohol, Zigaretten und Drogen.

Die Schülerinnen und Schüler sind über die Schule unfallversichert (365 Tage – 24 Stunden). Eine

private Krankenversicherung ist anzuraten.

2. Wandertage

In jedem Schuljahr findet ein Wandertag statt. Die Wandertage werden im Klassenverband

durchgeführt. Der/die Klassenlehrer/in begleitet die Fahrt und ist verantwortlich für die

Aufsichtspflicht. Grundsätzlich nehmen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse teil. Auf behinderte

Schülerinnen und Schüler ist besondere Rücksicht zu nehmen, damit ihnen die Teilnahme möglich und

zumutbar ist.

Der Wandertag wird am Anfang jeden Schuljahres von der Schulleitung festgelegt. Jeder

Klassenlehrer/jede Klassenlehrerin reicht eine Woche vor dem Wandertag bei dem/der

Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin einen Wandervorschlag ein, der genehmigt wird, wenn die

Gestaltung des Wandertages sich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert und ein Bezug zum

Unterricht gegeben ist.

3. Schulfahrten

Schulfahrten (Klassen- und Kursfahrten) finden in der 6. Jahrgangsstufe (6. Klassen) und der 11.

Jahrgangsstufe (V. Kurse) statt und dauern bis zu 5 Tagen (3-4 Unterrichtstage).

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Die Klassen- und Kursfahrten sollen im Zusammenhang mit dem Unterricht und der Kultur, der Natur

oder der Geschichte Ecuadors stehen. Die Fahrten finden innerhalb Ecuadors statt. Fahrten mit

überwiegendem Urlaubscharakter sind nicht erlaubt. Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin begleitet

die Fahrt und nimmt verantwortlich die Aufsichtspflicht wahr. Es muss in der Regel pädagogisches

Personal beiden Geschlechts diese Fahrten begleiten.

Eine Schulfahrt wird genehmigt, wenn mindestens 90% aller Schüler/Schülerinnen teilnehmen.

Die Höhe der Fahrtkosten darf die monatlichen Pensionskosten nicht übersteigen, mit der einzigen

Ausnahme einer unter pädagogischen und ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Fahrt zu den

Galapagosinseln. In diesem Fall können die Kosten bis zu 50% die monatlichen Pensionskosten

übersteigen.

Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin beantragt bis spätestens einen Monat vor Antritt der Reise die

Genehmigung unter Vorlage eines Fahrten-Konzeptes. Vertragsabschlüsse dürfen erst nach

Genehmigung der Fahrt durch das Rektorat getätigt werden. Die detaillierte Planung bezieht sich auf

folgende Punkte:

Ziel und Dauer der Fahrt

Beschreibung des Programms (Extremsportarten und Risikoaktivitäten sind untersagt!)

Unterkunft mit Anschrift und Telefonnummer (wenn möglich)

Transportmittel und Transportunternehmen

Teilnehmerliste mit Adressen und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Kosten

Angabe von mindestens einer Begleitperson des anderen Geschlechts.

Schriftliche Teilnahmeerklärung der Erziehungsberechtigten und Schüler

Beigefügt werden muss ebenfalls eine schriftliche Erklärung aller Erziehungsberechtigten und aller

Schülerinnen/Schüler zum Alkohol-, Zigaretten- und Drogen-Verbot und den möglichen Konsequenzen

bei Nichteinhaltung.

Bei Gefahr von politischen Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen o.ä. können die Schulfahrten auch

kurzfristig durch die Schulleitung nach Rücksprache mit den Klassenleitungen und den

Elternvertretungen der Lerngruppen abgesagt werden. Die Sicherheit des einzelnen Schülers/der

einzelnen Schülerin hat absoluten Vorrang. Ein entsprechender Vorbehalt in den Verträgen mit den

Reiseunternehmen ist aufzunehmen.

4. Schullandheimaufenthalte/Teilnahme an Sozialprojekten

Lerngruppen können unterrichtsbezogene Aufenthalte im Schullandheim der Elternvertretung in

Otavalo beim Abteilungsleiter beantragen. Schullandheimaufenthalte dauern bis zu 3 Tage. Ein

tägliches Unterrichtspensum von mindestens 4 Unterrichtsstunden sollte gewährleistet sein.

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Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin trägt die Gesamtverantwortung für die Fahrt. Die

Aufsichtspflicht ist nicht delegierbar.

Schülergruppen können an mehrtägigen Sozialprojekten innerhalb Ecuadors teilnehmen. Lehrer/innen

begleiten gesamtverantwortlich diese Fahrten.

5. Exkursionen

Aus dem Unterricht heraus ergeben sich immer wieder Möglichkeiten, außerschulische Lernorte

aufzusuchen (Unterrichtsgänge, Exkursionen), z.B. Besuch von Museen, akademische Veranstaltungen

mit anderen Schulen, Theaterbesuche, kulturelle Stadterkundungen, Betriebsbesichtigungen, ....

Haushaltsmittel begrenzen die Anzahl dieser Aktivitäten pro Lerngruppe.

Anträge müssen spätestens eine Woche vorher von der Schulleitung genehmigt werden.

6. Internationale Begegnungen (Schüleraustausch)

Internationale Begegnungen haben den Zweck, persönliche Verbindungen zwischen ecuadorianischen

und deutschen Schulen oder Schülergruppen zu schaffen und zu pflegen. Sie sollen insbesondere der

kulturellen, geschichtlichen und geographischen Erziehung sowie dem Erwerb von Sprachkenntnissen

dienen und somit zur Völkerverständigung beitragen. Internationale Begegnungen müssen in

Zusammenarbeit mit den ausländischen Schulen oder Schülergruppen sorgfältig vorbereitet und nach

Rückkehr ausgewertet werden. Mindestens die Hälfte der für die internationale Begegnung

angesetzten Zeit soll gemeinsam mit den ausländischen Schülerinnen und Schülern verbracht werden.

Das Weitere regeln die mit den Partnerschulen getroffenen Vereinbarungen. Für die internationalen

Begegnungen gelten besondere Versicherungsbedingungen; es muss mit dem Reiseveranstalter eine

separate Versicherung abgeschlossen werden.

Schüler/Schülerinnen, die mit Erlaubnis der Schulleitung für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr eine

Schule in Deutschland besuchen, um ihre Kenntnisse von Kultur und Sprache zu verbessern, zahlen

während dieser Zeit kein Schulgeld. Nach ihrer Rückkehr werden sie wieder aufgenommen. Die Schüler

müssen nach der Rückkehr eine beglaubigte Kopie des Jahreszeugnisses aus Deutschland vorlegen.

7. Zusammenfassender Überblick

Die außerunterrichtlichen Unternehmungen sind Schulveranstaltungen, die Teilnahme für alle

Schülerinnen und Schüler ist verpflichtend. Über begründete Ausnahmen entscheidet die

Schulleitung.

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Außerunterrichtliche Veranstaltungen wie Wandertage, Schulfahrten, usw. werden nicht

genehmigt, wenn weniger als 90% der Schüler einer Klasse daran teilnehmen. Nicht teilnehmende

Schülerinnen und Schüler sind während der Zeit der Klassenfahrt zum Schulbesuch in einer anderen

Klasse ihrer Jahrgangsstufe verpflichtet.

Der Konsum von Alkohol, Zigaretten und Drogen ist strikt verboten. Die Schule weist innerhalb ihrer

institutionellen Rechte und Pflichten gegenüber Schülerinnen und Schülern (volljährig oder nicht)

speziell auf diesen Punkt hin (siehe Erlass A 4).

Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Gemeinschaftsprogramm teilzunehmen. Nach

Absprache mit den begleitenden Lehrkräften können von Schülern verantwortete Aktivitäten

zusätzlich zum Gemeinschaftsprogramm im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben praktiziert

werden.

Treffen der Schülerinnen und Schüler in den Schlafräumen sind nicht erlaubt. Zur festgesetzten

Schlafenszeit gehen Schülerinnen und Schüler in die ihnen zugewiesenen Räume. Sie haben sich

den Absprachen entsprechend zu verhalten und die Schlafenszeit zu respektieren.

Die Schülerinnen und Schüler haben sich während der Ausflüge immer in einer Gruppe aufzuhalten.

Die Gruppe auf eigene Initiative zu verlassen ist verboten, außer im Falle einer vom Lehrer/von der

Lehrerin genehmigten Sondersituation.

Der von dem/der Lehrer/in beantragten Genehmigung der außerunterrichtlichen Veranstaltung

muss bei mehrtägigen Fahrten eine von allen Erziehungsberechtigten und Schülern unterzeichnete,

schriftliche Vereinbarung zum Alkohol-, Zigaretten- und Drogenverbot und den möglichen

Konsequenzen bei Nichteinhaltung beigefügt werden. Schülerinnen und Schüler und

Erziehungsberechtigte akzeptieren durch ihre Unterschrift die schulischen Vorgaben und

Regelungen.

Auf Schüler und Schülerinnen, die diese Vorgaben nicht einhalten, werden die Ordnungs- und

Disziplinarmaßnahmen der Schulordnung der DSQ und des geltenden Erziehungsgesetzes

angewandt. Dies bedeutet auch, dass ggf. Schülerinnen und Schüler auf Kosten und in

Verantwortung der Erziehungsberechtigten vorzeitig die Rückreise antreten müssen.

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C BENOTUNG UND VERSETZUNG (Bezug: Oficio No. 74 v. 15.11.2012, erhalten am 4.12.2012)

0. Allgemeine Grundsätze

a. Die Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen der Schule beruhen auf den

Leistungsbeurteilungen der Fachlehrkräfte oder Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer. In die

Leistungsbewertung gehen alle Schülerleistungen (schriftliche, mündliche, praktische Beiträge)

ein.

b. Die Versetzung bzw. Nicht-Versetzung eines Schülers/einer Schülerin ist eine pädagogische

Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang

des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin mit den Leistungsanforderungen an seine

Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die Versetzungsentscheidung soll

die Grundlage für Lernfortschritte in der nächsthöheren Jahrgangsstufe sichern, und zwar sowohl

für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin als auch für die ganze Klasse.

Eine Versetzung „auf Probe“ widerspricht diesem Grundsatz.

c. Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im Schuljahr erbrachten Leistungen des

Schülers/der Schülerin unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während

des gesamten Schuljahres getroffen. In die Versetzungsentscheidungen werden die Noten aller

Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der Schülerpersönlichkeit mit

einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers/einer Schülerin sind

grundsätzlich alle Fächer von Bedeutung.

Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant und werden auf dem Zeugnis als epochal

unterrichtete Fächer gekennzeichnet.

d. Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter

Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder eines/r von ihm beauftragten Vertreters/in über die

Versetzung oder Nicht-Versetzung der einzelnen Schüler/Schülerinnen sowie über die

Möglichkeit eines Wechsels an eine andere Schule.

e. Die Fachlehrer/innen setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist

das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht

schematisch errechnet. Insbesondere darf sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen

Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistung aus dem laufenden Unterricht und die

Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Erfolgskontrollen und

Beteiligungsmöglichkeiten der Schüler („sonstige Mitarbeit“) in einem angemessenen Verhältnis

(gemäß fachspezifischen Vorgaben) berücksichtigen.

f. Bei der Leistungsbeurteilung ist die Lehrkraft nicht weisungsgebunden; sie hat einen

Beurteilungsspielraum, in den die Konferenzen, die Schulleitung und andere Instanzen nicht

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eingreifen dürfen, also keine diesbezüglichen Anweisungen geben dürfen, die über die

allgemeinen Vorschriften und Richtlinien hinausgehen. Die Leistungsbeurteilungen können durch

den Schulleiter/die Schulleiterin gemäß seiner/ihrer dienstlichen Zuständigkeit

(Schulleiterdienstvertrag) unter Berücksichtigung schulinterner Verfahrensvorgaben nachträglich

überprüft und ggf. abgeändert werden.

g. Stimmberechtigt in der Konferenz sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler/die jeweilige

Schülerin unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin (bzw. sein/ihr Vertreter);

Enthaltungen sind nicht möglich.

h. Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sind zu protokollieren.

i. Notensprünge von einem Schuljahresendzeugnis zum nächsten Schuljahresendzeugnis um mehr

als eine Stufe (Stufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend) sind

durch den/die Fachlehrer/in zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll der

Versetzungskonferenz festgehalten.

1. Präkindergarten und Kindergarten

In Präkindergarten und Kindergarten werden keine regulären Noten teilt. An Stelle von Noten erhalten die

Schülerinnen und Schüler eine qualitative Bewertung, die den jeweiligen Entwicklungsstand eines jeden

Kindes anzeigt.

Am Ende des zweiten Kindergartenjahres erhält jeder Schüler/jede Schülerin einen Bewertungsbericht zur

Schulreife.

2. Primaria

1. Bewertungssystem 1. und 2. Klasse

Die Deutsche Schule Quito basiert die Bewertung für die ersten zwei Jahrgangsstufen auf einer

qualitativen, ausführlich beschreibenden Bewertung der Kompetenzentwicklung und des Fortschritts

der einzelnen Lernprozesse eines Kindes. Diese qualitative Bewertung ist Ausgangspunkt für die

weiteren pädagogischen Entscheidungen. Gemäß den Ministeriumsvorgaben erhalten die Schülerinnen

und Schüler zusätzlich eine Ziffernnote. Aus pädagogischen Gründen und unter besonderer

Berücksichtigung des Entwicklungsalters entsprechen diese Ziffernnoten nicht den Definitionen der

üblichen Notenskala. Diese Noten werden wie folgt definiert und vergeben:

In der ersten Klasse erhalten die Schülerinnen und Schüler ausschließlich die Ziffernnote ‚10‘

(Definition: Der/Die Schüler/in befindet sich im Lernprozess.)

Im ersten Halbjahr der zweiten Klasse erhalten die Schülerinnen und Schüler ebenfalls

ausschließlich die Ziffernnote ‚10‘.

Im zweiten Halbjahr der zweiten Klassen differenzieren wir zwischen folgenden Notenstufen und

deren Definitionen:

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DEUTSCHE SCHULE Quito-Ecuador

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10 übertrifft die Anforderungen

9 entspricht den Anforderungen

8 entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen

Im Weiteren werden folgende Aspekte auf den Zeugnissen aufgeführt:

Verhalten: Hier wird die Entwicklung der Sozial- und Selbstkompetenzen erläutert.

Arbeitsverhalten: Hier wird die Entwicklung der Organisations- und Medienkompetenz

erläutert.

Lernen: Hier wird die Entwicklung der Fachkompetenzen und Methoden-

kompetenzen erläutert.

Andere Fächer: Hier werden relevante Aspekte der Entwicklung in den Ergänzungsfächern

geschildert.

Zusätzliche

Beobachtungen: Hier werden weitere, für die Entwicklung des Kindes wichtigen Aspekte

aufgeführt, die den o.g. Punkten nicht eindeutig zuzuordnen sind.

Ab der dritten Klasse gelten die sonst üblichen Benotungsregeln.

2. Die Zeugnisse der 1. und 2. Klassen der internationalen deutschen Abteilung (DK) werden auf

Deutsch ausgestellt.

3. 3.1. Am Ende der 2. Klasse muss die Schülerin / der Schüler in allen benoteten Fächern die Note 7

zur Versetzung erreichen. Über Kompensationsmöglichkeiten entscheidet die

Notenkonferenz.

3.2 . Ab der Klasse 3 gilt die schulinterne Regelung, dass die Note 7 in allen Fächern zur

Versetzung erreicht werden muss. Über Kompensationsmöglichkeiten entscheidet die

Versetzungskonferenz nach vorheriger Analyse der schulischen Leistung und

Zukunftsmöglichkeiten des Schülers/der Schülerin.

4. Wenn ein Schüler/eine Schülerin in der Primaria die von der Schule geforderten Mindestnoten für die

Versetzung nicht erreicht und der Erziehungsberechtigte schriftlich einen Antrag auf Verlassen der

Schule stellt, kann die Schulleitung der Versetzung nachträglich zustimmen, wenn der/die Schüler/in

starke Defizite im Fach Deutsch hat und/oder erwartet werden kann, dass er/sie erfolgreich an der

aufnehmenden Schule mitarbeiten kann.

5. Im Falle von Schulregimeänderung (z.B. Costa-Sierra) prüft die Schulleitung die Einstufungs-und

Versetzungsmöglichkeiten in jedem einzelnen Fall.

Sonderregelung für Real- oder Hauptschüler/innen: siehe „5. Nur für DK-Klassen“, Seite 41, Punkt

5.15“.

6. Bestimmungen zur Feststellung von Schülerleistungen

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6.1. Es werden pro Fach pro Schuljahr insgesamt vier Partialnoten vergeben.

6.2. In jedem Halbjahr werden an zwei Stichtagen je eine Partialnote pro Fach in das schulische

Notendaten-System eingegeben, d.h. in einem Halbjahr zwei Noten.

6.3. Die Partialnoten werden pro Fach und Schüler/Schülerin in folgenden Zeiträumen je nach Verlauf

des Schulkalenders eingetragen:

1. Halbjahr: 1. Partialnote Oktober/November

2. Partialnote Januar

2. Halbjahr: 3. Partialnote Ende März - Mitte April

4. Partialnote Juni

6.4. Die Note in jedem Fach für das Halbjahreszeugnis wird als Durchschnitt aus der 1. und 2. Partialnote gebildet.

6.5. Die Jahresnote in jedem Fach, einschließlich der Wahlfächer, wird auf der Grundlage des

Durchschnitts der 4 Partialnoten errechnet. Die vom Fachlehrer/in endgültig festgesetzte Jahresabschlussnote pro Fach berücksichtigt die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schuljahres, kann also geringfügig von der arithmetisch ermittelten Durchschnittsnote abweichen.

6.6. Die Partialnoten setzen sich aus schriftlichen Leistungen (Klassenarbeiten) und Leistungen der

sonstigen Mitarbeit (z.B. Projekte, mündliche Beteiligung, Hausaufgaben, Test, etc.) zusammen.

Eine Verfahrensregelung wird gesondert ausgewiesen.

6.7. In den Klassen 3 bis 6 findet ebenfalls das Kompensationssystem Anwendung (siehe

SEKUNDARIA, Punkte 10 und 11, S. 34/35).

7. Die Notenskala verläuft von 1 bis 10:

10 sehr gut

9 gut

8 befriedigend

7 ausreichend

6 oder 5 mangelhaft

4,3,2 oder 1 ungenügend

Nicht ausreichende Leistungen (weniger als 7 Punkte) gefährden das Erreichen des Klassenziels.

8. Für den Fall, dass mehr als 1/3 der Klassenarbeiten ein mangelhaftes (6 oder 5) oder ungenügendes

Ergebnis (4, 3, 2 oder 1) zeigen, 2/3 der Arbeiten gut (9) oder sehr gut (10) sind oder der

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Durchschnitt unter 7 liegt, muss die Arbeit vor der Rückgabe der Schulleitung zur Genehmigung

vorgelegt werden.

Die Gründe dafür werden zwischen Rektorat und Fachleitung diskutiert. Abhängig von der jeweils

spezifischen Situation werden entsprechende pädagogische Maßnahmen vorgeschlagen. Der

Schulleiter/die Schulleiterin, zusammen mit dem/r Abteilungsleiter/in, entscheidet darüber, ob die

Arbeit genehmigt wird, ob eine Wiederholung der Klassenarbeit angebracht ist oder ob eine

Zusatzarbeit geschrieben werden soll.

Entsprechendes gilt für Prüfungen, Halbjahres- und Jahreszeugnisse.

3. Sekundaria

1. Am Ende des Schuljahres erhält jeder Schüler/jede Schülerin ein Jahreszeugnis. Zum Ende des ersten

Halbjahres erhalten die Schüler ein informatives Halbjahreszeugnis.

2. Feststellung von Schülerleistungen

2.1. Es werden pro Fach pro Schuljahr insgesamt vier Partialnoten vergeben.

2.2. In jedem Halbjahr werden an zwei Stichtagen je eine Partialnote pro Fach in das schulische

Notendaten-System eingegeben.

2.3. Die Partialnoten werden pro Fach und Schüler/Schülerin in folgenden Zeiträumen je nach Verlauf

des Schulkalenders eingetragen:

1. Halbjahr: 1. Partialnote Oktober/November

2. Partialnote Januar

2. Halbjahr: 3. Partialnote Ende März - Mitte April

4. Partialnote Juni

2.4. Die Note für das Halbjahreszeugnis wird in jedem Fach als Durchschnitt aus der 1. und 2.

Partialnote gebildet.

2.5. Die Jahresnote wird auf der Grundlage des Durchschnitts der 4 Partialnoten in jedem Fach,

einschließlich der Wahlfächer, errechnet. Die vom Fachlehrer/in endgültig festgesetzte

Jahresabschlussnote pro Fach berücksichtigt die Leistungsentwicklung der Schülerinnen und

Schüler während des gesamten Schuljahres, kann also geringfügig von der arithmetisch

ermittelten Durchschnittsnote abweichen.

2.6. Die Partialnoten setzen sich aus schriftlichen Leistungen (Klassenarbeiten) und Leistungen der

sonstigen Mitarbeit (z.B. Projekte, mündliche Beteiligung, Hausaufgaben, Test, etc.) zusammen.

Eine Verfahrensregelung wird als Anhang ausgewiesen.

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3. Der Lehrer/die Lehrerin hat die Pflicht, den Schüler/die Schülerin und seine/ ihre

Erziehungsberechtigten über die erhaltenen Noten zu informieren. Die verliehenen Partialnoten

sollen eine objektive Grundlage haben und vorliegender Regelung entsprechen.

Die Schulleitung hat das Recht, die individuellen Noten sowie die Bewertung seitens eines

Lehrers/einer Lehrerin einzusehen.

4. Die Notenskala verläuft von 1 bis 10:

10 sehr gut

9 gut

8 befriedigend

7 ausreichend

6 oder 5 mangelhaft

4,3,2 oder 1 ungenügend

Nicht ausreichende Leistungen (weniger als 7 Punkte) gefährden das Erreichen des Klassenziels.

5. Für den Fall, dass mehr als 1/3 der Klassenarbeiten ein mangelhaftes (6 oder 5) oder ungenügendes

Ergebnis (4, 3, 2 oder 1) zeigen, 2/3 der Arbeiten gut (9) oder sehr gut (10) sind oder der

Durchschnitt unter 7 liegt, muss die Arbeit vor der Rückgabe der Schulleitung zur Genehmigung

vorgelegt werden.

Die Gründe dafür werden zwischen Rektorat und Fachleitung diskutiert. Abhängig von der jeweils

spezifischen Situation werden entsprechende pädagogische Maßnahmen vorgeschlagen. Der

Schulleiter/die Schulleiterin, zusammen mit dem/r Abteilungsleiter/in, entscheidet darüber, ob die

Arbeit genehmigt wird, ob eine Wiederholung der Klassenarbeit angebracht ist oder ob eine

Zusatzarbeit geschrieben werden soll.

Entsprechendes gilt für Prüfungen, Halbjahres- und Jahreszeugnisse.

6. Am Ende des Schuljahres sowie am Ende des ersten Halbjahres werden Klassenkonferenzen unter

Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder eines/r von ihm beauftragten Vertreters/in

durchgeführt. An diesen Konferenzen nehmen neben den jeweiligen Fachlehrern/Fachlehrerinnen

der Klasse der/die Koordinator/in und, wenn nötig, die Psychologin teil.

6.1. In der Konferenz informieren sich die Lehrer/innen über die Noten, diskutieren die Situation

eines jeden Schülers/einer jeden Schülerin und untersuchen bei mangelhaften Leistungen

(6 oder 5) die Möglichkeit einer Versetzung durch Kompensation. Ungenügende

Leistungen (4, 3, 2 oder 1) führen zu einer Nicht-Versetzung. Sollte dies nötig sein, so

bietet die Konferenz eine Beratung zur Schullaufbahn des Schülers/der Schülerin an. Die

Konferenz entscheidet mehrheitlich über die Disziplinnote.

7. Die Durchschnittsnote in jedem Fach für das Halbjahreszeugnis wird aufgrund der ersten 2

Partialnoten errechnet. Diese zwei Partialnoten liegen ab der Notenkonferenz fest und gehen in die

Errechnung der Endnoten ein.

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8. Die Durchschnittsnoten im Jahreszeugnis für die Versetzung werden aus der Summe der 4

Partialnoten errechnet.

9. Ein Schüler/eine Schülerin erhält die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe,

wenn er/sie in allen Fächern eine Note erreicht hat, die mindestens 7 oder besser ist.

10. Ein Schüler/eine Schülerin, der/die gemäß Abs. 9 nicht versetzt wurde, kann auf Beschluss der

Versetzungskonferenz die Versetzung durch Kompensation erlangen. Hierfür gilt Folgendes:

10.1. Die festgesetzten Noten werden im Zeugnis als „nach Kompensation erreicht“ als

gesonderte Note ausgewiesen. Unter Bemerkungen wird eingetragen: Der/die Schüler/in

wird durch Notenkompensation in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt.

In dem schulinternen Archiv wird zusätzlich die Art der Kompensation sowie das/die

Ausgleichsfach/-fächer eingetragen.

10.2. Bei Notenausgleich muss in den ecuadorianischen Unterlagen als Mindestnote im

kompensierten Fach eine 7 eingetragen werden (in „durch Kompensation erreicht“). Die

Noten der Fächer, mit denen ausgeglichen wird, ändern sich nicht.

11. Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe durch Kompensation unterliegt nachstehenden

Regeln. Diese unterscheiden die Fächer, wenn nötig, gemäß dem Lehrplan der Schule für die

entsprechenden Klassenstufen und Spezialisierungen sowie nach Wochenstunden.

11.1. Fächer mit mindestens 4 Wochenstunden sind „KERNFÄCHER“; dies gilt nicht für eine

kombinierte Fächerverbindung wie z.B. „Estudios Sociales“ (ESSO: Geschichte und

Erdkunde), und nicht für Fächer, deren Stundenzahl verdoppelt wird und die nur ein

Halbjahr („Epochalunterricht“) unterrichtet werden.

11.2. Alle anderen sind „WEITERE FÄCHER“ („Ergänzungsfächer“).

11.3. Zu Kompensationszwecken werden die gerundeten Noten zugrunde gelegt, d.h. zum

Beispiel entspricht eine 8,67 einer 9 im Jahresendzeugnis für die Kompensation eines

anderen Faches.

11.3.1. Eine Versetzung durch Kompensation ist nicht möglich, wenn der Schüler/die

Schülerin ungenügende Leistungen in einem oder mehreren Fächern vorweist

(4, 3, 2 oder 1).

11.3.2. Ebenso ist eine Versetzung durch Kompensation in den Fächern Deutsch und

Mathematik nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren möglich.

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11.3.3. Wenn ein Schüler/eine Schülerin mangelhafte Leistungen (6 oder 5) in einem

Kernfach zeigt, so wird ihm/ihr eine Kompensation in folgendem Fall bewilligt:

wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens einem Kernfach 9 oder 10

oder in zwei Kernfächern 8 erreicht hat.

11.3.4. Wenn ein Schüler/eine Schülerin mangelhafte Leistungen (6 oder 5) in einem

Ergänzungsfach zeigt, so wird ihm eine Kompensation in folgenden Fällen

bewilligt:

wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens einem Kernfach 9

oder 10

oder wenn der Schüler/die Schülerin in zwei Kernfächern 8 erreicht hat

oder wenn der Schüler/die Schülerin in einem Hauptfach 8 und in einem

Ergänzungsfach 9 oder 10 erreicht hat

oder wenn der Schüler/die Schülerin in zwei Ergänzungsfächern 9 oder

10 erreicht hat.

11.3.5 Wenn ein Schüler/eine Schülerin mangelhafte Leistungen (6 oder 5) in zwei

Ergänzungsfächern zeigt, so wird ihm eine Kompensation in folgenden Fällen

bewilligt:

wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens einem Kernfach 9

oder 10 und in einem Ergänzungsfach 9 oder 10 erreicht hat

oder wenn der Schüler/die Schülerin in wenigstens zwei

Ergänzungsfächern 9 oder 10 und in einem weiteren

Ergänzungsfach 8, 9 oder 10 erreicht hat.

11.3.6 Fächer, in denen der Schüler/die Schülerin mit einem Schnitt von 6,5 bis < 7

abschneidet, können stets mit einer 7 in einem beliebigen anderen Fach

kompensiert werden, ohne dass damit die weiteren Kompensationsregeln außer

Kraft gesetzt werden.

In allen anderen Fällen wird keine Kompensation bewilligt. Der Schüler/die Schülerin kann

nur jeweils eine Kompensationsregelung pro Jahr für sich in Anspruch nehmen. Die

Kompensationen sind nicht kumulativ. Eine Ausnahme davon bildet die Kompensationsregel

11.3.6., diese ist mehrfach und auch in Folgejahren anzuwenden.

11.3.7 Als Kompensationsfach aus dem sportlich-künstlerischen Bereich gilt jeweils nur

eines der folgenden Fächer: Kunst oder Musik oder Sport.

(Für die Kompensationsregel 11.2.6. kann jedes dieser Fächer zugrunde gelegt

werden.)

11.3.8 Sonderregelung für das Wahlfach Französisch:

„Eine mangelhafte Leistung (6 oder 5) in einem Kern- oder Ergänzungsfach kann

mit guten Leistungen (mindestens 8,5) im Kernwahlfach Französisch (4

Wochenstunden) ausgeglichen werden. Andererseits hat eine mangelhafte

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Leistung (6 oder 5) im Fach Französisch keine negativen Auswirkungen auf die

Versetzung. Die Versetzung wird durch eine schwache Leistung in diesem Fach

nicht angegriffen.

11.3.9 In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler/eine Schülerin auch dann

versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus Gründen, die der

Schüler/die Schülerin nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten,

jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit und der

Gesamtentwicklung des Schülers/der Schülerin in der nachfolgenden Klasse eine

erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es

der Einstimmigkeit der Versetzungskonferenz. Die Begründung ist im Protokoll

aufzunehmen.

12. Die Schulleitung der Schule hat das Recht, jeden einzelnen Fall von Schülern/Schülerinnen, die

gemäß den Protokollen der Notenkonferenzen das Schuljahr nicht bestehen, zu analysieren.

12.1. Die Schulleitung kann der Versetzung nachträglich zustimmen, wenn der Schüler/die

Schülerin nicht aufzuarbeitende Defizite im Fach Deutsch zeigt und somit die Deutsche

Schule verlässt.

12.2. Die Schulleitung kann einer Versetzung nachträglich unter der Bedingung zuzustimmen,

dass der Schüler/die Schülerin die Schule verlässt und wenn es sich um ein Fach des

offiziellen nationalen Lehrplans handelt, wobei ein Zusatzexamen bestanden werden muss.

Das Examen gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 7 erreicht wurde. Dies gilt nicht

für Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs (12. Jahrgangsstufe / VI. Kurse)

Entscheidungen dieser Art werden schriftlich festgehalten und in der Schülerakte des

entsprechenden Schülers/der entsprechenden Schülerin abgelegt; sie sind nur ein einziges Mal

anwendbar.

13. Im Falle von Schulregimeänderung (z.B. Costa-Sierra) prüft die Schulleitung die Einstufungs- und

Versetzungsmöglichkeiten in jedem einzelnen Fall.

4. Sonderfälle

4.12. Muttersprachlich deutsche Schülerinnen und Schüler, die ohne oder mit nicht ausreichenden

Spanischkenntnissen an die Deutsche Schule kommen, müssen u.U. gemäß ihrer

vorhandenen Kompetenzen im Fach Spanisch gesondert gefördert werden. Vor dem Eintritt

in die jeweilige Klasse wird von der Fachschaft Spanisch eine Lernstandserhebung

durchgeführt, auf deren Basis sie eine Empfehlung für die Unterrichtung und die Benotung

der einzelnen Schüler/innen abgibt. In Zweifelsfällen kann der/die jeweilige

Abteilungsleiter/in hinzugezogen werden.

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Diese Schüler/innen können nach folgendem maximalen Ermessensspielraum benotet werden.

Einen Anspruch auf die Ausschöpfung des Ermessensspielraums besteht nicht. Die Anwendung

erfolgt nach Einschätzung des Kenntnisstands und nach Einzelfallentscheidung.

Der Ermessensspielraum umfasst folgende Stufen:

4.12.1. Der Schüler/Die Schülerin hat gute bis sehr gute Spanischkenntnisse und nimmt sofort

am regulären Spanischunterricht der DK-Klasse ohne weitere Differenzierung teil.

4.12.2. Der Schüler/Die Schülerin hat Förderbedarf und wird in angemessener Form nach

unten stehendem Schema unterrichtet und benotet.

Der Schüler/Die Schülerin wird in einen separaten Nivellierungsunterricht

aufgenommen.

1. Jahr: Der Schüler/die Schülerin erhält keine Note im Zeugnis aber unter der

Rubrik „Bemerkungen“ einen Kommentar über seinen Lernstand auf dem

Zeugnis.

2. Jahr: Der Schüler/die Schülerin erhält unter der Rubrik „Bemerkungen“ einen

Kommentar über seinen Lernstand und eine Note.

3. Jahr Der Schüler/die Schülerin nimmt am regulären Spanischunterricht teil und

erhält differenzierte Lernangebote und vor allem differenzierte

Leistungsüberprüfungen.

4.Jahr Der Schüler/die Schülerin nimmt am regulären Spanischunterricht teil und

erhält differenzierte Lernangebote und vor allem differenzierte

Leistungsüberprüfungen, die spätestens zum Ende des Jahres an die

Leistungsanforderung der ganzen Lerngruppe angepasst sein müssen.

4.2. Im Rahmen der Reifeprüfung (Abitur) kann im Einzelfall ein Antrag an das Sekretariat der

Kultusministerkonferenz auf Ermöglichung einer „gesonderten schriftlichen Prüfung“ im

Fach Spanisch gestellt werden.

Dies bedeutet: Im Fach Spanisch werden für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch

auf eine gesonderte Spanischklausur im Abitur haben, differenzierte Prüfungsarbeiten zur

Bearbeitung während der gesamten Oberstufe (IV. bis VI. Kurs) vorgelegt. Die Benotung der

schriftlichen Leistungen erfolgt unter Bezug auf ein Bewertungsschema nach

fremdsprachlichen Kriterien.

4.3. Das persönliche Engagement und der Fortschritt beim Erlernen der Sprache werden

pädagogisch verantwortlich bei der Benotung berücksichtigt.

4.4. Schülerinnen und Schüler, die aus den III DF-Klassen oder den anderen nationalen Klassen III

in den IV. Kurs DI eintreten, erhalten im Fach Deutsch in Bezug auf den Unterricht

differenzierte Lernangebote und differenzierte Leistungs-überprüfungen im IV. Kurs DI und

im ersten Halbjahr des V. Kurses DI. Die Anforderungen sollen sukzessive an das Niveau der

muttersprachlichen Schüler angepasst werden, so dass im zweiten Halbjahr des V. Kurses DI

keine weitere Differenzierung auf dieser Basis erfolgen muss.

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(Die obenstehende Regelung tritt im Schuljahr 2014/2015 in Kraft. Im Übergangsjahr

2013/2014 wird den Schülern in Anlehnung an das deutsche Oberstufensystem im IV. Kurs

DI und im V. Kurs DI (1. Halbjahr) ein Bonus von 2 Punkten gegeben. Dies bedeutet: Eine 7-

(deutsche Oberstufennote 04) wird zu einer 7 + (deutsche Oberstufennote 06), eine 7

(deutsche Oberstufennote 05) wird zu einer 8- (deutsche Oberstufennote 07), eine 7+

(deutsche Oberstufennote 06) wird zu einer 8 (deutsche Oberstufennote 08) etc.)

4.5. Im Abiturzweig wählen die Schüler in der 11. Klasse zwei von folgenden drei Pflichtfächern

aus: PHYSIK, CHEMIE, BIOLOGIE

5. Nur für DK-Klassen:

5.1. Zur Vermeidung von Überforderungen und schulischen Misserfolgen wird in engem Kontakt mit

den Elternhäusern eine Beratung über die Schullaufbahnentscheidung angeboten. Die jeweilige

Versetzungskonferenz spricht Bildungsempfehlungen für einzelne Schülerinnen und Schüler für

die Haupt- oder Realschule aus. Auch Erziehungsberechtigte können einen Antrag auf eine

entsprechende Einstufung stellen.

5.2. Schüler/innen, die von der jeweiligen Klassenkonferenz als Haupt- oder Realschüler/innen

eingestuft werden, müssen nach folgenden Kriterien unterrichtet und benotet werden: Die

Anforderungsprofile der mündlichen Aufgabenstellungen im Unterricht, der kurzen schriftlichen

Überprüfungsformate (z.B. Tests), der Klassenarbeiten sowie der Hausaufgaben müssen mit den

Rahmenplananforderungen für Haupt- und Realschüler/innen in den entsprechenden Fächern in

Übereinstimmung gebracht werden. Das bedeutet konkret, dass diesen Schüler/innen

differenzierte Aufgabenstellungen und Materialien zur Verfügung gestellt werden müssen. Die

Benotungskriterien sind entsprechend der Einstufung anzuwenden.

5.3. Stimmen Schulempfehlung und Schullaufbahnwunsch der Erziehungsberechtigten nicht überein,

gilt die Entscheidung der Erziehungsberechtigte, wobei für eine/n hauptschulempfohlene/n

Schülerin/Schüler nur der Realschulstatus in Frage kommt.

5.4. Die von der Klassenkonferenz verantwortungsvoll unter pädagogischen Gesichtspunkten

vorgenommene Einstufung muss keine Einteilung auf Dauer in einem bestimmten Bildungszweig

bedeuten. Wenn sich die Leistungsentwicklung der Schülerin/des Schülers entsprechend positiv

gestaltet, kann eine Umstufung vom Status Hauptschule auf den der Realschule oder vom Status

Realschule auf den des Gymnasiums erfolgen. Entsprechend dem Prinzip der größtmöglichen

Durchlässigkeit können Umstufungen bis zur 9. Jahrgangsstufe erfolgen, und zwar i.d.R. jeweils

am Ende eines Schuljahres, in der 9. Jahrgangsstufe bis zum Halbjahreswechsel.

5.5. Anträge der Erziehungsberechtigten auf Zuerteilung einer Bildungsempfehlung können an die

jeweilige Primaria- oder Sekundaria-Leitung für die Klassen 4-8 bis spätestens 14 Tage vor den

Versetzungskonferenzen im Juni jedes Jahres für das Folgejahr schriftlich formlos gestellt

werden; in der Jahrgangsstufe 9 muss dieser Antrag bis zum 15. Dezember erfolgen. Die

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Klassenkonferenz wird dann bei der Schuljahresendkonferenz bzw. Halbjahreskonferenz (Kl. 9)

darüber entscheiden und eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Sollten Eltern der

Bildungsempfehlung der Schule nicht folgen, aber im Laufe des folgenden Schuljahres

feststellen, dass Ihr/e Sohn/Tochter dem gymnasialen Anspruch nicht genügt, können Sie bis

spätestens 14 Tage vor der Halbjahreskonferenz einen Antrag auf entsprechende Einstufung

stellen.

5.6. Für Schülerinnen und Schüler mit der Einstufung „Hauptschule“ endet die Schulpflicht nach

Besuch der 9. Klasse (III. Kurs) mit dem Hauptschulabschluss. Bei Nicht-Erreichen des

Abschlusses kann die Klasse einmal wiederholt werden, bei einem erneuten Nicht-Bestehen

muss die Schule verlassen werden. Ein Wechsel in den nationalen Bereich ist nicht möglich.

5.7. Verbunden mit dem Hauptschulabschluss können durch die Erziehungsberechtigten folgende

Anträge gestellt werden:

5.7.1 Die Erziehungsberechtigten stellen den schriftlichen Antrag bis spätestens 14 Tage vor

den Versetzungskonferenzen auf Fortsetzung der Schullaufbahn im nationalen Bereich

der DSQ mit dem Ziel des nationalen Bachilleratos. Die Klassenkonferenz entscheidet

über den Antrag. Im Falle der Ablehnung muss der Schüler/die Schülerin die Schule

verlassen. Im Falle der Befürwortung

5.7.1.a kann der Schüler/die Schülerin, der/die in allen Kernfächern mindestens 7,5

Punkte erreicht hat, direkt in eine nächsthöhere nationale Klasse versetzt

werden.

oder

5.7.1.b der Schüler/die Schülerin wiederholt die 9. Jahrgangsstufe (III. Kurs) in einer

nationalen Klasse. Bei Nicht-Versetzung am Ende des Wiederholungsjahres

muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen.

5.7.2. Für Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe, die als Hauptschüler/innen geführt

werden und den Hauptschulabschluss bestehen, können die Erziehungsberechtigten (in

Anlehnung an die Regelung in Baden-Württemberg) auf Antrag bis spätestens 14 Tage

vor der Versetzungskonferenz schriftlich eine Versetzung als Realschüler in die 10.

Jahrgangsstufe beantragen. Die Entscheidung liegt bei der Klassenkonferenz. Im Falle

der Ablehnung muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen. Eine Versetzung ist

unter folgenden Bedingungen möglich:

(1) In den vier Hauptfächern (Deutsch, Englisch, Mathematik und Spanisch) hat die

Schülerin /der Schüler mindestens ein „gut“ erreicht und der Durchschnitt aller für

die Versetzung maßgebenden Fächer beträgt mindestens „befriedigend“.

(2) Der Durchschnitt aller für die Versetzung maßgebenden Fächer beträgt mindestens

„befriedigend“ und die Schülerin/der Schüler legt eine zusätzliche Prüfung auf

Realschulniveau in den Hauptfächern ab. Jede einzelne dieser Prüfungen muss mit

mindestens ausreichend (7 Punkte nach ecuadorianischem System) bestanden

werden.

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5.8. Schülerinnen und Schüler, die an der Deutschen Schule Quito den Realschulabschluss am Ende

des IV. Kurses / 10. Klasse erhalten, erwerben die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen

Oberstufe, wenn sie in dem Abschlusszeugnis

a) in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 (7,5

ecuadorianisch)

b) und dabei im Besonderen in Deutsch, Mathematik und der ab Klasse 5 unterrichteten

Fremdsprache (in der Regel Englisch) im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 (7,5

ecuadorianisch) und in keinem dieser Fächer mangelhafte oder ungenügende Leistungen

erbracht haben.

5.9. Für Schüler/Schülerinnen, die nach der Klasse 10 von einer Schule in Deutschland auf die DSQ

übergehen, gelten die am Ende der Klasse 10 erreichten Bedingungen. Eine Aufnahme in die 10.

Klasse/4. Kurs des gymnasialen Bildungsganges erfolgt, wenn eine Berechtigung zum Besuch der

gymnasialen Oberstufe vorliegt.

5.10. Für die gymnasiale Oberstufe qualifizierte Schüler/Schülerinnen, die nicht in der 7. bis 10. Klasse

Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, müssen einen dreijährigen Unterricht in einer

neu aufgenommenen zweiten Fremdsprache erhalten, d.h. vom 1. Halbjahr der drittletzten

Jahrgangsstufe (10. Klasse/IV. Kurs) bis zum Ende der Qualifikationsphase.

5.11. Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss und Berechtigung zum Besuch der gymnasialen

Oberstufe (Typ: „RS O“) müssen die 10. Klasse/IV. Kurs des gymnasialen Bildungsganges

wiederholen.

5.12. Für Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss ohne Berechtigung zum Besuch der

gymnasialen Oberstufe (Typ: „RS“) endet die Schulpflicht und damit der Besuch der DSQ. Bei

Nicht-Erreichen des Abschlusses kann die Klasse einmal wiederholt werden, bei einem erneuten

Nicht-Bestehen muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen. Ein Wechsel in den

nationalen Bereich ist nicht möglich.

5.13. Verbunden mit dem Realschulabschluss ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen

Oberstufe („RS“) kann durch die Erziehungsberechtigten der Antrag gestellt werden, im

nationalen Bereich die Schullaufbahn an der DSQ mit dem Ziel des nationalen Bachilleratos

fortzusetzen. Die Klassenkonferenz entscheidet über diesen Antrag. Bei Nicht-Befürwortung

muss der Schüler/die Schülerin die Schule verlassen.

5.14. Im Falle der Befürwortung wiederholt der Schüler/die Schülerin die 10. Jahrgangsstufe (IV. Kurs)

in einer nationalen Klasse. Bei Nicht-Versetzung am Ende des Wiederholungsjahres muss der

Schüler/die Schülerin die Schule verlassen. Der Antrag ist bis spätestens 14 Tage vor den

Versetzungskonferenzen zu stellen.

6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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6.1. In die offiziellen Notenregister im Sekretariat muss jeder Lehrer/jede Lehrerin seinen/ihren

Namen, seine/ihre Unterschrift und die Nummer seines/ihres Identitätsausweises eintragen.

6.2. Die nicht in dieser Verordnung vorausgesehenen Fälle werden vom Rektorat analysiert und als

Einzelfallentscheidung im Rahmen gesetzlicher Vorgaben gehandhabt.

6.3. Hält der Schulleiter oder die Schulleiterin allgemein oder im Einzelfall die Notengebung eines

Lehrers oder einer Lehrerin für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder

allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen

zu erreichen, bildet er eine Korrekturkommission unter dem Vorsitz des Fachleiters/der

Fachleiterin. Dessen interner Bericht gilt definitiv. Dies gilt auch bei Widersprüchen durch

Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler.

6.4. Schulleiter und Korrekturkommission prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Leistungsbeurteilungen

in rechtlicher und fachlicher Hinsicht mit dem Ziel, festzustellen, ob der Leistungsbeurteilung

angemessene Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe und fachschafts- und schulinterne

Regelungen zugrunde gelegen haben. Ebenfalls wird festgestellt, ob Verfassungsgrundsätze

(Grundrechte) verletzt worden sind, ob also insbesondere der Gleichheitsgrundsatz und der

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden sind.

6.5. Einsprüche und Beschwerden gegen Leistungsbeurteilungen und Konferenzbeschlüsse über

Nichtversetzungen behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit und in alleiniger

Verantwortung im Rahmen der schulinternen Ordnungen und gesetzlichen Vorgaben. Die in der

Schule getroffenen Entscheidungen sind letztgültig.

6.6. Im Falle einer Nichtversetzung respektiert die Schule das ecuadorianische Recht der

Erziehungsberechtigten auf eine Überprüfung von Beurteilungen schriftlicher Leistungen

außerhalb der Schule, veranlasst durch das Erziehungsministerium. Sollte in diesem externen

Überprüfungsverfahren eine Neubenotung zu einer Versetzung führen, so gilt – aus

schulinternen Gleichbehandlungsgründen – diese Versetzung nur für den Übergang auf eine

andere Schule.

6.7. Die Erziehungsberechtigten schließen durch die Einschulung ihrer Kinder einen Vertrag mit der

Schule. Sie akzeptieren damit die an der Schule geltenden Bestimmungen. Forderungen und

Beschwerden müssen deshalb auch bei dem Vertragspartner (Schule) geltend gemacht werden.

Anhang zu: C Benotung und Versetzung

In der Sekundaria und der Primaria werden von der 3. Klasse bis zum VI. Kurs vier Partialnoten eingetragen

(Genaueres siehe Schulordnung / C Benotung und Versetzung)

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Im Oktober/November, Januar, Ende März/Mitte April und im Juni wird jeweils eine Note ermittelt (1 bis

10), die sich nach unten stehenden Kriterien aus der schriftlichen Arbeit und der sonstigen Mitarbeit

zusammensetzt. Die Note wird im Computersystem als ganzzahlige Note angegeben, erscheint aber auf

dem Zeugnis mit zwei Dezimalstellen (7 7,00).

1. Ausführungen zu Benotungen und Bewertungen in der Primaria:

1.1. Anzahl der Klassenarbeiten:

1.1.1. Die Anzahl der Klassenarbeiten in Spanisch:

Spanisch als Muttersprache:

Klasse 2: 2 im zweiten Halbjahr

Klasse 3: je 2 pro Halbjahr

Klasse 4, 5: je 3 pro Halbjahr

Klasse 6: je 2 pro Halbjahr

Spanisch als Fremdsprache:

Klasse 2: 2 im zweiten Halbjahr

Klasse 3, 4, 6: 2 pro Halbjahr

Klasse 5: 3 pro Halbjahr

1.1.2 Die Anzahl der Klassenarbeiten in Deutsch

Deutsch als Muttersprache:

Klasse 3: je 2 pro Halbjahr

Klasse 4-6: je 3 pro Halbjahr

Deutsch als Fremdsprache:

Klasse 3, 4: je 2 pro Halbjahr

Klasse 5, 6: je 3 pro Halbjahr

1.1.3. Anzahl der Klassenarbeiten in Mathematik:

Klasse 2: 2 im zweiten Halbjahr

Klassen 3: je 2 pro Halbjahr

Klassen 4-6: je 3 pro Halbjahr

1.1.4. Anzahl der Klassenarbeiten in Englisch (Klasse 5 und 6): Je 3 pro Halbjahr.

1.1.5. Anzahl der Klassenarbeiten in Sachkunde: zwei pro Schuljahr und zwei

Projektarbeiten.

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1.1.6. In einem Halbjahr gibt es in dem Ergänzungsfach ESSO eine Klassenarbeit. Im

jeweils anderen Halbjahr gibt es eine Projektarbeit.

1.1.7. In dem Ergänzungsfach Ethik wird pro Semester ein Projekt bearbeitet.

1.1.8. In Musik wird in der 5. und 6. Klassenstufe eine Klassenarbeit als

Lernstandserhebung pro Schuljahr geschrieben.

1.1.9. In Absprache mit der Fachleitung können in jedem Fach bis zu 2 Klassenarbeiten pro

Schuljahr auch durch andere anspruchsvolle Formen (z.B. Projektarbeit, praktische

Arbeit, ...) der Leistungsfeststellung ersetzt werden.

1.2. Gewichtungen:

1.2.1. In den Klassen 3 bis 6 wird die jeweilige Note in den Kernfächern aus dem

Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeiten und aus den leistungsrelevanten

Feststellungen zur sonstigen Mitarbeit“ etwa zu je 50% errechnet.

1.2.2. In den Klassen 3 bis 6 wird die jeweilige Note in den Ergänzungsfächern ESSO und

Ethik folgendermaßen gebildet:

1.2.2.a. In einem Quartal aus dem Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeit

bzw. des durchgeführten Projekts und aus den leistungsrelevanten

Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ etwa je zu 50%

1.2.2.b. In dem anderen Quartal wird die Note ausschließlich aus den

leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ ermittelt.

1.2.3. In den Fächern Biologie, Informatik, Geschichte, Geografie, Sport und Kunst

werden die Noten ausschließlich aus den leistungsrelevanten Feststellungen zur

„sonstigen Mitarbeit“ ermittelt.

1.2.4. Die in Musik in der 5. und 6. Klassenstufe als Lernstandserhebung geschriebene

Klassenarbeit fließt etwa zu 50% in die entsprechende Note ein. Die

leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ fließen

entsprechend zu etwa 50% in die Note ein.

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2. Ausführungen zu Benotungen und Bewertungen in der Sekundaria:

2.1. Die Noten und die Anzahl der Klassenarbeiten werden – wenn Ausbildungs- und

Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen – wie folgt ermittelt:

2.1.1. Kernfächer: In den Kursen I bis VI wird die jeweilige Note in den Kernfächern aus

dem Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeiten und aus den

leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ etwa zu je 50%

errechnet. In den Kernfächern werden pro Halbjahr zwei Klassenarbeiten

geschrieben.

2.1.2. Ergänzungsfächer: In den Ergänzungsfächern wird pro Halbjahr nur eine Arbeit

geschrieben. Wird das Fach epochal unterrichtet, so werden in diesem Halbjahr

zwei Arbeiten geschrieben. In jedem Fall gehen die Klassenarbeit im

Jahresendzeugnis mit nur 25% Bewertung in die Gesamtnote ein.

Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin koordiniert die Terminierung der

Klassenarbeiten.

In den Kursen I bis VI wird die jeweilige Note in den Ergänzungsfächern

folgendermaßen gebildet:

2.1.2.a. In einem Quartal aus dem Durchschnitt der schriftlichen Klassenarbeit

und aus den leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen

Mitarbeit“ etwa je zu 50%

2.1.2.b. In dem anderen Quartal wird die Note ausschließlich aus den

leistungsrelevanten Feststellungen zur „sonstigen Mitarbeit“ ermittelt.

2.1.2.c. Regelung EPOCHALER Unterricht siehe 2.2.

2.1.3. Zusätzlich gilt: In den VI. Kursen werden die Bachillerato-Fächer wie Kernfächer

behandelt (d.h. 2 Klassenarbeiten pro Halbjahr).

2.1.4. In Absprache mit der Fachleitung können in jedem Fach bis zu 2 Klassenarbeiten

pro Schuljahr auch durch andere anspruchsvolle Formen (z.B. Projektarbeit,

praktische Arbeit, ...) der Leistungsfeststellung ersetzt werden.

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2.2. SONDERREGELUNG FÜR ERGÄNZUNGSFÄCHER, DEREN STUNDENZAHL VERDOPPELT WIRD

UND DIE NUR EIN HALBJAHR (EPOCHALUNTERRICHT) UNTERRICHTET WERDEN:

2.2.1. Pro Quartal wird je eine Klassenarbeit geschrieben (Möglichkeit der Substitution,

s.o.).

2.2.2. Die schriftlich erbrachte Leistung geht zu 25% in die Note ein.

2.2.3. Gleiches gilt für die zweite Note des betreffenden Halbjahres. Auf die

Versetzungsrelevanz der Halbjahresnote (= Endnote) des Epochalunterrichtes ist

ausdrücklich hinzuweisen.

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D LEISTUNGSFESTSTELLUNGEN

1. Schriftliche Arbeiten („Klassenarbeiten“)

1.1. Pro Klasse und Fach wird eine definierte Anzahl von schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten)

geschrieben (siehe Erlass C); sie sind 5 Unterrichtstage vorher anzukündigen.

1.2. In Absprache mit der Fachleitung können in jedem Fach bis zu 2 Klassenarbeiten pro Schuljahr

auch durch andere anspruchsvolle Formen (z.B. Projektarbeit, praktische Arbeit, ...) der

Leistungsfeststellung ersetzt werden (Substitution).

1.3. Die vorgeschriebenen Klassenarbeiten sollen gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. An

welchem Tage die Arbeiten geschrieben werden, entscheidet die Fachlehrkraft unter

Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten und in Absprache/Abstimmung mit den

anderen Lehrkräften der Klasse.

1.4. In einer Woche dürfen nicht mehr als drei Arbeiten, an einem Vormittag darf nur eine Arbeit

geschrieben werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

1.5. An einem Vormittag darf neben einer Klassenarbeit nicht auch noch eine schriftliche Übung

(„Test“) geschrieben werden.

1.6. Die Anforderungen in den Klassenarbeiten und den sie substituierenden Formen der

Leistungsfeststellungen müssen den auf Grund des erteilten Unterrichts zu erwartenden

Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Die Berücksichtigung der

„durchschnittlichen Leistungsfähigkeit“ der Lerngruppe bedeutet keinen Verzicht auf die für die

Altersgruppe und Schulform vorgesehen Anforderungen, die sich aus den Richtlinien und

Lehrplänen und ggf. Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) ergeben.

1.7. Für den Fall, dass mehr als 1/3 der Klassenarbeiten ein mangelhaftes (6 oder 5) oder

ungenügendes Ergebnis (4, 3, 2 oder 1) zeigen, 2/3 der Arbeiten gut (9) oder sehr gut (10) sind

oder der Durchschnitt unter 7 liegt, muss die Arbeit vor der Rückgabe der Schulleitung zur

Genehmigung vorgelegt werden.

Die Gründe dafür werden zwischen Rektorat und Fachleitung diskutiert. Abhängig von der

jeweils spezifischen Situation werden entsprechende pädagogische Maßnahmen vorgeschlagen.

Der Schulleiter/die Schulleiterin, zusammen mit dem/r Abteilungsleiter/in, entscheidet darüber,

ob die Arbeit genehmigt wird, ob eine Wiederholung der Klassenarbeit angebracht ist oder ob

eine Zusatzarbeit geschrieben werden soll.

1.8. Die Arbeiten werden benotet und die Zusammensetzung der Note erläutert bzw. auf besondere

Schwächen und Stärken der Arbeit hingewiesen. Um die individuelle Leistung klassenbezogen

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einordnen zu können, wird die Übersicht über den Klassendurchschnitt und die Verteilung der

Zensuren auf die einzelnen Notenbereiche („Notenspiegel“) veröffentlicht/bekannt gegeben.

1.9. Die Rückgabe einer Arbeit erfolgt möglichst zeitnah, („baldige Rückgabe“), grundsätzlich aber

spätestens nach 15 Unterrichtstagen (Grundschule Klassen 1-4: nach 5 Unterrichtstagen).

1.10. Die Arbeiten sind bei der Rückgabe zu besprechen. Die Besprechung geschieht in der Regel in

allgemeiner Form im Rahmen des Unterrichts und ggf. zusätzlich in Einzelgesprächen.

1.11. Die Arbeiten werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern

diesen mit nach Hause gegeben, damit die Erziehungsberechtigten Kenntnis nehmen können.

Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen.

1.12. Die Aufbewahrung der Klassenarbeiten obliegt nicht der Schule, sondern den Schülern bzw.

dem Elternhaus.

1.13. Eine weitere Klassenarbeit darf nur dann geschrieben werden, wenn die vorherige

zurückgegeben und besprochen worden ist.

2. Sonstige Leistungen („Sonstige Mitarbeit“)

2.1. Zum Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem

Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze

schriftliche Übungen (Tests). Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und

der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, sowie der Art der

Darstellung, dem Grad der Selbstständigkeit und der Qualität und Kontinuität der Beiträge, die

die Schülerinnen und Schüler im Unterricht einbringen.

2.2. Schriftliche Übungen sind neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten

(„Klassenarbeiten“) in allen Fächern zulässig. „Tests“ sind anzukündigen, zielen auf den Stoff von

bis zu 3 Unterrichtsstunden und sollten in nicht mehr als 20 Minuten bearbeitbar sein.

2.3. Kurze schriftliche Hausaufgabenkontrollen zur vorangegangenen Unterrichtsstunde und kurze

schriftliche Vokabelüberprüfungen sind keine „schriftlichen Übungen“ (Tests). Sie können

wiederholt eingesetzt werden und dürfen auch erfolgen, wenn am gleichen Tag in einem

anderen Fach eine Klassenarbeit oder eine „schriftliche Übung“ geschrieben wird.

2.4. Welche Formen „mündlicher Leistungen“ möglich sind und in die Bewertung einbezogen

werden können, richtet sich nach Alter und Schulstufe. Unter die mündlichen Leistungen fallen

neben den Beiträgen im Unterrichtsverlauf („mündliche Beteiligung“) Referate, kurze Vorträge

oder Zusammenfassungen der wesentlichen Teile einzelner Unterrichtsabschnitte der Stunde.

Das Sozialverhalten wird gesondert beurteilt (siehe Erlass E).

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2.5. Praktische Leistungen fallen vor allem im Kunstunterricht, im naturwissenschaftlichen Unterricht

und in den Fächer Musik und Sport sowie bei projektorientierten Verfahrensweisen in den

übrigen Fächern an.

2.6. Hausaufgaben gehören zum Bereich „sonstige Leistungen“. Sie ergänzen die Arbeit im

Unterricht und dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur

Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben

müssen regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet werden.

2.7. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, zu Beginn eines Halbjahres die Schülerinnen und Schüler über die

Anforderungen im Bereich „Sonstige Leistung“ schriftlich zu informieren; dies ist im Klassenbuch

festzuhalten.

3. Leistungsverweigerung

3.1. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die geforderte schriftliche oder sonstige Leistung, so

wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

3.2. Als Leistungsverweigerung gilt auch die schuldhaft nicht erbrachte Leistung, ohne dass

ausdrücklich eine Weigerung erklärt worden ist, also z.B. die Abgabe eines leeren Blattes

anstelle der geforderten Klassen- oder Prüfungsarbeit. Die Bewertung als ungenügende

Leistung bedeutet, dass sie als ungenügend in die Endzensur bzw. Zeugnisnote eingeht.

3.3. Auch wenn mündliche Beiträge trotz Aufforderung im Unterricht verweigert werden, kann dies

wie eine ungenügende Leistung bewertet werden.

3.4. Wurden Hausaufgaben wiederholt nicht gemacht oder nach Aufforderung nicht nachgeholt,

kann dies im Einzelfall zu einer Bewertung mit der Note „ungenügend“ führen. Allerdings ist

nicht bei jedem Fall nicht gemachter Hausaufgaben eine Bewertung mit der Note „ungenügend“

vorzunehmen.

4. Täuschungshandlungen

4.1. Bedient sich ein/e Schüler/in zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht er/sie eine

Täuschungshandlung.

4.2. Wenn ein Schüler/eine Schülerin täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft,

entscheidet der/die aufsichtführende Lehrer/in bzw. der/die Fachlehrer/in unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.

4.3. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil

bewertet; der übrige Teil wird als „nicht erbracht“ gewertet.

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4.4. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende

Leistung bewertet.

4.5. Bei Unklarheit über den Umfang eine Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit

angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist

entsprechend zu verfahren.

4.6. Eine Täuschungshandlung liegt dann vor, wenn dies während (nicht vor) der Erbringung der

Leistung geschieht. Die Vorbereitung einer Täuschungshandlung, zu der es dann nicht kommt,

ist keine Täuschungshandlung.

4.7. Der Umfang der Täuschungshandlung bemisst sich nach der Quantität der Schülerleistung, die

mit unerlaubter Hilfe erbracht worden ist, und in dem Verhältnis, in dem sie zum Teil der

Lösung steht, der ohne Täuschungshandlung erbracht worden ist. Diese Feststellung ist z.B.

leicht zu treffen, wenn die Täuschungshandlung am Anfang der betreffenden Arbeit begangen

und entdeckt wird.

4.8. Im Falle der Entdeckung einer Täuschungshandlung während einer Klassenarbeit soll die

Schülerin oder der Schüler die Arbeit fortsetzen, wenn nicht die Schwere der

Täuschungshandlung so eindeutig ist, dass bereits offensichtlich erkennbar ist, dass die Arbeit

wie eine ungenügende Leistung zu bewerten ist.

4.9. Ist die Schwere der Täuschungshandlung nicht eindeutig, wird über die Folge der

Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Arbeit entschieden. Dadurch wird gewährleistet,

dass die Entscheidung nach ruhiger Abwägung mit entsprechendem Abstand getroffen wird.

Zugleich vermindert sich für die Schülerin oder den Schüler der Anreiz, einen Täuschungsfall zu

fingieren, um einen Nachschreibetermin für eine Arbeit zu erhalten: sie oder er muss die Arbeit

vollenden und mit ihrer Bewertung rechnen.

4.10. Verweigert der/die Schüler/in die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei

eine Täuschungshandlung, so erhält er/sie die Note „ungenügend“.

4.11. Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.

4.12 Täuschungshandlungen können unter Einhaltung der Vorgaben des geltenden

Erziehungsgesetzes mit erzieherischen Maßnahmen belegt werden.

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E BEURTEILUNG DES SOZIALVERHALTENS („Disziplinnote“)

1. Über die Note zum “Sozialverhalten” („Disziplinnote“) sollen den Schülerinnen und Schülern und ihren

Erziehungsberechtigten über die Leistungsbewertungen in den Fächern hinaus Rückmeldungen über

soziale und personale Kompetenzen gegeben werden.

2. Aussagen zum „Sozialverhalten“ werden auf der Grundlage von Beobachtungen getroffen, die sich

über den Unterricht hinaus auf das gesamte Schulleben erstrecken.

3. Die Beurteilung des „Sozialverhaltens“ bezieht sich auf vielfältige Beurteilungs- und

Beobachtungsaspekte, die nicht unabhängig sind von konkreten Kontexten. Sie berücksichtigen daher

unterschiedliche Handlungszusammenhänge. Ein solches Verständnis schließt generalisierende

Aussagen aus, die auf Festschreibungen von Persönlichkeitsmerkmalen hinauslaufen.

4. Die Beobachtungen und Beurteilungen zum „Sozialverhalten“ orientieren sich an

Kompetenzmerkmalen, wie sie nachfolgend exemplarisch aufgelistet sind; die Übersicht ist als

ergänzbare strukturierende Orientierung und nicht als trennscharfe Auflistung dieser eng

zusammenhängenden Bereiche zu verstehen:

4.1. Verantwortungsbereitschaft und Zivilcourage

Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung

Übernahme von Mitverantwortung auch bei Gruppenentscheidungen

Übernahme von persönlicher Verantwortung auch bei Misserfolgen

Vertreten des eigenen Standpunktes auch gegen Widerstände

Einsatz auch für Interessen Anderer

4.2. Kritikfähigkeit

Offenheit für Kritik

Eingeständnis eigener Unzulänglichkeiten in der Aufgabenbearbeitung

Fähigkeit zu einem dem jeweiligen Sachverhalt Abwägen von Pro- und Kontrafaktoren

Fähigkeit zur sachlichen Darstellung begründbarer Kritik

Beachtung der Gefühle anderer in der Formulierung von Kritik

4.3. Kooperations- und Teamfähigkeit

Aufgreifen von Beiträgen Anderer

Eingehen auf Vorschläge Anderer

Förderung eines positiven Gruppenklimas

Fähigkeit, sich in die Lage anderer zu versetzen

Bereitschaft, auf andere Rücksicht zu nehmen

Kompromissbereitschaft

Hilfsbereitschaft

Einhaltung von Regeln

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4.4. Konfliktfähigkeit und Toleranz

Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit Positionen Anderer

Fähigkeit zur Trennung zwischen Person und Sache

Fähigkeit zum Durchstehen von Konflikten

Fähigkeit zur persönlichen Standortbestimmung sich selbst und anderen gegenüber

Fähigkeit, anderen zuzuhören und diese verstehen zu wollen

5. Die Notenfestsetzung für den Bereich „Sozialverhalten“ folgt nicht dem Notensystem im akademischen

Bereich:

6. Die Note für das Sozialverhalten wird pädagogisch verantwortlich ermittelt aus dem Durchschnitt der

von den Lehrkräften gegebenen Noten, eventuell vermindert durch Klassenbucheinträge und durch die

abschließende Festsetzung durch die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Einzelfall-Situation

und ggf. „sonstiger Vorkommnisse“.

7. Ausführungsbestimmungen:

7.1. Der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin druckt zum Halbjahr und zum Schuljahresende den

Disziplinnotenbericht mit dem jeweiligen Durchschnitt aus und legt diesen in der Konferenz vor.

7.2. Diese so ermittelte Note wird nach folgenden Maßstäben reduziert:

a) Für jeweils dreimaliges unentschuldigtes Fehlen, dreimaliges unerlaubtes Verlassen des

Unterrichts („Schwänzen“) oder insgesamt dreimaliges Fehlen oder Verlassen des

Unterrichts erniedrigt sich die Note um eine Kategorie.

b) Für jeweils viermaliges von Erziehungsberechtigten genehmigtes unentschuldigtes Fehlen

erniedrigt sich die Note um eine Kategorie.

c) Klassenbucheinträge (ohne Zuspätkommen) und sonstige negative Vorkommnisse können

zu einer Senkung der Disziplinnote um eine Kategorie führen.

d) Gehäuftes unentschuldigtes Zuspätkommen kann zu einer Senkung der Disziplinnote um

eine Kategorie führen.

8. Die Festsetzung der Zensur folgt dem pädagogischen Entscheidungsprinzip mit der Möglichkeit der

positiven Verhaltensänderung.

9. Benotungs-Kategorien (Jahres-Durchschnittsbenotung):

A = übertrifft die Anforderungen

B = entspricht den Anforderungen

C = entspricht mit Einschränkungen den Anforderungen

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D = entspricht mit starken Einschränkungen noch den Anforderungen

Bemerkung auf dem Zeugnis und schriftliche Warnung

Hinweis auf Vorgehensweise bei Unterschreiten der Beurteilung „D“

E = entspricht nicht den Anforderungen

Androhung des Verweises von der Schule /

2 Schuljahre hintereinander unter „D“: Verweis von der Schule

10. Schwerwiegende Verstöße im Verlauf des Schuljahres werden gemäß Kapitel XII sanktioniert; sie

können die Disziplinnote mindern.

11. Sonderregelung V./VI. Kurse: Für die Jahrgangsstufen V/VI gilt unter Bezug auf Abschnitt 9:

Schüler/innen der V. Kurse, die auf dem Versetzungszeugnis für das Sozialverhalten (Disziplinnote) ein

„E“ erhalten haben, bekommen eine schriftliche Benachrichtigung, dass sie bei einem erneuten „E“ mit

besonderen Sanktionierungen rechnen müssen bis hin zur Entlassung aus der Schule.

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F STIPENDIENREGELUNG

(Primaria und Sekundaria)

1. Allgemeines

Gemäß dem geltenden Erziehungsgesetze und der schulischen Tradition in diesem Aspekt vergibt

die Deutsche Schule Quito Stipendien an Schüler/Schülerinnen, die sich durch besondere

Leistungen, hervorragende Noten und Disziplin auszeichnen, sowie aufgrund finanzieller Notlagen

der Familien. Die Schule verfolgt zwei Ziele damit: Zum einen soll das Interesse der

Schüler/Schülerinnen an besonderen Leistungen geweckt werden, und zum anderen soll auf diese

Weise das Solidaritätsgefühl in der Schulgemeinschaft gestärkt werden.

Stipendientypen: A 50% - 100%des monatlichen Schulgeldes B 25% - 50% des monatlichen Schulgeldes C mindestens 25% des monatlichen Schulgeldes

2. Grundlagen für den Erhalt eines Stipendiums aus wirtschaftlichen Gründen

(Stipendium Typ A)

2.1. Erziehungsberechtigte, deren Kinder mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre die

Primaria oder die Sekundaria der Deutschen Schule besucht haben, können ein Stipendium

beantragen.

2.2. Die Vergabe eines A-Stipendiums ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) In den Kernfächern muss der Notenschnitt des Schülers/der Schülerin im Semester bei

mindestens 8 Punkten liegen. Die Disziplinnote muss mindestens B betragen.

b) Beide Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind dazu verpflichtet, ihre Angaben durch

eine eidesstattliche Unterschrift zu bestätigen. Weiter sind sie dazu verpflichtet,

Veränderungen ihrer finanziellen Situation der Schule mitzuteilen. Die Schule behält

sich das Recht vor, die Informationen nachzuprüfen und dazu entsprechende Schritte

zu unternehmen. Sollte sich herausstellen, dass der Schule falsche Informationen

angegeben wurden, so führt dies automatisch zum Ausschluss des Schülers/der

Schülerin aus der Schulgemeinschaft.

c.) Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen sich die Erziehungsberechtigten mit ihren

Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schule nicht im Rückstand befinden.

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d) Pro Familie wird ein maximal ein 2 Stipendien entsprechender Höchstwert vergeben.

e) Familien mit geringeren Einkommen haben bei der Stipendienvergabe den Vorzug.

2.3. Die Anträge sind jährlich neu zu stellen. Das Antragsdatum wird rechtzeitig von der

Verwaltung bekannt gegeben. Es werden nur vollständige Anträge entgegengenommen.

Abgabetermin ist definitiv das von der Verwaltung festgelegte Datum. Das Antragsformular

befindet sich auf der Homepage der Schule.

3. Vergabe von Stipendien aufgrund akademischer Leistungen (Stipendium Typ B)

Die Deutsche Schule Quito vergibt B-Stipendien für je ein Schuljahr an Schüler/Schülerinnen mit

hervorragenden Leistungen:

a) Vier Schülerinnen/Schüler mit den höchsten Punktzahlen im Sprachdiplom I, deren

Erziehungsberechtigte nicht muttersprachlich Deutsch sind, erhalten für den IV.

Kurs-Sekundaria je ein B-Stipendium (25%).

b) Vier Schülerinnen/Schüler mit den höchsten Punktzahlen im Sprachdiplom II, deren

Erziehungsberechtigte nicht muttersprachlich Deutsch sind, erhalten für den VI.

Kurs-Sekundaria je ein B-Stipendium (25%).

4. Sonderstipendien für Schüler/Schülerinnenkönnen in folgenden Fällen vergeben werden

(Stipendium Typ B):

Der Schulvorstand der AEACE kann in Absprache mit dem/der Schulleiter/in jährlich bis zu vier B-

Stipendien (25%) an Schülerinnen und Schüler vergeben, die sich durch hervorragende Leistungen

in Kunst, Musik, Sport oder anderen wichtigen Bereichen auszeichnen.

5. Automatisch vergebene Stipendien (Stipendien Typ C)

Diese Stipendien werden automatisch an Familien ab dem dritten Kind vergeben.

6. Stipendien für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte an der Deutschen

Schule Quito angestellt sind.

Die Stipendien für Kinder von Lehrern und Angestellten der Schule werden nach internen Vorgaben

des Schulträgers vergeben.

7. Rücknahme von Stipendien

7.1. Ein Schüler/Eine Schülerin kann sein/ihr Stipendium verlieren, wenn er/sie sich eines

schweren disziplinären Vergehens gemäß der Schulordnung und der „Vereinbarung zum

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Schulischen Zusammenleben“ („Código de Convivencia“) zu Schulde kommen lässt. In

einem solchen Fall werden zudem die entsprechenden Disziplinarmaßnahmen getroffen.

7.2. Für die nach § 2, 4 und 5 vergebenen Stipendien wird halbjährlich eine Revision der

Voraussetzungen durchgeführt. Sollten diese nicht mehr erfüllt sein, so wird das

Stipendium automatisch zurückgezogen.

7.3. Die Stipendien, die in den Artikeln 3 und 4 genannt werden, sind nicht kumulativ.

8. Politiken für die Vergabe von Stipendien

a. Finanzielle Notlagen haben Vorrang. b. Die Vergabe eines Stipendiums aufgrund finanzieller Notlage ist auf drei aufeinander folgende

Jahre begrenzt. Die Kommission überprüft Sonderfälle.

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G. BUSTRANSPORT

Präambel

Die Deutsche Schule Quito organisiert den Schultransport für iihhrree Schüler freiwillig, und ohne dass daraus

gesetzliche und/oder finanzielle Schäden für die Schule entstehen. Obgleich dem gültigen Normenkatalog

zu entnehmen ist, dass die Leistung der Schule für den Bustransport verantwortlich ist, fällt die zivile

Verantwortung in letzter Instanz den unter Vertrag genommenen Busfahrern zu, die somit für eventuell

verursachte Schäden gegenüber Dritten sowie Unannehmlichkeiten, die die Schule dadurch haben könnte,

verantwortlich sind. Sie garantieren, dass fehlende Sorgfalt und/oder Aufmerksamkeit offiziell bekannt

gegeben wird und dass sie außerdem die Schule für eventuell gegen sie angestrengte gerichtliche,

außergerichtliche oder behördliche Aktionen entschädigen werden.

1. Pflichten der Busfahrer und deren Begleiter

Außer den aus den gültigen Gesetzen zu entnehmenden Pflichten der Schulbusfahrer sind von der

Schule angestellte Busfahrer zu Folgendem verpflichtet:

1.1. Teilnahme an allen Fortbildungs- und Erfahrungskursen für diese Berufssparte sowie strikte

Erfüllung aller Erfordernisse und Genehmigungen durch Transportbehörden und Stadtrat.

(Autoridades de Tránsito y las relativas a la Empresa Municipal de Servicios de

Administración del Transporte EMSAT).

1.2. Pünktliches Abholen der Schüler an den jeweiligen Haltestellen gemäß den von der Schule

erstellten Abholzeiten, die sowohl den Erziehungsberechtigten als auch dem

Fahrer/Besitzer des Schulbusses bekannt sind.

1.3. Die Schulbusfahrer verpflichten sich dazu, die Schüler höchstens 20 Minuten und

mindestens 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn in der Schule abzuliefern. Gleichfalls sind sie

dazu verpflichtet, sich mindestens 10 Minuten vor der mit der Schule vereinbarten

Abfahrtszeit am angegebenen Abfahrtsplatz einzufinden.

1.4. Zu einem den von der Schule angegebenen Uhrzeiten gemäßen, pünktlichen Transport der

Schüler/innen nach Schulschluss zu ihren jeweiligen von der Schule festgelegten

Haltestellen.

1.5. Gewährleistung eines für die Schüler/innen sicheren, vorsichtigen und bequemen

Transports, sowie der regelmäßigen Überprüfung und Instandhaltung der Busse, strikte

Einhaltung der Verkehrsvorschriften, der Gültigkeit des SOAT, absolute Professionalität der

Fahrer und die Präsenz einer Begleitperson (Inspektorin).

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1.6. Verantwortlichkeiten der Begleitperson:

Das Führen einer Kontrollliste der anwesenden Passagiere (Schüler/innen)

Das Mitführen eines Handys sowie des Transport-Radios mit der Frequenz der DSQ.

Strikte Einhaltung der in dieser Regelung zu ihrer Verantwortung festgelegten Punkte.

1.7. Alle Mitfahrenden haben ordnungsgemäß Sitzplätze einzunehmen (in strikter Einhaltung

der gültigen Verkehrsregelung)

1.8. In den Bussen vergessene Kleidungsstücke oder andere, den Schülern gehörende

Gegenstände sind sofort dem Transportleiter zu übergeben.

1.9. Kindergarten- und Primariakinder werden an den Haltestellen von den verantwortlichen

Personen in Empfang genommen. Der Transportleiter wird sofort verständigt, wenn in

einem dieser Fälle die verantwortliche Person nicht anwesend ist, um das Kind in Empfang

zu nehmen. Er verständigt die Erziehungsberechtigten des Kindes und sorgt dafür, dass die

im jeweiligen Fall zu treffenden Maßnahmen eingehalten werden. In solchen Fällen wird

das Kind im Bus zur Schule zurückgefahren, wo es unter der Aufsicht der Begleitperson

verbleibt, bis es von den Erziehungsberechtigten abgeholt wird.

1.10. In den großen Bussen belegen die Primariaschüler der 3. bis 6. Klassen die vorderen Sitze. In

den Kleinbussen dürfen Kindergarten- und Primariakinder der 1./2. Klassen nicht die

vordersten Sitze belegen.

1.11. Jeder Bus ist dazu verpflichtet, einen Erste-Hilfe-Koffer mitzuführen, der bei Unfällen zum

Einsatz kommt.

1.12. Jedes Fahrzeug hat ein Radiogerät, mit dem der Notruf und der Transportleiter im Notfall

sofort angerufen werden können.

1.13. Jedes Fahrzeug führt eine Liste der Benutzer (Schüler(innen) mit Adressen und

Telefonnummern.

1.14. Die Busfahrer sind dazu verpflichtet, von Schülern, die in Sonderfällen einen anderen Bus

benutzen möchten, die vom Transportleiter genehmigte schriftliche Erlaubnis der

Erziehungsberechtigten zu verlangen (siehe Formular auf der Homepage der Schule).

1.15. Fehlverhalten der Schüler während des Transports werden vom Fahrer und der

Begleitperson sofort gemeldet. Bei wiederholten Vorfällen können der Transportleiter und

der Verwaltungsleiter den/die Schüler zeitweise oder auch endgültig vom Transport

ausschließen. Von Schülern verursachte Schäden werden von den Erziehungsberechtigten

bezahlt.

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2. Pflichten der Erziehungsberechtigten und Schüler/innen

2.1. Zahlung der monatlich mit dem Schulgeld berechneten Transportkosten innerhalb der

ersten 10 Tage jeden Monats. Der Betrag wird von der AEACE festgelegt. Die

Transportkosten können erhöht werden, wenn drastische, den Transport betreffende

Wirtschaftsmaßnahmen dazu zu berechtigen.

2.2. Die Schüler/innen, die den Schulbustransport benutzen, haben sich 5 Minuten vor der

festgesetzten Zeit an ihren jeweiligen Haltestellen einzufinden.

2.3. Bei Verlust oder Vergessen von KKlleeiidduunnggssssttüücckkeenn oder anderen den Schülern gehörenden

Gegenständen in den Bussen ist dies innerhalb der folgenden 24 Stunden dem

Transportleiter mitzuteilen.

2.4. Kindergartenkinder und Erstklässler tragen bitte ihre Identifikationskarte auf der Brust.

2.5. Kindergartenkinder und Erst- und Zweitklässler müssen an ihren Haltestellen zu den

festgelegten Zeiten von einem Erwachsenen abgeholt werden.

2.6. Die Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, den Transportdienst dahingehend zu

unterstützen, dass sie ihre Kinder dazu anhalten, sich während der Fahrten diszipliniert zu

verhalten. Dies bedeutet Respekt gegenüber dem Fahrer, der Begleitperson und den

anderen Benutzern sowie die Einhaltung der von der Schule vorgegebenen Normen und

Regeln.

2.7. Die Schüler sind dazu verpflichtet, die Busse sauber zu halten und auch keinen Müll durch

die Fenster auf die Straße zu werfen.

2.8. Die Schüler haben sich so zu verhalten, dass ihre Sicherheit während der Fahrt nicht Gefahr

läuft, d.h., nicht den Kopf oder die Arme aus den Fenstern zu stecken und nichts zu

unternehmen, das den Fahrer zerstreuen könnte.

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H SCHULUNIFORM

1. Allgemeines:

1.1. Die Elternvertretung der Deutschen Schule Quito ist für Qualität und Preiskontrolle der

Uniformen zuständig.

1.2. Der ausgewählte Fabrikant übernimmt den Verkauf der Uniformen.

2. Verantwortung

2.1. Die Verantwortung für den Verkauf der Uniformen unterliegt dem Fabrikanten, der auch

dafür zu sorgen hat, dass genügend Uniformen für den Verkauf zur Verfügung stehen.

2.2. Der Vorsitzende der entsprechenden Kommission der APF ist für die Qualitäts- und

Preisüberprüfung der Uniformen zuständig.

3. Verkauf

3.1. Die Uniformen werden an den vom Fabrikanten festgelegten Verkaufsstellen das ganze

Schuljahr über verkauft. Genaueres wird den Erziehungsberechtigten von der APF über die

Schule bekanntgegeben.

4. Tragen der Uniform

4.1. Das Tragen der Uniform ist für alle Schülerinnen und Schüler Pflicht. Den

Erziehungsberechtigten wird damit die Sorge um die tägliche Kleidung für den Schulbesuch

ihrer Kinder genommen. Gleichzeitig wird konkurrenzhaftes Modeverhalten unter den

Schülern vermieden. Aus diesem Grund ist das Tragen der Uniform ein wichtiger Punkt in

der Disziplinordnung der Deutschen Schule.

4.2 Aufgrund der täglichen Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler des Präkindergartens und

des Kindergartens tragen diese die Sportuniform der DSQ.

5. Beschreibung der Uniform

5.1. Alltagsuniform

Zum Tragen an normalen, nicht offiziellen Unterrichtstagen. Es ist den

Schülerinnen/Schülern jedoch freigestellt, stattdessen die offizielle Uniform (5.2.) zu tragen.

Beschreibung, Mädchen und Jungen:

Graue Jeans

Weißes Polohemd mit Kragen mit dem eingestickten Namen der Schule (oben links)

Flaschengrünes Sweat-Shirt mit eingesticktem Namen der Schule (oben links)

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Weiße Strümpfe

5.2. Offizielle Uniform

Für die Sekundaria ist das Tragen dieser Uniform Pflicht bei allen offiziellen Anlässen der

Schule oder wenn die Schüler /Schülerinnen die Schule repräsentieren. In der Primaria ist

das Tragen der offiziellen Uniform nicht mehr pflichtgebunden.

Beschreibung: Wie Alltagsuniform, außer

Mädchen:

Grauer Faltenrock aus Kaschmirtuch, “Príncipe de Gales” anstatt Jeans

Formelle schwarze Schuhe

Jungen:

Graue Faltenhose aus Kaschmirtuch, “Príncipe de Gales” anstatt Jeans

Formelle schwarze Schuhe

5.3. Sportuniform

Die Sportuniform ersetzt die Alltagsuniform an den Tagen, an denen die Schüler

Sportunterricht haben.

Beschreibung:

Jogginganzug der Deutsche Schule Quito

Weißes T-Shirt mit dem aufgedruckten, grünen Adler der Schule

Kurze, grüne Lycra-Leggins für Mädchen / grüne kurze Hose mit zwei seitlichen weißen

Streifen für Jungen

Weiße Strümpfe/Socken

Geeignete Sportschuhe, für den Hallensport nur Schule mit Sohlen, die keine Streifen

hinterlassen.

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I AUFNAHMEREGELUNG

Vorwort

Die Deutsche Schule Quito ist eine vom deutschen Staat geförderte Bildungsinstitution in Ecuador mit dem

Status einer Begegnungsschule. Aus dieser Sicht stehen die verfügbaren Aufnahmeplätze der Schule allen

interessierten Schülerinnen und Schülern ohne Unterscheidung von Rasse, Religion oder politischer

Einstellung offen, sofern sie die Grundnormen für die Aufnahme erfüllen. Die Grundnormen für die

Aufnahme beziehen sich auf eine persönliche und akademische Evaluation der Eignung der

eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler für die Anforderungen der Deutschen Schule. Bei normalem

Eintritt in den Präkindergarten müssen alle eingeschriebenen Schüler einen Reifetest ablegen.

Allgemeine Angaben

Die normale Aufnahme in die Deutsche Schule Quito erfolgt über den Präkindergarten. Aufnahmen in

andere Klassenstufen werden gemäß den zur Verfügung stehenden Plätzen und einem Aufnahmeverfahren

genehmigt. Nachstehend werden die Aufnahmebedingungen für den internationalen und den nationalen

Zug an der Deutschen Schule Quito aufgeführt:

Aufnahme in den internationalen deutschen Zug der Schule

1. Präkindergarten/Kindergarten

Die Aufnahme in den internationalen deutschen Zug des Kindergartens/Präkindergartens der

Schule setzt voraus, dass die Muttersprache der eintretenden Schülerinnen und Schüler Deutsch ist

oder dass zumindest ihre Deutschkenntnisse als genügend für den internationalen Zug eingestuft

werden können. Hinzu kommt, dass sie die vorgeschriebene Reifeprüfung bestehen müssen.

2. Primaria und Sekundaria

Voraussetzung für den Eintritt in die Primaria oder in die Sekundaria ist eine Evaluation in den der

jeweiligen Klassenstufe entsprechenden Hauptfächern, insbesondere in Deutsch. Diese

Evaluationen unterliegen der Verantwortung der Schulleitung.

Im Falle von Schülerinnen und Schülern, die von Deutschen Schulen in anderen Ländern kommen,

gilt das letzte Jahreszeugnis gemäß dem pädagogischen Kriterium der Schulleitung.

3. Klassenwechsel

Der Wechsel von Schülerinnen und Schülern des nationalen Zuges in den internationalen Zug und

umgekehrt kann nach entsprechender pädagogischer Auswertung durch die Schulleitung

vorgenommen werden.

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Eintritt in den nationalen Zug der Schule

1. Präkindergarten

Damit die Kinder mit 3 Jahren 9 Monate oder bis 4 Jahren den Besuch des Präkindergartens

beginnen, wird das Geburtsdatum jeweils eingeschränkt auf 30.9. eines Jahres bis 31.12. des

nächsten Jahres. Für die Kinder von 3 Jahren 9 Monate bis 4 Jahren können die Eltern entscheiden,

ob sie direkt eintreten oder erst im darauf folgenden Schuljahr. Für den Fall, dass die Zahl der

Interessierten die der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, wird nach folgenden Richtlinien

eine Auswahl getroffen:

1.1. Bevorzugt werden Kinder, deren Familien eine Verbindung zur Schule haben, wie z.B.:

a) Geschwister an der Deutschen Schule Quito

b) Kinder von Exschülern der Deutschen Schule (Vorlage der Bestätigung

der AECA)

c) Kinder mit deutschem, Schweizer oder österreichischen Pass

d) Kinder von Lehrern oder Angestellten der Deutschen Schule

e) Kinder von Exbecarios/Exstipendiaten deutscher Universitäten oder

Fachhochschulen unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen

1.2. Ohne Vorzug: Kinder aus Familien, die keine vorherige Verbindung zur Schule haben.

2. Für die Auswahl der Kinder wird folgende Vorgehensweise vorgegeben:

2.1. Formalitäten

Alle Kinder, deren Erziehungsberechtigte den Fragebogen vollständig ausgefüllt haben und

sich zur Zahlung der Schulkosten verpflichten, werden dem Reifetest unterzogen.

2.2. Vorauswahl

Der Reifetest wird anonym und unter Einbeziehung der Altersunterschiede durchgeführt.

Das Kind kann den Test in späteren Jahren nicht wiederholen.

2.3. Definitive Auswahl

Die Schulleitung legt der Personalkommission eine Liste mit den Aspiranten vor, die die

Anforderungen erfüllt haben. Aus dieser Liste werden vorzugsweise die Schüler mit einer

Verbindung zur Schule in der Reihenfolge der erreichten Punktzahlen ausgewählt.

Die weiteren Plätze werden an die Aspiranten ohne Verbindung zur Schule, ebenfalls in der

Reihenfolge der erreichten Punktzahlen, vergeben. Die Personalkommission überprüft die

Endliste sowie die Einhaltung der Vorgaben und des Aufnahmeverfahrens in einer

vorbereiteten Sitzung mit der Schulleitung, bevor diese dem Schulvorstand zur endgültigen

Genehmigung vorgelegt wird. Unabhängig vom o.g. Aufnahmeverfahren behält der

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Schulvorstand sich das Recht auf die Vergabe von 5 Präkindergartenplätzen vor. Die

Anwärter auf diese Plätze sind ebenfalls dazu verpflichtet, den Reifetest abzulegen.

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2.4. Veröffentlichung

Nachdem die definitive Auswahl beendet ist, wird die genehmigte Liste der aufgenommenen

Schülerinnen und Schüler nach Unterzeichnung durch die Schulleitung veröffentlicht. Die

Verwaltung des Kindergartens informiert die Erziehungsberechtigten über die weiteren Schritte für

den Eintritt ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten der nicht aufgenommenen Kinder werden

gleichfalls informiert. Das Ergebnis des Reifetests wird den Erziehungsberechtigten dieser Kinder

unter Einhaltung größter Diskretion von der Kindergartenverwaltung bekannt gegeben.

2.5. Nicht angenommene Kindergartenplätze

Ausgegebene und bekannt gegebene Plätze werden automatisch und gemäß der Reihenfolge der

Liste der Anwärter (ohne Beziehungen zur Schule), die den Reifetest bestanden haben, vergeben.

2.6. Vorgehensweise

In der Vorstandssitzung im Oktober jeden Jahres legt die Mesa Directiva die technischen Aspekte

und das Chronogramm für das Aufnahmeverfahren des Kindergartens fest.

Andere Aufnahmen in die Schule

1. Ausnahmefälle Primaria/Sekundaria.

1.1. Aus pädagogischen Gründen wird ein Klassenfrequenz-Richtwert von 24 Schülerinnen und

Schülern pro Klasse festgelegt. Sollten in einer der Klassen noch Plätze frei sein und die

pädagogische Seite dies befürworten, so wird eine individuelle Auswertung vorgenommen,

in der die Mindestanforderungen in den Kernfächern, insbesondere in Deutsch, geprüft

werden.

1.2. Bezüglich Schülerinnen und Schüler von anderen Deutschen Schulen im Ausland kann das

letzte Zeugnis den Eingangstest ersetzen, wenn die Schulleitung dies befürwortet.

2. Gastschülerinnen und -schüler

2.1. (Siehe Anhang J;) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung in jedem Einzelfall nach

festgelegten Kriterien. Über den Aufenthalt stellt die Schule eine Bescheinigung aus. Ein

Rechtsanspruch auf Erstellung eines Zeugnisses besteht nicht.

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J. Definitionen: Schülerstatus

1. Schüler, die die Deutsche Schule besuchen wollen

1.1. Besucherschüler sind Schüler, die bis zu zwei Wochen die Schule besuchen.

Dementsprechend wird ihnen kein monatliches Schulgeld in Rechnung gestellt. Sie werden

von den jeweiligen Abteilungsleitern und dem betreffenden Klassen-/ Kursleiter zum

Schulbesuch zugelassen.

1.2. Austauschschüler sind diejenigen Schüler, die im Rahmen unserer

Schulaustauschprogramme die Deutsche Schule besuchen. Sie nehmen unentgeltlich am

regulären Unterricht teil und bekommen zusätzlich Spanischunterricht. Sie werden von den

jeweiligen Abteilungsleitern und dem betreffenden Klassen-/ Kursleiter zum Schulbesuch

zugelassen.

1.3. Gasthörer sind all diejenigen Schüler, die mehr als zwei Wochen an der DEUTSCHEN

SCHULE verbringen und keine Noten bekommen. Diese Schüler bezahlen nur das

monatliche Schulgeld für jeden begonnenen Monat und Transportkosten, soweit sie diese

Dienstleistung in Anspruch nehmen. Sie werden von den jeweiligen Abteilungsleitern und

dem betreffenden Klassen-/ Kursleiter zum Schulbesuch zugelassen.

1.4. Reguläre Schüler sind all diejenigen Schüler, die mehr als drei Monate an der Schule

bleiben. Ihre Leistungen werden benotet und sie bekommen ein Zeugnis ausgestellt. Diese

Schüler müssen die Einschreibegebühr, das monatliche Schulgeld und die Transportkosten –

soweit sie diese Dienstleistung in Anspruch nehmen – bezahlen.

2. Schüler, die die Deutsche Schule verlassen

2.1. Schüler mit Unterrichtsbefreiung sind all diejenigen, die um Erlaubnis gebeten haben für 1

– 6 Monate andere deutschsprachige Schulen zu besuchen oder in deutschsprachigen

Ländern in die Schule zu gehen. Diese Schüler bezahlen ausschließlich die

Einschreibegebühr, wenn sie mit Noten zurückkehren, die in unserem Benotungssystem

gültig sind. Kommen sie ohne Noten zurück oder nur mit einer Teilnahmebestätigung,

müssen die das Schulgeld des bis dahin abgelaufenen Schuljahres nachzahlen.

2.2. Abgemeldete Schüler sind all diejenigen, die sich aus familiären, anderen Gründen oder

aufgrund höherer Gewalt entweder endgültig oder auch für mehr als sechs Monate

abmelden. Sollten sie ihr Versetzungszeugnis vorzeitig erbitten, müssen sie die monatlichen

Schulgelder für den Rest des Jahres im Voraus bezahlen; handelt es sich die Zertifizierung

der Partialnoten, zahlen sie nur bis zum Ende des jeweiligen Monats.