NATIONALE VOLKSARMEE
DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUPLIK
Lit.-Nr.: 50/78
DV 010/0/003
Innendienst
Innendienstvorschrift
1978
Fahneneid
ICH SCHWÖRE:
Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland,
allzeit treu zu dienen
und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung
gegen jeden Feind zu schützen.
ICH SCHWÖRE:
An der Seite der Sowjetarmee
und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder
als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein,
den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen
und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen.
ICH SCHWÖRE:
Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat
zu sein,
den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten,
die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen
und die militärischen und staatlichen Geheimnisse
immer streng zu wahren.
ICH SCHWÖRE:
Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben,
die militärischen Vorschriften zu erfüllen
und immer und überall die Ehre unserer Republik
und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.
Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid
verletzen,
so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik
und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.
2
Nachweis über Einarbeitung von Änderungen
3
Änderung
Nr. Inkraftsetzungstermin
Einarbeitung
Datum Unterschrift
Nachweis über Zugang/Abgang
4
Einführungsbestimmung zur DV 010/0/003
1. Die Dienstvorschrift 010/0/003 Innendienst - Innendienst-
vorschrift - wurde vom Nationalen Verteidigungsrat der Deut-
schen Demokratischen Republik mit Beschluß vom 16 . 06 . 1978
bestätigt.
2. Die Innendienstvorschrift wird erlassen und tritt am
01. 12. 1978 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt die
DV0l0/0/003 Innerer Dienst, Ausgabejahr 1972, außer Kraft.
2. Die Innendienstvorschrift legt die allgemeinen Pflichten
und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der
Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Armeeangehörige)
und ihr Verhältnis zueinander, die Grundsätze der inneren
Ordnung sowie die Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unter-
stellten in den wichtigsten Dienststellungen im Regiment und
in seinen Einheiten fest.
4. (1) Die Innendienstvorschrift gilt entsprechend für
a) die Armeeangehörigen aller Führungsorgane, Verbände,
Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen der Nationalen
Volksarmee (NVA),
b) die Angehörigen der Grenztruppen der Deutschen Demokra-
tischen Republik (DDR),
c) die Angehörigen der Zivilverteidigung der DDR, die in
einem Dienstverhältnis stehen.
(2) Wenn notwendig, sind von den Vorgesetzten unter Beachtung
der Grundsätze der Innendienstvorschrift Festlegungen für den
Innendienst in Waffengattungen, Spezialtruppen, Diensten und
militärischen Lehreinrichtungen zu treffen.
(3) Die Dienstpflichten der Offiziere, Fähnriche, Unteroffi-
ziere und Soldaten in Dienststellungen. die in der Innen-
dienstvorschrift nicht genannt wurden, sind unter Anlehnung
an die Grundsätze der Innendienstvorschriften anderen mili-
tärischen Bestimmungen festzulegen oder unter Beachtung der
Festlegungen in der DV 016/0/008 Organisation der Stabsarbeit
5
Zugang
Blatt
Lfd.
Nr.
Abgang
Blatt
Bestand
Blatt
Datum Signum
Anfangs-
bestand
104
unter Garnisonbedingungen von den direkten Vorgesetzten
zu bestimmen.
5. Alle Armeeangehörigen, Angehörigen der Grenztruppen der
DDR und die in einem Dienstverhältnis stehenden Angehörigen
der Zivilverteidigung der DDR sind bei Beginn und während
ihrer Dienstzeit umfassend mit dem Inhalt der Innendienst-
vorschrift vertraut zu machen.
Berlin, den 23. 06. 1978 Minister für Nationale Verteidigung
Hoffmann
Armeegeneral
6
Inhaltsverzeichnis Seite
Übersichts- und Einführungsteil 1
I. Armeeangehörige und ihr Verhältnis zueinander 13
Allgemeine Pflichten 13
Allgemeine Rechte 14
Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgrad-
höhere und Dienstgradniedere 15
Befehlserteilung und Befehlsausführung 17
Erweisen der Ehrenbezeigung 19
Meldung und Vorstellung 22
Verhaltensregeln 25
II. Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten 31
Allgemeine Dienstpflichten des Regimentskom-
mandeurs und der anderen Vorgesetzten 31
Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten 36
Regimentskommandeur 36
Stellvertreter des Kommandeurs für
politische Arbeit des Regiments 38
Stellvertreter des Kommandeurs und
Stabschef des Regiments 42
Stellvertreter des Kommandeurs für
Ausbildung des Regiments 44
Stellvertreter des Kommandeurs für
Rückwärtige Dienste des Regiments 45
Stellvertreter des Kommandeurs für
Technische Ausrüstung des Regiments 48
Leiter Artillerie des Regiments 50
Leiter Truppenluftabwehr des Regiments 51
Oberoffizier Pionierwesen des Regiments 52
7
Seite
Oberoffizier.Chemische Dienste des Regiments 54
Oberoffizier Finanzen des Regiments 55
Oberoffizier Aufklärung des Regiments 56
Oberoffizier Nachrichten des Regiments 58
Offizier Innerer Dienst des Regiments 59
Offizier Militärische Körperertüchtigung des Regiments 61
Regimentsarzt 62
Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments 64
Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe des Regiments 66
Oberoffizier Verpflegung des Regiments 68
Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung des Regiments 70
Oberoffizier Panzer des Regiments 71
Oberoffizier Kraftfahrzeuge des Regiments 73
Bataillonskommandeur 75
Stellvertreter des Kommandeurs für Politi-
sche Arbeit des Bataillons 76
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabs-
chef des Bataillons 79
Stellvertreter des Kommandeurs für Techni-
sche Ausrüstung des Bataillons 81
Offizier Rückwärtige Sicherstellung des
Bataillons 63
Kompaniechef 84
Stellvertreter des Kompaniechefs für Poli-
tische Arbeit 86
Stellvertreter des Kompaniechefs für Techni-
sche Ausrüstung 89
8
Seite
Zugführer 91
Hauptfeldwebel 92
Stellvertreter des Zugführers 94
Gruppenführer 95
Soldat 96
III. Organisation des Dienstes 99
Allgemeine Grundsätze 99
Wecken, Frühsport, Morgentoilette, Stuben-
und Revierreinigen sowie Abendtoilette 100
Appelle und Dienstausgabe 102
Frühstück, Mittagessen und Abendessen 103
Zapfenstreich 104
Ausbildung 105
Empfang von Besuchern 107
Freizeit in der Kaserne 108
Betreten und Verlassen der Kaserne 109
IV. Tages- und Arbeitsdienste 111
Allgemeine Grundsätze 111
Einsatz 114
Aufgaben der Tagesdienste 114
Offizier vom Dienst 114
Gehilfe des Offiziers vom Dienst 118
Offizier vom Parkdienst 118
Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst 122
Diensthabender des medizinischen Punktes 123
Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes 124
9
Seite
Diensthabender des Speisesaals 124
Diensthabender des Bataillons 126
Unteroffizier vom Dienst der Kompanie 127
Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst
der Kompanie 130
Vergatterung der Tagesdienste 131
Diensthabende Einheit 132
Arbeitsdienste 132
V. Unterbringung der Armeeangehörigen und
Ordnung im Park 135
Unterbringung in Kasernen 135
Unterbringung in Ortschaften 139
Unterbringung auf Truppenübungsplätzen
und in Feldlagern 140
Ordnung im Park 144
VI. Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen 149
Allgemeine Grundsätze 149
Medizinische Betreuung sowie Bekleidung
und Ausrüstung der Neueinberufenen 151
Medizinische Untersuchungen und Kontrollen 152
Schutzimpfungen 153
Medizinische Behandlung und antiepidemische
Maßnahmen 154
Ambulante medizinische Behandlung 155
Stationäre medizinische Behandlung 156
VII. Wachsamkeit und Geheimhaltung 157
VIII. Eingaben und Beschwerden 161
10
Anlagen:
1 Dienstgrade der Nationalen Volksarme 167
2 Tagesdienstablaufplan (Muster) 167
3 Objektordnung (Muster) 173
4 Kennzeichnung der Tagesdienste 176
5 Persönlicher Schriftwechsel
innerhalb der Nationalen Volksarmee (Muster) 177
Anhänge:
1 Vereidigung 179
2 Truppenfahne der Nationalen Volksarmee 180
3 Auszeichnung mit der Fahnenschleife
Vorbildliches Regiment 184
4 Ehrenbuch und Ehrentafel 186
5 Übergabe und Übernahme von Dienststellungen 187
6 Zusammenstellung und Inmarschsetzung von
Kommandos 190
7 Ordnung in den Unterkünften 192
8 Polizeiliche Meldepflicht und Aussageerlaubnis 198
9 Brandschutz 201
10 Kurzer Haarschnitt (Beispiele) 207
11
12
I. Armeeangehörige und ihr Verhältnis zueinander
Allgemeine Pflichten
1. Der Armeeangehörige hat sein sozialistisches Vaterland zu
schützen, den Wehrdienst getreu dem Fahneneid zu leisten,
die ihm übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen
und seine ganze Kraft sowie sein Leben bei der Erfüllung der
militärischen Pflichten einzusetzen.
2. Der Armeeangehörige hat der Arbeiterklasse und ihrer
marxistisch-leninistischen Partei sowie seinem sozialistischen
Staat treu ergeben zu sein, die Verbundenheit zwischen der
NVA und den Werktätigen der DDR ständig zu festigen, das
Volkseigentum zu achten, dieses vor Mißbrauch zu schützen
und stets die Ehre der NVA zu wahren.
3. Der Armeeangehörige hat dazu beizutragen, den militärischen
Klassenauftrag der NVA in fester Waffenbrüderschaft mit der
Sowjetarmee und den anderen sozialistischen Bruderarmeen
ehrenvoll zu erfüllen und stets im Sinne des sozialistischen
Patriotismus und proletarischen Internationalismus zu handeln.
4. Der Armeeangehörige hat die Rechtsvorschriften der DDR
einzuhalten sowie die für ihn zutreffenden militärischen
Bestimmungen zu erfüllen. Er hat seine politischen und mili-
tärischen Kenntnisse unaufhörlich zu vervollkommnen, die
Gefechtsbereitschaft in seinem Verantwortungsbereich ständig
zu gewährleisten, die. ihm anvertraute Kampftechnik und Aus-
rüstung stets einsatzbereit zu halten und alle Belastungen
und Entbehrungen des militärischen Dienstes standhaft zu ertragen.
5. Der Armeeangehörige hat die militärische Disziplin und
Ordnung einzuhalten, den Vorgesetzten unbedingten Gehorsam
zu leisten und sie zu schützen. Er hat die sozialistischen
Beziehungen in seinem militärischen Kollektiv zu festigen,
alle Armeeangehörigen und Angehörigen der anderen bewaffneten
13
Organe der DDR zu achten sowie die vorschriftsmäßige Uniform-
art und die für ihn zutreffenden Dienstgradabzeichen zu tragen.
6. Der Armeeangehörige hat alle Staats- und militärischen
Geheimnisse streng zu wahren sowie die Festlegungen in der
DV 010/0/009 Wachsamkeit und Geheimhaltung einzuhalten.
Allgemeine Rechte
7. (1) Der Armeeangehörige hat das Recht auf
a) politische und militärische Bildung und Weiterbildung,
b) Besoldung und soziale Versorgung,
c) kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinischer
Betreuung,
d) Erholungsurlaub,
e) freie Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort oder zu einem Urlaubsort im
Gebiet der DDR,
f) Fahrpreisermäßigung bei Urlaubsfahrten zwischen dem Dienst-
ort und dem Wohnort,
g) Benutzung der Bibliotheken der NVA und Teilnahme an Film- und anderen kulturellen
Veranstaltungen im Regiments- und im Kompanieklub,
h) eigene kulturelle und sportliche Betätigung,
i) Empfang von Besuchern, falls er kaserniert untergebracht ist,
k) Inanspruchnahme von Leistungen der Militärhandelsorganisation (MHO) in der Kaserne,
1) Wohnraumversorgung im Standortbereich, falls er Berufsoffizier,
Fähnrich oder Berufsunteroffizier ist,
m) Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen, insbesondere als Abgeordneter
von Volksvertretungen,
n) Eingaben und Beschwerden.
(2) Die im Absatz 1 genannten allgemeinen Rechte sind auf der Grundlage der dafür geltenden
Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu gewähren.
14
Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgradhöhere und
Dienstgradniedere
8. Die Armeeangehörigen unterscheiden sich
a) nach der Dienstgradgruppe und dem Dienstgrad (Anlage 1) in
- Soldaten,
- Unteroffiziersschüler,
- Offiziersschüler,
- Unteroffiziere,
- Fähnriche,
- Offiziere;
b) nach der Dienststellung in
- Vorgesetzte,
- Unterstellte;
c) nach dem Dienstverhältnis in
- Soldaten im Grundwehrdienst,
- Soldaten auf Zeit,
- Unteroffiziers auf Zeit.
- Offiziere auf Zeit,
- Berufsunteroffiziere,
- Fähnriche, .
- Berufsoffiziere.
9. (1) Kommandeure und andere Vorgesetzte, denen Armeeangehö-
rige nach der Dienststellung ständig oder zeitweilig unter-
stehen, sind direkte Vorgesetzte. Der nächste direkte Vorge-
setzte eines Armeeangehörigen ist der unmittelbare Vorgesetzte.
(2) Direkte Vorgesetzte haben Befehls- und Disziplinarbefugnis.
10. (1) Die Stellvertreter eines Kommandeurs sind Vorgesetzte
aller Armeeangehörigen im Verantwortungsbereich des Komman-
deurs, außer gegenüber den anderen Stellvertretern des Kommandeurs.
(2) Die Stellvertreter eines Kommandeurs haben des Recht,
für ihr Aufgabengebiet Anordnungen zu erteilen.
15
11. (1) Die Leiter und Offiziere der Dienste sind Vorgesetzte
des Personalbestandes der Einheiten des betreffenden Dienstes
in der Führungsebene des Kommandeurs.
(2) Die Leiter und Offiziere der Dienste haben das Recht, gegenüber den Armeeangehörigen
dieser Einheiten Anordnungen zu erteilen.
12. Führen Armeeangehörige, die einander nicht unterstellt
sind und deren Stellung zueinander nicht vom Vorgesetzten
festgelegt wurde, gemeinsam Dienst durch, ist der Dienst-
stellungshöhere und bei gleichen Dienststellungen der Dienst-
gradhöhere oder der Dienstgradältere der Vorgesetzte.
13. Armeeangehörige, die nach der Dienststellung im Verhält-
nis zu den anderen Armeeangehörigen weder Vorgesetzte noch
Unterstellte sind, sind Dienstgradhöhere, Dienstgradgleiche
oder Dienstgradniedere.
14. (1) Jeder Dienstgradhöhere ist, wenn kein direkter Vorge-
setzter anwesend ist oder dieser durch andere Umstände seine
Pflichten gegenüber dem ihn Unterstellten nicht wahrnehmen
kann, in außergewöhnlichen Situationen Vorgesetzter jedes
Dienstgradniederen. insbesondere zur
a) Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung,
b) Gewährleistung oder Wiederherstellung der militärischen
Disziplin und Ordnung und des Ansehens der Nationalen
Volksarmee,
c) Erfüllung von Gefechtsaufgaben bei Unterbrechung des
festgelegten Führungssystems,
d) Hilfeleistung bei Katastrophen, anderen Notfällen oder
Gefahrensituationen.
(2) Der Dienstgradhöhere hat in diesen Fällen das Recht, Be-
fehle zu erteilen, und die Pflicht, alle erforderlichen und
ihm möglichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Jeder Dienstgradniedere hat die Pflicht, den Dienstgrad-
höheren bei der Erfüllung der von ihm getroffenen Maßnahmen
zu unterstützen oder beizustehen und dessen Befehle strikt
durchzuführen.
16
(4) Der Dienstgradhöhere hat einen direkten Vorgesetzten oder
den Diensthabenden der Einheit dem Dienstgradniederen von den getroffenen Maßnahmen in
Kenntnis zu setzen. Das kann durch
einen Vermerk auf die Ausgangskarte, dem Urlaubsschein, dem Dienstauftrag oder durch eine
andere Mitteilung erfolgen.
Befeh1serteilung und Befehlsausführung
15. (1) Befehle sind in der Regel vom unmittelbaren Vorge-
setzten zu erteilen.
(2) übergeordnete direkte Vorgesetzte können, wenn notwendig,
Unterstellten Befehle erteilen und dabei deren unmittelbare Vorgesetzte übergehen.
16. Erteilt ein Vorgesetzter einen Befehl an einen ihm nicht
unmittelbar unterstellten Armeeangehörigen, ist der unmittelbare Vorgesetzte davon
in Kenntnis zu setzen. Besteht diese Möglich-
keit nicht, ist entweder ein anderer Vorgesetzter oder der Dienst-
habende der Einheit des betreffenden Armeeangehörigen zu informieren.
17. (1). Der Vorgesetzte hat seinen Befehl kurz, klar und ein-
deutig zu formulieren und ist dafür verantwortlich, daß der Befehl nicht gegen die
anerkannten Normen dem Völkerrechts oder gegen die Strafgesetze verstößt.
(2) Der Vorgesetzte hat den Befehl so zu erteilen, daß er vom
Unterstellten verstanden wird. Der Vorgesetzte hat die Erfüllung des
Befehls zu kontrollieren und sich die Ausführung melden zu lassen.
(3) Der Armeeangehörige hat nach Erhalt einem Befehls mit
„Zu Befehl!" zu antworten und danach den Befehl auszuführen.
Die Ausführung des Befehls ist dem Befehlserteilenden zu
melden. Wurde der Befehl von einem übergeordneten Vorgesetzten
erteilt, ist die Ausführung außerdem dem unmittelbaren Vor-
gesetzten zu melden.
17
18. Wird einem Armeeangehörigen, der bereits einen Befehl
ausführt, von einem anderen Vorgesetzten ein weiterer Befehl
erteilt, der ihn an der Ausführung des ersten Befehle hin-
dert, hat der Armeeangehörige dies dem betreffenden Vorge-
setzten zu melden. Besteht dieser auf die Durchführung seines
Befehls, hat der Armeeangehörige ihn auszuführen. Der andere
Vorgesetzte hat den Vorgesetzten, der den ersten Befehl er-
Teilte, darüber zu informieren.
Erweisen der Ehrenbezeigung
19. Die Armeeangehörigen haben sich gegenseitig die Ehren-
bezeigung zu erweisen. Unterstellte und Dienstgradniedere
haben die Ehrenbezeigung zuerst zu erweisen.
20. Der Armeeangehörige hat die Ehrenbezeigung außerdem zu erweisen:
a) dem Generalsekretär des Zentralkomitees der Sozialistischen
Einheitspartei Deutschlands (SED) und Vorsitzenden des
Staatsrates der DDR, 4
b) dem Vorsitzenden des Ministerrates der DDR,
c) des Präsidenten der Volkskammer der DDR,
d) beim Intonieren von Nationalhymnen,
e) Ehrenposten, -wachen und -einheiten,
f) an Ehrenmalen in den nationalen Gedenkstätten der anti-
faschistischen Widerstandskämpfer und Ehrenmalen der
gefallenen Helden der Sowjetarmee,
g) Trauerparaden und Kranzniederlegungen,
h) Truppenfahnen,
i) bei der Vergatterung,
k) Staats- und Dienstflaggen bei Flaggenparaden,
l) Dienstflaggen beim Betreten oder Verlassen von Schiffen
oder Booten,
m) den dienstgradgleichen und -höheren Angehörigen der an-
deren bewaffneten Organe der DDR sowie der Armeen sozia-
listischer Staaten,
18
n) beim Betreten und Verlassen von Zimmern der Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren sowie
von Diensträumen staatlicher Organe,
o) beim Betreten und Verlassen von Gaststätten u. ä. Einrichtungen.
21. Die Grußerweisung von Angehörigen der Armeen nichtsozialistischer
Staaten ist zu erwidern. Die Festlegungen für die Angehörigen der Volksmarine und der
Grenztruppen der DDR werden davon nicht berührt.
22. (1) Nach Betreten von Räumen in Ehrenmalen sind die Grund-
stellung einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und
die Kopfbedeckung abzunehmen. Beim Verlassen dieser Räume
ist die Kopfbedeckung aufzusetzen; die Einnahme der Grund-
stellung und die Ehrenbezeigung entfallen.
(2) Beim Betreten von Räumen, in denen Trauerfeierlichkeiten stattfinden, hat der als
Trauergast teilnehmende Armeeangehörige die Kopfbedeckung abzunehmen.
(3) Die abgenommene Kopfbedeckung ist so in der linken,
herunterhängenden Hand zu halten, daß die Kokarde oder das
Emblem nach vorn zeigt und die Mützenöffnung zum Körper
gerichtet ist.
23. (1) Geschlossene Einheiten haben auf Kommando die Ehren-
bezeigung zu erweisen
a) dem Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vor-
sitzenden des Staatsrates der DDR,
b) dem Vorsitzenden des Ministerrates der DDR,
c) dem Präsidenten der Volkskammer der DDR,
d) Ehrenposten, -wachen und -einheiten,
e) an Ehrenmalen in den nationalen Gedenkstätten der antifaschistischen Widerstandskämpfer
und Ehrenmalen der gefallenen Helden der Sowjetarmee,
f) Trauerparaden und Kranzniederlegungen,
g) Truppenfahnen,
h) Staats- und Dienstflaggen bei Flaggenparaden,
i) Vorgesetzten der Einheit.
19
(2) Erscheint eine in Absatz 1 Buchst. a bis c genannte
Persönlichkeit oder ein Vorgesetzter bei einer Einheit, die
in der Antreteordnung steht, ist die Ehrenbezeigung zu erwei-
sen und Meldung zu erstatten. Beispiel.: Genosse General-
leutnant! Mot. Schützenregiment 44 auf ihren Befehl zum
Appell angetreten. Regimentskommandeur, Oberst Sprengler!'.
(3) Begegnet eine geschlossene Einheit in der Bewegung
einem Vorgesetzten oder einem Dienstgradhöheren oder be-
gegnen sich geschlossene Einheiten, haben nur die Kommandeure
die Ehrenbezeigung zu erweisen. Die Meldung hat in diesem
Fall zu entfallen.
24. Die in Ziffer 23 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Per-
sönlichkeiten der Partei- und Staatsführung der DDR sowie
der Minister für Nationale Verteidigung sind im Regiment
durch eine Ehrenkompanie zu empfangen.
25. (1) Während der Ausbildung, in Pausen, in Dienstzimmern
oder Unterkunftsräumen ist auf das Kommando ‚Achtung'." die Ehrenbezeigung durch
Einnahme der Grundstellung zu erweisen,
(2) Das Kommando ‚Achtung' hat der dienststellungs- oder
dienstgradhöhere Armeeangehörige zu geben. Bemerkt dieser
den zu Grüßenden nicht, ist er von den anderen Armeeange-
hörigen darauf aufmerksam zu machen. Haben die anwesenden Armeeangehörigen die gleiche
Dienststellung und den gleichen
Dienstgrad, hat derjenige das Kommando zu ,geben, der den
zu Grüßenden zuerst bemerkt.
(3) Auf das Kommando ,,Achtung!“ haben sich alle Armeeangehörigen dem zu Grüßenden
zuzuwenden ,und Grundstellung einzunehmen.
(4) Ist der zu Grüßende ein Vorgesetzter, ist ihm nach dem Kommando ,,Achtung!' Meldung
zu erstatten.
(4) Das Kommando ,,Achtung!" ist nur dann zu geben. wenn 2
und mehr Armeeangehörige anwesend sind.
26. In Gegenwart eines übergeordneten Vorgesetzten oder eines
Dienstgradhöheren ist beim Eintreffen eines nachgeordneten
Vorgesetzten weder das Kommando zur Ehrenbezeigung zu geben
noch eine Meldung zu erstatten.
20
27. Findet die Ausbildung in Lehrklassen oder anderen ge-
schlossenen Räumen statt, ist beim Eintreffen des Leitenden
der Ausbildung das Kommando ,.Achtung!' zu geben und ihm
Meldung zu erstatten. Jede Ausbildungsstunde ist mit dem
Kommando ,Achtung!' zu beenden.
28. In der Öffentlichkeit ist kein Kommando zur Ehrenbezeigung zu geben. Die
Armeeangehörigen haben selbständig die Ehrenbezeigung zu erweisen.
29. (1) Beim Intonieren von Nationalhymnen hat der in der Antreteordnung stehende
Armeeangehörige ohne Kommando die Grundstellung einzunehmen. Die Kommandeure der
Einheiten ab Zugführer aufwärts haben außerdem die Hand an die Kopfbedeckung zu legen.
(2) Der sich außerhalb der Antreteordnung befindliche Armeeangehörige hat beim Intonieren
von Nationalhymnen die Grundstellung einzunehmen und bei aufgesetzter Kopfbedeckung
die Hand an die Kopfbedeckung zu legen.
30. Eine Ehrenbezeigung ist nicht zu erweisen:
a) in Demonstrationszügen,
b) von Kraft- und Radfahrern während der Fahrt,
c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in sanitären Anlagen,
e) in Veranstaltungen gesellschaftlicher Organisationen, Fest- und Kulturveranstaltungen,
ausgenommen, wenn Nationalhymnen intoniert werden.
31. Das Kommando zur Ehrenbezeigung ist nicht zu geben:
a) bei taktischen Übungen und bei der taktischen Ausbildung,.
b) im Grenzdienst und im diensthabenden System,
c) an der Feuerlinie und in der Feuerstellung,
d) beim Waffenreinigen und beim technischen Dienst,
e) auf Flugplätzen während des Flugdienstes,
f) bei Arbeitsdienst oder Bauarbeiten, Arbeiten in Pro-
duktionsräumen, Werkstätten, Garagen, Parks, Laboratorien,
21
Schreib- und Zeichenzimmern, Nachrichteneinrichtungen sowie in Umkleide- und
Garderobenräumen, Klubräumen und medizinischen Behandlungsräumen,
g) bei der militärischen körperertüchtigung (MKE) und beim Sport
h) bei der Esseneinnahme und während der Nachtruhe,
i) beim Selbststudium.
32. In den in Ziffer 31 genannten Fällen hat der Dienststellungs- oder Dienstgradhöhere dem
eingetroffenen Vorgesetzten zu melden.
33. Der Gruß des Vorgesetzten oder des Dienstgradhöheren, zum
Beispiel ,,Guten Tag, Genossen!" ist, unabhängig davon, ob
die Armeeangehörigen in der Antreteordnung stehen oder nicht,
mit ,,Guten Tag, Genosse ... (Dienstgrad)!" und bei der Ver-
abschiedung, zum Beispiel ,,Auf Wiedersehen, Genossen!" mit
,,Auf Wiedersehen, Genosse . ., (Dienstgrad)! zu beantworten.
34. (1) Bei staatlichen und militärischen Auszeichnungen,
bei Beförderungen, Ernennungen oder Belobigungen hat der Armeeangehörige den
Glückwunsch mit ,,Ich diene der Deutschen Demokratischen Republik" zu beantworten.
(2) Nimmt ein Vorgesetzter die Auszeichnung seiner Einheit
entgegen, hat er mit ,Wir dienen der Deutschen Demokratischen * Republik!" zu antworten.
Republik!‘ zu antworten.
(3) Wird ein Regiment oder eine Einheit anläßlich einer
Auszeichnung, Belobigung oder eines Jahrestages beglück-
wünscht, ist dreimal kurz mit ,,Hurra!" zu antworten.
Meldung und Vorstellung
35. (1) Den Vorgesetzten ist beim Eintreffen im Regiment oder
in der Einheit, in Dienstzimmern oder Unterkunftsräumen oder
auf dem Ausbildungsplatz Meldung zu Erstatten.
(2) Treffen mehrere Vorgesetzte gleichzeitig ein, ist dem
höchsten Vorgesetzten Meldung zu erstatten.
22
(3) In Anwesenheit eines Übergeordneten Vorgesetzten ist dem
eintreffenden nachgeordneten Vorgesetzten nicht zu melden.
Der Eintreffende hat sich beim übergeordneten Vorgesetzten
zu melden.
(4) Vor der Meldung ist, wenn andere Armeeangehörige mit anwesend sind, das
Kommando ,,Achtung!' zur Ehrenbezeigung zu geben.
36. Der Armeeangehörige hat sich bei seinem unmittelbaren
Vorgesetzten zu melden:
e) nach der Ernennung in eine Dienststellung,
b) nach der Übergabe und Übernahme einer Dienststellung,
c) nach einer Beförderung, Belobigung oder Auszeichnung
durch einen übergeordneten Vorgesetzten, falls der un-
mittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war,
d) nach festgestellten, bekanntgewordenen oder verursachten
Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder militärische
Bestimmungen,
e) nach Eintragungen auf der Ausgangskarte oder auf dem
Urlaubsschein, Dienstauftrag oder Fahrbefehl,
f) vor Antritt einer Dienstreise oder dem Urlaub und nach der Rückkehr.
37. Bei der Meldung eines Armeeengahörigen beim unmittelbaren
Vorgesetzten sind der Dienstgrad, der Name und der Grund der
Meldung zu nennen. Zum Beispiel: ,,Genosse Major!' Fähnrich Peters
meldet sich vom Qualifizierungslehrgang zurück!"
38. Offiziere und Fähnriche, die in ein Regiment versetzt werden, haben sich beim
Regimentskommandeur und bei dessen Stellvertretern zu melden. Werden diese Zuversetzten in
den Einheiten des Regiments eingesetzt, haben sie sich anschließend beim Kommandeur der
Einheit und dessen Stellvertretern zu melden. Offiziere sind vom Regimentskommandeur auf der
nächsten Offiziersversammlung vorzustellen.
38. Trifft ein Dienstgradhöherer im Regiment oder in der
Einheit ein, hat sich der Dienstgradniedere nur vorzustellen.
23
Vor der Vorstellung ist, wenn andere Armeeangehörige mit anwesend sind, das Kommando
,Achtung! zur Ehrenbezeigung zu geben.
40. (1) Wenn ein Armeeangehöriger, der zur Inspektion oder
Kontrolle eingetroffen ist, den gleichen oder einen höheren
Dienstgrad hat als der Regimentskommandeur, hat sich der
Regimentskommandeur dem Ankommenden vorzustellen. Im anderen
Fall hat sich der Ankommende dem Regimentskommandeur vor-
zustellen und den Zweck seines Eintreffens zu melden.
(2) Vor Beginn der Inspektion oder Kontrolle hat der Regimentskommandeur dem
Inspektions- oder Kontrolloffizier die Kommandeure der zu inspizierenden oder zu
kontrollierenden Einheiten vorzustellen.
41. (1) Trifft der Inspektions- oder Kontrolloffizier in den
Einheiten ein, haben ihm die Kommandeure dieser Einheiten,
unabhängig vom Dienstgrad, Meldung zu erstatten.
(2) Armeeangehörige, die inspiziert oder kontrolliert werden,
haben sich dem Inspektions- oder Kontrolloffizier unter An-
gabe der Dienststellung, des Dienstgrades und des Namens vorzustellen.
(3) Trifft der Inspektions- oder Kontrolloffizier zusammen
mit dem Regimentskommandeur in der Einheit ein, ist dem
Inspektions- oder Kontrolloffizier in dem Fall Meldung zu
erstatten, wenn er den gleichen oder einen höheren Dienst-
grad als der Regimentskommandeur hat.
(4) Trifft während der Inspektion oder Kontrolle in der
Einheit ein übergeordneter direkter Vorgesetzter ein, hat
ihm der Regimentskommandeur oder Kommandeur der Einheit Mel-
dung zu erstatten. Der Inspektions- oder Kontrolloffizier hat
sich vorzustellen.
42. (1) Alle Anweisungen der Inspektions- oder Kontrolloffi-
ziere sind über den Regimentskommandeur oder Kommandeur der
Einheit zu erteilen.
(2) Die Inspektions- oder Kontrolloffiziere haben dem Regi-
mentskommandeur oder Kommandeur der Einheit über die Erfüllung
des ihnen übertragenen Auftrages zu informieren.
24
Verhaltensregeln
43. (1) Die Armeeangehörigen haben im gegenseitigen Umgang
immer höflich und korrekt aufzutreten. Im Dienst haben sie
sich untereinander mit ,,Sie" anzusprechen.
(2) Es sind anzusprechen:
a) Vorgesetzte und Dienstgradhöhere mit ,,Genosse" und dem
Dienstgrad,
b) Unterstellte und Dienstgradniedere mit dem Dienstgrad
und dem Namen oder mit ,,Genosse" und dem Dienstgrad.
c) Stabsoffiziere der Volksmarine mit ,,Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung, zum
Beispiel: ,,Genosse Fregattenkapitän!",
d) Generale und Admirale mit ,,Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung, zum Beispiel:
,,Genosse Generalleutnant oder ,,Genosse Konteradmiral!".
(3) Der Minister für Nationale Verteidigung ist mit ,,Genosse Minister!" anzusprechen.
(4) Bei der persönlichen Anrede sind die Dienststellung sowie
akademische Grade bzw. andere Qualifikationsgrade oder Titel
nicht hinzuzufügen.
(5) Werden Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere angesprochen,
sind vom Unterstellten oder Dienstgradniederen der Dienstgrad
und Name zu nennen, falls diese dem Anzusprechenden nicht bekannt sind.
44. Der Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere ist links zu be-
gleiten. Mehrere Begleiter gehen links und rechts neben dem
zu Begleitenden.
45. Beim Herantraten an einen Vorgesetzten oder Dienstgrad-
höheren ist die Ehrenbezeigung zu erweisen und danach das
Anliegen vorzutragen, Beispiel: ,,Genosse Leutnant! Gestatten
Sie, daß ich Sie spreche?".
46. (1) Ein vom Vorgesetzten oder vom Dienstgradhöheren auf-
gerufener oder gerufener Armeeangehöriger hat die Grundstellung einzunehmen und mit ,,Hier!
Genosse . .. (Dienstgrad)!" zu antworten.
25
1
(2) Wendet sich ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer an
einen Armeeeangehörigen, hat der Angesprochene die Grund-
stellung einzunehmen sowie Di enststellung, Dienstgrad und
Name zu nennen, falls ihn der Vorgesetzte nicht persönlich kennt. Beispiel: ,Genosse Oberst
SPW-Fahrer der 3. Gruppe,
Gefreiter Schubert'.
(3) Vor dem Erstatten oder bei der Entgegennahme einer
Meldung hat der Armeeangehörige die Grundstellung einzu-
nehmen, beim Tragen einer Kopfbedeckung die Ehrenbezeigung
zu erweisen und nach der Meldung die Ehrenbezeigung zu be-
enden. Die Ehrenbezeigung mit Waffe ist nach den Festlegungen
in der DV 010/0/001 Exerzieren durchzuführen.
47. Wendet sich ein Armeeangehöriger in Gegenwart eines Vor-
gesetzten oder Dienstgradhöheren an einen anderen Armee-
angehörigen, hat er dazu den Vorgesetzten oder Dienstgrad-
höheren um Erlaubnis zu bitten. Beispiel: ,,Genosse Qberst!
Gestatten Sie, daß ich den Genossen Hauptmann spreche? Unter-
offizier Wernerl'
46. (1) Wenn auf die Frage des Vorgesetzten oder Dienst-
gradhöheren eine bejahende Antwort gegeben werden muß, hat
der Armeeangehörige mit jawohl, Genosse ... (Dienstgrad)!"
und wenn eine verneinende Antwort gegeben werden muß, mit
,Nein, Genosse ... (Dienstgrad)!" zu antworten.
(2) Werden Ausführungen des Vorgesetzten oder Dienstgrad-
höheren nicht richtig verstanden, ist um Wiederholung zu bitten.
49. (1) Vor dem Betreten des Dienstzimmers des Vorgesetzten
oder Dienstgradhöheren ist die Trageweise der Uniform zu
überprüfen und anzuklopfen. Nach Aufforderung ist einzutreten.
Im Dienstzimmer sind die Grundstellung einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und
Meldung zu erstatten. Beispiel:
,Genosse Leutnant Soldat Müller auf ihren Befehl zur Stelle!'
oder ,Genosse Leutnant. Gestatten Sie, daß ich Sie in einer
persönlichen Angelegenheit spreche?‘
26
(2) Nach der Meldung ist die Kopfbedeckung (außer Stahlheim
und Kopfhaube) abzunehmen.
(3) Vor dem Verlassen dem Dienstzimmers ist, soweit es nicht
befohlen wurde, die Erlaubnis zum Wegtreten einzuholen.
Beispiel: ,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich wegtrete?".
Danach sind die Kopfbedeckung aufzusetzen, die Ehrenbezeigung
zu erweisen, eine Kehrtwendung auszuführen und
das Dienstzimmer zu verlassen.
50. Wird beim Betreten eines Dienstzimmers oder eines Unter-
kunftsraumes festgestellt, daß sich darin ein Dienstgrad-
höherer befindet, ist um Erlaubnis zum Eintreten zu bitten.
Beispiel: ,,Genosse Major! Gestatten Sie, daß ich eintrete?".
51. (1) Dem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ist unauf-
gefordert der Vortritt zu lassen. Ist es infolge Platzmangels
nicht möglich, an einem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren vorbeizugehen, muß dazu die
Erlaubnis eingeholt werden.
Beispiel: ,,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich vorbeigehe?".
(2) Begegnen sich Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere und ein-
zelne Unterstellte auf Treppen oder in schmalen Durchgängen,
hat der Unterstellte beiseite zu treten, Front zum Vorgesetzten
einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und dem Vorge-
setzten den ungehinderten Durchgang zu gewähren.
52. (1) Der Armeeangehörige hat die Normen der sozialistischen
Moral einzuhalten sowie stets bescheiden und korrekt aufzutreten.
(2) Dem Armeeangehörigen ist es in Uniform in der Öffent-
lichkeit nicht gestattet, Kofferradios, Tonbandgeräte u.ä. zu betreiben.
53. Der Armeeangehörige hat gegenüber Zivilpersonen höflich
zu sein und dazu beizutragen, daß deren Ehre und Würde nicht
verletzt werden. Er hat ihnen, wenn notwendig, Hilfe zu erweisen
und sie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
zu unterstützen.
27
(54.) (1) Des Armeeangehörigen ist es nicht gestattet, die
Hände in den Taschen der Uniform zu haben und in Gegenwart
eines Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ohne dessen Erlaubnis
sich zu setzen oder zu rauchen.
(2) Dem Armeeangehörigen ist es in Uniform verboten, auf
öffentlichen Straßen und Plätzen zu rauchen. Von diesem Verbot
sind Erholungsplätze, wie Ruhebänke, Parkanlagen, Freigaststätten
und ähnliche Stellen ausgeschlossen.
(3) Nähern sich Vorgesetzte auf öffentlichen Straßen und
in Parks, hat der sitzende Armeeangehörige aufzustehen
und die Ehrerrbezeigung zu erweisen.
55. (1) Der männliche Armeeangehörige hat einen kurzen Haar-
schnitt zu tragen (Anhang 10) und zum Dienstantritt rasiert zu sein.
(2) Das Tragen von Bärten ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen können vom Regimentskommandeur erteilt werden, insbesondere, wenn dadurch
Entstellungen im Gesicht (wie Hasenscharten, Brandmale u. a.) überdeckt werden.
56. (1) Zum Tragen von Zivilkleidung in der dienstfreien
Zeit außerhalb der Kaserne oder in Wohnheimen in der
Kaserne und zur Aufbewahrung ihrer Zivilkleidung bei kasernierter Unterbringung sind
berechtigt
a) Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Offiziersschüler
des 4. Lehrjahres,
b) Unteroffiziere auf Zeit ab 4. Dienstjahr,
c) weibliche Armeeangehörige, unabhängig von ihrem Dienstalter.
(2) Allen in Absatz 1 Buchst. a bis c nicht genannten Armee-
angehörigen kann vom direkten Vorgesetzten ab Kompaniechef
aufwärts für die Urlaubszeit Zivilerlaubnis erteilt werden.
Die Berechtigung ist auf dem Urlaubsschein zu vermerken.
(3) Zu Veranstaltungen an Staatsfeiertagen, am Tag der NVA
bzw. am Tag dar Grenztruppen der DDR oder am Tag dar Zivilverteidigung
der DDR, bei der Teilnahme an Staatsakten sowie
bei anderen offiziellen Anlässen haben alle Armeeangehörigen
die festgelegte Uniformart zu tragen.
28
57. (1) In der Öffentlichkeit ist den Anordnungen, die von
Angehörigen der anderen bewaffneten Organe oder der Zoll-
verwaltung der DDR in Ausübung ihres Dienstes erteilt werden,
Folge zu leisten, soweit dadurch die Erfüllung dienstlicher
Aufträge nicht gefährdet wird. Liegt ein solcher Ausnahmefall
vor, ist darauf hinzuweisen.
(2) Führen Angehörige der anderer bewaffneten Organe oder
der Zollverwaltung der DDR Kontrollen durch, ist auf Ver-
langen der Wehrdienstausweis vorzuzeigen. Bei Verkehrs-
kontrollen ist auf Verlangen zusätzlich die Fahrerlaubnis
und die Kfz-Zulassung vorzuzeigen.
(3) Führen Befugte der Deutschen Reichsbahn Fahrkartenkon-
trollen durch, ist die Militärfahrkarte und auf Verlangen
der Wehrdienstausweis und Urlaubsschein, wenn auf diesem
die Militärfahrkarte gekauft wurde, vorzuzeigen.
(4) Wenn notwendig, hat der Armeeangehörige zur Feststellung
(5) der Personalien seinen Wehrdienstausweis auszuhändigen und
seinen Dienstgrad, Namen, Vornamen sowie die Dienststelle
und die Postfachnummer zu nennen.
58. (1) Der Standortbereich darf grundsätzlich nur verlassen
werden, wenn dafür vorliegt:
a) ein Dienstauftrag,
b) ein Urlaubsschein oder
c) die im Dienststellenausweis eingetragene Erlaubnis zum
Verlassen des Standortbereiches.
(2) Offiziere und Fähnriche benötigen zum Verlassen des
Standortbereiches nur den Dienstausweis oder Wehrdienstaus-
weis.
(3) Offizieren und Fähnrichen ist nur bei einer Reise oder
bei Urlaub in das Grenzgebiet an der Staatsgrenze der DDR
zur Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder zu Westberlin und
zur Inanspruchnahme von berechtigten Fahrpreisermäßigungen
ein Urlaubsschein auszustellen.
(4) Der auf dem Urlaubsschein vermerkte Ort beschränkt mit
Ausnahme bei Urlaub in das Grenzgebiet an der Staatsgrenze
der DDR zur BRD oder zu Westberlin nicht den Aufenthalt des
,Armeeangehörigen auf diesen Ort.
29
(5) Der Armeeangehörige muß unter der im Urlaubsbuch ange-
gebenen Anschrift innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein.
(6) Verläßt eine geschlossene Einheit den Standortbereich,
muß deren Kommandeur einen Dienstauftrag besitzen. Bei der Überprüfung der
Gefechtsbereitschaft und bei Soforteinsätzen
gilt diese Festlegung nicht.
59. Die Regeln der militärischen Höflichkeit, über das Ver-
halten in der Öffentlichkeit und die Erweisung der Ehrenbe-
zeigung sind auch für Offiziere, Fähnriche und Unteroffi-
ziere der Reserve oder außer Dienst beim Tragen der Uniform
verbindlich. Sie haben die festgelegte Trageweise der Uniform einzuhalten.
60. Der persönliche Schriftwechsel innerhalb der NVA ist entsprechend den Mustern in der
Anlage 5 durchzuführen.
30
II. Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten
Allgemeine Dienstpflichten des Regimentskommandeure und
der anderen Vorgesetzten
61. Der Regimentskommandeur bzw. der Kommandeur der Einheit
sowie die anderen Vorgesetzten sind Einzelleiter. Sie sind
für die konsequente Verwirklichung der Einheit von poli-
tischer und militärischer Führung verantwortlich.
62. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
haben die Beschlüsse der SED gründlich zu studieren, den
Unterstellten zu erläutern und in ihrem Verantwortungsbereich durchzusetzen,
die Methoden der Führung des Regimente bzw.
der Einheit ständig zu vervollkommnen, des Regiments bzw. die
Einheit auf der Grundlage der Befehle ihrer Vorgesetzten
und aus eigener Initiative und unter Einsatz ihrer ganzen
Kraft zu führen, hohe Forderungen zu stellen, prinzipienfest
und unduldsam gegenüber Mängeln zu sein, den Unterstellten
zu vertrauen, sich um sie zu sorgen und ihre persönliche
Würde zu achten. Sie haben vorbildlich die Normen der
sozialistischen Moral einzuhalten sowie die Forderungen der Rechtsvorschriften und
militärischen Bestimmungen zu erfüllen.
63. Der Regimentskommandeur. und die anderen Vorgesetzten
haben die politische und Gefechtsausbildung unmittelbar zu
führen, eine hohe militärische Disziplin und Ordnung sowie
Wachsamkeit und Geheimhaltung zu gewährleisten, die Armee-
angehörigen allseitig zu kennen, ihr politisches und mili-
tärisches Wissen und Können systematisch zu vervollkommnen,
sich regelmäßig mit der Rechtserziehung der Armeeangehörigen
zu befassen und ihre Vorschläge, Hinweise und Kritiken zu
berücksichtigen.
64. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
haben den erreichten Stand der politischen und Gefechtsaus-
bildung, der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie
der militärischen Disziplin und Ordnung periodisch zu
31
analysieren und regelmäßig die Teilnahme der Offiziere,
Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten an der politischen
und Gefechtsausbildung zu kontrollieren.
65. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
haben zur Lösung ihrer politischen und militärischen Aufgaben
eng mit der Partei- und FDJ-Organisation des Regiments bzw.
der Einheit zusammenzuarbeiten und ihren Einfluß auf die Er-
füllung der Aufgaben zu nutzen. 0er Regimentskommandeur hat
darüber hinaus mit der Armeesportgemeinschaft und der Gewerkschafts-
organisation der Zivilbeschäftigten der NVA zusammenzuarbeiten und
Verbindung zu den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie gesellschaf-
tlichen Organisationen zu halten sowie eng mit den im Standortbereich oder
in seiner Nähe stationierten Truppen der Sowjetarmee zusammenzuwirken.
66. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
haben ihre eigenen politischen und militärischen Kenntnisse
und Fähigkeiten ständig zu vervollkommnen, die Kampftechnik
und Ausrüstung des Regiments bzw. der Einheit und deren Einsatzgrundsätze
zu kennen sowie die militär-wissenschaftliche
Arbeit zu entwickeln und gute Erfahrungen zu verallgemeinern.
67. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
haben im Regiment bzw. in der Einheit festgestellte Mängel
in der Ausbildung und Erziehung der Armeeangehörigen sowie Dienstdurchführung
unverzüglich zu beseitigen und jegliche
Handlungen entschlossen zu unterbinden, die sich auf die Gefechtsbereitschaft des
Regiments bzw. der Einheit negativ
auswirken können. Sie haben dafür zu sorgen, daß die dem
Regiment zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen
Mittel mit höchstem ökonomischen Nutzen eingesetzt und das
Prinzip strengster Sparsamkeit durchgesetzt und das anver-
traute Volkseigentum sowie die eingesetzten Arbeitskräfte
durch niemanden für die Befriedigung Persönlicher Bedürf-
nisse verwendet werden.
32
68. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben entsprechend den ihnen
übertragenen Befugnissen selbständig zu handeln, von den Unterstellten die Einhaltung und
gewissenhafte Erfüllung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu fordern.
Vorbildliche Armeeangehörige zu belobigen und undisziplinierte Armeeangehörige zur
Verantwortung zu ziehen.
69. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben
den Armeeangehörigen ein hohes Verantwortungsbewußtsein für die Erfüllung des Fahneneides
anzuerziehen, stabile politisch-moralische und kämpferische Eigenschaften bei ihnen zu
entwickeln, sie zur unbedingten Ergebenheit gegenüber der DDR, der Arbeiterklasse und der
SED, zur Freundschaft und Waffenbrüderschaft mit der Sowjetarmee und den anderen
sozialistischen Bruderarmeen, zur ehrlichen und überzeugten Einstellung zum Dienst in der
NVA, zu Initiative, Mut, Standhaftigkeit, Findigkeit sowie zu hoher politischer Wachsamkeit
und Geheimhaltung zu erziehen. Jeder Kommandeur hat die revolutionären und fortschrittlichen
militärischen Traditionen zu pflegen und zu wahren.
70. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die
sozialistische Lebensweise unter militärischen Bedingungen durchzusetzen, insbesondere die
Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen beharrlich zu vervollkommnen, eine straffe
Organisation des gesamten militärischen Lebens zu gewährleisten, die Dienstfreude,
Einsatzbereitschaft und Schöpferkraft der Armeeangehörigen zu fördern, die geistig-kulturelle
und sportliche Betätigung der Unterstellten zu gewährleisten, die sozialistischen Beziehungen in
den militärischen Kollektiven zu festigen sowie allen Erscheinungen von Willkür und
Mißbrauch der Dienstbefugnisse entgegenzutreten.
71. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben den
sozialistischen Wettbewerb und die Neuererarbeit zu führen und konkrete, differenzierte und
reale Aufgaben zu stellen. Sie haben durch Vorgaben die Armeeangehörigen
33
und Zivilbeschäftigten zur Übernahme von Einzel- und Kollektivverpflichtungen zu gewinnen,
einen beharrlichen Kampf um ihre vollständige und zeitgerechte Erfüllung zu führen, dazu alle
materiellen, zeitlichen und organisatorischen Bedingungen zu schaffen, die Ergebnisse
regelmäßig auszuwerten, vorbildliche Leistungen zu popularisieren, beste Erfahrungen zu
verallgemeinern und die vielfältigen Initiativen im Interesse einer ständig hohen
Gefechtsbereitschaft in den sozialistischen Wettbewerb und in die Neuererarbeit einzuordnen.
68. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die
Forderungen des Gesundheitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur Einhaltung und
Forderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Armeeangehörigen unter besonderer
Berücksichtigung der Einhaltung der Normen der Truppenhygiene, durchzusetzen sowie die
technische Sicherheit, den Brandschutz und den Gewässerschutz zu gewährleisten.
69. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben sich
für die Probleme, Bedürfnisse und Sorgen der Armeeangehörigen zu interessieren und die
Vollständigkeit und Qualität der Ausgabe der ihnen zustehenden Verpflegung, Bekleidung und
Ausrüstung zu kontrollieren. Sie haben den Unterstellten, wenn notwendig, zu helfen und sich
beim übergeordneten Kommandeur für sie einzusetzen.
70. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben
Das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten zu kennen
und das persönliche, vertrauensvolle politische Gespräch mit ihren Unterstellten zu führen. Der
Regimentskommandeur hat einmal in der Woche Sprechstunden für Armeeangehörige,
Zivilbeschäftigte und deren Familienangehörige durchzuführen sowie Eingaben und
Beschwerden entsprechen den dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen
Bestimmungen zu bearbeiten.
34
75. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
haben insbesondere bei Ausbildungsmaßnahmen, beim Umgang
mit Kampftechnik sowie bei der Durchführung des Wachdienstes
die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die
Unterstellten rechtzeitig darüber zu belehren und ihre Ein-
haltung zu fordern.
76. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten
müssen stets über genaue Angaben der Ist- und Dienststärke
sowie des Kampfbestandes des Regiments bzw. der Einheit
und über den Bestand an Kampftechnik und Ausrüstung, ein-
schließlich der Truppenvorräte, verfügen.
77. Der Regimentskommandeur bzw. der Kommandeur der Einheit
hat sich vor zeitweiligem Verlassen des Regiments bzw. der
Einheit bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden
und einen Stellvertreter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten
einzusetzen. Der Regimentskommandeur wir in der Regel vom Stellvertreter
des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
vertreten. Ist im Ausnahmefall kein strukturmäßiger Stell-
verteter vorhanden, hat der Dienststellungshöchste oder
Dienstgradhöhere die Führung zu übernehmen.
78. Der Regimentskommandeur hat bei Tod oder schwerer Er-
Krankung eines Armeeangehörigen die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
79. Der Regimentskommandeur hat die Führung des Regiments
auf der Grundlage eines Befehl des Ministers für Nationale
Verteidigung zu übernehmen. Die Übergabe und Übernahme
der Dienststellung hat in Gegenwart eines Vertreters des
übergeordneten Kommandeurs nach den Festlegungen im Anhang
5 zu erfolgen.
35
Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten
Regimentskommandeur
80. Der Regimentskommandeur ist für die Gefechts- und
Mobilmachungsbereitschaft, die personelle Auffüllung des Regiments, die politische und
Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand,
den Bestand, Zustand und die Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der
materiellen Mittel aller Versorgungsarten, die rückwärtige und finanzielle Sicherstellung des
Regiments und die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch das Regiment
verantwortlich. Der Regimentskommandeur ist direkter Vorgesetzter des gesamten
Personalbestandes des Regiments.
81. Der Regimentskommandeur hat
a) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes zu leiten und das Regiment
bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben zu führen.
b) die Übungen mit den Bataillonen durchzuführen, die Stabsdienstausbildung des Regiments
zu leiten, Ausbildungsmaßnahmen mit den Bataillonskommandeuren, ihren Stellvertretern
und den Leitern und Offizieren der Dienste sowie Kontrollunterrichte mit den Einheiten des
Regiments durchzuführen.
c) die Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft des Regiments zu leiten,
d) die befohlenen Vorräte an Ausrüstung und materiellen Mitteln im Regiment zu halten,
e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,
Fähnriche und Hauptfeldwebel der Einheiten des Regiments zu kennen,
f) die Arbeit mit den Kadern planmäßig zu leiten und besonders den jungen Offizieren bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen,
g) die Dienstvorbereitung für die Hauptausbildungsmaßnahmen mit den Offizieren
vorzubereiten und durchzuführen,
36
h) Maßnahmen zur Sicherung, richtigen Nutzung und Instandsetzung der Kampftechnik und
Ausrüstung, der Munition und der anderen materiellen Mittel sowie der
Ausbildungsanlagen zu treffen und mindestens zweimal im Jahr deren Zustand sowie
Einsatzbereitschaft zu überprüfen,
i) die Sicherung der Kaserne, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes, zu
organisieren und die Durchführung des Wach- und Tagesdienstes sowie die Durchsetzung
der Ordnung in der Arrestanstalt zu kontrollieren,
k) Maßnahmen zum Schutz des Personalbestandes, der Kampftechnik und Ausrüstung, der
Munition und der anderen materiellen Mittel des Regiments vor Massenvernichtungsmitteln
(MVM) zu organisieren und zu verwirklichen,
l) den Tagesdienstablaufplan und eine straffe innere Ordnung im Regiment festzulegen und
aufrechtzuerhalten,
m) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten und besonderen
Vorkommnissen zu treffen und im Fall von Straftaten und besonderen Vorkommnissen
entsprechend der Melde- und Untersuchungsordnung zu handeln,
n) die richtige Sicherung der Truppenfahne zu organisieren,
o) die neu einberufenen Armeeangehörigen auf die Einheiten des Regiments aufzuteilen und
sie nach den im Anhang 1 getroffenen Festlegungen über die Vereidigung auf die Ablegung
des Fahneneides vorbereiten zu lassen,
p) wehrpolitische Erziehungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten sowie mit den
Familienangehörigen der Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere zu arbeiten,
q) die militär- und finanzökonomische Tätigkeit des Regiments zu leiten,
r) Kontrollen des Bestandes an materiellen Mitteln und Militärfahrkarten des Regiments zu
befehlen,
s) die Planung, Organisation, Durchführung und Abrechnung der Militärtransporte sowie die
Anmeldung der Kfz-Märsche zu gewährleisten und zu kontrollieren,
t) die Instandhaltung und richtige Nutzung der Unterkunftsausstattung, der Gebäude und
Anlagen des Kasernenbereiches sowie die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes,
des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-
37
heit, des Umwelt- und des Gewässerschutzes im Regiment zu
gewährleisten,
u) den Speiseplan spätestens 5 Tage vor Beginn einer Dekade zu prüfen und zu bestätigen
sowie ständig dafür zu sorgen, daß die Truppenverpflegung entsprechend der Norm und
qualitätsgerecht zubereitet und ausgegeben wird,
v) mit der Abteilungsgewerkschaftsleitung der Gewerkschaft der Zivilbeschäftigten der NVA
eng zusammenzuarbeiten und darauf zu achten, daß alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen
für die Zivilbeschäftigten der NVA eingehalten werden.
82. Der Regimentskommandeur hat schriftlich und mündlich Befehle zur
politischen und Gefechtsausbildung, zu Kaderfragen, zu Personalveränderungen, zur
Gewährleistung der Gefechtsbereitschaft, der Sicherheit und der Geheimhaltung sowie zu
allgemeinen Fragen zu erteilen.
Stellvertreter des Kommandeurs für politische Arbeit des Regiments
83. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des
Regiments hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der Parteiinstruktion eine wirksame
politische Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Aufgabenstellung des
Regimentskommandeurs durchzuführen. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische
Arbeit des Regiments ist für die Organisation und Qualität der politischen Arbeit, die Festlegung
des politisch-moralischen Zustandes sowie der militärischen Disziplin und Ordnung des
Personalbestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der Lösung der Aufgaben der
Gefechtsausbildung, der Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung, der
Aufrechterhaltung der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der
Gefechtsaufgaben verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und
Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.
38
84. Der Stellvertreter des Kommandeure für politische Arbeit
des Regiments hat
a) an der Dienstplanung und an der Erarbeitung der Doku-
mente der Gefechtsbereitschaft des Regiment mitzuarbei-
ten, die politische Arbeit im Regiment zu planen und
den nachgeordneten Stellvertretern für politische Arbeit
die Schwerpunkte der politischen Arbeit zu erläutern,
b) die Forderungen der Partei- und Staatsführung der DDR
schöpferisch zu verwirklichen, entsprechende Schlußfolge
-rungen für den eigenen Verantwortungsbereich abzuleiten
und die politische Arbeit auf die Gewährleistung einer
ständig hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft zu richten,
c) die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, militäri-
schen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu be-
fähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpfe-
risch zu vertreten und alle Armeeangehörigen des Regiments
um die SED zu scheren,
d) die Armeeangehörigen zur konsequenten Erfüllung des
Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und
militärischen Bestimmungen, zur strikten Befehlsausführung,
zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der militärischen
Vorgesetzten und zur vorbildlichen militärischen Disziplin
und Ordnung zu erziehen,
e) bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der
Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und
Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,
f) auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür
zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe
Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungszeit
und Ausbildungsbasis effektiv genutzt werden und die
Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politisch-
moralische, psychologische und physische Vorbereitung
der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,
f) regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in
der politischen und Gefechtsausbildung erreichten Ergeb-
nisse, den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung,
39
das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen zu analysieren, positive
Erfahrungen zu verallgemeinern und
auftretende Mängel zu beseitigen,
h) die politische Arbeit ununterbrochen und straff zu führen,
die nachgeordneten Stellvertreter für Politische Arbeit
operativ anzuleiten, zu kontrollieren und zu befähigen,
die Armeeangehörigen auf die zu lösenden politischen und militärischen Aufgaben
vorzubereiten,
i) die militärische Einzelleitung des Regimentskommandeurs
zu festigen und dessen Autorität zu stärken,
j) die politische Schulung der Unteroffiziere und Soldaten
zu führen, ihre Wirksamkeit regelmäßig einzuschätzen
und Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Qualität zu treffen,
1) die gesellschaftswissenschaftliche Weiterbildung der
Offiziere und Fähnriche und die Vorschulung mit den Schulungsgruppenleitern der
Unteroffiziere und Soldaten
vorzubereiten und durchzuführen,
m) die Agitation in ihren vielfältigen Formen und Methoden
unter Berücksichtigung aktueller politischer Ereignisse
sowie der politischen und militärischen Aufgaben zu
organisieren, den Agitatoren Aufgaben zu stellen, ihnen
überzeugende Argumente zu vermitteln, sie in ihrer Ar-
beit anzuleiten und zu kontrollieren sowie Beratungen
mit den Agitatoren durchzuführen,
n) die kulturpolitische Arbeit auf die Ausprägung der marxistisch-leninistischen
Weltanschauung und der
sozialistischen Lebensweise sowie auf die sinnvolle
Gestaltung der Freizeit auszurichten und zu gewährleisten,
daß der Regimentsklub den wachsenden geistigen und
kulturellen Ansprüchen der Armeeangehörigen gerecht wird,
o) Maßnahmen der Rechtserziehung und Rechtspropaganda zu organisieren sowie die Arbeit
des Militärschöffenkollek-
tivs anzuleiten und zu unterstützen,
p) die Armeeangehörigen politisch-ideologisch auf die An-
forderungen vorzubereiten, die sich aus der Einführung
moderner Kampftechnik und Ausrüstung ergeben,
40
q) im sozialistischen Wettbewerb die schöpferischen Aktivi-
täten der Armeeangehörigen auf die Erreichung hoher Er-
gebnisse in der politischen und Gefechtsausbildung und
die Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung auszu-
richten, vorbildliche Leistungen zu popularisieren und
die Erfahrungen der Besten zu verallgemeinern,
r) auf die weitere Verbesserung der Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen
Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden Lebensweise und
Einhaltung der Normen der Truppenhygiene zu erziehen, die Entwicklung
sozialistischer Beziehungen in den militärischen Kampfkollektiven
durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der
Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen,
s) die Offiziere des Regiments für die Durchführung einer erzieherisch
wirksamen politischen Arbeit mit den Fähnrichen, Unteroffizieren und
Soldaten zu befähigen und die Offiziere des Regimentsstabes in die
Durchführung von Maßnahmen der politischen Massenarbeit einzubeziehen,
t) die rechtzeitige und individuelle Auswahl, die systemati-
sche Entwicklung sowie den zweckmäßigen Einsatz der
Kader zu beeinflussen und besonders den jungen Polit-
offizieren bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu helfen,
u) Verbindung zu den örtlichen Partei- und Staatsorganen
sowie gesellschaftlichen Organisationen, kulturellen
und anderen Einrichtungen zu halten und diese bei der
Führung der sozialistischen Wehrerziehung der Bevölkerung insbesondere
der Jugend, zu unterstützen,
v) die wirksame Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung
der materiellen Basis für die politische Arbeit und den
Sport zu planen und zu organisieren, die finanziellen
Mittel mit dem größten Nutzeffekt einzusetzen und das
Prinzip der strengsten Sparsamkeit konsequent zu verwirklichen,
v) dem Regimentskommandeur und dem Leiter der Politabteilung
der Division über den politisch-moralischen Zustand, die
Ergebnisse der politischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten
politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge zu deren Verbesserung zu
unterbreiten.
41
85. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Festle-
gungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
86. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des
Regiments ist für die Organisation und Aufrechterhaltung
der Führung sowie der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft
des Regiments, die Organisation und Durchführung der Planung der politischen und
Gefechtsausbildung, die Stabsdienstausbildung
und die Ausbildung der Einheiten, die die Führung des Regiments sicherstellen, die militärische
Disziplin und Ordnung und den
politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes des Stabes
und der ihm unterstellten Einheiten, die Nachweisführung der
Ergebnisse der Gefechtsausbildung, die Organisation und Führung
der Org./Auffüllungsarbeit und den Zustand des Nachweises der Kampftechnik und Ausrüstung
des Regimente verantwortlich. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des
Regiments ist
dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt, der erste
Stellvertreter des Regimentskommandeurs und Vorgesetzter des Personalbestandes des
Regiments. Nur er hat das Recht, im Namen
des Regimentskommandeurs den Einheiten des Regiments, den Stellvertretern des
Regimentskommandeurs und den Leitern
und Offizieren der Dienste, die dem Regimentskommandeur
unmittelbar unterstellt sind, Befehle zu erteilen. Über die von ihm gegebenen Befehle hat er dem
Regimentskommandeur Meldung
zu erstatten.
87. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des
Regiments hat
a) die Arbeit des Stabes zu organisieren, zu leiten sowie alle Maßnahmen im Regiment zu
planen und zu koordinieren,
b) die tatsächliche Lage und den Zustand der Einheiten sowie den Erfüllungstand der
ihnen gestellten Aufgaben unter allen Bedingungen zu kennen,
c) auf der Grundlage des Entschlusses des Regimentskomman-
deurs die Dienstplanung des Regiments zu leiten und die Erfüllung der Aufgaben zu
kontrollieren,
42
d) die Dokumente der Gefechtsbereitschaft zu erarbeiten,
laufend zu präzisieren und die Mobilmachungsarbeit der
dafür zugelassenen Personen zu leiten,
e) die Nachrichtenverbindungen zu organisieren, die Regeln
der gedeckten Truppenführung durch den Personalbestand
des Regiments durchzusetzen sowie den Zustand und die
Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel zu überprüfen,
f) die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Weiterleitung
der Befehle des Regimentskommandeurs und übergeordneter
direkter Vorgesetzter an die Einheiten und die Kontrolle
ihrer Ausführung zu organisieren, die wichtigsten Be-
fehle persönlich zu übermitteln und ihre Ausführung zu kontrollieren,
g) die Ausbildung der Offiziere des Regimentsstabes durch-
zuführen sowie die Ausbildung der Offiziere der Bataillons-
stäbe und der Einheiten zur Sicherstellung der Führung
des Regiments zu leiten,
h) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch~moralischen
Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel
der Einheiten des Regiments sowie aller Unteroffiziere
des Stabes und der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten zu kennen,
i) den Nachweis der Gefechtsausbildung der Einheiten des
Regiments zu führen,
k) die Sicherstellung des Regiments mit topographischen Unterlagen zu organisieren und die
Sicherheit beim Umgang mit ihnen zu gewährleisten,
l) die vorschriftsmäßige Bearbeitung von Verschlußsachen
im Regiment durchzusetzen,
m) die Vorbereitung und Durchführung des Wach- und Tages-
dienstes sowie des Arbeitsdienstes im Regiment zu or-
ganisieren und zu kontrollieren,
n) den täglichen Einsatz der Panzer- und Kfz-Technik des Regiments zu
koordinieren und vom Regimentskommandeur bestätigen zu lassen,
o) stets die Ist- und Dienststärke, den Kampfbestand und den
Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung zu kennen und
täglich ihren Nachweis im Regiment führen zu lassen,
43
p) die Dokumente des Vorschriftenwesens nachweisen und an die Einheiten des Regiments
verteilen zu lassen sowie die Arbeit mit diesen Dokumenten regelmäßig zu kontrollieren,
q) den Offizier vom Dienst des Regiments sowie die Kommando-
leiter für die außerhalb der Kaserne einzusetzenden Komman-
dos vor Dienstantritt einzuweisen und deren Ausrüstung zu über prüfen,
r) die erforderlichen Meldungen rechtzeitig an den über-
geordneten Stab zu übergeben,
s) dem Regimentskommandeur periodisch den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung
zu melden,
t) die Einhaltung der inneren Ordnung im Regiment und in den Einheiten zu kontrollieren,
u) die Chronik des Regiments zu führen,
v) die Kampftechnik und Ausrüstung in den ihm unmittelbar unterstellten Einheiten mindestens
einmal in 3 Monaten zu kontrollieren.
Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung dem Regimente
88. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments ist für die Organisation,
Durchführung und Qualität der Gefechtsausbildung, die Schaffung, Vervollkommnung und
Instandhaltung der Ausbildungsbasis sowie die Durch-
setzung der militärischen Disziplin und Ordnung im Regiment verantwortlich. Er ist dem
Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des
Regiments.
89. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des
Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der
Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu
organisieren
b) Ausbildungsmaßnahmen mit den Offizieren und Fähnrichen
sowie Übungen und Kontrollunterrichte mit den Einheiten
des Regiments durchzuführen,
44
c) die Einheiten zur Zulassung zum Gefechtsschießen
zu überprüfen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel
der Einheiten zu kennen und besonders den jungen Offizieren
bei der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu helfen,
e) die Organisation und den Stand der Gefechtsausbildung
in den Einheiten des Regiments zu kontrollieren, fest-
gestellte Mängel zu beseitigen und die Kommandeure der
Einheiten bei der Organisation und Durchführung der
Gefechtsausbildung, einschließlich der politisch-mora-
lischen und psychologischen Vorbereitung, zu unterstützen,
f) die effektive Nutzung der Lehrgefechtstechnik im Aus-
bildungsprozeß zu gewährleisten,
g) die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich
der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, bei der Durch-
führung der Gefechtsausbildung zu kontrollieren und
durchzusetzen,
h) die Arbeiten zur Einrichtung, ständigen Vervollkommnung
und Instandhaltung der materiellen Ausbildungsbasis zu leiten,
i) die rechtzeitige Sicherstellung der Gefechtsausbildung der
Einheiten des Regiments mit materiellen Mitteln,
Lehr- und Anschauungsmaterialien sowie deren Nachweis,
und Instandhaltung zu gewährleisten,
k) dem Regimentskommandeur periodisch den Stand der
Gefechtsausbildung zu melden.
Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste
des Regiments
90. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige
Dienste des Regiments ist für die materielle und medizinische
Sicherstellung des Regiments, den Bestand und Zustand der
Bewaffnung des Regiments, die Gefechts- und Mobilmachungsbe-
reitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die
45
militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-mora-
lischen Zustand des Personalbestandes der ihm unmittelbar unter-
stellten Einheiten und Dienste des Regiments verantwortlich.
Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und
Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.
91. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige
Dienste des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu organisieren,
b) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs
für Technische Ausrüstung des Regiments die rückwärtige
Sicherstellung der Einheiten des Regiments zu gewährleisten,
c) die politische und Gefechtsausbildung sowie die Arbeit
der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste
des Regiments zu leiten, mit den Offizieren und Fähnrichen
des Regiments Ausbildung zur Organisation der rückwärtigen
Sicherstellung durchzuführen sowie die Offiziere Rückwärtige
Sicherstellung der Bataillone und die Hauptfeldwebel der
Einheiten zu Fragen der Führung der Truppenwirtschaft auszubilden,
d) die rechtzeitige Sicherstellung der Einheiten des Regiments mit materiellen Mitteln und die
qualitätsgerechte Verpflegung des Personalbestandes des Regiments zu organisieren sowie
die Versorgung jedes Armeeangehörigen des Regiments mit Verpflegung, Bekleidung und
Ausrüstung entsprechend der Norm durchzusetzen,
d) den Nachschub aller Arten materieller Mittel für die Einheiten des
Regiments zu organisieren sowie den Einsatz der Kfz-Transport-
mittel zu planen und diese effektiv nutzen zu lassen,
f) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,
Fähnriche und Unteroffiziere der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste des
Regiments zu kennen,
46
g) die Einhaltung der Bedingungen für die Truppen- und Ar-
beitshygiene zu kontrollieren und Maßnahmen zu ihrer
Durchsetzung zu veranlassen,
h) mindestens einmal in 3 Moneten den Bestand und Zustand
der Truppenvorräte sowie der Vorräte an materiellen
Mitteln zur laufenden Versorgung in den Lagern und in
den Einheiten der Regimente zu überprüfen und die
Stichtagsbestandsaufnahme des beweglichen Sachvermögens
in seinem Bereich vorzubereiten,
i) den Zustand und die vorschriftsmäßige Verwendung und
Nutzung der Panzerabwehrlenkraketen, Munition, Treib-
und Schmierstoffe sowie Spezialflüssigkeiten und die Ein-
haltung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit
ihnen zu kontrollieren,
k) die Aufgaben zur weiteren Verbesserung der Dienst-, Ar-
beits- und Lebensbedingungen zu koordinieren und die
Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen auf diesem
Gebiet wahrzunehmen,
1) die rechtzeitige Ausgabe der Bekleidung sowie deren An-
passen, Ändern, Ausbessern und Reinigen zu organisieren,
m) den Bestand und Zustand der Kampftechnik in den ihm
unmittelbar unterstellten Einheiten und Diensten zu
kennen und ihre vorschriftsmäßige Nutzung, Wertung, Instand-
setzung und Bergung zu gewährleisten,
n) Maßnahmen zur ökonomischen Tätigkeit der ihm unmittelbar unterstellten Dienste
erarbeiten zu lassen, ihre Durchführung zu organisieren und zu überprüfen,
o) das Duschen der Armeeangehörigen und Waschen der Wäsche des Regiments zu
organisieren,
p) die wirtschaftliche Tätigkeit des Verpflegungsdienstes des
Regiments zu kontrollieren,
q) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wirt-
schaftsarbeiten zu erarbeiten und zu verwirklichen.
47
Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung
des Regiments
92. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-
rüstung des Regiments ist für die technische Sicherstellung,
die Einsatzbereitschaft der Panzer- und Kfz-Technik und
der anderen technischen Ausrüstung des Regiments, die panzer-
und kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes, die Gefechtsbereitschaft der ihm
unmittelbar unterstellten Ein-
heiten, die politische und Gefechtsausbildung, die mili-
tärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-morali-
schen Zustand ihres Personalbestandes verantwortlich. Er ist
dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und
Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.
93. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-
rüstung des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbei-
tung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbei-
ten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich
zu organisieren,
b) die politische und Gefechtsausbildung der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten sowie
die Panzer- und kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes des Regiments zu
leiten
und mit den Offizieren und Fähnrichen des Regiments
Fahrausbildung, Ausbildung zum Kennenlernen der Technik,
zur Organisation und zur Verwirklichung der technischen
Sicherstellung durchzuführen,
c) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des
Regimente die rückwärtige Sicherstellung der Einheiten des Regiments zu gewährleisten,
d) die richtige Nutzung der Kampftechnik und Ausrüstung
sowie die rechtzeitige Durchführung von Arbeiten zur technischen
Wertung, Instandsetzung und Bergung zu
organisieren und dabei ihre ständige technische Einsatz-
bereitschaft zu gewährleisten sowie mindestens einmal
in 2 Monaten Kontrollbesichtigungen an der Panzer-
und Kfz-Technik durchzuführen,
48
e) die industrielle Instandsetzung der Kampftechnik und Ausrüstung zu planen, deren
Überführung zur oder Übernahme von der Instandsetzung sowie die Funktions- und
Qualitätskontrolle nach der Instandsetzung zu organisieren,
f) die Arbeiten zur Einrichtung der Parks sowie zum Ausbau der Kfz-Lehr bahn und
Panzerfahrstrecke zu leiten, Maßnahmen der Wertung und Vervollkommnung der
technischen Ausbildungsbasis zu treffen sowie die innere Ordnung in den Parks zu
organisieren und durchzusetzen,
g) systematisch die Kenntnisse des Personalbestandes über
die Nutzung, Instandsetzung und Bergung der Panzer-
und Kfz-Technik sowie der anderen Technik des Regiments
zu überprüfen,
h) Maßnahmen zur Erhöhung der fachlichen Qualifikation der
Offiziere, Fähnriche, Panzer-, SPW- und Militärkraftfahrer
sowie Wartungs- und Instandsetzungsspezialisten des
Regiments zu treffen,
i) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere
der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste zu kennen,
k) den Offizier vom Parkdienst des Regiments vor Dienstan-
tritt in seine Aufgaben einzuweisen,
1) die vorschriftsmäßige Verwendung von Treib- und Schmier-
stoffen sowie Spezialflüssigkeiten für die Panzer- und
Kfz-Technik durchzusetzen,
m) rechtzeitig Ersatzteile, Werkstatt- und Parkausrüstung
sowie anderes panzer- und kfz-technisches Gerät anzufordern
und vorschriftsmäßig lagern, an die Einheiten des Regiments
ausgeben und verwenden zu lassen,
n) Maßnahmen zur Vermeidung von Havarien, Unfällen, Bränden
und anderen Vorkommnissen mit Panzer- und Kfz-Technik
durchzuführen sowie die Ursachen solcher Vorkommnisse
festzustellen und zu beseitigen,
o) die vorgeschriebenen technischen Überwachungen und
Überprüfungen zu organisieren und durchführen zu lassen,
p) den Bestand und technischen Zustand der Panzer- und Kfz-Technik zu kennen sowie die
festgelegte Nachweisführung und Berichterstattung zu organisieren,
49
q) die Tätigkeit der Neuerer im Regiment zu leiten,
r) die Ergebnisse der Nutzung und Instandsetzung der Panzer-
technik einmal in 3 Moneten und der Kfz-Technik einmal im
Monat auszuwerten
s) die volle Inanspruchnahme der Garantierechte sowie die
Einhaltung der Reklamationsbestimmungen für Panzer- und Kfz-
Technik durchzusetzen,
t) vor der Durchführung von Militärtransporten die Transport-
fähigkeit der Kampftechnik und Ausrüstung zu überprüfen.
Leiter Artillerie des Regiments
94. Der Leiter Artillerie des Regiments ist für den zweckmäßigen Einsatz aller
Artillerieeinheiten des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf
seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die
politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-
moralischen Zustand des Personalbestandes der Einheiten der Regimentsartillerie und für die
richtige Nutzung und Wartung ihrer Kampftechnik und Ausrüstung verantwortlich. Er ist dem
Regimentskommandeur unmittelbar
unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheiten
der Regimentsartillerie.
96. Der Leiter Artillerie des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die politische und Gefechtsausbildung der Einheiten der Regimentsartillerie sowie die
Ausbildung der Einheiten der Bataillonsartillerie auf seinem Fachgebiet zu leiten,
c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments
im Gefechtseinsatz der Artillerie durchzuführen sowie
Übungen und Kontrollunterrichte mit den Artillerieeinheiten
des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere
50
der Artillerieeinheiten des Regiments bis zum Geschütz-
führer zu kennen,
e) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der mate-
riellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten,
f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Aufbe-
wahrung und beim Umgang mit der Bewaffnung und Munition
in den Artillerieeinheiten des Regiments durchzusetzen,
g) mindestens einmal in 3 Monaten in den Einheiten der Regimentsartillerie
den Zustand, die Vollzähligkeit und
den Nachweis der Bewaffnung und Munition sowie ihre
richtige Aufbewahrung zu überprüfen,
h) die Unterstellten rechtzeitig über die Sicherheitsmaß-
nahmen bei der Durchführung der Ausbildung und bei Ar-
beiten mit der Kampftechnik und Ausrüstung zu belehren
und deren Einhaltung zu fordern,
i) die Artillerieeinheiten zur Zulassung zum Gefechts-
schießen zu überprüfen.
Leiter Truppenluftabwehr des Regimente
96. Der Leiter Truppenluftabwehr des Regiments ist für den zweckmäßigen Einsatz
der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des
Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische
und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-
moralischen Zustand des Personalbestandes der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments
und für die richtige Nutzung und Wartung ihrer Kampftechnik und Ausrüstung verantwortlich.
Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und
Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheit der Truppen-
luftabwehr des Regiments.
97. Der Leiter Truppenluftabwehr des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
51
b) die politische und Gefechtsausbildung der Einheit der
Truppenluftabwehr des Regiments sowie die Ausbildung in
den anderen Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet zu leiten,
c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments
zu Fragen der Truppenluftabwehr durchzuführen sowie Übungen
und Kontrollunterrichte mit der Einheit der Truppenluftabwehr des
Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften der Offiziere Fähnriche und Unteroffiziere
der Einheit der Truppenluftabwehr dem Regimente bis zum
Kommandant zu kennen,
e) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf
seinem Fachgebiet zu leiten,
f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Auf-
bewahrung und beim Umgang mit der Bewaffnung und
Munition in der Einheit der Truppenluftabwehr des Regi-
ments durchzusetzen,
g) mindestens einmal in 3 Monaten in der Einheit der Truppen-
luftabwehr des Regiments den Zustand, die Vollzähligkeit
und den Nachweis der Kampftechnik und Ausrüstung sowie ihre
richtige Aufbewahrung zu überprüfen,
h) die Unterstellten rechtzeitig über die Sicherheitsmaßnahmen
bei der Durchführung der Ausbildung und bei Arbeiten mit der
Kampftechnik und Ausrüstung zu belehren und deren
Einhaltung zu fordern,
i) die Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments zur
Zulassung zum Gefechtsschießen zu überprüfen.
Oberoffizier Pionierwesen des Regiments
98. Der Oberoffizier Pionierwesen des Regiments ist für
die Planung und Organisation der Pioniersicherstellung und Pionierausbildung des Regiments,
die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft der Pioniereinheit, die politische und
Gefechtsausbildung sowie Spezialausbildung, die mili-
52
tärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes
der Pioniereinheit, die Sicherstellung mit Pionierausrüstung und die Lagerung, Nutzung und
Instandsetzung der Pionierausrüstung des Regiments verantwortlich. Er ist dem
Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der
Pionier-
Einheit des Regiments.
99. Der Oberoffizier Pionierwesen des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der
Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu
organisieren,
b) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments zur Pioniersicherstellung
durchzuführen,
c) die politische und Gefechtsausbildung der Pioniereinheit des Regiments und die
Pionierausbildung der Einheiten des Regiments zu leiten,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes der Pioniereinheit
des Regiments zu kennen,
e) die Einrichtung der materiellen Ausbildungsbasis auf
seinem Fachgebiet zu leiten und ständig zu vervollkommnen,
f) die Pionierausrüstung sowie die militärischen Bestimmungen
über die pioniertechnische Sicherstellung zu kennen und
durchzusetzen,
g) die materielle Sicherstellung mit Pionierausrüstung entsprechend der Norm zu planen und zu
organisieren,
h) die Einsatzbereitschaft der Pionierausrüstung sowie deren Lagerung, Nutzung und
Instandsetzung ständig zu gewährleisten und mindestens einmal in 3 Monaten eine
Kontrolle des Bestandes und Zustandes in den Einheiten und im Regimentslager
durchzuführen,
i) die Ergebnisse der Pionierausbildung und der Nutzung, Überprüfung, Instandsetzung sowie
deren pioniertechnischen Sicherstellung regelmäßig auszuwerten,
k) die Auskunfts-, Nachweis- und Berichtsdokumente des
Pionierwesens im Regiment zu führen,
1) die Sicherheitsbestimmungen während der Pionierausbildung, beim Umgang und bei der
Lagerung von Pionierausrüstung
53
durchzusetzen,
m) rechtzeitig die Unterstellten über Sicherheitsmaßnahmen,
besonders beim Umgang mit Pioniermunition. zu belehren
und von den Unterstellten deren Einhaltung bei der Durch-
führung von Übungen während der Ausbildung und bei
Arbeiten mit oder an der Pioniertechnik zu fordern.
Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments
100. Der Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments ist
für die Organisation der chemischen Sicherstellung des Regiments,
die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische
und Gefechtsausbildung, die militärische Ordnung und Disziplin,
den politisch-moralischen Zustand der Einheit der chemischen
Abwehr des Regiments, die fachliche Anleitung der Schutzausbildung
und die Ausbildung der nichtstrukturmäßigen Gruppen für Kern-
strahlung und chemische Aufklärung, die Sicherstellung de Regiments
mit materiellen Mitteln des chemischen Dienstes und deren richtige
Nutzung sowie vorschriftsmäßige Instandsetzung verantwortlich.
Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und
Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheit der chemischen
Abwehr des Regiments.
101. Der Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments
zur chemischen Sicherstellung, zur Schutzausbildung und
Ausbildung der nichtstrukturmäßigen Gruppen für Kern-
strahlungs~und chemische Aufklärung, zur Nutzung,
Instandsetzung und Lagerung materieller Mittel des
chemischen Dienstes sowie Kontrollunterrichte in den
Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
c) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes
der Einheit der chemischen Abwehr des Regiments
54
zu leiten und die Ausbildung der Instrukteure Ch und
der Schirrmeister Ch auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des
Personalbestandes der ihm unmittelbar unterstellten Einheit der chemischen Abwehr
des Regiments zu kennen,
e) die richtige Nutzung und Lagerung der materiellen Mitteil des chemischen Dienstes,
deren Ausgabe an die Einheiten des Regiments und den Nachweis zu organisieren und
mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes in den
Einheiten und im Regimentslager durchzuführen,
f) die Instandsetzung der materiellen Mittel des chemischen Dienstes zu planen. zu
organisieren und die vorschriftsmäßige Ausführung zu kontrollieren sowie die
materiellen Mittel, die nicht im Regiment instand gesetzt werden können, rechtzeitig
an die entsprechenden Instandsetzungseinrichtungen zu übergeben,
g) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf
seinem Fachgebiet zu leiten,
h) den Nachschub und Abschub materieller Mittel des chemischen Dienstes zu planen
und zu leiten,
i) die für den chemischen Dienst geltenden Rechtsvorschriften und militärischen
Bestimmungen sowie die Sicherheitsbestimmungen und den Brandschutz bei der
Ausbildung, Nutzung und Lagerung der materiellen Mittel des chemischen Dienstes
durchzusetzen.
Oberoffizier Finanzen des Regiments
102. Der Oberoffizier Finanzen des Regiments ist für alle Fragen der Finanzwirtschaft im
Regiment auf der Grundlage der Ordnung über die Finanzwirtschaft in der NVA verantwortlich.
Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt.
55
103. Der Oberoffizier Finanzen des Regiments hat
a) die Erarbeitung, Durchführung und Abrechnung des Haushalts-planes des Regiments
zu organisieren und zu kontrollieren,
b) die Finanzierung der im Rahmen des Haushaltsplanes bestätigten politischen,
militärischen und Versorgungsaufgaben zu gewährleisten, die finanzielle Versorgung
aller Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten des Regiments zu sichern sowie sie
über die dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu
belehren,
c) die Führungstätigkeit des Regimentskommandeurs durch
eine systematische analytische Arbeit und Kontrolle der materiellen und finanziellen
Prozesse, durch gründliche Vorbereitung von Entscheidungen auf
finanzökonomischem Gebiet und Unterbreitung von Vorschlägen zur Durchsetzung
der sozialistischen Wirtschaftsprinzipien sowie durch eine
ständige Einschätzung der finanzökonomischen Arbeit und periodische
Berichterstattung über deren Ergebnisse zu unterstützen.
d) eine vorschriftsmäßige Finanznachweisführung zu gewähr-
leisten und die Zahlungsmittel zu den festgelegten Terminen anzufordern und
abzurechnen,
e) die Hauptfeldwebel des Regiments zur Erarbeitung der Besoldungsunterlagen
anzuleiten und zu kontrollieren,
f) die Schäden am Eigentum der NVA zu erfassen, zu analysieren und deren Bearbeitung
zu kontrollieren,
g) die Aufgaben auf dem Gebiet der Preiskontrolle, des Versicherungsschutzes und der
Bearbeitung von Schadenersatzensprüchen wahrzunehmen,
h) die Aufgaben entsprechend der Felddienstordnung Finanzen zu erfüllen.
Oberoffizier Aufklärung des Regiments
104. Der Oberoffizier Aufklärung des Regiments ist für die
Führung der Aufklärung, die Planung und Organisation der Aufklärungsausbildung in den mot,
Schützen- und Panzerein-
56
heiten, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die
politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin
und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der
Aufklärungseinheit des Regiments ver-
antwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs und
Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorge-
setzter des Personalbestandes der Aufklärungseinheit des Regiments.
105. Der Oberoffizier Aufklärung des Regimente hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten
und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die politsche und Gefechtsausbildung der Aufklärungs-
einheit des Regiments zu organisieren, sicherzustellen
und zu kontrollieren sowie die Aufklärungsausbildung
in den mot. Schützen- und Panzereinheiten anzuleiten,
c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments
und Kontrollunterrichte mit den Einheiten des Regiments
auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes der Aufklärungsein-
heit des Regiments zu kennen,
e) die Struktur, Bewaffnung, Einsatzgrundsätze und Gefechtsmöglichkeiten des Gegners zu
studieren und darüber zu informieren,
f) bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben den Einsatz aller Aufklärungskräfte zu
koordinieren, Angaben über den Gegner anzufordern, zu sammeln, zu bearbeiten, zu
verallgemeinern und sie rechtzeitig dem Regimentskommandeur zu melden,
g) den Bestand und technischen Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung in der
Aufklärungseinheit des Regiments zu kennen,
ihre Nutzung zu kontrollieren sowie mindestens einmal in 3 Moneten den Zustand und die
Vollständigkeit der ·Kampftechnik und Ausrüstung sowie deren richtige Aufbewahrung und
Nachweisführung zu überprüfen,
h) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsergebnisse auf
seinem Fachgebiet zu leiten,
57
Oberoffizier Nachrichten des Regiments
106. Der Oberoffizier Nachrichten des Regiments ist für die
rechtzeitige Organisation und den Zustand der Nachrichten-
verbindungen im Regiment, die Sicherstellung des Regiments
mit Nachrichtenausrüstung und deren richtige Nutzung sowie
die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung und
der Ordnung für das Führen von Gesprächen über alle tech-
nischen Nachrichtenmittel, die Ausbildung des Personalbe-
standes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts-
und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechts-
ausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie
den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der Nachrichteneinheit des Regiments
verantwortlich. Er. ist dem
Stellvertreter das Kommandeurs und Stabschef des Regiments
unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter das Personalbestandes der Nachrichteneinheit des
Regiments.
107. Der Oberoffizier Nachrichten des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten
und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbe-
standes der Nachrichteneinheit des Regiment und die
Ausbildung der Nachrichteneinheiten der Bataillone auf
seinem Fachgebiet zu leiten,
c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments,
des Stabes sowie mit der Nachrichteneinheit des Regiments
auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes der Nachrichteneinheit
des Regiments zu kennen,
e) die Organisation und Aufrechterhaltung zuverlässiger, ununterbrochener offener und
gedeckter Nachrichtenverbindungen im Regiment sicherzustellen,
f) die Unterlagen für die Nachrichtenverbindungen zu erar-
beiten, die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppen-
führung sowie die Sicherheitsbestimmungen beim Nachrich-
58
tenbetriebsdienst durch den Personalbestand der Nach-
richteneinheiten des Regiments durchzusetzen.
g) den Ein- und Ausgang von Postsendungen des Regiments
zu organisieren,
h) den Bestand und technischen Zustand der Nachrichtenmit-
tel im Regiment und der Bewaffnung der Nachrichteneinheit
zu kennen, ihre Nutzung, Lagerung und Instandsetzung zu
organisieren sowie mindestens einmal in 3 Monaten eine
Kontrolle ihres Bestandes und Zustandes in den Einheiten
und im Regimentslager durchzuführen,
i) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der mate-
riellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten.
j) rechtzeitig die Einheiten des Regiments mit Nachrichten-
ausrüstung und Mitteln der gedeckten Truppenführung sicher-
zustellen und deren Nachweis zu führen.
Offizier Innerer Dienst des Regiments
108. Der Offizier Innerer Dienst des Regiments ist für die Organisation und Durchsetzung des
inneren Dienstes im Regiment, die Organisation der Sicherung der Kaserne, die Bearbeitung von
Straftaten, besonderen Vorkommnissen und des
Disziplinargeschehens, die Durchsetzung der Melde- und Untersuchungsordnung sowie die
Vorbereitung von militärischen Zeremoniellen verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des
Kommandeurs und Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt.
109. Der Offizier Innerer Dienst des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten
und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren.
b) an der Ausarbeitung militärischer Bestimmungen über den
inneren Dienst des Regiments teilzunehmen sowie deren
Durchsetzung und Einhaltung zu kontrollieren.
c) die Einhaltung der militärischen Bestimmungen über die Disziplinarbefugnisse und
disziplinarische Verantwortlich-
keit, den Urlaub, Ausgang und die Dienstbefreiung sowie
59
über das Ausweiswesen in den Einheiten des Regiments
periodisch zu überprüfen und darüber dem Stellvertreter
des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zu berichten,
d) die Unterlagen für die Sicherung und Verteidigung der
Kaserne auszuarbeiten und planmäßig die Vorbereitung und Durchführung des
Wachdienstes zu kontrollieren,
e) die Straftaten, besonderen Vorkommnisse und das Diszipli-nargeschehen zu bearbeiten,
auszuwerten und nachzuweisen,
e) die notwendigen Untersuchungen entsprechend den gelten-
den militärischen Bestimmungen durchzuführen bzw. die
damit Beauftragten anzuleiten,
g) im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung
und Fahndung einzuleiten und durchzuführen,
h) die Schwerpunktbildung von Straftaten, besonderen Vor-
kommnissen und Disziplinverstößen rechtzeitig zu er-
kennen, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen dafür festzustellen und dem
Stellvertreter des Kommandeurs und
Stabschef des Regiments Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen,
i) den Teilbeitrag über Straftaten, besondere Vorkommnisse
und das Disziplinargeschehen zur periodischen Einschätzung der militärischen Disziplin
zu erarbeiten,
k) die Durchführung der festgelegten aktenkundigen Belehrungen des Personalbestandes
anhand der Nachweisbücher der Einheiten einmal in 3 Monaten zu kontrollieren,
1) die Vorbereitung der vom Regiment zu stellenden Standortstreifen zu kontrollieren,
m) die militärischen Zeremonielle des Regiments vorzubereiten,
n) auf der Grundlage der festgelegten Normen für seinen
Fachdienst den Bedarf an finanziellen und materiellen
Mitteln zu planen und die Verwendung aller Mittel nachzuweisen.
60
Offizier Militärische Körperertüchtigung des Regiments
110. Der Offizier Militärische Körperertüchtigung (MKE) des
Regiments ist für die Organisation der MKE im Regiment ver-
antwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für
Ausbildung des Regimente unmittelbar unterstellt.
111. Der Offizier MKE des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regimente mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) Lehrvorführungen und methodische Lehrgänge sowie die instruktiv methodische Ausbildung
zur MKE zu organisieren und durchzuführen,
c) die MKE zu organisieren und die physische Entwicklung des Personalbestandes des
Regiments zu überprüfen,
d) die Kommandeure der Einheiten des Regimente bei der
Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen
zur MKE zu unterstützen und die dabei geltenden Sicherheitsbestimmungen durchzusetzen,
e) den Achtertest mit den neueinberufenen Armeeangehörigen
sowie den Härtekomplex, die Leistungs- und Abschluß-
überprüfungen (einschließlich der Bedingungen für das
Militärsportabzeichen) mit den Armeeangehörigen zu or-
ganisieren, abzunehmen und auszuwerten,
f) die MKE mit den Offiziersgruppen des Regiments persön-
lich durchzuführen,
g) aktiv die Armeesportgemeinschaft in sportfachlichen Fragen, insbesondere bei der Aus- und
Weiterbildung von Übungsleitern und Abnahmeberechtigten für das Sportabzeichen der
DDR, der Organisation des internen Spiel- und Wettkampfbetriebes, der Fernwettkämpfe,
der Bestenermittlung und in der Arbeit der Sektionen und Trainingszentren zu unterstützen
sowie als technischer Leiter bei Sportveranstaltungen zu arbeiten,
h) gemeinsam mit dem Regimentsarzt Maßnahmen zur Vermeidung
von Verletzungen und Unfällen sowie zur Verbesserung der
physischen Leistungsfähigkeit und des Gesundheitszustan-
des der Armeeangehörigen des Regiments zu erarbeiten
und einzuleiten,
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i) den Bau von Ausbildungsanlagen für die MKE anzuleiten so-
wie Maßnahmen zur rechtzeitigen Sicherstellung der Ein-
heiten des Regiments mit Geräten für die MKE zu treffen
und deren Lagerung und Instandhaltung zu organisieren
und durchzusetzen,
k) die finanziellen Mittel sowie die Grund- und Verbrauchs-
mittel der MKE, den Bedarf an Militärsportabzeichen,
Bewerberkarten, Urkunden, Achtertest- und Bewertungs-
listen zu planen und anzufordern,
1) die Ergebnisse der MKE im Regiment nachzuweisen und zu
analysieren, einmal in 3 Monaten dem Stellvertreter des
Kommandeurs für Ausbildung des Regiments über den erreich-
ten Stand zu berichten und Vorschläge zur weiteren Ver-
besserung der physischen Leistungsfähigkeit der Armeean-
gehörigen des Regiments zu unterbreiten.
Regimentsarzt
112. Der Regimentsarzt ist für die Organisation der medizinischen Sicherstellung des
Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die
Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die
militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des
Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments verantwortlich.
Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar
unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments.
113. Der Regimentsarzt hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbe-
standes des medizinischen Punktes und die spezialfach-
liche Ausbildung der Angehörigen des medizinischen Dienstes
62
durchzuführen sowie die Sanitätsausbildung aller Armee-
angehörigen des Regiments zu gewährleisten,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes des medizinischen
Dienstes des Regiments zu kennen und zielgerichtet zu entwickeln,
d) die medizinische Betreuung sowie hygienisch-antiepide-
mische Maßnahmen zu organisieren und im Regiment durch-
zusetzen, die medizinische Sicherstellung zu gewähr-
leisten sowie bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben die
rechtzeitige medizinische Hilfe für Geschädigte und
Kranke sowie deren Abtransport zu organisieren,
s) die medizinischen Untersuchungen des Personalbestandes
des Regiments und die ambulante und stationäre medizi-
nische Behandlung zu organisieren und durchzuführen, den
Gesundheitszustand der im medizinischen Punkt des Regi-
ments und in anderen medizinischen Einrichtungen be-
findlichen Kranken zu kennen sowie die rechtzeitige Er-
weisung medizinischer Hilfe und die ununterbrochene
medizinische Behandlung im festgelegten Umfang zu gewähr-
leisten,
f) Ausbildungs- und Sportmaßnahmen des Regiments medizinisch sicherzustellen,
g) die Gefechtsausbildung des Personalbestandes des Regi-
ments auf Einhaltung der militärischen Bestimmungen über
den Gesundheitsschutz zu kontrollieren und im Zusammen-
wirken mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Aus-
bildung des Regiments Maßnahmen zur Erhöhung der physischen
Leistungsfähigkeit und Verbesserung des Gesundheitszu-
standes des Personalbestandes des Regiments vorzuschlagen,
h) an der Beratung über die Speisenplanung teilzunehmen,
die Gestaltung der Truppenverpflegung entsprechend der
Norm zu beeinflussen, die Sicherstellung mit Verpflegung
hygienisch zu überwachen, das Essen freizugeben, regel-
mäßig die Qualität des Trinkwassers zu kontrollieren sowie
die Angehörigen des Verpflegungsdienstes des Regiments,
einschließlich des Diensthabenden des Speisesaales und
der Küchendienste, medizinisch untersuchen zu lassen,
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i) die Dispensairebetreuung bei Armeeangehörigen mit gesundheitsgefährdeten Tätigkeiten zu
organisieren,
k) Kontrollen der Durchsetzung der Truppenhygiene durchzu-
führen und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln einzu-
leiten, über das Auftreten übertragbarer Krankheiten sofort
und über den hygienisch-epidemischen Zustand einmal im
Monat dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu
melden,
1) den Krankenstand des Regiments und den Umfang der nur
teilweisen Dienstfähigkeit zu kennen und zu analysieren
sowie Maßnahmen zur Senkung des Krankenstandes und des
Dienstausfalls einzuleiten und dem Stellvertreter des
Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu
melden,
m) den medizinischen Nachweis zu führen,
n) die Kommission für Erholungswesen des Regiments zu leiten,
o) bei Gesundheitsschäden als Folge strafbarer Handlungen
oder nach Alkoholmißbrauch die Schadenersatzansprüche
für ambulante und stationäre medizinische Behandlung und
weitere Leistungen zu berechnen und die Wiedergutmachung
durch die Schuldigen zu veranlassen.
Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments
114. Der Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst
des Regiments ist für die Sicherstellung des Regiments mit
Bewaffnung und Munition, die Organisation deren Instand-
haltung, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments
auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbe-
reitschaft, die politische und Gefechtsausbildung sowie die
militärische Disziplin und Ordnung des Personalbestandes
des raketen- und waffentechnischen Dienstes des Regiments
verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs
für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unter-
stellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des raketen-
und waffentechnischen Dienstes des Regiments.
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115. Der Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienstag des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) den Bestand und den technischen Zustand der Bewaffnung,
Raketen und Munition im Regiment kennen sowie für
den raketen- und waffentechnischen Dienst des Regiments
den Nachweis zu führen und das Berichtswesen zu gewähr-
leisten,
c) die für das Regiment benötigte Bewaffnung, benötigte Rake-
ten und benötigte Munition rechtzeitig anzufordern, zu über-
nehmen und zu kontrollieren sowie deren Ausgabe an die Ein-
heiten des Regiments zu organisieren,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes des raketen- und
Waffentechnischen Dienstes des Regiments zu kennen,
e) die richtige Aufbewahrung der Bewaffnung, Raketen und
Munition zu organisieren, ihren Bestand, ihre Aufbewahrung
Und ihren Zustand in den Einheiten des Regiments min-
destens zweimal im Jahr zu kontrollieren sowie die Er-
gebnisse dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-
wärtige Dienste des Regiments zu melden,
f) die Instandsetzung der Bewaffnung zu planen, ihre recht-
zeitige technische Wartung und Abgabe zur Instandsetzung
sowie Übernahme nach der Instandsetzung zu organisieren
und die Qualität der Arbeiten zu überprüfen,
g) die Tätigkeit der Waffeninstandsetzungs- und Wartungs-
einheiten des Regiments anzuleiten und diese mit Mate-
rial, Spezialwerkzeug und Ausrüstung zur Instandhaltung
der Bewaffnung sicherzustellen,
h) den Nachweis über den Verbrauch an Munition und über
Versager beim Schießen zu führen,
i) sofort nach dem Schießen die Übernahme von beschossenen Hülsen und beschädigter
Munition von den Einheiten sowie die Vernichtung nicht detonierter Raketen, Granaten,
Wurfgranaten und Munitionsteile zu organisieren,
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k) die Ursachen für Unfälle und Schäden mit Bewaffnung,
Raketen und Munition festzustellen sowie Maßnahmen zu
ihrer Verhinderung einzuleiten,
l) die fristgemäße Überprüfung und technische Überwachung
der überprüfungs- und überwachungspflichtigen Bewaffnung
zu organisieren,
m) den Brandschutz und andere Sicherheitsbestimmungen bei
der Nutzung, Aufbewahrung, dem Transport und der In-
standhaltung von Bewaffnung, Raketen und Munition durch-
zusetzen,
n) die Truppenvorräte an Bewaffnung, Raketen und Munition
ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu
wälzen sowie die Sekundärrohstoffe des raketen- und waffen-
technischen Dienstes zu erfassen und abzugeben,
o) monatlich dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-
wärtige Dienste des Regiments über die Erfüllung der
Pläne der Instandhaltung der Bewaffnung, Raketen und
Munition des Regiments zu melden,
p) die für Bewaffnung, Raketen und Munition geltenden
Garantierechte und Reklamationsbestimmumgen in Anspruch
zu nehmen.
Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe des Regiments
116. Der Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe (T/S) des Re-
Giments ist für die Sicherstellung des Regiments mit T/S,
Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik, deren vorschrifts-
Mäßige Lagerung, Wälzung, Qualitätsüberwachung und Ausgabe,
die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische
und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und
Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personal-
bestandes des T/S-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er
ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste
des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des
Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments.
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117. Der Oberoffizier T/S des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Kraftfahrer sowie den Personal-
bestand des T/S-Dienstes des Regiments auf seinem Fachgebiet auszubilden,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des
Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments zu kennen,
d) den Bedarf an T/S in Zusammenarbeit mit den kraftstoff-
verwendenden Diensten zu ermitteln,
e) zur bedarfsgerechten Sicherstellung des Regiments mit
T/S, Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik diese recht-
Zeitig anzufordern und vorschriftsmäßig zu übernehmen,
f) die T/S-Technik rechtzeitig instand zu setzen zu lassen,
g) die Truppenvorräte an T/S ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen und
Sekundährrohstoffe des T/S-Dienstes zu erfassen und abzugeben,
h) den Verbrauch an T/S zu überprüfen und Maßnahmen zur
effektiven Verwendung sowie zur vorschriftsmäßigen Aus-
lastung und Einhaltung der Kraftstoffkontingente vorzu-
schlagen,
i) einmal im Monat den Bestand und Zustand der T/S, Spezial-
flüssigkeiten und T/S-Technik sowie einmal in 6 Monaten
die Erstauffüllung an der Technik nachweisbar zu
kontrollieren,
k) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des Ge-
sundheits- und Arbeitschutzes, der technischen Sicher-
heit, des Umwelt- und Gewässerschutzes sowie die für
dem Umgang mit T/S geltenden Rechtsvorschriften und
militärischen Bestimmungen durchzusetzen,
l) die Nachweis- und Berichtsdokumente des T/S-Dienstes zu
führen und analytisch auszuwerten,
m) die ununterbrochene Einsatzbereitschaft der stationären
Tankanlagen des Regiments zu gewährleisten.
67
Oberoffizier Verpflegung des Regiments
118. Der Oberoffizier Verpflegung des Regiments ist für
die zeit- und normgerechte Sicherstellung des Regiments mit
Verpflegung und Geräten des Verpflegungsdienstes, die
Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische
und Gefechtsausbildung, die spezialfachliche Ausbildung, die
militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-mora-
lischen Zustand des Verpflegungsdienstes des Regiments ver-
antwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für
Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt
und Vorgestzter des Personalbestandes des Verpflegungs-
dienstes des Regiments.
119. Der Oberoffizier Verpflegung des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ohne Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) mit dem Personalbestand des Verpflegungsdienstes poli-
tische und Gefechtsausbildung sowie spezialfachliche
Ausbildung durchzuführen und die Offiziere Rückwärtige
Sicherstellung der Bataillone, die Hauptfeldwebel der
Kompanien sowie die Mitglieder der Prüfungskommission für
Verpflegung des Regiments auf seinem Fachgebiet zu schulen,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes des Verpflegungs-
Dienstes des Regiments zu kennen,
d) die Erfüllung der Aufgaben in der Küche, im Verpflegungs-
lager und im Speisesaal zu organisieren sowie die richtige
Nutzung der für die Zubereitung und den Transport der
Speisen bestimmten feldmäßigen Geräte des Verpflegungs-
Dienstes, der stationären Küchenausrüstung und Kühl-
Anlagen, des Geschirrs und der anderen Geräte des Ver-
Pflegungsdienstes durchzusetzen und ihre Instandsetzung zu
planen und zu gewährleisten,
e) die Truppenvorräte an Lebensmitteln und Geräten ständig entsprechend der Norm zu
halten, vorschriftsmäßig zu lagern und rechtzeitig wälzen zu lassen,
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f) die Verpflegung für jeden Armeeangehörigen qualitativ
hochwertig und entsprechend der Norm zu gewährleisten
und mindestens einmal im Monat ein Lehrkochen zur Über-
prüfung und Festigung des Wissens und Könnens der Ange-
hörigen des Verpflegungsdienstes in der Küche durchzu-
führen,
g) die Erarbeitung des Speisenplanes zu organisieren und
vor der Bestätigung durch den Regimentskommandeur mit
einem Kollektiv, bestehend aus dem Regimentsarzt, dem
Leiter der Küche , dem Lagerverwalter, einem Verpflegungs-
gruppenführer, 1 bis 2 Köchen sowie mit Angehörigen der
Prüfungskommission für Verpflegung, zu beraten,
h) den Bestand und den qualitativen Zustand der Lebensmittel
und der Geräte im Regimentsverpflegungslager mindestens
einmal im Monat zu überprüfen,
i) den Diensthabenden des Speisesaals vor Dienstantritt ein-
zuweisen,
k) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-
heit, der Hygiene sowie die für die Verpflegungsversor-
gung geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Be-
stimmungen durchzusetzen, an den Hygienekontrollen des
medizinischen Dienstes teilzunehmen und unverzüglich
alle auftretenden Mängel beseitigen zu lassen,
l) Sekundährrohstoffe des Verpflegungsdienstes zu erfassen
und abzugeben,
m) die Planung, Beschaffung, Nachweisführung, Abrechnung
und Berischterstattung zu organisieren und durchzuführen,
n) mit den zuständigen örtlichen Staats- und wirtschafts-
leitenden Organen sowie den Liefer- und Leistungsbe-
trieben hinsichtlich der Verpflegungsversorgung zusammen-
zuarbeiten.
69
Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung des Regiments
120. Der Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung (B/A) des
Regiments ist für die zeit-, paß- und normgerechte Sicher-
stellung des Regiments mit B/A sowie mit Büromaterial für
den Geschäftszimmerbedarf, die vorschriftsmäßige Lagerung
aller materiellen Mittel des B/A-Dienstes und die terminge-
rechte Sicherstellung des Wäschetauschs des Regiments wowie
die politische und Gefechtsausbildung, die militärische
Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zu-
stand des B/A-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er
ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste
des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des
Personalbestandes des B/A-Dienstes des Regiments.
121. Der Oberoffizier B/A des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) Ausbildungsmaßnahmen in der politischen und Gefechtsausbildung und spezialfachlichen
Ausbildung mit den Unterstellten durchzuführen,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des
Personalbestandes des B/A-Dienstes des Regiments zu kennen,
d) den Bedarf an materiellen und finanziellen Mitteln sowie
an Büromaterialien für den Geschäftszimmerbedarf recht-
zeitig zu planen und anzufordern und deren Übernahme,
Lagerung und Ausgabe an die Einheiten des Regiments zu
Organisieren,
e) die vorschriftsmäßige Nutzung, Lagerung und Nachweis-
führung der B/A und des Büromaterials im Regimentsla-
ger und in den Einheiten des Regiments durchzusetzen,
f) die Aussonderung von B/A zu organisieren und Sekundähr-
rohstoffe des B/A-Dienstes zu erfassen und abzugeben,
g) die Arbeit der Werkstätten und des B/A-Lagers zu leiten,
h) die Ausbildung zur Lagerung, Pflege und Instandsetzung der
70
B/A sowie in der Nachweisführung durchzuführen,
i) die individuelle, paßgerechte Ausstattung des Personal-
bestandes mit B/A, die Kennzeichnung der Materialien
bei deren Ausgabe an die Einheiten, die vorschriftsmäßige
Nutzung und Instandsetzung der technischen Mittel und
der B/A zu organisieren,
k) den regelmäßigen Tausch der Leib- und Bettwäsche sowie
der Handtücher im Regiment zu gewährleisten,
l) die permanente Bestandsaufnahme auf seinem Fachgebiet zu
organisieren,
m) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-
heit, der Hygiene sowie der für den B/A-Dienst geltenden
Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchzu-
setzen,
n) die Nachweis- und Berichtsdokumente für den B/A-Dienst
des Regiments zu führen,
o) die Truppenvorräte des B/A-Dienstes des Regiments ständig
zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen.
Oberoffizier Panzer des Regiments
122. Der Oberoffizier Panzer des Regiments ist für die
panzertechnische Sicherstellung des Regiments, den techni-
schen Zustand der Panzertechnik, ihre technisch richtige
Nutzung, Aufbewahrung, Instandsetzung und Bergung, die
Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem
Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft,
die politische und Gefechtsausbildung, die militärische
Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen
Zustand des Panzerdienstes des Regiments verantwortlich. Er
ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-
rüstung des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorge-
setzter des Personalbestandes des Panzerdienstes des Re-
giments.
71
123. Der Oberoffizier Panzer des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) Ausbildung mit den Offizieren und Fähnrichen des Regi-
ments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des
Personalbestandes des Panzerdienstes des Regiments zu kennen,
d) den Bestand und technischen Zustand der Panzertechnik
und Panzerbewaffnung zu kennen sowie deren technisch
richtige Nutzung, Aufbewahrung, Instandsetzung und Ber-
gung zu organisieren,
e) die zur Auffüllung im Regiment eintreffende und vom Regiment zu übergebende
Panzertechnik einer Kontrollbesichtigung zu unterziehen,
f) die Nutzung der Panzertechnik zu planen, den panzer-
technischen Sammelbericht zu erarbeiten und mindestens
einmal in 2 Monaten den technischen und Wartungszustand
der Panzertechnik zu überprüfen,
g) die Arbeiten zur Vervollkommnung der Einrichtung der Parks und der materiellen
Ausbildungsbasis für die panzertechnische Ausbildung zu leiten,
h) Maßnahmen zur Verhinderung von Vorkommnissen sowie Aus-
Fällen und Schäden an der Panzertechnik und Panzerbewaffnung
zu treffen und die Vorkommnisse mit der Panzertechnik im
Regiment nachzuweisen,
i) die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Instand-
setzung und Bergung von Panzertechnik sowie den Brand-
schutz im Park und an der Panzertechnik zu gewährleisten,
k) rechtzeitig panzertechnisches Gerät anzufordern und zu übernehmen, im Regimentslager
vorschriftsmäßig lagern zu lassen, mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des
Bestandes und Zustandes im Regimentslager durchzuführen sowie die Nachweis- und
Berichtsdokumente für den
Panzerdienst des Regiments zu führen,
l) Reklamationsuntersuchungen an der Panzertechnik zu or-
ganisieren und alle Reklamationen im Regiment nachzuweisen,
72
m) die Truppenvorräte des Panzerdienstes des Regiments
ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu
wälzen sowie Sekundährrohstoffe des Panzerdienstes zu
erfassen und abzugeben.
Oberoffizier Kraftfahrzeuge des Regiments
124. Der Oberoffizier Kraftfahrzeuge (Kfz) des Regiments
ist für die kraftfahrzeugtechnische Sicherstellung des
Regiments, den Zustand der Kfz-Technik, ihre technisch
richtige Nutzung, Lagerung, Instandsetzung und Bergung,
die kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes, die
Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische
und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ord-
nung und den politisch-moralischen Zustand des Kfz-Dienstes
des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des
Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments unmit-
telbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes
des Kfz-Dienstes des Regiments.
125. Der Oberoffizier Kfz des Regiments hat
a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung
der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und
ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes des
Regiments zu leiten und Ausbildung mit den Offizieren
und Fähnrichen des Regiments auf seinem Fachgebiet durch-
zuführen,
c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes des Kfz-Dienstes des
Regiments zu kennen,
d) den Bestand und technischen Zustand der Kfz-Technik zu
kennen, und ihre technisch richtige Nutzung, Lagerung,
Instandsetzung und Bergung zu organisieren, Maßnahmen
zur Verlängerung der Nutzungsfrist der Kfz-Technik zu
treffen und mindestens einmal in 2 Monaten ihren tech-
nischen Zustand zu kontrollieren,
73
e) die Einhaltung des Jahresnutzungsplanes der Kfz-Technik
zu überwachen, die Ergebnisse zu analysieren, zu präzi-
sieren und abzurechnen,
f) den Stand der Auffüllung der Einheiten des Regiments mit
Militärkraftfahrern sowie deren Qualifizierung zu kennen,
g) die Arbeit der Verkehrssicherheitsaktive anzuleiten und
durch regelmäßige Kontrollen zu gewährleisten, daß die
für den Kfz-Dienst geltenden Rechtsvorschriften und
militärischen Bestimmungen durchgesetzt und eingehalten
werden,
h) die in den Bestand des Regiments eingehende und aus dem
Bestand des Regiments herausgehende Kfz-Technik zu
Kontrollieren,
i) die Arbeiten zur Vervollkommnung der Ausrüstung der
Parks und der materiellen Ausbildungsbasis für die Kfz-
Ausbildung zu leiten und die innere Ordnung im Park zu
überprüfen,
k) die Ursachen für Vorkommnisse mit Kfz-Technik festzu-
stellen und zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Unfällen mit Kfz-Technik im Regiment einzuleiten
und durchzusetzen,
l) die Sicherheitsbestimmungen bei der Wartung, Instand-
setzung und Bergung von Kfz-Technik sowie den Brand-
schutz im Park und an der Kfz-Technik zu gewährleisten,
m) den Zustand der Kfz-Instandhaltungseinrichtung und des Kfz-Gerätelagers sowie ihre
Kapazitäten zu kennen und die Arbeit in diesen Einrichtungen des Regiments zu
organisieren,
n) rechtzeitig Kfz-Technik anzufordern und zu übernehmen, im Regimentslager und in den
Einheiten des Regiments vorschriftsmäßig lagern zu lassen, mindestens
einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes im Regimentslager
durchzuführen sowie die Nachweis- und Berichtsdokumente für den Kfz-Dienst des
Regiments zu führen,
o) die Truppenvorräte des Kfz-Dienstes des Regiments ständig
zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen sowie
Sekundährrohstoffe des Kfz-Dienstes zu erfassen und abzu-
geben.
74
Bataillonskommandeur
126. Der Bataillonskommandeur ist für die Gefechts- und
Mobilmachungsbereitschaft des Bataillons, die politische
und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und
Ordnung, den politisch-moralischen Zustand des Personalbe-
standes und den Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung
sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch
das Bataillon verantwortlich. Der Bataillonskommandeur ist
dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter
Vorgesetzter des gesamten Personalbestandes des Bataillons.
127. Der Bataillonskommandeur hat
a) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbe-
standes des Bataillons zu leiten und das Bataillon bei der
Erfüllung der Gefechtsaufgaben zu führen,
b) stets die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand
des Bataillons zu kennen,
c) Ausbildungsmaßnahmen mit dem Bataillonsstab und mit den
Offizieren des Bataillons sowie Übungen und Kontroll-
unterrichte mit den Einheiten des Bataillons durchzuführen,
d) die Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung in den Einheiten des Bataillons
zu kontrollieren, festgestellte Mängel zu beseitigen und den Kommandeuren der Einheiten
bei der Organisation und Durchführung der
Ausbildung zu helfen,
e) die Dienstvorbereitung für die Hauptausbildungsmaßnahmen
mit den Unteroffizieren praktisch durchzuführen,
f) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,
Fähnriche und Unteroffiziere des Bataillons zu kennen und besonders den jungen Offizieren
und Unteroffizieren bei der Erfüllung ihrer Auf-
gaben zu helfen,
g) die Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in die rich-
tigen Dienststellungen einzusetzen,
h) die in den Einheiten vorhandene Kampftechnik und Aus-
rüstung zu kennen, ihre richtige Nutzung und Aufbewahrung
zu organisieren und mindestens einmal in 2 Monaten ihren
Bestand, Zustand und Nachweis persönlich zu kontrollieren,
75
i) die Ausbildungsbasis des Bataillons im funktionstüchtigen
und sauberen Zustand halten zu lassen,
k) Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen, Ausfällen und
Beschädigungen der Kampftechnik und Ausrüstung des
Bataillons durchzuführen, die Einhaltung der Sicherheits-
Bestimmungen beim Umgang mit der Kampftechnik und Aus-
rüstung sowie bei der Gefechtsausbildung zu fordern und
durchzusetzen,
l) die Instandhaltung und richtige Nutzung aller Unterkunfts-
und anderen Gebäude und Räume, die dem Bataillon zuge-
wiesen wurden, und die Sauberhaltung des dem Bataillon
zugewiesenen Bereiches zu gewährleisten sowie den Brand-
schutz im Bataillon durchzusetzen.
m) die innere Ordnung und Sauberkeit der Parkräume und des
dem Bataillon zugewiesenen Parkgeländes zu garantieren,
n) die Sicherung des Standortes des Bataillions zu organi-
sieren und den Wach- und Tagesdienst des Personalbe-
standes des Bataillons zu kontrollieren.
Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des
Bataillons
128. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Ar-
beit des Bataillons hat auf der Grundlage der Parteibeschlüs-
se und der Parteiinstruktion eine wirksame politische Arbeit
zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Auf-
gabenstellung des Bataillonskommandeurs durchzuführen. Er
ist für die Organisation und Qualität der politischen Ar-
beit, die Festigung des politisch-moralischen Zustandes und
der militärischen Disziplin und Ordnung des Personalbe-
standes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der
Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherrschung
der Kampftechnik, der Aufrechterhaltung der Gefechtsbereit-
schaft sowie bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben verant-
wortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unter-
stellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons.
76
129. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische
Arbeit des Bataillons hat
a) an der Dienstplanung des Bataillons mitzuarbeiten, die
politische Arbeit des Bataillons zu planen und den
Stellvertretern der Kompaniechefs für Politische Arbeit
die Schwerpunkte zu erläutern,
b) die Forderungen der Partei- und Staatsführung der DDR
schöpferisch zu verwirklichen, entsprechende Schluß-
folgerungen für den eigenen Verantwortungsbereich abzu-
leiten und die politische Arbeit auf die Gewährleistung
einer ständig hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft
zu richten,
c) die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, mititäri-
schen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu befähigen,
den Klassenstandpunkt immer und überall kämpferisch zu
vertreten und alle Armeeangehörigen des Bataillons um die
SED zu scharen,
d) die Armeeangehörigen zur konsequenten Erfüllung des
Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und
militärischen Bestimmungen, zur strikten Befehlsaus-
führung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der
militärischen Vorgesetzten und zur vorbildlichen mili-
tärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen,
e) bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der
Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und
Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,
f) auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür
zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe
Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungszeit
und Ausbildungsbasis effektiv genutzt werden und die
Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politisch-
moralische, psychologische und physische Vorbereitung
der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,
g) regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der politischen Erziehung und
Ausbildung sowie in der Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse, den Stand der
militärischen Disziplin und Ordnung, das Stimmungs- und
Meinungsbild der Armeeangehörigen des Bataillons zu Analysieren, positive Erfahrungen
zu verallgemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen,
77
h) die politische Arbeit ununterbrochen und straff zu führen,
die Stellvertreter der Kompaniechefs für Politische Ar-
beit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten an Ort und Stelle
anzuleiten und zu befähigen, die Armeeangehörigen der Kom-
panien auf die zu lösenden politischen und militärischen
Aufgaben vorzubereiten,
i) den FDJ-Sekretär des Bataillons anzuleiten und diesen in
der Führung der FDJ-Grundorganisation zu qualifizieren,
k) die militärische Einzelleitung des Bataillonskommandeurs
zu festigen und dessen Autorität zu stärken,
l) die Durchführung der politischen Schulung im Bataillon
in hoher Qualität zu gewährleisten, das Studium der
Teilnehmer an der gesellschaftswissenschaftlichen Weiter-
bildung zu kontrollieren und den Schulungsgruppenleitern
für die politische Schulung bei der Vorbereitung zu helfen,
m) die wirksame Arbeit der Agitatoren zu sichern, dazu
rechtzeitig Aufgaben zu stellen, an Ort und Stelle bei
ihrer Verwirklichung zu helfen und die Agitatorenschulungen
durchzuführen,
n) die kulturpolitische Arbeit auf die Ausprägung der
marxistisch-leninistischen Weltanschauung und der sozialisti-
schen Lebensweise sowie auf die sinnvolle Gestaltung der
Freizeit auszurichten und zu gewährleisten, daß die
Kompanieklubs den wachsenden geistigen und kulturellen
Ansprüchen der Armeeangehörigen gerecht werden,
o) im sozialistischen Wettbewerb die schöpferischen Akti-
vitäten der Armeeangehörigen auf die Erreichung hoher
Ergebnisse in der politischen Schulung, der Gefechtsaus-
bildung und die Beherrschung der Kampftechnik auszurichten,
p) auf die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen
Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden
Lebensweise und Einhaltung der Normen der Truppenhygiene
in den militärischen Kampfkollektiven durchzusetzen und
alle Erscheinungen des Verletzens der Würde des Armeean-
gehörigen energisch zu bekämpfen,
78
q) die Offiziere des Bataillons für die Durchführung einer
erzieherisch wirksamen politischen Arbeit mit den Fähn-
richen, Unteroffizieren und Soldaten zu befähigen und
die Offiziere des Bataillonsstabes in die Durchführung
von Maßnahmen der politischen Massenarbeit einzubeziehen,
r) eine differenzierte politische Arbeit mit den Offizieren
und Berufsunteroffizieren des Bataillons sowie deren
Familienangehörigen durchzuführen,
s) die wirksame Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung
der materiellen Basis für die politische Arbeit und den
Sport zu planen und zu organisieren,
t) dem Bataillonskommandeur und dem Stellvertreter des Kom-
mandeurs für Politische Arbeit des Regiments über den
politisch-moralischen Zustand, die Ergebnisse der poli-
tischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchge-
führten politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge
für deren Verbesserung zu unterbreiten.
130. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Fest-
legungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Bataillons
131. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des
Bataillons ist für die Organisation und Aufrechterhaltung
der Führung, die Gefechtsbereitschaft, die Durchführung
der Dienstplanung und den Nachweis der Gefechtsausbildung
des Bataillons sowie die Ausbildung und Erziehung, die
militärische Disziplin und Ordnung und den politisch-mora-
lischen Zustand des ihm unmittelbar unterstellten Personal-
bestandes sowie den Nachweis des Personalbestandes, der
Kampftechnik und Ausrüstung des Bataillons verantwortlich.
Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt, der
erste Stellvertreter des Bataillonskommandeurs und Vorge-
setzter des Personalbestandes des Bataillons. Nur er hat
das Recht, im Namen des Bataillonskommandeurs den Einheiten
des Bataillons und den Stellvertretern des Bataillonskomman-
79
deurs Befehle zu erteilen. Über die von ihm gegebenen Befehle
hat er dem Bataillonskommandeur Meldung zu erstatten.
132. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des
Bataillons hat
a) auf der Grundlage der Dienstplanung des Regiments und des Entschlusses des
Bataillonskommandeurs die Dienstplanung des Bataillons zu leiten und die Erfüllung der
Aufgaben zu organisieren,
b) stets die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand
der Einheiten des Bataillons zu kennen,
c) den Nachweis der Gefechtsausbildung des Bataillons zu
führen,
d) die für ihn festgelegte Ausbildung mit den Einheiten des
Bataillons durchzuführen und die Ausbildung des ihm un-
mittelbar unterstellten Personalbestandes zu gewährleisten,
e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,
Fähnriche und Unteroffiziere des Bataillons zu kennen,
f) dem Bataillonskommandeur monatlich den Stand der mili-
tärischen Disziplin und Ordnung zu melden,
h) alle Befehle und Anordnungen des Bataillonskommandeurs und übergeordneter
direkter Vorgesetzter weiterzuleiten und ihre Erfüllung zu veranlassen,
h) rechtzeitig die Nachrichtenverbindungen innerhalb des Bataillons zu organisieren
sowie den Zustand und die Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel im Bataillon
und die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung durchzusetzen,
i) die Sicherstellung des Bataillons mit topographischen Unterlagen zu organisieren
und die Sicherheit beim Umgang mit ihnen zu gewährleisten,
k) rechtzeitig Angaben über den Gegner, seine eigenen Truppen,
die Nachbarn und das Gelände zu sammeln und auszuwerten,
l) die im Bataillon neu eintreffenden Armeeangehörigen auf
die Einheiten aufzuteilen,
m) den Tagesdienst im Bataillon zu organisieren und die
Vorbereitung der für den Wach- und Tagesdienst eingesetzten
80
Armeeangehörigen sowie deren Dienstdurchführung zu kon-
trollieren,
n) die innere Ordnung in den Einheiten des Bataillons durch-
zusetzen,
o) den Zustand und Nachweis der Kampftechnik und Ausrüstung
sowie der Dokumente des Vorschriftenwesens, Lehrmittel
und des anderen Gerätes des Bataillons mindestens einmal
in 2 Monaten in den Einheiten des Bataillons zu überprüfen,
p) die Verpflegungsstärke der Kompanien täglich in den
Strichlistenbüchern zu bestätigen,
q) die erforderlichen Meldungen rechtzeitig vorzubereiten
und dem Regimentsstab zu übergeben.
Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung
des Bataillons
133. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-
rüstung des Bataillons ist für den technischen Zustand der
Kampf- und anderen Technik des Bataillons, ihre vorschrifts-
mäßige Nutzung, Aufbewahrung und Instandsetzung, die tech-
nische Ausbildung des Personalbestandes des Bataillons sowie
die politische und Gefechtsausbildung, die militärische
Disziplin und Ordnung und den politisch-moralischen Zustand
der ihm unterstellten Einheit des Bataillons verantwortlich.
Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und
Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons.
134. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische
Ausrüstung des Bataillons hat
a) an der Dienstplanung des Bataillons für die politische
und Gefechtsausbildung mitzuarbeiten und die Erfüllung
auf seinem Fachgebiet zu organisieren,
b) die Kampf- und andere Technik des Bataillons sowie die
militärischen Bestimmungen für ihre Nutzung und Instand-
setzung genau zu kennen,
81
c) die technische Ausbildung des Personalbestandes des
Bataillons zu organisieren und persönlich mit den Offi-
zieren, Fähnrichen, Militärkraftfahrern sowie Panzer-
und SPW-Fahrern des Bataillons technische Ausbildung und
Fahrausbildung durchzuführen,
d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften des Personalbestandes der ihm unmittelbar
unterstellten Einheit zu kennen,
e) den Bestand und den technischen Zustand der Fahrzeuge
zu kennen, mindestens einmal im Monat den technischen
und Wartungszustand von 20% der Panzer- und Kfz-Technik
des Bataillons zu überprüfen und die Ergebnisse der
Nutzung der Panzer- und Kfz-Technik monatlich auszuwerten,
f) Maßnahmen zum Erreichen einer höheren Leistungsklasse und
zur Erhöhung der Qualifizierung der Offiziere, Fähnriche,
Militärkraftfahrer sowie Panzer- und SPW-Fahrer des
Bataillons durchzuführen,
g) die vorschriftsmäßige Nutzung, Instandsetzung und Bergung
der Kampf- und anderen Technik des Bataillons zu organi-
sieren und die Arbeiten zu deren technischen Wartung und
Instandsetzung zu leiten,
h) die Arbeiten zum Ausbau und zur Einrichtung des Parks
zu leiten und die Aufrechterhaltung der Ordnung des Park-
abschnittes des Bataillons zu gewährleisten,
i) vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und
anderen Vorkommnissen zu treffen und über deren Ursachen
und die getroffenen Maßnahmen dem Bataillonskommandeur
unverzüglich Meldung zu erstatten,
k) die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Instand-
setzung und Bergung der Fahrzeuge sowie den Brandschutz
im Park und an den Fahrzeugen durchzusetzen,
l) die entsprechenden Planungs-, Nachweis- und Berichts-
dokumente zu führen.
82
Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons
135. Der Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons ist für die materielle und
medizinische Sicherstellung des Bataillons, die Instandhaltung der Unterkunftsausstattung, den
Brandschutz, den Stand der Ausbildung sowie die militärische Disziplin und Ordnung der
Angehörigen der rückwärtigen Dienste des Bataillons verantwortlich. Er ist dem
Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter der Angehörigen der
rückwärtigen Dienste des Bataillons.
136. Der Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons hat
a) die Tätigkeit der Angehörigen der rückwärtigen Dienste des
Bataillons zu leiten,
b) persönlich die Hauptfeldwebel zur materiellen Sicherstellung
und Durchsetzung der Normen der Truppenhygiene anzuleiten,
c) die Instandhaltung und richtige Nutzung der Unterkunfts-
ausstattung sowie Geräte des Bataillons zu gewährleisten,
d) den Brandschutz im Bataillon durchzusetzen,
e) mit dem Unterkunftsdienst des Regiments eng zusammen-
zuarbeiten,
f) mindestens zweimal im Monat den Bestand und den Zustand
der Truppenvorräte und der materiellen Mittel in den Einheiten
des Bataillons sowie deren Nachweisführung zu überprüfen,
g) die Putz- und Flickstunden sowie die B/A-Apelle im
Bataillon zweimal im Monat zu kontrollieren,
h) das wöchentliche Duschen der Armeeangehörigen des Ba-
taillons zu gewährleisten,
i) den festgelegten Tausch von B/A durchzusetzen,
k) einmal im Monat die Erstauffüllung von T/S an der Tech-
nik zu überprüfen,
l) in Verbindung mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für
Technische Ausrüstung des Bataillons die Einhaltung der
Kraftstoffverbrauchsnormen zu überprüfen,
83
m) die Gefechtsbereitschaft der Verpflegungsgruppe sowie die
Einsatzbereitschaft der feldmäßigen Geräte und der Vor-
räte des Verpflegungsdienstes zu gewährleisten,
n) auf einen sparsamen Verbrauch von Wasser und Elektroener-
gie ständig Einfluß zu nehmen,
o) die Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen durchzu-
setzen.
Kompaniechef
137. Der Kompaniechef ist für die Gefechtsbereitschaft,
die politische und Gefechtsausbildung, die militärische
Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand,
die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, die Einsatzbe-
reitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie
sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch
die Kompanie verantwortlich. Er ist dem Bataillonskomman-
deur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des
gesamten Personalbestandes der Kompanie.
138. Der Kompaniechef hat
a) die politische und Gefechtsausbildung der Kompanie zu
organisieren, zu leiten und die Kompanie bei der Er-
füllung von Gefechtsaufgaben zu führen,
b) die Ist- und Dienststärke und den Kampfbestand der
Kompanie zu kennen sowie den personellen Nachweis der
Kompanie zu führen,
c) die Dienstpläne der Kompanie auf der Grundlage der
Dienstplanung des Bataillons zu erarbeiten, die Zugfüh-
rer und anderen Ausbilder einzuweisen und deren Vorbe-
reitung auf die Ausbildung zu kontrollieren,
d) die Ausbildung mit den Offizieren, Fähnrichen und Unter-
offizieren sowie mit den Einheiten der Kompanie durch-
zuführen und die Ergebnisse der politischen und Gefechts-
ausbildung nachzuweisen,
e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen
Eigenschaften sowie den Dienstgrad, Namen, das Dienst-
alter, die Dienststellung und den Familienstand jedes
84
Armeeangehörigen der Kompanie zu kennen,
f) den Zugführern bei der Organisation und Durchführung
der Gefechtsausbildung zu helfen und besonders die
jüngeren Offiziere und Unteroffiziere bei der Erfüllung
ihrer Dienstpflichten und der Verwirklichung der Einzel-
leitung zu unterstützen,
g) regelmäßig den Stand der politischen und Gefechtsaus-
bildung sowie der militärischen Disziplin und Ordnung der
Kompanie einzuschätzen und das Ergebnis dem Bataillons-
kommandeur zu melden,
h) die in der Kompanie vorhandene Kampftechnik und Aus-
rüstung genau zu kennen, ihre richtige Nutzung, Instand-
haltung und Aufbewahrung zu organisieren und deren Be-
stand, Zustand und Nachweis mindestens einmal im Monat
persönlich zu überprüfen,
i) die vorschriftsmäßige Unterbringung des Personalbestandes
zu organisieren, eine straffe innere Ordnung in der
Kompanie durchzusetzen und periodisch beim Wecken und
beim Zapfenstreich in der Kompanie anwesend zu sein,
k) Beratungen der militärischen Kollektive über strafbare
Handlungen oder Disziplinverstöße gründlich vorzuberei-
ten und für die Erziehung der Armeeangehörigen zu nutzen,
l) über Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Armeeange-
hörigen der Kompanie zu entscheiden,
m) Aufgaben zur Entwicklung des geistig-kulturellen und
sportlichen Lebens zu stellen, den Klubplan zu bestätigen
sowie die kulturpolitische Arbeit und den Freizeitmassen-
sport der Kompanie in den sozialistischen Wettbewerb
einzubeziehen,
n) die Instandhaltung und richtige Nutzung aller Unterkunfts- und
anderen Räume, einschließlich der Ausbildungsbasis, sowie die
Sauberkeit des Außenreviers der Kompanie und den Brand-
schutz in der Kompanie zu gewährleisten,
o) die Ordnung und Sicherheit des Parkabschnittes der
Kompanie zu gewährleisten und einmal in der Woche zu
kontrollieren,
85
p) die rechtzeitige materielle und finanzielle Versorgung
der Kompanie sicherzustellen, die militärischen Be-
stimmungen über die Trageweise der Uniformarten durch die
Unterstellten durchzusetzen und von allen Armeeangehöri-
gen der Kompanie eine einwandfreie äußere militärische
Haltung zu fordern,
q) dafür zu sorgen, daß die Regeln der persönlichen und
kollektiven Hygiene in der Kompanie eingehalten werden,
r) die Sicherheitsbestimmungen bei der Ausbildung und bei
Arbeiten an der Kampftechnik und Ausrüstung, an den
Waffen und mit Munition durchzusetzen ist,
s) die Vorbereitung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie
der Waffen und Munition der Kompanie vor jedem Aus-
rücken zu Ausbildungsmaßnahmen sowie deren Vollzählig-
keit bei der Rückkehr zu überprüfen und vorbeugende
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen,
t) die Angaben des personellen und materiellen Nachweises
der Kompanie einmal im Monat mit dem Nachweis des Re-
giments zu vergleichen,
u) die von der Kompanie zu stellenden Wach- und Tages-
dienste vorzubereiten und deren Dienstdurchführung
zu kontrollieren.
Stellvertreter des Kompaniechefs für politische Arbeit
139. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische
Arbeit hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der
Parteiinstruktion in der Kompanie eine wirksame politische
Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und
der Aufgabenstellung des Kompaniechefs durchzuführen. Er
ist für die Organisation und Qualität der politischen
Arbeit, die Festigung des politisch-moralischen Zustandes
und der militärischen Disziplin und Ordnung des Personal-
bestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der
Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherr-
schung der Kampftechnik und Ausrüstung, der Aufrechter-
haltung der Gefechtsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der
86
Gefechtsaufgaben der Kompanie verantwortlich. Er ist dem
Kompaniechef unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des
Personalbestandes der Kompanie.
140. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische
Arbeit hat
a) die Armeeangehörigen der Kompanie zur konsequenten Er-
füllung des Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvor-
schriften und militärischen Bestimmungen, zur striktem
Befehlsausführung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur
Achtung der militärischen Vorgesetzten und zur vorbild-
lichen militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen,
b) die Parteibeschlüsse und die militärischen Bestimmungen
zu studieren, Schlußfolgerungen und Aufgaben für die
Verwirklichung in der Kompanie abzuleiten und sie allen
Armeeangehörigen der Kompanie zu erläutern,
c) die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, militäri-
schen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu be-
fähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpfe-
risch zu vertreten und alle Armeeangehörigen der Kompanie
um die SED zu scharen,
d) bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins
der Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung
und Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen
zu achten,
e) auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür
zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe
Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungzeit
effektiv genutzt wird und die Gefechtsausbildung den An-
forderungen an die politisch-moralische, psychologische
und physische Vorbereitung der Armeeangehörigen auf das
moderne Gefecht entspricht,
f) regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der
politischen und Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse,
den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung, das
Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen der
Kompanie zu analysieren, positive Erfahrungen zu verall-
gemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen,
87
g) dem Kompaniechef sowie den Zug- und Gruppenführern zu
helfen, die Einzelleitung konsequent zu verwirklichen,
h) die Durchführung der politischen Schulung in der Kompanie
auf hohem Niveau zu gewährleisten, die Schulungsgruppen-
leiter und deren Assistenten bei der Vorbereitung und
Durchführung der politischen Schulung zu unterstützen,
ihre Vorbereitung zu kontrollieren sowie persönlich als
Schulungsgruppenleiter zu arbeiten,
i) das Agitatorenkollektiv der Kompanie anzuleiten und die
Agitatoren mit überzeugenden Argumenten für das politische
Gespräch auszurüsten,
k) die Arbeit mit den Massenmedien zu sichern, täglich eine
niveauvolle Zeitungsschau zu gewährleisten, für ein in-
teressantes geistiges Leben im Kompanieklub zu sorgen und
den Klubrat anzuleiten,
l) die Wandzeitungsredaktion der Kompanie anzuleiten und
mit Hilfe der Wandzeitung die Armeeangehörigen schnell
über aktuell-politische Ereignisse, militärische Höhe-
punkte, positive Erfahrungen und Leistungen in der poli-
tischen Schulung und Gefechtsausbildung zu informieren,
m) die Zug- und Gruppenführer für die Durchführung einer indivi-
duellen politischen Arbeit mit ihren Unterstellten zu befähigen,
n) bei den Armeeangehörigen der Kompanie den Willen zu
entwickeln, die Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie
zu beherrschen und vorbildlich zu warten,
o) die Armeeangehörigen zur Teilnahme am sozialistischen
Wettbewerb zu mobilisieren und deren Verpflichtungen
besonders auf die Erreichung vorbildlicher Ergebnisse
in der politischen und Gefechtsausbildung sowie Beherr-
schung der Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie aus-
zurichten,
p) auf die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen
ununterbrochen Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen
zur gesunden Lebensweise und Einhaltung der Regeln der
persönlichen und Truppenhygiene zu erziehen, die soziali-
stischen Beziehungen in den militärischen Kampfkollektiven
durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der
88
Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen,
q) auf der Grundlage des gründlichen Kennens der Offiziere,
Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie, be-
sonders ihres Meinungs- und Stimmungsbildes, die poli-
tische Arbeit differenziert zu führen, rechtzeitig auf
Erscheinungen mangelnder Pflichterfüllung zu reagieren
und die Armeeangehörigen bei der Lösung persönlicher
Probleme zu beraten,
r) die politische Arbeit mit den Wach- und Tagesdiensten
der Kompanie zu führen,
s) die wirksame Nutzung der materiellen Mittel für die
politische Arbeit und den Sport zu gewährleisten,
t) die politische Arbeit in der Kompanie planmäßig durch-
zuführen,
u) dem Kompaniechef und dem Stellvertreter des Kommandeurs
für Politische Arbeit des Bataillons über den politisch-
moralischen Zustand, die Ergebnisse der politischen
Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten
politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge für
deren Verbesserung zu unterbreiten.
141. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Fest-
legungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.
Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische Ausrüstung
142. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische
Ausrüstung ist für die technische Einsatzbereitschaft der
Kampf- und anderen Technik, ihre vorschriftsmäßige Nutzung,
Aufbewahrung und Instandsetzung sowie die technische Aus-
bildung des Personalbestandes der Kompanie verantwortlich.
Er ist dem Kompaniechef unmittelbar unterstellt und Vor-
gesetzter des Personalbestandes der Kompanie.
89
143. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische
Ausrüstung hat
a) die vorschriftsmäßige Nutzung der Kampf- und anderen
Technik der Kompanie zu organisieren und Maßnahmen zu
ihrer Wartung und Instandsetzung zu treffen,
b) den Ausbildungsstand der Kraftfahrer der Kompanie zu
kennen und an der Erhöhung ihrer Qualifikation zu arbeiten,
c) den Aufbau der Kampf- und anderen Technik zu kennen und die
Arbeiten zur Wartung der Fahrzeuge und deren Instand-
setzung durch die Besatzungen oder Kraftfahrer persönlich
anzuleiten,
d) mit dem Personalbestand der Kompanie technische Aus-
bildung und Fahrausbildung durchzuführen,
e) den sparsamen Verbrauch von T/S, Ersatzteilen und anderen
technischen Geräten durchzusetzen,
f) den technischen Wartungszustand der Panzer- und
Kfz-Technik der Kompanie einmal im Monat zu überprüfen,
g) täglich den Zustand von Fahrzeugen, die den Park verlassen, zu
kontrollieren und nur technisch einsatzbereite Fahrzeuge zur
Nutzung zuzulassen,
h) vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und ande-
ren Vorkommnissen sowie von Schäden an den Fahrzeugen zutref-
fen und bei Ausfällen deren Ursachen und die getroffenen Maß-
nahmen dem Kompaniechef unverzüglich zu melden sowie
die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Bergung und
Instandsetzung von Fahrzeugen durchzusetzen,
i) nach Rückkehr der Fahrzeuge von Ausbildungsmaßnahmen oder
anderen Einsätzen den Zustand der Fahrzeuge zu kontrollieren,
k) den Brandschutz im Park und an den Fahrzeugen der Kompanie
durchzusetzen,
l) rechtzeitig technische Geräte anzufordern und diese vor-
schriftsmäßig verwenden und lagern zu lassen,
m) die Nutzung der Fahrzeuge lückenlos nachzuweisen und die
erforderlichen Planungs-, Nachweis- und Berichtsdokumente
zu führen.
90
Zugführer
144. Der Zugführer ist für die Gefechtsbereitschaft, die
politische und Gefechtsausbildung, die militärische Diszi-
plin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand, die
Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung des
Zuges sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben
durch den Zug verantwortlich. Er ist dem Kompaniechef un-
mittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des gesamten
Personalbestandes des Zuges.
145. Der Zugführer hat
a) die politische und Gefechtsausbildung des Zuges durch-
zuführen und den Zug bei der Erfüllung von Gefechtsauf-
gaben zu führen,
b) die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand des
Zuges zu kennen,
c) den Gruppenführern bei der Organisation und Durchführung
der Gefechtsausbildung zu helfen und sie bei der Erfüllung
ihrer Dienstpflichten und der Verwirklichung der Einzel-
leitung zu unterstützen,
d) täglich die Gefechtsausbildung des Zuges nachzuweisen
und dem Kompaniechef regelmäßig den Stand der politischen
und Gefechtsausbildung sowie der militärischen Disziplin
und Ordnung des Zuges zu melden,
e) die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und
Gefechtsausbildung, die politisch-moralischen Eigen-
schaften und die persönlichen Angaben jedes Armeeange-
hörigen des Zuges zu kennen,
f) die Kampftechnik und Ausrüstung des Zuges zu kennen,
ihre vorschriftsmäßige Nutzung und Instandsetzungen durch-
zusetzen sowie mindestens einmal in 2 Wochen deren Be-
stand und Zustand persönlich zu überprüfen,
g) die Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Unteroffiziere
und Soldaten des Zuges dem Kompaniechef vorzulegen,
h) im Zug eine straffe militärische Disziplin und Ordnung,
die richtige Trageweise der Uniformarten sowie die Ein-
haltung der Regeln der persönlichen und Truppenhygiene
91
durchzusetzen sowie den Unteroffizieren und Soldaten des
Zuges eine einwandfreie äußere militärische Haltung anzu-
erziehen,
i) die Vorbereitung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie
der Munition des Zuges vor jedem Ausrücken zur Ausbildung
sowie deren Vollzähligkeit bei der Rückkehr zu über-
prüfen und vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Un-
fällen zu treffen,
k) doe Sicherheitsbestimmungen bei der Ausbildung und bei
Arbeiten an der Kampftechnik und Ausrüstung sowie mit
Munition durchzusetzen,
l) das Wecken und den Zapfenstreich des Zuges periodisch
zu kontrollieren.
Hauptfeldwebel
146. Der Hauptfeldwebel ist für die Dienstdurchführung der
Unteroffiziere und Soldaten, die militärische Disziplin
und Ordnung sowie die ständige Einsatzbereitschaft der
materiellen Mittel der Kompanie verantwortlich. Er ist dem
Kompaniechef unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter
der Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie. Sind die Offi-
ziere der Kompanie abwesend, hat der Hauptfeldwebel die
Dienstpflichten des Kompaniechefs zu erfüllen.
147. Der Hauptfeldwebel hat
a) die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand der
Kompanie zu kennen,
b) die Ausbildung der Kompanie sicherzustellen und die
Ausbildungsbasis der Kompanie planmäßig warten zu lassen,
c) den Dienstgrad, Namen, das Dienstalter, die Dienststellung und
den Familienstand jedes Armeeangehörigen der Kompanie zu ennen,
d) den Tagesdienstablaufplan in der Kompanie durchzusetzen,
e) die der Kompanie zugeführten Waffen und Munition, die
B/A, die Unterkunftsausstattung und das Gerät der Kom-
panie zu übernehmen und nachzuweisen sowie deren voll-
92
zähligkeit, vorschriftsmäßige Nutzung und Aufbewahrung
zu kontrollieren und, wenn notwendig, die Instandsetzung
dieser Mittel zu veranlassen,
f) die Besoldungsunterlagen für den Personalbestand der Kompa-
nie vorzubereiten und diesem die Besoldung auszuzahlen,
g) täglich das Strichlistenbuch zu führen und bis zum 05.
jeden Monats die vollständige namentliche Erfassung aller
Armeeangehörigen der Kompanie dem Oberoffizier Org./
Auffüllung des Regiments zur Bestätigung vorzulegen,
h) die Belehrungen über Rechtsvorschriften und militärische
Bestimmungen mit dem Personalbestand der Kompanie ter-
mingemäß durchzuführen,
i) den Appellplan auszuarbeiten, dem Kompaniechef zur Be-
stätigung vorzulegen und die Appelle durchzuführen,
k)täglich(außer an dienstfreien Tagen, wenn die Waffenkammer an diesen Tagen nicht geöffnet
war)die Vollzähligkeit der Waffen zu überprüfen und darüber im Leihausgabebuch einen
Vermerk zu machen,
l) die Wach-, Tages- und Arbeitsdienste auf die Züge aufzuteilen,
die Tagesdienste der Kompanie auf ihren Dienst vorzubereiten,
vor der Vergatterung ihre Kenntnisse zur Dienstdurchführung zu
überprüfen und sie rechtzeitig in Marsch zu setzen sowie die Dienstdurchführung des
Unteroffiziers vom Dienst zu kontrollieren.
m) die Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie paßgerecht
mit B/A ausstatten zu lassen und ihnen eine einwandfreie
äußere militärische Haltung anzuerziehen,
n) jedes von der Kompanie eingesetzte Kommando zu kontrol-
lieren und in Marsch zu setzen,
o) persönlich die Kompanie zum Duschen zu führen, zur medizini-
schen Untersuchung vorzustellen und täglich die Einhaltung der
Regeln der persönlichen und kollektiven Hygiene zu kontrollieren,
p) den Morgenappell und die Dienstausgabe durchzuführen,
q) die Kompanie zur Esseneinnahme zu führen oder sie unter
dem Kommando eines stellvertetenden Zugführers dazu
93
in Marsch zu setzen sowie die Aufbewahrung des Essens
für die aus dienstlichen Gründen Abwesenden über den
Unteroffizier vom Dienst beim Diensthabenden des Speise-
saales zu veranlassen,
r) die Urlauber und Ausgänger zu belehren und zu überprüfen,
s) alle Unterkunfts- und andere Räume der Kompanie täglich
säubern zu lassen und das wöchentliche Reinigen aller
Innen- und Außenreviere der Kompanie zu leiten,
t) bei Abwesenheit der Offiziere der Kompanie die Befehle
der übergeordneten direkten Vorgesetzten auszuführen
und darüber dem Kompaniechef Meldung zu erstatten,
u) Geld und Wertsachen von arretierten Unteroffizieren
und Soldaten entgegenzunehmen, sicher aufzubewahren und
nachzuweisen,
v) die Dokumente des Vorschriftenwesens und die Lehrmittel
nachzuweisen und übersichtlich aufzubewahren sowie
eingehende Änderungen zu Dokumenten des Vorschriften-
wesens in diese einzuarbeiten.
Stellvertreter des Zugführers
148. Der Stellvertreter des Zugführers ist für die vor-
schriftsmäßige Dienstdurchführung der Unteroffiziere und
Soldaten wowie die militärische Disziplin und Ordnung des
Zuges verantwortlich. Er ist dem Zugführer unmittelbar un-
terstellt und Vorgesetzter der Unteroffiziere und Soldaten
des Zuges.
149. Der Stellvertreter des Zugführers hat
a) die Unteroffiziere und Soldaten des Zuges politisch und
militärisch auszubilden und zu erziehen,
b) die Gruppenführer bei der Organisation und Durchführung
der Gefechtsausbildung zu unterstützen,
c) die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und
Gefechtsausbildung, die politisch-moralischen Eigen-
schaften und die persönlichen Angaben jedes Armeeangehörigen
des Zuges zu kennen,
94
d) die Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung,
die richtige Trageweise der Uniformarten sowie die Ein-
haltung der Regeln der persönlichen Hygiene durchzusetzen
sowie den Unteroffizieren und Soldaten des Zuges eine
einwandfreie äußere militärische Haltung anzuerziehen,
e) die Unterkunftsräume und ihre Ausstattung sorgfältig
sauberhalten und behandeln zu lassen, die B/A vorschifts-
mäßig pflegen und warten zu lassen und zu fordern, recht-
zeitig Ausbesserungen an der B/A von den Soldaten des
Zuges durchzuführen,
f) die Soldaten zu Wach-, Tages- und Arbeitsdiensten einzu-
teilen,
g) den Aufenthaltsort der Unterstellten in der Dienstzeit
zu kennen.
Gruppenführer
150. Der Gruppenführer ist für die politische und Gefechts-
ausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den
politisch-moralischen Zustand, die richtige Nutzung der
Kampftechnik und Ausrüstung sowie die erfolgreiche Erfüllung
der Gefechtsaufgaben durch seine Gruppe verantwortlich. Er
ist dem Zugführer unmittelbar unterstellt und der unmittel-
bare Vorgesetzte des Personalbestandes seiner Gruppe.
151. Der Gruppenführer hat
a) die Soldaten der Gruppe politisch und militärisch auszu-
bilden und zu erziehen sowie die Gruppe bei der Erfüllung
von Gefechtsaufgaben zu führen,
b) die Ist- und Dienststärke der Gruppe und die Leistungen
und Fähigkeiten in der politischen und Gefechtsausbildung
sowie die persönlichen Angaben jedes Soldaten der Gruppe
zu kennen,
c) die Kampftechnik und Ausrüstung der Gruppe genau zu kennen
und zu beherrschen und deren Einsatzbereitschaft und
Vollzähligkeit persönlich zu überprüfen,
95
d) mit den Soldaten der Gruppe das persönliche Gespräch
zu führen,
e) in der Gruppe eine straffe militärische Disziplin und Ordnung, die
Sauberhaltung des Unterkunftsraumes der Soldaten, die Einhaltung
der Regeln der persönlichen Hygiene sowie die Pflege und Aus-
besserung der Bekleidung sowie die Wartung der Ausrüstung zu
fordern und durchzusetzen,
f) den Soldaten der Gruppe eine einwandfreie äußere mili-
tärische Haltung anzuerziehen,
g) dem Hauptfeldwebel täglich die Stärke sowie Verluste oder
Defekte an Waffen und B/A zu melden,
h) die Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Soldaten der
Gruppe dem Zugführer zu melden,
i) die persönliche Waffe jedes Soldaten einmal in der Woche
und nach jedem Einsatz zu kontrollieren,
k) nach Beendigung des Schießens die Rückgabe der nicht
verschossenen Munition zu überprüfen und periodisch
zu kontrollieren, daß bei den Soldaten keine Munition,
Handgranaten, Imitationsmittel, Zünder, Sprengstoffe
o.ä. vorhanden sind,
l) den Aufenthaltsort der Soldaten während der Dienstzeit
zu kennen.
Soldat
152. Der Soldat hat seinem Wehrdienst getreu dem Fahneneid
zu leisten, die ihm anvertraute Kampftechnik und Ausrüstung
einsatzbereit zu halten und zu beherrschen sowie die ihm
übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.
153. Der Soldat hat
a) an der politischen und militärischen Ausbildung teilzunehmen und zur Erfüllung
von Gefechtsaufgaben der Gruppe beizutragen,
b) die Befehle seines Gruppenführers und der anderen Vor-
gesetzten exakt und schnell auszuführen, diszipliniert
und militärisch einwandfrei aufzutreten und dazu beizu-
96
tragen, daß die sozialistischen Beziehungen im Kollektiv
gefestigt werden,
c) die ihm in der Gruppe übertragene Dienststellung ge-
wissenhaft auszuüben, sich die dafür erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und diese meister-
haft zu erfüllen,
d) die Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Waffen und
Munition sowie bei der Arbeit an der Kampftechnik zu
beachten und einzuhalten,
e) seine persönliche Waffe und seine B/A-Gegenstände zu
pflegen, an der B/A kleine Ausbesserungen selbst durch-
zuführen sowie eine gute Stuben- und Schrankordnung
zu halten,
f) die Regeln der persönlichen Truppenhygiene und des
Gesundheitsschutzes einzuhalten und stets vorschrifts-
mäßig bekleidet zu sein,
g) die Dienststellungen, Namen und Dienstgrade seiner
direkten Vorgesetzten, bis einschließlich Divisions-
kommandeur, zu kennen,
h) sich vor dem verlassen des Kompaniebereiches beim Grup-
penführer oder Unteroffizier vom Dienst der Kompanie
abzumelden und nach Rückkehr bei diesem zurückzumelden.
154. Der zum Gefreiten beförderte Soldat hat den Gruppen-
führer bei der Ausbildung und Erziehung der anderen Soldaten
der Gruppe zu unterstützen.
97
98
III. Organisation des Dienstes
Allgemeine Grundsätze
155. (1) Der Dienst ist auf der Grundlage des Tagesdienst-
ablaufplanes zu organisieren.
(2) Der Tagesdienstablaufplan ist im Regiment entsprechend den
Aufgaben und den örtlichen Verhältnissen vom Regimentskom-
mandeur festzulegen.
(3) Sind mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten
in einer Kaserne untergebracht, hat der Kasernenälteste
die Tagesdienstablaufpläne zu koordinieren.
(4) Im Tagesdienstablaufplan müssen zeitlich vorgesehen
sein :
a) Wecken
b) Frühsport
c) Morgen- und Abendtoilette
d) Stuben- und Revierreinigen
e) Morgenappell
f) Esseneinnahme
g) Ausbildungsstunden
h) Dienstvorbereitung der Ausbilder
i) Wartung der Kampftechnik, persönlichen Waffen und B/A
k) Dienstausgabe
l) politische Massenarbeit
m)Freizeit
n) Stubendurchgang
o) Zapfenstreich
p) 8 Stunden Nachtruhe
156. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Mahlzeiten
dürfen in der Regel 7 Stunden nicht überschreiten. Bis
30 Minuten nach dem Mittagessen dürfen keine Ausbildungs-
maßnahmen und Arbeiten mit hoher physischer Belastung durch-
geführt werden.
157. Im Tagesdienstablaufplan sind im weiteren sonstige
Maßnahmen, wie Vorbereitungszeit für Wach- und Tagesdienste,
Zeiten für die ambulante medizinische Behandlung, Duschzeiten,
99
Kammer- und Kassenstunden, Ausgangs- und Urlaubsappelle,
Sprechzeiten in den Geschäftszimmern, Sprechstunden der
Vorgesetzten sowie Öffnungszeiten von Verkaufsstellen,
Friseurstuben und anderen Einrichtungen aufzunehmen. Die
Zeiten sind so festzulegen, daß die Teilnahme an der Aus-
bildung nicht beeinträchtigt wird.
158. (1) An Sonnabenden sind Park- und Wirtschaftstage
durchzuführen.
(2) Wird an Tagen vor Feiertagen Ausbildung durchgeführt,
ist sie um 2 Ausbildungsstunden zu kürzen.
159. (1) Versammlungen, Sitzungen, Film- und andere Veran-
staltungen sind spätestens 30 Minuten vor dem Zapfenstreich
zu beenden.
(2) Vorgesetzte ab Kompaniechef aufwärts sind in begründeten
Ausnahmefällen berechtigt, den Zapfenstreich zeitlich zu
verlegen.
(3) Vor Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen können
der Zapfenstreich und an Sonn- und Feiertagen sowie dienst-
freien Tagen das Wecken später als gewöhnlich erfolgen,
der Zeitpunkt ist vom Regimentskommandeur zu befehlen.
160. In den Stäben ist der Dienst auf der Grundlage eines
Stabsdienstplanes zu organisieren. Die zusätzlich zu diesem
Stabsdienstplan erforderlichen Maßnahmen sind in einer
Objektordnung (Anlage 3) festzulegen.
Wecken, Frühsport, Morgentoilette, Stuben- und Revier-
reinigen sowie Abendtoilette
161. Der Unteroffizier vom Dienst der Kompanie hat alle
Kommandos mit Signalpfeife anzukündigen, die Kommandos aus-
zurufen und deren Ausführung zu kontrollieren.
162. (1) Der Unteroffizier vom Dienst hat die Kompanie zu
der festgelegten Zeit mit dem Kommando „Kompanie, aufstehen!“
zu wecken.
100
(2) Die Stubenältesten sind für des Wecken der Armeeange-
hörigen ihrer Stube verantwortlich.
(3) Für die außerhalb der Kompanie wohnenden Armeeangehörigen ist die Zeit des Eintreffens
in der Kompanie vom Kompanie-
chef festzulegen. In der Regel haben sie zum Morgenappell anwesend zu sein.
163. (1) Nach dem Wecken ist Frühsport durchzuführen. An
ihm haben alle Soldaten teilzunehmen. Der Frühsport ist von
einem Gruppenführer zu leiten. Die anderen Gruppenführer
haben in dieser Zeit ihre persönliche Morgentoilette durchzu-
führen und sich auf ihre Kontrollen vorzubereiten. Während des Frühsports sind die
Unterkunftsräume zu lüften.
(2) Erkrankte Armeeangehörige haben sich sofort nach dem
Wecken beim Unteroffizier vom Dienst zu melden. Dieser hat
sie in das Krankenmeldebuch der Kompanie einzutragen und
bis zum Beginn der Behandlungszeit zum medizinischen Punkt führen zu lassen.
164. (1) Im Anschluß an den Frühsport sind die Morgentoilette
und das Stuben- und Revierreinigen durchzuführen. Die Morgen- toilette ist mit freiem
Oberkörper durchzuführen.
(2) Das Stuben- und Revierreinigen ist bis zum Morgenappell abzuschließen. Die
Stubendienste haben die Unterkunftsräume
zu reinigen, jeder Armeeangehörige hat sein Bett zu bauen
sowie die Stuben- u9
d Schrankordnung (Anhang 7) herzustellen.
Die eingeteilten Revierdienste haben die festgelegten Reviere
zu reinigen.
(3) Die Gruppenführer haben die Handlungen der Soldaten
ihrer Gruppe zu kontrollieren.
165. Die Abendtoilette ist zur festgelegten Zeit mit freiem Oberkörper durchzuführen und vor
dem Stubendurchgang abzuschließen.
101
Appelle und Dienstausgabe
166. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Kompanie, raustreten zum
Morgenappell!“ haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer ihre Einheiten auf
dem festgelegten Platz zum Morgenappell antreten zu lassen. Der Unteroffizier vom Dienst hat
danach dem Hauptfeldwebel die Kompanis zum Morgenappell zu melden. Auf Befehl des
Hauptfeldwebels haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer den Morgenappell
durchzuführen.
(2) Führt der Kompaniechef den.Morgenappell durch, hat der dienstgradhöchste Zugführer
Meldung zu erstatten.
(3) Beim Morgenappell sind die Anwesenheit festzustellen sowie
die Einhaltung der Anzugsordnung und die persönliche Hygiene
zu überprüfen. Mängel sind beseitigen zu lassen.
167. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Kompanie, raustreten zur
Dienstausgabe!“ haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer ihre Einheiten auf
dem festgelegten Platz zur Dienstausgabe antreten zu lassen.
Der Unteroffizier vom Dienst hat danach dem Hauptfeldwebel
die Kompanie zur Dienstausgabe zu melden.
(2) Bei der Dienstausgabe sind die Anwesenheit zu überprüfen,
die Gefechtseinteilung durchzuführen und die Post auszu-
geben. Nach der Dienstausgabe können die außerhalb der Ein-
heit wohnenden Armeeangehörigen und die Ausgänger die Kaserne verlassen.
168. (1) In der für die Wartung der persönlichen Waffen und
B/A festgelegten Zeit sind wöchentlich einmal ein Waffen-
appell und ein B/A-Appell durchzuführen. Der Inhalt der
Appelle ist im Wochendienstplan zu vermerken.
(2) Vor den Appellen ist eine Putz- und Flickstunde oder
eine Wartung der persönlichen Waffen oder B/A-Gegenstände durchzuführen.
(3) Für die vorschriftsmäßige Durchführung der Wartung und
der Appelle sind in der Regel die stellvertretenden Gruppen-
führer und stellvertretenden Zugführer unter Leitung des Hauptfeldwebels verantwortlich.
102
(4) Die persönlichen Waffen und B/A-Gegenstände der Gruppenführer sind gesondert zu
kontrollieren.
(5) Halbjährlich ist in der Kompanie ein Vollzähligkeits-
appell der-B/A unter Leitung des Kompaniechef durchzuführen.
169. Der Hauptfeldwebel hat dem Kompaniechef die Ergebnisse des Morganappells, der
Dienstausgabe sowie der Waffen-
und B/A-Appelle zu melden, sofern der Kompaniechef nicht anwesend war.
170. Bataillons- und Regimentsappelle sind monatlich min-
destens einmal sowie zu besonderen Anlässen durchzuführen.
Die Termine sid von den Kommandeuren selbständig festzu-
legen. Regimentsappelle sind in der Regel mit einem Vorbei-
marsch abzuschließen.
Frühstück, Mittagessen und Abendessen
171. In der im Tagesdienstablaufplan für die Esseneinnahme vorgesehenen Zeit sind das
Frühstück, das Mittagessen und
das Abendessen auszugeben.
172. (1) Eine halbe Stunde vor der Essenausgabe hat der Regimentsarzt oder der damit
Beauftragte durch eine Kost-
probe die Qualität der Speisen zu prüfen und bei Unbedenk-
lichkeit die Essenausgabe freizugeben sowie die 24-Stunden-
Probe zu entnehmen und unter Verschluß aufbewahren zu lassen.
(2) Mindestens wöchentlich einmal hat der Regimentskommandeur oder der von ihm befohlene
Stellvertreter eine Kostprobe
zu entnehmen, die Qualität des Essens zu prüfen und seine Einschätzung in dem dafür
festgelegten Dokument zu vermerken.
173. (1) Die Kompanie ist geschlossen zum Essen zu führen.
Das Essen ist in sauberer Uniform und unter Einhaltung der persönlichen Hygiene in den
Speisesälen einzunehmen. Es ist verboten, das Essen mit aufgesetzter Kopfbedeckung, in
Zusatzbekleidung oder Uniformmantel einzunehmen.
103
(2) Die Esseneinnahme ist vom Hauptfeldwebel oder von einem stellvertretenden Zugführer zu
beaufsichtigen.
(3) 0er Hauptfeldwebel hat zu gewährleisten, daß alle für
die Truppenverpflegung gemeldeten Unteroffiziere und Soldaten
der Kompanie an der Esseneinnahme teilnehmen.
(4) An die Wach- und Tagesdienste ist das Essen zu der vom Regimentskommandeur
festgelegten Essenzeit auszugeben.
(5) Kranke, die sich stationär im medizinischen Punkt des Regiments befinden, haben das
Essen dort einzunehmen.
Zapfenstreich
174. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Fertigmachen zur Nachtruhe!“
haben die Armesangehörigen
die Abendtoilette zu beenden und sich ins Bett zu begeben.
Die Stuben~ und Revierdienste haben ihre Tätigkeit zu beenden.
(2) Der Unteroffizier vom Dienst hat nach dem im Absatz 1 genannten Kommando bis zum
Zapfenstreich den Stubendurch-
gang durchzuführen und dabei die Meldungen der Stubendienste entgegenzunehmen, die
militärische Ordnung, insbesondere die Sauberkeit der Unterkünfte, die Einhaltung der
persönlichen Hygiene, die Vorbereitung der Verdunklung und den Brandschutz
zu kontrollieren und nach dem Stubendurchgang dem Offizier
vom Dienst des Regiments telefonisch die Vollzähligkeit der Kompanie zu melden,
(3) Nach dem Kommando ,,Nachtruhe!“ hat in der Kompanie Ruhe zu herrschen; es ist verboten,
danach im Bereich der Kompanie irgendwelche Arbeiten durchführen zu lassen.
175. (1) Alle Gebäude der Kaserne sind nach dem Zapfenstreich
zu verschließen; Stabsgebäude in der Regel spätestens 2 Stun-
den nach Dienstschluß.
(2) Nach dem Zapfenstreich ist in der Kaserne von den Tages-
diensten die Nachtbeleuchtung einzuschalten.
176. Armeeangehörige, die nach dem Zapfenstreich in die Kompanie
zurückkehren, haben sich leise zu verhalten und in den
104
Stuben kein Licht anzumachen, wenn sich bereits schlafende Armeeangehörige darin befinden.
Ausbildung
177. (1) An der Ausbildung haben alle Armeeangehörigen des Regiments teilzunehmen. Das
Recht zur Befreiung von der Ausbildung hat nur der Regimentskommandeur.
(2) Mit Unteroffizieren und Soldaten, die krankheitshalber
vom Außendienst befreit sind, ist auf Befehl des Kompanie-
chefs Ausbildung in Unterrichtsräumen zu organisieren.
Teilweise dienstfähige Armeeangehörige haben an den Ausbildungsstunden teilzunehmen, die
ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Sie sind gegebenenfalls zur Sicherstellung von
Ausbildungsmaßnahmen einzusetzen. Der Einsatz ist nachzu-
weisen.
178. (1) Die Dauer des Ausbildungstages beträgt montags
bis freitags 7 Ausbildungsstunden. Die Ausbildungsstunde
umfaßt 45 Minuten. In der Regel sind Doppelstunden zu planen.
(2) Wird die Ausbildung in der Kaserne durchgeführt, hat die
erste Ausbildungsstunde am Ort der Ausbildung zu beginnen.
Findet die Ausbildung außerhalb der Kaserne (bis 30 Minuten Anmarsch) statt, beginnt die erste
Ausbildungsstunde mit Ver-
lassen der Kaserne. Für jede andere Ausbildung im Gelände hat der Regimentskommandeur
entsprechend den örtlichen
Bedingungen den Beginn festzulegen.
(3) Jede Ausbildung ist so zu beenden, daß die folgende
Ausbildung pünktlich entsprechend dem Tagesdienstablaufplan
am vorgesehenen Ausbildungsort beginnen kann. Die letzte Ausbildungsstunde ist mit dem
Wegtreten vor dem Unterkunftsblock zu beenden.
(4) Nach Nachtausbildung ist in der Regel eine Mindestzeit
von 6 Stunden für die anschließende Nachtruhe vorzusehen.
Die erste Ausbildungsstunde beginnt 2 Stunden nach Beendi-
gung der Nachtruhe.
105
(5) Bei Übungen, Inspektionen und anderer komplexer Aus-
bildung ist der Ausbildungstag nicht zeitlich zu begrenzen.
Der Tagesdienstablauf ist dafür gesondert festzulegen.
179. (1) Vor dem Abrücken der Kompanie zur Ausbildung sind
die Stärke, die Anzugsordnung, die Vollzähligkeit sowie der vorschriftsmäßige Sitz der
Ausrüstung zu überprüfen und zu kontrollieren, daß die Waffen nicht geladen sind.
(2) Nach der Ausbildung sind am Ausbildungsort von den unmittelbaren Vorgesetzten die
Vollzähligkeit der Einheit,
der Waffen und der Ausrüstung zu überprüfen. Nicht ver-
brauchte Munition, Spreng-, Zünd-, Imitations- und Signal-
mittel sind sofort einzuziehen. Besonders zu kontrollieren
sind die Waffen, Magazine und Magazintaschen. Dem Leitenden
der Ausbildung sind die Ergebnisse der Kontrollen zu melden.
180. Eine Einheit, die die Kaserne verläßt, ist von ihrem
Vorgesetzten beim Offizier vom Dienst des Regiments unter
Angabe der Stärke der Einheit, des Ortes der Ausbildung
sowie der Art und Weise der Benachrichtigung beim Auslösen
einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft abzumelden.
Nach der Rückkehr ist die Einheit zurückzumelden,
181. Nach der Ausbildung sind die Waffen, die Ausrüstung
und die Fahrzeuge entsprechend den dafür geltenden mili-
tärischen Bestimmungen zu warten und abzustellen.
182. (1) Außerhalb der programmgebundenen Ausbildungsstunden sind monatlich im Regiment
durchzuführen:
a) je ein Park- und Wirtschaftstag zu je 7 Stunden,
b) an Sonnabenden Park- und Wirtschaftstage zu je 5 Stunden entsprechend den Befehlen des
Regimentskommandeurs.
(2) Die Park- und Wirtschaftstage sind für die Aufrechter-
haltung der Einsatzbereitschaft, die Wartung der Gefechts-
und Lehrgefechtstechnik, der Transportfahrzeuge, Bewaffnung
und Munition, die Instandhaltung der Ausbildungsbasis, die
Vorbereitung der Ausbildungsplätze für die folgende Aus-
bildung, die Reinigung der Innen- und Außenreviere, ein-
106
schließlich zentral genutzter Anlagen, sowie die Qualifi-
zierung der Ausbilder zu nutzen.
(3) Für die Park- und Wirtschaftstage ist vom Stellvertreter
des Kommandeurs und Stabschef des Regiments ein Plan der Arbeiten und des Einsatzes der
Kräfte und Mittel zu erarbeiten,
der vom Regimentskommandeur zu bestätigen ist.
(4). Die Parktage an den Ausbildungstagen sind unter Leitung
der Kommandeure durchzuführen. Für die Leitung der Arbeiten
an den Park- und Wirtschaftstagen an Sonnabenden ist nur die unbedingt erforderliche Anzahl
von Offizieren, Fähnrichen
und Berufsunteroffizieren einzusetzen.
Empfang von Besuchern
183. (1) Dem Armeeangehörigen ist es gestattet, während der dienstfreien Zeit in der Kaserne
Besuch von Bürgern der DDR
zu empfangen. Der Besuch von Bürgern sozialistischer Staaten
wird gestattet, wenn sie die Ehefrau oder Verwandte des Ar-
meeangehörigen sind.
(2) Der Regimentskommandeur hat für den Besuch entsprechende Zeiten festzulegen. Der
Besuch ist spätestens 1 Stunde vor
dem Zapfenstreich zu beenden.
(3) Außerhalb der Besuchszeit hat der Offizier vom Dienst des Regiments zu entscheiden, ob
einem Besuch stattgegeben wird.
(4) Für die Kaserne ist eine Besucherordnung auszuarbeiten
und im Besucherraum auszuhängen.
(5) Die Kontrolle und der Nachweis der Besucher sind nach
den Festlegungen in der DV 010/0/004 Standort- und Wachdienst durchzuführen.
184. (1)In der Kaserne ist ein Besucherraum einzurichten,
der einen kulturvollen Aufenthalt der Besucher garantieren
muß. Den Besuchern können alkoholfreie Getränke angeboten werden. Am Besucherraum ist
eine begrenzte Freifläche anzu-
legen, die in den Sommermonaten nach Bedarf für Besucher
genutzt werden kann.
107
(2) Bei starkem Besucherandrang können nach den Festlegungen
des Regimentskommandeurs das Klubgebäude, die Gaststätte,
die Leseräume der Bibliothek oder andere Ausweichmöglichkei-
ten zeitweilig genutzt werden.
(3) Für Besucher sind Toiletten, getrennt für Frauen und
Männer, in unmittelbarer Nähe des Besucherraumes einzurichten.
185. Auf Befehl des Regimentskommandeurs kann für die
Dauer der Besuchszeit ein Diensthabender des Besucherraums eingesetzt werden. Seine
Aufgaben sind in einer Dienstan-
weisung festzulegen.
186. Besucher, die alkoholische Getränke mit sich führen
oder im angetrunkenen Zustand erscheinen, sind nicht zum
Besuch zuzulassen oder aus der Kaserne zu verweisen.
187. In den medizinischen Einrichtungen der NVA ist der
Empfang von Besuchern an den Besuchstagen im Krankenzimmer oder in den dafür
vorgesehenen Räumen gestattet.
188. Durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ist zu, garan-
tieren, daß Besucher keine anderen Anlagen der Kaserne be-
treten können.
189. Unterliegen Objekte einer besonderen Geheimhaltung,
ist der Empfang von Besuchern nur gestattet, wenn durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen
eine Verletzung der Geheimhaltung ausgeschlossen ist.
Freizeit in der Kaserne
190. Nach den Festlegungen des Tagesdienstablaufplanes
hat der Armeeangehörige in der Kaserne Anspruch auf Freizeit. Liegen keine dienstlichen
Erfordernisse im Interesse der Gefechtsbereitschaft vor, haben die Vorgesetzten und die
Diensthabenden zu garantieren, daß diese Freizeit nicht eingeschränkt wird.
108
191. Zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit sind gesell-
schaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen zu organisieren. Die Teilnahme hat auf
freiwilliger Basis zu
erfolgen.
192. (1) Der Armeeangehörige hat während der Freizeit außer-
halb der Kompanieunterkunft eine der festgelegten Uniform-
arten zu tragen. Für den Aufenthalt während der Freizeit
im Kompanieklub und anderen zentralen Räumen der Kompanie
hat der Kompaniechef entsprechende Festlegungen zu treffen.
(2) Zum Betreten der Räume des Regimentsklubs, der Gast-
stätte und des Besucherraumes ist grundsätzlich die Aus-gangsuniform zu tragen. Offiziere,
Fähnriche und Berufsunteroffiziers sind berechtigt, diese Einrichtungen in
Dienstuniform zu betreten.
(3) Dem Armeeangehörigen ist es gestattet, in seiner Frei-
zeit (auch bei Ausgang und Urlaub) eigene Untermäsche zu
tragen.
Betreten und Verlassen der Kaserne
193. Die Kaserne des Regiments darf nur am Kontrolldurch-
laß betreten und verlassen werden.
194. Die Kontrollen und Formalitäten für das Betreten und
Verlassen der Kaserne sind nach den Festlegungen in der
DV 010/0/004 durchzuführen.
195. (1) Die Kaserne darf von den Armeeangehörigen des Re- giments zum Ausgang, Urlaub
sowie aus dienstlichen Gründen
oder mit Erlaubnis zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten während der
Dienstzeit verlassen werden.
(2) Unteroffiziere und Soldaten müssen dazu außer dem Wehr- dienstausweis eine
Ausgangskarte, einen Urlaubsschein oder
einen Dienstauftrag besitzen. Unteroffiziere, die außerhalb
der Kaserne wohnen, benötigen zum Verlassen der Kaserne nur
den Dienststellenausweis.
109
(3) Offiziere und Fähnriche benötigen zum Verlassen der
Kaserne nur den Dienststellenausweis.
(4) Vor dem Verlassen der Kaserne hat sich der Armeeange-
hörige bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienst-
habenden abzumelden und, wenn notwendig, die zum Verlassen
der Kaserne erforderlichen Dokumente zu empfangen.
196. (1) Meldet sich der Armeeangehörige bei seinem un-
mittelbaren Vorgesetzten oder Diensthabenden ab, hat dieser,
wenn notwendig, die vorschriftsmäßige Ausstellung der Doku-
mente, die Anzugsordnung und die persönliche Hygiene (Haar-
schnitt und Rasur) zu überprüfen und festgestellte Mängel
beseitigen zu lassen.
(2) Nach Rückkehr hat sich der Armeeangehörige bei dem Vorgesetzten oder Diensthabenden
zurückzumelden, der ihm
die Erlaubnis zum Verlassen der Kaserne erteilt hat. Unter-
offiziere und Soldaten haben die erhaltenen Dokumente ab-
zugeben und, falls es außerhalb der Kaserne Beanstandungen
gab, darüber Meldung zu erstatten,
197. Unter Beachtung der Gefechtsbereitschaft dürfen von
einer Kompanie neben den Kranken und Urlaubern nicht mehr
als weitere 15 % des Personalbestandes Ausgang erhalten,
jedoch nicht mehr als gleichzeitig insgesamt 30 % des Personalbestandes der in der Kaserne
untergebrachten Unteroffiziere und Soldaten. Gibt es in der Kompanie keine
Kranken und Urlauber, dürfen nicht mehr als 30 % der in
der Kaserne untergebrachten Unteroffiziere und Soldaten gleichzeitig Ausgang erhalten,
110
IV. Tages- und Arbeitsdienste
Allgemeine Grundsätze
198. Zur Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft,
der militärischen Ordnung, der Durchsetzung der Maßnahmen
des Tagesdienstablaufplanes, des Schutzes der Armeeangehöri-
gen, der Sicherung der Kampftechnik und Ausrüstung, der
Parks und Einrichtungen sowie zur Erfüllung von Aufgaben
des inneren Dienstes sind Tages- und Arbeitsdienste einzu-
setzen.
199. Der Kommandeur, aus dessen Einheit einzelne Armeeengehörige oder Einheiten zur
Durchführung des Tages- und Arbeitsdienstes zu stellen sind, ist für die Vorbereitung der einge-
setzten Armeeangehörigen sowie für deren rechtzeitigen Dienstantritt oder rechtzeitiges
Erscheinen am Arbeitsplatz verantwortlich.
200. Der Regimentskommandeur hat die Zusammensetzung der Tagesdienste und ihre Anzahl
durch Befehl bekanntzugeben. In Kasernen, in denen mehrere Regimenter oder selbständige Ein-
heiten untergebracht sind, ist die Anzahl der Tagesdienste
vom übergeordneten Vorgesetzten festzulegen.
201. (1) Tagesdienste des Regiments sind
a) der Offizier vom Dienst (OvD),
b) der Gehilfe des Offiziers vom Dienst (GOvD),
c) der Offizier vom Parkdienst (OvP),
d) der Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst (GOvP),
e) der Diensthabende des medizinischen Punktes,
f) der Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes,
g) der Diensthabende des Speisesaales,
h) die diensthabende Einheit,
(2) Tagesdienste der Kompanie sind
a) der Unteroffizier vomDienst (UvD),
b) der Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst (GUvD).
111
(3) Erfordern es die militärischen Belange, die Festlegungen
in den Dienstvorschriften der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste oder die
Anforderungen an die Stäbe, können wei-
tere Tagesdienste (Diensthabender Ingenieur, Diensthabender Kommandant, Diensthabender
Tankwart, Mechaniker vom Dienst
u. a.) eingesetzt werden.
(4) Erfordert es die Lage, kann die Anzahl der Tagesdienste reduziert verden.
(5) Der Einsatz von ständigen diensthabenden Vorgesetzten
neben den Tagesdiensten ist nicht gestattet.
(6) Zur Erfüllung der Aufgaben sind Dienstanweisungen zu erarbeiten und von dem
Vorgesetzten zu bestätigen, der die Tagesdienste einsetzt.
202. Auf Befehl des Regimentskommandeurs sind täglich festzulegen: der OvD, der GOvD, der
OvP, die diensthabende Ein-
heit sowie die Einheiten, von denen Wach-, Tages- und Arbeitsdienste des Regiments zu stellen
sind.
203. In den Bataillonen kann je nach Stärke und Unterbringung sowie nach Ermessen des
Regimentskommandeurs ein Diensthabender des Bataillons und in Spezial- und
Sicherungseinheiten
des Regiments bei gemeinsamer Unterbringung ein Diensthabender dieser Einheiten eingesetzt
werden.
204. (1) Der OvD, der OvP der UvD und deren Gehilfen sowie
der Diensthabende des Speisesaales sind durch Armbinden (An-
lage 4) zu kennzeichnen.
(2) Die Armbinde ist vom alten an den neuen Diensthabenden
nach der Meldung der Dienstübergabe und Dienstübernahme zu übergeben.
(3) Die Tagesdienste haben ihren Stahlhelm und die Schutz-
maske mitzuführen und im Dienstzimmer aufzubewahren.
205. (1) Der OvD, GUvD und der OvP sind, sofern hierfür Offiziere, Fähnriche und
Berufsunteroffiziere eingesetzt werden,
mit Pistole und 0,5 Kampfsatz Munition auszustatten. Die Aus-
gabe von Waffen an die anderen Tagesdienste ist vom Regimentskommandeur besonders zu
befehlen.
112
(2) Es ist verboten, die Waffen der alten Diensthabenden an
die neuen Diensthabenden zur Dienstdurchführung zu übergeben.
206. Für die Tagesdienste sind grundsätzlich Dienstzimmer einzurichten. Ist dies nicht möglich,
hat der Vorgesetzte
über ihre Unterbringung zu entscheiden.
207. Die Tagesdienste müssen, abhängig von ihren Aufgaben, folgendes besitzen:
a) eine Dienstanweisung,
b) die Aufgaben bei Auslösung einer höheren Stufe der Ge-
fechtsbereitschaft,
c) den Tagesdienstablaufplan,
d) ein Dienstbuch,
e) einen Fernsprechapparat und ein Fernsprechverzeichnis,
f) eine Dienstanweisung für den Brandschutz,
g) einen Sanitätskasten für die Erste Hilfe,
h) eine Aufstellung mit der genauen Lage und der Handhabung
von Hauptschiebern, Absperrventilen, Sicherungen u. ä.
für Heizungs-, Wasser- und Gasleitungen sowie Elektro-
energie,
i) das Schema der Außenreviere der Einheiten,
k) andere für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
notwendigen Unterlagen.
208. Ohne Erlaubnis des OvD des Regiments haben die Tagesdienste nicht das Recht, ihre
Dienstdurchführung zu unter-
brechen und irgend jemand mit ihren Aufgaben zu beauftragen.
209. (1) Den Tagesdiensten und ihren Gehilfen ist es während
ihres Dienstes gestattet, nachts im Wechsel je 4 Stunden zu
ruhen. Zur Ruhe ist es gestattet, die Kopfbedeckung abzu-
setzen sowie das Koppel, das Schuhwerk und die Uniformjacke
oder die Uniformbluse abzulegen.
(2) Den Diensthabenden des medizinischen Punktes und des Speisesaales ist es gestattet, zum
Ruhen in der Nacht die
Bekleidung abzulegen.
210. Werden Einheiten von Vorgesetzten ab Regimentskommandeur
113
aufwärts aufgesucht, haben die Diensthabenden der Einheiten darüber dem OvD des Regiments
unverzüglich Meldung zu erstatten.
Einsatz
211. (1) Die Einheiten sind in der Regel mit ihren Kommandeu-
ren zur Dienstausübung einzusetzen.
(2) Die Reihenfolge des Einsatzes der Züge der Kompanie zur Dienstdurchführung ist vom
Hauptfeldwebel der Kompanie und
die Reihenfolge der Armeeangehörigen im Zug vom Stellvertre-
ter des Zugführers festzulegen.
(3) Die Zahl der durchzuführenden Dienste hat bei den Offi-
zieren, Fähnrichen, Unteroffizieren und Soldaten möglichst ausgeglichen zu sein.
212. (1) Die Tagesdienste haben ihren Dienst 24 Stunden aus-
zuüben.
(2) In der Nacht vor dem Tagesdienst sind die zum Dienst ein-geteilten Armeeangehörigen von
jeder Ausbildung und Arbeit
zu befreien.
(3) Vor Dienstantritt sind allen Tagesdiensten in der Regel
2 Stunden Vorbereitungszeit zu gewähren.
(4) Die abgelösten Armeeangehörigen sind am Ablösetag von
der Ausbildung und anderen Arbeiten zu befreien.
Aufgaben der Tagesdienste
Offizier vom Dienst
213. (1) Als OvD ist ein befähigter Offizier des Regiments
ab Kompaniechef aufwärts einzusetzen. Der OvD ist für die Gewährleistung der ständigen
Gefechtsbereitschaft, die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und die Dienstdurchführung
der Tagesdienste des Regiments verantwortlich.
(2) Der OvD untersteht dem Regimentskommandeur. Dem OvD unterstehen alle Tagesdienste.
Ihm ist zur Erfüllung von Auf-
114
gaben außerhalb der Kaserne oder für außerplanmäßige Aufgaben ein Einsatz-Kfz mit
Kraftfahrer zu unterstellen.
214. Der OvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegen-
über der Kasernenwache sowie in Fragen des Standortdienstes handelt er nach den Festlegungen
in der DV D10/D/004. Die
sich daraus speziell ableitenden Aufgaben sind in der Dienstanweisung festzulegen.
215. (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OVD zur festge-
legten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef
des Regiments zur Einweisung und zur Entgegennahme des Kennwortes zu melden. Vor der
Vergatterung hat der neue OVD die Stärke, die Waffen und die Anzugsordnung aller
Tagesdienste
zu überprüfen, die Kenntnis ihrer Aufgaben zu kontrollieren und Anordnungen zur Beseitigung
festgestellter Mängel zu er-
teilen.
(2) Nach der Vergatterung hat der neue OVD vom alten OvD die Dienstunterlagen zu
übernehmen. Danach hat er mit dem alten
OvD die Funktion der technischen Signalanlagen sowie die Zahl
der Arrestanten und den vorschriftsmäßigen Vollzug des
Arrestes zu überprüfen.
216. Der alte OvD hat erst nach der Übernahme des Dienstes
vom neuen OvD und nach der Meldung des Wachhabenden über die Ablösung der
Kasernenwache seinen Dienst zu beenden.
217. Der OvD hat
a) sich im Interesse der Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft stets im
Dienstzimmer aufzuhalten und
es nur zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben
zur Verrichtung der Toilette oder zur Esseneinnahme zu verlassen; vor dem Verlassen des
Dienstzimmers hat er dem
GOvD mitzuteilen, wohin er sich für welche Zeit begibt,
b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft
nach besonderem Plan zu handeln,
c) die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes durch die
Einheiten des Regiments zu überwachen,
d) mindestens einmal am Tag und einmal bei Nacht die Dienst-
115
durchführung der Tagesdienste sowie die Einhaltung der
inneren Ordnung in den Einheiten des Regiments vom GOvD
überprüfen und dabei nachts den Verschluß und die Petschie-
rung der im Regiment befindlichen Waffenkammern und Muni-
tionsausgabestellen sowie die richtige Aufbewahrung der
Waffenkammerschlüssel kontrollieren zu lassen,
e) dem Regimentskommandeur (bei Nacht dem festgelegten Stell-
vertreter) und danach dem Diensthabenden der übergeordneten Führungsebene sofort nach
Bekanntwerden von Straftaten oder besonderen Vorkommnissen Meldung zu erstatten,
f) bei Zuführung von Armeeangehörigen durch Militärstreifen
über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden,
g) dem Ausbildungsgelände, den Ausbildungsplatz der Einheiten des Regiments und die Art
der Verbindung zu ihnen zu kennen,
h) über den OvP die Rückkehr der Fahrzeuge in den Park zu kontrollieren, dem
Regimentskommandeur Verzögerungen während der Fahrten zu melden sowie Maßnahmen
zur Suche und Rückführung der Fahrzeuge in den Park zu treffen,
i) vom Regiment zu stellende diensthabende Einheiten oder Kommandos und Wachen zu
überprüfen und rechtzeitig in Marsch zu setzen und darüber dem Stellvertreter des Kom-
mandeurs und Stabschef des Regiments Meldung zu erstatten,
k) bei Bränden und Naturkatastrophen innerhalb der Kaserne des Regiments oder in deren
Nähe unverzüglich Maßnahmen zur Rettung von Menschen, der Truppenfahne, der
Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen, bei Bränden die Feuerwache zu alarmieren und bis
zu deren Eintreffen die Brandbekämpfung
zu organisieren,
1) beim Einsatz von MVM durch den Gegner entsprechend den Unterlagen zu handeln,
m) die Sauberkeit und Ordnung in der Kaserne des Regiments
überwachen zu lassen,
n) zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Tagesdienste oder direkt an Armeeangehörige
des Regiments zu geben; in den Fällen, die seine Rechte überschreiten, hat er den
Regimentskommandeur oder den Stellvertreter im Amt zu informieren und nach dessen
Befehlen zu handeln,
o) beim ersten Eintreffen des Regimentskommandeurs oder sei-
116
nes Stellvertreters im Amt Meldung zu erstatten. Beispiel:
,,Genosse Oberst! Während meines Dienstes keine besonderen
Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvD, Hauptmann
Lehnert!“.
218. Der OVD des Regiments hat nach dem Zapfenstreich die Meldungen der UvD der
Kompanien über die Vollzähligkeit der Kompanien entgegenzunehmen. Haben sich
Armeeangehörige unerlaubt entfernt, sind sofort Maßnahmen zu deren Ergreifung einzuleiten.
Im weiteren ist nach der Melde- und Untersuchungsordnung zu verfahren.
219. Der OvD hat alle bei der Dienstdurchführung der Tages-
dienste festgestellten Mängel und andere besondere Verstöße
gegen die innere Ordnung im Regiment in sein Dienstbuch einzutragen. Das Dienstbuch ist
täglich dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zur Einsichtnahme
vorzulegen.
220. (1) Der OvD hat die direkten Vorgesetzten des Regimentskommandeurs und den Leitenden
einer Inspektion zu empfangen. Beim Empfang dieser Personen hat der OvD das Kommando
,,Achtung!" zu geben und ihnen Meldung zu erstatten. Beispiel: ,,Genosse Generalleutnant! Mot.
Schützenregiment 3 beim Parktag. OvD, Hauptmann Lange!"
(2) Das Eintreffen der in Absatz 1 genannten Personen hat
der OvD unverzüglich dem Regimentskommandeur zu melden.
(3) Wurde der eintreffende direkte Vorgesetzte oder der
Leitende der Inspektion bereits vom Regimentskommandeur empfangen und ihm Meldung
erstattet, hat sich der OvD des Regiments nur vorzustellen.
(4) Treffen im Regiment im Absatz 1 nicht genannte Vorge-
setzte oder andere dienstgradhöhere Offiziere ein, hat sich
der OvD diesen vorzustellen. Beispiel: ,,Genosse Generalmajor! OvD des Mot.
Schützenregimente 3. Hauptmann Lange!". Anschließend hat er sie zum
Regimentskommandeur oder zu dessen Stellvertreter im Amt zu begleiten.
117
Gehilfe des Offiziers vom Dienst
221. Der GOvD ist aus den Reihen der Offiziere bis ein-
schließlich Hauptmann, der Fähnriche oder der Berufsunter-
offiziere zu stellen. Er untersteht dem OvD des Regiments
und hat alle Anordnungen des OvD zu erfüllen. Der GOvD hat
den OvD bei dessen Abwesenheit zu vertreten.
222. (1) Dem GOvD unterstehen alle Tagesdienste des Regiments mit gleichem oder niederem
Dienstgrad.
(2) Der GOvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegen-über der Kasernenwache
handelt er nach den Festlegungen in
der DV 010/0/004.
(3) Die Aufgaben des GOvD sind in einer Dienstanweisung festzulegen.
Offizier vom Parkdienst
223. Als OvP ist ein Offizier oder Fähnrich des Regiments einzusetzen. Der OvP ist für die
innere Ordnung im Park verantwortlich. Der OvP ist dem OvD und in Fragen des inneren
Dienstes im Park dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des
Regiments unterstellt. Dem OvP ist der
GOvP unterstellt.
224. (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OvP zur festge-
legten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments zur
Einweisung zu melden.
(2) Nach der Vergatterung hat der neue OvP zusammen mit dem alten OvP das Parkgelände
abzugehen, alle Gebäude auf Verplombung. oder Petschierung laut Verzeichnis sowie die innere
Ordnung des Parkes zu kontrollieren und den Park, einschließ-
lich der im Nachweis aufgeführten Ausrüstungen, zu übernehmen. (3) Im Dienstbuch des OvP
sind die Mängel einzutragen, die
bei der Übernahme des Dienstes nicht sofort beseitigt werden konnten.
(4) Der alte und der neue OvP haben dem OvD und dem Stellvertreter des Kommandeurs für
Technische Ausrüstung des Regiments die Übergabe und Übernahme des Dienstes zu melden.
Dem Stell-
118
vertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments sind täglich nach
Dienstbeginn das Dienstbuch vorzule-
gen und der Dienstverlauf zu melden.
225. Der OvP hat
a) sich in dem für ihn festgelegten Raum aufzuhalten und,
wenn er sich aus dienstlichen Gründen entfernen muß, dem GOvP mitzuteilen, wohin er sich
für welche Zeit begibt,
b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereit-
schaft nach dem besonderen Plan zu handeln,
c) bei allen Personen, die den Park betreten wollen, zu prü-
fen, ob sie dazu berechtigt sind und den Nachweis über die
sich im Park befindlichen Einheiten zu führen,
d) persönlich die Erlaubnis zu Verlassen des Parks durch
Fahrzeuge und für Fahrten von Fahrzeugen innerhalb des
Parks zu erteilen.,
e) die Ausfahrt und Rückkehr der Fahrzeuge in der festgelegten Form nachzuweisen,
f) auf die rechtzeitige Rückkehr der Fahrzeuge von Fahrten
in den Park zu achten,
g) die Berechtigung zum Abtransport von Gerät aus dem Park
sowie zum Antransport in den Park entsprechend den Eintragungen im Auftrags- und
Nachweisheft für den Einsatz
oder in anderen Begleitdokumenten zu kontrollieren,
h) auf die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes, des Arbeitsschutzes und der festgelegten
Uniformart im Park zu
achten,
i) die Arbeiten, die von den Armeeangehörigen im Park ausge-
führt werden, zu kennen sowie im Park keine Arbeiten zuzulassen, die nicht mit der
technischen Ausbildung, Wartung
und Instandsetzung der Fahrzeuge und der anderen Technik
oder mit dem Ausbau des Parks im Zusammenhang. stehen,
k) auf die Sauberkeit und Ordnung in den Gebäuden und auf
dem Gelände des Parks zu achten und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen,
1) den Brandschutz (Anhang 9) im Park durchzusetzen sowie
die Feuerlöschgeräte und Feueralarmeinrichtung zu über-
prüfen,
m) darauf zu achten, daß in den Gebäuden und auf dem Gelände des. Parks, außer an den
speziell dafür festgelegten und
119
eingerichteten Plätzen, nicht geraucht und kein Feuer
angezündet wird
n) darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nur an der Tankstelle
und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen aufgetankt
werden,
o) darauf zu achten, daß abends nach Beendigung der Arbeiten
im Park das Licht ausgeschaltet und die gesamte Außenbeleuchtung des Parks eingeschaltet
ist,
p) die Schlösser und Plomben an den Türen des T/S-Lagers im Verlauf des Dienstes zu
überprüfen,
q) in der Winternutzungeperiode stichprobenartig die Frostschutzmaßnahmen zu überprüfen
und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen sowie Maßnahmen zum Räumen
von Schnee und Beseitigen von Eisglätte im Park
zu veranlassen.
226. (1) Der OvP hat beim Eintreffen von Vorgesetzten ab Stellvertreter des
Regimentskommandeurs aufwärts sowie des
OvD Meldung zu erstatten. Beispiel. ,,Genosse Major! Während meines Dienstes im Park keine
besonderen Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvP, Leutnant Peters!". Nach der
Meldung hat der OvP den Vorgesetzten durch den Park zu be-
gleiten.
(2) Wenn der Regimentskommandeur oder der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische
Ausrüstung des Regiments einen übergeordneten Vorgesetzten empfängt und ihm Meldung
erstat-
tet, hat sich der OvP nur vorzustellen.
227. Der OvP hat Fahrzeuge nur aus dem Park herausfahren zu lassen, wenn die Überprüfung
des Kraftfahrers und des Fahr-
zeuges sowie die Erlaubnis zum Herausfahren aus dem Park im Auftrags- und Nachweisheft für
den Einsatz vom dazu Berech-
tigten durch Unterschrift bestätigt ist. Außerdem muß der
Einsatz des Fahrzeugs im täglichen Einsatzplan bestätigt
sein.
228. Kehrt ein Fahrzeug in den Park zurück, hat der OvP die
dafür im Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz vorgese-
henen Spalten auszufüllen, die Zeit der Rückkehr in den täg-
lichen Einsatzplan einzutragen und dem Kraftfahrer oder der
120
Besatzung die Erlaubnis zum Verlassen des Parks erst zu erteilen. nachdem ihm gemeldet
wurde; daß das Fahrzeug gewartet, aufgetankt und auf dem befohlenen Platz abgestellt wurde.
229. Bricht im Park ein Brand aus, hat der OvP sofort die Feuerwache zu alarmieren,
Maßnahmen zur Löschung des Brandes und zur Rettung von Menschen, Kampftechnik und
Ausrüstung einzuleiten sowie dem OvD und des Stellvertreter des Kommandeure für Technische
Ausrüstung des Regimente Meldung zu erstatten.
230. Der OvP hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu
besitzen.
a) einen Lageplan des Parkes,
b) den Befehl des Regimentskommandeurs über die innere Ordnung im Park mit dem
Dokument zum Betreten des Parks mit der Gefechtstechnik,
c) einen Plan der Ausfahrt der Kampftechnik bei der Auslösung einer höheren Stufe der
Gefechtsbereitschaft
d) den bestätigten täglichen Einsatzplan, einschließlich des Nachweises über die Kontrolle des
Einsatzes,
e) die Erlaubnis des Regimentskommandeure für außerhalb des Parks abgestellte und
technisch einsatzbereite Fahrzeuge,
f) die Muster der Plomben oder Muster von Petschaftabdrücken,
g) den Nachweis über des Offnen verplombter oder petschierter
Tore und Türen im Park,
h) ein Buch für die Ausgabe der Schlüssel der Gebäude und Tore des Parks,
i) Schlüsselkästen,
k) die Muster der Unterschriften von den Berechtigten, die den Einsatz der Fahrzeuge im
Auftrags- und Machweisheft für den Einsatz erteilen können,
1) die Muster der persönlichen Dokumente der Kraftfahrer (Wehrdienstausweis mit
entsprechenden Berechtigungen, Dienstauftrag, Fahrerlaubnis mit Berechtigungsschein),
n) die Muster der Dokumente für den unmittelbaren Einsatz (Kraftfahrzeug-
/Anhängerzulassungsschein. Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz,
Betriebsstunden- und Leistungsnachweis u. a.).
121
n) ein Muster der Berechtigungskarte zum Betreten des Parks
o) ein Verzeichnis der Geräte und der Ausrüstung des Parks
p) die für ihn zutreffenden Dokumente des Vorschriftenwesens,
q) einen Werkzeugkasten für Schlosser- und Montagearbeiten
r) Thermometer zum Messen der Außentemperatur,
s) eine Glysantinspindel.
231. Nach Abschluß der Arbeiten im Park hat der OvP die Ordnung im Park zu kontrollieren
und von den Kommandeuren der Einheiten die petschierten oder verplombten Parkgebäude zu
übernehmen. Nach Überprüfung und Petschierung hat er den Park oder Teile des Parks dem
Wachhabenden zur Bewachung zu übergeben.
Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst
232. Als GOvP ist ein Unteroffizier oder Soldat einzusetzen. Der GOvP ist für die Einhaltung
der festgelegten Ordnung im Park verantwortlich. Der GOvP ist dem OvP unterstellt und hat
ihn bei dessen Abwesenheit zu vertreten.
233. Der GOVP, hat
a) nur mit Erlaubnis des OvP Armeeangehörigen den Zutritt zum Park zu gewähren sowie
Fahrzeuge aus dem Park heraus- und in den Park hineinfahren zu lassen,
b) auf die Sauberkeit und Ordnung im Park zu achten
c ) das Rauchen und Anzünden von Feuer in den Gebäuden und
im Parkgelände, außer an den speziell dafür festgelegten und eingerichteten
Plätzen, nicht zuzulassen,
d) darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des OvP auf den Abstellplätzen
abgestellt werden,
e) bei Ausbruch eines Brandes unverzüglich Maßnahmen zum Löschen einzuleiten und
darüber dem OvP Meldung zu erstatten,
f) alle Verletzungen der Ordnung im Park sofort dem OvP zu melden.
234. Der GOvP hat während der Arbeit im Park auf die innere Ordnung im Park und die
Einhaltung des Brandschutzes zu
122
achten und sich nicht ohne Erlaubnis des OvP zu entfernen.
Diensthabender des medizinischen Punkte~s
235. Als Diensthabender des medizinischen Punktes ist ein Feldscher, Instrukteur medizinische
Sicherstellung oder Sanitätsunteroffizier des Regiments einzusetzen-. Er untersteht dem OvD
und GOvD des Regiments sowie dem Leiter des medizinischen Punktes. Der Diensthabende des
medizinischen Punktes ist für die .innere Ordnung im medizinischen Punkt und bei Abwesenheit
das Arztes für die Erweisung der ersten medizinischen Hilfe und Durchführung der ärztlichen
Verordnungen verantwortlich. Ihm unterstehen der Gehilfe das Diensthabenden des
medizinischen Punktes und ein Einsatz-Sankra mit Kraftfahrer.
236. Der neue Diensthabende des medizinischen Punktes hat dem
OvD des Regiments und dem Leiter des medizinischen Punktes
die Übernahme des Dienstes zu melden. In die Meldung an den
OvD ist die Belegung der Bettenstation einzubeziehen.
237. Der Diensthabende des medizinischen Punktes hat
a) sich im medizinischen Punkt aufzuhalten, diesen nur aus
dienstlichen Gründen zu verlassen und vorher seinem Gehilfen mitzuteilen, für welche Zeit
er sich wohin begibt,
b) die Kranken, die sich im medizinischen Punkt zur Stationären medizinischen Behandlung
befinden, den Charakter ihrer Erkrankung sowie die für jeden Kranken festgelegte Behand-
lung und Kost zu kennen und die Anordnungen des Arztes zu erfüllen,
c) vor Beginn der ambulanten medizinischen Behandlung die Gesundheitsbücher für alle
angemeldeten Armeeangehörigen bereitzulegen und bei Kranken die Temperatur zu messen,
d-) plötzlich Erkrankten erste medizinische Hilfe zu erweisen und, abhängig von der Art und
dem Schweregrad der Erkrankung, die Einweisung in den medizinischen Punkt oder in
spezialisierte medizinische Einrichtungen der NVA oder des staatlichen Gesundheitswesen
zu veranlassen, wurden Erkrankte stationär aufgenommen, ist dem OvD und dem Leiter des
123
medizinischen Punktes Meldung zu erstatten,
e) die zum Küchendienst befohlenen Armesangehörigen medizinisch iu untersuchen, von
seinem Gehilfen die Kranken sorgfältig beobachten und pflegen zu lassen,
g) auf die Qualität der Krankenkost und ihre rechtzeitige Ausgabe, die sorgfältige Reinigung
der Räume des medizinischen Punktes, die rechtzeitige Lüftung und die richtige
Innentemperatur zu achten,
h) direkten Vorgesetzten ab Leiter des medizinischen Punktes aufwärts sowie dem OvD beim
Betreten dem medizinischen Punktes Meldung zu erstatten.
Gehilfe des Diensthabenden des Medizinischen Punktes
238. Als Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes ist ein Sanitäter des Regiments
einzusetzen. Er untersteht dem Diensthabenden des medizinischen Punktes.
239. Der Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes hat
a) auf Anordnung des Diensthabenden des medizinischen Punktes und unter seiner Aufsicht die
eintreffenden Kranken medizinisch zu behandeln,
b) die persönlichen Sachen der Kranken entgegenzunehmen und, wenn notwendig, zur
Desinfektion vorzubereiten,
c) die Kranken zu betreuen, ihnen Essen und Trinken zu geben,
d) die Räume des medizinischen Punktes sauberzuhalten,
e) die festgelegte innere Ordnung im medizinischen Punkt zu gewährleisten.
Diensthabender des Speisesaals
240. Als Diensthabender des Speisesaals ist ein Fähnrich oder Berufsunteroffizier des Regiments
einzusetzen. Er untersteht dem OvD und GOvD sowie dem Oberoffizier Verpflegung des
Regiments. Der Diensthabende das Speisesaals ist für die militärische Disziplin und Ordnung im
Speisesaal und den Es-
124
senempfang verantwortlich. Ihm sind die Küchendienste unterstellt.
241. (1) Der neue Diensthabende des Speisesaals hat sich zur festgelegten Zeit beim Oberoffizier
Verpflegung des Regiments zur Einweisung zu melden.
(2) Vor der Vergatterung hat der neue Diensthabende des Speisesaals den Bestand der
Küchendienste zu überprüfen und sie zur medizinischen Untersuchung vorzustellen.
(3) Die Übergabe und Übernahme des Dienstes haben der alte und der neue Diensthabende des
Speisesaals dem OvD und dem Oberoffizier Verpflegung zu melden.
242. Der Diensthabende des Speisesaals hat
a) die Verpflegungsstärken der Einheiten zu kennen, die Vollzähligkeit der Teilnahme an der
Truppenverpflegung zu kontrollieren und in seinem Dienstbuch nachzuweisen,
b) die Speisenfolge während seines Dienstes zu kennen, ihre Einhaltung und die entsprechend
der Norm vorgegebene Portionierung zu überprüfen,
c) die zeitgerechte Esseneinnahme der Einheiten zu kontrollieren,
d) durchzusetzen, daß die Essenteilnehmer die ihnen zustehenden Speisen erhalten und auf den
festgelegten Plätzen in der befohlenen Anzugsordnung kulturvoll die Mahlzeiten einnehmen
e) das Mitnehmen von Geschirr aus dem Speisesaal nicht zuzulassen;
f) die Arbeit der Tischdienste beim Eindecken, Abräumen und Säubern der Tische zu
kontrollieren sowie für die Sauberkeit und Ordnung im Speisessaal zu sorgen.
g) die Säuberung des Geschirrs zu organisieren und zu beaufsichtigen sowie die Speisereste
rechtzeitig beseitigen und die Geschirrabwäsche reinigen zu lassen,
h) die Vollzähligkeit des Geschirrs und des Inventars des Speisesaals zu kontrollieren,
i) die Gebrauchsfähigkeit des Inventars des Speisesaals täglich zu überprüfen und beschädigte
Gegenstände instand setzen, austauschen oder ergänzen zu lassen,
125
k) Unbefugten das Betreten des Speisesaals nicht zu gestatten,
1) die militärischen Bestimmungen, den Brandschutz, die Sicherheits- und
Hygienebestimmungen für den Speisesaal zu kennen und durchzusetzen,
m) die Arbeit der Küchendienste zu kontrollieren und auf Sauberkeit des Außenreviers der
Küche zu achten,
n) alle Mängel dem OvD oder GOVD und dem Oberoffizier Verpflegung des Regiments zu
melden,
o) Vorgesetzten ab Stellyertreter des Regimentskommandeurs aufwärts, dem OvD oder GOVD
beim Betreten des Speisesaals Meldung zu erstatten.
243. Der Diensthabende des Speisesaals hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen
Festlegungen noch folgendes zu besitzen:
e) einen Plan der Platzverteilung der Einheiten im Speisesaal,
b) eine Grafik für die gestaffelte Esseneinnahme der Einheiten sowie der Wach- und
Tagesdienste,
c) ein Inventarverzeichnis des Speisesaals,
d) einen Nachweis über den Bestand an Speisesaalgeschirr.
Diensthabender des Bataillons
244. (1) Der Diensthabende des Bataillons ist aus den Reihen der Unteroffiziere einzusetzen.
(2) Der Diensthabende des Bataillons hat die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie sie für den
UvD der Kompanie festgelegt sind. Sein Verantwortungsbereich umfaßt die Armeeangehörigen
und Einrichtungen des Bataillonsstabes.
(3) Der Diensthabende des Bataillons untersteht dem OVD und GOvD des Regiments und
hinsichtlich des Innendienstes des Bataillonsstabes dem Bataillonskommandeur.
245. In einem von den übrigen Einheiten des Regiments getrennt untergebrachten Bataillon
kann als Diensthabender des Bataillons ein Offizier oder Fähnrich eingesetzt werden. In diesem
Fall hat dieser die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie Sie für den OvD des Regiments festgelegt
sind.
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Unteroffizier vom Dienst der Kompanie
246. Der UvD der Kompanie ist aus den Reihen der Unteroffiziere und in Ausnahmefällen aus
den Reihen der besten Gefreiten der Kompanie einzusetzen. Der UvD ist für die
Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in der Kompanie, die genaue Einhaltung des
Tagesdienstablaufplanes, die Sicherheit der Waffenkammer, der Ausrüstung der Kompanie, des
persönlichen Eigentums der Unteroffiziere und Soldaten und die einwandfreie
Dienstdurchführung der GUvD verantwortlich. Der UvD untersteht dem OvD und GOvD des
Regiments und hinsichtlich den Innendiensten der Kompanie dem Kompaniechef und dem
Hauptfeldwebel der Kompanie. Dem UvD sind die GUVD der Kompanie unterstellt.
247. (1) Vor der Vergatterung hat der neue UvD die befohlenen Tagesdienste der Kompanie
antreten zu lassen, ihren Haarschnitt, die Rasur, die persönliche Sauberkeit sowie die Trageweise
der Uniform zu überprüfen und die Tagesdienste dem Hauptfeldwebel der Kompanie
vorzustellen. Nach der Belehrung und Überprüfung der Tagesdienste vom Hauptfeldwebel der
Kompanie hat der UvD die Tagesdienste zur Vergatterung zu führen.
(2) Unmittelbar vor Dienstschluß hat der UvD die Bestände der Waffenkammer vom
Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer zu übernehmen und danach den Verschluß und die
Petschierung der Waffenkammer sowie die Petschierung des Kastens mit dem Ge-
brauchsschlüssel für die Waffenkammer zu überprüfen. Die Übernahme und Übergabe der
Waffenkammer und des Schlüsselkastens ist im Dienstbuch des UvD nachzuweisen.
(3) Nach der Vergatterung hat der neue UvD zusammen mit dem alten UvD den einwandfreien
Zustand der Feuerlöschgeräte und der Signaleinrichtungen zu überprüfen. Anschließend haben
sie im Dienstbuch für die Übergabe und Übernahme des Dienstes zu unterschreiben.
248. Der neue und der alte UvD haben dem Kompaniechef oder bei dessen Anwesenheit dem
Hauptfeldwebel der Kompanie die Übergebe und Übernahme des Dienstes zu melden. Beispiel:
,,Genosse Hauptmann! Dienst ordnungsgemäß übergeben. Feldwebel Stöchler.'". ,,Genosse
Hauptmann! Dienst ordnungsgemäß übernommen. ‚Unteroffizier Lehmann ! ,, Danach hat der
neue
127
UvD alle bei der Übernahme des Dienstes festgestellten Schäden und Mängel zu melden.
249. Der UvD hat
a) die genaue Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes in der Kompanie durchzusetzen,
b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft nach besonderem Plan zu
handeln,
c.) den Aufenthaltsort und die Stärke der Kompanie, die Anzahl der zu Diensten eingesetzten
Armesangehörigen, der Kranken, Arrestanten, Urlauber, Ausgänger und Kommandierten zu
kennen und dazu die Gefechtseinteilung mit der namentlichen übersicht des
Personalbestandes zu führen,
d) den Schlüssel der Waffenkammer nur an den Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer zu
übergeben und die Aus- und Rückgabe der Schlüssel im Dienstbuch einzutragen,
e) mindestens zweimal in der Nacht den Verschluß und die vorschriftsmäßige Petschierung der
Waffenkammer zu kontrollieren und das Kontrollergebnis im Dienstbuch nachzuweisen,
f) bei besonderen Vorkommnissen Sofortmaßnahmen zu treffen und dem Kompaniechef oder
dessen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit des Hauptfeldwebel, sowie dem OvD sofort
Meldung zu erstatten,
g) auf das Vorhandensein und den einwandfreien Zustand der Feuerlöschgeräte und den
Brandschutz in der Kompanie zu achten und dafür zu sorgen, daß nur auf Raucherplätzen
geraucht wird,
h) bei Ausbruch eines Brandes die Feuerwache zu alarmieren, Maßnahmen zum Löschen des
Brandes zu ergreifen, dem OvD und dem Kompaniechef sofort Meldung zu erstatten sowie
Maßnahmen zur Rettung von Menschen, Waffen und Ausrüstung aus den gefährdeten
Räumen zu treffen,
i) auf Befehl des Hauptfeldwebels die zu Arbeiten befohlenen Einheiten und Kommandos aller
Art in Marsch zu setzen sowie alle Kranken und diejenigen, die einer ärztlichen Behandlung
bedürfen, zum medizinischen Punkt zu schicken,
k) die Armeeangehörigen der Kompanie zu wecken,
1) zur festgelegten Zeit die Ausgänger und Urlauber antreten zu lassen und dem
Hauptfeldwebel der Kompanie zu melden,
128
m) beim Verlassen der Kompanieunterkunft aus dienstlichen
Gründen sowie für die Zeit der eigenen Ruhe die Erfüllung
seiner Pflichten einem GUvD zu übertragen,
n) vom Hauptfeldwebel der Kompanie nach der Dienstausgabe
die Angaben über die Gefechtseinteilung zu übernehmen,
o) nach dem Zapfenstreich dem OvD die Vollzähligkeit der
Kompanie zu melden,
p) zur festgelegten Zeit dem OvD die in der Nacht eingetre-
tenen besonderen Vorkommnisse zu melden,
q) die Rückkehr der Ausgänger und Urlauber zu überwachen
und bei unerlaubten Fernbleiben unverzüglich dem OvD zu
melden,
r) das sorgfältige Säubern und Instandhalten der Räume der Kompanie, die
vorschriftsmäßige Beleuchtung, das Heizen und Lüften der Räume sowie das
Reinigen des Außenreviers der Kompanie zu veranlassen und zu kontrollieren,
s) die militärische Disziplin und Ordnung im Kompaniebereich
durchzusetzen,
t) auf Befehl des Hauptfeldwebels der Kompanie dem Dienstha-
benden des Speisesaals rechtzeitig eine Anforderung über
das Zurückstellen von Essen für diejenigen, die aus dienst
lichen Gründen abwesend sind, zu übergeben,
u) bei Abwesenheit der Kompanie unbefugten Armeeangehörigen
das Betreten dar Unterkunftsräume nicht zu gestatten,
v) zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Unteroffi-
ziere und Soldaten der Kompanie zu geben.
250. (1) Der UvD hat beim Eintreffen des Hauptfeldwebels der Kompanie, Vorgesetzter ab
Kompaniechef aufwärts, des OvD oder von Inspektions- bzw. Kontrolloffizieren das Kommando
,,Achtung!" zu geben, ihnen zu melden und sie im Kompaniebereich zu begleiten. Beispiel:
,,Genosse Hauptmann! Während meines Dienstes keine besonderen Vorkommnisse (oder
folgende
Vorkommnisse). Kompanie zur Ausbildung auf dem Schießplatz. UvD Feldwebel Köhler!".
Sind keine weiteren Armeeangehörigen anwesend, ist das Kommando ,,Achtung!" nicht zu
geben, sondern nur zu melden
(2) Treffen andere Offiziere und Fähnriche der Kompanie ein, hat sich der UvD vorzustellen.
Beispiel: ,,Genosse Leutnant! UvD Unteroffizier Weigelt!".
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(3) Treffen Offiziere ein, die nicht zur Kompanie gehören, hat sich der UvD ebenfalls
vorzustellen und sie zum Kompaniechef zu begleiten.
(4) Wird ein eintreffender Vorgesetzter vom Kompaniechef empfangen und ihm von diesem
gemeldet, hat sich der dabei anwesende UvD vorzustellen.
251. Der UvD hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu
besitzen:
a) ein Verzeichnis der außerhalb der Kaserne wohnenden Armeeangehörigen der Kompanie
mit Wohnanschrift, Fernsprechanschluß sowie Art und Weise der Benachrichtigung,
b) eine namentliche Übersicht des Personalbestandes der Kompanie,
c) einen Plan des Innen- und Außenreviers der Kompanie,
d) eine Karte des Standortbereichs,
5) das Krankenmeldebuch,
f) die vorliegende Dienstvorschrift und die DV 010/0/004.
252. Ist die Kompanie in einer Ortschaft untergebracht, hat der UvD außerdem darauf zu achten,
daß die Unteroffiziere und Soldaten den Unterbringungsraum der Kompanie nicht verlassen.
Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst der Kompanie
253. Als GUvD sind je nach Bedingung 1 bis 3 Soldaten der Kompanie einzusetzen. Der GUvD
ist für die Sicherheit der Waffenkammer und Ausrüstung dar Kompanie sowie des persönlichen
Eigentums der Unteroffiziers und Soldaten verantwortlich. Der GUvD untersteht dem UvD der
Kompanie und hat ihn bei dessen. Abwesenheit zu vertreten.
254. Der Platz des GUvD ist im Dienstzimmer oder innerhalb des Unterkunftsgebäudes in der
Nähe der Waffenkammer, Er hat
a) sich nicht ohne Erlaubnis des UVD aus der Unterkunft zu entfernen,
b) beim Eintreffen direkter Vorgesetzter vom Stellvertreter des Kompaniechefs an
aufwärts und des OvD im Kompaniebe-
130
reich das Kommando ,,Achtung!" zu geben,
c) dem UvD alle Vorkommnisse und Mängel in der Kompanie sowie Verstöße gegen die
Bestimmungen des Brandschutzes sofort zu melden,
d) auf Sauberkeit und Ordnung in den Räumen zu achten,
e) die Notbeleuchtung ständig einsatzbereit zu halten,
f) darauf zu achten, daß die Armeeangehörigen das Schuhwerk und die Bekleidung nur an den
dafür bestimmten Plätzen säubern,
g) die Angehörigen der Kompanie morgens sowie nachts bei Auslösung einer höheren Stufe
der Gefechtsbereitschaft oder bei Feuer zu wecken,
h) Unbefugten keinen Zutritt zum Kompaniebereich zu gewähren
Vergatterung der Tagesdienste
265. Die Vergatterung der Tagesdienste besteht in der Über-
prüfung ihrer Bereitschaft zur Dienstdurchführung, in ihrer
Unterstellung unter den OvD und GOvD des Regiments und in
ihrer Ermächtigung zur Ablösung der alten Tagesdienste.
256. Die Unterstellung der Tagesdienste unter den OvD und
GOvD beginnt mit dem Kommando ,,Vergatterung". Die Unterstel-
lung der alten Tagesdienste endet mit der Unterschriftslei-
stung nach der Dienstübernahme durch die neuen Tagesdienste.
257. Die Tagesdienste sind nach den Festlegungen in der
DV 010/0/004 vom neuen OvD zu der vom Regimentskommandeur
festgelegten Zeit und am befohlenen Ort zu vergattern.
258. Zur Vergatterung ist folgende Antreteordnung einzunehmen:
am rechte Flügel die Wache und weiter von rechts nach links
der OvP, der Diensthabende des medizinischen Punktes, der
Diensthabende des Speisesaals, alle UvD der Kompanien in der
Reihenfolge der Einheiten. Die Gehilfen haben hinter ihren
Diensthabenden anzutreten.
Der GOvD hat am rechten Flügel der Wache anzutreten.
131
259. Die diensthabende Einheit hat nicht mit zur Vergatterung anzutreten.
Diensthabende Einheit
260. Die diensthabende Einheit ist zur Verstärkung der Wache
oder zum sofortigen Einsatz bei Bränden, Naturkatastrophen
oder sonstigen Ereignissen einzusetzen. Die diensthabende
Einheit untersteht dem OvD des Regiments.
261. (1) Die diensthabende Einheit ist auf Befehl des Regi-
mentskommandeurs einzusetzen.
(2) Wird die diensthabende Einheit alarmiert, hat sie auf
dem befohlenen Platz anzutreten und auf Anordnung des OvD
zu handeln.
(3) Munition ist nur auf Anordnung des QvD an die diensthaben-
de Einheit auszugeben.
262. Die diensthabende Einheit hat ihre Ausbildung in der Nähe der
Kaserne durchzuführen. Der Aufenthaltsort der dienst-
habenden Einheit sowie die Art und Weise ihrer Benachrichti-
gung müssen dem OvD bekannt sein.
263. Der Bestand der diensthabenden Einheit aowie die Art
und Weise ihrer Nachtruhe sind vom Regimentskommandeur fest-
zulegen.
Arbeitsdienste
264. (1) Der Einsatz von Einheiten zum Arbeitsdienst ist vom
Regimentskommandeur zu. befehlen.
(2) Im Befehl sind festzulegen:
a) die zum Arbeitsdienst eingesetzten Einheiten;
b) die Uniformart,
c) die zu verrichteten Arbeiten,
d) die Arbeitsdauer,
e) wann, wo und bei wem sich die Einheiten zu melden heben,
f) die Sicherheitsmaßnahmen und Belehrungen über den
132
Arbeitsschutz.
265. Die zum Arbeitsdienst eingesetzten Einheiten heben sich
unter Führung ihrer Kommandeurs oder der dafür eingesetzten
Offiziere, Fähnriche oder Unteroffiziere zum Arbeitsort zu
begeben.
266. Zur Verrichtung unvorhergesehener Arbeiten hat der
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
gesonderte Arbeitsdienste einzusetzen.
133
134
V. Unterbringung der Armeeangehörigen und Ordnung im Park
Unterbringung in Kasernen
267. (1) Berufsoffiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere
sind im Frieden grundsätzlich in Wohnungen außerhalb der
Kaserne, alle anderen Armeeangehörigen in Truppenunterkünften
unterzubringen.
(2) Offizieren auf Zeit, Unteroffizieren auf Zeit und Soldaten auf Zeit, außer Unteroffiziers- und
Offiziersschülern, kann die Berechtigung erteilt werden,
außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen. Unteroffizieren auf Zeit und
Soldaten auf Zeit ist diese Berechtigung nur bei besonderen familiären Verhältnissen zu erteilen.
Das Recht der Gewährung, außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen, haben Vorgesetzte ab
Bataillonskommandeur aufwärts.
(2) Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere, die im
Standortbereich keine Wohnung heben, sind in Wohnheimen oder
in von den Einheiten abgetrennten Unterkünften unterzubringen.
268. (1) Der Bereich der Kaserne ist unter Beachtung der
erforderlichen Sicherheit in die Stabszone, Unterkunftszone,
Wirtschaftszone, Parkzone, Ausbildungszone, Lagerzone sowie
in Abschnitte für kulturelle Einrichtungen und Sportanlagen
einzuteilen.
(2) Die Park- und die Lagerzone sind durch Zäune von den
übrigen Zonen zu trennen. Erfordert es die Sicherheit, können
auch anders Zonen entsprechend abgetrennt werden.
(3) Den Einheiten sind bei Beachtung der militärischen und anderen
Erfordernisse die notwendigen Plätze in den Zonen zuzuweisen.
(4) Sind mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten in
einer Kaserne untergebracht, hat der Kasernenälteste den
Bereich der Kaserne gemäß den vorstehenden Festlegungen ein-
zuteilen.
269. (1) Die Kaserne ist entsprechend den dafür geltenden
militärischen Bestimmungen auszustatten, einzurichten und
zu belegen.
(2) Die Unterkunftsausstattung des Kompeniebereiches ist
135
vom Hauptfeldwebel zu übernehmen und nachzuweisen.
270. Die Unterkunftsräume sind entsprechend Anhang 7 einzurichten. Die in den Schränken
nicht unterzubringenden Gegenstände der Armeeangehörigen sind in einem Raum der Kompanie
zu lagern.
271. (1) Es ist nicht gestattet, Geldbeträge über 300,- M sowie Schmuck- oder Wertsachen,
Wertpapiere oder Wertsammlungen, deren Gesamtwert 300, - M übersteigt, in der
Truppenunterkunft aufzubewahren
(2) In den Unterkunftsräumen der Unteroffiziere und der Offiziersschüler ist es gestattet,
persönliche Rundfunkgeräte und Plattenspieler aufzustellen und zu betreiben.
(3) Je Unterkunftsraum der Unteroffiziersschüler und Soldaten kann mit Erlaubnis des
Kompaniechefs ein persönliches Rundfunkgerät aufgestellt und betrieben werden, wenn keine
Lautsprecher durch elektro-akustische Anlagen betrieben werden.
(4) Persönliche Fernsehgeräte dürfen in den Unterkunftsräumen der Offiziere, Fähnriche und
Berufsunteroffiziere, außer Unteroffiziersschüler und Offiziersschüler, aufgestellt und betrieben
werden. Die Aufstellung bedarf der Erlaubnis des Regi-mentskommandeurs.
272. Den Soldaten im Grundwehrdienst oder im Reservistenwehrdienst ist es nicht gestattet,
private Kraftfahrzeuge in den Standortbereich mitzubringen.
273. Der Kompaniechef hat zu veranlassen, daß persönliche Fotoapparate der kaserniert
untergebrachten Armeeangehörigen erfaßt, zentral aufbewahrt und nur zum Ausgang und Urlaub
ausgegeben werden.
274. (1) Die Gebäude, Ziemer und Räume sind zu nummerieren. Die Türen der Zimmer und
Räume sind wie folgt zu beschildern:
a) Dienst- und Arbeitszimmer
- mit Dienstgrad und Namen,
bei Zivjlbeschäftigten
- mit Genn. oder Gen. und Namen,
136
b) Unterkunfts- Aufenthalts- und andere Räume mit Angabe des
Verwendungszweckes und der Bezeichnung der Einheit. Beispiel:
Unterkunftsraum
1.Gruppe, 1. Zug
(2) Böden, Keller- und Trockenräume sind zu verschließen.
(3) Die Ausgabe, der Empfang und die Aufbewahrung der Schlüssel
sind gesondert festzulegen. Je ein Schlüssel aller Dienst- und
Arbeitszimmer ist beim entsprechenden Tagesdienst aufzubewahren.
275. An den Außeneingängen zu den Gebäuden müssen Vorrichtungen
zum Reinigen dem Schuhwerkes und Abfallbehälter vorhanden mein.
276. Die Aufbewahrung der Waffen und Munition, ihre Aus- und Rückgabe. das Betreten der
Waffenkammern oder der entsprechenden Räume, die Aufbewahrung der darin vorhandenen
Schränke und Kisten Sowie der Schlüssel hat nach den dafür geltenden militärischen
Bestimmungen zu erfolgen.
277. (1) Zum Reinigen der Waffen und der Ausrüstung sowie zum Waschen, Trocknen und
Bügeln der Bekleidung sind entsprechende Räume oder Stellen einzurichten und zu nutzen. Das
Trocknen von Bekleidungsstücken an den Fenstern und Fassaden der Gebäude ist verboten.
(2) Die Schützenwaffen sind auf Waffenreinigungstischen oder
Schemeln zu reinigen.
278. Im Unterkunftsbereich der Einheit ist eine Bekanntmachungstafel anzubringen. Daran sind
der Tagesdienstablaufplan, der Wochendienstplan, der Plan der Tagesdienste, der Plan des
Standortbereiches, der Revierreinigungsplan, die Appellpläne sowie die Postanschrift der Einheit
u. a. erforderliche dienstliche Bekanntmachungen anzubringen.
279. Alle Gebäude, Räume und Anlagen des Regiments haben Stets in sauberem Zustand zu
sein. Die Vorgesetzten sind für daran richtige Nutzung und für die Pflege der Einrichtung
verantwortlich.
137
280. (1) Die Kaserne ist in Außen- und Innenreviere einzutei-
len, die den Einheiten zu übergeben und von ihnen zu reinigen
sind.
(2) Im Winter sind die Fußwege und Straßen in der Kaserne so-
wie die an die Kaserne angrenzenden Fußwege von Schnee zu
räumen und bei Glätte abzustumpfen.
(3) In der Kaserne sind Grünanlagen anzulegen und zu pflegen.
281. Vor Beginn des Winters sind die Gebäude und Anlagen
winterfest zu machen.
282. (1) Energie ist in der Kaserne nach den Prinzipien der
strengsten Sparsamkeit zu verbrauchen. Zur Kontrolle des
Energieverbrauches ist vom Regimentskommandeur ein Energie-
aktiv oder ein Energiebeauftragter einzusetzen.
(2) Mit dem Beheizen der genutzten Räumlichkeiten ist zu beginnen, wenn an 3
aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 09.00 Uhr unter +12
o
C liegt und die nach
den dafür geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Raumtemperaturen unterschritten werden
(Unterkunftsräume +20 o
C). Durch stufenweise Inbetriebnahme der Heizungsanlagen ist zu
gewährleisten, daß
die für die einzelnen Räume differenziert festgelegten Innen-
temperaturen nicht überschritten werden. Das Beheizen ist zu
beenden, wenn an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Außentempe-
ratur um 09.00 Uhr höher als +12 o
C liegt.
(3) Nach der Heizperiode sind die Kesselanlagen, Zentralhei-
zungsanlagen, Feuerstätten und Schornsteine zu überprüfen,
zu reinigen, zu konservieren und, wenn notwendig, instand zu setzen.
283. (1) Die Straßen und Gebäudeeingänge sind nachts zu be-
leuchten. Die Beleuchtung (Innen- und Außenbeleuchtung) der
Kaserne hat nach den Normen und Kennziffern für künstliche
Allgemeinbeleuchtung entsprechend den dafür geltenden militä-
rischen Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Die Energieversorgungsanlagen für die Kaserne und für
andere militärische Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des
Regimentskommandeurs abgeschaltet werden.
(3) Für die Einrichtungen und Anlagen sind Notbeleuchtungs-
138
einrichtungen bereitzuhalten, sofern die Beleuchtungseinrich-
tungen nicht an Netz-Ersatzanlagen angeschlossen sind.
284. Ohne Zustimmung des Leiters der zuständigen Unterkunfts-
abteilung ist es nicht gestattet, Gebäude, bauliche Anlagen
und ortsfeste technische Einrichtungen oder Unterkunftsaus-
stattungen zweckentfremdet zu nutzen, zu verleihen, umzubauen,
umzusetzen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen sowie neue
Gebäude zu errichten, provisorische Feuerstätten aufzustellen
oder neue Feuerstätten zu setzen.
285. (1) Die Straßen, Wege, Plätze und Anlagen der Kaserne
sowie das vom Regiment genutzte Gelände unterliegen dem
Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Vorgesetzten ab Regimentskommandeur aufwärts sind
berechtigt, Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen auf-
zustellen und anbringen zu lassen.
Unterbringung in Ortschaften
286. (1) Stäbe, Regimenter, Einheiten und Einrichtungen der
NVA können bei Manövern, anderen Einsätzen sowie im Verteidi-
gungszustand in Ortschaften untergebracht werden. Die Unter-
bringung in Ortschaften im Frieden ist mit den örtlichen
Organen abzustimmen.
(2) Die Truppen sind unter Berücksichtigung der schnellen
Herstellung der Gefechtsbereitschaft und auf der Grundlage
der dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Be-
stimmungen vorwiegend in Verwaltungsgebäuden oder in von der
Bevölkerung nicht genutzten Gebäuden oder Räumen unterzubringen.
287. Es ist nicht gestattet, die zugewiesene Unterkunft eigen-
mächtig zu wechseln oder ohne dringendes Erfordernis Gegen-
stände des Besitzers ohne dessen Erlaubnis zu nutzen.
288. (1) Der zuständige Vorgesetzte hat zur Vorbereitung der
Unterbringung ein Vorkommando zur Aufklärung des Unterbrin-
139
gungsraumes einzusetzen. Dieses Vorkommendo hat den hygienisch-
epidemischen Zustand des Unterbringungsraumes aufzuklären so-
wie zweckdienliche Unterkünfte, Plätze und Räume dem Vorge-
setzten vorzuschlagen.
(2) Vor dem Beziehen haben die Kommandeure der Einheiten die
Gebäude, Dächer und Abstellplätze zu kontrollieren.
289. Die Kampftechnik und Ausrüstung; außer den persönlichen
Waffen, sind einheitsweise auf den zugewiesenen Plätzen ge-
tarnt abzustellen und zu sichern. Die militärischen Bestimmun-
gen über Wachsamkeit und Geheimhaltung sind dabei zu beachten.
290. Die Lager sind in Steinbauten und die Küchen, Bäckereien
und Badeanlagen, soweit keine Gebäude hierfür geeignet sind,
in einer solchen Entfernung von Gebäuden einzurichten, daß
Brände auf sie nicht übergreifen können.
291. Für die Versorgun9 mit Wasser für Trink- und Kochzwecke
sind die vorhandenmn Wassrentnahmestellen zu nutzen oder
solche zu schaffen; ihrer Verschmutzung ist vorzubeugen. Alle
genutzten offenen Wasserentnahmestellen sind zu kennzeichnen
und zu bewachen. Die hygienische Unbedenklichkeit des Trink-
wassers ist vor und während der Nutzung entsprechend den dafür
geltenden militärischen Bestimmungen zu überprüfen.
292. (1) Der Tagesdienstablauf sowie der Wach- und der Tages-
dienst sind nach den für den Kasernendienst geltenden militä-
rischen Bestimmungen zu organisieren.
(2) In jedem Gebäude ist ein Gebäudeältester einzusetzen, der
für das Verhalten der Armesangehörigen. für die innere
Ordnung und die unversehrtheit des im Gebäude befindlichen
Geräts verantwortlich ist.
Unterbringung auf Truppenübungsplätzen und in Feldlagern
293. Des Beziehen von Räumen auf Truppenübungsplätzen oder
von Feldlagern ist vom übergeordneten Vorgesetzten zu befehlen.
Zusätzlich gelten für die Unterbringung auf Truppenübungs-
plätzen die Festlegungen der Kommandanten der Truppenübungs-
140
plätze. Beim Beziehen, Aufenthalt und Verlassen von Truppen-
übungsplätzen sind die Sicherheitsbestimmungen und die Platz-
ordnung einzuhalten.
294. (1) Die Truppen sind in Gebäuden, Zelten oder feldmäßi-
gen Unterkünften unterzubringen. Die Gebäude sind vorwiegend
für Stäbe, medizinische Einrichtungen, Werkstätten und Lager
vorzusehen.
(2) Die Kampftechnik und. Ausrüstung ist in Feldparks oder in
Deckungen getarnt abzustellen und zu sichern.
(3)Die Munitions- und Sprengmittellager sind außerhalb des
Feldlagers so anzulegen, daß ihre Sicherheit gewährleistet
ist und sie schnell erreichbar sind.
295. (1) Für das Feldlager ist ein Kommandant einzusetzen. Be-
findet sich nur ein Regiment oder eine Einheit im Feldlager,
ist deren Kommandeur zugleich Kommandant des Feldlagers. Sind
im Feldlager mehrere Regimenter und selbständige Einheiten
untergebracht, ist der Kommandant vom übergeordneten Vorge-
setzten zu befehlen. Der Kommandant ist dann direkter Vorge-
setzter aller Regimenter und Einheiten des Feldlagers.
(2) Der Kommandant hat die Ordnung im Feldlager festzulegen
sowie die dienstlichen und Freizeitmaßnehmen der Regimenter
und Einheiten zu koordinieren.
(3) Der Kommandant hat insbesondere festzulegen oder zu orga-
nisieren:
a) die Konzentrierungs- und Sammelräume sowie die Anmarsch-
straßen zu diesen Räumen,
b) die Luftabwehr und den MVM-Schutz,
c) die Bewachung des Feldlagers und der zentralen Stellen,
d) die Nutzung der Ausbildungsbasen und -plätze,
5) das hygienische Regime,
f) Versorgungsmaßnahmen,
g) den Brandschutz, insbesondere den Einsatz einer Feuerwache.
296. (1) Die innere Ordnung, der Tagesdienstablauf sowie der
Wach- und Tagesdienst sind im Feldlager vom Kommandanten auf
der Grundlage des Befehls des übergeordneten Vorgesetzten
141
festzulegen und nach den für den Kasernendienst geltenden mili-
tärischen Bestimmungen zu organisieren.
(2) über die Gewährung von Ausgang und Urlaub hat der Komman-
dant zu entscheiden. Er ist berechtigt, die Anzahl der Aus-
gänger und Urlauber zu beschränken oder zeitweilig den Aus-
gang und Urlaub für alle Armeeangehörigen des Regiments zu
sperren.
297. Fremde Personen dürfen das Feldlager nur mit Erlaubnis
des Kommandanten betreten.
298. (1) Für Feldlager ist unter Berücksichtigung der Belang
der Land- und Forstwirtschaft sowie der Energie- und Wasser-
versorgung ein Gelände auszuwählen, das
a) in der Nähe eines Gewässers, jedoch außerhalb der Hoch-
wasser- und der Trinkwasserschutzzone sowie abseits von
Sümpfen, Mooren und größeren Industriegebieten liegt,
b) so beschaffen ist, daß in ihm die Ausbildung durchgeführt
werden kann,
c) möglichst in der Nähe eines Schießplatzes liegt oder die
Einrichtung eines solchen zuläßt.
(2) Die Grenzen des Feldlagers sind zu kennzeichnen und den
Einheiten bekanntzugeben.
299. (1) Das Feldlager ist in folgende Bereiche einzuteilen:
a) Unterkünfte der Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und
Soldaten,
b) Führungsstellen,
c) Parks oder Deckungen für die Kampftechnik und Ausrüstung,
d) Wirtschaftseinrichtungen,
e) sanitäre Anlagen,
f) medizinische Einrichtungen,
g) Lager und Werkstätten,
h) Ausbildungsgelände,
i) Abschnitte für kulturelle Einrichtungen und Sportanlagen,
k) Wache.
(2) Bei der Einrichtung der Bereiche ist insbesondere zu
beachten:
a) Die Abstände zwischen ortsfesten Gebäuden und feldmäßigen
142
Unterkünften haben mindestens 20 m zu betragen. Bei Zelt-
reihen haben die Zwischenräume mindestens 2,5 m und die
Abstände mindestens 5 m zu betragen.
b) Es sind die erforderlichen Signaleinrichtungen zu schaffen, Blitzschutzmaßnahmen zu
treffen sowie Feuerlöschgeräte und
-mittel bereitzustellen.
c) Die zur Versorgung mit T/S eingesetzte Technik ist unter
Beachtung der Sicherheitsabstände in der Nähe des Feld-
parks unterzubringen. Flexible Treibstoffbehälter sind
nicht sie Lagerbehälter zu nutzen.
d) Für die Wasserversorgung gelten die Festlegungen der Zif-
fer 291. Wird Wasser aus Flüssen entnommen, sind die Ent-
nahmestellen wie folgt hintereinander flußabwärts anzulegen:
- Entnahmestelle für Wasser für Trink- und Kochzwecke.
- Waschstellen für die Körperpflege,
- Waschstellen für B/A,
- Waschstellen für Kampftechnik und Ausrüstung.
e) Die Waschstellen für Kampftechnik und Ausrüstung sowie
die Toiletten, Fäkaliengruben und Müllplätze sind so
einzurichten, daß eine Verunreinigung der Gewässer und
eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sowie eine Um-
weltverschmutzung ausgeschlossen sind.
f) Für die Nutzung der Gewässer ist im Frieden die Erlaubnis
der zuständigen Unterkunftsabteilung einzuholen.
9) Fäkaliengruben sind regelmäßig zu desinfizieren und nach
Beendigung der Nutzung zu schließen.
h) Müllplätze sind außerhalb des Feldlagers anzulegen. Ihre
Lage ist mit der örtlichen Hygieneinspektion zu verein-
baren.
i) Das Fällen von Bäumen ist nicht gestattet.
k) Rasen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abge-
stochen werden. Gleiches gilt für das Abtragen von Sand.
l) Für Räder- und Kettenfahrzeuge sind möglichst getrennte
Straßen undWege festzulegen.
300. (1) Die Ordnung des Badens in offenen Gewässern im Be-
reich des Feldlagers ist vom Kommandanten festzulegen.
(2) Es darf nur an dafür festgelegten und eingerichteten
143
Badestellen gebadet werden.
(3) Die Unteroffiziere und Soldaten sind geschlossen unter
Führung eines Verantwortlichen zum Baden zu führen.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim Baden, Vermeidung
von Unglücksfällen im Wasser und Erweisung der ersten medizi-
nischen Hilfe sind ein Offizier oder Fähnrich als Diensthaben-
der, diensthabende Rettungsschwimmer und ein diensthabender
Instrukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunter-
offizier einzusetzen.
(5) Die Verantwortlichen haben die Badenden während des
Badens vom Ufer aus ständig zu beobachten.
1
Ordnung im Park
301. (1) Als Park wird das Gelände bezeichnet, das für das
Abstellen oder Aufbewahren, die Wartung und Instandsetzung
der Panzer- und Kfz-Technik, der Bewaffnung und der anderen
Technik ausgebaut ist. Es werden ständige und Feldparks unterschieden.
(2) Ständige Parks sind im Regiment und in Ausbildungszentren
oder -lagern anzulegen. Dabei sind die Panzer- und Kfz-Technik
und die andere Technik in geschlossenen Garagen, unter
Schleppdächern oder auf befestigten Freiflächen unterzubringen.
Die Gefechtstechnik ist von der Lehrgefechtstechnik getrennt
abzustellen. Für den Zutritt zu der im ständigen Park unter-
gebrachten geheimzuhaltenden Kampftechnik sind die militäri-
schen Bestimmungen über Zutrittsberechtigte für Waffenkammern
verbindlich. Im ständigen Park sind ein Raum für den OvP,
ein technischer Kontrollpunkt, ein Belehrungspunkt zur Ein-
weisung der Kraftfahrer und Fahrzeugverantwortlichen, Reini-
gungs- und Waschplätze, eine Tankstelle, ein Wartungspunkt
und eine Instandsetzungswerkstatt, andere Räume oder Plätze
für die Wartung der Technik und die erforderlichen Nebenge-
bäude (Aufenthalts-, Waschraum usw.) sowie das technische Aus-
bildungszentrum einzurichten.
(3) Feldparks sind bei zeitweiliger Unterbringung der Truppen
unter feldmäßigen Bedingungen einzurichten. Sie sind in der
Regel für jedes Bataillon oder jede Kompanie anzulegen.
144
(4) Die Parks sind so anzulegen und auszubauen, daß die Fahr-
zeuge schnell und reibungslos herausfahren können.
302. Das Gelände des Parke ist in Abschnitte einzuteilen
und den Einheiten zuzuweisen. Das Gelände des ständigen
Parks ist einzuzäunen und zu beleuchten.
303. (1) Für die Organisation der inneren Ordnung, die vor-
schriftsmäßige Aufbewahrung der Kampftechnik, die Instandhal-
tung der Spezialanlagen und Lager, die Aufrechterhaltung der
Sauberkeit und den Brandschutz im Park ist der Stellvertreter
des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments ver-
antwortlich.
(2) Für die Instandhaltung der Kampftechnik und für die
Sauberkeit das Parkabschnittes. der den Einheiten zugewiesen
ist, sind die Kommandeure der Einheiten verantwortlich.
(3) Außerhalb der Parks dürfen ohne Erlaubnis des Regiments-
kommandeurs keine Fahrzeuge abgestellt werden.
304. (1) Die Kampftechnik ist nach jeder Rückkehr vom Einsatz
sowie nach Ablauf der festgelegten Wartungsfrist oder Aufbe-
wahrungszeit zu warten. Darüber hinaus ist die jeweilige Nut-
zungsperiode entsprechend vorzubereiten.
(2) Die Überprüfung und Wartung der Panzer-, Kfz- und anderen
Technik sowie die Arbeiten zur Vervollkommnung der Parks sind
an den Park- und Wirtschaftstagen und in der für die Wartung
der Kampftechnik festgelegten Zeit durchzuführen.
(3) Bei Appellen an der Kampftechnik ist vom Regimentskomman-
deur ebenfalls der Zustand und die Sicherheit der Parks zu überprüfen.
305. (1) Jedes Gebäude und jede Spezialanlage innerhalb des
Parks müssen geeignete Zufahrten besitzen. Die Straßen im
Park haben ständig befahrbar zu sein
(2) An den Straßen im Park sind Verkehrszeichen und Leitein-
richtungen entsprechend der Straßenverkehrsordnung aufzustellen.
306. (1) Die Fahrzeuge haben den Park nur auf der Grundlage
145
des am Vortage vom Regimentskommandeur bestätigten Einsatz-
planes in technisch einsatzbereitem und gewartetem Zustand
mit den festgelegten Fahrern und vorschriftsmäßigen Fahrzeug-
dokumenten zu verlassen.
(2) Beim Transport von Personen und explosionsgefährdeten
Gütern mit Kfz sowie bei Kolonnenfahrten ist ein Kolonnen-
verantwortlicher und für jedes Fahrzeug ein Fahrzeugverant-
wortlicher einzusetzen. Beim Transport anderer Güter durch
eine Fahrzeugkolonne ist ein Kolonnenverantwortlicher für die
gesamte Fahrzeugkolonne sowie für jedes 5. und das letzte
Fahrzeug ein Beifahrer einzusetzen.
(3) Als Kolonnenverantwortlicher ist ein Offizier, Fähnrich
oder Unteroffizier einzusetzen. Er ist dafür verantwortlich,
daß das Fahrzeug oder die Fahrzeuge vorschriftsmäBig genutzt,
die befohlene Fahrstrecke, die Straßenverkehrsordnung und die
Sicherheitsbestimmungen sowie die Disziplin von allen sich
auf oder in den Fahrzeugen befindlichen Armeeangehörigen ein-
gehalten werden. Dis persönliche Verantwortung des Kraftfahrers
für das direkte Führen des Fahrzeuges wird dadurch nicht be-
einträchtigt. Sitzt der Fahrzeugverantwortliche von der Ein-
heit getrennt, ist für den Mannschaftsraum oder die Lade-
fläche zusätzlich ein Verantwortlicher zu befehlen.
(4) Die Fahrzeugverantwortlichen und die Kraftfahrer sind von
den Kommandeuren der Einheiten in die Ziele, Ordnung, Termine
der Aufgabenerfüllung und Sicherheitsbestimmungen einzuweisen.
Den Kraftfahrern ist es verboten, das Fahrzeug von einer an-
deren Person fahren zu lassen.
307. Die Fahrzeuge sind unter Leitung der Kommandeure der
Einheiten oder der Stellvertreter der Kommandeure für Tech-
nische Ausrüstung auf die Fahrten vorzubereiten. Vor Verlassen
des Parks ist der technische Zustand zu kontrollieren.
308. Der Regimentskommandeur hat die innere Ordnung und den
Ablaufplan für die Arbeiten im Park zu befehlen.
309. (1) Das Betreten des Parks ist Armesangehörigen nur in
geschlossenen Einheiten unter dem Kommando eines Offiziers,
Fähnrichs oder Unteroffiziers gestattet.
146
(2) Offiziere und Fähnriche des Regimente sind berechtigt,
den Park nach Vorzeigen ihres Dienststellenausweises zu be-
treten. Unteroffiziere und Soldaten. die aus dienstlichen
Gründen einzeln den Park aufsuchen müssen, benötigen einen
vom Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung
des Regiments unterschriebenen Parkausweis.
(3) Die zum Antritt einer Fahrt eintreffenden Besetzungen
und Kraftfahrer sind berechtigt, den Park nach Vorzeigen des
Auftrags- und Nachweisheftes für den Einsatz zu betreten.
(4) Der Zutritt zur Kampftechnik im Park ist nur den dafür
Verantwortlichen zu gestatten.
(5) Der Zutritt zur Kampftechnik bei Auslösung einer höheren
Stufe der Gefechtsbereitschaft ist in einem besonderen Plan
festzulegen.
(6) Armeeangehörigen, die nicht zum Regiment gehören, ist
das Betreten des Parks nur mit Erlaubnis des Regimentskomman-
deurs zu gestatten.
310. Die Zündschlüssel, die Schlüssel der Garagen, Parkge-
bäude und Tore des Parks sind so aufzubewahren, daß ein
rechtzeitiges Verlassen des Parks durch die Fahrzeuge ge-
währleistet sowie die eigenmächtige Benutzung der Fahrzeuge
durch Arameeangehörige ausgeschlossen ist.
311. Das Petschieren oder Verplomben aller Lagerräume sowie
der Kampftechnik ist vom Regimentskommandeur festzulegen.
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148
VI. Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen
Allgemeine Grundsätze
312. Der Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen wird durch
die Förderung einer positiven gesundheitlichen Entwicklung
zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, die Gestaltung ge-
sundheitsfördernder Dienst- und Lebensbedingungen, die Ver-
hinderung von Körper- und Gesundheitsschäden oder die Ein-
schränkung ihrer Entstehungsmöglichkeiten, die Gewährleistung
der rechtzeitigen medizinischen Betreuung bei Erkrankung oder
Schädigung und die zweckmäßige Auswahl der Armeeangehörigen
für Verwendungen entsprechend ihrer gesundheitlichen Eignung
gewährleistet.
313. Jeder Armeeangehörige hat seinen Körper gesund zu halten,
allen ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten, die Regeln der
persönlichen und kollektiven Hygiene einzuhalten und seinen
Organismus täglich abzuhärten.
314. Zur Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene ge-
hören:
a) die Morgenwäsche mit Zähneputzen und Waschen des Oberkör-
pers mit kalterm Wasser,
b) das Waschen der Hände vor jeder Esseneinnahme und nach der Toilettenbenutzung,
c) das Waschen vor dem Schlafengehen mit Zähneputzen und
Waschen der Füße,
d) das rechtzeitige Rasieren, Haarschneiden und Pflegen der
Fingernägel,
5) das regelmäßige Duschen,
f) das regelmäßige Wechseln der Unter- und der Bettwäsche
sowie der Socken,
g) das Tragen von Schlafanzügen zur Nachtruhe,
h) das Sauberhalten der Uniform, des Schuhwerks und des
Bettes,
i) die Einhaltung desVerbots des Tragens von Sportbekleidung
unter der Uniform,
k) die Körperpflege vor dem Aufsuchen von medizinischen
Einrichtungen.
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315. Zur Einhaltung der Regeln der kollektiven Hygiene ge-
hören:
a) das Sauberhalten der Unterkunftsräume, Schränke, Toiletten
und anderer Gemeinschaftsräume,
b) das regelmäßige Lüften der Räume,
c) das Säubern des Eßgeschirrs und des Bestecks,
d) die Beseitigung von Speiseresten sowie das Lagern von
Flaschen und Müll in den dafür vorgesehenen Mülleimern,
Mülltonnen und Behältern für Küchenabfälle,
e) das Sauberhalten der Straßen, Plätze und des Unter-
bringungsbereiches des Regiments.
316. (1) Die Unteroffiziere und Soldaten haben sich mindestens
einmal in der Woche zu duschen.
(2) Küchenpersonal und Armeeangehörige mit stark schmutzenden
Arbeiten haben täglich zu duschen.
(3) Für Panzerbesatzungen und Instandsetzungspersonal ist
zusätzliches Duschen zu garantieren.
(4) Wenn erforderlich, ist auch für andere Armeeangehörige
zusätzliches Duschen zu planen.
317. (1) Zum wöchentlichen Duschen ist die Kompanie geschlos-
sen zu führen. Den wegen Dienstausübung abwesenden Armeean-
gehörigen ist das Duschen außerhalb der geplanten Zeit zu
gewährleisten,
(2) Während des Duschens sind von einem Feldscher, In-
strukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunter-
offizier medizinische Kontrollen durchzuführen.
318. Die Duschräume sind nach jedem Duschdurchgang zu säubern
und zu desinfizieren.
319. (1) Der Wäschetausch ist so zu organisieren, daß den
Armesangehöriqen nach dem wöchentlichen Duschen stets sau-
bere Wäsche zur Verfügung steht.
(2) Die Unterwäsche und die Handtücher sind wöchentlich zu
tauschen. Die Bettwäsche ist alle 14 Tage zu wechseln.
(3) Das Küchenpersonal hat mindestens zweimal wöchentlich die
Arbeitsbekleidung und die Unterwäsche zu wechseln.
150
320. (1) Das Waschen der Wäsche hat der Stellvertreter des
Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu ver-
anlassen.
(2) Die Kragenbinden und Socken sind von den Armeeangehöri-
gen selbst zu waschen.
Medizinische Betreuung sowie Bekleidung und Ausrüstung der
Neueinberufenen
321. (1) Nach des Eintreffen der Neueinberufenen sind der
Impfschutz sowie die Ausstattung mit Maskenbrillen und
orthopädischen Hilfsmitteln zu kontrollieren. Wenn notwen-
dig, sind fehlende Impfungen nachzuholen sowie die voll-
ständige Ausstattung mit Maskenbrillen und orthopädischen
Hilfsmitteln zu veranlassen. Es sind Kontrollen der per-
sönlichen Hygiene durchzuführen. Wenn erforderlich, sind den
Neueinberufenen die Haare zu schneiden.
(2) Es sind keine medizinischen Reihenuntersuchungen der
Neueinberufenen durchzuführen.
322. Die Neueinberufenen sind einzukleiden und in die Unter-
künfte einzuweisen. Nach der Ausgabe der B/A ist die Zivil-
kleidung zu verpacken und als Postsendung abzuschicken.
323. Den Neueinberufenen sind entsprechend des K 063/3/001
Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen neue oder gereinigte
B/A-Gegenstände sowie saubere Betten und Schränke zu übergeben.
324. Während der Zeit der militärischen Grundausbildung
ist der Gesundheitszustand der Neueinberufenen von den
Vorgesetzten besonders zu beobachten. Die körperliche Be-
lastung ist allmählich zu steigern.
151
Medizinische Untersuchungen und Kontrollen
325. Zur Einschätzung der physischen Leistungsfähigkeit und
des Gesundheitszustandes sind für alle Armeeangehörigen medi-
zinische Untersuchungen entsprechend den dafür geltenden
militärischen Bestimmungen durchzuführen. Sie sind vom Re-
gimentsarzt zu organisieren.
326. Zur Überwachung des Gesundheitszustandes der Armeean-
gehörigen sind medizinische Untersuchungen und Kontrollen
als vorbeugende Maßnahmen durchzuführen. Medizinischen
Untersuchungen und Kontrollen sind zu unterziehen:
a) Armeeangehörige mit einer gesundheitsgefährdenden Tätig-
keit und Personen, die ständig in Küchen,. Speisesälen,
Verpflegungslagern und Wasserversorgungsanlagen arbeiten
sowie die Sanitäter einmal wöchentlich,
b) Soldaten, die zeitweilig für Arbeiten in Küchen und
Speisesälen eingesetzt werden, vor ihrem Dienstantritt,
c) zuversetzte sowie aus medizinischen Einrichtungen nach
der Genesung zum Regiment zurückkehrende Armesangehörige
am Ankunftstag, bevor sie in die Einheiten geschickt werden.
327. Tag, Zeit, Art und Weise sowie Ort der medizinischen
Untersuchungen sind durch Befehl des Regimentskommandeurs
festzulegen. Es ist nicht gestattet, medizinische Unter-
suchungen der Kompanie auf dienstfreie Tage und Feiertage zu legen..
328. (1) Zur medizinischen Untersuchung ist die Kompanie
vom Hauptfeldwebel vorzustellen. Der Kompaniechef und die
Zugführer haben den Arzt über ihre Beobachtungen zum Ge-
sundheitszustand der Unterstellten zu informieren.
(2) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sind
entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen
zu dokumentieren.
(3) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie die
Vorschläge zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen hat der
152
Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-
wärtige Dienste des Regiments zu melden.
329. Armeeangehörige, die bei der medizinischen Untersuchung
abwesend waren, sind umgehend gesondert in den medizinischen
Punkt zur Untersuchung zu schicken.
Schutzimpfungen
330. (1) Schutzimpfungen sind für alle Armeeangehörigen des
Regiments entsprechend den Festlegungen in dafür geltenden
Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen gegen
Pocken, Wundstarrkrampf, Typhus/Paratyphus und Virusgrippe
regelmäßig durchzuführen. Darüber hinaus ist nur der Chef
Medizinischer Dienst im Ministerium für Nationale Vertei-
digung berechtigt, mit Zustimmung des Ministers für Nationale
Verteidigung, weitere Schutzimpfungen zu veranlassen.
(2) Tag, Zeit, Art und Weise sowie Ort der Schutzimpfungen
sind durch Befehl des Regimentskommandeurs festzulegen.
Es ist nicht gestattet, Schutzimpfungen auf dienstfreie
Tage und Feiertage zu legen.
(3) Zu Schutzimpfungen ist die Kompanie vom Hauptfeldwebel
vorzustellen.
(4) Von Schutzimpfungen werden Armeeangehörige nur auf
ärztliche Anordnung befreit. Armeeangehörige, die bei Schutz-
impfungen abwesend waren, sind umgehend gesondert in den mc-
dizinischen Punkt des Regiments zur Impfung zu schicken.
(5) Die durchgeführten Schutzimpfungen sind in die Gesund-
heitsbücher und Wehrdienstausweise der Armeeangehörigen ein-
zutragen. Die Ergebnisse der Schutzimpfungen sowie Vor-
schläge zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen hat der
Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-
wärtige Dienste des Regiments zu melden.
153
Medizinische Behandlung und antiepidemische Maßnahmen
331. (1) Erkrankungen von Armeeangehörigen sind dem unmittel-
baren Vorgesetzten zu melden. Dieser hat die Vorstellung im
medizinischen Punkt des Regimente zu veranlassen.
(2) Neuerkrankte sind zu den festgelegten Sprechzeiten dem
Arzt vorzustellen. Wenn notwendig, hat eine sofortige ärzt-
liche Untersuchung zu erfolgen. Je nach Art und Schweregrad
der Erkrankung ist der Armeeangehörige als dienstfähig, teil-
weise dienstfähig oder dienstunfähig einzustufen.
(3) Dienstunfähige Armeeangehörige sind stationär im medi-
zinischen Punkt des Regiments zu behandeln oder in andere
medizinische Einrichtungen zu überweisen. Im Standortbereich
wohnende Offiziere ab Bataillonskommandeur und Gleichgestellte
aufwärts können auf Vorschlag des Regimentsarztes mit Erlaub-
nis des Regimentskommandeurs zu Hause behandelt werden.
(4) Erkrankte oder geschädigte Armeeangehörige, die als teil-
weise dienstfähig oder dienstfähig eingestuft werden, sind
ambulant zu behandeln.
332. (1) Um zu verhindern, daß übertragbare Krankheiten in
das Regiment eingeschleppt werden, hat der Regimentsarzt
die Verbindung zum staatlichen Gesundheitswesen zu halten.
Brechen übertragbare Krankheiten unter der Bevölkerung aus,
die die Truppen gefährden, hat der Regimentsarzt dem Stell-
vertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Re-
giments Meldung zu erstatten und die nötigen antiepidemischen
Maßnahmen durchzuführen.
(2) Wird im Regiment eine übertragbare Krankheit festgestellt,
hat der Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für
Rückwärtige Dienste des Regiments Meldung zu erstatten, die
frühzeitige Erkennung und Isolierung sowie die Einweisung
der Erkrankten in stationäre medizinische Behandlung, die
Desinfektion in den Einheiten und die Beobachtung der Per-
sonen, die mit den Kranken Kontak hatten, durchführen zu
lassen und die Hygienekontrollen zu verstärken.
(3) Bei der Durchführung von Übungen ist die medizinische
Aufklärung der Marschstraßen und Übungsräume zu organisieren.
154
333. Die militärmedizinische Begutachtung der Armeeangehöri-
gen ist vom Regimentsarzt entsprechend den dafür geltenden
militärischen Bestimmungen zu veranlassen.
Ambulante medizinische Behandlung
334. Die ambulante medizinische Behandlung ist im medizi-
nischen Punkt des Regiments zu den im Tagesdienstablaufplan
festgelegten Zeiten durchzuführen. Es ist zu gewährleisten,
daß jede Neuerkrankung von einem Arzt behandelt wird. Die
medizinische Behandlung in den anderen medizinischen Ein-
richtungen hat nur nach Überweisung des zuständigen Militär-
arztes zu erfolgen.
335. (1) Unteroffiziere und Soldaten einer Kompanie sind zur
ambulanten medizinischen Behandlung im medizinischen Punkt
durch einen vom Hauptfeldwebel oder UvD festgelegten Ver-
antwortlichen zu führen. Das vom Hauptfeldwebel oder UvD
abgezeichnete Krankenmeldebuch der Kompanie ist im medi-
zinischen Punkt vor Beginn der ambulanten medizinischen Be-
handlung vorzulegen.
(2) Das Ergebnis der ambulanten medizinischen Behandlung ist
im Gesundheitsbuch des Armeeangehörigen und im Krankenmelde-
buch der Kompanie nachzuweisen.
(3) Nach der ambulanten medizinischen Behandlung haben die
Unteroffiziere und Soldaten unter dem Kommando des Verant-
wortlichen in die Kompanie zurückzukehren. Der Verantwort-
liche hat das Krankenmeldebuch dem UvD zu übergeben, der es
dem Hauptfeldwebel vorlegt. Der Hauptfeldwebel hat nach den
Befehlen des Kompaniechefs und den Eintragungen im Kranken-
meldebuch die entsprechenden Anordnungen zu erteilen.
336. Plötzlich erkrankte oder verletzte Armeeangehörige
sind zu jeder Zeit sofort im medizinischen Punkt des Regi-
ments zu behandeln.
155
337. Wiedervorstellungen im medizinischen Punkt sind ent-
sprechend den Eintragungen im Krankenmeldebuch der Kompanie
vom Hauptfeldwebel zu veranlassen.
Stationäre medizinische Behandlung
338. (1) Die stationäre medizinische Behandlung im medizi-
nischen Punkt des Regiments ist auf der Grundlage des fest-
gelegten Behandlungsumfangs durchzuführen. Bei erforderlicher
spezialisierter medizinischer Behandlung ist der Erkrankte
vom Arzt in eine entsprechende medizinische Einrichtung der
NVA oder des staatlichen Gesundheitswesens zu überweisen.
In Ausnahmefällen kann die Überweisung plötzlich Erkrankter
oder Geschädigter der Diensthabende des medizinischen Punktes
durchführen. Der OvD und der Regimentsarzt sind darüber sofort
zu informieren.
(2) Werden Armeeangehörige in ein Lazarett eingewiesen, haben
sie die vorschriftsmäßige Uniformart zu tragen und das Ge-
sundheitsbuch, den Wehrdienstausweis, persönliche Sachen und
die Vergleichsmitteilung für Verpflegung mit sich zu führen.
(3) Auf besondere Anordnung des Arztes sind die dem Kranken
gehörenden persönlichen Sachen zu desinfizieren.
(4) Zur Begleitung von Schwerkranken ist, abhängig vom Zu-
stand, ein Arzt, Feldscher, Instrukteur medizinische Sicher-
stellung oder Sanitätsunteroffizier einzusetzen.
156
VII. Wachsamkeit und Geheimhaltung
339. In Wahrnehmung der in Ziffer 6 getroffenen Festlegungen
ist es dem Armeeangehörigen grundsätzlich verboten:
a) Rundfunk- und Fernsehsendungen kapitalistischer und an-
derer nichtsozialistischer Staaten (nachfolgend nicht-
sozialistische Staaten) oder Westberlins zu empfangen,
b) das Territorium nichtsozialistischer Staaten oder West-
berlins zu betreten, zu durchfahren oder zu überfliegen
(gilt auch für das Betraten von Gebäuden und Einrichtun-
gen der Vertretungen nichtsozialistischer Staaten oder
Westberlins, wie Botschaften, Konsulate, Missionen u. a.),
c) Verbindungen jeglicher Art, direkt oder über dritte Per-
zu Einrichtungen und Personen aus nichtsozialisti-
schen Staaten oder Westberlin aufzunehmen oder zu unter-
halten,
d) Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin
in der eigenen Wohnung zu empfangen sowie anderwärts
Zusammenkünfte mit ihnen zu organisieren oder an diesen
teilzunehmen,
e) Fahrzeuge, die in nichtsozialistischen Staaten oder
Westberlin zugelassen sind, einschließlich der von Ver-
tretungen dieser Staaten oder Westberlin, zu benutzen,
sich in ihnen aufzuhalten, ihnen Abschleppdienste zu
leisten oder sich von solchen Fahrzeugen abschleppen zu
lassen. Die Hilfeleistung bei Unfällen gegenüber ver-
letzten Personen aus diesen Staaten oder Westberlin ist
gestattet, sofern die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht
gefährdet ist. Bei Beteiligung an Unfällen hat kein Aus-
tausch der Personalien mit Personen aus nichtsozialisti-
schen Staaten oder Westberlin zu erfolgen. Die Deutsche
Volkspolizei ist in jedem Fall zu verständigen,
f) See- und Binnenschiffe nichtsozialistischer Staaten oder
Westberlins zu betreten sowie bei Urlaubsreisen Fluglinien
dieser Staaten zu benutzen,
g) in- und ausländischen Journalisten Gespräche, Interviews,
Tonband-, Film- oder Fotoaufnahmen zu gewähren.
157
340. Ausnahmen von den in Ziffer 339 genannten Verboten legen
der Minister für Nationale Verteidigung oder die von ihm dazu
ermächtigten Vorgesetzten fest.
341. Bei unvorhergesehenen oder nicht zu vermeidenden Zu-
sammentreffen mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten
oder Westberlin ist klassenmäßig und wachsam zu handeln
und die Geheimhaltung zu wahren. Zu dienstlichen Fragen und
zur Person (Wohnanschrift, Dienststellung, Tätigkeit u. a.)
sind keine Angaben zu machen. Außerdem ist es untersagt,
Beschwerden, Anzeigen, Informationen, Nachrichten, Geschenke
und andere Gegenstände entgegenzunehmen oder zu übergeben.
Die Beantwortung der Fragen von in- und ausländischen
Journalisten ist höflich aber bestimmt abzulehnen.
342. (1) Dem Vorgesetzten ist sofort Meldung zu erstatten
über
a) die Kenntnis von vorgesehenen, beantragten oder durchge-
führten Reisen von Ehepartnern, Kindern, Eltern, Ge-
schwistern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwägerinnen,
Schwagern, Schwiegersöhnen und -töchtern sowie Personen,
die zum gemeinsamen Haushalt gehören, in nichtsozialisti-
sche Staaten oder nach Westberlin,
b) die Kenntnis von beantragten oder durchgeführten Wohn-
sitzverlegungen von im Buchstaben a genannten Personen
in einen nichtsozialistischen Staat oder nach Westberlin
bzw. aus einem nichtsozialistischen Staat oder aus West-
berlin in die DDR,
c) unvorhergesehene Zusammenkünfte oder Verbindungen jeglicher
Art mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder
Westberlin sowie Hilfeleistung gegenüber solchen Personen,
einschließlich Kontaktversuche der Personen von Vertre-
tungen oder von Journalisten nichtsozialistischer Staaten
oder Westberlins,
d) die Kenntnis von Anträgen oder Einreisen von Personen
aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin zum Auf-
enthalt in der DDR, wenn Besuche von oder Begegnungen mit
Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Personen, die zum ge-
meinsamen Haushalt gehören, zu erwarten sind oder bereits
158
durchgeführt wurden. Das trifft auch zu, wenn Ehepartner,
Kinder, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt
gehören, den Aufenthalt von Personen aus nichtsozialisti-
schen Staaten oder Westberlin in der DDR beantragen,
e) die Kenntnis von beabsichtigten oder durchgeführten Zu-
sammentreffen von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Per-
sonen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, mit Personen
aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin im
sozialistischen Ausland.
(2) Bei Personen entsprechend den Festlegungen im Abeatz 1
Buchst. a, die in Erfüllung ihrer dienstlichen oder be-
ruflichen Aufgaben ständig mit Personen aus nichtsozialisti-
schen Staaten oder Westberlin in Kontakt stehen (diploma-
tischer Dienst, Außenhandel, Handelsmarine, Spezialisten-
austausch u. a.), ist eine einmalige Meldung darüber abzu-
geben sowie eine Ergänzungsmeldung bei Beendigung eines
solchen Dienstes.
343. Auf Familienangehörige und auf Personen, die zum ge-
meinsamen Haushalt gehören, ist einzuwirken, daß die in
den Ziffern 339, 341 und 342 getroffenen Festlegungen von
ihnen unterstützt und befolgt werden.
344. (1) In dringenden Familienangelegenheiten (Todesfälle,
lebensgefährliche Erkrankungen, Geburten, Jugendweihen,
Hochzeiten und Ehejubiläen von Verwandten) können auf An-
trag die Vorgesetzten ab Regimentskommandeur aufwärts die
Erlaubnis zum Zusammentreffen mit Personen aus nichtsozialisti-
schen Staaten oder Westberlin auf dem Territorium der DDR
erteilen.
(2) Eine derartige Erlaubnis kann auch bei Urlaub lediger
Unteroffiziere und Soldaten erteilt werden, soweit diese
nicht als VS-Personal eingesetzt oder als VS-Berechtigte
bestätigt und verpflichtet sind, wenn die Eltern in dieser
Zeit Besuch durch Personen aus nichtsozialistischen Staaten
oder Westberlin erhalten.
(3) Der schriftliche Antrag (formlos) ist an den Regiments-
kommandeur zu richten, der darüber endgültig entscheidet.
159
(4) Wird dem Antrag zugestimmt, sind die Armeeangehörigen
über ihre Pflichten zur Wachsamkeit und strengen Wahrung
der Staats- und militärischen Geheimnisse zu belehren.
Nach Rückkehr in das Regiment ist dem Regimentskommandeur
sofort ein schriftlicher Bericht (formlos) über das Zusammen-
treffen zu übergeben.
345. Armeeangehörige, die zivilrechtliche Ansprüche (Erb-
schaften, Schadenersatz o. ä.) gegenüber Bürgern oder ju-
ristischen Personen in nichtsozialistischen Staaten oder
Westberlin besitzen, haben ihrem Vorgesetzten hiervon un-
verzüglich Meldung zu erstatten. Bei der Geltendmachung
dieser Ansprüche sind die dazu getroffenen Festlegungen
in der DV 010/0/009 zu beachten.
160
VIII. Eingaben und Beschwerden
346. (1) Der Armeeangehörige ist berechtigt,
a) Vorschläge, Hinweise oder Anliegen in dienstlichen oder
persönlichen Angelegenheiten als Eingabe einzureichen,
b) Beschwerde zu führen
- gegen Entscheidungen oder Handlungen, die gegen ihn gerichtet sind,
- über Verstöße gegen seine Rechte,
- über Benachteiligung bei der Versorgung mit den ihm
- zustehenden materiellen und finanziellen Mitteln.
(2) Dem Armeeangehörigen dürfen aus der Wahrnehmung dieses
Rechtes keine Nachteile entstehen; Verstöße dagegen sind
disziplinarisch zu ahnden.
(3) Rechtsmittel, Neuerervorschläge, Wohnungsanträge, Ver-
setzungsgesuche u. ä., deren Bearbeitung in dafür geltenden
Rechtsvorschriften geregelt ist, sind keine Eingeben oder
Beschwerden.
347. In Versammlungen gesellschaftlicher Organisationen sowie
in Leserbriefen an Redaktionen von Publikationsorganen der
NVA vorgebrachte Vorschläge, Hinweise und Anliegen sind dem
zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen und als
Eingaben zu bearbeiten.
348. (1) Eingaben und Beschwerden sind grundsätzlich dem
unmittelbaren Vorgesetzten vorzutragen oder an ihn einzu-
reichen. Kann dieser die Sache nicht klären oder darüber
nicht entscheiden, hat er sie mit einer Stellungnahme auf
dem Dienstweg weiterzuleiten.
(2) Wird eine Eingabe oder Beschwerde weitergeleitet, ist
der Einsender der Eingabe oder Beschwerde umgehend darüber
zu informieren.
(3) Der Armesangehörige hat das Recht, sich mit Eingaben
und Beschwerden direkt an das Zentralkomitee der SED zu
wenden. Die Eingaben und Beschwerden können unter Beachtung
der militärischen Bestimmungen über Wachsamkeit und Ge-
heimhaltung auf dem Post- oder Kurierweg eingereicht werden.
161
(4) Stellt der Armeeangehörige fest, daß die Sicherheit, die
Kampfkraft oder die Gefechtsbereitschaft gefährdet ist, hat
er das Recht, sich direkt an den Regimentskommandeur oder
an übergeordnete Vorgesetzte zu wenden. Eingaben und Be-
schwerden dieser Art an übergeordnete Vorgesetzte sind dem
Regimentskommandeur zu übergeben und von diesem auf dem
Kurierweg weiterzuleiten.
349. (1) Eine Beschwerde über das Verhalten oder gegen die
Entscheidung eines Vorgesetzten ist dessen unmittelbaren
Vorgesetzten vorzutragen oder an diesen einzureichen.
(2) Es ist unzulässig, daß Eingaben und Beschwerden von den
Vorgesetzten bearbeitet oder entschieden werden, an dessen
Arbeit oder Verhalten in der Eingabe oder Beschwerde Kri-
tik geübt wird. Die Entscheidung über solche Eingaben und
Beschwerden ist von dessen Vorgesetzten zu treffen.
350. Eingaben und Beschwerden dürfen nur in eigener Sache
eingereicht werden. Kollektivbeschwerden sind nicht statt-
haft.
351. (1) Es ist nicht zulässig, in der Antreteordnung (mit
Ausnahme bei Befragungen), während des Wach- und Tages-
dienstes, während der Ausbildung und bei der Lösung von
Gefechtsaufgaben Beschwerde zu führen.
(2) Bei einer Inspektionsbefragung oder Kontrolle und bei der
Befragung durch den Regimentskommandeur können Beschwerden
mündlich vorgetragen oder schriftlich übergeben werden.
(3) War ein Armeeangehöriger bei einer Inspektionsbefragung
oder Kontrolle nicht anwesend. ist er berechtigt. seine
Beschwerde direkt dem Leitenden der Inspektion oder Kontrolle
schriftlich zu übergeben.
352. Die Absicht, gegen einen Befehl Beschwerde zu führen
oder eine bereits eingereichte Beschwerde befreit den Be-
schwerdeführenden nicht von der Pflicht, den Befehl auszu-
führen. Ausgenommen davon sind Befehle, deren Ausführung gegen
die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafge-
setze verstoßen würde.
162
353. Der Armeeangehörige, der in einer Eingabe oder Beschwerde
vorsätzlich falsche oder sinnentstellende Angaben vorbringt,
ist zur Verantwortung zu ziehen.
354. (1) Eingaben und Beschwerden sind dort zu bearbeiten,
wo sie am sachkundigsten entschieden werden können.
(2) Der Vorgesetzte hat zu gewährleisten, daß
a) jede Eingabe und Beschwerde sorgfältig registriert und
geprüft wird,
b) über jede Eingabe und Beschwerde auf der Grundlage der
dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Be-
stimmungen, unter Wahrung der Prinzipien der militärischen
Einzelleitung entschieden wird,
c) die Entscheidung dem Armeeangehörigen schriftlich oder
mündlich mitgeteilt und entsprechend erläutert wird,
d) die Entscheidung durchgesetzt und die Durchsetzung
kontrolliert wird,
e) der Armeeangehörige bei der Überwindung persönlicher
Schwierigkeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten
unterstützt wird.
355. Wird im Ergebnis der Bearbeitung einer Eingabe oder
Beschwerde sichtbar, daß die Rechte des Armeeangehörigen ver-
letzt wurden, sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die
dessen Rechte wieder herstellen und Wiederholungen aus-
schließen.
356. (1) Entscheidungen über Eingaben und Beschwerden sind
spätestens zu treffen und dem Armeeangehörigen mitzuteilen:
a) vom Ministerium für Nationale Verteidigung - innerhalb
von 28 Tagen nach ihrem Eingang,
b) von den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Mi-
litärbezirke und von der Stadtkommandantur der Hauptstadt
der DDR, Berlin - innerhalb von 20 Tagen nach ihrem Eingang,
c) von den Divisionsstäben - innerhalb von 15 Tagen nach
ihrem Eingang,
d) von den Regimentsstäben und Bataillonsstäben - innerhalb
von 10 Tagen nach ihrem Eingang.
163
(2) Überschreitungen der im Absatz 1 genannten Fristen sind
nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind termingemäß durch
Zwischenbescheid zu begründen.
357. (1) Um eine Eingebe oder Beschwerde persönlich vorzu-
tragen, kann der Armeeangehörige zu der im Tagesdienstablauf-
plan festgelegten Zeit die Sprechstunde des Regimentskomman-
deurs aufsuchen.
(2) Können die Sprechstunden aus dienstlichen Gründen nicht
eingehalten werden, ist dem Armeeangehörigen außerhalb
dieser Zeit die Möglichkeit der Vorsprache zu geben.
(3) Beabsichtigt ein Armeeangehöriger beim Regimentskomman-
deur vorzusprechen, hat er sich dort anzumelden und bei
seinem unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden. Der Zeitpunkt
ist so zu wählen, daß die Erfüllung dienstlicher Aufgaben
nicht beeinträchtigt wird.
358. Eingaben von Zivilbeschäftigten der NVA u. a. Bürgern
sind entsprechend dem Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 zu
bearbeiten. Als öffentlicher Sprechtag wird der Dienstag
festgelegt. Es ist zu sichern, daß die Bürger an diesem Tag
ihre Anliegen dem Regimentskommandeur oder dem von ihm Be-
auftragten persönlich vortragen können.
359. (1) Jede von einem Armeeangehörigen oder Zivilbeschäf-
tigten der NVA oder von einem anderen Bürger eingereichte
Eingabe oder Beschwerde und die getroffene Entscheidung sind
in das Eingaben- und Beschwerdebuch einzutragen. Dieses Buch
ist im Regimentsstab, im Bataillonsstab und in der Kompanie
zu führen und aufzubewahren.
(2) Bei Befragungen entsprechend den Festlegungen in Ziffer
351 Abs. 2 vorgetragene Eingaben und Beschwerden sind nicht
in das Eingaben- und Beschwerdebuch einzutragen, jedoch nach
den Festlegungen dieses Abschnittes zu bearbeiten und auszu-
werten.
360. Eingaben und Beschwerden. sind zahlenmäßig dort zu
erfassen, wo sie zum ersten Mal registriert wurden.
164
361. (1) Eingaben und Beschwerden sowie die Ergebnisse ihrer
Bearbeitung sind regelmäßig auszuwerten.
(2) Zum Inhalt eingereichter Eingaben und Beschwerden und
den Ergebnissen ihrer Bearbeitung ist auf Kommandeursbe-
ratungen und Dienstbesprechungen Stellung zu nehmen.
362. Über die Ergebnisse der Bearbeitung der Eingaben und
Beschwerden ist nach den Festlegungen in der Informations-
ordnung Bericht zu erstatten.
363. Ein Vorgesetzter, der Eingaben und Beschwerden mißachtet
oder Maßnahmen, die im Ergebnis der Bearbeitung und Auswertung
von Eingaben und Beschwerden festgelegt wurden, nicht durch-
führt oder in anderer Weise gegen diese Festlegungen ver-
stößt, ist disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, so-
weit nicht andere Rechtsvorschriften weitergehende Maßnahmen
bestimmen.
364. In allen außerdienstlichen Angelegenheiten hat der Ar-
meeangehörige nach Artikel 103 der sozialistischen Verfassung
der DDR und den allgemeinen Rechtsvorschriften (Eingabenge-
setz) das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretungen,
ihre Abgeordneten, alle Staats- und Wirtschaftsorgane,
sozialistische Betriebe und Kombinate zu wenden.
365. (1) Die Rechte und Pflichten des Militärstaatsanwaltes,
die sich aus dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR
hinsichtlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden
wegen Verletzung der Gesetzlichkeit ergeben, werden durch
diese Festlegungen nicht berührt.
(2) Das gleiche gilt für die Aufgaben der Militärgerichte,
die diese zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit
auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes der DDR
und der Militärgerichtsordnung zu erfüllen haben.
165
166
Anlage 1
Dienstgrade der Nationalen Volksarmee
Dienstgrad- Landstreitkräfte, Volksmarine
Gruppen Luftstreitkräfte/
Luftverteidigung
Soldaten Soldat Matrose
Gefreiter Obermatrose
Stabsgefreiter Stabsmatrose
Unteroffiziersschüler Unteroffiziersschüler Unteroffiziersschüler
Fähnrichschüler Fähnrichschüler Fähnrichschüler
Offiziersschüler Offiziersschüler Offiziersschüler
Unteroffiziere Unteroffizier Maat
Unterfeldwebel Obermaat
Feldwebel Meister
Oberfeldwebel Obermeister
Stabsfeldwebel Stabsobermeister
Fähnriche Fähnrich Fähnrich
Oberfähnrich Oberfähnrich
Stabsfähnrich Stabsfähnrich
Stabsoberfähnrich Stabsoberfähnrich
Offiziere
a) Leutnante Unterleutnant Unterleutnant
Leutnant Leutnant
Oberleutnant Oberleutnant
b) Hauptleute Hauptmann Kapitänleutnant
c) Stabsoffiziere Major Korvettenkapitän
Oberstleutnant Fregattenkapitän
Oberst Kapitän zur See
d) Generale Generalmajor Konteradmiral
Generalleutnant Vizeadmiral
Generaloberst Admiral
Armeegeneral
Anmerkung:
Alle Dienstgrade sind ohne Bezeichnung der Waffengattung, des Dienstes und des
akademischen Grades oder anderer Qualifikationsgrade bzw. Titel zu führen.
167
Anlage 2
Tagesdienstablaufplan (Muster)
Unterschrift
Bestätigt: Regimentskommandeur Name
am: . . 19 . . Dienstgrad
Tagesdienstablaufplan
Montag bis Freitag
Uhrzeit Maßnahme
06.00 Wecken
06.05 bis 06.26 Frühsport
06.25 bis 06.45 Morgentoilette, Bettenbau
06.45 bis 07.05 1. Rate Frühstück
07.05 bis 07.25 1. Rate Stuben- und Revierreinigen
06.45 bis 07.05 2. Rate Stuben- und Revierreinigen
07.05 bis 07.25 2. Rate Frühstück
07.25 bis 07.35 Vorbereitung zur Ausbildung
07.35 bis 07.45 Morgenappell
07.45 bis 08.00 Marsch zu den Ausbildungsplätzen
08.00 bis 09.30 1. Doppelstunde Ausbildung
09.40 bis 11.10 2. Doppelstunde Ausbildung
11.20 bis 12.50 3. Doppelstunde Ausbildung
13.00 bis 13.45 7. Ausbildungsstunde
13.45 bis 15.00 Mittagspause
13.45 bis 14.00 Vorbereitung zum Mittagessen
14.00 bis 14.30 1. Rate Mittagessen
14.30 bis 15.00 2. Rate Mittagessen
15.00 bis 16.50 Dienstvorbereitung der Ausbilder
15.00 bis 16.50 Wartung der Kampftechnik, persönlichen
Waffen und B/A sowie Appelle
16.50 bis 17.00 Dienstausgabe
17.00 bis 18.30 Politische Massenarbeit
18.30 bis 18.50 1. Rate Abendessen
18.50 bis 19.10 2. Rate Abendessen
168
Montag bis Freitag
Uhrzeit Maßnahme
19.10 bis 21.30 Freizeit
21.30 bis 21.45 Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen
21.45 bis 22.00 Stubendurchgang
22.00 Nachtruhe
Sonnabend und Tage vor Feiertagen
Uhrzeit Maßnahme
06.00 Wecken
06.05 bis 06.26 Frühsport
06.25 bis 06.45 Morgentoilette, Bettenbau
06.45 bis 07.05 1. Rate Frühstück
07.05 bis 07.25 1. Rate Stuben- und Revierreinigen
06.45 bis 07.05 2. Rate Stuben- und Revierreinigen
07.05 bis 07.25 2. Rate Frühstück
07.25 bis 07.35 Vorbereitung zum Park- und Wirtschaftstag
07.35 bis 07.45 Morgenappell
07.45 bis 08.00 Marsch zu den Arbeitsplätzen
08.00 bis 09.30 1.Doppelstunde Park- oder Wirt-
schaftsdienst
09.40 bis 11.10 2.Doppelstunde Park- oder Wirt-
schaftsdienst
11.20 bis 12.05 5. Arbeitsstunde
12.10 bis 12.20 Dienstausgabe
12.20 bis 13.20 Mittagspause
12.20 bis 12.50 1. Rate Mittagessen
12.50 bis 13.20 2. Rate Mittagessen
13.20 bis 14.20 Stuben- und Revierreinigen
14.20 bis 14.50 Stubendurchgang
15.00 bis 17.00 Freizeit
17.00 bis 17.20 1. Rate Abendessen
17.20 bis 17.40 2. Rate Abendessen
17.40 bis 22.30 Freizeit
169
Sonnabend und Tage vor Feiertagen
Uhrzeit Maßnahme
22.30 bis 22.45 Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen
22.45 bis 23.00 Stubendurchgang
23.00 Nachtruhe
Sonn- und Feiertage
Uhrzeit Maßnahme
07.00 Wecken
07.00 bis 07.20 Morgentoilette, Bettenbau
07.20 bis 07.40 1. Rate Frühstück
07.40 bis 08.00 1. Rate Stuben- und Reviereinigen
07.20 bis 07.40 2. Rate Stuben- und Reviereinigen
07.40 bis 08.00 2. Rate Frühstück
08.00 bis 12.00 Freizeit
12.00 bis 12.30 1. Rate Mittagessen
12.30 bis 13.00 2. Rate Mittagessen
13.00 bis 17.00 Freizeit
17.00 bis 17.20 1. Rate Abendessen
17.20 bis 17.40 2. Rate Abendessen
17.40 bis 21.30 Freizeit
21.30 bis 21.45 Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen
21.45 bis 22.00 Stubendurchgang
22.00 Nachtruhe
Wache und Tagesdienst Uhrzeit
Dienstvorbereitung
- Diensthabende und Gehilfen 15.00 bis 16.45
- Wachen 14.00 bis 16.45
Antreten zur Vergatterung
- Wach- und Tagesdienste 16.50
170
Wache und Tagesdienst Uhrzeit
Vergatterung 17.00
Ablösung nach der Vergatterung
Ausgang und Urlaub Uhrzeit
Ausgang
Montag bis Freitag ab 17.00
Sonnabend und Tage vor Feiertagen ab 15.00
Sonn- und Feiertage ab 08.00
Urlaub
Montag bis Freitag ab 17.00
Sonnabend und Tage vor Feiertagen ab 12.30
Sonn- und Feiertage ab 08.00
Öffnungszeiten von Lagern und Einrichtungen
Einrichtung Tag Uhrzeit
Finanzstelle Montag 14.15 bis 16.00
B/A-Lager Dienstag und 08.00 bis 11.00
Mittwoch 14.30 bis 16.30
Freitag 08.00 bis 11.00
Bibliothek Montag bis 17.00 bis 19.30
Freitag
Sonnabend 15.00 bis 17.00
Sonn- und Feiertage 09.00 bis 11.00
Friseur
Offiziere, Fähnriche Montag bis 11.00 bis 13.45
und Berufsunteroffiziere Freitag
Unteroffiziere auf Zeit Montag bis 14.15 bis 19.00
und Soldaten Freitag
Poststelle Montag bis 13.45 bis 14.45
Freitag
171
Einrichtung Tag Uhrzeit
Postausgabe für allge- Montag bis 14.45 bis 17.00
meinen Postverkehr Freitag
Öffentliches Telefon Montag bis 19.00 bis 21.00
der Nachrichten- Freitag
zentrale Sonnabend 15.00 bis 21.00
Sonntag 10.00 bis 21.00
MHO-Verkaufsstellen
Offiziere, Fähnriche, Montag bis 11.00 bis 13.00
Berufsunteroffiziere Freitag
und Zivilbeschäftigte
Unteroffiziere auf Zeit Montag bis 13.45 bis 19.00
und Soldaten Freitag
Gaststätte Montag bis 15.00 bis 21.00
Freitag
Sonnabend 14.00 bis 20.30
Sonntag 10.00 bis 18.00
Sprechzeiten des Regimentskommandeurs und seiner Stellvertreter
(nach vorheriger Anmeldung in der Geschäftsstelle)
Dienstag 15.00 bis 17.00
Stellvertreter des Kommandeurs und Unterschrift
Stabschef des Regiments Name
Dienstgrad
Anmerkungen:
1. Die Zeiten sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten oder Bedingungen festzulegen.
Die hier aufgeführten gelten als Anhalt. In diesem Sinne sind z. B. weitere Festlegungen für
den Tagesdienstablauf an Park- und Wirtschaftstagen, bei Komplexausbildung u. a. zu
treffen.
2. Die Öffnungszeiten von Einrichtungen sind so festzulegen, daß jeder Armeeangehörige sie
aufsuchen kann.
3. Im Tagesdienstablaufplan können weitere allgemeinverbindliche Maßnahmen aufgenommen
werden.
4. Der Tagesdienstablaufplan ist übersichtlich und im Format A 2 zu gestalten.
172
Anlage 3
Objektordnung (Muster)
Nationale Volksarmee
………………………………………
Objektordnung
für das Objekt des ………………………..
I. Allgemeines
a) Geltungsbereich,
b) Notwendigkeit, Art und Nachweis der Belehrung.
c) Verantwortlichkeit für die Durchsetzung, besondere
Aufgabe des Stabskommandanten und des OvD.
II. Festlegungen über das Betreten, Verlassen und Befahren
des Objektes
a) Hinweis auf die Einhaltung der Festlegungen in der DV 010/0/004.
b) Ergänzungen zu den vorstehenden Festlegungen (z. B. Vermerk über
einen besonderen Stempelaufdruck des Dienststellenausweises).
c) Einschränkungen zu den vorstehenden Festlegungen (z. B. Ausstellen
eines Passierscheines für Armeeangehörige nachgeordneter
Dienststellen auch bei Vorlage eines Dienstauftrages).
d) Hinweis, daß das Abstellen von PKW nur für PKW der Führung, des
Ministeriums für Nationale Verteidigung und Gästen gestattet ist und
alle anderen PKW außerhalb des Objektes abzustellen sind.
e) Konkretisierende Festlegungen über die Einfahrt von Kraftfahrzeugen.
f) Zonen oder Gebäude, die nur von bestimmten Armesangehörigen betreten
werden dürfen, oder Bereiche, die von fremden Personen nicht betreten
werden dürfen (Rechenstellen. VS-Stellen u. a.)
173
III. Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen
a) Mitführen von Foto- und Filmgeräten und anderen
Informationsspeichern.
b) Wer hat wann und welche Kontrollen zu veranlassen
(z. B. Verschluß, innere Ordnung und Petschierung der
Dienstzimmer, Inhalt der Akten- oder Handtaschen der Mitarbeiter).
c) Mitführen von Unterlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen.
d) Anbringen und Verwenden von Verdunklungseinrichtungen.
e) Verschluß von Türen und Fenstern.
f) Abgabe von Verschlußsachen nach Ende der Öffnungs-
zeiten der VS-Stellen.
g) Vernichten von Verschlußsachen sowie Aufbewahren, Vernichten und Abverfügen
von offenem militärischen Schriftgut
IV. Esseneinnahme
a) Aufteilung der Speisesäle,
b) Essenraten.
V. Nutzung der Dienstzimmer, Räume und Einrichtungen
a) Instandhaltung und bauliche Veränderungen,
b) Schlüsselausgabe und -abgabe.
c) Petschierung der Räume,
d) Nutzung von Raumschutzanlagen und anderen techni-
schen Einrichtungen (Alarmvorrichtungen, Antennen u. a.),
e) Nutzung der Wohnheime,
f) Nutzung von Vervielfältigungsgeräten oder -anlagen.
VI. Informationssystem für die Armeeangehörigen des Objektes
a) Hausmitteilungen.
b) Appelle (z. B. für alle Armeeangehörigen oder für die
Unteroffiziere und Soldaten; Appellplätze, Zeiten).
174
VII. Reinigung und Pflege des Objektes
a) Reinigung und Pflege der Außenanlagen.
b) Reinigung der Dienstzimmer.
c) Ausgestaltung des Objektes.
VIII. Medizinische Betreuung
a) Behandlung der Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten.
b) Medizinische Behandlung von Familienangehörigen.
c) Hausbesuche der Militärärzte.
IX. Zeiten für die Nutzung von Einrichtungen u. a.
a) Tausch von B/A-Gegenständen.
b) Öffnungszeiten der Hauskasse, Verpflegungsstelle
sowie der verschiedenen Lager.
c) Öffnungszeiten der MHO.
d) Öffnungszeiten des Friseurs.
e) Öffnungszeiten der Bibliothek, Post u. a.
f) Sprechstunden für Armeeangehörige und Zivilbeschäftigte.
g) Zeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen und
Nutzung von kulturellen Einrichtungen.
O. U., den …………………… Unterschrift
Dienststellung Name
Dienstgrad
175
Anlage 4
Kennzeichnung der Tagesdienste
Bild 1 Armbinde (Muster), Maße in mm
Ausführung:
Armbinde - rot,
Buchstaben - weiß.
Für die Tagesdienste sind folgende Buchstaben einzusetzen:
Offizier vom Dienst - OvD
Gehilfe des Offiziere vom Dienst - GOvD
Offizier vom Parkdienst - OvP
Geh1ilfe des Offiziers vom Parkdienst - GOvP
Unteroffizier vom Dienst - UvD
Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst - GUvD
Diensthabender des Speisesaals - Dh
176
Anlage 5
Persönlicher Schriftwechsel innerhalb der Nationalen Volks-
armee (Muster)
Schriftwechsel mit Vorgesetzten
a) von außerhalb der Kaserne
Anschrift (Muster)
Kommandeur der
Dienststelle der Nationalen Volksarmee
801 Dresden
Postfach 55555
Briefbogen (Muster)
Gefreiter Leipzig, den
Horst Krause
705 Leipzig
Torgauer Straße 10
Werter Genosse Oberstleutnant !
Text Unterschrift
b) innerhalb der Kaserne
Anschrift (Muster)
Kommandeur des Panzerbataillons
Briefbogen (Muster)
Soldat O. U., den
Wolfgang Stern
4. Kompanie
Werter Genosse Major!
Text Unterschrift
177
Schriftwechsel mit einer Dienststelle der NVA
Anschrift (Muster)
Dienststelle der
Nationalen Volksarmee
25 Rostock
Postfach 33333
Schriftwechsel mit anderen Armeeangehörigen
Anschrift (Muster)
Hauptmann
Hans Müller
806 Dresden
Postfach 44444
178
Anhang 1
Vereidigung
1. Jeder Armeeangehörige hat nach seiner Einberufung in die
NVA persönlich den Fahneneid zu leisten.
2. Die Vereidigung der Armeeangehörigen ist während der mili-
tärischen Grundausbildung vom Regimentskommandeur in der
Kaserne oder an würdigen Plätzen in der Öffentlichkeit durchzuführen.
3. Zur Durchführung der Vereidigung ist dem Regiment ein
Musikkorps zu unterstellen und, wenn notwendig, eine Truppen-
fahne zeitweilig zu übergeben.
4. Die Vereidigung ist nach den Festlegungen der Zeremoniell-
ordnung der NVA durchzuführen.
5. Armeeangehörige, die am festgelegten Tag nicht vereidigt
werden konnten, sind an einem der folgenden Tage vom Regi-
mentskommandeur gesondert zu vereidigen. Die Kommandeure der
Einheiten sind für die vollständige Erfassung aller zu ver-
eidigenden Armeeangehörigen verantwortlich.
6. Der Tag der Vereidigung ist in würdiger Form zu begehen.
Den vereidigten Armeeangehörigen ist dienstfrei zu gewähren.
7. Im Verteidigungszustand sind alle Wehrpflichtigen der Re-
serve, die in Friedenszeiten noch nicht den Fahneneid ge-
leistet haben, nach ihrem Eintreffen im Regiment zu vereidigen.
179
Truppenfahne der Nationalen Volksarmee Anhang 2
I. Allgemeine Grundsätze
1. Die Truppenfahne des Regiments ist das Symbol der militärischen Ehre und Tapferkeit sowie
des militärischen Ruhmes. Sie mahnt jeden Armeeangehörigen, sein Vaterland, die Deutsche
Demokratische Republik, zu schützen und unter Einsatz
seines Lebens zu verteidigen.
2. Truppenfahnen sind auf der Grundlage der Flaggenordnung zu verleihen.
3. (1) Die Truppenfahne wird in der Regel zum Jahrestag der NVA, der Grenztruppen der DDR
oder zum Jahrestag der Gründung der DDR auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung
verliehen.
(2) Die Verleihung der Truppenfahne ist nach den Festlegungen
der Zeremoniellordnung der NVA durchzuführen.
4. (1) Der Regimentskommandeur ist für die Aufbewahrung, die
Sicherung und den Schutz der Truppenfahne des Regiments verantwortlich.
(2) Jeder Angehörige des Regiments hat die Truppenfahne zu
verteidigen und zu verhindern, daß sie dem Gegner in die Hände fällt.
(3) Der Verlust der Truppenfahne ist eine Schande für das gesamte Regiment. Der
Regimentskommandeur und die Armeeangehörigen des Regiments, die den Verlust unmittelbar
verschuldeten, sind zur Verantwortung zu ziehen. Dem Regiment ist
eine neue Bezeichnung zu geben.
5. (1) Wird das Regiment umbenannt oder wird dem Regiment ein Name verliehen, erhält es
eine Fahnenschleife mit der neuen Bezeichnung oder mit dem Namen sowie eine vom Minister
für Nationale Verteidigung unterzeichnete Urkunde.
180
(2) Erhält das Regiment eine staatliche Auszeichnung, ist
ihm am Tag der Verleihung eine Schärpe mit dem aufgestickten
Symbol dieser Auszeichnung zu übergeben.
(3) Aus Anlaß einer Namensverleihung, einer Umbenennung sowie
der Verleihung einer staatlichen Auszeichnung ist ein Appell
durchzuführen, bei dem der Verleihende die Fahnenschleife
oder die Schärpe an die Truppenfahne anzubringen hat,
(4) Die Namensverleihung ist nach den Festlegungen der Zere-
moniellordnung der NVA durchzuführen. Bei einer staatlichen
Auszeichnung ist analog zu verfahren.
6. (1) wird das Regiment aufgelöst oder ist es info1ge einer
strukturellen Veränderung nicht mehr zur Führung der Truppen-
fahne berechtigt, ist diese mit den Fahnenschleifen, Schärpen
und Urkunden der Abteilung Innerer Dienst im Ministerium
für Nationale Verteidigung zu übergeben.
(2) Diese Truppenfahnen sind im Armeemuseum der DDR aufzubewahren.
7. (1) Ein neu aufgestelltes Regiment kann die Truppenfahne
eines aufgelösten Regiments zur Weiterführung erhalten wenn
die Bezeichnung des neuaufgestellten Regiments mit der im
Fahnentuch eingestickten übereinstimmt.
(2) Bei der Übergabe sind an der Truppenfahne nur die Fahnen-
schleifen mit dem Datum der Verleihung und der Übergabe zu
belassen. Alle anderen Fahnenschleifen und Schärpen, die dem
aufgelösten Regiment übergeben wurden, sind dem neuaufgestell-
ten Regiment mit zu übergeben, jedoch nicht an der Truppenfahne zu führen.
8. In jedem Regiment darf nur eine Truppenfahne vorhanden
sein, weitere Fahnen und Ehrenbanner der Partei und der Armee-
führung sowie gesellschaftlicher Organisationen sind nach
Entscheid des Regimentskommandeurs in der Regel im Traditions-
zimmer aufzubewahren.
181
II. Aufbewahrung, Mitführung und Behandlung der Truppenfahne
9. (1) Die Truppenfahne ist aufzubewahren:
a) in der Kaserne - im Dienstzimmer des Regimentskommandeurs, entrollt im Fahnenschrank,
b) außerhalb der Kaserne, bei Übungen und im Verteidigungs
zustand - zusammengerollt in der Fahnenhülle an der vorn Regimentskommandeur
befohlenen Stelle.
(2) Der Unterbringungsort der Truppenfahne ist den Armesan-
gehörigen des Regiments bekanntzugeben.
10. (1) Die Truppenfahne ist zu militärischen Zeremoniellen
sowie bei feierlichen Anlässen entrollt mitzuführen, insbesondere
a) bei der Vereidigung,
b) bei Paraden,
c) beim großen Zapfenstreich,
d) bei der Gestellung von Ehrenkompanien,
e) auf Befehl des Regimentskommandeurs oder dessen Vorgesetzten.
(2) Die entrollte Truppenfahne ist von einem Fahnenkommando und einer Ehrenkompanie
oder einem Ehrenzug nach den Festlegungen der Zeremoniellordnung der NVA abzuholen und
zurückzuführen.
11. Wird die Truppenfahne für andere Anlässe benötigt, ist sie zusammengerollt in der
Fahnenhülle von einem bewaffneten Fahnenkommando im Kraftfahrzeug zu transportieren.
Wenn erforderlich, hat der Regimentskommandeur zusätzliche Kräfte zu ihrer Bewachung
einzusetzen.
12. Der Regimentskommandeur ist für die Pflege und Instandhaltung der Truppenfahne
verantwortlich. Ihr Zustand ist periodisch zu überprüfen; Mängel sind unverzüglich zu
beseitigen,
13. Folgende Instandsetzungsmaßnahmen sind in eigener Zuständigkeit von eigenen
Werkstätten oder durch Fremdleistungen
182
im Regiment durchzuführen:
a) Kunststopfen oder nähen von kleinen Löchern oder
Rissen im Fahnentuch oder in den Fahnenschleifen,
b) Erneuerung der Goldfransen,
c) Instandsetzungen am Fahnenschaft sowie an der Innen- und Außenhülle.
14. In eigener Zuständigkeit sind neu zu beschaffen:
a) die Fahnenstange,
b) die Kordelschnur,
c) der Tragegurt,
d) die Innen- und Außenhülle.
183
Anhang 3
Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildlichem Regiment
1. (1) Mit der Fahnenschleife Vorbildliches Regiment können
Regimenter ausgezeichnet werden, die
a) ihre Gefechtsaufgaben im Verteidigungszustand vorbildlich erfüllen,
b) die Ausbildungsprogramme und Aufgaben im Diensthabenden
System sowie im Gefechts- und Grenzdienst kontinuierlich erfüllen,
c) einen beständig guten politisch-moralischen Zustand sowie
eine gefestigte militärische Disziplin und Ordnung aufweisen
d) sehr gute Ergebnisse bei Truppenübungen, Gefechtsschießen,
Inspektionen und Sonderaufgaben erzielten.
(2) Die Auszeichnung ist zum gegebenen Anlaß im Verteidigungs-
zustand, am Ende des Ausbildungsjahres oder zu gesellschaft-
lichen Höhepunkten auf Vorschlag der Stellvertreter des Ministers durchzuführen.
2. Die Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildliches Re-
giment erfolgt vom Minister für Nationale Verteidigung. Der
dazu erteilte schriftliche Befehl ist an alle Regimenter zu verteilen.
3. (1) Die Fahnenschleife wird dem Regiment zusammen mit einer
Urkunde vom Minister für Nationale Verteidigung oder von
dessen Beauftragten vor dem angetretenen Personalbestand übergeben.
(2) Die Verleihung ist nach den Festlegungen der Zeremoniell-
ordnung der NVA durchzuführen. Im Verteidigungszustand ist
der Ablauf besonders festzulegen.
4. Die Fahnenschleife ist an die Truppenfahne zu binden.
5. Ein Regiment kann mehrmals mit der Fahnenschleife Vorbild-
liches Regiment ausgezeichnet werden.
184
6. Mit einer gleichartigen Fahnenschleife können auch Divi-
sionen und selbständige Einheiten ausgezeichnet werden.
185
Anhang 4
Ehrenbuch und Ehrentafel
I. Ehrenbuch
1. Im Regiment ist ein Ehrenbuch zu führen. Es wird außerdem geführt
a) im Divisionsstab,
b) in der militärischen Lehreinrichtung,
c) im Wehrkommando,
d) im Kommando des Militärbezirks,
e) im Kommando der Teilstreitkraft der NVA,
f) in der Stadtkommandantur der Hauptstadt der DDR, Berlin,
g) in jedem Dienstbereich eines Stellvertreters des
Ministers für Nationale Verteidigung.
2. Die Eintragung in das Ehrenbuch erfolgt als Belobigung
nach den Festlegungen in der DV 010/0/006 Disziplinarbefug-
nisse und disziplinarische Verantwortlichkeit.
3. Das Ehrenbuch ist im Traditionszimmer oder an einem an-
deren würdigen Ort aufzubewahren.
4. Für die Führung und Aufbewahrung des Ehrenbuches im Re-
giment ist der Regimentskommandeur verantwortlich.
II. Ehrentafel
5. Eine Ehrentafel ist an den militärischen Lehreinrichtungen der NVA zu führen.
6. Die Veröffentlichung der Namen an der Ehrentafel erfolgt
als Belobigung nach den Festlegungen in der DV 010/0/006.
7. Die Ehrentafel ist im Traditionszimmer oder an einem
anderen würdigen Ort anzubringen.
8. Für die Führung der Ehrentafel ist der Kommandeur der
militärischen Lehreinrichtung der NVA verantwortlich.
186
Anhang 5
Übergabe und Übernahme von Dienststellungen
1. Zur Übergabe und Übernahme der Dienststellung des Regiments-
kommandeurs sind durch Befehl des übergeordneten Vorgesetzten
Kommissionen einzusetzen. Die Kommissionen haben Übergabe- und Übernahmeprotokolle
anzufertigen zur Übergabe und Übernahme
a) der Dienststellung,
b) der der Kampftechnik und Ausrüstung,
c) der Truppenwirtschaft.
2. (1) Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Dienststellung
sind aufzuführen:
a) die Soll- und Iststärke des Regiments,
b) der politisch-moralische Zustand der Einheiten,
c) der Stand der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, der
politischen und Gefechtsausbildung, der militärischen
Disziplin und Ordnung sowie der Sicherheit.
(2) Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Kampftechnik und
Ausrüstung sind aufzuführen:
a) der Bestand laut Nachweis,
b) der tatsächliche Bestand,
c) der Zustand,
d) die Bedingungen ihrer Aufbewahrung und Instandhaltung.
(3) Im Übergabe- und Übernameprotokoll der Truppenwirtschaft
sind aufzuführen:
a) die Unterbringungs- und Lebensbedingungen des Personalbestandes,
b) der Bestand und Zustand der Gebäude, Anlagen, des Inventars
und der Einrichtungen, einschließlich der Ausbildungsbasis,
c) der Bestand, Zustand und Nachweis der wichtigsten materiellen Mittel,
d) die Finanzwirtschaft.
3. Die übergabe- und Übernahmeprotokolle sind von den Kom-
missionsmitgliedern sowie vom übergebenden und übernehmenden Regimentskommandeur zu
unterschreiben und dem übergeordneten
Vorgesetzten zur Bestätigung vorzulegen.
187
4. (1) Die Kommandeure der Einheiten haben die Übergabe und
Übernahme der Dienststellung persönlich auf der Grundlage
des Befehls des Regimentskommandeurs durchzuführen.
(2) Die erfolgte Übergabe und Übernahme der Dienststellung
haben die Kommandeure der Einheiten dem Regimentskommandeur
zu melden. Der die Dienststellung Übernehmende hat bei seiner
Meldung das Übergabe- und Übernahmeprotokoll vorzulegen.
5. Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Kommandeure der
Einheiten sind aufzuführen:
a) die Soll- und Iststärke der Einheit,
b) der politisch-moralische Zustand des Personalbestandes,
c) der Stand der Gefechtsbereitschaft, der militärischen
Disziplin und Ordnung sowie dar politischen und Ge-
fechtsausbildung der Einheit,
d) der Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der
materiellen Mittel, die laut Nachweis in der Einheit
geführt werden und tatsächlich vorhanden sind.
6. Das Übergabe- und Übernahmeprotokoll ist vom übergebenden
und übernehmenden Kommandeur der Einheit anzufertigen und
zu unterschreiben.
7. Die Übergabe und Übernahme der Dienststellungen der an-
deren Vorgesetzten hat entsprechend zu erfolgen.
8. Die Frist für die Übergabe und Übernahme der Dienststellung
des Regimentskommandeurs wird auf maximal 10 Tage, der des
Stellvertreters des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des
Regiments auf maximal 20 Tage und der eines Bataillonskomman-
deurs und Kompaniechefs auf maximal 5 Tage festgelegt. Für
andere Dienststellungen sind die Zeiträume für die Übergabe
und Übernahme vom direkten Vorgesetzten festzulegen.
9. Vor Abschluß der Übergabe ist im Regiment oder in der Ein-
heit ab Kompanie aufwärts eine Befragung durchzuführen, um
festzustellen, ob es Forderungen an den Übergebenden gibt.
188
10. Die Übergabe und Übernahme ist mit einem Appell abzu-
schließen. Dabei ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des
Übernehmenden der Übergebende zu verabschieden und der
Übernehmende in die Dienststellung einzuführen.
189
Anhang 6
Zusammenstellung und Inmarschsetzung von Kommandos
1. Zu Kommandierungen außerhalb der Kamerne sind Kommandos zusammenzustellen.
Für jedes Kommando ist ein Kommandoleiter einzusetzen.
2. Dem Kommandoleiter ist ein Dienstauftrag und eine Auf-
stellung des Personalbestandes des Kommandos zu übergeben.
Ihm sind außerdem die Art und Weise des Transports und der
Verpflegung auf dem Transport, wann, wo und wem das Kommando
zur Verfügung zu stehen hat zu befehlen sowie weitere An-
ordnungen zum Dienst des Kommandos zu erteilen.
3. Der Kommandoleiter hat die Bereitschaft des Kommandos dem
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
zu melden. Nach der Überprüfung der Ausrüstung hat der Stell-
vertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments dem
Regimentskommandeur Meldung zu erstatten und das Kommando
mit dessen Erlaubnis in Marsch zu setzen.
4. Der Kommandoleiter ist für die militärische Disziplin des
Personalbestandes, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und
die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben sowie den Bestand
und Zustand der Bewaffnung, Munition und Ausrüstung des
Kommandos verantwortlich.
5. Nach Eintreffen am Bestimmungsort hat sich der Kommando-
leiter bei demjenigen zu melden, dem das Kommando zur Ver-
fügung gestellt wurde. Nach der Rückkehr hat er sich beim
Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments
zurückzumelden.
6. (1) Wird das Kommando auf Kfz in Marsch gesetzt, haben der
Kommandoleiter und die Fahrzeugverantwortlichen die militäri-
sche Disziplin und Ordnung aufrechtzuerhalten und darauf zu
achten, daß die befohlene Marschroute eingehalten, die zu-
lässige Personenzahl und Ladung der Kfz sowie die vorge-
190
schriebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten, vor-
schriftsmäßig auf- und abgesessen und die Straßenverkehrs-
ordnung eingehalten werden. Die Fahrzeugverantwortlichen sind
darüber zu belehren.
(2) Wird das Kommando mit einem Reisezug in Marsch gesetzt,
sind nach Möglichkeit gesonderte Abteile zu benutzen; die
Regeln der militärischen Höflichkeit sind einzuhalten.
7. (1) Unteroffiziere und Soldaten, die an organisierten
Exkursionen, Kino- und Theaterbesuchen teilnehmen, sind zu
Kommandos zusammenzustellen und von einem Offizier, Fähnrich
oder Unteroffizier als Verantwortlichen zu führen.
(2) Der eingesetzte Verantwortliche hat das Kommando an-
treten zu lassen und zu überprüfen. Nach Erhalt der Erlaub-
nis vom Vorgesetzten, die Kaserne verlassen zu dürfen, hat
der Verantwortliche das Kommando beim OvD abzumelden. Die
Stärke des Kommandos ist auf dem Dienstauftrag anzugeben.
8. In Kolonnen marschierende Kommandos sind bei Dunkelheit
entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen zu kennzeichnen.
191
Anhang 7
Ordnung in den Unterkünften
I. Ordnung in den Unterkunftsräumen
1. Die Ordnung in den Unterkunftsräumen für Unteroffiziere
und Soldaten ist vom Regimentskommandeur unter Berücksichti-
gung der vorhandenen Räume einheitlich festzulegen. Dabei
sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) Die Betten dürfen nicht unmittelbar nebeneinander stehen.
b) Vor der Nachtruhe sind die Uniform in den Schrank zu hängen
und die Unterwäsche ordentlich auf dem Schemel abzulegen;
das Schuhwerk ist gereinigt unter den Schemel zu stellen.
c) In jedem Unterkunftsraum ist vom unmittelbaren Vorgesetzten
ein Stubenältester einzuteilen, der für die militärische
Disziplin und Ordnung im Unterkunftsraum sowie die Voll-
zähligkeit der Normausstattung verantwortlich ist. Das
Stubenkollektiv hat die Anordnungen des Stubenältesten
in Bezug auf die Ordnung im Unterkunftsraum zu erfüllen.
Dem Stubenältesten ist die Unterkunftsausstattung gemäß
Inventarverzeichnis gegen Unterschrift zu übergeben.
d) Betritt ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer den Unter-
kunftsraum, hat derjenige Armeeangehörige, der ihn zuerst
bemerkt, das Kommando ,,Achtung! zu geben; einem direkten
Vorgesetzten ist vom Stubenältesten, in dessen Abwesenheit
vom Dienstgradhöchsten oder bei gleichen Dienstgraden von
einem Armeeangehörigen des Stubenkollektivs, Meldung zu erstatten.
e) Der Stubenälteste hat im täglichen Wechsel den Stubendienst
einzusetzen. Der Stubendienst ist für die Sauberkeit des
Unterkunftsraumes und für das Heizen während der Heiz-
periode verantwortlich. Er hat
- den Unterkunftsraum sauberzuhalten und ihn nach dem Wecken
und vor dem Zapfenstreich zu lüften,
- in Dienstuniform dem UvD beim Stubendurchgang die Belegung des Unterkunftsraumes
und die Erfüllung seiner Aufgaben zu melden. Beispiel: ,,Genosse Unteroffizier!
192
Stube 45 belegt mit 5 Soldaten, 4 Soldaten anwesend,
Soldat Schulze hat Ausgang, Stube gereinigt und gelüftet.
Stubendienst. Soldat Schubert!".
Nachdem der UVD den Unterkunftsraum verlassen hat, hat sich der Stubendienst zur
Nachtruhe zu begeben.
f) Die Zusatz- und Arbeitsbekleidung sind außerhalb der
Unterkunftsräume in Schränken oder auf Regalen aufzubewahren.
2. Die Unterkunftsräume sind entsprechend den dafür geltenden
militärischen Bestimmungen einzurichten und auszustatten. Sie
können zusätzlich mit persönlichen Mitteln ausgestaltet wer-
den. Die Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts haben dazu
geeignete Festlegungen zu treffen.
II. Schrankordnung
3. (1) Die Schränke sind mit Schrankpapier auszulegen und
einheitlich einzuräumen. Die Fächer für Lebensmittel und
Schuhwerk sind mindestens einmal wöchentlich auszuwischen.
Schmutzige Oberbekleidung und verdorbene Lebensmittel dürfen
nicht in den Schränken aufbewahrt werden.
(2) Die Schränke sind mit einem Schild (Dienstgrad und Name)
zu versehen und das Wertfach sowie der Schrank mit einem
Sicherheitsschloß zu verschließen. Der Erstschlüssel ist am
Mann zu tragen; der Zweitschlüssel ist beim Hauptfeldwebel
in einem petschierten Behältnis zu hinterlegen.
4. (1) Die Schränke sind grundsätzlich im Beisein dem Schrank-
inhabers zu kontrollieren. Hierbei kann befohlen werden, daß
der Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse vorgezeigt wird.
(2) Wenn notwendig, können auf Befehl des Vorgesetzten ab
Kompaniechef aufwärts auch bei Abwesenheit des Schrankinhabers
der Schrank und andere Behältnisse geöffnet, kontrolliert oder
ihr Inhalt erfaßt werden. Hierbei müssen mindestens 2 Zeugen
anwesend sein. Über das Öffnen, die Kontrolle oder über den
Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Kontrollierenden sowie von den Zeugen
zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist von dem Vorgesetzten.
193
der das Öffnen des Schrankes oder der Behältnisse befohlen
hat, zu bestätigen und aufzubewahren. Nach der Kontrolle ist
dafür zu sorgen, daß der Inhalt des Schrankes oder der Be-
hältnisse sicher aufbewahrt wird.
(3) Die sich aus der Strafprozeßordnung ergebenden Rechte
des Militärstaatsanwaltes werden von den vorstehenden Fest-
legungen nicht berührt.
Bild 2 Schrankordnung
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5. (1) Auf Bild 2 ist die Schrankordnung mit allen B/A-Gegen-
ständen, die zur B/A-Norm gehören und im Schrank aufzubewahren
sind, unabhängig von der Jahreszeit und der befohlenen Uni-
formart, dargestellt. Die Uniformstücke sind so in den Schrank
zu hängen, daß die Öffnungen nach links zeigen. Der oberste
Knopf des Uniformmantels und der Uniformjacken ist zu schließen.
(2) Die Schrankordnung bezieht sich nur auf den Unterkunfts-
schrank, der in den Unterkünften für Soldaten aufgestellt wird.
(3) Der Schrank ist wie folgt einzuräumen:
a) linke Schrankseite von oben nach unten
- Fach für Wäsche Pullover, Unterwäsche, Ta-
schentücher, Kragenbinden,
Socken,
- Fach für persönliche persönliche Gegenstände,
Gegenstände (verschlossen)
- Fach für Lebensmittel Lebensmittel, Tasse, Eßbe-
steck, alkoholfreie Getränke,
- Fach für Toilettengegen- Nähzeug, Toilettengegenstände,
stände
- Fach für Schreibzeug Schreibzeug und Bücher,
und Bücher
- Fach für Sportbekleidung Trainingshose, Trainingsjacke,
Sporthose, Sporthemd und andere
Sportbekleidung,
- Fach für Schuhwerk im hinteren oberen Teil:
Schuhputzzeug, Arbeitshand-
schuhe,
im hinteren unteren Teil:
Sportschuhe, Halbschuhe,
im vorderen Teil:
Halbschaftstiefel, Hausschuhe,
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b) rechte Schrankseite
- Fach für Mützen Schirm-, Basken- oder Teller-
mütze, Handschuhe, Binder,
Schal, Pelzmütze, Wintermütze,
Regenumhang (Folie),
- Fach für Oberbekleidung von rechts nach links:
Uniformmantel, Parade- und
Ausgangsjacke, Dienstjacke,
Felddienstanzug/Sommer, Feld-
dienstanzug/Winter,
an der linken Seite
geöffnete Feldflasche,
- auf dem Schrankboden das zweite Paar Halbschaft-
stiefel und eine Akten- oder
Tragetasche (in dieser Tasche
ist zeitweilig die schmutzige
Unterwäsche aufzubewahren),
- Innenseite der rechten Schranktür Handtücher, Lederkoppel, Trage-
gestell, Gurtkoppel;
c) auf dem Schrank
- linke Seite Schutzmaskentragetasche, darauf
Stahlhelm,
- rechte Seite Schutzanzug (zusammengerollt),
Sturmgepäck Teil I und II mit
umgeschnallter Einsatzdecke
und Zeltbahn.
III. Bettenbau
6. (1) Die Betten sind einheitlich zu bauen (Bild 3).
(2) Die Betten sind mit einem Schild (Dienstgrad und Name)
zu versehen.
(3) Es ist nicht gestattet, sich in Oberbekleidung und mit
Schuhwerk auf das Bett zu legen.
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7. Das Bett ist wie folgt zu bauen:
a) Das Bettlaken straff über die Matratze einschlagen.
b) Das bezogene Kopfkissen auf die Mitte eine Handbreit
vom Bettgiebel legen.
c) Den Bettbezug mit eingezogener Decke einmal mit den
schmalen Seiten einschlagen und so auf das Bett legen,
daß er an den Seiten und am vorderen Bettgiebel mir der
Matratze abschließt.
d) Die zweite Decke an den schmalen Seiten zweimal überein-
ander schlagen und so auf das Bett legen, daß die Öffnung
in Richtung Bettgiebel zeigt und die Seiten mit der Matratze abschließen.
Bild 3 Bettenbau
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Anhang 8
Polizeiliche Meldepflicht und Aussageerlaubnis
I. Polizeiliche Meldepflicht
1. Für den kaserniert (in Kasernen und Wohnheimen) unterge-
brachten Armeeangehörigen besteht keine polizeiliche Melde-
pflicht.
2. Der Armeeangehörige hat die Änderung der Wohnanschrift
(einschließlich Nebenwohnung) nach den Festlegungen in der
Ausweisordnung im Wehrdienstausweis eintragen zu lassen. Dazu
ist die von der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei ausge-
händigte Bestätigung vorzulegen.
3. Der Vorgesetzte hat über den Aufenthalt einzelner Unter-
stellter Auskunft zu erteilen, wenn darum vom Leiter des
Volkspolizei-Kreisamtes ersucht wurde.
II. Verhalten bei Vorladungen
4. Wird ein Armeeangehöriger von einem staatlichen oder ge-
sellschaftlichen Organ vorgeladen oder aufgefordert, sich
dort zu melden, hat er die Vorladung oder Aufforderung unver-
züglich dem direkten Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts
vorzulegen und dem unmittelbaren Vorgesetzten darüber Meldung
zu erstatten.
5. Der Vorgesetzte hat grundsätzlich dafür zu sorgen, daß
der Vorladung oder Aufforderung Folge geleistet werden kann.
Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, hat der Regiments-
kommandeur dem vorladenden Organ davon unverzüglich Mittei-
lung zu machen.
6. Der Vorgesetzte, dem die Vorladung oder Aufforderung vor-
gelegt wird, hat den Vorgeladenen oder Aufgeforderten über das
Verhalten vor dem Organ entsprechend der DV 010/0/009 zu belehren.
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III. Aussageerlaubnis
7. (1) Ein Armeeangehöriger darf vor den Untersuchungsorganen
des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung der DDR,
der Staatsanwaltschaft oder vor Gerichten über dienstliche Fragen
als Zeuge nur aussagen, wenn er im Besitz einer Aussageerlaubnis ist.
(2) Zur Aussage vor den Militärgerichten, der Militärstaats-
anwaltschaft und den Untersuchungsorganen des Ministeriums
für Staatssicherheit bedarf es keiner Aussageerlaubnis.
8. (1) Nur der Regimentskommandeur ist berechtigt, die Aus-
sageerlaubnis zu erteilen.
(2) Die Aussageerlaubnis ist schriftlich zu erteilen und mit
Unterschrift und Dienststempel zu versehen. Sie muß enthalten:
a) Dienstgrad, Name, Vorname und Geburtstag des Aussage-
berechtigten,
b) Bezeichnung des Untersuchungsorgans, der Staatsanwalt-
schaft oder des Gerichtes,
c) Gegenstand der Aussage, für die die Aussageerlaubnis
erteilt wird,
d) Zeitpunkt der Aussage.
9. (1) Nur der Stellvertreter des Ministers und Chef des
Hauptstabes und die Chefs der Stäbe, soweit deren Vorge-
setzte nicht selbst entscheiden, haben das Recht, Aussage-
erlaubnisse zu erteilen, die sich beziehen auf
a) die Struktur, die Standdortverteilung und die Truppen-
bezeichnung der NVA,
b) die materielle Ausstattung und Ausrüstung der NVA, ein-
schließlich taktischer und technischer Angaben.
c) militärische Maßnahmen, wie Truppenübungen. soweit deren
Bekanntgabe nicht ausdrücklich befohlen ist,
d) grundsätzliche Fragen der modernen Gefechtsführung. So-
weit nicht besondere Bestirmmungen dafür gegeben sind.
(2) Die Erlaubnis zu Zeugenaussagen vor Untersuchungsorganen, Staatsanwaltschaften oder
Gerichten anderer Staaten erteilt
ausschließlich der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes.
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10. Der Armeeangehörige hat die Aussage zu verweigern, wenn
er nicht im Besitz einer Aussageerlaubnis ist.
11. Der Vorgesetzte, der die Aussageerlaubnis erteilt, ist
für die Belehrung des Betreffenden verantwortlich.
12. Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten für Sachver-
ständigengutachten entsprechend.
13. Bei Aussagen vor anderen als den in Ziffer 7 genannten
staatlichen oder gesellschaftlichen Organen oder Einrichtun-
gen ist nach den vorstehenden Festlegungen zu verfahren.
200
Anhang 9
Brandschutz
1. (1) Der Armeeangehörige hat die Festlegungen und Erfor-
dernisse des Brandschutzes zu kennen und einzuhalten. Er muß
in der Lage sein, mit den Feuerlöschgeräten umzugehen.
(2) Bricht ein Feuer aus, hat jeder Armeeangehörige unver-
züglich Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwache, zum Löschen
des Brandes mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln sowie
zur Rettung von Menschen, Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen.
2. (1) Der Regimentskommandeur hat den Brandschutz in seine
Führungstätigkeit einzubeziehen und ständig zu organisieren.
(2) Er ist verantwortlich, daß
a) die Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen
über den Brandschutz, insbesondere die Brandschutzordnung
der NVA, im Regiment eingehalten werden,
b) alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Brand-
bekämpfung organisiert werden,
c) die Schulungen und Belehrungen des Personalbestandes über
den Brandschutz nachweispflichtig durchgeführt werden,
d) die Ausbildung der im Brandschutz Tätigen durchgeführt wird,
(3) Die Kommandeure der Einheiten sind für die Durchsetzung
des Brandschutzes in ihren Verantwortungsbereichen verantwortlich.
3. (1) Der Regimentskommandeur hat einen qualifizierten Offizier als
Brandschutzbeauftragten der Kaserne einzusetzen,
(2) Der Brandschutzbeauftragte ist gegenüber dem Regimentskommandeur
rechenschaftspflichtig. Er hat einen entsprechenden Qualifikationenachweis zu besitzen und ist
für die Organisation und Kontrolle des Brandschutzes sowie
für die Anleitung der Ausbildung und Belehrung des Personalbestandes des Regiments im
Brandschutz verantwortlich.
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4. Der Brandschutzbeauftragte hat
a) die Vorgesetzten und die Brandschutzhelfer des Regiments
auf. des Gebiet des Brandschutzes anzuleiten und die
Spezialausbildung der Feuerwache zu organisieren,
b) das Brandschutzkontrollbuch zu führen und monatlich dem Regimentskommandeur zur
Kenntnisnahme vorzulegen,
c) alle Feuerlöschgeräte, Feueralarmeinrichtungen und
Wasserentnahmestellen ständig einsatzbereit zu halten,
d) die Verwendung defekter und im Sinne des Brandschutzes
gefährlicher Anlagen, Heizgeräte, Beleuchtungsmittel u. ä. zu verbieten,
e) die Arbeitsweise und Ausbildung der Feuerwache zu or-
ganisieren und durchzuführen,
f) die Kenntnisse der Armeeangehörigen, die zum Brandschutz
eingeteilt sind (Feuerwache, Löschtruppe u. ä.), zu über-
prüfen, diese bei Dienstantritt zu belehren und ihre
Dienstdurchführung zu überprüfen,
g) monatlich eine Querschnittskontrolle im Regiment durchzuführen,
h) jährlich einmal die Brandschutzwoche im Regiment zu organisieren.
5. Der Brandschutzbeauftragte ist berechtigt,
a) alle Maßnahmen des Brandschutzes im Auftrag des Regiments-
kommandeurs zu organisieren und durchzusetzen,
b) in den Einheiten des Regiments die Durchführung der
geforderten Belehrungen der Armeeangehörigen über den
Brandschutz zu kontrollieren,
c) einen zweckentfremdeten Einsatz von Feuerlöschgeräten nicht zuzulassen,
d) die Nachweisführung über Feuerlöschgeräte beim Unter-
kunftsdienst und in der Kaserne zu kontrollieren,
e) festgestellte Mängel im Brandschutz dem Regimentskomman-
deur direkt zu melden und Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu unterbreiten..
6. (1) In jedem Gebäude, jeder Anlage oder in Teilen von ihnen
sind Brandschutzhelfer einzusetzen mit der Aufgabe,
202
a) die Einhaltung der Brandschutzordnung der NVA zu kontrollieren.
b) die Einsatzbereitschaft der Feuerlöschgeräte zu gewährleisten,
c) die Brandschutzkommission des Regiments bei der Vorbereitung und Durchführung
brandschutztechnischer Überprüfungen zu unterstützen,
d) wöchentlich den Brandschutz im Zuständigkeitsbereich zu prüfen,
e) das Brandschutzkontrollbuch zu führen und monatlich dem Brandschutzbeauftragten
vorzulegen.
(2) Der Einsatz von Brandschutzhelfern entbindet die Vorge-
setzten nicht von ihrer Verantwortung für den Brandschutz.
7. (1) In jedem Regiment, das nicht über eine strukturmäßige
Feuerwache verfügt, ist eine ständige Feuerwache in einer Stärke
von 1 Unteroffizier und 7 Soldaten im Wechsel durch Befehl einzusetzen.
(2) In Einheiten bis Kompaniestärke ist ein ständiger Löschtrupp
in einer Stärke von 1 Unteroffizier und 3 Soldaten im Wechsel zu befehlen.
(3) Liegen mehrere Objekte günstig nebeneinander, kann mit
Zustimmung der Organe des Brandschutzes für mehrere Objekte
nur eine Feuerwache befohlen werden.
(4) Die Feuerwache und der Löschtrupp dürfen während ihrer
Dienstdurchführung zu keinen von ihren speziellen Aufgaben
abweichenden Arbeiten eingesetzt werden.
8. In den Unterkünften gelten folgende Erfordernisse des Brandschutzes:
a) Voraussetzung für die Verhinderung von Bränden ist eine
ständige Ordnung und Sauberkeit in aller Bereichen.
b) In Bodenräumen dürfen keine leichtbrennbaren Materialien
aufbewahrt oder gelagert werden. Vor dem Bodeneingang sind
Löschgeräte anzubringen.
c) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist verboten.
d) Die Verschlüsse zum Reinigen der Schornsteine sind ständig freizuhalten.
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e) Das eigenmächtige Aufstellen und Verändern von Feuer-
stätten ist nicht gestattet,
f) Das Trocknen oder Lagern von brennbaren Gegenständen auf,
an, in, über oder unter Feuerstätten ist untersagt,
g) Schadhafte Feuerstätten dürfen nicht benutzt werden,
h) Das Rauchen im Bett ist verboten,
i) Das Abstellen von Behältern mit Asche in Gebäuden ist verboten,
k) Beim Benutzen elektrischer Heiz- und Wärmegeräte sind die
vom Hersteller festgelegten Bedingungen und Gebrauchsan-
weisungen einzuhalten. Zum Anschluß elektrischer Geräte
dürfen nur funktionssichere Leitungen, Schnüre, Steckdosen,
Stecker, Schalter u. ä. benutzt werden. Jede eigenmächtige
Veränderung einer elektrischen Anlage oder das überbrücken
von Sicherungen ist untersagt,
1) In Räumen, in denen offenes Feuer, Licht oder Herdfeuer
brennt, sowie in Kellerräumen ist das Reinigen mit brenn-
baren Flüssigkeiten verboten,
m) Schweißen, Schneiden o. ä. Verfahren in Unterkünften,
Kellern und Dachgeschossen u. ä. bedürfen der schrift-
lichen Erlaubnis des Regimentskommandeurs,
n) Durchfahrten, Kellergänge, Treppenhäuser, Feuerlöschge-
räte sowie Zugänge zu allen Räumen sind freizuhalten und
dürfen nicht verstellt werden,
o) Papier ist nur in den dafür vorgesehenen und verschließ-
baren Räumen aufzubewahren,
p) Die in der Kaserne vorhandenen Hydranten sowie Absperr-
schieber für Gas und Wasser müssen einsatzbereit sein;
sie sind ständig freizuhalten und gut sichtbar zu kennzeichnen,
q) In Räumen, in denen mit leichtbrennbaren Gegenständen
oder Flüssigkeiten umgegangen wird, ist das Rauchen und
der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten,
r) Die Räume und Gebäude sind entsprechend der Norm mit
Feuerlöschgeräten auszustatten.
204
9. In Parks, technischen Anlagen und Werkstätten gelten fol-
gende Erfordernisse des Brandschutzes
a) Eine ständige Ordnung und Sauberkeit in diesen Einrichtun
gen erhöhen die Brandsicherheit,
b) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht oder Feuer
ist verboten,
c) Bei Inbetriebnahme von Vorwärmgeräten mit offener Flamme
ist die Betriebsanleitung zu beachten,
d) Beim Schweißen, Schneiden und ähnlichen Verfahren ist die
Gefährdungsstufe festzulegen,
e) Das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten in geschlossenen
Hallen oder Garagen ist verboten,
f) Für gebrauchtes Putzmaterial sind nichtbrennbare Behälter
mit dichtschließendem Deckel aufzustellen,
g) T/S-Transporotfahrzeuge sind in einem Mindestabstand von
5 m von anderen Fahrzeugen und Gebäuden abzustellen oder
müssen von anderen Kfz oder Gebäuden durch eine massive
Wand getrennt sein,
h) In Räumen dürfen Verbrennungsmotore nur dann Probe laufen,
wenn eine ausreichende Entlüftung gewährleistet ist.
i) Der Einbau von offenen Feuerstätten, eisernen Ofen und das Aufstellen von elektrischen
Heizkörpern ist in Garagen, Werkstätten und feuergefährlichen Räumen nicht gestattet,
k) Brennbare Flüssigkeiten sind nur in dazu eingerichteten Lagerräumen aufzubewahren,
1) Alle Fahrzeuge sind so in die Hallen und Garagen zu stellen, daß eine Evakuierung jederzeit
möglich ist. Die Wagentüren und das Lenkrad
dürfen nicht verschlossen, die Handbremse darf nicht angezogen und
kein Gang eingelegt sein,
m) Die Ein- und Ausfahrten sind stets freizuhalten,
n) Der Kommandeur der Instandsetzungseinheit hat sich täglich
nach Dienstschluß davon zu überzeugen, daß in seinem Bereich
der Brandschutz gewährleistet ist,
o) Bei Ausbruch eines Brandes im Park haben sich die Fahrer und die
Spezialisten des Panzer- und Kfz-Dienstes sofort beim OvP zu. melden.
205
10. Für den Brandschutz auf Abstellplätzen in Parks, in
Lagern, Werkstätten und Wartungspunkten, im Bereich von
T/S-Lagern und Tankstellen, bei der Lagerung fester Brenn-
stoffe, in Munitionslagern, Holzbaracken, Behelfsbauten und
Raumzellen, Klubs und bei kulturellen Veranstaltungen sowie
in Feldlagern gelten die speziellen Festlegungen in der
Brandschutzordnung der NVA sowie die für die Waffengattungen, Spezialtruppen und
Dienste geltenden militärischen Bestimmun-
gen. Die entsprechenden Vorgesetzten sind für die Einhaltung
dieser Festlegungen besonders verantwortlich.
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Anhang 10
Kurzer Haarschnitt (Beispiele)
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