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NATIONALE VOLKSARMEE DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUPLIK Lit.-Nr.: 50/78 DV 010/0/003 Innendienst Innendienstvorschrift 1978

DV 010/0/003

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NVA Innendienstvorschrift

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Page 1: DV 010/0/003

NATIONALE VOLKSARMEE

DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUPLIK

Lit.-Nr.: 50/78

DV 010/0/003

Innendienst

Innendienstvorschrift

1978

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Fahneneid

ICH SCHWÖRE:

Der Deutschen Demokratischen Republik, meinem Vaterland,

allzeit treu zu dienen

und sie auf Befehl der Arbeiter-und-Bauern-Regierung

gegen jeden Feind zu schützen.

ICH SCHWÖRE:

An der Seite der Sowjetarmee

und der Armeen der mit uns verbündeten sozialistischen Länder

als Soldat der Nationalen Volksarmee jederzeit bereit zu sein,

den Sozialismus gegen alle Feinde zu verteidigen

und mein Leben zur Erringung des Sieges einzusetzen.

ICH SCHWÖRE:

Ein ehrlicher, tapferer, disziplinierter und wachsamer Soldat

zu sein,

den militärischen Vorgesetzten unbedingten Gehorsam zu leisten,

die Befehle mit aller Entschlossenheit zu erfüllen

und die militärischen und staatlichen Geheimnisse

immer streng zu wahren.

ICH SCHWÖRE:

Die militärischen Kenntnisse gewissenhaft zu erwerben,

die militärischen Vorschriften zu erfüllen

und immer und überall die Ehre unserer Republik

und ihrer Nationalen Volksarmee zu wahren.

Sollte ich jemals diesen meinen feierlichen Fahneneid

verletzen,

so möge mich die harte Strafe der Gesetze unserer Republik

und die Verachtung des werktätigen Volkes treffen.

2

Nachweis über Einarbeitung von Änderungen

3

Änderung

Nr. Inkraftsetzungstermin

Einarbeitung

Datum Unterschrift

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Nachweis über Zugang/Abgang

4

Einführungsbestimmung zur DV 010/0/003

1. Die Dienstvorschrift 010/0/003 Innendienst - Innendienst-

vorschrift - wurde vom Nationalen Verteidigungsrat der Deut-

schen Demokratischen Republik mit Beschluß vom 16 . 06 . 1978

bestätigt.

2. Die Innendienstvorschrift wird erlassen und tritt am

01. 12. 1978 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt die

DV0l0/0/003 Innerer Dienst, Ausgabejahr 1972, außer Kraft.

2. Die Innendienstvorschrift legt die allgemeinen Pflichten

und Rechte der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der

Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Armeeangehörige)

und ihr Verhältnis zueinander, die Grundsätze der inneren

Ordnung sowie die Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unter-

stellten in den wichtigsten Dienststellungen im Regiment und

in seinen Einheiten fest.

4. (1) Die Innendienstvorschrift gilt entsprechend für

a) die Armeeangehörigen aller Führungsorgane, Verbände,

Truppenteile, Einheiten und Einrichtungen der Nationalen

Volksarmee (NVA),

b) die Angehörigen der Grenztruppen der Deutschen Demokra-

tischen Republik (DDR),

c) die Angehörigen der Zivilverteidigung der DDR, die in

einem Dienstverhältnis stehen.

(2) Wenn notwendig, sind von den Vorgesetzten unter Beachtung

der Grundsätze der Innendienstvorschrift Festlegungen für den

Innendienst in Waffengattungen, Spezialtruppen, Diensten und

militärischen Lehreinrichtungen zu treffen.

(3) Die Dienstpflichten der Offiziere, Fähnriche, Unteroffi-

ziere und Soldaten in Dienststellungen. die in der Innen-

dienstvorschrift nicht genannt wurden, sind unter Anlehnung

an die Grundsätze der Innendienstvorschriften anderen mili-

tärischen Bestimmungen festzulegen oder unter Beachtung der

Festlegungen in der DV 016/0/008 Organisation der Stabsarbeit

5

Zugang

Blatt

Lfd.

Nr.

Abgang

Blatt

Bestand

Blatt

Datum Signum

Anfangs-

bestand

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unter Garnisonbedingungen von den direkten Vorgesetzten

zu bestimmen.

5. Alle Armeeangehörigen, Angehörigen der Grenztruppen der

DDR und die in einem Dienstverhältnis stehenden Angehörigen

der Zivilverteidigung der DDR sind bei Beginn und während

ihrer Dienstzeit umfassend mit dem Inhalt der Innendienst-

vorschrift vertraut zu machen.

Berlin, den 23. 06. 1978 Minister für Nationale Verteidigung

Hoffmann

Armeegeneral

6

Inhaltsverzeichnis Seite

Übersichts- und Einführungsteil 1

I. Armeeangehörige und ihr Verhältnis zueinander 13

Allgemeine Pflichten 13

Allgemeine Rechte 14

Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgrad-

höhere und Dienstgradniedere 15

Befehlserteilung und Befehlsausführung 17

Erweisen der Ehrenbezeigung 19

Meldung und Vorstellung 22

Verhaltensregeln 25

II. Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten 31

Allgemeine Dienstpflichten des Regimentskom-

mandeurs und der anderen Vorgesetzten 31

Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten 36

Regimentskommandeur 36

Stellvertreter des Kommandeurs für

politische Arbeit des Regiments 38

Stellvertreter des Kommandeurs und

Stabschef des Regiments 42

Stellvertreter des Kommandeurs für

Ausbildung des Regiments 44

Stellvertreter des Kommandeurs für

Rückwärtige Dienste des Regiments 45

Stellvertreter des Kommandeurs für

Technische Ausrüstung des Regiments 48

Leiter Artillerie des Regiments 50

Leiter Truppenluftabwehr des Regiments 51

Oberoffizier Pionierwesen des Regiments 52

7

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Seite

Oberoffizier.Chemische Dienste des Regiments 54

Oberoffizier Finanzen des Regiments 55

Oberoffizier Aufklärung des Regiments 56

Oberoffizier Nachrichten des Regiments 58

Offizier Innerer Dienst des Regiments 59

Offizier Militärische Körperertüchtigung des Regiments 61

Regimentsarzt 62

Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments 64

Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe des Regiments 66

Oberoffizier Verpflegung des Regiments 68

Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung des Regiments 70

Oberoffizier Panzer des Regiments 71

Oberoffizier Kraftfahrzeuge des Regiments 73

Bataillonskommandeur 75

Stellvertreter des Kommandeurs für Politi-

sche Arbeit des Bataillons 76

Stellvertreter des Kommandeurs und Stabs-

chef des Bataillons 79

Stellvertreter des Kommandeurs für Techni-

sche Ausrüstung des Bataillons 81

Offizier Rückwärtige Sicherstellung des

Bataillons 63

Kompaniechef 84

Stellvertreter des Kompaniechefs für Poli-

tische Arbeit 86

Stellvertreter des Kompaniechefs für Techni-

sche Ausrüstung 89

8

Seite

Zugführer 91

Hauptfeldwebel 92

Stellvertreter des Zugführers 94

Gruppenführer 95

Soldat 96

III. Organisation des Dienstes 99

Allgemeine Grundsätze 99

Wecken, Frühsport, Morgentoilette, Stuben-

und Revierreinigen sowie Abendtoilette 100

Appelle und Dienstausgabe 102

Frühstück, Mittagessen und Abendessen 103

Zapfenstreich 104

Ausbildung 105

Empfang von Besuchern 107

Freizeit in der Kaserne 108

Betreten und Verlassen der Kaserne 109

IV. Tages- und Arbeitsdienste 111

Allgemeine Grundsätze 111

Einsatz 114

Aufgaben der Tagesdienste 114

Offizier vom Dienst 114

Gehilfe des Offiziers vom Dienst 118

Offizier vom Parkdienst 118

Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst 122

Diensthabender des medizinischen Punktes 123

Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes 124

9

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Seite

Diensthabender des Speisesaals 124

Diensthabender des Bataillons 126

Unteroffizier vom Dienst der Kompanie 127

Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst

der Kompanie 130

Vergatterung der Tagesdienste 131

Diensthabende Einheit 132

Arbeitsdienste 132

V. Unterbringung der Armeeangehörigen und

Ordnung im Park 135

Unterbringung in Kasernen 135

Unterbringung in Ortschaften 139

Unterbringung auf Truppenübungsplätzen

und in Feldlagern 140

Ordnung im Park 144

VI. Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen 149

Allgemeine Grundsätze 149

Medizinische Betreuung sowie Bekleidung

und Ausrüstung der Neueinberufenen 151

Medizinische Untersuchungen und Kontrollen 152

Schutzimpfungen 153

Medizinische Behandlung und antiepidemische

Maßnahmen 154

Ambulante medizinische Behandlung 155

Stationäre medizinische Behandlung 156

VII. Wachsamkeit und Geheimhaltung 157

VIII. Eingaben und Beschwerden 161

10

Anlagen:

1 Dienstgrade der Nationalen Volksarme 167

2 Tagesdienstablaufplan (Muster) 167

3 Objektordnung (Muster) 173

4 Kennzeichnung der Tagesdienste 176

5 Persönlicher Schriftwechsel

innerhalb der Nationalen Volksarmee (Muster) 177

Anhänge:

1 Vereidigung 179

2 Truppenfahne der Nationalen Volksarmee 180

3 Auszeichnung mit der Fahnenschleife

Vorbildliches Regiment 184

4 Ehrenbuch und Ehrentafel 186

5 Übergabe und Übernahme von Dienststellungen 187

6 Zusammenstellung und Inmarschsetzung von

Kommandos 190

7 Ordnung in den Unterkünften 192

8 Polizeiliche Meldepflicht und Aussageerlaubnis 198

9 Brandschutz 201

10 Kurzer Haarschnitt (Beispiele) 207

11

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I. Armeeangehörige und ihr Verhältnis zueinander

Allgemeine Pflichten

1. Der Armeeangehörige hat sein sozialistisches Vaterland zu

schützen, den Wehrdienst getreu dem Fahneneid zu leisten,

die ihm übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen

und seine ganze Kraft sowie sein Leben bei der Erfüllung der

militärischen Pflichten einzusetzen.

2. Der Armeeangehörige hat der Arbeiterklasse und ihrer

marxistisch-leninistischen Partei sowie seinem sozialistischen

Staat treu ergeben zu sein, die Verbundenheit zwischen der

NVA und den Werktätigen der DDR ständig zu festigen, das

Volkseigentum zu achten, dieses vor Mißbrauch zu schützen

und stets die Ehre der NVA zu wahren.

3. Der Armeeangehörige hat dazu beizutragen, den militärischen

Klassenauftrag der NVA in fester Waffenbrüderschaft mit der

Sowjetarmee und den anderen sozialistischen Bruderarmeen

ehrenvoll zu erfüllen und stets im Sinne des sozialistischen

Patriotismus und proletarischen Internationalismus zu handeln.

4. Der Armeeangehörige hat die Rechtsvorschriften der DDR

einzuhalten sowie die für ihn zutreffenden militärischen

Bestimmungen zu erfüllen. Er hat seine politischen und mili-

tärischen Kenntnisse unaufhörlich zu vervollkommnen, die

Gefechtsbereitschaft in seinem Verantwortungsbereich ständig

zu gewährleisten, die. ihm anvertraute Kampftechnik und Aus-

rüstung stets einsatzbereit zu halten und alle Belastungen

und Entbehrungen des militärischen Dienstes standhaft zu ertragen.

5. Der Armeeangehörige hat die militärische Disziplin und

Ordnung einzuhalten, den Vorgesetzten unbedingten Gehorsam

zu leisten und sie zu schützen. Er hat die sozialistischen

Beziehungen in seinem militärischen Kollektiv zu festigen,

alle Armeeangehörigen und Angehörigen der anderen bewaffneten

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Organe der DDR zu achten sowie die vorschriftsmäßige Uniform-

art und die für ihn zutreffenden Dienstgradabzeichen zu tragen.

6. Der Armeeangehörige hat alle Staats- und militärischen

Geheimnisse streng zu wahren sowie die Festlegungen in der

DV 010/0/009 Wachsamkeit und Geheimhaltung einzuhalten.

Allgemeine Rechte

7. (1) Der Armeeangehörige hat das Recht auf

a) politische und militärische Bildung und Weiterbildung,

b) Besoldung und soziale Versorgung,

c) kostenlose Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und medizinischer

Betreuung,

d) Erholungsurlaub,

e) freie Urlaubsfahrten zwischen dem Dienstort und dem Wohnort oder zu einem Urlaubsort im

Gebiet der DDR,

f) Fahrpreisermäßigung bei Urlaubsfahrten zwischen dem Dienst-

ort und dem Wohnort,

g) Benutzung der Bibliotheken der NVA und Teilnahme an Film- und anderen kulturellen

Veranstaltungen im Regiments- und im Kompanieklub,

h) eigene kulturelle und sportliche Betätigung,

i) Empfang von Besuchern, falls er kaserniert untergebracht ist,

k) Inanspruchnahme von Leistungen der Militärhandelsorganisation (MHO) in der Kaserne,

1) Wohnraumversorgung im Standortbereich, falls er Berufsoffizier,

Fähnrich oder Berufsunteroffizier ist,

m) Wahrnehmung staatlicher oder gesellschaftlicher Funktionen, insbesondere als Abgeordneter

von Volksvertretungen,

n) Eingaben und Beschwerden.

(2) Die im Absatz 1 genannten allgemeinen Rechte sind auf der Grundlage der dafür geltenden

Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu gewähren.

14

Vorgesetzte und Unterstellte, Dienstgradhöhere und

Dienstgradniedere

8. Die Armeeangehörigen unterscheiden sich

a) nach der Dienstgradgruppe und dem Dienstgrad (Anlage 1) in

- Soldaten,

- Unteroffiziersschüler,

- Offiziersschüler,

- Unteroffiziere,

- Fähnriche,

- Offiziere;

b) nach der Dienststellung in

- Vorgesetzte,

- Unterstellte;

c) nach dem Dienstverhältnis in

- Soldaten im Grundwehrdienst,

- Soldaten auf Zeit,

- Unteroffiziers auf Zeit.

- Offiziere auf Zeit,

- Berufsunteroffiziere,

- Fähnriche, .

- Berufsoffiziere.

9. (1) Kommandeure und andere Vorgesetzte, denen Armeeangehö-

rige nach der Dienststellung ständig oder zeitweilig unter-

stehen, sind direkte Vorgesetzte. Der nächste direkte Vorge-

setzte eines Armeeangehörigen ist der unmittelbare Vorgesetzte.

(2) Direkte Vorgesetzte haben Befehls- und Disziplinarbefugnis.

10. (1) Die Stellvertreter eines Kommandeurs sind Vorgesetzte

aller Armeeangehörigen im Verantwortungsbereich des Komman-

deurs, außer gegenüber den anderen Stellvertretern des Kommandeurs.

(2) Die Stellvertreter eines Kommandeurs haben des Recht,

für ihr Aufgabengebiet Anordnungen zu erteilen.

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11. (1) Die Leiter und Offiziere der Dienste sind Vorgesetzte

des Personalbestandes der Einheiten des betreffenden Dienstes

in der Führungsebene des Kommandeurs.

(2) Die Leiter und Offiziere der Dienste haben das Recht, gegenüber den Armeeangehörigen

dieser Einheiten Anordnungen zu erteilen.

12. Führen Armeeangehörige, die einander nicht unterstellt

sind und deren Stellung zueinander nicht vom Vorgesetzten

festgelegt wurde, gemeinsam Dienst durch, ist der Dienst-

stellungshöhere und bei gleichen Dienststellungen der Dienst-

gradhöhere oder der Dienstgradältere der Vorgesetzte.

13. Armeeangehörige, die nach der Dienststellung im Verhält-

nis zu den anderen Armeeangehörigen weder Vorgesetzte noch

Unterstellte sind, sind Dienstgradhöhere, Dienstgradgleiche

oder Dienstgradniedere.

14. (1) Jeder Dienstgradhöhere ist, wenn kein direkter Vorge-

setzter anwesend ist oder dieser durch andere Umstände seine

Pflichten gegenüber dem ihn Unterstellten nicht wahrnehmen

kann, in außergewöhnlichen Situationen Vorgesetzter jedes

Dienstgradniederen. insbesondere zur

a) Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung,

b) Gewährleistung oder Wiederherstellung der militärischen

Disziplin und Ordnung und des Ansehens der Nationalen

Volksarmee,

c) Erfüllung von Gefechtsaufgaben bei Unterbrechung des

festgelegten Führungssystems,

d) Hilfeleistung bei Katastrophen, anderen Notfällen oder

Gefahrensituationen.

(2) Der Dienstgradhöhere hat in diesen Fällen das Recht, Be-

fehle zu erteilen, und die Pflicht, alle erforderlichen und

ihm möglichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Jeder Dienstgradniedere hat die Pflicht, den Dienstgrad-

höheren bei der Erfüllung der von ihm getroffenen Maßnahmen

zu unterstützen oder beizustehen und dessen Befehle strikt

durchzuführen.

16

(4) Der Dienstgradhöhere hat einen direkten Vorgesetzten oder

den Diensthabenden der Einheit dem Dienstgradniederen von den getroffenen Maßnahmen in

Kenntnis zu setzen. Das kann durch

einen Vermerk auf die Ausgangskarte, dem Urlaubsschein, dem Dienstauftrag oder durch eine

andere Mitteilung erfolgen.

Befeh1serteilung und Befehlsausführung

15. (1) Befehle sind in der Regel vom unmittelbaren Vorge-

setzten zu erteilen.

(2) übergeordnete direkte Vorgesetzte können, wenn notwendig,

Unterstellten Befehle erteilen und dabei deren unmittelbare Vorgesetzte übergehen.

16. Erteilt ein Vorgesetzter einen Befehl an einen ihm nicht

unmittelbar unterstellten Armeeangehörigen, ist der unmittelbare Vorgesetzte davon

in Kenntnis zu setzen. Besteht diese Möglich-

keit nicht, ist entweder ein anderer Vorgesetzter oder der Dienst-

habende der Einheit des betreffenden Armeeangehörigen zu informieren.

17. (1). Der Vorgesetzte hat seinen Befehl kurz, klar und ein-

deutig zu formulieren und ist dafür verantwortlich, daß der Befehl nicht gegen die

anerkannten Normen dem Völkerrechts oder gegen die Strafgesetze verstößt.

(2) Der Vorgesetzte hat den Befehl so zu erteilen, daß er vom

Unterstellten verstanden wird. Der Vorgesetzte hat die Erfüllung des

Befehls zu kontrollieren und sich die Ausführung melden zu lassen.

(3) Der Armeeangehörige hat nach Erhalt einem Befehls mit

„Zu Befehl!" zu antworten und danach den Befehl auszuführen.

Die Ausführung des Befehls ist dem Befehlserteilenden zu

melden. Wurde der Befehl von einem übergeordneten Vorgesetzten

erteilt, ist die Ausführung außerdem dem unmittelbaren Vor-

gesetzten zu melden.

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18. Wird einem Armeeangehörigen, der bereits einen Befehl

ausführt, von einem anderen Vorgesetzten ein weiterer Befehl

erteilt, der ihn an der Ausführung des ersten Befehle hin-

dert, hat der Armeeangehörige dies dem betreffenden Vorge-

setzten zu melden. Besteht dieser auf die Durchführung seines

Befehls, hat der Armeeangehörige ihn auszuführen. Der andere

Vorgesetzte hat den Vorgesetzten, der den ersten Befehl er-

Teilte, darüber zu informieren.

Erweisen der Ehrenbezeigung

19. Die Armeeangehörigen haben sich gegenseitig die Ehren-

bezeigung zu erweisen. Unterstellte und Dienstgradniedere

haben die Ehrenbezeigung zuerst zu erweisen.

20. Der Armeeangehörige hat die Ehrenbezeigung außerdem zu erweisen:

a) dem Generalsekretär des Zentralkomitees der Sozialistischen

Einheitspartei Deutschlands (SED) und Vorsitzenden des

Staatsrates der DDR, 4

b) dem Vorsitzenden des Ministerrates der DDR,

c) des Präsidenten der Volkskammer der DDR,

d) beim Intonieren von Nationalhymnen,

e) Ehrenposten, -wachen und -einheiten,

f) an Ehrenmalen in den nationalen Gedenkstätten der anti-

faschistischen Widerstandskämpfer und Ehrenmalen der

gefallenen Helden der Sowjetarmee,

g) Trauerparaden und Kranzniederlegungen,

h) Truppenfahnen,

i) bei der Vergatterung,

k) Staats- und Dienstflaggen bei Flaggenparaden,

l) Dienstflaggen beim Betreten oder Verlassen von Schiffen

oder Booten,

m) den dienstgradgleichen und -höheren Angehörigen der an-

deren bewaffneten Organe der DDR sowie der Armeen sozia-

listischer Staaten,

18

n) beim Betreten und Verlassen von Zimmern der Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren sowie

von Diensträumen staatlicher Organe,

o) beim Betreten und Verlassen von Gaststätten u. ä. Einrichtungen.

21. Die Grußerweisung von Angehörigen der Armeen nichtsozialistischer

Staaten ist zu erwidern. Die Festlegungen für die Angehörigen der Volksmarine und der

Grenztruppen der DDR werden davon nicht berührt.

22. (1) Nach Betreten von Räumen in Ehrenmalen sind die Grund-

stellung einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und

die Kopfbedeckung abzunehmen. Beim Verlassen dieser Räume

ist die Kopfbedeckung aufzusetzen; die Einnahme der Grund-

stellung und die Ehrenbezeigung entfallen.

(2) Beim Betreten von Räumen, in denen Trauerfeierlichkeiten stattfinden, hat der als

Trauergast teilnehmende Armeeangehörige die Kopfbedeckung abzunehmen.

(3) Die abgenommene Kopfbedeckung ist so in der linken,

herunterhängenden Hand zu halten, daß die Kokarde oder das

Emblem nach vorn zeigt und die Mützenöffnung zum Körper

gerichtet ist.

23. (1) Geschlossene Einheiten haben auf Kommando die Ehren-

bezeigung zu erweisen

a) dem Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vor-

sitzenden des Staatsrates der DDR,

b) dem Vorsitzenden des Ministerrates der DDR,

c) dem Präsidenten der Volkskammer der DDR,

d) Ehrenposten, -wachen und -einheiten,

e) an Ehrenmalen in den nationalen Gedenkstätten der antifaschistischen Widerstandskämpfer

und Ehrenmalen der gefallenen Helden der Sowjetarmee,

f) Trauerparaden und Kranzniederlegungen,

g) Truppenfahnen,

h) Staats- und Dienstflaggen bei Flaggenparaden,

i) Vorgesetzten der Einheit.

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(2) Erscheint eine in Absatz 1 Buchst. a bis c genannte

Persönlichkeit oder ein Vorgesetzter bei einer Einheit, die

in der Antreteordnung steht, ist die Ehrenbezeigung zu erwei-

sen und Meldung zu erstatten. Beispiel.: Genosse General-

leutnant! Mot. Schützenregiment 44 auf ihren Befehl zum

Appell angetreten. Regimentskommandeur, Oberst Sprengler!'.

(3) Begegnet eine geschlossene Einheit in der Bewegung

einem Vorgesetzten oder einem Dienstgradhöheren oder be-

gegnen sich geschlossene Einheiten, haben nur die Kommandeure

die Ehrenbezeigung zu erweisen. Die Meldung hat in diesem

Fall zu entfallen.

24. Die in Ziffer 23 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Per-

sönlichkeiten der Partei- und Staatsführung der DDR sowie

der Minister für Nationale Verteidigung sind im Regiment

durch eine Ehrenkompanie zu empfangen.

25. (1) Während der Ausbildung, in Pausen, in Dienstzimmern

oder Unterkunftsräumen ist auf das Kommando ‚Achtung'." die Ehrenbezeigung durch

Einnahme der Grundstellung zu erweisen,

(2) Das Kommando ‚Achtung' hat der dienststellungs- oder

dienstgradhöhere Armeeangehörige zu geben. Bemerkt dieser

den zu Grüßenden nicht, ist er von den anderen Armeeange-

hörigen darauf aufmerksam zu machen. Haben die anwesenden Armeeangehörigen die gleiche

Dienststellung und den gleichen

Dienstgrad, hat derjenige das Kommando zu ,geben, der den

zu Grüßenden zuerst bemerkt.

(3) Auf das Kommando ,,Achtung!“ haben sich alle Armeeangehörigen dem zu Grüßenden

zuzuwenden ,und Grundstellung einzunehmen.

(4) Ist der zu Grüßende ein Vorgesetzter, ist ihm nach dem Kommando ,,Achtung!' Meldung

zu erstatten.

(4) Das Kommando ,,Achtung!" ist nur dann zu geben. wenn 2

und mehr Armeeangehörige anwesend sind.

26. In Gegenwart eines übergeordneten Vorgesetzten oder eines

Dienstgradhöheren ist beim Eintreffen eines nachgeordneten

Vorgesetzten weder das Kommando zur Ehrenbezeigung zu geben

noch eine Meldung zu erstatten.

20

27. Findet die Ausbildung in Lehrklassen oder anderen ge-

schlossenen Räumen statt, ist beim Eintreffen des Leitenden

der Ausbildung das Kommando ,.Achtung!' zu geben und ihm

Meldung zu erstatten. Jede Ausbildungsstunde ist mit dem

Kommando ,Achtung!' zu beenden.

28. In der Öffentlichkeit ist kein Kommando zur Ehrenbezeigung zu geben. Die

Armeeangehörigen haben selbständig die Ehrenbezeigung zu erweisen.

29. (1) Beim Intonieren von Nationalhymnen hat der in der Antreteordnung stehende

Armeeangehörige ohne Kommando die Grundstellung einzunehmen. Die Kommandeure der

Einheiten ab Zugführer aufwärts haben außerdem die Hand an die Kopfbedeckung zu legen.

(2) Der sich außerhalb der Antreteordnung befindliche Armeeangehörige hat beim Intonieren

von Nationalhymnen die Grundstellung einzunehmen und bei aufgesetzter Kopfbedeckung

die Hand an die Kopfbedeckung zu legen.

30. Eine Ehrenbezeigung ist nicht zu erweisen:

a) in Demonstrationszügen,

b) von Kraft- und Radfahrern während der Fahrt,

c) in öffentlichen Verkehrsmitteln,

d) in sanitären Anlagen,

e) in Veranstaltungen gesellschaftlicher Organisationen, Fest- und Kulturveranstaltungen,

ausgenommen, wenn Nationalhymnen intoniert werden.

31. Das Kommando zur Ehrenbezeigung ist nicht zu geben:

a) bei taktischen Übungen und bei der taktischen Ausbildung,.

b) im Grenzdienst und im diensthabenden System,

c) an der Feuerlinie und in der Feuerstellung,

d) beim Waffenreinigen und beim technischen Dienst,

e) auf Flugplätzen während des Flugdienstes,

f) bei Arbeitsdienst oder Bauarbeiten, Arbeiten in Pro-

duktionsräumen, Werkstätten, Garagen, Parks, Laboratorien,

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Schreib- und Zeichenzimmern, Nachrichteneinrichtungen sowie in Umkleide- und

Garderobenräumen, Klubräumen und medizinischen Behandlungsräumen,

g) bei der militärischen körperertüchtigung (MKE) und beim Sport

h) bei der Esseneinnahme und während der Nachtruhe,

i) beim Selbststudium.

32. In den in Ziffer 31 genannten Fällen hat der Dienststellungs- oder Dienstgradhöhere dem

eingetroffenen Vorgesetzten zu melden.

33. Der Gruß des Vorgesetzten oder des Dienstgradhöheren, zum

Beispiel ,,Guten Tag, Genossen!" ist, unabhängig davon, ob

die Armeeangehörigen in der Antreteordnung stehen oder nicht,

mit ,,Guten Tag, Genosse ... (Dienstgrad)!" und bei der Ver-

abschiedung, zum Beispiel ,,Auf Wiedersehen, Genossen!" mit

,,Auf Wiedersehen, Genosse . ., (Dienstgrad)! zu beantworten.

34. (1) Bei staatlichen und militärischen Auszeichnungen,

bei Beförderungen, Ernennungen oder Belobigungen hat der Armeeangehörige den

Glückwunsch mit ,,Ich diene der Deutschen Demokratischen Republik" zu beantworten.

(2) Nimmt ein Vorgesetzter die Auszeichnung seiner Einheit

entgegen, hat er mit ,Wir dienen der Deutschen Demokratischen * Republik!" zu antworten.

Republik!‘ zu antworten.

(3) Wird ein Regiment oder eine Einheit anläßlich einer

Auszeichnung, Belobigung oder eines Jahrestages beglück-

wünscht, ist dreimal kurz mit ,,Hurra!" zu antworten.

Meldung und Vorstellung

35. (1) Den Vorgesetzten ist beim Eintreffen im Regiment oder

in der Einheit, in Dienstzimmern oder Unterkunftsräumen oder

auf dem Ausbildungsplatz Meldung zu Erstatten.

(2) Treffen mehrere Vorgesetzte gleichzeitig ein, ist dem

höchsten Vorgesetzten Meldung zu erstatten.

22

(3) In Anwesenheit eines Übergeordneten Vorgesetzten ist dem

eintreffenden nachgeordneten Vorgesetzten nicht zu melden.

Der Eintreffende hat sich beim übergeordneten Vorgesetzten

zu melden.

(4) Vor der Meldung ist, wenn andere Armeeangehörige mit anwesend sind, das

Kommando ,,Achtung!' zur Ehrenbezeigung zu geben.

36. Der Armeeangehörige hat sich bei seinem unmittelbaren

Vorgesetzten zu melden:

e) nach der Ernennung in eine Dienststellung,

b) nach der Übergabe und Übernahme einer Dienststellung,

c) nach einer Beförderung, Belobigung oder Auszeichnung

durch einen übergeordneten Vorgesetzten, falls der un-

mittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war,

d) nach festgestellten, bekanntgewordenen oder verursachten

Verstößen gegen Rechtsvorschriften oder militärische

Bestimmungen,

e) nach Eintragungen auf der Ausgangskarte oder auf dem

Urlaubsschein, Dienstauftrag oder Fahrbefehl,

f) vor Antritt einer Dienstreise oder dem Urlaub und nach der Rückkehr.

37. Bei der Meldung eines Armeeengahörigen beim unmittelbaren

Vorgesetzten sind der Dienstgrad, der Name und der Grund der

Meldung zu nennen. Zum Beispiel: ,,Genosse Major!' Fähnrich Peters

meldet sich vom Qualifizierungslehrgang zurück!"

38. Offiziere und Fähnriche, die in ein Regiment versetzt werden, haben sich beim

Regimentskommandeur und bei dessen Stellvertretern zu melden. Werden diese Zuversetzten in

den Einheiten des Regiments eingesetzt, haben sie sich anschließend beim Kommandeur der

Einheit und dessen Stellvertretern zu melden. Offiziere sind vom Regimentskommandeur auf der

nächsten Offiziersversammlung vorzustellen.

38. Trifft ein Dienstgradhöherer im Regiment oder in der

Einheit ein, hat sich der Dienstgradniedere nur vorzustellen.

23

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Vor der Vorstellung ist, wenn andere Armeeangehörige mit anwesend sind, das Kommando

,Achtung! zur Ehrenbezeigung zu geben.

40. (1) Wenn ein Armeeangehöriger, der zur Inspektion oder

Kontrolle eingetroffen ist, den gleichen oder einen höheren

Dienstgrad hat als der Regimentskommandeur, hat sich der

Regimentskommandeur dem Ankommenden vorzustellen. Im anderen

Fall hat sich der Ankommende dem Regimentskommandeur vor-

zustellen und den Zweck seines Eintreffens zu melden.

(2) Vor Beginn der Inspektion oder Kontrolle hat der Regimentskommandeur dem

Inspektions- oder Kontrolloffizier die Kommandeure der zu inspizierenden oder zu

kontrollierenden Einheiten vorzustellen.

41. (1) Trifft der Inspektions- oder Kontrolloffizier in den

Einheiten ein, haben ihm die Kommandeure dieser Einheiten,

unabhängig vom Dienstgrad, Meldung zu erstatten.

(2) Armeeangehörige, die inspiziert oder kontrolliert werden,

haben sich dem Inspektions- oder Kontrolloffizier unter An-

gabe der Dienststellung, des Dienstgrades und des Namens vorzustellen.

(3) Trifft der Inspektions- oder Kontrolloffizier zusammen

mit dem Regimentskommandeur in der Einheit ein, ist dem

Inspektions- oder Kontrolloffizier in dem Fall Meldung zu

erstatten, wenn er den gleichen oder einen höheren Dienst-

grad als der Regimentskommandeur hat.

(4) Trifft während der Inspektion oder Kontrolle in der

Einheit ein übergeordneter direkter Vorgesetzter ein, hat

ihm der Regimentskommandeur oder Kommandeur der Einheit Mel-

dung zu erstatten. Der Inspektions- oder Kontrolloffizier hat

sich vorzustellen.

42. (1) Alle Anweisungen der Inspektions- oder Kontrolloffi-

ziere sind über den Regimentskommandeur oder Kommandeur der

Einheit zu erteilen.

(2) Die Inspektions- oder Kontrolloffiziere haben dem Regi-

mentskommandeur oder Kommandeur der Einheit über die Erfüllung

des ihnen übertragenen Auftrages zu informieren.

24

Verhaltensregeln

43. (1) Die Armeeangehörigen haben im gegenseitigen Umgang

immer höflich und korrekt aufzutreten. Im Dienst haben sie

sich untereinander mit ,,Sie" anzusprechen.

(2) Es sind anzusprechen:

a) Vorgesetzte und Dienstgradhöhere mit ,,Genosse" und dem

Dienstgrad,

b) Unterstellte und Dienstgradniedere mit dem Dienstgrad

und dem Namen oder mit ,,Genosse" und dem Dienstgrad.

c) Stabsoffiziere der Volksmarine mit ,,Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung, zum

Beispiel: ,,Genosse Fregattenkapitän!",

d) Generale und Admirale mit ,,Genosse" und voller Dienstgradbezeichnung, zum Beispiel:

,,Genosse Generalleutnant oder ,,Genosse Konteradmiral!".

(3) Der Minister für Nationale Verteidigung ist mit ,,Genosse Minister!" anzusprechen.

(4) Bei der persönlichen Anrede sind die Dienststellung sowie

akademische Grade bzw. andere Qualifikationsgrade oder Titel

nicht hinzuzufügen.

(5) Werden Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere angesprochen,

sind vom Unterstellten oder Dienstgradniederen der Dienstgrad

und Name zu nennen, falls diese dem Anzusprechenden nicht bekannt sind.

44. Der Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere ist links zu be-

gleiten. Mehrere Begleiter gehen links und rechts neben dem

zu Begleitenden.

45. Beim Herantraten an einen Vorgesetzten oder Dienstgrad-

höheren ist die Ehrenbezeigung zu erweisen und danach das

Anliegen vorzutragen, Beispiel: ,,Genosse Leutnant! Gestatten

Sie, daß ich Sie spreche?".

46. (1) Ein vom Vorgesetzten oder vom Dienstgradhöheren auf-

gerufener oder gerufener Armeeangehöriger hat die Grundstellung einzunehmen und mit ,,Hier!

Genosse . .. (Dienstgrad)!" zu antworten.

25

1

Page 14: DV 010/0/003

(2) Wendet sich ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer an

einen Armeeeangehörigen, hat der Angesprochene die Grund-

stellung einzunehmen sowie Di enststellung, Dienstgrad und

Name zu nennen, falls ihn der Vorgesetzte nicht persönlich kennt. Beispiel: ,Genosse Oberst

SPW-Fahrer der 3. Gruppe,

Gefreiter Schubert'.

(3) Vor dem Erstatten oder bei der Entgegennahme einer

Meldung hat der Armeeangehörige die Grundstellung einzu-

nehmen, beim Tragen einer Kopfbedeckung die Ehrenbezeigung

zu erweisen und nach der Meldung die Ehrenbezeigung zu be-

enden. Die Ehrenbezeigung mit Waffe ist nach den Festlegungen

in der DV 010/0/001 Exerzieren durchzuführen.

47. Wendet sich ein Armeeangehöriger in Gegenwart eines Vor-

gesetzten oder Dienstgradhöheren an einen anderen Armee-

angehörigen, hat er dazu den Vorgesetzten oder Dienstgrad-

höheren um Erlaubnis zu bitten. Beispiel: ,,Genosse Qberst!

Gestatten Sie, daß ich den Genossen Hauptmann spreche? Unter-

offizier Wernerl'

46. (1) Wenn auf die Frage des Vorgesetzten oder Dienst-

gradhöheren eine bejahende Antwort gegeben werden muß, hat

der Armeeangehörige mit jawohl, Genosse ... (Dienstgrad)!"

und wenn eine verneinende Antwort gegeben werden muß, mit

,Nein, Genosse ... (Dienstgrad)!" zu antworten.

(2) Werden Ausführungen des Vorgesetzten oder Dienstgrad-

höheren nicht richtig verstanden, ist um Wiederholung zu bitten.

49. (1) Vor dem Betreten des Dienstzimmers des Vorgesetzten

oder Dienstgradhöheren ist die Trageweise der Uniform zu

überprüfen und anzuklopfen. Nach Aufforderung ist einzutreten.

Im Dienstzimmer sind die Grundstellung einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und

Meldung zu erstatten. Beispiel:

,Genosse Leutnant Soldat Müller auf ihren Befehl zur Stelle!'

oder ,Genosse Leutnant. Gestatten Sie, daß ich Sie in einer

persönlichen Angelegenheit spreche?‘

26

(2) Nach der Meldung ist die Kopfbedeckung (außer Stahlheim

und Kopfhaube) abzunehmen.

(3) Vor dem Verlassen dem Dienstzimmers ist, soweit es nicht

befohlen wurde, die Erlaubnis zum Wegtreten einzuholen.

Beispiel: ,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich wegtrete?".

Danach sind die Kopfbedeckung aufzusetzen, die Ehrenbezeigung

zu erweisen, eine Kehrtwendung auszuführen und

das Dienstzimmer zu verlassen.

50. Wird beim Betreten eines Dienstzimmers oder eines Unter-

kunftsraumes festgestellt, daß sich darin ein Dienstgrad-

höherer befindet, ist um Erlaubnis zum Eintreten zu bitten.

Beispiel: ,,Genosse Major! Gestatten Sie, daß ich eintrete?".

51. (1) Dem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ist unauf-

gefordert der Vortritt zu lassen. Ist es infolge Platzmangels

nicht möglich, an einem Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren vorbeizugehen, muß dazu die

Erlaubnis eingeholt werden.

Beispiel: ,,Genosse Leutnant! Gestatten Sie, daß ich vorbeigehe?".

(2) Begegnen sich Vorgesetzte oder Dienstgradhöhere und ein-

zelne Unterstellte auf Treppen oder in schmalen Durchgängen,

hat der Unterstellte beiseite zu treten, Front zum Vorgesetzten

einzunehmen, die Ehrenbezeigung zu erweisen und dem Vorge-

setzten den ungehinderten Durchgang zu gewähren.

52. (1) Der Armeeangehörige hat die Normen der sozialistischen

Moral einzuhalten sowie stets bescheiden und korrekt aufzutreten.

(2) Dem Armeeangehörigen ist es in Uniform in der Öffent-

lichkeit nicht gestattet, Kofferradios, Tonbandgeräte u.ä. zu betreiben.

53. Der Armeeangehörige hat gegenüber Zivilpersonen höflich

zu sein und dazu beizutragen, daß deren Ehre und Würde nicht

verletzt werden. Er hat ihnen, wenn notwendig, Hilfe zu erweisen

und sie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

zu unterstützen.

27

Page 15: DV 010/0/003

(54.) (1) Des Armeeangehörigen ist es nicht gestattet, die

Hände in den Taschen der Uniform zu haben und in Gegenwart

eines Vorgesetzten oder Dienstgradhöheren ohne dessen Erlaubnis

sich zu setzen oder zu rauchen.

(2) Dem Armeeangehörigen ist es in Uniform verboten, auf

öffentlichen Straßen und Plätzen zu rauchen. Von diesem Verbot

sind Erholungsplätze, wie Ruhebänke, Parkanlagen, Freigaststätten

und ähnliche Stellen ausgeschlossen.

(3) Nähern sich Vorgesetzte auf öffentlichen Straßen und

in Parks, hat der sitzende Armeeangehörige aufzustehen

und die Ehrerrbezeigung zu erweisen.

55. (1) Der männliche Armeeangehörige hat einen kurzen Haar-

schnitt zu tragen (Anhang 10) und zum Dienstantritt rasiert zu sein.

(2) Das Tragen von Bärten ist grundsätzlich verboten.

Ausnahmen können vom Regimentskommandeur erteilt werden, insbesondere, wenn dadurch

Entstellungen im Gesicht (wie Hasenscharten, Brandmale u. a.) überdeckt werden.

56. (1) Zum Tragen von Zivilkleidung in der dienstfreien

Zeit außerhalb der Kaserne oder in Wohnheimen in der

Kaserne und zur Aufbewahrung ihrer Zivilkleidung bei kasernierter Unterbringung sind

berechtigt

a) Offiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Offiziersschüler

des 4. Lehrjahres,

b) Unteroffiziere auf Zeit ab 4. Dienstjahr,

c) weibliche Armeeangehörige, unabhängig von ihrem Dienstalter.

(2) Allen in Absatz 1 Buchst. a bis c nicht genannten Armee-

angehörigen kann vom direkten Vorgesetzten ab Kompaniechef

aufwärts für die Urlaubszeit Zivilerlaubnis erteilt werden.

Die Berechtigung ist auf dem Urlaubsschein zu vermerken.

(3) Zu Veranstaltungen an Staatsfeiertagen, am Tag der NVA

bzw. am Tag dar Grenztruppen der DDR oder am Tag dar Zivilverteidigung

der DDR, bei der Teilnahme an Staatsakten sowie

bei anderen offiziellen Anlässen haben alle Armeeangehörigen

die festgelegte Uniformart zu tragen.

28

57. (1) In der Öffentlichkeit ist den Anordnungen, die von

Angehörigen der anderen bewaffneten Organe oder der Zoll-

verwaltung der DDR in Ausübung ihres Dienstes erteilt werden,

Folge zu leisten, soweit dadurch die Erfüllung dienstlicher

Aufträge nicht gefährdet wird. Liegt ein solcher Ausnahmefall

vor, ist darauf hinzuweisen.

(2) Führen Angehörige der anderer bewaffneten Organe oder

der Zollverwaltung der DDR Kontrollen durch, ist auf Ver-

langen der Wehrdienstausweis vorzuzeigen. Bei Verkehrs-

kontrollen ist auf Verlangen zusätzlich die Fahrerlaubnis

und die Kfz-Zulassung vorzuzeigen.

(3) Führen Befugte der Deutschen Reichsbahn Fahrkartenkon-

trollen durch, ist die Militärfahrkarte und auf Verlangen

der Wehrdienstausweis und Urlaubsschein, wenn auf diesem

die Militärfahrkarte gekauft wurde, vorzuzeigen.

(4) Wenn notwendig, hat der Armeeangehörige zur Feststellung

(5) der Personalien seinen Wehrdienstausweis auszuhändigen und

seinen Dienstgrad, Namen, Vornamen sowie die Dienststelle

und die Postfachnummer zu nennen.

58. (1) Der Standortbereich darf grundsätzlich nur verlassen

werden, wenn dafür vorliegt:

a) ein Dienstauftrag,

b) ein Urlaubsschein oder

c) die im Dienststellenausweis eingetragene Erlaubnis zum

Verlassen des Standortbereiches.

(2) Offiziere und Fähnriche benötigen zum Verlassen des

Standortbereiches nur den Dienstausweis oder Wehrdienstaus-

weis.

(3) Offizieren und Fähnrichen ist nur bei einer Reise oder

bei Urlaub in das Grenzgebiet an der Staatsgrenze der DDR

zur Bundesrepublik Deutschland (BRD) oder zu Westberlin und

zur Inanspruchnahme von berechtigten Fahrpreisermäßigungen

ein Urlaubsschein auszustellen.

(4) Der auf dem Urlaubsschein vermerkte Ort beschränkt mit

Ausnahme bei Urlaub in das Grenzgebiet an der Staatsgrenze

der DDR zur BRD oder zu Westberlin nicht den Aufenthalt des

,Armeeangehörigen auf diesen Ort.

29

Page 16: DV 010/0/003

(5) Der Armeeangehörige muß unter der im Urlaubsbuch ange-

gebenen Anschrift innerhalb von 24 Stunden erreichbar sein.

(6) Verläßt eine geschlossene Einheit den Standortbereich,

muß deren Kommandeur einen Dienstauftrag besitzen. Bei der Überprüfung der

Gefechtsbereitschaft und bei Soforteinsätzen

gilt diese Festlegung nicht.

59. Die Regeln der militärischen Höflichkeit, über das Ver-

halten in der Öffentlichkeit und die Erweisung der Ehrenbe-

zeigung sind auch für Offiziere, Fähnriche und Unteroffi-

ziere der Reserve oder außer Dienst beim Tragen der Uniform

verbindlich. Sie haben die festgelegte Trageweise der Uniform einzuhalten.

60. Der persönliche Schriftwechsel innerhalb der NVA ist entsprechend den Mustern in der

Anlage 5 durchzuführen.

30

II. Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten

Allgemeine Dienstpflichten des Regimentskommandeure und

der anderen Vorgesetzten

61. Der Regimentskommandeur bzw. der Kommandeur der Einheit

sowie die anderen Vorgesetzten sind Einzelleiter. Sie sind

für die konsequente Verwirklichung der Einheit von poli-

tischer und militärischer Führung verantwortlich.

62. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

haben die Beschlüsse der SED gründlich zu studieren, den

Unterstellten zu erläutern und in ihrem Verantwortungsbereich durchzusetzen,

die Methoden der Führung des Regimente bzw.

der Einheit ständig zu vervollkommnen, des Regiments bzw. die

Einheit auf der Grundlage der Befehle ihrer Vorgesetzten

und aus eigener Initiative und unter Einsatz ihrer ganzen

Kraft zu führen, hohe Forderungen zu stellen, prinzipienfest

und unduldsam gegenüber Mängeln zu sein, den Unterstellten

zu vertrauen, sich um sie zu sorgen und ihre persönliche

Würde zu achten. Sie haben vorbildlich die Normen der

sozialistischen Moral einzuhalten sowie die Forderungen der Rechtsvorschriften und

militärischen Bestimmungen zu erfüllen.

63. Der Regimentskommandeur. und die anderen Vorgesetzten

haben die politische und Gefechtsausbildung unmittelbar zu

führen, eine hohe militärische Disziplin und Ordnung sowie

Wachsamkeit und Geheimhaltung zu gewährleisten, die Armee-

angehörigen allseitig zu kennen, ihr politisches und mili-

tärisches Wissen und Können systematisch zu vervollkommnen,

sich regelmäßig mit der Rechtserziehung der Armeeangehörigen

zu befassen und ihre Vorschläge, Hinweise und Kritiken zu

berücksichtigen.

64. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

haben den erreichten Stand der politischen und Gefechtsaus-

bildung, der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie

der militärischen Disziplin und Ordnung periodisch zu

31

Page 17: DV 010/0/003

analysieren und regelmäßig die Teilnahme der Offiziere,

Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten an der politischen

und Gefechtsausbildung zu kontrollieren.

65. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

haben zur Lösung ihrer politischen und militärischen Aufgaben

eng mit der Partei- und FDJ-Organisation des Regiments bzw.

der Einheit zusammenzuarbeiten und ihren Einfluß auf die Er-

füllung der Aufgaben zu nutzen. 0er Regimentskommandeur hat

darüber hinaus mit der Armeesportgemeinschaft und der Gewerkschafts-

organisation der Zivilbeschäftigten der NVA zusammenzuarbeiten und

Verbindung zu den örtlichen Partei- und Staatsorganen sowie gesellschaf-

tlichen Organisationen zu halten sowie eng mit den im Standortbereich oder

in seiner Nähe stationierten Truppen der Sowjetarmee zusammenzuwirken.

66. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

haben ihre eigenen politischen und militärischen Kenntnisse

und Fähigkeiten ständig zu vervollkommnen, die Kampftechnik

und Ausrüstung des Regiments bzw. der Einheit und deren Einsatzgrundsätze

zu kennen sowie die militär-wissenschaftliche

Arbeit zu entwickeln und gute Erfahrungen zu verallgemeinern.

67. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

haben im Regiment bzw. in der Einheit festgestellte Mängel

in der Ausbildung und Erziehung der Armeeangehörigen sowie Dienstdurchführung

unverzüglich zu beseitigen und jegliche

Handlungen entschlossen zu unterbinden, die sich auf die Gefechtsbereitschaft des

Regiments bzw. der Einheit negativ

auswirken können. Sie haben dafür zu sorgen, daß die dem

Regiment zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen

Mittel mit höchstem ökonomischen Nutzen eingesetzt und das

Prinzip strengster Sparsamkeit durchgesetzt und das anver-

traute Volkseigentum sowie die eingesetzten Arbeitskräfte

durch niemanden für die Befriedigung Persönlicher Bedürf-

nisse verwendet werden.

32

68. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben entsprechend den ihnen

übertragenen Befugnissen selbständig zu handeln, von den Unterstellten die Einhaltung und

gewissenhafte Erfüllung der Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu fordern.

Vorbildliche Armeeangehörige zu belobigen und undisziplinierte Armeeangehörige zur

Verantwortung zu ziehen.

69. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben

den Armeeangehörigen ein hohes Verantwortungsbewußtsein für die Erfüllung des Fahneneides

anzuerziehen, stabile politisch-moralische und kämpferische Eigenschaften bei ihnen zu

entwickeln, sie zur unbedingten Ergebenheit gegenüber der DDR, der Arbeiterklasse und der

SED, zur Freundschaft und Waffenbrüderschaft mit der Sowjetarmee und den anderen

sozialistischen Bruderarmeen, zur ehrlichen und überzeugten Einstellung zum Dienst in der

NVA, zu Initiative, Mut, Standhaftigkeit, Findigkeit sowie zu hoher politischer Wachsamkeit

und Geheimhaltung zu erziehen. Jeder Kommandeur hat die revolutionären und fortschrittlichen

militärischen Traditionen zu pflegen und zu wahren.

70. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die

sozialistische Lebensweise unter militärischen Bedingungen durchzusetzen, insbesondere die

Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen beharrlich zu vervollkommnen, eine straffe

Organisation des gesamten militärischen Lebens zu gewährleisten, die Dienstfreude,

Einsatzbereitschaft und Schöpferkraft der Armeeangehörigen zu fördern, die geistig-kulturelle

und sportliche Betätigung der Unterstellten zu gewährleisten, die sozialistischen Beziehungen in

den militärischen Kollektiven zu festigen sowie allen Erscheinungen von Willkür und

Mißbrauch der Dienstbefugnisse entgegenzutreten.

71. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben den

sozialistischen Wettbewerb und die Neuererarbeit zu führen und konkrete, differenzierte und

reale Aufgaben zu stellen. Sie haben durch Vorgaben die Armeeangehörigen

33

Page 18: DV 010/0/003

und Zivilbeschäftigten zur Übernahme von Einzel- und Kollektivverpflichtungen zu gewinnen,

einen beharrlichen Kampf um ihre vollständige und zeitgerechte Erfüllung zu führen, dazu alle

materiellen, zeitlichen und organisatorischen Bedingungen zu schaffen, die Ergebnisse

regelmäßig auszuwerten, vorbildliche Leistungen zu popularisieren, beste Erfahrungen zu

verallgemeinern und die vielfältigen Initiativen im Interesse einer ständig hohen

Gefechtsbereitschaft in den sozialistischen Wettbewerb und in die Neuererarbeit einzuordnen.

68. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben die

Forderungen des Gesundheitsschutzes, einschließlich der Maßnahmen zur Einhaltung und

Forderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Armeeangehörigen unter besonderer

Berücksichtigung der Einhaltung der Normen der Truppenhygiene, durchzusetzen sowie die

technische Sicherheit, den Brandschutz und den Gewässerschutz zu gewährleisten.

69. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben sich

für die Probleme, Bedürfnisse und Sorgen der Armeeangehörigen zu interessieren und die

Vollständigkeit und Qualität der Ausgabe der ihnen zustehenden Verpflegung, Bekleidung und

Ausrüstung zu kontrollieren. Sie haben den Unterstellten, wenn notwendig, zu helfen und sich

beim übergeordneten Kommandeur für sie einzusetzen.

70. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten haben

Das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten zu kennen

und das persönliche, vertrauensvolle politische Gespräch mit ihren Unterstellten zu führen. Der

Regimentskommandeur hat einmal in der Woche Sprechstunden für Armeeangehörige,

Zivilbeschäftigte und deren Familienangehörige durchzuführen sowie Eingaben und

Beschwerden entsprechen den dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen

Bestimmungen zu bearbeiten.

34

75. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

haben insbesondere bei Ausbildungsmaßnahmen, beim Umgang

mit Kampftechnik sowie bei der Durchführung des Wachdienstes

die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die

Unterstellten rechtzeitig darüber zu belehren und ihre Ein-

haltung zu fordern.

76. Der Regimentskommandeur und die anderen Vorgesetzten

müssen stets über genaue Angaben der Ist- und Dienststärke

sowie des Kampfbestandes des Regiments bzw. der Einheit

und über den Bestand an Kampftechnik und Ausrüstung, ein-

schließlich der Truppenvorräte, verfügen.

77. Der Regimentskommandeur bzw. der Kommandeur der Einheit

hat sich vor zeitweiligem Verlassen des Regiments bzw. der

Einheit bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden

und einen Stellvertreter zur Erfüllung seiner Dienstpflichten

einzusetzen. Der Regimentskommandeur wir in der Regel vom Stellvertreter

des Kommandeurs und Stabschef des Regiments

vertreten. Ist im Ausnahmefall kein strukturmäßiger Stell-

verteter vorhanden, hat der Dienststellungshöchste oder

Dienstgradhöhere die Führung zu übernehmen.

78. Der Regimentskommandeur hat bei Tod oder schwerer Er-

Krankung eines Armeeangehörigen die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

79. Der Regimentskommandeur hat die Führung des Regiments

auf der Grundlage eines Befehl des Ministers für Nationale

Verteidigung zu übernehmen. Die Übergabe und Übernahme

der Dienststellung hat in Gegenwart eines Vertreters des

übergeordneten Kommandeurs nach den Festlegungen im Anhang

5 zu erfolgen.

35

Page 19: DV 010/0/003

Dienstpflichten der Vorgesetzten und Unterstellten

Regimentskommandeur

80. Der Regimentskommandeur ist für die Gefechts- und

Mobilmachungsbereitschaft, die personelle Auffüllung des Regiments, die politische und

Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand,

den Bestand, Zustand und die Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der

materiellen Mittel aller Versorgungsarten, die rückwärtige und finanzielle Sicherstellung des

Regiments und die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch das Regiment

verantwortlich. Der Regimentskommandeur ist direkter Vorgesetzter des gesamten

Personalbestandes des Regiments.

81. Der Regimentskommandeur hat

a) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes zu leiten und das Regiment

bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben zu führen.

b) die Übungen mit den Bataillonen durchzuführen, die Stabsdienstausbildung des Regiments

zu leiten, Ausbildungsmaßnahmen mit den Bataillonskommandeuren, ihren Stellvertretern

und den Leitern und Offizieren der Dienste sowie Kontrollunterrichte mit den Einheiten des

Regiments durchzuführen.

c) die Erarbeitung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft des Regiments zu leiten,

d) die befohlenen Vorräte an Ausrüstung und materiellen Mitteln im Regiment zu halten,

e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,

Fähnriche und Hauptfeldwebel der Einheiten des Regiments zu kennen,

f) die Arbeit mit den Kadern planmäßig zu leiten und besonders den jungen Offizieren bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen,

g) die Dienstvorbereitung für die Hauptausbildungsmaßnahmen mit den Offizieren

vorzubereiten und durchzuführen,

36

h) Maßnahmen zur Sicherung, richtigen Nutzung und Instandsetzung der Kampftechnik und

Ausrüstung, der Munition und der anderen materiellen Mittel sowie der

Ausbildungsanlagen zu treffen und mindestens zweimal im Jahr deren Zustand sowie

Einsatzbereitschaft zu überprüfen,

i) die Sicherung der Kaserne, einschließlich der Maßnahmen des Selbstschutzes, zu

organisieren und die Durchführung des Wach- und Tagesdienstes sowie die Durchsetzung

der Ordnung in der Arrestanstalt zu kontrollieren,

k) Maßnahmen zum Schutz des Personalbestandes, der Kampftechnik und Ausrüstung, der

Munition und der anderen materiellen Mittel des Regiments vor Massenvernichtungsmitteln

(MVM) zu organisieren und zu verwirklichen,

l) den Tagesdienstablaufplan und eine straffe innere Ordnung im Regiment festzulegen und

aufrechtzuerhalten,

m) vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten und besonderen

Vorkommnissen zu treffen und im Fall von Straftaten und besonderen Vorkommnissen

entsprechend der Melde- und Untersuchungsordnung zu handeln,

n) die richtige Sicherung der Truppenfahne zu organisieren,

o) die neu einberufenen Armeeangehörigen auf die Einheiten des Regiments aufzuteilen und

sie nach den im Anhang 1 getroffenen Festlegungen über die Vereidigung auf die Ablegung

des Fahneneides vorbereiten zu lassen,

p) wehrpolitische Erziehungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten sowie mit den

Familienangehörigen der Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere zu arbeiten,

q) die militär- und finanzökonomische Tätigkeit des Regiments zu leiten,

r) Kontrollen des Bestandes an materiellen Mitteln und Militärfahrkarten des Regiments zu

befehlen,

s) die Planung, Organisation, Durchführung und Abrechnung der Militärtransporte sowie die

Anmeldung der Kfz-Märsche zu gewährleisten und zu kontrollieren,

t) die Instandhaltung und richtige Nutzung der Unterkunftsausstattung, der Gebäude und

Anlagen des Kasernenbereiches sowie die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes,

des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-

37

Page 20: DV 010/0/003

heit, des Umwelt- und des Gewässerschutzes im Regiment zu

gewährleisten,

u) den Speiseplan spätestens 5 Tage vor Beginn einer Dekade zu prüfen und zu bestätigen

sowie ständig dafür zu sorgen, daß die Truppenverpflegung entsprechend der Norm und

qualitätsgerecht zubereitet und ausgegeben wird,

v) mit der Abteilungsgewerkschaftsleitung der Gewerkschaft der Zivilbeschäftigten der NVA

eng zusammenzuarbeiten und darauf zu achten, daß alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen

für die Zivilbeschäftigten der NVA eingehalten werden.

82. Der Regimentskommandeur hat schriftlich und mündlich Befehle zur

politischen und Gefechtsausbildung, zu Kaderfragen, zu Personalveränderungen, zur

Gewährleistung der Gefechtsbereitschaft, der Sicherheit und der Geheimhaltung sowie zu

allgemeinen Fragen zu erteilen.

Stellvertreter des Kommandeurs für politische Arbeit des Regiments

83. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des

Regiments hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der Parteiinstruktion eine wirksame

politische Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Aufgabenstellung des

Regimentskommandeurs durchzuführen. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische

Arbeit des Regiments ist für die Organisation und Qualität der politischen Arbeit, die Festlegung

des politisch-moralischen Zustandes sowie der militärischen Disziplin und Ordnung des

Personalbestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der Lösung der Aufgaben der

Gefechtsausbildung, der Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung, der

Aufrechterhaltung der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der

Gefechtsaufgaben verantwortlich. Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und

Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.

38

84. Der Stellvertreter des Kommandeure für politische Arbeit

des Regiments hat

a) an der Dienstplanung und an der Erarbeitung der Doku-

mente der Gefechtsbereitschaft des Regiment mitzuarbei-

ten, die politische Arbeit im Regiment zu planen und

den nachgeordneten Stellvertretern für politische Arbeit

die Schwerpunkte der politischen Arbeit zu erläutern,

b) die Forderungen der Partei- und Staatsführung der DDR

schöpferisch zu verwirklichen, entsprechende Schlußfolge

-rungen für den eigenen Verantwortungsbereich abzuleiten

und die politische Arbeit auf die Gewährleistung einer

ständig hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft zu richten,

c) die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, militäri-

schen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu be-

fähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpfe-

risch zu vertreten und alle Armeeangehörigen des Regiments

um die SED zu scheren,

d) die Armeeangehörigen zur konsequenten Erfüllung des

Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und

militärischen Bestimmungen, zur strikten Befehlsausführung,

zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der militärischen

Vorgesetzten und zur vorbildlichen militärischen Disziplin

und Ordnung zu erziehen,

e) bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der

Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und

Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,

f) auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür

zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe

Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungszeit

und Ausbildungsbasis effektiv genutzt werden und die

Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politisch-

moralische, psychologische und physische Vorbereitung

der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,

f) regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in

der politischen und Gefechtsausbildung erreichten Ergeb-

nisse, den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung,

39

Page 21: DV 010/0/003

das Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen zu analysieren, positive

Erfahrungen zu verallgemeinern und

auftretende Mängel zu beseitigen,

h) die politische Arbeit ununterbrochen und straff zu führen,

die nachgeordneten Stellvertreter für Politische Arbeit

operativ anzuleiten, zu kontrollieren und zu befähigen,

die Armeeangehörigen auf die zu lösenden politischen und militärischen Aufgaben

vorzubereiten,

i) die militärische Einzelleitung des Regimentskommandeurs

zu festigen und dessen Autorität zu stärken,

j) die politische Schulung der Unteroffiziere und Soldaten

zu führen, ihre Wirksamkeit regelmäßig einzuschätzen

und Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Qualität zu treffen,

1) die gesellschaftswissenschaftliche Weiterbildung der

Offiziere und Fähnriche und die Vorschulung mit den Schulungsgruppenleitern der

Unteroffiziere und Soldaten

vorzubereiten und durchzuführen,

m) die Agitation in ihren vielfältigen Formen und Methoden

unter Berücksichtigung aktueller politischer Ereignisse

sowie der politischen und militärischen Aufgaben zu

organisieren, den Agitatoren Aufgaben zu stellen, ihnen

überzeugende Argumente zu vermitteln, sie in ihrer Ar-

beit anzuleiten und zu kontrollieren sowie Beratungen

mit den Agitatoren durchzuführen,

n) die kulturpolitische Arbeit auf die Ausprägung der marxistisch-leninistischen

Weltanschauung und der

sozialistischen Lebensweise sowie auf die sinnvolle

Gestaltung der Freizeit auszurichten und zu gewährleisten,

daß der Regimentsklub den wachsenden geistigen und

kulturellen Ansprüchen der Armeeangehörigen gerecht wird,

o) Maßnahmen der Rechtserziehung und Rechtspropaganda zu organisieren sowie die Arbeit

des Militärschöffenkollek-

tivs anzuleiten und zu unterstützen,

p) die Armeeangehörigen politisch-ideologisch auf die An-

forderungen vorzubereiten, die sich aus der Einführung

moderner Kampftechnik und Ausrüstung ergeben,

40

q) im sozialistischen Wettbewerb die schöpferischen Aktivi-

täten der Armeeangehörigen auf die Erreichung hoher Er-

gebnisse in der politischen und Gefechtsausbildung und

die Beherrschung der Kampftechnik und Ausrüstung auszu-

richten, vorbildliche Leistungen zu popularisieren und

die Erfahrungen der Besten zu verallgemeinern,

r) auf die weitere Verbesserung der Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen

Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden Lebensweise und

Einhaltung der Normen der Truppenhygiene zu erziehen, die Entwicklung

sozialistischer Beziehungen in den militärischen Kampfkollektiven

durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der

Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen,

s) die Offiziere des Regiments für die Durchführung einer erzieherisch

wirksamen politischen Arbeit mit den Fähnrichen, Unteroffizieren und

Soldaten zu befähigen und die Offiziere des Regimentsstabes in die

Durchführung von Maßnahmen der politischen Massenarbeit einzubeziehen,

t) die rechtzeitige und individuelle Auswahl, die systemati-

sche Entwicklung sowie den zweckmäßigen Einsatz der

Kader zu beeinflussen und besonders den jungen Polit-

offizieren bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu helfen,

u) Verbindung zu den örtlichen Partei- und Staatsorganen

sowie gesellschaftlichen Organisationen, kulturellen

und anderen Einrichtungen zu halten und diese bei der

Führung der sozialistischen Wehrerziehung der Bevölkerung insbesondere

der Jugend, zu unterstützen,

v) die wirksame Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung

der materiellen Basis für die politische Arbeit und den

Sport zu planen und zu organisieren, die finanziellen

Mittel mit dem größten Nutzeffekt einzusetzen und das

Prinzip der strengsten Sparsamkeit konsequent zu verwirklichen,

v) dem Regimentskommandeur und dem Leiter der Politabteilung

der Division über den politisch-moralischen Zustand, die

Ergebnisse der politischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten

politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge zu deren Verbesserung zu

unterbreiten.

41

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85. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Festle-

gungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.

Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments

86. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des

Regiments ist für die Organisation und Aufrechterhaltung

der Führung sowie der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft

des Regiments, die Organisation und Durchführung der Planung der politischen und

Gefechtsausbildung, die Stabsdienstausbildung

und die Ausbildung der Einheiten, die die Führung des Regiments sicherstellen, die militärische

Disziplin und Ordnung und den

politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes des Stabes

und der ihm unterstellten Einheiten, die Nachweisführung der

Ergebnisse der Gefechtsausbildung, die Organisation und Führung

der Org./Auffüllungsarbeit und den Zustand des Nachweises der Kampftechnik und Ausrüstung

des Regimente verantwortlich. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des

Regiments ist

dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt, der erste

Stellvertreter des Regimentskommandeurs und Vorgesetzter des Personalbestandes des

Regiments. Nur er hat das Recht, im Namen

des Regimentskommandeurs den Einheiten des Regiments, den Stellvertretern des

Regimentskommandeurs und den Leitern

und Offizieren der Dienste, die dem Regimentskommandeur

unmittelbar unterstellt sind, Befehle zu erteilen. Über die von ihm gegebenen Befehle hat er dem

Regimentskommandeur Meldung

zu erstatten.

87. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des

Regiments hat

a) die Arbeit des Stabes zu organisieren, zu leiten sowie alle Maßnahmen im Regiment zu

planen und zu koordinieren,

b) die tatsächliche Lage und den Zustand der Einheiten sowie den Erfüllungstand der

ihnen gestellten Aufgaben unter allen Bedingungen zu kennen,

c) auf der Grundlage des Entschlusses des Regimentskomman-

deurs die Dienstplanung des Regiments zu leiten und die Erfüllung der Aufgaben zu

kontrollieren,

42

d) die Dokumente der Gefechtsbereitschaft zu erarbeiten,

laufend zu präzisieren und die Mobilmachungsarbeit der

dafür zugelassenen Personen zu leiten,

e) die Nachrichtenverbindungen zu organisieren, die Regeln

der gedeckten Truppenführung durch den Personalbestand

des Regiments durchzusetzen sowie den Zustand und die

Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel zu überprüfen,

f) die rechtzeitige und vorschriftsmäßige Weiterleitung

der Befehle des Regimentskommandeurs und übergeordneter

direkter Vorgesetzter an die Einheiten und die Kontrolle

ihrer Ausführung zu organisieren, die wichtigsten Be-

fehle persönlich zu übermitteln und ihre Ausführung zu kontrollieren,

g) die Ausbildung der Offiziere des Regimentsstabes durch-

zuführen sowie die Ausbildung der Offiziere der Bataillons-

stäbe und der Einheiten zur Sicherstellung der Führung

des Regiments zu leiten,

h) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch~moralischen

Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel

der Einheiten des Regiments sowie aller Unteroffiziere

des Stabes und der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten zu kennen,

i) den Nachweis der Gefechtsausbildung der Einheiten des

Regiments zu führen,

k) die Sicherstellung des Regiments mit topographischen Unterlagen zu organisieren und die

Sicherheit beim Umgang mit ihnen zu gewährleisten,

l) die vorschriftsmäßige Bearbeitung von Verschlußsachen

im Regiment durchzusetzen,

m) die Vorbereitung und Durchführung des Wach- und Tages-

dienstes sowie des Arbeitsdienstes im Regiment zu or-

ganisieren und zu kontrollieren,

n) den täglichen Einsatz der Panzer- und Kfz-Technik des Regiments zu

koordinieren und vom Regimentskommandeur bestätigen zu lassen,

o) stets die Ist- und Dienststärke, den Kampfbestand und den

Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung zu kennen und

täglich ihren Nachweis im Regiment führen zu lassen,

43

Page 23: DV 010/0/003

p) die Dokumente des Vorschriftenwesens nachweisen und an die Einheiten des Regiments

verteilen zu lassen sowie die Arbeit mit diesen Dokumenten regelmäßig zu kontrollieren,

q) den Offizier vom Dienst des Regiments sowie die Kommando-

leiter für die außerhalb der Kaserne einzusetzenden Komman-

dos vor Dienstantritt einzuweisen und deren Ausrüstung zu über prüfen,

r) die erforderlichen Meldungen rechtzeitig an den über-

geordneten Stab zu übergeben,

s) dem Regimentskommandeur periodisch den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung

zu melden,

t) die Einhaltung der inneren Ordnung im Regiment und in den Einheiten zu kontrollieren,

u) die Chronik des Regiments zu führen,

v) die Kampftechnik und Ausrüstung in den ihm unmittelbar unterstellten Einheiten mindestens

einmal in 3 Monaten zu kontrollieren.

Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung dem Regimente

88. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des Regiments ist für die Organisation,

Durchführung und Qualität der Gefechtsausbildung, die Schaffung, Vervollkommnung und

Instandhaltung der Ausbildungsbasis sowie die Durch-

setzung der militärischen Disziplin und Ordnung im Regiment verantwortlich. Er ist dem

Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des

Regiments.

89. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Ausbildung des

Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der

Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu

organisieren

b) Ausbildungsmaßnahmen mit den Offizieren und Fähnrichen

sowie Übungen und Kontrollunterrichte mit den Einheiten

des Regiments durchzuführen,

44

c) die Einheiten zur Zulassung zum Gefechtsschießen

zu überprüfen,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Hauptfeldwebel

der Einheiten zu kennen und besonders den jungen Offizieren

bei der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu helfen,

e) die Organisation und den Stand der Gefechtsausbildung

in den Einheiten des Regiments zu kontrollieren, fest-

gestellte Mängel zu beseitigen und die Kommandeure der

Einheiten bei der Organisation und Durchführung der

Gefechtsausbildung, einschließlich der politisch-mora-

lischen und psychologischen Vorbereitung, zu unterstützen,

f) die effektive Nutzung der Lehrgefechtstechnik im Aus-

bildungsprozeß zu gewährleisten,

g) die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich

der Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, bei der Durch-

führung der Gefechtsausbildung zu kontrollieren und

durchzusetzen,

h) die Arbeiten zur Einrichtung, ständigen Vervollkommnung

und Instandhaltung der materiellen Ausbildungsbasis zu leiten,

i) die rechtzeitige Sicherstellung der Gefechtsausbildung der

Einheiten des Regiments mit materiellen Mitteln,

Lehr- und Anschauungsmaterialien sowie deren Nachweis,

und Instandhaltung zu gewährleisten,

k) dem Regimentskommandeur periodisch den Stand der

Gefechtsausbildung zu melden.

Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste

des Regiments

90. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige

Dienste des Regiments ist für die materielle und medizinische

Sicherstellung des Regiments, den Bestand und Zustand der

Bewaffnung des Regiments, die Gefechts- und Mobilmachungsbe-

reitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die

45

Page 24: DV 010/0/003

militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-mora-

lischen Zustand des Personalbestandes der ihm unmittelbar unter-

stellten Einheiten und Dienste des Regiments verantwortlich.

Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und

Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.

91. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige

Dienste des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich zu organisieren,

b) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs

für Technische Ausrüstung des Regiments die rückwärtige

Sicherstellung der Einheiten des Regiments zu gewährleisten,

c) die politische und Gefechtsausbildung sowie die Arbeit

der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste

des Regiments zu leiten, mit den Offizieren und Fähnrichen

des Regiments Ausbildung zur Organisation der rückwärtigen

Sicherstellung durchzuführen sowie die Offiziere Rückwärtige

Sicherstellung der Bataillone und die Hauptfeldwebel der

Einheiten zu Fragen der Führung der Truppenwirtschaft auszubilden,

d) die rechtzeitige Sicherstellung der Einheiten des Regiments mit materiellen Mitteln und die

qualitätsgerechte Verpflegung des Personalbestandes des Regiments zu organisieren sowie

die Versorgung jedes Armeeangehörigen des Regiments mit Verpflegung, Bekleidung und

Ausrüstung entsprechend der Norm durchzusetzen,

d) den Nachschub aller Arten materieller Mittel für die Einheiten des

Regiments zu organisieren sowie den Einsatz der Kfz-Transport-

mittel zu planen und diese effektiv nutzen zu lassen,

f) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,

Fähnriche und Unteroffiziere der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste des

Regiments zu kennen,

46

g) die Einhaltung der Bedingungen für die Truppen- und Ar-

beitshygiene zu kontrollieren und Maßnahmen zu ihrer

Durchsetzung zu veranlassen,

h) mindestens einmal in 3 Moneten den Bestand und Zustand

der Truppenvorräte sowie der Vorräte an materiellen

Mitteln zur laufenden Versorgung in den Lagern und in

den Einheiten der Regimente zu überprüfen und die

Stichtagsbestandsaufnahme des beweglichen Sachvermögens

in seinem Bereich vorzubereiten,

i) den Zustand und die vorschriftsmäßige Verwendung und

Nutzung der Panzerabwehrlenkraketen, Munition, Treib-

und Schmierstoffe sowie Spezialflüssigkeiten und die Ein-

haltung der Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit

ihnen zu kontrollieren,

k) die Aufgaben zur weiteren Verbesserung der Dienst-, Ar-

beits- und Lebensbedingungen zu koordinieren und die

Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen auf diesem

Gebiet wahrzunehmen,

1) die rechtzeitige Ausgabe der Bekleidung sowie deren An-

passen, Ändern, Ausbessern und Reinigen zu organisieren,

m) den Bestand und Zustand der Kampftechnik in den ihm

unmittelbar unterstellten Einheiten und Diensten zu

kennen und ihre vorschriftsmäßige Nutzung, Wertung, Instand-

setzung und Bergung zu gewährleisten,

n) Maßnahmen zur ökonomischen Tätigkeit der ihm unmittelbar unterstellten Dienste

erarbeiten zu lassen, ihre Durchführung zu organisieren und zu überprüfen,

o) das Duschen der Armeeangehörigen und Waschen der Wäsche des Regiments zu

organisieren,

p) die wirtschaftliche Tätigkeit des Verpflegungsdienstes des

Regiments zu kontrollieren,

q) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei Wirt-

schaftsarbeiten zu erarbeiten und zu verwirklichen.

47

Page 25: DV 010/0/003

Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung

des Regiments

92. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-

rüstung des Regiments ist für die technische Sicherstellung,

die Einsatzbereitschaft der Panzer- und Kfz-Technik und

der anderen technischen Ausrüstung des Regiments, die panzer-

und kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes, die Gefechtsbereitschaft der ihm

unmittelbar unterstellten Ein-

heiten, die politische und Gefechtsausbildung, die mili-

tärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-morali-

schen Zustand ihres Personalbestandes verantwortlich. Er ist

dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und

Vorgesetzter des Personalbestandes des Regiments.

93. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-

rüstung des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbei-

tung der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbei-

ten und ihre Erfüllung in seinem Verantwortungsbereich

zu organisieren,

b) die politische und Gefechtsausbildung der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten sowie

die Panzer- und kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes des Regiments zu

leiten

und mit den Offizieren und Fähnrichen des Regiments

Fahrausbildung, Ausbildung zum Kennenlernen der Technik,

zur Organisation und zur Verwirklichung der technischen

Sicherstellung durchzuführen,

c) in Zusammenarbeit mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des

Regimente die rückwärtige Sicherstellung der Einheiten des Regiments zu gewährleisten,

d) die richtige Nutzung der Kampftechnik und Ausrüstung

sowie die rechtzeitige Durchführung von Arbeiten zur technischen

Wertung, Instandsetzung und Bergung zu

organisieren und dabei ihre ständige technische Einsatz-

bereitschaft zu gewährleisten sowie mindestens einmal

in 2 Monaten Kontrollbesichtigungen an der Panzer-

und Kfz-Technik durchzuführen,

48

e) die industrielle Instandsetzung der Kampftechnik und Ausrüstung zu planen, deren

Überführung zur oder Übernahme von der Instandsetzung sowie die Funktions- und

Qualitätskontrolle nach der Instandsetzung zu organisieren,

f) die Arbeiten zur Einrichtung der Parks sowie zum Ausbau der Kfz-Lehr bahn und

Panzerfahrstrecke zu leiten, Maßnahmen der Wertung und Vervollkommnung der

technischen Ausbildungsbasis zu treffen sowie die innere Ordnung in den Parks zu

organisieren und durchzusetzen,

g) systematisch die Kenntnisse des Personalbestandes über

die Nutzung, Instandsetzung und Bergung der Panzer-

und Kfz-Technik sowie der anderen Technik des Regiments

zu überprüfen,

h) Maßnahmen zur Erhöhung der fachlichen Qualifikation der

Offiziere, Fähnriche, Panzer-, SPW- und Militärkraftfahrer

sowie Wartungs- und Instandsetzungsspezialisten des

Regiments zu treffen,

i) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere

der ihm unmittelbar unterstellten Einheiten und Dienste zu kennen,

k) den Offizier vom Parkdienst des Regiments vor Dienstan-

tritt in seine Aufgaben einzuweisen,

1) die vorschriftsmäßige Verwendung von Treib- und Schmier-

stoffen sowie Spezialflüssigkeiten für die Panzer- und

Kfz-Technik durchzusetzen,

m) rechtzeitig Ersatzteile, Werkstatt- und Parkausrüstung

sowie anderes panzer- und kfz-technisches Gerät anzufordern

und vorschriftsmäßig lagern, an die Einheiten des Regiments

ausgeben und verwenden zu lassen,

n) Maßnahmen zur Vermeidung von Havarien, Unfällen, Bränden

und anderen Vorkommnissen mit Panzer- und Kfz-Technik

durchzuführen sowie die Ursachen solcher Vorkommnisse

festzustellen und zu beseitigen,

o) die vorgeschriebenen technischen Überwachungen und

Überprüfungen zu organisieren und durchführen zu lassen,

p) den Bestand und technischen Zustand der Panzer- und Kfz-Technik zu kennen sowie die

festgelegte Nachweisführung und Berichterstattung zu organisieren,

49

Page 26: DV 010/0/003

q) die Tätigkeit der Neuerer im Regiment zu leiten,

r) die Ergebnisse der Nutzung und Instandsetzung der Panzer-

technik einmal in 3 Moneten und der Kfz-Technik einmal im

Monat auszuwerten

s) die volle Inanspruchnahme der Garantierechte sowie die

Einhaltung der Reklamationsbestimmungen für Panzer- und Kfz-

Technik durchzusetzen,

t) vor der Durchführung von Militärtransporten die Transport-

fähigkeit der Kampftechnik und Ausrüstung zu überprüfen.

Leiter Artillerie des Regiments

94. Der Leiter Artillerie des Regiments ist für den zweckmäßigen Einsatz aller

Artillerieeinheiten des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf

seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die

politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-

moralischen Zustand des Personalbestandes der Einheiten der Regimentsartillerie und für die

richtige Nutzung und Wartung ihrer Kampftechnik und Ausrüstung verantwortlich. Er ist dem

Regimentskommandeur unmittelbar

unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheiten

der Regimentsartillerie.

96. Der Leiter Artillerie des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die politische und Gefechtsausbildung der Einheiten der Regimentsartillerie sowie die

Ausbildung der Einheiten der Bataillonsartillerie auf seinem Fachgebiet zu leiten,

c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments

im Gefechtseinsatz der Artillerie durchzuführen sowie

Übungen und Kontrollunterrichte mit den Artillerieeinheiten

des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften der Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere

50

der Artillerieeinheiten des Regiments bis zum Geschütz-

führer zu kennen,

e) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der mate-

riellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten,

f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Aufbe-

wahrung und beim Umgang mit der Bewaffnung und Munition

in den Artillerieeinheiten des Regiments durchzusetzen,

g) mindestens einmal in 3 Monaten in den Einheiten der Regimentsartillerie

den Zustand, die Vollzähligkeit und

den Nachweis der Bewaffnung und Munition sowie ihre

richtige Aufbewahrung zu überprüfen,

h) die Unterstellten rechtzeitig über die Sicherheitsmaß-

nahmen bei der Durchführung der Ausbildung und bei Ar-

beiten mit der Kampftechnik und Ausrüstung zu belehren

und deren Einhaltung zu fordern,

i) die Artillerieeinheiten zur Zulassung zum Gefechts-

schießen zu überprüfen.

Leiter Truppenluftabwehr des Regimente

96. Der Leiter Truppenluftabwehr des Regiments ist für den zweckmäßigen Einsatz

der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des

Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische

und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-

moralischen Zustand des Personalbestandes der Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments

und für die richtige Nutzung und Wartung ihrer Kampftechnik und Ausrüstung verantwortlich.

Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und

Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheit der Truppen-

luftabwehr des Regiments.

97. Der Leiter Truppenluftabwehr des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

51

Page 27: DV 010/0/003

b) die politische und Gefechtsausbildung der Einheit der

Truppenluftabwehr des Regiments sowie die Ausbildung in

den anderen Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet zu leiten,

c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments

zu Fragen der Truppenluftabwehr durchzuführen sowie Übungen

und Kontrollunterrichte mit der Einheit der Truppenluftabwehr des

Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften der Offiziere Fähnriche und Unteroffiziere

der Einheit der Truppenluftabwehr dem Regimente bis zum

Kommandant zu kennen,

e) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf

seinem Fachgebiet zu leiten,

f) die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei der Auf-

bewahrung und beim Umgang mit der Bewaffnung und

Munition in der Einheit der Truppenluftabwehr des Regi-

ments durchzusetzen,

g) mindestens einmal in 3 Monaten in der Einheit der Truppen-

luftabwehr des Regiments den Zustand, die Vollzähligkeit

und den Nachweis der Kampftechnik und Ausrüstung sowie ihre

richtige Aufbewahrung zu überprüfen,

h) die Unterstellten rechtzeitig über die Sicherheitsmaßnahmen

bei der Durchführung der Ausbildung und bei Arbeiten mit der

Kampftechnik und Ausrüstung zu belehren und deren

Einhaltung zu fordern,

i) die Einheit der Truppenluftabwehr des Regiments zur

Zulassung zum Gefechtsschießen zu überprüfen.

Oberoffizier Pionierwesen des Regiments

98. Der Oberoffizier Pionierwesen des Regiments ist für

die Planung und Organisation der Pioniersicherstellung und Pionierausbildung des Regiments,

die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft der Pioniereinheit, die politische und

Gefechtsausbildung sowie Spezialausbildung, die mili-

52

tärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes

der Pioniereinheit, die Sicherstellung mit Pionierausrüstung und die Lagerung, Nutzung und

Instandsetzung der Pionierausrüstung des Regiments verantwortlich. Er ist dem

Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes der

Pionier-

Einheit des Regiments.

99. Der Oberoffizier Pionierwesen des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung der Dokumente der

Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu

organisieren,

b) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments zur Pioniersicherstellung

durchzuführen,

c) die politische und Gefechtsausbildung der Pioniereinheit des Regiments und die

Pionierausbildung der Einheiten des Regiments zu leiten,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes der Pioniereinheit

des Regiments zu kennen,

e) die Einrichtung der materiellen Ausbildungsbasis auf

seinem Fachgebiet zu leiten und ständig zu vervollkommnen,

f) die Pionierausrüstung sowie die militärischen Bestimmungen

über die pioniertechnische Sicherstellung zu kennen und

durchzusetzen,

g) die materielle Sicherstellung mit Pionierausrüstung entsprechend der Norm zu planen und zu

organisieren,

h) die Einsatzbereitschaft der Pionierausrüstung sowie deren Lagerung, Nutzung und

Instandsetzung ständig zu gewährleisten und mindestens einmal in 3 Monaten eine

Kontrolle des Bestandes und Zustandes in den Einheiten und im Regimentslager

durchzuführen,

i) die Ergebnisse der Pionierausbildung und der Nutzung, Überprüfung, Instandsetzung sowie

deren pioniertechnischen Sicherstellung regelmäßig auszuwerten,

k) die Auskunfts-, Nachweis- und Berichtsdokumente des

Pionierwesens im Regiment zu führen,

1) die Sicherheitsbestimmungen während der Pionierausbildung, beim Umgang und bei der

Lagerung von Pionierausrüstung

53

Page 28: DV 010/0/003

durchzusetzen,

m) rechtzeitig die Unterstellten über Sicherheitsmaßnahmen,

besonders beim Umgang mit Pioniermunition. zu belehren

und von den Unterstellten deren Einhaltung bei der Durch-

führung von Übungen während der Ausbildung und bei

Arbeiten mit oder an der Pioniertechnik zu fordern.

Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments

100. Der Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments ist

für die Organisation der chemischen Sicherstellung des Regiments,

die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische

und Gefechtsausbildung, die militärische Ordnung und Disziplin,

den politisch-moralischen Zustand der Einheit der chemischen

Abwehr des Regiments, die fachliche Anleitung der Schutzausbildung

und die Ausbildung der nichtstrukturmäßigen Gruppen für Kern-

strahlung und chemische Aufklärung, die Sicherstellung de Regiments

mit materiellen Mitteln des chemischen Dienstes und deren richtige

Nutzung sowie vorschriftsmäßige Instandsetzung verantwortlich.

Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und

Vorgesetzter des Personalbestandes der Einheit der chemischen

Abwehr des Regiments.

101. Der Oberoffizier Chemische Dienste des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments

zur chemischen Sicherstellung, zur Schutzausbildung und

Ausbildung der nichtstrukturmäßigen Gruppen für Kern-

strahlungs~und chemische Aufklärung, zur Nutzung,

Instandsetzung und Lagerung materieller Mittel des

chemischen Dienstes sowie Kontrollunterrichte in den

Einheiten des Regiments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,

c) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbestandes

der Einheit der chemischen Abwehr des Regiments

54

zu leiten und die Ausbildung der Instrukteure Ch und

der Schirrmeister Ch auf seinem Fachgebiet durchzuführen,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des

Personalbestandes der ihm unmittelbar unterstellten Einheit der chemischen Abwehr

des Regiments zu kennen,

e) die richtige Nutzung und Lagerung der materiellen Mitteil des chemischen Dienstes,

deren Ausgabe an die Einheiten des Regiments und den Nachweis zu organisieren und

mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes in den

Einheiten und im Regimentslager durchzuführen,

f) die Instandsetzung der materiellen Mittel des chemischen Dienstes zu planen. zu

organisieren und die vorschriftsmäßige Ausführung zu kontrollieren sowie die

materiellen Mittel, die nicht im Regiment instand gesetzt werden können, rechtzeitig

an die entsprechenden Instandsetzungseinrichtungen zu übergeben,

g) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsbasis auf

seinem Fachgebiet zu leiten,

h) den Nachschub und Abschub materieller Mittel des chemischen Dienstes zu planen

und zu leiten,

i) die für den chemischen Dienst geltenden Rechtsvorschriften und militärischen

Bestimmungen sowie die Sicherheitsbestimmungen und den Brandschutz bei der

Ausbildung, Nutzung und Lagerung der materiellen Mittel des chemischen Dienstes

durchzusetzen.

Oberoffizier Finanzen des Regiments

102. Der Oberoffizier Finanzen des Regiments ist für alle Fragen der Finanzwirtschaft im

Regiment auf der Grundlage der Ordnung über die Finanzwirtschaft in der NVA verantwortlich.

Er ist dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt.

55

Page 29: DV 010/0/003

103. Der Oberoffizier Finanzen des Regiments hat

a) die Erarbeitung, Durchführung und Abrechnung des Haushalts-planes des Regiments

zu organisieren und zu kontrollieren,

b) die Finanzierung der im Rahmen des Haushaltsplanes bestätigten politischen,

militärischen und Versorgungsaufgaben zu gewährleisten, die finanzielle Versorgung

aller Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten des Regiments zu sichern sowie sie

über die dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen zu

belehren,

c) die Führungstätigkeit des Regimentskommandeurs durch

eine systematische analytische Arbeit und Kontrolle der materiellen und finanziellen

Prozesse, durch gründliche Vorbereitung von Entscheidungen auf

finanzökonomischem Gebiet und Unterbreitung von Vorschlägen zur Durchsetzung

der sozialistischen Wirtschaftsprinzipien sowie durch eine

ständige Einschätzung der finanzökonomischen Arbeit und periodische

Berichterstattung über deren Ergebnisse zu unterstützen.

d) eine vorschriftsmäßige Finanznachweisführung zu gewähr-

leisten und die Zahlungsmittel zu den festgelegten Terminen anzufordern und

abzurechnen,

e) die Hauptfeldwebel des Regiments zur Erarbeitung der Besoldungsunterlagen

anzuleiten und zu kontrollieren,

f) die Schäden am Eigentum der NVA zu erfassen, zu analysieren und deren Bearbeitung

zu kontrollieren,

g) die Aufgaben auf dem Gebiet der Preiskontrolle, des Versicherungsschutzes und der

Bearbeitung von Schadenersatzensprüchen wahrzunehmen,

h) die Aufgaben entsprechend der Felddienstordnung Finanzen zu erfüllen.

Oberoffizier Aufklärung des Regiments

104. Der Oberoffizier Aufklärung des Regiments ist für die

Führung der Aufklärung, die Planung und Organisation der Aufklärungsausbildung in den mot,

Schützen- und Panzerein-

56

heiten, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die

politische und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin

und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der

Aufklärungseinheit des Regiments ver-

antwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs und

Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorge-

setzter des Personalbestandes der Aufklärungseinheit des Regiments.

105. Der Oberoffizier Aufklärung des Regimente hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten

und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die politsche und Gefechtsausbildung der Aufklärungs-

einheit des Regiments zu organisieren, sicherzustellen

und zu kontrollieren sowie die Aufklärungsausbildung

in den mot. Schützen- und Panzereinheiten anzuleiten,

c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments

und Kontrollunterrichte mit den Einheiten des Regiments

auf seinem Fachgebiet durchzuführen,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes der Aufklärungsein-

heit des Regiments zu kennen,

e) die Struktur, Bewaffnung, Einsatzgrundsätze und Gefechtsmöglichkeiten des Gegners zu

studieren und darüber zu informieren,

f) bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben den Einsatz aller Aufklärungskräfte zu

koordinieren, Angaben über den Gegner anzufordern, zu sammeln, zu bearbeiten, zu

verallgemeinern und sie rechtzeitig dem Regimentskommandeur zu melden,

g) den Bestand und technischen Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung in der

Aufklärungseinheit des Regiments zu kennen,

ihre Nutzung zu kontrollieren sowie mindestens einmal in 3 Moneten den Zustand und die

Vollständigkeit der ·Kampftechnik und Ausrüstung sowie deren richtige Aufbewahrung und

Nachweisführung zu überprüfen,

h) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der materiellen Ausbildungsergebnisse auf

seinem Fachgebiet zu leiten,

57

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Oberoffizier Nachrichten des Regiments

106. Der Oberoffizier Nachrichten des Regiments ist für die

rechtzeitige Organisation und den Zustand der Nachrichten-

verbindungen im Regiment, die Sicherstellung des Regiments

mit Nachrichtenausrüstung und deren richtige Nutzung sowie

die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung und

der Ordnung für das Führen von Gesprächen über alle tech-

nischen Nachrichtenmittel, die Ausbildung des Personalbe-

standes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die Gefechts-

und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechts-

ausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung sowie

den politisch-moralischen Zustand des Personalbestandes der Nachrichteneinheit des Regiments

verantwortlich. Er. ist dem

Stellvertreter das Kommandeurs und Stabschef des Regiments

unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter das Personalbestandes der Nachrichteneinheit des

Regiments.

107. Der Oberoffizier Nachrichten des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten

und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbe-

standes der Nachrichteneinheit des Regiment und die

Ausbildung der Nachrichteneinheiten der Bataillone auf

seinem Fachgebiet zu leiten,

c) die Ausbildung der Offiziere und Fähnriche des Regiments,

des Stabes sowie mit der Nachrichteneinheit des Regiments

auf seinem Fachgebiet durchzuführen,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes der Nachrichteneinheit

des Regiments zu kennen,

e) die Organisation und Aufrechterhaltung zuverlässiger, ununterbrochener offener und

gedeckter Nachrichtenverbindungen im Regiment sicherzustellen,

f) die Unterlagen für die Nachrichtenverbindungen zu erar-

beiten, die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppen-

führung sowie die Sicherheitsbestimmungen beim Nachrich-

58

tenbetriebsdienst durch den Personalbestand der Nach-

richteneinheiten des Regiments durchzusetzen.

g) den Ein- und Ausgang von Postsendungen des Regiments

zu organisieren,

h) den Bestand und technischen Zustand der Nachrichtenmit-

tel im Regiment und der Bewaffnung der Nachrichteneinheit

zu kennen, ihre Nutzung, Lagerung und Instandsetzung zu

organisieren sowie mindestens einmal in 3 Monaten eine

Kontrolle ihres Bestandes und Zustandes in den Einheiten

und im Regimentslager durchzuführen,

i) die Einrichtung und ständige Vervollkommnung der mate-

riellen Ausbildungsbasis auf seinem Fachgebiet zu leiten.

j) rechtzeitig die Einheiten des Regiments mit Nachrichten-

ausrüstung und Mitteln der gedeckten Truppenführung sicher-

zustellen und deren Nachweis zu führen.

Offizier Innerer Dienst des Regiments

108. Der Offizier Innerer Dienst des Regiments ist für die Organisation und Durchsetzung des

inneren Dienstes im Regiment, die Organisation der Sicherung der Kaserne, die Bearbeitung von

Straftaten, besonderen Vorkommnissen und des

Disziplinargeschehens, die Durchsetzung der Melde- und Untersuchungsordnung sowie die

Vorbereitung von militärischen Zeremoniellen verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des

Kommandeurs und Stabschef des Regiments unmittelbar unterstellt.

109. Der Offizier Innerer Dienst des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten

und ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren.

b) an der Ausarbeitung militärischer Bestimmungen über den

inneren Dienst des Regiments teilzunehmen sowie deren

Durchsetzung und Einhaltung zu kontrollieren.

c) die Einhaltung der militärischen Bestimmungen über die Disziplinarbefugnisse und

disziplinarische Verantwortlich-

keit, den Urlaub, Ausgang und die Dienstbefreiung sowie

59

Page 31: DV 010/0/003

über das Ausweiswesen in den Einheiten des Regiments

periodisch zu überprüfen und darüber dem Stellvertreter

des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zu berichten,

d) die Unterlagen für die Sicherung und Verteidigung der

Kaserne auszuarbeiten und planmäßig die Vorbereitung und Durchführung des

Wachdienstes zu kontrollieren,

e) die Straftaten, besonderen Vorkommnisse und das Diszipli-nargeschehen zu bearbeiten,

auszuwerten und nachzuweisen,

e) die notwendigen Untersuchungen entsprechend den gelten-

den militärischen Bestimmungen durchzuführen bzw. die

damit Beauftragten anzuleiten,

g) im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen Maßnahmen der Aufenthaltsermittlung

und Fahndung einzuleiten und durchzuführen,

h) die Schwerpunktbildung von Straftaten, besonderen Vor-

kommnissen und Disziplinverstößen rechtzeitig zu er-

kennen, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen dafür festzustellen und dem

Stellvertreter des Kommandeurs und

Stabschef des Regiments Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen,

i) den Teilbeitrag über Straftaten, besondere Vorkommnisse

und das Disziplinargeschehen zur periodischen Einschätzung der militärischen Disziplin

zu erarbeiten,

k) die Durchführung der festgelegten aktenkundigen Belehrungen des Personalbestandes

anhand der Nachweisbücher der Einheiten einmal in 3 Monaten zu kontrollieren,

1) die Vorbereitung der vom Regiment zu stellenden Standortstreifen zu kontrollieren,

m) die militärischen Zeremonielle des Regiments vorzubereiten,

n) auf der Grundlage der festgelegten Normen für seinen

Fachdienst den Bedarf an finanziellen und materiellen

Mitteln zu planen und die Verwendung aller Mittel nachzuweisen.

60

Offizier Militärische Körperertüchtigung des Regiments

110. Der Offizier Militärische Körperertüchtigung (MKE) des

Regiments ist für die Organisation der MKE im Regiment ver-

antwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für

Ausbildung des Regimente unmittelbar unterstellt.

111. Der Offizier MKE des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regimente mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) Lehrvorführungen und methodische Lehrgänge sowie die instruktiv methodische Ausbildung

zur MKE zu organisieren und durchzuführen,

c) die MKE zu organisieren und die physische Entwicklung des Personalbestandes des

Regiments zu überprüfen,

d) die Kommandeure der Einheiten des Regimente bei der

Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen

zur MKE zu unterstützen und die dabei geltenden Sicherheitsbestimmungen durchzusetzen,

e) den Achtertest mit den neueinberufenen Armeeangehörigen

sowie den Härtekomplex, die Leistungs- und Abschluß-

überprüfungen (einschließlich der Bedingungen für das

Militärsportabzeichen) mit den Armeeangehörigen zu or-

ganisieren, abzunehmen und auszuwerten,

f) die MKE mit den Offiziersgruppen des Regiments persön-

lich durchzuführen,

g) aktiv die Armeesportgemeinschaft in sportfachlichen Fragen, insbesondere bei der Aus- und

Weiterbildung von Übungsleitern und Abnahmeberechtigten für das Sportabzeichen der

DDR, der Organisation des internen Spiel- und Wettkampfbetriebes, der Fernwettkämpfe,

der Bestenermittlung und in der Arbeit der Sektionen und Trainingszentren zu unterstützen

sowie als technischer Leiter bei Sportveranstaltungen zu arbeiten,

h) gemeinsam mit dem Regimentsarzt Maßnahmen zur Vermeidung

von Verletzungen und Unfällen sowie zur Verbesserung der

physischen Leistungsfähigkeit und des Gesundheitszustan-

des der Armeeangehörigen des Regiments zu erarbeiten

und einzuleiten,

61

Page 32: DV 010/0/003

i) den Bau von Ausbildungsanlagen für die MKE anzuleiten so-

wie Maßnahmen zur rechtzeitigen Sicherstellung der Ein-

heiten des Regiments mit Geräten für die MKE zu treffen

und deren Lagerung und Instandhaltung zu organisieren

und durchzusetzen,

k) die finanziellen Mittel sowie die Grund- und Verbrauchs-

mittel der MKE, den Bedarf an Militärsportabzeichen,

Bewerberkarten, Urkunden, Achtertest- und Bewertungs-

listen zu planen und anzufordern,

1) die Ergebnisse der MKE im Regiment nachzuweisen und zu

analysieren, einmal in 3 Monaten dem Stellvertreter des

Kommandeurs für Ausbildung des Regiments über den erreich-

ten Stand zu berichten und Vorschläge zur weiteren Ver-

besserung der physischen Leistungsfähigkeit der Armeean-

gehörigen des Regiments zu unterbreiten.

Regimentsarzt

112. Der Regimentsarzt ist für die Organisation der medizinischen Sicherstellung des

Regiments, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem Fachgebiet, die

Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische und Gefechtsausbildung, die

militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des

Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments verantwortlich.

Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar

unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des medizinischen Dienstes des Regiments.

113. Der Regimentsarzt hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbe-

standes des medizinischen Punktes und die spezialfach-

liche Ausbildung der Angehörigen des medizinischen Dienstes

62

durchzuführen sowie die Sanitätsausbildung aller Armee-

angehörigen des Regiments zu gewährleisten,

c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes des medizinischen

Dienstes des Regiments zu kennen und zielgerichtet zu entwickeln,

d) die medizinische Betreuung sowie hygienisch-antiepide-

mische Maßnahmen zu organisieren und im Regiment durch-

zusetzen, die medizinische Sicherstellung zu gewähr-

leisten sowie bei der Erfüllung von Gefechtsaufgaben die

rechtzeitige medizinische Hilfe für Geschädigte und

Kranke sowie deren Abtransport zu organisieren,

s) die medizinischen Untersuchungen des Personalbestandes

des Regiments und die ambulante und stationäre medizi-

nische Behandlung zu organisieren und durchzuführen, den

Gesundheitszustand der im medizinischen Punkt des Regi-

ments und in anderen medizinischen Einrichtungen be-

findlichen Kranken zu kennen sowie die rechtzeitige Er-

weisung medizinischer Hilfe und die ununterbrochene

medizinische Behandlung im festgelegten Umfang zu gewähr-

leisten,

f) Ausbildungs- und Sportmaßnahmen des Regiments medizinisch sicherzustellen,

g) die Gefechtsausbildung des Personalbestandes des Regi-

ments auf Einhaltung der militärischen Bestimmungen über

den Gesundheitsschutz zu kontrollieren und im Zusammen-

wirken mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für Aus-

bildung des Regiments Maßnahmen zur Erhöhung der physischen

Leistungsfähigkeit und Verbesserung des Gesundheitszu-

standes des Personalbestandes des Regiments vorzuschlagen,

h) an der Beratung über die Speisenplanung teilzunehmen,

die Gestaltung der Truppenverpflegung entsprechend der

Norm zu beeinflussen, die Sicherstellung mit Verpflegung

hygienisch zu überwachen, das Essen freizugeben, regel-

mäßig die Qualität des Trinkwassers zu kontrollieren sowie

die Angehörigen des Verpflegungsdienstes des Regiments,

einschließlich des Diensthabenden des Speisesaales und

der Küchendienste, medizinisch untersuchen zu lassen,

63

Page 33: DV 010/0/003

i) die Dispensairebetreuung bei Armeeangehörigen mit gesundheitsgefährdeten Tätigkeiten zu

organisieren,

k) Kontrollen der Durchsetzung der Truppenhygiene durchzu-

führen und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln einzu-

leiten, über das Auftreten übertragbarer Krankheiten sofort

und über den hygienisch-epidemischen Zustand einmal im

Monat dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu

melden,

1) den Krankenstand des Regiments und den Umfang der nur

teilweisen Dienstfähigkeit zu kennen und zu analysieren

sowie Maßnahmen zur Senkung des Krankenstandes und des

Dienstausfalls einzuleiten und dem Stellvertreter des

Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu

melden,

m) den medizinischen Nachweis zu führen,

n) die Kommission für Erholungswesen des Regiments zu leiten,

o) bei Gesundheitsschäden als Folge strafbarer Handlungen

oder nach Alkoholmißbrauch die Schadenersatzansprüche

für ambulante und stationäre medizinische Behandlung und

weitere Leistungen zu berechnen und die Wiedergutmachung

durch die Schuldigen zu veranlassen.

Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst des Regiments

114. Der Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienst

des Regiments ist für die Sicherstellung des Regiments mit

Bewaffnung und Munition, die Organisation deren Instand-

haltung, die Ausbildung des Personalbestandes des Regiments

auf seinem Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbe-

reitschaft, die politische und Gefechtsausbildung sowie die

militärische Disziplin und Ordnung des Personalbestandes

des raketen- und waffentechnischen Dienstes des Regiments

verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs

für Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unter-

stellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des raketen-

und waffentechnischen Dienstes des Regiments.

64

115. Der Oberoffizier Raketen- und Waffentechnischer Dienstag des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) den Bestand und den technischen Zustand der Bewaffnung,

Raketen und Munition im Regiment kennen sowie für

den raketen- und waffentechnischen Dienst des Regiments

den Nachweis zu führen und das Berichtswesen zu gewähr-

leisten,

c) die für das Regiment benötigte Bewaffnung, benötigte Rake-

ten und benötigte Munition rechtzeitig anzufordern, zu über-

nehmen und zu kontrollieren sowie deren Ausgabe an die Ein-

heiten des Regiments zu organisieren,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes des raketen- und

Waffentechnischen Dienstes des Regiments zu kennen,

e) die richtige Aufbewahrung der Bewaffnung, Raketen und

Munition zu organisieren, ihren Bestand, ihre Aufbewahrung

Und ihren Zustand in den Einheiten des Regiments min-

destens zweimal im Jahr zu kontrollieren sowie die Er-

gebnisse dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-

wärtige Dienste des Regiments zu melden,

f) die Instandsetzung der Bewaffnung zu planen, ihre recht-

zeitige technische Wartung und Abgabe zur Instandsetzung

sowie Übernahme nach der Instandsetzung zu organisieren

und die Qualität der Arbeiten zu überprüfen,

g) die Tätigkeit der Waffeninstandsetzungs- und Wartungs-

einheiten des Regiments anzuleiten und diese mit Mate-

rial, Spezialwerkzeug und Ausrüstung zur Instandhaltung

der Bewaffnung sicherzustellen,

h) den Nachweis über den Verbrauch an Munition und über

Versager beim Schießen zu führen,

i) sofort nach dem Schießen die Übernahme von beschossenen Hülsen und beschädigter

Munition von den Einheiten sowie die Vernichtung nicht detonierter Raketen, Granaten,

Wurfgranaten und Munitionsteile zu organisieren,

65

Page 34: DV 010/0/003

k) die Ursachen für Unfälle und Schäden mit Bewaffnung,

Raketen und Munition festzustellen sowie Maßnahmen zu

ihrer Verhinderung einzuleiten,

l) die fristgemäße Überprüfung und technische Überwachung

der überprüfungs- und überwachungspflichtigen Bewaffnung

zu organisieren,

m) den Brandschutz und andere Sicherheitsbestimmungen bei

der Nutzung, Aufbewahrung, dem Transport und der In-

standhaltung von Bewaffnung, Raketen und Munition durch-

zusetzen,

n) die Truppenvorräte an Bewaffnung, Raketen und Munition

ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu

wälzen sowie die Sekundärrohstoffe des raketen- und waffen-

technischen Dienstes zu erfassen und abzugeben,

o) monatlich dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-

wärtige Dienste des Regiments über die Erfüllung der

Pläne der Instandhaltung der Bewaffnung, Raketen und

Munition des Regiments zu melden,

p) die für Bewaffnung, Raketen und Munition geltenden

Garantierechte und Reklamationsbestimmumgen in Anspruch

zu nehmen.

Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe des Regiments

116. Der Oberoffizier Treib- und Schmierstoffe (T/S) des Re-

Giments ist für die Sicherstellung des Regiments mit T/S,

Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik, deren vorschrifts-

Mäßige Lagerung, Wälzung, Qualitätsüberwachung und Ausgabe,

die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische

und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und

Ordnung sowie den politisch-moralischen Zustand des Personal-

bestandes des T/S-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er

ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste

des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des

Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments.

66

117. Der Oberoffizier T/S des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und Kraftfahrer sowie den Personal-

bestand des T/S-Dienstes des Regiments auf seinem Fachgebiet auszubilden,

c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des

Personalbestandes des T/S-Dienstes des Regiments zu kennen,

d) den Bedarf an T/S in Zusammenarbeit mit den kraftstoff-

verwendenden Diensten zu ermitteln,

e) zur bedarfsgerechten Sicherstellung des Regiments mit

T/S, Spezialflüssigkeiten und T/S-Technik diese recht-

Zeitig anzufordern und vorschriftsmäßig zu übernehmen,

f) die T/S-Technik rechtzeitig instand zu setzen zu lassen,

g) die Truppenvorräte an T/S ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen und

Sekundährrohstoffe des T/S-Dienstes zu erfassen und abzugeben,

h) den Verbrauch an T/S zu überprüfen und Maßnahmen zur

effektiven Verwendung sowie zur vorschriftsmäßigen Aus-

lastung und Einhaltung der Kraftstoffkontingente vorzu-

schlagen,

i) einmal im Monat den Bestand und Zustand der T/S, Spezial-

flüssigkeiten und T/S-Technik sowie einmal in 6 Monaten

die Erstauffüllung an der Technik nachweisbar zu

kontrollieren,

k) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des Ge-

sundheits- und Arbeitschutzes, der technischen Sicher-

heit, des Umwelt- und Gewässerschutzes sowie die für

dem Umgang mit T/S geltenden Rechtsvorschriften und

militärischen Bestimmungen durchzusetzen,

l) die Nachweis- und Berichtsdokumente des T/S-Dienstes zu

führen und analytisch auszuwerten,

m) die ununterbrochene Einsatzbereitschaft der stationären

Tankanlagen des Regiments zu gewährleisten.

67

Page 35: DV 010/0/003

Oberoffizier Verpflegung des Regiments

118. Der Oberoffizier Verpflegung des Regiments ist für

die zeit- und normgerechte Sicherstellung des Regiments mit

Verpflegung und Geräten des Verpflegungsdienstes, die

Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische

und Gefechtsausbildung, die spezialfachliche Ausbildung, die

militärische Disziplin und Ordnung sowie den politisch-mora-

lischen Zustand des Verpflegungsdienstes des Regiments ver-

antwortlich. Er ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für

Rückwärtige Dienste des Regiments unmittelbar unterstellt

und Vorgestzter des Personalbestandes des Verpflegungs-

dienstes des Regiments.

119. Der Oberoffizier Verpflegung des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ohne Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) mit dem Personalbestand des Verpflegungsdienstes poli-

tische und Gefechtsausbildung sowie spezialfachliche

Ausbildung durchzuführen und die Offiziere Rückwärtige

Sicherstellung der Bataillone, die Hauptfeldwebel der

Kompanien sowie die Mitglieder der Prüfungskommission für

Verpflegung des Regiments auf seinem Fachgebiet zu schulen,

c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes des Verpflegungs-

Dienstes des Regiments zu kennen,

d) die Erfüllung der Aufgaben in der Küche, im Verpflegungs-

lager und im Speisesaal zu organisieren sowie die richtige

Nutzung der für die Zubereitung und den Transport der

Speisen bestimmten feldmäßigen Geräte des Verpflegungs-

Dienstes, der stationären Küchenausrüstung und Kühl-

Anlagen, des Geschirrs und der anderen Geräte des Ver-

Pflegungsdienstes durchzusetzen und ihre Instandsetzung zu

planen und zu gewährleisten,

e) die Truppenvorräte an Lebensmitteln und Geräten ständig entsprechend der Norm zu

halten, vorschriftsmäßig zu lagern und rechtzeitig wälzen zu lassen,

68

f) die Verpflegung für jeden Armeeangehörigen qualitativ

hochwertig und entsprechend der Norm zu gewährleisten

und mindestens einmal im Monat ein Lehrkochen zur Über-

prüfung und Festigung des Wissens und Könnens der Ange-

hörigen des Verpflegungsdienstes in der Küche durchzu-

führen,

g) die Erarbeitung des Speisenplanes zu organisieren und

vor der Bestätigung durch den Regimentskommandeur mit

einem Kollektiv, bestehend aus dem Regimentsarzt, dem

Leiter der Küche , dem Lagerverwalter, einem Verpflegungs-

gruppenführer, 1 bis 2 Köchen sowie mit Angehörigen der

Prüfungskommission für Verpflegung, zu beraten,

h) den Bestand und den qualitativen Zustand der Lebensmittel

und der Geräte im Regimentsverpflegungslager mindestens

einmal im Monat zu überprüfen,

i) den Diensthabenden des Speisesaals vor Dienstantritt ein-

zuweisen,

k) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des

Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-

heit, der Hygiene sowie die für die Verpflegungsversor-

gung geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Be-

stimmungen durchzusetzen, an den Hygienekontrollen des

medizinischen Dienstes teilzunehmen und unverzüglich

alle auftretenden Mängel beseitigen zu lassen,

l) Sekundährrohstoffe des Verpflegungsdienstes zu erfassen

und abzugeben,

m) die Planung, Beschaffung, Nachweisführung, Abrechnung

und Berischterstattung zu organisieren und durchzuführen,

n) mit den zuständigen örtlichen Staats- und wirtschafts-

leitenden Organen sowie den Liefer- und Leistungsbe-

trieben hinsichtlich der Verpflegungsversorgung zusammen-

zuarbeiten.

69

Page 36: DV 010/0/003

Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung des Regiments

120. Der Oberoffizier Bekleidung und Ausrüstung (B/A) des

Regiments ist für die zeit-, paß- und normgerechte Sicher-

stellung des Regiments mit B/A sowie mit Büromaterial für

den Geschäftszimmerbedarf, die vorschriftsmäßige Lagerung

aller materiellen Mittel des B/A-Dienstes und die terminge-

rechte Sicherstellung des Wäschetauschs des Regiments wowie

die politische und Gefechtsausbildung, die militärische

Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen Zu-

stand des B/A-Dienstes des Regiments verantwortlich. Er

ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste

des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des

Personalbestandes des B/A-Dienstes des Regiments.

121. Der Oberoffizier B/A des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) Ausbildungsmaßnahmen in der politischen und Gefechtsausbildung und spezialfachlichen

Ausbildung mit den Unterstellten durchzuführen,

c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des

Personalbestandes des B/A-Dienstes des Regiments zu kennen,

d) den Bedarf an materiellen und finanziellen Mitteln sowie

an Büromaterialien für den Geschäftszimmerbedarf recht-

zeitig zu planen und anzufordern und deren Übernahme,

Lagerung und Ausgabe an die Einheiten des Regiments zu

Organisieren,

e) die vorschriftsmäßige Nutzung, Lagerung und Nachweis-

führung der B/A und des Büromaterials im Regimentsla-

ger und in den Einheiten des Regiments durchzusetzen,

f) die Aussonderung von B/A zu organisieren und Sekundähr-

rohstoffe des B/A-Dienstes zu erfassen und abzugeben,

g) die Arbeit der Werkstätten und des B/A-Lagers zu leiten,

h) die Ausbildung zur Lagerung, Pflege und Instandsetzung der

70

B/A sowie in der Nachweisführung durchzuführen,

i) die individuelle, paßgerechte Ausstattung des Personal-

bestandes mit B/A, die Kennzeichnung der Materialien

bei deren Ausgabe an die Einheiten, die vorschriftsmäßige

Nutzung und Instandsetzung der technischen Mittel und

der B/A zu organisieren,

k) den regelmäßigen Tausch der Leib- und Bettwäsche sowie

der Handtücher im Regiment zu gewährleisten,

l) die permanente Bestandsaufnahme auf seinem Fachgebiet zu

organisieren,

m) die Einhaltung der Forderungen des Brandschutzes, des

Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der technischen Sicher-

heit, der Hygiene sowie der für den B/A-Dienst geltenden

Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen durchzu-

setzen,

n) die Nachweis- und Berichtsdokumente für den B/A-Dienst

des Regiments zu führen,

o) die Truppenvorräte des B/A-Dienstes des Regiments ständig

zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen.

Oberoffizier Panzer des Regiments

122. Der Oberoffizier Panzer des Regiments ist für die

panzertechnische Sicherstellung des Regiments, den techni-

schen Zustand der Panzertechnik, ihre technisch richtige

Nutzung, Aufbewahrung, Instandsetzung und Bergung, die

Ausbildung des Personalbestandes des Regiments auf seinem

Fachgebiet, die Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft,

die politische und Gefechtsausbildung, die militärische

Disziplin und Ordnung sowie den politisch-moralischen

Zustand des Panzerdienstes des Regiments verantwortlich. Er

ist dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-

rüstung des Regiments unmittelbar unterstellt und Vorge-

setzter des Personalbestandes des Panzerdienstes des Re-

giments.

71

Page 37: DV 010/0/003

123. Der Oberoffizier Panzer des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) Ausbildung mit den Offizieren und Fähnrichen des Regi-

ments auf seinem Fachgebiet durchzuführen,

c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften des

Personalbestandes des Panzerdienstes des Regiments zu kennen,

d) den Bestand und technischen Zustand der Panzertechnik

und Panzerbewaffnung zu kennen sowie deren technisch

richtige Nutzung, Aufbewahrung, Instandsetzung und Ber-

gung zu organisieren,

e) die zur Auffüllung im Regiment eintreffende und vom Regiment zu übergebende

Panzertechnik einer Kontrollbesichtigung zu unterziehen,

f) die Nutzung der Panzertechnik zu planen, den panzer-

technischen Sammelbericht zu erarbeiten und mindestens

einmal in 2 Monaten den technischen und Wartungszustand

der Panzertechnik zu überprüfen,

g) die Arbeiten zur Vervollkommnung der Einrichtung der Parks und der materiellen

Ausbildungsbasis für die panzertechnische Ausbildung zu leiten,

h) Maßnahmen zur Verhinderung von Vorkommnissen sowie Aus-

Fällen und Schäden an der Panzertechnik und Panzerbewaffnung

zu treffen und die Vorkommnisse mit der Panzertechnik im

Regiment nachzuweisen,

i) die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Instand-

setzung und Bergung von Panzertechnik sowie den Brand-

schutz im Park und an der Panzertechnik zu gewährleisten,

k) rechtzeitig panzertechnisches Gerät anzufordern und zu übernehmen, im Regimentslager

vorschriftsmäßig lagern zu lassen, mindestens einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des

Bestandes und Zustandes im Regimentslager durchzuführen sowie die Nachweis- und

Berichtsdokumente für den

Panzerdienst des Regiments zu führen,

l) Reklamationsuntersuchungen an der Panzertechnik zu or-

ganisieren und alle Reklamationen im Regiment nachzuweisen,

72

m) die Truppenvorräte des Panzerdienstes des Regiments

ständig zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu

wälzen sowie Sekundährrohstoffe des Panzerdienstes zu

erfassen und abzugeben.

Oberoffizier Kraftfahrzeuge des Regiments

124. Der Oberoffizier Kraftfahrzeuge (Kfz) des Regiments

ist für die kraftfahrzeugtechnische Sicherstellung des

Regiments, den Zustand der Kfz-Technik, ihre technisch

richtige Nutzung, Lagerung, Instandsetzung und Bergung,

die kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes, die

Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, die politische

und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und Ord-

nung und den politisch-moralischen Zustand des Kfz-Dienstes

des Regiments verantwortlich. Er ist dem Stellvertreter des

Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments unmit-

telbar unterstellt und Vorgesetzter des Personalbestandes

des Kfz-Dienstes des Regiments.

125. Der Oberoffizier Kfz des Regiments hat

a) an der Dienstplanung des Regiments und an der Erarbeitung

der Dokumente der Gefechtsbereitschaft mitzuarbeiten und

ihre Erfüllung auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die kfz-technische Ausbildung des Personalbestandes des

Regiments zu leiten und Ausbildung mit den Offizieren

und Fähnrichen des Regiments auf seinem Fachgebiet durch-

zuführen,

c) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes des Kfz-Dienstes des

Regiments zu kennen,

d) den Bestand und technischen Zustand der Kfz-Technik zu

kennen, und ihre technisch richtige Nutzung, Lagerung,

Instandsetzung und Bergung zu organisieren, Maßnahmen

zur Verlängerung der Nutzungsfrist der Kfz-Technik zu

treffen und mindestens einmal in 2 Monaten ihren tech-

nischen Zustand zu kontrollieren,

73

Page 38: DV 010/0/003

e) die Einhaltung des Jahresnutzungsplanes der Kfz-Technik

zu überwachen, die Ergebnisse zu analysieren, zu präzi-

sieren und abzurechnen,

f) den Stand der Auffüllung der Einheiten des Regiments mit

Militärkraftfahrern sowie deren Qualifizierung zu kennen,

g) die Arbeit der Verkehrssicherheitsaktive anzuleiten und

durch regelmäßige Kontrollen zu gewährleisten, daß die

für den Kfz-Dienst geltenden Rechtsvorschriften und

militärischen Bestimmungen durchgesetzt und eingehalten

werden,

h) die in den Bestand des Regiments eingehende und aus dem

Bestand des Regiments herausgehende Kfz-Technik zu

Kontrollieren,

i) die Arbeiten zur Vervollkommnung der Ausrüstung der

Parks und der materiellen Ausbildungsbasis für die Kfz-

Ausbildung zu leiten und die innere Ordnung im Park zu

überprüfen,

k) die Ursachen für Vorkommnisse mit Kfz-Technik festzu-

stellen und zu untersuchen sowie Maßnahmen zur Verhinde-

rung von Unfällen mit Kfz-Technik im Regiment einzuleiten

und durchzusetzen,

l) die Sicherheitsbestimmungen bei der Wartung, Instand-

setzung und Bergung von Kfz-Technik sowie den Brand-

schutz im Park und an der Kfz-Technik zu gewährleisten,

m) den Zustand der Kfz-Instandhaltungseinrichtung und des Kfz-Gerätelagers sowie ihre

Kapazitäten zu kennen und die Arbeit in diesen Einrichtungen des Regiments zu

organisieren,

n) rechtzeitig Kfz-Technik anzufordern und zu übernehmen, im Regimentslager und in den

Einheiten des Regiments vorschriftsmäßig lagern zu lassen, mindestens

einmal in 3 Monaten eine Kontrolle des Bestandes und Zustandes im Regimentslager

durchzuführen sowie die Nachweis- und Berichtsdokumente für den Kfz-Dienst des

Regiments zu führen,

o) die Truppenvorräte des Kfz-Dienstes des Regiments ständig

zu halten, zu ergänzen und kontinuierlich zu wälzen sowie

Sekundährrohstoffe des Kfz-Dienstes zu erfassen und abzu-

geben.

74

Bataillonskommandeur

126. Der Bataillonskommandeur ist für die Gefechts- und

Mobilmachungsbereitschaft des Bataillons, die politische

und Gefechtsausbildung, die militärische Disziplin und

Ordnung, den politisch-moralischen Zustand des Personalbe-

standes und den Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung

sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch

das Bataillon verantwortlich. Der Bataillonskommandeur ist

dem Regimentskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter

Vorgesetzter des gesamten Personalbestandes des Bataillons.

127. Der Bataillonskommandeur hat

a) die politische und Gefechtsausbildung des Personalbe-

standes des Bataillons zu leiten und das Bataillon bei der

Erfüllung der Gefechtsaufgaben zu führen,

b) stets die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand

des Bataillons zu kennen,

c) Ausbildungsmaßnahmen mit dem Bataillonsstab und mit den

Offizieren des Bataillons sowie Übungen und Kontroll-

unterrichte mit den Einheiten des Bataillons durchzuführen,

d) die Organisation und Durchführung der Gefechtsausbildung in den Einheiten des Bataillons

zu kontrollieren, festgestellte Mängel zu beseitigen und den Kommandeuren der Einheiten

bei der Organisation und Durchführung der

Ausbildung zu helfen,

e) die Dienstvorbereitung für die Hauptausbildungsmaßnahmen

mit den Unteroffizieren praktisch durchzuführen,

f) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,

Fähnriche und Unteroffiziere des Bataillons zu kennen und besonders den jungen Offizieren

und Unteroffizieren bei der Erfüllung ihrer Auf-

gaben zu helfen,

g) die Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten in die rich-

tigen Dienststellungen einzusetzen,

h) die in den Einheiten vorhandene Kampftechnik und Aus-

rüstung zu kennen, ihre richtige Nutzung und Aufbewahrung

zu organisieren und mindestens einmal in 2 Monaten ihren

Bestand, Zustand und Nachweis persönlich zu kontrollieren,

75

Page 39: DV 010/0/003

i) die Ausbildungsbasis des Bataillons im funktionstüchtigen

und sauberen Zustand halten zu lassen,

k) Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen, Ausfällen und

Beschädigungen der Kampftechnik und Ausrüstung des

Bataillons durchzuführen, die Einhaltung der Sicherheits-

Bestimmungen beim Umgang mit der Kampftechnik und Aus-

rüstung sowie bei der Gefechtsausbildung zu fordern und

durchzusetzen,

l) die Instandhaltung und richtige Nutzung aller Unterkunfts-

und anderen Gebäude und Räume, die dem Bataillon zuge-

wiesen wurden, und die Sauberhaltung des dem Bataillon

zugewiesenen Bereiches zu gewährleisten sowie den Brand-

schutz im Bataillon durchzusetzen.

m) die innere Ordnung und Sauberkeit der Parkräume und des

dem Bataillon zugewiesenen Parkgeländes zu garantieren,

n) die Sicherung des Standortes des Bataillions zu organi-

sieren und den Wach- und Tagesdienst des Personalbe-

standes des Bataillons zu kontrollieren.

Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit des

Bataillons

128. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Ar-

beit des Bataillons hat auf der Grundlage der Parteibeschlüs-

se und der Parteiinstruktion eine wirksame politische Arbeit

zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und der Auf-

gabenstellung des Bataillonskommandeurs durchzuführen. Er

ist für die Organisation und Qualität der politischen Ar-

beit, die Festigung des politisch-moralischen Zustandes und

der militärischen Disziplin und Ordnung des Personalbe-

standes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der

Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherrschung

der Kampftechnik, der Aufrechterhaltung der Gefechtsbereit-

schaft sowie bei der Erfüllung der Gefechtsaufgaben verant-

wortlich. Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unter-

stellt und Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons.

76

129. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische

Arbeit des Bataillons hat

a) an der Dienstplanung des Bataillons mitzuarbeiten, die

politische Arbeit des Bataillons zu planen und den

Stellvertretern der Kompaniechefs für Politische Arbeit

die Schwerpunkte zu erläutern,

b) die Forderungen der Partei- und Staatsführung der DDR

schöpferisch zu verwirklichen, entsprechende Schluß-

folgerungen für den eigenen Verantwortungsbereich abzu-

leiten und die politische Arbeit auf die Gewährleistung

einer ständig hohen Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft

zu richten,

c) die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, mititäri-

schen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu befähigen,

den Klassenstandpunkt immer und überall kämpferisch zu

vertreten und alle Armeeangehörigen des Bataillons um die

SED zu scharen,

d) die Armeeangehörigen zur konsequenten Erfüllung des

Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und

militärischen Bestimmungen, zur strikten Befehlsaus-

führung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur Achtung der

militärischen Vorgesetzten und zur vorbildlichen mili-

tärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen,

e) bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der

Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung und

Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen zu achten,

f) auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür

zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe

Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungszeit

und Ausbildungsbasis effektiv genutzt werden und die

Gefechtsausbildung den Anforderungen an die politisch-

moralische, psychologische und physische Vorbereitung

der Armeeangehörigen auf das moderne Gefecht entspricht,

g) regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der politischen Erziehung und

Ausbildung sowie in der Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse, den Stand der

militärischen Disziplin und Ordnung, das Stimmungs- und

Meinungsbild der Armeeangehörigen des Bataillons zu Analysieren, positive Erfahrungen

zu verallgemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen,

77

Page 40: DV 010/0/003

h) die politische Arbeit ununterbrochen und straff zu führen,

die Stellvertreter der Kompaniechefs für Politische Ar-

beit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten an Ort und Stelle

anzuleiten und zu befähigen, die Armeeangehörigen der Kom-

panien auf die zu lösenden politischen und militärischen

Aufgaben vorzubereiten,

i) den FDJ-Sekretär des Bataillons anzuleiten und diesen in

der Führung der FDJ-Grundorganisation zu qualifizieren,

k) die militärische Einzelleitung des Bataillonskommandeurs

zu festigen und dessen Autorität zu stärken,

l) die Durchführung der politischen Schulung im Bataillon

in hoher Qualität zu gewährleisten, das Studium der

Teilnehmer an der gesellschaftswissenschaftlichen Weiter-

bildung zu kontrollieren und den Schulungsgruppenleitern

für die politische Schulung bei der Vorbereitung zu helfen,

m) die wirksame Arbeit der Agitatoren zu sichern, dazu

rechtzeitig Aufgaben zu stellen, an Ort und Stelle bei

ihrer Verwirklichung zu helfen und die Agitatorenschulungen

durchzuführen,

n) die kulturpolitische Arbeit auf die Ausprägung der

marxistisch-leninistischen Weltanschauung und der sozialisti-

schen Lebensweise sowie auf die sinnvolle Gestaltung der

Freizeit auszurichten und zu gewährleisten, daß die

Kompanieklubs den wachsenden geistigen und kulturellen

Ansprüchen der Armeeangehörigen gerecht werden,

o) im sozialistischen Wettbewerb die schöpferischen Akti-

vitäten der Armeeangehörigen auf die Erreichung hoher

Ergebnisse in der politischen Schulung, der Gefechtsaus-

bildung und die Beherrschung der Kampftechnik auszurichten,

p) auf die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen

Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen zur gesunden

Lebensweise und Einhaltung der Normen der Truppenhygiene

in den militärischen Kampfkollektiven durchzusetzen und

alle Erscheinungen des Verletzens der Würde des Armeean-

gehörigen energisch zu bekämpfen,

78

q) die Offiziere des Bataillons für die Durchführung einer

erzieherisch wirksamen politischen Arbeit mit den Fähn-

richen, Unteroffizieren und Soldaten zu befähigen und

die Offiziere des Bataillonsstabes in die Durchführung

von Maßnahmen der politischen Massenarbeit einzubeziehen,

r) eine differenzierte politische Arbeit mit den Offizieren

und Berufsunteroffizieren des Bataillons sowie deren

Familienangehörigen durchzuführen,

s) die wirksame Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung

der materiellen Basis für die politische Arbeit und den

Sport zu planen und zu organisieren,

t) dem Bataillonskommandeur und dem Stellvertreter des Kom-

mandeurs für Politische Arbeit des Regiments über den

politisch-moralischen Zustand, die Ergebnisse der poli-

tischen Ausbildung und Erziehung sowie über die durchge-

führten politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge

für deren Verbesserung zu unterbreiten.

130. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Fest-

legungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.

Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Bataillons

131. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des

Bataillons ist für die Organisation und Aufrechterhaltung

der Führung, die Gefechtsbereitschaft, die Durchführung

der Dienstplanung und den Nachweis der Gefechtsausbildung

des Bataillons sowie die Ausbildung und Erziehung, die

militärische Disziplin und Ordnung und den politisch-mora-

lischen Zustand des ihm unmittelbar unterstellten Personal-

bestandes sowie den Nachweis des Personalbestandes, der

Kampftechnik und Ausrüstung des Bataillons verantwortlich.

Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt, der

erste Stellvertreter des Bataillonskommandeurs und Vorge-

setzter des Personalbestandes des Bataillons. Nur er hat

das Recht, im Namen des Bataillonskommandeurs den Einheiten

des Bataillons und den Stellvertretern des Bataillonskomman-

79

Page 41: DV 010/0/003

deurs Befehle zu erteilen. Über die von ihm gegebenen Befehle

hat er dem Bataillonskommandeur Meldung zu erstatten.

132. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des

Bataillons hat

a) auf der Grundlage der Dienstplanung des Regiments und des Entschlusses des

Bataillonskommandeurs die Dienstplanung des Bataillons zu leiten und die Erfüllung der

Aufgaben zu organisieren,

b) stets die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand

der Einheiten des Bataillons zu kennen,

c) den Nachweis der Gefechtsausbildung des Bataillons zu

führen,

d) die für ihn festgelegte Ausbildung mit den Einheiten des

Bataillons durchzuführen und die Ausbildung des ihm un-

mittelbar unterstellten Personalbestandes zu gewährleisten,

e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen Eigenschaften der Offiziere,

Fähnriche und Unteroffiziere des Bataillons zu kennen,

f) dem Bataillonskommandeur monatlich den Stand der mili-

tärischen Disziplin und Ordnung zu melden,

h) alle Befehle und Anordnungen des Bataillonskommandeurs und übergeordneter

direkter Vorgesetzter weiterzuleiten und ihre Erfüllung zu veranlassen,

h) rechtzeitig die Nachrichtenverbindungen innerhalb des Bataillons zu organisieren

sowie den Zustand und die Einsatzbereitschaft der Nachrichtenmittel im Bataillon

und die Einhaltung der Regeln der gedeckten Truppenführung durchzusetzen,

i) die Sicherstellung des Bataillons mit topographischen Unterlagen zu organisieren

und die Sicherheit beim Umgang mit ihnen zu gewährleisten,

k) rechtzeitig Angaben über den Gegner, seine eigenen Truppen,

die Nachbarn und das Gelände zu sammeln und auszuwerten,

l) die im Bataillon neu eintreffenden Armeeangehörigen auf

die Einheiten aufzuteilen,

m) den Tagesdienst im Bataillon zu organisieren und die

Vorbereitung der für den Wach- und Tagesdienst eingesetzten

80

Armeeangehörigen sowie deren Dienstdurchführung zu kon-

trollieren,

n) die innere Ordnung in den Einheiten des Bataillons durch-

zusetzen,

o) den Zustand und Nachweis der Kampftechnik und Ausrüstung

sowie der Dokumente des Vorschriftenwesens, Lehrmittel

und des anderen Gerätes des Bataillons mindestens einmal

in 2 Monaten in den Einheiten des Bataillons zu überprüfen,

p) die Verpflegungsstärke der Kompanien täglich in den

Strichlistenbüchern zu bestätigen,

q) die erforderlichen Meldungen rechtzeitig vorzubereiten

und dem Regimentsstab zu übergeben.

Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung

des Bataillons

133. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Aus-

rüstung des Bataillons ist für den technischen Zustand der

Kampf- und anderen Technik des Bataillons, ihre vorschrifts-

mäßige Nutzung, Aufbewahrung und Instandsetzung, die tech-

nische Ausbildung des Personalbestandes des Bataillons sowie

die politische und Gefechtsausbildung, die militärische

Disziplin und Ordnung und den politisch-moralischen Zustand

der ihm unterstellten Einheit des Bataillons verantwortlich.

Er ist dem Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und

Vorgesetzter des Personalbestandes des Bataillons.

134. Der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische

Ausrüstung des Bataillons hat

a) an der Dienstplanung des Bataillons für die politische

und Gefechtsausbildung mitzuarbeiten und die Erfüllung

auf seinem Fachgebiet zu organisieren,

b) die Kampf- und andere Technik des Bataillons sowie die

militärischen Bestimmungen für ihre Nutzung und Instand-

setzung genau zu kennen,

81

Page 42: DV 010/0/003

c) die technische Ausbildung des Personalbestandes des

Bataillons zu organisieren und persönlich mit den Offi-

zieren, Fähnrichen, Militärkraftfahrern sowie Panzer-

und SPW-Fahrern des Bataillons technische Ausbildung und

Fahrausbildung durchzuführen,

d) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften des Personalbestandes der ihm unmittelbar

unterstellten Einheit zu kennen,

e) den Bestand und den technischen Zustand der Fahrzeuge

zu kennen, mindestens einmal im Monat den technischen

und Wartungszustand von 20% der Panzer- und Kfz-Technik

des Bataillons zu überprüfen und die Ergebnisse der

Nutzung der Panzer- und Kfz-Technik monatlich auszuwerten,

f) Maßnahmen zum Erreichen einer höheren Leistungsklasse und

zur Erhöhung der Qualifizierung der Offiziere, Fähnriche,

Militärkraftfahrer sowie Panzer- und SPW-Fahrer des

Bataillons durchzuführen,

g) die vorschriftsmäßige Nutzung, Instandsetzung und Bergung

der Kampf- und anderen Technik des Bataillons zu organi-

sieren und die Arbeiten zu deren technischen Wartung und

Instandsetzung zu leiten,

h) die Arbeiten zum Ausbau und zur Einrichtung des Parks

zu leiten und die Aufrechterhaltung der Ordnung des Park-

abschnittes des Bataillons zu gewährleisten,

i) vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und

anderen Vorkommnissen zu treffen und über deren Ursachen

und die getroffenen Maßnahmen dem Bataillonskommandeur

unverzüglich Meldung zu erstatten,

k) die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Instand-

setzung und Bergung der Fahrzeuge sowie den Brandschutz

im Park und an den Fahrzeugen durchzusetzen,

l) die entsprechenden Planungs-, Nachweis- und Berichts-

dokumente zu führen.

82

Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons

135. Der Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons ist für die materielle und

medizinische Sicherstellung des Bataillons, die Instandhaltung der Unterkunftsausstattung, den

Brandschutz, den Stand der Ausbildung sowie die militärische Disziplin und Ordnung der

Angehörigen der rückwärtigen Dienste des Bataillons verantwortlich. Er ist dem

Bataillonskommandeur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter der Angehörigen der

rückwärtigen Dienste des Bataillons.

136. Der Offizier Rückwärtige Sicherstellung des Bataillons hat

a) die Tätigkeit der Angehörigen der rückwärtigen Dienste des

Bataillons zu leiten,

b) persönlich die Hauptfeldwebel zur materiellen Sicherstellung

und Durchsetzung der Normen der Truppenhygiene anzuleiten,

c) die Instandhaltung und richtige Nutzung der Unterkunfts-

ausstattung sowie Geräte des Bataillons zu gewährleisten,

d) den Brandschutz im Bataillon durchzusetzen,

e) mit dem Unterkunftsdienst des Regiments eng zusammen-

zuarbeiten,

f) mindestens zweimal im Monat den Bestand und den Zustand

der Truppenvorräte und der materiellen Mittel in den Einheiten

des Bataillons sowie deren Nachweisführung zu überprüfen,

g) die Putz- und Flickstunden sowie die B/A-Apelle im

Bataillon zweimal im Monat zu kontrollieren,

h) das wöchentliche Duschen der Armeeangehörigen des Ba-

taillons zu gewährleisten,

i) den festgelegten Tausch von B/A durchzusetzen,

k) einmal im Monat die Erstauffüllung von T/S an der Tech-

nik zu überprüfen,

l) in Verbindung mit dem Stellvertreter des Kommandeurs für

Technische Ausrüstung des Bataillons die Einhaltung der

Kraftstoffverbrauchsnormen zu überprüfen,

83

Page 43: DV 010/0/003

m) die Gefechtsbereitschaft der Verpflegungsgruppe sowie die

Einsatzbereitschaft der feldmäßigen Geräte und der Vor-

räte des Verpflegungsdienstes zu gewährleisten,

n) auf einen sparsamen Verbrauch von Wasser und Elektroener-

gie ständig Einfluß zu nehmen,

o) die Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen durchzu-

setzen.

Kompaniechef

137. Der Kompaniechef ist für die Gefechtsbereitschaft,

die politische und Gefechtsausbildung, die militärische

Disziplin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand,

die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, die Einsatzbe-

reitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie

sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben durch

die Kompanie verantwortlich. Er ist dem Bataillonskomman-

deur unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des

gesamten Personalbestandes der Kompanie.

138. Der Kompaniechef hat

a) die politische und Gefechtsausbildung der Kompanie zu

organisieren, zu leiten und die Kompanie bei der Er-

füllung von Gefechtsaufgaben zu führen,

b) die Ist- und Dienststärke und den Kampfbestand der

Kompanie zu kennen sowie den personellen Nachweis der

Kompanie zu führen,

c) die Dienstpläne der Kompanie auf der Grundlage der

Dienstplanung des Bataillons zu erarbeiten, die Zugfüh-

rer und anderen Ausbilder einzuweisen und deren Vorbe-

reitung auf die Ausbildung zu kontrollieren,

d) die Ausbildung mit den Offizieren, Fähnrichen und Unter-

offizieren sowie mit den Einheiten der Kompanie durch-

zuführen und die Ergebnisse der politischen und Gefechts-

ausbildung nachzuweisen,

e) die fachlichen Fähigkeiten und die politisch-moralischen

Eigenschaften sowie den Dienstgrad, Namen, das Dienst-

alter, die Dienststellung und den Familienstand jedes

84

Armeeangehörigen der Kompanie zu kennen,

f) den Zugführern bei der Organisation und Durchführung

der Gefechtsausbildung zu helfen und besonders die

jüngeren Offiziere und Unteroffiziere bei der Erfüllung

ihrer Dienstpflichten und der Verwirklichung der Einzel-

leitung zu unterstützen,

g) regelmäßig den Stand der politischen und Gefechtsaus-

bildung sowie der militärischen Disziplin und Ordnung der

Kompanie einzuschätzen und das Ergebnis dem Bataillons-

kommandeur zu melden,

h) die in der Kompanie vorhandene Kampftechnik und Aus-

rüstung genau zu kennen, ihre richtige Nutzung, Instand-

haltung und Aufbewahrung zu organisieren und deren Be-

stand, Zustand und Nachweis mindestens einmal im Monat

persönlich zu überprüfen,

i) die vorschriftsmäßige Unterbringung des Personalbestandes

zu organisieren, eine straffe innere Ordnung in der

Kompanie durchzusetzen und periodisch beim Wecken und

beim Zapfenstreich in der Kompanie anwesend zu sein,

k) Beratungen der militärischen Kollektive über strafbare

Handlungen oder Disziplinverstöße gründlich vorzuberei-

ten und für die Erziehung der Armeeangehörigen zu nutzen,

l) über Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Armeeange-

hörigen der Kompanie zu entscheiden,

m) Aufgaben zur Entwicklung des geistig-kulturellen und

sportlichen Lebens zu stellen, den Klubplan zu bestätigen

sowie die kulturpolitische Arbeit und den Freizeitmassen-

sport der Kompanie in den sozialistischen Wettbewerb

einzubeziehen,

n) die Instandhaltung und richtige Nutzung aller Unterkunfts- und

anderen Räume, einschließlich der Ausbildungsbasis, sowie die

Sauberkeit des Außenreviers der Kompanie und den Brand-

schutz in der Kompanie zu gewährleisten,

o) die Ordnung und Sicherheit des Parkabschnittes der

Kompanie zu gewährleisten und einmal in der Woche zu

kontrollieren,

85

Page 44: DV 010/0/003

p) die rechtzeitige materielle und finanzielle Versorgung

der Kompanie sicherzustellen, die militärischen Be-

stimmungen über die Trageweise der Uniformarten durch die

Unterstellten durchzusetzen und von allen Armeeangehöri-

gen der Kompanie eine einwandfreie äußere militärische

Haltung zu fordern,

q) dafür zu sorgen, daß die Regeln der persönlichen und

kollektiven Hygiene in der Kompanie eingehalten werden,

r) die Sicherheitsbestimmungen bei der Ausbildung und bei

Arbeiten an der Kampftechnik und Ausrüstung, an den

Waffen und mit Munition durchzusetzen ist,

s) die Vorbereitung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie

der Waffen und Munition der Kompanie vor jedem Aus-

rücken zu Ausbildungsmaßnahmen sowie deren Vollzählig-

keit bei der Rückkehr zu überprüfen und vorbeugende

Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen,

t) die Angaben des personellen und materiellen Nachweises

der Kompanie einmal im Monat mit dem Nachweis des Re-

giments zu vergleichen,

u) die von der Kompanie zu stellenden Wach- und Tages-

dienste vorzubereiten und deren Dienstdurchführung

zu kontrollieren.

Stellvertreter des Kompaniechefs für politische Arbeit

139. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische

Arbeit hat auf der Grundlage der Parteibeschlüsse und der

Parteiinstruktion in der Kompanie eine wirksame politische

Arbeit zur Erfüllung der militärischen Bestimmungen und

der Aufgabenstellung des Kompaniechefs durchzuführen. Er

ist für die Organisation und Qualität der politischen

Arbeit, die Festigung des politisch-moralischen Zustandes

und der militärischen Disziplin und Ordnung des Personal-

bestandes, die Wirksamkeit der politischen Arbeit bei der

Lösung der Aufgaben der Gefechtsausbildung, der Beherr-

schung der Kampftechnik und Ausrüstung, der Aufrechter-

haltung der Gefechtsbereitschaft sowie bei der Erfüllung der

86

Gefechtsaufgaben der Kompanie verantwortlich. Er ist dem

Kompaniechef unmittelbar unterstellt und Vorgesetzter des

Personalbestandes der Kompanie.

140. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische

Arbeit hat

a) die Armeeangehörigen der Kompanie zur konsequenten Er-

füllung des Fahneneides, zur Einhaltung der Rechtsvor-

schriften und militärischen Bestimmungen, zur striktem

Befehlsausführung, zum bedingungslosen Gehorsam, zur

Achtung der militärischen Vorgesetzten und zur vorbild-

lichen militärischen Disziplin und Ordnung zu erziehen,

b) die Parteibeschlüsse und die militärischen Bestimmungen

zu studieren, Schlußfolgerungen und Aufgaben für die

Verwirklichung in der Kompanie abzuleiten und sie allen

Armeeangehörigen der Kompanie zu erläutern,

c) die Kommunisten zu Vorbildern im politischen, militäri-

schen und persönlichen Leben zu erziehen, sie zu be-

fähigen, den Klassenstandpunkt immer und überall kämpfe-

risch zu vertreten und alle Armeeangehörigen der Kompanie

um die SED zu scharen,

d) bei der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins

der Armeeangehörigen vorrangig auf die Herausbildung

und Festigung der sozialistischen Grundüberzeugungen

zu achten,

e) auf die Gefechtsausbildung Einfluß zu nehmen und dafür

zu sorgen, daß sich eine Atmosphäre des Kampfes um hohe

Ausbildungsergebnisse entwickelt, die Ausbildungzeit

effektiv genutzt wird und die Gefechtsausbildung den An-

forderungen an die politisch-moralische, psychologische

und physische Vorbereitung der Armeeangehörigen auf das

moderne Gefecht entspricht,

f) regelmäßig den politisch-moralischen Zustand, die in der

politischen und Gefechtsausbildung erreichten Ergebnisse,

den Stand der militärischen Disziplin und Ordnung, das

Stimmungs- und Meinungsbild der Armeeangehörigen der

Kompanie zu analysieren, positive Erfahrungen zu verall-

gemeinern und auftretende Mängel zu beseitigen,

87

Page 45: DV 010/0/003

g) dem Kompaniechef sowie den Zug- und Gruppenführern zu

helfen, die Einzelleitung konsequent zu verwirklichen,

h) die Durchführung der politischen Schulung in der Kompanie

auf hohem Niveau zu gewährleisten, die Schulungsgruppen-

leiter und deren Assistenten bei der Vorbereitung und

Durchführung der politischen Schulung zu unterstützen,

ihre Vorbereitung zu kontrollieren sowie persönlich als

Schulungsgruppenleiter zu arbeiten,

i) das Agitatorenkollektiv der Kompanie anzuleiten und die

Agitatoren mit überzeugenden Argumenten für das politische

Gespräch auszurüsten,

k) die Arbeit mit den Massenmedien zu sichern, täglich eine

niveauvolle Zeitungsschau zu gewährleisten, für ein in-

teressantes geistiges Leben im Kompanieklub zu sorgen und

den Klubrat anzuleiten,

l) die Wandzeitungsredaktion der Kompanie anzuleiten und

mit Hilfe der Wandzeitung die Armeeangehörigen schnell

über aktuell-politische Ereignisse, militärische Höhe-

punkte, positive Erfahrungen und Leistungen in der poli-

tischen Schulung und Gefechtsausbildung zu informieren,

m) die Zug- und Gruppenführer für die Durchführung einer indivi-

duellen politischen Arbeit mit ihren Unterstellten zu befähigen,

n) bei den Armeeangehörigen der Kompanie den Willen zu

entwickeln, die Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie

zu beherrschen und vorbildlich zu warten,

o) die Armeeangehörigen zur Teilnahme am sozialistischen

Wettbewerb zu mobilisieren und deren Verpflichtungen

besonders auf die Erreichung vorbildlicher Ergebnisse

in der politischen und Gefechtsausbildung sowie Beherr-

schung der Kampftechnik und Ausrüstung der Kompanie aus-

zurichten,

p) auf die Verbesserung der Dienst- und Lebensbedingungen

ununterbrochen Einfluß zu nehmen, die Armeeangehörigen

zur gesunden Lebensweise und Einhaltung der Regeln der

persönlichen und Truppenhygiene zu erziehen, die soziali-

stischen Beziehungen in den militärischen Kampfkollektiven

durchzusetzen und alle Erscheinungen des Verletzens der

88

Würde des Armeeangehörigen energisch zu bekämpfen,

q) auf der Grundlage des gründlichen Kennens der Offiziere,

Fähnriche, Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie, be-

sonders ihres Meinungs- und Stimmungsbildes, die poli-

tische Arbeit differenziert zu führen, rechtzeitig auf

Erscheinungen mangelnder Pflichterfüllung zu reagieren

und die Armeeangehörigen bei der Lösung persönlicher

Probleme zu beraten,

r) die politische Arbeit mit den Wach- und Tagesdiensten

der Kompanie zu führen,

s) die wirksame Nutzung der materiellen Mittel für die

politische Arbeit und den Sport zu gewährleisten,

t) die politische Arbeit in der Kompanie planmäßig durch-

zuführen,

u) dem Kompaniechef und dem Stellvertreter des Kommandeurs

für Politische Arbeit des Bataillons über den politisch-

moralischen Zustand, die Ergebnisse der politischen

Ausbildung und Erziehung sowie über die durchgeführten

politischen Maßnahmen zu berichten und Vorschläge für

deren Verbesserung zu unterbreiten.

141. Die Massenorganisationen sind entsprechend den Fest-

legungen in der jeweiligen Instruktion zu führen.

Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische Ausrüstung

142. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische

Ausrüstung ist für die technische Einsatzbereitschaft der

Kampf- und anderen Technik, ihre vorschriftsmäßige Nutzung,

Aufbewahrung und Instandsetzung sowie die technische Aus-

bildung des Personalbestandes der Kompanie verantwortlich.

Er ist dem Kompaniechef unmittelbar unterstellt und Vor-

gesetzter des Personalbestandes der Kompanie.

89

Page 46: DV 010/0/003

143. Der Stellvertreter des Kompaniechefs für Technische

Ausrüstung hat

a) die vorschriftsmäßige Nutzung der Kampf- und anderen

Technik der Kompanie zu organisieren und Maßnahmen zu

ihrer Wartung und Instandsetzung zu treffen,

b) den Ausbildungsstand der Kraftfahrer der Kompanie zu

kennen und an der Erhöhung ihrer Qualifikation zu arbeiten,

c) den Aufbau der Kampf- und anderen Technik zu kennen und die

Arbeiten zur Wartung der Fahrzeuge und deren Instand-

setzung durch die Besatzungen oder Kraftfahrer persönlich

anzuleiten,

d) mit dem Personalbestand der Kompanie technische Aus-

bildung und Fahrausbildung durchzuführen,

e) den sparsamen Verbrauch von T/S, Ersatzteilen und anderen

technischen Geräten durchzusetzen,

f) den technischen Wartungszustand der Panzer- und

Kfz-Technik der Kompanie einmal im Monat zu überprüfen,

g) täglich den Zustand von Fahrzeugen, die den Park verlassen, zu

kontrollieren und nur technisch einsatzbereite Fahrzeuge zur

Nutzung zuzulassen,

h) vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und ande-

ren Vorkommnissen sowie von Schäden an den Fahrzeugen zutref-

fen und bei Ausfällen deren Ursachen und die getroffenen Maß-

nahmen dem Kompaniechef unverzüglich zu melden sowie

die Sicherheitsbestimmungen bei der Nutzung, Bergung und

Instandsetzung von Fahrzeugen durchzusetzen,

i) nach Rückkehr der Fahrzeuge von Ausbildungsmaßnahmen oder

anderen Einsätzen den Zustand der Fahrzeuge zu kontrollieren,

k) den Brandschutz im Park und an den Fahrzeugen der Kompanie

durchzusetzen,

l) rechtzeitig technische Geräte anzufordern und diese vor-

schriftsmäßig verwenden und lagern zu lassen,

m) die Nutzung der Fahrzeuge lückenlos nachzuweisen und die

erforderlichen Planungs-, Nachweis- und Berichtsdokumente

zu führen.

90

Zugführer

144. Der Zugführer ist für die Gefechtsbereitschaft, die

politische und Gefechtsausbildung, die militärische Diszi-

plin und Ordnung, den politisch-moralischen Zustand, die

Einsatzbereitschaft der Kampftechnik und Ausrüstung des

Zuges sowie die erfolgreiche Erfüllung der Gefechtsaufgaben

durch den Zug verantwortlich. Er ist dem Kompaniechef un-

mittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter des gesamten

Personalbestandes des Zuges.

145. Der Zugführer hat

a) die politische und Gefechtsausbildung des Zuges durch-

zuführen und den Zug bei der Erfüllung von Gefechtsauf-

gaben zu führen,

b) die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand des

Zuges zu kennen,

c) den Gruppenführern bei der Organisation und Durchführung

der Gefechtsausbildung zu helfen und sie bei der Erfüllung

ihrer Dienstpflichten und der Verwirklichung der Einzel-

leitung zu unterstützen,

d) täglich die Gefechtsausbildung des Zuges nachzuweisen

und dem Kompaniechef regelmäßig den Stand der politischen

und Gefechtsausbildung sowie der militärischen Disziplin

und Ordnung des Zuges zu melden,

e) die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und

Gefechtsausbildung, die politisch-moralischen Eigen-

schaften und die persönlichen Angaben jedes Armeeange-

hörigen des Zuges zu kennen,

f) die Kampftechnik und Ausrüstung des Zuges zu kennen,

ihre vorschriftsmäßige Nutzung und Instandsetzungen durch-

zusetzen sowie mindestens einmal in 2 Wochen deren Be-

stand und Zustand persönlich zu überprüfen,

g) die Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Unteroffiziere

und Soldaten des Zuges dem Kompaniechef vorzulegen,

h) im Zug eine straffe militärische Disziplin und Ordnung,

die richtige Trageweise der Uniformarten sowie die Ein-

haltung der Regeln der persönlichen und Truppenhygiene

91

Page 47: DV 010/0/003

durchzusetzen sowie den Unteroffizieren und Soldaten des

Zuges eine einwandfreie äußere militärische Haltung anzu-

erziehen,

i) die Vorbereitung der Kampftechnik und Ausrüstung sowie

der Munition des Zuges vor jedem Ausrücken zur Ausbildung

sowie deren Vollzähligkeit bei der Rückkehr zu über-

prüfen und vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung von Un-

fällen zu treffen,

k) doe Sicherheitsbestimmungen bei der Ausbildung und bei

Arbeiten an der Kampftechnik und Ausrüstung sowie mit

Munition durchzusetzen,

l) das Wecken und den Zapfenstreich des Zuges periodisch

zu kontrollieren.

Hauptfeldwebel

146. Der Hauptfeldwebel ist für die Dienstdurchführung der

Unteroffiziere und Soldaten, die militärische Disziplin

und Ordnung sowie die ständige Einsatzbereitschaft der

materiellen Mittel der Kompanie verantwortlich. Er ist dem

Kompaniechef unmittelbar unterstellt und direkter Vorgesetzter

der Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie. Sind die Offi-

ziere der Kompanie abwesend, hat der Hauptfeldwebel die

Dienstpflichten des Kompaniechefs zu erfüllen.

147. Der Hauptfeldwebel hat

a) die Ist- und Dienststärke sowie den Kampfbestand der

Kompanie zu kennen,

b) die Ausbildung der Kompanie sicherzustellen und die

Ausbildungsbasis der Kompanie planmäßig warten zu lassen,

c) den Dienstgrad, Namen, das Dienstalter, die Dienststellung und

den Familienstand jedes Armeeangehörigen der Kompanie zu ennen,

d) den Tagesdienstablaufplan in der Kompanie durchzusetzen,

e) die der Kompanie zugeführten Waffen und Munition, die

B/A, die Unterkunftsausstattung und das Gerät der Kom-

panie zu übernehmen und nachzuweisen sowie deren voll-

92

zähligkeit, vorschriftsmäßige Nutzung und Aufbewahrung

zu kontrollieren und, wenn notwendig, die Instandsetzung

dieser Mittel zu veranlassen,

f) die Besoldungsunterlagen für den Personalbestand der Kompa-

nie vorzubereiten und diesem die Besoldung auszuzahlen,

g) täglich das Strichlistenbuch zu führen und bis zum 05.

jeden Monats die vollständige namentliche Erfassung aller

Armeeangehörigen der Kompanie dem Oberoffizier Org./

Auffüllung des Regiments zur Bestätigung vorzulegen,

h) die Belehrungen über Rechtsvorschriften und militärische

Bestimmungen mit dem Personalbestand der Kompanie ter-

mingemäß durchzuführen,

i) den Appellplan auszuarbeiten, dem Kompaniechef zur Be-

stätigung vorzulegen und die Appelle durchzuführen,

k)täglich(außer an dienstfreien Tagen, wenn die Waffenkammer an diesen Tagen nicht geöffnet

war)die Vollzähligkeit der Waffen zu überprüfen und darüber im Leihausgabebuch einen

Vermerk zu machen,

l) die Wach-, Tages- und Arbeitsdienste auf die Züge aufzuteilen,

die Tagesdienste der Kompanie auf ihren Dienst vorzubereiten,

vor der Vergatterung ihre Kenntnisse zur Dienstdurchführung zu

überprüfen und sie rechtzeitig in Marsch zu setzen sowie die Dienstdurchführung des

Unteroffiziers vom Dienst zu kontrollieren.

m) die Unteroffiziere und Soldaten der Kompanie paßgerecht

mit B/A ausstatten zu lassen und ihnen eine einwandfreie

äußere militärische Haltung anzuerziehen,

n) jedes von der Kompanie eingesetzte Kommando zu kontrol-

lieren und in Marsch zu setzen,

o) persönlich die Kompanie zum Duschen zu führen, zur medizini-

schen Untersuchung vorzustellen und täglich die Einhaltung der

Regeln der persönlichen und kollektiven Hygiene zu kontrollieren,

p) den Morgenappell und die Dienstausgabe durchzuführen,

q) die Kompanie zur Esseneinnahme zu führen oder sie unter

dem Kommando eines stellvertetenden Zugführers dazu

93

Page 48: DV 010/0/003

in Marsch zu setzen sowie die Aufbewahrung des Essens

für die aus dienstlichen Gründen Abwesenden über den

Unteroffizier vom Dienst beim Diensthabenden des Speise-

saales zu veranlassen,

r) die Urlauber und Ausgänger zu belehren und zu überprüfen,

s) alle Unterkunfts- und andere Räume der Kompanie täglich

säubern zu lassen und das wöchentliche Reinigen aller

Innen- und Außenreviere der Kompanie zu leiten,

t) bei Abwesenheit der Offiziere der Kompanie die Befehle

der übergeordneten direkten Vorgesetzten auszuführen

und darüber dem Kompaniechef Meldung zu erstatten,

u) Geld und Wertsachen von arretierten Unteroffizieren

und Soldaten entgegenzunehmen, sicher aufzubewahren und

nachzuweisen,

v) die Dokumente des Vorschriftenwesens und die Lehrmittel

nachzuweisen und übersichtlich aufzubewahren sowie

eingehende Änderungen zu Dokumenten des Vorschriften-

wesens in diese einzuarbeiten.

Stellvertreter des Zugführers

148. Der Stellvertreter des Zugführers ist für die vor-

schriftsmäßige Dienstdurchführung der Unteroffiziere und

Soldaten wowie die militärische Disziplin und Ordnung des

Zuges verantwortlich. Er ist dem Zugführer unmittelbar un-

terstellt und Vorgesetzter der Unteroffiziere und Soldaten

des Zuges.

149. Der Stellvertreter des Zugführers hat

a) die Unteroffiziere und Soldaten des Zuges politisch und

militärisch auszubilden und zu erziehen,

b) die Gruppenführer bei der Organisation und Durchführung

der Gefechtsausbildung zu unterstützen,

c) die Leistungen und Fähigkeiten in der politischen und

Gefechtsausbildung, die politisch-moralischen Eigen-

schaften und die persönlichen Angaben jedes Armeeangehörigen

des Zuges zu kennen,

94

d) die Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung,

die richtige Trageweise der Uniformarten sowie die Ein-

haltung der Regeln der persönlichen Hygiene durchzusetzen

sowie den Unteroffizieren und Soldaten des Zuges eine

einwandfreie äußere militärische Haltung anzuerziehen,

e) die Unterkunftsräume und ihre Ausstattung sorgfältig

sauberhalten und behandeln zu lassen, die B/A vorschifts-

mäßig pflegen und warten zu lassen und zu fordern, recht-

zeitig Ausbesserungen an der B/A von den Soldaten des

Zuges durchzuführen,

f) die Soldaten zu Wach-, Tages- und Arbeitsdiensten einzu-

teilen,

g) den Aufenthaltsort der Unterstellten in der Dienstzeit

zu kennen.

Gruppenführer

150. Der Gruppenführer ist für die politische und Gefechts-

ausbildung, die militärische Disziplin und Ordnung, den

politisch-moralischen Zustand, die richtige Nutzung der

Kampftechnik und Ausrüstung sowie die erfolgreiche Erfüllung

der Gefechtsaufgaben durch seine Gruppe verantwortlich. Er

ist dem Zugführer unmittelbar unterstellt und der unmittel-

bare Vorgesetzte des Personalbestandes seiner Gruppe.

151. Der Gruppenführer hat

a) die Soldaten der Gruppe politisch und militärisch auszu-

bilden und zu erziehen sowie die Gruppe bei der Erfüllung

von Gefechtsaufgaben zu führen,

b) die Ist- und Dienststärke der Gruppe und die Leistungen

und Fähigkeiten in der politischen und Gefechtsausbildung

sowie die persönlichen Angaben jedes Soldaten der Gruppe

zu kennen,

c) die Kampftechnik und Ausrüstung der Gruppe genau zu kennen

und zu beherrschen und deren Einsatzbereitschaft und

Vollzähligkeit persönlich zu überprüfen,

95

Page 49: DV 010/0/003

d) mit den Soldaten der Gruppe das persönliche Gespräch

zu führen,

e) in der Gruppe eine straffe militärische Disziplin und Ordnung, die

Sauberhaltung des Unterkunftsraumes der Soldaten, die Einhaltung

der Regeln der persönlichen Hygiene sowie die Pflege und Aus-

besserung der Bekleidung sowie die Wartung der Ausrüstung zu

fordern und durchzusetzen,

f) den Soldaten der Gruppe eine einwandfreie äußere mili-

tärische Haltung anzuerziehen,

g) dem Hauptfeldwebel täglich die Stärke sowie Verluste oder

Defekte an Waffen und B/A zu melden,

h) die Anträge auf Ausgang oder Urlaub der Soldaten der

Gruppe dem Zugführer zu melden,

i) die persönliche Waffe jedes Soldaten einmal in der Woche

und nach jedem Einsatz zu kontrollieren,

k) nach Beendigung des Schießens die Rückgabe der nicht

verschossenen Munition zu überprüfen und periodisch

zu kontrollieren, daß bei den Soldaten keine Munition,

Handgranaten, Imitationsmittel, Zünder, Sprengstoffe

o.ä. vorhanden sind,

l) den Aufenthaltsort der Soldaten während der Dienstzeit

zu kennen.

Soldat

152. Der Soldat hat seinem Wehrdienst getreu dem Fahneneid

zu leisten, die ihm anvertraute Kampftechnik und Ausrüstung

einsatzbereit zu halten und zu beherrschen sowie die ihm

übertragenen Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.

153. Der Soldat hat

a) an der politischen und militärischen Ausbildung teilzunehmen und zur Erfüllung

von Gefechtsaufgaben der Gruppe beizutragen,

b) die Befehle seines Gruppenführers und der anderen Vor-

gesetzten exakt und schnell auszuführen, diszipliniert

und militärisch einwandfrei aufzutreten und dazu beizu-

96

tragen, daß die sozialistischen Beziehungen im Kollektiv

gefestigt werden,

c) die ihm in der Gruppe übertragene Dienststellung ge-

wissenhaft auszuüben, sich die dafür erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen und diese meister-

haft zu erfüllen,

d) die Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Waffen und

Munition sowie bei der Arbeit an der Kampftechnik zu

beachten und einzuhalten,

e) seine persönliche Waffe und seine B/A-Gegenstände zu

pflegen, an der B/A kleine Ausbesserungen selbst durch-

zuführen sowie eine gute Stuben- und Schrankordnung

zu halten,

f) die Regeln der persönlichen Truppenhygiene und des

Gesundheitsschutzes einzuhalten und stets vorschrifts-

mäßig bekleidet zu sein,

g) die Dienststellungen, Namen und Dienstgrade seiner

direkten Vorgesetzten, bis einschließlich Divisions-

kommandeur, zu kennen,

h) sich vor dem verlassen des Kompaniebereiches beim Grup-

penführer oder Unteroffizier vom Dienst der Kompanie

abzumelden und nach Rückkehr bei diesem zurückzumelden.

154. Der zum Gefreiten beförderte Soldat hat den Gruppen-

führer bei der Ausbildung und Erziehung der anderen Soldaten

der Gruppe zu unterstützen.

97

Page 50: DV 010/0/003

98

III. Organisation des Dienstes

Allgemeine Grundsätze

155. (1) Der Dienst ist auf der Grundlage des Tagesdienst-

ablaufplanes zu organisieren.

(2) Der Tagesdienstablaufplan ist im Regiment entsprechend den

Aufgaben und den örtlichen Verhältnissen vom Regimentskom-

mandeur festzulegen.

(3) Sind mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten

in einer Kaserne untergebracht, hat der Kasernenälteste

die Tagesdienstablaufpläne zu koordinieren.

(4) Im Tagesdienstablaufplan müssen zeitlich vorgesehen

sein :

a) Wecken

b) Frühsport

c) Morgen- und Abendtoilette

d) Stuben- und Revierreinigen

e) Morgenappell

f) Esseneinnahme

g) Ausbildungsstunden

h) Dienstvorbereitung der Ausbilder

i) Wartung der Kampftechnik, persönlichen Waffen und B/A

k) Dienstausgabe

l) politische Massenarbeit

m)Freizeit

n) Stubendurchgang

o) Zapfenstreich

p) 8 Stunden Nachtruhe

156. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Mahlzeiten

dürfen in der Regel 7 Stunden nicht überschreiten. Bis

30 Minuten nach dem Mittagessen dürfen keine Ausbildungs-

maßnahmen und Arbeiten mit hoher physischer Belastung durch-

geführt werden.

157. Im Tagesdienstablaufplan sind im weiteren sonstige

Maßnahmen, wie Vorbereitungszeit für Wach- und Tagesdienste,

Zeiten für die ambulante medizinische Behandlung, Duschzeiten,

99

Page 51: DV 010/0/003

Kammer- und Kassenstunden, Ausgangs- und Urlaubsappelle,

Sprechzeiten in den Geschäftszimmern, Sprechstunden der

Vorgesetzten sowie Öffnungszeiten von Verkaufsstellen,

Friseurstuben und anderen Einrichtungen aufzunehmen. Die

Zeiten sind so festzulegen, daß die Teilnahme an der Aus-

bildung nicht beeinträchtigt wird.

158. (1) An Sonnabenden sind Park- und Wirtschaftstage

durchzuführen.

(2) Wird an Tagen vor Feiertagen Ausbildung durchgeführt,

ist sie um 2 Ausbildungsstunden zu kürzen.

159. (1) Versammlungen, Sitzungen, Film- und andere Veran-

staltungen sind spätestens 30 Minuten vor dem Zapfenstreich

zu beenden.

(2) Vorgesetzte ab Kompaniechef aufwärts sind in begründeten

Ausnahmefällen berechtigt, den Zapfenstreich zeitlich zu

verlegen.

(3) Vor Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen können

der Zapfenstreich und an Sonn- und Feiertagen sowie dienst-

freien Tagen das Wecken später als gewöhnlich erfolgen,

der Zeitpunkt ist vom Regimentskommandeur zu befehlen.

160. In den Stäben ist der Dienst auf der Grundlage eines

Stabsdienstplanes zu organisieren. Die zusätzlich zu diesem

Stabsdienstplan erforderlichen Maßnahmen sind in einer

Objektordnung (Anlage 3) festzulegen.

Wecken, Frühsport, Morgentoilette, Stuben- und Revier-

reinigen sowie Abendtoilette

161. Der Unteroffizier vom Dienst der Kompanie hat alle

Kommandos mit Signalpfeife anzukündigen, die Kommandos aus-

zurufen und deren Ausführung zu kontrollieren.

162. (1) Der Unteroffizier vom Dienst hat die Kompanie zu

der festgelegten Zeit mit dem Kommando „Kompanie, aufstehen!“

zu wecken.

100

(2) Die Stubenältesten sind für des Wecken der Armeeange-

hörigen ihrer Stube verantwortlich.

(3) Für die außerhalb der Kompanie wohnenden Armeeangehörigen ist die Zeit des Eintreffens

in der Kompanie vom Kompanie-

chef festzulegen. In der Regel haben sie zum Morgenappell anwesend zu sein.

163. (1) Nach dem Wecken ist Frühsport durchzuführen. An

ihm haben alle Soldaten teilzunehmen. Der Frühsport ist von

einem Gruppenführer zu leiten. Die anderen Gruppenführer

haben in dieser Zeit ihre persönliche Morgentoilette durchzu-

führen und sich auf ihre Kontrollen vorzubereiten. Während des Frühsports sind die

Unterkunftsräume zu lüften.

(2) Erkrankte Armeeangehörige haben sich sofort nach dem

Wecken beim Unteroffizier vom Dienst zu melden. Dieser hat

sie in das Krankenmeldebuch der Kompanie einzutragen und

bis zum Beginn der Behandlungszeit zum medizinischen Punkt führen zu lassen.

164. (1) Im Anschluß an den Frühsport sind die Morgentoilette

und das Stuben- und Revierreinigen durchzuführen. Die Morgen- toilette ist mit freiem

Oberkörper durchzuführen.

(2) Das Stuben- und Revierreinigen ist bis zum Morgenappell abzuschließen. Die

Stubendienste haben die Unterkunftsräume

zu reinigen, jeder Armeeangehörige hat sein Bett zu bauen

sowie die Stuben- u9

d Schrankordnung (Anhang 7) herzustellen.

Die eingeteilten Revierdienste haben die festgelegten Reviere

zu reinigen.

(3) Die Gruppenführer haben die Handlungen der Soldaten

ihrer Gruppe zu kontrollieren.

165. Die Abendtoilette ist zur festgelegten Zeit mit freiem Oberkörper durchzuführen und vor

dem Stubendurchgang abzuschließen.

101

Page 52: DV 010/0/003

Appelle und Dienstausgabe

166. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Kompanie, raustreten zum

Morgenappell!“ haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer ihre Einheiten auf

dem festgelegten Platz zum Morgenappell antreten zu lassen. Der Unteroffizier vom Dienst hat

danach dem Hauptfeldwebel die Kompanis zum Morgenappell zu melden. Auf Befehl des

Hauptfeldwebels haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer den Morgenappell

durchzuführen.

(2) Führt der Kompaniechef den.Morgenappell durch, hat der dienstgradhöchste Zugführer

Meldung zu erstatten.

(3) Beim Morgenappell sind die Anwesenheit festzustellen sowie

die Einhaltung der Anzugsordnung und die persönliche Hygiene

zu überprüfen. Mängel sind beseitigen zu lassen.

167. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Kompanie, raustreten zur

Dienstausgabe!“ haben die stellvertretenden Zugführer und Gruppenführer ihre Einheiten auf

dem festgelegten Platz zur Dienstausgabe antreten zu lassen.

Der Unteroffizier vom Dienst hat danach dem Hauptfeldwebel

die Kompanie zur Dienstausgabe zu melden.

(2) Bei der Dienstausgabe sind die Anwesenheit zu überprüfen,

die Gefechtseinteilung durchzuführen und die Post auszu-

geben. Nach der Dienstausgabe können die außerhalb der Ein-

heit wohnenden Armeeangehörigen und die Ausgänger die Kaserne verlassen.

168. (1) In der für die Wartung der persönlichen Waffen und

B/A festgelegten Zeit sind wöchentlich einmal ein Waffen-

appell und ein B/A-Appell durchzuführen. Der Inhalt der

Appelle ist im Wochendienstplan zu vermerken.

(2) Vor den Appellen ist eine Putz- und Flickstunde oder

eine Wartung der persönlichen Waffen oder B/A-Gegenstände durchzuführen.

(3) Für die vorschriftsmäßige Durchführung der Wartung und

der Appelle sind in der Regel die stellvertretenden Gruppen-

führer und stellvertretenden Zugführer unter Leitung des Hauptfeldwebels verantwortlich.

102

(4) Die persönlichen Waffen und B/A-Gegenstände der Gruppenführer sind gesondert zu

kontrollieren.

(5) Halbjährlich ist in der Kompanie ein Vollzähligkeits-

appell der-B/A unter Leitung des Kompaniechef durchzuführen.

169. Der Hauptfeldwebel hat dem Kompaniechef die Ergebnisse des Morganappells, der

Dienstausgabe sowie der Waffen-

und B/A-Appelle zu melden, sofern der Kompaniechef nicht anwesend war.

170. Bataillons- und Regimentsappelle sind monatlich min-

destens einmal sowie zu besonderen Anlässen durchzuführen.

Die Termine sid von den Kommandeuren selbständig festzu-

legen. Regimentsappelle sind in der Regel mit einem Vorbei-

marsch abzuschließen.

Frühstück, Mittagessen und Abendessen

171. In der im Tagesdienstablaufplan für die Esseneinnahme vorgesehenen Zeit sind das

Frühstück, das Mittagessen und

das Abendessen auszugeben.

172. (1) Eine halbe Stunde vor der Essenausgabe hat der Regimentsarzt oder der damit

Beauftragte durch eine Kost-

probe die Qualität der Speisen zu prüfen und bei Unbedenk-

lichkeit die Essenausgabe freizugeben sowie die 24-Stunden-

Probe zu entnehmen und unter Verschluß aufbewahren zu lassen.

(2) Mindestens wöchentlich einmal hat der Regimentskommandeur oder der von ihm befohlene

Stellvertreter eine Kostprobe

zu entnehmen, die Qualität des Essens zu prüfen und seine Einschätzung in dem dafür

festgelegten Dokument zu vermerken.

173. (1) Die Kompanie ist geschlossen zum Essen zu führen.

Das Essen ist in sauberer Uniform und unter Einhaltung der persönlichen Hygiene in den

Speisesälen einzunehmen. Es ist verboten, das Essen mit aufgesetzter Kopfbedeckung, in

Zusatzbekleidung oder Uniformmantel einzunehmen.

103

Page 53: DV 010/0/003

(2) Die Esseneinnahme ist vom Hauptfeldwebel oder von einem stellvertretenden Zugführer zu

beaufsichtigen.

(3) 0er Hauptfeldwebel hat zu gewährleisten, daß alle für

die Truppenverpflegung gemeldeten Unteroffiziere und Soldaten

der Kompanie an der Esseneinnahme teilnehmen.

(4) An die Wach- und Tagesdienste ist das Essen zu der vom Regimentskommandeur

festgelegten Essenzeit auszugeben.

(5) Kranke, die sich stationär im medizinischen Punkt des Regiments befinden, haben das

Essen dort einzunehmen.

Zapfenstreich

174. (1) Auf das Kommando des Unteroffiziers vom Dienst „Fertigmachen zur Nachtruhe!“

haben die Armesangehörigen

die Abendtoilette zu beenden und sich ins Bett zu begeben.

Die Stuben~ und Revierdienste haben ihre Tätigkeit zu beenden.

(2) Der Unteroffizier vom Dienst hat nach dem im Absatz 1 genannten Kommando bis zum

Zapfenstreich den Stubendurch-

gang durchzuführen und dabei die Meldungen der Stubendienste entgegenzunehmen, die

militärische Ordnung, insbesondere die Sauberkeit der Unterkünfte, die Einhaltung der

persönlichen Hygiene, die Vorbereitung der Verdunklung und den Brandschutz

zu kontrollieren und nach dem Stubendurchgang dem Offizier

vom Dienst des Regiments telefonisch die Vollzähligkeit der Kompanie zu melden,

(3) Nach dem Kommando ,,Nachtruhe!“ hat in der Kompanie Ruhe zu herrschen; es ist verboten,

danach im Bereich der Kompanie irgendwelche Arbeiten durchführen zu lassen.

175. (1) Alle Gebäude der Kaserne sind nach dem Zapfenstreich

zu verschließen; Stabsgebäude in der Regel spätestens 2 Stun-

den nach Dienstschluß.

(2) Nach dem Zapfenstreich ist in der Kaserne von den Tages-

diensten die Nachtbeleuchtung einzuschalten.

176. Armeeangehörige, die nach dem Zapfenstreich in die Kompanie

zurückkehren, haben sich leise zu verhalten und in den

104

Stuben kein Licht anzumachen, wenn sich bereits schlafende Armeeangehörige darin befinden.

Ausbildung

177. (1) An der Ausbildung haben alle Armeeangehörigen des Regiments teilzunehmen. Das

Recht zur Befreiung von der Ausbildung hat nur der Regimentskommandeur.

(2) Mit Unteroffizieren und Soldaten, die krankheitshalber

vom Außendienst befreit sind, ist auf Befehl des Kompanie-

chefs Ausbildung in Unterrichtsräumen zu organisieren.

Teilweise dienstfähige Armeeangehörige haben an den Ausbildungsstunden teilzunehmen, die

ihrem Gesundheitszustand entsprechen. Sie sind gegebenenfalls zur Sicherstellung von

Ausbildungsmaßnahmen einzusetzen. Der Einsatz ist nachzu-

weisen.

178. (1) Die Dauer des Ausbildungstages beträgt montags

bis freitags 7 Ausbildungsstunden. Die Ausbildungsstunde

umfaßt 45 Minuten. In der Regel sind Doppelstunden zu planen.

(2) Wird die Ausbildung in der Kaserne durchgeführt, hat die

erste Ausbildungsstunde am Ort der Ausbildung zu beginnen.

Findet die Ausbildung außerhalb der Kaserne (bis 30 Minuten Anmarsch) statt, beginnt die erste

Ausbildungsstunde mit Ver-

lassen der Kaserne. Für jede andere Ausbildung im Gelände hat der Regimentskommandeur

entsprechend den örtlichen

Bedingungen den Beginn festzulegen.

(3) Jede Ausbildung ist so zu beenden, daß die folgende

Ausbildung pünktlich entsprechend dem Tagesdienstablaufplan

am vorgesehenen Ausbildungsort beginnen kann. Die letzte Ausbildungsstunde ist mit dem

Wegtreten vor dem Unterkunftsblock zu beenden.

(4) Nach Nachtausbildung ist in der Regel eine Mindestzeit

von 6 Stunden für die anschließende Nachtruhe vorzusehen.

Die erste Ausbildungsstunde beginnt 2 Stunden nach Beendi-

gung der Nachtruhe.

105

Page 54: DV 010/0/003

(5) Bei Übungen, Inspektionen und anderer komplexer Aus-

bildung ist der Ausbildungstag nicht zeitlich zu begrenzen.

Der Tagesdienstablauf ist dafür gesondert festzulegen.

179. (1) Vor dem Abrücken der Kompanie zur Ausbildung sind

die Stärke, die Anzugsordnung, die Vollzähligkeit sowie der vorschriftsmäßige Sitz der

Ausrüstung zu überprüfen und zu kontrollieren, daß die Waffen nicht geladen sind.

(2) Nach der Ausbildung sind am Ausbildungsort von den unmittelbaren Vorgesetzten die

Vollzähligkeit der Einheit,

der Waffen und der Ausrüstung zu überprüfen. Nicht ver-

brauchte Munition, Spreng-, Zünd-, Imitations- und Signal-

mittel sind sofort einzuziehen. Besonders zu kontrollieren

sind die Waffen, Magazine und Magazintaschen. Dem Leitenden

der Ausbildung sind die Ergebnisse der Kontrollen zu melden.

180. Eine Einheit, die die Kaserne verläßt, ist von ihrem

Vorgesetzten beim Offizier vom Dienst des Regiments unter

Angabe der Stärke der Einheit, des Ortes der Ausbildung

sowie der Art und Weise der Benachrichtigung beim Auslösen

einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft abzumelden.

Nach der Rückkehr ist die Einheit zurückzumelden,

181. Nach der Ausbildung sind die Waffen, die Ausrüstung

und die Fahrzeuge entsprechend den dafür geltenden mili-

tärischen Bestimmungen zu warten und abzustellen.

182. (1) Außerhalb der programmgebundenen Ausbildungsstunden sind monatlich im Regiment

durchzuführen:

a) je ein Park- und Wirtschaftstag zu je 7 Stunden,

b) an Sonnabenden Park- und Wirtschaftstage zu je 5 Stunden entsprechend den Befehlen des

Regimentskommandeurs.

(2) Die Park- und Wirtschaftstage sind für die Aufrechter-

haltung der Einsatzbereitschaft, die Wartung der Gefechts-

und Lehrgefechtstechnik, der Transportfahrzeuge, Bewaffnung

und Munition, die Instandhaltung der Ausbildungsbasis, die

Vorbereitung der Ausbildungsplätze für die folgende Aus-

bildung, die Reinigung der Innen- und Außenreviere, ein-

106

schließlich zentral genutzter Anlagen, sowie die Qualifi-

zierung der Ausbilder zu nutzen.

(3) Für die Park- und Wirtschaftstage ist vom Stellvertreter

des Kommandeurs und Stabschef des Regiments ein Plan der Arbeiten und des Einsatzes der

Kräfte und Mittel zu erarbeiten,

der vom Regimentskommandeur zu bestätigen ist.

(4). Die Parktage an den Ausbildungstagen sind unter Leitung

der Kommandeure durchzuführen. Für die Leitung der Arbeiten

an den Park- und Wirtschaftstagen an Sonnabenden ist nur die unbedingt erforderliche Anzahl

von Offizieren, Fähnrichen

und Berufsunteroffizieren einzusetzen.

Empfang von Besuchern

183. (1) Dem Armeeangehörigen ist es gestattet, während der dienstfreien Zeit in der Kaserne

Besuch von Bürgern der DDR

zu empfangen. Der Besuch von Bürgern sozialistischer Staaten

wird gestattet, wenn sie die Ehefrau oder Verwandte des Ar-

meeangehörigen sind.

(2) Der Regimentskommandeur hat für den Besuch entsprechende Zeiten festzulegen. Der

Besuch ist spätestens 1 Stunde vor

dem Zapfenstreich zu beenden.

(3) Außerhalb der Besuchszeit hat der Offizier vom Dienst des Regiments zu entscheiden, ob

einem Besuch stattgegeben wird.

(4) Für die Kaserne ist eine Besucherordnung auszuarbeiten

und im Besucherraum auszuhängen.

(5) Die Kontrolle und der Nachweis der Besucher sind nach

den Festlegungen in der DV 010/0/004 Standort- und Wachdienst durchzuführen.

184. (1)In der Kaserne ist ein Besucherraum einzurichten,

der einen kulturvollen Aufenthalt der Besucher garantieren

muß. Den Besuchern können alkoholfreie Getränke angeboten werden. Am Besucherraum ist

eine begrenzte Freifläche anzu-

legen, die in den Sommermonaten nach Bedarf für Besucher

genutzt werden kann.

107

Page 55: DV 010/0/003

(2) Bei starkem Besucherandrang können nach den Festlegungen

des Regimentskommandeurs das Klubgebäude, die Gaststätte,

die Leseräume der Bibliothek oder andere Ausweichmöglichkei-

ten zeitweilig genutzt werden.

(3) Für Besucher sind Toiletten, getrennt für Frauen und

Männer, in unmittelbarer Nähe des Besucherraumes einzurichten.

185. Auf Befehl des Regimentskommandeurs kann für die

Dauer der Besuchszeit ein Diensthabender des Besucherraums eingesetzt werden. Seine

Aufgaben sind in einer Dienstan-

weisung festzulegen.

186. Besucher, die alkoholische Getränke mit sich führen

oder im angetrunkenen Zustand erscheinen, sind nicht zum

Besuch zuzulassen oder aus der Kaserne zu verweisen.

187. In den medizinischen Einrichtungen der NVA ist der

Empfang von Besuchern an den Besuchstagen im Krankenzimmer oder in den dafür

vorgesehenen Räumen gestattet.

188. Durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ist zu, garan-

tieren, daß Besucher keine anderen Anlagen der Kaserne be-

treten können.

189. Unterliegen Objekte einer besonderen Geheimhaltung,

ist der Empfang von Besuchern nur gestattet, wenn durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen

eine Verletzung der Geheimhaltung ausgeschlossen ist.

Freizeit in der Kaserne

190. Nach den Festlegungen des Tagesdienstablaufplanes

hat der Armeeangehörige in der Kaserne Anspruch auf Freizeit. Liegen keine dienstlichen

Erfordernisse im Interesse der Gefechtsbereitschaft vor, haben die Vorgesetzten und die

Diensthabenden zu garantieren, daß diese Freizeit nicht eingeschränkt wird.

108

191. Zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit sind gesell-

schaftliche, kulturelle und sportliche Veranstaltungen zu organisieren. Die Teilnahme hat auf

freiwilliger Basis zu

erfolgen.

192. (1) Der Armeeangehörige hat während der Freizeit außer-

halb der Kompanieunterkunft eine der festgelegten Uniform-

arten zu tragen. Für den Aufenthalt während der Freizeit

im Kompanieklub und anderen zentralen Räumen der Kompanie

hat der Kompaniechef entsprechende Festlegungen zu treffen.

(2) Zum Betreten der Räume des Regimentsklubs, der Gast-

stätte und des Besucherraumes ist grundsätzlich die Aus-gangsuniform zu tragen. Offiziere,

Fähnriche und Berufsunteroffiziers sind berechtigt, diese Einrichtungen in

Dienstuniform zu betreten.

(3) Dem Armeeangehörigen ist es gestattet, in seiner Frei-

zeit (auch bei Ausgang und Urlaub) eigene Untermäsche zu

tragen.

Betreten und Verlassen der Kaserne

193. Die Kaserne des Regiments darf nur am Kontrolldurch-

laß betreten und verlassen werden.

194. Die Kontrollen und Formalitäten für das Betreten und

Verlassen der Kaserne sind nach den Festlegungen in der

DV 010/0/004 durchzuführen.

195. (1) Die Kaserne darf von den Armeeangehörigen des Re- giments zum Ausgang, Urlaub

sowie aus dienstlichen Gründen

oder mit Erlaubnis zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten während der

Dienstzeit verlassen werden.

(2) Unteroffiziere und Soldaten müssen dazu außer dem Wehr- dienstausweis eine

Ausgangskarte, einen Urlaubsschein oder

einen Dienstauftrag besitzen. Unteroffiziere, die außerhalb

der Kaserne wohnen, benötigen zum Verlassen der Kaserne nur

den Dienststellenausweis.

109

Page 56: DV 010/0/003

(3) Offiziere und Fähnriche benötigen zum Verlassen der

Kaserne nur den Dienststellenausweis.

(4) Vor dem Verlassen der Kaserne hat sich der Armeeange-

hörige bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienst-

habenden abzumelden und, wenn notwendig, die zum Verlassen

der Kaserne erforderlichen Dokumente zu empfangen.

196. (1) Meldet sich der Armeeangehörige bei seinem un-

mittelbaren Vorgesetzten oder Diensthabenden ab, hat dieser,

wenn notwendig, die vorschriftsmäßige Ausstellung der Doku-

mente, die Anzugsordnung und die persönliche Hygiene (Haar-

schnitt und Rasur) zu überprüfen und festgestellte Mängel

beseitigen zu lassen.

(2) Nach Rückkehr hat sich der Armeeangehörige bei dem Vorgesetzten oder Diensthabenden

zurückzumelden, der ihm

die Erlaubnis zum Verlassen der Kaserne erteilt hat. Unter-

offiziere und Soldaten haben die erhaltenen Dokumente ab-

zugeben und, falls es außerhalb der Kaserne Beanstandungen

gab, darüber Meldung zu erstatten,

197. Unter Beachtung der Gefechtsbereitschaft dürfen von

einer Kompanie neben den Kranken und Urlaubern nicht mehr

als weitere 15 % des Personalbestandes Ausgang erhalten,

jedoch nicht mehr als gleichzeitig insgesamt 30 % des Personalbestandes der in der Kaserne

untergebrachten Unteroffiziere und Soldaten. Gibt es in der Kompanie keine

Kranken und Urlauber, dürfen nicht mehr als 30 % der in

der Kaserne untergebrachten Unteroffiziere und Soldaten gleichzeitig Ausgang erhalten,

110

IV. Tages- und Arbeitsdienste

Allgemeine Grundsätze

198. Zur Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft,

der militärischen Ordnung, der Durchsetzung der Maßnahmen

des Tagesdienstablaufplanes, des Schutzes der Armeeangehöri-

gen, der Sicherung der Kampftechnik und Ausrüstung, der

Parks und Einrichtungen sowie zur Erfüllung von Aufgaben

des inneren Dienstes sind Tages- und Arbeitsdienste einzu-

setzen.

199. Der Kommandeur, aus dessen Einheit einzelne Armeeengehörige oder Einheiten zur

Durchführung des Tages- und Arbeitsdienstes zu stellen sind, ist für die Vorbereitung der einge-

setzten Armeeangehörigen sowie für deren rechtzeitigen Dienstantritt oder rechtzeitiges

Erscheinen am Arbeitsplatz verantwortlich.

200. Der Regimentskommandeur hat die Zusammensetzung der Tagesdienste und ihre Anzahl

durch Befehl bekanntzugeben. In Kasernen, in denen mehrere Regimenter oder selbständige Ein-

heiten untergebracht sind, ist die Anzahl der Tagesdienste

vom übergeordneten Vorgesetzten festzulegen.

201. (1) Tagesdienste des Regiments sind

a) der Offizier vom Dienst (OvD),

b) der Gehilfe des Offiziers vom Dienst (GOvD),

c) der Offizier vom Parkdienst (OvP),

d) der Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst (GOvP),

e) der Diensthabende des medizinischen Punktes,

f) der Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes,

g) der Diensthabende des Speisesaales,

h) die diensthabende Einheit,

(2) Tagesdienste der Kompanie sind

a) der Unteroffizier vomDienst (UvD),

b) der Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst (GUvD).

111

Page 57: DV 010/0/003

(3) Erfordern es die militärischen Belange, die Festlegungen

in den Dienstvorschriften der Waffengattungen, Spezialtruppen und Dienste oder die

Anforderungen an die Stäbe, können wei-

tere Tagesdienste (Diensthabender Ingenieur, Diensthabender Kommandant, Diensthabender

Tankwart, Mechaniker vom Dienst

u. a.) eingesetzt werden.

(4) Erfordert es die Lage, kann die Anzahl der Tagesdienste reduziert verden.

(5) Der Einsatz von ständigen diensthabenden Vorgesetzten

neben den Tagesdiensten ist nicht gestattet.

(6) Zur Erfüllung der Aufgaben sind Dienstanweisungen zu erarbeiten und von dem

Vorgesetzten zu bestätigen, der die Tagesdienste einsetzt.

202. Auf Befehl des Regimentskommandeurs sind täglich festzulegen: der OvD, der GOvD, der

OvP, die diensthabende Ein-

heit sowie die Einheiten, von denen Wach-, Tages- und Arbeitsdienste des Regiments zu stellen

sind.

203. In den Bataillonen kann je nach Stärke und Unterbringung sowie nach Ermessen des

Regimentskommandeurs ein Diensthabender des Bataillons und in Spezial- und

Sicherungseinheiten

des Regiments bei gemeinsamer Unterbringung ein Diensthabender dieser Einheiten eingesetzt

werden.

204. (1) Der OvD, der OvP der UvD und deren Gehilfen sowie

der Diensthabende des Speisesaales sind durch Armbinden (An-

lage 4) zu kennzeichnen.

(2) Die Armbinde ist vom alten an den neuen Diensthabenden

nach der Meldung der Dienstübergabe und Dienstübernahme zu übergeben.

(3) Die Tagesdienste haben ihren Stahlhelm und die Schutz-

maske mitzuführen und im Dienstzimmer aufzubewahren.

205. (1) Der OvD, GUvD und der OvP sind, sofern hierfür Offiziere, Fähnriche und

Berufsunteroffiziere eingesetzt werden,

mit Pistole und 0,5 Kampfsatz Munition auszustatten. Die Aus-

gabe von Waffen an die anderen Tagesdienste ist vom Regimentskommandeur besonders zu

befehlen.

112

(2) Es ist verboten, die Waffen der alten Diensthabenden an

die neuen Diensthabenden zur Dienstdurchführung zu übergeben.

206. Für die Tagesdienste sind grundsätzlich Dienstzimmer einzurichten. Ist dies nicht möglich,

hat der Vorgesetzte

über ihre Unterbringung zu entscheiden.

207. Die Tagesdienste müssen, abhängig von ihren Aufgaben, folgendes besitzen:

a) eine Dienstanweisung,

b) die Aufgaben bei Auslösung einer höheren Stufe der Ge-

fechtsbereitschaft,

c) den Tagesdienstablaufplan,

d) ein Dienstbuch,

e) einen Fernsprechapparat und ein Fernsprechverzeichnis,

f) eine Dienstanweisung für den Brandschutz,

g) einen Sanitätskasten für die Erste Hilfe,

h) eine Aufstellung mit der genauen Lage und der Handhabung

von Hauptschiebern, Absperrventilen, Sicherungen u. ä.

für Heizungs-, Wasser- und Gasleitungen sowie Elektro-

energie,

i) das Schema der Außenreviere der Einheiten,

k) andere für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben

notwendigen Unterlagen.

208. Ohne Erlaubnis des OvD des Regiments haben die Tagesdienste nicht das Recht, ihre

Dienstdurchführung zu unter-

brechen und irgend jemand mit ihren Aufgaben zu beauftragen.

209. (1) Den Tagesdiensten und ihren Gehilfen ist es während

ihres Dienstes gestattet, nachts im Wechsel je 4 Stunden zu

ruhen. Zur Ruhe ist es gestattet, die Kopfbedeckung abzu-

setzen sowie das Koppel, das Schuhwerk und die Uniformjacke

oder die Uniformbluse abzulegen.

(2) Den Diensthabenden des medizinischen Punktes und des Speisesaales ist es gestattet, zum

Ruhen in der Nacht die

Bekleidung abzulegen.

210. Werden Einheiten von Vorgesetzten ab Regimentskommandeur

113

Page 58: DV 010/0/003

aufwärts aufgesucht, haben die Diensthabenden der Einheiten darüber dem OvD des Regiments

unverzüglich Meldung zu erstatten.

Einsatz

211. (1) Die Einheiten sind in der Regel mit ihren Kommandeu-

ren zur Dienstausübung einzusetzen.

(2) Die Reihenfolge des Einsatzes der Züge der Kompanie zur Dienstdurchführung ist vom

Hauptfeldwebel der Kompanie und

die Reihenfolge der Armeeangehörigen im Zug vom Stellvertre-

ter des Zugführers festzulegen.

(3) Die Zahl der durchzuführenden Dienste hat bei den Offi-

zieren, Fähnrichen, Unteroffizieren und Soldaten möglichst ausgeglichen zu sein.

212. (1) Die Tagesdienste haben ihren Dienst 24 Stunden aus-

zuüben.

(2) In der Nacht vor dem Tagesdienst sind die zum Dienst ein-geteilten Armeeangehörigen von

jeder Ausbildung und Arbeit

zu befreien.

(3) Vor Dienstantritt sind allen Tagesdiensten in der Regel

2 Stunden Vorbereitungszeit zu gewähren.

(4) Die abgelösten Armeeangehörigen sind am Ablösetag von

der Ausbildung und anderen Arbeiten zu befreien.

Aufgaben der Tagesdienste

Offizier vom Dienst

213. (1) Als OvD ist ein befähigter Offizier des Regiments

ab Kompaniechef aufwärts einzusetzen. Der OvD ist für die Gewährleistung der ständigen

Gefechtsbereitschaft, die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und die Dienstdurchführung

der Tagesdienste des Regiments verantwortlich.

(2) Der OvD untersteht dem Regimentskommandeur. Dem OvD unterstehen alle Tagesdienste.

Ihm ist zur Erfüllung von Auf-

114

gaben außerhalb der Kaserne oder für außerplanmäßige Aufgaben ein Einsatz-Kfz mit

Kraftfahrer zu unterstellen.

214. Der OvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegen-

über der Kasernenwache sowie in Fragen des Standortdienstes handelt er nach den Festlegungen

in der DV D10/D/004. Die

sich daraus speziell ableitenden Aufgaben sind in der Dienstanweisung festzulegen.

215. (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OVD zur festge-

legten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef

des Regiments zur Einweisung und zur Entgegennahme des Kennwortes zu melden. Vor der

Vergatterung hat der neue OVD die Stärke, die Waffen und die Anzugsordnung aller

Tagesdienste

zu überprüfen, die Kenntnis ihrer Aufgaben zu kontrollieren und Anordnungen zur Beseitigung

festgestellter Mängel zu er-

teilen.

(2) Nach der Vergatterung hat der neue OVD vom alten OvD die Dienstunterlagen zu

übernehmen. Danach hat er mit dem alten

OvD die Funktion der technischen Signalanlagen sowie die Zahl

der Arrestanten und den vorschriftsmäßigen Vollzug des

Arrestes zu überprüfen.

216. Der alte OvD hat erst nach der Übernahme des Dienstes

vom neuen OvD und nach der Meldung des Wachhabenden über die Ablösung der

Kasernenwache seinen Dienst zu beenden.

217. Der OvD hat

a) sich im Interesse der Gewährleistung der ständigen Gefechtsbereitschaft stets im

Dienstzimmer aufzuhalten und

es nur zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben

zur Verrichtung der Toilette oder zur Esseneinnahme zu verlassen; vor dem Verlassen des

Dienstzimmers hat er dem

GOvD mitzuteilen, wohin er sich für welche Zeit begibt,

b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft

nach besonderem Plan zu handeln,

c) die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes durch die

Einheiten des Regiments zu überwachen,

d) mindestens einmal am Tag und einmal bei Nacht die Dienst-

115

Page 59: DV 010/0/003

durchführung der Tagesdienste sowie die Einhaltung der

inneren Ordnung in den Einheiten des Regiments vom GOvD

überprüfen und dabei nachts den Verschluß und die Petschie-

rung der im Regiment befindlichen Waffenkammern und Muni-

tionsausgabestellen sowie die richtige Aufbewahrung der

Waffenkammerschlüssel kontrollieren zu lassen,

e) dem Regimentskommandeur (bei Nacht dem festgelegten Stell-

vertreter) und danach dem Diensthabenden der übergeordneten Führungsebene sofort nach

Bekanntwerden von Straftaten oder besonderen Vorkommnissen Meldung zu erstatten,

f) bei Zuführung von Armeeangehörigen durch Militärstreifen

über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden,

g) dem Ausbildungsgelände, den Ausbildungsplatz der Einheiten des Regiments und die Art

der Verbindung zu ihnen zu kennen,

h) über den OvP die Rückkehr der Fahrzeuge in den Park zu kontrollieren, dem

Regimentskommandeur Verzögerungen während der Fahrten zu melden sowie Maßnahmen

zur Suche und Rückführung der Fahrzeuge in den Park zu treffen,

i) vom Regiment zu stellende diensthabende Einheiten oder Kommandos und Wachen zu

überprüfen und rechtzeitig in Marsch zu setzen und darüber dem Stellvertreter des Kom-

mandeurs und Stabschef des Regiments Meldung zu erstatten,

k) bei Bränden und Naturkatastrophen innerhalb der Kaserne des Regiments oder in deren

Nähe unverzüglich Maßnahmen zur Rettung von Menschen, der Truppenfahne, der

Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen, bei Bränden die Feuerwache zu alarmieren und bis

zu deren Eintreffen die Brandbekämpfung

zu organisieren,

1) beim Einsatz von MVM durch den Gegner entsprechend den Unterlagen zu handeln,

m) die Sauberkeit und Ordnung in der Kaserne des Regiments

überwachen zu lassen,

n) zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Tagesdienste oder direkt an Armeeangehörige

des Regiments zu geben; in den Fällen, die seine Rechte überschreiten, hat er den

Regimentskommandeur oder den Stellvertreter im Amt zu informieren und nach dessen

Befehlen zu handeln,

o) beim ersten Eintreffen des Regimentskommandeurs oder sei-

116

nes Stellvertreters im Amt Meldung zu erstatten. Beispiel:

,,Genosse Oberst! Während meines Dienstes keine besonderen

Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvD, Hauptmann

Lehnert!“.

218. Der OVD des Regiments hat nach dem Zapfenstreich die Meldungen der UvD der

Kompanien über die Vollzähligkeit der Kompanien entgegenzunehmen. Haben sich

Armeeangehörige unerlaubt entfernt, sind sofort Maßnahmen zu deren Ergreifung einzuleiten.

Im weiteren ist nach der Melde- und Untersuchungsordnung zu verfahren.

219. Der OvD hat alle bei der Dienstdurchführung der Tages-

dienste festgestellten Mängel und andere besondere Verstöße

gegen die innere Ordnung im Regiment in sein Dienstbuch einzutragen. Das Dienstbuch ist

täglich dem Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments zur Einsichtnahme

vorzulegen.

220. (1) Der OvD hat die direkten Vorgesetzten des Regimentskommandeurs und den Leitenden

einer Inspektion zu empfangen. Beim Empfang dieser Personen hat der OvD das Kommando

,,Achtung!" zu geben und ihnen Meldung zu erstatten. Beispiel: ,,Genosse Generalleutnant! Mot.

Schützenregiment 3 beim Parktag. OvD, Hauptmann Lange!"

(2) Das Eintreffen der in Absatz 1 genannten Personen hat

der OvD unverzüglich dem Regimentskommandeur zu melden.

(3) Wurde der eintreffende direkte Vorgesetzte oder der

Leitende der Inspektion bereits vom Regimentskommandeur empfangen und ihm Meldung

erstattet, hat sich der OvD des Regiments nur vorzustellen.

(4) Treffen im Regiment im Absatz 1 nicht genannte Vorge-

setzte oder andere dienstgradhöhere Offiziere ein, hat sich

der OvD diesen vorzustellen. Beispiel: ,,Genosse Generalmajor! OvD des Mot.

Schützenregimente 3. Hauptmann Lange!". Anschließend hat er sie zum

Regimentskommandeur oder zu dessen Stellvertreter im Amt zu begleiten.

117

Page 60: DV 010/0/003

Gehilfe des Offiziers vom Dienst

221. Der GOvD ist aus den Reihen der Offiziere bis ein-

schließlich Hauptmann, der Fähnriche oder der Berufsunter-

offiziere zu stellen. Er untersteht dem OvD des Regiments

und hat alle Anordnungen des OvD zu erfüllen. Der GOvD hat

den OvD bei dessen Abwesenheit zu vertreten.

222. (1) Dem GOvD unterstehen alle Tagesdienste des Regiments mit gleichem oder niederem

Dienstgrad.

(2) Der GOvD ist Wachvorgesetzter der Kasernenwache. Gegen-über der Kasernenwache

handelt er nach den Festlegungen in

der DV 010/0/004.

(3) Die Aufgaben des GOvD sind in einer Dienstanweisung festzulegen.

Offizier vom Parkdienst

223. Als OvP ist ein Offizier oder Fähnrich des Regiments einzusetzen. Der OvP ist für die

innere Ordnung im Park verantwortlich. Der OvP ist dem OvD und in Fragen des inneren

Dienstes im Park dem Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des

Regiments unterstellt. Dem OvP ist der

GOvP unterstellt.

224. (1) Vor Dienstantritt hat sich der neue OvP zur festge-

legten Zeit beim Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments zur

Einweisung zu melden.

(2) Nach der Vergatterung hat der neue OvP zusammen mit dem alten OvP das Parkgelände

abzugehen, alle Gebäude auf Verplombung. oder Petschierung laut Verzeichnis sowie die innere

Ordnung des Parkes zu kontrollieren und den Park, einschließ-

lich der im Nachweis aufgeführten Ausrüstungen, zu übernehmen. (3) Im Dienstbuch des OvP

sind die Mängel einzutragen, die

bei der Übernahme des Dienstes nicht sofort beseitigt werden konnten.

(4) Der alte und der neue OvP haben dem OvD und dem Stellvertreter des Kommandeurs für

Technische Ausrüstung des Regiments die Übergabe und Übernahme des Dienstes zu melden.

Dem Stell-

118

vertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments sind täglich nach

Dienstbeginn das Dienstbuch vorzule-

gen und der Dienstverlauf zu melden.

225. Der OvP hat

a) sich in dem für ihn festgelegten Raum aufzuhalten und,

wenn er sich aus dienstlichen Gründen entfernen muß, dem GOvP mitzuteilen, wohin er sich

für welche Zeit begibt,

b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereit-

schaft nach dem besonderen Plan zu handeln,

c) bei allen Personen, die den Park betreten wollen, zu prü-

fen, ob sie dazu berechtigt sind und den Nachweis über die

sich im Park befindlichen Einheiten zu führen,

d) persönlich die Erlaubnis zu Verlassen des Parks durch

Fahrzeuge und für Fahrten von Fahrzeugen innerhalb des

Parks zu erteilen.,

e) die Ausfahrt und Rückkehr der Fahrzeuge in der festgelegten Form nachzuweisen,

f) auf die rechtzeitige Rückkehr der Fahrzeuge von Fahrten

in den Park zu achten,

g) die Berechtigung zum Abtransport von Gerät aus dem Park

sowie zum Antransport in den Park entsprechend den Eintragungen im Auftrags- und

Nachweisheft für den Einsatz

oder in anderen Begleitdokumenten zu kontrollieren,

h) auf die Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes, des Arbeitsschutzes und der festgelegten

Uniformart im Park zu

achten,

i) die Arbeiten, die von den Armeeangehörigen im Park ausge-

führt werden, zu kennen sowie im Park keine Arbeiten zuzulassen, die nicht mit der

technischen Ausbildung, Wartung

und Instandsetzung der Fahrzeuge und der anderen Technik

oder mit dem Ausbau des Parks im Zusammenhang. stehen,

k) auf die Sauberkeit und Ordnung in den Gebäuden und auf

dem Gelände des Parks zu achten und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen,

1) den Brandschutz (Anhang 9) im Park durchzusetzen sowie

die Feuerlöschgeräte und Feueralarmeinrichtung zu über-

prüfen,

m) darauf zu achten, daß in den Gebäuden und auf dem Gelände des. Parks, außer an den

speziell dafür festgelegten und

119

Page 61: DV 010/0/003

eingerichteten Plätzen, nicht geraucht und kein Feuer

angezündet wird

n) darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nur an der Tankstelle

und unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen aufgetankt

werden,

o) darauf zu achten, daß abends nach Beendigung der Arbeiten

im Park das Licht ausgeschaltet und die gesamte Außenbeleuchtung des Parks eingeschaltet

ist,

p) die Schlösser und Plomben an den Türen des T/S-Lagers im Verlauf des Dienstes zu

überprüfen,

q) in der Winternutzungeperiode stichprobenartig die Frostschutzmaßnahmen zu überprüfen

und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen sowie Maßnahmen zum Räumen

von Schnee und Beseitigen von Eisglätte im Park

zu veranlassen.

226. (1) Der OvP hat beim Eintreffen von Vorgesetzten ab Stellvertreter des

Regimentskommandeurs aufwärts sowie des

OvD Meldung zu erstatten. Beispiel. ,,Genosse Major! Während meines Dienstes im Park keine

besonderen Vorkommnisse (oder folgende Vorkommnisse). OvP, Leutnant Peters!". Nach der

Meldung hat der OvP den Vorgesetzten durch den Park zu be-

gleiten.

(2) Wenn der Regimentskommandeur oder der Stellvertreter des Kommandeurs für Technische

Ausrüstung des Regiments einen übergeordneten Vorgesetzten empfängt und ihm Meldung

erstat-

tet, hat sich der OvP nur vorzustellen.

227. Der OvP hat Fahrzeuge nur aus dem Park herausfahren zu lassen, wenn die Überprüfung

des Kraftfahrers und des Fahr-

zeuges sowie die Erlaubnis zum Herausfahren aus dem Park im Auftrags- und Nachweisheft für

den Einsatz vom dazu Berech-

tigten durch Unterschrift bestätigt ist. Außerdem muß der

Einsatz des Fahrzeugs im täglichen Einsatzplan bestätigt

sein.

228. Kehrt ein Fahrzeug in den Park zurück, hat der OvP die

dafür im Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz vorgese-

henen Spalten auszufüllen, die Zeit der Rückkehr in den täg-

lichen Einsatzplan einzutragen und dem Kraftfahrer oder der

120

Besatzung die Erlaubnis zum Verlassen des Parks erst zu erteilen. nachdem ihm gemeldet

wurde; daß das Fahrzeug gewartet, aufgetankt und auf dem befohlenen Platz abgestellt wurde.

229. Bricht im Park ein Brand aus, hat der OvP sofort die Feuerwache zu alarmieren,

Maßnahmen zur Löschung des Brandes und zur Rettung von Menschen, Kampftechnik und

Ausrüstung einzuleiten sowie dem OvD und des Stellvertreter des Kommandeure für Technische

Ausrüstung des Regimente Meldung zu erstatten.

230. Der OvP hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu

besitzen.

a) einen Lageplan des Parkes,

b) den Befehl des Regimentskommandeurs über die innere Ordnung im Park mit dem

Dokument zum Betreten des Parks mit der Gefechtstechnik,

c) einen Plan der Ausfahrt der Kampftechnik bei der Auslösung einer höheren Stufe der

Gefechtsbereitschaft

d) den bestätigten täglichen Einsatzplan, einschließlich des Nachweises über die Kontrolle des

Einsatzes,

e) die Erlaubnis des Regimentskommandeure für außerhalb des Parks abgestellte und

technisch einsatzbereite Fahrzeuge,

f) die Muster der Plomben oder Muster von Petschaftabdrücken,

g) den Nachweis über des Offnen verplombter oder petschierter

Tore und Türen im Park,

h) ein Buch für die Ausgabe der Schlüssel der Gebäude und Tore des Parks,

i) Schlüsselkästen,

k) die Muster der Unterschriften von den Berechtigten, die den Einsatz der Fahrzeuge im

Auftrags- und Machweisheft für den Einsatz erteilen können,

1) die Muster der persönlichen Dokumente der Kraftfahrer (Wehrdienstausweis mit

entsprechenden Berechtigungen, Dienstauftrag, Fahrerlaubnis mit Berechtigungsschein),

n) die Muster der Dokumente für den unmittelbaren Einsatz (Kraftfahrzeug-

/Anhängerzulassungsschein. Auftrags- und Nachweisheft für den Einsatz,

Betriebsstunden- und Leistungsnachweis u. a.).

121

Page 62: DV 010/0/003

n) ein Muster der Berechtigungskarte zum Betreten des Parks

o) ein Verzeichnis der Geräte und der Ausrüstung des Parks

p) die für ihn zutreffenden Dokumente des Vorschriftenwesens,

q) einen Werkzeugkasten für Schlosser- und Montagearbeiten

r) Thermometer zum Messen der Außentemperatur,

s) eine Glysantinspindel.

231. Nach Abschluß der Arbeiten im Park hat der OvP die Ordnung im Park zu kontrollieren

und von den Kommandeuren der Einheiten die petschierten oder verplombten Parkgebäude zu

übernehmen. Nach Überprüfung und Petschierung hat er den Park oder Teile des Parks dem

Wachhabenden zur Bewachung zu übergeben.

Gehilfe des Offiziers vom Parkdienst

232. Als GOvP ist ein Unteroffizier oder Soldat einzusetzen. Der GOvP ist für die Einhaltung

der festgelegten Ordnung im Park verantwortlich. Der GOvP ist dem OvP unterstellt und hat

ihn bei dessen Abwesenheit zu vertreten.

233. Der GOVP, hat

a) nur mit Erlaubnis des OvP Armeeangehörigen den Zutritt zum Park zu gewähren sowie

Fahrzeuge aus dem Park heraus- und in den Park hineinfahren zu lassen,

b) auf die Sauberkeit und Ordnung im Park zu achten

c ) das Rauchen und Anzünden von Feuer in den Gebäuden und

im Parkgelände, außer an den speziell dafür festgelegten und eingerichteten

Plätzen, nicht zuzulassen,

d) darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des OvP auf den Abstellplätzen

abgestellt werden,

e) bei Ausbruch eines Brandes unverzüglich Maßnahmen zum Löschen einzuleiten und

darüber dem OvP Meldung zu erstatten,

f) alle Verletzungen der Ordnung im Park sofort dem OvP zu melden.

234. Der GOvP hat während der Arbeit im Park auf die innere Ordnung im Park und die

Einhaltung des Brandschutzes zu

122

achten und sich nicht ohne Erlaubnis des OvP zu entfernen.

Diensthabender des medizinischen Punkte~s

235. Als Diensthabender des medizinischen Punktes ist ein Feldscher, Instrukteur medizinische

Sicherstellung oder Sanitätsunteroffizier des Regiments einzusetzen-. Er untersteht dem OvD

und GOvD des Regiments sowie dem Leiter des medizinischen Punktes. Der Diensthabende des

medizinischen Punktes ist für die .innere Ordnung im medizinischen Punkt und bei Abwesenheit

das Arztes für die Erweisung der ersten medizinischen Hilfe und Durchführung der ärztlichen

Verordnungen verantwortlich. Ihm unterstehen der Gehilfe das Diensthabenden des

medizinischen Punktes und ein Einsatz-Sankra mit Kraftfahrer.

236. Der neue Diensthabende des medizinischen Punktes hat dem

OvD des Regiments und dem Leiter des medizinischen Punktes

die Übernahme des Dienstes zu melden. In die Meldung an den

OvD ist die Belegung der Bettenstation einzubeziehen.

237. Der Diensthabende des medizinischen Punktes hat

a) sich im medizinischen Punkt aufzuhalten, diesen nur aus

dienstlichen Gründen zu verlassen und vorher seinem Gehilfen mitzuteilen, für welche Zeit

er sich wohin begibt,

b) die Kranken, die sich im medizinischen Punkt zur Stationären medizinischen Behandlung

befinden, den Charakter ihrer Erkrankung sowie die für jeden Kranken festgelegte Behand-

lung und Kost zu kennen und die Anordnungen des Arztes zu erfüllen,

c) vor Beginn der ambulanten medizinischen Behandlung die Gesundheitsbücher für alle

angemeldeten Armeeangehörigen bereitzulegen und bei Kranken die Temperatur zu messen,

d-) plötzlich Erkrankten erste medizinische Hilfe zu erweisen und, abhängig von der Art und

dem Schweregrad der Erkrankung, die Einweisung in den medizinischen Punkt oder in

spezialisierte medizinische Einrichtungen der NVA oder des staatlichen Gesundheitswesen

zu veranlassen, wurden Erkrankte stationär aufgenommen, ist dem OvD und dem Leiter des

123

Page 63: DV 010/0/003

medizinischen Punktes Meldung zu erstatten,

e) die zum Küchendienst befohlenen Armesangehörigen medizinisch iu untersuchen, von

seinem Gehilfen die Kranken sorgfältig beobachten und pflegen zu lassen,

g) auf die Qualität der Krankenkost und ihre rechtzeitige Ausgabe, die sorgfältige Reinigung

der Räume des medizinischen Punktes, die rechtzeitige Lüftung und die richtige

Innentemperatur zu achten,

h) direkten Vorgesetzten ab Leiter des medizinischen Punktes aufwärts sowie dem OvD beim

Betreten dem medizinischen Punktes Meldung zu erstatten.

Gehilfe des Diensthabenden des Medizinischen Punktes

238. Als Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes ist ein Sanitäter des Regiments

einzusetzen. Er untersteht dem Diensthabenden des medizinischen Punktes.

239. Der Gehilfe des Diensthabenden des medizinischen Punktes hat

a) auf Anordnung des Diensthabenden des medizinischen Punktes und unter seiner Aufsicht die

eintreffenden Kranken medizinisch zu behandeln,

b) die persönlichen Sachen der Kranken entgegenzunehmen und, wenn notwendig, zur

Desinfektion vorzubereiten,

c) die Kranken zu betreuen, ihnen Essen und Trinken zu geben,

d) die Räume des medizinischen Punktes sauberzuhalten,

e) die festgelegte innere Ordnung im medizinischen Punkt zu gewährleisten.

Diensthabender des Speisesaals

240. Als Diensthabender des Speisesaals ist ein Fähnrich oder Berufsunteroffizier des Regiments

einzusetzen. Er untersteht dem OvD und GOvD sowie dem Oberoffizier Verpflegung des

Regiments. Der Diensthabende das Speisesaals ist für die militärische Disziplin und Ordnung im

Speisesaal und den Es-

124

senempfang verantwortlich. Ihm sind die Küchendienste unterstellt.

241. (1) Der neue Diensthabende des Speisesaals hat sich zur festgelegten Zeit beim Oberoffizier

Verpflegung des Regiments zur Einweisung zu melden.

(2) Vor der Vergatterung hat der neue Diensthabende des Speisesaals den Bestand der

Küchendienste zu überprüfen und sie zur medizinischen Untersuchung vorzustellen.

(3) Die Übergabe und Übernahme des Dienstes haben der alte und der neue Diensthabende des

Speisesaals dem OvD und dem Oberoffizier Verpflegung zu melden.

242. Der Diensthabende des Speisesaals hat

a) die Verpflegungsstärken der Einheiten zu kennen, die Vollzähligkeit der Teilnahme an der

Truppenverpflegung zu kontrollieren und in seinem Dienstbuch nachzuweisen,

b) die Speisenfolge während seines Dienstes zu kennen, ihre Einhaltung und die entsprechend

der Norm vorgegebene Portionierung zu überprüfen,

c) die zeitgerechte Esseneinnahme der Einheiten zu kontrollieren,

d) durchzusetzen, daß die Essenteilnehmer die ihnen zustehenden Speisen erhalten und auf den

festgelegten Plätzen in der befohlenen Anzugsordnung kulturvoll die Mahlzeiten einnehmen

e) das Mitnehmen von Geschirr aus dem Speisesaal nicht zuzulassen;

f) die Arbeit der Tischdienste beim Eindecken, Abräumen und Säubern der Tische zu

kontrollieren sowie für die Sauberkeit und Ordnung im Speisessaal zu sorgen.

g) die Säuberung des Geschirrs zu organisieren und zu beaufsichtigen sowie die Speisereste

rechtzeitig beseitigen und die Geschirrabwäsche reinigen zu lassen,

h) die Vollzähligkeit des Geschirrs und des Inventars des Speisesaals zu kontrollieren,

i) die Gebrauchsfähigkeit des Inventars des Speisesaals täglich zu überprüfen und beschädigte

Gegenstände instand setzen, austauschen oder ergänzen zu lassen,

125

Page 64: DV 010/0/003

k) Unbefugten das Betreten des Speisesaals nicht zu gestatten,

1) die militärischen Bestimmungen, den Brandschutz, die Sicherheits- und

Hygienebestimmungen für den Speisesaal zu kennen und durchzusetzen,

m) die Arbeit der Küchendienste zu kontrollieren und auf Sauberkeit des Außenreviers der

Küche zu achten,

n) alle Mängel dem OvD oder GOVD und dem Oberoffizier Verpflegung des Regiments zu

melden,

o) Vorgesetzten ab Stellyertreter des Regimentskommandeurs aufwärts, dem OvD oder GOVD

beim Betreten des Speisesaals Meldung zu erstatten.

243. Der Diensthabende des Speisesaals hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen

Festlegungen noch folgendes zu besitzen:

e) einen Plan der Platzverteilung der Einheiten im Speisesaal,

b) eine Grafik für die gestaffelte Esseneinnahme der Einheiten sowie der Wach- und

Tagesdienste,

c) ein Inventarverzeichnis des Speisesaals,

d) einen Nachweis über den Bestand an Speisesaalgeschirr.

Diensthabender des Bataillons

244. (1) Der Diensthabende des Bataillons ist aus den Reihen der Unteroffiziere einzusetzen.

(2) Der Diensthabende des Bataillons hat die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie sie für den

UvD der Kompanie festgelegt sind. Sein Verantwortungsbereich umfaßt die Armeeangehörigen

und Einrichtungen des Bataillonsstabes.

(3) Der Diensthabende des Bataillons untersteht dem OVD und GOvD des Regiments und

hinsichtlich des Innendienstes des Bataillonsstabes dem Bataillonskommandeur.

245. In einem von den übrigen Einheiten des Regiments getrennt untergebrachten Bataillon

kann als Diensthabender des Bataillons ein Offizier oder Fähnrich eingesetzt werden. In diesem

Fall hat dieser die gleichen Aufgaben zu erfüllen, wie Sie für den OvD des Regiments festgelegt

sind.

126

Unteroffizier vom Dienst der Kompanie

246. Der UvD der Kompanie ist aus den Reihen der Unteroffiziere und in Ausnahmefällen aus

den Reihen der besten Gefreiten der Kompanie einzusetzen. Der UvD ist für die

Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in der Kompanie, die genaue Einhaltung des

Tagesdienstablaufplanes, die Sicherheit der Waffenkammer, der Ausrüstung der Kompanie, des

persönlichen Eigentums der Unteroffiziere und Soldaten und die einwandfreie

Dienstdurchführung der GUvD verantwortlich. Der UvD untersteht dem OvD und GOvD des

Regiments und hinsichtlich den Innendiensten der Kompanie dem Kompaniechef und dem

Hauptfeldwebel der Kompanie. Dem UvD sind die GUVD der Kompanie unterstellt.

247. (1) Vor der Vergatterung hat der neue UvD die befohlenen Tagesdienste der Kompanie

antreten zu lassen, ihren Haarschnitt, die Rasur, die persönliche Sauberkeit sowie die Trageweise

der Uniform zu überprüfen und die Tagesdienste dem Hauptfeldwebel der Kompanie

vorzustellen. Nach der Belehrung und Überprüfung der Tagesdienste vom Hauptfeldwebel der

Kompanie hat der UvD die Tagesdienste zur Vergatterung zu führen.

(2) Unmittelbar vor Dienstschluß hat der UvD die Bestände der Waffenkammer vom

Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer zu übernehmen und danach den Verschluß und die

Petschierung der Waffenkammer sowie die Petschierung des Kastens mit dem Ge-

brauchsschlüssel für die Waffenkammer zu überprüfen. Die Übernahme und Übergabe der

Waffenkammer und des Schlüsselkastens ist im Dienstbuch des UvD nachzuweisen.

(3) Nach der Vergatterung hat der neue UvD zusammen mit dem alten UvD den einwandfreien

Zustand der Feuerlöschgeräte und der Signaleinrichtungen zu überprüfen. Anschließend haben

sie im Dienstbuch für die Übergabe und Übernahme des Dienstes zu unterschreiben.

248. Der neue und der alte UvD haben dem Kompaniechef oder bei dessen Anwesenheit dem

Hauptfeldwebel der Kompanie die Übergebe und Übernahme des Dienstes zu melden. Beispiel:

,,Genosse Hauptmann! Dienst ordnungsgemäß übergeben. Feldwebel Stöchler.'". ,,Genosse

Hauptmann! Dienst ordnungsgemäß übernommen. ‚Unteroffizier Lehmann ! ,, Danach hat der

neue

127

Page 65: DV 010/0/003

UvD alle bei der Übernahme des Dienstes festgestellten Schäden und Mängel zu melden.

249. Der UvD hat

a) die genaue Einhaltung des Tagesdienstablaufplanes in der Kompanie durchzusetzen,

b) bei Auslösung einer höheren Stufe der Gefechtsbereitschaft nach besonderem Plan zu

handeln,

c.) den Aufenthaltsort und die Stärke der Kompanie, die Anzahl der zu Diensten eingesetzten

Armesangehörigen, der Kranken, Arrestanten, Urlauber, Ausgänger und Kommandierten zu

kennen und dazu die Gefechtseinteilung mit der namentlichen übersicht des

Personalbestandes zu führen,

d) den Schlüssel der Waffenkammer nur an den Zutrittsberechtigten für die Waffenkammer zu

übergeben und die Aus- und Rückgabe der Schlüssel im Dienstbuch einzutragen,

e) mindestens zweimal in der Nacht den Verschluß und die vorschriftsmäßige Petschierung der

Waffenkammer zu kontrollieren und das Kontrollergebnis im Dienstbuch nachzuweisen,

f) bei besonderen Vorkommnissen Sofortmaßnahmen zu treffen und dem Kompaniechef oder

dessen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit des Hauptfeldwebel, sowie dem OvD sofort

Meldung zu erstatten,

g) auf das Vorhandensein und den einwandfreien Zustand der Feuerlöschgeräte und den

Brandschutz in der Kompanie zu achten und dafür zu sorgen, daß nur auf Raucherplätzen

geraucht wird,

h) bei Ausbruch eines Brandes die Feuerwache zu alarmieren, Maßnahmen zum Löschen des

Brandes zu ergreifen, dem OvD und dem Kompaniechef sofort Meldung zu erstatten sowie

Maßnahmen zur Rettung von Menschen, Waffen und Ausrüstung aus den gefährdeten

Räumen zu treffen,

i) auf Befehl des Hauptfeldwebels die zu Arbeiten befohlenen Einheiten und Kommandos aller

Art in Marsch zu setzen sowie alle Kranken und diejenigen, die einer ärztlichen Behandlung

bedürfen, zum medizinischen Punkt zu schicken,

k) die Armeeangehörigen der Kompanie zu wecken,

1) zur festgelegten Zeit die Ausgänger und Urlauber antreten zu lassen und dem

Hauptfeldwebel der Kompanie zu melden,

128

m) beim Verlassen der Kompanieunterkunft aus dienstlichen

Gründen sowie für die Zeit der eigenen Ruhe die Erfüllung

seiner Pflichten einem GUvD zu übertragen,

n) vom Hauptfeldwebel der Kompanie nach der Dienstausgabe

die Angaben über die Gefechtseinteilung zu übernehmen,

o) nach dem Zapfenstreich dem OvD die Vollzähligkeit der

Kompanie zu melden,

p) zur festgelegten Zeit dem OvD die in der Nacht eingetre-

tenen besonderen Vorkommnisse zu melden,

q) die Rückkehr der Ausgänger und Urlauber zu überwachen

und bei unerlaubten Fernbleiben unverzüglich dem OvD zu

melden,

r) das sorgfältige Säubern und Instandhalten der Räume der Kompanie, die

vorschriftsmäßige Beleuchtung, das Heizen und Lüften der Räume sowie das

Reinigen des Außenreviers der Kompanie zu veranlassen und zu kontrollieren,

s) die militärische Disziplin und Ordnung im Kompaniebereich

durchzusetzen,

t) auf Befehl des Hauptfeldwebels der Kompanie dem Dienstha-

benden des Speisesaals rechtzeitig eine Anforderung über

das Zurückstellen von Essen für diejenigen, die aus dienst

lichen Gründen abwesend sind, zu übergeben,

u) bei Abwesenheit der Kompanie unbefugten Armeeangehörigen

das Betreten dar Unterkunftsräume nicht zu gestatten,

v) zur Erfüllung seiner Aufgaben Befehle an die Unteroffi-

ziere und Soldaten der Kompanie zu geben.

250. (1) Der UvD hat beim Eintreffen des Hauptfeldwebels der Kompanie, Vorgesetzter ab

Kompaniechef aufwärts, des OvD oder von Inspektions- bzw. Kontrolloffizieren das Kommando

,,Achtung!" zu geben, ihnen zu melden und sie im Kompaniebereich zu begleiten. Beispiel:

,,Genosse Hauptmann! Während meines Dienstes keine besonderen Vorkommnisse (oder

folgende

Vorkommnisse). Kompanie zur Ausbildung auf dem Schießplatz. UvD Feldwebel Köhler!".

Sind keine weiteren Armeeangehörigen anwesend, ist das Kommando ,,Achtung!" nicht zu

geben, sondern nur zu melden

(2) Treffen andere Offiziere und Fähnriche der Kompanie ein, hat sich der UvD vorzustellen.

Beispiel: ,,Genosse Leutnant! UvD Unteroffizier Weigelt!".

129

Page 66: DV 010/0/003

(3) Treffen Offiziere ein, die nicht zur Kompanie gehören, hat sich der UvD ebenfalls

vorzustellen und sie zum Kompaniechef zu begleiten.

(4) Wird ein eintreffender Vorgesetzter vom Kompaniechef empfangen und ihm von diesem

gemeldet, hat sich der dabei anwesende UvD vorzustellen.

251. Der UvD hat zusätzlich zu den in Ziffer 207 getroffenen Festlegungen noch folgendes zu

besitzen:

a) ein Verzeichnis der außerhalb der Kaserne wohnenden Armeeangehörigen der Kompanie

mit Wohnanschrift, Fernsprechanschluß sowie Art und Weise der Benachrichtigung,

b) eine namentliche Übersicht des Personalbestandes der Kompanie,

c) einen Plan des Innen- und Außenreviers der Kompanie,

d) eine Karte des Standortbereichs,

5) das Krankenmeldebuch,

f) die vorliegende Dienstvorschrift und die DV 010/0/004.

252. Ist die Kompanie in einer Ortschaft untergebracht, hat der UvD außerdem darauf zu achten,

daß die Unteroffiziere und Soldaten den Unterbringungsraum der Kompanie nicht verlassen.

Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst der Kompanie

253. Als GUvD sind je nach Bedingung 1 bis 3 Soldaten der Kompanie einzusetzen. Der GUvD

ist für die Sicherheit der Waffenkammer und Ausrüstung dar Kompanie sowie des persönlichen

Eigentums der Unteroffiziers und Soldaten verantwortlich. Der GUvD untersteht dem UvD der

Kompanie und hat ihn bei dessen. Abwesenheit zu vertreten.

254. Der Platz des GUvD ist im Dienstzimmer oder innerhalb des Unterkunftsgebäudes in der

Nähe der Waffenkammer, Er hat

a) sich nicht ohne Erlaubnis des UVD aus der Unterkunft zu entfernen,

b) beim Eintreffen direkter Vorgesetzter vom Stellvertreter des Kompaniechefs an

aufwärts und des OvD im Kompaniebe-

130

reich das Kommando ,,Achtung!" zu geben,

c) dem UvD alle Vorkommnisse und Mängel in der Kompanie sowie Verstöße gegen die

Bestimmungen des Brandschutzes sofort zu melden,

d) auf Sauberkeit und Ordnung in den Räumen zu achten,

e) die Notbeleuchtung ständig einsatzbereit zu halten,

f) darauf zu achten, daß die Armeeangehörigen das Schuhwerk und die Bekleidung nur an den

dafür bestimmten Plätzen säubern,

g) die Angehörigen der Kompanie morgens sowie nachts bei Auslösung einer höheren Stufe

der Gefechtsbereitschaft oder bei Feuer zu wecken,

h) Unbefugten keinen Zutritt zum Kompaniebereich zu gewähren

Vergatterung der Tagesdienste

265. Die Vergatterung der Tagesdienste besteht in der Über-

prüfung ihrer Bereitschaft zur Dienstdurchführung, in ihrer

Unterstellung unter den OvD und GOvD des Regiments und in

ihrer Ermächtigung zur Ablösung der alten Tagesdienste.

256. Die Unterstellung der Tagesdienste unter den OvD und

GOvD beginnt mit dem Kommando ,,Vergatterung". Die Unterstel-

lung der alten Tagesdienste endet mit der Unterschriftslei-

stung nach der Dienstübernahme durch die neuen Tagesdienste.

257. Die Tagesdienste sind nach den Festlegungen in der

DV 010/0/004 vom neuen OvD zu der vom Regimentskommandeur

festgelegten Zeit und am befohlenen Ort zu vergattern.

258. Zur Vergatterung ist folgende Antreteordnung einzunehmen:

am rechte Flügel die Wache und weiter von rechts nach links

der OvP, der Diensthabende des medizinischen Punktes, der

Diensthabende des Speisesaals, alle UvD der Kompanien in der

Reihenfolge der Einheiten. Die Gehilfen haben hinter ihren

Diensthabenden anzutreten.

Der GOvD hat am rechten Flügel der Wache anzutreten.

131

Page 67: DV 010/0/003

259. Die diensthabende Einheit hat nicht mit zur Vergatterung anzutreten.

Diensthabende Einheit

260. Die diensthabende Einheit ist zur Verstärkung der Wache

oder zum sofortigen Einsatz bei Bränden, Naturkatastrophen

oder sonstigen Ereignissen einzusetzen. Die diensthabende

Einheit untersteht dem OvD des Regiments.

261. (1) Die diensthabende Einheit ist auf Befehl des Regi-

mentskommandeurs einzusetzen.

(2) Wird die diensthabende Einheit alarmiert, hat sie auf

dem befohlenen Platz anzutreten und auf Anordnung des OvD

zu handeln.

(3) Munition ist nur auf Anordnung des QvD an die diensthaben-

de Einheit auszugeben.

262. Die diensthabende Einheit hat ihre Ausbildung in der Nähe der

Kaserne durchzuführen. Der Aufenthaltsort der dienst-

habenden Einheit sowie die Art und Weise ihrer Benachrichti-

gung müssen dem OvD bekannt sein.

263. Der Bestand der diensthabenden Einheit aowie die Art

und Weise ihrer Nachtruhe sind vom Regimentskommandeur fest-

zulegen.

Arbeitsdienste

264. (1) Der Einsatz von Einheiten zum Arbeitsdienst ist vom

Regimentskommandeur zu. befehlen.

(2) Im Befehl sind festzulegen:

a) die zum Arbeitsdienst eingesetzten Einheiten;

b) die Uniformart,

c) die zu verrichteten Arbeiten,

d) die Arbeitsdauer,

e) wann, wo und bei wem sich die Einheiten zu melden heben,

f) die Sicherheitsmaßnahmen und Belehrungen über den

132

Arbeitsschutz.

265. Die zum Arbeitsdienst eingesetzten Einheiten heben sich

unter Führung ihrer Kommandeurs oder der dafür eingesetzten

Offiziere, Fähnriche oder Unteroffiziere zum Arbeitsort zu

begeben.

266. Zur Verrichtung unvorhergesehener Arbeiten hat der

Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments

gesonderte Arbeitsdienste einzusetzen.

133

Page 68: DV 010/0/003

134

V. Unterbringung der Armeeangehörigen und Ordnung im Park

Unterbringung in Kasernen

267. (1) Berufsoffiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere

sind im Frieden grundsätzlich in Wohnungen außerhalb der

Kaserne, alle anderen Armeeangehörigen in Truppenunterkünften

unterzubringen.

(2) Offizieren auf Zeit, Unteroffizieren auf Zeit und Soldaten auf Zeit, außer Unteroffiziers- und

Offiziersschülern, kann die Berechtigung erteilt werden,

außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen. Unteroffizieren auf Zeit und

Soldaten auf Zeit ist diese Berechtigung nur bei besonderen familiären Verhältnissen zu erteilen.

Das Recht der Gewährung, außerhalb der Truppenunterkunft zu wohnen, haben Vorgesetzte ab

Bataillonskommandeur aufwärts.

(2) Offiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere, die im

Standortbereich keine Wohnung heben, sind in Wohnheimen oder

in von den Einheiten abgetrennten Unterkünften unterzubringen.

268. (1) Der Bereich der Kaserne ist unter Beachtung der

erforderlichen Sicherheit in die Stabszone, Unterkunftszone,

Wirtschaftszone, Parkzone, Ausbildungszone, Lagerzone sowie

in Abschnitte für kulturelle Einrichtungen und Sportanlagen

einzuteilen.

(2) Die Park- und die Lagerzone sind durch Zäune von den

übrigen Zonen zu trennen. Erfordert es die Sicherheit, können

auch anders Zonen entsprechend abgetrennt werden.

(3) Den Einheiten sind bei Beachtung der militärischen und anderen

Erfordernisse die notwendigen Plätze in den Zonen zuzuweisen.

(4) Sind mehrere Regimenter oder selbständige Einheiten in

einer Kaserne untergebracht, hat der Kasernenälteste den

Bereich der Kaserne gemäß den vorstehenden Festlegungen ein-

zuteilen.

269. (1) Die Kaserne ist entsprechend den dafür geltenden

militärischen Bestimmungen auszustatten, einzurichten und

zu belegen.

(2) Die Unterkunftsausstattung des Kompeniebereiches ist

135

Page 69: DV 010/0/003

vom Hauptfeldwebel zu übernehmen und nachzuweisen.

270. Die Unterkunftsräume sind entsprechend Anhang 7 einzurichten. Die in den Schränken

nicht unterzubringenden Gegenstände der Armeeangehörigen sind in einem Raum der Kompanie

zu lagern.

271. (1) Es ist nicht gestattet, Geldbeträge über 300,- M sowie Schmuck- oder Wertsachen,

Wertpapiere oder Wertsammlungen, deren Gesamtwert 300, - M übersteigt, in der

Truppenunterkunft aufzubewahren

(2) In den Unterkunftsräumen der Unteroffiziere und der Offiziersschüler ist es gestattet,

persönliche Rundfunkgeräte und Plattenspieler aufzustellen und zu betreiben.

(3) Je Unterkunftsraum der Unteroffiziersschüler und Soldaten kann mit Erlaubnis des

Kompaniechefs ein persönliches Rundfunkgerät aufgestellt und betrieben werden, wenn keine

Lautsprecher durch elektro-akustische Anlagen betrieben werden.

(4) Persönliche Fernsehgeräte dürfen in den Unterkunftsräumen der Offiziere, Fähnriche und

Berufsunteroffiziere, außer Unteroffiziersschüler und Offiziersschüler, aufgestellt und betrieben

werden. Die Aufstellung bedarf der Erlaubnis des Regi-mentskommandeurs.

272. Den Soldaten im Grundwehrdienst oder im Reservistenwehrdienst ist es nicht gestattet,

private Kraftfahrzeuge in den Standortbereich mitzubringen.

273. Der Kompaniechef hat zu veranlassen, daß persönliche Fotoapparate der kaserniert

untergebrachten Armeeangehörigen erfaßt, zentral aufbewahrt und nur zum Ausgang und Urlaub

ausgegeben werden.

274. (1) Die Gebäude, Ziemer und Räume sind zu nummerieren. Die Türen der Zimmer und

Räume sind wie folgt zu beschildern:

a) Dienst- und Arbeitszimmer

- mit Dienstgrad und Namen,

bei Zivjlbeschäftigten

- mit Genn. oder Gen. und Namen,

136

b) Unterkunfts- Aufenthalts- und andere Räume mit Angabe des

Verwendungszweckes und der Bezeichnung der Einheit. Beispiel:

Unterkunftsraum

1.Gruppe, 1. Zug

(2) Böden, Keller- und Trockenräume sind zu verschließen.

(3) Die Ausgabe, der Empfang und die Aufbewahrung der Schlüssel

sind gesondert festzulegen. Je ein Schlüssel aller Dienst- und

Arbeitszimmer ist beim entsprechenden Tagesdienst aufzubewahren.

275. An den Außeneingängen zu den Gebäuden müssen Vorrichtungen

zum Reinigen dem Schuhwerkes und Abfallbehälter vorhanden mein.

276. Die Aufbewahrung der Waffen und Munition, ihre Aus- und Rückgabe. das Betreten der

Waffenkammern oder der entsprechenden Räume, die Aufbewahrung der darin vorhandenen

Schränke und Kisten Sowie der Schlüssel hat nach den dafür geltenden militärischen

Bestimmungen zu erfolgen.

277. (1) Zum Reinigen der Waffen und der Ausrüstung sowie zum Waschen, Trocknen und

Bügeln der Bekleidung sind entsprechende Räume oder Stellen einzurichten und zu nutzen. Das

Trocknen von Bekleidungsstücken an den Fenstern und Fassaden der Gebäude ist verboten.

(2) Die Schützenwaffen sind auf Waffenreinigungstischen oder

Schemeln zu reinigen.

278. Im Unterkunftsbereich der Einheit ist eine Bekanntmachungstafel anzubringen. Daran sind

der Tagesdienstablaufplan, der Wochendienstplan, der Plan der Tagesdienste, der Plan des

Standortbereiches, der Revierreinigungsplan, die Appellpläne sowie die Postanschrift der Einheit

u. a. erforderliche dienstliche Bekanntmachungen anzubringen.

279. Alle Gebäude, Räume und Anlagen des Regiments haben Stets in sauberem Zustand zu

sein. Die Vorgesetzten sind für daran richtige Nutzung und für die Pflege der Einrichtung

verantwortlich.

137

Page 70: DV 010/0/003

280. (1) Die Kaserne ist in Außen- und Innenreviere einzutei-

len, die den Einheiten zu übergeben und von ihnen zu reinigen

sind.

(2) Im Winter sind die Fußwege und Straßen in der Kaserne so-

wie die an die Kaserne angrenzenden Fußwege von Schnee zu

räumen und bei Glätte abzustumpfen.

(3) In der Kaserne sind Grünanlagen anzulegen und zu pflegen.

281. Vor Beginn des Winters sind die Gebäude und Anlagen

winterfest zu machen.

282. (1) Energie ist in der Kaserne nach den Prinzipien der

strengsten Sparsamkeit zu verbrauchen. Zur Kontrolle des

Energieverbrauches ist vom Regimentskommandeur ein Energie-

aktiv oder ein Energiebeauftragter einzusetzen.

(2) Mit dem Beheizen der genutzten Räumlichkeiten ist zu beginnen, wenn an 3

aufeinanderfolgenden Tagen die Außentemperatur um 09.00 Uhr unter +12

o

C liegt und die nach

den dafür geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Raumtemperaturen unterschritten werden

(Unterkunftsräume +20 o

C). Durch stufenweise Inbetriebnahme der Heizungsanlagen ist zu

gewährleisten, daß

die für die einzelnen Räume differenziert festgelegten Innen-

temperaturen nicht überschritten werden. Das Beheizen ist zu

beenden, wenn an 3 aufeinanderfolgenden Tagen die Außentempe-

ratur um 09.00 Uhr höher als +12 o

C liegt.

(3) Nach der Heizperiode sind die Kesselanlagen, Zentralhei-

zungsanlagen, Feuerstätten und Schornsteine zu überprüfen,

zu reinigen, zu konservieren und, wenn notwendig, instand zu setzen.

283. (1) Die Straßen und Gebäudeeingänge sind nachts zu be-

leuchten. Die Beleuchtung (Innen- und Außenbeleuchtung) der

Kaserne hat nach den Normen und Kennziffern für künstliche

Allgemeinbeleuchtung entsprechend den dafür geltenden militä-

rischen Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Energieversorgungsanlagen für die Kaserne und für

andere militärische Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des

Regimentskommandeurs abgeschaltet werden.

(3) Für die Einrichtungen und Anlagen sind Notbeleuchtungs-

138

einrichtungen bereitzuhalten, sofern die Beleuchtungseinrich-

tungen nicht an Netz-Ersatzanlagen angeschlossen sind.

284. Ohne Zustimmung des Leiters der zuständigen Unterkunfts-

abteilung ist es nicht gestattet, Gebäude, bauliche Anlagen

und ortsfeste technische Einrichtungen oder Unterkunftsaus-

stattungen zweckentfremdet zu nutzen, zu verleihen, umzubauen,

umzusetzen oder sonstige Veränderungen vorzunehmen sowie neue

Gebäude zu errichten, provisorische Feuerstätten aufzustellen

oder neue Feuerstätten zu setzen.

285. (1) Die Straßen, Wege, Plätze und Anlagen der Kaserne

sowie das vom Regiment genutzte Gelände unterliegen dem

Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung.

(2) Die Vorgesetzten ab Regimentskommandeur aufwärts sind

berechtigt, Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen auf-

zustellen und anbringen zu lassen.

Unterbringung in Ortschaften

286. (1) Stäbe, Regimenter, Einheiten und Einrichtungen der

NVA können bei Manövern, anderen Einsätzen sowie im Verteidi-

gungszustand in Ortschaften untergebracht werden. Die Unter-

bringung in Ortschaften im Frieden ist mit den örtlichen

Organen abzustimmen.

(2) Die Truppen sind unter Berücksichtigung der schnellen

Herstellung der Gefechtsbereitschaft und auf der Grundlage

der dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Be-

stimmungen vorwiegend in Verwaltungsgebäuden oder in von der

Bevölkerung nicht genutzten Gebäuden oder Räumen unterzubringen.

287. Es ist nicht gestattet, die zugewiesene Unterkunft eigen-

mächtig zu wechseln oder ohne dringendes Erfordernis Gegen-

stände des Besitzers ohne dessen Erlaubnis zu nutzen.

288. (1) Der zuständige Vorgesetzte hat zur Vorbereitung der

Unterbringung ein Vorkommando zur Aufklärung des Unterbrin-

139

Page 71: DV 010/0/003

gungsraumes einzusetzen. Dieses Vorkommendo hat den hygienisch-

epidemischen Zustand des Unterbringungsraumes aufzuklären so-

wie zweckdienliche Unterkünfte, Plätze und Räume dem Vorge-

setzten vorzuschlagen.

(2) Vor dem Beziehen haben die Kommandeure der Einheiten die

Gebäude, Dächer und Abstellplätze zu kontrollieren.

289. Die Kampftechnik und Ausrüstung; außer den persönlichen

Waffen, sind einheitsweise auf den zugewiesenen Plätzen ge-

tarnt abzustellen und zu sichern. Die militärischen Bestimmun-

gen über Wachsamkeit und Geheimhaltung sind dabei zu beachten.

290. Die Lager sind in Steinbauten und die Küchen, Bäckereien

und Badeanlagen, soweit keine Gebäude hierfür geeignet sind,

in einer solchen Entfernung von Gebäuden einzurichten, daß

Brände auf sie nicht übergreifen können.

291. Für die Versorgun9 mit Wasser für Trink- und Kochzwecke

sind die vorhandenmn Wassrentnahmestellen zu nutzen oder

solche zu schaffen; ihrer Verschmutzung ist vorzubeugen. Alle

genutzten offenen Wasserentnahmestellen sind zu kennzeichnen

und zu bewachen. Die hygienische Unbedenklichkeit des Trink-

wassers ist vor und während der Nutzung entsprechend den dafür

geltenden militärischen Bestimmungen zu überprüfen.

292. (1) Der Tagesdienstablauf sowie der Wach- und der Tages-

dienst sind nach den für den Kasernendienst geltenden militä-

rischen Bestimmungen zu organisieren.

(2) In jedem Gebäude ist ein Gebäudeältester einzusetzen, der

für das Verhalten der Armesangehörigen. für die innere

Ordnung und die unversehrtheit des im Gebäude befindlichen

Geräts verantwortlich ist.

Unterbringung auf Truppenübungsplätzen und in Feldlagern

293. Des Beziehen von Räumen auf Truppenübungsplätzen oder

von Feldlagern ist vom übergeordneten Vorgesetzten zu befehlen.

Zusätzlich gelten für die Unterbringung auf Truppenübungs-

plätzen die Festlegungen der Kommandanten der Truppenübungs-

140

plätze. Beim Beziehen, Aufenthalt und Verlassen von Truppen-

übungsplätzen sind die Sicherheitsbestimmungen und die Platz-

ordnung einzuhalten.

294. (1) Die Truppen sind in Gebäuden, Zelten oder feldmäßi-

gen Unterkünften unterzubringen. Die Gebäude sind vorwiegend

für Stäbe, medizinische Einrichtungen, Werkstätten und Lager

vorzusehen.

(2) Die Kampftechnik und. Ausrüstung ist in Feldparks oder in

Deckungen getarnt abzustellen und zu sichern.

(3)Die Munitions- und Sprengmittellager sind außerhalb des

Feldlagers so anzulegen, daß ihre Sicherheit gewährleistet

ist und sie schnell erreichbar sind.

295. (1) Für das Feldlager ist ein Kommandant einzusetzen. Be-

findet sich nur ein Regiment oder eine Einheit im Feldlager,

ist deren Kommandeur zugleich Kommandant des Feldlagers. Sind

im Feldlager mehrere Regimenter und selbständige Einheiten

untergebracht, ist der Kommandant vom übergeordneten Vorge-

setzten zu befehlen. Der Kommandant ist dann direkter Vorge-

setzter aller Regimenter und Einheiten des Feldlagers.

(2) Der Kommandant hat die Ordnung im Feldlager festzulegen

sowie die dienstlichen und Freizeitmaßnehmen der Regimenter

und Einheiten zu koordinieren.

(3) Der Kommandant hat insbesondere festzulegen oder zu orga-

nisieren:

a) die Konzentrierungs- und Sammelräume sowie die Anmarsch-

straßen zu diesen Räumen,

b) die Luftabwehr und den MVM-Schutz,

c) die Bewachung des Feldlagers und der zentralen Stellen,

d) die Nutzung der Ausbildungsbasen und -plätze,

5) das hygienische Regime,

f) Versorgungsmaßnahmen,

g) den Brandschutz, insbesondere den Einsatz einer Feuerwache.

296. (1) Die innere Ordnung, der Tagesdienstablauf sowie der

Wach- und Tagesdienst sind im Feldlager vom Kommandanten auf

der Grundlage des Befehls des übergeordneten Vorgesetzten

141

Page 72: DV 010/0/003

festzulegen und nach den für den Kasernendienst geltenden mili-

tärischen Bestimmungen zu organisieren.

(2) über die Gewährung von Ausgang und Urlaub hat der Komman-

dant zu entscheiden. Er ist berechtigt, die Anzahl der Aus-

gänger und Urlauber zu beschränken oder zeitweilig den Aus-

gang und Urlaub für alle Armeeangehörigen des Regiments zu

sperren.

297. Fremde Personen dürfen das Feldlager nur mit Erlaubnis

des Kommandanten betreten.

298. (1) Für Feldlager ist unter Berücksichtigung der Belang

der Land- und Forstwirtschaft sowie der Energie- und Wasser-

versorgung ein Gelände auszuwählen, das

a) in der Nähe eines Gewässers, jedoch außerhalb der Hoch-

wasser- und der Trinkwasserschutzzone sowie abseits von

Sümpfen, Mooren und größeren Industriegebieten liegt,

b) so beschaffen ist, daß in ihm die Ausbildung durchgeführt

werden kann,

c) möglichst in der Nähe eines Schießplatzes liegt oder die

Einrichtung eines solchen zuläßt.

(2) Die Grenzen des Feldlagers sind zu kennzeichnen und den

Einheiten bekanntzugeben.

299. (1) Das Feldlager ist in folgende Bereiche einzuteilen:

a) Unterkünfte der Offiziere, Fähnriche, Unteroffiziere und

Soldaten,

b) Führungsstellen,

c) Parks oder Deckungen für die Kampftechnik und Ausrüstung,

d) Wirtschaftseinrichtungen,

e) sanitäre Anlagen,

f) medizinische Einrichtungen,

g) Lager und Werkstätten,

h) Ausbildungsgelände,

i) Abschnitte für kulturelle Einrichtungen und Sportanlagen,

k) Wache.

(2) Bei der Einrichtung der Bereiche ist insbesondere zu

beachten:

a) Die Abstände zwischen ortsfesten Gebäuden und feldmäßigen

142

Unterkünften haben mindestens 20 m zu betragen. Bei Zelt-

reihen haben die Zwischenräume mindestens 2,5 m und die

Abstände mindestens 5 m zu betragen.

b) Es sind die erforderlichen Signaleinrichtungen zu schaffen, Blitzschutzmaßnahmen zu

treffen sowie Feuerlöschgeräte und

-mittel bereitzustellen.

c) Die zur Versorgung mit T/S eingesetzte Technik ist unter

Beachtung der Sicherheitsabstände in der Nähe des Feld-

parks unterzubringen. Flexible Treibstoffbehälter sind

nicht sie Lagerbehälter zu nutzen.

d) Für die Wasserversorgung gelten die Festlegungen der Zif-

fer 291. Wird Wasser aus Flüssen entnommen, sind die Ent-

nahmestellen wie folgt hintereinander flußabwärts anzulegen:

- Entnahmestelle für Wasser für Trink- und Kochzwecke.

- Waschstellen für die Körperpflege,

- Waschstellen für B/A,

- Waschstellen für Kampftechnik und Ausrüstung.

e) Die Waschstellen für Kampftechnik und Ausrüstung sowie

die Toiletten, Fäkaliengruben und Müllplätze sind so

einzurichten, daß eine Verunreinigung der Gewässer und

eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung sowie eine Um-

weltverschmutzung ausgeschlossen sind.

f) Für die Nutzung der Gewässer ist im Frieden die Erlaubnis

der zuständigen Unterkunftsabteilung einzuholen.

9) Fäkaliengruben sind regelmäßig zu desinfizieren und nach

Beendigung der Nutzung zu schließen.

h) Müllplätze sind außerhalb des Feldlagers anzulegen. Ihre

Lage ist mit der örtlichen Hygieneinspektion zu verein-

baren.

i) Das Fällen von Bäumen ist nicht gestattet.

k) Rasen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abge-

stochen werden. Gleiches gilt für das Abtragen von Sand.

l) Für Räder- und Kettenfahrzeuge sind möglichst getrennte

Straßen undWege festzulegen.

300. (1) Die Ordnung des Badens in offenen Gewässern im Be-

reich des Feldlagers ist vom Kommandanten festzulegen.

(2) Es darf nur an dafür festgelegten und eingerichteten

143

Page 73: DV 010/0/003

Badestellen gebadet werden.

(3) Die Unteroffiziere und Soldaten sind geschlossen unter

Führung eines Verantwortlichen zum Baden zu führen.

(4) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim Baden, Vermeidung

von Unglücksfällen im Wasser und Erweisung der ersten medizi-

nischen Hilfe sind ein Offizier oder Fähnrich als Diensthaben-

der, diensthabende Rettungsschwimmer und ein diensthabender

Instrukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunter-

offizier einzusetzen.

(5) Die Verantwortlichen haben die Badenden während des

Badens vom Ufer aus ständig zu beobachten.

1

Ordnung im Park

301. (1) Als Park wird das Gelände bezeichnet, das für das

Abstellen oder Aufbewahren, die Wartung und Instandsetzung

der Panzer- und Kfz-Technik, der Bewaffnung und der anderen

Technik ausgebaut ist. Es werden ständige und Feldparks unterschieden.

(2) Ständige Parks sind im Regiment und in Ausbildungszentren

oder -lagern anzulegen. Dabei sind die Panzer- und Kfz-Technik

und die andere Technik in geschlossenen Garagen, unter

Schleppdächern oder auf befestigten Freiflächen unterzubringen.

Die Gefechtstechnik ist von der Lehrgefechtstechnik getrennt

abzustellen. Für den Zutritt zu der im ständigen Park unter-

gebrachten geheimzuhaltenden Kampftechnik sind die militäri-

schen Bestimmungen über Zutrittsberechtigte für Waffenkammern

verbindlich. Im ständigen Park sind ein Raum für den OvP,

ein technischer Kontrollpunkt, ein Belehrungspunkt zur Ein-

weisung der Kraftfahrer und Fahrzeugverantwortlichen, Reini-

gungs- und Waschplätze, eine Tankstelle, ein Wartungspunkt

und eine Instandsetzungswerkstatt, andere Räume oder Plätze

für die Wartung der Technik und die erforderlichen Nebenge-

bäude (Aufenthalts-, Waschraum usw.) sowie das technische Aus-

bildungszentrum einzurichten.

(3) Feldparks sind bei zeitweiliger Unterbringung der Truppen

unter feldmäßigen Bedingungen einzurichten. Sie sind in der

Regel für jedes Bataillon oder jede Kompanie anzulegen.

144

(4) Die Parks sind so anzulegen und auszubauen, daß die Fahr-

zeuge schnell und reibungslos herausfahren können.

302. Das Gelände des Parke ist in Abschnitte einzuteilen

und den Einheiten zuzuweisen. Das Gelände des ständigen

Parks ist einzuzäunen und zu beleuchten.

303. (1) Für die Organisation der inneren Ordnung, die vor-

schriftsmäßige Aufbewahrung der Kampftechnik, die Instandhal-

tung der Spezialanlagen und Lager, die Aufrechterhaltung der

Sauberkeit und den Brandschutz im Park ist der Stellvertreter

des Kommandeurs für Technische Ausrüstung des Regiments ver-

antwortlich.

(2) Für die Instandhaltung der Kampftechnik und für die

Sauberkeit das Parkabschnittes. der den Einheiten zugewiesen

ist, sind die Kommandeure der Einheiten verantwortlich.

(3) Außerhalb der Parks dürfen ohne Erlaubnis des Regiments-

kommandeurs keine Fahrzeuge abgestellt werden.

304. (1) Die Kampftechnik ist nach jeder Rückkehr vom Einsatz

sowie nach Ablauf der festgelegten Wartungsfrist oder Aufbe-

wahrungszeit zu warten. Darüber hinaus ist die jeweilige Nut-

zungsperiode entsprechend vorzubereiten.

(2) Die Überprüfung und Wartung der Panzer-, Kfz- und anderen

Technik sowie die Arbeiten zur Vervollkommnung der Parks sind

an den Park- und Wirtschaftstagen und in der für die Wartung

der Kampftechnik festgelegten Zeit durchzuführen.

(3) Bei Appellen an der Kampftechnik ist vom Regimentskomman-

deur ebenfalls der Zustand und die Sicherheit der Parks zu überprüfen.

305. (1) Jedes Gebäude und jede Spezialanlage innerhalb des

Parks müssen geeignete Zufahrten besitzen. Die Straßen im

Park haben ständig befahrbar zu sein

(2) An den Straßen im Park sind Verkehrszeichen und Leitein-

richtungen entsprechend der Straßenverkehrsordnung aufzustellen.

306. (1) Die Fahrzeuge haben den Park nur auf der Grundlage

145

Page 74: DV 010/0/003

des am Vortage vom Regimentskommandeur bestätigten Einsatz-

planes in technisch einsatzbereitem und gewartetem Zustand

mit den festgelegten Fahrern und vorschriftsmäßigen Fahrzeug-

dokumenten zu verlassen.

(2) Beim Transport von Personen und explosionsgefährdeten

Gütern mit Kfz sowie bei Kolonnenfahrten ist ein Kolonnen-

verantwortlicher und für jedes Fahrzeug ein Fahrzeugverant-

wortlicher einzusetzen. Beim Transport anderer Güter durch

eine Fahrzeugkolonne ist ein Kolonnenverantwortlicher für die

gesamte Fahrzeugkolonne sowie für jedes 5. und das letzte

Fahrzeug ein Beifahrer einzusetzen.

(3) Als Kolonnenverantwortlicher ist ein Offizier, Fähnrich

oder Unteroffizier einzusetzen. Er ist dafür verantwortlich,

daß das Fahrzeug oder die Fahrzeuge vorschriftsmäBig genutzt,

die befohlene Fahrstrecke, die Straßenverkehrsordnung und die

Sicherheitsbestimmungen sowie die Disziplin von allen sich

auf oder in den Fahrzeugen befindlichen Armeeangehörigen ein-

gehalten werden. Dis persönliche Verantwortung des Kraftfahrers

für das direkte Führen des Fahrzeuges wird dadurch nicht be-

einträchtigt. Sitzt der Fahrzeugverantwortliche von der Ein-

heit getrennt, ist für den Mannschaftsraum oder die Lade-

fläche zusätzlich ein Verantwortlicher zu befehlen.

(4) Die Fahrzeugverantwortlichen und die Kraftfahrer sind von

den Kommandeuren der Einheiten in die Ziele, Ordnung, Termine

der Aufgabenerfüllung und Sicherheitsbestimmungen einzuweisen.

Den Kraftfahrern ist es verboten, das Fahrzeug von einer an-

deren Person fahren zu lassen.

307. Die Fahrzeuge sind unter Leitung der Kommandeure der

Einheiten oder der Stellvertreter der Kommandeure für Tech-

nische Ausrüstung auf die Fahrten vorzubereiten. Vor Verlassen

des Parks ist der technische Zustand zu kontrollieren.

308. Der Regimentskommandeur hat die innere Ordnung und den

Ablaufplan für die Arbeiten im Park zu befehlen.

309. (1) Das Betreten des Parks ist Armesangehörigen nur in

geschlossenen Einheiten unter dem Kommando eines Offiziers,

Fähnrichs oder Unteroffiziers gestattet.

146

(2) Offiziere und Fähnriche des Regimente sind berechtigt,

den Park nach Vorzeigen ihres Dienststellenausweises zu be-

treten. Unteroffiziere und Soldaten. die aus dienstlichen

Gründen einzeln den Park aufsuchen müssen, benötigen einen

vom Stellvertreter des Kommandeurs für Technische Ausrüstung

des Regiments unterschriebenen Parkausweis.

(3) Die zum Antritt einer Fahrt eintreffenden Besetzungen

und Kraftfahrer sind berechtigt, den Park nach Vorzeigen des

Auftrags- und Nachweisheftes für den Einsatz zu betreten.

(4) Der Zutritt zur Kampftechnik im Park ist nur den dafür

Verantwortlichen zu gestatten.

(5) Der Zutritt zur Kampftechnik bei Auslösung einer höheren

Stufe der Gefechtsbereitschaft ist in einem besonderen Plan

festzulegen.

(6) Armeeangehörigen, die nicht zum Regiment gehören, ist

das Betreten des Parks nur mit Erlaubnis des Regimentskomman-

deurs zu gestatten.

310. Die Zündschlüssel, die Schlüssel der Garagen, Parkge-

bäude und Tore des Parks sind so aufzubewahren, daß ein

rechtzeitiges Verlassen des Parks durch die Fahrzeuge ge-

währleistet sowie die eigenmächtige Benutzung der Fahrzeuge

durch Arameeangehörige ausgeschlossen ist.

311. Das Petschieren oder Verplomben aller Lagerräume sowie

der Kampftechnik ist vom Regimentskommandeur festzulegen.

147

Page 75: DV 010/0/003

148

VI. Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen

Allgemeine Grundsätze

312. Der Gesundheitsschutz der Armeeangehörigen wird durch

die Förderung einer positiven gesundheitlichen Entwicklung

zur Steigerung der Leistungsfähigkeit, die Gestaltung ge-

sundheitsfördernder Dienst- und Lebensbedingungen, die Ver-

hinderung von Körper- und Gesundheitsschäden oder die Ein-

schränkung ihrer Entstehungsmöglichkeiten, die Gewährleistung

der rechtzeitigen medizinischen Betreuung bei Erkrankung oder

Schädigung und die zweckmäßige Auswahl der Armeeangehörigen

für Verwendungen entsprechend ihrer gesundheitlichen Eignung

gewährleistet.

313. Jeder Armeeangehörige hat seinen Körper gesund zu halten,

allen ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten, die Regeln der

persönlichen und kollektiven Hygiene einzuhalten und seinen

Organismus täglich abzuhärten.

314. Zur Einhaltung der Regeln der persönlichen Hygiene ge-

hören:

a) die Morgenwäsche mit Zähneputzen und Waschen des Oberkör-

pers mit kalterm Wasser,

b) das Waschen der Hände vor jeder Esseneinnahme und nach der Toilettenbenutzung,

c) das Waschen vor dem Schlafengehen mit Zähneputzen und

Waschen der Füße,

d) das rechtzeitige Rasieren, Haarschneiden und Pflegen der

Fingernägel,

5) das regelmäßige Duschen,

f) das regelmäßige Wechseln der Unter- und der Bettwäsche

sowie der Socken,

g) das Tragen von Schlafanzügen zur Nachtruhe,

h) das Sauberhalten der Uniform, des Schuhwerks und des

Bettes,

i) die Einhaltung desVerbots des Tragens von Sportbekleidung

unter der Uniform,

k) die Körperpflege vor dem Aufsuchen von medizinischen

Einrichtungen.

149

Page 76: DV 010/0/003

315. Zur Einhaltung der Regeln der kollektiven Hygiene ge-

hören:

a) das Sauberhalten der Unterkunftsräume, Schränke, Toiletten

und anderer Gemeinschaftsräume,

b) das regelmäßige Lüften der Räume,

c) das Säubern des Eßgeschirrs und des Bestecks,

d) die Beseitigung von Speiseresten sowie das Lagern von

Flaschen und Müll in den dafür vorgesehenen Mülleimern,

Mülltonnen und Behältern für Küchenabfälle,

e) das Sauberhalten der Straßen, Plätze und des Unter-

bringungsbereiches des Regiments.

316. (1) Die Unteroffiziere und Soldaten haben sich mindestens

einmal in der Woche zu duschen.

(2) Küchenpersonal und Armeeangehörige mit stark schmutzenden

Arbeiten haben täglich zu duschen.

(3) Für Panzerbesatzungen und Instandsetzungspersonal ist

zusätzliches Duschen zu garantieren.

(4) Wenn erforderlich, ist auch für andere Armeeangehörige

zusätzliches Duschen zu planen.

317. (1) Zum wöchentlichen Duschen ist die Kompanie geschlos-

sen zu führen. Den wegen Dienstausübung abwesenden Armeean-

gehörigen ist das Duschen außerhalb der geplanten Zeit zu

gewährleisten,

(2) Während des Duschens sind von einem Feldscher, In-

strukteur medizinische Sicherstellung oder Sanitätsunter-

offizier medizinische Kontrollen durchzuführen.

318. Die Duschräume sind nach jedem Duschdurchgang zu säubern

und zu desinfizieren.

319. (1) Der Wäschetausch ist so zu organisieren, daß den

Armesangehöriqen nach dem wöchentlichen Duschen stets sau-

bere Wäsche zur Verfügung steht.

(2) Die Unterwäsche und die Handtücher sind wöchentlich zu

tauschen. Die Bettwäsche ist alle 14 Tage zu wechseln.

(3) Das Küchenpersonal hat mindestens zweimal wöchentlich die

Arbeitsbekleidung und die Unterwäsche zu wechseln.

150

320. (1) Das Waschen der Wäsche hat der Stellvertreter des

Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Regiments zu ver-

anlassen.

(2) Die Kragenbinden und Socken sind von den Armeeangehöri-

gen selbst zu waschen.

Medizinische Betreuung sowie Bekleidung und Ausrüstung der

Neueinberufenen

321. (1) Nach des Eintreffen der Neueinberufenen sind der

Impfschutz sowie die Ausstattung mit Maskenbrillen und

orthopädischen Hilfsmitteln zu kontrollieren. Wenn notwen-

dig, sind fehlende Impfungen nachzuholen sowie die voll-

ständige Ausstattung mit Maskenbrillen und orthopädischen

Hilfsmitteln zu veranlassen. Es sind Kontrollen der per-

sönlichen Hygiene durchzuführen. Wenn erforderlich, sind den

Neueinberufenen die Haare zu schneiden.

(2) Es sind keine medizinischen Reihenuntersuchungen der

Neueinberufenen durchzuführen.

322. Die Neueinberufenen sind einzukleiden und in die Unter-

künfte einzuweisen. Nach der Ausgabe der B/A ist die Zivil-

kleidung zu verpacken und als Postsendung abzuschicken.

323. Den Neueinberufenen sind entsprechend des K 063/3/001

Bekleidungs- und Ausrüstungsnormen neue oder gereinigte

B/A-Gegenstände sowie saubere Betten und Schränke zu übergeben.

324. Während der Zeit der militärischen Grundausbildung

ist der Gesundheitszustand der Neueinberufenen von den

Vorgesetzten besonders zu beobachten. Die körperliche Be-

lastung ist allmählich zu steigern.

151

Page 77: DV 010/0/003

Medizinische Untersuchungen und Kontrollen

325. Zur Einschätzung der physischen Leistungsfähigkeit und

des Gesundheitszustandes sind für alle Armeeangehörigen medi-

zinische Untersuchungen entsprechend den dafür geltenden

militärischen Bestimmungen durchzuführen. Sie sind vom Re-

gimentsarzt zu organisieren.

326. Zur Überwachung des Gesundheitszustandes der Armeean-

gehörigen sind medizinische Untersuchungen und Kontrollen

als vorbeugende Maßnahmen durchzuführen. Medizinischen

Untersuchungen und Kontrollen sind zu unterziehen:

a) Armeeangehörige mit einer gesundheitsgefährdenden Tätig-

keit und Personen, die ständig in Küchen,. Speisesälen,

Verpflegungslagern und Wasserversorgungsanlagen arbeiten

sowie die Sanitäter einmal wöchentlich,

b) Soldaten, die zeitweilig für Arbeiten in Küchen und

Speisesälen eingesetzt werden, vor ihrem Dienstantritt,

c) zuversetzte sowie aus medizinischen Einrichtungen nach

der Genesung zum Regiment zurückkehrende Armesangehörige

am Ankunftstag, bevor sie in die Einheiten geschickt werden.

327. Tag, Zeit, Art und Weise sowie Ort der medizinischen

Untersuchungen sind durch Befehl des Regimentskommandeurs

festzulegen. Es ist nicht gestattet, medizinische Unter-

suchungen der Kompanie auf dienstfreie Tage und Feiertage zu legen..

328. (1) Zur medizinischen Untersuchung ist die Kompanie

vom Hauptfeldwebel vorzustellen. Der Kompaniechef und die

Zugführer haben den Arzt über ihre Beobachtungen zum Ge-

sundheitszustand der Unterstellten zu informieren.

(2) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sind

entsprechend den dafür geltenden militärischen Bestimmungen

zu dokumentieren.

(3) Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen sowie die

Vorschläge zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen hat der

152

Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-

wärtige Dienste des Regiments zu melden.

329. Armeeangehörige, die bei der medizinischen Untersuchung

abwesend waren, sind umgehend gesondert in den medizinischen

Punkt zur Untersuchung zu schicken.

Schutzimpfungen

330. (1) Schutzimpfungen sind für alle Armeeangehörigen des

Regiments entsprechend den Festlegungen in dafür geltenden

Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen gegen

Pocken, Wundstarrkrampf, Typhus/Paratyphus und Virusgrippe

regelmäßig durchzuführen. Darüber hinaus ist nur der Chef

Medizinischer Dienst im Ministerium für Nationale Vertei-

digung berechtigt, mit Zustimmung des Ministers für Nationale

Verteidigung, weitere Schutzimpfungen zu veranlassen.

(2) Tag, Zeit, Art und Weise sowie Ort der Schutzimpfungen

sind durch Befehl des Regimentskommandeurs festzulegen.

Es ist nicht gestattet, Schutzimpfungen auf dienstfreie

Tage und Feiertage zu legen.

(3) Zu Schutzimpfungen ist die Kompanie vom Hauptfeldwebel

vorzustellen.

(4) Von Schutzimpfungen werden Armeeangehörige nur auf

ärztliche Anordnung befreit. Armeeangehörige, die bei Schutz-

impfungen abwesend waren, sind umgehend gesondert in den mc-

dizinischen Punkt des Regiments zur Impfung zu schicken.

(5) Die durchgeführten Schutzimpfungen sind in die Gesund-

heitsbücher und Wehrdienstausweise der Armeeangehörigen ein-

zutragen. Die Ergebnisse der Schutzimpfungen sowie Vor-

schläge zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen hat der

Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für Rück-

wärtige Dienste des Regiments zu melden.

153

Page 78: DV 010/0/003

Medizinische Behandlung und antiepidemische Maßnahmen

331. (1) Erkrankungen von Armeeangehörigen sind dem unmittel-

baren Vorgesetzten zu melden. Dieser hat die Vorstellung im

medizinischen Punkt des Regimente zu veranlassen.

(2) Neuerkrankte sind zu den festgelegten Sprechzeiten dem

Arzt vorzustellen. Wenn notwendig, hat eine sofortige ärzt-

liche Untersuchung zu erfolgen. Je nach Art und Schweregrad

der Erkrankung ist der Armeeangehörige als dienstfähig, teil-

weise dienstfähig oder dienstunfähig einzustufen.

(3) Dienstunfähige Armeeangehörige sind stationär im medi-

zinischen Punkt des Regiments zu behandeln oder in andere

medizinische Einrichtungen zu überweisen. Im Standortbereich

wohnende Offiziere ab Bataillonskommandeur und Gleichgestellte

aufwärts können auf Vorschlag des Regimentsarztes mit Erlaub-

nis des Regimentskommandeurs zu Hause behandelt werden.

(4) Erkrankte oder geschädigte Armeeangehörige, die als teil-

weise dienstfähig oder dienstfähig eingestuft werden, sind

ambulant zu behandeln.

332. (1) Um zu verhindern, daß übertragbare Krankheiten in

das Regiment eingeschleppt werden, hat der Regimentsarzt

die Verbindung zum staatlichen Gesundheitswesen zu halten.

Brechen übertragbare Krankheiten unter der Bevölkerung aus,

die die Truppen gefährden, hat der Regimentsarzt dem Stell-

vertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des Re-

giments Meldung zu erstatten und die nötigen antiepidemischen

Maßnahmen durchzuführen.

(2) Wird im Regiment eine übertragbare Krankheit festgestellt,

hat der Regimentsarzt dem Stellvertreter des Kommandeurs für

Rückwärtige Dienste des Regiments Meldung zu erstatten, die

frühzeitige Erkennung und Isolierung sowie die Einweisung

der Erkrankten in stationäre medizinische Behandlung, die

Desinfektion in den Einheiten und die Beobachtung der Per-

sonen, die mit den Kranken Kontak hatten, durchführen zu

lassen und die Hygienekontrollen zu verstärken.

(3) Bei der Durchführung von Übungen ist die medizinische

Aufklärung der Marschstraßen und Übungsräume zu organisieren.

154

333. Die militärmedizinische Begutachtung der Armeeangehöri-

gen ist vom Regimentsarzt entsprechend den dafür geltenden

militärischen Bestimmungen zu veranlassen.

Ambulante medizinische Behandlung

334. Die ambulante medizinische Behandlung ist im medizi-

nischen Punkt des Regiments zu den im Tagesdienstablaufplan

festgelegten Zeiten durchzuführen. Es ist zu gewährleisten,

daß jede Neuerkrankung von einem Arzt behandelt wird. Die

medizinische Behandlung in den anderen medizinischen Ein-

richtungen hat nur nach Überweisung des zuständigen Militär-

arztes zu erfolgen.

335. (1) Unteroffiziere und Soldaten einer Kompanie sind zur

ambulanten medizinischen Behandlung im medizinischen Punkt

durch einen vom Hauptfeldwebel oder UvD festgelegten Ver-

antwortlichen zu führen. Das vom Hauptfeldwebel oder UvD

abgezeichnete Krankenmeldebuch der Kompanie ist im medi-

zinischen Punkt vor Beginn der ambulanten medizinischen Be-

handlung vorzulegen.

(2) Das Ergebnis der ambulanten medizinischen Behandlung ist

im Gesundheitsbuch des Armeeangehörigen und im Krankenmelde-

buch der Kompanie nachzuweisen.

(3) Nach der ambulanten medizinischen Behandlung haben die

Unteroffiziere und Soldaten unter dem Kommando des Verant-

wortlichen in die Kompanie zurückzukehren. Der Verantwort-

liche hat das Krankenmeldebuch dem UvD zu übergeben, der es

dem Hauptfeldwebel vorlegt. Der Hauptfeldwebel hat nach den

Befehlen des Kompaniechefs und den Eintragungen im Kranken-

meldebuch die entsprechenden Anordnungen zu erteilen.

336. Plötzlich erkrankte oder verletzte Armeeangehörige

sind zu jeder Zeit sofort im medizinischen Punkt des Regi-

ments zu behandeln.

155

Page 79: DV 010/0/003

337. Wiedervorstellungen im medizinischen Punkt sind ent-

sprechend den Eintragungen im Krankenmeldebuch der Kompanie

vom Hauptfeldwebel zu veranlassen.

Stationäre medizinische Behandlung

338. (1) Die stationäre medizinische Behandlung im medizi-

nischen Punkt des Regiments ist auf der Grundlage des fest-

gelegten Behandlungsumfangs durchzuführen. Bei erforderlicher

spezialisierter medizinischer Behandlung ist der Erkrankte

vom Arzt in eine entsprechende medizinische Einrichtung der

NVA oder des staatlichen Gesundheitswesens zu überweisen.

In Ausnahmefällen kann die Überweisung plötzlich Erkrankter

oder Geschädigter der Diensthabende des medizinischen Punktes

durchführen. Der OvD und der Regimentsarzt sind darüber sofort

zu informieren.

(2) Werden Armeeangehörige in ein Lazarett eingewiesen, haben

sie die vorschriftsmäßige Uniformart zu tragen und das Ge-

sundheitsbuch, den Wehrdienstausweis, persönliche Sachen und

die Vergleichsmitteilung für Verpflegung mit sich zu führen.

(3) Auf besondere Anordnung des Arztes sind die dem Kranken

gehörenden persönlichen Sachen zu desinfizieren.

(4) Zur Begleitung von Schwerkranken ist, abhängig vom Zu-

stand, ein Arzt, Feldscher, Instrukteur medizinische Sicher-

stellung oder Sanitätsunteroffizier einzusetzen.

156

VII. Wachsamkeit und Geheimhaltung

339. In Wahrnehmung der in Ziffer 6 getroffenen Festlegungen

ist es dem Armeeangehörigen grundsätzlich verboten:

a) Rundfunk- und Fernsehsendungen kapitalistischer und an-

derer nichtsozialistischer Staaten (nachfolgend nicht-

sozialistische Staaten) oder Westberlins zu empfangen,

b) das Territorium nichtsozialistischer Staaten oder West-

berlins zu betreten, zu durchfahren oder zu überfliegen

(gilt auch für das Betraten von Gebäuden und Einrichtun-

gen der Vertretungen nichtsozialistischer Staaten oder

Westberlins, wie Botschaften, Konsulate, Missionen u. a.),

c) Verbindungen jeglicher Art, direkt oder über dritte Per-

zu Einrichtungen und Personen aus nichtsozialisti-

schen Staaten oder Westberlin aufzunehmen oder zu unter-

halten,

d) Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin

in der eigenen Wohnung zu empfangen sowie anderwärts

Zusammenkünfte mit ihnen zu organisieren oder an diesen

teilzunehmen,

e) Fahrzeuge, die in nichtsozialistischen Staaten oder

Westberlin zugelassen sind, einschließlich der von Ver-

tretungen dieser Staaten oder Westberlin, zu benutzen,

sich in ihnen aufzuhalten, ihnen Abschleppdienste zu

leisten oder sich von solchen Fahrzeugen abschleppen zu

lassen. Die Hilfeleistung bei Unfällen gegenüber ver-

letzten Personen aus diesen Staaten oder Westberlin ist

gestattet, sofern die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht

gefährdet ist. Bei Beteiligung an Unfällen hat kein Aus-

tausch der Personalien mit Personen aus nichtsozialisti-

schen Staaten oder Westberlin zu erfolgen. Die Deutsche

Volkspolizei ist in jedem Fall zu verständigen,

f) See- und Binnenschiffe nichtsozialistischer Staaten oder

Westberlins zu betreten sowie bei Urlaubsreisen Fluglinien

dieser Staaten zu benutzen,

g) in- und ausländischen Journalisten Gespräche, Interviews,

Tonband-, Film- oder Fotoaufnahmen zu gewähren.

157

Page 80: DV 010/0/003

340. Ausnahmen von den in Ziffer 339 genannten Verboten legen

der Minister für Nationale Verteidigung oder die von ihm dazu

ermächtigten Vorgesetzten fest.

341. Bei unvorhergesehenen oder nicht zu vermeidenden Zu-

sammentreffen mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten

oder Westberlin ist klassenmäßig und wachsam zu handeln

und die Geheimhaltung zu wahren. Zu dienstlichen Fragen und

zur Person (Wohnanschrift, Dienststellung, Tätigkeit u. a.)

sind keine Angaben zu machen. Außerdem ist es untersagt,

Beschwerden, Anzeigen, Informationen, Nachrichten, Geschenke

und andere Gegenstände entgegenzunehmen oder zu übergeben.

Die Beantwortung der Fragen von in- und ausländischen

Journalisten ist höflich aber bestimmt abzulehnen.

342. (1) Dem Vorgesetzten ist sofort Meldung zu erstatten

über

a) die Kenntnis von vorgesehenen, beantragten oder durchge-

führten Reisen von Ehepartnern, Kindern, Eltern, Ge-

schwistern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwägerinnen,

Schwagern, Schwiegersöhnen und -töchtern sowie Personen,

die zum gemeinsamen Haushalt gehören, in nichtsozialisti-

sche Staaten oder nach Westberlin,

b) die Kenntnis von beantragten oder durchgeführten Wohn-

sitzverlegungen von im Buchstaben a genannten Personen

in einen nichtsozialistischen Staat oder nach Westberlin

bzw. aus einem nichtsozialistischen Staat oder aus West-

berlin in die DDR,

c) unvorhergesehene Zusammenkünfte oder Verbindungen jeglicher

Art mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten oder

Westberlin sowie Hilfeleistung gegenüber solchen Personen,

einschließlich Kontaktversuche der Personen von Vertre-

tungen oder von Journalisten nichtsozialistischer Staaten

oder Westberlins,

d) die Kenntnis von Anträgen oder Einreisen von Personen

aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin zum Auf-

enthalt in der DDR, wenn Besuche von oder Begegnungen mit

Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Personen, die zum ge-

meinsamen Haushalt gehören, zu erwarten sind oder bereits

158

durchgeführt wurden. Das trifft auch zu, wenn Ehepartner,

Kinder, Eltern oder Personen, die zum gemeinsamen Haushalt

gehören, den Aufenthalt von Personen aus nichtsozialisti-

schen Staaten oder Westberlin in der DDR beantragen,

e) die Kenntnis von beabsichtigten oder durchgeführten Zu-

sammentreffen von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Per-

sonen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, mit Personen

aus nichtsozialistischen Staaten oder Westberlin im

sozialistischen Ausland.

(2) Bei Personen entsprechend den Festlegungen im Abeatz 1

Buchst. a, die in Erfüllung ihrer dienstlichen oder be-

ruflichen Aufgaben ständig mit Personen aus nichtsozialisti-

schen Staaten oder Westberlin in Kontakt stehen (diploma-

tischer Dienst, Außenhandel, Handelsmarine, Spezialisten-

austausch u. a.), ist eine einmalige Meldung darüber abzu-

geben sowie eine Ergänzungsmeldung bei Beendigung eines

solchen Dienstes.

343. Auf Familienangehörige und auf Personen, die zum ge-

meinsamen Haushalt gehören, ist einzuwirken, daß die in

den Ziffern 339, 341 und 342 getroffenen Festlegungen von

ihnen unterstützt und befolgt werden.

344. (1) In dringenden Familienangelegenheiten (Todesfälle,

lebensgefährliche Erkrankungen, Geburten, Jugendweihen,

Hochzeiten und Ehejubiläen von Verwandten) können auf An-

trag die Vorgesetzten ab Regimentskommandeur aufwärts die

Erlaubnis zum Zusammentreffen mit Personen aus nichtsozialisti-

schen Staaten oder Westberlin auf dem Territorium der DDR

erteilen.

(2) Eine derartige Erlaubnis kann auch bei Urlaub lediger

Unteroffiziere und Soldaten erteilt werden, soweit diese

nicht als VS-Personal eingesetzt oder als VS-Berechtigte

bestätigt und verpflichtet sind, wenn die Eltern in dieser

Zeit Besuch durch Personen aus nichtsozialistischen Staaten

oder Westberlin erhalten.

(3) Der schriftliche Antrag (formlos) ist an den Regiments-

kommandeur zu richten, der darüber endgültig entscheidet.

159

Page 81: DV 010/0/003

(4) Wird dem Antrag zugestimmt, sind die Armeeangehörigen

über ihre Pflichten zur Wachsamkeit und strengen Wahrung

der Staats- und militärischen Geheimnisse zu belehren.

Nach Rückkehr in das Regiment ist dem Regimentskommandeur

sofort ein schriftlicher Bericht (formlos) über das Zusammen-

treffen zu übergeben.

345. Armeeangehörige, die zivilrechtliche Ansprüche (Erb-

schaften, Schadenersatz o. ä.) gegenüber Bürgern oder ju-

ristischen Personen in nichtsozialistischen Staaten oder

Westberlin besitzen, haben ihrem Vorgesetzten hiervon un-

verzüglich Meldung zu erstatten. Bei der Geltendmachung

dieser Ansprüche sind die dazu getroffenen Festlegungen

in der DV 010/0/009 zu beachten.

160

VIII. Eingaben und Beschwerden

346. (1) Der Armeeangehörige ist berechtigt,

a) Vorschläge, Hinweise oder Anliegen in dienstlichen oder

persönlichen Angelegenheiten als Eingabe einzureichen,

b) Beschwerde zu führen

- gegen Entscheidungen oder Handlungen, die gegen ihn gerichtet sind,

- über Verstöße gegen seine Rechte,

- über Benachteiligung bei der Versorgung mit den ihm

- zustehenden materiellen und finanziellen Mitteln.

(2) Dem Armeeangehörigen dürfen aus der Wahrnehmung dieses

Rechtes keine Nachteile entstehen; Verstöße dagegen sind

disziplinarisch zu ahnden.

(3) Rechtsmittel, Neuerervorschläge, Wohnungsanträge, Ver-

setzungsgesuche u. ä., deren Bearbeitung in dafür geltenden

Rechtsvorschriften geregelt ist, sind keine Eingeben oder

Beschwerden.

347. In Versammlungen gesellschaftlicher Organisationen sowie

in Leserbriefen an Redaktionen von Publikationsorganen der

NVA vorgebrachte Vorschläge, Hinweise und Anliegen sind dem

zuständigen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen und als

Eingaben zu bearbeiten.

348. (1) Eingaben und Beschwerden sind grundsätzlich dem

unmittelbaren Vorgesetzten vorzutragen oder an ihn einzu-

reichen. Kann dieser die Sache nicht klären oder darüber

nicht entscheiden, hat er sie mit einer Stellungnahme auf

dem Dienstweg weiterzuleiten.

(2) Wird eine Eingabe oder Beschwerde weitergeleitet, ist

der Einsender der Eingabe oder Beschwerde umgehend darüber

zu informieren.

(3) Der Armesangehörige hat das Recht, sich mit Eingaben

und Beschwerden direkt an das Zentralkomitee der SED zu

wenden. Die Eingaben und Beschwerden können unter Beachtung

der militärischen Bestimmungen über Wachsamkeit und Ge-

heimhaltung auf dem Post- oder Kurierweg eingereicht werden.

161

Page 82: DV 010/0/003

(4) Stellt der Armeeangehörige fest, daß die Sicherheit, die

Kampfkraft oder die Gefechtsbereitschaft gefährdet ist, hat

er das Recht, sich direkt an den Regimentskommandeur oder

an übergeordnete Vorgesetzte zu wenden. Eingaben und Be-

schwerden dieser Art an übergeordnete Vorgesetzte sind dem

Regimentskommandeur zu übergeben und von diesem auf dem

Kurierweg weiterzuleiten.

349. (1) Eine Beschwerde über das Verhalten oder gegen die

Entscheidung eines Vorgesetzten ist dessen unmittelbaren

Vorgesetzten vorzutragen oder an diesen einzureichen.

(2) Es ist unzulässig, daß Eingaben und Beschwerden von den

Vorgesetzten bearbeitet oder entschieden werden, an dessen

Arbeit oder Verhalten in der Eingabe oder Beschwerde Kri-

tik geübt wird. Die Entscheidung über solche Eingaben und

Beschwerden ist von dessen Vorgesetzten zu treffen.

350. Eingaben und Beschwerden dürfen nur in eigener Sache

eingereicht werden. Kollektivbeschwerden sind nicht statt-

haft.

351. (1) Es ist nicht zulässig, in der Antreteordnung (mit

Ausnahme bei Befragungen), während des Wach- und Tages-

dienstes, während der Ausbildung und bei der Lösung von

Gefechtsaufgaben Beschwerde zu führen.

(2) Bei einer Inspektionsbefragung oder Kontrolle und bei der

Befragung durch den Regimentskommandeur können Beschwerden

mündlich vorgetragen oder schriftlich übergeben werden.

(3) War ein Armeeangehöriger bei einer Inspektionsbefragung

oder Kontrolle nicht anwesend. ist er berechtigt. seine

Beschwerde direkt dem Leitenden der Inspektion oder Kontrolle

schriftlich zu übergeben.

352. Die Absicht, gegen einen Befehl Beschwerde zu führen

oder eine bereits eingereichte Beschwerde befreit den Be-

schwerdeführenden nicht von der Pflicht, den Befehl auszu-

führen. Ausgenommen davon sind Befehle, deren Ausführung gegen

die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafge-

setze verstoßen würde.

162

353. Der Armeeangehörige, der in einer Eingabe oder Beschwerde

vorsätzlich falsche oder sinnentstellende Angaben vorbringt,

ist zur Verantwortung zu ziehen.

354. (1) Eingaben und Beschwerden sind dort zu bearbeiten,

wo sie am sachkundigsten entschieden werden können.

(2) Der Vorgesetzte hat zu gewährleisten, daß

a) jede Eingabe und Beschwerde sorgfältig registriert und

geprüft wird,

b) über jede Eingabe und Beschwerde auf der Grundlage der

dafür geltenden Rechtsvorschriften und militärischen Be-

stimmungen, unter Wahrung der Prinzipien der militärischen

Einzelleitung entschieden wird,

c) die Entscheidung dem Armeeangehörigen schriftlich oder

mündlich mitgeteilt und entsprechend erläutert wird,

d) die Entscheidung durchgesetzt und die Durchsetzung

kontrolliert wird,

e) der Armeeangehörige bei der Überwindung persönlicher

Schwierigkeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten

unterstützt wird.

355. Wird im Ergebnis der Bearbeitung einer Eingabe oder

Beschwerde sichtbar, daß die Rechte des Armeeangehörigen ver-

letzt wurden, sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die

dessen Rechte wieder herstellen und Wiederholungen aus-

schließen.

356. (1) Entscheidungen über Eingaben und Beschwerden sind

spätestens zu treffen und dem Armeeangehörigen mitzuteilen:

a) vom Ministerium für Nationale Verteidigung - innerhalb

von 28 Tagen nach ihrem Eingang,

b) von den Kommandos der Teilstreitkräfte der NVA und Mi-

litärbezirke und von der Stadtkommandantur der Hauptstadt

der DDR, Berlin - innerhalb von 20 Tagen nach ihrem Eingang,

c) von den Divisionsstäben - innerhalb von 15 Tagen nach

ihrem Eingang,

d) von den Regimentsstäben und Bataillonsstäben - innerhalb

von 10 Tagen nach ihrem Eingang.

163

Page 83: DV 010/0/003

(2) Überschreitungen der im Absatz 1 genannten Fristen sind

nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind termingemäß durch

Zwischenbescheid zu begründen.

357. (1) Um eine Eingebe oder Beschwerde persönlich vorzu-

tragen, kann der Armeeangehörige zu der im Tagesdienstablauf-

plan festgelegten Zeit die Sprechstunde des Regimentskomman-

deurs aufsuchen.

(2) Können die Sprechstunden aus dienstlichen Gründen nicht

eingehalten werden, ist dem Armeeangehörigen außerhalb

dieser Zeit die Möglichkeit der Vorsprache zu geben.

(3) Beabsichtigt ein Armeeangehöriger beim Regimentskomman-

deur vorzusprechen, hat er sich dort anzumelden und bei

seinem unmittelbaren Vorgesetzten abzumelden. Der Zeitpunkt

ist so zu wählen, daß die Erfüllung dienstlicher Aufgaben

nicht beeinträchtigt wird.

358. Eingaben von Zivilbeschäftigten der NVA u. a. Bürgern

sind entsprechend dem Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 zu

bearbeiten. Als öffentlicher Sprechtag wird der Dienstag

festgelegt. Es ist zu sichern, daß die Bürger an diesem Tag

ihre Anliegen dem Regimentskommandeur oder dem von ihm Be-

auftragten persönlich vortragen können.

359. (1) Jede von einem Armeeangehörigen oder Zivilbeschäf-

tigten der NVA oder von einem anderen Bürger eingereichte

Eingabe oder Beschwerde und die getroffene Entscheidung sind

in das Eingaben- und Beschwerdebuch einzutragen. Dieses Buch

ist im Regimentsstab, im Bataillonsstab und in der Kompanie

zu führen und aufzubewahren.

(2) Bei Befragungen entsprechend den Festlegungen in Ziffer

351 Abs. 2 vorgetragene Eingaben und Beschwerden sind nicht

in das Eingaben- und Beschwerdebuch einzutragen, jedoch nach

den Festlegungen dieses Abschnittes zu bearbeiten und auszu-

werten.

360. Eingaben und Beschwerden. sind zahlenmäßig dort zu

erfassen, wo sie zum ersten Mal registriert wurden.

164

361. (1) Eingaben und Beschwerden sowie die Ergebnisse ihrer

Bearbeitung sind regelmäßig auszuwerten.

(2) Zum Inhalt eingereichter Eingaben und Beschwerden und

den Ergebnissen ihrer Bearbeitung ist auf Kommandeursbe-

ratungen und Dienstbesprechungen Stellung zu nehmen.

362. Über die Ergebnisse der Bearbeitung der Eingaben und

Beschwerden ist nach den Festlegungen in der Informations-

ordnung Bericht zu erstatten.

363. Ein Vorgesetzter, der Eingaben und Beschwerden mißachtet

oder Maßnahmen, die im Ergebnis der Bearbeitung und Auswertung

von Eingaben und Beschwerden festgelegt wurden, nicht durch-

führt oder in anderer Weise gegen diese Festlegungen ver-

stößt, ist disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen, so-

weit nicht andere Rechtsvorschriften weitergehende Maßnahmen

bestimmen.

364. In allen außerdienstlichen Angelegenheiten hat der Ar-

meeangehörige nach Artikel 103 der sozialistischen Verfassung

der DDR und den allgemeinen Rechtsvorschriften (Eingabenge-

setz) das Recht, sich mit Eingaben an die Volksvertretungen,

ihre Abgeordneten, alle Staats- und Wirtschaftsorgane,

sozialistische Betriebe und Kombinate zu wenden.

365. (1) Die Rechte und Pflichten des Militärstaatsanwaltes,

die sich aus dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR

hinsichtlich der Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden

wegen Verletzung der Gesetzlichkeit ergeben, werden durch

diese Festlegungen nicht berührt.

(2) Das gleiche gilt für die Aufgaben der Militärgerichte,

die diese zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit

auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes der DDR

und der Militärgerichtsordnung zu erfüllen haben.

165

Page 84: DV 010/0/003

166

Anlage 1

Dienstgrade der Nationalen Volksarmee

Dienstgrad- Landstreitkräfte, Volksmarine

Gruppen Luftstreitkräfte/

Luftverteidigung

Soldaten Soldat Matrose

Gefreiter Obermatrose

Stabsgefreiter Stabsmatrose

Unteroffiziersschüler Unteroffiziersschüler Unteroffiziersschüler

Fähnrichschüler Fähnrichschüler Fähnrichschüler

Offiziersschüler Offiziersschüler Offiziersschüler

Unteroffiziere Unteroffizier Maat

Unterfeldwebel Obermaat

Feldwebel Meister

Oberfeldwebel Obermeister

Stabsfeldwebel Stabsobermeister

Fähnriche Fähnrich Fähnrich

Oberfähnrich Oberfähnrich

Stabsfähnrich Stabsfähnrich

Stabsoberfähnrich Stabsoberfähnrich

Offiziere

a) Leutnante Unterleutnant Unterleutnant

Leutnant Leutnant

Oberleutnant Oberleutnant

b) Hauptleute Hauptmann Kapitänleutnant

c) Stabsoffiziere Major Korvettenkapitän

Oberstleutnant Fregattenkapitän

Oberst Kapitän zur See

d) Generale Generalmajor Konteradmiral

Generalleutnant Vizeadmiral

Generaloberst Admiral

Armeegeneral

Anmerkung:

Alle Dienstgrade sind ohne Bezeichnung der Waffengattung, des Dienstes und des

akademischen Grades oder anderer Qualifikationsgrade bzw. Titel zu führen.

167

Page 85: DV 010/0/003

Anlage 2

Tagesdienstablaufplan (Muster)

Unterschrift

Bestätigt: Regimentskommandeur Name

am: . . 19 . . Dienstgrad

Tagesdienstablaufplan

Montag bis Freitag

Uhrzeit Maßnahme

06.00 Wecken

06.05 bis 06.26 Frühsport

06.25 bis 06.45 Morgentoilette, Bettenbau

06.45 bis 07.05 1. Rate Frühstück

07.05 bis 07.25 1. Rate Stuben- und Revierreinigen

06.45 bis 07.05 2. Rate Stuben- und Revierreinigen

07.05 bis 07.25 2. Rate Frühstück

07.25 bis 07.35 Vorbereitung zur Ausbildung

07.35 bis 07.45 Morgenappell

07.45 bis 08.00 Marsch zu den Ausbildungsplätzen

08.00 bis 09.30 1. Doppelstunde Ausbildung

09.40 bis 11.10 2. Doppelstunde Ausbildung

11.20 bis 12.50 3. Doppelstunde Ausbildung

13.00 bis 13.45 7. Ausbildungsstunde

13.45 bis 15.00 Mittagspause

13.45 bis 14.00 Vorbereitung zum Mittagessen

14.00 bis 14.30 1. Rate Mittagessen

14.30 bis 15.00 2. Rate Mittagessen

15.00 bis 16.50 Dienstvorbereitung der Ausbilder

15.00 bis 16.50 Wartung der Kampftechnik, persönlichen

Waffen und B/A sowie Appelle

16.50 bis 17.00 Dienstausgabe

17.00 bis 18.30 Politische Massenarbeit

18.30 bis 18.50 1. Rate Abendessen

18.50 bis 19.10 2. Rate Abendessen

168

Montag bis Freitag

Uhrzeit Maßnahme

19.10 bis 21.30 Freizeit

21.30 bis 21.45 Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen

21.45 bis 22.00 Stubendurchgang

22.00 Nachtruhe

Sonnabend und Tage vor Feiertagen

Uhrzeit Maßnahme

06.00 Wecken

06.05 bis 06.26 Frühsport

06.25 bis 06.45 Morgentoilette, Bettenbau

06.45 bis 07.05 1. Rate Frühstück

07.05 bis 07.25 1. Rate Stuben- und Revierreinigen

06.45 bis 07.05 2. Rate Stuben- und Revierreinigen

07.05 bis 07.25 2. Rate Frühstück

07.25 bis 07.35 Vorbereitung zum Park- und Wirtschaftstag

07.35 bis 07.45 Morgenappell

07.45 bis 08.00 Marsch zu den Arbeitsplätzen

08.00 bis 09.30 1.Doppelstunde Park- oder Wirt-

schaftsdienst

09.40 bis 11.10 2.Doppelstunde Park- oder Wirt-

schaftsdienst

11.20 bis 12.05 5. Arbeitsstunde

12.10 bis 12.20 Dienstausgabe

12.20 bis 13.20 Mittagspause

12.20 bis 12.50 1. Rate Mittagessen

12.50 bis 13.20 2. Rate Mittagessen

13.20 bis 14.20 Stuben- und Revierreinigen

14.20 bis 14.50 Stubendurchgang

15.00 bis 17.00 Freizeit

17.00 bis 17.20 1. Rate Abendessen

17.20 bis 17.40 2. Rate Abendessen

17.40 bis 22.30 Freizeit

169

Page 86: DV 010/0/003

Sonnabend und Tage vor Feiertagen

Uhrzeit Maßnahme

22.30 bis 22.45 Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen

22.45 bis 23.00 Stubendurchgang

23.00 Nachtruhe

Sonn- und Feiertage

Uhrzeit Maßnahme

07.00 Wecken

07.00 bis 07.20 Morgentoilette, Bettenbau

07.20 bis 07.40 1. Rate Frühstück

07.40 bis 08.00 1. Rate Stuben- und Reviereinigen

07.20 bis 07.40 2. Rate Stuben- und Reviereinigen

07.40 bis 08.00 2. Rate Frühstück

08.00 bis 12.00 Freizeit

12.00 bis 12.30 1. Rate Mittagessen

12.30 bis 13.00 2. Rate Mittagessen

13.00 bis 17.00 Freizeit

17.00 bis 17.20 1. Rate Abendessen

17.20 bis 17.40 2. Rate Abendessen

17.40 bis 21.30 Freizeit

21.30 bis 21.45 Abendtoilette, Stuben- und Revierreinigen

21.45 bis 22.00 Stubendurchgang

22.00 Nachtruhe

Wache und Tagesdienst Uhrzeit

Dienstvorbereitung

- Diensthabende und Gehilfen 15.00 bis 16.45

- Wachen 14.00 bis 16.45

Antreten zur Vergatterung

- Wach- und Tagesdienste 16.50

170

Wache und Tagesdienst Uhrzeit

Vergatterung 17.00

Ablösung nach der Vergatterung

Ausgang und Urlaub Uhrzeit

Ausgang

Montag bis Freitag ab 17.00

Sonnabend und Tage vor Feiertagen ab 15.00

Sonn- und Feiertage ab 08.00

Urlaub

Montag bis Freitag ab 17.00

Sonnabend und Tage vor Feiertagen ab 12.30

Sonn- und Feiertage ab 08.00

Öffnungszeiten von Lagern und Einrichtungen

Einrichtung Tag Uhrzeit

Finanzstelle Montag 14.15 bis 16.00

B/A-Lager Dienstag und 08.00 bis 11.00

Mittwoch 14.30 bis 16.30

Freitag 08.00 bis 11.00

Bibliothek Montag bis 17.00 bis 19.30

Freitag

Sonnabend 15.00 bis 17.00

Sonn- und Feiertage 09.00 bis 11.00

Friseur

Offiziere, Fähnriche Montag bis 11.00 bis 13.45

und Berufsunteroffiziere Freitag

Unteroffiziere auf Zeit Montag bis 14.15 bis 19.00

und Soldaten Freitag

Poststelle Montag bis 13.45 bis 14.45

Freitag

171

Page 87: DV 010/0/003

Einrichtung Tag Uhrzeit

Postausgabe für allge- Montag bis 14.45 bis 17.00

meinen Postverkehr Freitag

Öffentliches Telefon Montag bis 19.00 bis 21.00

der Nachrichten- Freitag

zentrale Sonnabend 15.00 bis 21.00

Sonntag 10.00 bis 21.00

MHO-Verkaufsstellen

Offiziere, Fähnriche, Montag bis 11.00 bis 13.00

Berufsunteroffiziere Freitag

und Zivilbeschäftigte

Unteroffiziere auf Zeit Montag bis 13.45 bis 19.00

und Soldaten Freitag

Gaststätte Montag bis 15.00 bis 21.00

Freitag

Sonnabend 14.00 bis 20.30

Sonntag 10.00 bis 18.00

Sprechzeiten des Regimentskommandeurs und seiner Stellvertreter

(nach vorheriger Anmeldung in der Geschäftsstelle)

Dienstag 15.00 bis 17.00

Stellvertreter des Kommandeurs und Unterschrift

Stabschef des Regiments Name

Dienstgrad

Anmerkungen:

1. Die Zeiten sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten oder Bedingungen festzulegen.

Die hier aufgeführten gelten als Anhalt. In diesem Sinne sind z. B. weitere Festlegungen für

den Tagesdienstablauf an Park- und Wirtschaftstagen, bei Komplexausbildung u. a. zu

treffen.

2. Die Öffnungszeiten von Einrichtungen sind so festzulegen, daß jeder Armeeangehörige sie

aufsuchen kann.

3. Im Tagesdienstablaufplan können weitere allgemeinverbindliche Maßnahmen aufgenommen

werden.

4. Der Tagesdienstablaufplan ist übersichtlich und im Format A 2 zu gestalten.

172

Anlage 3

Objektordnung (Muster)

Nationale Volksarmee

………………………………………

Objektordnung

für das Objekt des ………………………..

I. Allgemeines

a) Geltungsbereich,

b) Notwendigkeit, Art und Nachweis der Belehrung.

c) Verantwortlichkeit für die Durchsetzung, besondere

Aufgabe des Stabskommandanten und des OvD.

II. Festlegungen über das Betreten, Verlassen und Befahren

des Objektes

a) Hinweis auf die Einhaltung der Festlegungen in der DV 010/0/004.

b) Ergänzungen zu den vorstehenden Festlegungen (z. B. Vermerk über

einen besonderen Stempelaufdruck des Dienststellenausweises).

c) Einschränkungen zu den vorstehenden Festlegungen (z. B. Ausstellen

eines Passierscheines für Armeeangehörige nachgeordneter

Dienststellen auch bei Vorlage eines Dienstauftrages).

d) Hinweis, daß das Abstellen von PKW nur für PKW der Führung, des

Ministeriums für Nationale Verteidigung und Gästen gestattet ist und

alle anderen PKW außerhalb des Objektes abzustellen sind.

e) Konkretisierende Festlegungen über die Einfahrt von Kraftfahrzeugen.

f) Zonen oder Gebäude, die nur von bestimmten Armesangehörigen betreten

werden dürfen, oder Bereiche, die von fremden Personen nicht betreten

werden dürfen (Rechenstellen. VS-Stellen u. a.)

173

Page 88: DV 010/0/003

III. Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen

a) Mitführen von Foto- und Filmgeräten und anderen

Informationsspeichern.

b) Wer hat wann und welche Kontrollen zu veranlassen

(z. B. Verschluß, innere Ordnung und Petschierung der

Dienstzimmer, Inhalt der Akten- oder Handtaschen der Mitarbeiter).

c) Mitführen von Unterlagen, Geräten und Einrichtungsgegenständen.

d) Anbringen und Verwenden von Verdunklungseinrichtungen.

e) Verschluß von Türen und Fenstern.

f) Abgabe von Verschlußsachen nach Ende der Öffnungs-

zeiten der VS-Stellen.

g) Vernichten von Verschlußsachen sowie Aufbewahren, Vernichten und Abverfügen

von offenem militärischen Schriftgut

IV. Esseneinnahme

a) Aufteilung der Speisesäle,

b) Essenraten.

V. Nutzung der Dienstzimmer, Räume und Einrichtungen

a) Instandhaltung und bauliche Veränderungen,

b) Schlüsselausgabe und -abgabe.

c) Petschierung der Räume,

d) Nutzung von Raumschutzanlagen und anderen techni-

schen Einrichtungen (Alarmvorrichtungen, Antennen u. a.),

e) Nutzung der Wohnheime,

f) Nutzung von Vervielfältigungsgeräten oder -anlagen.

VI. Informationssystem für die Armeeangehörigen des Objektes

a) Hausmitteilungen.

b) Appelle (z. B. für alle Armeeangehörigen oder für die

Unteroffiziere und Soldaten; Appellplätze, Zeiten).

174

VII. Reinigung und Pflege des Objektes

a) Reinigung und Pflege der Außenanlagen.

b) Reinigung der Dienstzimmer.

c) Ausgestaltung des Objektes.

VIII. Medizinische Betreuung

a) Behandlung der Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten.

b) Medizinische Behandlung von Familienangehörigen.

c) Hausbesuche der Militärärzte.

IX. Zeiten für die Nutzung von Einrichtungen u. a.

a) Tausch von B/A-Gegenständen.

b) Öffnungszeiten der Hauskasse, Verpflegungsstelle

sowie der verschiedenen Lager.

c) Öffnungszeiten der MHO.

d) Öffnungszeiten des Friseurs.

e) Öffnungszeiten der Bibliothek, Post u. a.

f) Sprechstunden für Armeeangehörige und Zivilbeschäftigte.

g) Zeiten für gesellschaftliche Veranstaltungen und

Nutzung von kulturellen Einrichtungen.

O. U., den …………………… Unterschrift

Dienststellung Name

Dienstgrad

175

Page 89: DV 010/0/003

Anlage 4

Kennzeichnung der Tagesdienste

Bild 1 Armbinde (Muster), Maße in mm

Ausführung:

Armbinde - rot,

Buchstaben - weiß.

Für die Tagesdienste sind folgende Buchstaben einzusetzen:

Offizier vom Dienst - OvD

Gehilfe des Offiziere vom Dienst - GOvD

Offizier vom Parkdienst - OvP

Geh1ilfe des Offiziers vom Parkdienst - GOvP

Unteroffizier vom Dienst - UvD

Gehilfe des Unteroffiziers vom Dienst - GUvD

Diensthabender des Speisesaals - Dh

176

Anlage 5

Persönlicher Schriftwechsel innerhalb der Nationalen Volks-

armee (Muster)

Schriftwechsel mit Vorgesetzten

a) von außerhalb der Kaserne

Anschrift (Muster)

Kommandeur der

Dienststelle der Nationalen Volksarmee

801 Dresden

Postfach 55555

Briefbogen (Muster)

Gefreiter Leipzig, den

Horst Krause

705 Leipzig

Torgauer Straße 10

Werter Genosse Oberstleutnant !

Text Unterschrift

b) innerhalb der Kaserne

Anschrift (Muster)

Kommandeur des Panzerbataillons

Briefbogen (Muster)

Soldat O. U., den

Wolfgang Stern

4. Kompanie

Werter Genosse Major!

Text Unterschrift

177

Page 90: DV 010/0/003

Schriftwechsel mit einer Dienststelle der NVA

Anschrift (Muster)

Dienststelle der

Nationalen Volksarmee

25 Rostock

Postfach 33333

Schriftwechsel mit anderen Armeeangehörigen

Anschrift (Muster)

Hauptmann

Hans Müller

806 Dresden

Postfach 44444

178

Anhang 1

Vereidigung

1. Jeder Armeeangehörige hat nach seiner Einberufung in die

NVA persönlich den Fahneneid zu leisten.

2. Die Vereidigung der Armeeangehörigen ist während der mili-

tärischen Grundausbildung vom Regimentskommandeur in der

Kaserne oder an würdigen Plätzen in der Öffentlichkeit durchzuführen.

3. Zur Durchführung der Vereidigung ist dem Regiment ein

Musikkorps zu unterstellen und, wenn notwendig, eine Truppen-

fahne zeitweilig zu übergeben.

4. Die Vereidigung ist nach den Festlegungen der Zeremoniell-

ordnung der NVA durchzuführen.

5. Armeeangehörige, die am festgelegten Tag nicht vereidigt

werden konnten, sind an einem der folgenden Tage vom Regi-

mentskommandeur gesondert zu vereidigen. Die Kommandeure der

Einheiten sind für die vollständige Erfassung aller zu ver-

eidigenden Armeeangehörigen verantwortlich.

6. Der Tag der Vereidigung ist in würdiger Form zu begehen.

Den vereidigten Armeeangehörigen ist dienstfrei zu gewähren.

7. Im Verteidigungszustand sind alle Wehrpflichtigen der Re-

serve, die in Friedenszeiten noch nicht den Fahneneid ge-

leistet haben, nach ihrem Eintreffen im Regiment zu vereidigen.

179

Page 91: DV 010/0/003

Truppenfahne der Nationalen Volksarmee Anhang 2

I. Allgemeine Grundsätze

1. Die Truppenfahne des Regiments ist das Symbol der militärischen Ehre und Tapferkeit sowie

des militärischen Ruhmes. Sie mahnt jeden Armeeangehörigen, sein Vaterland, die Deutsche

Demokratische Republik, zu schützen und unter Einsatz

seines Lebens zu verteidigen.

2. Truppenfahnen sind auf der Grundlage der Flaggenordnung zu verleihen.

3. (1) Die Truppenfahne wird in der Regel zum Jahrestag der NVA, der Grenztruppen der DDR

oder zum Jahrestag der Gründung der DDR auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung

verliehen.

(2) Die Verleihung der Truppenfahne ist nach den Festlegungen

der Zeremoniellordnung der NVA durchzuführen.

4. (1) Der Regimentskommandeur ist für die Aufbewahrung, die

Sicherung und den Schutz der Truppenfahne des Regiments verantwortlich.

(2) Jeder Angehörige des Regiments hat die Truppenfahne zu

verteidigen und zu verhindern, daß sie dem Gegner in die Hände fällt.

(3) Der Verlust der Truppenfahne ist eine Schande für das gesamte Regiment. Der

Regimentskommandeur und die Armeeangehörigen des Regiments, die den Verlust unmittelbar

verschuldeten, sind zur Verantwortung zu ziehen. Dem Regiment ist

eine neue Bezeichnung zu geben.

5. (1) Wird das Regiment umbenannt oder wird dem Regiment ein Name verliehen, erhält es

eine Fahnenschleife mit der neuen Bezeichnung oder mit dem Namen sowie eine vom Minister

für Nationale Verteidigung unterzeichnete Urkunde.

180

(2) Erhält das Regiment eine staatliche Auszeichnung, ist

ihm am Tag der Verleihung eine Schärpe mit dem aufgestickten

Symbol dieser Auszeichnung zu übergeben.

(3) Aus Anlaß einer Namensverleihung, einer Umbenennung sowie

der Verleihung einer staatlichen Auszeichnung ist ein Appell

durchzuführen, bei dem der Verleihende die Fahnenschleife

oder die Schärpe an die Truppenfahne anzubringen hat,

(4) Die Namensverleihung ist nach den Festlegungen der Zere-

moniellordnung der NVA durchzuführen. Bei einer staatlichen

Auszeichnung ist analog zu verfahren.

6. (1) wird das Regiment aufgelöst oder ist es info1ge einer

strukturellen Veränderung nicht mehr zur Führung der Truppen-

fahne berechtigt, ist diese mit den Fahnenschleifen, Schärpen

und Urkunden der Abteilung Innerer Dienst im Ministerium

für Nationale Verteidigung zu übergeben.

(2) Diese Truppenfahnen sind im Armeemuseum der DDR aufzubewahren.

7. (1) Ein neu aufgestelltes Regiment kann die Truppenfahne

eines aufgelösten Regiments zur Weiterführung erhalten wenn

die Bezeichnung des neuaufgestellten Regiments mit der im

Fahnentuch eingestickten übereinstimmt.

(2) Bei der Übergabe sind an der Truppenfahne nur die Fahnen-

schleifen mit dem Datum der Verleihung und der Übergabe zu

belassen. Alle anderen Fahnenschleifen und Schärpen, die dem

aufgelösten Regiment übergeben wurden, sind dem neuaufgestell-

ten Regiment mit zu übergeben, jedoch nicht an der Truppenfahne zu führen.

8. In jedem Regiment darf nur eine Truppenfahne vorhanden

sein, weitere Fahnen und Ehrenbanner der Partei und der Armee-

führung sowie gesellschaftlicher Organisationen sind nach

Entscheid des Regimentskommandeurs in der Regel im Traditions-

zimmer aufzubewahren.

181

Page 92: DV 010/0/003

II. Aufbewahrung, Mitführung und Behandlung der Truppenfahne

9. (1) Die Truppenfahne ist aufzubewahren:

a) in der Kaserne - im Dienstzimmer des Regimentskommandeurs, entrollt im Fahnenschrank,

b) außerhalb der Kaserne, bei Übungen und im Verteidigungs

zustand - zusammengerollt in der Fahnenhülle an der vorn Regimentskommandeur

befohlenen Stelle.

(2) Der Unterbringungsort der Truppenfahne ist den Armesan-

gehörigen des Regiments bekanntzugeben.

10. (1) Die Truppenfahne ist zu militärischen Zeremoniellen

sowie bei feierlichen Anlässen entrollt mitzuführen, insbesondere

a) bei der Vereidigung,

b) bei Paraden,

c) beim großen Zapfenstreich,

d) bei der Gestellung von Ehrenkompanien,

e) auf Befehl des Regimentskommandeurs oder dessen Vorgesetzten.

(2) Die entrollte Truppenfahne ist von einem Fahnenkommando und einer Ehrenkompanie

oder einem Ehrenzug nach den Festlegungen der Zeremoniellordnung der NVA abzuholen und

zurückzuführen.

11. Wird die Truppenfahne für andere Anlässe benötigt, ist sie zusammengerollt in der

Fahnenhülle von einem bewaffneten Fahnenkommando im Kraftfahrzeug zu transportieren.

Wenn erforderlich, hat der Regimentskommandeur zusätzliche Kräfte zu ihrer Bewachung

einzusetzen.

12. Der Regimentskommandeur ist für die Pflege und Instandhaltung der Truppenfahne

verantwortlich. Ihr Zustand ist periodisch zu überprüfen; Mängel sind unverzüglich zu

beseitigen,

13. Folgende Instandsetzungsmaßnahmen sind in eigener Zuständigkeit von eigenen

Werkstätten oder durch Fremdleistungen

182

im Regiment durchzuführen:

a) Kunststopfen oder nähen von kleinen Löchern oder

Rissen im Fahnentuch oder in den Fahnenschleifen,

b) Erneuerung der Goldfransen,

c) Instandsetzungen am Fahnenschaft sowie an der Innen- und Außenhülle.

14. In eigener Zuständigkeit sind neu zu beschaffen:

a) die Fahnenstange,

b) die Kordelschnur,

c) der Tragegurt,

d) die Innen- und Außenhülle.

183

Page 93: DV 010/0/003

Anhang 3

Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildlichem Regiment

1. (1) Mit der Fahnenschleife Vorbildliches Regiment können

Regimenter ausgezeichnet werden, die

a) ihre Gefechtsaufgaben im Verteidigungszustand vorbildlich erfüllen,

b) die Ausbildungsprogramme und Aufgaben im Diensthabenden

System sowie im Gefechts- und Grenzdienst kontinuierlich erfüllen,

c) einen beständig guten politisch-moralischen Zustand sowie

eine gefestigte militärische Disziplin und Ordnung aufweisen

d) sehr gute Ergebnisse bei Truppenübungen, Gefechtsschießen,

Inspektionen und Sonderaufgaben erzielten.

(2) Die Auszeichnung ist zum gegebenen Anlaß im Verteidigungs-

zustand, am Ende des Ausbildungsjahres oder zu gesellschaft-

lichen Höhepunkten auf Vorschlag der Stellvertreter des Ministers durchzuführen.

2. Die Auszeichnung mit der Fahnenschleife Vorbildliches Re-

giment erfolgt vom Minister für Nationale Verteidigung. Der

dazu erteilte schriftliche Befehl ist an alle Regimenter zu verteilen.

3. (1) Die Fahnenschleife wird dem Regiment zusammen mit einer

Urkunde vom Minister für Nationale Verteidigung oder von

dessen Beauftragten vor dem angetretenen Personalbestand übergeben.

(2) Die Verleihung ist nach den Festlegungen der Zeremoniell-

ordnung der NVA durchzuführen. Im Verteidigungszustand ist

der Ablauf besonders festzulegen.

4. Die Fahnenschleife ist an die Truppenfahne zu binden.

5. Ein Regiment kann mehrmals mit der Fahnenschleife Vorbild-

liches Regiment ausgezeichnet werden.

184

6. Mit einer gleichartigen Fahnenschleife können auch Divi-

sionen und selbständige Einheiten ausgezeichnet werden.

185

Page 94: DV 010/0/003

Anhang 4

Ehrenbuch und Ehrentafel

I. Ehrenbuch

1. Im Regiment ist ein Ehrenbuch zu führen. Es wird außerdem geführt

a) im Divisionsstab,

b) in der militärischen Lehreinrichtung,

c) im Wehrkommando,

d) im Kommando des Militärbezirks,

e) im Kommando der Teilstreitkraft der NVA,

f) in der Stadtkommandantur der Hauptstadt der DDR, Berlin,

g) in jedem Dienstbereich eines Stellvertreters des

Ministers für Nationale Verteidigung.

2. Die Eintragung in das Ehrenbuch erfolgt als Belobigung

nach den Festlegungen in der DV 010/0/006 Disziplinarbefug-

nisse und disziplinarische Verantwortlichkeit.

3. Das Ehrenbuch ist im Traditionszimmer oder an einem an-

deren würdigen Ort aufzubewahren.

4. Für die Führung und Aufbewahrung des Ehrenbuches im Re-

giment ist der Regimentskommandeur verantwortlich.

II. Ehrentafel

5. Eine Ehrentafel ist an den militärischen Lehreinrichtungen der NVA zu führen.

6. Die Veröffentlichung der Namen an der Ehrentafel erfolgt

als Belobigung nach den Festlegungen in der DV 010/0/006.

7. Die Ehrentafel ist im Traditionszimmer oder an einem

anderen würdigen Ort anzubringen.

8. Für die Führung der Ehrentafel ist der Kommandeur der

militärischen Lehreinrichtung der NVA verantwortlich.

186

Anhang 5

Übergabe und Übernahme von Dienststellungen

1. Zur Übergabe und Übernahme der Dienststellung des Regiments-

kommandeurs sind durch Befehl des übergeordneten Vorgesetzten

Kommissionen einzusetzen. Die Kommissionen haben Übergabe- und Übernahmeprotokolle

anzufertigen zur Übergabe und Übernahme

a) der Dienststellung,

b) der der Kampftechnik und Ausrüstung,

c) der Truppenwirtschaft.

2. (1) Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Dienststellung

sind aufzuführen:

a) die Soll- und Iststärke des Regiments,

b) der politisch-moralische Zustand der Einheiten,

c) der Stand der Gefechts- und Mobilmachungsbereitschaft, der

politischen und Gefechtsausbildung, der militärischen

Disziplin und Ordnung sowie der Sicherheit.

(2) Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Kampftechnik und

Ausrüstung sind aufzuführen:

a) der Bestand laut Nachweis,

b) der tatsächliche Bestand,

c) der Zustand,

d) die Bedingungen ihrer Aufbewahrung und Instandhaltung.

(3) Im Übergabe- und Übernameprotokoll der Truppenwirtschaft

sind aufzuführen:

a) die Unterbringungs- und Lebensbedingungen des Personalbestandes,

b) der Bestand und Zustand der Gebäude, Anlagen, des Inventars

und der Einrichtungen, einschließlich der Ausbildungsbasis,

c) der Bestand, Zustand und Nachweis der wichtigsten materiellen Mittel,

d) die Finanzwirtschaft.

3. Die übergabe- und Übernahmeprotokolle sind von den Kom-

missionsmitgliedern sowie vom übergebenden und übernehmenden Regimentskommandeur zu

unterschreiben und dem übergeordneten

Vorgesetzten zur Bestätigung vorzulegen.

187

Page 95: DV 010/0/003

4. (1) Die Kommandeure der Einheiten haben die Übergabe und

Übernahme der Dienststellung persönlich auf der Grundlage

des Befehls des Regimentskommandeurs durchzuführen.

(2) Die erfolgte Übergabe und Übernahme der Dienststellung

haben die Kommandeure der Einheiten dem Regimentskommandeur

zu melden. Der die Dienststellung Übernehmende hat bei seiner

Meldung das Übergabe- und Übernahmeprotokoll vorzulegen.

5. Im Übergabe- und Übernahmeprotokoll der Kommandeure der

Einheiten sind aufzuführen:

a) die Soll- und Iststärke der Einheit,

b) der politisch-moralische Zustand des Personalbestandes,

c) der Stand der Gefechtsbereitschaft, der militärischen

Disziplin und Ordnung sowie dar politischen und Ge-

fechtsausbildung der Einheit,

d) der Zustand der Kampftechnik und Ausrüstung sowie der

materiellen Mittel, die laut Nachweis in der Einheit

geführt werden und tatsächlich vorhanden sind.

6. Das Übergabe- und Übernahmeprotokoll ist vom übergebenden

und übernehmenden Kommandeur der Einheit anzufertigen und

zu unterschreiben.

7. Die Übergabe und Übernahme der Dienststellungen der an-

deren Vorgesetzten hat entsprechend zu erfolgen.

8. Die Frist für die Übergabe und Übernahme der Dienststellung

des Regimentskommandeurs wird auf maximal 10 Tage, der des

Stellvertreters des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste des

Regiments auf maximal 20 Tage und der eines Bataillonskomman-

deurs und Kompaniechefs auf maximal 5 Tage festgelegt. Für

andere Dienststellungen sind die Zeiträume für die Übergabe

und Übernahme vom direkten Vorgesetzten festzulegen.

9. Vor Abschluß der Übergabe ist im Regiment oder in der Ein-

heit ab Kompanie aufwärts eine Befragung durchzuführen, um

festzustellen, ob es Forderungen an den Übergebenden gibt.

188

10. Die Übergabe und Übernahme ist mit einem Appell abzu-

schließen. Dabei ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des

Übernehmenden der Übergebende zu verabschieden und der

Übernehmende in die Dienststellung einzuführen.

189

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Anhang 6

Zusammenstellung und Inmarschsetzung von Kommandos

1. Zu Kommandierungen außerhalb der Kamerne sind Kommandos zusammenzustellen.

Für jedes Kommando ist ein Kommandoleiter einzusetzen.

2. Dem Kommandoleiter ist ein Dienstauftrag und eine Auf-

stellung des Personalbestandes des Kommandos zu übergeben.

Ihm sind außerdem die Art und Weise des Transports und der

Verpflegung auf dem Transport, wann, wo und wem das Kommando

zur Verfügung zu stehen hat zu befehlen sowie weitere An-

ordnungen zum Dienst des Kommandos zu erteilen.

3. Der Kommandoleiter hat die Bereitschaft des Kommandos dem

Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments

zu melden. Nach der Überprüfung der Ausrüstung hat der Stell-

vertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments dem

Regimentskommandeur Meldung zu erstatten und das Kommando

mit dessen Erlaubnis in Marsch zu setzen.

4. Der Kommandoleiter ist für die militärische Disziplin des

Personalbestandes, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und

die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben sowie den Bestand

und Zustand der Bewaffnung, Munition und Ausrüstung des

Kommandos verantwortlich.

5. Nach Eintreffen am Bestimmungsort hat sich der Kommando-

leiter bei demjenigen zu melden, dem das Kommando zur Ver-

fügung gestellt wurde. Nach der Rückkehr hat er sich beim

Stellvertreter des Kommandeurs und Stabschef des Regiments

zurückzumelden.

6. (1) Wird das Kommando auf Kfz in Marsch gesetzt, haben der

Kommandoleiter und die Fahrzeugverantwortlichen die militäri-

sche Disziplin und Ordnung aufrechtzuerhalten und darauf zu

achten, daß die befohlene Marschroute eingehalten, die zu-

lässige Personenzahl und Ladung der Kfz sowie die vorge-

190

schriebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten, vor-

schriftsmäßig auf- und abgesessen und die Straßenverkehrs-

ordnung eingehalten werden. Die Fahrzeugverantwortlichen sind

darüber zu belehren.

(2) Wird das Kommando mit einem Reisezug in Marsch gesetzt,

sind nach Möglichkeit gesonderte Abteile zu benutzen; die

Regeln der militärischen Höflichkeit sind einzuhalten.

7. (1) Unteroffiziere und Soldaten, die an organisierten

Exkursionen, Kino- und Theaterbesuchen teilnehmen, sind zu

Kommandos zusammenzustellen und von einem Offizier, Fähnrich

oder Unteroffizier als Verantwortlichen zu führen.

(2) Der eingesetzte Verantwortliche hat das Kommando an-

treten zu lassen und zu überprüfen. Nach Erhalt der Erlaub-

nis vom Vorgesetzten, die Kaserne verlassen zu dürfen, hat

der Verantwortliche das Kommando beim OvD abzumelden. Die

Stärke des Kommandos ist auf dem Dienstauftrag anzugeben.

8. In Kolonnen marschierende Kommandos sind bei Dunkelheit

entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen zu kennzeichnen.

191

Page 97: DV 010/0/003

Anhang 7

Ordnung in den Unterkünften

I. Ordnung in den Unterkunftsräumen

1. Die Ordnung in den Unterkunftsräumen für Unteroffiziere

und Soldaten ist vom Regimentskommandeur unter Berücksichti-

gung der vorhandenen Räume einheitlich festzulegen. Dabei

sind folgende Grundsätze zu beachten:

a) Die Betten dürfen nicht unmittelbar nebeneinander stehen.

b) Vor der Nachtruhe sind die Uniform in den Schrank zu hängen

und die Unterwäsche ordentlich auf dem Schemel abzulegen;

das Schuhwerk ist gereinigt unter den Schemel zu stellen.

c) In jedem Unterkunftsraum ist vom unmittelbaren Vorgesetzten

ein Stubenältester einzuteilen, der für die militärische

Disziplin und Ordnung im Unterkunftsraum sowie die Voll-

zähligkeit der Normausstattung verantwortlich ist. Das

Stubenkollektiv hat die Anordnungen des Stubenältesten

in Bezug auf die Ordnung im Unterkunftsraum zu erfüllen.

Dem Stubenältesten ist die Unterkunftsausstattung gemäß

Inventarverzeichnis gegen Unterschrift zu übergeben.

d) Betritt ein Vorgesetzter oder Dienstgradhöherer den Unter-

kunftsraum, hat derjenige Armeeangehörige, der ihn zuerst

bemerkt, das Kommando ,,Achtung! zu geben; einem direkten

Vorgesetzten ist vom Stubenältesten, in dessen Abwesenheit

vom Dienstgradhöchsten oder bei gleichen Dienstgraden von

einem Armeeangehörigen des Stubenkollektivs, Meldung zu erstatten.

e) Der Stubenälteste hat im täglichen Wechsel den Stubendienst

einzusetzen. Der Stubendienst ist für die Sauberkeit des

Unterkunftsraumes und für das Heizen während der Heiz-

periode verantwortlich. Er hat

- den Unterkunftsraum sauberzuhalten und ihn nach dem Wecken

und vor dem Zapfenstreich zu lüften,

- in Dienstuniform dem UvD beim Stubendurchgang die Belegung des Unterkunftsraumes

und die Erfüllung seiner Aufgaben zu melden. Beispiel: ,,Genosse Unteroffizier!

192

Stube 45 belegt mit 5 Soldaten, 4 Soldaten anwesend,

Soldat Schulze hat Ausgang, Stube gereinigt und gelüftet.

Stubendienst. Soldat Schubert!".

Nachdem der UVD den Unterkunftsraum verlassen hat, hat sich der Stubendienst zur

Nachtruhe zu begeben.

f) Die Zusatz- und Arbeitsbekleidung sind außerhalb der

Unterkunftsräume in Schränken oder auf Regalen aufzubewahren.

2. Die Unterkunftsräume sind entsprechend den dafür geltenden

militärischen Bestimmungen einzurichten und auszustatten. Sie

können zusätzlich mit persönlichen Mitteln ausgestaltet wer-

den. Die Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts haben dazu

geeignete Festlegungen zu treffen.

II. Schrankordnung

3. (1) Die Schränke sind mit Schrankpapier auszulegen und

einheitlich einzuräumen. Die Fächer für Lebensmittel und

Schuhwerk sind mindestens einmal wöchentlich auszuwischen.

Schmutzige Oberbekleidung und verdorbene Lebensmittel dürfen

nicht in den Schränken aufbewahrt werden.

(2) Die Schränke sind mit einem Schild (Dienstgrad und Name)

zu versehen und das Wertfach sowie der Schrank mit einem

Sicherheitsschloß zu verschließen. Der Erstschlüssel ist am

Mann zu tragen; der Zweitschlüssel ist beim Hauptfeldwebel

in einem petschierten Behältnis zu hinterlegen.

4. (1) Die Schränke sind grundsätzlich im Beisein dem Schrank-

inhabers zu kontrollieren. Hierbei kann befohlen werden, daß

der Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse vorgezeigt wird.

(2) Wenn notwendig, können auf Befehl des Vorgesetzten ab

Kompaniechef aufwärts auch bei Abwesenheit des Schrankinhabers

der Schrank und andere Behältnisse geöffnet, kontrolliert oder

ihr Inhalt erfaßt werden. Hierbei müssen mindestens 2 Zeugen

anwesend sein. Über das Öffnen, die Kontrolle oder über den

Inhalt des Schrankes oder der Behältnisse ist ein Protokoll

anzufertigen, das vom Kontrollierenden sowie von den Zeugen

zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist von dem Vorgesetzten.

193

Page 98: DV 010/0/003

der das Öffnen des Schrankes oder der Behältnisse befohlen

hat, zu bestätigen und aufzubewahren. Nach der Kontrolle ist

dafür zu sorgen, daß der Inhalt des Schrankes oder der Be-

hältnisse sicher aufbewahrt wird.

(3) Die sich aus der Strafprozeßordnung ergebenden Rechte

des Militärstaatsanwaltes werden von den vorstehenden Fest-

legungen nicht berührt.

Bild 2 Schrankordnung

194

5. (1) Auf Bild 2 ist die Schrankordnung mit allen B/A-Gegen-

ständen, die zur B/A-Norm gehören und im Schrank aufzubewahren

sind, unabhängig von der Jahreszeit und der befohlenen Uni-

formart, dargestellt. Die Uniformstücke sind so in den Schrank

zu hängen, daß die Öffnungen nach links zeigen. Der oberste

Knopf des Uniformmantels und der Uniformjacken ist zu schließen.

(2) Die Schrankordnung bezieht sich nur auf den Unterkunfts-

schrank, der in den Unterkünften für Soldaten aufgestellt wird.

(3) Der Schrank ist wie folgt einzuräumen:

a) linke Schrankseite von oben nach unten

- Fach für Wäsche Pullover, Unterwäsche, Ta-

schentücher, Kragenbinden,

Socken,

- Fach für persönliche persönliche Gegenstände,

Gegenstände (verschlossen)

- Fach für Lebensmittel Lebensmittel, Tasse, Eßbe-

steck, alkoholfreie Getränke,

- Fach für Toilettengegen- Nähzeug, Toilettengegenstände,

stände

- Fach für Schreibzeug Schreibzeug und Bücher,

und Bücher

- Fach für Sportbekleidung Trainingshose, Trainingsjacke,

Sporthose, Sporthemd und andere

Sportbekleidung,

- Fach für Schuhwerk im hinteren oberen Teil:

Schuhputzzeug, Arbeitshand-

schuhe,

im hinteren unteren Teil:

Sportschuhe, Halbschuhe,

im vorderen Teil:

Halbschaftstiefel, Hausschuhe,

195

Page 99: DV 010/0/003

b) rechte Schrankseite

- Fach für Mützen Schirm-, Basken- oder Teller-

mütze, Handschuhe, Binder,

Schal, Pelzmütze, Wintermütze,

Regenumhang (Folie),

- Fach für Oberbekleidung von rechts nach links:

Uniformmantel, Parade- und

Ausgangsjacke, Dienstjacke,

Felddienstanzug/Sommer, Feld-

dienstanzug/Winter,

an der linken Seite

geöffnete Feldflasche,

- auf dem Schrankboden das zweite Paar Halbschaft-

stiefel und eine Akten- oder

Tragetasche (in dieser Tasche

ist zeitweilig die schmutzige

Unterwäsche aufzubewahren),

- Innenseite der rechten Schranktür Handtücher, Lederkoppel, Trage-

gestell, Gurtkoppel;

c) auf dem Schrank

- linke Seite Schutzmaskentragetasche, darauf

Stahlhelm,

- rechte Seite Schutzanzug (zusammengerollt),

Sturmgepäck Teil I und II mit

umgeschnallter Einsatzdecke

und Zeltbahn.

III. Bettenbau

6. (1) Die Betten sind einheitlich zu bauen (Bild 3).

(2) Die Betten sind mit einem Schild (Dienstgrad und Name)

zu versehen.

(3) Es ist nicht gestattet, sich in Oberbekleidung und mit

Schuhwerk auf das Bett zu legen.

196

7. Das Bett ist wie folgt zu bauen:

a) Das Bettlaken straff über die Matratze einschlagen.

b) Das bezogene Kopfkissen auf die Mitte eine Handbreit

vom Bettgiebel legen.

c) Den Bettbezug mit eingezogener Decke einmal mit den

schmalen Seiten einschlagen und so auf das Bett legen,

daß er an den Seiten und am vorderen Bettgiebel mir der

Matratze abschließt.

d) Die zweite Decke an den schmalen Seiten zweimal überein-

ander schlagen und so auf das Bett legen, daß die Öffnung

in Richtung Bettgiebel zeigt und die Seiten mit der Matratze abschließen.

Bild 3 Bettenbau

197

Page 100: DV 010/0/003

Anhang 8

Polizeiliche Meldepflicht und Aussageerlaubnis

I. Polizeiliche Meldepflicht

1. Für den kaserniert (in Kasernen und Wohnheimen) unterge-

brachten Armeeangehörigen besteht keine polizeiliche Melde-

pflicht.

2. Der Armeeangehörige hat die Änderung der Wohnanschrift

(einschließlich Nebenwohnung) nach den Festlegungen in der

Ausweisordnung im Wehrdienstausweis eintragen zu lassen. Dazu

ist die von der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei ausge-

händigte Bestätigung vorzulegen.

3. Der Vorgesetzte hat über den Aufenthalt einzelner Unter-

stellter Auskunft zu erteilen, wenn darum vom Leiter des

Volkspolizei-Kreisamtes ersucht wurde.

II. Verhalten bei Vorladungen

4. Wird ein Armeeangehöriger von einem staatlichen oder ge-

sellschaftlichen Organ vorgeladen oder aufgefordert, sich

dort zu melden, hat er die Vorladung oder Aufforderung unver-

züglich dem direkten Vorgesetzten ab Kompaniechef aufwärts

vorzulegen und dem unmittelbaren Vorgesetzten darüber Meldung

zu erstatten.

5. Der Vorgesetzte hat grundsätzlich dafür zu sorgen, daß

der Vorladung oder Aufforderung Folge geleistet werden kann.

Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, hat der Regiments-

kommandeur dem vorladenden Organ davon unverzüglich Mittei-

lung zu machen.

6. Der Vorgesetzte, dem die Vorladung oder Aufforderung vor-

gelegt wird, hat den Vorgeladenen oder Aufgeforderten über das

Verhalten vor dem Organ entsprechend der DV 010/0/009 zu belehren.

198

III. Aussageerlaubnis

7. (1) Ein Armeeangehöriger darf vor den Untersuchungsorganen

des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung der DDR,

der Staatsanwaltschaft oder vor Gerichten über dienstliche Fragen

als Zeuge nur aussagen, wenn er im Besitz einer Aussageerlaubnis ist.

(2) Zur Aussage vor den Militärgerichten, der Militärstaats-

anwaltschaft und den Untersuchungsorganen des Ministeriums

für Staatssicherheit bedarf es keiner Aussageerlaubnis.

8. (1) Nur der Regimentskommandeur ist berechtigt, die Aus-

sageerlaubnis zu erteilen.

(2) Die Aussageerlaubnis ist schriftlich zu erteilen und mit

Unterschrift und Dienststempel zu versehen. Sie muß enthalten:

a) Dienstgrad, Name, Vorname und Geburtstag des Aussage-

berechtigten,

b) Bezeichnung des Untersuchungsorgans, der Staatsanwalt-

schaft oder des Gerichtes,

c) Gegenstand der Aussage, für die die Aussageerlaubnis

erteilt wird,

d) Zeitpunkt der Aussage.

9. (1) Nur der Stellvertreter des Ministers und Chef des

Hauptstabes und die Chefs der Stäbe, soweit deren Vorge-

setzte nicht selbst entscheiden, haben das Recht, Aussage-

erlaubnisse zu erteilen, die sich beziehen auf

a) die Struktur, die Standdortverteilung und die Truppen-

bezeichnung der NVA,

b) die materielle Ausstattung und Ausrüstung der NVA, ein-

schließlich taktischer und technischer Angaben.

c) militärische Maßnahmen, wie Truppenübungen. soweit deren

Bekanntgabe nicht ausdrücklich befohlen ist,

d) grundsätzliche Fragen der modernen Gefechtsführung. So-

weit nicht besondere Bestirmmungen dafür gegeben sind.

(2) Die Erlaubnis zu Zeugenaussagen vor Untersuchungsorganen, Staatsanwaltschaften oder

Gerichten anderer Staaten erteilt

ausschließlich der Stellvertreter des Ministers und Chef des Hauptstabes.

199

Page 101: DV 010/0/003

10. Der Armeeangehörige hat die Aussage zu verweigern, wenn

er nicht im Besitz einer Aussageerlaubnis ist.

11. Der Vorgesetzte, der die Aussageerlaubnis erteilt, ist

für die Belehrung des Betreffenden verantwortlich.

12. Die Festlegungen dieses Abschnittes gelten für Sachver-

ständigengutachten entsprechend.

13. Bei Aussagen vor anderen als den in Ziffer 7 genannten

staatlichen oder gesellschaftlichen Organen oder Einrichtun-

gen ist nach den vorstehenden Festlegungen zu verfahren.

200

Anhang 9

Brandschutz

1. (1) Der Armeeangehörige hat die Festlegungen und Erfor-

dernisse des Brandschutzes zu kennen und einzuhalten. Er muß

in der Lage sein, mit den Feuerlöschgeräten umzugehen.

(2) Bricht ein Feuer aus, hat jeder Armeeangehörige unver-

züglich Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwache, zum Löschen

des Brandes mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln sowie

zur Rettung von Menschen, Kampftechnik und Ausrüstung zu treffen.

2. (1) Der Regimentskommandeur hat den Brandschutz in seine

Führungstätigkeit einzubeziehen und ständig zu organisieren.

(2) Er ist verantwortlich, daß

a) die Rechtsvorschriften und militärischen Bestimmungen

über den Brandschutz, insbesondere die Brandschutzordnung

der NVA, im Regiment eingehalten werden,

b) alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und zur Brand-

bekämpfung organisiert werden,

c) die Schulungen und Belehrungen des Personalbestandes über

den Brandschutz nachweispflichtig durchgeführt werden,

d) die Ausbildung der im Brandschutz Tätigen durchgeführt wird,

(3) Die Kommandeure der Einheiten sind für die Durchsetzung

des Brandschutzes in ihren Verantwortungsbereichen verantwortlich.

3. (1) Der Regimentskommandeur hat einen qualifizierten Offizier als

Brandschutzbeauftragten der Kaserne einzusetzen,

(2) Der Brandschutzbeauftragte ist gegenüber dem Regimentskommandeur

rechenschaftspflichtig. Er hat einen entsprechenden Qualifikationenachweis zu besitzen und ist

für die Organisation und Kontrolle des Brandschutzes sowie

für die Anleitung der Ausbildung und Belehrung des Personalbestandes des Regiments im

Brandschutz verantwortlich.

201

Page 102: DV 010/0/003

4. Der Brandschutzbeauftragte hat

a) die Vorgesetzten und die Brandschutzhelfer des Regiments

auf. des Gebiet des Brandschutzes anzuleiten und die

Spezialausbildung der Feuerwache zu organisieren,

b) das Brandschutzkontrollbuch zu führen und monatlich dem Regimentskommandeur zur

Kenntnisnahme vorzulegen,

c) alle Feuerlöschgeräte, Feueralarmeinrichtungen und

Wasserentnahmestellen ständig einsatzbereit zu halten,

d) die Verwendung defekter und im Sinne des Brandschutzes

gefährlicher Anlagen, Heizgeräte, Beleuchtungsmittel u. ä. zu verbieten,

e) die Arbeitsweise und Ausbildung der Feuerwache zu or-

ganisieren und durchzuführen,

f) die Kenntnisse der Armeeangehörigen, die zum Brandschutz

eingeteilt sind (Feuerwache, Löschtruppe u. ä.), zu über-

prüfen, diese bei Dienstantritt zu belehren und ihre

Dienstdurchführung zu überprüfen,

g) monatlich eine Querschnittskontrolle im Regiment durchzuführen,

h) jährlich einmal die Brandschutzwoche im Regiment zu organisieren.

5. Der Brandschutzbeauftragte ist berechtigt,

a) alle Maßnahmen des Brandschutzes im Auftrag des Regiments-

kommandeurs zu organisieren und durchzusetzen,

b) in den Einheiten des Regiments die Durchführung der

geforderten Belehrungen der Armeeangehörigen über den

Brandschutz zu kontrollieren,

c) einen zweckentfremdeten Einsatz von Feuerlöschgeräten nicht zuzulassen,

d) die Nachweisführung über Feuerlöschgeräte beim Unter-

kunftsdienst und in der Kaserne zu kontrollieren,

e) festgestellte Mängel im Brandschutz dem Regimentskomman-

deur direkt zu melden und Vorschläge zu ihrer Beseitigung zu unterbreiten..

6. (1) In jedem Gebäude, jeder Anlage oder in Teilen von ihnen

sind Brandschutzhelfer einzusetzen mit der Aufgabe,

202

a) die Einhaltung der Brandschutzordnung der NVA zu kontrollieren.

b) die Einsatzbereitschaft der Feuerlöschgeräte zu gewährleisten,

c) die Brandschutzkommission des Regiments bei der Vorbereitung und Durchführung

brandschutztechnischer Überprüfungen zu unterstützen,

d) wöchentlich den Brandschutz im Zuständigkeitsbereich zu prüfen,

e) das Brandschutzkontrollbuch zu führen und monatlich dem Brandschutzbeauftragten

vorzulegen.

(2) Der Einsatz von Brandschutzhelfern entbindet die Vorge-

setzten nicht von ihrer Verantwortung für den Brandschutz.

7. (1) In jedem Regiment, das nicht über eine strukturmäßige

Feuerwache verfügt, ist eine ständige Feuerwache in einer Stärke

von 1 Unteroffizier und 7 Soldaten im Wechsel durch Befehl einzusetzen.

(2) In Einheiten bis Kompaniestärke ist ein ständiger Löschtrupp

in einer Stärke von 1 Unteroffizier und 3 Soldaten im Wechsel zu befehlen.

(3) Liegen mehrere Objekte günstig nebeneinander, kann mit

Zustimmung der Organe des Brandschutzes für mehrere Objekte

nur eine Feuerwache befohlen werden.

(4) Die Feuerwache und der Löschtrupp dürfen während ihrer

Dienstdurchführung zu keinen von ihren speziellen Aufgaben

abweichenden Arbeiten eingesetzt werden.

8. In den Unterkünften gelten folgende Erfordernisse des Brandschutzes:

a) Voraussetzung für die Verhinderung von Bränden ist eine

ständige Ordnung und Sauberkeit in aller Bereichen.

b) In Bodenräumen dürfen keine leichtbrennbaren Materialien

aufbewahrt oder gelagert werden. Vor dem Bodeneingang sind

Löschgeräte anzubringen.

c) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten ist verboten.

d) Die Verschlüsse zum Reinigen der Schornsteine sind ständig freizuhalten.

203

Page 103: DV 010/0/003

e) Das eigenmächtige Aufstellen und Verändern von Feuer-

stätten ist nicht gestattet,

f) Das Trocknen oder Lagern von brennbaren Gegenständen auf,

an, in, über oder unter Feuerstätten ist untersagt,

g) Schadhafte Feuerstätten dürfen nicht benutzt werden,

h) Das Rauchen im Bett ist verboten,

i) Das Abstellen von Behältern mit Asche in Gebäuden ist verboten,

k) Beim Benutzen elektrischer Heiz- und Wärmegeräte sind die

vom Hersteller festgelegten Bedingungen und Gebrauchsan-

weisungen einzuhalten. Zum Anschluß elektrischer Geräte

dürfen nur funktionssichere Leitungen, Schnüre, Steckdosen,

Stecker, Schalter u. ä. benutzt werden. Jede eigenmächtige

Veränderung einer elektrischen Anlage oder das überbrücken

von Sicherungen ist untersagt,

1) In Räumen, in denen offenes Feuer, Licht oder Herdfeuer

brennt, sowie in Kellerräumen ist das Reinigen mit brenn-

baren Flüssigkeiten verboten,

m) Schweißen, Schneiden o. ä. Verfahren in Unterkünften,

Kellern und Dachgeschossen u. ä. bedürfen der schrift-

lichen Erlaubnis des Regimentskommandeurs,

n) Durchfahrten, Kellergänge, Treppenhäuser, Feuerlöschge-

räte sowie Zugänge zu allen Räumen sind freizuhalten und

dürfen nicht verstellt werden,

o) Papier ist nur in den dafür vorgesehenen und verschließ-

baren Räumen aufzubewahren,

p) Die in der Kaserne vorhandenen Hydranten sowie Absperr-

schieber für Gas und Wasser müssen einsatzbereit sein;

sie sind ständig freizuhalten und gut sichtbar zu kennzeichnen,

q) In Räumen, in denen mit leichtbrennbaren Gegenständen

oder Flüssigkeiten umgegangen wird, ist das Rauchen und

der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten,

r) Die Räume und Gebäude sind entsprechend der Norm mit

Feuerlöschgeräten auszustatten.

204

9. In Parks, technischen Anlagen und Werkstätten gelten fol-

gende Erfordernisse des Brandschutzes

a) Eine ständige Ordnung und Sauberkeit in diesen Einrichtun

gen erhöhen die Brandsicherheit,

b) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht oder Feuer

ist verboten,

c) Bei Inbetriebnahme von Vorwärmgeräten mit offener Flamme

ist die Betriebsanleitung zu beachten,

d) Beim Schweißen, Schneiden und ähnlichen Verfahren ist die

Gefährdungsstufe festzulegen,

e) Das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten in geschlossenen

Hallen oder Garagen ist verboten,

f) Für gebrauchtes Putzmaterial sind nichtbrennbare Behälter

mit dichtschließendem Deckel aufzustellen,

g) T/S-Transporotfahrzeuge sind in einem Mindestabstand von

5 m von anderen Fahrzeugen und Gebäuden abzustellen oder

müssen von anderen Kfz oder Gebäuden durch eine massive

Wand getrennt sein,

h) In Räumen dürfen Verbrennungsmotore nur dann Probe laufen,

wenn eine ausreichende Entlüftung gewährleistet ist.

i) Der Einbau von offenen Feuerstätten, eisernen Ofen und das Aufstellen von elektrischen

Heizkörpern ist in Garagen, Werkstätten und feuergefährlichen Räumen nicht gestattet,

k) Brennbare Flüssigkeiten sind nur in dazu eingerichteten Lagerräumen aufzubewahren,

1) Alle Fahrzeuge sind so in die Hallen und Garagen zu stellen, daß eine Evakuierung jederzeit

möglich ist. Die Wagentüren und das Lenkrad

dürfen nicht verschlossen, die Handbremse darf nicht angezogen und

kein Gang eingelegt sein,

m) Die Ein- und Ausfahrten sind stets freizuhalten,

n) Der Kommandeur der Instandsetzungseinheit hat sich täglich

nach Dienstschluß davon zu überzeugen, daß in seinem Bereich

der Brandschutz gewährleistet ist,

o) Bei Ausbruch eines Brandes im Park haben sich die Fahrer und die

Spezialisten des Panzer- und Kfz-Dienstes sofort beim OvP zu. melden.

205

Page 104: DV 010/0/003

10. Für den Brandschutz auf Abstellplätzen in Parks, in

Lagern, Werkstätten und Wartungspunkten, im Bereich von

T/S-Lagern und Tankstellen, bei der Lagerung fester Brenn-

stoffe, in Munitionslagern, Holzbaracken, Behelfsbauten und

Raumzellen, Klubs und bei kulturellen Veranstaltungen sowie

in Feldlagern gelten die speziellen Festlegungen in der

Brandschutzordnung der NVA sowie die für die Waffengattungen, Spezialtruppen und

Dienste geltenden militärischen Bestimmun-

gen. Die entsprechenden Vorgesetzten sind für die Einhaltung

dieser Festlegungen besonders verantwortlich.

206

Anhang 10

Kurzer Haarschnitt (Beispiele)

207