Unterlage 11
Regelungsverzeichnis
Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke
und sonstiger Anlagen
Feststellungsentwurf
Bundesautobahn A 3
Nürnberg - Regensburg
Einseitige PWC-Anlage bei Berg (Ostseite)
Neubau
Im Abschnitt: 840
Station: 3,0
Aufgestellt:
Nürnberg, 30.05.2014
Autobahndirektion Nordbayern
Kaiser, Baudirektor
Mit Änderungen aufgrund des Ergebnisses des Anhörungsverfahrens
Seite 2
VORBEMERKUNGEN ZUM REGELUNGSVERZEICHNIS
O. Allgemeines
Das Regelungsverzeichnis enthält die wesentlichen Angaben zur Straße, zu den Bauwerken und
zu den betroffenen Anlagen, aber auch rechtliche Regelungen, die mit dem Planfeststellungsbe-
schluss verbindlich gemacht werden sollen.
Die Nummerierung erfolgt nach Art der Bauwerke entsprechend der Gliederung auf Seite 8.
Die Anordnung der Verkehrsflächen sowie der örtliche Bezug der Bauwerksnummer sind dem La-
geplan Unterlage 5 zu entnehmen. Die Stationierungsangaben sind im Allgemeinen aus Gründen
der Vereinfachung auf ganze Meter gerundet.
1. Kostentragung
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) führt die nachstehend aufgeführten
Baumaßnahmen durch. Sie trägt die Kosten, soweit im Regelungsverzeichnis keine andere Rege-
lung getroffen ist.
Grundsätzlich werden ersatzweise anzulegende bzw. den geänderten Verhältnissen anzugleichen-
de Straßen und Wege seitens der Bundesrepublik Deutschland nur in der bisher bestehenden Brei-
te (vorhandener Ausbauquerschnitt) und nur mit dem bisher vorhandenen Deckenaufbau wieder-
hergestellt. Wird jedoch ein aufwendigerer Ausbau gewünscht, gehen die Mehrkosten zu Lasten
des jeweiligen Straßenbaulastträgers.
Die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen richtet
sich nach § 12 FStrG bzw. Art. 32 BayStrWG, von Kreuzungen mit Gewässern nach § 12a FStrG
bzw. Art. 32a BayStrWG.
2. Straßenbaulast und Unterhaltungspflicht
Straßenbaulastträger für die Bundesautobahn einschließlich aller Nebenanlagen ist die Bundesre-
publik Deutschland (§ 5 Abs. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 FStrG).
Im Übrigen richtet sich die Baulast an den neuen oder geänderten öffentlichen Straßen und Wegen
nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Straßenbau-
lastträger sind demnach, soweit im Regelungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, für
Staatsstraßen: der Freistaat Bayern (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG), soweit nicht Art. 42
BayStrWG gilt,
Kreisstraßen: die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG),
soweit nicht Art. 42 BayStrWG gilt,
Gemeindestraßen: die Gemeinden (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG),
öffentliche Feld- und Waldwege (Art. 54 Abs. 1 BayStrWG)
- soweit ausgebaut: die Gemeinden,
- soweit nicht ausgebaut: die Beteiligten, deren Grundstücke ü. d. Weg bewirtschaftet werden,
beschränkt-öffentliche Wege: die Gemeinden (Art. 54a Abs. 1 BayStrWG),
Eigentümerwege: die Grundstückseigentümer (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG).
Die Unterhaltung an Kreuzungen der Bundesautobahn mit neuen oder geänderten öffentlichen
Straßen, Wegen und Gewässern regelt sich nach §§ 13, 13a, 13b FStrG in Verbindung mit der
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreu-
zungsverordnung - FStrKrV -), den Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) und den Fernstra-
ßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien (StraWAKR). Die Unterhaltung von Kreuzungen der Staats-,
Kreis- und Gemeindestraßen sowie öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Gewässern richtet sich
nach Art. 33 bzw. 33a BayStrWG.
Seite 3
Die Unterhaltung der Gewässer richtet sich grundsätzlich nach dem jeweils geltenden Wasserrecht
(§ 40 WHG i.V.m. Art. 22 BayWG).
Für die Unterhaltung von Be- und Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter
Bedeutung enthält das Wasserrecht keine Regelung (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 BayWG). Sie sind von
den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten.
3. Widmung, Umstufung, Einziehung
Soweit es sich nicht um Bestandteile von Bundesfernstraßen handelt, werden die im Regelungs-
verzeichnis im Einzelnen dargestellten Widmungen, Umstufungen und Einziehungen mit folgender
Maßgabe verfügt:
1. Die neu zu bauenden Straßen bzw. Straßenbestandteile werden entsprechend ihrer im Rege-
lungsverzeichnis angegebenen Verkehrsbedeutung gewidmet, wobei die Widmung mit der
Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Widmungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt
vorliegen (Art. 6 Abs. 3 und 6 BayStrWG).
2. Soweit sich die Verkehrsbedeutung von Straßen bzw. Straßenteilen ändert, werden sie umge-
stuft, wobei die Umstufung jeweils mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck
wirksam wird (Art. 7 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG).
3. Soweit öffentliche Verkehrsflächen jegliche Verkehrsbedeutung verlieren, werden sie einge-
zogen mit der Maßgabe, dass die Einziehung jeweils mit der Sperrung für den öffentlichen
Verkehr wirksam wird (Art. 8 Abs. 5 i. V. mit Art. 6 Abs. 6 BayStrWG).
Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der
neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet. Wird in diesem Zusammenhang der
Teil einer Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung
als eingezogen (§ 2 Abs. 6a FStrG, Art. 6 Abs. 8, Art 8 Abs. 6 BayStrWG). Wenn Teile einer Straße
nach BayStrWG in eine andere, ebenfalls dem BayStrWG unterfallende Straße einbezogen wer-
den, wird die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.
Ansonsten wird die Widmung neuer Bundesfernstraßen, die Aufstufung zu Bundesfernstraßen,
sowie die Abstufung oder Einziehung bestehender Bundesfernstraßen nach dem in § 2 Abs. 6 Satz
2 FStrG vorgesehenen Verfahren innerhalb der Planfeststellung verfügt.
Die zur Einziehung vorgesehenen Streckenteile sind kenntlich gemacht.
4. Vorübergehende Inanspruchnahme von Geländeflächen für Baumaßnahmen
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) sichert sich mit dieser Planfeststel-
lung während der gesamten Bauzeit das Recht, Flächen nach Maßgabe der Grunderwerbspläne
vorübergehend in Anspruch zu nehmen.
5. Straßensperrungen, Umleitungen, Zufahrten, Sondernutzungen
Soweit während der Bauzeit öffentliche Straßen und Wege gesperrt werden müssen oder Umlei-
tungen notwendig werden, gelten hierfür die Bestimmungen des § 14 FStrG bzw. Art. 34 Ba-
yStrWG. Private Grundstückszufahrten werden im Zuge der Bauarbeiten nach Maßgabe der Plan-
unterlagen bzw. im Einvernehmen mit den Eigentümern wiederhergestellt.
Es ist vorgesehen, das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Bereich der Baustrecke durch Bau-
fahrzeuge über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen.
6. Wasserrechtliche Tatbestände
Die Einleitung von Oberflächenwasser der Straße in oberirdische Gewässer und in den Untergrund
bedarf der Erlaubnis gemäß § 8 ff WHG i.V.m. Art. 15 BayWG. Diese Erlaubnis wird mit der Plan-
feststellung ausgesprochen.
Der Ausbau von Gewässern im Sinne des § 68 WHG ist Gegenstand des straßenrechtlichen Plan-
feststellungsverfahrens (Konzentrationswirkung). Dies gilt auch für Änderungen von Gewässern
Seite 4
(Renaturierung), Anlage von Altwässern und Stillgewässern im Rahmen der landschaftspflegeri-
schen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
7. Ver- und Entsorgungsleitungen, Telekommunikationslinien
Notwendige Änderungen und Schutzmaßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen werden im
Planfeststellungsverfahren nur dem Grunde nach geregelt (ob und wie). Die Kostentragung wird
gemäß Rechtslage außerhalb des Planfeststellungsverfahrens unter Zugrundelegung der „Richtli-
nien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ (Nutzungsrichtlinien)
vom 11.05.2009 (ARS-Nr. 05/2009 S 16/7175.1/3-1/1014113 (VkBl. 2009 S. 346)) geregelt. Im Üb-
rigen richtet sich die Kostentragung nach den zwischen Straßenbauverwaltung und Versorgungs-
unternehmen bereits abgeschlossenen Vereinbarungen.
Die Kostentragung für Verlegungs- oder Anpassungsmaßnahmen an Telekommunikationslinien
richtet sich nach den §§ 68 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG), soweit bereits Straßenbe-
nutzungen vorliegen.
Etwaige Vorteile für Versorgungsunternehmen sind entsprechend den „Richtlinien für die Benut-
zung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes“ (Nutzungsrichtlinien) vom 11.05.2009
auszugleichen.
Soweit bei der Durchführung der Baumaßnahme Straßen und Wege in der Straßenbaulast Dritter
mit Leitungen, die zur Straße gehören, gekreuzt werden müssen (Entwässerungsleitungen, Fern-
meldekabel, Strom- und Steuerkabel), werden zwischen dem jeweiligen Straßenbaulastträger und
der Bundesstraßenverwaltung außerhalb der Planfeststellung Straßenbenutzungsverträge abge-
schlossen.
8. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft
Um bei Gestaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die naturschutzfachliche
Zielsetzung auf Dauer zu gewährleisten, gilt für Eigentum und Unterhaltungslast, vorbehaltlich an-
derer Regelungen im Einzelfall, folgendes:
Bei Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt die Bundesrepublik Deutschland
(Bundesstraßenverwaltung) das Eigentum und übernimmt die Unterhaltungslast, die auch die
dem Ausgleichs- und Ersatzziel entsprechende Pflege der Flächen umfasst. Die Vergabe der
Unterhaltung an Dritte wird durch Vereinbarung geregelt. In besonders gelagerten Fällen gehen
die Flächen nicht in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)
über. Die dauerhafte Funktionserfüllung wird hier durch Grundbucheintrag (z.B. Auflagen zur
Bewirtschaftung) gesichert.
Ersatzwege, -flächen und andere der Öffentlichkeit dienende Anlagen zur Erholungsnutzung
werden durch die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) angelegt. Es wird
angestrebt, die Unterhaltslast und die Verkehrssicherungspflicht in Verwaltungsvereinbarungen
mit den Gebietskörperschaften an diese zu übertragen.
Sinngemäß Gleiches gilt für Flächen, die als Uferrandstreifen an Gewässer im Eigentum öffent-
lich-rechtlicher Träger angrenzen.
Bei Schutzmaßnahmen für angeschnittene Waldflächen (im Regelfall Vor- und Unterpflanzung)
übernimmt die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) im Einvernehmen mit
dem Waldeigentümer die eventuell notwendigen Hiebsmaßnahmen, die Neupflanzung und eine
dreijährige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Die Neupflanzung geht in das Eigentum
des Waldeigentümers über.
Seite 5
Abkürzungsverzeichnis
A Autobahn (z.B. A6)
Abb. Abbildung
ABD-N Autobahndirektion Nordbayern
Abs. Absatz
AD Autobahndreieck
AM Autobahnmeisterei
Anl. Anlagen
Art. Artikel
AK Autobahnkreuz
AS Anschlussstelle
ASB Absetzbecken ASB-Nr. Erfassungsnummer f. Brücken in der Baulast des Bundes gemäß Anweisung Straßenbank (ASB),
Teil B II - Bauwerksdaten (BMV, Abteilung Straßenbau)
B Bundesstraße
BAB Bundesautobahn
Bau-km Bau-Kilometer
Betr.-km Betriebskilometer
Bau-km Bau-Kilometer
BayImSchG Bayerisches Immissionsschutzgesetz
BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayVwfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayWG Bayerisches Wassergesetz
BayWaldG Waldgesetz für Bayern
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
16. BImSchV 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Verkehrslärmschutzverordnung
22. BImSchV 22. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Br.Kl. Brückenklasse
BW Bauwerk
BWV Regelungsverzeichnis
dB Dezibel
dB(A) Dezibel (A-bewertet)
DIN Deutsche Industrienorm
DN Nenndurchmesser
DSchG Denkmalschutzgesetz Bayern
D StrO Korrekturfaktor für unterschiedliche Straßenoberflächen in dB(A)
DTV Durchschnittlicher täglicher Verkehr in Kfz/24h
DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. - A 111 - Hydraulische Dimensionierung und betrieblicher Leistungsnachweis von Anlagen zur Abfluss-
und Wasserstandsbegrenzung in Entwässerungssystemen - A 117 - Arbeitsblatt “Bemessung von Regenrückhalteräumen”
- M 153 - Merkblatt “Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser”
E Europastraße (z.B. E 50)
ERS Empfehlungen für Rastanlagen an Straßen
EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz
EU Europäische Union
e.V. Eingetragener Verein
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. Köln
FR Fahrtrichtung
FStrG Bundesfernstraßengesetz
FStrKrV Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung
Fl.Nr. Flurnummer
Gde. Gemeinde
Seite 6
gebr. gebrochen(es)
Gew. % Gewichtsprozent
GG Grundgesetz
GOK Geländeoberkante
GRW Geh- und Radweg
GVS Gemeindeverbindungsstraße
GW Grundwasser
i.d.F. in der Fassung
i.V.m. in Verbindung mit HBS Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen e.V. (FGSV)
HW Hochwasser
JMW Jahresmittelwert
Kfz/24h Kraftfahrzeugverkehr in 24 Stunden
Kr.< Kreuzungswinkel
Kr. Kreisstraße
kV Kilovolt
KVP Kreisverkehrsplatz
kW Kilowatt
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan (Unterlage 19)
LEP Landesentwicklungsprogramm Bayern
LfD Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt
L.H. Lichte Höhe
Lkr. Landkreis
Lkw Lastkraftwagen
LS Lärmschutz
L.W. Lichte Weite
MLC Militär-Last-Klassen
MLuS 02 Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung
(Ausgabe 2002)
MLC Militär-Last-Klassen
MS Ministerielles Schreiben
MÜ Mittelstreifenüberfahrt
Nbg. Nürnberg
NBr. Nennbreite
NBr Nettobreite
NO2, NOx Stickstoffdioxid, Stickoxide
NW Nennweite
OD Ortsdurchfahrt
ODR Richtlinien für die rechtl. Behandlung von Ortsdurchfahrten
öFW öffentlicher Feld- und Waldweg
OK Oberkante
OPA Offenporiger Asphalt
Plafe Planfeststellung
PlafeR Richtlinien für die Planfeststellung von Straßenbauvorhaben
PM10 Partikel mit einem Durchmesser von 10 Mikrometer
PWC-Anlage Unbewirtschaftet Rastanlage mit WC-Gebäude
RAA Richtlinie für die Anlage von Autobahnen
RAL Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (Entwurf 2008)
RAS Richtlinien für die Anlage von Straßen
- RAS - L Teil: Linienführung
- RAS - Q Teil: Querschnitte
- RAS - K - 1 Teil: Plangleiche Knotenpunkte
RF Richtungsfahrbahn
RiStWag Richtlinien für bautechn. Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (Ausgabe 2002)
RiZak Richtzeichnungen für Lärmschirme außerhalb von Kunstbauten
RLS - 90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990)
Seite 7
RLW Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (Ausgabe 1999)
RMS Richtlinien für die Markierung von Straßen
RPS Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (Ausgabe 2002)
RQ Regelquerschnitt (z.B. RQ 35,5)
RRHB Regenrückhaltebecken
RStO 01 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (Ausgabe 2001)
RS Rundschreiben
SBA Streckenbeeinflussungsanlage
SM Straßenmeisterei
SMA Splitt-Mastix-Asphalt
SPA Special-Protected-Area
St Staatsstraße
StBA Staatliches Bauamt
Str. Straße
StrKR Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von
Bundesfernstraßen und anderen öff. Straßen
StraWaKR Fernstraßen/Gewässer-Kreuzungsrichtlinien
SV Schwerverkehr
RQ Regelquerschnitt
RVO Verordnung zu § 6a Abs.2 des Raumordnungsgesetzes
Tab. Tabelle
TEN Transeuropäische Verkehrsnetze
TKG Telekommunikationsgesetz
TR Tank- und Rastanlage
TWG Telegraphenwegegesetz
ü.N.N. Über Normalnull
UL Unterlage
VBA Verkehrsbeeinflussungsanlage
VFB Verteilerfahrbahn
VLärmSchR Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast der Bundes
VLS Verkehrsleitsystem
VoGEV Vogelschutzverordnung
V-RL Vogelschutzrichtlinie
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
WaStrG Bundeswasserstraßengesetz
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz
WWA Wasserwirtschaftamt
Zufahrten-Richtlinien Richtlinien f. d. rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen
ZTVE-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV-Lsw Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutz-wänden an Straßen
9.3A Suffix A – Ausgleichsmaßnahme
9.4.1G Suffix G – Gestaltungsmaßnahme
9.1.1.V Suffix V – Vermeidungsmaßnahme
Seite 8
GLIEDERUNG DES REGELUNGSVERZEICHNISSES
1. Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb der PWC-Anlage
2. Entwässerung Verkehrsanlage, Eingriff in natürliche Einzugsgebiete
3. Absetz- und Regenrüchaltebecken
4. Beleuchtung
5. Hochbauten
6. Ingenieurbauwerke
7. Lärmschutzanlagen
8. Ver- und Entsorgung der PWC-Anlage und autobahneigene Fernmelde-
einrichtungen (Bauwerksnummern siehe Unterlage Nr. 5)
9. Landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen, Schutzzäune
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 9
1.1 424,079
bis
425,120
links
Einseitige PWC Anlage
bei Berg (Ostseite)
Neubau
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur Verbesserung der Parkraumsituation an der BAB A3 wird in Höhe der Gemeinde
Berg b. Neumarkt i. d. OPf. auf der Ostseite (RiFB Nürnberg) eine einseitige Rastanlage
mit WC errichtet.
Die Gestaltung der neuen Verkehrsflächen wurde nach den "Empfehlungen für Rastan-
lagen an Straßen" - ERS 2011 vorgenommen.
Die Anordnungen der verschiedenen Parkflächen mit ihren Zu- und Abfahrten sowie die
sonstigen technischen Einzelheiten sind dem Lageplan Unterlage 5 Blatt 1 zu entneh-
men.
Insgesamt stehen später folgende Stellplätze zur Verfügung:
PKW-Stellplätze 34 (Ostseite)
Lkw- Stellplätze 37 (Ostseite)
Bus-, PKW mit Anhänger-Parkplatz 4 (Ostseite)
1 Längsparkstreifen für Großraum- und Schwertransporte (200 m Länge)
Als Fahrbahnbelag für die Fahrbahnen kommt Splittmastixasphalt (SMA) bzw. Asphalt-
beton zum Einsatz. Die Stellplätze für Busse, Lkw und Pkw werden mit Beton befestigt.
Die Fußwege erhalten einen Pflasterbelag. Die Verkehrsflächen werden entsprechend
der RStO 12 befestigt.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Unterlage 9 dargestellt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 10
Zu
1.1
- Fortsetzung -
Die zu bauende Anlage erhält eine Umzäunung.
Das Oberflächenwasser wird gesammelt und mittels Rohrleitungen dem vorhandenen
Absetz- und Regenrückhaltebecken zugeführt (vgl. lfd.-Nr. 3).Die Kosten trägt die Bun-
desrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Die Grünflächen werden mit standortheimischen Gehölzen landschaftsgerecht bepflanzt.
Weitere detaillierte Angaben zur gestalterischen Bepflanzung der Verkehrsflächen sind
auch Unterlage 9.2 und 19.1 zu entnehmen.
Zur Erholung der Verkehrsteilnehmer werden im Bereich der Pkw-Parkstände Ruhezo-
nen in Form von Sitzgruppen geschaffen.
Die Parkflächen und Gehwegflächen werden in den Nachtstunden beleuchtet (vgl. lfd.
Nr. 4). Bei der Wahl des Beleuchtungssystems wird auf nachtaktive Insekten besondere
Rücksicht genommen.
Zur Gewährleistung der Sauberkeit und Hygiene der Verkehrsanlage werden in ausrei-
chender Anzahl Müllcontainer aufgestellt.
Die Entwässerung der Fahrbahn- Gehweg- und Parkflächen erfolgt über Rinnen, Mulden
und Rohrleitungen (lfd. Nr. 2).
Die Ein- und Ausfahrten werden entsprechend den neuen Gegebenheiten nach der RAA
und ERS 2011 trassiert.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 11
1.2 424,355
bis
425,700
links
Verlegung eines öffentli-
chen Feld- und Waldwe-
ges
a) und b)
Gemeinde Berg (E/U)
Der öffentliche Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 547, Gemarkung Berg, wird durch die PWC-
Anlage unterbrochen und muss auf einer Länge von 405 m verlegt werden. Die Ent-
wurfsgrundlagen basieren auf der Grundlage des Arbeitsblattes DWA-A 904 (Richtlinien
für den ländlichen Wegebau) und sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst:
Entwurfsgrundlagen öffentlicher Feld- und Waldweg
Weg-Kategorie Wirtschaftsweg
vorhandener Querschnitt 0,75m + 2,50m + 0,75m
geplanter Querschnitt 0,50m + 3,00m + 0,50-2,00m
Linienführung Zunächst geländeangepasst, Kernbereich 1% Nei-gung Ri Süden (Geländeentwässerung im Einschnitt)
Brücken BAB-Überführung unverändert
Befestigung lt. DWA-A 904, Bild 8.3a Zeile 2, Spalte 5
Zwangspunkte sind die Anschlüsse an die bestehenden öffentlichen Feldwege nordöst-
lich und südöstlich der PWC-Anlage.
Um östlich anfallendes Geländewasser abzuführen erhält der Weg vom Hochpunkt aus-
gehend eine konstante Längsneigung von 1% nach Süden und eine bergseitige
Querneigung mit einem 1m tiefen Graben.
Die Kosten für die Herstellung des Weges trägt die Bundesrepublik Deutschland (Bun-
desstraßenverwaltung, die Unterhaltung obliegt der Gemeinde.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 12
2.1 424,079
bis
424,930
links
Einseitige PWC Anlage
bei Berg (Ostseite)
Entwässerung Ver-
kehrsanlage
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Das Wasser der befestigten Flächen wird über Mulden und Rinnen gefasst und über
Straßenabläufe und Rohrleitungen dem Absetzbecken mit nachgeschaltetem Regen-
rückhaltebecken (lfd. Nr. 3) zugeführt. Die Leitungsführung und das Einzugsgebiet sind
in Unterlage 8.1 dargestellt.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
2.2 424,670 N03_D424,670
Durchlass BR DN1000
Nenndurchm. = 1000 mm
Länge = 37,21 m
Kr ∢ = 100,0 gon
a) und b)
Bundesrepublik Deutschland
(E/U)
Der Entwässerungsdurchlass führt künftig die deutlich reduzierten Abflüsse aus dem
Außeneinzugsgebiet und die - wie bisher - am Mittelstreifen anfallenden Abflüsse der
BAB-Entwässerung in den westlich anschließenden Vorflutgraben.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 13
2.3 424,680
Bis
425,030
links
Verlegung eines Gewäs-
sers III. Ordnung (Bach-
verlegung)
a) Gemeinde Berg
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Durch die Verlegung eines durch die PWC-Anlage überbauten Baches wird künftig der
Abfluss aus einer etwa 63 ha großen Fläche des natürlichen Einzugsgebietes auf der
Ostseite dem Wallerbach zugeführt. Der Durchlass DN 1000 (BW424c bei Betr.-km
424,670) wird so in erheblichem Maß entlastet.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 14
3 424,935
links
Absetzbecken mit nach-
geschaltetem Regen-
rückhaltebecken
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur schadlosen Ableitung und Reinigung des Oberflächenwassers der PWC-Anlage wird
eine Beckenanlage mit Absetz- und Regenrückhaltebecken hergestellt. Die Abflussspit-
zen werden gepuffert und die absetzbaren Stoffe zurückgehalten.
Der Zulauf erfolgt von den befestigten Flächen der PWC-Anlage mit Anschluss von Tei-
len der bestehenden Entwässerung der BAB A3. Das Absetzbecken ist mit einem Dau-
erstau und befestigter Sohle ausgebildet. Beide Beckenteile sind mit einem Tauchdamm
verbunden. Der zweite Beckenteil ist als Regenrückhaltebecken (ohne Dauerstau – Tro-
ckenbecken) konzipiert.
Die Ableitung erfolgt über Aus- und Überlauf vom Rückhaltebecken direkt in den Vorflu-
ter „Wallerbach“.
Rückhaltevolumen 1.500 m³
Absetzoberfläche 450 m²
Drosselwassermenge 75 l/s
Ein vorhandener Wirtschaftsweg gewährleistet beidseitig eine Zufahrt über das nachge-
ordnete Wegenetz in einer Entfernung von ca. 3 km zur Anschlussstelle Oberölsbach.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 15
4 424,375
bis
424,825
links
Beleuchtung a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Grundsätzlich erfolgt die Beleuchtung nach den Regelungen unter Ziffer 9.4 der ERS.
Für die Bemessung der Beleuchtung gilt die DIN EN 13201.
Aufgrund der vor allem nachts zu erwartenden Belegung aller Stellplätze mit LKW und
der Lage an einer Hauptverkehrsroute werden aus Sicherheitsgründen die Stellflächen
der PWC-Anlage komplett beleuchtet. Mit Rücksicht auf nachtaktive Insekten kommen
sogenannte „Natrium Hochdruckdampflampen“ oder vergleichbare Technik zur Anwen-
dung.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
5 424,580
links
WC-Gebäude a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Ein modernes WC-Gebäude mit 1 Behinderten-WC, 5 geschlechtsneutralen Einzelkabi-
nen, 1 Pissoir mit 4 Pissoirständen wird errichtet.
Die rechteckförmigen Gebäudeabmessungen betragen 9,24 x 5,76 m, mit Dachüber-
stand 14,52 x 11,35 m.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 16
6.1 424,275 6634599 (424a)
N03_B424a
Bestehende Überfüh-
rung eines Feldweges
1,50 5,00 1,50
LH = 5,26 m
LW ≥ 44,80 m
Br = 7,50 m
Kr ∢ = 100,0 gon
a) und b)
Bundesrepublik Deutschland
(E/U)
Das Bauwerk bleibt grundsätzlich unverändert.
Gemäß Schreiben der OBB im Bayer. StMI vom 30.12.2013, Az. IID4-43752-004/13,
sind negative Auswirkungen auf das nordöstliche Widerlager der Brücke über die BAB
A3 hinsichtlich der Auswirkungen durch den Bau der Einfädelspur zu vermeiden. Die
Prüfbarkeit des Widerlagers sowie des Überbaues muss weiterhin gegeben sein.
Die Kosten für den Unterhalt trägt der Bund.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 17
6.2 425,036 6634600 (425a)
N03_B425a
Unterführung des
Wallerbach
Wellprofil
LH = 3,62 m
LW = 5,52 m
Länge: = 53,64 m
Kr ∢ = 100,0 gon
a) und b)
Bundesrepublik Deutschland
(E/U)
Die überschüttete Unterführung des Wallerbaches im Zuge der bestehenden BAB A3
bleibt unverändert erhalten.
Um den Wellstahldurchlass im Bereich der geplanten Ausfahrt aus der BAB A3 nicht
anpassen zu müssen, wird der Überschüttungsbereich geringfügig versteilt.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
5,52
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 18
6.3 425,145
links und
rechts
634601 (425b)
N03_B425b
Unterführung der GVS
Unterwall – Berg
8,00
LH = 4,50 m
LW = 8,00 m
Br = 30,50 m
Kr ∢ = 83,7 gon re
a) und b)
Bundesrepublik Deutschland
(E/U)
Die Unterführung der Gemeindeverbindungsstraße Unterwall - Berg im Zuge der beste-
henden BAB A3 bleibt unverändert erhalten.
Die Kosten für den Unterhalt trägt der Bund.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 19
7 424,455
bis
424,730
links
Lärmschutzwall
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Nach BMVBS-Schreiben vom 29.01.2008 (Lärmschutz an Rastanlagen) ist zum Schutz
der Lkw-Fahrer vor Lärm während der Ruhezeiten in der Nacht ein Richtwert von 65
dB(A) einzuhalten.
Zur Einhaltung des Richtwertes wird zwischen der BAB A3 und der PWC-Anlage ein 7,0
bis 5,0 m hoher Lärmschutzwall entlang der Längsparkstreifen für Großraum- und
Schwertransporte errichtet.
Die Abmessungen im Detail sind dem Lageplan Unterlage 5 Blatt 1 zu entnehmen.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
8.1 424,420
links und
rechts
N03_D424,420
Neubau eines Versor-
gungsdurchlasses
DN 1800
Nenndurchm. = 1800 mm
Länge = 45,60 m
Kr ∢ = 100,0 gon
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur Unterführung der Ver- und Entsorgungsleitungen der Rastanlage mit WC erfolgt der
Neubau eines Betonrohrdurchlasses auf eine Länge von 45,60 m mit Hilfe einer Durch-
pressung von Startgrube zu Zielgrube.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 20
8.2 424,325
bis
425,073
links
BAB Fernmeldekabel a) und b)
Bundesrepublik Deutschland
Durch die Maßnahme wird das vorhandene Fernmeldekabel entlang der BAB A 3 be-
rührt und muss auf einer Länge von 750 m neu verlegt werden.
Das bestehende BAB Fernmeldekabel sowie bauzeitliche Provisorien werden sukzessi-
ve zurückgebaut.
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
8.3 424,076
bis
424,575
rechts
und links
Bau der Wasserleitung a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur Wasserversorgung der geplanten PWC-Anlage bei Bau-km 424,600 wird eine Was-
serleitung auf eine Länge von ca. 700 m neu verlegt.
Die geplante Wasserleitung quert die BAB A3 im Versorgungsdurchlass bei Betr.-km
424,420 und bindet nordwestlich der Rastanlage mit WC im Bereich des Gewerbegebie-
tes „An der Haimburger Straße“ an das Ortsnetz der Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d.
OPf. an.
Hinweis:
Die Autobahndirektion Nordbayern und die Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf. legen
vor dem Bau der PWC-Anlage in einem entsprechenden Vertrag die Maßnahmen und
Kostenregelungen im Zuge der Ver- und Entsorgung der Anlage fest.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 21
8.4 424,076
bis
424,575
rechts
und links
Bau der Schmutzwas-
serableitung
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur Abwasserentsorgung der geplanten PWC-Anlage bei Bau-km 424,600 wird eine
Schmutzwasserfreispiegelleitung auf eine Länge von ca. 700 m neu verlegt.
Die geplante Leitung quert die BAB A3 im Versorgungsdurchlass bei Betr.-km 424,420
und bindet nordwestlich der Rastanlage mit WC im Bereich des Gewerbegebietes „An
der Haimburger Straße“ an die Ortskanalisation der Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d.
OPf. an. Das Schmutzwasser wird von dort in die ortseigene Kläranlage geleitet.
Hinweis:
Die Autobahndirektion Nordbayern und die Gemeinde Berg b. Neumarkt i. d. OPf. legen
vor dem Bau der PWC-Anlage in einem entsprechenden Vertrag die Maßnahmen und
Kostenregelungen im Zuge der Ver- und Entsorgung der Anlage fest.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 22
8.5 424,076
bis
424,575
rechts
und links
Herstellung der Strom-
versorgung
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur Stromversorgung der geplanten PWC-Anlage bei Bau-km 424,600 werden Kabel auf
eine Länge von ca. 700 m neu verlegt.
Die geplante Stromleitung quert die BAB A3 im Versorgungsdurchlass bei Betr.-km
424,420 und schließt nordwestlich der Rastanlage mit WC im Bereich des Gewerbege-
bietes „An der Haimburger Straße“ an die dortige Trafostation der Bayernwerk AG an.
Hinweis:
Die Autobahndirektion Nordbayern und die Bayernwerk AG regeln in einer entsprechen-
den Vereinbarung vor dem Bau der PWC-Anlage, welche Maßnahmen im Zuge der
Herstellung der Stromversorgung für die Anlage erfolgen müssen und deren Kostentra-
gung.
9.1.1
V
424,079
bis
425,125
links
Jahreszeitliche Be-
schränkung der Fällung
von fledermausrelevan-
ten Gehölzen
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Die Auflage zur Baufeldvorbereitung gilt für Bäume des Biotops Nr. 186.48 im Eingriffs-
bereich.
Die Fällung fledermausrelevanter Gehölze findet im Oktober, außerhalb der Winter-
schlaf- und Wochenstubenzeit statt. Vor den Fällungen findet eine Markierung potenziel-
ler Quartierbäume statt.
Kostentragung durch die Bundesrepublik Deutschland.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 23
9.1.2
V
424,079
bis
425,125
links
Jahreszeitliche Be-
schränkung von Gehölz-
fällungen
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Die Auflage zur Baufeldvorbereitung gilt für sämtliche Gehölze im Eingriffsbereich.
Baum- und Gehölzfällungen finden zum Schutz von in Gehölzen brütenden Vögeln zwi-
schen Oktober und Februar, außerhalb der Brutzeit von Vögeln statt. (Flächenumfang
ca. 6.560 m²).
Kostentragung durch die Bundesrepublik Deutschland.
9.1.3
V
424,079
bis
425,125
links
Vorgaben zur Baufeld-
freimachung für Offen-
landstrukturen
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Die Auflage zur Baufeldvorbereitung gilt für Acker- und Grünlandflächen inkl. Raine und
Säume im Eingriffsbereich.
In Offenlandbereichen erfolgt eine Beseitigung von Strukturen, die Vögeln als Nistplatz
dienen könnten, in allen Baufeldbereichen durch Pflügen auf bisherigen Ackerflächen
sowie Mulchen von bisherigen Stauden- oder Ruderalfluren in der Zeit von Oktober bis
Februar bzw. auf bisher als Grünland genutzten Flächen über einen zeitigen Frühjahrs-
schnitt (Flächenumfang ca. 42.000 m²).
Kostentragung durch die Bundesrepublik Deutschland.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 24
9.2.1
V
424,275
links
Schutzeinrichtungen zur
Sicherung von Flächen
mit Habitatfunktion für
die Zauneidechse
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Um Beeinträchtigungen für die Zauneidechse zu vermeiden, werden die Strukturen mit
Habitateignung angrenzend an Baustraßen durch einen Schutzzaun vom Befahren
durch Baufahrzeuge sowie vermeidbarer vorübergehenden Inanspruchnahme ausge-
nommen. Betroffen sind die Flächen mit Habitateignung für Zauneidechsen angrenzend
zum Wirtschaftsweg, der weiterführend von der Autobahnüberführung bei Betr.-km
424+270 nach Osten zum Haimburger Wald führt, beginnend ca. 50 m östlich der
BAB A3 (Länge ca. 190 m).
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.2.2
V
424,550
und
425,030
links
Biotopschutzzäune a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen empfindlicher Biotope im Nahbereich des Ein-
griffsbereichs werden bei den Biotopen Nr. 186.48 und 1153.3 angrenzend zum Baufeld
Schutzzäune errichtet (Länge ca. 215 m).
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.3A 424,950
links
Landschaftspflegerische
Ausgleichsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Strukturreiche Offenlandfläche - extensiv (Flächenumfang 9.500 m² bei einem Kompen-
sationsbedarf von 9.180 m²).
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.3E 420,500 Landschaftspflegerische
Ersatzmaßnahme
a) Bundesrepublik Deutsch-
land
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Strukturreiche Offenlandfläche ‚Klosterblick‘- extensiv (Flächenumfang 11.960 m², anre-
chenbar 9.180 m² bei einem Kompensationsbedarf von 9.180 m²)
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 25
9.4.1
G
424,079
bis
425,125
links
Landschaftspflegerische
Gestaltungsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Entwicklung von Flächen mit kurzer Grasnarbe durch Spontanbesiedlung, intensiv ca.
1.100 m²
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.4.2
G
424,079
bis
425,125
links
Landschaftspflegerische
Gestaltungsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Anlage von Landschaftsrasen, intensiv ca. 4.700 m²
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.4.3
G
424,079
bis
425,125
links
Landschaftspflegerische
Gestaltungsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Anlage von Landschaftsrasen, extensiv ca. 37.000 m²
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.4.4
G
424,079
bis
425,125
links
Landschaftspflegerische
Gestaltungsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Zulassen von Sukzession, ca. 22.000 m² ca. 20.000 m²
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
Regelungsverzeichnis
für das Straßenbauvorhaben
Unterlage: 11
Neubau einer einseitigen Rastanlage mit WC bei Berg b. Neumarkt i. d. OPf. (Ostseite) Datum: 28.05.2014
Lfd. Nr.
Station bzw.
Bau-km Bezeichnung
a) bisheriger
b) künftiger Eigentümer (E)
oder
Unterhaltspflichtiger (U)
Vorgesehene Regelung
1 2 3 4 5
Seite 26
9.4.5
G
424,079
bis
425,125
links
Landschaftspflegerische
Gestaltungsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Pflanzung von Hecken und Gebüschen, ca. 16.400 m²
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.
9.4.6
G
424,079
bis
425,125
links
Landschaftspflegerische
Gestaltungsmaßnahme
a) --
b) Bundesrepublik Deutsch-
land (E/U)
Pflanzung von 27 Einzelbäumen
Die Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland, der auch der Unterhalt obliegt.