Anschrift: Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim, Tel.: 07274 / 53-0, Fax: 07274 / 53-229
[email protected], www.kreis-germersheim.de Gläubiger-ID: DE90KVG00000038992
Postgiroamt Ludwigshafen, BLZ: 545 100 67, Kto.: 5 430 673 IBAN: DE60 5451 0067 0005 4306 73 SWIFT-BIC: PBNKDEFFXXX
VR-Bank Südpfalz , BLZ: 548 625 00, Kto.: 1 070 010 IBAN: DE93 5486 2500 0001 0700 10 SWIFT-BIC: GENODE61SUW
Sparkasse Ger-Kandel, BLZ: 548 514 40, Kto.: 20 000 147 IBAN: DE82 5485 1440 0020 0001 47 SWIFT-BIC: MALADE51KAD
Öffnungszeiten
Mo,Mi,Do,Fr.:8:30 Uhr – 12:00 Uhr
Do.: 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
Datum: 07.12.2017
Kreisverwaltung • Luitpoldplatz 1 • 76726 Germersheim
Az: 14/3/1054/WÖR/IM
gegen Empfangsbestätigung
Firma
Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG
vertr. durch Herr Anton Dollinger
Neukochen 10
73432 Aalen
Zuständig
Frau Schirmer
Tel: 07274 / 53-352
Fax: 07274 / 53-15589
Zimmer: 2.19
Mail:
Luitpoldplatz 1, 76726 Germersheim
Aktenzeichen: 14/3/1054/WÖR/IM
Vorhaben: wesentliche Änderung nach § 16
BImSchG: Erhöhung der
Produktionsleistung im Werk Wörth
Anlagenort: Am Oberwald 2, 76744 Wörth
Gemarkung: Wörth
Flurstück-Nr.: 6295/22
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Sehr geehrter Herr Dollinger,
aufgrund Ihres Antrages vom 31.01.2016 erlässt die Kreisverwaltung Germersheim folgenden
Bescheid:
I.
Entscheidung
1.
Der Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,
73432 Aalen (Antragstellerin), wird auf Antrag vom 31.01.2016, hier eingegangen am 29.02.2016,
aufgrund § 16 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 6 und § 10 i.V.m. den §§ 12 und 13 des Gesetzes zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG-) in der der derzeit geltenden
Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur
KREISVERWALTUNG GERMERSHEIM
Bauen, Kreisentwicklung
- 2 -
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen - 4. BImSchV) in der derzeit geltenden Fassung und in Verbindung mit
Ziffer 6.2.1
des Anhanges 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der
Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
das Genehmigungsverfahren – 9. BImschV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der derzeit
geltenden Fassung die
immissionsschutzrechtliche Genehmigung
zur wesentlichen Änderung
einer Anlage zur Herstellung von Papier mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem
Betriebsgrundstück in 76744 Wörth, Am Oberwald 2, Flurstück: 6295/22
erteilt.
2.
Die Genehmigung ergeht aufgrund der in Teil II. der genannten und mit Sichtvermerk der
Kreisverwaltung Germersheim vom 07.12.2017 versehenen Antragsunterlagen, die Bestandteil
dieser Änderungsgenehmigung sind und unter Einschränkung durch die in Teil III. festgelegten
Nebenbestimmungen.
3.
Die Nebenbestimmungen voran ergangener Bescheide gelten weiter, sofern nicht Näheres oder
Anderweitiges durch diese Änderungsgenehmigung geregelt wird.
4.
Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach §
13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
5.
Der Ausgangszustandsbericht vom 22. März 2016 ist Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
6.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
II.
Antragsunterlagen
Gegenstand der Änderungsgenehmigung ist eine Erhöhung der Produktionskapazität der PM 6
(Wellpappenrohpapierrollen) von 600.000 auf 700.000 t/a, eine temporäre
Altpapierzwischenlagerung im Freien (max. 5.000 t) für max. 4 Wochen, z. B. Sommerferien, eine
Einrichtung Mikroflotation im Wasserkreislauf Stoffaufbereitung (BT2), Einrichtung CMC-Anlage
(Carboxymethylcellulose): Anlieferung des Pulvers in Bigbags , eine Aufstellung von 2 Biozidtanks für
35%-NH4Br-Lösung (10 m3 Dilurit GM Active) und 13%Aktivchlorgehalt-Natriumhypochloritlösung (15
m3 Dilurit cat) werden gemischt, da Lösung nicht lager-/transportfähig ist, diskontinuierlicher
Betrieb, eine Einrichtung Retentions-/Polymermittelaufbereitungsanlage, sowie eine temporäre
Reststoffzwischenlagerung im Freien (max. 7.000 t).
Der Änderungsgenehmigung liegen folgende Unterlagen, erstellt unter Mitwirkung von fischer +
partner bauplanung gmbh, Stuttgarter Straße 36, 70469 Stuttgart, Müller-BBM GmbH, Robert-Koch-
Straße 11, 82152 Planegg bei München, PCU PlanConsultUmwelt, Kaseler Weg 1, 66113
Saarbrücken, Regierungsbaumeister Schlegel GmbH & Co.KG, Guntherstraße 29, 80639 München
vom 31.01.2016, ergänzt am 12.04.2016, 31.05.2016, 29.06.2016 und 16.08.2016 zugrunde (2
Ordner):
- 3 -
Verzeichnis der Unterlagen
Teil 1: Beschreibungen und Gutachten
1. Beschreibung Ordner 1
1.1 Verzeichnis Ordner 1
1.2 Antragsschreiben Ordner 1
1.3 Antrag-Formblätter Ordner 1
Formular 1.1
Formular 1.2
Umweltinspektionsbericht SGD Süd 04.01.2016 (5 Seiten) Ordner 1
1.4 Kurzbeschreibung Ordner 1
1.5 Verzeichnis der beteiligten Unternehmen und Personen Ordner 1
Formular Anlage 1 Ansprechperson
2. Standort
2.1 Standort-Beschreibung Ordner 1
2.2 Lageplan Topographie M 1: 25.000 Ordner 1
2.3 Amtliche Flurkarte M 1:1.000 Ordner 1
Flurstücks- und Eigentümernachweis
2.4 Lageplan Werk M 1:1.000 Ordner 1
2.5 Bauleitplanung Ordner 1
3. Beschreibung der geplanten Anpassung der Produktionsleistung
3.1 Produktionskennzahlen
Formular 3 Anlagedaten
Anlage 2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung Ordner 1
3.2 Betriebsbeschreibung mit Darstellung der geplanten Anpassung
und Änderungen Ordner 1
4. Darstellung der Anlage
4.1 Blockschema Werk Wörth
Formular 5.1 Betriebsablauf/Einleiterdaten
Formular 5.2 Betriebsablauf/Emissionsdaten
Formular 6.1 Verzeichnis der Emissionsquellen
Formular 6.2 Verzeichnis der Treibhausgasquellen
Anlage 3 Ordner 1
4.2 Übersichtsschemen Wörth der geplanten Änderungen Ordner 1
4.2.1 B-BT. 2, Microflotation Wasserkreislauf (2 Seiten) Ordner 1
4.2.2 C-BT. 2, CMC – Anlage Ordner 1
4.2.3 D-BT. 2, Neuaufstellung 2 Biozidtanks mit Ansetz- und Dosieranlage Ordner 1
4.2.4 E-BT. 3, Retentions-/ Polymermittel Aufbereitung Ordner 1
4.3 Aufstellungspläne der geplanten Änderungen Ordner 1
4.4 A-Temporäre Zwischenlagerung von Altpapier im Außenbereich
4.4.1 Lageplan M 1: 1.000 Ordner 1
4.4.2 Temporäre Altpapierlagerung, Beschreibung der Maßnahme Ordner 1
4.4.3 Stellungnahme Brandschutz Altpapier-Hafenlagerung, BIB Concept Ordner 1
vom 15.09.2014
4.5 F-Temporäre Zwischenlagerung von Reststoffen im Außenbereich
4.5.1 Lageplan M 1:1.000 (2 Seiten)
- 4 -
4.5.2 Temporäre Reststofflagerung, Beschreibung der Maßnahme Ordner 1
5. Verkehr und Transporte
5.1 Angaben zu Verkehr und Stellplätzen Ordner 1
5.2 Prognose der maximalen jährlichen Transportmengen und der
durchschnittlichen Transporte Ordner 1
5.3 Prognose der maximalen täglichen Transportmengen Ordner 1
6. Lärmschutz
6.1.a Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate Formular 7 Ordner 1
6.1 Angaben zum Schallschutz Ordner 1
6.2 Schalltechnische Prognose – Müller-BBM GmbH, Planegg (54 Seiten) Ordner 1
6.3 Angaben zu Erschütterungen Ordner 1
7. Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
7.1.1 Beschreibung – Bestand Ordner 1
7.1.2 Übersicht – Bestand Ordner 1
7.1.2.1-7.1.2.25 Sicherheitsdatenblätter – Bestand (25 Produkte) Ordner 2
7.2.1. Beschreibung der geplanten Änderung (3 Seiten) Ordner 1
7.2.2 Übersicht - geplante Änderungen Ordner 1
7.2.2.1-7.2.2.4 Sicherheitsdatenblatt geplante Änderung (4 Produkte) Ordner 2
8. Umweltverträglichkeitsprüfung
8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung – PCU, Saarbrücken
Formular 12 Naturschutz und Landschaftspflege Ordner 1
8.2 Umweltverträglichkeitsstudie – Januar 2016 (144 Seiten) Ordner 1
9. Ausgangszustandsbericht (AZB) Ordner 1
9.1 Ausgangszustandsbericht – PCU, Saarbrücken Ordner 1
9.2 Ausgangszustandsbericht – März 2016 ( 59 Seiten) Ordner 1
9.3 Lageplan Papierfabrik M 1:2500 Ordner 1
9.4 Lageplan Standorte Lagerung Relevante Stoffe, Ebene + 0,00m
M 1:1500 Ordner 1
9.5 Lageplan Standorte Lagerung Relevante Stoffe, Ebene + 7,50m
M 1:1500 Ordner 1
9.6 Lageplan Räumliche Abgrenzung des Anlagengrundstücks
M 1:1000 Ordner 1
10. Reststoffe Und Abfall
10.1 Angaben zu Reststoffen, Produktionsrückständen
und Abfallentsorgung Ordner 1
10.2 Formular 9.1 + 9.2 Ordner 1
11. Abwasserbehandlung, Frischwasserversorgung und Entwässerung
11.1 Brunnenwasserversorgung Ordner 1
11.2 Oberflächenwasserversorgung Ordner 1
11.3 Abwasserbehandlung Ordner 1
11.4 Oberflächen- und Regenwasser (+Formular 9.3) Ordner 1
11.5 Nachweis der Leistungsfähigkeit der Produktionswasserreinigungsanlage,
Regierungsbaumeister Schlegel, München (27 Seiten) Ordner 1
- 5 -
12. Arbeitsschutz
12.1 Maßnahmen zum Arbeitsschutz
Formulare 10.1, 10.2 und 10.3 Angaben zum Arbeitsschutz Ordner 1
13. Anlagensicherheit
13.1 Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes (4 Seiten) Ordner 1
13.2 Alarmierung, Brandfall etc. (18 Seiten) Ordner 1
Formular 11.1 Brandschutz + Formular 11.2 Löschwasserrückhaltung Ordner 1
13.3 Angaben im Vollzug der Störfall-Verordnung
Formular 8 Angaben zur Störfall-Verordnung Ordner 1
13.4 Einstufung nach Gefahrstoff-Verordnung Ordner 1
13.5 Maßnahmen nach Betriebseinstellung Ordner 1
14. Bautechnische Nachweise
14.1 Erläuterung Nutzung bestehende Gebäude und Anlagen Ordner 1
Weiterhin liegen der Änderungsgenehmigung folgende Stellungnahmen zugrunde:
Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Bauaufsichtsbehörde
vom 23.11.2016 Az: 16/3/0523/WÖR/B
Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Feuerwehrtechnischer Bediensteter
vom 21.11.2016
Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Denkmalschutzbehörde
vom 10.10.2016
Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Naturschutzbehörde
vom 23.11.2016 Az: 362-111-003/15
Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Wasser- und
Bodenschutzbehörde vom 21.11.2016
Stellungnahme der Kreisverwaltung Germersheim, Untere Abfallbehörde
vom 12.10.2016
Stellungnahme der Stadtverwaltung Wörth vom 28.10.2016 Az: 4-610-15/Schl/Seu
Stellungnahme der SGD Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 17.11.2016
Az: 23/05/5.1/2015/0022/WA
Die textlichen Festsetzungen des Genehmigungsbescheides gehen den Planunterlagen vor.
Die in den Planunterlagen evtl. mit grüner Farbe eingetragenen Prüfbemerkungen sind zu
beachten.
III.
Nebenbestimmungen
1.Allgemeines
Es gelten die Regelungen früher ergangener Bescheide (Az.:144-10/248 Bescheid vom 17.05.2001
und 23.05.2002) weiterhin fort, sofern in diesem Bescheid nichts Anderes geregelt ist.
Die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung z. B. beim Umgang mit Bioziden ist zu
aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen dies erforderlich machen.
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind bei jeder maßgeblichen Veränderung
der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.
Die Sicherheitsdatenblätter über Stoffe und Zubereitungen, mit denen Tätigkeiten ausgeführt
werden, sind den Beschäftigten zugänglich zu machen.
- 6 -
Die Beschäftigten sind an Hand der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe über auftretende
Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Darüber hinaus
sind sie in Methoden und Verfahren, die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung von
Gefahrstoffen angewendet werden müssen, zu unterrichten.
Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich
arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form
und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme der Anlage ist unverzüglich der Kreisverwaltung Germersheim (beiliegendes
Formblatt) mitzuteilen. Der Probebetrieb gilt bereits als Inbetriebnahme, nicht jedoch die
Funktionsprüfung einzelner Anlagekomponenten.
3. Immissionsschutz
3.1 Ein temporäres Lagern von Altpapier im Freien darf ausschließlich in Form von gepressten
Ballen erfolgen. Eine Lagerung von losem Papier im Freien ist nicht zulässig.
3.2 Die Abgase beim Einsatz der indirekten Trocknung - hier Schwebetrockner - dürfen die
Emissionen an Formaldehyd 15 mg/m³ im Normzustand (273 K, 101,3 kPa) nach Abzug des
Feuchtegehalts an Wasserdampf nicht überschreiten.
Grundlage ist die Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener
Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015.
3.3 Durch eine der nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle sind frühestens 3 und
spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage und anschließend wiederkehrend
jeweils nach Ablauf von 3 Jahren die Emissionen an Formaldehyd durch Messung feststellen
zu lassen.
Messstellen sind entsprechend der Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41.BImSchV) zu beauftragen.
Zur Durchführung der Messungen sind im Benehmen mit der dafür beauftragten Stelle geeig-
nete Messstellen und unfallsichere Messplätze, einschließlich der Zugänge, festzulegen und
einzurichten.
Das Messinstitut ist aufzufordern, den Bericht gleichzeitig mit der Versendung an den
Auftraggeber der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle
Gewerbeaufsicht Neustadt an der Weinstraße, unmittelbar zu übersenden.
Die Ermittlungen der Emissionen luftfremder Stoffe sind grundsätzlich bei den für den Auswurf
ungünstigsten Verhältnissen der Anlage (z. B. höchste Dauerleistung) durchzuführen. Zwingen
schwerwiegende betriebliche Umstände dazu, die Feststellungen unter anderen
Bedingungen durchzuführen, sind die Verhältnisse bei höchster Dauerleistung und
ungünstigsten Bedingungen abzuschätzen.
Die Messplanung ist gemäß 5.3.2.2 TA Luft durchzuführen.
Die Auswahl von Messverfahren und die Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse
sind gemäß 5.3.2.3 und 5.3.2.4 TA Luft durchzuführen.
- 7 -
4. Baurecht
4.1 Auflagen
Anforderungen an die Bauausführung
B111
Das Gebäude bzw. die Anlage darf nur zu den aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Zwecken
genutzt werden.
B146
Für alle neu zu errichtende bauliche Anlagen ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein geprüfter
Standsicherheitsnachweis in 1-facher Ausfertigung vorzulegen.
IV.
Hinweise
1. Hinweise Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Gewerbeaufsicht
1.1 Die geplante Mikrofiltrationsanlage Wasserkreisläufe Stoffaufbereitung dient zur Reinigung
des Wasser- und Stoffgemisches im Prozesskreislaufsystem von Feststoffen, d.h.
Faserfeinstoffen, mineralischen Partikeln und Störstoffen. Dies erfolgt mit Dosierung von
Polymeren und feinsten Luftbläschen in der Mikrofiltrationsanlage. Dies kann nur im Kreislauf
der Stoffaufbereitung erfolgen, da hier die erforderliche Stoffdichte und Prozesstemperatur
vorliegt. Die geplante Mikrofiltrationsanlage Wasserkreisläufe Stoffaufbereitung ist Bestandteil
des Prozesses zur Stoffaufbereitung in der Papierproduktion und wird auch in diesem Bauteil
(BT.2) errichtet.
Es handelt sich um keine nach Wasserrecht zu genehmigende Abwasseranlage, sondern sie
ist ausschließlich im Rahmen von BImSchG rechtlich zu bewerten.
1.2 Ein zusätzlicher Anfall an Produktionsabwasser und eine Erhöhung der
produktionsspezifischen Frachten und Konzentrationen erfolgt durch die Anpassung der
Produktionsleistung von 600.000 t/a auf 700.000 t/a nicht.
Durch Optimierungen im Wasserkreislauf und in der Abwasserreinigungsanlage ist die
Produktionssteigerung nicht mit einer Erhöhung der Abwassermenge verbunden.
Die Anpassung der Produktionsleistung der PM 6 lässt auch eine Erhöhung der Belastung der
Produktionsreinigungsleistung erwarten. In der Untersuchung der Leistungsfähigkeit der
Produktionswassereinigungsanlage durch das Büro Schlegel wird die Einhaltung der in der
wasserrechtlichen Einleiteerlaubnis festgelegten Überwachungswerte sicher prognostiziert.
Die der gehobenen Erlaubnis vom 05.10.2004, Az.: 31/566-111 Wö 2/2004 mit
Änderungsbescheid vom 27.10.2004, Az 31/566-111 Wö 2/20004 sowie Änderungs- und
Ergänzungsbescheid vom 28.06.2007, Az. 31/566-111 Wö 2/2004 zugrundeliegender
Maschinenkapazität von 2040 t/d bzw. die daraus festgelegten Überwachungswerte bleiben
auch bei Produktionssteigerung unverändert.
Die Produktionskapazität von 600.000 t/a ist in diesen Erlaubnisbescheiden nicht genannt.
Eine Anpassung auf 700.000 t/a wird deshalb nicht erforderlich.
Eine Änderung bzw. Anpassung der wasserrechtlichen Einleiteerlaubnisbescheide wird aus
den genannten Gründen nicht notwendig.
1.3 Es fällt kein zusätzliches Oberflächen- und Regenwasser an. Die bestehende Entwässerung
erfolgt über die bestehenden Grundleitungen und Entwässerungsanlagen. Unbelastetes
Niederschlagswasser wird entsprechend der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis vom
13.03.2002 in den Rhein abgeleitet. Niederschlagswasser von belasteten Flächen wird wie
- 8 -
bisher der Abwasserreinigungsanlage zugeleitet. Änderungen bzw. Umbauten sind nicht
geplant.
1.4 Die Erhöhung der Produktionskapazität hat eine Erhöhung der benötigten Dampfmenge zur
Folge.
Eine mögliche Emissionsgenehmigung nach dem Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz -
TEHG für das der Energieversorgung dienende Heizkraftwerk der Palm Power GmbH & Co.
KG ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens.
2. Hinweise Baurecht
H04
Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hafenstraße und
Änderung Landeshafen“ sind einzuhalten.
H50
Die erforderliche Prüfung der bautechnischen Nachweise wird durch den Antragsteller in Auftrag
gegeben (§ 15 Abs.3 BauuntPrüfVO).
Am 18.Oktober 2007 ist die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
(PrüfSStBauVO) in Kraft getreten. Mit der PrüfSStBauVO wird die von der Bauherrin oder dem
Bauherrn beauftragte bautechnische Prüfung auf eine privatrechtliche Grundlage gestellt. Das
heißt, ab dem 01. Dezember 2007 können nur noch Prüfsachverständige, die in der Liste
eingetragen sind, im Privatauftragsverfahren beauftragt werden. Die Voraussetzung für das
Tätigwerden der Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz ist die Eintragung in
die entsprechende Liste aufgrund des § 2 Abs.1 der PrüfSStBauVO. Diese Liste wird von der
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt.
V.
Kostenfestsetzung
Für das Genehmigungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5410,97 € und
Auslagen in Höhe von 25504,66 € festgesetzt.
VI.
Begründung
1. Entscheidung
1.1 Darstellung des Verwaltungsverfahrens
Die Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,
73432 Aalen hat mit Datum vom 16.09.2014 die Kreisverwaltung Germersheim über die geplante
wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Papier mit den zugehörigen
Nebeneinrichtungen auf dem Betriebsgrundstück in Am Oberwald 2, 76744 Wörth, Flurstück
6295/22 informiert.
Als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung von Papier mit den
zugehörigen Nebeneinrichtungen unterliegt das Vorhaben nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 6.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
- 9 -
Gemäß § 3e Abs. 1 Nr.1 UVPG besteht auch bei Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht, wenn die
Änderung selbst in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- und
Leistungswerte erreicht oder überschreitet. Dies ist hier der Fall. Der Leistungswert für die
unbedingte UVP- Pflicht beträgt nach Nr. 6.2.1 der Anlage 1, Spalte 1 zum UVPG 200 t oder mehr
Papier je Tag. Eine Steigerung der Produktionskapazität um 100.000 t pro Jahr entspricht einer
Steigerung der Produktionskapazität von mehr als 200 t je Tag.
Die Unterrichtung gemäß § 5 UVPG über Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden
Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte im Zuge des Scoping-Termins am
03.02.2015.
Die Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,
73432 Aalen hat mit Antrag vom 31.01.2016, hier eingegangen am 29.02.2016, um die Erteilung
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur
Herstellung von Papier mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Betriebsgrundstück in
Am Oberwald 2, 76744 Wörth, Flurstück 6295/22 nachgesucht.
Die Antragsunterlagen enthalten die nach der 9. BImSchV und den Verwaltungsvorschriften zum
genehmigungserfahren nach dem BImSchG erforderlichen Darlegungen und Formblätter. Neben
dem entsprechenden Formularsatz und der technischen Beschreibung anhand Text und
Planunterlagen enthalten die vorgelegten Unterlagen weitere gutachterliche Ausführungen wie
Ausgangszustandsbericht
Brandschutztechnische Stellungnahme
Schalltechnische Beurteilung
Umweltverträglichkeitsstudie
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 4
BImSchG i.V.m. § 16 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und der Ziffer 6.2.1 des Anhanges 1
zu dieser Verordnung, die im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 BImSchG zu beurteilen ist. Das betreffende Grundstück liegt im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hafenstraße und Änderung Landeshafen“
der Stadt Wörth, die das Gebiet als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO ausweist.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Eingangsbestätigung (§§ 6 und 7 der
9. BImSchV) wurde das Vorhaben am 11.10.2016 sowohl im Amtsblatt der Kreisverwaltung
Germersheim als auch in den örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage
verbreitet sind, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte dabei in den
entsprechenden Regionalausgaben der Tageszeitungen „DIE RHEINPFALZ“ Ausgabe Landau Nr.
241 am 15.10.2016 und der BNN am 15.10.2016.
Gleichzeitig wurden folgende Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereiche durch das
Vorhaben berührt werden, gehört:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Stadtverwaltung Wörth
Stadtwerke Wörth
sowie die Fachbereiche der Kreisverwaltung Germersheim als
Untere Bauaufsichtsbehörde
Brandschutzdienststelle
Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Abfallbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde
Der Antrag und die beigefügten Unterlagen wurden in der Zeit vom 24.10.2016 bis 24.11.2016
sowohl bei der Kreisverwaltung Germersheim als Genehmigungsbehörde als auch bei der
Stadtverwaltung Wörth ausgelegt.
Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 08.12.2016 wurden gegen das Vorhaben keine
Einwendungen erhoben.
- 10 -
Der für den 17.01.2017 vorgesehene Erörterungstermin wurde daher mit Bekanntmachung sowohl
im Amtsblatt der Kreisverwaltung Germersheim vom 05.01.2017 als auch mit Bekanntmachung vom
07.01.2017 in den entsprechenden Regionalausgaben der Tageszeitungen „DIE RHEINPFALZ“ und
der BNN abgesagt.
Im Einverständnis mit dem Antragsteller wurde von der Kreisverwaltung Germersheim die Firma
ProTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH mit gutachterlichen Aufgaben zur
Erstellung eines Vorschlags für die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen nach § 20 Abs.1a und 1b der 9. BImSchV, sowie zur Unterstützung der
Behörde im Rahmen von Verwaltungsaufgaben beauftragt. Die Genehmigungsbehörde stand
während der Erstellung des Entwurfs der UVP im ständigen Austausch mit der Fa. ProTerra
Umweltschutz- und Managementberatung GmbH. Die letzte Fassung wurde entsprechend geprüft
und bewertet und dient als Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen:
1.3 Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen gemäß § 20 Abs. 1a der 9.
BImSchV auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter einschließlich Wechselwirkungen
Im Rahmen des Verfahrens war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zur Prüfung der
entsprechenden Antragsunterlagen, insbesondere der Zusammenstellung der
entscheidungserheblichen Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung, sowie der Erstellung
der zusammenfassenden Bewertung i.S.d. § 20 Abs. 1b der 9. BImschV wurde eine gutachterliche
Stellungnahme der Firma proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH
Umweltgutachter 66280 Sulzbach/Saar eingeholt. Diese wurde entsprechend bewertet und dient
als Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen:
1.1 Grundlagen
Die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, Neukochen 10, 73432 Aalen hat mit Datum 31.01.2016 bei
der Kreisverwaltung Germersheim einen Antrag nach § 16 BImSchG [1] auf Erhöhung der
Produktionskapazität der Papiermaschine (PM) 6 von 600.000 t/a auf 700.000 t/a Fertigpapier am
Standort Wörth am Rhein gestellt. Bei der Anlage handelt es sich um eine nach § 4 BImSchG [1]
i.V.m. der 4. BImSchV [4], Anhang Nr. 6.2.1, genehmigte Anlage, die nunmehr wesentlich geändert
werden soll.
Unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG [2] da die Anlage auch in der Liste der UVP-pflichtigen
Vorhaben in der Anlage 1 (Nr. 6.2.1 Spalte 1) zum UVPG aufgeführt ist, für die auch bei
wesentlichen Änderungen gemäß § 3e UVPG [2] eine UVP durchzuführen ist.
Zuständige Behörde für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG und damit auch für die Durchführung der UVP für
das o.g. Vorhaben ist die Kreisverwaltung Germersheim. Die Kreisverwaltung Germersheim hat im
Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 12.01.2015
den Auftrag für die Erstellung der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen für das Vorhaben nach
§ 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV [4] an die proTerra Umweltschutz- und Managementberatung
GmbH Umweltgutachter erteilt. Die Einzelheiten der Beauftragung sind im o.g. Auftragsschreiben
festgehalten.
Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV
[4] für das Vorhaben der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG GmbH enthält gemäß Nr. 0.5.2.1 der
UVPVwV [5] die für die Bewertung erforderlichen Aussagen über die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen des Vorhabens. Mit ihr wird der entscheidungserhebliche Sachverhalt für die
Erfüllung gesetzlicher Umweltanforderungen festgestellt.
Gemäß § 16 BImSchG [1] ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
zu prüfen, inwieweit für das geplante Vorhaben „Erhöhung der Produktionskapazität der
Papiermaschine (PM) 6 von 600.000 t/a auf 700.000 t/a Fertigpapier“ die
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG gegeben sind bzw. ob die Genehmigung
nach § 12 BImSchG [1] unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden muss,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG [1] genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
- 11 -
Grundlage für die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen in
diesem Verfahren sind die von der Trägerin des Vorhabens gemäß §§ 3 bis 4e der 9. BImSchV[4]
vorgelegten Unterlagen zum Genehmigungsantrag. Im Auftrag der Vorhabensträgerin
(Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG GmbH) wurden dazu entsprechende Untersuchungen
durchgeführt, deren Ergebnisse in eine Umweltverträglichkeitsstudie eingeflossen sind, die den
Antragsunterlagen beigefügt ist. Zusätzlich wurden die von der Genehmigungsbehörde im
Verfahren auf Anforderung (Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 31.05.2016)
nachgereichten Unterlagen (letzte Ergänzung vom 16.08 2016) einschließlich überarbeiteter
Gutachten, eingeholter Stellungnahmen der Fachbehörden herangezogen.
Vor dem Hintergrund der Darstellungen der Vorhabensträgerin im Rahmen des Scopingtermins am
03.02.2015 erfolgte am 16. Dezember 2015 die Unterrichtung der Vorhabensträgerin über die
voraussichtlich nach § 6 UVPG [2] beizubringenden Unterlagen. Der von der Vorhabensträgerin
vorgelegte Vorschlag wurde im Wesentlichen bestätigt.
Neben der Umweltverträglichkeitsstudie sind insbesondere folgende Gutachten beigebracht
worden, deren jeweils aktuellste Fassung für die Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen herangezogen wurde:
Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der geplanten Kapazitätserhöhung der
Papiermaschine PM 6; Bericht Nr. M116421/01 erstellt von Müller-BBM vom 28.08.2015
Erläuterungsbericht zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der
Produktionswasserreinigungsanlage der Papierfabrik Palm im Rahmen der Erhöhung der
Produktionskapazität der PM 6 am Standort Wörth; Oktober 2015
Bericht über den Ausgangszustand für die wesentliche Änderung des Anlagenbetriebes
der PM 6 nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz im Werk Wörth der Papierfabrik Palm
GmbH & Co. KG vom 22. März 2016, erstellt von PCU Partnerschaft Saarbrücken
Umweltverträglichkeitsstudie zum immissionsschutzrechtlichen
Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG der Papierfabrik Palm in Wörth
am Rhein; erstellt von PCU Partnerschaft Saarbrücken; Januar 2016
Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wurde mit Schreiben der Genehmigungsbehörde vom
10.10.2016 (Az. 14/3/1054/WÖR/IM) bestätigt.
Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG [1]) und
gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit – UVPG [2] vom 04.10.2016 wurde die
Auslegungs- und Einwendungsfrist veröffentlicht. Etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher
Natur gegen das Vorhaben konnten vom 24.10.2016 bis 08.12.2016 bei den benannten Behörden
schriftlich vorgebracht werden.
1.2 Charakteristik des geplanten Vorhabens mit Darstellung der wesentlichen Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen
1.2.1 Beschreibung des Vorhabens
Die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, Neukochen 10, 73432 Aalen plant die Erhöhung der
Produktionskapazität der Papiermaschine PM 6 zur Herstellung von Fertigpapier von derzeit 600.000
t/a auf 700.000 t/a an ihrem Standort Wörth am Rhein.
Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrages nach § 16 Abs. 1 BImSchG ist:
die Erhöhung der Produktionskapazität der PM 6 (Wellpappenrohpapierrollen) von 600.000 t
auf 700.000 t/a Fertigpapier, zur Anpassung der heutigen Produktionskapazität aufgrund
der erfolgten Optimierung seit der Inbetriebnahme der PM 6 im Jahr 2002 an die
tatsächliche Leistungsfähigkeit der Anlage;
die temporäre Zwischenlagerung von Altpapier im Freien bis max. 5.000 t für einen Zeitraum
von max. 4 Wochen pro Jahr zur Sicherung der Versorgung bei marktbedingter reduzierter
Beschaffung und Beschränkung im Antransport;
die Errichtung einer Mikroflotation im Wasserkreislauf Stoffaufbereitung (BT 2) zur Reinigung
des gesamten Abwassers von Feststoffen zur Verbesserung des Betriebes der PWRA;
die Errichtung einer CMC-Anlage (BT 2), zur Verbesserung der Fixierung und des Transportes
der Massenstärke im Stoffkreislauf;
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die Neuaufstellung von 2 Biozidtanks für Ammoniumbromidlösung und
Natriumhypochloritlösung mit einer Ansetz- und Dosieranlage (BT 2), zur Verringerung der
eingemischten Stoffe und des Chlorverbrauches sowie zur Verbesserung der Effektivität in
der Bekämpfung der Bakterien- und Schleimbildung;
die Errichtung einer Retentions-/Polymermittelaufbereitungsanlage (BT 3), zur Behandlung
und Reinigung der Kreislauffiltrate;
die temporäre Zwischenlagerung von Reststoffen im Freien bis max. 7.000 t für max. 2
Monate pro Jahr zur Zwischenlagerung bei Wartungsstillständen des Reststoffkessels im
Heizkraftwerk.
Die mit dem Änderungsvorhaben angestrebte erhöhte Produktionsleistung der PM 6 soll nach
Angaben der Antragstellerin allein durch
- eine weitere Optimierung des Produktionsprozesses und
- die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlagen zur Abwasser- bzw.
Kreislaufwasserbehandlung
erreicht werden.
Baumaßnahmen im Außenbereich sind mit dem geplanten Vorhaben nicht verbunden.
1.2.2 Anlagen- und Betriebsbeschreibung
Die Anlagen am Standort der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG werden im kontinuierlichem Tag-
und Nacht-Betrieb gefahren, d.h. 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche. Die Anlieferung zur
Fabrik und die Versendung der Fertigprodukte erfolgen ebenfalls kontinuierlich an 365 Tagen pro
Jahr unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf den öffentlichen Transportwegen (z.B.
Sonntagsfahrverbot für LKWs).
1.2.3 Betriebseinheiten
Die Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe gliedert sich in die folgenden
Betriebseinheiten/Betriebsteile:
BT. 0 Außenanlagen (keine Änderung)
BT. 1 Altpapierlager – Rohstofflager
BT. 2 Stoffaufbereitung
BT. 3 Papierherstellung – Papiermaschine
BT. 4 Ausrüstung, Hülsenschneidanlage (keine Änderung)
BT. 5 Rollenlager (keine Änderung)
BT. 6 Werkstattgebäude (keine Änderung)
BT. 7 Walzenlager (keine Änderung)
BT. 8 GuD Heizkraftwerk und Gaskesselanlage (keine Änderung)
BT. 9 Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) (keine Änderung)
BT. 10 Pförtnerhaus mit Waagen (keine Änderung)
BT. 11 Gasübergabestation (keine Änderung)
BT. 12 Stromübergabestation (keine Änderung)
BT. 13 Gastankstelle (keine Änderung)
BT. 14 Dieseltankstelle (keine Änderung)
BT. 15 Außenbehälter (keine Änderung)
BT. 16 Gleisanlagen (keine Änderung)
BT. 17 Hafen Verladung (keine Änderung)
In den folgenden Ausführungen werden die Tätigkeiten und Einsatzstoffe in den Betriebseinheiten
beschrieben.
BT. 1 Altpapierlager – Rohstofflager
Die Anlieferung des Altpapiers erfolgt in loser Form und als Ballen mit LKW, die Lagerung findet
derzeit in einer Halle statt. Das gelagerte Altpapier wird mit Hilfe eines Radladers auf ein
Beschickungssystem mit Plattenband aufgegeben.
Folgende Ergänzung des Betriebs des Altpapierlagers wird beantragt:
Temporäre Zwischenlagerung von Altpapier im Außenbereich bis max. 5.000 t
- 13 -
Die geplante temporäre Zwischenlagerung soll bedarfsorientiert über einen Zeitraum von jeweils
max. 4 Wochen erfolgen, an denen die Logistik bzw. die Anlieferung gesetzlichen Beschränkungen
unterliegt und daher eine uneingeschränkte Versorgung des Werkes aufgrund marktbedingter
reduzierter Beschaffung (Sommerferienzeit) oder aufgrund von Feiertagen nicht möglich ist. Die
Zwischenlagerung erfolgt auf den befestigten Flächen zwischen Stoffaufbereitung,
Papiermaschine 6, Altpapierlager und Kläranlage. Das hier anfallende Niederschlagswasser wird
gesammelt und in die Produktionswasserreinigungsanlage PWRA (BT.9) des Werkes gepumpt.
Verwehungen von Altpapier auf dem Werksgelände werden durch geeignete Maßnahmen (prov.
Zäune und Barrieren) verhindert und zusätzlich erfolgt eine regelmäßige Säuberung des Werkes
und des angrenzenden Bereiches.
BT. 2 Stoffaufbereitung
Bei der Papierherstellung wird ein wässriger Faserbrei benötigt. Hierzu wird das Altpapier unter
Zugabe von Wasser in einen großen Auflösebehälter („Pulper“) gegeben. Dieser Vorgang ist bei
der Herstellung aller Papiere aus Altpapier oder Frischfasern in gleichem Maße erforderlich. Das
Altpapier gelangt vom Rohstofflager (BT.1) aus über zwei Transportbänder zu den beiden im
Stoffaufbereitungsgebäude aufgestellten Auflösebehältern. Das angelieferte Altpapier enthält
i.d.R. noch eine Vielzahl von Stör- und Fremdstoffen (Folien, Styropor, Drähte usw.), die mit einem
umfangreichen System von Siebmaschinen mit gelochten und geschlitzten Blechkörpern aussortiert
werden.
Die Stoffaufbereitung erfolgt in folgenden Prozessschritten:
- Altpapier-Pulperauflösung
- Schwerteilcleaner
- Lochsortierung
- Fraktionierung
- Schlitzsortierung
- Eindickung
- Stoff Stapelung / Zwischenlagerung
- Schlammeindickung
- Reststoff-Behandlung
Folgende Erweiterungen und Ergänzungen an der Anlage Stoffaufbereitung (BT.2) werden
beantragt:
Mikroflotation Wasserkreislauf Stoffaufbereitung
Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der PWRA soll zukünftig das gesamte Abwasser der
Stoffaufbereitung und der Papiermaschine - bevor es zur Produktionswasserreinigungsanlage
PWRA (BT.9) geleitet wird - in der neuen Mikroflotationsanlage (Deltapurge) von Feststoffen befreit
werden. In dieser neuen Wasserreinigungsanlage werden mittels feinster Luftbläschen Feinstoffe
(z.B. mineralische Partikel, Faserfeinstoffe) und/oder Störstoffe aus dem Abwasser entfernt. Eine
Eindickung des Schlammes – entfernter Stör- und Stoffteile – werden in der Schlammbehandlung
vorgenommen.
CMC (Carboxymethylcellulosen)- Anlage
Der Rohstoff CMC soll zukünftig in Pulver- oder Granulatform in feuchtigkeitsbeständigen speziellen
Transportsäcken (Big-Bags mit ca. 1 m³ Inhalt) angeliefert werden. Das Pulver/Granulat wird aus
dem Big Bag durch einen automatisch ablaufenden Prozess mit Warmwasser aufgelöst über eine
Zufuhrschnecke in einen Disperger transportiert.Danach erfolgt die Dosierung in den Stoffkreislauf
zwischen Misch- und Maschinenbütte und dient dann als Transport- und Fixiermittel für die
Massenstärke.
CMC als Derivat der Cellulose gilt als gesundheitlich unbedenklich und ist als
Lebensmittelzusatzstoff (E 466) zugelassen. CMC wird als Trägerstoff, Verdickungs- und
Überzugsmittel in diversen Lebensmitteln eingesetzt.
Neuaufstellung 2 Biozidtanks für Ammoniumbromidlösung (Dilurit GM active) und
Natriumhypochloritlösung (Dilurit cat.) und einer Ansetz- und Dosieranlage
Das Biozid setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die bereits am Standort gemischt werden.
Derzeit betreibt die Papierfabrik Palm am Standort Wörth bereits eine Anlage, die aus IBC
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Containern (4 x 1.000 l Container für Natriumhypochlorit und 2 x 1.000 l Container für
Ammoniumbromid) beschickt wird.
Aufgrund der zukünftig größeren durchschnittlichen und maximalen Verbrauchsmengen (ca. 0,694
t pro Tag Dilurit GM active / 2,11 t pro Tag Dilurit cat. je im Durchschnitt) soll nunmehr eine
geeignete Tankanlage gebaut werden. Das organische Biozid kann dann innerhalb der neuen
Ansetz- und Dosieranlage durch äquimolare Vorlage und Vermischung der beiden Ausgangsstoffe
- Natriumhypochloritlösung mit 13 % Aktivchlorgehalt (Handelsname Dilurit cat)
- 35 %-ige Ammoniumbromid-Lösung (Handelsname Dilurit GM Active)
in wässriger Lösung gemäß nachfolgender Reaktionsgleichung gemischt
NH4Br + NaOCI -> NH2CI + H2O + Na Br
und anschließend direkt an den vorgesehenen Dosierstellen innerhalb des
Papiermaschinenkreislaufs dem Prozess zugegeben werden. Die Anlage soll diskontinuierlich über
eine Betriebsdauer von jeweils ca. 5 bis 15 Minuten betrieben werden entsprechend den
Anforderungen an den verschiedenen Dosierstellen.
Die Gesamtanlage zur Erzeugung und Dosierung des Biozids besteht im Wesentlichen aus
folgenden Anlagenkomponenten:
- Vorratsbehälter Ammoniumbromidlösung 10 m³
- Vorratsbehälter Natriumhypochloritlösung 10 m³
- Vorlagebehälter Verdünnungswasser
- Ansetz- und Dosieranlage zur Mischung und periodischen Dosierung des anorganischen
Biozids
Die Lagerung der Ausgangsstoffe Ammoniumbromidlösung und Natriumhypochloritlösung erfolgt
in zwei HDPE-Lagerbehältern, welche auf bauartzugelassenen ausreichend dimensionierten
Auffangwannen positioniert sind.
Aus Platzgründen im Bereich der Stoffaufbereitung soll die Anlage in der Papiermaschinenhalle –
am gleichen Standort an dem derzeit bereits die IBC-Container stehen – installiert werden.
Aufstellort soll das Bauteil 3,0 m Ebene, Höhe Führerseite Former werden.
Die wässrige Biozid-Lösung kann industriell dauerhaft nicht hergestellt werden, da sie nicht lager-
bzw. transportfähig ist und nur max. ½ Stunde stabil vorliegt. Die wässrige Biozid-Lösung fällt nicht
als Produkt an sondern wird unmittelbar nach Herstellung an den Dosierstellen dem Prozess
zugegeben und wirkt dort der Bakterien- und Schleimbildung entgegen. Durch diese direkte
Mischung und Dosierung ergibt sich eine sehr hohe Effektivität im Prozess mit deutlicher
Verringerung der eingemischten Stoffe. Insbesondere reduziert sich der Chlorverbrauch.
Der Ansatz wird mittels Regelung des Mischungs-pH-Wertes im Prozess überwacht und geregelt. Die
Stellgröße der pH-Regelung regelt dabei die Geschwindigkeit der Dosierpumpe für die
Natriumhypochloritlösung. Die Verdünnungswassermenge ist ebenfalls geregelt. Zur Vermeidung
unerwünschter Betriebszustände verfügt die Steuerung der Anlage über verschiedene
Überwachungs- und Abschaltfunktionen.
Die Dosieranlage kann bis zu 7 Dosierstellen wechselweise mit Biozid beschicken. Über ein
Bedienpanel an der Ansetz- und Dosieranlage können diese aktiviert bzw. deaktiviert werden.
Folgende Dosierstellen sollen an der Papiermaschine PM6 angesteuert werden:
- Siebwasser I (Deckseite)
- Siebwasser I (Einlage-/Rückseite)
- Siebwasser II (Deckseite)
- Siebwasser II (Einlage-/Rückseite)
- Superklarfiltratbehälter (Deckseite)
- Superklarfiltratbehälter (7,5 m Ebene)
- Warmwasserbehälter
Die Ansetz- und Dosieranlage besitzt zwei Betriebsmodi, einen Hand-Modus und einen
Automatikmodus. Der Dosierbetrieb erfolgt grundsätzlich im Automatik-Modus, bei dem alle
Verriegelungs- und Abschaltbedingungen aktiv sind. Der Hand-Modus dient Wartungs- und
Testzwecken. Hier können einzelne Ventile und Pumpen angewählt werden.
Die Anlage ist nach der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) aufgrund der
Wassergefährdungsklasse (WGK 2) der beiden Stoffe in die Gefährdungsstufe C eingestuft.
Das Betanken erfolgt über die bestehende Betankungsfläche im Chemikalienlager in der
Stoffaufbereitung über eine neu zu verlegende Leitung.
Die Anlage wird mit Auffangwanne, Füllstandsanzeige, Leckagesonde, Überfüllsicherung und
Absorptionsgefäß zur Reduktion der Ausgasung des Lagerbehälters durch Neutralisation der Abluft
- 15 -
in Wasser ausgerüstet. Die Behälter sind Flachbodenbehälter mit TÜV-Einzelabnahme zur
wasserrechtlichen Eignungsfeststellung.
BT. 3 Papierherstellung – Papiermaschine
Der Papierstoff wird mit in einem Mischungsverhältnis von ungefähr 1 % Stoff und 99 % Wasser in
einen geschlossenen Kasten (hydraulischer Stoffauflauf) am Beginn der Maschine gegeben und
gelangt durch einen regulierbaren Spalt gleichmäßig über die Breite der Maschine verteilt
zwischen zwei umlaufende Siebe. Die PM 6 besitzt zwei Stoffaufläufe 1x für die Decke und einen
zweistrahligen Stoffauflauf für die Einlage und den Rücken.
Nachdem sich die Fasern gleichmäßig jeweils zwischen den beiden Sieben abgelegt haben, hat
sich das Blatt gebildet, wird zusammengegautscht und muss noch weiter entwässert werden. Dies
erfolgt zunächst noch in weiteren Verlauf mit den Sieben bis auf ca. 21% Trockengehalt.
Anschließend wird die Papierbahn mit den Opti-Presswalzen unter Zuhilfenahme von umlaufenden
Filzen auf ca. 57 % Trockengehalt entwässert. Das weitere Trocknen erfolgt in der Vortrockenpartie
mit dampfbeheizten Zylindern und vakuumbetriebenen gebohrten Trockensiebsaugleitwalzen auf
ca. 93 % Trockengehalt. Nach der Vortrockenpartie kommt in Filmpresse. Hier werden zur
Papierqualitätsverbesserung Stärke beidseitig und nach Bedarf Leim aufgetragen um höhere
Festigkeiten zu erhalten. Durch den Auftrag erhält die Papierbahn eine Rückbefeuchtung, die in
der Nachtrockenpartie wieder beseitigt wird. Nach der Trocknung auf ca. 92% Trockengehalt wird
die Papierbahn am „Poperoller“ aufgerollt. Der Herstellungsprozess läuft in einer Geschwindigkeit
von ca. 1.600 m/min ab wobei die Papiermaschine kontinuierlich im 5-Schicht-Betrieb gefahren
wird. Der Betrieb der PM6 umfasst folgende Anlagenteile bzw. Prozessschritte:
- Konstanter Teil
- Stoffauflauf
- Siebpartie
- Pressenpartie
- Vortrockenpartie mit Wärmerückgewinnung
- Leimpresse
- Nachtrockenpartie mit Wärmerückgewinnung
- Tambour-Aufrollung
- Rollenschneider
- Rollenguillotine
- Rollentransport
- Ausschuss-System
- Vakuum-Anlage
- Hallenbelüftungsanlage
- Druckluftanlage
Folgende Erweiterungen der Papiermaschine (BT.3) wird beantragt:
Neue Retentions-/ Polymermittel Aufbereitung (Flüssigpolymere)
Die Anlage dient zur Aufbereitung von Verbrauchslösungen mittels Flockungsmittel, die für die
Behandlung der Kreislauffiltrate verwendet werden und ist redundant ausgeführt.
Flockungshilfsmittel sind wasserlösliche, organische Polymere, die synthetisch hergestellt werden.
Sie werden in der Wasser- und Abwassertechnologie verwendet, um die Trennung der festen von
der flüssigen Phase zu beschleunigen.
Die benötigten Rohstoffe werden in Pulver- oder Granulatform in feuchtigkeitsbeständigen 1 m³-
BigBags angeliefert. Das Pulver/Granulat wird aus dem BigBag durch einen automatischen
ablaufenden Prozess mit Frischwasser aufgelöst. Danach erfolgt die Dosierung an dem zu
dosierenden Filtrat. Für die Polymeraufbereitung wird Frischwasser als Ansatzwasser benötigt. Das
granulatförmige Polymer ist kein Gefahrstoff i. S. der Gefahrstoffverordnung und hat nach
Herstellereinstufung die Wassergefährdungsklasse 1.
- 16 -
Der Big-Bag wird direkt oberhalb der Aufbereitungsanlage aufgehängt. Die Beigabe in den
Vorratsrichter der Polymeraufbereitungsanlage erfolgt automatisch durch Schwerkraft. Das
granulatförmige Flockungshilfsmittel wird mit warmem Frischwasser (20 – 30 °C) chargenweise zu
einer stark verdünnten Lösung durch einen automatisch ablaufenden Prozess aufgelöst.
Nach einem festgelegten Mischungsverhältnis wird das zum Ansatz benötigte Wasser in den mit
einem Rührwerk ausgestatten Reifebehälter (15 m³) eingetragen und somit die erforderliche
Konzentration mit dem dort zudosierten Polymergranulat hergestellt. Eine Entnahme der
Polymerlösung in den Ansatzbehälter (15 m³) und dann weiter in den Vorratsbehälter für
Festpolymer (25 m³) erfolgt kontinuierlich. Die Polymerlösung wird mittels einer Pumpe dem zu
dosierenden Filtrat vor dem Maschinensortierer kontinuierlich zugeführt.
Der Vorgang der Filtration wird durch Retentionsmittel verbessert bzw. beschleunigt. Zur Dosierung
von Retentionsmittel aus dem bestehenden Betonit Silo wird das Hilfsmittel unter Zugabe von
Warmwasser in einem Aufschlämmungsbehälter 1 m³ aufgelöst und dann in den Arbeitsbehälter
weiter gepumpt. Die Retentionsmittellösung wird dann mit einer Pumpe dem Siebwasser 1
zudosiert.
Reststoff-Entsorgung
Im Bereich der Stoffaufbereitungen werden die anfallenden Reststoffschlämme in der
Schlammeindickung auf einen Trockengehalt von ca. 55% entwässert. Die in der
Reststoffbehandlung anfallenden, zerkleinerten und entwässerten Schmutzstoffe werden ebenfalls
entwässert. Beim Produktionsprozess fallen systembedingt folgende Stoffe an:
- Fremdstoffe die aus dem Altpapier aussortiert werden. Diese Teile werden maschinell
ausgesondert und entwässert.
- Mechanische Schlämme (Diese Schlämme fallen an bei der Produktionswasser- und
Abwasserreinigung und beinhalten Holz- bzw. Zellstofffasern, Füllstoffe und
Verunreinigungen aus der Sortierung und werden ebenfalls entwässert.)
- Biologischer Überschussschlamm (Diese Schlämme fallen im Zuge der biologischen
Abwasserreinigung an. Es handelt sich im Wesentlichen um Biomasse.)
Alle diese Reststoffe werden über Transportbänder direkt in das Abfalllager am Standort
transportiert und dann im Heizkraftwerk des Werkes energetisch verwertet.
Im Bereich der Reststoffentsorgung sind folgende Änderungen vorgesehen:
Geplant ist die temporäre Zwischenlagerung von Reststoffen im Außenbereich bis max. 7.000 t für
den jährlichen Wartungsstillstand des Kessels und bei unvorhersehbaren Betriebssituationen im
Heizkraftwerk zur thermischen Verwertung der betriebsinternen Reststoffe.
Für die Sicherstellung eines kontinuierlichen Betriebs des Kessels sind jährliche geplante
Wartungsarbeiten für einen Zeitraum von max. 20 Tagen erforderlich. Die für diesen Zeitraum
geplante Zwischenlagerung erfolgt auf den befestigten Flächen zwischen Stoffaufbereitung,
Papiermaschine, Altpapierlager und Kläranlage. Insgesamt soll eine Freilagerung auf mehreren
Einzelflächen (max. 1.200 m²) mit einer Gesamtfläche von 5.940 m² erfolgen (vgl. 4.4.2 der
Antragsunterlagen). Anfallendes Niederschlagswasser wird gesammelt und über die bestehenden
Fassungen in die Produktionswasserreinigungsanlage PWRA (BT.9) des Werkes gepumpt.
Zwischengelagerte Reststoffe werden nach dem Wartungsstillstand des Kessels mit Radladern über
das bestehende Transportsystem kontinuierlich der Verbrennung zugegeben. Diese Maßnahme
kann z.B. in Abhängigkeit der Menge einen Zeitraum von 2 Monaten umfassen.
1.2.4 Stoffliche und energetische Eingangsströme
1.2.4.1Wasserversorgung
Brunnenwasserversorgung
Für die Produktion von Wellpappenrohpapieren wird trotz wassersparender Produktion
Brunnenwasser als Betriebswasser benötigt. Zur Sicherung der Brunnenwasserversorgung sind
Grundwasserbrunnen errichtet worden.
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Zur sicheren Versorgung der Papierfabrik mit Brunnenwasser wurde das System der
Grundwasserentnahme wie folgt konzipiert:
- Für die Grundwasserentnahme sind nordöstlich der Produktionswasserreinigungsanlage vier
Bohrfilterbrunnen vorgesehen.
- Für jeden Brunnen wird eine gleiche Entnahmemenge von ca. 20 l/s zugrunde gelegt.
Hierzu ist mit dem Bescheid vom 20.02.2002 und den Änderungsbescheiden vom 19.05.2003 sowie
13.04.2004 eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für eine max. Jahresmenge von 1.080.000 m³
erteilt worden.
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens bleiben diese genehmigten Brunnenwasser-
entnahmemengen unverändert. Ein zusätzlicher Bedarf entsteht durch die Anpassung der
Produktionskapazität nicht.
Oberflächenwasserversorgung
Die Versorgung der Produktion mit Oberflächenwasser erfolgt mit der Entnahme aus dem Hafen
Wörth. Hierzu wurden am Hafenbecken ein Entnahmebauwerk mit Pumpen und Pumpleitung zur
Aufbereitung mit Kiesfiltern in der PWRA (BT.9) errichtet. Mit Bescheid vom 15.04.2005 ist die
gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von max. 3.416.400 m³/a erteilt worden.
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens bleiben diese genehmigten Oberflächenwasser-
entnahmemengen unverändert. Ein zusätzlicher Bedarf entsteht durch die Anpassung der
Produktionskapazität nicht.
Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA – BT.9)
Das anfallende Produktionsabwasser wird in der Anlage gesammelt und der eigenen
vollbiologischen Kläranlage gereinigt und dann dem Vorfluter, Rhein, zugeführt. Der überwiegende
Teil des aufbereiteten Abwassers wird als Rückwasser in den Produktionsprozess zurückgeführt.
Die bestehende, gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.10.2004 mit Änderungsbescheid
vom 27.10.2004 sowie Änderungs- und Ergänzungsbescheid vom 28.06.2007 für die Direkteinleitung
aus der firmeneigenen PWRA soll unverändert fortbestehen.
1.2.4.2 Energieversorgung
GuD Heizkraftwerk und Kesselanlage PM 6 (BT.8)
Zur Erzeugung des benötigten Prozessdampfs und elektrischen Stroms wurden 2002 an der PM 6
Kesselanlagen sowie 2007 ein Heizkraftwerk mit:
- Gasturbinenanlage mit nachgeschaltetem Dampfturbosatz und Abhitzekessel mit
Zusatzfeuerung
- ein Kessel zur thermischen Verwertung von betriebsinternen Abfälle mit Randgasreinigung
- ein Abfalllager errichtet.
Diese Anlagenteile mit den bestehenden Betriebsgenehmigungen mit Immissionsschutzrechtlicher
Genehmigung vom 11.10.2006 und Anzeige vom 28.11.2007 bleiben unverändert und sind nicht
Bestandteil dieser wesentlichen Änderung zur Anpassung der Produktionskapazität.
1.2.5 Einsatz-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Die Einsatzstoffe für die Produktion der PM 6 werden im Rahmen der geplanten Änderungen auf
ca. 1.532.250 t/Jahr steigen und zu ca. 90,5 % mit LKW, zu 2 % mit dem Schiff und zu 7,5 % mit der
Bahn bewältigt.
Die Hilfs- und Betriebsstoffe, die derzeit am Standort eingesetzt werden, sind in der den
Antragsunterlagen beigefügten Übersicht wassergefährdender Stoffe – Bestand (Nr. 7.1.2)
aufgeführt.
- 18 -
Die im Rahmen der geplanten Änderungsmaßnahmen zukünftig am Standort gelagerten bzw.
gehandhabten Stoffe sind in der den Antragsunterlagen beigefügten Übersicht
wassergefährdender Stoffe – geplante Änderungen (Nr. 7.2.2) aufgeführt.
Der Verbrauch der Hilfsstoffe und der Umschlag wird der erhöhten Produktionsleistung angepasst
(vgl. Angaben zu den Produktionskennzahlen PM6 (Nr. 3.1)).
1.2.6 Produkte, Abfälle und sonstige Stoffströme
Die wichtigsten Produkte und Stoffströme der Anlage auf Basis der beantragten Erhöhung der
Produktionsleistung können neben der produzierten Tages- bzw. Jahresmenge an Papier in Tonnen
wie folgt zusammengefasst werden:
Nach Umsetzung der Änderungsmaßnahmen an der PM 6 erhöht sich die Reststoffmenge von
derzeit 197,0 t/d otro entsprechend der geplanten Anpassung der Produktionsleistung. Alle
anfallenden Abfälle und Reststoffe werden derzeit nach einem festgelegten Entsorgungssystem im
Werk Wörth erfasst und stofflich verwertet. Falls eine stoffliche Verwertung nicht möglich ist, werden
diese Stoffe in der Verbrennungsanlage im Werk thermisch behandelt bzw./und an eine Deponie
abgegeben.
Insgesamt handelt es sich um ca. 20 getrennt erfasste Fraktionen. Die anfallenden Abfallfraktionen
bleiben unverändert. Eine Entsorgung erfolgt über die bestehenden Entsorgungsstrukturen am
Standort. Für alle gefährlichen Abfälle werden die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise
geführt.
1.2.6.1 Abwasserentsorgung - Prozessabwasser
Das im gesamten Werk anfallende Prozessabwasser, im Wesentlichen mit Fasern und chemisch
(Kohlenstoff und CSB) belastet, wird vor Einleitung in den Rhein (Vorfluter) in der betriebseigenen
Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) mechanisch und vollbiologisch gereinigt.
Im Zuge der beantragten Kapazitätserhöhung sollen keine neuen Mitarbeiter eingestellt werden,
sodass der bestehende Zustand im Hinblick auf den Anfall von Sanitärabwasser unverändert bleibt.
Die im Rahmen der geplanten Maßnahmen zu erwartende Erhöhung der Belastung der
Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) und deren Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die
Einhaltung der genehmigten Einleitgrenzwerte wurde durch das Büro Regierungsbaumeister
Schlegel GmbH & Co. KG (Anlage Pkt. 11.5 – Bericht Oktober 2015 [9]) überprüft. In dieser
Untersuchung wird die Einhaltung der relevanten wasserrechtlichen Einleitgrenzwerte CSB, BSB5,
Nges, P und AOX sicher prognostiziert.
Laut den vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Antragsunterlagen und den o.g. Ausführungen
in den Unterlagen zur Beschreibung der abwassertechnischen Situation sowie der UVS (dort Kapitel
2.6) erfolgt durch die geplante Anpassung der Produktionsleistung der PM 6 kein zusätzlicher Anfall
an Prozessabwasser und keine Erhöhung der Frachten. Der Betrieb der
Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) bleibt ebenfalls unberührt und erfolgt weiterhin
entsprechend dem genehmigten Zustand [9] unverändert.
1.2.6.2 Oberflächen- und Niederschlagswasser
Es fällt kein zusätzliches Oberflächen- und Regenwasser an. Die Entwässerung erfolgt über die
bestehenden Grundleitungen und Entwässerungsanlage. Änderung bzw. Umbauten sind hier nicht
geplant.
Hinweis: Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben wurden im März 2015
Genehmigungsanträge zur Umstellung der Oberflächenwasseraufbereitung eingereicht.
Unterlagen bzw. Angaben zu deren Gegenstand bzw. Bearbeitungsstand liegen nicht vor.
1.2.7 Verkehrsaufkommen
Die Anlieferung von Rohstoffen und der Versand der Fertigwaren per LKW erfolgt in der Zeit von
Montag bis Sonntag überwiegend in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Tagzeit). Innerbetrieblicher
Verkehr im Zusammenhang mit der Bahnverladung erfolgt uneingeschränkt. Eine Anlieferung per
Bahn auf der Schienenanbindung ist auch außerhalb der genannten Zeiten möglich. In
- 19 -
besonderen Situationen wie z.B. bei dringenden Maschinenreparaturen und bei Ausfall der
Rohstoffversorgung etc. sind Transporte auch außerhalb der oben genannten Zeiten, wie bereits
derzeit, erforderlich.
Die zu transportierenden Güter für die Produktion der PM 6 werden auf ca. 1.532.250 t/Jahr steigen
und zu ca. 90,5 % mit LKW, zu 2 % mit dem Schiff und zu 7,5 % mit der Bahn durchgeführt.
Bezüglich des Umfangs der Fahr- und Ladevorgänge wird im vorliegenden Lärmgutachten der
Müller-BBM GmbH vom 28.08.2015 [10] auf Basis der vom Antragsteller prognostizierten Angaben
davon ausgegangen, dass sich die Anlieferungs- und Ladevorgänge annähernd proportional zur
beantragten Kapazitätserhöhung der PM 6 um ca. 17 % gegenüber dem genehmigten Zustand
erhöhen.
Das Verkehrsaufkommen bzw. die Transportvorgänge für die geplante Erhöhung der
Produktionskapazität der Anlage können demnach wie folgt prognostiziert werden:
Tabelle 1 Prognose Verkehrsaufkommen, öffentliche Straßen
Transportvorgang Anzahl der LKW-Transporte/d
Altpapier 183
Papier 134
Chemikalien/Hilfsstoffe 12
Sonstige Güter 6
Summe 335
Der An- und Ablieferverkehr erfolgt über die direkte Anlagenzufahrt mit Anbindung an das
überregionale Verkehrsnetz über die Bundesstraßen B 9, B 10 und die Bundeautobahn A 65.
Je nach Bedarf erfolgt auch ein Versand der Produkte über den Schienenweg. Aus
organisatorischen Gründen mindert sich zukünftig der Anteil dieses Verkehrsträgers am
Gesamtaufkommen. Im Rahmen des vorgelegten Lärmgutachtens wurde auf Basis der vom
Antragsteller vorgelegten Zahlen zum Verkehrsaufkommen die Beladung von 8 Waggons sowie
deren Abtransport zur Nachtzeit betrachtet.
1.2.8 Emissionen von Luftschadstoffen
1.2.8.1 GuD-Heizkraftwerk
Die Anlagen des Standortes der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG werden über das benachbarte
GuD Heizkraftwerk mit Reststoffkessel und bei Bedarf über eine Gaskesselanlage (Reserve) mit den
Medien Strom und Dampf versorgt. Das GuD Heizkraftwerk wird von der Palm Power GmbH & Co.
KG betrieben und verfügt über eine separate immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Im Rahmen des Scoping-Termins am 03.02.2015 hat der Antragsteller auf bestehende freie
Kapazitäten dieses Kraftwerks hingewiesen, die von der bestehenden Genehmigung bereits
abgedeckt sind.
Der Betrieb des GuD Heizkraftwerks und eine ggf. erforderliche Änderung dieser Anlage zur
Sicherstellung der Medienversorgung im Zusammenhang mit der geplanten Kapazitätserhöhung
der PM6 sind nicht Gegenstand dieses immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
1.2.8.2 Papiermaschine (gefasste Emissionen)
Im Rahmen des gegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur
geplanten Kapazitätserhöhung der PM6 werden keine zusätzlichen emittierenden Anlagen
errichtet oder betrieben.
Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe
mit einer Produktionskapazität von 20 t oder mehr je Tag (Anlagen nach Nr. 6.2.1 des Anhangs 1
der 4. BImSchV) enthält die TA Luft [7] unter der Nr. 5.4.6.2 lediglich allgemeine organisatorische
bzw. technische Vorgaben zur Optimierung von Anlagen im Hinblick auf die davon ausgehenden
Emissionen.
- 20 -
Insofern wird bezüglich zu erwartender Emissionen an Luftschadstoffen auf die
Nebenbestimmungen der geltenden Genehmigungen für den Standort der PM 6 der Papierfabrik
Palm GmbH & Co. KG in Wörth verwiesen.
Auf der Grundlage der Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener
Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015 sind beim Betrieb des Schwebetrockners die
Emissionen an Formaldehyd auf 15 mg/m³ im Normzustand (273 K, 101,3 kPa) nach Abzug des
Feuchtegehalts an Wasserdampf zu begrenzen.
Hinweis: Fristen zur Einhaltung von Emissionsbegrenzungen zur Umsetzung der
Durchführungsbeschlüsse der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über
Industrieemissionen (innerhalb von 4 Jahren nach der Veröffentlichung der jeweiligen BVT-
Schlussfolgerung) bleiben von den Vorgaben dieser Vollzugsempfehlung unberührt.
1.2.8.3 Emissionen aus diffusen Quellen
Diffuse Luftschadstoffemissionen beruhen grundsätzlich auf
Motoremissionen und Staubaufwirbelungen aus betriebsbedingtem Fahrverkehr
(Anlieferverkehr und Abtransport von Hilfs- und Betriebsstoffen, Altpapier und
Fertigprodukten und Abfällen) sowie
der geplanten temporären, bedarfsorientierten Zwischenlagerung von Altpapier und
Restoffen im Freigelände.
Im Zusammenhang mit der geplanten Kapazitätserhöhung der PM 6 ist auch ein Anstieg des
betriebsbedingten Fahrverkehrs und der dadurch versursachten Luftschadstoffemissionen zu
erwarten. Der Anstieg des Anlieferverkehrs wurde im Rahmen des Lärmgutachtens und weiterer
vorgelegter Antragsunterlagen genauer beziffert (vgl. z.B. UVS [13], Tabelle 1). Aufgrund
organisatorisch bedingter Verschiebungen in erster Linie auf Kundenseite bei der bisherigen
Nutzung der Verkehrsträger Bahn und Schiff hin zur Straße ist ein Anstieg des straßengebundenen
betriebsbedingten Verkehrsaufkommens im Hinblick auf die transportierte jährliche Tonnage von
ca. 36 % zu erwarten.
Die geplante temporäre Zwischenlagerung von Altpapier und Reststoffen im Freien verursacht im
Zusammenhang mit dem dadurch erforderlichen innerbetrieblichen Fahr- und Ladeverkehr sowie
dem Handling des Materials weitere diffuse Emissionen. Zu nennen sind diesbezüglich die
entstehenden Motoremissionen und Staubaufwirbelungen sowie entstehende Abwehungen
(Staub, Papierkleinteile) durch die Freilagerung.
In der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie [13] wurden die Auswirkungen der zu
erwartenden betriebsbedingten diffusen Luftschadstoffe auf das Schutzgut „Menschliche
Gesundheit“ untersucht. Eine Bewertung der Ergebnisse findet sich in Kapitel 0 im vorliegenden
Gutachten.
1.2.9 Geräuschemissionen
Im Zuge der geplanten Erhöhung der Kapazität der PM 6 werden im Freigelände keine neuen
Anlagen errichtet. Relevante zusätzliche Geräuschemissionen des Gebäudes bzw. des
Anlagenbestands gegenüber dem derzeitigen Zustand, sind daher nicht zu erwarten.
Zur Beurteilung der durch die Anpassung der Produktionsleistung PM 6 hervorgerufenen
Schallimmissionen in der Nachbarschaft wurde den Antragsunterlagen eine
Lärmimmissionsprognose der Fa. Müller BBM [10] beigefügt.
Die Schallemissionen der sonstigen Werksanlagen (Heizkraftwerk HKW 2 und Reststoffkessel) wurden
auf der Grundlage der dort durchgeführten schalltechnischen Abnahmemessungen im
vorgelegten Lärmgutachten berücksichtigt. Neben den in diesem Zusammenhang relevanten
stationären Schallquellen wurde außerdem eine Anlieferung von Reststoffen per Bahn zum HKW 2
zur Nachtzeit berücksichtigt.
- 21 -
Auf der Grundlage durchgeführter Untersuchungen erfolgten schalltechnische
Abnahmemessungen am HKW 2 und am Wellpappezentrum (WPZ) deren Ergebnisse in die
vorliegende Prognose eingeflossen sind.
Eine Berücksichtigung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs erfolgte rechnerisch aufgrund von
Mess- und Erfahrungswerten des Gutachters sowie anerkannter Literaturangaben.
Die Ergebnisse des Lärmgutachtens als Gegenüberstellung der gebildeten Beurteilungspegel und
der zulässigen Immissionsrichtwertanteile für die PM 6 und das gesamte Werk sind in Punkt 6.3 und
6.4 der Immissionsprognose dargestellt.
1.2.10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen
Allgemeines
Zur Minimierung der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen werden die Anlagen am
Standort mit einem möglichst effizienten Energieeinsatz betrieben. Am Standort wurde außerdem
ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach DIN 14001:2004 und ein
Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2011 eingeführt. Im Rahmen dieser
Managementsysteme werden Umwelt- und Energieziele definiert, die die Auswirkungen des
Betriebs der Industrieanlage auf die Umwelt stetig vermindern sollen.
Bestimmungsgemäßer Betrieb
Alle Prozessschritte der Anlage werden über ein Rechner gestütztes Prozessleitsystem gefahren und
überwacht. Störungen werden in der ständig besetzten zentralen Warte am Bildschirm sofort
angezeigt. Werden sie nicht – innerhalb einer je nach Zwischenfall festgelegten Zeit – behoben,
wird die Anlage automatisch abgestellt.
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes
Für den Standort existiert ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) [15] der
entsprechende Maßnahmen im Falle unterschiedlicher Betriebsstörungen an verschiedenen
Anlagenteilen vorgibt. Die zurzeit gültigen Alarmierungspläne für den
- Brandfall,
- Austritt wassergefährdender Stoffe,
- nach schwerem Unfall,
des Werkes Wörth liegen vor. Diese werden ständig fortgeschrieben und an neue gesetzliche
Regelungen angepasst.
Eine Überprüfung findet mindestens einmal jährlich im Rahmen des Umweltaudits statt.
Der BAGAP [15] wurde allen Mitarbeitern des Werks Wörths zugänglich gemacht und an die
freiwillige Feuerwehr Wörth und die zuständigen Behörden verteilt.
1.2.11 Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken bei der Herstellung von Zellstoff,
Papier und Karton
Das Konzept der Besten Verfügbaren Technik - BVT enthält Referenzverfahren für viele
Industriezweige in Bezug auf eine gute fachliche Praxis. Behandelt wird regelmäßig der
Rohstoffeinsatz und dessen Handling, verschiedene Herstellungsprozesse, der notwendige
Energieeinsatz und die resultierenden Emissionen sowie eine Beschreibung regelmäßig anfallender
Abfälle und Abwässer.
Ein Vergleich der eingesetzten Anlagentechnik und Herstellungsverfahren mit den BVT erlaubt eine
Bewertung hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Emissionen und kann ggf. zur
- 22 -
Verringerung des Rohstoff- und Energieverbrauchs und somit der betriebsbedingten
Umweltauswirkungen beitragen.
Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich – vor dem Hintergrund des Antragsgegenstands - auf
die wesentlichen Inhalte der aktuellen BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zellstoff,
Papier und Karton auf Basis des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26.Septermber
2014 [11].
1.2.11.1 Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen
Umweltmanagementsystem
BVT 1.Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Anlagen zur Herstellung von
Zellstoff, Papier und Karton besteht in der Einführung und Anwendung eines
Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale umfasst:…(auf eine Wiedergabe
der einzelnen Merkmale des UMS wird an dieser Stelle verzichtet).
Am Standort der Papierfabrik Palm in Wörth wird ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach
DIN EN ISO 14001:2004 angewendet, das die Geltungsbereiche Entwicklung, Produktion und
Vertrieb von Wellpappenrohpapieren umfasst. Das aktuelle Zertifikat ist gültig bis zum 14.09.2018.
Darüber hinaus liegen für den Standort weitere gültige Zertifikate für die Anwendung von
Managementsystemen nach anderen Normen vor, wie z.B. OHSAS 18001:2007 (Arbeitsschutz), DIN
EN ISO 9001 (Qualität) und DIN EN ISO 50001:2011 (Energie).
Frisch- und Abwassermanagement
BVT 5.Die BVT zur Verringerung des Frischwasserverbrauchs und des Abwasseranfalls besteht in der
Anwendung einer Kombination folgender Techniken zur Schließung der Wasserkreisläufe soweit
technisch machbar in Abhängigkeit von der jeweils herzustellenden Faserstoff- oder Papiersorte.
Wiederverwendung von Prozesswasser als Ersatz für Frischwasser (Wasserrückführung und Schließen
von Wasserkreisläufen)
Am Standort Wörth wird anfallendes Produktionsabwasser in der
Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA) entsprechend der geltenden Genehmigungen
abgereinigt und anschließend teilweise dem Rhein (Vorfluter) zugeführt. Der überwiegende Teil des
aufbereiteten Abwassers wird als Rückwasser erneut dem Produktionsprozess zugeführt und
mindert so den Bedarf an Frischwasser.
Energieverbrauch und –effizienz
BVT 6.Die BVT zur Verringerung des Brennstoff- und des Energieverbrauchs in Zellstoff- und
Papierfabriken besteht in der Anwendung von Technik a und einer Kombination der anderen im
Folgenden beschriebenen Techniken…:…(auf eine Wiedergabe der einzelnen Merkmale des EMS
wird an dieser Stelle verzichtet).
Wie oben bereits beschrieben, wird am Standort der Papierfabrik Palm in Wörth auch ein
zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001:2011 angewendet. Damit soll eine
kontinuierliche Bewertung des gesamten Energieverbrauchs und der Energieerzeugung sowie eine
Ermittlung, Quantifizierung und Optimierung der Potenziale zur Rückgewinnung von Energie und
eine Überwachung und Erhaltung der Gegebenheiten für einen optimierten Energieverbrauch
sichergestellt werden. Das aktuelle Zertifikat liegt vor und ist gültig bis zum 28.03.2020.
Als Praxisbeispiel für die Forderung der BVT nach einer Energierückgewinnung bzw. weitgehenden
Ausnutzung standortspezifischer Potentiale zur Energieerzeugung bzw. –einsparung z.B. aus dem
Abfallaufkommen kann an dieser Stelle die Nutzung von in der PWRA erzeugtem Biogas in der
standorteigenen Energieerzeugung oder die thermische Verwertung anfallender
Produktionsabfälle angeführt werden.
Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft
- 23 -
BVT 8.Die BVT besteht in der Überwachung der wesentlichen Prozessparameter entsprechend der
folgenden Tabelle: …:…(auf eine Wiedergabe der einzelnen Aspekte wird an dieser Stelle
verzichtet).
Im Rahmen der Regelüberwachung des Standortes gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG wurde am
11.11.2015 durch Vertreter der zuständigen Behörde (SGD Süd und Untere Wasserbehörde) eine
Vor-Ort-Besichtigung der IE-Anlage durchgeführt. Im Prüfumfang (Gesamtanlage) für die Bereiche
Luft/Lärm und Abwasser waren nach dem vorliegenden Inspektionsbericht auch entsprechende
Messberichte bzw. Messeinrichtungen und Aufzeichnungen enthalten.
Im Ergebnis wurden in Bezug auf die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen keine
relevanten Feststellungen getroffen bzw. Abweichungen oder Mängel festgestellt. Maßnahmen für
den Betreiber resultieren daraus ebenfalls nicht.
Wie in den Antragunterlagen dargelegt (hier: Erläuterungsbericht [9]), werden die relevanten
Parameter (z.B. CSB, BSB5) beim Betrieb der PWRA auf der Grundlage der geltenden
wasserrechtlichen Erlaubnis aus der Genehmigung vom 19.06.2007 (AZ: 5/51,0/07/232/Wa)
messtechnisch erfasst. Maßgebend sind die CSB-Messungen am Ablauf der IC-Reaktoren (Internal
Circulation zur Feststoffabtrennung), am Ablauf der Kaskade 6 sowie am Ablauf des
Nachklärbeckens.
Im Rahmen des geplanten Vorhabens sind in Bezug auf die bestehenden Mess- und
Überwachungseinrichtungen keine relevanten Änderungen vorgesehen.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Anlage insgesamt den Anforderungen aus
den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen entspricht.
1.2.11.2 BVT-Schlussfolgerungen für die Verarbeitung von Altpapier
Für die Papierherstellung in integrierten Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton aus
recyclierten Fasern sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt auch BVT
49, BVT 51, BVT 52c und BVT 53 anzuwenden.
Abwasser und Emissionen in Gewässer
Zur Reduzierung des Frischwasserverbauchs wird ein Teil des behandelten Abwassers als
Rückwasser in den Wasserkreislauf zurückgeführt (vgl. BVT 43).
BVT 45. Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung der Schadstofffracht aus sämtlichen
Abwassereinleitungen einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung einer
geeigneten Kombination der in BVT 13, BVT 14, BVT 15, BVT 16, BVT 43 und BVT 44 beschriebenen
Techniken.
Mit den BVT assoziierte Emissionswerte nach Tabelle 18:
Zur Prüfung der Antragsunterlagen auf Plausibilität wurde nachfolgend ein Vergleich der BVT-
assoziierten Emissionswerte mit den derzeit genehmigten Einleitwerten auf Basis der beantragten
Kapazitätserhöhung vorgenommen.
Parameter CSB Nges P AOX Einheit
BVT-assoziierte
Emissionswerte
0,4 - 1,4 0,008-0,09 0,001-
0,005
0,05 kg/t
Grenzwert 375 10 1,4 0,5 mg/l
375 10 1,4 0,5 g/m³
- 24 -
1.116.900 29.784 4.170 1.489 kg/a
Einleitmenge 8.160 m³/d
2.978.400
m³/a
Produktionsmenge
der Anlage 700.000
t/a
Emissionswerte
berechnet 1,59557 0,04255 0,00596 0,00213 kg/t
Tabelle 2 Gegenüberstellung BVT-assoziierter Emissionswerte für die direkte Einleitung von
Abwasser in Gewässer nach Tabelle 18 der BVT-Schlussfolgerungen mit berechneten
Einleitwerten in kg/t produziertes Papier anhand einer Grenzwertbetrachtung
Erläuterung zu Tabelle 2:
Die BVT-Schlussfolgerungen geben Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in
Gewässer vor, das bei der integrierten Produktion von Papier und Karton aus Recyclingfasern ohne
Deinking an einem Standort anfällt. Diese Emissionswerte sind je Parameter als Index angegeben.
Anhand der genehmigten Einleitwerte im gegenständlichen Verfahren wurden die BVT-assoziierten
Emissionswerte nun im Sinne einer Grenzwertbetrachtung den berechneten Einleitwerten als
Fracht pro Tonne produzierten Papiers gegenübergestellt.
Der Vergleich zeigt, dass rechnerisch bei Ausschöpfung der Grenzwerte für die relevanten
Parameter und gleichzeitiger Ausschöpfung der beantragten Produktionskapazität für die PM 6 die
BVT-assoziierten Emissionswerte für CSB und Phosphor nicht eingehalten werden. Bereits bei einem
CSB von 325 mg/l (Phosphor: 1,15 mg/l) unter sonst gleichen Bedingungen können die BVT-
assoziierten Emissionswerte jedoch eingehalten werden.
Wie in den vorliegenden Antragsunterlagen [9] dargestellt, liegen die vorhandenen Messwerte für
die relevanten Parameter (hier: CSB und Phosphor) mit Mittelwerten von ca. 160 mg/l CSB bzw. 0,6
mg/l Phosphor deutlich unterhalb der genehmigten Grenzwerte. Vor diesem Hintergrund werden
bei Regelbetrieb der Anlage auch die BVT-assoziierten Emissionswerte für diese Parameter sicher
eingehalten.
Darüber hinaus entsprechen die für die Anlage genehmigten Grenzwerte bzw. Einleitwerte den
Vorgaben aus der Abwasserverordnung (Anhang 28), die für die verschiedenen relevanten
Parameter Konzentrationswerte teilweise in Kombination mit Frachtwerten vorgibt und für CSB nur
einen produktionsspezifischen Frachtwert von bis zu 3 kg/t (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-
Mischprobe) vorschreibt.
1.2.11.3 Zusammenfassung BVT-Schlussfolgerungen
Im Hinblick auf die mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission [11] bekannt gegebenen BVT-
Schlussfolgerungen und den eingereichten Antragsunterlagen kann festgehalten werden, dass
sowohl in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen (Managementsysteme) als auch
in Bezug auf die relevanten Umweltauswirkungen (Luftschadstoffe, Lärm, Abwasser) durch den
Anlagenbetrieb (Bestand und beantragte Kapazitätserhöhung)
das Vorhaben im Wesentlichen den Besten Verfügbaren Techniken für die Herstellung von Zellstoff,
Papier und Karton entspricht.
- 25 -
1.3 Beschreibung des Untersuchungsraumes, der vorhandenen Umweltbedingungen und deren
Wechselwirkungen sowie der Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf die Schutzgüter gem. §
1a der 9. BImSchV
1.3.1 Kurzbeschreibung des Untersuchungsraumes
Die Niederschrift der Kreisverwaltung Germersheim vom 18.02.2015 zu dem am 03.02.2015
durchgeführten Scoping-Termin enthält auf der Grundlage des Vorschlags für den
Untersuchungsrahmen des Vorhabens seitens der Antragstellerin auch Angaben zu dem zu
betrachtenden Untersuchungsraum zur Beurteilung der Nahbereichswirkung des Vorhabens.
Bauliche Anlagen, die einen zusätzlichen Flächenbedarf (Versiegelung) erfordern, werden im
Rahmen des Änderungsverfahrens nicht errichtet. Damit orientiert sich eine Beurteilung der
Nahbereichswirkungen der bestehenden Industrieanlage im Rahmen der beantragten
Änderungen am Abstandserlass für Nordrhein-Westfalen für diese Art von Anlagen. Der
Abstandserlass gibt hier einen Mindestabstand zu Allgemeinen Wohngebieten (WA) von 300 m vor.
Zur Untersuchung des Nahbereiches um das Werksgelände wurde ein Umkreis von 1.000 m Radius
gewählt. Dies entspricht auch den Mindestvorgaben nach 4.6.2.5 TA Luft. Insbesondere zur
Untersuchung der Auswirkungen durch Schallemissionen und –immissionen wurden die
nächstgelegenen Wohnnutzungen in einem Abstand von ca. 1.200 m bis 2.400 m um den Standort
betrachtet. Weiterhin wurden im Rahmen der in der vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie [13]
integrierten FFH-Erheblichkeitsprüfung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele der
nächstgelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete dargestellt und bewertet. Nach den weiteren
Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie sind „für alle sonstigen Umweltbereiche und
Auswirkungen …keine genau räumlich definierten Zonen festgelegt. Fachgebiete, die eine
großräumige Betrachtung erfordern (z.B. Klima, Geologie, Naturraum, Schutzgebiete), werden
entsprechend ihrer Ausprägung im Untersuchungsraum im Maßstab 1: 25.000 bearbeitet.“
Auf die umliegenden Schutzgebiete wird in Kapitel 0 näher eingegangen.
1.3.2 Planerische Festlegungen im Bereich des Standortes und der Umgebung
Gemäß Landesentwicklungsprogramm IV (MINISTERIUM DES INNERN UND SPORT (2008)) liegt das
Vorhabensgebiet im „landesweit bedeutsamen Bereich für den Hochwasserschutz“. Nach dem
geltenden Flächennutzungsplan II der Stadt Wörth am Rhein werden die Flächen des Plangebietes
als bestehende "Gewerbliche Baufläche/ Industriegebiet" dargestellt. Das Betriebsgelände der
Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG am Standort Wörth liegt ferner im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hafenstraße und Änderung Landeshafen“ der Stadt Wörth, der
das Gebiet als Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO ausweist.
Der Standort im Bereich des ehemaligen Mobil-Oil Geländes liegt auf einer Höhe von ca. 104 m
über NN unmittelbar östlich angrenzend an den Landeshafen Wörth.
Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich in Wörth ca. 2,2 km südwestlich und
Jockgrim ca. 2,1 km nordwestlich des Standortes. Einzelne Aussiedlerhöfe befinden zwischen ca.
1,1 km (Vorlacher Hof) und ca. 1,6 km westlich bzw. südwestlich des Standortes. Die
Erholungseinrichtungen im Landeshafen Wörth sind ca. 1,2 km südlich des Standortes angesiedelt.
Dem Vorhabensgebiet ist wegen der umliegenden Bebauung in relativ weiter Entfernung eine
geringe Empfindlichkeit zuzuordnen (vgl. [13] S. 36 unten).
Die nachfolgende Tabelle enthält die in der vorliegenden Lärmimmissionsprognose betrachteten
Immissionsorte.
Immissionsort Immissionsrichtwertanteile
Gebietseinstufung Nr. Bezeichnung
Papierfabrik Palm in dB(A)
Tagzeit Nachtzeit
1 Südlicher Ortsrand Jockgrim 49 34 WA
2 Nördlicher Ortsrand Wörth 49 34 WA
3 Vorlacher Hof 54 39 Dorf-/Mischgebiet
- 26 -
Tabelle 3 Immissionsorte, Immissionsrichtwertanteile für das Gesamtwerk und
Gebietseinstufung
1.3.2.1 Sensible Nutzungen
Sensible Nutzungen, wie Schulen, Kindergärten (z.B. Kath. Kindergarten „Don Bosco“, evang.
Kindergarten Oberlin in Wörth; Kita Schwalbennest, Kindergarten Albertino in Jockgrim),
Sportstätten, Spielplätze und Kirchen befinden sich innerhalb der Ortslage von Wörth und
Jockgrim. Daneben finden sich im Norden in Hauptwindrichtung keine Wohngebiete bzw. sensible
Nutzungen.
Auf Baden-Württemberger Seite befinden sich keine empfindlichen Nutzungen im
Untersuchungsraum. Es herrschen die industriellen Nutzungen der Papier- und Raffinerie-Industrie
vor.
1.3.2.2 Schutzgebiete
Naturschutz
Innerhalb des zu betrachtenden Untersuchungsgebietes sind eine Vielzahl von Schutzgebieten
nach dem BNatSchG mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit und Ausdehnung ausgewiesen.
Der nachfolgende Kartenausschnitt zeigt den Standort mit den umliegenden NATURA2000-
Gebieten nach FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie bzw. § 31 ff. BNatSchG.
Abbildung 1 Standort Palm mit umliegenden FFH- und Vogelschutzgebieten
(Quelle: http://natura2000.eea.europa.eu/#)
Die nachstehende Tabelle enthält eine Liste der nächstgelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete in
der Umgebung des Anlagenstandortes.
6816-301 (FFH)
Standort Papierfabrik
Palm GmbH & Co. KG
6816-402 (VSG)
6914-401 (VSG)
6915-301 (FFH)
6915-402 (VSG)
6816-402 (VSG) 6914-301 (FFH)
6915-301 (FFH)
6915-402 (VSG)
6915-402
(VSG) 6816-402
(VSG)
Standort Palm
Power
GmbH & Co. KG
- 27 -
Tabelle 4 FFH- und Vogelschutzgebiete in der Umgebung des Standortes
(Quelle: UVS, PCU Januar 2015)
Eine nähere Beschreibung dieser Gebiete wurde in der vorliegenden Umweltverträglichkeitsstudie
(UVS) sowie in der dort integrierten FFH-Erheblichkeitsprüfung gegeben.
Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich außerdem eine Vielzahl aus Sicht des
Naturschutzes relevanter geschützter oder schützenwerter Flächen. Diese sind in der
Umweltverträglichkeitsstudie (vgl. dort Kapitel 5.2 sowie Tabelle 6 und Abb. 21) aufgeführt und
genauer beschrieben. Im Rahmen der vorliegenden Darstellung der Umweltauswirkungen wird auf
diese Flächen/Bereiche daher nicht näher eingegangen.
Wasserschutzgebiete
Das nächstgelegene per Verordnung ausgewiesene Trinkwasserschutzgebiet ist auf dem
nachfolgenden Luftbildauszug zu erkennen.
Abbildung 2 Wasserschutzgebiete im Umfeld des Standortes
(Quelle: http://www.gda-wasser.rlp.de/)
Nordwestlich des Standortes der Papierfabrik Palm in einer Entfernung von ca. 1,7 km auf dem
Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim befindet sich das nächstgelegene Wasserschutzgebiet
(WSG Jockgrim Nr. 404100960) mit der Schutzzone III. Der obige Luftbildauszug zeigt außerdem die
Einleitstelle für die Produktionsabwässer in den Rhein.
WSG Jockgrim
Schutzzone III
Einleitstelle (ID
674) Papierfabrik
Palm
Anlagenstandort
Papierfabrik Palm
- 28 -
1.3.3 Schutzgut Mensch
1.3.3.1 Vorbelastungen durch Lärm und Verkehr
In der Umgebung der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG besteht eine Vorbelastung durch
Verkehrslärm, ausgehend insbesondere von der Autobahn A65 und der Bundesstraße B9.
Eine gewerbliche Vorbelastung ergibt sich durch die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe im
Industriegebiet "Am Oberwald" sowie die benachbarte Daimler-Teststrecke. In größerer Entfernung
befinden sich darüber hinaus u.a. das Daimler-Werk Wörth sowie eine Mineralölraffinerie.
Die Vorbelastung durch andere, nach der TA Lärm zu beurteilende Anlagen wurde bei der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung [18, 19] der Anlagen der Papierfabrik Palm GmbH &
Co. KG dadurch berücksichtigt, dass der Papierfabrik Palm die gemäß Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA
Lärm um 6 dB(A) verminderten Immissionsrichtwerte als Immissionsrichtwertanteile zugebilligt
wurden. Bei Einhaltung dieser Immissionsrichtwertanteile ist sichergestellt, dass der von der
Papierfabrik Palm verursachte Immissionsbeitrag unabhängig von der Vorbelastung als nicht
relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen ist.
1.3.3.2 Auswirkungen durch anlagenbezogenen Lärm und Verkehr
Zu den schalltechnischen Auswirkungen der geplanten Kapazitätserhöhung der Papiermaschine
PM 6 wurde von der Müller-BBM GmbH ein Gutachten [10] erstellt. Die Inhalte und Ergebnisse
dieses Gutachtens werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt.
Vorgehensweise
Zur Ermittlung der von der Papierfabrik im derzeitigen Zustand ausgehenden Geräuschemissionen
erfolgten im Oktober 2014 Geräuschemissionsmessungen innerhalb der Gebäude und an den
relevanten Schallquellen im Außenbereich. Zu den Geräuschemissionen der weiteren auf dem
Betriebsgelände vorhandenen, eigenständig genehmigten Anlagen (Heizkraftwerk HKW 2 und
Wellpappenzentrum) lagen Untersuchungsberichte der Müller-BBM GmbH aus dem Jahr 2006 vor.
Diesen wurden die Geräuschemissionen der maßgeblichen Quellen und Betriebsvorgänge dieser
Anlagen entnommen und in eine Gesamtbetrachtung übernommen.
Die Erhöhung der Geräuschemissionen der Papiermaschine PM6 durch die Steigerung der
Produktionsgeschwindigkeit von 1.350 m/min auf 1.600 m/min, die im Zuge der geplanten
Kapazitätserhöhung erforderlich ist, wurde im Gutachten dadurch berücksichtigt, dass die im
Bereich der Stoffaufbereitung und in der Papiermaschinenhalle gemessenen Innenpegel pauschal
um 2 dB erhöht wurden.
Die Geräuschabstrahlung aus den Werksgebäuden wurde berechnet. Die Belüftungsöffnungen im
Dach des Altpapierlagers sowie die Tore in den Fassaden dieses Gebäudes wurden in geöffnetem
Zustand in der Berechnung berücksichtigt. Die Lichtkuppeln im Dach der
Betriebswasserreinigungsanlagen wurden wie bei den Messungen vorgefunden zur Hälfte als
geöffnet angesetzt. Alle Tore des Rollenlagers wurden über die Hälfte der Zeit im geöffneten
Zustand berücksichtigt.
Die Geräuschemissionen des anlagenbezogenen Fahrverkehrs und Ladebetriebes auf dem
Betriebsgelände (Anlieferung und Abtransport durch Lkw, Parkverkehr durch Pkw und Lkw, Versand
per Bahn über den Gleisanschluss, Versand per Schiff über die betriebseigene Verladestelle,
Ladetätigkeiten durch Radlader und Gabelstapler) wurden rechnerisch auf der Grundlage der
einschlägigen Fachliteratur ermittelt. Die Betriebsdaten wurden vom Betreiber angegeben. In der
Berechnung wurde ein Tag mit hohem Logistikaufkommen betrachtet.
Die Berechnung der Geräuschemissionen erfolgte nach den Vorgaben der TA Lärm gemäß DIN
ISO 9613-2, wobei bei der Berechnung der Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes das alternative
Verfahren nach Nr. 7.3.2 gewählt wurde. Die meterologische Korrektur Cmet wurde auf der
Grundlage eines konstanten Faktors von C0 = 2 dB tags und nachts berechnet.
- 29 -
Die für die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG maßgeblichen Immissionsorte wurden den
bestehenden Genehmigungen aus den Jahren 2001 [17] und 2002 [18] entnommen und im
Rahmen einer Ortsbesichtigung deren Aktualität überprüft.
Die Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen wurden nach den Vorgaben der TA Lärm
gebildet. Die Ermittlung des Zuschlages für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit erfolgte im
Hinblick auf den durchgehenden Betrieb der Papierfabrik für Sonn- und Feiertage. Ein Zuschlag für
Ton- oder Informationshaltigkeit wurde aufgrund der Ergebnisse der Geräuschemissionsmessungen
und der großen Entfernung der Immissionsorte nicht berücksichtigt. Auch ein Impulszuschlag wurde
nicht vergeben und dies mit der Geräuschcharakteristik der Produktionsanlagen und der großen
Distanzen zu den Immissionsorten begründet.
Die Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen wurden zum Einen nur für die Papiermaschine PM
6 ermittelt, zum Anderen für den Betrieb des gesamten Werkes einschließlich Heizkraftwerk (HKW 2)
und Wellpappenzentrum.
Die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand
von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm wurden im Gutachten der
Müller-BBM GmbH ebenfalls untersucht.
Ergebnisse
Die ermittelten Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen durch die Papiermaschine PM6 nach
der Kapazitätserhöhung sowie durch das gesamte Werk sind in den nachfolgenden, dem
Gutachten der Müller-BBM GmbH entnommenen Tabellen den für die Papierfabrik Palm GmbH &
Co. KG geltenden Teilimmissionsrichtwerten gegenübergestellt.
Tabelle 5 Beurteilungspegel PM6
Der Vergleich zeigt, dass die Beurteilungspegel durch die PM 6 die Immissionsrichtwertanteile tags
um mindestens 15 dB(A), nachts um mindestens 4 dB(A) unterschreiten.
Tabelle 6 Beurteilungspegel Gesamtwerk
- 30 -
Die Beurteilungspegel durch das gesamte Werk der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG nach der
Kapazitätserhöhung der PM 6 unterschreiten die Immissionsrichtwertanteile tags um mindestens 14
dB(A), nachts um mindestens 2 dB(A).
Eine Überschreitung der gemäß TA Lärm zulässigen Spitzenpegel kann nach den Ergebnissen des
Gutachtens der Müller-BBM GmbH ausgeschlossen werden. Auch störende tieffrequente
Geräuschimmissionen sind danach nicht zu erwarten.
Nach der durchgeführten Untersuchung des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen
Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück gemäß Nr. 7.4 der
TA Lärm sind Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der davon ausgehenden
Geräuschimmissionen nicht erforderlich.
Prüfung des Gutachtens und der Ergebnisse auf Plausibilität
Die Müller-BBM GmbH, Planegg, ist ein nach ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflaboratorium sowie
eine nach § 29b BImSchG [1] bekannt gegebene Messstelle für den Bereich Geräusche. Vor
diesem Hintergrund kann eine grundlegende Kompetenz der Stelle und eine entsprechende
Qualifikation der Mitarbeiter vorausgesetzt werden.
Nachfolgend werden die einzelnen Punkte des Gutachtens hinsichtlich der Plausibilität bewertet:
Vorgehensweise: der Aufgabenstellung angemessen
Grundlagen: aktuell und vollständig
Immissionsorte: wurden den bestehenden Genehmigungen entnommen und auf
Aktualität geprüft
Gemessene
Geräuschemissionen: die ermittelten Werte sind plausibel
Schalldämmung der
Außenbauteile: die angesetzten Werte sind plausibel
Anlagenbezogener
Fahr- und Ladeverkehr: die angesetzten Transportzahlen, Einwirkzeiten und
Geräuschemissionen sind plausibel; auf dem Pkw-Parkplatz mit 220
Stellplätzen wurden 60 Bewegungen in der lautesten Nachstunde
berücksichtigt;
Berechnung der
Geräuschimmissionen: die Ergebnisse sind plausibel, das verwendete Programm zur
Schallausbreitungsrechnung entspricht der Norm DIN 45687; die
Programmversion war zur Zeit der Erstellung des Gutachtens aktuell;
Bildung der
Beurteilungspegel: die Ergebnisse sind plausibel; die Ermittlung des Zuschlages für
Tageszeiten mit erhöhten Empfindlichkeit für Sonn- und Feiertage ergibt
eine Maximalbetrachtung der Beurteilungspegel für Werktage; die
Geräuschemissionen des Fahr- und Ladeverkehrs auf dem
Betriebsgelände sind impulshaltig, aufgrund der großen Entfernungen
der Immissionsorte und der Geräuschcharakteristik der
Produktionsanlagen wurde insgesamt jedoch auf einen Impulszuschlag
verzichtet; dies ist nachvollziehbar;
Qualität der Prognose: es ist plausibel dargelegt, dass die prognostizierten
Geräuschimmissionen eine Maximalabschätzung der in der Praxis
tatsächlich zu erwartenden Immissionen darstellen;
- 31 -
Dokumentation: in den Tabellen im Anhang fehlen die Frequenzspektren der
Geräuschemissionen sowie die Dämmspektren der Außenbauteile; die
Berechnung der Geräuschimmissionen durch den Fahrverkehr auf
öffentlichen Verkehrsflächen kann nicht nachvollzogen werden.
Insgesamt sind das vorgelegte Gutachten der Müller-BBM GmbH und damit auch die Ergebnisse
des Gutachtens als plausibel zu bewerten.
1.3.4 Schutzgut Luft
1.3.4.1 Vorbelastung mit Luftschadstoffen
Hinsichtlich der Vorbelastung des Untersuchungsgebietes wurden die Luftschadstoffe
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Partikel (PM10) betrachtet.
Im Untersuchungsgebiet direkt liegen keine Messstationen. Zur Darstellung der Immissionssituation
und zu erwartender Umweltauswirkungen werden vorliegend daher
die relevanten Messdaten der nächstgelegenen Messstelle des ZIMEN Messnetzes (Wörth -
Marktplatz) und
die Angaben aus dem Bericht zur „Beurteilung der Luftqualität Rheinland-Pfalz –
Gebietseinstufung 2011 – 2015“ des Landesamtes für Umwelt
herangezogen.
In der den Antragsunterlagen beigelegten Umweltverträglichkeitsstudie [13] wurden im Kapitel
5.5.2 Lufthygiene ebenfalls die Parameter Schwefeldioxid, Stickoxide und PM10 sowie zusätzlich
Kohlenmonoxid und Ozon im Bereich des Untersuchungsraumes bzw. auf der Grundlage der
Messdaten (2014 und 2015) der ZIMEN-Station Wörth-Marktplatz betrachtet.
Die nachstehende Tabelle zeigt die für die genannten Luftschadstoffe gemessenen
Jahresmittelwerte (2014 und 2015) im Vergleich zu den geltenden Grenz- bzw. Zielwerten.
Luftschadstoff Mittelungszeitraum Messwerte
(µg/m³)
IW
(µg/m³)
Schutzgut
Schwefeldioxid
Kalenderjahr 1 – 2 50 menschl. Gesundheit
Kalenderjahr u. Winter 2 20 Ökosystem/Vegetation
Stickstoffdioxid Kalenderjahr 19 40 menschl. Gesundheit
Feinstaub PM10 Kalenderjahr 17 40 menschl. Gesundheit
Tabelle 7 Jahresmittelwerte der relevanten Luftschadstoffe (2014, 2015)
Die Jahresmittelwerte für Schwefeldioxid lagen in 2014 und 2015 an der betrachteten Messstation
zwischen 1 µg /m³ und 2 µg/m³ und blieben auch in den Wintermonaten mit 2 µg/m³ deutlich unter
dem Immissionswert nach Nr. 4.2.1 TA Luft [7] von 50 µg/m³.
Für die verkehrsnahe Messstelle Wörth-Marktplatz blieben die Jahresmittelwerte der
Stickstoffdioxidkonzentrationen in 2014 und 2015 unverändert bei 19 µg/m³. Der Immissionswert
nach Nr. 4.2.1 TA Luft [7] beträgt 40 µg/m³.
Die Jahresmittelwerte der PM10-Konzentration lagen an der betrachteten Messstelle in beiden
Jahren bei 17 µg/m³ (Wörth-Marktplatz) und damit deutlich unter dem Jahresimmissionswert von 40
µg/m³ nach TA Luft [7] bzw. 39. BImSchV [8].
- 32 -
Die dargestellten Messwerte bzw. berechneten Mittelwerte für die Vorbelastung in der Umgebung
des Standortes halten für den Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung die geltenden
Immissions-Grenzwerte der 39. BImSchV [8] bzw. Immissionswerte nach TA Luft [7] sicher ein.
Dies entspricht auch der in der Umweltverträglichkeitsstudie [13] dargestellten Bewertung.
1.3.4.2 Auswirkungen hinsichtlich der Immission von Luftschadstoffen
1.3.4.2.1 Energieerzeugung
Im Wesentlichen sind betriebsbedingte zusätzliche Immissionsbelastungen auf den Betrieb des
Heizkraftwerkes am Standort zurückzuführen.
Nach den Angaben in den Antragsunterlagen und der UVS [13] reicht die genehmigte Kapazität
der Bestandsanlagen zur Energie- und Dampferzeugung aus zur Abdeckung des im Rahmen der
beantragten Kapazitätserhöhung der PM 6 steigenden Energiebedarfs.
Somit kann nach Nr. 4.1 der TA Luft [7] davon ausgegangen werden, dass vorhabensbedingte
schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage zur Energieerzeugung nicht hervorgerufen
werden können.
1.3.4.2.2 Fahrverkehr
Nach Angaben des Gutachters wurden Berechnungen der Stickstoffdioxidimmissionen im
straßennahen Raum auf Basis der Software „RLuS 2012“ mittels eines Rechenprogramms in
unterschiedlichen (räumlichen) Abständen zur K25/B9 durchgeführt mit dem Ergebnis einer nur sehr
geringen Zunahme der Stickstoffdioxidkonzentrationen und Feinstaubbelastung im straßennahen
Raum (Zusatzbelastung 0,009 μg/m³ NO2 und 0,00363 μg/m³ PM10, Abstand 20 m zur Straßenachse).
Eine Dokumentation dieser Berechnungen wurde nicht vorgelegt, sodass die angegebenen
Zahlenwerte nicht verifiziert werden können.
Es kann jedoch überschlägig davon ausgegangen werden, dass auch mit dem im Zuge der
Umsetzung des Vorhabens prognostizierten Anstieg des Fahrverkehrs (derzeit 151 LKW/d auf
zukünftig ca. 205 LKW/d) und der aus anderen Gründen zu erwartenden verstärkten Verlagerung
von anderen möglichen Verkehrsträgern (Schiene, Schifffahrt) hin zum Straßenverkehr der
verkehrsbedingte Ausstoß von Luftschadstoffen im Bereich des Untersuchungsraumes bzw. an den
nächstgelegenen Immissionsorten nicht zu einer Überschreitung geltender Immissions- oder
Schwellenwerte führen.
1.3.4.2.3 Freilagerung von Altpapier und Reststoffen
Im Rahmen der Anpassung der Produktionskapazität der PM6 soll sowohl die Freilagerung von
Inputmaterial (Altpapier 5.000 t) als auch die Freilagerung von Reststoffen (7.000 t) ermöglicht
werden. Grundsätzlich sind durch die Freilagerung selbst sowie durch das Handling des Materials
im Außenbereich erhöhte Staubemissionen und –immissionen (eher im Nahbereich) zu erwarten.
Aufgrund geplanter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. Barrieren,
Reinigungsmaßnahmen bei Bedarf auf dem Werksgelände und im angrenzenden Bereich) im
Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Nutzung von Teilflächen im Freien für die
vorgesehenen Zwischenlagertätigkeiten kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem
Zusammenhang entstehenden Luftschadstoffemissionen und –immissionen (Staub und Abgase von
Verbrennungsmotoren) von eher untergeordneter Bedeutung sind.
Dieser Tatbestand wurde in der UVS [13] nicht ausreichend berücksichtigt.
- 33 -
Im Rahmen der UVS [13] wird die vorhabensbedingte Belastung der Lufthygiene und damit der
Luftqualität insgesamt als geringer Konflikt eingestuft. Unter der Voraussetzung der Umsetzung der
dargestellten Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen kann dies als plausibel angesehen werden.
1.3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen
1.3.5.1 Bestand an Tieren und Pflanzen
In der Umgebung des Standortes befinden sich unterschiedliche Schutzgebietsausweisungen.
Teilweise sind diese Flächen als FFH- (Schutzgebiet nach Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) bzw.
Vogelschutzgebiet (VSG) bzw. Teilbereiche als geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG [19]
ausgewiesen.
Eine ausführliche Beschreibung des Untersuchungsgebietes im Hinblick auf die zum Schutz der Tiere
und Pflanzen ausgewiesenen Schutzgebiete ist in der Umweltverträglichkeitsstudie [13] (vgl. dort
Tabelle 6 und 7) bzw. Kap. 0 enthalten. Da durch das Vorhaben weder Flächen in Anspruch
genommen werden, noch indirekt erhebliche Auswirkungen auf Flora und Fauna zu erwarten sind,
wird im Rahmen dieser Ausarbeitung auf weitergehende Ausführungen verzichtet.
1.3.5.2 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Die vorhabensbedingten Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ergeben sich potenziell aus der
Einwirkung von Lärm und Luftschadstoffen, Flächenverlust und menschlichen Aktivitäten auf die
Lebensräume von Pflanzen und Tieren. Die Auswirkungen durch Luftschadstoffe werden beim
Schutzgut Mensch und Luft mit angeführt.
Durch das Vorhaben werden aufgrund der höheren Verkehrsbelastung tagsüber zusätzliche
Lärmimmissionen verursacht, die einer Bewertung hinsichtlich der Fauna bedürfen. Die zu
erwartende Lärmzusatzbelastung im Untersuchungsraum bzw. an den maßgeblichen
Immissionsorten wurde ermittelt.
Es werden jedoch tagsüber Geräuschpegel prognostiziert, die weit unterhalb der Immissionswerte
der TA Lärm liegen und die vorhandene Belastung nicht merklich erhöhen. Nachts treten relevante
zusätzliche Lärmimmissionen nicht auf.
Die im Untersuchungsraum vorhandenen anthropogenen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Betrieb der vorhandenen Anlage (Fahrverkehr, Anlagengeräusche) und der allgemeine
Straßenverkehr auf den Hauptverkehrsstraßen (B 9 sowie K 25) stellen Vorbelastungen bzgl. der
Störeinwirkungen auf die Avifauna dar.
Aufgrund der Vorbelastungen im Untersuchungsraum ist dem Schutzgut Fauna/Flora keine höhere
Empfindlichkeit im Vergleich zum Schutzgut Mensch gegenüber möglichen vorhabensbezogenen
Auswirkungen zuzurechnen.
1.3.5.3 FFH-Erheblichkeit
Im Zuge der innerhalb der UVS [13] durchgeführten FFH-Erheblichkeitsprüfung (vgl. dort Kapitel 7)
wurde untersucht, ob über den Standort der Papierfabrik hinausgehende vorhabensbezogene
Wirkungen erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der im weiteren
Umkreis vorhandenen FFH- und Vogelschutzgebiete (NATURA-2000 Gebiete) haben können.
Dabei wurden die Wirkfaktoren nach Lambrecht et al.(2004) herangezogen und die
nächstgelegenen NATURA-2000 Gebiete mit deren Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I FFH-RL
und der dort ansässigen wertgebenden Fauna mit prioritären Arten nach Anhang II FFH-RL
detailliert beschrieben.
Ein direkter Eingriff im Hinblick auf die Habitatstruktur und –nutzung findet nicht statt. Mögliche
indirekte Beeinträchtigungen (z.B. Lärm, Luftschadstoffe, Licht) lassen auch in der Summe keine
erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele erwarten.
- 34 -
Im Ergebnis sind demnach durch das geplante Vorhaben weder auf die naturschutzfachlichen
Erhaltungsziele noch auf die Kohärenz des ausgewiesenen Schutzgebietssystems NATURA2000
erhebliche nachteilige Auswirkungen zu befürchten.
1.3.6 Schutzgut Boden
1.3.6.1 Vorbelastungen des Bodens
Im Bereich des Betriebsgeländes der gegenständlichen Anlage wurde zwischen 1970 und 1995 von
der Mobil Petroleum GmbH eine Raffinerie betrieben, in der Mineralölprodukte (hauptsächlich
Benzine und Dieselkraftstoffe) hergestellt wurden. Vor Beginn der Errichtungsmaßnahmen für die
Raffinerie wurde dieser Bereich landwirtschaftlich genutzt.
Nach Stilllegung der Raffinerie wurden die Anlagen rückgebaut bzw. demontiert. Bei den in
diesem Zusammenhang durchgeführten Boden- und Grundwasseruntersuchungen auf dem
Gelände wurden Schadstoffeinträge in den Untergrund festgestellt, die auf den Raffineriebetrieb
zurückzuführen waren. Mit der Stilllegung der Raffinerie im Jahre 1995 wurde mit
flächendeckenden Erkundungen auf dem gesamten Werksgelände begonnen, bei denen
zunächst 22 Schadensbereiche festgestellt wurden. Ab 1997 wurden Sanierungsmaßnahmen auf
dem Gelände durchgeführt. Die Sanierungsmaßnahmen wurden im Jahr 2006 abgeschlossen (vgl.
Ausgangszustandsbericht [14] Kapitel 5.1)
Das Vorhabensgebiet liegt in der "Maxauer Rheinaue" (Naturräumliche Einheit Nr. 222.3), die Teil
des groß-räumigen Naturraums "Nördliche Oberrheinniederung" (Einheit Nr. 222) ist. Die "Maxauer
Rheinaue" ist durch die stellenweise bis zu 15 m hohe Geländekante des Hochufers von der
westlich angrenzenden Niederterrasse abgesetzt.
Im Zuge der Bauarbeiten für die Raffinerieanlage wurden umfangreiche Erdbewegungen
durchgeführt. So wurde das Werksgelände im Westen um etwa 1 m aufgefüllt und im Osten um die
gleiche Höhe abgeschoben. Dabei wurden die ehemaligen Deckschichten aus Feinsanden und
Schluffen verlagert. Im Zuge der Sanierungsmaßnahmen wurden abermals umfangreiche
Bodenumlagerungen vorgenommen. Aufgrund der intensiven industriellen Vornutzung auf der
Fläche ist insgesamt von einer stark gestörten Bodenstruktur im Plangebiet auszugehen (vgl.
Ausgangszustandsbericht [14] Kapitel 5.3.3).
Nach den Ausführungen in der UVS [13] wurde der Werksbereich flächendeckend aufgefüllt. In
Teilen sind die Böden im Werksbereich und der Umgebung bereits versiegelt, wodurch die
Fähigkeit der Böden zur Aufnahme und Rückhaltung von Niederschlagswasser bzw. zur
Abflussverzögerung stark vermindert ist. Die Flächen sind (ausgehend vom Zeitpunkt der
Antragsstellung) industriell und gewerblich vorgenutzt. Diese Böden sind im Sinne des
Bodenschutzes als Standort für die natürliche Vegetation nicht schutzwürdig, da sie durch
Aufschüttungen und Abgrabungen stark verändert wurden. Kulturhistorisch bedeutsame Böden
(Grabungsschutzgebiete und archäologische Bodendenkmale) existieren im Vorhabensgebiet
nicht. Westlich des Vorhabensgebiets am Rande der Hafenstraße befindet sich das
Grabungsschutzgebiet W13 (vgl. UVS Kapitel 5.3.3).
Die Böden im Werksbereich und in großen Teilen des Untersuchungsraumes sind aufgrund ihrer
anthropogenen Veränderungen und ihrer Versiegelung bereits erheblich oder stark in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Den Böden kommt daher in Bezug auf ihre natürlichen
Bodenfunktionen eine geringe bis sehr geringe Bedeutung zu.
1.3.6.2 Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden
Aufgrund der im Werksbereich bereits vorliegenden Einschränkungen der natürlichen
Bodenfunktionen (z.B. Versiegelung, großflächige Aufschütungen) besteht keine relevante
Empfindlichkeit für das Schutzgut Boden.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben werden darüber hinaus keine zusätzlichen
Flächen in Anspruch genommen oder erheblich negativ verändert. Somit gehen auch keine
Lebensräume für Pflanzen und Bodenorganismen verloren.
- 35 -
Bodenrelevante Auswirkungen außerhalb des unmittelbaren Anlagenstandortes sind für den
vorliegenden Fall im Wesentlichen durch Stoffeintrag über den Luftpfad möglich.
Nach den Angaben in der Umweltverträglichkeitsstudie wurden im Rahmen einer
Immissionsberechnung (MÜLLER BBM 2006) auch Aussagen über die Deposition von Schadstoffen
aus der Verbrennungsanlage und deren Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit
getroffen. Hierzu wurde eine Berechnung dahingehend angestellt, welchen Schadstoffeinträgen
der Boden über eine Betriebszeit von 30 Jahren ausgesetzt sein wird. Die Berechnungen ergaben,
dass durch den Reststoffkessel keine relevanten Mengen an akkumulierenden Schadstoffen, wie
Schwermetalle und persistente organische Luftschadstoffe emittiert werden.
Wie den Antragsunterlagen und der UVS [13] zu entnehmen ist, verfügt die bestehende
Kraftwerksanlage über eine ausreichende (genehmigte) Kapazität, sodass der mit dem Vorhaben
einhergehende steigende Energiebedarf mit der derzeitigen Auslegung des Kraftwerks gedeckt
werden kann.
Die UVS [13] kommt zu dem Ergebnis, dass, auf Basis der Berechnungen von Müller BBM 2006,
vorhabensbedingt keine relevanten Schadstoffeinträge (über den Luftpfad) in den Boden zu
erwarten sind.
1.3.7 Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser)
Das Vorhabensgebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
1.3.7.1 Vorbelastung von Gewässern (Oberflächengewässer)
Gesamtsituation Wörther Altrhein und Altrhein südlich Jockgrim
In der UVS [13] wird die Belastungssituation der Altrheingewässer aufgrund der starken
anthropogenen Einflüsse detailliert beschrieben und bewertet.
Demnach sind Wörther Altrhein und Altwasser sommerwarme Auengewässer, welche ihren
Wasserzufluss periodisch aus dem Rhein und den einmündenden Fließgewässern Heilbach
(Mühlbach), Schmerbach und den Drainagegräben des Schnabelerlenbruchs erhalten.
Der Wörther Altrhein war ursprünglich Teil der Mäanderzone des Rheins, als der Strom weite Bögen
mit ausgeprägten Prall- und Gleithängen beschrieb und ständig seinen Lauf verlegte. Regelmäßig
wiederkehrende Hochwässer bedeckten die Aue mit einer feinkörnigen Auelehmschicht.
Der Wörther Altrhein wurde erst durch einen Deich vor Überflutungen geschützt, als die Ansiedlung
von Industrie dies erforderlich machte. Inzwischen hat der Wörther Altrhein seinen ursprünglichen
Auencharakter fast vollständig verloren.
Durch die Eindeichung der Altwässer, die Regulation des Rheins und den Bau des Landeshafens
findet sich eine stark anthropogen überprägte Gewässersituation im Untersuchungsraum. Der
Bereich des Nördlichen Altwassers ist vom Rhein und seiner Wasserstandsdynamik abgeschnitten
und sein Wasserstand wird über ein Schöpfwerk künstlich reguliert. Die organische Belastung der
Wasserkörper ist als mäßig belastet einzustufen.
1.3.7.2 Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Eine Empfindlichkeit der Gewässergüte für zusätzliche Belastungen durch Entnahme und Einleitung
ist aufgrund der Gewässersituation grundsätzlich gegeben.
Entnahme von Oberflächenwasser
Ferner erfolgt im Rahmen einer gehobenen Erlaubnis (Az.: 312/566-111 Wö 2/2004) eine
genehmigte Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Hafenbecken Wörth. Ein zusätzlicher
Frischwasserbedarf entsteht durch die geplante Anpassung der Produktionskapaziät der PM 6
nicht. Im Zuge dieses Verfahrens bleiben die genehmigten Entnahmemengen für
Oberflächenwasser unverändert.
- 36 -
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Oberflächengewässer des Hafenbeckens Wörth sind
im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben nicht zu erwarten.
Direkteinleitung aus der Produktionswasserreinigungsanlage (PWRA)
Durch die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG erfolgt eine genehmigte Direkteinleitung (Einleitstelle
ID 674; siehe Abbildung 2) der in der PWRA behandelten Produktionsabwässer in ein
Oberflächengewässer. Für das Bezugsjahr 2013 wurde aufgrund von Messwerten wurde in [9]
dargelegt, dass die genehmigten Einleitgrenzwerte sicher eingehalten werden können.
Als Basis für die Untersuchung der künftigen Belastung der Produktionswasserreinigungsanlage wird
im Erläuterungsbericht zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der PWRA [9] der
Tagesproduktionswert der PM 6 als Projektionsbasis herangezogen. Aufgrund der derzeit
genehmigten Produktionskapazität der PM 6 resultiert daraus eine Steigerung auf rund 106 % (2.160
t/d / 2.040 t/d).
Im Zuge der geplanten Änderung wird sich anhand der Darstellungen im Erläuterungsbericht [9]
lediglich die Schmutzfracht im Zulauf zur PWRA analog zur beantragten Erhöhung der
Produktionskapazität der PM6 auf 106 % der derzeitigen Schmutzfracht erhöhen. Die stündliche
und tägliche Zulaufmenge zur PWRA bleibt hingegen unverändert. Die gegenwärtigen und
prognostizierten Zulaufwerte auf Basis der Daten aus 2013 zeigt die nachfolgende Tabelle:
Tabelle 8 Gegenwärtige und prognostizierte Zulaufwerte der PWRA (Quelle: [9])
Im Erläuterungsbericht [9] wird plausibel belegt, dass aufgrund der Bemessung der bestehenden
PWRA auch bei zunehmender Belastung (Fracht) im Zulauf der Reinigungsstufen die
Reinigungsleistung der Gesamtanlage ausreicht um auch nach Umsetzung der geplanten
Erhöhung der Produktionskapazität der PM 6 die derzeit genehmigten Einleitwerte sicher
einzuhalten.
Nachfolgend sind die derzeit genehmigten Einleitparameter noch einmal dargestellt:
Tabelle 9 Genehmigte Einleitwerte PWRA (Quelle: [9])
- 37 -
Zusammenfassend wird folgendes festgehalten:
Die bestehende PWRA ist hinsichtlich der erforderlichen Reinigungsleistung ausreichend
dimensioniert um auch die zukünftig zu erwartende höhere Belastung im Zulauf über die einzelnen
Behandlungsstufen entsprechend abzureinigen und die derzeit genehmigten Einleitwerte sicher
einhalten zu können. Dies wird durch entsprechende Messwerte regelmäßig belegt und wurde im
Erläuterungsbericht [9] auf der Basis einer Grenzwertbetrachtung rechnerisch und plausibel
dargelegt.
Bei einem Vergleich der mit den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen veröffentlichten BVT-assoziierten
Einleitwerte mit den derzeit genehmigten Einleitwerten und der Einleitmenge (vgl. Tabelle 2) wurde
deutlich, dass die berechnete maximale Schmutzfracht in kg pro Tonne Papier für die Parameter
CSB und Phosphor die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht einhält.
Aufgrund der in [9] zitierten Messergebnisse (aus der Überwachung der Reinigungsleistung der
PWRA bzw. der Abwasserqualität) weit unterhalb der genehmigten Einleitwerte sind erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität nicht anzunehmen. Eine Anpassung der
Einleitwerte für die o.g. Parameter CSB und Phosphor an die BVT-assoziierten Emissionswerte ist
dennoch erforderlich.
1.3.7.3 Auswirkungen auf das Grundwasser
Auswirkungen auf das Grundwasser sind sowohl durch die Brunnenwasserentnahme als auch
durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich möglich.
Der Standort der Papierfabrik Palm liegt außerhalb festgesetzter Trinkwasserschutzgebiete.
Nordwestlich des Standortes der Papierfabrik Palm in einer Entfernung von ca. 1,7 km auf dem
Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim befindet sich das nächstgelegene Wasserschutzgebiet
(WSG Jockgrim Nr. 404100960) mit der Schutzzone III (siehe Abbildung 2).
Brunnenwasserentnahme
Im Zuge dieses Änderungsverfahrens bleiben die genehmigten Brunnenwasser-entnahmemengen
unverändert. Ein zusätzlicher Bedarf entsteht durch die Anpassung der Produktionskapazität nicht.
Die Grundwasserförderung ist im Rahmen der bestehenden gehobenen Erlaubnis weiterhin zu
dokumentieren und die geförderten Mengen sowie weitere relevante Parameter (Pegelhöchst-
und Tiefststände etc.) an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Unter der Voraussetzung eines weiterhin ausreichenden Grundwasserdargebotes besteht insofern
aus genehmigungsrechtlicher Sicht kein Anpassungserfordernis.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser sind aus den genannten Gründen nicht
zu besorgen.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Innerhalb des beantragten Umfangs sind im Hinblick auf den Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen folgende Sachverhalte relevant:
Errichtung und Betrieb einer neuen Mikroflotationsanlage in der Stoffaufbereitung (BT 2)zur
Entfernung von Störstoffen aus dem Kreislaufwasser durch Zudosierung von Polymeren und
Luftbläschen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs der PWRA;
Errichtung und Betrieb einer CMC (Carboxymethylcellulose-)Anlage zur Bereitstellung und
Zudosierung des Transport- und Fixiermittels für die Massenstärke (BT 2);
Optimierung des Prozessablaufs durch Aufstellung und Betrieb (diskontinuierlich) von 2
Biozidtanks (HDPE) für Ammoniumbromidlösung (10 m³) und Natriumhyochloridlösung (10
m³) und einer zugehörigen Ansetz- und Dosieranlage (aus Platzgründen) innerhalb der
Papiermaschinenhalle als Ersatz für die derzeit über IBCs versorgte Anlage (BT 2);
- 38 -
Errichtung und Betrieb einer redundant ausgeführten Retentions- und
Polymermittelaufbereitung (BT 3) zur Aufbereitung von Verbrauchslösungen und
Flockungsmittel.
Die geplanten Anlagen sind vor dem Hintergrund ihres Gefährdungspotenzials im Hinblick
auf die technische Ausstattung und Eignung der verwendeten Materialien und
Anlagenteile für den vorgesehenen Einsatzzweck sowie
auf die organisatorische Einbindung in den Betriebsablauf
entsprechend den geltenden rechtlichen Vorgaben (insbesondere WHG, AwSV/VAwS) und deren
Konkretisierung im heranzuziehen Untergesetzlichen Regelwerk (z.B. technische Regeln –TRwS;
DWA-Merkblätter; DIN Normen) auszuführen.
Für die genannten Biozidtanks wird über eine Behältereinzelabnahme die Eignungsfeststellung
beantragt.
Die im Einsatz befindlichen wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend den geltenden
Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelagert und gehandhabt.
Auswirkungen auf das Grundwasser durch den Austritt wassergefährdender Stoffe sind bei
Umsetzung der sich aus den o.g. Anforderungen ergebenden Maßnahmen nicht anzunehmen.
Eine zusätzliche Versiegelung oder Inanspruchnahme von Flächen ist in Zusammenhang mit dem
Vorhaben nicht gegeben. Zusätzliche oder andere Abwässer entstehen im Zusammenhang mit
dem Vorhaben ebenfalls nicht.
Temporäre Zwischenlagerung von Altpapier und Reststoffen im Freien
Die geplante Zwischenlagerung von Altpapier (max. 5.000 t und max. 4 Wochen/Jahr) und
Reststoffen (max. 7.000 t und max. 2 Monate/Jahr) soll auf den befestigten Flächen zwischen
Stoffaufbereitung, Papiermaschine 6, Altpapierlager und Kläranlage erfolgen. Das auf diesen
Flächen anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt und in die PWRA des Werkes gepumpt
werden.
Bei den genannten Materialien handelt es sich jeweils um Abfälle.
Im Zusammenhang mit der geplanten Zwischenlagerung von Altpapier im Freien im beantragten
Umfang sind – unter Berücksichtigung entsprechender Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
(Windbarrieren in ausreichender Höhe; regelmäßige Säuberung des Zwischenlagerbereichs und
der Fahrwege; Fassung von Anfallendem Niederschlagswasser und Zuführung zur PWRA) –
relevante negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser nicht zu befürchten. Die
Lagerung von Altpapier im Freien hat darüber hinaus ausschließlich in Form gepresster Ballen zu
erfolgen.
Auf der Basis des Besorgnisgrundsatzes nach § 62 WHG sind im Zusammenhang mit der geplanten
Zwischenlagerung anfallender entwässerter Reststoffmengen im Freien in Abhängigkeit der
Inhaltsstoffe entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers zu treffen.
Das im Bereich der Zwischenlagerung anfallende Schmutzwasser ist, wie geplant, zu fassen und der
PWRA zuzuführen. Entsprechende Analysen der Inhaltsstoffe sind der zuständigen Behörde
unaufgefordert vorzulegen. Sollten sich daraus – vor dem Hintergrund geltender bundes- und
landesrechtlicher Vorschriften zum Gewässerschutz – über den beantragten Umfang hinaus
weitere Schutzmaßnahmen ergeben, sind diese vor Umsetzung mit der zuständigen Behörde
abzustimmen und mindestens nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen.
Vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreistellung nach § 15 Abs. 2 BImSchG
dürfen diese Stoffe nicht im Freigelände zwischengelagert werden.
Damit ist sichergestellt, dass ausreichende Vorsorge gegen einen aus der Zwischenlagerung der
Reststoffmengen zu erwartenden Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser getroffen wird und
die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG eingehalten werden.
- 39 -
1.3.8 Schutzgut Klima
Eine ausführliche Beschreibung der klimatischen Situation am Standort bzw. der
Standortumgebung ist in der UVS [13] (Kap. 6.4) enthalten. Insoweit wird darauf verwiesen.
Auswirkungen auf das Klima sind grundsätzlich möglich durch Emissionen (hier: Wasserdampf) aus
Industrieprozessen.
Im vorliegenden Fall wurde berechnet, dass mit Ausschöpfung der beantragten
Produktionskapazität ca. 13,5 m³/h zusätzliche Wasserdampfemissionen entstehen. Diese werden
über Dachlüfter an die Atmosphäre abgegeben.
Durch die beantragte Kapazitätserhöhung entsteht kein zusätzlicher
Flächenverbrauch/Flächenversiegelung. Die zusätzlich zu erwartenden Wasserdampfemissionen
sind gering. Durch die Lage des Vorhabens in einem Bereich mit klimatischen Ausgleichsflächen in
Form großer Wasserflächen mit ausgleichender klimatischer Wirkung in der direkten Umgebung ist
eine spürbare Änderung des Mikro-/ Mesoklimas durch zusätzliche Wasserdampfemissionen nicht
zu erwarten.
Andere relevante negative Auswirkungen auf das Klima können somit ebenfalls ausgeschlossen
werden.
1.3.9 Schutzgut Landschaft und Erholung
1.3.9.1 Ist-Zustand der Landschaft und ihrer Erholungseignung
Das Umfeld des Vorhabensgebietes mit dem Werksgelände der Papierfabrik Palm ist stark
vorbelastet durch weitere vorhandene Industrieanlagen (Getränkefabrik, Speditionen und
Verteilzentren, Verkehrsinfrastrukturen, Landeshafen). Das optische Erscheinungsbild innerhalb des
Industriegebietes ist von großen Produktionsgebäuden und Lagerhallen geprägt und unterliegt
somit in diesem Bereich einem starken anthropogenen Einfluss.
Die Rheinauen sind für die Erholungsnutzung sehr bedeutsam. Aufgrund der geringen Entfernungen
zu den Ballungsräumen der Metropolregion Rhein-Neckar sowie Karlsruhe werden diese Bereiche
an den Wochenenden stark frequentiert.
Entlang des Rheindamms verlaufen die Radwege Veloroute Rhein, Rheinauenradweg und die
Rheinland-Pfalz-Radroute.
1.3.9.2 Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Erholungsfunktion
Der aktuelle Gebäudebestand ist bereits auf dem Werksgelände vorhanden. Für die Erhöhung der
Kapazität der Papiermaschine 6 ist die Errichtung weiterer Gebäude nicht erforderlich. Das
Werksgelände liegt in einem Industriegebiet, in dem sich als typische Gebäudestrukturen
großflächige, hohe Gebäude befinden.
Im Zuge der geplanten Freilagerung von Altpapier und Reststoffen sind entsprechende Barrieren
zur Minimierung von Abwehungen vorgesehen. Diese wirken auch als Sichtschutz. Eine optische
Veränderung des Landschaftsbildes resultiert aus der geplanten Erhöhung der Durchsatzkapazität
nicht. Erhebliche nachteilige Auswirkungen die Erholungseignung aufgrund von
betriebsbedingtem Fahrverkehr sind nicht zu besorgen. Insgesamt sind demnach relevante
Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion nicht gegeben.
- 40 -
1.3.10 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Die im Untersuchungsraum in der Umgebung des Standortes vorhandenen Kultur- und Sachgüter
sind in der UVS [13] (Kap. 5.7) beschrieben. Belastungen sind demnach für denkmalgeschützte
Gebäude durch Fassadenkorrosion, die durch die Verbindung „saurer“ Bestandteile der Luft (z.B.
SO2) mit der Luftfeuchtigkeit hervorgerufen werden, generell möglich.
Relevante zusätzliche Emissionen an Luftschadstoffen sind nicht zu erwarten. Bauarbeiten im
Zusammenhang mit Bodenarbeiten im Freigelände oder einer zusätzlichen Flächenversiegelung
werden nicht durchgeführt.
Relevante vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter sind
aus den genannten Gründen auszuschließen.
1.3.11 Auswirkungen durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes
Störungen einzelner Betriebseinheiten (z.B. Ausfall von Anlagenteilen zur Minderung von Emissionen
oder Leckage an Lagerbehältern) sowie unkontrolliert verlaufende Situationen (z.B. Explosion,
Brand) können zu zusätzlichen Freisetzungen von Stoffen / Materialien führen.
Von wesentlicher Bedeutung können Störungen an der Produktionswasserreinigungsanlage
angesehen werden. Alle Prozessschritte der Anlage werden über ein Rechner gestütztes
Prozessleitsystem gefahren und überwacht. Störungen werden in der ständig besetzten zentralen
Warte am Bildschirm sofort angezeigt. Werden sie nicht – innerhalb einer je nach Zwischenfall
festgelegten Zeit – behoben, wird die Anlage automatisch abgestellt.
Durch die Verwendung ausreichend dimensionierter Auffangwannen ist auch im Fall einer
Leckage an Lagerbehältern sichergestellt, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine
sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Ferner sind alle
Behälter zum Schutz vor Überfüllen mit einer bauartzugelassenen Überfüllsicherung ausgerüstet, die
in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft wird. Weitere Vorkehrungen
technischer und organisatorischer Art zur Vermeidung und Minimierung von Betriebsstörungen sind
in den Antragsunterlagen (Nr. 13.1) beschrieben.
Für den Standort existiert ein betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) [15] der
entsprechende Maßnahmen im Falle unterschiedlicher Betriebsstörungen an verschiedenen
Anlagenteilen vorgibt. Die zurzeit gültigen Alarmierungspläne für den
- Brandfall,
- Austritt wassergefährdender Stoffe,
- nach schwerem Unfall,
des Werkes Wörth liegen vor. Diese werden ständig fortgeschrieben und an neue gesetzliche
Regelungen angepasst.
Weitere Vorkehrungen technischer und organisatorischer Art zur Vermeidung und Minimierung von
Betriebsstörungen sind in den Antragsunterlagen (Nr. 13.1) beschrieben.
Relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter (insbesondere Luft, Wasser, Boden) sind damit bei
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage nicht zu erwarten.
2 Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV
2.1 Grundlagen und herangezogene Vorschriften und Regelwerke
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt werden gemäß § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV [4]
auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung und nach den für die Entscheidung
- 41 -
maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bewertet. Gemäß Nr. 0.6.1.1 der UVPVwV [5]
ist die Bewertung der Umweltauswirkungen die Auslegung und die Anwendung der
umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche
Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Die konkreten
Bewertungsmaßstäbe einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Regelwerke werden bei der
Bewertung des jeweiligen Einzelsachverhaltes benannt.
Reichen die benannten gesetzlichen Normen nicht aus, wird auf allgemein anerkannte Normen
bzw. auf wissenschaftliche Vergleichsmaßstäbe Bezug genommen.
Im Zuge der Behördenbeteiligung im Genehmigungsverfahren wurden von den Fachbehörden
und Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben, auf die im Folgenden ebenfalls
Bezug genommen wird.
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle im FB 31 der KrVw Germersheim bestehen aus
brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben (E-Mail vom 21.11.2016).
In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt Wörth am Rhein vom 25.10.2016 wurde
einstimmig die Auffassung vertreten, dass gegen das Vorhaben aus planungs- und
immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Dieses Ergebnis hat die
Stadtverwaltung in ihre Stellungnahme vom 28.10.2016 (Az.: 4-610-15 Schl/Seu) aufgenommen und
der Genehmigungsbehörde mitgeteilt.
2.2 Bewertung der voraussichtlichen Veränderungen der Umwelt, bezogen auf die einzelnen
Schutzgüter und deren Wechselwirkungen
2.2.1 Mensch
2.2.1.1 Luftschadstoffe
Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):
BImSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 29.03.2017:
§ 5 – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):
Neunundreißigste Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)), vom 02.08.2010,
zuletzt geändert am 10.10.2016
Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (TA Luft) in der Fassung vom
24.07.2002, dabei insbesondere
- Nr. 4: Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen
- Nr. 5: Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener
Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015.
Mögliche Auswirkungen durch Luftschadstoffemissionen und –immissionen insbesondere aufgrund
eines zu erwartenden Anstiegs des vorhabensbedingten Fahrverkehrs und einer höheren
Auslastung der bestehenden Feuerungsanlagen wurden im Rahmen der UVS [13] betrachtet (vgl.
dort Kapitel 2.4, 5.5.2.). Ferner wurde in der UVS [13] zu möglichen Geruchsemissionen und –
immissionen z.B. aufgrund der geplanten temporären Freilagerung anfallender Reststoffe aus der
PWRA Stellung genommen.
Die Kesselanlagen an der PM 6 und das benachbarte Heizkraftwerk sind separat genehmigt und
verfügen innerhalb der genehmigten Kapazität über entsprechende Leistungsreserven zur
Abdeckung des zusätzlichen Bedarfs an Prozessdampf und elektrischem Strom.
Sofern Zusatzbelastungen messbar und kausal auf den Antragsgegenstand zurückzuführen sind,
werden diese unterhalb der geltenden Irrelevanzwerte bzw. Erheblichkeitsschwellen liegen.
- 42 -
Auf der Grundlage der Vollzugsempfehlung des LAI-Ausschusses „Anlagenbezogener
Immissionsschutz/Störfallvorsorge“ vom 09.12.2015 hat die Regionalstelle Gewerbeaufsicht der SGD
Süd in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2016 (Az: 23//05/5.1/2015/ 0022/WA) unter anderem
festgelegt, dass die Abgase beim Einsatz der indirekten Trocknung - hier Schwebetrockner - die
Emissionen an Formaldehyd 15 mg/m³ im Normzustand (273 K, 101,3 kPa) nach Abzug des
Feuchtegehalts an Wasserdampf nicht überschreiten dürfen. Ferner wurde eine wiederkehrende
Messverpflichtung an dieser Anlage festgelegt.
Es ist daher auf der Basis der Ergebnisse der UVS [13] und der vorliegenden zusammenfassenden
Darstellung der Umweltauswirkungen davon auszugehen, dass nach den Vorgaben der TA Luft, als
auch der Immissionswerte der 39. BImSchV erhebliche nachteilige Auswirkungen weder durch
zusätzliche Verkehrs- oder anlagenbedingte Luftschadstoffemissionen und –immissionen noch
durch Gerüche zu erwarten sind.
Durch den Betrieb der Anlage mit erhöhter Produktionsleistung von 2.160 t/d bzw. 700.000 t/a wird
sich die Situation des Schutzgutes Luft im Untersuchungsbereich für die relevanten Stoffe aufgrund
der Unterschreitung der Irrelevanzgrenzen nicht signifikant ändern. Die zu erwartenden
Immissionszusatzbelastungen werden zu keinen erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft und zu keinen erheblichen
Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit führen.
2.2.1.2 Lärmemissionen und -immissionen
Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):
BImSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 29.03.2017:
§ 5 – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990, zuletzt geändert am 11.06.2013:
Festsetzung der Baugebiete
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998, insbesondere
Nr. 1: „Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche“
Nr. 3.1: Grundpflichten des Betreibers: Sicherstellung, dass „die von der Anlage
ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen können
und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche getroffen wird,
insbesondere durch die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechenden
Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.“
Nr. 6: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer
Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Papier und Pappe und sonstiger
Nebeneinrichtungen der KrVw Germersheim vom 21.05.2001; hier:
Immissionsrichtwertanteile für die IOs Nr. 1-3
Das Gutachten der Müller-BBM GmbH [10] vom 25.08.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die für
das Gesamtwerk der Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG nach den vorliegenden Genehmigungen
geltenden Teilimmissionsrichtwerte nach der geplanten Kapazitätserhöhung der Papiermaschine
PM 6 tags um mindestens 14 dB(A) und nachts um mindestens 2 dB(A) unterschritten werden.
Die für die Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG geltenden Teilimmissionsrichtwerte sind die um 6
dB(A) verminderten, an den maßgeblichen Immissionsorten gemäß TA Lärm geltenden
Immissionsrichtwerten. Gemäß Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm ist der von der Papierfabrik Palm
verursachte Immissionsbeitrag somit auch nach der geplanten Kapazitätserhöhung als nicht
relevant anzusehen.
- 43 -
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche, ausgehend von der Papierfabrik Palm GmbH
& Co. KG am Standort Wörth, sind somit auch nach der geplanten Kapazitätserhöhung der
Papiermaschine PM 6 nicht zu erwarten. Die festgelegten Teilimmissionsrichtwerte bedürfen damit
derzeit keiner Anpassung und haben weiterhin Gültigkeit.
Im Rahmen einer Abnahmemessung ist auch zu prüfen, ob die für den PKW-Parkplatz (220
Stellplätze) angesetzten 60 Bewegungen in der lautesten Nachstunde auch für die vor 06:00 Uhr
anfahrende Frühschicht ausreichend sind.
2.2.2 Tiere und Pflanzen
Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):
BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz-Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 29.07.2009; zuletzt geändert am 13.10.2016
LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz- Rheinland-Pfalz - vom 06.10.2015; zuletzt
geändert am 21.12.2016
Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):
Vollzug des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 des Landesgesetzes zur nachhaltigen
Entwicklung von Natur und Landschaft (LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz) -
Rheinland-Pfalz - vom 6. Dezember 2006 (MBl. Nr. 6 vom 03.04.2007 S. 538)
BArtSchV - Bundesartenschutzverordnung - Verordnung zum Schutz wild lebender Tier-
und Pflanzenarten vom 16.02.2005; zuletzt geändert am 21.01.2013
Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Somit
ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nicht zu besorgen.
Auch baubedingte Auswirkungen, (z.B. Störung durch Lärm – Vertreibungseffekte), sind
auszuschließen, da keine Baumaßnahmen im Freigelände geplant sind.
Nach dem Ergebnis der vorliegenden UVS [13] können Beeinträchtigungen durch die
Betriebssteigerung grundsätzlich in drei Bereichen Umweltauswirkungen hervorrufen:
zusätzliche Lärmbelastung durch die Verkehrssteigerung und die Steigerung der
Anlagenauslastung
zusätzliche Lichtbelastung durch die Verkehrssteigerung
zusätzliche Immissionsbelastung durch die Verkehrssteigerung und die Steigerung der
Anlagenauslastung (Wasserdampf, Stäube, Gase etc.)
Auswirkungen durch zusätzlichen Lärm auf Tiere sind auch unter Berücksichtigung einer höheren
Verkehrsbelastung weitgehend auszuschließen, da das Vorhaben nicht zu einer relevanten
Erhöhung der von dem Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen führt. Die in Standortnähe
ansässige Avifauna ist an menschliche Aktivitäten gewöhnt.
Die geplante Kapazitätserhöhung hat keinen Einfluss auf die Beleuchtung der Anlage bzw.
Betriebsgeländes. Die vom Betriebsgelände ausgehenden Lichtemissionen sind minimal und
haben aufgrund ihrer lokalen Begrenztheit keinen relevanten Einfluss auf Flora, Fauna und
Lebensräume sowie auf die nächstgelegenen geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG [19] oder
sonstige Schutzgebiete mit gefährdeten bzw. besonders geschützten Arten.
Hinsichtlich der Emissionen an Luftschadstoffen kommt die UVS [13] zu dem Ergebnis, dass die
geplante Kapazitätserhöhung zu keiner Veränderung der Emissionen des Reststoffkessels führt und
insofern immissionsseitig zusätzliche Schadstoffeinträge nicht zu besorgen sind. Ferner ist durch den
unveränderten Betrieb des Heizkraftwerks im Rahmen der bestehenden Genehmigung ebenfalls
nicht mit zusätzlichen relevanten Einträgen (Eutrophierung) oder Konzentrationen an
Luftschadstoffen zu rechnen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Heizkraftwerk
wurde nach Angaben in der UVS [13] die Stickstoffdeposition geprüft und lag unterhalb der
Irrelevanzschwelle für den herangezogenen Critical Load.
- 44 -
Die zu erwartende verkehrsbedingte Zusatzbelastung für Stickoxide im Bereich der FFH-
Lebensräume liegt laut UVS [13] (vgl. Kapitel 7.6.6.1) unter 3 μg/m³ und stellt somit eine irrelevante
Zusatzbelastung nach 4.4.3 Tab. 5 TA Luft [7] dar. Eine relevante eutrophierende Wirkung auf die
Vegetation durch die Deposition von stickstoffhaltigen Luftschadstoffen bzw. versauernde
Wirkungen auf die gut gepufferten Auenökosysteme ist daher nicht zu erwarten.
In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2016 (Az: 362-111-003/15) äußert die Untere Naturschutzbehörde
keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben unter der Voraussetzung, dass die
Erkenntnisse aus der Umweltverträglichkeitsstudie auch nach Vervollständigung der
Antragsunterlagen weiterhin Gültigkeit haben.
Ein geringes ökologisches Risiko für die geschützten Biotope bleibt bestehen, wobei die
Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen nicht erreicht wird. Erhebliche nachteilige
Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Flora und Fauna sind daher nicht zu
prognostizieren.
2.2.3 Boden
Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):
BImSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 29.03.2017:
§ 5 – Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 10 Abs. 1a – Vorlage des AZB
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von
Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am
31.08.2015
TA Luft 2002 - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft; Erste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002 (GMBl. Nr. 25
- 29 vom 30.07.2002 S. 511)
Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999, zuletzt
geändert am 31.08.2015
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18.09.1995
Für das Vorhaben werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen. Eine zusätzliche
Flächenversiegelung findet nicht statt.
Als mögliche Auswirkungen im bestimmungsgemäßen Betrieb der Produktionsanlage und des
erhöhten betriebsbedingten Fahrverkehrs können grundsätzlich Schadstoffe über den Luftpfad
ausgetragen werden und sich die freigesetzten anorganischen Schadstoffe in den umliegenden
Böden (Deposition) anreichern.
Innerhalb der umliegenden FFH-Lebensräume sind durch die geplante Kapazitätserhöhung der
PM6 keine relevanten Veränderungen der Bodenverhältnisse oder des Untergrundes durch
Immissionen zu erwarten. Wie oben bereits beschrieben, bewegen sich die Emissionen des
Heizkraftwerkes und des Restoffkessels als Hauptemissionsquellen der Papierfabrik auch nach
Umsetzung des Vorhabens innerhalb des genehmigten Umfangs und bedürfen insoweit keiner
Änderung. Im Rahmen der UVU zum Genehmigungsverfahren für das Heizkraftwerk wurden lt. UVS
[13] die Schadstoffdepositionen ermittelt und die Immissionswerte nach der TA Luft für
Schadstoffdeposition wie auch die Orientierungswerte der UVP-Verwaltungsvorschrift und die
Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung wurden unterschritten.
Im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens wurde ein Bericht über den
Ausgangszustand für die Kompartimente Boden und Grundwasser erstellt und den
- 45 -
Antragsunterlagen beigelegt. Auf der Basis der im Zuge von Bodensanierungen aufgrund der
Vornutzung erhobenen Analysewerte (Boden) und Dokumentationen sowie aktueller Analysewerte
für das Grundwasser aus den Brunnen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin wurde für den
Ausgangszustand folgendes festgelegt:
Synthetische Stoffe: Im Hinblick auf den Einsatz synthetischer Stoffe wird grundsätzlich von
einer Nullkonzentration in Boden und Grundwasser ausgegangen.
Boden (übrige Stoffe): Für die sanierten und eingebauten Erdmassen werden die gem.
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung (1997) vereinbarten
Sanierungswerte für Boden und Grundwasser zugrunde gelegt.
Boden (Weißflächen): Für das Schutzgut Boden werden für den Bereich der „Weißflächen“
die Erkundungsergebnisse bzw. Analysewerte der im Plan 9 und Plan
17 zum AZB dargestellten Messstellen GWF38, BK04, BK07, BK08 und
PSW/7 zugrunde gelegt.
Grundwasser: Für das Kompartiment „Grundwasser“ werden die im Jahr 2015
durchgeführten Grundwasseranalysen der Werksbrunnen Fa. Palm
zugrunde gelegt.
Für das Schutzgut Boden ergeben sich insgesamt keine relevanten neuen oder geänderten bau-,
anlagenbedingten Wirkfaktoren. Erhebliche negative Auswirkungen durch die geplanten
Änderungsmaßnahmen und damit einhergehende zusätzlich Immissionen an Luftschadstoffen auf
das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.
Nach § 5 Abs. 4 BImSchG ist der Zustand bei Stilllegung der Anlage mit dem
Ausgangszustandsbericht (AZB) zu vergleichen. Zur Konkretisierung der Verpflichtung zur
Rückführung in den Ausgangszustand ist der AZB als notwendiger Bestandteil in den
Genehmigungsbescheid aufzunehmen (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV).
Nach § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. BImSchV sind in den Genehmigungsbescheid Anforderungen
aufzunehmen an die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage
verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der
Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat.
Im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Änderung der Anlage ist erneut zu prüfen, ob der AZB
anzupassen bzw. zu aktualisieren ist.
2.2.4 Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser)
Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 29.03.2017
LWG - Landeswassergesetz Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom 14.07.2015;
zuletzt geändert am 27.11.2015
Bewertungskriterien (Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen):
VAwS – Anlagenverordnung - Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe- Rheinland-Pfalz - vom 1. 02.1996;
zuletzt geändert am 14.07.2015
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen
zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier
und Karton
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- 46 -
Im Bereich der Stoffaufbereitung und in der Papiermaschinenhalle sind Nebeneinrichtungen zur
Reinigung des Abwassers von Feststoffen vor PWRA bzw. zur Reinigung von Kreislauffiltraten und zur
Zudosierung von Hilfsstoffen geplant.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat unter Berücksichtigung des
Besorgnisgrundsatzes nach § 62 WHG zu erfolgen. Die Anforderungen aus dem untergesetzlichen
Regelwerk (VAwS - ab 01.08.2017 AwSV) und die geltenden Technische Regeln (z.B. TRwS);
Merkblätter (z.B. DWA, DVGW) etc. und die sich daraus ergebenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen sind bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen
umzusetzen. Die Fertigstellung dieser Anlagen ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers am Standort mit wassergefährdenden Stoffen
wird somit durch bauliche und betriebsorganisatorische Maßnahmen vorgebeugt.
Brunnenwasserentnahme
Der Bedarf an Brunnenwasser bleibt auch nach Umsetzung der geplanten Anpassung der
Produktionskapazität der PM 6 unverändert und bewegt sich damit innerhalb des genehmigten
Umfangs. Unter Berücksichtigung eines ausreichenden Grundwasser-dargebotes sind erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu besorgen.
Direkteinleitung von Produktionsabwasser
Eine Erhöhung der Abwassermenge oder der Schadstofffracht ist mit dem Vorhaben nicht
verbunden. Mit den vorgelegten Antragsunterlagen [9] wurde plausibel dargelegt, dass die
Reinigungsleistung der PWRA ausreichend bemessen ist um die zukünftig zu erwartende höhere
Schadstofffracht im Zulauf sicher auf die genehmigten Einleitwerte abzureinigen.
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schluss-folgerungen [11] als
Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie
fallende Anlagen. Bei der Herstellung von Papier mit einer Produktionsleistung von > 20 t/d handelt
es sich um eine solche Anlage.
Auf dieser Basis sind die Einleitwerte für die Parameter CSB und Phosphor entsprechend den BVT-
assoziierten Emissionswerten für diesen Anlagentyp anzupassen. Dabei ist der Jahresmittelwert für
die Schadstofffracht in kg pro Tonne produziertes Papier festzulegen.
Damit wird dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot ausreichend Rechnung
getragen. Die in [9] zitierten Messwerte belegen bereits derzeit, dass auch entsprechend
verminderte Einleitwerte sicher eingehalten werden können.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Oberflächengewässer (Vorfluter) Rhein sind bei
Umsetzung dieser Maßnahme nicht zu befürchten.
Es erfolgen keine relevanten Schadstoffeinträge über den Luftpfad in die Oberflächengewässer.
Entnahme von Oberflächenwasser
Im Rahmen einer gehobenen Erlaubnis (Az.: 312/566-111 Wö 2/2004) erfolgt eine genehmigte
Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Hafenbecken Wörth. Ein zusätzlicher
Frischwasserbedarf entsteht durch die geplante Anpassung der Produktions-kapaziät der PM 6
nicht. Im Zuge dieses Verfahrens bleiben die genehmigten Entnahmemengen für
Oberflächenwasser unverändert.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Oberflächengewässer des Hafenbeckens Wörth sind
im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben daher nicht zu erwarten.
Temporäre Lagerung von Altpapier und Reststoffen im Freien
- 47 -
Die geplante Zwischenlagerung von Altpapier (max. 5.000 t und max. 4 Wochen/Jahr) und
Reststoffen (max. 7.000 t und max. 2 Monate/Jahr) soll auf den befestigten Flächen zwischen
Stoffaufbereitung, Papiermaschine 6, Altpapierlager und Kläranlage erfolgen. Das auf diesen
Flächen anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt und in die PWRA des Werkes gepumpt
werden.
Im Zusammenhang mit der geplanten Zwischenlagerung von Altpapier im Freien im beantragten
Umfang sind – unter Berücksichtigung entsprechender Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
(Windbarrieren in ausreichender Höhe; regelmäßige Säuberung des Zwischenlagerbereichs und
der Fahrwege; Fassung von anfallendem Niederschlagswasser und Zuführung zur PWRA) –
relevante negative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser nicht zu befürchten. Die
Lagerung von Altpapier im Freien hat darüber hinaus ausschließlich in Form gepresster Ballen zu
erfolgen (Dies entspricht auch den Forderungen in der Stellungnahme der Regionalstelle
Gewerbeaufsicht der SGD Süd vom 17.11.2016 (Az: 23//05/5.1/2015/ 0022/WA)).
Auf der Basis des Besorgnisgrundsatzes nach § 62 WHG sind im Zusammenhang mit der geplanten
Zwischenlagerung anfallender entwässerter Reststoffmengen im Freien in Abhängigkeit der
Inhaltsstoffe entsprechende Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers zu treffen.
Das im Bereich der Zwischenlagerung anfallende Schmutzwasser ist, wie geplant, zu fassen und der
PWRA zuzuführen. Entsprechende Analysen der Inhaltsstoffe sind der zuständigen Behörde
unaufgefordert vorzulegen. Sollten sich daraus – vor dem Hintergrund geltender bundes- und
landesrechtlicher Vorschriften zum Gewässerschutz – über den beantragten Umfang hinaus
weitere Schutzmaßnahmen ergeben, sind diese vor Umsetzung mit der zuständigen Behörde
abzustimmen und mindestens nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzuzeigen.
Vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreistellung nach § 15 Abs. 2 BImSchG
dürfen diese Stoffe nicht im Freigelände zwischengelagert werden.
Damit ist sichergestellt, dass ausreichende Vorsorge gegen einen aus der Zwischenlagerung der
Reststoffmengen zu erwartenden Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser getroffen wird und
die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG eingehalten werden.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grundwasser und Boden sind bei Umsetzung der o.g.
Maßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der beantragten Freilagerung der Reststoffe
nicht zu befürchten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass insgesamt unter Berücksichtigung der aufgeführten
Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Grundwasser und
Oberflächengewässer zu prognostizieren sind.
2.2.5 Luft/Klima
Die Bewertung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen ist im Zusammenhang mit den
Schutzgütern Mensch, Flora/Fauna und Boden vorgenommen worden. Eine messbare
Beeinflussung des kleinräumigen Klimas im Umfeld der Anlage oder sonstige relevante negative
Auswirkungen auf das Klima sind nicht zu erwarten.
Zusätzliche Auflagen oder Nebenbestimmungen seitens der Genehmigungsbehörde sind daher
nicht erforderlich.
2.2.6 Kultur- und Sachgüter
Bewertungsmaßstäbe (gesetzliche Umweltanforderungen):
DSchG - Denkmalschutzgesetz- Rheinland-Pfalz – vom 23.03.1978; zuletzt geändert am
12.12.2014
- 48 -
Die Schadstoffe NOx und SO2 sind für die Entstehung der sauren Komponenten die wichtigsten
Parameter. Diese sauren Komponenten können zu Korrosionsprozessen an den Fassaden z.B.
denkmalgeschützter Objekte führen. Kalkstein und Marmor sind gegenüber den vorgenannten
Prozessen besonders empfindlich.
Von dem Vorhaben selbst gehen in erster Linie aufgrund eines steigenden betriebsbedingten
Fahrverkehrs insgesamt nur geringe zusätzliche, für die Schädigung von Kultur- und Sachgütern
relevanten Emissionen und Immissionen, aus. Da keine Baumaßnahmen vorgesehen sind, sind
Beeinträchtigungen denkmalgeschützter Objekte durch Erschütterungen nicht relevant.
Die Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 10.10.2016 enthält keine weiteren
Anregungen oder Ergänzungen zu den vorgelegten Antragsunterlagen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter durch das geplante Vorhaben sind
nicht zu erwarten.
2.2.7 Weitere Schutzgüter gem. § 1a der 9. BImSchV und Wechselwirkungen
Eine Flächeninanspruchnahme ist nicht gegeben. Das Vorhaben stellt somit keine Veränderung
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen dar, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann. Ein erhöhter
Abwasseranfall ist ebenfalls nicht gegeben.
Die Bewertung der Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen und Lärm ist im Zusammenhang mit den
Schutzgütern Mensch, Flora/Fauna und Boden vorgenommen worden. Da diese Auswirkungen als
gering bzw. irrelevant bewertet worden sind, sind auch Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft durch Wechselwirkungen
zwischen diesen und den Schutzgütern Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter nicht zu
prognostizieren.
Abschließende Zusammenfassung in tabellarischer Form:
Mensch/Siedlung
Entzug potenzieller Siedlungs- und Freiflächen 0
Gesundheitsgefährdung 1
Beeinträchtigung durch Lärm, Gerüche, Schadstoffemissionen 1
Störung des Naturerlebnisses 0
Beeinträchtigung der Erholungsnutzung 0
Beeinträchtigung der Bodenfunktion durch Schadstoffeinträge 0
Lärmemissionen durch Transportfahrzeuge und betriebsspezifische Arbeiten 1
Tiere und Pflanzen
Veränderung von Artenreichtum und -vielfalt 0
Gefährdung/Beeinträchtigung von Lebensräumen 0
Verhinderung ökologischer Austauschprozesse durch Flächenzerschneidung (Isolierung von 0
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Populationen, Be- und Verhinderung von Tierwanderungen) 0
Auswirkungen hydrologischer Veränderungen (Stoffeintrag in Grund- und Oberflächenwasser) 1
Boden
Flächenverbrauch durch Überbauung, Versiegelung 0
Bodenabtrag, Erosion 0
Veränderung des Reliefs 0
Veränderung der Bodenstruktur (z. B. Verdichtung) 0
Eutrophierung/Schadstoffeintrag 1
Auswirkung durch Stoffeinträge 1
Auswirkungen auf die Ertragsfunktion des Bodens 0
Grundwasser
Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau 0
Verminderung der Grundwasserneubildung 0
Einflüsse auf Speicherkapazität 0
Veränderung von Grundwasserströmen 0
Auswirkungen auf Grundwasserqualität, Schadstoffeintrag 0
Auswirkungen durch Schadstoffeinträge, insbes. bei Böden mit geringer oder verminderter Filterwirkung 0
Oberflächengewässer
Veränderung der Wasserführung und Wasserstandsänderungen von Fließ- und stehenden Gewässern 0
Trockenlegung von Gewässern 0
Veränderung der Gewässerstruktur durch Ausbau 0
Auswirkungen auf die Wasserqualität, Schadstoffeintrag 1
Störung des Wasserabflusses, Einengung von Retentionsräumen in Überschwemmungsgebieten 0
Immissionen über den Luft-Wasser-Pfad (Staubeintrag über Oberflächengewässer) 1
Klima/Luft
Emissionen 1
Immissionen 1
Unterbrechung von Luftaustauschprozessen, Kaltluftstaus 0
Zerstörung und Beeinträchtigung klimatischer Ausgleichsräume 0
- 50 -
Landschaft
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes 0
Unterbrechung von Sichtbeziehungen 0
Verlust und Beeinträchtigung naturraumtypischer Besonderheiten 0
Verlust und Beeinträchtigung von Flächen für die landschaftsgebundene Erholung 1
Kultur- und Sachgüter
Gefährdung oder Beseitigung von Sachgütern, Baudenkmälern, bedeutenden Bauwerken 0
Veränderung historischer Landnutzungsformen und Kulturlandschaften 0
Unterbrechung traditioneller Sicht- und Wegebeziehungen 0
Gesamtbewertung 1
Legende:
+ positive Beeinflussung 2 bedingt erheblich, Minimierung
0 keine Umweltauswirkung 3 erheblich, Ausgleich oder Ersatz
1 unerhebliche Umweltauswirkung 4 nicht tolerierbar, nicht kompensierbar
2.3 Medienübergreifende Gesamtbewertung einschließlich der Wechselwirkungen
Bei der medienübergreifenden Gesamtbewertung wird geprüft, inwieweit nicht nur die Summe der
Umweltbelastungen, sondern auch über die Wechselwirkungen bzw. über eine Mehrzahl von
Grenzbelastungen der Umweltmedien unter dem Blickwinkel der Umweltvorsorge eine
Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen aus dem Umweltbereich
vorliegt oder das Vorhaben in seinen Auswirkungen als erheblich nachteilig zu bewerten ist (vgl.
Ziffer 0.6.2.1 UVPVwV).
Durch das Vorhaben werden auf der Grundlage der aktualisierten Antragsunterlagen keine
Verletzungen oder Überschreitungen gesetzlicher Umweltanforderungen und keine zu
erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit festgestellt.
Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass durch die
geplante Erhöhung der Produktionskapazität von derzeit 600.000 t auf dann 700.000 t Papier pro
Jahr und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Errichtung und Betrieb diverser
Nebeneinrichtungen nach heutigem Kenntnisstand und unter Einbeziehung der vorhandenen
Unterlagen (Genehmigungsantrag nach BImSchG, verschiedene Fachgutachten) keine
erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Flora, Fauna, Luft, Klima, Boden, Wasser,
Kultur- und Sachgüter und somit auf die Umwelt zu erwarten sind.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen durch die im Rahmen des
geplanten Vorhabens zu erwartenden Emissionen und Immissionen an Luftschadstoffen
(Energieerzeugung, Verkehr, Freilagerung) sich auf den Nahbereich konzentrieren.
- 51 -
Die Anlage entspricht in den wesentlichen Anlagenteilen (Stoffaufbereitung, Herstellungsprozess,
Produktionswasserreinigung) und der Betriebsorganisation den Anforderungen aus den BVT-
Schlussfolgerungen vom 26. September 2014 für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton und
somit dem aktuellen Stand der Technik. Im Hinblick auf die Direkteinleitung von gereinigtem
Produktionsabwasser sind die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergebenden Einleitwerte
(Schadstofffrachten im Verhältnis zur produzierten Papiermenge) für die maßgeblichen Parameter
CSB und Phosphor einzuhalten.
Durch die getroffenen und geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen resultieren
keine erheblichen Wechselwirkungen und somit Belastungsverschiebungen zwischen den
Schutzgütern.
Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen ist ausreichend Vorsorge gegen schädliche
Umweltauswirkungen durch das Vorhaben getroffen und die Erfüllung der Betreiberpflichten
sichergestellt.
1.6 Gesamtbeurteilung des Vorhabens
Die Bewertung zu erwartender Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die in § 1a der 9.
BImschV genannten Schutzgüter sowie der möglichen Wechselwirkungen wurde unter Beachtung
der maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt.
Bewertet wurden dabei die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:
- Mensch
- Tiere und Pflanzen
- Boden
- Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser)
- Luft / Klima
- Kultur- und Sachgüter
- Landschaft/Erholung
sowie mögliche Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander.
Auf der Grundlage des geltenden Fachrechts werden bei der Bewertung für keinen der
vorgenannten Themenbereiche erhebliche negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf
die Umwelt erwartet.
- 52 -
Die seitens der beteiligten Behörden geäußerten Bedenken und Anregungen wurden
berücksichtigt und als Nebenbestimmungen mit der vorliegenden Genehmigung verbunden.
Sonstige Bedenken wurden nicht geäußert.
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens ist somit festzustellen, dass die
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG vorliegen. Die Anlage erfüllt damit die auf sie
anwendbaren Vorschriften und es stehen keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen, die
im Genehmigungsverfahren zu prüfen waren; die beantragte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung war unter Beachtung der unter III. genannten Nebenbestimmungen daher zu
erteilen.
1.7 Rechtliche Würdigung der Genehmigungsvoraussetzungen
A) Rechtliche Gründe
Das beantragte Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 10 und 16 BImSchG in
Verbindung mit §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Ziffer 6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
- sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund § 7 BImSchG
erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung
und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind deren Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BImschV genannten
Schutzgüter zu bewerten und bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür
geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Liegen die formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen vor, muss die Genehmigung
erteilt werden, d.h. die Antragstellerin hat hierauf einen Rechtsanspruch.
Da vorliegend die Voraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt sind, war die Genehmigung zu erteilen.
Bei antragsgemäßer Ausführung und unter Beachtung der in diesem Bescheid festgelegten
Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt
werden. Insbesondere ist sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage hervorgerufen werden. Andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes stehen dem Vorhaben nicht
entgegen.
Im Einzelnen wird auf die folgenden Ausführungen zum Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzungen verwiesen.
B) Formelle Genehmigungsvoraussetzungen
Das Vorhaben bedarf, wie oben dargestellt, der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
gemäß §§ 4, 6, 10 und 16 BImSchG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der 4. BImSchV sowie der Ziffer
6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImschV.
Zuständige Genehmigungsbehörde für die Entscheidung über die Genehmigung ist gemäß § 1
Abs. 1 i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i.V.m. Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 ImSchZuVO sowie § 3 Abs. 1 Ziffer
2 VwVfG die Kreisverwaltung Germersheim.
- 53 -
Das Genehmigungsverfahren wurde ordnungsgemäß als förmliches Verfahren gemäß § 10
BImSchG in Verbindung mit den Bestimmungen der 9. BImSchV durchgeführt. Einzelheiten zum
Verfahrensablauf sind dem Kapitel 1.1 „Darstellung des Verwaltungsverfahrens“ zu entnehmen.
C) Materielle Genehmigungsvoraussetzungen
Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG und Erfüllung der Pflichten aufgrund von
Rechtsverordnungen
Wie in dem Kapitel 1.3 „Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des
Vorhabens gemäß § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten
Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen“ und dem Kapitel 1.4 „Bewertung der
Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV“ im Einzelnen dargestellt, werden die
Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG vorliegend erfüllt.
So ist der Schutz vor und die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen vorliegend
sichergestellt. Schädliche Umwelteinwirkungen werden durch die wesentliche Änderung der
Anlage weder durch luftverunreinigende Stoffe noch durch Lärm oder Gerüche verursacht.
Insbesondere ist die Anlage mit dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung ausgerüstet.
Unter Beachtung der in diesem Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen ist ausreichend
Vorsorge gegen schädliche Umweltauswirkungen getroffen.
Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher anlagenbezogener Vorschriften
Der wesentlichen Änderung der Anlage stehen nach dem Ergebnis der Überprüfungen auch keine
anderen öffentlich-rechtlichen anlagenbezogenen Vorschriften entgegen.
2. Kostenfestsetzung
Für den mit Erlass des Bescheides verbundenen Verwaltungsaufwand der Kreisverwaltung
Germersheim (kostenpflichtige Amtshandlungen) sind nach §§ 2, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 17
Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03. Dezember 1974 i.V.m. mit § 2 und der
Anlage zu § 2 Nr. 4.1.1.1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt (Besonderen Gebührenverzeichnisses) vom 06. Juni 2002 in der jeweils
derzeit gültigen Fassung sind Gebühren und Auslagen (Kosten) zu erheben.
Nach Ziffer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses ist für die Erteilung einer
Änderungsgenehmigung nach §§ 16 BImSchG einer im Anhang 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage ein Gebührenrahmen in Höhe
von 265,75 € bis 797.600,00 € vorgesehen.
Gemäß § 9 LGebG sind bei Rahmengebühren bei der Gebührenfestsetzung sowohl der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen.
Die Gebühren sind entstanden für die Anfertigung von Stellungnahmen der am
Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden der Kreisverwaltung Germersheim:
Untere Bauaufsichtsbehörde
Untere Naturschutzbehörde
- 54 -
sowie für die Koordination des Genehmigungsverfahrens und die Bescheiderstellung durch die
Untere Immissionsschutzbehörde der Kreisverwaltung Germersheim.
Die Auslagen umfassen den Aufwand für die fachtechnische Prüfungen von:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
sowie für
die Bekanntmachung des Vorhabens in der Rheinpfalz Ausgabe Landau vom 15.10.2016
die Bekanntmachung des Vorhabens in der Badische Neueste Nachrichten vom 15.10.2016
die Erstellung der zusammenfassenden Darstellung sowie Bewertung der
Umweltauswirkungen nach § 20 Abs.1a und 1b der 9. BImSchV
die Bekanntmachung der Entscheidung in der Rheinpfalz
die Bekanntmachung der Entscheidung in der Badisch Neuste Nachrichten
Die Firma Papierfabrik Palm GmbH & Co. KG, vertr. durch Herr Anton Dollinger, Neukochen 10,
73432 Aalen ist gemäß den Vorschriften des Landesgebührengesetzes und dem Besonderen
Gebührenverzeichnis zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
Die gemäß beiliegender Aufschlüsselung festgesetzten Kosten in Höhe von 30.915,63 € sind
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids unter Angabe der St.Nr.:
016610032111 an die Kreiskasse zu entrichten.
Im Falle der Säumnis können Kosten nach den Vorschriften des
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben werden. Werden die festgesetzten Kosten
bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitsdatum nicht entrichtet, so kann gemäß § 18 Abs.
1 LGebG für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des
rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50,00 EUR übersteigt.
Hinweis:
Die Ermittlung der Auslagen für die Bekanntmachung der Entscheidung ist auf Grundlage von
Angeboten der entsprechenden Tageszeitungen erfolgt. Sofern sich der tatsächliche
Rechnungsbetrag von dem jeweiligen Angebot unterscheidet, behalten wir uns einen
nachträglichen Kostenbescheid vor.
VII.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Germersheim,
76726 Germersheim, Luitpoldplatz 1, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der
Widerspruch vor Ablauf der o.g. Frist bei der Behörde eingegangen ist.
- 55 -
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das
elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische
Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung unter
www.kreis-germersheim.de (Impressum) aufgeführt sind.
Rechtsbehelfe entfalten hinsichtlich der Kostenfestsetzungen sowie gegebenenfalls festgesetzter
Zwangsgelder keine aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 20
AGVwGO). Diese sind dementsprechend fristgerecht zu begleichen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schirmer
- 56 -
Anlagen:
Eine Ausfertigung der Antragsunterlagen (Nr. 2)
Anzeige Inbetriebnahme
- 57 -
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz –
BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), in der
derzeit geltenden Fassung
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, ber. S.
3756), in der derzeit geltenden Fassung
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der derzeit geltenden Fassung
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
(ImSchZuVO) vom 14.06.2002 (GVBl. S. 280), in der derzeit geltenden Fassung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der derzeit geltenden Fassung
Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. 578), in der derzeit
geltenden Fassung
Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministerium für Umwelt, Forsten
und Verbraucherschutz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20.04.2006 (GVBl. S. 165), in
der derzeit geltenden Fassung
- 58 -
In Abdruck:
Kreisverwaltung Germersheim
Fachbereich 31
-Bauaufsicht
Im Hause
Unter Bezugnahme auf Ihr Az: 16/3/0523/WÖR/B
Kreisverwaltung Germersheim
Untere Abfallbehörde
FB 33
Im Hause
Kreisverwaltung Germersheim
Untere Naturschutzbehörde
FB 32
Im Hause
Kreisverwaltung Germersheim
Untere Wasserbehörde
FB 32
Im Hause
Kreisverwaltung Germersheim
Untere Denkmalschutzbehörde
FB 31
Im Hause
Stadtverwaltung Wörth
Mozartstr.2
76744 Wörth
Unter Bezugnahme auf Ihr Az: 4-610-15 Schl/Seu
Anlage: 3. Ausfertigung der Antragsunterlagen (2 Ordner)
Stadtwerke Wörth
Mozartstr.2
76744 Wörth
- 59 -
Struktur- und Genehmigungsdirektion SÜD
Regionalstelle Gewerbeaufsicht
Karl-Helfferich-Str.2
67433 Neustadt an der Weinstraße
Unter Bezugnahme auf Ihr Az: 23/05/5.1/2015/0022/WA
Anlage 4. und 5. Ausfertigung der Antragsunterlagen (jeweils 2 Ordner)
zur Kenntnis.
Kreisverwaltung Germersheim,
Im Auftrag
Schirmer