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Fakten aktuell
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Hinweise zur Passivierung von Rückstellungen für Rückzahlungsrisiken aus der Abrechnung von geriatrischen und neurologischen Komplexbehandlungen
Altersvorsorgerückstellungen von Orden
Aktuelle Entwicklungen bei Pensionssicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit – Rückstellungspflichten im Jahresabschluss 2018?
Die neue KDG-DVO
Behandlung von mittelbaren Pensionsverpflichtungen im Konzernabschluss (DRS 23)
EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung von Vereinen
Grundsteuerpflicht aufgrund einer Nutzungsänderung in Krankenhausgebäuden
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen
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Interview
„Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg." Ein Gespräch mit Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herrn Dipl.-Kfm. Matthias Hennke
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Beratung aktuell
Verkauf eines ambulanten Pflegedienstes – die Erfolgsfaktoren
Krankenhausstrukturfonds wird fortgeführt
Erfolgsfaktor Tagespflege – eine Herausforderung mit erheblichem Chancenpotential
Weitreichende Veränderungen im Bereich des Pflegepersonals im Krankenhaus – PpSG und PpUGV
Brancheneinheitlicher Sicherheitsstandard (B3S) für den Sektor Gesundheit
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Veranstaltungen
7. Ordenstag der Solidaris, 19./20. März 2019 – Salesianum, München
Werkstätten:Messe, 27. bis 30. März 2019 – Wir laden Sie ein!
Veranstaltungsübersicht
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Intern
Neue Kompetenzträger
Impressum
28 Aktuelle Seminare
JA H RGA N G 22 / AUSGA B E 1 / F E B RUA R 2019
Solidaris Information
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen
BerlinErfurt
FreiburgHamburg
Köln Mainz
MünchenMünsterWien (A)
Würzburg
Solidaris Information – 1/2019
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Liebe Leserinnen und Leser,
in Zeiten von Algorithmen, künstlicher Intelligenz und Automatisierung kommt
der Kreativität eine besondere Bedeutung zu. Einst in der frühen Antike als
Prozess eines göttlichen Eingriffs in die menschliche Seele beschrieben, nehmen
wir Kreativität heute als eine besondere Fähigkeit wahr, die uns in die Lage
versetzt, in unserer Umwelt gestalterisch aktiv zu werden. Sie attestiert Intelli-
genz und beweist, dass wir denken können. Sie lehrt uns, Ereignisse neu zu
interpretieren und zu reflektieren, die Welt mit anderen Augen zu sehen und
unsere Umgebung zu einem besseren Ort umzugestalten.
Kreativität wird von uns zugleich geschätzt und gefürchtet, denn sie setzt
Emotionen frei, die wir nur bedingt kontrollieren können. Ihre Logik ist eine
andere, ihre Veränderungskraft gilt oft als übersinnlich. Zudem gilt der kreative
Entstehungsprozess seit jeher als wenig plan- und steuerbar. Sein Ausgang ist oft
ungewiss, seine Ordnung symbolisiert für viele zunächst einmal Chaos. Und doch
ist Kreativität die Kraft, die uns aus verfahrenen Situationen hilft. Wie eine
Künstlerin, die uns den Sinn für neue Dimensionen zugänglich macht.
Mit der vorliegenden Ausgabe der Solidaris-Information möchten wir Sie daher –
im wohlverstandenen Sinne – zum kreativen Reflektieren der neusten Entwick-
lungen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen ermuntern. Einen Schwerpunkt
dieser Ausgabe bildet das erst kürzlich in Kraft getretene Pflegepersonal-Stär-
kungsgesetz, das wir aus juristischer (S. 3), bilanzieller (S. 4) und prognostischer
Sicht (S. 22) beleuchten. Weitere Themen sind die Durchführungsverordnung zum
Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), Altersvorsorgerückstellun-
gen von Orden, die Fortführung des Krankenhausstrukturfonds und vieles mehr.
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Lektüre mit vielen guten Impulsen für Ihren
beruflichen Alltag.
Ihr
E D ITO R I A L
Dr. Rüdiger Fuchs
3
Pflegepersonalausstattung und die Arbeitsbelastung im
gesamten Krankenhaus geben.
Krankenhausstrukturfonds
Der Krankenhausstrukturfonds wird um vier Jahre verlän-
gert und damit jährlich für strukturverbessernde Maßnah-
men ein Volumen von 1 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt.
Neu aufgenommen als Förderungszwecke werden die
Bildung von Zentren für seltene oder schwerwiegende Er-
krankungen an Hochschulkliniken oder – soweit auch nicht-
universitäre Krankenhäuser beteiligt sind – die Bildung von
Krankenhausverbünden, die Verbesserung der IT-Sicherheit,
die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Pfle-
geberufe sowie die Bildung integrierter Notfallstrukturen
und telemedizinischer Netzwerkstrukturen (s. auch S. 19).
Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre
Das Gesetzgebungsverfahren befand sich gerade in den
letzten Zügen, als kurzerhand noch ein Änderungsantrag
eingereicht wurde: Die Verjährungsfrist für potenzielle Rück-
zahlungsansprüche der Krankenkassen wird rückwirkend
bis 2017 von vier auf zwei Jahre verkürzt. Zur Vermeidung
der daraufhin von den Kassen angekündigten Prozessflut
wurde in letzter Minute noch eine äußerst kurzfristige Aus-
schlussfrist ergänzt. Danach durften Krankenkassen Rück-
forderungen, welche vor dem 1. Januar 2017 entstanden
sind, noch bis zum 9. November 2018 verjährungshemmend
gerichtlich geltend machen. Krankenhäuser hingegen kön-
nen ihre noch offenen Ansprüche gegen die Krankenkassen
aus den Jahren 2015 bis 2018 in der bisherigen vierjährigen
Verjährungsfrist geltend machen. Für Ansprüche ab dem
1. Januar 2019 gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist auf
zwei Jahre.
Anhängige Klagen wegen der Rückforderung von
Komplexpauschalen
Infolge der kurzfristigen Verjährungsfristverkürzung für
Rückforderungen der Krankenkassen rollte eine beispiellose
bundesweite Klagewelle über die Sozialgerichte hinweg. Hin-
tergrund sind zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG)
zu den Voraussetzungen für die Abrechnung der neurologi-
schen und der geriatrischen Komplexbehandlung. Infolge
der Klagewelle wurden die Krankenkassen vom Bundesmi-
nisterium für Gesundheit (BMG), vom GKV-Spitzenverband
und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
dazu aufgerufen, bei den Sozialgerichten eingereichte Kla-
gen wegen möglicherweise fehlerhafter Krankenhausab-
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Von Ines Martenstein und Martin Wohlgemuth
Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Stärkung des Pfle-
gepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)
in Kraft getreten. Die Bundesregierung will damit dem
Fachkräftemangel in der Kranken- und Altenpflege be-
gegnen. Ob dies mit dem PpSG wirklich gelingt und tat-
sächlich von einem „grundsätzlichen Paradigmenwech-
sel“ für die Pflege die Rede sein kann, bleibt abzuwarten.
Mit dem PpSG wird ein Bündel an Maßnahmen auf den
Weg gebracht, die die pflegerische Versorgung in der
Kranken- und Altenpflege verbessern und für eine besse-
re Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen
sorgen sollen.
Umfassende Finanzierung der Pflege am Bett
Ab 2020 erfolgt die Finanzierung der Kosten des einzel-
nen Krankenhauses für die Pflege am Bett unabhängig von
den DRG-Fallpauschalen durch ein eigenes Pflegebudget,
das zweckgebunden für die Finanzierung von Pflegeper-
sonalkosten zu verwenden ist. Seit Januar 2019 können in
stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu
eingestellt werden. Jede zusätzlich geschaffene und jede
aufgestockte Pflegestelle am Bett wird vollständig von der
Krankenversicherung finanziert.
Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen
Die Kostenträger finanzieren darüber hinaus sogenannte
pflegeentlastende Maßnahmen. Wenn ein Krankenhaus
bestimmte Aufgaben (z. B. Essensausgabe oder Wäsche-
dienst) nicht mehr vom Pflegepersonal, sondern durch
andere Personalgruppen ausführen lässt, wirkt sich das
entsprechend erhöhend auf das Pflegebudget aus. Ferner
refinanzieren die Kostenträger bereits ab dem Jahr 2018,
also rückwirkend, die linearen und strukturellen Tarifstei-
gerungen für die Pflegekräfte vollumfänglich.
Pflegepersonaluntergrenzen
Mit dem PpSG werden bestehende Vorgaben zu Pflegeper-
sonaluntergrenzen für pflegeintensive Bereiche weiterent-
wickelt. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Neurologie
und Herzchirurgie. 2020 wird zudem der sogenannte Ge-
samthausansatz eingeführt. Damit wird das Verhältnis von
Pflegefachpersonen zu dem zu leistenden Pflegeaufwand
(„Pflegequotient“) ermittelt. Dies soll Aufschluss über die
FA K T E N A K T U E L L
Solidaris Information – 1/2019
4
rechnungen zur neurologischen Komplexbehandlung des
akuten Schlaganfalls und zur geriatrischen frührehabilita-
tiven Komplexbehandlung zu überprüfen. Demnach sollten
die Konfliktparteien die Klagen und Aufrechnungen fallen
lassen, sofern die neu definierten Kriterien zur Behandlung
von Schlaganfall- und Geriatrie-Patienten erfüllt seien. Dazu
hatte das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation
und Information (DIMDI) im Dezember 2018 zwei Klarstel-
lungen zum Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS)
2019 veröffentlicht.
In einer Gemeinsamen Empfehlung vom 6. Dezember 2018
haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesverbände der
Krankenkassen, das BMG und die DKG eine Vereinbarung
über den Umgang mit den Rückzahlungsklagen unter-
schrieben. Danach sollen die Kostenträger prüfen, ob die
eingelegten Klagen zurückgenommen bzw. Verrechnungen
zurückgezahlt werden können. Die Umsetzung der Empfeh-
lung müssen die Vertragspartner vor Ort (Krankenhaus und
Krankenkasse) allerdings individuell regeln.
Fazit
Das Gesetz ist sicherlich ein wichtiger Meilenstein
auf dem Weg zur Bekämpfung des Pflegenotstands.
Wie viele neue Stellen durch das PpSG in Kranken-
häusern entstehen werden, lässt sich allerdings
nicht prognostizieren. Auch nutzen Untergrenzen
beim Personal wenig, solange auf dem Arbeitsmarkt
keine Pflegekräfte verfügbar sind. Insofern bleibt ab-
zuwarten, ob die finanzierten neuen Personalstellen
überhaupt besetzt werden können. Was die kurzfris-
tig erhobenen Klagen der Krankenkassen im Zusam-
menhang mit der Rückforderung von Komplexpau-
schalen anbelangt, empfehlen wir, sich unter Verweis
auf die Gemeinsame Empfehlung vom 6. Dezember
2018 sowie die (rückwirkende) Klarstellung durch das
DIMDI gegen Rückforderungen zu wehren.
Martin Wohlgemuth, LL.M.Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
Köln 02203 . 8997-410 [email protected]
Ines Martenstein, LL.M.Rechtsanwältin
Köln 02203 . 8997-419 [email protected]
Hinweise zur Passivierung von
Rückstellungen für Rückzahlungs-
risiken aus der Abrechnung von
geriatrischen und neurologischen
Komplexbehandlungen
Von Torsten Hellwig und Dr. Christoph Thiesen
Die rechtliche Gemengelage zur Abrechnung von geriatri-
schen und neurologischen Komplexbehandlungen muss
zur Aufstellung des Krankenhaus-Jahresabschlusses
2018 beurteilt werden und es sind die notwendigen
Schlussfolgerungen zur Passivierung von Rückstellun-
gen für Rückzahlungsrisiken aus der Abrechnung der
Komplexbehandlungen zu ziehen. Nachfolgende Ausfüh-
rungen sollen den Aufstellern von Krankenhaus-Jahres-
abschlüssen dazu Hinweise an die Hand geben.
In den letzten Monaten wurden die Urteile des Bundes-
sozialgerichts (BSG) zur geriatrischen frührehabilitativen
Komplexbehandlung einerseits (Urteil vom 19. Dezember
2017 – B 1 KR 19/17 R) und zur neurologischen Komplex-
behandlung des akuten Schlaganfalls andererseits (Urteil
vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 38/17 R und B 1 KR 39/17 R)
intensiv diskutiert. Darauf haben der Gesetzgeber im Pfle-
gepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember
2018, das Deutsche Institut für medizinische Dokumen-
tation und Information (DIMDI) mit Klarstellungen und
Änderungen am 3. Dezember 2018 und die maßgeblichen
Akteure im Gesundheitswesen am 6. Dezember 2018 mit
einer Gemeinsamen Empfehlung (s. Spalte links) reagiert.
Grundsätzlich sind im Jahresabschluss Rückstellungen für
die sich aus den Urteilen ergebenden Risiken dem Grunde
nach dann zu bilden, wenn die Ansatzkriterien des § 249
Abs. 1 HGB erfüllt sind. Erst wenn der Ansatz einer Rück-
stellung dem Grunde nach bejaht wird, ist die Bilanzierung
der Höhe nach zu beurteilen. Zunächst ist daher die Frage
nach dem Rückstellungsansatz zu beurteilen: In Betracht
kommt für die Abbildung der Rückzahlungsrisiken die Bil-
dung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nur zu
bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rech-
5
nen ist, wenn also das Be- oder Entstehen der Verpflichtung
wahrscheinlich ist. Nur wenn mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Inanspruchnahme zu
rechnen ist, darf eine Rückstellung nicht gebildet werden.
Nach dieser Definition ist (grundsätzlich) mit einer Inan-
spruchnahme zu rechnen bzw. das Entstehen einer Rück-
zahlungsverpflichtung wahrscheinlich, wenn die Voraus-
setzungen für die Abrechnung
der Komplexpauschalen nicht
vorliegen. Angesichts der Recht-
sprechung des BSG, das in den
oben genannten Urteilen neue
Maßstäbe für die Abrechenbar-
keit der neurologischen bzw.
geriatrischen Komplexpauschale
definierte, und der daraufhin von
den Kostenträgern angekündig-
ten Rückforderung/Verrechnung
sämtlicher abgerechneter Kom-
plexpauschalen war zeitweise
mit einer Inanspruchnahme sehr
wahrscheinlich zu rechnen und
daher die Bildung einer Rückstel-
lung obligat. Allerdings hat sich
die Lage zwischenzeitlich entschärft. Grund dafür sind zum
einen das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene PpSG und
zum anderen die explizite Klarstellung durch das DIMDI als
Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG.
Bezüglich der neurologischen Komplexbehandlung hat das
DIMDI im Hinblick auf das Mindestmerkmal der halbstündi-
gen Transportzeit Ende des vergangenen Jahres klargestellt,
dass die auf maximal 30 Minuten begrenzte Zeitspanne zwi-
schen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende
die Zeit ist, die der Patient im Transportmittel (z. B. im Hub-
schrauber) verbringt. Die Klarstellung ist rückwirkend gültig
ab dem 1. Januar 2014. Das BSG hatte den Transportzeitraum
anders ausgelegt und für den Beginn der Transportzeit auf
den Zeitpunkt der Entscheidung, ein Transportmittel anzu-
fordern, abgestellt.
Bezüglich der geriatrischen Komplexpauschale im Zusam-
menhang mit dem Mindestmerkmal der wöchentlichen
Teambesprechung hat das DIMDI ebenfalls Ende des ver-
gangenen Jahres klargestellt, dass nicht der Verlauf der
Teambesprechung, sondern die Ergebnisse der Behandlung
und die weiteren Behandlungsziele für den jeweiligen Pati-
enten zu dokumentieren sind. Die Klarstellung ist rückwir-
kend ab dem 1. Januar 2013 gültig.
Ungeachtet der formaljuristischen Frage, ob bzw. inwiefern
der Klarstellung durch das DIMDI Rechtswirkung zukommt,
dürfte sich das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme
durch die Kostenträger bei Nichterfüllung der vom BSG auf-
gestellten Anforderungen reduziert haben – insbesondere
vor dem Hintergrund, dass sich der GKV-Spitzenverband,
die Bundesverbände der Krankenkassen, das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft am 6. Dezember 2018 in einer Gemeinsamen
Empfehlung dafür ausgesprochen haben, dass die Kassen
ihre Klagen auf Rückzahlung von Komplexpauschalen zu-
rücknehmen bzw. Forderungen, gegen die aufgerechnet
worden ist, anerkennen. Im Ergebnis ist unverändert für den
Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abrech-
nung der Komplexpauschalen vollumfänglich erfüllt waren
oder umgekehrt Gründe für den Ansatz einer Rückstellung
vorliegen.
Die Bewertung der Rückstellung erfolgt gemäß § 253
Abs. 1 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Be-
urteilung notwendigen Erfüllungsbetrag. Dieser Terminus
impliziert, dass der voraussichtlich anfallende Rückzah-
lungsbetrag der Leistungen zu schätzen ist. Zu beachten
ist diesbezüglich:
› Bei der Prüfung, ob im Rahmen der Komplexpauschale
die Mindestmerkmale erfüllt wurden, ist danach zu dif-
ferenzieren, ob es sich um ein behandlungsbezogenes
Merkmal oder ein Strukturmerkmal handelt. Während
es sich bei dem Mindestmerkmal der 30-minütigen
Transportzeit im Rahmen der neurologischen Komplex-
behandlung um ein Strukturmerkmal handelt, handelt
es sich bei demjenigen der wöchentlichen Teambespre-
chung im Rahmen der geriatrischen Komplexbehand-
lung um ein behandlungsbezogenes Merkmal, das nur
im Wege der Einzelfallprüfung überprüft werden kann.
Das heißt, dass die Krankenkasse ein MDK-Prüfverfah-
ren ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt haben
muss, um die Abrechnung überhaupt beanstanden zu
können. Insofern können unseres Erachtens nur solche
Behandlungsfälle beanstandet bzw. mit Rechnungskür-
zungen belegt werden, in denen ein MDK-Prüfverfahren
innerhalb der 6-Wochen-Frist des § 275 Abs. 1c SGB V
Seminar-Tipps
Krankenhaus-Rechnungswesen
und dualistische Finanzierung
› 09.07.2019 – Köln
Krankenhäuser im Fokus von KV
und Staatsanwaltschaft
› 12.09.2019 – Hamburg
Der Krankenhaus-
Jahresabschluss 2019 –
Aktuelle Entwicklungen
und Einzelfragen
› 26.09.2019 – Köln
› 16.10.2019 – Berlin
Solidaris Information – 1/2019
6
ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Nur solche Fälle
können insoweit in die Rückstellungsbewertung einflie-
ßen. Mindestmerkmale, die ein Strukturmerkmal dar-
stellen, können grundsätzlich innerhalb der (nunmehr
zweijährigen) Verjährungsfrist überprüft werden und
bedürfen nicht zwingend einer Einzelfallprüfung.
› Die Verjährungsfrist wurde auf zwei Jahre herabgesetzt.
Während diese Regelung für Ansprüche der Kranken-
häuser nur prospektiv gilt, gelten die neuen Verjährungs-
fristen für Ansprüche der Krankenkassen auch rückwir-
kend. Zusätzlich wurde im Rahmen der gesetzlichen
Verkürzung der Verjährungsfrist eine Ausschlussfrist
für Ansprüche der Kostenträger eingeführt. Eine Rück-
forderung der Krankenkassen für Leistungen der Jahre
2014 bis 2016 ist danach nur möglich, soweit für diese
bis zum 9. November 2018 verjährungshemmend Klage
erhoben wurde. Nur solche Klagefälle fallen damit in die
Bewertung der Rückforderungsansprüche 2014 bis 2016.
Diesbezüglich spricht sich die Gemeinsame Empfehlung
vom 6. Dezember 2018 allerdings, wie ausgeführt, für
eine Rücknahme der Klagen aus. Ob sich die einzelnen
Krankenkassen an die Gemeinsame Empfehlung halten,
wird sich zeigen. Zumindest dürfte ihnen aber der Boden
für Argumente, die ihr Rückforderungsbegehren stützen,
angesichts der jüngsten Entwicklungen entzogen sein.
› Für die Bewertung der Rückstellung ist nur das tatsächli-
che Rückforderungsrisiko einzubeziehen. Regelmäßig ist
davon auszugehen, dass dieses Risiko nicht in der Kürzung
des gesamten Leistungsentgelts besteht, sondern sich le-
diglich auf die abgerechneten Zusatzentgelte beschränkt.
› Im Falle der geriatrischen Komplexpauschale hat bereits
eine große Krankenkasse mitgeteilt, dass sie auf die Kür-
zung bis zum Tag der Veröffentlichung des BSG-Urteils
(16. April 2018) verzichtet. Es bleibt abzuwarten, inwieweit
auch andere Krankenkassen diesem Beispiel bzw. der Ge-
meinsamen Empfehlung folgen werden.
› Für die Bewertung der Rückstellungen ist zwischen
wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen zu
unterscheiden. Während die Abrechnung von Leistungen
wertbegründend wirkt und nur für zurückliegende Zeit-
räume in die Berechnung der Rückstellung einfließen darf,
wirken alle zusätzlichen Erkenntnisse – wie eine geän-
derte Rechtsprechung, die Positionierung von Kranken-
Dr. Christoph ThiesenWirtschaftsprüfer
Köln 02203 . 8997-133 [email protected]
Torsten HellwigWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Köln 02203 . 8997-214 [email protected]
kassen oder Klarstellungen des DIMDI – werterhellend.
Diese Erkenntnisse dürfen bis zur Aufstellung des Jah-
resabschlusses in die Bewertung einfließen. Es ist davon
auszugehen, dass es in den nächsten Wochen zu wei-
teren Klärungen kommen wird. Auch diese Erkenntnisse
können berücksichtigt werden.
Fazit
Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme durch
die Kostenträger bei Nichterfüllung der vom BSG kre-
ierten Abrechnungsvorgaben sowohl hinsichtlich der
30-minütigen Transportzeit als auch der wöchentli-
chen Teambesprechung dürfte angesichts der jüngs-
ten Entwicklungen gesunken sein. Angesichts der
rückwirkenden Klarstellung durch das DIMDI sowie
der Gemeinsamen Empfehlung der Vertragspartner
auf Bundesebene wird den Kostenträgern förmlich
der Boden entzogen, Rückforderungen durchzuset-
zen oder Verrechnungen wirksam vorzunehmen.
Etwaige im Einzelfall dennoch zu bildendende Rück-
stellungen im Zusammenhang mit der Erbringung von
Komplexbehandlungen (z. B. wegen anhängiger Kla-
geverfahren) sind mit den nach vernünftiger kaufmän-
nischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbeträgen
zu bewerten. Wir empfehlen, weitere aktuelle Entwick-
lungen bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses
abzuwarten. Diese dürfen in der Regel als werterhel-
lende Tatsachen in die Bewertung der Rückstellungen
mit einbezogen werden.
7
Altersvorsorgerückstellungen
von Orden
Von Benjamin Krätzig und Martin Tölle
Ordensgemeinschaften müssen ausreichend Vorsorge
für die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ih-
ren Mitgliedern treffen (siehe auch Ausgabe 3/2018 der
Solidaris-Information). Zur Ermittlung der bestehenden
Altersversorgungsverpflichtungen und des notwendigen
Deckungsvermögens ist ordensspezifisch und perso-
nenbezogen die erforderliche monatliche Versorgung
unter Berücksichtigung eventueller Pflegebedürftigkeit
und unter Anrechnung von Renten-, Pflege- und Lebens-
versicherungsbezügen sowie sonstiger Bezüge zu ermit-
teln und versicherungsmathematisch unter Berücksich-
tigung von Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten
sowie angemessenen Rechnungszinsen zum jeweiligen
Stichtag zu bewerten. Dabei kommen die sogenannten
Heubeck-Richttafeln zur Anwendung. Zur Festlegung der
Rechnungszinsen wird vielfach auf die von der Bundes-
bank ermittelten handelsrechtlich maßgeblichen Zins-
sätze zurückgegriffen, wobei sich angesichts der andau-
ernden Niedrigzinsphase ergänzend eine Berück sich-
tigung der erwarteten Verzinsung des Deckungsvermö-
gens zur Bewertung der Altersversorgungsverpflichtun-
gen empfiehlt.
Am 20. Juli 2018 sind die neuen Heubeck-Richttafeln
2018 G erschienen, die die neuesten Statistiken der ge-
setzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen
Bundesamtes berücksichtigen und dabei erstmals auch so-
zioökonomische Faktoren einbeziehen. Mit Schreiben vom
19. Oktober 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen
die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G für die steuerliche
Bewertung von Pensionsverpflichtungen anerkannt. Da die
Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung un-
vermindert anhält, werden in den Richttafeln verminderte
Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten abgebildet.
Durch die neuen Richttafeln erwartet die Heubeck AG
handelsrechtlich insgesamt einen moderaten Anstieg der
Pensionsrückstellungen um ca. 1,5 % bis 2,5 %. Dieser
Anpassungsbedarf kann geringer ausfallen, sofern Versor-
gungsverpflichtungen bislang schon auf der Grundlage von
bestandsspezifisch modifizierten Tafeln bewertet wurden.
Nach unseren ersten überschlägigen Berechnungen zeigt
sich jedoch, dass die Auswirkungen der neuen Richttafeln
2018 G auf die Höhe der Pensionsrückstellungen durchaus
von den Einschätzungen der Heubeck AG abweichen kön-
nen. So ergibt sich für eine hinsichtlich Geschlecht, Alter
und Versorgung identische Grundgesamtheit von jünge-
ren männlichen Rentnern auf Basis der neuen Richttafeln
2018 G ein Anstieg um bis zu 3,7 % gegenüber der Berech-
nung auf Basis der alten Richttafeln 2005 G bei ansonsten
gleichen Annahmen. Für ältere männliche Rentner ab einem
Alter von ca. 87 Jahren ist hingegen auch ein Rückgang
um bis zu 1,0 % denkbar. Demgegenüber fällt der Anstieg
bei einer identischen Grundgesamtheit von jüngeren weib-
lichen Rentnern mit 0,8 % bis 2,4 % deutlich geringer aus.
Bei älteren weiblichen Rentnern ab einem Alter von ca. 80
Jahren kann sich hingegen sogar eine Reduzierung der Pen-
sionsrückstellung um bis zu 3,0 % ergeben.
Der Anstieg der Pensionsrückstellungen für eine identische
Grundgesamtheit von männlichen Anwärtern variiert nach
ersten überschlägigen Berechnungen zwischen 0,7 % und
2,0 %. Allerdings kann es bei jungen männlichen Anwärtern
auch zu einem Anstieg um bis zu 5,8 % kommen. Ebenso
ist bei einer identischen Grundgesamtheit jüngerer weib-
licher Anwärter ein Anstieg um 5,9 % möglich, bei älteren
kann sich hingegen auch eine Reduzierung um ca. 1,3 %
ergeben.
Entscheidend für die Auswirkungen der neuen Heubeck-
Richttafeln 2018 G auf die Veränderung der Pensions-
rückstellungen sind zum einen die Zusammensetzung
der Grundgesamtheit insbesondere in Bezug auf das Ge-
schlecht sowie das jeweilige Alter und entsprechend auf den
Anteil von Anwärtern und Rentnern sowie zum anderen der
zugrunde gelegte Zinssatz. Je höher das durchschnittliche
Alter der jeweiligen Grundgesamtheit ist, desto geringer fällt
der Anstieg aus bzw. desto eher kann sich gegebenenfalls
auch eine Reduzierung ergeben. Zudem gilt: Je niedriger der
gewählte Zinssatz, desto größer ist der prozentuale Anstieg
der Pensionsrückstellungen. Der Rechnungszinssatz ist
jedoch seitens der Bundesbank grundsätzlich vorgegeben
und beläuft sich zum 31. Dezember 2018 auf 3,21 %. Darü-
ber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der erläuterte
Anstieg der Pensionsrückstellungen lediglich auf Basis der
neuen Richttafeln 2018 G ergibt. Eine Berücksichtigung des
gegenüber dem Vorjahr (3,68 % zum 31. Dezember 2017)
niedrigeren Zinssatzes von 3,21 % zum 31. Dezember 2018
unterbleibt hierbei.
Solidaris Information – 1/2019
8
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Heu-
beck-Richttafeln 2018 G unterschiedliche Auswirkungen
auf die Höhe der Pensionsrückstellungen haben und eine
pauschale Aussage diesbezüglich nicht sachgerecht ist. Es
hängt wie so oft vom jeweiligen Einzelfall ab bzw. von der Zu-
sammensetzung der Grundgesamtheit: von Geschlecht, Al-
ter, Höhe der Versorgung, Pflegestufe oder auch einer bereits
vorhandenen Versorgung, zum Beispiel aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Von einer Reduzierung der Pensions-
rückstellungen um ca. 3,0 % bis hin zu einem Anstieg um ca.
5,9 % ist gemäß unseren ersten überschlägigen Berechnun-
gen alles möglich. Hierbei handelt es sich jedoch um Extre-
me, so dass anzunehmen ist, dass der prozentuale Anstieg
der Pensionsrückstellungen aufgrund der tendenziell älteren
Grundgesamtheit der Ordensangehörigen in den meisten
Fällen im mittleren Bereich dieses Intervalls anzusiedeln ist.
Praxis-Hinweis
Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung sollten
auch im Rahmen der Bewertung von Altersversor-
gungsverpflichtungen von Ordensgemeinschaften im
Jahresabschluss 2018 die neuen Richttafeln 2018 G
zur Anwendung kommen. Im Zusammenspiel mit der
anhaltenden Niedrigzinsphase erfordern die neuen
Richttafeln eine weitere Erhöhung des zur Deckung der
Altersversorgungsverpflichtungen bestimmten Vermö-
gens. Seitens der Solidaris unterstützen wir das Soli-
darwerk in gewohnter Weise bei der Anwendung der
neuen Richttafeln. In diesem Zusammenhang haben
wir in Abstimmung mit dem Solidarwerk die Tabellen-
werke zur Kalkulation der Altersversorgungsrückstel-
lungen für Ordensangehörige aktualisiert und weiter-
entwickelt. Die neuen Tabellenwerke wurden zudem
erstmals um die Möglichkeit der Berechnung eines
modifizierten Teilwertes erweitert. Gerne unterstützen
wir Ordensgemeinschaften bei der Bewertung von Al-
tersversorgungsverpflichtungen. Sprechen Sie uns an!
Martin TölleWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Köln 02203 . 8997-116 [email protected]
Benjamin KrätzigM.Sc.
Köln 02203 . 8997-377 [email protected]
Aktuelle Entwicklungen bei
Pensionssicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit – Rückstellungs-
pflichten im Jahresabschluss 2018?
Von Stefan Szük
Zusätzliche betriebliche Altersversorgungen können zum
Beispiel durch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(VVaGs) – sogenannte Pensionssicherungsvereine – als
Durchführungsweg gewährleistet werden. Ein VVaG stellt
eine besondere Rechtsform dar. Es handelt sich um ei-
nen Verein, der gemäß § 171 Versicherungsaufsichtsge-
setz (VAG) die Versicherung seiner Mitglieder nach dem
Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Voraussetzung
für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes ist, dass die
Aufsichtsbehörde (die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht – BaFin) die Erlaubnis erteilt, die Ge-
schäfte als VVaG zu betreiben.
Mitglieder der VVaGs sind in der Regel die Unternehmen,
die ihren Arbeitnehmern eine zusätzliche betriebliche Al-
tersversorgung anbieten. Der VVaG versichert die Arbeit-
nehmer sowie deren Familienangehörige, soweit diese ein
Erwerbseinkommen beziehen, nach den Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen. Zweck des Versicherungsverhält-
nisses ist es, durch die Zahlung von Renten eine Vorsorge
für das Alter, die Invalidität oder den Tod der Arbeitnehmer
sicherzustellen. Die aus den voraussichtlich zu leistenden
Rentenzahlungen resultierenden Verpflichtungen werden
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermit-
telt. Die Deckung der Bilanzwerte dieser Altersversorgungs-
verpflichtungen muss nach § 125 VAG durch das soge-
nannte Sicherungsvermögen abgedeckt werden, wobei der
Begriff der Bilanzwerte nach § 125 VAG konkretisiert wird.
Die VVaGs stellen gemäß § 172 VAG i. V. m. §§ 238 ff. und
§§ 341 ff. HGB handelsrechtliche Jahresabschlüsse auf
und bilden für die eingegangenen Verpflichtungen in den
Jahresabschlüssen entsprechend nach versicherungs-
mathematischen Grundsätzen berechnete Altersversor-
gungsrückstellungen, denen auf der Vermögensseite ein
entsprechender Kapitalstock als Sicherungsvermögen ge-
genüberstehen muss.
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Das anhaltend niedrige Zinsniveau und rückläufige Rendite-
möglichkeiten am Kapitalmarkt stellen auch VVaGs vor gro-
ße Herausforderungen. Während das niedrige Zinsniveau
(unter anderem) eine erhöhende Auswirkung auf die Al-
tersversorgungsrückstellungen hat, gelingt es häufig nicht
mehr, das Sicherungsvermögen
entsprechend den Vorgaben des
VAG und der Verordnung über die
Anlage des Sicherungsvermö-
gens von Pensionskassen, Ster-
bekassen und kleinen Versiche-
rungsunternehmen (AnlV) weiter
entsprechend der Entwicklung
der Rückstellung aufzustocken.
Es entstehen Unterdeckungen,
die von der BaFin als Aufsichtsbe-
hörde nicht toleriert werden und
ein Handeln der VVaGs erforderlich werden lassen. So wur-
de bereits im Bereich von gemeinnützigen Unternehmen
und der freien Wohlfahrtspflege in einigen Fällen bekannt,
dass VVaGs in die geplanten Rentenzahlungen durch Kür-
zungen eingreifen müssen.
In der Folge wird für die Mitgliedsunternehmen die Frage
zu beantworten sein, ob eventuelle Rentenkürzungen auf
bereits erworbene Ansprüche zu Rückgriffsansprüchen der
Leistungsempfänger unmittelbar gegenüber den Mitglieds-
unternehmen führen können.
Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist auf das Verhält-
nis zwischen den eventuellen Zusagen des Mitgliedsun-
ternehmens an seine Arbeitnehmer im abgeschlossenen
Vertrag über die zusätzlichen Altersversorgungen abzu-
stellen. So stellt insbesondere § 1 Abs. 1 Betriebsrenten-
gesetz fest, dass Leistungsempfänger grundsätzlich die
Möglichkeit haben, im Falle von Leistungskürzungen An-
sprüche unmittelbar gegen den ehemaligen Arbeitgeber
zu erheben.
Sofern bei durchgeführten Rentenkürzungen Rückgriffs-
ansprüche der Leistungsempfänger unmittelbar gegen die
Mitgliedsunternehmen bejaht werden, stellt sich zwangs-
läufig die Frage nach den Auswirkungen auf den handels-
rechtlichen Jahresabschluss der Mitgliedsunternehmen.
Denn bei Konkretisierung eines unmittelbaren Rückgriffsan-
spruchs der Leistungsempfänger gegenüber den Mitglieds-
unternehmen wäre eine Pensionsrückstellung aufgrund der
Stefan SzükWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Köln 02203 . 8997-210 [email protected]
rechtlichen Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern zu
bilden. Die Berechnung der Rückstellung ergibt sich nach
§ 253 HGB und versicherungsmathematischen Grundsät-
zen (regelmäßig durch versicherungsmathematische Gut-
achten).
Fazit
VVaGs sind den gleichen Marktmechanismen un-
terworfen wie andere Versicherungsunternehmen.
Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zins-
niveaus und der Situation auf den Finanzmärkten
können auch VVaGs in finanzielle Schieflage gera-
ten. Die versicherungsmathematischen Deckungs-
rückstellungen für Altersversorgungsrückstellungen
werden nicht mehr vollständig durch vorhandenes
Sicherungsvermögen gedeckt. Aufgrund der da-
durch entstehenden Unterdeckungen können sich
konkrete Auswirkungen für die Mitgliedsunterneh-
men ergeben. Sobald sich durch etwaige Renten-
kürzungen ein unmittelbarer Rückgriffsanspruch
der Leistungsempfänger auf die Mitgliedsunterneh-
men konkretisiert, sind in den Jahresabschlüssen
der Mitgliedsunternehmen Pensionsrückstellungen
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
zu bilden. Das Risiko für den Jahresabschluss der
Mitgliedsunternehmen sollte möglichst rechtzeitig
identifiziert und durch die Einholung von versiche-
rungsmathematischen Gutachten evaluiert werden.
Da auf das jeweilige Vertragsverhältnis zwischen Mit-
gliedsunternehmen und Arbeitnehmer bzw. Rentner
abzustellen ist, bedarf es individueller Prüfungen.
Seminar-Tipp
Der Jahresabschluss gemein-
nütziger Einrichtungen – Grundlagen,
Besonderheiten, Vorbereitung und
Gestaltungsmöglichkeiten
› 05.11.2019 – Freiburg
› 12.11.2019 – München
› 14.11.2019 – Berlin
› 27.11.2019 – Würzburg
› 05.12.2019 – Köln
Solidaris Information – 1/2019
10
schutzkonzepts sowie die Kontrolle des Auftragnehmers
als Maßnahmen normiert, behandelt § 16 ausschließlich
das Thema Datensicherung.
Für einen ersten Überblick darüber, welche TOM der Verant-
wortliche genau ergreifen muss, halten wir es für sinnvoll,
sich an den in § 6 Abs. 2 genannten Kontrollbegriffen zu
orientieren, die die sogenannten „10 Gebote des Daten-
schutzes“ umfassen:
› Zutrittskontrolle
› Zugangskontrolle
› Zugriffskontrolle
› Transportkontrolle
› Speicherkontrolle
› Weitergabekontrolle
› Eingabekontrolle
› Auftragskontrolle
› Verfügbarkeitskontrolle
› Trennungsgebot
Diese Kontrollbegriffe – deren detaillierte Erörterung hier
zu weit führen würde – dienen dazu, Maßnahmen zu defi-
nieren, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu
gewährleisten. So bedeutet zum Beispiel etwa „Zutrittskon-
trolle“, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, die Unbefugten
den Zutritt zu IT-Systemen verwehren. Die „Transportkon-
trolle“ ist so zu verstehen, dass im Rahmen der Weitergabe
von Daten überprüft und sichergestellt werden muss, dass
Daten sicher (verschlüsselt) übertragen werden.
Insbesondere im Rahmen der externen Kommunikation
von Daten geschehen erfahrungsgemäß die häufigsten
Datenschutzverletzungen. Daher gehen aus unserer Sicht
die Vorgaben des § 24 zur Regelung der (unverschlüssel-
ten) Übermittlung personenbezogener Daten per Fax nicht
weit genug. Denn in technischer Hinsicht werden bei der
digitalen Fax-Kommunikation per Voice over IP (VoIP) ein-
gescannte Dokumente elektronisch ausgetauscht und sind
somit – sofern sie personenbezogene Daten enthalten – zu
verschlüsseln, um die Transportkontrolle zu gewährleisten.
Die Verschlüsselung von VoIP-Faxen ist in der herrschen-
den Praxis allerdings nicht der Regelfall, sondern die Aus-
nahme. Daher empfehlen wir, Optionen zur Verschlüsse-
lung zu prüfen. Analoge Faxe sind hingegen aus Sicht der
weltlichen Aufsichtsbehörden nicht zu verschlüsseln. Hier
soll es genügen, dass analoge Faxe (noch) eine separate
Die neue KDG-DVO
Von Alexander Gottwald
Mit Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der
Diözesen Deutschlands wurde am 19. November 2018
die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den
kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO) erlassen. Sie löst
am 1. März 2019 die Durchführungsverordnung der An-
ordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO)
ab und konkretisiert das Gesetz über den kirchlichen
Datenschutz (KDG).
Die 28 Paragraphen* der KDG-DVO sind in sechs Kapitel
gegliedert und befassen sich unter anderem mit den Ver-
arbeitungstätigkeiten (§ 1), dem Datengeheimnis (§§ 2 bis
3), den technischen und organisatorischen Maßnahmen
(TOM, §§ 4 bis 14), den Maßnahmen des Verantwortlichen
und des Mitarbeiters (§§ 15 bis 17) sowie den besonderen
Gefahrenlagen (§§ 18 bis 26) wie z. B. der Übermittlung von
Daten per Fax und E-Mail. Dabei wurden Struktur, Begriff-
lichkeiten und Formulierung der bislang gültigen KDO-DVO
teilweise sinngemäß übernommen. Dies betrifft insbeson-
dere die Vorgaben über die je nach Gefährdung des Betrof-
fenen zu erfolgende Einordnung der personenbezogenen
Daten in die Datenschutzklassen I bis III sowie die nach
Ansicht der Verordnungsgeber erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz der Daten.
Erfahrungsgemäß bestehen bei den Verantwortlichen im
Hinblick auf das Pflichtenprogramm bei der Umsetzung
der Datenschutzreform bzw. der erforderlichen TOM die
größten Unklarheiten. Um Missverständnisse zu vermeiden,
empfehlen wir daher, sich nicht ausschließlich an den „Maß-
nahmen des Verantwortlichen“ in § 15 und § 16 und den
„besonderen Gefahrenlagen“ zu orientieren, sondern diese
als besonders wichtige TOM im Sinne und in Ergänzung
der TOM der §§ 4 bis 14 zu verstehen, die selbst bereits
notwendige Maßnahmen des Verantwortlichen normieren.
Während § 15 lediglich die Feststellung des Schutzbedarfs
und die Einordnung in Datenschutzklassen, die Aufklärung
der Mitarbeiter über die Risiken der Nutzung von IT-Sys-
temen sowie die Erstellung und Umsetzung eines Daten-
Seminar-Tipp
Datenschutz und
Datensicherheit –
Erste Erfahrungen bei der
Datenschutzreform 2018
› 02.04.2019 – München
Im Folgenden genannte Paragraphen beziehen sich auf die KDG-DVO, sofern im Text nicht ausdrücklich eine andere Vorschrift genannt wird.
*
11
Alexander Gottwald, EMBARechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU)
Münster 0251 . 48261-173 [email protected]
Leitung nutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Emp-
fänger ebenfalls ein analoges Fax nutzt, da andernfalls
das Fax auf dem Weg vom analogen Fax-Versender zum
digitalen Fax-Empfänger in eine E-Mail umgewandelt wird.
Beim analogen Versand eines Fax gilt es daher zunächst
zu prüfen, ob der Empfänger ebenfalls noch „analog un-
terwegs“ ist.
Ähnliches gilt für die Regelung zur verschlüsselten E-Mail-
Kommunikation gemäß § 25. Eigentlich sollen Daten der
Datenschutzklasse I nicht zu verschlüsseln sein. In die Da-
tenschutzklasse I fallen personenbezogene Daten, deren
missbräuchliche Verarbeitung keine besonders schwerwie-
gende Beeinträchtigung des Betroffenen erwarten lässt.
Hierzu gehören insbesondere Namens- und Adressanga-
ben ohne Sperrvermerke sowie Berufs-, Branchen- oder
Geschäftsbezeichnungen. Jedoch sieht die Datenschutz-
klasse I auch vor, dass öffentlich nicht verfügbare Daten nur
weitergegeben werden dürfen, wenn sie durch geeignete
Schutzmaßnahmen geschützt sind. Daher ist § 25 nach un-
serer Auffassung so zu lesen, dass nicht öffentlich verfügba-
re Daten der Datenschutzklasse I sehr wohl zu verschlüsseln
sind. Praktisch kann die Verschlüsselung entweder durch
einen gesellschaftlich akzeptierten Verschlüsselungsstan-
dard (dessen Definition und Verbreitung sich aber noch
Jahre hinziehen können), eine automatische Transportver-
schlüsselung oder eine manuelle Verschlüsselung der Daten
– z. B. als ZIP-Datei im Anhang der E-Mail – geschehen.
Zu begrüßen ist die in der KDG-DVO getroffene Festlegung
der „regelmäßigen Prüfzyklen“. War nach dem KDG noch
ungewiss, in welchen genauen Abständen eine regelmäßige
Kontrolle der TOM, des Verzeichnisses der Verarbeitungstä-
tigkeiten und der Auftragsverarbeiter zu erfolgen hat, wird
dies nun allgemein auf zwei Jahre festgelegt. Ob diese Frist
auch für das Datenschutz-Managementsystem gilt, lässt
die KDG-DVO offen. Wünschenswert wäre an dieser Stelle
noch eine Vorgabe für die Zeitabstände von Schulungen
gewesen.
Die KDG-DVO führt überdies den Begriff des „Mindeststan-
dards“ ein, so dass von einer Aufsichtsbehörde herausgege-
bene Muster, z. B. für das Verzeichnis der Verarbeitungstä-
tigkeiten (§ 1 Abs. 3) oder die Verpflichtungserklärung (§ 3
Abs. 3), den Mindeststandard darstellen, der ohne weitere
Prüfung gesetzeskonform verwendet werden kann.
Die Vorgaben im Hinblick auf die Einhaltung des Datenge-
heimnisses (§ 5 KDG) werden durch die §§ 2 und 3 sinn-
voll konkretisiert. So sind die Mitarbeiter (einschließlich
ehrenamtlich tätiger Personen) über die maßgeblichen
Datenschutzgesetze und mögliche rechtliche Folgen eines
Verstoßes gegen das KDG und andere für ihre Tätigkeit
geltenden Datenschutzvorschriften – auch im Falle einer
Aufnahme einer neuen Tätigkeit – zu belehren. Die erfolgte
Belehrung haben die Mitarbeiter im Rahmen einer Verpflich-
tungserklärung nach § 3 zu bestätigen.
Im Rahmen der Vorgaben für die Nutzung von privaten IT-
Systemen zu dienstlichen Zwecken, das sogenannte Bring-
your-own-Device (BYOD), ist unter anderem die Nutzung
eines Mobile-Device-Managements, also der Möglichkeit,
das Gerät aus der Ferne zu kontrollieren, ebenso wie der
Nachweis der Löschung gegenüber dem Arbeitgeber im
Falle des Verkaufs künftig verpflichtend. Aus unserer Sicht
wäre noch zu ergänzen, dass das Gerät nicht in Hände Drit-
ter gelangen darf und stets dem Stand der Technik entspre-
chende, angemessene Zugangsbeschränkungen einzuset-
zen sind (z. B. durch Vorgaben zu PIN und/oder Passwort).
Praxis-Hinweis
Die KDG-DVO enthält eine Vielzahl von sinnvollen
Ergänzungen und Erläuterungen des KDG. Diverse
Einzelfragen wie etwa zum Ablauf einer Datenschutz-
folgenabschätzung oder zum Inhalt eines Daten-
schutzkonzepts bleiben jedoch weiterhin ungeklärt.
Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die
praxisnahe Aufbereitung der Datenschutzmaterie
nach wie vor in den Kinderschuhen steckt und der
Verordnungsgeber daher nicht zu viel vorgeben woll-
te. Vielmehr hängen diverse Einzelfragen einerseits
von bestimmten gesellschaftlichen Entwicklungen –
Stichwort Verschlüsselungsstandard – und anderer-
seits von der künftigen Rechtspraxis der Aufsichtsbe-
hörden bzw. der Rechtsprechung des europäischen
Gerichtshofs ab. Hier gilt es, sich regelmäßig über
den Stand der Entwicklungen zu informieren.
Solidaris Information – 1/2019
12
zwingend zu passivieren, auch wenn im Einzelabschluss
des Tochterunternehmens zulässigerweise auf eine Passi-
vierung entsprechender Rückstellungen verzichtet wurde.
In der Praxis müssen damit in den Neubewertungsbilanzen
der erstmals einbezogenen Tochterunternehmen auch die
Rückstellungen aus den mittelbaren Pensionsverpflichtun-
gen im Zusammenhang mit Zusatzversorgungskassen
gebildet werden.
Technisch entstehen durch die Berücksichtigung dieser
Rückstellungen in den Neubewertungsbilanzen im Rah-
men der nachfolgenden Konsolidierung geringe passive
Unterschiedsbeträge und es kommt unter Umständen – in
Abhängigkeit von der Höhe der
mittelbaren Pensionsverpflich-
tungen – zu sogenannten akti-
ven Unterschiedsbeträgen, die
gegebenfalls in der Folge in einen
Geschäfts- oder Firmenwert um-
qualifiziert werden könnten. Der
Ansatz dieses Firmenwertes im
Konzernabschluss darf erfolgen, soweit dieser aufgrund
eines inneren Wertes des erstmals konsolidierten Unter-
nehmens zum einen vorhanden und zum anderen auch
tatsächlich werthaltig ist.
Folgebewertung in den Konzernabschlüssen
Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Rückstellung in den
folgenden Konzernabschlüssen stellt DRS 23 in Tz. 105
und 106 konkrete Regelungen dar. Auf Ebene des Kon-
zerns kann in der Folgezeit vom Passivierungswahlrecht
des Art. 28 EGHGB dahingehend Gebrauch gemacht wer-
den, dass weitere Zuführungen zu den Rückstellungen für
mittelbare Pensionsverpflichtungen unterbleiben dürfen.
Erhöhungen der Verpflichtung, die auf einer weiteren Tä-
tigkeit der versorgungsberechtigten Mitarbeiter nach dem
Erstkonsolidierungszeitpunkt oder sonstigen (z. B. aufzin-
sungsbedingten) Erhöhungen beruhen, dürfen im Konzern-
abschluss unberücksichtigt bleiben. Die Rückstellung kann
hingegen bestimmungsgemäß verbraucht werden, wenn
der Grund für ihre Bildung entfällt oder der Wert der passi-
vierten Verpflichtung sinkt.
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung eines eventuellen
Firmenwerts kommt es auf den Einzelfall an. Für die Be-
messung der Firmenwertabschreibung sind die allgemei-
Behandlung von mittelbaren
Pensionsverpflichtungen im
Konzernabschluss (DRS 23)
Von Stefan Szük
Konzernabschlüsse werden in den §§ 290 ff. HGB ge-
setzlich definiert. Diese Regelungen lassen jedoch im
Zusammenhang mit der konkreten Aufstellung eines
Konzernabschlusses viele Fragen offen. Um Abhilfe zu
schaffen, wurde das Deutsche Rechnungslegungs Stan-
dards Committee e. V. (DRSC) auf der Grundlage des
§ 342 HGB ermächtigt, Empfehlungen zur Anwendung
der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu
entwickeln. Soweit diese Empfehlungen durch die einen
Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmen
beachtet werden, wird gesetzlich vermutet, dass diese
Unternehmen die die Konzernrechnungslegung betref-
fenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung be-
rücksichtigt haben. Die Empfehlungen des DRSC werden
in den Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS)
formuliert. Am 23. Februar 2016 wurde der neue DRS
23 – Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochter-
unternehmen in den Konzernabschluss) durch das Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bekannt gemacht und in Kraft gesetzt. Erstmals sind in
DRS 23 unter anderem auch konkrete Regelungen zum
Umgang mit mittelbaren Pensionsverpflichtungen ent-
halten.
Berücksichtigung von mittelbaren Pensionsver-
pflichtungen nach DRS 23.56 in Konzernabschlüssen
Im Rahmen einer erstmaligen Konsolidierung von Tochter-
unternehmen ist – dem Grundsatz der Konsolidierung nach
der Erwerbsmethode (purchase method) folgend – das neu
bewertete Eigenkapital zu ermitteln. Hierzu müssen das
Vermögen und die Schulden des Tochterunternehmens im
Konzernabschluss neu bewertet werden.
Nach DRS 23.56 gehören zu den Schulden in der Neube-
wertungsbilanz auch Pensionsverpflichtungen, für die im
Jahresabschluss des Tochterunternehmens von einem der
Passivierungswahlrechte gem. Art. 28 EGHGB Gebrauch ge-
macht wurde. Es sind daher in einer Neubewertungs bilanz
Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen
Seminar-Tipp
Der Konzern –
Herausforderungen
für Aufsichtsräte und
Geschäftsführer
› 09.04.2019 – München
13
Stefan SzükWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Köln 02203 . 8997-210 [email protected]
nen handelsrechtlichen Regelungen anzuwenden. Der für
die Firmenwertabschreibung gewählte Abschreibungszeit-
raum ist entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB im Anhang
des Konzernabschlusses zu erläutern.
Fazit
Nach DRS 23.56 sind in den (erstmalig aufgestellten)
Neubewertungsbilanzen von Tochterunternehmen
Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtun-
gen zwingend zu bilanzieren. Insgesamt werden die
Passivierung der Rückstellung für mittelbare Pensi-
onsverpflichtungen und die weiter hieraus folgenden
Konsolidierungseffekte in vielen Fällen erhebliche
Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage eines Konzernabschlusses ha-
ben. Eine Nichtbeachtung der Regelungen des DRS
23.56 ist gemäß § 342 Abs. 2 HGB (gesetzliche GoB-
Vermutung der DRS) als Verstoß gegen die Grundsät-
ze der ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung
zu werten.
EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung
von Vereinen
Von Max Hoffmann
In der Vergangenheit hat der BFH in verschiedenen Ent-
scheidungen bestätigt, dass sich Steuerpflichtige auf Richt-
linien der Europäischen Union bei fehlender Umsetzung der
Richtlinie in nationale Gesetzgebung berufen können. Dies
ist mit dem EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Feb-
ruar 2017 – C-592/15 – allerdings zweifelhaft geworden.
Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe m MwStSystRL beinhal-
tet eine Befreiung von der Umsatzsteuer „für bestimmte,
in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchti-
gung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne
Max HoffmannM.Sc.
Köln 02203 . 8997-375 [email protected]
Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Kör-
perertüchtigung ausüben.“ In der Beschreibung „bestimmte
Dienstleistungen“ kann eine Beschränkung gesehen wer-
den, die eine weitere Konkretisierung zwingend erforder-
lich macht. Diese Konkretisierung würde dem nationalen
Gesetzgeber obliegen.
Der BFH hat nun mit Beschluss vom 21. Juni 2018 –
V R 20/17 – ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
gerichtet, der entscheiden soll, ob Artikel 132 Absatz 1 Buch-
stabe m MwStSystRL eine unmittelbare Wirkung zukommt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ist strittig, ob ein ein-
getragener Verein des Golfsports, der im Streitjahr nicht
als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt war,
umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen
erbracht hat. Unionsrechtlich können die strittigen Leistun-
gen teils nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL
steuerfrei sein. Die Finanzverwaltung versagte allerdings
die Steuerfreiheit, da der Verein nicht den Anforderungen
an gemeinnützige Einrichtungen im Sinne der §§ 51 ff. AO
genüge. Daraus folgt, dass die Beurteilung, inwieweit der
Richtlinie unmittelbare Wirkung zukommt, über die Steuer-
freiheit der strittigen Leistungen entscheidet.
Es ist zu beachten, dass eine Entscheidung dieser Frage sei-
tens des EuGH in ihrer Wirkung nicht auf den Sportbereich
beschränkt ist, da mehrere Tatbestände der Umsatzsteu-
erbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 MwStSystRL an eine
ähnliche Formulierung anknüpfen.
Solidaris Information – 1/2019
14
Grundsteuerpflicht aufgrund
einer Nutzungsänderung in
Krankenhausgebäuden
Von Ulrich Schulte
Von der Grundsteuer befreit sind nach § 3 Absatz 1 Nr. 3
GrStG Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an-
dere Körperschaften und Stiftungen, wenn ihr Grundbe-
sitz der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke
dient. Die Feststellung steuerbegünstigter Zwecke richtet
sich nach den §§ 51 ff. AO, hinsichtlich eines Kranken-
hauses im Besonderen nach § 67 AO. Zu einer Befreiung
nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 GrStG kommt für Krankenhäuser
in Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 AO alternativ
auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG in Betracht.
Entscheidend für die Steuerbefreiung ist die tatsächliche
Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke
gemäß den §§ 7, 8 GrStG. Sofern das Grundstück oder
Teile des Grundstücks vermietet werden oder auf diesen
ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
unterhalten wird, liegt eine Grundsteuerbefreiung für
diese Teile regelmäßig nicht vor. Insbesondere folgende
Nutzungen eines Grundstücks sind vor diesem Hinter-
grund von grundsteuerlicher Relevanz:
Im Falle der Vermietung ist von Bedeutung, ob der Mieter
selbst steuerbegünstigte Zwecke in den Räumlichkeiten
verfolgt. Für diesen Fall bleibt die Grundsteuerbefreiung
bestehen. Eine Arztpraxis, ein nicht steuerbegünstigtes
Medizinisches Versorgungszentrum oder andere Dienst-
leister wie beispielsweise ein Friseur als Mieter führen zu
einer Grundsteuerpflicht. Bei der Bereitstellung von Park-
raum besteht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrStG nur,
wenn die Parkraumüberlassung als Hilfstätigkeit im Rah-
men des ausgeübten Zweckbetriebs verstanden wird. Dies
kann bei einer unentgeltlichen Nutzung durch Angestellte
oder Besucher zutreffend angenommen werden. Bei einer
entgeltlichen Überlassung besteht im Gegensatz folglich
keine Befreiung. Die Vermietungen von Wohnungen sind
stets grundsteuerpflichtig nach § 5 Abs. 2 GrStG.
Der Betrieb einer Cafeteria dient nicht dem steuerbegünstig-
ten Zweck eines Krankenhauses, weshalb die hierfür genutz-
ten Räumlichkeiten ebenfalls der Grundsteuer unterliegen.
Bei einer Apotheke muss differenziert werden, ob diese nur
als Haus- oder auch als Lieferapotheke betrieben wird. Im
ersten Fall ist die Versorgung des Krankenhauses und sei-
ner Patienten klar dem steuerbegünstigten Zweck zuzuord-
nen, weshalb auch für die Räumlichkeiten der Apotheke eine
Befreiung von der Grundsteuer
greift. Allerdings ist die Beliefe-
rung beispielsweise anderer Kran-
kenhäuser nicht für den Zweckbe-
trieb des eigenen Krankenhauses
erforderlich, weshalb in Ermange-
lung einer unmittelbaren Nutzung
der Räumlichkeiten für steuerbe-
günstigte Zwecke eine Befreiung
von der Grundsteuer nicht be-
steht. Sofern eine Apotheke aus
beiden Gründen betrieben wird
und anzunehmen ist, dass dies in
den gleichen Räumlichkeiten ge-
schieht, ist für die Beurteilung einer Grundsteuerbefreiung
entscheidend, welche Tätigkeit tatsächlich überwiegt. Es
erfolgt keine Aufteilung, etwa nach Nutzungsfläche, Men-
gen oder Umsatz. Die Befreiung von der Grundsteuer ist
gegeben, wenn in der überwiegenden Zeit Tätigkeiten im
Rahmen der Medikamenten- und Materialversorgung des
eigenen Krankenhauses verrichtet werden.
Nutzungsänderungen oder Änderungen in den Eigentums-
verhältnissen sind gemäß § 19 GrStG durch den Steuer-
schuldner binnen drei Monaten nach deren Eintritt dem
Finanzamt mitzuteilen.
Fazit
Betreiber von Krankenhäusern sollten prüfen, inwie-
weit aufgrund einer nichtsteuerbegünstigten Nut-
zung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine
Grundsteuerschuld begründet wird. In jüngster Zeit
hat die Finanzverwaltung vermehrt Krankenhäuser
angeschrieben, um eine Überprüfung der Nutzungs-
verhältnisse vorzunehmen. Bei Zweifeln an der grund-
steuerlichen Einordnung sprechen Sie uns gerne an.
Ulrich SchulteSteuerberater
Köln 02203 . 8997-182 [email protected]
Seminar-Tipps
Steuer-Update für
Non-Profit-Organisationen
› 27.06.2019 – Freiburg
› 19.09.2019 – München
› 03.12.2019 – Berlin
ABC des Umsatzsteuer- und
Gemeinnützigkeitsrechts
› 28.03.2019 – München
› 06.05.2019 – Berlin
› 29.05.2019 – Mainz
15
Aktuelle Urteile und
Verwaltungsanweisungen
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise
auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Informa-
tion veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen
und geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich
des Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind.
Links zu den Originalentscheidungen enthält die Online-
Ausgabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite
www.solidaris.de.
Konzernklausel nach § 6a GrEStG – kein selekti-
ver Vorteil (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 –
C-374/17)
Der EuGH folgte erfreulicherweise den umfassenden
Schlussanträgen des Generalanwalts insoweit, als er
ebenfalls in der Konzernklausel des § 6a GrEStG keine
staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV sieht.
Hintergrund war im Ausgangsverfahren die Frage, ob die
Verschmelzung einer grundbesitzenden Tochtergesell-
schaft auf eine Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb, welche im Besitz aller Anteile an eben-
jener Tochtergesellschaft war, im Sinne des § 6a GrEStG
grunderwerbsteuerfrei erfolgen kann.
Die ursprünglich streitige Frage, ob die sogenannte Kon-
zernklausel aufgrund der nicht einhaltbaren Nachbehal-
tensfrist von fünf Jahren im Rahmen der Verschmelzung,
wie von der Finanzverwaltung vertreten, nicht greift, wurde
mit Beschluss vom 30. Mai 2017 durch den BFH bereits
verneint. Der EuGH führt aus, dass das ordnungsgemäße
Funktionieren des allgemeinen Grunderwerbsteuersys-
tems, welchem auch das zusammenhängende Ziel, näm-
lich die Vermeidung einer doppelten und somit übermäßi-
gen Besteuerung zugrunde liegt, eine Befreiung, die wie
in § 6a GrEStG auf bestimmte Umwandlungsvorgänge
beschränkt ist, rechtfertigt.
Die nun getroffene Entscheidung des EuGH ist auch für alle
bereits erfolgten Gestaltungen des § 6a GrEStG aufgrund
eines grundsätzlich nicht bestehenden Vertrauensschutzes
im Falle unzulässiger staatlicher Beihilfen von erheblicher
Bedeutung. Der EuGH folgte in seinem Urteil der bereits
durch den BFH vertretenen Auffassung, welcher dieser im
Rahmen des Vorlagebeschlusses bereits entsprechend
formuliert hatte. Für die gestaltende Beratung besteht für
§ 6a GrEStG wieder eine gewisse Rechtssicherheit, auch
wenn die im Rahmen der Finanzministerkonferenz geplan-
ten Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz zukünftige
Planungen weiterhin schwierig machen und geplante Er-
werbsvorgänge daher nach wie vor kurzfristig umgesetzt
werden sollten.
Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen
(BFH, Beschluss vom 3. September 2018 – VIII B 15/18;
BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 –
IV A 3 - S 0465/18/10005-01)
Nachdem bereits für Nachzahlungszinsen betreffend Ver-
zinsungszeiträume ab April 2015 die Verfassungsmäßigkeit
des Zinssatzes angezweifelt wurde, hat der VIII. Senat des
BFH mit Beschluss vom 3. September 2018 zwischenzeit-
lich diese Zweifel auch auf Verzinsungszeiträume ab No-
vember 2012 übertragen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher ein-
heitlich Folgendes beschlossen: Für Verzinsungszeiträume
ab 1. April 2012 wird die Rechtsprechung des BFH allgemein
angewandt, sofern der Zinsschuldner die Aussetzung der
Vollziehung beantragt beziehungsweise in Fällen, in denen
Einspruch gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung einge-
legt wird, die auf dem Zinssatz in Höhe von 6 % p. a. nach
§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO fußt. Für Verzinsungszeiträume
vor dem 1. April 2012 vertritt die Finanzverwaltung höhere
Anforderungen an die Gewährung einer Aussetzung der
Vollziehung.
Demnach müsse den Antragsteller bei Nichtgewährung
eine unbillige Härte treffen, die nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen geboten sei. Diese Anforderungen
galten bisher für die Zeiträume bis zum 1. April 2015 und
sind nun für den neuen Zeitraum analog anzuwenden. Die
Finanzverwaltung weist im Übrigen darauf hin, dass die
angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung
nicht dahingehend verstanden werden soll, dass sie die
Verfassungsmäßigkeit der Zinsen nach § 238 AO ebenfalls
anzweifelt.
Das BMF-Schreiben ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getre-
ten und ersetzt das bisherige Schreiben vom 14. Juni 2018.
Solidaris Information – 1/2019
16
„Nur wer sein Ziel kennt,
findet den Weg."
Ein Gespräch mit Claudia Schürmann-Schütte
und Matthias Hennke
Seit dem 1. Januar 2019 leiten Frau WPin StBin Claudia
Schürmann-Schütte und Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke
gemeinsam den Geschäftsbereich Unternehmensbera-
tung der Solidaris Unternehmensgruppe. Frau Schür-
mann-Schütte ist seit über 20 Jahren erfolgreich in der
finanziellen und betriebswirtschaftlichen Beratung von
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens un-
terschiedlicher Größe und Trägerstruktur tätig, mit spe-
ziellem Fokus auf der Begleitung von Käufen, Verkäufen
und Kooperationen sowie Bewertungen. Ihr Berufsmotto:
„Nur wer sein Ziel kennt, findet den Weg." (Laozi) Herr
Hennke verfügt über eine über 20-jährige Expertise in der
strategischen und organisatorischen Beratung und Be-
treuung von ambulanten und stationären Einrichtungen
und Trägern des Gesundheits- und Sozialwesens. Sein
Berufsmotto: „Werte verbinden“.
Das neue Jahr bringt einige gesetzliche Neuerungen
für Einrichtungen im Gesundheits- und Sozial wesen.
Welche sehen Sie als besonders relevant für die
Branche an?
Frau Schürmann-Schütte: Das Bundesteilhabegesetz be-
schäftigt Träger und Einrichtungen in der Eingliederungshilfe
schon länger. Insbesondere die Unklarheit über den Weg der
Umsetzung der einzelnen Anforderungen des Gesetzes hat zu
großen Verunsicherungen geführt. Bis 2020 stehen hier die
Träger und Einrichtungen noch vor umfangreichen Herausfor-
derungen, die 2019 angegangen werden sollten.
Herr Hennke: Daneben halten wir die Veränderungen rund um
den Pflegedienst in der Krankenhausbranche für besonders
relevant. Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wird ein
neues Vergütungssystem eingeführt. Die Pflegedienstkosten
werden – solange sie sich im Rahmen der Tarifabschlüsse be-
wegen – von den Krankenkassen eins zu eins bezahlt. Gleich-
zeitig wird über die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
eine strenge Mindestbesetzung an Pflegekräften festgelegt.
Damit greift der Gesetzgeber unter anderem in die Dienstplan-
erstellung und in die Personalbedarfsplanung massiv ein und
zwingt die Krankenhäuser zu enormen Veränderungen in den
Prozessen und der Organisation rund um die Pflege.
Welche Chancen und Herausforderungen bergen
diese Neuerungen für die Branche?
Frau Schürmann-Schütte: Wir sehen gerade im Beratungs-
prozess zu den Anforderungen des BTHG, dass eben nicht
nur Risiken und Notwendigkeiten für die Träger bestehen,
sondern auch die Chance, sich
in vielen Punkten zu professio-
nalisieren. Angefangen bei der
strategischen Aufstellung über
die Unternehmenssteuerung
bis hin zur Vergütungssatzver-
handlung besteht die Chance,
die Zukunft wirtschaftlich ge-
sichert zu gestalten.
Herr Hennke: Mit Blick auf das
Pflegepersonal -Stärkungs-
gesetz kann ein Krankenhaus
auf der Gewinner- oder Verlie-
rerseite stehen. Nicht selten
haben die Krankenhäuser an
den Pflegeausgaben gespart,
um so ein gutes Betriebsergeb-
nis zu erzielen. Diese Überschüsse gibt es ab 2020 nicht
mehr. Wenn jetzt noch langfristige Investitionen mit diesem
guten Betriebsergebnis refinanziert werden sollen, können
bedeutende finanzielle Probleme auftreten. Da könnten
einige Krankenhäuser zu Verlierern werden. Dennoch er-
warten wir insbesondere in unserer Mandantschaft, dass
viele Krankenhäuser von dem Selbstkostendeckungsprin-
zip profitieren. Verluste aus der Pflege werden in Zukunft
refinanziert – und gerade kirchliche Träger hatten oftmals
hohe Personalausgaben.
Fusionen, Kooperationen und Verbundbildungen
verändern zunehmend die Branchenlandschaft.
Überwiegen dabei für die Unternehmen eher die
Risiken oder die Chancen?
Frau Schürmann-Schütte: Die Zusammenarbeit birgt viele
Chancen. Die Etablierung von Verbund- und Kooperations-
strukturen ermöglicht unter anderem eine zukunftsfähige
Ausrichtung der Einrichtungen und der Träger und damit
die Sicherung bzw. den Ausbau der Marktstellung. Ferner
können Leistungsspektren optimiert, Doppelvorhaltungen
reduziert und insbesondere im Sekundär- und Tertiärbereich
Synergie- und Skaleneffekte genutzt werden. Nicht zu ver-
gessen ist in Zeiten des Fachpersonalmangels die Stärkung
der Attraktivität als Arbeitgeber. Darüber hinaus ist auch die
I N T E RV I E W
Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke
17
steigende Verhandlungsmacht bei Budgetverhandlungen
mit den Krankenkassen eine wichtige Chance.
Herr Hennke: Was die Risiken anbelangt, ist festzuhalten,
dass Fusionen, Kooperationen und Verbundbildungen gut
vorbereitet und ausgehandelt werden sollten. Dabei ist auch
die Bedeutung der sogenannten
Post-Merger-Phase nach der
Verbundbildung nicht zu ver-
nachlässigen – Fehler in dieser
Phase haben häufig nachhaltige
negative Auswirkungen auf den
Verbunderfolg.
Die Solidaris unterstützt
Einrichtungen des Gesund-
heits- und Sozialwesens
seit über 85 Jahren in allen
unternehmerischen Belan-
gen – von der Prüfung bis
hin zur betriebswirtschaft-
lichen, steuerlichen und
rechtlichen Beratung. Worin
liegt der Schwerpunkt der Beratungsleistungen des
Geschäftsbereichs Unternehmensberatung?
Herr Hennke: Unser Sozialstaat unterliegt ständigem
Wandel. Daher sieht sich der Gesetzgeber in der Pflicht,
tiefgreifende Veränderungen vorzunehmen, denen es
sich heute und in Zukunft aktiv zu stellen gilt. Die Unter-
nehmensberatung der Solidaris unterstützt Einrichtungen
und Träger des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der
freien Wohlfahrtspflege bei der Bewältigung der in diesem
Zusammenhang entstehenden Herausforderungen, z. B.
durch die Erstellung von ganzheitlichen Zukunftskonzepten.
Nachhaltige Strategien, tragfähige Organisationskonzepte
sowie die Durchführung von Machbarkeits- und Wirtschaft-
lichkeitsstudien sind die zentralen Schwerpunkte unserer
Beratungsleistungen.
Frau Schürmann-Schütte: Ein weiterer Fokus der Unterneh-
mensberatung liegt in der Begleitung sämtlicher Formen
von Kooperationen, Fusionen und sonstigen Zusammen-
schlüssen im Gesundheits- und Sozialwesen. Ein Hauptau-
genmerk liegt dabei auf der frühzeitigen Erkennung, Vermei-
dung und Bewältigung von Risiken und Problemstellungen
sowohl im Unternehmen selbst als auch bei Transaktions-
und Fusionsgestaltungen. Darüber hinaus profitieren unse-
re Mandanten von ganzheitlichen Beratungsleistungen bei
der Organisation des Finanz- und Rechnungswesens, des
internen Kontrollsystems, der Internen Revision sowie der
Risiko- und Compliance-Management-Systeme. Die Um-
setzung von Digitalisierungsprozessen, IT-Management
und IT-Revision runden unser Leistungsportfolio ab. Und
nicht zuletzt unterstützen wir unsere Mandanten erfolgreich
in der Führung und Steuerung ihrer Unternehmen.
„Unternehmensberater“ darf sich jeder nennen, der
Titel ist berufsrechtlich nicht geschützt. Was trennt
aus Ihrer Sicht die Spreu vom Weizen?
Frau Schürmann-Schütte: Unsere Beratung ist strukturiert,
erfolgsorientiert und effizient; sie gibt unseren Mandanten
Sicherheit. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung spre-
chen wir die Sprache unserer Mandanten und ihrer Gremien.
Wir wissen, dass Beratungsergebnisse nicht nur kommuni-
ziert, sondern auch umgesetzt werden müssen. Auch hier-
bei stehen wir unseren Mandanten mit Rat und Tat zur Seite.
Ich denke, hierin liegt einer unserer Wettbewerbsvorteile
und in der Folge der unserer Mandanten.
Herr Hennke: Unsere Berater sind zugleich Experten und
Menschen mit Herz und Verstand. Sie hören zu, sind integer,
interessiert und neugierig, unterstützen dabei, Probleme zu
identifizieren, und bieten konkrete Lösungen an, die prakti-
kabel sind und gleichzeitig die relevanten branchenspezifi-
schen Anforderungen berücksichtigen. Unser Interesse an
den Problemen unserer Mandanten ist echt, unser ökono-
misches Handeln ist werteorientiert. Ich denke, das macht
den Unterschied zwischen Spreu und Weizen aus.
Ihr Rat für Verantwortliche im Gesundheits- und
Sozialwesen?
Frau Schürmann-Schütte: Nur ein rechtzeitiges und pro-
aktives Handeln ermöglicht es Ihnen, die Kontrolle und
damit die Verfahrenshoheit zu behalten. Steht man bereits
mit dem Rücken zur Wand, kann in Verhandlungs- und Ent-
scheidungssituationen häufig nur noch reagiert und nicht
mehr aktiv gestaltet werden. Die Hinzuziehung externer,
fachlich versierter und branchenerfahrener Experten – und
sei es zunächst nur für einen Gedankenaustausch und die
eigene Positionsbestimmung – kann Gold wert sein!
Herr Hennke: Konzentrieren Sie sich auf Ihre Kernkompeten-
zen und delegieren Sie spezifische Aufgaben an Experten,
von deren reichen Erfahrungsschatz und Best-Practice-An-
sätzen Sie profitieren können – so behalten Sie die Hoheit
über Ihr Tagesgeschäft. Die Konzentration auf das Wesentli-
che und der ehrliche Umgang mit den eigenen Grenzen sind
die Grundlage aller Erfolgsgeschichten.
Frau WPin StBin Claudia Schürmann-Schütte und Herr Dipl.-Kfm. Matthias Hennke
Solidaris Information – 1/2019
18
Verkauf eines ambulanten Pflege-
dienstes – die Erfolgsfaktoren
Von Matthias H. Appel und Tobias Winterhalter
In der Beratungspraxis stellt sich verstärkt die Frage, wie
die Veräußerung eines ambulanten Pflegedienstes opti-
mal vorbereitet werden kann. In diesem Zusammenhang
ist oft zu beobachten, dass die Verkäufer durch eine un-
genaue Zieldefinition und unvollständige Unterlagen die
eigene Verhandlungsposition unnötigerweise schwä-
chen. Eine frühzeitige und systematische Vorbereitung
kann den erzielbaren Veräußerungspreis hingegen signi-
fikant erhöhen.
Derzeit werden, neben den größeren stationären Einrichtun-
gen, auch verstärkt die Betreiber von ambulanten Pflege-
diensten mit einem Umsatzvolumen zwischen ca. 750 TEUR
und 2,5 Mio. EUR von Investoren angesprochen. Die poten-
tiellen Erwerber sehen ambulante Pflegedienste als einen
wichtigen Baustein in ihren strategischen Pflegekonzepten
an. Aus Investorensicht lassen sich bei entsprechender
(optimierter) Unternehmensführung Synergiepotentiale im
Bereich Overhead, einheitliche Tourenplanung, Personal-
pool, Professionalisierung von Erst- und Beratungsgesprä-
chen etc. heben und deutliche Wachstumsraten generieren.
Für den Verkäufer stellt sich hingegen oft die Frage, zu
welchen Konditionen er sein „Lebenswerk“, steuerlich op-
timiert, veräußern kann. Die soziale Verantwortung gegen-
über den Mitarbeitern und Betreuten sowie der Erhalt der
langjährig aufgebauten Reputation spielen darüber hinaus
eine wichtige Rolle in den Überlegungen des Verkäufers.
Unter Berücksichtigung der Motivation der Investoren sollte
der Verkäufer die folgenden Ausführungen in seiner Ver-
kaufsstrategie berücksichtigen.
Vor dem Abschluss des Kaufvertrages haben sich in der
Praxis die Zwischenschritte
› Informationsmemorandum,
› Vertraulichkeitsvereinbarung,
› Letter of Intent und
› Due Diligence
etabliert. Von zentraler Bedeutung für den erzielbaren Ver-
kaufspreis ist hierbei die Beschaffung und Zurverfügung-
stellung von transparenten, aussagekräftigen Informatio-
nen zur Durchführung der (unverzichtbaren) Due Diligence.
Erfahrungsgemäß werden in einem Zeitraum von durch-
schnittlich vier bis sechs Wochen die Bereiche Financial,
Legal und Tax intensiv von Experten anhand von modifi-
zierten Checklisten (teilweise mit mehr als 100 Positionen)
untersucht. In zahlreichen Fällen führt die Due Diligence
hierbei zu einer Verringerung von Unternehmenswert und
Kaufpreis. Darüber hinaus haben die Erkenntnisse aus der
Due Diligence einen sehr starken Einfluss auf die Ausge-
staltung der Kaufpreisanpassungsklauseln und Gewährleis-
tungsregelungen im Kaufvertrag.
Im Rahmen der Financial Due Diligence (FDD) stehen die
detaillierte Analyse der letzten Jahresabschlüsse (2016 bis
2018) sowie die Unternehmensplanung (2019 bis 2020) im
Mittelpunkt. Hierbei werden die betriebliche Veranlassung
und Marktüblichkeit sämtlicher Erträge und Aufwendun-
gen der vorgelegten Jahresabschlüsse überprüft und ggf.
bereinigt. Wesentliche Korrekturen betreffen regelmäßig
die überhöhte Einstellung oder Auflösung von Rückstel-
lungen, Versicherungsentschädigungen, den Verkauf von
Anlagevermögen über oder unter Buchwert sowie nicht-
marktübliche Vergütungsleistungen an den Betreiber und
Familienangehörige (z. B. Gehalts- und Mietzahlungen). Ins-
besondere die geschäftliche Beziehung des Unternehmens
mit der Familie des Betreibers (Immobilien, Darlehensge-
währungen, Sicherheiten, Anstellungsverträge) sowie die
Ausschüttung von Gewinnen aus den Vorjahren werden in
diesem Schritt detailliert ermittelt und in der weiteren Pla-
nung berücksichtigt.
In einem weiteren Schritt wird anhand der bereinigten Er-
gebnisse der Vorjahre, unter Berücksichtigung von bereits
eingeleiteten Maßnahmen (z. B. Aufnahme Tagespflege,
Vorbereitung Einzelverhandlung) ein konstant nachhaltiger
Überschuss ermittelt. Diese prognostizierten finanziellen
Überschüsse werden typischerweise gemäß dem Bewer-
tungsstandard IDW S1 mit dem adäquaten Kapitalisie-
rungszinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert (sog.
Ertragswert). Erfahrungsgemäß werden hierbei teilweise
deutliche Inkonsistenzen und methodische Fehler in Kauf
genommen. Es ist daher empfehlenswert, die vorgelegte
Unternehmensbewertung kritisch zu hinterfragen und an-
hand von Multiplikatoren zu plausibilisieren.
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass in der
Unternehmensbewertung stets ein marktgerechtes Ge-
B E R AT U N G A K T U E L L
19
Tobias WinterhalterDiplom-Wirtschaftsjurist (FH)
Freiburg 0761 . 79186-43 [email protected]
Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Freiburg 0761 . 79186-35 [email protected]
schäftsführergehalt anzusetzen ist; die Ermittlung kann auf
Basis gängiger Marktanalysen erfolgen. Fehlende Investiti-
onen im Bereich Fuhrpark, EDV und mobile Datenerfassung
werden ebenfalls in der FDD früh aufgedeckt und mit Ab-
schlägen bewertet. Darüber hinaus ist es empfehlenswert,
dass die Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in der Phase
der FDD anonymisiert oder in Form von einer statistischen
Erhebung erfolgt, um so auf jeden Fall die verschärften da-
tenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Erfahrungsgemäß kann durch die Vorlage von entsprechend
aufbereiteten Jahresabschlüssen und nachvollziehbaren
Planungsrechnungen die Verhandlungsposition des Ver-
käufers deutlich verbessert werden. Fehlende Informatio-
nen führen hingegen zu entsprechenden Risikoabschlägen.
Im Vorfeld der Verhandlungen sollte der Verkäufer darüber
hinaus die vorliegenden Auswertungen (Tourenanalyse, De-
ckungsbeitragsrechnung, Umsatzstatistik) kritisch prüfen
und bei Bedarf neu ausrichten. Anhand der wesentlichen
Kennzahlen (u. a. Deckungsbeitrag, Personalaufwands-,
Fachkraft- und Leitungsquote, Anteil gemischter Hausbe-
suche SGB V und SGB XI, Einsatz-, Fahrt- und Wegezeiten)
kann der erfahrene Berater des Verkäufers erste kaufpreis-
relevante Einschätzungen vornehmen und Handlungsemp-
fehlungen ableiten.
Fazit
Die aktuelle Marktkonsolidierung und hohe Investiti-
onsbereitschaft im Pflegesektor hat die Verkäuferpo-
sition gestärkt. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme
sollte der Verkäufer die skizzierten Themen kritisch
prüfen und gemeinsam mit einem erfahrenen Bera-
ter den Vorbereitungsstand beleuchten. Durch eine
sorgfältige Vorbereitung kann letztlich eine marktge-
rechte Bewertung des Pflegedienstes erzielt und eine
Verhandlung auf Augenhöhe geführt werden.
Krankenhausstrukturfonds
wird fortgeführt
Von Matthias Strickrodt
Mit der Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungs-
gesetzes am 9. November 2018 hat der Gesetzgeber den
Krankenhausstrukturfonds neu aufgelegt, der für den
Zeitraum 2019 bis 2022 analog zu seinem Vorgänger pa-
ritätisch pro Jahr mit jeweils 500 Mio. € aus Mitteln der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und von den
antragstellenden Bundesländern finanziert wird. Als för-
derungsfähig gelten Maßnahmen, die nach dem 1. Januar
2019 begonnen werden. Die Verteilung der Bundesmittel
aus dem Gesundheitsfonds auf die antragstellenden Bun-
desländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel mit
Stand 1. Oktober 2018 (Bemessungsgrundlage: 2/3 Steuer-
aufkommen und 1/3 Bevölkerungszahl des Bundeslandes).
Grundvoraussetzung der Zuteilung von Bundesmitteln ist
die Sicherstellung des 50%igen Finanzierungsanteils sei-
tens der Bundesländer aus deren Haushaltsmitteln.
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Neben den bisherigen Förderzwecken ((Teil-)Schließung,
Konzentration und Umwandlung von Krankenhäusern)
werden durch den neu geschaffenen § 12a KHG folgende
Maßnahmen zusätzlich gefördert:
› Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, kom-
plexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hoch-
schulkliniken, soweit auch nicht universitäre Krankenhäu-
ser beteiligt sind,
› Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizini-
scher Netzwerkstrukturen,
› Verbesserung der IT-Sicherheit und
› die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
Die Details der förderungsfähigen Vorhaben, der förde-
rungsfähigen Kosten und der Antragstellung werden in der
KHSFV geregelt. Unter anderem sind Maßnahmen förder-
bar, wenn die Verbesserung der IT-Sicherheit erforderlich
ist, um die Informationstechnik von Krankenhäusern mit
mindestens 30.000 vollstationären Fällen pro Jahr an die
Vorgaben von § 8a Gesetz über das Bundesamt für die Si-
cherheit in der Informationstechnik (BSIG) anzupassen. Die-
se Krankenhäuser unterhalten nach § 8a BSIG eine kritische
Solidaris Information – 1/2019
20
Infrastruktur und können für die „Beschaffung, Errichtung,
Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer
oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder
Verfahren oder bauliche Maßnahmen“ (§ 11 KHSFV) För-
dergelder beantragen. Die Kosten für die baulichen Maß-
nahmen dürfen sich höchstens auf 10 % der beantragten
Fördermittel belaufen.
Des Weiteren wird nunmehr der Abbau von krankenhaus-
planerisch festgesetzten Betten nach Anzahl der Vermin-
derung pauschal gefördert. Ausgehend von einer Bagatell-
grenze von bis zu 10 Betten stellen sich die Förderungen
wie folgt dar:
› 11 bis 30 Betten: 4.500 € je Bett
› 31 bis 60 Betten: 6.000 € je Bett
› 61 bis 90 Betten: 8.500 € je Bett
› Mehr als 90 Betten: 12.000 € je Bett
Diese Beträge je Bett werden jerdoch höchstens bis zu den
tatsächlichen entstehenden Kosten bei Schließung des
Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes ge-
währt. Die Begrenzung gilt daher für Teilschließungen und
somit für Fachabteilungen nicht. Dies setzt aber voraus,
dass nach örtlichen und zeitlichen Gesichtspunkten keine
Kapazitätserweiterungen an anderen Krankenhäusern er-
folgen.
Fazit
Da sich die Anzahl der förderungsfähigen Maßnah-
men des Krankenhausstrukturfonds im Rahmen der
Novellierung des KHG und des KHSFV deutlich er-
höht hat, empfiehlt sich für interessierte Krankenhäu-
ser ein detailliertes Studium der Neuregelungen, da-
mit geplante künftige Strukturmaßnahmen gefördert
werden können. Vor dem Hintergrund der bundesweit
mehr als zweifachen Überzeichnung des ehemaligen
Krankenhausstrukturfonds sollte ein etwaiger Antrag
frühzeitig gestellt werden, um zeitnah über die deut-
lich erhöhten Fördermittel im Zeitraum bis 2022 zu
verfügen. Die Antragsformulare und etwaige Hilfe-
stellungen, unter anderem FAQ-Listen, sind beim je-
weils zuständigen Landesministerium zu erfragen.
Matthias StrickrodtDiplom-Kaufmann
Köln 02203 . 8997-202 [email protected]
Erfolgsfaktor Tagespflege –
eine Herausforderung mit
erheblichem Chancenpotential
Von Matthias H. Appel und Tobias Winterhalter
Die Anzahl an Einrichtungen der Tagespflege ist in den
letzten Jahren stetig gestiegen. Während Ende 2017 in
Deutschland 4.455 Tagespflegen betrieben wurden, ha-
ben sich mit Ablauf des Jahres 2018 bereits rund 6.000
Einrichtungen am Pflegemarkt etabliert. Diese Entwick-
lung verwundert nicht, da die Finanzierung der Tagespfle-
ge insbesondere durch Leistungen der Pflegekassen
kontinuierlich verbessert wurde. Zudem sorgt die kürzlich
durch das Pflegestärkungsgesetz II vorgenommene Aus-
weitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs dafür, dass ein
deutlich größerer Personenkreis die Leistungen der Ta-
gespflege im Wege der Sachleistung beanspruchen darf.
Im Folgenden werden ausgewählte Aspekte beleuchtet,
die aus Beratersicht zum wirtschaftlichen Erfolg der Un-
ternehmung in besonderem Maße beitragen.
Die aufgezeigten positiven Rahmenbedingungen dürfen
nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Durchführung ei-
ner individuellen Bedarfsanalyse in der Vorgründungsphase
unerlässlich ist. Hier sollte unter anderem geklärt werden,
ob sich im räumlichen Umkreis bereits andere Tagespfle-
geeinrichtungen niedergelassen haben oder ob in angren-
zenden Pflegeheimen sog. eingestreute Tagespflegeplätze
vorgehalten werden. Kann eine Tagespflege an eine ambu-
lante Pflegeeinrichtung angebunden werden, so lässt sich
der Bedarf unter Umständen auch danach beurteilen, ob
einzelne Klienten, die dort bereits in einer Betreuungsgrup-
pe versorgt werden, sich bei einer Höherstufung in eine Ta-
gespflege (perspektivisch) überführen lassen. Insbesonde-
re kann bei vorhandener ambulanter Versorgung auch der
Kontakt zu Angehörigen genutzt werden, um entsprechen-
de Bedarfe zu ermitteln.
Fällt die Bedarfsanalyse positiv aus, sind einerseits bauliche
Möglichkeiten zu sondieren, andererseits ist zu beurteilen, in
welcher Rechtsform die Tagespflege betrieben werden soll.
Was die baulichen Gegebenheiten anbelangt, so stellen sich
beispielsweise Fragen nach Kauf bzw. Neubau oder Miete
(von Bedeutung im Zusammenhang mit der Berechnung
21
des Investitionskostensatzes), gegebenenfalls nach Um-
widmung von Gebäudeteilen bei Bestandsbauten oder im
Falle von Neubauten die Berücksichtigung baulicher Anfor-
derungen entsprechend den jeweils einschlägigen Landes-
gesetzen bzw. Landesrahmenverträgen. Über die bauliche
Größe entscheidet wesentlich auch die geplante Platzzahl,
die sich aus aktueller Praxissicht auf durchschnittlich 18
vorgehaltene Plätze beläuft. Was die Rechtsformwahl an-
belangt, so tritt die Solitäreinrichtung Tagespflege regel-
mäßig als (gemeinnützige) GmbH oder (gemeinnütziger)
Verein nach außen in Erscheinung. Geht die Tagespflege
aus einer bereits bestehenden (ambulanten oder statio-
nären) Pflegeeinrichtung hervor, so kann die Tagespflege
auch als „selbständig wirtschaftende Einrichtung“ im Sinne
des § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI in die Rechtsform der ange-
bundenen Pflegeeinrichtung eingebunden werden. Welche
weiteren Schritte und Voraussetzungen zur Gründung einer
Tagespflege im Einzelnen erforderlich sind, wird u. a. in den
Rahmenverträgen nach § 75 Abs. 1 SGB XI sowie den so-
genannten Grundsatzpapieren auf Landesebene geregelt.
Nach erfolgreicher Gründung der Tagespflege gilt es, sich
trotz zunehmender Konkurrenz langfristig erfolgreich am
Markt zu behaupten. Aus Beratersicht tragen insbesondere
folgende Faktoren wesentlich zum Erfolg der Einrichtung
bei:
› Die personellen Anforderungen, die an die in der Tages-
pflege tätige Pflegedienstleitung (PDL) bzw. an die leiten-
de Pflegefachkraft zu stellen sind, müssen an den spe-
zifischen Erfordernissen einer Tagespflegeeinrichtung
konsequent ausgerichtet sein. Hierzu zählt neben hohen
pflegefachlichen Anforderungen und vertiefter Kenntnis
der einschlägigen Rechtsmaterie zunehmend auch ser-
viceorientiertes Geschick im Umgang mit den Gästen und
deren wachsenden Bedürfnissen. Denn werden Letztere
nicht erfüllt, bleiben jene Gäste zukünftig aus. Deshalb
wird es perspektivisch wichtig sein, reine SGB XI-Leistun-
gen um entsprechende Serviceleistungen, die bestenfalls
den Charakter eines attraktiven Alleinstellungsmerkmals
haben, zu ergänzen.
› Um für eine dauerhaft optimale Auslastung der Tages-
pflege zu sorgen, muss ein effizientes Belegungsmanage-
ment betrieben werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine
optimale Auslastung ( je nach Bundesland zwischen 80 %
und 95 %) nicht gleichzusetzen ist mit einer Vollauslas-
Tobias WinterhalterDiplom-Wirtschaftsjurist (FH)
Freiburg 0761 . 79186-43 [email protected]
Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Freiburg 0761 . 79186-35 [email protected]
tung „um jeden Preis“. Entscheidend ist vielmehr, den
optimalen Pflegegradmix zu kennen, um die Belegung
entsprechend zu steuern und somit möglichst hohe De-
ckungsbeiträge erwirtschaften zu können.
› Um eine auskömmliche Finanzierung der Gestehungskos-
ten sicherzustellen, ist eine jährliche Pflegesatzverhand-
lung mit den Pflegekassen auf individueller Kostenbasis
vorzubereiten und durchzuführen. Hierdurch besteht
insbesondere die Möglichkeit, im Pflegesatz die Perso-
nalkostensteigerungen (Tariferhöhung) refinanziert zu
bekommen. Andererseits lassen sich hierdurch einrich-
tungsindividuelle Personalschlüssel bis zur Obergrenze
des Personalrichtwerts vereinbaren. Unter Umständen
können hierdurch auch wirtschaftliche Risiken, die in
Form von Ausfalltagen entstehen, durch das Verhandeln
eines entsprechenden Risikozuschlags kompensiert wer-
den.
Fazit
Im Fall einer positiven Bedarfsanalyse kann sich die
Gründung einer Tagespflege sowohl für ambulante
als auch für stationäre Pflegeeinrichtungen zur Er-
gänzung des bereits bestehenden Leistungsspekt-
rums anbieten. Erstere verbinden hiermit die Chan-
ce, ambulant versorgte Klienten bzw. solche aus
Betreuungsgruppen in die Tagespflege überführen
zu können; Letztere haben die Möglichkeit, die Gäste
der integrierten Tagespflege an festen Tagesstruk-
turen der vollstationären Pflege teilhaben zu lassen,
um den späteren Übergang ins Pflegeheim für diese
einfacher zu gestalten. Durch die Möglichkeit, bereits
vorhandene Ressourcen (z. B. in den Bereichen Over-
head/PDL, qualifizierte Pflegefachkräfte, Fuhrpark,
EDV, Räumlichkeiten wie Küche, Verpflegung) zu nut-
zen, lassen sich deutliche Synergieeffekte erzielen.
Solidaris Information – 1/2019
22
Weitreichende Veränderungen im
Bereich des Pflegepersonals im
Krankenhaus – PpSG und PpUGV
Von Isabel Walther und Daniel Weitz
Neue gesetzliche Rahmenbedingungen verändern nicht
nur die Krankenhausfinanzierung, sondern auch das
operative Geschäft der Krankenhäuser in Deutschland:
Einerseits werden durch das infolge des Pflegeperso-
nal-Stärkungsgesetzes (PpSG) veränderte Kranken-
hausvergütungssystem neue finanzielle Anreize gesetzt.
Anderseits greift der Gesetzgeber mit der Pflegeperso-
naluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) im Bereich des
Pflegepersonals direkt in die Personalbedarfsplanung
und die Dienstplangestaltung ein. Beide Anreizmechanis-
men zusammen werden deutliche Impulse in der Kran-
kenhausbranche setzen.
Am 9. November 2018 wurde das PpSG mit der Zielset-
zung beschlossen, die Personalausstattungen sowie die
Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege zu
verbessern. Die Krankenhausvergütung wird ab dem Jahr
2020 auf eine Kombination von Fallpauschalen- und Pfle-
gepersonalkostenvergütung umgestellt. Zukünftig werden
die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenver-
sorgung bei tarifkonformen Abschlüssen über ein neues
krankenhausindividuelles Pflegepersonalbudget erstattet.
Die Fallpauschalen (DRG) werden um die Pflegepersonal-
kosten bereinigt, woraus sich ein Absenken des Case-Mix-
Volumens ergibt. In einer Übergangsphase werden etwaige
finanzielle Einbußen aufgrund der Umstellung der Kranken-
hausvergütung im Jahr 2020 auf zwei Prozent und im Jahr
2021 auf vier Prozent begrenzt.
Die Umstellung der Krankenhausvergütung kann für die
Kliniken sowohl Chancen als auch Risiken bergen. Zur Ab-
schätzung der finanziellen Auswirkungen wurde durch die
Solidaris ein Entgeltkatalog unter Herausrechnung von Pfle-
gedienstkosten aus den DRG-Bewertungsrelationen simu-
liert. Die durchschnittliche Absenkung der Case-Mix-Punkte
für alle Fälle der InEK-Stichprobe lag in dieser Simulation
bei 0,259 Case-Mix-Punkten je Fall. Dies entspricht einer
Reduktion des Case-Mix-Volumens um 20,8 % gegenüber
dem Katalog 2018. Bei der erwarteten Abwertung weisen
die DRG deutliche Unterschiede auf. In der untenstehenden
Abbildung sind die durchschnittlichen prozentualen Abwer-
tungen je Hauptdiagnosegruppe (MDC) dargestellt.
31 %
23 %
16 % 16 %
25 %
18 %19 % 18 %
16 %
19 %21 % 21 %
16 % 15 % 16 %
38 %
21 % 21 % 22 %
27 %
22 %25 %
22 %21 %
27 %
21 % 21 %
0 %
5 %
10 %
15 %
20 %
25 %
30 %
35 %
40 %
45 %
Prozentuale Abwertung der Relativgewichte (Simulation 2018)
23
Die MDC 15 „Neugeborene“ und die „Prä-MDC“ weisen bei
den Bewertungsrelationen hohe pflegerische Anteile von
38 % bzw. 31 % auf. MDC mit hohen Sachkosten wie MDC 8
„Muskel-Skelett-System und Bindegewebe“ sowie MDC mit
geringem Pflegeaufwand wie MDC 2 „Augen“ oder MDC 3
„Ohren, Mund und Hals“ erfahren im Rahmen der Simulation
nur eine Abwertung um ca. 16 %. Die Reduktion des DRG-
Erlösvolumens hängt somit in hohem Maße vom medizini-
schen Leistungsspektrum einer Klinik ab. Für die Abschät-
zung der finanziellen Auswirkung ist nun entscheidend, ob
die Pflegepersonalkosten einer Klinik für die Pflege am Bett
und damit das Pflegebudget höher oder niedriger als die
Reduktion des DRG-Erlösvolumens zzgl. der Abwertung von
Zusatzentgelten ausfallen.
Die ökonomischen Auswirkungen der Vergütungsumstellung
wurden für zwei an die Realität angelehnte, virtuelle Kliniken
getestet (siehe obenstehende Tabelle). Etwaige Finanzmittel
aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 teilweise in die
Landesbasisfallwerte überführt und daher in dieser Simu-
lation nicht berücksichtigt. Klinik 1 orientiert sich an einem
Grund- und Regelversorger, der aufgrund der chirurgischen
Ausrichtung hohe Sachkosten und geringe Pflegedienstkos-
ten ausweist, woraus ein geringer Pflegeaufwandsquotient
von 18,0 % folgt. Die Umstellung des Vergütungssystems
wird gemäß der Simulationsrechnung mit einem Verlust von
100 TEUR (ca. - 0,1 %) einhergehen. Klinik 2 ist angelehnt an
einen Grund- und Regelversorger mit ca. 200 Betten und
weist aufgrund von Vorgaben zur Mindeststellenbesetzung
einen hohen Pflegeaufwandsquotienten von 24,5 % auf. Die
Klinik wird gemäß der Simulationsrechnung von dem neuen
Vergütungssystem stark profitieren und die Umsätze um ca.
1,1 Mio. EUR (ca. + 3,9 %) steigern.
Am 2. Juni 2017 wurde die Einführung verbindlicher Pfle-
gepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche vom
Bundestag beschlossen. Diese verpflichtend einzuhalten-
den Untergrenzen wurden am 11. Oktober 2018 per Ersatz-
vornahme durch die Pflegepersonaluntergrenzen-Verord-
nung (PpUGV) festgelegt und gelten ab dem 1. Januar 2019.
Die Krankenhäuser müssen verschiedene Unterlagen zu
Schichtbesetzungen und Einhaltung der Pflegepersonalun-
tergrenzen quartalsweise (erstmalig bis zum 15. April 2019)
an das InEK übermitteln. Ein Unterschreiten der Pflegeper-
sonaluntergrenzen führt zu verschiedenen Sanktionierun-
gen, unter anderem in Form von Vergütungsabschlägen.
Ab dem 31. Mai 2020 findet eine Ausweitung der Pflege-
personaluntergrenzen auf das gesamte Krankenhaus statt.
Mit diesem sog. Ganzhausansatz wird in Zukunft das Ver-
hältnis von eingesetztem Pflegepersonal zu individuellem
Pflegeaufwand eines Krankenhauses ermittelt.
Praxis-Hinweis
Wir empfehlen, frühzeitig technische Umstellungen
zu planen und die finanziellen Auswirkungen des
neuen Vergütungssystems abzuschätzen. Insbeson-
dere sollte eine MDK-prüfungssichere, elektronisch
auswertbare Dienstplangestaltung und Schichtbe-
setzungs-Dokumentation eingerichtet werden. Eine
Identifizierung von Stationen mit geringer Personal-
dichte sollte ebenfalls zeitnah erfolgen. Hilfreiche
Checklisten hierzu enthält die Online-Fassung dieses
Artikels unter https://bit.ly/2RSblpB.
Kennzahlen und Erlösvolumen Klinik 1 Klinik 2
Pflegeaufwandsquotient (Pflegedienstaufwand/Erlöse aus Krankenhausleistungen) 18,0 % 24,5 %
Fallzahl 16.050 8.170
Erlösvolumen I: neues Vergütungssystem
(inkl. Zu-/Abschläge, Zusatzentgelte, Überlieger, Belegfälle, teilstationäre Fälle, unbewertete DRG)58.470 TEUR 21.750 TEUR
Erlösvolumen II: Pflegepersonalbudget (neues Vergütungssystem) 12.850 TEUR 6.720 TEUR
Ist-Erlösvolumen: Krankenhausleistungen (Case-Mix-Volumen * Landesfallwert + Zusatzentgelte) 71.420 TEUR 27.400 TEUR
Erlösauswirkung des neuen Vergütungssystems - 100 TEUR 1.070 TEUR
Isabel WaltherDiplom-Volkswirtin
Köln 02203 . 8997-510 [email protected]
Daniel WeitzDiplom-Kaufmann
Köln 02203 . 8997-511 [email protected]
Solidaris Information – 1/2019
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Brancheneinheitlicher
Sicherheitsstandard (B3S)
für den Sektor Gesundheit
Von Oliver Schikora
Am 18. Dezember 2018 wurde der Entwurf eines bran-
chenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S) für den
Sektor Gesundheit seitens der Deutschen Krankenhaus
Gesellschaft (DKG) sowie des UP KRITIS vollständig zur
Verfügung gestellt. Somit können sich die betroffenen
Betreiber kritischer Infrastrukturen des Sektors Gesund-
heit (medizinische Versorgung, Arzneimittel und Impf-
stoffe sowie Labore) nunmehr mit den Anforderungen
befassen, während das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) die Eignung des B3S prüft und
abschließend feststellt.
Die Grundlage für eine Prüfung nach § 8a BSIG wurde
seitens des Gesetzgebers sowie des BSI nicht explizit
festgelegt. Die Betreiber kritischer Infrastrukturen haben
folglich die Wahl zwischen einem branchenspezifischen
Sicherheitsstandard (B3S), der Orientierungshilfe B3S
(OH B3S) sowie verschiedenen Mischformen. Es empfiehlt
sich, frühzeitig eine Festlegung der Prüfungsgrundlage zu
treffen und mit der prüfenden Stelle, welche die Prüfung
nach § 8a BSIG durchführen soll, im Vorfeld abzustimmen.
Dabei ist es sinnvoll, der Anwendung des B3S den Vorzug
zu geben, da es sich hierbei um ein von den Verbänden der
Branche Gesundheit erarbeitetes Dokument handelt, das
branchentypische Sicherheitsaspekte zusammenfasst und
Nachweise nach § 8a Abs. 1 BSIG erleichtern soll.
Der 86-seitige Entwurf orientiert sich wesentlich an der
in der Praxis etablierten internationalen Norm ISO 27001,
dem Stand der Technik sowie darüberhinausgehenden
branchenspezifischen Anforderungen der Norm ISO 27799.
Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Zertifizie-
rung nach ISO 27001 für den Nachweis der notwendigen
Maßnahmen nicht erforderlich ist. Wie bereits nach den
Empfehlungen des Branchenarbeitskreises „Medizinische
Versorgung“ zur Verbesserung der Informationssicherheit
an Kliniken zu erwarten war, liegen die Schwerpunkte des
B3S auf der Umsetzung einer geeigneten Organisations-
struktur, der Implementierung eines Information Security
Management Systems (ISMS) sowie dem Aufbau eines IT-
Risikomanagementsystems. Darüber hinaus werden die
Etablierung eines Meldeverfahrens sowie die Einführung
eines Business Continuity Managements gefordert. Insge-
samt werden 172 „angemessene Maßnahmen“ zur Umset-
zung der Anforderungen des B3S aufgezeigt. Diese lassen
sich wie folgt klassifizieren:
› „MUSS“: Die Einhaltung der Anforderung ist zwingend für
die Umsetzung des B3S.
› „SOLL“: Die Einhaltung der Anforderung wird empfohlen,
ist jedoch nicht zwingend für die Umsetzung des B3S,
sofern hierdurch die Informationssicherheit nicht gefähr-
det wird. Die Nicht-Umsetzung ist nachvollziehbar zu
begründen.
› „SOLLTE“: Die Einhaltung der Anforderung wird empfoh-
len, ist jedoch nicht zwingend für die Umsetzung des B3S.
Es empfiehlt sich, den Fokus zunächst auf die rund 100
„MUSS“-Anforderungen zu richten.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang die Ausführun-
gen in der Orientierungshilfe zu Nachweisen gemäß § 8a
Abs. 3 BSIG des BSI (Tz. 5.5). Hier wird nochmals darauf
hingewiesen, dass eine komplette Prüfung des gesamten
Informationsverbundes in der Regel nicht mit wirtschaft-
lich vertretbarem Aufwand möglich ist. Insofern muss im
Rahmen einer Prüfung nach § 8a BSIG ein angemessener
Umfang in Verbindung mit einer angemessenen Stichpro-
benauswahl im Prüfplan festlegt werden. Finden zumindest
alle kritischen Prozesse in jeder Prüfung ihre Berücksich-
tigung, so ist eine Aufteilung der Prüfung nach § 8a BSIG
auf mehrere Prüfungszyklen denkbar und im Sinne des BSI.
Praxis-Hinweis
Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Festlegung der Prü-
fungsgrundlage zu treffen. Dabei ist es sinnvoll, der
Anwendung des B3S den Vorzug zu geben. Die Soli-
daris erfüllt die Voraussetzungen des Bundesamts
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und
bietet Ihnen eine Prüfung der Kritischen Infrastruktur
nach § 8a BSIG an. Sprechen Sie uns an, wir unter-
stützen Sie gerne!
Oliver SchikoraDiplom-Betriebswirt (FH), Certified Information Systems Auditor (CISA), IT-Auditor (IDW), IT-Security-Beauftragter
Köln 02203 . 8997-228 [email protected]
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Rahmenprogramm – Dienstag, 19. März 2019
14:30 Treffpunkt: Salesianum, Einrichtung der Deut-
schen Provinz der Salesianer Don Boscos;
organisierter Bustransfer zur Pfarrkirche
16:00 Heilige Messe in der Pfarrkirche der Pfarrei
„Allerheiligen“, Zelebrant: Seine Eminenz
Reinhard Kardinal Marx;
organisierter Bustransfer zur Allianz Arena
17:45 Ankunft auf dem roten Teppich im VIP-Bereich
der Allianz Arena mit anschließender Besichti-
gung und Torwandschießen
19:30 Gemeinsames Abendessen in den Eventlogen 7
und 8 der Allianz Arena;
ab 21:30 organisierter Bustransfer zum Sale-
sianum und zu den Hotels mit Abrufkontingent
Motel One München-Deutsches Museum und
Hotel Aurbacher
7. Ordenstag der Solidaris
19. / 20. März 2019 – Salesianum, München
Programm – Mittwoch, 20. März 2019
8:00 Empfang mit Kaffee und Imbiss
im Salesianum
9:00 Begrüßung durch WPin/StBin Barbara Sendlin-
ger, Geschäftsführerin, Solidaris, München
9:15 Impulsvorträge:
› Domkapitular Prälat Lorenz Kastenhofer,
Erzbischöfliches Ordinariat, München
› Pater Alfons Friedrich SDB, Pfarradministrator,
Geschäftsführer, Don Bosco Medien, München
› WP/StB Martin Tölle, Geschäftsführer,
Solidaris, Köln
10:15 Kaffeepause
11:00 „Vergangenheit — Gegenwart — Zukunft:
Lebenswerk der Schwesternschaft erhalten“
Schwester Irmgard Stallhofer, Generaloberin
der Schwesternschaft des Dritten Ordens KdöR
12:00 Gemeinsames Mittagessen
13:30 Aktuelles zu Recht, Steuern, Altersversorgung
und Vermögensverwaltung: Expertenvorträge
nach Ihrer Wahl
15:15 Musikalischer Ausklang
16:00 Abschluss der Veranstaltung bei Kaffee und
KuchenWeitere Informationen und Anmeldung:Solidaris Revisions-GmbH WPG StBGFrau Martina BraunVon-der-Wettern-Str. 1351149 KölnTel. 02203 . 8997-221Fax 02203 . [email protected]
V E R A N S TA LT U N G E N
Solidaris Information – 1/2019
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Werkstätten:Messe
27. – 30. März 2019, Nürnberg
Messezentrum Nürnberg
5. Caritaskongress
27. – 29. März 2019, Berlin
Berlin Congress Center
11. Kongress der Sozialwirtschaft
16./17. Mai 2019, Magdeburg
Hotel Maritim
Veranstaltungsübersicht
24. Sozialwirtschaftliche Managementtagung
7. März 2019, Mainz
Hochschule Mainz
7. Ordenstag der Solidaris
19./20. März 2019, München
Salesianum
18. Nationales DRG-Forum
21./22. März 2019, Berlin
Estrel Hotel
Werkstätten:Messe
27. bis 30. März 2019 –
Wir laden Sie ein!
Die Solidaris-Unternehmensgruppe unterstützt auch in die-
sem Jahr die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für
behinderte Menschen (BAG WfbM) als offizieller Partner
der Werkstätten:Messe und bringt sich aktiv in der inhaltli-
chen Gestaltung der Veranstaltung mit ein. Seien auch Sie
dabei, wir laden Sie gerne ein!
Dort erwarten Sie im Rahmen des Fachvortragsprogramms
unter anderem folgende Expertenvorträge:
28. März 2019, Raum Madrid
14:30 – 15:30 Uhr:
Count-Down BTHG – Wesentliche Herausforderungen für
die Unternehmenssteuerung
Referent: Mario M. Sendrowski, Solidaris Unternehmens-
beratungs-GmbH, Köln
15:45 – 16:45 Uhr:
Arbeitsergebnisrechnung und Rücklagen nach der WVO
Referent: Roland Krock, Solidaris Revisions-GmbH, Freiburg
Sichern Sie sich jetzt Ihre Messefreikarte und Ihren Platz
in den oben genannten Fachvorträgen! Hierzu genügt eine
kurze E-Mail mit Ihrem Namen, dem Namen Ihrer Werkstatt
und Ihrer Position an [email protected]. Aufgrund
der begrenzten Platzanzahl gilt das Prinzip first come, first
serve. Ihre Anmeldung wird bis zum 15. März 2019 erbeten.
Die Werkstätten:Messe wird von der BAG WfbM jährlich in
Nürnberg (Messezentrum, 90471 Nürnberg) veranstaltet
und stellt den Inklusionsprozess von Menschen mit Behin-
derung in den Mittelpunkt.
Mit über 12.000 Besucherinnen und Besuchern bietet die
Messe eine hervorragende Plattform zum fachlichen und
zwischenmenschlichen Austausch unter Werkstattverant-
wortlichen.
9
In den vergangenen sieben Jahren war Herr Dick in eigener
Kanzlei und zuvor als Geschäftsführer einer mittelständi-
schen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rheinland tä-
gig. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Konzep-
tion und Durchführung von Revisionen in mittelständisch
geprägten Konzernstrukturen. Als Certified Information
Systems Auditor (CISA) wird Herr Dick zudem Impulse der
Digitalisierung in die Jahresabschlussprüfung einbringen.
Herr Rechtsanwalt Frank Utikal, LL.M.,
verstärkt seit Beginn des Jahres 2019 das
Team der Solidaris Rechtsanwaltsgesell-
schaft mbH in Berlin. Seit dem Jahr 2012
war Herr Utikal in einer mittelständischen
Steuer- und Rechtsberatungskanzlei beratend und pro-
zessführend tätig. Herr Utikal hat Unternehmen verschie-
dener Größen und Branchen vorwiegend in den Bereichen
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht sowie
im gesamten Wirtschaftsrecht unter andrem bei Transak-
tionen, Restrukturierungen und Sanierungen betreut. Zu
Beginn seiner beruflichen Tätigkeit war er vornehmlich mit
der Beratung im Bereich gewerblicher Rechtsschutz und
Urheberrecht befasst. Herr Utikal ist Fachanwalt für Steuer-
recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht und führt den
Titel Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung
(DStV e. V.). Seinen LL.M.-Abschluss absolvierte Herr Utikal
im Bereich Europarecht mit dem Fokus auf das europäi-
sche Gesellschaftsrecht.
Neue Kompetenzträger
Seit dem 1. Januar 2019 verstärkt Frau
Diplom-Kauffrau Claudia Schürmann-
Schütte, Wirtschaftsprüferin und Steu-
erberaterin, den neuen Geschäftsbereich
Unternehmensberatung in der Solidaris-
Unternehmensgruppe und zeichnet seit diesem Zeitpunkt
gemeinsam mit Herrn Dipl.-Kfm. Matthias Hennke für die
Leitung dieses Bereiches verantwortlich. Vor ihrem Wech-
sel zu unserer Unternehmensgruppe war Frau Schürmann-
Schütte zuletzt Partnerin bei einer mittelständischen Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft und dort in Führungsfunktion
für das Geschäftsfeld Transaktion und Bewertung tätig.
Frau Schürmann-Schütte wird mit ihrer Expertise für trans-
aktionsspezifische Fragestellungen bei Käufen, Verkäufen
und Zusammenschlüssen sowie für Unternehmensbewer-
tungen unser Beratungsportfolio erweitern. Ihre langjähri-
ge Beratungserfahrung im Gesundheits- und Sozialwesen
wird sie nunmehr künftig in unsere Unternehmensgruppe
einbringen und das nachhaltige Wachstum unserer Unter-
nehmensberatung mitgestalten.
Seit dem 1. Januar 2019 unterstützt
Herr Dipl.-Volkswirt Stephan Dick, Wirt-
schaftsprüfer, Steuerberater, CISA, die
Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG in
Köln. Er verfügt über langjährige Erfahrung
in der Prüfung und steuerlichen Beratung gemeinnütziger
Komplexträger aller Rechtsformen und Größenklassen.
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I N T E R N
Die Solidaris-Information erscheint quartals-weise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe.
Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11 51149 Köln
Geschäftsführung Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005
Redaktionsleitung Michael Basangeac (v. i. S. d. P.) Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197 E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 9. Januar 2019 Auflage: 4.300 Stück
Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln Druck: Warlich Druck RheinAhr GmbH, Köln
Nachdruck, auch auszugsweise, nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhält-nissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.
I M PR E S S U M
A K T U E L L E S E M I N A R E
Datum Ort Titel
21.02.2019
21.03.2019
Köln
Berlin
Von der Aufnahme bis zur Entlassung – Rechtssicherer und
erlössichernder Ablauf der Krankenhausbehandlung
14.03.2019
20.03.2019
Berlin
Hamburg
Fördermittel- und Zuwendungsrecht in der Praxis
19.03.2019
28.03.2019
Hamburg
Mainz
Vergaberecht für Auftraggeber und Bieter – VgV, UVgO, VOB/A,
Vergabeverfahren, e-Vergabe
21.03.2019 Freiburg Neues vom Bundesarbeitsgericht
26.03.2019 München Die Änderung von Arbeitsbedingungen: Weisung – Versetzung – Änderungskündigung – Mitbestimmung
28.03.201906.05.201929.05.2019
MünchenBerlinMainz
ABC des Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsrechts
02.04.2019 München Datenschutz und Datensicherheit – Erste Erfahrungen bei der Umsetzung der Datenschutzreform 2018
04.04.2019 München Interne Revision bei gemeinnützigen Trägern
09.04.201916.04.201907.05.201914.05.2019
StuttgartHamburgBerlinMünchen
Vergütungsverhandlungen in der Behindertenhilfe: Vorbereitung, Strategie und Verhandlungsführung
09.04.201930.04.2019
KölnHamburg
§ 2b UStG – Organisatorische Anforderungen an kirchliche Körperschaften
09.04.2019 München Der Konzern – Herausforderungen für Aufsichtsräte und Geschäftsführer
10.04.201915.05.2019
KölnKöln
Controlling in der stationären Altenhilfe: Planung, Reporting und Analyse mit Einsatz moderner Controlling-Software