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Der beschwerliche Weg der Gerichte und Politik Korruption im
Gesundheitswesen wirksam zu bekämpfen
Ärzte und Gesundheitswirtschaft biegen Regeln wie sie wollen zurecht - der Gesetzgeber versucht
krampfhaft durch schärfere Vorschriften dem Ungeheuer der Korruption in Weiß Herr zu werden.
Eichstätt, den 10. Juni 2011 Im Jahr 2008 wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) der § 128 SGB V über die unzulässige
Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Vertragsärzte eingeführt. Nach nur 12 Monaten
wurden wesentliche Begrifflichkeiten mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG)
geändert oder neu eingeführt. Neben den Vertragsärzten sind die Ärzte in Krankenhäusern und
anderen medizinischen Einrichtungen ins Gesetz aufgenommen worden und der Kreis der Adressaten
ist auf pharmazeutische Unternehmern, Apotheken, pharmazeutische Großhändler sowie sonstige
Anbieter von Gesundheitsleistungen erweitert worden.
So wirklich zufrieden sind Politiker, Gerichte und Staatsanwälte mit den eingeführten Gesetzen
nicht und Transparency Deutschland bemängelt seit Mai nun auch noch Korruption im
Pflegebereich. Die Arbeitsgruppe Korruption im Gesundheitswesen von Transparency geht der für
Pflegedienste wohl unverständlichen Frage nach, ob die mit den Pflegekassen verhandelten
Pflegesätze geeignet sein, den Bedarf des alten Menschen an Pflege und Betreuung angemessen zu
decken oder ob es nicht doch „Puffer" gebe, die letztlich in die Taschen der Pflegedienste fließen ?
Da nun nicht nur die Ärzte in Weiß sondern das ganze System korrupt sind, beschäftigt sich auch
das Bundessozialgericht mit der Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen berechtigt sind, mit
Leistungserbringern pauschale Schuldanerkenntnisse und Vertragsstrafen zu vereinbaren. Da man
offensichtlich nicht mal mehr den Krankenkassen traut, wird auch der Verzicht der Krankenkassen
auf eine Weiterleitung von Verdachtsfällen an die Staatsanwaltschaft zukünftig vom
Bundessozialgericht zu beurteilen sein.
Ein Jahr nach einer Großrazzia in drei Berliner Krankenhäusern wegen Betrugsvorwürfen steht ein
Prozess gegen die Hauptbeschuldigten noch aus ! Es gibt zwar eine 10 000-Seiten-Akte und
insgesamt wurde gegen 94 Personen ermittelt – doch ein Prozess gegen die Hauptbeschuldigten ist
nicht in Sicht, derzeit gibt es nicht mal eine Anklage. Die Staatsanwälte wissen wohl immer noch
nicht, ob überhaupt Betrug vorliegt und gegen wen ermittelt werden soll.
Es sind wohl diese medienwirksamen Berichte warum sich der Deutsche Bundestag inzwischen in
regelmäßigen Abständen mit dem Thema Korruption und Fehlverhalten im Gesundheitswesen
beschäftigt. Am 27. Mai 2011 debattierte der Deutsche Bundestag über den Antrag der SPD-
Fraktion, systematische Fehlabrechnungen und Betrug stärker zu sanktionieren. Der Bundestag
kam zu dem Schluss, dass es wohl besser wäre erst mal die Entscheidung des Großen Senats am
Bundesgerichtshof zum Pharmamarketing und zur Bestechlichkeit von Vertragsärzten abzuwarten.
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Im Februar diesen Jahres musste sich die Bundesregierung mit einer kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zum Fehlverhalten im Gesundheitswesen befassen. Ob Formen von
Fehlverhalten zu- bzw. abgenommen haben (zum Beispiel bei Apotheken, Ärzten, Hilfsmitteln),
kann die Bundesregierung aber auch nicht beantworten, da keine belastbaren Daten vorlägen. Im
Hilfsmittelbereich ist nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen von einem
Rückgang fragwürdiger Praktiken aufgrund der Regelungen in § 128 SGB V auszugehen. Die
Bundesregierung habe dessen ungeachtet bemerkt, dass teilweise versucht werde, diese
Regelungen gezielt zu umgehen, so dass man die weitere Entwicklung beobachten werde.
Offensichtlich haben Politiker die Kreativität der Marktteilnehmer und Rechtsanwälte sowie das
übliche Zurechtbiegen der Regeln im Dschungel aus Abrechnungsbürokratie und anderer
gesetzlicher Vorschriften unterschätzt. Im Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetz
(GKV-VSG), das zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll, werden aus diesem Grund im § 128 SGB V
der Heilmittelbereich sowie Beteiligungen von Ärzten an Unternehmen von Leistungserbringern mit
aufgenommen. Zusätzlich will die Politik unterbinden, dass zuweisende Ärzte und Operateure ohne
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft bilden und
hierfür eine Zulassung erhalten, um den Gewinn in Abhängigkeit von den Zuweisungszahlen zu
verteilen.
Bei so vielen Neuregelungen im Kampf gegen Fehlverhalten im deutschen Gesundheitswesen hat
auch der Deutsche Ärztetag Ende Mai einer „umfassenden Novellierung“ der ärztlichen
Berufsordnung zugestimmt. Diese neue Berufsordnung soll sogenannten
Anwendungsbeobachtungen, die zur Verdeckung unzulässiger Zuwendungen durchgeführt werden,
einen Riegel vorschieben. Die nicht wirklich überzeugende Regelung sieht vor, dass künftig die
Vergütung den Leistungen entsprechen müsse, die Ärzte für Hersteller oder Erbringer von Arznei-,
Heil- und Hilfsmittel oder Medizinprodukte erbringen. Verträge über solche Zusammenschlüsse sind
schriftlich abzuschließen und sollen der zuständigen Ärztekammer vorgelegt werden, heißt es in der
(Muster-)Berufsordnung.
Die nächste Schwachstelle bei den Gesetzen ist schon vorprogrammiert. Die Bundesregierung ist
gut beraten, bei den bevorstehenden Debatten zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VSG)
über unzulässige Kooperationen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern (§128 SGB V),
die mögliche Einführung der "Heilkundeübertragungs-Richtlinie" durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) zu beachten.
Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) berät derzeit die Richtlinien zur Übertragbarkeit
ärztlicher Tätigkeiten. Die Einführung einer "Heilkundeübertragungs-Richtlinie" könnte bedeuten,
dass Pflegekräfte eigenständig Heil- und Hilfsmittel verordnen und Patienten überweisen dürften.
Der § 128 SGB V spricht aber bisher nur von „Vertragsärzten“ und „Ärzten in Krankenhäusern“.
Die Branche ist clever genug, um nach Inkrafttreten der Heilkundeübertragungs-Richtlinie, Kick-
Backs oder sonstige Zuwendungen an die Angehörigen der Pflegeberufe (z.B. Hilfsmittelexperte
oder Hilfsmittelcoach) zu leisten. Angehörige der Pflegeberufe sind bisher nicht vom § 128 SGB V
erfasst und im Gesundheitsmarkt geht es einzig darum, entsprechende Rezepte für Versorgungen
zu erhalten – egal wer sie ausgestellt hat.
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