Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungs-vorschriften
www.pwc.lu
Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 fallen
November 2014
2 PwC Luxembourg
Diese Publikation dient ausschließlich zur allgemeinen Information der Leser. Diese Publikation stellt keine Analyse aller Aspekte im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse von Handelsgesellschaften mit Sitz in Luxemburg dar und entbindet Sie nicht davon, die geltenden gesetzlichen Vorschriften heranzuziehen, wenn Sie spezielle Fragestellungen behandelt wissen wollen. Obwohl wir alle Anstrengungen unternommen haben, die Informationen korrekt und aktuell darzustellen, können einige Angaben in dieser Publikation nicht umfassend oder unterlassen worden sein, die für einen bestimmten Leser möglicherweise von besonderem Interesse sind. Infolgedessen gewährleistet PwC nicht, dass die Angaben zum Zeitpunkt ihres Erhalts richtig sind bzw. es zukünftig weiterhin sein werden. Sie müssen sich bewusst sein, dass die Ihnen zugänglichen Informationen „als solche” übermittelt werden und PwC in diesem Rahmen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Haftung übernimmt.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 1
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 2
Einführung 3
Rechnungslegungsgrundsätze 6
Jahresabschluss 11
Bilanz 14Gewinn- und Verlustrechnung 20Anhang 23
Lagebericht 60
Prüfung des Jahresabschlusses 63
Hinterlegung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses 64
Konzernabschluss 66
Auflistung der wichtigsten Verweise auf das Gesetz 69
Anlagen 75
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 76 Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 76 Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 85 Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für S.P.F. 90Anlage 2: Standardkontenrahmen 93 Anlage 3: Mögliche Darstellung der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung 122Anlage 4: Muster eines Lageberichts 127Anlage 5: Praktische Aspekte des Hinterlegungsverfahrens 130Anlage 6: Empfehlungen und Stellungnahmen der Commission des Normes Comptables: 132 Empfehlung 1-1: Konzept der Beteiligungsgesellschaften (im Sinne der Sociétés de Gestion de Patrimoine Familial) 133 Empfehlung 2-1: Auslegung des Artikels 317 Absatz (3) Buchstabe c) des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in dem besonderen Fall von Wagniskapitalgesellschaften/Private-Equity- Investmentgesellschaften 135 Allgemeine Stellungnahme der CNC 01/2014: Konzept des beweglichen Geschäftsjahres 137 Allgemeine Stellungnahme der CNC 02/2014: Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften 143
Ansprechpartner bei PwC Luxembourg 146
2 PwC Luxembourg
Vorwort
Zwei Jahre nach einer um- fassenden Modernisierung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Rechnungslegung1 und Handelsrecht2 hat der Gesetzgeber einige Bestimmungen näher erläutert und modifiziert.
Am 10. Dezember 2010 hat die Luxemburger Regierung die als Fair Value-Richtlinie3 und Modernisierungs-4 sowie Transparenzrichtlinie5 bekannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt, diese jedoch nicht durch zusätzliche Definitionen und Anleitungen ergänzt. In der Praxis führte dies zu Schwierigkeiten bei der Auslegung einiger Konzepte (z. B. der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form)). Einige Konzepte wurden sogar als gegensätzlich zum Vorsichtsprinzip angesehen (wie z. B. die Möglichkeit, nicht realisierte Gewinne auszuschütten).
Neben der Reform der luxemburgischen Kommission für Rechnungslegungsnormen (Commission des Normes Comptables, CNC) und der Verbesserung der Konsistenz einiger rechtlicher Bestimmungen ändert nun auch das neue Gesetz vom 30. Juli 2013 (das „Gesetz vom 30. Juli 2013“) die rechnunglegungs-relevanten und handelsrechtlichen Vorschriften. Ziel dieser Änderungen ist es, die Auslegung zu klären, die Aufstellung des Jahresabschlusses zu vereinfachen und
1 Gesetz vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschafts-register sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen.
2 Gesetz vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften, Abschnitt XVI Konzernabschluss.
3 Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im Konzernabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze.
4 Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen.
5 Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den Konzernabschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen.
die Ausschüttung am Vorsichtsprinzip auszurichten.Diese aktuellen Änderungen und die neuen auf-sichtsrechtlichen Änderungen, wie die Umsetzung des Standardkontenrahmens (SKR)6 und des elektronischen Hinterlegungsverfahrens, gestalten zunehmend das Umfeld der Rechnungslegungsstandards in Luxemburg.
Mit dieser dritten Ausgabe soll unser Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften auf den aktuellen Stand gebracht werden. Auf diese Weise möchten wir eine Hilfestellung bei der Erstellung des Jahres-abschlusses bieten und insbesondere die Wahlmöglichkeiten bei den jetzt bestehenden Bewertungsmethoden aufzeigen. Dazu gehören auch die Änderungen und Klarstellungen, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 30. Juli 2013 eingeführt hat.
Die vorliegende Broschüre soll die häufigsten Fälle abdecken, kann aber nicht alle möglichen Szenarien erfassen.
Sollte Ihr Unternehmen einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, möchten wir Sie auf unsere englisch-sprachigen Veröffentlichungen zu „Illustrative financial statements“, welche auf unserer Homepage unter www.pwc.lu verfügbar sind, verweisen. Diese Veröffent-lichungen bieten branchenspezifische Muster (z. B. Real Estate oder Private Equity). Falls Sie an einem Vergleich der luxemburgischen Rechnungslegungsstandards mit den IFRS interessiert sind, empfehlen wir Ihnen unsere Broschüre „Similarities and differences – IFRS and Luxembourg GAAP“, die Ihnen gleichermaßen auf unserer Homepage zur Verfügung steht.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Leitfaden bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses von Nutzen sein wird und stehen Ihnen jederzeit gerne mit unseren Dienstleistungen zur Verfügung.
Anne-Sophie Preud’homme Alexandre LeleuxPartner Director
6 Siehe Großherzogliche Verordnung vom 10. Juni 2009. Siehe auch „Der Standardkontenrahmen: ein Hilfsmittel für Luxemburg und seine Unternehmen“, Verlag: Kluwer.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 3
Einführung
Wesentliche Gesetzesquelle in Bezug auf die vorliegende Veröffentlichung ist das Gesetz vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen (das „Gesetz vom 19. Dezember 2002“). Schwerpunkt dieser Publikation ist Titel II1 dieses Gesetzes.
Ebenso wie das Gesetz vom 10. Dezember 2010 ändert das Gesetz vom 30. Juli 2013 das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und den Abschnitt XVI des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften im Hinblick auf den Konzernabschluss (das „Gesetz vom 10. August 1915“).
Anwendungsbereich
In Übereinstimmung mit Artikel 24 (Änderung des Code de Commerce) und Artikel 251 gilt Titel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 für folgende Gesellschaften: Aktiengesellschaften (sociétés anonymes), Kommandit-gesellschaften auf Aktien (sociétés en commandite par actions), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociétés à responsabilité limitée), Genossenschaften (sociétés coopératives), Interessenvereinigungen (groupements d’intérêt économique), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupementseuropéens d’intérêt économique), Kommandit-gesellschaften (sociétés en commandite simple), Offene Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif) und Einzelkaufleute, deren Jahresumsatz EUR 100.000 (ohne Mehrwertsteuer) übersteigt. Nur wenige Vorschriften von Titel II gelten für Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit variablem Kapital (SEPCAV) (beispielsweise Hinterlegungs- und Veröffentlichungs-vorschriften). Spezielle Vorschriften gelten ebenfalls für Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) und Beteiligungsgesellschaften2.
1 Titel II: Buchführung und Jahresabschluss von Unternehmen des Gesetzes vom 19. Dezember 2002.
2 Vgl. Empfehlung der Kommission für Rechnungslegungsnormen (CNC) 1-1 zur Definition von Beteiligungsgesellschaften (sociétés de participation financière).
Die Luxemburger Niederlassungen ausländischer Gesellschaften sind in der Definition von „Unternehmen“ gemäß dem Code de Commerce einbegriffen und fallen damit unter die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 2002.
Auch wenn das Gesetz vom 19. Dezember 2002 nicht direkt für Spezialkommanditgesellschaften (sociétés en commandite spéciale), Einrichtungen oder Stiftungen gilt, können diese die Rechnungslegungsgrundsätze, die in diesem Gesetz beschrieben werden, anwenden.
Änderungen bei denRechtsvorschriftenzur Rechnungslegung
Die wesentlichen Änderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2013 betreffen die Begrenzung der aus-schüttungsfähigen Rücklagen (bei Bewertung unter Verwendung der Fair Value-Option), die Vermögens-werte, die zum Fair Value bewertet werden können, das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (substance over form) und die Verringerung der Flexibilität bei der Darstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.
Begrenzung der ausschüttungsfähigen RücklagenEine der zentralen Änderungen besteht in der Begrenzung der ausschüttungsfähigen Rücklagen bei der Nutzung der Fair Value-Option. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2010 konnten nicht realisierte Gewinne, welche die Unternehmen im Jahresabschluss bei Ausübung der Fair Value-Option für einige Bilanzposten ausge-wiesen hatten, ausgeschüttet werden. Dazu konnten sie entweder die in Luxemburg allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Lux GAAP) oder die IFRS anwenden. Das Gesetz vom 30. Juli 2013 begrenzt nun3 bei Aktiengesellschaften, Kommandit-gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften den ausschüttungsfähigen Betrag auf realisierte und „quasi-realisierte“4 Gewinne.
3 Mit Ausnahme der Investmentgesellschaften im Sinne des Artikels 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002.
4 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz von 30. Juli 2013 das Konzept der „quasi-realisierten“ Gewinne eingeführt. Dabei handelt es sich um nicht realisierte Gewinne aus dem Handelsbestand, aus Schwankungen aufgrund von Wechselkursschwankungen und aus Veränderungen aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
4 PwC Luxembourg
Klarstellung im Hinblick auf Kategorien von Vermögensgegenständen, die für eine Bewertung zum Fair Value in Frage kommenMit der Einführung der Fair Value-Option in Lux GAAP hat der Gesetzgeber den Gesellschaften die Möglichkeit gegeben, „sonstige Kategorien von Vermögensgegen-ständen“1 zum Fair Value zu bewerten, ohne jedoch anzugeben, welche Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich fallen. Nunmehr können nur Vermögensgegenstände, die nach IFRS zum Fair Value bewertet werden können, ebenso nach Lux GAAP zum Fair Value bewertet werden.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form) wird optionalDas vorangegangene Gesetz sah die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Darstellung der Geschäfte bzw. der Verträge in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz vor. Bereits in der vergangenen Ausgabe unseres Leitfadens machten wir darauf aufmerksam, dass dieses Konzept ohne klare Anleitung für die Unternehmen in der Praxis problematisch sein würde. In Zukunft ist die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun optional. In den Kommentaren zum Gesetz vom 30. Juli 2013 wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies die Unternehmen nicht daran hindern darf, im Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln.
Stärkere Standardisierung der Gliederung des JahresabschlussesDer Luxemburger Gesetzgeber hat sich für eine Ausweitung des Anwendungsbereiches für die Hinterlegung der Saldenbilanz entsprechend dem SKR zusammen mit der Aufstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in Form einer formatgebundenen elektronischen Datei (eCDF-Format) entschieden. Dieser umfasst nunmehr ebenfalls die Gewerbetreibenden des Finanzsektors (PSF) mit Support-Funktion.
Infolge der Einführung der Anforderungen im Hinblick auf die elektronische Hinterlegung2 werden ferner mit dem Gesetz vom 30. Juli 2013 strengere Vorschriften für die Gliederung festgelegt und die Flexibilität von eigenständigen Bezeichnungen der Posten der Bilanz
1 Das heißt, dass Finanzinstrumente nicht dazugehören.2 Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2011. Siehe
auch Flash News (PwC) vom 21. Dezember 2011 „Elektronische Hinterlegung von Jahresabschlussdokumenten beim Handels- und Firmenregister („RCS“)“ und vom 17. April 2012 „Electronic Filing – practical aspects and latest updates“.
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Gesetz vom 19. Dezember 2002 entfernt.
Diese Änderung wird keine größeren Auswirkungen auf die Unternehmen haben, die bereits eCDF-Formulare zur Hinterlegung verwenden. Unternehmen, die der Beaufsichtigung unterliegen, wie Verwaltungsgesellschaften und Gewerbetreibende des Finanzsektors, werden jedoch einige Anpassungen vornehmen müssen.
UmsetzungszeitplanAlle Änderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2013 gelten für Geschäftsjahre, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gesetzes (drei Tage nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Mémorial3) noch nicht abgeschlossen sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens, die den Jahresabschluss aufstellt, kann jedoch gemäß Artikel 4 des genannten Gesetzes beschließen, ihre Anwendung auf den Berichtszeitraum zu verlegen, der nach dem Wirksamkeitsdatum der Änderung beginnt. Da die eCDF-Formulare für 2013 bereits veröffentlicht wurden, gelten die Bestimmungen bezüglich der Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für Unternehmen, die formatgebundene Informationen hinterlegen, in jedem Fall erst für Geschäftsjahre, die 2014 beginnen.
Größenkriterien
In erster Linie will dieser Leitfaden Hilfestellung bei der Erstellung des Jahresabschlusses (d. h. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) einer großen Gesellschaft bieten.
Obwohl dieser Leitfaden keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sind wir davon überzeugt, dass unser Muster auf die meisten großen Gesellschaften unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Gegebenheiten anwendbar ist. Dies hindert die Gesellschaften nicht, entsprechend der Größe der Gesellschaft Anpassungen vorzunehmen, wobei sie die Vorschriften von Artikel 35 (kleine Gesellschaften) und Artikel 47 (mittelgroße Gesellschaften) des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 berücksichtigen müssen. Dementsprechend wird zwischen großen, mittelgroßen und kleinen Gesellschaften anhand der folgenden Merkmale unterschieden:
3 Das Gesetz vom 30. Juli 2013 wurde am 2. Oktober 2013 im Mémorial veröffentlicht.
Einführung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 5
Kleine Gesellschaften, die am Abschlussstichtag zwei der drei genannten geltenden Grenzen nicht überschreiten, können eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen verkürzten Anhang aufstellen. Mittelgroße Gesellschaften, die am Abschlussstichtag zwei der drei genannten geltenden Grenzen nicht überschreiten, können eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen verkürzten Anhang aufstellen. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt1 zugelassen sind.
Überschreitet eine Gesellschaft zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei Größenmerkmale oder überschreitet sie diese nicht mehr, wirkt sich dies auf die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen nur aus, wenn dieser Umstand während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren auftritt (Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002).
1 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
Die eigentliche Anwendung dieser zeitlichen Begrenzung hat zu abweichenden Auslegungen geführt: Während einige der Auffassung sind, dass die Auswirkung der Begrenzung am Ende des zweiten Geschäftsjahres Anwendung finden sollte, sind andere der Meinung, dass diese Änderung erst am Ende des dritten Geschäftsjahres Anwendung finden sollte. Wir empfehlen eine Anwendung am Ende des zweiten Geschäftsjahres, in dem zwei der drei Obergrenzen überschritten wurden bzw. nicht mehr überschritten werden.
Der zweite Teil dieses Leitfadens bietet einen kurzen Überblick über den Konzernabschluss sowie die Abschlussprüfung, die Hinterlegung und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Ferner finden Sie im Anhang eine Übersicht, die als Prüfliste für die Erstellung des Jahresabschlusses gedacht ist. Diese Liste enthält für jeden Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechung einen Verweis auf den entsprechenden Artikel des Gesetzes vom 19. Dezember 2002. Diese Übersicht kann als Checkliste im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses verwendet werden.
Um die Gesellschaften in ihrer Arbeit zu unterstützen und um umfassende Angaben zur Erstellung und Hinterlegung des Jahresabschlusses zu liefern, umfasst der Leitfaden folgende Anhänge: eCDF-Formate der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlust-rechnung für das Jahr 2014, die Saldenbilanz gemäß dem Standardkontenrahmen (SKR), ein Modell eines Lageberichts, die verschiedenen Gliederungs-möglichkeiten für die Erstellung von Konzern-abschlüssen, einige praktische Informationen zum Hinterlegungsverfahren, einen Überblick zu den für Unternehmen geltenden Rechnungslegungsfristen sowie die CNC-Empfehlungen.
Hinweise für den Leser Der Musterjahresabschluss verweist am Seitenrand auf den oder die Artikel des Gesetzes vom 19. Dezember 2002, inklusive der Passagen, die sich auf Titel II beziehen. Verweise in Kästchen beziehen sich auf die Artikel, welche durch das neue Gesetz vom 30. Juli 2013 geändert wurden.
Ferner werden die Artikel und Absätze, die für kleine Unternehmen im Hinblick auf eine Offenlegung nicht verpflichtend sind, im Fettdruck hervorgehoben.
Sowohl die Form als auch der Inhalt der aufgeführten Informationen müssen den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens angepasst werden.
Einführung (Forts.)
Große Gesellschaften:• Bilanzsumme: > EUR 17,5 Millionen;• Nettoumsatzerlöse: > EUR 35 Millionen;• Anzahl der im Jahresdurchschnitt
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: > 250 Personen.
Mittelgroße Gesellschaften (Artikel 47):• Bilanzsumme: > EUR 4,4 Millionen und
≤ EUR 17,5 Millionen;• Nettoumsatzerlöse: > EUR 8,8 Millionen und
≤ EUR 35 Millionen;• Anzahl der im Jahresdurchschnitt
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: > 50 und ≤ 250 Personen.
Kleine Gesellschaften (Artikel 35):• Bilanzsumme: ≤ EUR 4,4 Millionen;• Nettoumsatzerlöse: ≤ EUR 8,8 Millionen;• Anzahl der im Jahresdurchschnitt
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: ≤ 50 Personen.
6 PwC Luxembourg
Rechnungslegungsgrundsätze
Allgemeine Vorschriften zum Inhalt und zur Darstellung des Jahresabschlusses
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Grundsätze, die die Erstellung des Jahresabschlusses regeln. Diese sind in Verbindung mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung zu beachten.
Am Seitenrand sind die Verweise auf die jeweiligen Gesetzesartikel aufgeführt, die als Grundlage für unsere Anmerkungen dienen.
InhaltDer Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Diese Unterlagen bilden eine Einheit. Gesellschaften haben die Möglichkeit, zusätzliche Elemente wie beispielsweise eine Kapitalflussrechnung (statement of cash flows) oder eine Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of change in net equity) beizufügen.1
DarstellungDer Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen und muss den in Kapitel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 aufgeführten Vorschriften entsprechen.
Die in den Artikeln 34 und 46 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 angegebene Reihenfolge der Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung muss beibehalten werden.
Fällt ein Aktiv- oder Passivposten unter mehrere Posten der Gliederung, ist die Mitzugehörigkeit zu den anderen Posten bei dem Posten, unter dem er ausgewiesen wird, oder im Anhang zu vermerken, wenn dies zum Verständnis des Jahresabschlusses notwendig ist.
Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln.
Reicht die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nicht aus, um im Sinne des Artikels 26 Absatz (3) des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, sind zusätzliche Angaben zu machen.
Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift des Gesetzes mit dem Grundsatz eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes unvereinbar, muss von dieser Vorschrift abgewichen werden. Die Abweichung muss im Anhang erwähnt und hinreichend begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzulegen.
Wenn eine Vorschrift des Gesetzes eine quantitative oder qualitative Bewertung verlangt, muss dies durch die Geschäftsleitung des Unternehmens nach dem Grundsatz der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erfolgen.
1 Muster für eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung finden Sie in unserer Broschüre „Illustrative IFRS consolidated financial statements“, die auf unserer Internetseite unter www.pwc.lu verfügbar ist.
26 (1)
26 (2)
29 (1)
37 (1)
26 (3)
26 (4)
26 (5)
26 (6)
Gesetzesartikel
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 7
Rechnungslegungsgrundsätze (Forts.)
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form) Die Darstellung der einzelnen Posten von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung kann unter Beachtung des wirtschaftlichen Gehalts einer Transaktion oder eines Vertrags erfolgen.
Verrechnungsverbot Jede Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten oder zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist – unbeschadet der Fälle, in denen laut Gesetz ein Recht zur Verrechnung besteht – untersagt.
Vergleichszahlen In der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des letzten Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Zahlen aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht miteinander ver-gleichbar oder wurden die Zahlen des Vorjahres gegebenenfalls geändert, um die Vergleichbarkeit herzustellen, ist dies im Anhang zu erwähnen und hinreichend zu erläutern.
Um die Vergleichbarkeit mit dem letzten Jahresabschluss sicherzustellen, darf die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, insbesondere die Wahl der Darstellungsform, nicht von Jahr zu Jahr geändert werden.
Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dürfen nicht von Jahr zu Jahr geändert werden. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen einer hinreichend begründeten Darstellung der Gründe hierfür und ihre Auswirkungen auf Bilanz und Jahresergebnis sollten im Anhang dargestellt werden.1
Jedweder Wechsel der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Gesetzes vom 30. Juli 2013 ist ebenfalls entsprechend dem vorherigen Absatz zu behandeln.
FehlerkorrekturenGemäß dem Grundsatz der Bilanzidentität sind Fehlerkorrekturen im Jahr ihrer Aufdeckung zu berücksichtigen. Sie führen grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der Vergleichszahlen. Im Anhang sind diesbezüglich angemessene Angaben zu machen.
1 Zu Vergleichszwecken kann die Geschäftsleitung dem Anhang eine Vergleichstabelle beifügen, die eine Spalte mit pro forma-Zahlen an den Stellen enthält, an denen die Daten des Vorjahres unter Verwendung der neuen Bewertungsmethoden der Gesellschaft neu ausgewiesen werden.
29 (3)
33
29 (2)
28
51
51
Gesetzesartikel
8 PwC Luxembourg
Rechnungslegungsgrundsätze (Forts.)
Bewertungsgrundsätze
Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 über die Einführung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) für Unternehmen, welches das Gesetz vom 19. Dezember 2002 und das Handelsgesetz vom 10. August 1915 ändert, können Luxemburger Unternehmen ihren Jahresabschluss nach verschiedenen Standards erstellen.
Neben der ursprünglichen Lux GAAP-Bewertung nach Art. 51 Absatz (1) (Vorsichtsprinzip, Saldierungsverbot usw.) erlaubt das Gesetz vom 19. Dezember 2002 den Unternehmen nunmehr, die Fair Value-Bewertung für Finanzinstrumente (Art. 64bis) und bestimmte andere Kategorien von Vermögensgegenständen (Art. 64sexies) zu nutzen oder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit IFRS (Art. 72bis) zu erstellen. LUX GAAP
Für die Bewertung der Posten des Jahresabschlusses gelten vorbehaltlich im Anhang zu begründender Ausnahmefälle folgende allgemeine Grundsätze:• Es wird unterstellt, dass die Unternehmenstätigkeit fortgesetzt wird (Grundsatz der
Unternehmensfortführung);• Die Bewertungsmethoden dürfen nicht von Jahr zu Jahr geändert werden (Grundsatz der Stetigkeit);• Die Bewertung muss unter Beachtung des Vorsichtsprinzips erfolgen, namentlich sind:
- vorbehaltlich einer durch das Gesetz gebotenen Ausnahme1, nur die am Abschlussstichtag realisierten Gewinne auszuweisen;
- Wertberichtigungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Verlust oder einem Gewinn abschließt;
- alle Risiken zu berücksichtigen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
- Darüber hinaus haben die Unternehmen die Möglichkeit, alle vorhersehbaren Risiken und drohenden Verluste zu berücksichtigen, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind;
• Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, sind ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung oder ihres Eingangs zu berücksichtigen (Grundsatz der Periodenabgrenzung);
• Die Aktiv- und Passivposten sind einzeln zu bewerten (Grundsatz der Einzelbewertung).
Bewertung zu historischen AnschaffungskostenDieses Modell des Luxemburger Gesetzes vom 19. Dezember 2002 leitet sich hauptsächlich von der Vierten EWG-Richtlinie aus dem Jahr 19782 ab und basiert weitgehend auf der Bewertung der Vermögensgegenstände zum Anschaffungspreis, zu Herstellungskosten (einschließlich der Nebenkosten) bzw. zum Nominalwert, während Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungswert ausgewiesen werden.
1 Vgl. Art. 54 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002.2 Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG).
51 (1)
5561
Gesetzesartikel
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 9
Rechnungslegungsgrundsätze (Forts.)
Bewertung zum Fair ValueDie oben beschriebenen allgemeinen Grundsätze sind ebenfalls bei der Bewertung zum Fair Value zu beachten, mit Ausnahme der Verbuchung von realisierten Gewinnen entsprechend dem Vorsichtsprinzip, von dem die Unternehmen abweichen können, indem sie die im Gesetz vom 19. Dezember 2002 definierten Finanz-instrumente (darunter Derivate und einige andere Kategorien von Vermögensgegenständen) zum Fair Value bewerten. Die letztgenannten Kategorien von Vermögensgegenständen können zum Fair Value nach Lux GAAP bewertet werden, sofern eine Bewertung zum Fair Value nach IFRS zulässig ist.
Alternativ können Unternehmen ihre Finanzinstrumente (Art. 64bis Absatz (5bis)) in Übereinstimmung mit den IFRS in der von der Europäischen Union angenommenen Fassung bewerten. In diesem Fall gelten ebenfalls die nach IFRS notwendigen Veröffentlichungsanforderungen. Weitere Informationen hierzu können Sie unseren branchenspezifischen Veröffentlichungen von IFRS-Musterjahresabschlüssen entnehmen, die auf unserer Internetseite unter www.pwc.lu verfügbar sind. IFRS
Gesellschaften nach Artikel 25 können beschließen, ihren Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den IFRS in der von der Europäischen Union angenommenen Fassung zu erstellen und dementsprechend von Titel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 abweichen.
In diesem Fall müssen die Gesellschaften zusätzliche Informationen im Anhang gemäß Artikel 65 Absatz (1) Nummern 2, 9, 12, 13, 15 und 16 veröffentlichen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:• zusätzliche Informationen zu Unternehmen, an deren Kapital die Gesellschaft mit mindestens 20 % beteiligt
ist (Angabe im Anhang zu Finanzanlagen);• der durchschnittliche Personalbestand während des Geschäftsjahres unterteilt in Kategorien;• die Höhe der Bezüge, die den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane zusammen mit den
Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern der genannten Organe im Geschäftsjahr gewährt wurden;
• die Beträge der den Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe des Zinssatzes, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls zurückgezahlten Beträge sowie die Garantieverpflichtungen zugunsten dieser Personen;
• Name und Sitz des Unternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten und den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört; zusammen mit dem Ort, an welchem der konsolidierte Abschluss erhältlich ist;
• die Gesamthonorare, die von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft berechnet wurden, aufgeschlüsselt nach gesetzlichen Jahresabschlussprüfungsleistungen, anderen Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen.
Diese Gesellschaften müssen ferner weiterhin einen Lagebericht aufstellen (Artikel 68 und 68bis) und ihren Jahresabschluss prüfen lassen (Artikel 69, 69bis und 69ter); sie können ebenfalls die speziellen Vorschriften für Mutter- und Tochtergesellschaften nutzen (Artikel 70 und 71).
Für Gesellschaften, die IFRS anwenden, möchten wir auf unsere branchenspezifischen IFRS-Musterjahresabschlüsse verweisen, die auf unserer Internetseite unter www.pwc.lu verfügbar sind.
Gesetzesartikel
64bis
64sexies
72bis
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 11
Jahresabschluss zum ... (Abschlussstichtag)/für den Zeitraum vom ... bis ... (Abschlussstichtag)
Name der GesellschaftAktiengesellschaft/Gesellschaft mit beschränkter HaftungKommanditgesellschaft auf Aktien/GenossenschaftKommanditgesellschaft/Offene Handelsgesellschaft(Europäische) Wirtschaftliche InteressenvereinigungLuxemburger Niederlassung1
Adresse des Gesellschaftssitzes R.C.S. Luxemburg: Nummer des Handels- und Gesellschaftsregisters (Angabe des Gesellschaftskapitals bei einer S.à r.l.)
1 Bei Niederlassungen ist der Name der Gesellschaft anzugeben, zu der die Niederlassung gehört.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 13
Inhaltsverzeichnis
Bilanz 14Gewinn- und Verlustrechnung 20Anhang 23
14 PwC Luxembourg
Gliederungsschema1
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juli 2013, das das Gesetz vom 19. Dezember 2002 abändert, wurde das Gliederungsschema der Bilanz aus Artikel 34 geändert. Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 gelten die Vorschriften zum Gliederungsschema der Bilanz nicht für die im Jahr 20132 beginnenden Geschäftsjahre, sondern finden für alle darauffolgenden Geschäftsjahre Anwendung.
Die in Artikel 35 genannten Unternehmen (kleine Gesellschaften) können eine Bilanz in verkürzter Form aufstellen, in die nur die in Artikel 34 vorgesehenen Posten aufgenommen werden, die mit Großbuchstaben und römischen Zahlen bezeichnet sind, wobei die Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr der Posten D. II der Aktiva sowie B und D der Passiva gesondert, jedoch zusammengefasst für jeden betroffenen Posten, zu erwähnen sind. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt3 zugelassen sind.
Die Großherzogliche Verordnung vom 10. Juni 2009 schreibt keine verbindliche Überleitung der Abschlüsse des Standardkontenrahmens in das Bilanzgliederungsschema des Artikels 34 vor. Dies unterliegt dem Beschluss der Geschäftsleitung.
Berichtswährung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wird grundsätzlich in der Kapitalwährung aufgestellt. Unserer Ansicht nach hindert die Gesellschaft nichts daran, den Abschluss in einer anderen Währung ihrer Wahl aufzustellen, beispielsweise in der etwaigen Berichtswährung der Gruppe, der sie angehört.
1 Seit der durch die Großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2011 eingeführten elektronischen Hinterlegung der Rechnungslegungs-dokumente muss das Format, das für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen zu verwenden ist, dem Format entsprechen, das durch das eCDF-Format festgelegt wurde. Das entsprechende Format finden Sie in Anlage 1.
2 Für die Erstellung der Bilanz für die im Jahr 2013 beginnenden Geschäftsjahre verweisen wir auf die eCDF-Formulare, die auf der Internetseite www.ecdf.lu verfügbar sind.
3 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
BilanzGesetzesartikel
35
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 15
Gesetzesartikel
Name der GesellschaftBilanz zum ... (Abschlussstichtag)Ausgedrückt in (Darstellungswährung)
AKTIVA
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete KapitalI. Nicht eingefordertes gezeichnetes KapitalII. Eingefordertes, nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital
B. Gründungskosten
C. AnlagevermögenI. Immaterielle Anlagewerte
1. Forschungs- und Entwicklungskosten2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen
und vergleichbare Rechte und Werte, soweit siea) entgeltlich erworben wurden und nicht unter
C.I.3 auszuweisen sindb) vom Unternehmen selbst erstellt wurden
3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
4. Geleistete Anzahlungen und immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung
II. Sachanlagen1. Grundstücke und Bauten2. Technische Anlagen und Maschinen3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen1. Anteile an verbundenen Unternehmen2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen3. Anteile an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht5. Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente
des Anlagevermögens6. Ausleihungen und Forderungen (Anlagevermögen)7. Eigene Aktien oder eigene Anteile
1 Die hier und im Folgenden verwendeten deutschsprachigen Bezeichnungen orientieren sich an den eCDF-Formularen und können von den Bezeichnungen in anderen Veröffentlichungen abweichen.
341
Die Angaben im Anhang sind integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)Anmerkung(en)
16 PwC Luxembourg
Name der GesellschaftBilanz zum ... (Abschlussstichtag)Ausgedrückt in (Darstellungswährung)
Die Angaben im Anhang sind integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
AKTIVA (Forts.)
D. UmlaufvermögenI. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2. Unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen3. Fertige Erzeugnisse und Waren4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehta) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
4. Sonstige Forderungena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
III. Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente1. Anteile an verbundenen Unternehmen und an
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht2. Eigene Aktien oder eigene Anteile3. Sonstige Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente
IV. Bank- und Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
E. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Aktiva
34
Gesetzesartikel
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)Anmerkung(en)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 17
Die Angaben im Anhang sind integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
Name der GesellschaftBilanz zum ... (Abschlussstichtag)Ausgedrückt in (Darstellungswährung)
34
Gesetzesartikel
PASSIVA
A. EigenkapitalI. Gezeichnetes KapitalII. Ausgabeagio und vergleichbare AgienIII. NeubewertungsrücklagenIV. Rücklagen
1. Gesetzliche Rücklagen2. Rücklagen für eigene Aktien oder eigene Anteile3. Satzungsmäßige Rücklagen4. Sonstige Rücklagen
V. ErgebnisvortragVI. Ergebnis des GeschäftsjahresVII. VorabdividendenVIII. InvestitionszulagenIX. Sonderposten mit Rücklageanteil
B. Nachrangige Verbindlichkeiten1. Wandelanleihen
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2. Nicht wandelbare Anleihena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
C. Rückstellungen1. Rückstellungen für Pensionen und vergleichbare
Verpflichtungen2. Steuerrückstellungen3. Sonstige Rückstellungen
D. Nicht nachrangige Verbindlichkeiten1. Anleihen
a) Wandelanleiheni. mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrii. mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
b) nicht wandelbare Anleiheni. mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrii. mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitutena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht offen von den Vorräten abgesetzt werdena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)Anmerkung(en)
18 PwC Luxembourg
Die Angaben im Anhang sind integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
34
Name der GesellschaftBilanz zum ... (Abschlussstichtag)Ausgedrückt in (Darstellungswährung)
Gesetzesartikel
PASSIVA (Forts.)
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
5. Durch Handelswechsel entstandene Verbindlichkeiten (Schuldwechsel)a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehta) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
8. Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheita) Verbindlichkeiten aus Steuernb) Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
9. Sonstige Verbindlichkeitena) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahrb) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
E. Rechnungsabgrenzungsposten
Summe der Passiva
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)Anmerkung(en)
20 PwC Luxembourg
Gewinn- und Verlustrechnung
GliederungsschemaMit Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juli 2013, das das Gesetz vom 19. Dezember 2002 ändert, wurde das Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung aus Artikel 46 geändert. Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 gelten die Vorschriften zum Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung nicht für die im Jahr 20131 beginnenden Geschäftsjahre, sondern finden für alle darauffolgenden Geschäftsjahre Anwendung.
Die in Artikel 47 genannten Unternehmen (kleine und mittelgroße Gesellschaften) können von der in Artikel 46 aufgeführten Gliederung abweichen und die Posten A.1, A.2, B.1 bis B.3 und B.5.12 zu einem Posten mit der Bezeichnung „Rohertrag“ oder gegebenenfalls „Rohaufwand“ zusammenfassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt3 zugelassen sind.
1 Für die Erstellung der Bilanz für die im Jahr 2013 beginnenden Geschäftsjahre verweisen wir auf die eCDF-Formulare, die auf der Website www.ecdf.lu verfügbar sind.
2 Das entsprechende Format finden Sie in Anlage 1.3 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte
für Finanzinstrumente.
47
Gesetzesartikel
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 21
Name der GesellschaftGewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr mit Abschluss zum ... (Abschlussstichtag)/für den Zeitraum vom ... bis ... (Abschlussstichtag)Ausgedrückt in (Darstellungswährung)
A. AUFWENDUNGEN
1. Materialaufwand
2. Sonstige externe Aufwendungen
3. Personalaufwanda) Löhne und Gehälterb) Soziale Aufwendungen, bezogen auf Löhne und Gehälter c) Zusatzrentend) Sonstige soziale Aufwendungen
4. Wertberichtigungen a) zu Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen
Anlagewertenb) zu Gegenständen des Umlaufvermögens
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen
6. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Finanzanlagen
7. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des finanziellen Umlaufvermögens. Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren
8. Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen a) an verbundene Unternehmen b) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen
9. Teil der Verluste nach der Equity-Methode
10. Außerordentliche Aufwendungen
11. Steuern auf das Ergebnis
12. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigem Posten enthalten
13. Gewinn des Geschäftsjahres
Summe der Aufwendungen
1 Die hier und im Folgenden verwendeten deutschsprachigen Bezeichnungen orientieren sich an den eCDF-Formularen und können von den Bezeichnungen in anderen Veröffentlichungen abweichen.
Gesetzesartikel
Die Angaben im Anhang sind integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)Anmerkung(en)
461
22 PwC Luxembourg
Die Angaben im Anhang sind integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
B. ERTRÄGE
1. Nettoumsatzerlöse
2. Bestandsveränderung an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Wertaufholungena) zu Gründungskosten und Sachanlagen und
immateriellen Anlagewertenb) zu Gegenständen des Umlaufvermögens
5. Sonstige betriebliche Erträge
6. Erträge aus Finanzanlagena) von verbundenen Unternehmenb) sonstige Beteiligungserträge
7. Erträge aus finanziellem Umlaufvermögen a) von verbundenen Unternehmenb) sonstige Erträge
8. Sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträgea) von verbundenen Unternehmenb) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträge
9. Teil der Gewinne nach der Equity-Methode
10. Außerordentliche Erträge
13. Verlust des Geschäftsjahres
Summe der Erträge
Name der GesellschaftGewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr mit Abschluss zum ... (Abschlussstichtag)/für den Zeitraum vom ... bis ... (Abschlussstichtag)Ausgedrückt in (Darstellungswährung)
46
Gesetzesartikel
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)Anmerkung(en)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 23
Der Anhang ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und zur Bereitstellung zusätzlicher Erläuterungen oder Angaben zur Bilanz oder zur Gewinn- und Verlustrechnung notwendig. Darüber hinaus kann sich der Leser ein klares Urteil über die darin enthaltenen Zahlen bilden.
Ein gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstellter Anhang sollte unserer Ansicht nach die folgenden Bestandteile umfassen:
a) Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und weitere allgemeine Informationen;b) Beschreibung der vom Unternehmen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und -methoden;c) Einzelheiten zu bestimmten Posten, deren Beschreibung entweder durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002
vorgeschrieben oder für ein besseres Verständnis des Jahresabschlusses für den Leser notwendig ist.
Reicht die Anwendung der Vorschriften von Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, sind zusätzliche Angaben zu machen.
Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift von Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 mit einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendem Bild unvereinbar, muss von dieser Vorschrift abgewichen werden, damit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Die Abweichung muss im Anhang erwähnt und hinreichend begründet werden; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ist darzulegen.
Erstellung eines verkürzten Anhangs Die in Artikel 35 genannten Unternehmen (kleine Gesellschaften, die keine zum Handel an einem EU-regulierten Markt2 zugelassenen Wertpapiere begeben haben) sind berechtigt, einen verkürzten Anhang ohne die folgenden in Artikel 65 Absatz (1) Nummern 5 bis 12, 14, 16 und 17 a) verlangten Angaben zu erstellen. Dabei handelt es sich um: • das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapieren oder
Rechten, unter Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen;• die Höhe der Verbindlichkeiten des Unternehmens mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie die
Höhe aller Verbindlichkeiten des Unternehmens, die von ihm dinglich gesichert sind, unter Angabe ihrer Art und Form. Diese Angaben sind jeweils gesondert für jeden Posten gemäß der Gliederung zu machen;
• den Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erfasst sind; jedoch müssen die Art und der Geschäftszweck der Vereinbarungen, die nicht in der Bilanz aufgeführt sind, ausgewiesen werden;
• Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen, einschließlich des Betrags, der Art der Beziehung sowie weiterer Angaben zu solchen Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage eines Unternehmens erforderlich sind; allerdings müssen zumindest Aktiengesellschaften Geschäfte ausweisen, die direkt oder indirekt zwischen dem Unternehmen und den Hauptaktionären sowie dem Unternehmen und den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane abgeschlossen wurden;
• die Nettoumsatzerlöse, aufgegliedert nach Tätigkeitsbereichen und geografisch bestimmten Märkten;• den durchschnittlichen Personalbestand während des Geschäftsjahres, aufgegliedert nach Kategorien;• das Ausmaß, in dem die Berechnung des Ergebnisses des Geschäftsjahres durch eine Bewertung der Posten
im Hinblick auf Steuererleichterungen beeinträchtigt wurde;• den Unterschied zwischen dem Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und den früheren Geschäftsjahren
zugerechnet wird, und den für diese Geschäftsjahre gezahlten oder zu zahlenden Steuern;
1 Auch wenn in den folgenden für die verschiedenen Anmerkungen zum Abschluss vorgeschlagenen Texten die Bezeichnung „Gesellschaft“ verwendet wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung eines Anhangs ebenfalls auf jedes Unternehmen im Sinne von Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002, d. h. Einzelkaufleute und Niederlassungen von Unternehmen ausländischen Rechts, Anwendung findet. In diesem Fall ist es ratsam, den Begriff „Gesellschaft“ durch „Unternehmen“ zu ersetzen.
2 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
Anhang1
Gesetzesartikel
26 (1)
26 (4)
26 (5)
66
24 PwC Luxembourg
Anhang (Forts.)Gesetzesartikel
• die Höhe der Bezüge, die den Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane zusammen mit den Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern der genannten Organe im Berichtszeitraum gewährt wurden;
• Angaben zu Erträgen (Aufwendungen) für das Geschäftsjahr, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erhalten (zu zahlen) und unter „Schuldner“ („Gläubiger“) auszuweisen sind;
• die Gesamthonorare, die von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft für das Geschäftsjahr im Rahmen der Abschlussprüfung, anderer Bestätigungsleistungen, der Steuerberatungsleistungen und sonstiger Leistungen erhalten wurden;
• qualitative und quantitative Angaben über derivative Finanzinstrumente, wenn die Finanzinstrumente nicht zum Fair Value bewertet wurden.
Allerdings sind bei Anwendung der Fair Value-Option die in Artikel 35 genannten Unternehmen nicht davon befreit, die passiven latenten Steuern (Artikel 65 Absatz (1) Ziffer 11 Buchstabe b)) in der Bilanz anzusetzen.
Diese Unternehmen sind darüber hinaus von der Verpflichtung befreit, die folgenden Angaben im Anhang zu veröffentlichen: • Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (Artikel 39 Absatz (3) Buchstabe a)); • Entwicklung des Postens „Gründungskosten“ (Artikel 39 Absatz (4)); • Erläuterungen zur Höhe und Art der außerordentlichen Erträge oder der außerordentlichen Aufwendungen
(Artikel 49 Absatz (2));• der Umfang, in dem die Ertragsteuern das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das
außerordentliche Ergebnis (Artikel 50) beeinflussen;• Angaben zu den in den Gründungskosten erfassten Beträgen (Artikel 53 Absatz (2));• wesentliche Unterschiede am Bilanzstichtag zwischen dem letzten bekannten Marktpreis und der
Berechnungsmethode des Erwerbspreises oder der Produktionskosten (First In First Out (FIFO), Last In First Out (LIFO)) für Bestände von Gütern derselben Kategorie und für alle materiellen Vermögenswerte, einschließlich der Wertpapiere (Artikel 62 Absatz (2));
• Einzelheiten zu Rückstellungen, die in der Bilanz unter „Sonstige Rückstellungen“ ausgewiesen werden (Artikel 64 zweiter Absatz).
Gemäß Artikel 65 Absatz (1) Unterabsatz 7bis und Artikel 65 (1) Unterabsatz 7ter können mittelgroße Gesellschaften darüber hinaus die Informationen hinsichtlich nicht in der Bilanz ausgewiesener Geschäfte auf die Art und den Zweck dieser Geschäfte beschränken und darauf verzichten, Informationen bezüglich nahe-stehender Personen und Unternehmen1 zu veröffentlichen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen stattgefunden haben. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt2 zugelassen sind.
1 Vgl. Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 13. Juli 2007 über die Märkte für Finanzinstrumente.2 Nahestehende Personen und Unternehmen werden in Anlehnung an IAS 24 definiert. Die Ausnahme, Transaktionen mit nahestehenden Personen
und Unternehmen welche zu nicht marktüblichen Bedingungen erfolgt sind, zu veröffentlichen, gilt nicht für Gesellschaften, die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtline 2012/30/EU geannt werden (Richtline 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten) (in Luxemburg: Aktiengesellschaft (société anonyme, „S.A.“), und die zumindest folgende direkte oder indirekte Transaktionen veröffentlichen müssen : a) zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilinhabern und b) zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern der Geschäftsleitung und Aufsichtsorganen.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 25
Anhang (Forts.)Gesetzesartikel
ANMERKUNG X – ALLGEMEINES
(Name der Gesellschaft) (im Folgenden „die Gesellschaft“) wurde am (Datum der Gründung) in Form einer Gesellschaft (Rechtsform) luxemburgischen Rechts auf unbegrenzte Zeit/für einen Zeitraum von ... Jahren gegründet.
Der Gesellschaftssitz befindet sich in (Ort, Land).
Das Geschäftsjahr beginnt am ... und endet am ...
Die Haupttätigkeit der Gesellschaft besteht in ...1
Wenn die Gesellschaft konsolidiert2
Die Gesellschaft stellt auch einen Konzernabschluss auf, der gemäß den im Gesetz vorgesehenen Vorschriften zu veröffentlichen ist.3
Wenn die Gesellschaft nicht konsolidiert2
Die Gesellschaft ist auf der Grundlage der Vorschriften des luxemburgischen Gesetzes von der Verpflichtung befreit, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr/den Zeitraum mit Abschluss zum (Abschlussstichtag) zu erstellen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wurde der Abschluss infolgedessen auf nicht konsolidierter Basis den Aktionären/Gesellschaftern im Rahmen der4 jährlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.5
Wenn der Abschluss der Gesellschaft in dem Konzernabschluss der Muttergesellschaft enthalten ist2
Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der (Name der konsolidierenden Gesellschaft) einbezogen, die den größten Kreis der Unternehmen darstellt, dem das Unternehmen als Tochterunternehmen angehört. Der Sitz dieser Gesellschaft ist in (Adresse der konsolidierenden Gesellschaft) gelegen und der Konzernabschluss steht in ... zur Verfügung.6
Die Gesellschaft wird ferner in den Konzernabschluss der (Name der konsolidierenden Gesellschaft) einbezogen, die den kleinsten Kreis der Unternehmen bildet, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört. Der Sitz dieser Gesellschaft ist in (Adresse der konsolidierenden Gesellschaft) gelegen und der Konzernabschluss steht in ... zur Verfügung.6
Oder2
Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der (Name der konsolidierenden Gesellschaft) einbezogen, die gleichzeitig den größten und den kleinsten Kreis der Unternehmen bildet, dem die Gesellschaft als Tochtergesellschaft angehört. Der Sitz dieser Gesellschaft ist in (Adresse der konsolidierenden Gesellschaft) gelegen und der Konzernabschluss steht in ... zur Verfügung.6
1 Vgl. die in der Satzung aufgeführte Beschreibung (insbesondere den Hauptteil) ohne Berücksichtigung der Nebentätigkeiten, die im Allgemeinen in jeder Satzung genannt werden.
2 Zutreffendes auswählen.3 Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, oder freiwillig einen
Konzernabschluss aufstellt.4 Des Gesetzes vom 10. August 1915.5 Dieser Absatz ist nur anwendbar, wenn die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften eine Gruppe gemäß Artikel 309 des Gesetzes vom
10. August 1915 über die Handelsgesellschaften bilden und sie von der Verpflichtung befreit werden kann, einen Konzernabschluss gemäß Artikel 313 bis 316 dieses Gesetzes aufzustellen.
6 Dieser Absatz ist nur zu erwähnen, wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen wird. Die Gesellschaft hat gemäß Artikel 314 bis 316 sicherzustellen, dass der Konzernabschluss der Muttergesellschaft, der Bestätigungsbericht und der entsprechende Lagebericht gemäß den Modalitäten von Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften veröffentlicht werden.
3134 ➝ 3164
65 (1) 15
65 (1) 15
65 (1) 15
26 PwC Luxembourg
ANMERKUNG X – DARSTELLUNG DER VERGLEICHSZAHLEN1
Die Zahlen der Posten ... des Geschäftsjahres/des Zeitraums mit Abschluss zum (Abschlussstichtag des Geschäftsjahres/ des Zeitraums GJ-1) wurden neu gegliedert, um die Vergleichbarkeit mit den Zahlen des Geschäftsjahres/ des Zeitraums mit Abschluss zum (Abschlussstichtag des Geschäftsjahres/des Zeitraums GJ) sicherzustellen.
ANMERKUNG X – BILANZIERUNGS- UND BEWERTUNGSMETHODEN
X.1 Allgemeine Grundsätze
Der Jahresabschluss wurde gemäß den in Luxemburg geltenden Gesetzen und Verordnungen unter Beachtung des Prinzips der historischen Anschaffungskosten (mit Ausnahme der Fair Value-Option für Finanzinstrumente und/oder bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen) aufgestellt.2
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden, abgesehen von den Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 2002, vom Verwaltungsrat/von der Geschäftsleitung/von der Geschäftsführung festgelegt und umgesetzt.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses sind wesentliche Schätzungen vorzunehmen. Der Verwaltungsrat/Die Geschäftsleitung/Die Geschäftsführung hat die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzuwenden. Änderungen von Annahmen können wesentlichen Einfluss auf den Jahresabschluss des Geschäftsjahres haben, in welchem die Änderung stattgefunden hat. Der Verwaltungsrat/Die Geschäftsleitung/Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass die zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und der Jahresabschluss demzufolge ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
Die Gesellschaft nimmt Schätzungen vor und trifft Annahmen, welche die Vermögenslage des nachfolgenden Geschäftsjahres beeinflussen. Schätzungen und Beurteilungen werden ständig weiterentwickelt und stützen sich auf Erfahrungen der Vergangenheit sowie andere Gesichtspunkte, u. a. Erwartungen bezüglich zukünftiger Ereignisse, die vor dem gegebenen Hintergrund angemessen erscheinen.
X.2 Wesentliche Bewertungsmethoden
Bei den wesentlichen Bewertungsmethoden der Gesellschaft handelt es sich um:
X.2.1 Gründungskosten3
Die Gründungskosten wurden während des Geschäftsjahres/des Zeitraums, in dem sie angefallen sind, direkt als Aufwand gebucht.
Oder2
Die Gründungskosten werden über einen Zeitraum von (zu präzisieren: XX Jahre, YY Monate) abgeschrieben (Erläuterung der Methode: linear, degressiv usw.).4
1 Dieser Absatz muss in den Abschluss eingefügt werden, wenn Neugliederungen der Vergleichszahlen des letzten Geschäftsjahres/des Zeitraums vorgenommen wurden, wobei diese Neugliederungen einmalig bleiben müssen.
2 Zutreffendes auswählen.3 Gründungskosten:
• Ihre Aktivierung ist nicht erforderlich. Wird diese Option gewählt, findet der erste Absatz Anwendung. Im anderen Fall ist der zweite Absatz in den Anhang einzufügen.
• Falls sie aktiviert werden, müssen sie innerhalb von höchstens fünf Jahren abgeschrieben sein.4 Solange die Gründungskosten nicht vollständig abgeschrieben wurden, ist jede Gewinnausschüttung untersagt, es sei denn, dass die dafür zur
Verfügung stehenden Rücklagen und der Gewinnvortrag wenigstens so hoch wie der Betrag der nicht abgeschriebenen Gründungskosten sind (Artikel 53 Absatz (1) Buchstabe b)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
29 (2)
65 (1) 1
26
5164bis
64sexies
53 (1) a)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 27
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
55 (1)
59 (1)
59 (2)
64sexies
55 (4)
X.2.2 Immaterielle Anlagewerte
Bewertung zu historischen AnschaffungskostenDie immateriellen Anlagewerte werden zu Anschaffungskosten, welche die Anschaffungsnebenkosten beinhalten, oder zu Herstellungskosten bewertet, abzüglich der kumulierten planmäßigen Abschreibungen und Wertminderungen. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.1
Die angewandten Abschreibungssätze und -methoden lauten wie folgt:
Abschreibungs-satz
Abschreibungs-methode2
Forschungs- und Entwicklungskosten3
Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen sowie vergleichbare Rechte und WerteGeschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde4
... %
... % ... %
...
... ...
234
Oder5
Bewertung zum Fair Value6
Die Erfassung der immateriellen Anlagewerte im Zugangszeitpunkt (Angaben zur Kategorie) erfolgt zu Anschaffungskosten, die die Anschaffungsnebenkosten beinhalten, oder zu Herstellungskosten. Die Folgebewertung erfolgt auf Grundlage der nachfolgend erläuterten Bewertungsmethode (Beschreibung der Bewertungsmethode) zum Fair Value. Nicht realisierte Gewinne und Verluste des Geschäftsjahres werden erfolgswirksam/erfolgsneutral erfasst.
Falls anwendbar5
Die Gesellschaft bezieht die Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung dieser Gegenstände aufgenommen wurde, in die Herstellungskosten ihrer Sachanlagen mit ein, sofern diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
1 Wenn bei Gegenständen des Anlagevermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften außerordentliche Wertberichtigungen vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)).
2 Alle Abschreibungsmethoden, die im Allgemeinen in Luxemburg zulässig sind.3 Die Abschreibung beträgt höchstens 5 Jahre, es sei denn, die Gesellschaft kann nachweisen, dass die Ergebnisse der Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten über diesen Zeitraum hinaus genutzt werden können. Der Grund und die Anwendung dieser Möglichkeit müssen im Anhang erwähnt werden. Solange die Forschungs- und Entwicklungskosten nicht vollständig abgeschrieben worden sind, ist jede Gewinnausschüttung untersagt, es sei denn, dass die dafür zur Verfügung stehenden Rücklagen und der Gewinnvortrag wenigstens so hoch wie der Betrag der nicht abgeschriebenen Kosten sind.
4 Der Firmenwert muss innerhalb von höchstens 5 Jahren abgeschrieben werden. Die Abschreibung darf allerdings über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren erfolgen, wenn die für den Firmenwert vorgesehene Nutzungsdauer nicht überschritten wird. Der Grund und die Anwendung dieser Möglichkeit müssen im Anhang erwähnt werden.
5 Zutreffendes auswählen.6 Gemäß Artikel 64sexies können immaterielle Anlagewerte zum Fair Value bewertet werden, wenn eine solche Bewertung nach IFRS vorgenommen
werden kann. Sollte dies möglich sein, sind die betroffenen Kategorien im Anhang anzugeben.
28 PwC Luxembourg
X.2.3 Sachanlagen
Bewertung zu historischen AnschaffungskostenSachanlagen werden zu Anschaffungskosten, die die Anschaffungsnebenkosten beinhalten, oder zu Herstellungskosten bewertet. Sie werden über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben.
Die angewandten Abschreibungssätze und -methoden lauten wie folgt:1
Abschreibungs-satz
Abschreibungs-methode1
BautenTechnische Anlagen und MaschinenAndere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
... % ... % ... %
... ... ...
Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.
Wenn die Gesellschaft der Ansicht ist, dass eine Sachanlage eine dauerhafte Wertminderung erfahren hat, erfolgt eine zusätzliche erfolgswirksame Wertberichtigung. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.2
Oder3
Bewertung zum Fair Value4
Die Erfassung der Sachanlagen zum Zugangszeitpunkt erfolgt zu Anschaffungskosten, die die Anschaffungs-nebenkosten beinhalten, oder zu Herstellungskosten. Die Folgebewertung erfolgt auf Grundlage der nachfolgend erläuterten Bewertungsmethode (Beschreibung der Bewertungsmethode) zum Fair Value. Nicht realisierte Gewinne und Verluste des Geschäftsjahres werden erfolgswirksam/erfolgsneutral erfasst.
Falls anwendbar3
Die Gesellschaft bezieht die Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung dieser Gegenstände aufgenommen wurde, in die Herstellungskosten ihrer Sachanlagen mit ein, sofern diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Falls anwendbar3
Sachanlagen, die ständig ersetzt werden und deren Gesamtwert für die Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist, können mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
X.2.4 Selbst erstellte Sachanlagen
Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachanlagen durch die Gesellschaft selbst sind erfolgswirksam zu erfassen und am Jahresende über das Ertragskonto „andere aktivierte Eigenleistungen“ in der entsprechenden Bilanzposition zu aktivieren.
1 Alle allgemein anerkannten Abschreibungsmethoden sind zugelassen.2 Wenn bei Gegenständen des Anlagevermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften außerordentliche Wertberichtigungen
vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)).
3 Zutreffendes auswählen.4 Die Fair Value-Option ist auf bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen anwendbar, wenn ein solcher Fair Value nach IFRS zulässig ist.
Sollte dies möglich sein, sind die betroffenen Kategorien im Anhang anzugeben.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
55
64sexies
55 (4)
60
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 29
Falls anwendbar1
Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung aufgenommen wurde, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung vor ihrer Aktivierung in der Bilanz ausgewiesen.
X.2.5 Finanzanlagen
Bewertung zu historischen AnschaffungskostenBewertung zu AnschaffungskostenAnteile an verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen die Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis hat2/Forderungen gegen diese Unternehmen/Wertpapiere und sonstige nicht derivative Finanzinstrumente3 des Anlagevermögens/Ausleihungen und Forderungen des Anlagevermögens/eigene Aktien oder eigene Anteile werden zu Anschaffungskosten/zum Nominalwert (Forderungen und Darlehen), die/der die Anschaffungsnebenkosten beinhalten/beinhaltet, bewertet.
Bei Wertminderungen, die nach Ansicht des Verwaltungsrats/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung dauerhaft sind, werden diese Finanzanlagen wertberichtigt, um sie mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.4
Oder1
Bewertung unter Anwendung des NiederstwertprinzipsAnteile an verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen die Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis hat2/Forderungen gegen diese Unternehmen/Wertpapiere und sonstige nicht derivative Finanzinstrumente3 des Anlagevermögens/Ausleihungen und Forderungen des Anlagevermögens/eigene Aktien oder eigene Anteile werden nach dem Niederstwert, der die Anschaffungsnebenkosten bzw. den Markt- oder Einziehungswert beinhaltet, bewertet.
Der Marktwert bzw. der Einziehungswert entspricht:• bei Wertpapieren, die zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem anderen
regulierten Markt gehandelt werden, dem letzten am Bewertungstag verfügbaren Kurs;• bei Wertpapieren, die nicht zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder nicht an einem
anderen regulierten Markt gehandelt werden, bei Wertpapieren, die zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem anderen regulierten Markt gehandelt werden, deren letzter Kurs jedoch nicht repräsentativ ist, sowie bei Forderungen des Anlagevermögens dem wahrscheinlichen Marktwert bzw. Einziehungswert, der vom Verwaltungsrat/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung vorsichtig und in gutem Glauben geschätzt wird.
1 Zutreffendes auswählen.2 „Beteiligungen“ sind Rechte am Kapital anderer Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer
dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Rechte in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Bei Anteilen am Kapital eines anderen Unternehmens von mehr als 20 % wird eine Beteiligung vermutet (Artikel 41).
3 Derivative Finanzinstrumente werden in Anmerkung X.2.10 ausführlich behandelt.4 Wenn bei Gegenständen des Anlagevermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften außerordentliche Wertberichtigungen
vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
55 (1) (2)
55 (1) c) aa)
30 PwC Luxembourg
Oder1
Bewertung nach der Equity-MethodeAnteile an verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen die Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis hat2, werden zu dem Betrag bewertet, der dem Anteil des Eigenkapitals, den die Anteile und Beteiligungen repräsentieren, entspricht.
Erfassung im ZugangszeitpunktZum Anschaffungszeitpunkt werden Anteile an verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen die Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis hat, zu Anschaffungskosten bewertet. Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und anteiligem Eigenkapital ist im Anhang anzugeben. Das Eigenkapital wurde unter Beachtung der Bewertungsmethoden der Gesellschaft bewertet3.
Oder1
Zum Anschaffungszeitpunkt werden Anteile an verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen die Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis hat, mit dem Betrag, der dem auf das verbundene Unternehmen/das Unternehmen, mit dem die Gesellschaft Beteiligungsverhältnis hat, entfallenden Teil des Eigenkapitals entspricht, bewertet. Das Eigenkapital wurde unter Beachtung der Bewertungsmethoden der Gesellschaft bewertet3. Sofern der Unterschiedsbetrag einer bestimmten Kategorie von Aktiva oder Passiva nicht zugerechnet werden kann, wird dieser nach den Vorschriften für den Posten „Geschäftswert“ behandelt und über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben.
FolgebewertungDer auf die Anteile an verbundenen Unternehmen/die Beteiligung entfallende Teil des Ergebnisses wird jährlich mit entsprechender Bezeichnung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten „Teile der Verluste/der Gewinne nach der Equity-Methode“ ausgewiesen. Wenn dieser Betrag denjenigen übersteigt, der als Dividende bereits eingegangen ist oder auf deren Zahlung ein Anspruch besteht, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden darf.
Oder1
Der auf die Anteile an verbundenen Unternehmen/die Beteiligung entfallende Teil des Ergebnisses wird jährlich direkt im Eigenkapital in dem Posten „Neubewertungsrücklagen“ verbucht, mit Ausnahme der erhaltenen Dividenden bzw. noch zu erhaltenden Dividenden. Diese Neubewertungsrücklagen dürfen nicht ausgeschüttet werden.
1 Zutreffendes auswählen.2 „Beteiligungen“ sind Rechte am Kapital anderer Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer
dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Rechte in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Bei Anteilen am Kapital eines anderen Unternehmens von mehr als 20 % wird eine Beteiligung vermutet (Artikel 41).
3 Falls eine Neubewertung nicht stattgefunden hat, ist im Anhang eine entsprechende Angabe zu machen (Artikel 58 Absatz (3)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
58
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 31
Oder1
Bewertung zum Fair Value2
Anteile an verbundenen Unternehmen/Anteile an Unternehmen, mit denen die Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis hat/Wertpapiere und sonstige Finanzinstrumente des Anlagevermögens werden bei erstmaliger Erfassung zu Anschaffungskosten bewertet, welche die Anschaffungsnebenkosten beinhalten. Die Folgebewertung erfolgt auf Grundlage der nachfolgend erläuterten Bewertungsmethode (Beschreibung der Bewertungsmethode) zum Fair Value.
Fair Value-Änderungen werden erfolgsneutral unter Berücksichtigung von latenten Steuern erfasst.
Oder1
Fair Value-Änderungen werden, ggf. unter Berücksichtigung von latenten Steuern, erfolgswirksam erfasst. Die Differenz zwischen dem Fair Value und den Anschaffungsposten wird jährlich auf Beschluss der Hauptversammlung den nicht ausschüttbaren Rücklagen zugeordnet.
X.2.6 Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen3
Die Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen werden zu Anschaffungskosten auf der Grundlage der gewogenen Durchschnittswerte/des FIFO-Verfahrens (First In First Out) oder des LIFO-Verfahrens (Last In First Out) (andere vergleichbare Methoden sind zu erläutern)1 oder zu ihrem Marktwert bewertet. Eine Wertberichtigung erfolgt, wenn der Marktwert unter den Anschaffungskosten liegt. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.4, 5
Falls anwendbar1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, deren Menge, Wert und Zusammensetzung sich nicht wesentlich ändern, die ständig ersetzt werden und deren Gesamtwert für die Gesellschaft von nachrangiger Bedeutung ist, können mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden.
X.2.7 Vorräte an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen3
Die Vorräte an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen werden zu ihren Herstellungs-kosten, die die Anschaffungskosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die direkten Herstellungskosten und einen Teil der indirekten Kosten umfassen, oder zu ihrem Marktwert bewertet. Eine Wertberichtigung erfolgt, wenn der Marktwert niedriger als die Herstellungskosten ist. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.4, 5
1 Zutreffendes auswählen.2 Die verwendete Bewertungsmethode sollte mit IFRS konform sein, da Artikel 64bis Absatz (4) Buchstabe c) eine Bewertung von Anteilen an
verbundenen Unternehmen/Beteiligungen zum Fair Value nicht vorsieht.3 Die Bewertungsmethoden für Vorräte ist den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Der nachfolgende Abschnitt stellt lediglich die am
häufigsten vorkommenden Fälle dar. Wir weisen darauf hin, dass Fremdkapitalzinsen, die zur Finanzierung der Produktion aufgewendet werden, Teil der Anschaffungskosten sein können.
4 Wenn bei Gegenständen des Umlaufvermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften außerordentliche Wertberichtigungen vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 61 Absatz (1) Buchstabe e)).
5 Außerordentliche Wertberichtigungen dürfen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in naher Zukunft der Wertansatz dieser Gegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss. Der Betrag dieser Wertberichtigungen muss im Anhang gesondert angegeben werden (Artikel 61 Absatz (1) Buchstabe c)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
64bis64bis (5bis)
64nonies
616255 (3)
60
616255 (3) (4)
32 PwC Luxembourg
X.2.8 Forderungen
Die Forderungen werden mit ihrem Nominalwert angesetzt. Sie werden wertberichtigt, wenn ihre Einziehung gefährdet ist. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.1, 2
X.2.9 Wertpapiere
Bewertung zu historischen Anschaffungskosten Die Wertpapiere werden zu den Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten, die nach den gewogenen Durchschnittswerten/aufgrund der FIFO- bzw. LIFO-Methode (oder einer vergleichbaren Methode) ermittelt werden, oder zu ihrem Marktwert bewertet, der in der für die Aufstellung des Jahres-abschlusses angewandten Währung angegeben wird. Eine Wertberichtigung erfolgt, wenn der Marktwert unter den Anschaffungskosten liegt. Diese Wertberichtigungen werden nicht beibehalten, wenn die Gründe der Wertberichtigungen nicht mehr bestehen.1, 2
Der Marktwert entspricht:• bei Wertpapieren, die zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem anderen
regulierten Markt gehandelt werden, dem letzten am Bewertungstag verfügbaren Kurs;• dem Veräußerungswert, der mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle/Bewertungsmethoden
(anzugeben) vom Verwaltungsrat/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung vorsichtig und in gutem Glauben geschätzt wird;
• bei Wertpapieren, die nicht zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder nicht an einem anderen regulierten Markt gehandelt werden, und bei Wertpapieren, die zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem anderen regulierten Markt gehandelt werden, deren letzter Kurs allerdings nicht repräsentativ ist, dem wahrscheinlichen Veräußerungswert, der vom Verwaltungsrat/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung vorsichtig und in gutem Glauben geschätzt wird.
Oder3
Bewertung zum Fair ValueDie Wertpapiere werden zum Fair Value bewertet. Der Fair Value dieser Finanzinstrumente entspricht:• bei Wertpapieren, die zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an einem anderen
regulierten Markt gehandelt werden, dem letzten am Bewertungstag verfügbaren Kurs;• dem Veräußerungswert, der mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle/Bewertungsmethoden
(anzugeben) vom Verwaltungsrat/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung vorsichtig und in gutem Glauben geschätzt wird.
Die Fair Value-Änderung von Wertpapieren wird in der Gewinn- und Verlustrechnung/in den Neubewertungs-rücklagen4 ausgewiesen.
X.2.10 Derivative Finanzinstrumente
Die Gesellschaft kann in derivative Finanzinstrumente wie beispielsweise Optionen, Swaps, Futures oder Devisentermingeschäfte investieren. Diese derivativen Finanzinstrumente werden erstmalig zu Anschaffungskosten bewertet.
1 Wenn bei Gegenständen des Umlaufvermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften außerordentliche Wertberichtigungen vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 61 Absatz (1) Buchstabe e)).
2 Außerordentliche Wertberichtigungen dürfen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in naher Zukunft der Wertansatz dieser Gegenstände aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss. Der Betrag dieser Wertberichtigungen muss im Anhang gesondert angegeben werden (Artikel 61 Absatz (1) Buchstabe c)).
3 Zutreffendes auswählen.4 Artikel 64quater (2).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
61 (1)
6162
64bis
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 33
Bewertung zu historischen Anschaffungskosten Am Bilanzstichtag werden nicht realisierte Verluste erfolgswirksam erfasst, während nicht realisierte Gewinne erst zum Zeitpunkt der Realisierung erfasst werden. Im Falle von Sicherungsgeschäften („Hedging“) eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld, der/die nicht zum Fair Value bewertet wird, werden nicht realisierte Gewinne oder Verluste erst bei Erfassung des realisierten Gewinns oder Verlusts in Bezug auf das Grundgeschäft erfasst.1
Oder2
Bewertung zum Fair ValueDerivative Finanzinstrumente werden mithilfe von Marktwerten/Bewertungsmodellen zum Fair Value bewertet, die nachfolgend beschrieben werden. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste werden erfolgswirksam/erfolgs-neutral erfasst.3
Der Marktwert entspricht:• bei derivativen Finanzinstrumenten, die zur Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind oder an
einem anderen regulierten Markt gehandelt werden, dem letzten am Bewertungstag verfügbaren Kurs;• dem wahrscheinlichen Veräußerungswert, der mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle/
Bewertungsmethoden (anzugeben) vom Verwaltungsrat/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung vorsichtig und in gutem Glauben geschätzt wird.
Die aus den Swaps/Futures/Optionen/Devisentermingeschäften resultierenden Verpflichtungen werden im Anhang ausgewiesen.
X.2.11 Währungsumrechnung4
Die Gesellschaft führt ihre Bücher und Aufzeichnungen in (Währung).
Alle Transaktionen in einer anderen Währung als (Währung des Abschlusses) werden in (Währung des Abschlusses) zu dem zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Devisenkurs umgerechnet. Die Gründungskosten und das Anlagevermögen in einer anderen Währung als in (Währung des Abschlusses) werden in (Währung des Abschlusses) zu dem zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden historischen Devisenkurs umgerechnet. Zum Abschlussstichtag bleibt dieses Anlagevermögen zum historischen Devisenkurs umgerechnet.
Die Bankguthaben werden zu dem am Abschlussstichtag geltenden Devisenkurs umgerechnet. Die daraus resultierenden Devisenverluste und -gewinne werden in der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahres/ des Zeitraums erfasst.
Die anderen Aktiva und Passiva werden einzeln zum historischen Devisenkurs oder zu ihrem niedrigeren bzw. höheren Wert, der auf der Grundlage des am Bilanzstichtag geltenden Devisenkurses ermittelt wird, bewertet. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden lediglich die realisierten und nicht realisierten Devisenverluste ausgewiesen. Die Devisengewinne werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zum Zeitpunkt ihrer Realisierung erfasst.
1 Alternativ kann auch die allgemeine Vorschrift (erfolgswirksame Erfassung nicht realisierter Verluste und erfolgswirksame Erfassung nicht realisierter Gewinne erst bei Realisierung) angewendet werden.
2 Zutreffendes auswählen.3 Gemäß Artikel 64quater sind Wertänderungen von Finanzinstrumenten im Eigenkapital (Neubewertungsrücklagen) zu erfassen, falls a) das
ausgewiesene Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument darstellt und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden muss, oder b) sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen sind, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung einer Gesellschaft an einer wirtschaftlich selbstständigen ausländischen Teileinheit ist. Finanzinstrumente, die nicht zuverlässig gemäß Artikel 64ter Absatz (1) bewertet werden können, sollten zu den historischen Anschaffungskosten bewertet werden (Artikel 64ter (2)).
4 Das Gesetz enthält keine Regelung zur Währungsumrechnung. Dieser Absatz beschreibt eine der möglichen Methoden, die in der Praxis häufig verwendet wird. Sollte eine andere Regel angewendet werden, ist der Anhang entsprechend anzupassen.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
64bis
34 PwC Luxembourg
Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer Forderung und einer Verbindlichkeit, werden diese insgesamt nach der oben beschriebenen Methode bewertet und der nicht realisierte Nettodevisenverlust wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen; nicht realisierte Netto-Devisengewinne werden nicht erfasst.1
Falls anwendbar2
Aktiva und Passiva, die zum Fair Value bewertet werden, werden zu dem am Abschlussstichtag geltenden Devisenkurs umgerechnet. Die Umrechnungsdifferenzen auf diese Posten werden je nach Behandlung der zugehörigen Posten erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfasst.
Oder2
Monetäre Posten werden auf der Grundlage des am Bilanzstichtag geltenden Devisenkurses umgerechnet, wohingegen nicht monetäre Posten zum Devisenkurs des Transaktionszeitpunkts umgerechnet werden. Der realisierte sowie nicht realisierte Verlust wird erfolgswirksam erfasst. Der nicht realisierte Gewinn wird bis zum Zeitpunkt der Realisierung auf einem Abgrenzungskonto erfasst, wohingegen der realisierte Umrechnungsgewinn zum Zeitpunkt der Realisierung erfolgswirksam erfasst wird.
Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer Forderung und einer Verbindlichkeit, werden diese insgesamt nach der oben beschriebenen Methode bewertet und lediglich der nicht realisierte Nettodevisen-verlust wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Nicht realisierte Netto-Umrechnungsgewinne werden bis zum Zeitpunkt ihrer Realisierung auf einem Abgrenzungskonto erfasst.1
Falls anwendbar2
Nicht monetäre Posten, die zum Fair Value bewertet werden, werden zu dem am Abschlussstichtag geltenden Devisenkurs umgerechnet. Die Umrechnungsdifferenzen auf diese Posten werden je nach Behandlung der zugehörigen Posten erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfasst.
X.2.12 Rechnungsabgrenzungsposten
Dieser Aktivposten beinhaltet die vor dem Abschlussstichtag gebuchten Ausgaben, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
X.2.13 Investitionszulagen
Die vom luxemburgischen Staat (andere sind anzugeben) erhaltenen Subventionen zur Finanzierung einer Anlage werden mit ihrem Ursprungswert im Eigenkapital ausgewiesen.3 Sie werden nach der gleichen Methode und über den gleichen Zeitraum abgeschrieben wie der Aktivposten, auf den sie sich beziehen.
X.2.14 Sonderposten mit Rücklageanteil
Die Sonderposten mit Rücklageanteil nach Artikel 53 oder 54 LIR4 werden in einem entsprechenden Posten auf der Passivseite ausgewiesen. Die Bewertungsgewinne, die wieder angelegt werden sollen, werden mit ihrem Ursprungswert ausgewiesen. Die reinvestierten Bewertungsgewinne werden nach der gleichen Methode und über den gleichen Zeitraum abgeschrieben wie der Aktivposten, auf den sie sich beziehen.
1 Dieser Absatz findet Anwendung, falls die Gesellschaft Aktivposten mit einem Passivposten sichert, der auf dieselbe Währung lautet. Aktiv- und Passivposten sollten die gleichen Merkmale aufweisen (Nominalbetrag, Laufzeit). Ein Anwendungsbeispiel wären Back-to-back-Darlehen, nicht aber durch Fremdkapital finanzierte Beteiligungen.
2 Zutreffendes auswählen. 3 Alternativ können Investitionszulagen auch direkt vom bezuschussten Vermögensgegenstand abgesetzt werden.4 LIR: Loi concernant l’Impôt sur le Revenu (luxemburgisches Einkommensteuergesetz).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
42
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 35
X.2.15 Rückstellungen
Rückstellungen dienen zur Deckung von Verlusten oder Verbindlichkeiten, die ihrer Art nach genau bestimmt und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen dürfen außerdem gebildet werden für ihrer Art nach genau umrissene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintritts unbestimmt sind.
Rückstellungen für Pensionen und vergleichbare Verpflichtungen1
Die Gesellschaft gewährt ihren Mitarbeitern einen (leistungsorientierten/beitragsorientierten) Pensionsplan.
Leistungsorientierter Pensionsplan2
Bei leistungsorientierten Pensionsplänen leistet die Gesellschaft auf verpflichtender oder vertraglicher Basis Zahlungen an öffentlich bzw. privat verwaltete Rentenversicherungen. Die Beiträge werden als zusätzlicher Vorsorgeaufwand zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst. Übersteigen die geleisteten Zahlungen die geschuldeten Pensionsleistungen, ist der Überschuss zu aktivieren.
Ein leistungsorientierter Pensionsplan legt eine zum Renteneintrittszeitpunkt zu erhaltende Vergütung fest, die in der Regel von einem oder mehreren Faktoren wie beispielsweise Alter oder Betriebszugehörigkeit abhängig ist. Die in der Bilanz ausgewiesene Verpflichtung entspricht dem Barwert der garantierten Leistungen zum Abschlussstichtag abzüglich des Fair Value des Planvermögens (Fondsvermögen der Pensionskasse). Die leistungsorientierte Verpflichtung wird unter Verwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens (Projected Unit Credit-Methode) oder eines anderen Verfahrens (das verwendete Verfahren beschreiben) ermittelt. Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung entspricht den abgezinsten zukünftigen Zahlungen. Als Referenzzinssatz dienen Zinssätze von hochwertigen Unternehmensanleihen, deren Währung mit der Währung der zu leistenden Zahlungen übereinstimmt und deren Fälligkeit ungefähr den Pensionsver-pflichtungen entspricht.
Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste werden erfolgswirksam in dem Zeitraum ihrer Entstehung erfasst.
Der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird sofort erfolgswirksam erfasst.
Beitragsorientierter Pensionsplan2
Bei beitragsorientierten Pensionsplänen sind regelmäßige Beiträge der Gesellschaft an Fonds oder Pensions-kassen vorgesehen, wobei die Gesellschaft keine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen hat, die über diejenigen des Fonds oder der Pensionskasse hinausgehen, sollten Letztere nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Ansprüche der Angestellten verfügen. Die Beiträge stellen einen Aufwand des Geschäftsjahres dar, in dem sie gezahlt werden. Die Haftung der Gesellschaft ist auf die Höhe der Zahlungen beschränkt, die diese für ihre Arbeitnehmer leistet.
1 Das Gesetz vom 19. Dezember 2002 sieht keine spezifische Berechnungsmethode von Pensionsrückstellungen vor. Die genannten Berechnungsmethoden sind lediglich beispielhaft und sind den Umständen der Gesellschaft anzupassen.
2 Zutreffendes auswählen.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
44
51 (1bis)
36 PwC Luxembourg
SteuerrückstellungenRückstellungen für laufende SteuernDie Steuerrückstellungen, die dem Unterschiedsbetrag zwischen den von der Gesellschaft berechneten Steueraufwendungen und den geleisteten Vorauszahlungen für die entsprechenden Geschäftsjahre entsprechen, werden unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus Steuern“ ausgewiesen.
Oder1
Die Steuerrückstellungen, die den von der Gesellschaft berechneten Steueraufwendungen für die jeweiligen Geschäftsjahre entsprechen, werden unter dem Posten „Verbindlichkeiten aus Steuern“ ausgewiesen. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf der Aktivseite der Bilanz in dem Posten „Sonstige Forderungen“ erfasst.
Rückstellungen für latente Steuern Rückstellungen für latente Steuern setzen sich aus latenten Ertragsteuern zusammen und werden nach der Bilanz-Ansatz-Methode („liability method“) auf zeitlich befristete Differenzen zwischen Wertansätzen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz angesetzt. Rückstellungen für latente Steuern beinhalten im Wesentlichen latente Steuern auf zum Fair Value bewertete Finanzinstrumente und bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen. Zur Berechnung latenter Steuern werden die Steuersätze zukünftiger Jahre herangezogen, soweit sie bereits gesetzlich festgeschrieben sind bzw. der Gesetzgebungsprozess im Wesentlichen abgeschlossen ist.
Aktive latente Ertragsteuern können insoweit angesetzt werden, wie zukünftige steuerpflichtige Erträge zur Verfügung stehen. Passive latente Ertragsteuern werden netto in dem Posten „Steuerrückstellungen“ angesetzt.
Die Veränderung bei latenten Steuern wird erfolgswirksam erfasst, außer wenn sich der Umfang auf Posten bezieht, die direkt im Eigenkapitel ausgewiesen werden. In einem solchen Fall werden die latenten Steuern ebenfalls im Eigenkapital verbucht.
X.2.16 Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten werden zu ihrem Rückzahlungswert ausgewiesen. Ist der Rückzahlungsbetrag von Verbindlichkeiten höher als der erhaltene Betrag, wird der Unterschiedsbetrag aktiviert und jährlich linear bzw. nach der Effektivzinsmethode über die Laufzeit der Verbindlichkeit abgeschrieben.2
Oder1
Ist der Rückzahlungsbetrag von Verbindlichkeiten höher als der erhaltene Betrag, wird der Unterschiedsbetrag bereits bei Emission der Schuldtitel in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand gebucht.
Nachrangige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden unter diesem Posten ausgewiesen, falls die Gesellschaft die Rückzahlung in Bezug auf die anderen nicht abgesicherten Verbindlichkeiten als nachrangig behandelt.
X.2.17 Rechnungsabgrenzungsposten3
Dieser Passivposten beinhaltet die vor dem Abschlussstichtag erhaltenen Einnahmen, die Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
1 Zutreffendes auswählen.2 Das Gesetz vom 19. Dezember 2002 erläutert die Abschreibungsmethode des Unterschiedsbetrags zwischen Rückzahlungswert und Nominalwert
nicht. Daraus folgt, dass diese Abschreibung nach linearer oder versicherungsmathematischer Methode erfolgen kann, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass der Unterschiedsbetrag spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Verbindlichkeit vollständig abgeschrieben sein muss.
3 Dieser kann auch nicht realisierte Gewinne aus Devisenpositionen umfassen, wenn die monetäre/nicht monetäre Bewertungsmethode für die Währungsumrechnung von Bilanzposten verwendet wird (vgl. Anmerkung X.2.11). In einem solchen Fall muss diese Anmerkung entsprechend angepasst werden.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
65 (1) 11
63
45
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 37
X.2.18 Nettoumsatzerlöse
Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen sowie die Erlöse aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen nach Abzug von Preisnachlässen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.
ANMERKUNG X – GRÜNDUNGSKOSTEN1
Die Gründungskosten setzen sich aus Kosten für die Gründung/Kapitalerhöhung (andere zu erläutern) zusammen.2
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
GJ (Währung)
Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugängeAbgänge
Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugängeAbgänge
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( )
( )( )
( )
1 Kleine und mittelgroße Gesellschaften (wie in den Artikeln 35 bzw. 47 definiert) sind von der Verpflichtung befreit, diese Angaben zu machen (Artikel 66 und 67 Absatz (2)).
2 Als Gründungskosten können im Allgemeinen die Kosten aktiviert werden, die im Zusammenhang mit der Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder eines Geschäftszweigs stehen, im Gegensatz zu den Kosten für die Führung der laufenden Geschäfte.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
48
53 (2) (3)
39 (4)
38 PwC Luxembourg
ANMERKUNG X – IMMATERIELLE ANLAGEWERTE
Für immaterielle Anlagewerte, die zu den historischen Anschaffungskosten bewertet werden1
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:2
Forschungs- und Entwick-
lungskosten
(Währung)
Konzessionen, Patente,
Lizenzen, Warenzeichen
und vergleichbare
Rechte und Werte
(Währung)
Geschäfts- oder
Firmenwert, sofern er
entgeltlich erworben
wurde
(Währung)
Geleistete Anzahlungen
und immaterielle Vermögens-
gegenstände in Entwicklung
(Währung)
Summe
(Währung)
Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
ZugängeAbgängeUmgliederungen
Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen2 zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
ZuführungenAuflösungenUmgliederungen
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
1 Zutreffendes auswählen.2 Wertberichtigungen enthalten planmäßige Abschreibungen sowie außerplanmäßige erforderliche Wertminderungen (vgl. Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe c) Unterbuchstabe bb)). Wenn bei Gegenständen des Anlagevermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften
Wertberichtigungen vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
39 (3)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 39
Für immaterielle Anlagewerte, die zum Fair Value bewertet werden1, 2
Die Entwicklung in der Gewinn- und Verlustrechnung/Neubewertungsrücklage stellt sich im Geschäftsjahr/Zeitraum wie folgt dar:
(Kategorie der immateriellen Anlagewerte)GJ
(Währung)GJ-1
(Währung)
Anschaffungskosten3 zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
ZugängeAbgängeUmgliederungen
Anschaffungskosten am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
Wertberichtigungen des GeschäftsjahresKumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Fair Value4 am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Fair Value zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( ) ( )
34
Sowohl die Höhe als auch die Sicherheit künftiger Zahlungsströme können von den folgenden Bedingungen beeinflusst werden: (zu erläutern)
Falls anwendbar1
Im Geschäftsjahr/Zeitraum hat die Gesellschaft Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von immateriellen Anlagewerten für einen Gesamtbetrag von (Währung) (Betrag) (GJ-1: (Währung) (Betrag)) aufgenommen wurde, in die Herstellungskosten einbezogen.
1 Zutreffendes auswählen.2 Hinweis: Es sind lediglich die immateriellen Anlagewerte zulässig, die nach IFRS zum Fair Value bewertet werden können.3 Der Anschaffungspreis wird berechnet, indem der gezahlte Preis zu den Aufwendungen, die die Anschaffungsnebenkosten beinhalten, hinzuaddiert
wird (Art. 55 Absatz (2)).4 Wenn der Fair Value nicht auf der Grundlage eines Marktwerts ermittelt wird, sollten die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und
-methoden zugrunde gelegt wurden, offengelegt werden (Art. 64octies Buchstabe a)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
64sexies
64octies c)
55 (4)
40 PwC Luxembourg
Gesetzesartikel
ANMERKUNG X – SACHANLAGEN
Für Sachanlagen, die zu den historischen Anschaffungskosten bewertet werden1
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
Grundstücke und Bauten
(Währung)
Technische Anlagen und
Maschinen
(Währung)
Andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäfts-
ausstattung (Währung)
Geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau
(Währung)
Summe
(Währung)
Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
Zugänge Abgänge Umgliederungen
Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen2 zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
ZuführungenAuflösungen Umgliederungen
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
Falls anwendbar1
Im Geschäftsjahr/Zeitraum hat die Gesellschaft Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung von Anlagen für einen Gesamtbetrag von (Währung) (Betrag) (GJ-1: (Währung) (Betrag)) aufgenommen wurde, in die Herstellungskosten einbezogen.
1 Zutreffendes auswählen.2 Wertberichtigungen enthalten planmäßige Abschreibung sowie außerplanmäßige Wertminderungen, falls notwendig (Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe
c) Unterbuchstabe bb) Unterbuchstabe bb)). Wenn bei Gegenständen des Anlagevermögens allein für die Anwendung von Steuervorschriften Wertberichtigungen vorgenommen werden, ist der Betrag dieser Wertberichtigungen im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen (Artikel 55 Absatz (1) Buchstabe d)).
Anhang (Forts.)
39 (3)
55 (4)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 41
Für Sachanlagen, die zum Fair Value bewertet werden1
Die Entwicklung in der Gewinn- und Verlustrechnung/in den Neubewertungsrücklagen stellt sich im Geschäftsjahr/Zeitraum wie folgt dar:234
Grundstücke und Bauten2
GJ (Währung)
GJ-1(Währung)
Anschaffungskosten3 zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugänge AbgängeUmgliederungen
Anschaffungskosten am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsWertberichtigungen des Geschäftsjahres
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Fair Value4 am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Fair Value zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( ) ( )
Sowohl die Höhe als auch die Sicherheit künftiger Zahlungsströme können von den folgenden Bedingungen beeinflusst werden: (zu erläutern)
1 Zutreffendes auswählen.2 Beispielhafte Darstellung. Die Fair Value-Option kann auf alle Kategorien von Sachanlagen, die nach IFRS zum Fair Value bewertet werden können,
angewendet werden. Innerhalb derselben Kategorie muss die Anwendung der Fair Value-Option konsistent sein.3 Der Anschaffungspreis wird berechnet, indem der gezahlte Preis zu den Aufwendungen, die die Anschaffungsnebenkosten beinhalten, hinzuaddiert
wird (Art. 55 Absatz (2)).4 Wenn der Fair Value nicht auf der Grundlage eines Marktwerts ermittelt wird, sollten die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und
-methoden zugrunde gelegt wurden, offengelegt werden (Art. 64octies Buchstabe a)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
64sexies
64octies c)
42 PwC Luxembourg
Gesetzesartikel
39 (3)
ANMERKUNG X – FINANZANLAGEN
Für Finanzanlagen, die zu den historischen Anschaffungskosten bewertet werden1
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
Verbundene Unternehmen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere und sonstige Finanz-instrumente des
Anlagevermögens(Währung)
Ausleihungen und Forderungen
(Anlagevermögen)
(Währung)
Eigene Aktien/eigene Anteile
(Währung)
Summe
(Währung)(Währung) (Währung) (Währung) (Währung)
Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugängeAbgängeUmgliederungen
Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums ZuführungenAuflösungenUmgliederungen
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
Im Geschäftsjahr/Zeitraum hat die Gesellschaft X eigene Aktien oder eigene Anteile gekauft/verkauft, deren Nominalwert/rechnerischer Wert sich auf (Währung) (Betrag) beläuft.2
1 Zutreffendes auswählen.2 Diese Angabe ist im Anhang zu erfassen, es sei denn, sie ist im Lagebericht enthalten (Artikel 68).
Anhang (Forts.)
Anteile Ausleihungen
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 43
ANMERKUNG X – FINANZANLAGEN
Für Finanzanlagen, die zu den historischen Anschaffungskosten bewertet werden1
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
Verbundene Unternehmen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Wertpapiere und sonstige Finanz-instrumente des
Anlagevermögens(Währung)
Ausleihungen und Forderungen
(Anlagevermögen)
(Währung)
Eigene Aktien/eigene Anteile
(Währung)
Summe
(Währung)(Währung) (Währung) (Währung) (Währung)
Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugängeAbgängeUmgliederungen
Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums ZuführungenAuflösungenUmgliederungen
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
Im Geschäftsjahr/Zeitraum hat die Gesellschaft X eigene Aktien oder eigene Anteile gekauft/verkauft, deren Nominalwert/rechnerischer Wert sich auf (Währung) (Betrag) beläuft.2
1 Zutreffendes auswählen.2 Diese Angabe ist im Anhang zu erfassen, es sei denn, sie ist im Lagebericht enthalten (Artikel 68).
Anhang (Forts.)
Anteile Ausleihungen
44 PwC Luxembourg
Für Finanzanlagen, die zum Fair Value bewertet werden1, 2
Die Entwicklung in der Gewinn- und Verlustrechnung/in den Neubewertungsrücklagen stellt sich im Geschäftsjahr/Zeitraum wie folgt dar:3
Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente des AnlagevermögensGJ
(Währung)GJ-1
(Währung)
Anschaffungskosten3 zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugängeAbgängeUmgliederungen
Anschaffungskosten am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsWertberichtigungen des Geschäftsjahres
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Fair Value3 am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Fair Value zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( ) ( )
1 Zutreffendes auswählen.2 Anteile an verbundenen Unternehmen und Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, können zum Fair Value bewertet
werden, sofern sie nach IFRS zum Fair Value bewertet werden können (Artikel 64bis Absatz (5bis)). In diesem Fall sind im Anhang ebenfalls zusätzliche durch die IFRS gebotene Angaben zu machen. Wir verweisen auf unsere Broschüre „IFRS illustrative financial statements“, die auf unserer Homepage unter www.pwc.lu verfügbar ist.
3 Wenn der Fair Value nicht auf der Grundlage eines Marktwerts ermittelt wird, sollten die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden zugrunde gelegt wurden, offengelegt werden (Art. 64octies Buchstabe a)).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
64bis
64quinquies
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 45
Für Finanzanlagen, die nicht zum Fair Value bewertet werden1
Der Verwaltungsrat/Die Geschäftsleitung/Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Fair Value jeder Anlage über dem Buchwert liegt und daher keine Wertminderung erforderlich ist.
Oder1
Finanzanlagen, die nicht zum Fair Value bewertet werden, jedoch zu einem höheren Betrag als dem Fair Value in der Bilanz ausgewiesen werden, stellen sich wie folgt dar:
Kategorie von Finanzanlagen Buchwert (Währung)
Fair Value (Währung)
(Beschreibung der Kategorie)
...
Der Verwaltungsrat/Die Geschäftsleitung/Die Geschäftsführung beurteilte den Rückgang des Marktwerts als nicht dauerhaft ... (Gründe erläutern); daher wird im Jahresabschluss der Gesellschaft keine Anpassung dieser Finanzanlagen vorgenommen.
An folgenden Unternehmen ist die Gesellschaft mit mindestens 20 % am Kapital beteiligt oder ist unbeschränkt haftender Gesellschafter:
Name des Unternehmens
(Rechtsform)
Sitz Gehaltener Anteil am
Kapital %
Abschluss-stichtag
Eigenkapital der Gesellschaft am
Abschlussstichtag(Währung)
Ergebnis des Geschäftsjahres
(Währung)
Oder1
Die gemäß den Bestimmungen des Artikels 65 Absatz (1) Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben wurden in einer Aufstellung erfasst, die nach Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 1915 veröffentlicht wurde.2
Und/oder1
Die gemäß den Bestimmungen von Artikel 65 Absatz (1) Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben zu einem/zwei/allen Unternehmen, an dem/denen die Gesellschaft mit mindestens 20 % am Kapital beteiligt ist, sind unter-blieben, da sie geeignet sind, diesem/diesen Unternehmen einen schweren Schaden zuzufügen.
1 Zutreffendes auswählen.2 Es ist zulässig, dass die Angaben:
• in einer Aufstellung gemacht werden, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (Artikel 67 Absatz (1) Buchstabe (a)) hinterlegt wird;
• nicht gemacht werden müssen, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes von untergeordneter Bedeutung sind (Artikel 65 Absatz (1) Unterabsatz 2);
• nicht gemacht werden müssen, wenn sie geeignet sind, einem Unternehmen einen schweren Schaden zuzufügen (Artikel 67 Absatz (1) Buchstabe (b)) Die Angabe des Eigenkapitals und des Ergebnisses kann ebenfalls unterbleiben (Artikel 65 Absatz (1) Unterabsatz 2 und Artikel 67 Absatz (3)),
wenn das betreffende Unternehmen seinen Abschluss nicht veröffentlicht, wenn es sich mittelbar oder unmittelbar zu weniger als 50 % im Besitz der Gesellschaft befindet, wenn die gehaltenen Unternehmen in den Konzernabschluss einer den Bedingungen von Artikel 314 Absatz (2) entsprechenden Gesellschaft einbezogen wird oder wenn die Muttergesellschaft diese Rechte in ihrem Jahresabschluss oder Konzernabschluss erfasst (Artikel 58 bzw. Artikel 336 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
65 (1) 17 b)
65 (1) 2
67 (1) a)
67 (1) b)
46 PwC Luxembourg
62 (2)
61 (1)
65 (1) 14
65 (1) 17 a)
ANMERKUNG X – VORRÄTE
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen Fertige Erzeugnisse und WarenGeleistete Anzahlungen
Summe
Zum Abschlussstichtag belaufen sich die auf der Grundlage des letzten bekannten Marktpreises bewerteten Vorräte auf (Währung) (Betrag); dies stellt einen Unterschiedsbetrag von (Währung) (Betrag) im Verhältnis zu den Anschaffungskosten/Herstellungskosten dar, die nach der Methode (die angewandte Methode ist zu erläutern) bewertet werden.1
ANMERKUNG X – FORDERUNGEN
Die Forderungen setzen sich im Wesentlichen zusammen aus2:
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
(Beschreibung der Kategorie – Bruttobetrag) Wertberichtigungen zu (Beschreibung der Kategorie)
Summe
ANMERKUNG X – DERIVATIVE FINANZINSTRUMENTE3, 4
Zum (Abschlussstichtag) hat die Gesellschaft folgende Devisenterminkontrakte abgeschlossen5:
Währung Gekaufter Betrag
Währung Verkaufter Betrag
Fälligkeit Fair Value
(Darstellungs-währung)
Erfolgswirksam erfasst
(Darstellungs-währung)
Erfolgsneutral erfasst6
(Darstellungs-währung)
Summe
1 Weist die Bewertung in der Bilanz im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des letzten bekannten Marktpreises einen wesentlichen Unterschied auf, so ist der Unterschiedsbetrag im Anhang pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen.
2 Es sind Angaben zu den Erträgen des Geschäftsjahres zu machen, die nach dessen Abschluss einforderbar sind und unter den Forderungen erfasst werden, wenn diese Erträge von Bedeutung sind. Zur besseren Übersichtlichkeit sind solche Angaben auch in Tabellenform zulässig.
3 Falls keine Bewertung zum Fair Value erfolgt, hat die Gesellschaft für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente den Umfang und die Art der Instrumente einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können, anzugeben.
4 Falls die derivativen Finanzinstrumente zu historischen Anschaffungskosten bewertet werden, kann auf die Spalten „Erfolgswirksam erfasst“ sowie „Erfolgsneutral erfasst“ verzichtet werden. Wertberichtigungen zu nicht realisierten Verlusten, die erfolgswirksam erfasst werden, können in einer gesonderten Spalte ausgewiesen werden.
5 Falls anwendbar.6 Anwendbar auf Sicherungsinstrumente (vgl. Artikel 64quater).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 47
64quinquies
Zum (Abschlussstichtag) hat die Gesellschaft folgende Optionsgeschäfte abgeschlossen1:
Art der Optionen
Anzahl der Optionen
Ausübungs-preis
(Währung)
Ausübungs-zeitraum/Fälligkeit
Fair Value
(Darstellungs-währung)
Erfolgswirksam erfasst
(Darstellungs-währung)
Erfolgsneutral erfasst2
(Darstellungs-währung)
Summe
Zum (Abschlussstichtag) hat die Gesellschaft folgende Zinsswapgeschäfte abgeschlossen1: 3
Fälligkeit Ursprungs-währung
Nominal- betrag
(Ursprungs-währung)
Erhaltener Zinssatz3
%
GezahlterZinssatz3
%
Fair Value
(Darstellungs-währung)
Erfolgs-wirksam
erfasst(Darstellungs-
währung)
Erfolgs-neutral erfasst2
(Darstellungs-währung)
Summe
Falls anwendbar4
Der Fair Value wurde unter Zuhilfenahme der folgenden Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt: (detaillierte Angaben zu den angewandten Modellen und Methoden).
Die zugrunde liegenden zentralen Annahmen sind nachfolgend aufgeführt: (Details sind anzugeben).
1 Falls anwendbar.2 Anwendbar auf Sicherungsinstrumente (vgl. Artikel 64quater).3 Oder Referenzzinssatz (Euribor, Libor usw.).4 Anzuwenden, falls die Bewertung zum Fair Value erfolgt und falls dieser mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden
bestimmt wird
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
48 PwC Luxembourg
ANMERKUNG X – AKTIVER RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten setzt im Wesentlichen wie folgt zusammen ...1
ANMERKUNG X – GEZEICHNETES KAPITAL2
Das gezeichnete Gesellschaftskapital3 beläuft sich auf (Währung) (Betrag) und wird durch X Aktien/Anteile mit einem einheitlichen Nominalwert von (Währung) (Betrag)/rechnerischen Wert, die in Höhe von (Währung) (Betrag) eingezahlt sind, repräsentiert.
Das genehmigte Kapital beläuft sich auf (Währung) (Betrag).
Falls anwendbar4
Das Kapital der Gesellschaft setzt sich zusammen aus X Aktien/Anteilen mit einem einheitlichen Nominalwert von (Währung) (Betrag)/rechnerischen Wert des Typs A und aus Y Aktien/Anteilen mit einem einheitlichen Nominalwert von (Währung) (Betrag)/rechnerischen Wert5 des Typs B.
Die Entwicklung des Postens „Gezeichnetes Kapital“ im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
GJ
(Währung)
Aktien/Anteile
Typ A
Aktien/Anteile
Typ B
Summe Aktien/Anteile
Gezeichnetes Kapital zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
Ausgabe von Aktien/AnteilenRückkäufe von Aktien/Anteilen
Gezeichnetes Kapital am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
( ) ( )
( ) ( )
Die Entwicklung des gezeichneten Kapitals im Geschäftsjahr/Zeitraum entspricht6 ... nach Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung/Generalversammlung/des Verwaltungsrats (im Rahmen des genehmigten Kapitals)/andere (zu erläutern) vom (Datum) ...
Zum (Abschlussstichtag) existieren X Gewinnanteile, Y Wandelschuldverschreibungen und Z Titel oder ähnliche Rechte. Sie begründen einen Anspruch auf ...7
Die Gesellschaft hat darüber hinaus X Vorzugsaktien/-Anteile ausgegeben, die zu einer Vorzugsdividende in Höhe von X % pro Jahr auf Basis der Nominalwerte der Vorzugstitel berechtigen und vor der Dividende auf die Stammaktien/-Anteile ausgeschüttet werden. Die zum Abschlussstichtag nicht ausgeschütteten Dividenden belaufen sich auf (Währung) (Betrag).
1 Die auf ein anderes Geschäftsjahr anrechenbaren Aufwendungen, die für die Bewertung der Ergebnisse nicht unwesentlich sind, sind im Anhang ausführlich zu erläutern (Erklärungen zu ihrem Betrag und ihrer Art).
2 Des Gesetzes vom 10. August 1915. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.à r.l.) ist das Gesellschaftskapital voll einzuzahlen.3 Das nicht eingezahlte gezeichnete Kapital wird auf der Aktivseite gesondert angegeben.4 Zutreffendes auswählen.5 Anwendbar, falls mehrere Aktiengattungen vorhanden.6 Erläuterung der Art der Veränderungen: Kapitalerhöhung, Kapitalrückzahlung, Kapitalherabsetzung zur Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft.
Erläuterung der Auswirkungen auf die Anzahl der Aktien/Anteile im Umlauf sowie den Nominalwert der Aktien/Anteile.7 Existieren Gewinnanteile, Wandelschuldverschreibungen und Titel oder ähnliche Rechte, sind ihre Zahl und der Umfang der Rechte, die sie
verbriefen, anzugeben.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
42
482
1832
65 (1) 4
65 (1) 3
65 (1) 5
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 49
ANMERKUNG X – AUSGABEAGIO UND VERGLEICHBARE AGIEN
Die Entwicklung des Postens „Ausgabeagio und vergleichbare Agien“ im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
Ausgabeagio GJ
(Währung)
VergleichbareAgien GJ
(Währung)
TotalGJ
(Währung)
Ausgabeagio und vergleichbare Agien zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
Veränderungen im Geschäftsjahr/Zeitraum
Ausgabeagio und vergleichbare Agien am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum des Postens „Ausgabeagio und vergleichbare Agien“ entspricht ... nach dem Beschluss/den Beschlüssen der außerordentlichen Generalversammlung/Generalversammlung/des Verwaltungsrats (im Rahmen des genehmigten Kapitals)/andere (zu erläutern) vom (Datum) ...1
ANMERKUNG X – NEUBEWERTUNGSRÜCKLAGEN
Die Entwicklung des Postens „Neubewertungsrücklagen“ im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
Eröffnungsbilanz GJ
(Währung)
Veränderungen
(Währung)
Schlussbilanz GJ
(Währung)
Art der Rücklagen ist anzugeben
Summe (latente Steuern (netto))2
2
Die Neubewertungsrücklagen sind nicht zur Ausschüttung verfügbar/sind zur Ausschüttung in Höhe eines Betrags von (Währung) (Betrag) verfügbar.3
ANMERKUNG X – RÜCKLAGEN
Anmerkung X-1 – Gesetzliche RücklagenJährlich werden 5 % des Ergebnisses des Geschäftsjahres vorweg zur Bildung von gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen verwandt. Diese Vorwegzuweisung ist nicht mehr vorgeschrieben, wenn die Rücklagen den zehnten Teil des gezeichneten Kapitals erreicht haben. Die gesetzlichen Rücklagen dürfen nicht ausgeschüttet werden.
Anmerkung X-2 – Rücklagen für eigene Aktien/eigene AnteileDie Gesellschaft hat während des Geschäftsjahres/des Zeitraums eigene Aktien/eigene Anteile in Höhe eines Betrags von (Währung) (Betrag) erworben, die in der Bilanz der Gesellschaft aktiviert werden.
Gemäß dem Gesetz hat die Gesellschaft eine nicht verfügbare Rücklage4 in Höhe von (Währung) (Betrag) gebildet, die im Posten „Rücklagen für eigene Aktien oder eigene Anteile“ erfasst wird.
1 Erläuterung der Art der Veränderungen: Kapitalerhöhung, Kapitalminderung durch Abschreibung der Verluste, Kapitalrückzahlung usw. sowie der Auswirkungen auf das Ausgabeagio pro Aktie/Anteil im Umlauf.
2 Latente Steuern im Zusammenhang mit Anpassungen auf den Fair Value, die in den Neubewertungsrücklagen verbucht werden, werden ebenfalls in den Neubewertungsrücklagen erfasst.
3 Des Gesetzes vom 10. August 1915.4 Die Rücklagen für eigene Aktien/eigene Anteile sollten mit dem Anschaffungspreis der Aktien/Anteile auf der Aktivseite übereinstimmen (Art. 49-5
des Gesetzes vom 10. August 1915). Für rückkaufbare Aktien/Anteile sollten sich die Rücklagen auf den Nominalwert belaufen (Artikel 49-8 des Gesetzes vom 10. August 1915).
64quinquies
723
1973
49-53
49-83
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
50 PwC Luxembourg
Anmerkung X-3 – Satzungsmäßige RücklagenGemäß der Satzung hat die Gesellschaft einen Betrag in Höhe von (Währung) (Betrag) einer speziellen Rücklage entsprechend (Beschreibung der durch die Satzung vorgegebenen Rücklagen) zugeteilt.
Anmerkung X-4 – Sonstige RücklagenZum (Abschlussstichtag) hat die Gesellschaft ihre Vermögensteuerschuld auf der Grundlage von Paragraph 8a des Luxemburger Vermögensteuergesetzes ermäßigt. Die Gesellschaft führt den gebundenen Rücklagen den fünffachen Ermäßigungsbetrag zu. Dieser Rücklageposten ist für die fünf auf die Ermäßigung folgenden Steuerjahre in der Bilanz beizubehalten.
ANMERKUNG X – ENTWICKLUNG IM GESCHÄFTSJAHR/ZEITRAUM DER POSTEN „RÜCKLAGEN“ UND „ERGEBNIS“
Die Entwicklung im Geschäftsjahr/Zeitraum stellt sich wie folgt dar:
Neu-bewertung-
rücklagen
(Währung)
GesetzlicheRücklagen
(Währung)
Rücklagen für eigene
Aktien/ eigene
Anteile(Währung)
Satzungs-mäßige
Rücklagen
(Währung)
SonstigeRücklagen
(Währung)
Ergebnis-vortrag
(Währung)
Ergebnisdes
Geschäfts-jahres/
Zeitraums(Währung)
Am (Abschlussstichtag des Geschäftsjahres/Zeitraums GJ-1)
Veränderungen:• Ergebnisverwendung
Vorjahr• Dividendenaus-
schüttung• Ergebnis des
Geschäftsjahres/Zeitraums
• Sonstige Veränderungen (zu erläutern)
Am (Abschlussstichtag des Geschäftsjahres/Zeitraums GJ)
Die Zahlung von Vorabdividenden wurde vom Verwaltungsrat am ... auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses zum ... beschlossen.1
Falls anwendbar2
Das Ergebnis des Geschäftsjahres setzt sich aus nicht ausschüttbaren Beträgen in Höhe von (Währung) (Betrag) zusammen und entspricht der Nettosteigerung des Wertes und der zum Fair Value bewerteten Bilanzposten.
1 Erläuterung und Anpassung, falls mehrere Zahlungen von Vorabdividenden erfolgt sind.2 Zutreffendes auswählen.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
64nonies
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 51
ANMERKUNG X – INVESTITIONSZULAGEN
Die Investitionszulagen1 stellen sich wie folgt dar:
Bruttowert GJ
(Währung)
Abschreibung GJ
(Währung)
Nettowert GJ
(Währung)
Nettowert GJ-1
(Währung)
Forschungs- und EntwicklungskostenKonzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und WerteGrundstücke und BautenTechnische Anlagen und MaschinenSonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe
ANMERKUNG X – SONDERPOSTEN MIT RÜCKLAGEANTEIL
Gemäß Artikel 53 und/oder 54 LIR2 wurden bestimmte Gewinne aus Verkäufen von Vermögensgegenständen neutralisiert. Im Einzelnen:
Zu reinvestierende Sonderposten mit
Rücklageanteil (Währung)
Reinvestierte Sonderposten mit
Rücklageanteil(Währung)
Summe
(Währung)
Bruttowert zu Beginn des Geschäftsjahres/ZeitraumsZugängeAbgängeUmgliederungen
Bruttowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Kumulierte Wertberichtigungen zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
ZuführungenAuflösungenUmgliederungen
Kumulierte Wertberichtigungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
Nettowert zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
( ) ( )
( )( )
( )
( )
( )( )
( )
1 Werden Investitionszulagen direkt vom bezuschussten Vermögensgegenstand abgesetzt, so ist eine entsprechende Erläuterung bei den Anhangsangaben bezüglich der betroffenen Vermögensgegenstände zu machen, welche die erhaltenen Beträge und die Höhe der jeweiligen Absetzung angeben.
2 LIR: Loi concernant l’Impôt sur le Revenu (luxemburgisches Einkommensteuergesetz).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
52 PwC Luxembourg
65 (1) 14
65 (1) 6
65 (1) 5
64
ANMERKUNG X – NACHRANGIGE VERBINDLICHKEITEN
Nach Laufzeiten gegliedert stellen sich die nachrangigen Verbindlichkeiten wie folgt dar:
Bis ein Jahr
(Währung)
Mehr als ein Jahr und weniger
als fünf Jahre (Währung)
Mehr als fünf Jahre
(Währung)
Summe
GJ (Währung)
Summe
GJ-1 (Währung)
Wandelbare VerbindlichkeitenNicht wandelbare Verbindlichkeiten
Summe
Die auf die oben genannten Verbindlichkeiten zu zahlenden Zinsen belaufen sich auf (Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag)((Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag GJ-1)). Die Summe der Zinsverbindlichkeiten zum (Abschlussstichtag) beträgt (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag GJ-1)).
Nachrangige Verbindlichkeiten in Höhe von (Währung) (Betrag) sind zum (Abschlussstichtag) durch dingliche Sicherheiten gedeckt. Die dinglichen Sicherheiten in Höhe von (Währung) (Betrag) bestehen aus (Beschreibung der Art und Ausgestaltung).
Die Gesellschaft hat eine/mehrere Wandelanleihe(n) mit folgenden Merkmalen ausgegeben: (Angabe von Währung, Nominalwert, Fälligkeit, Zinssatz, Wandlungsbedingungen).
ANMERKUNG X – RÜCKSTELLUNGEN
Die Rückstellungen lassen sich wie folgt aufgliedern:
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
Rückstellungen für Pensionen und vergleichbare VerpflichtungenSteuerrückstellungenSonstige Rückstellungen1
Summe
1 Gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2002 sind die „sonstigen Rückstellungen“ zu erläutern, wenn sie wesentlich sind.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 53
65 (1) 10
65 (1) 11
50
Rückstellungen für Pensionen und vergleichbare Verpflichtungen Die Gesellschaft hat für ihre Angestellten ein außergesetzliches Altersvorsorgesystem eingerichtet. Die zum Abschluss des Geschäftsjahres/Zeitraums gebildete Rückstellung beläuft sich auf (Währung) (Betrag). Die Summe der Beiträge für das Geschäftsjahr/den Zeitraum, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wurden, beträgt (Währung) (Betrag) (GJ-1: (Währung) (Betrag)).
SteuerrückstellungenSteuerrückstellungen setzen sich aus einer Rückstellung für Steuerstreitigkeiten in Höhe von (Währung) (Betrag) im Hinblick auf (zu beschreiben) und aus einer Rückstellung für latente Steuern in Höhe von (Währung) (Betrag) zusammen (vgl. Anmerkung X – Steuern vom Ergebnis).
Sonstige RückstellungenDie sonstigen Rückstellungen setzen sich aus1 ... zusammen.
ANMERKUNG X – STEUERN VOM ERGEBNIS
Laufende Steuern
(Währung)
LatenteSteuern
(Währung)
Summe
(Währung)
Steuerrückstellungen zu Beginn des Geschäftsjahres/Zeitraums
VeränderungenSteueraufwand aus gewöhnlichen GeschäftstätigkeitenSteueraufwand aus außergewöhnlichen GeschäftstätigkeitenIm Eigenkapital gebuchte SteuernZahlungTransfer
Steuerrückstellungen am Ende des Geschäftsjahres/Zeitraums
( ) ( ) ( )
Falls anwendbar2
Die Gesellschaft bildet mit (Name der Gesellschaft(en), die in den Anwendungsbereich der Steuerkonsolidierung fällt/fallen) eine ertragsteuerliche Organschaft. Die zu zahlende Gewerbe- und Körperschaftssteuer wird anhand des konsolidierten Ergebnisses der steuerlichen Organschaft ermittelt.3
1 Gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2002 sind die „sonstigen Rückstellungen“ zu erläutern, wenn sie wesentlich sind.2 Zutreffendes auswählen.3 Erläuterung und Anpassung an die spezielle Situation der Gesellschaft erforderlich.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
54 PwC Luxembourg
65 (1) 6
65 (1) 14
65 (1) 6
65 (1) 5
45
ANMERKUNG X – NICHT NACHRANGIGE VERBINDLICHKEITEN1
Nach Laufzeiten gegliedert stellen sich die nicht nachrangigen Verbindlichkeiten wie folgt dar:
Bis ein Jahr
(Währung)
Mehr als ein und weniger
als fünf Jahre(Währung)
Mehr als fünf Jahre
(Währung)
Summe
GJ (Währung)
Summe
GJ-1 (Währung)
Wandelanleihen
Nicht wandelbare Anleihen
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen soweit diese nicht offen von den Vorräten abgesetzt werden
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Durch Handelswechsel entstandene Verbindlichkeiten (Schuldwechsel)
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen1
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht1
Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit
Sonstige Verbindlichkeiten
Summe
Die auf die oben beschriebenen Verbindlichkeiten zu zahlenden Zinsen belaufen sich auf (Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag) ((Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag GJ-1)). Die Summe der Zinsverbindlichkeiten zum (Abschlussstichtag) beträgt (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag GJ-1)).1
Falls anwendbar2
Der Betrag in Höhe von (Währung) (Betrag) ist zum (Abschlussstichtag) durch dingliche Sicherheiten gedeckt. Die dinglichen Sicherheiten bestehen aus (Beschreibung der Art und Ausgestaltung).
Falls anwendbar2
Die Gesellschaft hat eine/mehrere Wandelanleihe(n) mit folgenden Merkmalen ausgegeben: (Angabe von Währung, Nominalwert, Fälligkeit, Zinssatz, Wandlungsbedingungen).
ANMERKUNG X – PASSIVER RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten setzt sich im Wesentlichen wie folgt zusammen ...3
1 Es können Erläuterungen zu den beteiligten Parteien und den Konditionen dieser Verbindlichkeiten geben werden, falls diese wesentlich sind.2 Zutreffendes auswählen.3 Die auf ein anderes Geschäftsjahr anrechenbaren Erträge, die für die Ermittlung der Ergebnisse nicht unwesentlich sind, sind im Anhang ausführlich
zu erläutern (Betrag und Art).
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 55
48/65 (1) 8
67 (2)
65 (1) 9
ANMERKUNG X – NETTOUMSATZERLÖSE1
Die Nettoumsatzerlöse werden wie folgt nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Zonen aufgegliedert:
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
Tätigkeitsbereiche
Summe
Geografische Zonen
Summe
Oder2
Eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geografischen Zonen wurde unterlassen, da sie geeignet ist, der Gesellschaft zu schaden.
ANMERKUNG X – ANDERE AKTIVIERTE EIGENLEISTUNGEN
Im Geschäftsjahr hat die Gesellschaft folgende Eigenleistungen (Beschreibung der Leistungen) im Wert von (Währung) (Betrag) ausgeführt ((Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag GJ-1)). Diese Eigenleistungen werden unter der jeweiligen Position in der Bilanz erfasst.
Falls anwendbar2
Die zur Finanzierung der Eigenleistungen aufgewendeten Zinsen belaufen sich auf (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) am (Abschlussstichtag GJ-1)).
ANMERKUNG X – PERSONAL
Die Gesellschaft hat während des Geschäftsjahres/Zeitraums durchschnittlich X Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, die wie folgt in Kategorien aufgegliedert werden:
GJ GJ-1
AngestellteArbeiter Sonstige (zu erläutern)
... Personen ... Personen ... Personen
... Personen ... Personen ... Personen
1 Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse ist nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten vorzunehmen, soweit sich – unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen und der Erbringung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Dienstleistungen – die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte erheblich voneinander unterscheiden. Unternehmen, die unter Artikel 47 (mittelgroße Gesellschaften) fallen, können darauf verzichten, diese Informationen zu veröffentlichen.
2 Zutreffendes auswählen.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
56 PwC Luxembourg
65 (1) 1265 (3)
65 (1) 13
ANMERKUNG X – GEWÄHRTE BEZÜGE FÜR MITGLIEDER DER VERWALTUNGS- ODER AUFSICHTSORGANE UND PENSIONSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER FRÜHEREN MITGLIEDERN DIESER ORGANE1,2
Die für ihre Tätigkeiten gewährten Bezüge der Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane sowie die entstandenen oder eingegangenen Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern der genannten Organe während des Geschäftsjahres/Zeitraums werden wie folgt aufgegliedert:
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
Bezüge VerwaltungsorganeAufsichtsorgane
Summe
PensionsverpflichtungenVerwaltungsorganeAufsichtsorgane
Summe
ANMERKUNG X – GEWÄHRTE VORSCHÜSSE UND KREDITE FÜR MITGLIEDER DER VERWALTUNGS- UND AUFSICHTSORGANE1
Die während des Geschäftsjahres/Zeitraums gewährten Vorschüsse und Kredite für die Mitglieder dieser Organe können wie folgt zusammengefasst werden:
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
VerwaltungsorganeAufsichtsorgane
Summe
Diese Vorschüsse und Kredite werden auf der folgenden Grundlage gewährt (Erläuterung der Zinssätze und der wesentlichen Bedingungen). Die während des Geschäftsjahres zurückgezahlten Beträge belaufen sich auf (Währung) (Betrag).
Die von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres/Zeitraums für die Mitglieder dieser Organe eingegangenen Verpflichtungen belaufen sich auf (Währung) (Betrag) und entsprechen ...
1 Diese Angaben sind zusammengefasst für die jeweilige Kategorie zu machen.2 Die Angaben können unterlassen werden, wenn sie die Identifizierung der Position eines bestimmten Mitglieds dieser Organe ermöglichen
würden.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 57
65 (1) 7ter
65 (1) 16
49 (2)
ANMERKUNG X – GESCHÄFTE MIT NAHESTEHENDEN PERSONEN UND UNTERNEHMEN1
Die folgenden Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen wurden während des Geschäftsjahres nicht zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt: (anzugeben ist die Höhe der Transaktionen, die Art der Beziehung zu den nahestehenden Personen und Unternehmen sowie jede andere Information über die Transaktionen, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft von Bedeutung ist).
ANMERKUNG X – SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE UND AUFWENDUNGEN2
Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:
ANMERKUNG X – HONORARE DES ABSCHLUSSPRÜFERS3
Die Gesamthonorare, die vom Abschlussprüfer bzw. von der Prüfungsgesellschaft für das Geschäftsjahr berechnet wurden, stellen sich wie folgt dar:
GJ (Währung)
GJ-1 (Währung)
JahresabschlussprüfungAndere Bestätigungsleistungen Steuerberatungsleistungen Sonstige Leistungen
Summe
ANMERKUNG X – AUSSERORDENTLICHE ERTRÄGE/AUFWENDUNGEN
Die außerordentlichen Erträge umfassen insbesondere Erträge aus ...
Die außerordentlichen Aufwendungen umfassen insbesondere Aufwendungen für ...
1 Kleine und mittelgroße Gesellschaften Luxemburger Rechts (insbesondere Aktiengesellschaften (sociétés anonymes), Kommanditgesellschaften auf Aktien (sociétés en commandite par actions), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociétés à responsabilité limitée), Offene Handelsgesellschaften (sociétés en nom collectif) und Kommanditgesellschaften (sociétés en commandite simple)) sind von der Veröffentlichung dieser Informationen befreit, mit Ausnahme der Aktiengesellschaften, die zumindest folgende direkte oder indirekte Transaktionen veröffentlichen müssen: i) zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilinhabern und ii) zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern der Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane. Diese Möglichkeit der Befreiung besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassen sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Transaktionen zwischen zwei oder mehreren Tochtergesellschaften einer Gruppe von Gesellschaften, falls die an der Transaktion teilnehmenden Gesellschaften zu einer Muttergesellschaft gehören. Es sei darauf hingewiesen, dass es ebenfalls zulässig ist, die Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) zu machen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards angenommen wurden.
2 Kommentierung, falls diese für die Beurteilung der Ertragslage (Art und Beträge) von Bedeutung sind.3 Kleine Unternehmen sind von der Pflicht zur Veröffentlichung dieser Informationen befreit (Artikel 67 (2)). Mittelgroße Gesellschaften können
ebenfalls auf eine entsprechende Veröffentlichung verzichten, falls sie der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) die Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen können. Gesellschaften, deren Aktien an einem EU-regulierten Markt zum Handel zugelassen sind, müssen die gleichen Anforderungen wie große Unternehmen erfüllen. Auf diese Angabe kann verzichtet werden, falls die Gesellschaft in den Konzernabschluss einer Gesellschaft einbezogen ist, der diese Informationen enthält.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
58 PwC Luxembourg
ANMERKUNG X – EVENTUALVERBINDLICHKEITEN UND SONSTIGE FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN1
Die Eventualverbindlichkeiten und finanziellen Verpflichtungen stellen sich wie folgt dar:
GJ (Währung) GJ-1 (Währung)
Avale, Kautionen und begebene SicherheitenDevisenterminkäufe und -verkäufeLeasing (noch ausstehende Mieten)Bestellungen von Gegenständen des Anlagevermögens und andere Kauf- und Verkaufsverpflichtungen PensionsverpflichtungenSonstiges (zu erläutern)
Summe
Art und Umfang sowie kaufmännische Zielsetzung der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte stellen sich wie folgt dar:2
Gestellte Sicherheiten für/erhaltene Sicherheiten von verbundene(n) Unternehmen Die Gesellschaft hat für/von verbundene(n) Unternehmen Sicherheiten in Höhe von (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) für das Geschäftsjahr GJ-1) zur Deckung von (zu erläutern) gestellt/erhalten.
Devisenterminkäufe und -verkäufeDie Gesellschaft hat Devisenterminkontrakte in (Währung) abgeschlossen, um (Angabe der unternehmerischen Zielsetzung). Die aus den zum (Abschlussstichtag) offenen Kontrakten resultierende Verpflichtung beläuft sich auf (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) zum Abschluss GJ-1). Vergleiche Anmerkung X.3
Leasing (noch ausstehende Mieten) Die noch nicht fälligen Verpflichtungen im Hinblick auf noch zu zahlende Mieten belaufen sich zum Abschluss des Geschäftsjahres/Zeitraums auf (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) zum Abschluss GJ-1). Sie beziehen sich auf Leasingverträge über (zu erläutern).
Bestellungen von Gegenständen des Anlagevermögens und andere Kauf- und Verkaufsverpflichtungen Die Verpflichtungen zum Kauf von Gegenständen des Anlagevermögens belaufen sich zum Abschluss des Geschäftsjahres/Zeitraums auf (Währung) (Betrag) ((Währung) (Betrag) zum Abschluss GJ-1).
Pensionsverpflichtungen Die Gesellschaft hat für ihr Personal Pensionsverpflichtungen übernommen, die sich zum Jahresabschluss auf (Währung) (Betrag) belaufen ((Währung) (Betrag) zum Abschluss GJ-1).4
Sonstige Eventualverbindlichkeiten/erhaltene bzw. gegebene Garantien (Art und Umfang sowie unternehmerische Zielsetzung der getätigten Geschäfte sind darzustellen).
ANMERKUNG X – VORGÄNGE VON BESONDERER BEDEUTUNG NACH DEM ABSCHLUSSSTICHTAG
(Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag sind zu beschreiben).
1 Angabe der finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, sofern diese Angabe zur Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft zweckmäßig ist.
2 Kleine und mittelgroße Gesellschaften können auf diese Angabe verzichten, es sei denn, ihre begebenen Wertpapiere sind zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassen.
3 Siehe Anmerkung zu derivativen Finanzinstrumenten.4 Verweis zur Anmerkung X – Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, falls dies zum Verständnis des Jahresabschlusses beiträgt.
Gesetzesartikel
Anhang (Forts.)
65 (1) 765 (1) 7bis
60 PwC Luxembourg
Lagebericht
EinführungDie Geschäftsleitung der Gesellschaft1 ist verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen.
Der mit der Prüfung beauftragte Abschlussprüfer hat anzugeben, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des Geschäftsjahres im Einklang steht.
Niederlassungen von Gesellschaften ausländischen Rechts und Einzelkaufleute sind nicht gehalten, einen Lagebericht zu erstellen.
Die Gesellschaften gemäß Artikel 35 (kleine Unternehmen) sind nicht verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen, sofern sie im Anhang die Angaben nach Artikel 49-5 Absatz (2)2 betreffend den Erwerb eigener Anteile machen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt3 zugelassen sind.
Inhalt Der Lagebericht beinhaltet zumindest ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäfts-verlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft und die wesentlichen Risiken und Unsicherheiten, denen sie ausgesetzt ist. Diese Darstellung besteht aus einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der finanziellen Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der finanziellen Lage der Gesellschaft erforderlich ist, muss die Analyse die wichtigsten finanziellen und gegebenenfalls nicht finanziellen Leistungsindikatoren beinhalten, die für die betreffende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen dieser Analyse enthält der Lagebericht auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und liefert zusätzliche Erläuterungen dazu.
Die Gesellschaften gemäß Artikel 47 (kleine und mittelgroße Gesellschaften) sind von der Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht finanzieller Informationen befreit. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt3 zugelassen sind.
Der Lagebericht soll auch eingehen auf:• Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;• die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft;• den Bereich Forschung und Entwicklung;• die in Artikel 49-5 Absatz (2) des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften bezeichneten
Angaben über den Erwerb eigener Aktien einer Gesellschaft, die Folgendes beinhalten:- die Gründe für die während des Geschäftsjahres getätigten Ankäufe;- die Zahl und den Nominalwert, oder, in Ermangelung eines Nominalwerts, den rechnerischen Kapitalwert
der im Laufe des Geschäftsjahres erworbenen und veräußerten Anteile sowie deren Anteil am gezeichneten Kapital;
- im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung gegen Entgelt den Gegenwert der Anteile;- die Zahl und den Nominalwert oder, in Ermangelung des Nominalwerts, den rechnerischen Kapitalwert
aller erworbenen und im Bestand befindlichen Anteile sowie deren Anteil am gezeichneten Kapital.
1 Es handelt sich hierbei um die in Artikel 1 der geänderten Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 genannten Gesellschaften luxemburgischen Rechts, d. h.:• Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;• Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unter bestimmten Bedingungen.
2 Des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften. Artikel 49-5 gilt ausschließlich für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
3 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
Gesetzesartikel
69 (1)
69 (2)
6868 (1) a)
68 (1) b) c)
68 (1) d)
68 (2)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 61
Lagebericht (Forts.)
• bestehende Niederlassungen der Gesellschaft;• in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch das Unternehmen und sofern dies für die
Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:- die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur
Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, sowie
- die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist.
Zusätzliche Anforderungen für börsennotierte GesellschaftenIn Übereinstimmung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 20061 muss der Lagebericht folgende Informationen beinhalten:a) die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich der Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten Markt
eines Mitgliedstaats gehandelt werden, sowie gegebenenfalls Angabe der verschiedenen Anteilsgattungen und zu jeder Anteilsgattung Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten sowie Anteil dieser Gattung am Gesellschaftskapital;
b) jede Beschränkung in Bezug auf die Übertragung der Wertpapiere, wie Beschränkungen des Wertpapierbesitzes oder Erfordernis einer Genehmigung der Gesellschaft oder anderer Wertpapierinhaber unbeschadet des Artikels 46 der Richtlinie 2001/34/EG;
c) bedeutende direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital (beispielsweise durch Pyramidenstrukturen oder wechselseitige Beteiligungen) im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG;
d) die Inhaber von Wertpapieren mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;e) die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn die Kontrollrechte
von ihnen nicht unmittelbar ausgeübt werden;f) alle Beschränkungen von Stimmrechten, wie Begrenzungen der Stimmrechte auf einen bestimmten Anteil
oder eine bestimmte Stimmenzahl, zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Stimmrechts oder Systeme, bei denen in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft die mit den Wertpapieren verbundenen finanziellen Rechte von der Wertpapierinhaberschaft getrennt sind;
g) alle der Gesellschaft bekannten Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die die Übertragung von Wertpapieren oder Stimmrechten im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG einschränken können;
h) die Vorschriften über die Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft;
i) die Befugnisse der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Wertpapiere auszugeben oder zurückzukaufen;
j) alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, sowie die hieraus folgenden Auswirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde; diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Gesellschaft zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet ist;
k) die Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrer Geschäftsleitung und den Mitgliedern des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans oder Arbeitnehmern, die eine Entschädigung für den Fall vorsehen, dass diese wegen eines öffentlichen Übernahmeangebots kündigen oder ohne triftigen Grund entlassen werden oder ihr Arbeitsverhältnis endet.
Die Informationen nach den Buchstaben c), d), f), h) und i) können alternativ in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden (siehe nachfolgender Abschnitt). Im Rahmen des Lageberichts sollte auf den Ort der Veröffentlichung verwiesen werden.
1 Gesetz vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote.
Gesetzesartikel
62 PwC Luxembourg
Gesetzesartikel
Lagebericht (Forts.)
Erklärung zur Unternehmensführung Jede Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt1 zugelassen sind, fügt in ihren Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung ein.
Diese Erklärung stellt einen spezifischen Abschnitt des Lageberichts dar und beinhaltet mindestens die folgenden Informationen2:a) die Bezeichnung:
• eines Corporate Governance-Kodex, dem die Gesellschaft unterliegt; und/oder• eines Corporate Governance-Kodex, den die Gesellschaft beschlossen hat, freiwillig anzuwenden; und/oder• aller relevanten Informationen über die Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus angewandt werden. Finden die ersten beiden Punkte Anwendung, gibt die Gesellschaft ebenfalls an, wo die entsprechenden
Texte öffentlich eingesehen werden können. Findet der dritte Punkt Anwendung, veröffentlicht die Gesellschaft ihre Unternehmensführungspraktiken.
b) sofern eine Gesellschaft gemäß der nationalen Gesetzgebung von einem der Corporate Governance-Kodizes im Sinne von obigem Buchstabe a) abweicht, gibt die Gesellschaft die Teile dieses Kodex, von denen sie abweicht, und die Gründe für diese Abweichung an. Hat die Gesellschaft beschlossen, keine Bestimmung eines Corporate Governance-Kodex im Sinne von Buchstabe a) anzuwenden, muss sie die Gründe hierfür erläutern;
c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme der Gesellschaft in Bezug auf den Prozess für die Aufstellung der Finanzinformation;
d) Informationen über:• bedeutende (über 10 %) börsennotierte Beteiligungen, die direkt oder indirekt gehalten werden;• Gesellschafter mit besonderen Kontrollrechten und eine Beschreibung ihrer Rechte;• alle Beschränkungen von Stimmrechten, wie eine Begrenzung des Stimmrechts auf einen bestimmten
Anteil oder eine bestimmte Stimmenzahl, vorgeschriebene Frist für die Ausübung des Stimmrechts oder Systeme, bei denen in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft die mit den Wertpapieren verbundenen finanziellen Rechte von der Wertpapierinhaberschaft getrennt sind;
• anwendbare Vorschriften über die Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans, einschließlich der anwendbaren Vorschriften über die Änderung der Gründungsurkunde der Gesellschaft;
• die Befugnisse der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Wertpapiere auszugeben oder zurückzukaufen.
e) sofern die Informationen nicht bereits detailliert in den nationalen Gesetzen und Verordnungen enthalten sind, eine Beschreibung der Funktionsweise und der wichtigsten Befugnisse der Generalversammlung der Aktionäre sowie eine Beschreibung der Rechte der Aktionäre und der Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte;
f) einen Überblick über die Zusammensetzung und die Funktionsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse.
Diese Informationen können alternativ in einem gesonderten Bericht angegeben werden, der mit dem Lagebericht veröffentlicht wird, oder es kann ein Verweis in den Lagebericht aufgenommen werden, der die Internetadresse der Gesellschaft angibt, unter der ein solches Dokument für die Öffentlichkeit zur Verfügung steht.
1 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
2 Gesellschaften, welche andere Finanzinstrumente als Aktien begeben haben, welche auf einem EU-regulierten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind, sind von der Veröffentlichung gemäß der Buchstaben a, b, e und f befreit, es sei denn, es handelt sich um Gesellschaften, die Finanzinstrumente begeben haben, die im Rahmen eines multilateralen Handelssystems gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind (Art. 63bis Absatz (3)).
68bis
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 63
Gesetzesartikel
Prüfung des Jahresabschlusses
Die Gesellschaften luxemburgischen Rechts1 sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss durch einen oder mehrere von der Generalversammlung unter den Mitgliedern des Institut des Réviseurs d’Entreprises (IRE) bestellte zugelassene Abschlussprüfer (der „Abschlussprüfer“ oder ggf. die „Abschlussprüfer“) prüfen zu lassen. Dieser bzw. diese Abschlussprüfer wird/werden für einen bestimmten Zeitraum bestellt.
Die in Artikel 35 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 genannten Gesellschaften (kleine Unternehmen) sind nicht verpflichtet, sich durch einen oder mehrere Abschlussprüfer prüfen zu lassen.2 Jedoch müssen ein oder mehrere Rechnungskommissare (commissaires aux comptes) für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die über mehr als 25 Gesellschafter verfügen, bestellt werden. Die Beauftragung von Rechnungskommissaren gemäß Artikel 61 und 200 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften gilt nicht für die Gesellschaften, deren Jahresabschluss durch einen zugelassen Abschlussprüfer geprüft wird.
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die ihren Jahresabschluss durch einen zugelassenen Abschlussprüfer freiwillig prüfen lässt oder einer Jahresabschlussprüfung durch diesen unterliegt, muss keinen Aufsichtsrat bilden.
Der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers umfasst:• eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss Gegenstand der gesetzlichen
Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsstandards er aufgestellt wurde;• eine Beschreibung des Umfangs der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die
Prüfungsstandards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;• ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob der Jahresabschluss nach Auffassung des
Abschlussprüfers im Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter oder als eingeschränkter Prüfungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Abschlussprüfer nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben;
• einen Hinweis auf alle Umstände, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Prüfungsvermerk einzuschränken;
• ein Urteil darüber, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht.
1 Es handelt sich um die in Artikel 1 der geänderten Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 genannten Gesellschaften luxemburgischen Rechts, d. h.:• Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;• Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften unter bestimmten Bedingungen.
Darüber hinaus ist es eventuell erforderlich, den Jahresabschluss bestimmter Niederlassungen zu prüfen (siehe Bedingungen von Artikel 160-7 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften).
2 Diese Möglichkeit der Befreiung besteht nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassen sind; vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
69
69 (3bis)
69bis
64 PwC Luxembourg
Hinterlegung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft sind kollektiv verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und – sollte sie gesondert offengelegt werden – der Erklärung über die Unternehmensführung den Anforderungen des Gesetzes und gegebenenfalls den IFRS entsprechen.1
Unternehmen2 müssen den ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsvermerk innerhalb eines Monats nach Feststellung und spätestens sieben Monate nach dem Abschlussstichtag hinterlegen.1, 3 Abgesehen von den Unternehmen, die das Wahlrecht des Artikels 72bis (IFRS) nutzen oder über eine Sondergenehmigung im Sinne von Artikel 27 verfügen, ist darüber hinaus auch die Saldenbilanz nach dem Standardkontenrahmen innerhalb der gleichen Fristen zu hinterlegen; ausgenommen sind hier die in Artikel 13 Absatz (5) des Code de Commerce genannten Gesellschaften (PSF, SICAR, usw.).
Der Jahresabschluss und der Saldo der Konten des Standardkontenrahmens sind lediglich in einer Sprache zu erstellen. Zu diesem Zweck können Unternehmen statt Französisch auch Deutsch oder Englisch verwenden. Dokumente, die zur gleichen Zeit wie der Jahresabschluss hinterlegt werden müssen, sind in derselben Sprache wie der Jahresabschluss zu erstellen.
Für statistische Auswertungen müssen Spezialkommanditgesellschaften beim Handelsregister einen Finanzbericht hinterlegen, dessen Hinterlegungsprozess, -form und -inhalt durch eine Großherzogliche Verordnung festzulegen ist.4
Der Lagebericht kann von der Hinterlegung freigestellt werden. In diesem Fall ist der Lagebericht stattdessen am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts muss auf Antrag kostenfrei erhältlich sein.
Jede vollständige Veröffentlichung5 des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist in der Form und mit dem Wortlaut wiederzugeben, auf deren Grundlage die Abschlussprüfer seinen Prüfungsvermerk erstellt hat. Der Prüfungsvermerk muss im vollen Wortlaut beigefügt sein.
Bei einer unvollständigen Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist zu erwähnen, dass es sich um eine gekürzte Wiedergabe handelt; es ist auf die Hinterlegung nach Artikel 79 Absatz (1) hinzuweisen.
Wenn der Prüfungsvermerk nicht zusammen mit dem veröffentlichten Jahresabschluss hinterlegt wird, ist anzugeben, ob ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob der Abschlussprüfer nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob der Prüfungsvermerk auf Umstände verweist, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne den Prüfungsvermerk einzuschränken.
Kleine Gesellschaften Die in Artikel 35 genannten Gesellschaften (kleine Unternehmen) sind berechtigt, eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang zu erstellen. Diesen Gesellschaften ist ferner gestattet, die Gewinn- und Verlust-rechnung, den Lagebericht sowie den Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person nicht offenzulegen.6
1 Vgl. Artikel 163 Absatz (2) des Gesetzes vom 10. August 1915 bezüglich der Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung.2 Vgl. Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002.3 Falls anwendbar.4 Eine solche Großherzogliche Verordnung wurde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Broschüre noch nicht erlassen.5 Unter bestimmten Voraussetzungen können Mutter- bzw. Tochtergesellschaften sich gegen die Erstellung und Veröffentlichung bestimmter
Informationen entscheiden; vgl. Artikel 70 und 71.6 Diese Möglichkeit der Befreiung besteht nicht für Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt zugelassen sind;
vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
69ter
75
76
79 (1)
80
81
79 (2)
Gesetzesartikel
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 65
Hinterlegung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Forts.)
Mittelgroße Gesellschaften Die in Artikel 47 genannten Gesellschaften ( mittelgroße Unternehmen) sind berechtigt, eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang zu erstellen. Diese Gesellschaften können von der Verpflichtung ausgenommen werden, einen Lagebericht zu veröffentlichen, solange dieser für jedermann zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung steht.
Veröffentlichung des Vorschlags zur Verwendung des Ergebnisses
Das Gesetz vom 19. Dezember 2002 sieht nicht vor, den Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses in den Jahresabschluss einzubeziehen. Der Verwendungsvorschlag des Verwaltungsrats/der Geschäftsleitung/der Geschäftsführung sowie die von den Aktionären oder den Gesellschaftern beschlossene Verwendung sind jedoch mit dem Jahresabschluss und gemäß den gleichen Bedingungen zu veröffentlichen.
Diese Offenlegung ist nicht erforderlich, wenn die Vorschläge und die Entscheidung über die Verwendung des Ergebnisses im Jahresabschluss aufgeführt werden.
Veröffentlichung der Höhe des Gesellschaftskapitals
Aktiengesellschaften müssen im Anschluss an die Bilanz die Liste der Aktionäre veröffentlichen, die ihre Aktien noch nicht vollständig eingezahlt haben, mit Angabe der noch ausstehenden Beträge. Bei einer Kapitalerhöhung muss die Veröffentlichung außerdem den noch nicht gezeichneten Teil des Kapitals enthalten.
Sonstige zu veröffentlichende Angaben
Am Ende des Jahresabschlusses sind die Nachnamen, Vornamen, Berufe und Wohnsitze der amtierenden Verwalter und der Rechnungskommissare sowie eine Tabelle unter Angabe der Verwendung des Bilanzgewinns entsprechend der Beschlüsse der Generalversammlung zu veröffentlichen.
1 Des Gesetzes vom 10. August 1915.
Weitere Informationen zu den praktischen Aspekten des Hinterlegungsverfahrens sind in Anlage 5 enthalten.
79 (3)
82
481
751
Gesetzesartikel
66 PwC Luxembourg
Konzernabschluss
Einführung Gemäß Artikel 309 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013) müssen alle Aktiengesellschaften (sociétés anonymes), Kommanditgesellschaften auf Aktien (sociétés en commandite par action), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociétés à responsabilité limitée) sowie alle Gesellschaften gemäß Artikel 77 Absätze (2) und (3) des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen mit Ausnahme von Kreditinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit variablem Kapital (sociétés d’épargne-pension à capital variable) einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht erstellen, wenn:• sie die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Unternehmens haben;• sie das Recht haben, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines
Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens sind;
• sie Aktionär oder Gesellschafter eines Unternehmens sind und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unternehmens verfügen.
Befreiungen Eine Muttergesellschaft, die Beteiligungen an Tochterunternehmen hält, kann gemäß den Artikeln 311 Absatz (3), 312, 313, 314, 315 und 316 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses befreit sein. Die folgenden Ausnahmen unterliegen bestimmten Bedingungen, die an dieser Stelle nicht aufgeführt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf Abschnitt XVI des Gesetzes vom 10. August 1915 verwiesen.
Artikel 311 Absatz (3): Jede in Artikel 309 genannte Muttergesellschaft, die überwiegend eine oder mehrere zu konsolidierende Tochterunternehmen hält, bei denen es sich um Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen handelt, kann sich jeweils den Bestimmungen von Teil III des Gesetzes vom 17. Juni 1992 über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss von Kreditinstituten Luxemburger Rechts sowie den Pflichten zur Offenlegung der Abschlussunterlagen der Niederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten ausländischen Rechts für Zwecke der Konsolidierung oder den Bestimmungen von Teil III des Gesetzes vom 8. Dezember 1994 über den Jahres- und Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Luxemburger Rechts und den Pflichten zur Aufstellung und Offenlegung der Abschlussunterlagen der Niederlassungen von Versicherungsunternehmen ausländischen Rechts unterwerfen. Eine Muttergesellschaft, die diese Option wählt, ist von der Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß Artikel 309 befreit.
Artikel 312: Eine Finanzbeteiligungsgesellschaft1 ist von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss zu erstellen, befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:• Die Beteiligungsgesellschaft hat während des Geschäftsjahres weder mittelbar noch unmittelbar in die
Verwaltung des Tochterunternehmens eingegriffen.
1 Entsprechend der Definition der Stellungnahme der CNC 1-1, d. h. die Beteiligungsgesellschaften (im Sinne der sociétés de gestion de patrimoine familial (S.P.F.)).
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 67
Konzernabschluss (Forts.)
• Sie hat das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bei der Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Tochterunternehmens während des Geschäftsjahres sowie der fünf vorhergehenden Geschäftsjahre nicht ausgeübt oder, falls die Ausübung des Stimmrechts für die Tätigkeit des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Tochterunternehmens notwendig war, sofern kein mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligter Aktionär oder Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und kein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Beteiligungsgesellschaft oder seines mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligten Aktionärs oder Gesellschafters den Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen des Tochterunternehmens angehört und die so bestellten Mitglieder dieser Organe ihr Amt ohne Einmischung oder Einflussnahme der Beteiligungsgesellschaft oder eines seiner Tochterunternehmen ausgeübt haben.
• Sie hat Darlehen nur solchen Unternehmen gewährt, an denen sie eine Beteiligung besitzt.• Die Aufsichtsbehörde für Beteiligungsgesellschaften (Administration de l’Enregistrement) hat
nach Prüfung der Einhaltung der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen die Befreiung gewährt.
Artikel 313: Eine Muttergesellschaft ist von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss zu erstellen, befreit, wenn die Gesellschaft an der Spitze einer kleinen Gruppe steht, die zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:• Bilanzsumme: ≤ EUR 17,5 Millionen;• Nettoumsatzerlöse: ≤ EUR 35 Millionen;• Anzahl der im Jahresdurchschnitt vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer: ≤ 250 Personen.
Diese Befreiung findet keine Anwendung, wenn eines der zu konsolidierenden Unternehmen ein Unternehmen ist, dessen Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem Mitgliedstaat1 der Europäischen Union zugelassen sind.
Artikel 314: Ist das Unternehmen an der Spitze einer Gruppe gleichzeitig Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt, ist es von der Verpflichtung zur Erstellung des Konzernabschlusses befreit, sofern das Mutterunternehmen seinen Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Prüfungsbericht in Luxemburg veröffentlicht. Ferner werden im Anhang des befreiten Unternehmens der Name und der Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss aufstellt, sowie die Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses angegeben. Diese Befreiung findet keine Anwendung auf Unternehmen, deren Wertpapiere zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse in einem Mitgliedstaat1 der Europäischen Union zugelassen sind.
Es ist zu beachten, dass Minderheitsaktionäre unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung eines Konzernabschlusses verlangen können.2
Artikel 316: Es handelt sich um den Fall eines Mutterunternehmens, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. Im Vergleich zu Artikel 314 ist eine weitere Bedingung hinzuzufügen: Der Abschluss des Mutterunternehmens muss entsprechend den Luxemburger Rechtsvorschriften oder in gleichwertiger Art erstellt werden.
Artikel 317 Absatz (2bis): Ein Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen im Hinblick auf die Zielsetzung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung sind, ist von der Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses befreit.
1 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
2 Voraussetzungen gemäß Artikel 314 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 315.
68 PwC Luxembourg
RechnungslegungsgrundsätzeKonsolidierte Jahresabschlüsse können nach• Lux GAAP, wie in diesem Leitfaden beschrieben;• IFRS (vgl. unsere branchenspezifischen Musterkonzernabschlüsse nach IFRS), welche auf unserer
Homepage unter www.pwc.lu verfügbar sind; auch wenn die IFRS angewandt werden, gelten weiterhin einige Anforderungen nach Lux GAAP (Artikel 341bis des Gesetzes vom 10. August 19151);
• anderen GAAP, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 vorliegt, aufgestellt werden.
Konsolidierte Jahresabschlüsse von Gruppen, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-regulierten Markt2 zugelassen sind, müssen ihren Jahresabschlüsse nach IFRS in der von der Europäischen Union verabschiedeten Fassung erstellen.
1 Gesellschaften, die einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen, unterliegen weiterhin den Bestimmungen der Artikel 309 bis 316, Artikel 337 Punkte 2 bis 5, 9, 12 bis 14, Artikel 338 Absatz (1), 339, Artikel 339bis, Artikel 340 und 341-1.
2 Vgl. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.
Konzernabschluss (Forts.)
In Anlage 3 finden Sie mögliche Darstellungen der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für Konzernabschlüsse.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 69
Auflistung der wichtigsten Verweise auf das Gesetz
Die Liste der wesentlichen Gesetzesartikel basiert auf der neuen Gliederung des Jahresabschlusses gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2002 (geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013). Eine vollständige Gliederung des Abschlusses befindet sich auf den Seiten 15 bis 22 dieses Leitfadens.1
AKTIVA BeschreibungArtikel
BewertungArtikel
AnhangArtikel
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete KapitalI. Nicht eingefordertes gezeichnetes KapitalII. Eingefordertes, nicht eingezahltes gezeichnetes
Kapital
B. Gründungskosten 53 (3) 53 (1) 53 (2), 39 (4)
C. Anlagevermögen 39 (2), 55 (2) 55 39 (3), 55 (1) d, 55 (4), 64octies
I. Immaterielle Anlagewerte 64sexies
1. Forschungs- und Entwicklungskosten 59 (1) 59 (1)
2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte, soweit siea) entgeltlich erworben wurden und nicht
unter C.I.3 auszuweisen sindb) vom Unternehmen selbst erstellt wurden
3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde 59 (2)
4. Geleistete Anzahlungen und immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung
II. Sachanlagen 60, 64sexies
1. Grundstücke und Bauten 40
2. Technische Anlagen und Maschinen3. Andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen 58, 64ter 58, 64bis 64bis, 64quinquies, 65 (1) 17 b
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 41 65 (1) 2, 67 (1) (3)
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen3. Anteile an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht 41 65 (1) 2, 67 (1)
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente des Anlagevermögens
6. Ausleihungen und Forderungen (Anlagevermögen)
7. Eigene Aktien oder eigene Anteile 37 (2) 68 (3)
1 Die hier und im Folgenden verwendeten deutschsprachigen Bezeichnungen orientieren sich an den eCDF-Formularen und können von den Bezeichnungen in anderen Veröffentlichungen abweichen.
70 PwC Luxembourg
Auflistung der wichtigsten Verweise auf das Gesetz (Forts.)
AKTIVA (Forts.) BeschreibungArtikel
BewertungArtikel
AnhangArtikel
D. Umlaufvermögen 61 55 (4), 61 (1) c, 61 (1) e
I. Vorräte 55 (3) (4), 60, 62 62 (2)
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen 61, 64 bis 65 (1) 14
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige ForderungenIII. Wertpapiere und sonstige finanzielle
Instrumente 61, 62, 64 bis 64quinquies, 64octies
1. Anteile an verbundenen Unternehmen und an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 65 (1) 2, 67 (1) (3)
2. Eigene Aktien oder eigene Anteile 37 (2)
3. Sonstige Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente
IV. Bank- und Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
E. Rechnungsabgrenzungsposten 42
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 71
Auflistung der wichtigsten Verweise auf das Gesetz (Forts.)
1
1 Des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften.
PASSIVA BeschreibungArtikel
BewertungArtikel
AnhangArtikel
A. EigenkapitalI. Gezeichnetes KapitalII. Ausgabeagio und vergleichbare AgienIII. Neubewertungsrücklagen
IV. Rücklagen1. Gesetzliche Rücklagen2. Rücklagen für eigene Aktien oder eigene Anteile3. Satzungsmäßige Rücklagen4. Sonstige Rücklagen
V. ErgebnisvortragVI. Ergebnis des GeschäftsjahresVII. VorabdividendenVIII. InvestitionszulagenIX. Sonderposten mit Rücklageanteil
B. Nachrangige Verbindlichkeiten1. Wandelanleihen2. Nicht wandelbare Anleihen
C. Rückstellungen1. Rückstellungen für Pensionen und vergleichbare
Verpflichtungen2. Steuerrückstellungen3. Sonstige Rückstellungen
D. Nicht nachrangige Verbindlichkeiten1. Anleihen
a) Wandelanleihenb) nicht wandelbare Anleihen
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit
diese nicht offen von den Vorräten abgesetzt werden4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5. Durch Handelswechsel entstandene
Verbindlichkeiten (Schuldwechsel)6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht8. Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der
sozialen Sicherheit a) Verbindlichkeiten aus Steuernb) Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen
Sicherheit9. Sonstige Verbindlichkeiten
E. Rechnungsabgrenzungsposten
64quater, 64septies, 64nonies, 72ter
721/1971
49-51, 49-81
44
45
63, 64bis
64
6364bis
65 (1) 3, 4, 5
64quinquies
68 (3)
65 (1) 6, 14
65 (1) 11
65 (1) 6, 14
65 (1) 5
65 (1) 11
72 PwC Luxembourg
Auflistung der wichtigsten Verweise auf das Gesetz (Forts.)
A. AUFWENDUNGEN BeschreibungArtikel
AnhangArtikel
1. Materialaufwand2. Sonstige externe Aufwendungen3. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälterb) Soziale Aufwendungen, bezogen auf Löhne und Gehälterc) Zusatzrentend) Sonstige soziale Aufwendungen
4. Wertberichtigungena) zu Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen
Anlagewertenb) zu Gegenständen des Umlaufvermögens
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen6. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren
beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Finanzanlagen7. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren
beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des finanziellen Umlaufvermögens. Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren
8. Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungena) an verbundene Unternehmenb) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen
9. Teile der Verluste nach der Equity-Methode10. Außerordentliche Aufwendungen11. Steuern auf das Ergebnis12. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigem Posten enthalten13. Gewinn des Geschäftsjahres
4343
43
43
5849 (1)
65 (1) 9
65 (1) 12
49 (2) 50, 65 (1) 10, 65 (1) 11
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 73
Auflistung der wichtigsten Verweise auf das Gesetz (Forts.)
B. ERTRÄGE BeschreibungArtikel
AnhangArtikel
1. Nettoumsatzerlöse2. Bestandsveränderung an fertigen und unfertigen
Erzeugnissen und unfertigen Leistungen3. Andere aktivierte Eigenleistungen4. Wertaufholungen
a) bei Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten
b) bei Gegenständen des Umlaufvermögens5. Sonstige betriebliche Erträge6. Erträge aus Finanzanlagen
a) von verbundenen Unternehmenb) sonstige Beteiligungserträge
7. Erträge aus finanziellem Umlaufvermögena) von verbundenen Unternehmenb) sonstige Erträge aus finanziellem Umlaufvermögen
8. Sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträgea) von verbundenen Unternehmen b) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträge
9. Teile der Gewinne nach der Equity-Methode10. Außerordentliche Erträge13. Verlust des Geschäftsjahres
48
5849 (1)
65 (1) 8
49 (2)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 75
Anlagen
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 76 Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 76 Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 85 Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für S.P.F. 90Anlage 2: Standardkontenrahmen 93 Anlage 3: Mögliche Darstellung der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung 122Anlage 4: Muster eines Lageberichts 127Anlage 5: Praktische Aspekte des Hinterlegungsverfahrens 130Anlage 6: Empfehlungen und Stellungnahmen der Commission des Normes Comptables: 132 Empfehlung 1-1: Konzept der Beteiligungsgesellschaften (im Sinne der Sociétés de Gestion de Patrimoine Familial) 133 Empfehlung 2-1: Auslegung des Artikels 317 Absatz (3) Buchstabe c) des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in dem besonderen Fall von Wagniskapitalgesellschaften/Private-Equity- Investmentgesellschaften 135 Allgemeine Stellungnahme der CNC 01/2014: Konzept des beweglichen Geschäftsjahres 137 Allgemeine Stellungnahme der CNC 02/2014: Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften 143
76 PwC Luxembourg
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 20141
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
Seite 1/6
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
BILANZ
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
AKTIVA
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 1101 101 102
I. Nicht eingefordertes gezeichnetes Kapital 1103 103 104
II. Eingefordertes, nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital 1105 105 106
B. Gründungskosten 1107 107 108
C. Anlagevermögen 1109 109 110
I. Immaterielle Anlagewerte 1111 111 112
1. Forschungs- und Entwicklungskosten 1113 113 114
2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte, soweit sie 1115 115 116
a) entgeltlich erworben wurden und nicht unter C. I. 3 auszuweisen sind 1117 117 118
b) vom Unternehmen selbst erstellt wurden 1119 119 120
3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde 1121 121 122
4. Geleistete Anzahlungen und immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung 1123 123 124
II. Sachanlagen 1125 125 126
1. Grundstücke und Bauten 1127 127 128
2. Technische Anlagen und Maschinen 1129 129 130
1 Diese Formulare gelten lediglich für das Geschäftsjahresende nach dem 1. Januar 2014 und sind auf der Website www.ecdf.lu verfügbar.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 77
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Seite 2/6
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1131 131 132
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1133 133 134
III. Finanzanlagen 1135 135 136
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 1137 137 138
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 1139 139 140
3. Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1141 141 142
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1143 143 144
5. Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente des Anlagevermögens 1145 145 146
6. Ausleihungen und Forderungen (Anlagevermögen) 1147 147 148
7. Eigene Aktien oder eigene Anteile 1149 149 150
D. Umlaufvermögen 1151 151 152
I. Vorräte 1153 153 154
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1155 155 156
2. Unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen 1157 157 158
3. Fertige Erzeugnisse und Waren 1159 159 160
4. Geleistete Anzahlungen 1161 161 162
II. Forderungen 1163 163 164
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1165 165 166
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1167 167 168
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1169 169 170
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 1171 171 172
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1173 173 174
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1175 175 176
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1177 177 178
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1179 179 180
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1181 181 182
78 PwC Luxembourg
Seite 3/6
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
4. Sonstige Forderungen 1183 183 184
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1185 185 186
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1187 187 188
III. Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente 1189 189 190
1. Anteile an verbundenen Unternehmen und an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1191 191 192
2. Eigene Aktien oder eigene Anteile 1193 193 194
3. Sonstige Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente 1195 195 196
IV. Bank- und Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand 1197 197 198
E. Rechnungsabgrenzungsposten 1199 199 200
SUMME (AKTIVA) 201 202
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 79
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 4/6
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
PASSIVA
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
A. Eigenkapital 1301 301 302
I. Gezeichnetes Kapital 1303 303 304
II. Ausgabeagio und vergleichbare Agien 1305 305 306
III. Neubewertungsrücklagen 1307 307 308
IV. Rücklagen 1309 309 310
1. Gesetzliche Rücklage 1311 311 312
2. Rücklage für eigene Aktien oder Anteile 1313 313 314
3. Satzungsmässige Rücklagen 1315 315 316
4. Sonstige Rücklagen 1317 317 318
V. Ergebnisvortrag 1319 319 320
VI. Ergebnis des Geschäftsjahres 1321 321 322
VII. Vorabdividenden 1323 323 324
VIII. Investitionszulagen 1325 325 326
IX. Sonderposten mit Rücklageanteil 1327 327 328
B. Nachrangige Verbindlichkeiten 1329 329 330
1. Wandelanleihen 1413 413 414
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1415 415 416
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1417 417 418
2. Nicht wandelbare Anleihen 1419 419 420
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1421 421 422
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1423 423 424
C. Rückstellungen 1331 331 332
1. Rückstellungen für Pensionen und vergleichbare Verpflichtungen 1333 333 334
2. Steuerrückstellungen 1335 335 336
3. Sonstige Rückstellungen 1337 337 338
D. Nicht nachrangige Verbindlichkeiten 1339 339 340
1. Anleihen 1341 341 342
a) Wandelanleihen 1343 343 344
i) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1345 345 346
ii) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1347 347 348
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
80 PwC Luxembourg
- Bilan et compte de profits et pertes détaillés- Bilan et compte de profits et pertes abrégés- Bilan et compte de profits et pertes pour S.P.F. Seite 5/6
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
b) nicht wandelbare Anleihen 1349 349 350
i) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1351 351 352
ii) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1353 353 354
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 1355 355 356
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1357 357 358
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1359 359 360
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht offen von den Vorräten abgesetzt werden 1361 361 362
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1363 363 364
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1365 365 366
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1367 367 368
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1369 369 370
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1371 371 372
5. Durch Handelswechsel entstandene Verbindlichkeiten (Schuldwechsel) 1373 373 374
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1375 375 376
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1377 377 378
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 1379 379 380
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1381 381 382
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1383 383 384
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1385 385 386
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1387 387 388
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1389 389 390
8. Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit 1391 391 392
a) Verbindlichkeiten aus Steuern 1393 393 394
b) Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 1395 395 396
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 81
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 6/6
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
9. Sonstige Verbindlichkeiten 1397 397 398
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1399 399 400
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1401 401 402
E. Rechnungsabgrenzungsposten 1403 403 404
SUMME (PASSIVA) 405 406
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
82 PwC Luxembourg
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 1/3
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
A. AUFWENDUNGEN
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
1. Materialaufwand 1601 601 602
2. Sonstige externe Aufwendungen 1603 603 604
3. Personalaufwand 1605 605 606
a) Löhne und Gehälter 1607 607 608
b) Soziale Aufwendungen, bezogen auf Löhne und Gehälter 1609 609 610
c) Zusatzrenten 1611 611 612
d) Sonstige soziale Aufwendungen 1613 613 614
4. Wertberichtigungen 1615 615 616
a) zu Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten 1617 617 618
b) zu Gegenständen des Umlaufvermögens 1619 619 620
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1621 621 622
6. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Finanzanlagen 1623 623 624
7. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des finanziellen Umlaufvermögens. Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren 1625 625 626
8. Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen 1627 627 628
a) an verbundene Unternehmen 1629 629 630
b) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen 1631 631 632
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 83
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 2/3
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
9. Teil der Verluste nach der Equity Methode 1649 649 650
10. Auβerordentliche Aufwendungen 1633 633 634
11. Steuern auf das Ergebnis 1635 635 636
12. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigem Posten enthalten 1637 637 638
13. Gewinn des Geschäftsjahres 1639 639 640
SUMME AUFWENDUNGEN 641 642
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
84 PwC Luxembourg
Seite 3/3
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
B. ERTRÄGE
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
1. Nettoumsatzerlöse 1701 701 702
2. Bestandsveränderung an fertigen und unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Leistungen 1703 703 704
3. Andere aktivierte Eigenleistungen 1705 705 706
4. Wertaufholungen 1707 707 708
a) zu Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten 1709 709 710
b) zu Gegenständen des Umlaufvermögens 1711 711 712
5. Sonstige betriebliche Erträge 1713 713 714
6. Erträge aus Finanzanlagen 1715 715 716
a) von verbundenen Unternehmen 1717 717 718
b) sonstige Beteiligungserträge 1719 719 720
7. Erträge aus finanziellem Umlaufvermögen 1721 721 722
a) von verbundenen Unternehmen 1723 723 724
b) sonstige Erträge 1725 725 726
8. Sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträge 1727 727 728
a) von verbundenen Unternehmen 1729 729 730
b) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträge 1731 731 732
9. Teil der Gewinne nach der Equity Methode 1745 745 746
10. Auβerordentliche Erträge 1733 733 734
13. Verlust des Geschäftsjahres 1735 735 736
SUMME ERTRÄGE 737 738
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Ausführliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 85
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 1/2
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
VERKÜRZTE BILANZ
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
AKTIVA
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 1101 101 102
I. Nicht eingefordertes gezeichnetes Kapital 1103 103 104
II. Eingefordertes, nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital 1105 105 106
B. Gründungskosten 1107 107 108
C. Anlagevermögen 1109 109 110
I. Immaterielle Anlagewerte 1111 111 112
II. Sachanlagen 1125 125 126
III. Finanzanlagen 1135 135 136
D. Umlaufvermögen 1151 151 152
I. Vorräte 1153 153 154
II. Forderungen 1163 163 164
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1203 203 204
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1205 205 206
III. Wertpapiere und sonstige finanzielle Instrumente 1189 189 190
IV. Bank- und Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand 1197 197 198
E. Rechnungsabgrenzungsposten 1199 199 200
SUMME (AKTIVA) 201 202
Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
86 PwC Luxembourg
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 2/2
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
PASSIVA
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
A. Eigenkapital 1301 301 302
I. Gezeichnetes Kapital 1303 303 304
II. Ausgabeagio und vergleichbare Agien 1305 305 306
III. Neubewertungsrücklagen 1307 307 308
IV. Rücklagen 1309 309 310
V. Ergebnisvortrag 1319 319 320
VI. Ergebnis des Geschäftsjahres 1321 321 322
VII. Vorabdividenden 1323 323 324
VIII. Investitionszulagen 1325 325 326
IX. Sonderposten mit Rücklageanteil 1327 327 328
B. Nachrangige Verbindlichkeiten 1329 329 330
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1425 425 426
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1427 427 428
C. Rückstellungen 1331 331 332
D. Nicht nachrangige Verbindlichkeiten 1339 339 340
a) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr 1407 407 408
b) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1409 409 410
E. Rechnungsabgrenzungsposten 1403 403 404
SUMME (PASSIVA) 405 406
Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 87
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 1/3
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
VERKÜRZTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
A. AUFWENDUNGEN
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
1. bis 2. Rohaufwand (minus B.1 bis B.3 und B.5) 1643 643 644
3. Personalaufwand 1605 605 606
a) Löhne und Gehälter 1607 607 608
b) Soziale Aufwendungen, bezogen auf Löhne und Gehälter 1609 609 610
c) Zusatzrenten 1611 611 612
d) Sonstige soziale Aufwendungen 1613 613 614
4. Wertberichtigungen 1615 615 616
a) zu Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten 1617 617 618
b) zu Gegenständen des Umlaufvermögens 1619 619 620
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1621 621 622
6. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Finanzanlagen 1623 623 624
7. Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des finanziellen Umlaufvermögens. Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren 1625 625 626
8. Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen 1627 627 628
a) an verbundene Unternehmen 1629 629 630
b) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Aufwendungen 1631 631 632
9. Teil der Verluste nach der Equity Methode 1649 649 650
Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
88 PwC Luxembourg
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 2/3
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
10. Auβerordentliche Aufwendungen 1633 633 634
11. Steuern auf das Ergebnis 1635 635 636
12. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigem Posten enthalten 1637 637 638
13. Gewinn des Geschäftsjahres 1639 639 640
SUMME AUFWENDUNGEN 641 642
Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 89
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 3/3
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
B. ERTRÄGE
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
1. bis 3. und 5. Rohertrag (minus A.1 bis A.2) 1739 739 740
4. Wertaufholungen 1707 707 708
a) zu Gründungskosten und Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten 1709 709 710
b) zu Gegenständen des Umlaufvermögens 1711 711 712
6. Erträge aus Finanzanlagen 1715 715 716
a) von verbundenen Unternehmen 1717 717 718
b) sonstige Beteiligungserträge 1719 719 720
7. Erträge aus finanziellem Umlaufvermögen 1721 721 722
a) von verbundenen Unternehmen 1723 723 724
b) sonstige Erträge 1725 725 726
8. Sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträge 1727 727 728
a) von verbundenen Unternehmen 1729 729 730
b) sonstige Zinsen und ähnliche finanzielle Erträge 1731 731 732
9. Teil der Gewinne nach der Equity Methode 1745 745 746
10. Auβerordentliche Erträge 1733 733 734
13. Verlust des Geschäftsjahres 1735 735 736
SUMME ERTRÄGE 737 738
Verkürzte Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
90 PwC Luxembourg
- Bilan et compte de profits et pertes détaillés- Bilan et compte de profits et pertes abrégés- Bilan et compte de profits et pertes pour S.P.F.
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 1/2
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
BILANZ (S.P.F.)
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
AKTIVA
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, davon eingefordert 1101 101 102
B. Gründungskosten 1107 107 108
C. Anlagevermögen 1109 109 110
I. Immaterielle Anlagewerte 1111 111 112
II. Sachanlagen 1125 125 126
III. Finanzanlagen 1135 135 136
D. Umlaufvermögen 1151 151 152
I. Forderungen 1163 163 164
II. Wertpapiere 1189 189 190
III. Bank- und Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand 1197 197 198
E. Rechnungsabgrenzungsposten 1199 199 200
F. Verlust des Geschäftsjahres 1207 207 208
SUMME (AKTIVA) 201 202
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für S.P.F.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 91
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 2/2
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
RCSL-Nr. : Kennziffer:
PASSIVA
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
A. Eigenkapital 1301 301 302
I. Gezeichnetes Kapital 1303 303 304
II. Agio 1305 305 306
III. Neubewertungsrücklage 1307 307 308
IV. Rücklagen 1309 309 310
1. Gesetzliche Rücklage 1311 311 312
2. Rücklage für eigene Aktien oder Anteile 1313 313 314
3. Satzungsmässige Rücklagen 1315 315 316
4. Sonstige Rücklagen 1317 317 318
V. Ergebnisvortrag 1319 319 320
B. Rückstellungen 1331 331 332
C. Verbindlichkeiten 1339 339 340
1. Anleihen 1341 341 342
2. Sonstige Verbindlichkeiten 1397 397 398
D. Rechnungsabgrenzungsposten 1403 403 404
E. Gewinn des Geschäftsjahres 1411 411 412
SUMME (PASSIVA) 405 406
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für S.P.F. (Forts.)
92 PwC Luxembourg
Anlage 1: eCDF-Standardformulare für 2014 (Forts.)
Seite 1/1
Die Anhänge sind integraler Bestandteil der Jahresabschlüsse
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (S.P.F.)
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
A. AUFWENDUNGEN
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
1. Wertberichtigungen von Aktivposten 1645 645 646
2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 1627 627 628
3. Sonstige Aufwendungen 1647 647 648
4. Ergebnis des Geschäftsjahres 1639 639 640
SUMME AUFWENDUNGEN 641 642
B. ERTRÄGE
Referenz(en)Laufendes
Geschäftsjahr Voriges Geschäftsjahr
1. Erträge des Anlagevermögens 1741 741 742
2. Erträge des Umlaufvermögens 1743 743 744
3. Ausserordentliche Erträge 1733 733 734
4. Ergebnis des Geschäftsjahres 1735 735 736
SUMME ERTRÄGE 737 738
Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für S.P.F. (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 93
Anlage 2: Standardkontenrahmen1
Seite 1/29
Helpdesk Jahresabschluss : Tel. : (+352) 247 88 494 Email : [email protected]
RCSL-Nr. : Kennziffer:
STANDARDKONTENPLAN
Geschäftsjahr vom bis (in )01 02 03
Klasse 1. KAPITALKONTEN, KONTEN FÜR RÜCKSTELLUNGEN UND FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
10 Kapital oder Dotationskapital von Niederlassungen und Privatkonten des Eigentümers 0101 0102
101 Gezeichnetes Kapital (Kapitalgesellschaften - Gesamtbetrag) 0103 0104
102 Gezeichnetes nicht eingefordertes Kapital (Kapitalgesellschaften) 0105 0106
103 Gezeichnetes eingefordertes und nicht eingezahltesKapital (Kapitalgesellschaften) 0107 0108
104 Kapital von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften 0109 0110
1041 Einzelkaufleute 0111 0112
1042 Personenhandelsgesellschaften 0113 0114
105 Dotationskapital von Niederlassungen 0115 0116
106 Privatkonten des Eigentümers oder der Miteigentümer 0117 0118
11 Ausgabeagio und vergleichbare Agien 0119 0120
111 Ausgabeagio 0121 0122
112 Agio bei Verschmelzungen 0123 0124
113 Agio bei Einlagen 0125 0126
114 Agio bei der Umwandlung von Anleihen in Aktien 0127 0128
115 Kapitaleinlagen ohne Ausgabe von Anteilen 0129 0130
12 Neubewertungsrücklagen 0131 0132
121 Neubewertungsrücklagen durch Anwendung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) 0133 0134
122 Rücklagen durch Anwendung der Kapitalanteilsmethode (Bewertung gemäß Art. 58) 0135 0136
123 Rücklagen aus der Währungsumrechnung (unversteuert) 0137 0138
128 Sonstige Neubewertungsrücklagen 0139 0140
13 Rücklagen 0141 0142
131 Gesetzliche Rücklage 0143 0144
132 Rücklagen für eigene Aktien oder eigene Anteile 0145 0146
133 Satzungsmäßige Rücklagen 0147 0148
138 Sonstige Rücklagen 0149 0150
1381 Vermögenssteuerrücklage 0151 0152
1382 Sonstige gebundene Rücklagen 0153 0154
1383 Sonstige freie Rücklagen 0155 0156
1 Quelle: www.ecdf.lu
94 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 2/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
14 Ergebnisse 0157 0158
141 Ergebnisvortrag 0159 0160
142 Ergebnis des Geschäftsjahres 0161 0162
15 Vorabdividenden 0163 0164
16 Investitionszuschüsse 0165 0166
161 Grundstücke und Bauten 0167 0168
162 Technische Anlagen und Maschinen 0169 0170
163 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark 0171 0172
168 Sonstige Kapitalsubventionen 0173 0174
17 Sonderposten mit Rücklageanteil 0175 0176
171 Sonderposten mit Rücklageanteil, zur Wiederanlage bestimmt 0177 0178
172 Sonderposten mit Rücklageanteil, wiederangelegt 0179 0180
18 Rückstellungen 0181 0182
181 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 0183 0184
182 Steuerrückstellungen 0185 0186
1821 Körperschaftssteuerrückstellungen 0187 0188
1822 Gewerbesteuerrückstellungen 0189 0190
1823 Vermögenssteuerrückstellungen 0191 0192
1828 Sonstige Steuerrückstellungen 0193 0194
183 Rückstellungen für latente Steuern 0195 0196
188 Sonstige Rückstellungen 0197 0198
1881 Betriebliche Rückstellungen 0199 0200
1882 Finanzielle Rückstellungen 0201 0202
1883 Außerordentliche Rückstellungen 0203 0204
19 Finanzielle und vergleichbare Verbindlichkeiten 0205 0206
191 Nachrangige Verbindlichkeiten 0207 0208
1911 mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0209 0210
19111 Nennwert 0211 0212
19112 Aufgelaufene Zinsen 0213 0214
1912 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0215 0216
19121 Nennwert 0217 0218
19122 Aufgelaufene Zinsen 0219 0220
192 Wandelanleihen 0221 0222
1921 mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0223 0224
19211 Nennwert 0225 0226
19212 Aufgelaufene Zinsen 0227 0228
1922 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0229 0230
19221 Nennwert 0231 0232
19222 Aufgelaufene Zinsen 0233 0234
193 Nicht wandelbare Anleihen 0235 0236
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 95
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 3/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
1931 mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0237 0238
19311 Nennwert 0239 0240
19312 Aufgelaufene Zinsen 0241 0242
1932 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0243 0244
19321 Nennwert 0245 0246
19322 Aufgelaufene Zinsen 0247 0248
194 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0249 0250
1941 mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0251 0252
19411 Nennwert 0253 0254
19412 Aufgelaufene Zinsen 0255 0256
1942 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0257 0258
19421 Nennwert 0259 0260
19422 Aufgelaufene Zinsen 0261 0262
195 Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing 0263 0264
1951 mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0265 0266
1952 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0267 0268
198 Sonstige Ausleihungen und vergleichbare Verbindlichkeiten 0269 0270
1981 mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0271 0272
19811 Sonstige Ausleihungen 0273 0274
19812 Leibrenten 0275 0276
19813 Sonstige Ausleihungen und vergleichbare Verbindlichkeiten 0277 0278
19814 Aufgelaufene Zinsen auf sonstige Ausleihungen und vergleichbare Verbindlichkeiten 0279 0280
1982 mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0281 0282
19821 Sonstige Ausleihungen 0283 0284
19822 Leibrenten 0285 0286
19823 Sonstige vergleichbare Verbindlichkeiten 0287 0288
19824 Aufgelaufene Zinsen auf sonstige Ausleihungen und vergleichbare Verbindlichkeiten 0289 0290
Klasse 2. KONTEN FÜR AUFWENDUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERRICHTUNG UND ERWEITERUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS UND FÜR ANLAGEVERMÖGEN
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
20 Einrichtungs-, Erweiterungs- und ähnliche Kosten 0291 0292
201 Anlaufkosten 0293 0294
202 Erste Einrichtungskosten 0295 0296
2021 Untersuchungskosten 0297 0298
2022 Werbekosten 0299 0300
203 Kosten für Kapitalerhöhung und für verschiedene Operationen (Fusionen, Spaltungen, Umbau) 0301 0302
204 Emissionskosten von Anleihen 0303 0304
208 Sonstige ähnliche Kosten 0305 0306
21 Immaterielle Anlagewerte 0307 0308
211 Forschungs- und Entwicklungskosten 0309 0310
212 Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte 0311 0312
96 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 4/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
2121 Entgeltlich erworben (Nicht produzierte immaterielle Anlagewerte) 0313 0314
21211 Konzessionen 0315 0316
21212 Patente 0317 0318
21213 Lizenzen (Software und Informatiksoftwarepakete) 0319 0320
21214 Warenzeichen und Verkaufskonzession / Alleinverkaufsrecht 0321 0322
21215 vergleichbare entgeltlich erworbene Rechte und Werte 0323 0324
212151 Urheber- und Reproduktionsrechte 0325 0326
212152 Emissionsrechte 0327 0328
212158 Sonstige entgeltlich erworbene Rechte und Werte 0329 0330
2122 vom Unternehmen selbst erstellt (Produzierte immaterielle Anlagewerte) 0331 0332
21221 Konzessionen 0333 0334
21222 Patente 0335 0336
21223 Software und Softwarepaketlizenzen 0337 0338
21224 Warenzeichen und Verkaufskonzession 0339 0340
21225 Vergleichbare vom Unternehmen selbst erstellte Rechte und Werte 0341 0342
212251 Urheberrechte und Vervielfältigungsrechte 0343 0344
212252 Emissionsrechte 0345 0346
212258 Sonstige vergleichbare vom Unternehmen selbst erstellte Rechte und Werte 0347 0348
213 Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er entgeltlich erworben wurde 0349 0350
214 Geleistete Anzahlungen und immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung 0351 0352
2141 Forschungs- und Entwicklungskosten 0353 0354
2142 Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte 0355 0356
2143 Geschäfts- oder Firmenwert 0357 0358
22 Sachanlagen 0359 0360
221 Grundstücke und Bauten 0361 0362
2211 Grundstücke 0363 0364
22111 Unerschlossene Grundstücke 0365 0366
22112 Erschlossene Grundstücke 0367 0368
22113 Unterirdisch und oberirdisch 0369 0370
22114 Lagerstätten 0371 0372
22115 Bebaute Grundstücke 0373 0374
22118 Sonstige Grundstücke 0375 0376
2212 Erschließung von Grundstücken 0377 0378
22121 Erschließung von unerschlossenen Grundstücken 0379 0380
22122 Erschließung von erschlossenen Grundstücken 0381 0382
22123 Erschließung von unterirdischen und oberirdischen Grundstücken 0383 0384
22124 Erschließung von Lagerstätten 0385 0386
22125 Erschließung von bebauten Grundstücken 0387 0388
22128 Erschließung von sonstigen Grundstücken 0389 0390
2213 Bauten 0391 0392
22131 Bauten auf eigenen Grundstücken 0393 0394
22132 Bauten auf fremden Grundstücken 0395 0396
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 97
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 5/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
222 Technische Anlagen und Maschinen 0397 0398
2221 Technische Anlagen 0399 0400
2222 Maschinen 0401 0402
223 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark 0403 0404
2231 Transport- und Wartungsmittel 0405 0406
2232 Transportfahrzeuge 0407 0408
2233 Werkzeuge 0409 0410
2234 Mobiliar 0411 0412
2235 IT-Ausstattung (Hardware) 0413 0414
2236 Viehbestand 0415 0416
2237 Wiederverwendbare Verpackungen 0417 0418
2238 Sonstige Anlagen 0419 0420
224 Geleistete Anzahlungen und Sachanlagen im Bau 0421 0422
2241 Grundstücke und Bauten 0423 0424
22411 Grundstücke 0425 0426
22412 Erschließung von Grundstücken 0427 0428
22413 Bauten 0429 0430
2242 Technische Anlagen und Maschinen 0431 0432
2243 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark 0433 0434
23 Finanzanlagen 0435 0436
231 Anteile an verbundenen Unternehmen 0437 0438
232 Forderungen gegen verbundene Unternehmen 0439 0440
233 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0441 0442
234 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0443 0444
235 Wertpapiere des Anlagevermögens 0445 0446
2351 Wertpapiere des Anlagevermögens (Eigentumsrecht) 0447 0448
23511 Aktien 0449 0450
23518 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens (Eigentumsrecht) 0451 0452
2352 Wertpapiere des Anlagevermögens (Forderungsrecht) 0453 0454
23521 Anleihen 0455 0456
23528 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens (Forderungsrecht) 0457 0458
2358 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens 0459 0460
236 Ausleihungen und Forderungen (Anlagevermögen) 0461 0462
2361 Ausleihungen 0463 0464
23611 Ausleihungen mit Gewinnbeteiligung 0465 0466
23612 Ausleihungen an Gesellschafter 0467 0468
23613 Ausleihungen ans Personal 0469 0470
23618 Sonstige Ausleihungen 0471 0472
2362 Geleistete Hinterlegungen und Kautionen 0473 0474
23621 Hinterlegungen 0475 0476
23622 Kautionen 0477 0478
2363 Forderungen 0479 0480
237 Eigene Aktien oder eigene Anteile 0481 0482
98 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 6/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Klasse 3. VORRATSKONTEN
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
30 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 0483 0484
301 Rohstoffe 0485 0486
302 Hilfsstoffe 0487 0488
303 Betriebsstoffe 0489 0490
3031 Brennstoffe 0491 0492
3032 Pflegemittel 0493 0494
3033 Werkstatt- und Fabrikausstattung 0495 0496
3034 Ladenausstattung 0497 0498
3035 Büroausstattung 0499 0500
3036 Treibstoffe 0501 0502
3037 Schmiermittel 0503 0504
3038 Sonstige Betriebsstoffe 0505 0506
304 Verpackungen 0507 0508
3041 Nicht wiederverwendbare Verpackungen 0509 0510
3042 Wiederverwendbare Verpackungen 0511 0512
3043 Verpackungen für Mischnutzung 0513 0514
305 Sonstige Vorräte 0515 0516
31 Unfertige Erzeugnisse und Aufträge 0517 0518
311 Unfertige Erzeugnisse 0519 0520
312 Unfertige Aufträge - Waren 0521 0522
313 Unfertige Aufträge - Dienstleistungen 0523 0524
314 Im Bau befindliche Bauten 0525 0526
32 Fertige Erzeugnisse und Waren 0527 0528
321 Fertige Erzeugnisse 0529 0530
322 Zwischenprodukte 0531 0532
323 Restprodukte 0533 0534
3231 Abfälle 0535 0536
3232 Ausschüsse 0537 0538
3233 Wiederverwendbare Materialien 0539 0540
326 Waren 0541 0542
327 Unterwegs befindliche Waren, Kommissions- oder Konsignationsware 0543 0544
33 Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und Bauten 0545 0546
331 Grundstücke 0547 0548
332 Bauten 0549 0550
3321 Erworbene Bauten 0551 0552
3322 Selbsterstellte Bauten 0553 0554
34 Geleistete Anzahlungen 0555 0556
341 Geleistete Anzahlungen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 0557 0558
342 Geleistete Anzahlungen auf unfertige Erzeugnisse und Aufträge 0559 0560
343 Geleistete Anzahlungen auf fertige Erzeugnisse und Waren 0561 0562
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 99
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 7/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
344 Geleistete Anzahlungen auf zum Verkauf bestimmte Grundstücke und Bauten 0563 0564
Klasse 4. FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
40 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0565 0566
401 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0567 0568
4011 Kunden 0569 0570
4012 Kunden - Einzutreibende Wechsel (Besitzwechsel) 0571 0572
4013 Zweifelhafte oder strittige Kunden 0573 0574
4014 Noch auszustellende Rechnungen 0575 0576
4015 Kreditorische Debitoren 0577 0578
4019 Wertberichtigungen 0579 0580
402 Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0581 0582
4021 Kunden 0583 0584
4022 Kunden - Einzutreibende Wechsel (Besitzwechsel) 0585 0586
4023 Zweifelhafte oder strittige Kunden 0587 0588
4024 Noch auszustellende Rechnungen 0589 0590
4025 Kreditorische Debitoren 0591 0592
4029 Wertberichtigungen 0593 0594
41 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0595 0596
411 Forderungen gegen verbundene Unternehmen 0597 0598
4111 Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0599 0600
41111 Verkäufe von Waren und Dienstleistungen 0601 0602
41112 Ausleihungen und geleistete Anzahlungen 0603 0604
41113 Aufgelaufene Zinsen 0605 0606
41114 Ausstehende Dividenden 0607 0608
41118 Sonstige Forderungen 0609 0610
41119 Wertberichtigungen 0611 0612
4112 Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0613 0614
41121 Verkäufe von Waren und Dienstleistungen 0615 0616
41122 Ausleihungen und geleistete Anzahlungen 0617 0618
41123 Aufgelaufenen Zinsen 0619 0620
41124 Ausstehende Dividenden 0621 0622
41128 Sonstige Forderungen 0623 0624
41129 Forderungen verbundene Unternehmen - Restlaufzeit mehr 1 Jahr - Wertberichtigungen 0625 0626
412 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0627 0628
100 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 8/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
4121 Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0629 0630
41211 Verkäufe von Waren und Dienstleistungen 0631 0632
41212 Ausleihungen und geleistete Anzahlungen 0633 0634
41213 Aufgelaufene Zinsen 0635 0636
41214 Ausstehende Dividenden 0637 0638
41218 Sonstige Forderungen 0639 0640
41219 Wertberichtigungen 0641 0642
4122 Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0643 0644
41221 Verkäufe von Waren und Dienstleistungen 0645 0646
41222 Ausleihungen und geleistete Anzahlungen 0647 0648
41223 Aufgelaufene Zinsen 0649 0650
41224 Ausstehende Dividenden 0651 0652
41228 Sonstige Forderungen 0653 0654
41229 Wertberichtigungen 0655 0656
42 Sonstige Forderungen 0657 0658
421 Sonstige Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0659 0660
4211 Personal - Vorschüsse und geleistete Anzahlungen 0661 0662
42111 Vorschüsse und geleistete Anzahlungen 0663 0664
42119 Wertberichtigungen 0665 0666
4212 Forderungen gegen Gesellschafter und Aktionäre 0667 0668
42121 Nennwert 0669 0670
42122 Aufgelaufene Zinsen 0671 0672
42129 Wertberichtigungen 0673 0674
4213 Staat - Zu erhaltene Zuschüsse 0675 0676
42131 Investitionszuschüsse 0677 0678
42132 Betriebszuschüsse 0679 0680
42138 Sonstige Zuschüsse 0681 0682
4214 Steuerverwaltung - Direkte Steuern (ACD) 0683 0684
4215 Zollverwaltung (ADA) 0685 0686
4216 Steuerverwaltung - Indirekte Steuern (AED) 0687 0688
42161 Mehrwertsteuer - MwSt 0689 0690
421611 Vorsteuer 0691 0692
421612 Zu erhaltende MwSt 0693 0694
421613 Geleistete Anzahlungen auf MwSt 0695 0696
421618 MwSt - Sonstige Forderungen 0697 0698
42162 Indirekte Steuern 0699 0700
421621 Registriergebühren 0701 0702
421622 Abgeltungssteuer 0703 0704
421623 Hypothekensteuern 0705 0706
421624 Stempelgebühren 0707 0708
421628 Sonstige indirekte Steuern 0709 0710
42168 AED - Sonstige Forderungen 0711 0712
4217 Forderungen aus Sozialversicherung und gegen sonstige Einrichtungen der sozialen Sicherheit 0713 0714
42171 Sozialversicherungsanstalt (CCSS) 0715 0716
42172 Arbeitgeberversicherungsverein 0717 0718
42178 Sonstige Einrichtungen der sozialen Sicherheit 0719 0720
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 101
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 9/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
4218 Andere Forderungen 0721 0722
42181 Ausländische Steuern 0723 0724
421811 Ausländische MwSt 0725 0726
421818 Sonstige ausländische Steuern 0727 0728
42188 Sonstige andere Forderungen 0729 0730
42189 Wertberichtigungen 0731 0732
422 Sonstige Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0733 0734
4221 Personal - Vorschüsse und geleistete Anzahlungen 0735 0736
42211 Vorschüsse und geleistete Anzahlungen 0737 0738
42219 Wertberichtigungen 0739 0740
4222 Gesellschafter oder Aktionäre 0741 0742
42221 Nennwert 0743 0744
42222 Aufgelaufene Zinsen 0745 0746
42229 Wertberichtigungen 0747 0748
4223 Staat - Zu erhaltene Zuschüsse 0749 0750
42231 Investitionszuschüsse 0751 0752
42232 Betriebszuschüsse 0753 0754
42238 Sonstige Zuschüsse 0755 0756
4224 Steuerverwaltung - Direkte Steuern (ACD) 0757 0758
4225 Zollverwaltung (ADA) 0759 0760
4226 Steuerverwaltung - Indirekte Steuern (AED) 0761 0762
42261 Mehrwertsteuer - MwSt 0763 0764
422611 Vorsteuer 0765 0766
422612 Zu erhaltende MwSt 0767 0768
422613 Geleistete Anzahlungen auf MwSt 0769 0770
422618 MwSt - Sonstige Forderungen 0771 0772
42262 Indirekte Steuern 0773 0774
422621 Registriergebühren 0775 0776
422622 Abgeltungssteuer 0777 0778
422623 Hypothekensteuern 0779 0780
422624 Stempelgebühren 0781 0782
422628 Sonstige indirekte Steuern 0783 0784
4227 Forderungen aus Sozialversicherung und gegen sonstige Einrichtungen der sozialen Sicherheit 0785 0786
42271 Sozialversicherungsanstalt (CCSS) 0787 0788
42272 Arbeitgeberversicherungsverein 0789 0790
42278 Sonstige Einrichtungen der sozialen Sicherheit 0791 0792
4228 Andere Forderungen 0793 0794
42281 Ausländische Steuern 0795 0796
422811 Ausländische MwSt 0797 0798
422818 Sonstige ausländische Steuern 0799 0800
42288 Sonstige andere Forderungen 0801 0802
42289 Wertberichtigungen auf sonstige andere Forderungen 0803 0804
43 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen soweit diese nicht offen von den Vorräten abgesetzt werden 0805 0806
431 Erhaltene Anzahlungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0807 0808
102 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 10/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
432 Erhaltene Anzahlungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0809 0810
44 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und aus der Ausstellung eigener Wechsel (Schuldwechsel) 0811 0812
441 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0813 0814
4411 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0815 0816
44111 Lieferanten 0817 0818
44112 Lieferanten - Noch nicht erhaltene Rechnungen 0819 0820
44113 Lieferanten - Debitorische Kreditoren 0821 0822
441131 Lieferanten - Auf Aufträge geleistete Vorauszahlungen und Anzahlungen 0823 0824
441132 Lieferanten - Forderungen aus Verpackungen und zurückzugebendem Material 0825 0826
441133 Lieferanten - Sonstige Guthaben 0827 0828
441134 Zu erhaltene Rabatte, Preisnachlässe und Rückvergütungen sowie sonstige noch nicht erhaltene Gutschriften 0829 0830
4412 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Dienstleistungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0831 0832
44121 Lieferanten 0833 0834
44122 Lieferanten - Noch nicht erhaltene Rechnungen 0835 0836
44123 Lieferanten - Debitorische Kreditoren 0837 0838
441231 Lieferanten - Auf Aufträge geleistete Vorauszahlungen und Anzahlungen 0839 0840
441232 Lieferanten - Forderungen aus Verpackungen und zurückzugebendem Material 0841 0842
441233 Lieferanten - Sonstige Guthaben 0843 0844
441234 Zu erhaltene Rabatte, Preisnachlässe und Rückvergütungen sowie sonstige noch nicht erhaltene Gutschriften 0845 0846
442 Durch Handelswechsel entstandene Verbindlichkeiten (Schuldwechsel) 0847 0848
4421 Durch Handelswechsel entstandene Verbindlichkeiten (Schuldwechsel) mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0849 0850
4422 Durch Handelswechsel entstandene Verbindlichkeiten (Schuldwechsel) mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0851 0852
45 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0853 0854
451 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 0855 0856
4511 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0857 0858
45111 Käufe von Waren und Dienstleistungen 0859 0860
45112 Ausleihungen und erhaltene Anzahlungen 0861 0862
45113 Aufgelaufene Zinsen 0863 0864
45114 Zu zahlende Dividenden 0865 0866
45118 Sonstige Verbindlichkeiten 0867 0868
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 103
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 11/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
4512 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0869 0870
45121 Verkäufe von Waren und Dienstleistungen 0871 0872
45122 Ausleihungen und erhaltene Anzahlungen 0873 0874
45123 Aufgelaufene Zinsen 0875 0876
45124 Zu zahlende Dividenden 0877 0878
45128 Sonstige Verbindlichkeiten 0879 0880
452 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0881 0882
4521 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0883 0884
45211 Käufe von Waren und Dienstleistungen 0885 0886
45212 Ausleihungen und erhaltene Anzahlungen 0887 0888
45213 Aufgelaufene Zinsen 0889 0890
45214 Zu zahlende Dividenden 0891 0892
45218 Sonstige Verbindlichkeiten 0893 0894
4522 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0895 0896
45221 Käufe von Waren und Dienstleistungen 0897 0898
45222 Ausleihungen und erhaltene Anzahlungen 0899 0900
45223 Aufgelaufene Zinsen 0901 0902
45224 Zu zahlende Dividenden 0903 0904
45228 Sonstige Verbindlichkeiten 0905 0906
46 Verbindlichkeiten aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit 0907 0908
461 Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern 0909 0910
4611 Gemeindeverwaltungen 0911 0912
46111 Gemeindesteuern 0913 0914
46112 Gemeindeabgaben 0915 0916
4612 Steuerverwaltung - Direkte Steuern (ACD) 0917 0918
46121 Körperschaftssteuer 0919 0920
461211 Körperschaftssteuer - Ermittelte Steuerschuld 0921 0922
461212 Körperschaftssteuer - Zu zahlende Steuerschuld 0923 0924
46122 Gewerbesteuer 0925 0926
461221 Gewerbesteuer - Ermittelte Steuerschuld 0927 0928
461222 Gewerbesteuer - Zu zahlende Steuerschuld 0929 0930
46123 Vermögenssteuer 0931 0932
461231 Vermögenssteuer - Ermittelte Steuerschuld 0933 0934
461232 Vermögenssteuer - Zu zahlende Steuerschuld 0935 0936
46124 Einbehaltene Steuer auf Gehälter und Löhne 0937 0938
46125 Einbehaltene Steuer auf Kapitalvermögen 0939 0940
46126 Einbehaltene Steuer auf Tantiemen 0941 0942
46128 ACD - Sonstige Verbindlichkeiten 0943 0944
4613 Zollverwaltung (ADA) 0945 0946
46131 Kraftfahrzeugsteuer 0947 0948
46132 Verbrauchsabgaben und Verbrauchssteuer 0949 0950
46138 ADA - Sonstige Verbindlichkeiten 0951 0952
104 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 12/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
4614 Steuerverwaltung - Indirekte Steuern (AED) 0953 0954
46141 Mehrwertsteuer - MwSt 0955 0956
461411 Umsatzsteuer 0957 0958
461412 Zu zahlende MwSt 0959 0960
461413 Erhaltene Anzahlungen auf MwSt 0961 0962
461418 MwSt - Sonstige Verbindlichkeiten 0963 0964
46142 Indirekte Steuern 0965 0966
461421 Registriergebühren 0967 0968
461422 Abgeltungssteuer 0969 0970
461423 Hypothekensteuern 0971 0972
461424 Stempelgebühren 0973 0974
461428 Sonstige indirekte Steuern 0975 0976
4615 Ausländische Steuerverwaltungen 0977 0978
462 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit 0979 0980
4621 Sozialversicherungsanstalt (CCSS) 0981 0982
4622 Ausländische Sozialversicherungen 0983 0984
4628 Sonstige Einrichtungen der sozialen Sicherheit 0985 0986
47 Sonstige Verbindlichkeiten 0987 0988
471 Sonstige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0989 0990
4711 Erhaltene Hinterlegungen und Kautionen 0991 0992
47111 Hinterlegungen 0993 0994
47112 Kautionen 0995 0996
47113 Aufgelaufene Zinsen 0997 0998
4712 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Aktionären 0999 1000
47121 Nennwert 1001 1002
47122 Aufgelaufene Zinsen 1003 1004
4713 Verbindlichkeiten gegenüber Verwaltern, Geschäftsführern und Kommissaren 1005 1006
4714 Verbindlichkeiten gegenüber dem Personal 1007 1008
47141 Personal - Fällige Gehälter und Löhne 1009 1010
47142 Personal - Einlagen 1011 1012
47143 Personal - Sperrungen und Pfändungen 1013 1014
47148 Personal - Sonstige 1015 1016
4715 Staat - zurückzugebende Emissionsrechte 1017 1018
4718 Sonstige andere Verbindlichkeiten 1019 1020
472 Sonstige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1021 1022
4721 Erhaltene Hinterlegungen und Kautionen 1023 1024
47211 Hinterlegungen 1025 1026
47212 Kautionen 1027 1028
47213 Aufgelaufene Zinsen 1029 1030
4722 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Aktionären 1031 1032
47221 Nennwert 1033 1034
47222 Aufgelaufene Zinsen 1035 1036
4723 Verbindlichkeiten gegenüber Verwaltern, Geschäftsführern und Kommissaren 1037 1038
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 105
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 13/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
4724 Verbindlichkeiten gegenüber dem Personal 1039 1040
47241 Personal - Fällige Gehälter und Löhne 1041 1042
47242 Personal - Einlagen 1043 1044
47243 Personal - Sperrungen und Pfändungen 1045 1046
47248 Personal - Sonstige 1047 1048
4726 Staat - zurückzugebende Emissionsrechte 1049 1050
4728 Sonstige andere Verbindlichkeiten 1051 1052
48 Rechnungsabgrenzungsposten 1053 1054
481 Abgegrenzte Aufwendungen 1055 1056
482 Abgegrenzte Erträge 1057 1058
483 Staat - zugeteilte Emissionsrechte 1059 1060
484 Transitorische Konten - Aktiva 1061 1062
485 Transitorische Konten - Passiva 1063 1064
486 Verbindungskonten - Aktiva 1065 1066
487 Verbindungskonten - Passiva 1067 1068
Klasse 5. FINANZIELLE KONTEN DES UMLAUFVERMÖGENS
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
50 Wertpapiere 1069 1070
501 Anteile an verbundenen Unternehmen 1071 1072
502 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1073 1074
503 Eigene Aktien oder eigene Anteile 1075 1076
508 Sonstige Wertpapiere 1077 1078
5081 Aktien - Notierte Wertpapiere 1079 1080
5082 Aktien - Nicht notierte Wertpapiere 1081 1082
5083 Eigene Anleihen und sonstige eigene Schuldtitel 1083 1084
5084 Anleihen - Notierte Wertpapiere 1085 1086
5085 Anleihen - Nicht notierte Wertpapiere 1087 1088
5088 Sonstige andere Wertpapiere 1089 1090
51 Bank- und Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand 1091 1092
511 Einzulösende Schecks 1093 1094
512 Zum Inkasso fällige Werte 1095 1096
513 Kreditinstitute 1097 1098
5131 Kontokorrentkonten 1099 1100
5132 Festgeldkonten 1101 1102
514 Postgirokonto 1103 1104
516 Kassenbestand 1105 1106
517 Interne Transferkonten 1107 1108
518 Sonstige Guthaben 1109 1110
SUMME KLASSEN 1 BIS 5 1111 1112
106 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 14/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Klasse 6. AUFWANDSKONTEN
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
60 Materialaufwand 1113 1114
601 Rohstoffe 1115 1116
602 Hilfsstoffe 1117 1118
603 Betriebsstoffe 1119 1120
6031 Brennstoffe 1121 1122
60311 Fest 1123 1124
60312 Flüssig 1125 1126
60313 Verdichtetes Gas 1127 1128
6032 Pflegemittel 1129 1130
6033 Werkstatt- und Fabrikausstattung 1131 1132
6034 Ladenausstattung 1133 1134
6035 Büroausstattung 1135 1136
6036 Treibstoffe 1137 1138
6037 Schmiermittel 1139 1140
6038 Sonstige Betriebsstoffe 1141 1142
604 Verpackungen 1143 1144
6041 Nicht wiederverwendbare Verpackungen 1145 1146
6042 Wieder verwendbare Verpackungen 1147 1148
6043 Verpackungen Mischnutzung 1149 1150
605 Versorgungsleistungen 1151 1152
606 Zum Verkauf bestimmte Vermögensgegenstände 1153 1154
6061 Grundstücke 1155 1156
6062 Gebäude 1157 1158
6063 Waren 1159 1160
607 Bestandsveränderungen 1161 1162
6071 Bestandsveränderungen an Rohstoffen 1163 1164
6072 Bestandsveränderungen an Hilfsstoffen 1165 1166
6073 Bestandsveränderungen an Betriebsstoffen 1167 1168
6074 Bestandsveränderungen an Verpackungen 1169 1170
6075 Bestandsveränderungen an Versorgungsleistungen 1171 1172
6076 Bestandsveränderungen an zum Verkauf bestimmten Vermögensgegenständen 1173 1174
608 Nicht eingelagerte Anschaffungen für Werklieferungen und -leistungen 1175 1176
6081 Nicht eingelagerte Hilfs- und Betriebsstoffe 1177 1178
60811 Nicht lagerfähige Stoffe 1179 1180
608111 Wasser 1181 1182
608112 Strom 1183 1184
608113 Gasversorgung 1185 1186
60812 Pflegemittel und Werkzeuge 1187 1188
60813 Büromaterial 1189 1190
60814 Treibstoffe 1191 1192
60815 Schmierstoffe 1193 1194
60816 Berufsbekleidung 1195 1196
60818 Sonstige nicht eingelagerte Hilfs- und Betriebsstoffe 1197 1198
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 107
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 15/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
6082 Anschaffungen für Werklieferungen und -leistungen 1199 1200
60821 Bezogene Gutachten und Dienstleistungen für Werklieferungen und -leistungen 1201 1202
608211 Lohnverarbeitung 1203 1204
608212 Forschung und Entwicklung 1205 1206
608213 Honorare für Architekten und Ingenieure 1207 1208
60822 Einkäufe von Material, Ausstattungen, Ersatzteilen und Arbeiten für Werklieferungen und -leistungen 1209 1210
60828 Sonstige bezogene Gutachten und Dienstleistungen 1211 1212
609 Erhaltene Rabatte, Preisnachlässe und Rückvergütungen 1213 1214
6091 Rohstoffe 1215 1216
6092 Hilfsstoffe 1217 1218
6093 Betriebsstoffe 1219 1220
6094 Verpackungen 1221 1222
6095 Versorgungsleistungen 1223 1224
6096 Zum Verkauf bestimmte Vermögensgegenstände 1225 1226
6098 Nicht eingelagerte Einkäufe und Einkäufe für Werklieferungen und -leistungen 1227 1228
6099 Nicht zugeordnete Rabatte, Preisnachlässe und Rückvergütungen 1229 1230
61 Sonstige externe Aufwendungen 1231 1232
611 Mieten und Mietnebenkosten 1233 1234
6111 Mieten für Immobilien 1235 1236
61111 Grundstücke 1237 1238
61112 Gebäude 1239 1240
6112 Mieten für bewegliches Anlagevermögen 1241 1242
61121 Technische Anlagen und Maschinen 1243 1244
61122 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1245 1246
61123 Fuhrpark 1247 1248
6113 Mietnebenkosten und Miteigentumsgemeinschaftskosten 1249 1250
6114 Immobilienleasing 1251 1252
61141 Grundstücke 1253 1254
61142 Gebäude 1255 1256
6115 Leasing von beweglichem Anlagevermögen 1257 1258
61151 Technische Anlagen und Maschinen 1259 1260
61152 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1261 1262
61153 Fuhrpark 1263 1264
6116 Verluste auf Verpackungen 1265 1266
612 Zulieferung, Wartung und Reparaturen 1267 1268
6121 Allgemeine Zulieferung (nicht für Werklieferungen und-leistungen und sonstige Arbeiten) 1269 1270
6122 Wartung und Reparaturen 1271 1272
61221 Von technische Anlagen und Maschinen 1273 1274
61222 Von sonstigen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1275 1276
61223 Vom Fuhrpark 1277 1278
6123 Wartungsverträge 1279 1280
6124 Gutachten und Forschungsarbeiten (nicht für Werklieferungen) 1281 1282
108 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 16/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
613 Vermittlervergütungen und Honorare 1283 1284
6131 Provisionen und Maklergebühren 1285 1286
61311 Provisionen und Maklergebühren auf Käufe 1287 1288
61312 Provisionen und Maklergebühren auf Verkäufe 1289 1290
61313 Vergütungen für Spediteure 1291 1292
6132 IT - Instandhaltung 1293 1294
6133 Bank- und vergleichbare Dienstleistungen 1295 1296
61331 Kosten auf Wertpapiere (Ankauf, Verkauf, Verwahrung) 1297 1298
61332 Emissionskosten und Kommissionen von Anleihen 1299 1300
61333 Kontogebühren 1301 1302
61334 Kreditkartengebühren 1303 1304
61335 Wechselgebühren 1305 1306
61336 Factoringgebühren 1307 1308
61337 Safemieten 1309 1310
61338 Sonstige Kosten und Bankgebühren (außer Zinsen und vergleichbare Kosten) 1311 1312
6134 Honorare 1313 1314
61341 Rechtskosten 1315 1316
61342 Buchführungs- und Prüfungskosten 1317 1318
61343 Steuerberatungskosten 1319 1320
61348 Sonstige Honorare 1321 1322
6135 Beurkundungskosten und Prozesskosten 1323 1324
6136 Kosten der Personalbeschaffung 1325 1326
6138 Sonstige Vermittlervergütungen und Honorare 1327 1328
614 Versicherungsbeiträge 1329 1330
6141 Versicherungen für Vermögensgegenstände 1331 1332
61411 Gebäudeversicherungen 1333 1334
61412 Kfz-Versicherungen 1335 1336
61413 Anlagen 1337 1338
61418 Für sonstige Vermögensgegenstände 1339 1340
6142 Versicherungen für gemietete Vermögensgegenstände 1341 1342
6143 Transportversicherung 1343 1344
61431 auf Einkäufe 1345 1346
61432 auf Verkäufe 1347 1348
61438 auf sonstige Güter 1349 1350
6144 Versicherung für betriebliche Risiken 1351 1352
6145 Forderungsausfallversicherung 1353 1354
6146 Haftpflichtversicherung 1355 1356
6148 Sonstige Versicherungen 1357 1358
615 Marketing- und Kommunikationskosten 1359 1360
6151 Marketing- und Werbungskosten 1361 1362
61511 Annoncen und Inserate 1363 1364
61512 Muster 1365 1366
61513 Messen und Ausstellungen 1367 1368
61514 Geschenke für Kunden 1369 1370
61515 Kataloge, Drucksachen und Veröffentlichungen 1371 1372
61516 Spenden 1373 1374
61517 Sponsoring 1375 1376
61518 Sonstige Werbung 1377 1378
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 109
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 17/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
6152 Reise- und Repräsentationskosten 1379 1380
61521 Reisekosten 1381 1382
615211 Geschäftsleitung (Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter) 1383 1384
615212 Personal 1385 1386
61522 Umzugskosten des Unternehmens 1387 1388
61523 Dienstreisen 1389 1390
61524 Bewirtungs- und Repräsentationskosten 1391 1392
6153 Postgebühren und Telekommunikationskosten 1393 1394
61531 Briefmarken 1395 1396
61532 Telefon- und sonstige Telekommunikationskosten 1397 1398
61538 Sonstige Postgebühren (Postfachmieten, usw.) 1399 1400
616 Güter- und Personenverkehr 1401 1402
6161 Transporte von Einkäufen 1403 1404
6162 Transporte von Verkäufen 1405 1406
6163 Transporte zwischen Betriebsstätten oder Baustellen 1407 1408
6164 Verwaltungstransporte 1409 1410
6165 Beförderungen von Personal 1411 1412
6168 Sonstige Transporte 1413 1414
617 Externes Personal des Unternehmens 1415 1416
6171 Aushilfskräfte 1417 1418
6172 Ausgeliehenes Personal 1419 1420
618 Andere externe Aufwendungen 1421 1422
6181 Dokumentation 1423 1424
61811 Allgemeine Dokumentation 1425 1426
61812 Technische Dokumentation 1427 1428
6182 Kosten von Kolloquien, Seminaren, Konferenzen 1429 1430
6183 Abfallbeseitigung von Industrieabfällen 1431 1432
6184 Abfallbeseitigung von sonstigen Abfällen 1433 1434
6185 Abwasserbeseitigung 1435 1436
6186 Wach- und Sicherheitsdienste 1437 1438
6187 Beiträge für Berufsverbände 1439 1440
6188 Sonstige andere externe Aufwendungen 1441 1442
619 Erhaltene Rabatte, Preisnachlässe und Rückvergütungen auf sonstige externe Aufwendungen 1443 1444
62 Personalaufwand 1445 1446
621 Entlohnung der Arbeitnehmer 1447 1448
6211 Bruttolöhne 1449 1450
62111 Grundlöhne 1451 1452
62112 Lohnzuschläge 1453 1454
621121 Sonntagsarbeit 1455 1456
621122 Feiertagsarbeit 1457 1458
621123 Überstunden 1459 1460
621128 Sonstige Zuschläge 1461 1462
62113 Haushaltszuschuss 1463 1464
62114 Gratifikationen, Prämien und Provisionen 1465 1466
62115 Sachleistungen 1467 1468
62116 Abfindungen 1469 1470
62117 Hinterbliebenenzuschuss 1471 1472
110 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 18/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
6218 Sonstige Zulagen 1473 1474
6219 Erstattungen von gezahlten Löhnen 1475 1476
62191 Erstattungen aus dem Versicherungsverein der Arbeitnehmer 1477 1478
62192 Erstattungen für Sonderurlaub (Politik, Sport, Kultur, Erziehung und gesellschaftsrechtliche Mandate 1479 1480
62193 Erstattungen für Hinterbliebenenzuschuss 1481 1482
622 Entlohnung des sonstigen Personals 1483 1484
6221 Studentische Aushilfskräfte 1485 1486
6222 Gelegenheitsarbeitskräfte 1487 1488
6228 Sonstige Zeitarbeitskräfte 1489 1490
623 Soziale Aufwendungen (Arbeitgeberteil) 1491 1492
6231 Soziale Aufwendungen für Arbeitnehmer 1493 1494
62311 Nationale Gesundheitskasse 1495 1496
62312 Nationale Rentenversicherung 1497 1498
62318 Arbeitgeberzusatzbeiträge 1499 1500
6232 Arbeitsunfallversicherung 1501 1502
6233 Arbeitsmedizinische Dienste 1503 1504
6238 Sonstige soziale Aufwendungen (Arbeitgeberteil) 1505 1506
6239 Rückzahlungen von sozialen Aufwendungen 1507 1508
624 Zusatzrenten 1509 1510
6241 Beiträge für externe Rentenfonds 1511 1512
6242 Zuführung zu Rückstellungen für Zusatzrenten 1513 1514
6243 Einbehaltene Steuer auf Zusatzrenten 1515 1516
6244 Beiträge zur Insolvenzversicherung 1517 1518
6245 Ausgezahlte betriebliche Zusatzrente 1519 1520
628 Sonstige soziale Aufwendungen 1521 1522
6281 Arbeitsmedizin 1523 1524
6288 Sonstige andere soziale Aufwendungen 1525 1526
63 Zuführungen zu Wertberichtigungen zu nicht finanziellen Vermögensgegenständen 1527 1528
631 Zuführungen zu Wertberichtigungen auf Errichtungs-, Erweiterungs- und vergleichbaren Kosten 1529 1530
6311 Gründungskosten (Rechts- und Beratungskosten) 1531 1532
6312 Errichtungskosten 1533 1534
6313 Kosten für Kapitalerhöhung und andere Vorgänge 1535 1536
6314 Emissionskosten von Anleihen 1537 1538
6318 Sonstige vergleichbare Kosten 1539 1540
632 Zuführungen zu Wertberichtigungen zu immateriellen Anlagewerten 1541 1542
6321 Forschungs- und Entwicklungskosten 1543 1544
6322 Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte 1545 1546
6323 Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er entgeltlich erworben wurde 1547 1548
6324 Geleistete Anzahlungen und immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung 1549 1550
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 111
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 19/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
633 Zuführungen zu Wertberichtigungen zu Sachanlagen 1551 1552
6331 Grundstücke und Bauten 1553 1554
63311 Grundstücke 1555 1556
63312 Erschließung von Grundstücken 1557 1558
63313 Bauten 1559 1560
6332 Technische Anlagen und Maschinen 1561 1562
6333 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1563 1564
6334 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1565 1566
634 Zuführung zu Wertberichtigungen zu Vorräten 1567 1568
6341 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1569 1570
6342 Unfertige Erzeugnisse und Aufträge 1571 1572
6343 Fertige Erzeugnisse und Waren 1573 1574
6344 Zum Verkauf bestimmten Grundstücken und Bauten 1575 1576
6345 Geleistete Anzahlungen 1577 1578
635 Zuführung zu Wertberichtigungen auf Forderungen des Umlaufvermögens 1579 1580
6351 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1581 1582
6352 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1583 1584
6353 Sonstige Forderungen 1585 1586
64 Sonstige betriebliche Aufwendungen 1587 1588
641 Gebühren für Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte 1589 1590
6411 Konzessionen 1591 1592
6412 Patente 1593 1594
6413 Software- und Softwarepaketlizenzen 1595 1596
6414 Warenzeichen und Franchising 1597 1598
6415 Vergleichbare Rechte und Werte 1599 1600
64151 Urheber- und Vervielfältigungsrechte 1601 1602
64158 Sonstige vergleichbare Rechte und Werte 1603 1604
642 Schadensersatz 1605 1606
643 Sitzungsgeld 1607 1608
644 Tantiemen 1609 1610
645 Forderungsausfälle 1611 1612
6451 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1613 1614
6452 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1615 1616
6453 Sonstige Forderungen 1617 1618
646 Steuern, Gebühren und vergleichbare Aufwendungen 1619 1620
6461 Grundsteuer 1621 1622
6462 Nicht abziehbare Vorsteuer (Mwst) 1623 1624
6463 Zölle und Einfuhrabgaben 1625 1626
64631 Verbrauchsabgaben und -steuern auf importierte Waren 1627 1628
64632 Zollsätze 1629 1630
64633 Ausgleichsabgaben 1631 1632
6464 Verbrauchsabgaben aus der Produktion und Verbrauchssteuer 1633 1634
112 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 20/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
6465 Registrier- und Stempelgebühren und Hypothekensteuern 1635 1636
64651 Registriergebühren 1637 1638
64652 Abgeltungssteuer 1639 1640
64653 Hypothekensteuern 1641 1642
64654 Stempelgebühren 1643 1644
64658 Sonstige Einschreibe- und Stempelgebühren, Hypothekensteuern 1645 1646
6466 Kfz-Steuern 1647 1648
6467 Getränkesteuer 1649 1650
6468 Sonstige Gebühren und Steuern 1651 1652
6469 Zuführungen zu Steuerrückstellungen 1653 1654
647 Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil 1655 1656
648 Sonstige andere betriebliche Aufwendungen 1657 1658
649 Zuführungen zu betrieblichen Rückstellungen 1659 1660
65 Finanzielle Aufwendungen 1661 1662
651 Zuführungen zu Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Finanzanlagen 1663 1664
6511 Zuführungen zu Wertberichtigungen zu Finanzanlagen 1665 1666
65111 Anteile an verbundenen Unternehmen 1667 1668
65112 Forderungen gegen verbundenen Unternehmen 1669 1670
65113 Anteile an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1671 1672
65114 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1673 1674
65115 Wertpapiere des Anlagevermögens 1675 1676
65116 Ausleihungen und Forderungen des Anlagevermögens 1677 1678
65117 Eigene Aktien oder Anteile 1679 1680
6512 Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Finanzanlagen 1681 1682
653 Zuführung zu Wertberichtigungen und Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des finanziellen Umlaufvermögens 1683 1684
6531 Zuführung zu Wertberichtigungen auf Wertpapiere 1685 1686
65311 Anteile an verbundenen Unternehmen 1687 1688
65312 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1689 1690
65313 Eigene Aktien oder Anteile 1691 1692
65318 Sonstige Wertpapiere 1693 1694
6532 Zuführung zu Wertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1695 1696
6533 Zuführung zu Wertberichtigungen zu sonstigen finanziellen Forderungen des Umlaufvermögens 1697 1698
6534 Anpassungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der finanziellen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens 1699 1700
654 Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren 1701 1702
6541 Anteile an verbundenen Unternehmen 1703 1704
6542 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1705 1706
6543 Eigene Aktien oder Anteile 1707 1708
6548 Sonstige Wertpapiere 1709 1710
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 113
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 21/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
655 Zinsen und Diskontaufwendungen 1711 1712
6551 Zinsen auf finanzielle Verbindlichkeiten 1713 1714
65511 Zinsen auf nachrangige Verbindlichkeiten 1715 1716
65512 Zinsen auf Anleihen 1717 1718
6552 Bankzinsen und vergleichbare Zinsen 1719 1720
65521 Kontokorrentzinsen 1721 1722
65522 Bankzinsen auf Finanzoperationen 1723 1724
65523 Zinsen auf Finanzierungsleasings 1725 1726
6553 Zinsen auf Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1727 1728
6554 Zinsen auf Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1729 1730
6555 Diskonte und Kosten von Wechsel 1731 1732
6556 Gewährte Diskonten 1733 1734
6558 Zinsen auf sonstige Ausleihungen und Verbindlichkeiten 1735 1736
656 Wechselkursverluste 1737 1738
657 Verlustanteile in den gemeinsamen Unternehmen (andere als Kapitalgesellschaften) 1739 1740
658 Sonstige finanzielle Aufwendungen 1741 1742
659 Zuführungen zu finanziellen Rückstellungen 1743 1744
66 Außerordentliche Aufwendungen 1745 1746
661 Zuführungen zu außerordentlichen Wertberichtigungen zu immateriellen und materiellen Anlagewerten 1747 1748
6611 Zu immateriellen Anlagewerten 1749 1750
6612 Zu materiellen Anlagewerten 1751 1752
662 Zuführung zu außerordentlichen Wertberichtigungen zu Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens 1753 1754
6621 Zu Vorräten 1755 1756
6622 Zu Forderungen 1757 1758
663 Buchwert der verkauften immateriellen und materiellen Anlagewerte 1759 1760
6631 Immaterielle Anlagewerte 1761 1762
6632 Materielle Anlagewerte 1763 1764
664 Buchwert der verkauften Finanzanlagen 1765 1766
6641 Anteile an verbundenen Unternehmen 1767 1768
6642 Forderungen gegen verbundenen Unternehmen 1769 1770
6643 Anteile an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1771 1772
6644 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1773 1774
6645 Wertpapiere des Anlagevermögens 1775 1776
6646 Ausleihungen und Forderungen des Umlaufvermögens 1777 1778
6647 Eigene Aktien oder Anteile 1779 1780
665 Buchwert der verkauften finanziellen Forderungen des Umlaufvermögens 1781 1782
6651 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1783 1784
6652 Sonstige Forderungen 1785 1786
114 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 22/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
668 Sonstige außerordentliche Aufwendungen 1787 1788
6681 Vertragsstrafen und Abstandsgelder 1789 1790
6682 Steuer- und Strafrechtliche Bußgelder 1791 1792
6683 Schadensersatz 1793 1794
6684 Verluste aus Indexklauseln 1795 1796
6688 Sonstige andere außerordentliche Aufwendungen 1797 1798
669 Zuführungen zu außerordentlichen Rückstellungen 1799 1800
67 Steuern auf Einkommen und Erträge 1801 1802
671 Körperschaftsteuer 1803 1804
6711 Laufendes Geschäftsjahr 1805 1806
6712 Vorhergehende Geschäftsjahre 1807 1808
672 Gewerbesteuer 1809 1810
6721 Laufendes Geschäftsjahr 1811 1812
6722 Vorhergehende Geschäftsjahre 1813 1814
673 Ausländische Steuern auf Einkommen und Erträge 1815 1816
6731 Quellensteuern 1817 1818
6732 Steuern ausländischer Betriebsstätten 1819 1820
67321 Laufendes Geschäftsjahr 1821 1822
67322 Vorhergehende Geschäftsjahre 1823 1824
6733 Steuern, die durch die nicht gebietsansässige Unternehmen getragen wurden 1825 1826
6738 Sonstige ausländische Steuern 1827 1828
679 Zuführungen zu Rückstellungen für Steuern auf Einkommen und Erträge 1829 1830
6791 Zuführungen zu Steuerrückstellungen 1831 1832
6792 Zuführungen zu Rückstellungen für latente Steuern 1833 1834
68 Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten 1835 1836
681 Vermögenssteuer 1837 1838
6811 Laufendes Geschäftsjahr 1839 1840
6812 Vorhergehende Geschäftsjahre 1841 1842
682 Abgeltungssteuer 1843 1844
683 Ausländische Steuern 1845 1846
688 Sonstige Steuern und Abgaben 1847 1848
689 Zuführungen zu Rückstellungen für sonstige Steuern 1849 1850
Klasse 7. ERTRAGSKONTEN
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
70 Nettoumsatzerlöse 1851 1852
701 Verkäufe von unfertigen Aufträgen 1853 1854
7011 Erzeugnisse 1855 1856
7012 Dienstleistungen 1857 1858
7013 Im Bau befindliche Bauten 1859 1860
702 Verkäufe von fertigen Erzeugnissen 1861 1862
703 Verkäufe von Zwischenprodukten 1863 1864
704 Verkäufe von Restprodukten 1865 1866
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 115
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 23/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
705 Verkäufe von zum Verkauf bestimmten Gütern 1867 1868
7051 Verkäufe von Waren 1869 1870
7052 Verkäufe von Grundstücken und Bauten (Immobiliarförderung) 1871 1872
7053 Verkäufe von sonstigen für den Verkauf bestimmten Gütern 1873 1874
706 Dienstleistungen 1875 1876
708 Sonstige Umsatzerlöse 1877 1878
7081 Kommissionen und Courtagen 1879 1880
7082 Mieterträge 1881 1882
70821 Mieterträge aus Immobilien 1883 1884
70822 Mieterträge aus beweglichem Vermögen 1885 1886
7083 Umsatzerlöse aus Verpackungen 1887 1888
7088 Sonstige andere Umsatzerlöse 1889 1890
709 Gewährte Rabatte, Preisnachlässe und Rückvergütungen 1891 1892
7091 Auf Verkäufe von unfertigen Aufträgen 1893 1894
7092 Auf Verkäufe von fertigen Erzeugnissen 1895 1896
7093 Auf Verkäufe von Zwischenprodukten 1897 1898
7094 Auf Verkäufe von Restprodukten 1899 1900
7095 Auf Verkäufe von zum Verkauf bestimmten Gütern 1901 1902
7096 Auf Verkäufe von Dienstleistungen 1903 1904
7098 Auf sonstige Umsatzerlöse 1905 1906
71 Bestandsveränderung von fertigen und unfertigen Erzeugnissen und unfertigen Aufträgen 1907 1908
711 Bestandsveränderung von unfertigen Erzeugnissen und Aufträgen 1909 1910
7111 Bestandsveränderung von unfertigen Erzeugnissen 1911 1912
7112 Bestandsveränderung von unfertigen Aufträgen - Erzeugnisse 1913 1914
7113 Bestandsveränderung von unfertigen Aufträgen - Dienstleistungen 1915 1916
7114 Bestandsveränderung von im Bau befindlichen Bauten 1917 1918
712 Bestandsveränderung von fertigen Erzeugnissen und Waren 1919 1920
7121 Bestandsveränderung von fertigen Erzeugnissen 1921 1922
7122 Bestandsveränderung von Zwischenprodukten 1923 1924
7123 Bestandsveränderung von Restprodukten 1925 1926
7126 Bestandsveränderung von Waren 1927 1928
7127 Bestandsveränderung von sich unterwegs befindlichen Waren, Kommissions- oder Konsignationswaren 1929 1930
72 Aktivierte Eigenleistungen 1931 1932
721 Immaterielle Anlagewerte 1933 1934
7211 Forschungs- und Entwicklungskosten 1935 1936
7212 Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte 1937 1938
72121 Konzessionen 1939 1940
72122 Patente 1941 1942
72123 Softwarelizenzen 1943 1944
72124 Warenzeichen und Franchising 1945 1946
116 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 24/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
72125 Vergleichbare Rechte und Werte 1947 1948
721251 Urheberrechte und Vervielfältigungsrechte 1949 1950
721258 Sonstige vergleichbare Rechte und Werte 1951 1952
722 Sachanlagen 1953 1954
7221 Grundstücke und Bauten 1955 1956
7222 Technische Anlagen und Maschinen 1957 1958
7223 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1959 1960
73 Wertaufholungen von nicht finanziellem Anlagevermögen 1961 1962
732 Wertaufholungen von immateriellen Anlagevermögen 1963 1964
7321 Forschungs- und Entwicklungskosten 1965 1966
7322 Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte 1967 1968
7323 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde 1969 1970
7324 Geleistete Anzahlungen und immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung 1971 1972
733 Wertaufholungen von Sachanlagen 1973 1974
7331 Grundstücke und Bauten 1975 1976
73311 Grundstücke 1977 1978
73312 Erschließung von Grundstücken 1979 1980
73313 Bauten 1981 1982
73314 Bauten auf fremden Grundstücken 1983 1984
7332 Technische Anlagen und Maschinen 1985 1986
7333 Sonstige Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark 1987 1988
7334 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1989 1990
734 Wertaufholungen von Vorräten 1991 1992
7341 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1993 1994
7342 Unfertige Erzeugnisse und Aufträge 1995 1996
7343 Fertige Erzeugnisse und Waren 1997 1998
7344 Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und Bauten 1999 2000
7345 Geleistete Anzahlungen 2001 2002
735 Wertaufholungen von Forderungen des Umlaufvermögens 2003 2004
7351 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2005 2006
7352 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2007 2008
7353 Sonstige Forderungen 2009 2010
74 Sonstige betriebliche Erträge 2011 2012
741 Lizenzgebühren für Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und vergleichbare Rechte und Werte 2013 2014
7411 Konzessionen 2015 2016
7412 Patente 2017 2018
7413 Softwarelizenzen 2019 2020
7414 Warenzeichen und Franchising 2021 2022
7415 Vergleichbare Rechte und Werte 2023 2024
74151 Urheber- und Vervielfältigungsrechte 2025 2026
74158 Sonstige vergleichbare Rechte und Werte 2027 2028
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 117
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 25/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
742 Einkünfte aus nicht betriebsnotwendigen Bauten 2029 2030
743 Sitzungsgeld, Tantiemen und vergleichbare Erträge 2031 2032
744 Zuschüsse für die laufende Geschäftstätigkeit 2033 2034
7441 Produktzuschüsse 2035 2036
7442 Zinszuschüsse 2037 2038
7443 Ausgleichszahlungen 2039 2040
7444 Zuschüsse zur Beschäftigungsförderung 2041 2042
74441 Ausbildungsförderung 2043 2044
74442 Sonstige Zuschüsse zur Beschäftigungsförderung 2045 2046
7448 Sonstige Zuschüsse für die laufende Geschäftstätigkeit 2047 2048
745 Erhaltene Rückvergütungen der Genossenschaften (Überschussbeteiligungen) 2049 2050
746 Erhaltene Versicherungsentschädigungen 2051 2052
747 Wertaufholungen von Sonderposten mit Rücklageanteil und Investitionszuschüssen 2053 2054
7471 Sonderposten mit Rücklageanteil, nicht wiederangelegt 2055 2056
7472 Sonderposten mit Rücklageanteil, wiederangelegt 2057 2058
7473 Investitionszuschüsse 2059 2060
748 Sonstige andere betriebliche Erträge 2061 2062
749 Wertaufholungen von betriebliche Rückstellungen 2063 2064
75 Finanzielle Erträge 2065 2066
751 Wertaufholungen und Anpassungen auf den höheren beizulegenden Zeitwert (Fair value) der Finanzanlagen 2067 2068
7511 Wertaufholungen von Finanzanlagen 2069 2070
75111 Anteile an verbundenen Unternehmen 2071 2072
75112 Forderungen gegen verbundenen Unternehmen 2073 2074
75113 Anteile an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2075 2076
75114 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2077 2078
75115 Wertpapiere des Anlagevermögens 2079 2080
75116 Ausleihungen und Forderungen des Anlagevermögens 2081 2082
75117 Eigene Aktien oder Anteile 2083 2084
7512 Anpassungen auf den höheren beizulegenden Zeitwert (Fair value) der Finanzanlagen 2085 2086
752 Erträge aus Finanzanlagen 2087 2088
7521 Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 2089 2090
7522 Forderungen gegen verbundenen Unternehmen 2091 2092
7523 Beteiligungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2093 2094
7524 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2095 2096
7525 Wertpapiere des Anlagevermögens 2097 2098
7526 Ausleihungen und Forderungen des Anlagevermögens 2099 2100
7527 Eigene Aktien oder Anteile 2101 2102
118 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 26/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
753 Wertaufholungen und Anpassungen auf den höheren beizulegenden Zeitwert (Fair value) des finanziellen Umlaufvermögens 2103 2104
7531 Wertaufholungen auf Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2105 2106
7532 Wertaufholungen von sonstigen Forderungen 2107 2108
7533 Wertaufholungen von Wertpapieren 2109 2110
75331 Anteile an verbundenen Unternehmen 2111 2112
75332 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2113 2114
75333 Eigene Aktien oder Anteile 2115 2116
75338 Sonstige Wertpapiere 2117 2118
7534 Anpassungen auf den höheren beizulegenden Zeitwert (FairValue) des finanziellen Umlaufvermögens 2119 2120
754 Erträge aus dem Abgang und sonstige Erträge von Wertpapieren 2121 2122
7541 Erträge aus dem Abgang von Wertpapieren 2123 2124
75411 Anteile an verbundenen Unternehmen 2125 2126
75412 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2127 2128
75413 Eigene Aktien oder Anteile 2129 2130
75418 Sonstige Wertpapiere 2131 2132
7548 Sonstige Erträge von Wertpapieren 2133 2134
75481 Anteile an verbundenen Unternehmen 2135 2136
75482 Anteile an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2137 2138
75483 Eigene Aktien oder Anteile 2139 2140
75488 Sonstige Wertpapiere 2141 2142
755 Sonstige Zinsen und Diskonten 2143 2144
7552 Bankzinsen und vergleichbare Zinsen 2145 2146
75521 Kontokorrentzinsen 2147 2148
75522 Festgeldzinsen 2149 2150
75523 Zinsen aus Finanzierungsleasing 2151 2152
7553 Zinsen auf Handelsforderungen 2153 2154
7554 Zinsen auf Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2155 2156
7555 Diskonte auf Handelswechsel 2157 2158
7556 Erhaltene Diskonten 2159 2160
7558 Zinsen auf sonstigen Forderungen 2161 2162
756 Wechselkursgewinne 2163 2164
757 Gewinnanteil aus Unternehmungen (andere als Kapitalgesellschaften) 2165 2166
758 Sonstige finanzielle Erträge 2167 2168
759 Wertaufholungen von finanziellen Rückstellungen 2169 2170
76 Außerordentliche Erträge 2171 2172
761 Außerordentliche Wertaufholungen von immateriellen und materiellen Anlagewerten 2173 2174
7611 Immaterielle Anlagewerte 2175 2176
7612 Sachanlagen 2177 2178
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 119
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 27/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
762 Außerordentliche Wertaufholungen von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens 2179 2180
7621 Von Vorräten 2181 2182
7622 Von Forderungen des Umlaufvermögens 2183 2184
763 Erträge von abgetretenen immateriellen und materiellen Anlagewerten 2185 2186
7631 Immaterielle Anlagewerte 2187 2188
7632 Sachanlagen 2189 2190
764 Erträge von abgetretenen Finanzanlagen 2191 2192
7641 Anteile an verbundenen Unternehmen 2193 2194
7642 Forderungen gegen verbundenen Unternehmen 2195 2196
7643 Anteile an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2197 2198
7644 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2199 2200
7645 Wertpapiere des Anlagevermögens 2201 2202
7646 Ausleihungen und Forderungen des Anlagevermögens 2203 2204
7647 Eigene Aktien oder Anteile 2205 2206
765 Erträge von abgetretenen Forderungen des Umlaufvermögens 2207 2208
7651 Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 2209 2210
7652 Sonstige Forderungen 2211 2212
768 Sonstige außerordentliche Erträge 2213 2214
7681 Vertragsstrafen und Abstandsgelder 2215 2216
7682 Erhaltene Schenkungen 2217 2218
7683 Erträge auf abgeschriebene Forderungen 2219 2220
7684 Außerordentliche Zuschüsse 2221 2222
7685 Gewinne aus Indexklauseln 2223 2224
7686 Gewinne aus dem Ankauf eigener Aktien und Anleihen 2225 2226
7688 Sonstige andere außerordentliche Erträge 2227 2228
769 Auflösung von außerordentlichen Rückstellungen 2229 2230
77 Erstattungen der Ertragssteuern 2231 2232
771 Erstattung der Körperschaftssteuer 2233 2234
772 Erstattung der Gewerbesteuer 2235 2236
773 Erstattung der ausländischen Ertragssteuern 2237 2238
779 Auflösungen von Rückstellungen für Ertragssteuern 2239 2240
7791 Auflösungen von Rückstellungen für Steuern 2241 2242
7792 Auflösungen von Rückstellungen für latente Steuern 2243 2244
78 Sonstige Steuererstattungen, soweit nicht unter obigem Posten enthalten 2245 2246
781 Erstattung der Vermögenssteuer 2247 2248
782 Erstattung der Abgeltungssteuer 2249 2250
783 Erstattung der ausländischen Steuern 2251 2252
788 Erstattung sonstiger Steuern und Abgaben 2253 2254
789 Auflösung von Rückstellungen für sonstige Steuern 2255 2256
SUMME KLASSEN 6 UND 7 2257 2258
120 PwC Luxembourg
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 28/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
ANHÄNGE ZUM STANDARDKONTENPLAN
Anhänge Nr. 1 - Klasse 1 : Unterkonten des Konto 106
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
106 Privatkonten des Eigentümers oder der Miteigentümer 2259 2260
1061 Privatentnahmen des Eigentümers oder der Miteigentümer 2261 2262
10611 Barentnahmen (Lebenshaltungskosten) 2263 2264
10612 Sachentnahme von Waren, von fertigen Erzeugnissen und Dienstleistungen (zu Einstandspreisen) 2265 2266
10613 Privater Anteil an den Krankheitskosten 2267 2268
10614 Beiträge für private Versicherungen 2269 2270
106141 Lebensversicherung 2271 2272
106142 Unfallversicherung 2273 2274
106143 Brandschutzversicherung 2275 2276
106144 Haftpflichtversicherung 2277 2278
106145 Vielgefahrenversicherung 2279 2280
106148 Sonstige Beiträge für private Versicherungen 2281 2282
10615 Beiträge 2283 2284
106151 Sozialversicherungen (Pflegeversicherung) 2285 2286
106152 Kindergeld 2287 2288
106153 Krankenversicherungen 2289 2290
106154 Sterbekasse oder sonstige Krankenzusatzversicherungen 2291 2292
106158 Sonstige Beiträge 2293 2294
10616 Sachentnahmen (Anteil an Gemeinkosten) 2295 2296
106161 Gehälter 2297 2298
106162 Miete 2299 2300
106163 Heizung, Gas, Elektrizität 2301 2302
106164 Wasser 2303 2304
106165 Telefon 2305 2306
106166 Fahrzeuge 2307 2308
106168 Sonstige Sachentnahmen 2309 2310
10617 Erwerb 2311 2312
106171 Privates Mobiliar 2313 2314
106172 Privates Fahrzeug 2315 2316
106173 Private Wertpapiere 2317 2318
106174 Private Gebäude 2319 2320
106178 Sonstiger Erwerb 2321 2322
10618 Steuern 2323 2324
106181 Gezahlte Einkommenssteuer 2325 2326
106182 Gezahlte Vermögenssteuer 2327 2328
106183 Gewerbesteuer - gezahlte Rückstände 2329 2330
106188 Sonstige Steuern 2331 2332
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 121
Anlage 2: Standardkontenrahmen
(Forts.)
Seite 29/29
RCSL-Nr. : Kennziffer:
Netto Sollsaldo Netto Guthaben
10619 Besondere Privatentnahmen 2333 2334
106191 Reparaturen an privaten Gebäuden 2335 2336
106192 Anlagen auf finanziellen Privatkonten 2337 2338
106193 Rückzahlungen privater Schulden 2339 2340
106194 Spenden und Zuwendungen an Kinder 2341 2342
106195 Erbschaftssteuern und Wechselsteuer durch Sterbefall 2343 2344
106198 Sonstige besondere Privatentnahmen 2345 2346
1062 Privateinlage des Eigentümers oder der Miteigentümer 2347 2348
10621 Erbschaft oder Schenkung 2349 2350
10622 Private Guthaben 2351 2352
10623 Private Ausleihungen 2353 2354
10624 Übertragungen 2355 2356
106241 Private Möbel 2357 2358
106242 Privater Wagen 2359 2360
106243 Private Wertpapiere / Aktien 2361 2362
106244 Private Gebäude 2363 2364
106248 Sonstige Übertragungen 2365 2366
10625 Mieteinnahmen 2367 2368
10626 Eingenommene Gehälter oder Renten 2369 2370
10627 Erhaltenes Kindergeld 2371 2372
10628 Steuerrückzahlungen 2373 2374
106281 Einkommenssteuer 2375 2376
106283 Vermögenssteuer 2377 2378
106284 Gewerbesteuer 2379 2380
106288 Sonstige Steuerrückzahlungen 2381 2382
10629 Gewerblicher Anteil an privaten Ausgaben 2383 2384
Eventuelle Bemerkungen des Erklärenden2385
122 PwC Luxembourg
Anlage 3: Mögliche Darstellung 1 der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
Der Luxemburger Gesetzgeber hat die Darstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse auf eine einzige Möglichkeit beschränkt; dies erfolgte in der Absicht, die Datenerfassung in einer formatgebundenen Form zu erleichtern. Da konsolidierte Daten derzeit nicht strukturiert erfasst werden, hat Luxemburg beschlossen, die Darstellung von Konzernabschlüssen flexibel zu gestalten und erkennt alle Formate der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an, die gemäß der Europäischen Richtlinie zugelassen sind. Neben der Darstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, die auf den Seiten 15 bis 22 aufgeführt ist, sind nachfolgend weitere zulässige Darstellungs-formen für die konsolidierte Bilanz und die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt.1
BILANZ2 – in Listenform
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapitaldavon eingefordert3
B. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des UnternehmensWie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können ebenfalls vorsehen, dass die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als erster Posten unter „Immaterielle Anlagewerte“ ausgewiesen werden.
C. AnlagevermögenI. Immaterielle Anlagewerte
1. Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten
2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit siea) entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten C. I. 3 auszuweisen sindb) von dem Unternehmen selbst erstellt wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine
Aktivierung gestatten3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde4. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen1. Grundstücke und Bauten2. Technische Anlagen und Maschinen3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen1. Anteile an verbundenen Unternehmen2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen3. Beteiligungen4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht5. Wertpapiere des Anlagevermögens6. Sonstige Ausleihungen7. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nominalwerts oder, wenn ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, und ihres rechnerischen Werts)
1 Neben derjenigen gemäß dem Gesetz vom 19. Dezember 2002.2 Gemäß Artikel 10bis der 4. Richtlinie ist es möglich, anstelle dieser Gliederung der Bilanzposten und derjenigen nach Artikel 34 des Gesetzes vom
19. Dezember 2002 bei der Gliederung zwischen kurz- und langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern die vermittelten Informationen mindestens den Anforderungen dieser Darstellung und den des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 entsprechen.
3 Derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, muss entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten D. II. 5 ausgewiesen werden.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 123
Anlage 3: Mögliche Darstellung der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
D. UmlaufvermögenI. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2. Unfertige Erzeugnisse3. Fertige Erzeugnisse und Waren4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen (Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind)1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht4. Sonstige Forderungen5. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist1
6. Rechnungsabgrenzungsposten2
III. Wertpapiere1. Anteile an verbundenen Unternehmen2. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nominalwerts oder, wenn ein Nennbetrag nicht
vorhanden ist, und ihres rechnerischen Werts), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten
3. Sonstige WertpapiereIV. Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
E. Rechnungsabgrenzungsposten2
F. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr1. Anleihen, davon konvertibel2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht von dem Posten Vorräte offen
abgesetzt werden4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5. Verbindlichkeiten aus Wechseln6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im
Rahmen der sozialen Sicherheit9. Rechnungsabgrenzungsposten3
G. Umlaufvermögen (einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten, sofern unter Posten E angegeben), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr (einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten, sofern unter Posten K angegeben) übersteigt
H. Gesamtbetrag des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
1 Derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, muss entweder unter dem Posten A oder unter dem Posten D II (5) ausgewiesen werden.
2 Die Rechnungsabgrenzungsposten können unter D II (6) oder E ausgewiesen werden.3 Die Rechnungsabgrenzungsposten können unter F (9), I (9) oder unter K ausgewiesen werden.
124 PwC Luxembourg
I. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr1. Anleihen, davon konvertibel2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht von dem Posten Vorräte offen abgesetzt
werden4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5. Verbindlichkeiten aus Wechseln6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen
der sozialen Sicherheit9. Rechnungsabgrenzungsposten1
J. Rückstellungen für Risiken und Verbindlichkeiten1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen2. Steuerrückstellungen3. Sonstige Rückstellungen
K. Rechnungsabgrenzungsposten1
L. EigenkapitalI. Gezeichnetes KapitalII. AgioIII. NeubewertungsrücklagenIV. Rücklagen
1. Gesetzliche Rücklagen, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung von derartigen Rücklagen vorschreiben
2. Rücklagen für eigene Aktien oder Anteile2
3. Satzungsmäßige Rücklagen4. Sonstige Rücklagen
V. ErgebnisvortragVI. Ergebnis des Geschäftsjahres
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Option 1 (Gliederung nach Art)1. Nettoumsatzerlöse2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen3. Andere aktivierte Eigenleistungen4. Sonstige betriebliche Erträge5. a) Materialaufwand b) Sonstige externe Aufwendungen6. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälterb) Soziale Aufwendungen, davon für Altersversorgung
1 Die Rechnungsabgrenzungsposten können unter F (9), I (9) oder unter K ausgewiesen werden.2 Soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b)
der Richtlinie 77/91/EWG.
Anlage 3: Mögliche Darstellung der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 125
7. a) Wertberichtigungen zu Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens und zu Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten
b) Wertberichtigungen zu Gegenständen des Umlaufvermögens, soweit diese die in dem Unternehmen üblichen Wertberichtigungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen10. Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, davon aus verbundenen
Unternehmen11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen12. Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu Wertpapieren des Umlaufvermögens13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen 14. Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit15. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern16. Außerordentliche Erträge17. Außerordentliche Aufwendungen18. Außerordentliches Ergebnis19. Steuern auf das außerordentliche Ergebnis20. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten21. Ergebnis des Geschäftsjahres
Option 2 (Gliederung nach Funktion)1. Nettoumsatzerlöse2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
(einschließlich der Wertberichtigungen)3. Bruttoergebnis vom Umsatz4. Vertriebskosten (einschließlich der Wertberichtigungen)5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschließlich der Wertberichtigungen)6. Sonstige betriebliche Erträge7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen8. Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, davon aus
verbundenen Unternehmen9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen10. Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu Wertpapieren des Umlaufvermögens11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen12. Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten nach Abzug der Steuern14. Außerordentliche Erträge15. Außerordentliche Aufwendungen16. Außerordentliches Ergebnis17. Steuern auf das außerordentliche Ergebnis18. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten19. Ergebnis des Geschäftsjahres
Anlage 3: Mögliche Darstellung der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
126 PwC Luxembourg
Option 3 (Tabellenform nach Funktion)
A. Aufwendungen1. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschließlich der
Wertberichtigungen)2. Vertriebskosten (einschließlich der Wertberichtigungen)3. Allgemeine Verwaltungskosten (einschließlich der Wertberichtigungen)4. Wertberichtigungen zu Finanzanlagen und zu Wertpapieren des Umlaufvermögens5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen6. Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit7. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern8. Außerordentliche Aufwendungen9. Steuern auf das außerordentliche Ergebnis10. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten11. Ergebnis des Geschäftsjahres
B. Erträge1. Nettoumsatzerlöse2. Sonstige betriebliche Erträge3. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen4. Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, davon aus verbundenen
Unternehmen5. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen6. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Abzug der Steuern7. Außerordentliche Erträge8. Ergebnis des Geschäftsjahres
Anlage 3: Mögliche Darstellung der konsolidierten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Forts.)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 127
Anlage 4: Muster eines Lageberichts
Gesellschaft ABCAdresse
L-XXXX LuxembourgR.C.S. Luxemburg B.YYY.YYY
Lagebericht
Der Verwaltungsrat/Die Geschäftsleitung der Gesellschaft ABC (die „Gesellschaft“) legt hiermit den Lagebericht zusammen mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft für das zum (Datum) 20xx endende Geschäftsjahr vor.
Wichtige Ereignisse zwischen dem (Datum) 20xx und dem (Datum) 20xx sowie künftige Entwicklungen
(Beschreibung aller großen Erwerbungen/Verkäufe)(Beschreibung aller wichtigen Vereinbarungen, die in Kraft getreten sind)(Beschreibung aller großen anstehenden Projekte)
Kritische Darstellung und Entwicklung der Wirtschafts- und Finanzlage der Gesellschaft
Die Nettoumsatzerlöse für das zum (Datum) 20xx endende Geschäftsjahr betrugen (Währung) YY und stellten im Vergleich zu (Währung) YY im Jahr 20xx einen Anstieg um XX % dar. Die Nettoumsatzerlöse ergeben sich größtenteils aus ... Der Anstieg ist auf ... zurückzuführen.
Das Gesamtertrag für das Geschäftsjahr 20xx beläuft sich auf (Währung) YY und wurde hauptsächlich durch ... beeinflusst.
Das Nettoergebnis für das zum (Datum) 20xx endende Geschäftsjahr stellt einen Gewinn/Verlust in Höhe von (Währung) YY dar.
Wir schlagen folgende Gewinnverwendung vor: ...
Zum (Datum) 20xx hielt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Wesentliche Risiken und Unsicherheiten
MarktrisikoDie Gesellschaft wendet konzerneinheitliche Grundsätze für das allgemeine Risikomanagement an und nutzt Konzernvorschriften für bestimmte Bereiche wie das Wechselkurs-, Kredit- und Liquiditätsrisiko.
Die von der Gesellschaft getätigten Käufe erfolgen hauptsächlich in (Währung). Daher werden keine Finanzinstrumente zu Hedgingzwecken eingesetzt.
Kreditrisiken ergeben sich weitgehend aus Verkäufen an Kunden. Diese Risiken unterliegen einer strengen Kontrolle und Nachverfolgung, da die Gesellschaft über Vorschriften verfügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verkäufe an Kunden unter Einhaltung angemessener Kreditlimits erfolgen. Die Gesellschaft führt ferner eine monatliche Fälligkeitsanalyse durch und verfolgt alle Kunden sowie deren Kreditlimits genau.
128 PwC Luxembourg
Anlage 4: Muster eines Lageberichts (Forts.)
Risiken im Zusammenhang mit finanziellen Gegenparteien werden ebenfalls gesteuert, indem die Konzentration der Risiken begrenzt wird. Die Strategie der Gesellschaft ist darauf ausgelegt, keine Kredite bei Banken, sondern hauptsächlich bei 100%igen Tochtergesellschaften aufzunehmen.
Ferner sehen die internen Vorschriften der Gesellschaft vor, dass nur mit Finanzinstituten mit einwandfreier Bonität Bargeldtransaktionen durchgeführt werden.
Operationelle RisikenDie Geschäftstätigkeit der Gesellschaft kann durch Preisschwankungen bei Rohstoffen, Komponenten bzw. fertigen Erzeugnissen beeinflusst werden. Um das Risiko aus solchen Schwankungen zu verringern, nutzt die Gesellschaft Termingeschäfte. Diese werden kontinuierlich streng überwacht.
Die Einkaufsabteilung der Gesellschaft verfolgt die Preisschwankungen in diesem Bereich äußerst genau und teilt den Geschäftseinheiten alle Anstiege umgehend mit.
Ob die damit einhergehenden Preisanstiege oder -abnahmen an den Kunden weitergegeben werden können, hängt weitgehend von den Marktbedingungen ab.
Rechtliche RisikenDie Rechtsabteilung der Gesellschaft kümmert sich in angemessener Form um alle rechtlichen Risiken, damit die Einhaltung aller geltenden Vorschriften, insbesondere im Bereich der Personensicherheit, der Zollvorschriften usw., sichergestellt ist.
Sicherheits- und UmweltrisikenDie Gesellschaft ist davon überzeugt, dass alle Verletzungen und Berufskrankheiten sowie Sicherheits-vorfälle und Umweltschäden vermieden werden können. Unser Ziel ist es, solche Vorkommnisse vollständig zu verhindern. Es wurden daher Sicherheitsvorschriften festgelegt, die von allen unseren Mitarbeitern eingehalten werden, damit dieses Ziel erreicht werden kann.
Forschung und Entwicklung
Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung betrugen 20xx (Währung) XX und dienen dazu, vor der formalen Vermarktung neuer Produkte nach weiteren Entwicklungen und Verbesserungen zu suchen.
Corporate Governance
Eine gute Corporate Governance gehört zu den zentralen Werten der Gesellschaft. Sie stützt das Bestreben der Gesellschaft nach einer nachhaltigen Zukunft.
Unsere Compliance-Abteilung arbeitet mit Führungskräften innerhalb des Konzerns gemeinsam daran, die Bedeutung der zentralen Werte innerhalb des gesamten Konzerns zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird eine Unternehmenskultur gefördert und unterstützt, die auf höchsten ethischen Standards, internen Kontrollen und der Einhaltung der Rechtsvorschriften aufbaut.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 129
Anlage 4: Muster eines Lageberichts (Forts.)
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind
Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind Vorgänge von besonderer Bedeutung eingetreten. Diese sind weitgehend auf ein Restrukturierungsprojekt zurückzuführen, welches im nächsten Geschäftsjahr für die Gesellschaft zu einer signifikanten Umsatzsteigerung führen soll.
(Alle sonstigen Vorgänge von besonderer Bedeutung, die zum Zeitpunkt des Berichts bekannt waren, sind an dieser Stelle zu beschreiben.)
Luxemburg, (Datum)Verwaltungsrat/Geschäftsleitung
Name
Unterschrift
Name
Unterschrift
Name
Unterschrift
130 PwC Luxembourg
Anlage 5: Praktische Aspekte des Hinterlegungsverfahrens
Seit dem 1. Januar 2012 müssen Unternehmen ihre Jahresabschlussdokumente1 in elektronischer Form hinterlegen. Wenngleich alle Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlussdokumente auf elektronischem Wege zu hinterlegen, hängt das zu wählende Verfahren davon ab, ob sie dem Standardkontenrahmen (der „SKR“) unterliegen oder nicht. Die jüngsten Mitteilungen des Handelsregisters2 und der Kommission für Rechnungslegungsnormen („Commission des Normes Comptables“ (CNC)) bieten umfassendere Informationen zu den praktischen Einzelheiten der Hinterlegung der Jahresabschlussdokumente und deren Auswirkungen auf die Erstellung des Jahresabschlusses.
Unternehmen, die nicht dem SKR unterliegen, hinterlegen alle Unterlagen im PDF/A-Format direkt auf der Internetseite des Handelsregisters (im Folgenden „eRCS-Plattform“), wohingegen die dem SKR unterliegenden Unternehmen einen zweistufigen Ansatz wählen müssen. Hierbei müssen sie zunächst auf der eCDF-Plattform Informationen in formatgebundener Form erstellen und anschließend die Jahresabschlussdokumente auf der eRCS-Plattform hinterlegen.
Bei der Nutzung der eCDF-Plattform werden vor Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen automatische Datenprüfungen vorgenommen. Diese Kontrollen können vorab durchgeführt werden, indem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung direkt auf der eCDF-Plattform erstellt werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass während der Hinterlegungsphase Fehler auftreten, wenn der Jahresabschluss bereits vom Verwaltungsrat/von der Geschäftsleitung genehmigt wurde.
Den Unternehmen, die dem SKR unterliegen, wird daher empfohlen, ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung über die eCDF-Plattform entsprechend einer speziell dafür vorgesehenen Vorlage (PDF/A oder XML) zu erstellen und zu hinterlegen. Unternehmen, die der Pflichtprüfung unterliegen, müssen diese Dateien dem Abschlussprüfer für dessen Prüfungshandlungen zur Verfügung stellen.
Hinterlegungsverfahren
1 Die Jahresabschlussdokumente umfassen den Jahresabschluss und/oder Konzernabschluss, die Saldenbilanzen nach dem Standardkontenrahmen („SKR“) sowie alle vom Gesetz vorgeschriebenen Rechtsakte, Urkunden und Auszüge aus Dokumenten. Für weitere Informationen verweisen wir auf den Flash News von PwC vom 21. Dezember 2011, der auf unserer Internetseite unter www.pwc.lu verfügbar ist.
2 Das Rundschreiben vom 20. April 2012 über die Verwendung des Formulars „Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung“ (Überschrift B1 bis B5) sowie das Rundschreiben RCSL 12/1 vom 27. März 2012.
Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
Saldenbilanz im SKR-Format
Anhang
Lagebericht
Prüfungsvermerk
Jahresabschluss oder
Konzernabschluss
Gesellschaft, die dem SKR unterliegt
Gesellschaft, die dem SKR nicht unterliegt bzw. keinen
Konzernabschluss erstellen muss
DatenprüfungXML oder PDF/A
Übertragung von Daten über LuxTrust
Übertragung von Daten über LuxTrust
eCDF-Plattform Formatgebundene
Dokumente
Internetseite des RCSL Nicht formatgebundene
DokumenteMémorial C
PDF/A
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 131
Anlage 5: Praktische Aspekte des Hinterlegungsverfahrens (Forts.)
Vorgeschlagener Zeitplan zur Einhaltung gesetzlicher Fristen
Die Schritte 3., 8. und 9. gelten nicht für Gesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich des SKR fallen, da sie ihre Jahresabschlussdokumente direkt auf die eRCS-Plattform im PDF/A-Format hinterlegen müssen.
Obwohl es für die nicht formatgebundenen Informationen (Schritt 10) keine speziellen Vorgaben zur Reihenfolge der Dokumente gibt, empfiehlt das Handels- und Gesellschaftsregister den Unternehmen nachdrücklich, zunächst den Anhang, dann den Lagebericht und anschließend den Prüfungsvermerk, gefolgt von allen anderen Unterlagen, die durch das Gesetz vorgeschrieben sind, einzufügen.
Das Handels- und Gesellschaftsregister empfiehlt den Unternehmen, auf „Zwischendokumente“ wie ein Deckblatt oder Inhaltsverzeichnis zu verzichten.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Rundschreiben RCSL 12/1 vom 27. März 2012 und dem seit Januar 2012 gültigen Dokument „Nouvelles formalités de dépôt pour les documents comptables“, die auf der Internetseite des Handels- und Gesellschaftsregisters verfügbar sind, oder Sie besuchen direkt die Internetseite der eCDF-Plattform und klicken in der Rubrik „Allgemeine Informationen“ auf „Formulare“.
1. Sicherstellung, dass ein LuxTrust-Zertifikat vorliegt (oder ggf. Ernennung eines Treuhänders, der über ein solches verfügt) und Registrierung auf der eCDF-Plattform sowie auf der eRCS-Website;2. Erstellung einer Saldenbilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung;3. Eingabe Ihrer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf der eCDF- Plattform (automatische Datenprüfungen durch Klicken auf die Schaltfläche „Validieren/Speichern“ im entsprechenden Formular); der Download in einem XML-Format ist ebenfalls möglich;
4. Erstellung des Anhangs, Lageberichts usw.; 5. Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsleitung/Geschäftsführung;
6. Prüfung des Jahresabschlusses;
7. Genehmigung des Jahresabschlusses durch die jährliche Generalversammlung der Aktionäre;
8. Eingabe der Saldenbilanz im SKR-Format auf der eCDF-Plattform (automatische Datenprüfung durch Klicken auf die Schaltfläche „Validieren/ Speichern“ im Formular);9. Übertragung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Saldenbilanz an die eRCS-Internetseite im SKR-Format durch Klicken auf die Schaltfläche „Einreichen“ im entsprechenden Formular;10. Abruf der eCDF-Informationen von der eRCS-Plattform (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Saldenbilanz im SKR-Format) und Hinterlegung der nicht formatgebundenen Informationen in einem einzelnen Dokument (Anhang, Lagebericht, Prüfbericht usw.)
Hinterlegung des Jahresabschlusses:• Max. 1 Monat nach der Generalversammlung• Max. 7 Monate nach Abschlusstichtag
Jan.
Feb.
März
Mai
Juni
Juli
Apr.
Erstellung des
Jahres-abschlusses
Elektronische Hinterlegung
Genehmigung- durch den
Verwaltungsrat
Ordentliche General-
versammlung
Abschlussprüfung
132 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen und Stellungnahmen der Commission des Normes Comptables
Empfehlung 1-1 der CNC: Konzept der Beteiligungsgesellschaften (im Sinne der „Sociétés de Gestion de Patrimoine Familial“ (S.P.F.))
Empfehlung 2-1 der CNC: Auslegung von Artikel 317 Absatz (3) Buchstabe c) des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in dem besonderen Fall von Wagniskapital-/Private-Equity-Gesellschaften
Allgemeine Stellungnahme der CNC 01/2014: Konzept des beweglichen Geschäftsjahres
Allgemeine Stellungnahme der CNC 02/2014: Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften
Diese nicht amtliche Übersetzung dient ausschließlich der allgemeinen Information; allein der Originaltext ist gültig. Diese Übersetzung wird ohne Mängelgewähr, ohne jedwede ausdrückliche oder implizite Garantie von PricewaterhouseCoopers, Société coopérative zur Verfügung gestellt. Daher kann PricewaterhouseCoopers, Société coopérative weder für Fehler, Unterlassungen noch für potentielle Auswirkungen, Ergebnisse oder Folgen aus der Verwendung dieser Übersetzung noch für Schäden, die aus dem Vertrauen auf diese Übersetzung resultieren, haftbar gemacht werden. Kein Leser sollte auf der Grundlage der beigefügten Übersetzung Handlungen vornehmen oder unterlassen, ohne unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation eine angemessene Beratung durch einen professionellen Übersetzer in Erwägung zu ziehen und, falls notwendig, in Anspruch zu nehmen. Diese nicht amtliche Übersetzung ist urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, Bearbeitung, Mikroverfilmung, anderweitige Behandlung in elektronischen Systemen oder Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 133
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Empfehlung der CNC 1-1
Auslegung von Artikel 312 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften und von Artikel 31 des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschafts-register sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen – BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN
Artikel 31 des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen („Gesetz von 2002“) sieht vor, dass jede Beteiligungs-gesellschaft verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss nach einem besonderen Gliederungsschema, das durch die Großherzogliche Verordnung vom 29. Juni 1984 festgelegt wurde, zu erstellen.
In Artikel 312 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften („Gesetz von 1915“) werden die Bedingungen aufgeführt, die die Beteiligungsgesellschaften erfüllen müssen, um von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit zu werden.
Daher stellt sich die Frage, wie eine „Beteiligungsgesellschaft“ gemäß Artikel 31 des Gesetzes von 2002 und gemäß Artikel 312 des Gesetzes von 1915 zu definieren ist.
Bezüglich Artikel 31 des Gesetzes von 20021 ist in den legislativen Arbeitsdokumenten vermerkt, dass „ ... er auf Artikel 5 Absatz (3) der Richtlinie2 beruht. Er sieht ein besonderes Gliederungsschema für die Art der Gesellschaft gemäß diesem Artikel vor. Die dazugehörige Definition entspricht im weitreichenden Maße derjenigen des Gesetzes vom 31. Juli 1929 zur Verwaltung der Steuerregelungen von Beteiligungsgesellschaften.“
In den rechtlichen Arbeitsdokumenten wird für Artikel 312 des Gesetzes von 1915 Folgendes erläutert: „Die erste Ausnahme von der Regel, die besagt, dass jede Kapitalgesellschaft mit einer oder mehreren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, bezieht sich auf Beteiligungsgesellschaften. Der Entwurf des Gesetzestextes nimmt eine Option der Richtlinie in Anspruch, gemäß derer den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Beteiligungs-gesellschaften von dieser Konsolidierungspflicht zu befreien, sofern sie die in der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllen.
Für Beteiligungsgesellschaften ist es nicht unbedingt erforderlich, einen Konzernabschluss zu erstellen. Es genügt, wenn diese Gesellschaften eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung gemäß den Vorschriften und dem Gliederungsschema laut dem Gesetz vom 4. Mai 1984, welches in Abschnitt XIII des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 abgeändert wurde, erstellen und veröffentlichen, um die Offenlegungsanforderungen gegenüber Gesellschaftern und Dritten zu erfüllen.
Bei den Beteiligungsgesellschaften, die unter bestimmten Bedingungen von den Anforderungen befreit werden können, handelt es sich um diejenigen, die der Definition gemäß Artikel 209 Absatz (2) des Gesetzes vom 4. Mai 1984 entsprechen: „Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und die Beteiligungen zu verwalten und wertbringend zu nutzen, ohne unmittelbar oder mittelbar in die Geschäftsführung dieser Unternehmen einzugreifen, unbeschadet der Rechte, die den Beteiligungsgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter zustehen [...]“.
1 Kommentar zum früheren Artikel 209 des Gesetzes von 1915, der in Artikel 31 des Gesetzes von 2002 nach dessen Inkrafttreten geändert wurde (Parlamentsdokument Nr. 2657, Seiten 24 und 25).
2 Richtlinie 78/660 EWG.
134 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Somit beziehen sich die obigen Artikel 31 und 312 lediglich auf Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 31. Juli 1929 zur Verwaltung von Beteiligungsgesellschaften fallen, sowie auf private Vermögensverwaltungsgesellschaften, die dem Gesetz vom 11. Mai 2007 über die Einführung des Status einer privaten Vermögensverwaltungsgesellschaft (société de gestion de patrimoine familial, „S.P.F.“) unterliegen.Die oben genannten Artikel gelten allerdings nicht für SOPARFI. Hierbei handelt es sich um gewöhnliche Handelsgesellschaften, deren alleiniger Zweck nicht darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, da die SOPARFI gemischten Geschäftstätigkeiten, einschließlich Gewerbe- oder Handelstätigkeiten, nachgehen sowie Dienstleistungen erbringen können.
Was die Möglichkeit bzw. die Anforderung nach Artikel 31 des Gesetzes von 2002 anbelangt, gemäß dem alle Beteiligungsgesellschaften einen Jahresabschluss nach dem Gliederungsschema, das durch die Großherzogliche Verordnung vom 29. Juni 1984 festgelegt wurde, erstellen können/müssen, ist die Luxemburger Kommission für Rechnungslegungsnormen (d. h. die „CNC“) der Ansicht, dass der vorgenannte Artikel eine Anforderung enthält, mit der von allen Beteiligungsgesellschaften (d. h. einer Holdinggesellschaft, die dem Gesetz von 1929 unterliegt, oder einer S.P.F.) verlangt wird, den Jahresabschluss in Übereinstimmung mit der in der Großherzoglichen Verordnung vom 29. Juni 1984 dargelegten Gliederung zu erstellen.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 135
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Empfehlung der CNC 2-1
Empfehlung der Luxemburger Kommission für Rechnungslegungsnormen („Commission des Normes Comptables“) auf Ersuchen des Justizministeriums gemäß Artikel 74 Punkt 1 des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen, das die Auslegung des Artikels 317 Absatz (3) Buchstabe c) des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften in dem besonderen Fall von Wagniskapitalgesellschaften/Private-Equity-Investmentgesellschaften umfasst.
Artikel 317 Absatz (3) Buchstabe c) des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (im Folgenden „Gesetz von 1915“) legt Folgendes fest: „Des Weiteren ist ein Unternehmen nicht zwingend in den Konzernabschluss einzubeziehen, wenn: [...] c) die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.“
Während jede Gesellschaft, die Anteile oder Aktien ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung hält, sich auf Artikel 317 Absatz (3) Buchstabe c) des Gesetzes von 1915 berufen kann, will diese Empfehlung die Anwendungsbedingungen in dem besonderen Fall von Wagniskapitalgesellschaften/Private-Equity-Investmentgesellschaften,1 die nicht als SICAR im Sinne des Gesetzes vom 15. Juni 2004 über die Wagnis-kapitalgesellschaft (société d’investissement en capital à risque, SICAR) (im Folgenden „Gesetz von 2004“) eingestuft werden und die die nachstehenden Bedingungen erfüllen, genauer beschreiben.
Unbeschadet sonstiger Verpflichtungen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften, insbesondere aufsichtsrechtlicher Vorschriften, ergeben, bzw. unbeschadet der Rechte ihrer Gesellschafter, die Erstellung eines Konzernabschlusses zu verlangen, ist die Kommission für Rechnungslegungsnormen der Ansicht, dass sich jede Wagniskapitalgesellschaft/Private-Equity-Investmentgesellschaft (im Folgenden „Gesellschaft“) auf Artikel 317 Absatz (3) Buchstabe c) des Gesetzes von 1915 berufen kann, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes von 1915 dem Luxemburger Gesetz unterliegt, und die von einem oder mehreren sachkundigen Anlegern gehalten wird.2
2) Der alleinige Zweck der Gesellschaft besteht darin, ihre Mittel in ein oder mehrere Wertpapiere anzulegen, die für das Wagniskapital als repräsentativ gelten (im Folgenden „Anlage“). Dieses wird als eine direkte oder indirekte Einbringung von Mitteln in ein oder mehrere Unternehmen im Hinblick auf ihren Start, ihre Entwicklung oder ihre Einführung an der Börse definiert. Diese Anlagen werden von der Gesellschaft gehalten, um sie mit Gewinn zu verkaufen.
3) Das Geschäftsleitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Gesellschaft muss in einem schriftlichen Dokument an seine Anleger vorab eine Exit-Strategie3 formal festlegen. Diese Strategie muss Teil seiner Anlagepolitik sein und die Absicht der Gesellschaft widerspiegeln, die Anlage mittelfristig, d. h. in Regel innerhalb von 3 bis 8 Jahren, zu veräußern. Diese Anlagepolitik ist von einer Anlagepolitik zu unterscheiden, die das Halten einer strategischen Anlage ohne eine bestimmte Laufzeit umfasst.
1 Das Konzept des Wagniskapitals wird mithilfe der Luxemburger Praxis definiert, die sich in den Rundschreiben und anderen von der Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier) veröffentlichten Dokumenten widerspiegelt.
2 Ein sachkundiger Anleger wird in Artikel 2 des Gesetzes von 2004 definiert und umfasst ebenfalls die Geschäftsleiter und andere Personen, die in die eigentliche Verwaltung der Zielgesellschaft eingeschaltet sind.
3 Eine Exit-Strategie wird anhand eines Plans zur Renditemaximierung definiert; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, dessen vollständige Abwicklung, die Rückzahlung von Vorzugsanteilen oder Darlehen sowie die Veräußerung an andere Wagniskapitalgeber, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote (einschließlich Börsengang) (Quelle: Europäische Kommission – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittelgroße Unternehmen – Amtsblatt Nr. C 194 vom 18/08/2006 S. 0002 - 0021).
136 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
4) Das Ziel der Gesellschaft besteht darin, für ihre Anleger als Gegenleistung für das von ihnen eingegangene Risiko einen Anlageertrag zu erzielen.
5) Wenn die Gesellschaft ihre Anlage(n) nicht zum Fair Value in der Bilanz ausweist, gibt sie diesen Fair Value im Anhang an, um ihren Anlegern alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
6) Alle Ereignisse, Garantien oder etwaige Unsicherheiten, die die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, den zukünftigen Kapitalfluss/Finanzmittelbestand der Gesellschaft, die Liquidität oder Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wesentlich beeinflussen können, müssen entsprechend im Anhang der Gesellschaft erfasst werden.41
Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass
• jede Luxemburger Gesellschaft, die – wie oben dargelegt – ausschließlich von Wagniskapitalgesellschaften/Private-Equity-Investmentgesellschaften gehalten wird und in deren Namen handelt, sich ebenfalls auf Artikel 317 Absatz (3) Buchstabe c) berufen kann, vorausgesetzt, dass sie die oben genannten Anforderungen auf Ebene der Muttergesellschaft einhält.
• jede Luxemburger Gesellschaft, die ausschließlich von SICAR gehalten wird und in ihrem Namen im Sinne des Gesetzes von 2004 handelt, sich ebenfalls auf den oben genannten Artikel 317 Absatz (3) Buchstabe c) berufen kann.
Erste AnwendungDiese Stellungnahme findet auf alle Luxemburger Wagniskapitalgesellschaften/Private-Equity-Investment-gesellschaften Anwendung, die die Anforderungen gemäß den Punkten 1 bis 6 für ein Geschäftsjahr ab oder nach dem 1. Januar 2009 erfüllen.
Wichtige Anmerkung
Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften haftet allein das Geschäftsleitungs- bzw. Verwaltungsorgan der Gesellschaft für Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Stellungnahme getroffen wurden.
4 Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Fair Value der Wertpapiere aus dem Portfolio diese unterschiedlichen Parameter umfassen und berücksichtigen soll. Aus Gründen der Transparenz und zur ordnungsgemäßen Offenlegung müssen die spezifischen Informationen zur Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, zum Finanzmittelbestand, zur Liquidität oder Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft im Anhang berücksichtigt werden, um die Anleger, wirtschaftlichen Akteure und sonstigen Personen, die den Abschluss im Hinblick auf diese Punkte nutzen, darauf aufmerksam zu machen. So sollten beispielsweise die möglichen Folgen der Einführung von Garantien, die die Gesellschaft Dritten direkt oder indirekt gewährt, im Anhang erläutert werden, sofern sie sich im erheblichen Maße auf die Gesellschaft auswirken.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 137
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Allgemeine Stellungnahme der CNC 01/2014 Konzept des beweglichen Geschäftsjahres
Inhalt:
1. Hintergrund und Zielsetzungen2. Zulässigkeit des beweglichen Geschäftsjahres gemäß in Luxemburg geltender Rechtsvorschriften
zur Rechnungslegung3. Schlussfolgerungen4. Anhänge
1. Hintergrund und Zielsetzungen
Gemäß Artikel 15 des Code de Commerce gilt: „Einmal jährlich haben Gesellschaften ein vollständiges Inventar all ihrer Vermögenswerte und Titel jedweder Art, Schulden, Obligationen und Zusagen aller Art aufzustellen. Die Konten werden, nachdem sie mit den Angaben im Inventar in Übereinstimmung gebracht worden sind, zu einer beschreibenden Aufstellung zusammengefasst, die den Jahresabschluss bildet.“
In Luxemburg wird allgemein akzeptiert, dass die normale Dauer des Geschäftsjahres einer Gesellschaft 12 Monate beträgt1, wobei dieser Zeitraum nicht zwingend mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss2, mit Ausnahme von außerordentlichen Situationen, wie z. B. der Dauer des Geschäftsjahres nach der Gründung, der Dauer des Übergangsgeschäftsjahres infolge einer Änderung des Zeitpunktes des Geschäftsjahresendes und der Dauer des Geschäftsjahres im Jahr der Liquidation, nach dessen Ablauf die Gesellschaft definitiv nicht mehr besteht.
Die in Luxemburg gängige Praxis ist, das Geschäftsjahr an einem bestimmten Datum abzuschließen – z. B. am 30. Juni jedes Jahres –, sodass das Geschäftsjahr in Kalenderjahren 365 Tage und in Schaltjahren 366 Tage umfasst. Es stellt sich die Frage, ob eine luxemburgische Gesellschaft ein Geschäftsjahr mit variablem Geschäftsjahresende haben darf – z. B. jedes Jahr am letzten Samstag im Juni (Samstag, der 30. Juni 2012; Samstag, der 29. Juni 2013; Samstag, der 28. Juni 2014; Samstag, der 27. Juni 2015; Samstag, 25. Juni 2016 usw.). Diese Praxis ist unter der Bezeichnung bewegliches Geschäftsjahr bekannt.3
1 Vgl.: Bezüglich außerordentlicher Situationen, infolge derer die Dauer des Geschäftsjahres nicht 12 Monate beträgt, ist in Artikel 13 Unterabsatz 3 des Handelsgesetzbuches folgende Auslegung zu finden: „Wenn die Dauer des Geschäftsjahres weniger oder mehr als 12 Monate beträgt, ist der in Unterabsatz 1 genannte Betrag mit einer Bruchzahl, deren Nenner 12 ist, und deren Zähler der Anzahl der Monate im betreffenden Geschäftsjahr entspricht (wobei jeder begonnene Monat als ganzer Monat gezählt wird), zu multiplizieren.“
2 Vgl.: Artikel 75 Unterabsatz 1: „Die Gesellschaften gemäß Artikel 25 müssen den Jahresabschluss (der im Falle einer juristischen Person ordnungsgemäß festzustellen ist) sowie die Kontensalden nach dem Standardkontenrahmen gemäß Artikel 12 Unterabsatz 2 des Code de Commerce beim Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) hinterlegen; dies hat innerhalb eines Monats nach Feststellung und spätestens sieben Monate nach dem Ende des Kalenderjahres zu erfolgen, wenn es sich um Kaufleute handelt, die natürliche Personen sind, oder im Falle von juristischen Personen nicht später als sieben Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres.“
3 Bei dem Begriff „bewegliches Geschäftsjahr“ (ins Französische übersetzt als „exercice flottant“) handelt es sich ursprünglich um ein US-amerikanisches Konzept. In den Vereinigten Staaten findet das bewegliche Geschäftsjahr hauptsächlich aus operationellen Gründen Anwendung (z. B. zur Aufrechterhaltung der Konsistenz mit dem wöchentlichen internen Reporting oder zur Planung der jährlichen Prüfung des realen Bestandes). In diesem Zusammenhang möchten sich die europäischen Tochtergesellschaften von US-Konzernen möglicherweise an das bewegliche Geschäftsjahr des Mutterkonzerns mit Blick auf das konzerninterne Reporting und die Konsolidierung der Konten anpassen.
138 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
2. Zulässigkeit des beweglichen Geschäftsjahres gemäß den in Luxemburg geltenden Rechtsvorschriften zur Rechnungslegung
Obgleich kein Zweifel daran besteht, dass das bewegliche Geschäftsjahr in Luxemburg kaum genutzt wird, scheint es in den geltenden Rechtsvorschriften keinerlei Bestimmungen zu geben, die diese Praxis verbieten würden, solange diese nicht dem Grundsatz der Jährlichkeit des Inventars und des Jahresabschlusses zuwiderläuft – insbesondere mit Hinblick auf die Auskunfts- und Schutzpflicht gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern – oder die Vergleichbarkeit der Erträge und Ergebnisse der Gesellschaft im Laufe der Zeit beeinträchtigt.
In Anbetracht dessen ist die Kommission für Rechnungslegungsnormen der Auffassung, dass das bewegliche Geschäftsjahr – um zulässig zu sein – von ähnlicher Dauer wie das Kalenderjahr sein sollte, und dass diese Dauer den Vergleich von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ermöglichen sollte. Des Weiteren sollen die Daten des Beginns und des Endes des beweglichen Geschäftsjahres vorhersehbar und bestimmbar sein, um zu verhindern, dass die Anfangs- und Enddaten des beweglichen Geschäftsjahres zufallsbedingt sind und dass das bewegliche Geschäftsjahr von willkürlicher Länge ist, was gesetzwidrig wäre.
In dieser Hinsicht stellt die Kommission für Rechnungslegungsnormen fest, dass die in den Vereinigten Staaten geltende Praxis des beweglichen Geschäftsjahres den Grundsätzen der Jährlichkeit und der Vergleichbarkeit von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr sowie den Anforderungen bezüglich der Vorhersehbarkeit und der Bestimmbarkeit der Daten des Beginns und des Endes der Geschäftsjahre zu genügen scheint. In der Praxis hat ein bewegliches Geschäftsjahr normalerweise eine Dauer von 52 Wochen (oder 364 Tagen), wobei alle 5 oder 6 Jahre ein Ausgleichsgeschäftsjahr mit einer verlängerten Dauer von 53 Wochen (oder 371 Tagen) erforderlich ist (vgl. Anlage 1).
Die Kommission für Rechnungslegungsnormen merkt außerdem an, dass die Praxis des beweglichen Geschäfts-jahres ausdrücklich in Paragraph 37 von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“, wie von der Europäischen Union übernommen, anerkannt wird:
„Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend für einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings bevorzugen es einige Unternehmen, aus praktischen Gründen über eine Periode von 52 Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt diese Vorgehensweise nicht aus.“
In Anbetracht der Tatsache, dass Gesellschaften in Luxemburg ihren Jahresabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie von der Europäischen Union angenommen wurden4,1vornehmen dürfen, ist die Kommission für Rechnungslegungsnormen der Auffassung, dass es offensichtlich nicht sachgerecht wäre, Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen der in Luxemburg allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (Lux GAAP) erstellen, die Anwendung des beweglichen Geschäftsjahres zu verbieten, während denjenigen Gesellschaften, die die IFRS anwenden, diese Vorgehensweise offensteht.
Sofern die oben beschriebenen Anforderungen erfüllt werden, ist die Kommission für Rechnungslegungs-normen der Auffassung, dass alle Luxemburger Gesellschaften ungeachtet des verwendeten Rechnungslegungs-standards (IFRS oder Lux GAAP) dazu berechtigt sein sollten, das bewegliche Geschäftsjahr anzuwenden.
4 In Anwendung von Artikel 72bis des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie über die Buchführung und die Jahresrechnung.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 139
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Unbeschadet dieser Ausführungen merkt die Kommission für Rechnungslegungsnormen an, dass das vom Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) angewendete System zur Erhebung von Finanzinformationen in seiner derzeitigen Form Gesellschaften dazu verpflichtet, das Anfangsdatum des Geschäftsjahres (z. B. [Sonntag] 30. Juni 2014) und dessen Enddatum (z. B. [Samstag] 28. Juni 2014) anzugeben. Infolgedessen sind Gesellschaften, die das bewegliche Geschäftsjahr anwenden, verpflichtet, jedes Jahr einen Änderungsantrag an das RCS zu übersenden, um das Anfangs- und Enddatum ihres Geschäftsjahres anzupassen (vgl. Anlage 2).
3. Schlussfolgerungen
Diese allgemeine Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass die Anwendung des beweglichen Geschäftsjahres für alle Luxemburger Gesellschaften ungeachtet des verwendeten Rechnungslegungsstandards (IFRS oder Lux GAAP) zulässig ist. Damit diese Praxis zulässig bleibt, ohne dem Grundsatz der Jährlichkeit des Inventars und des Jahresabschlusses zu schaden, sollte die Dauer des beweglichen Geschäftsjahres der Dauer des Kalender-jahres ähnlich sein und den Vergleich von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ermöglichen. Dies bedeutet in der Praxis, dass das bewegliche Geschäftsjahr 52 bis 53 Wochen umfassen sollte. Des Weiteren sollten die Anfangs- und Enddaten des beweglichen Geschäftsjahres vorhersehbar und bestimmbar sein, um zu verhindern, dass die Anfangs- und Enddaten des beweglichen Geschäftsjahres bzw. dessen Länge willkürlich gewählt sind.
Das derzeitige System zur Erhebung von Informationen von Gesellschaften sieht vor, dass Gesellschaften, welche das bewegliche Geschäftsjahr anwenden, das RCS über die genauen Anfangs- und Enddaten ihres Geschäftsjahres mittels eines Änderungsantrages zu unterrichten haben.
Luxemburg, 2. April 2014
Alphonse KUGELERPräsident
Daniel RUPPERT Sekretär
Wichtige Anmerkung
Die von der Kommission für Rechnungslegungsnormen (CNC) veröffentlichten Stellungnahmen und Empfehlungen:• sind allgemeiner Art und spiegeln nicht die individuelle Situation von juristischen oder natürlichen
Personen wider;• haben zum Ziel, zur Entwicklung einer maßgebenden Rechnungslegungsliteratur in Anwendung von
Artikel 72bis des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschafts-register sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen beizutragen;
• spiegeln ausschließlich die Meinung der Kommission für Rechnungslegungsnormen (GIE CNC) zu einigen juristischen und Auslegungsfragen wider, vorbehaltlich etwaiger von einem zuständigen Gericht vorgenommener Auslegungen.
Die Verantwortung für jedwede auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme oder der vorliegenden Empfehlung vom Verwaltungs- oder Geschäftsleitungsorgan getroffene Entscheidung obliegt allein diesem Organ.
140 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Anlage 1
Bewegliches Geschäftsjahr: Fallbeispiel
Diese Anlage hat zum Ziel, die Anwendung des beweglichen Geschäftsjahres anhand eines praktischen Beispiels zu verdeutlichen.
Im Rahmen dieses Beispiels wurde der letzte Samstag im Juni jedes Jahres als Geschäftsjahresende festgelegt (z. B. Samstag, der 29. Juni 2013; Samstag, der 28. Juni 2014; Samstag, der 27. Juni 2015; Samstag, der 25. Juni 2016 usw.). Dies hat zur Folge, dass jedes Geschäftsjahr am Tag nach dem letzten Samstag im Juni beginnt, also im Allgemeinen am letzten Sonntag im Juni jedes Jahres (z. B. Sonntag, der 30. Juni 2013; Sonntag, der 29. Juni 2014; Sonntag, der 28. Juni 2015; Sonntag, der 26. Juni 2016 usw.). Ausnahmen: Alle 5 oder 6 Jahre fällt der letzte Samstag im Juni auf den letzten Tag des Monats (z. B. Samstag, der 30. Juni 2001, 2007, 2012, 2018 usw.), was zur Folge hat, dass das nachfolgende Geschäftsjahr am ersten Sonntag im Juli beginnt (z. B. Sonntag, der 1. Juli 2001, 2007, 2012, 2018 usw.).
Die Grafik unten zeigt, dass das bewegliche Geschäftsjahr auf lange Sicht51einen gewöhnlichen Zeitraum von 52 Wochen oder 364 Tagen aufweist. Alle 5 oder 6 Jahre tritt mit einer erweiterten Geschäftsjahreslänge von 53 Wochen oder 371 Tagen eine Ausnahme auf. Diese Ausnahmen dienen dazu, den Abschlussstichtag des beweglichen Geschäftsjahres wieder mit einem festen Datum in Einklang zu bringen (in unserem Beispiel: mit dem 30. Juni).
Geschäfts-jahr
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
Anfang 26/06/2011 01/07/2012 30/06/2013 29/06/2014 28/06/2015 26/06/2016 25/06/2017
Ende 30/06/2012 29/06/2013 28/06/2014 27/06/2015 25/06/2016 24/06/2017 30/06/2018
Dauer in Tagen
371 364 364 364 364 364 371
5 Diesem Beispiel wurde ein Zeitraum von 25 Jahren zugrunde gelegt.
Anzahl der Tage je bewegliches Geschäftsjahr
372
371
370
369
368
367
366
365
364
363
20002008
20202004
20162012
20242002
20102022
20062018
2014
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 141
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Dieses Beispiel bestätigt somit, dass das bewegliche Geschäftsjahr, das einen gewöhnlichen Zeitraum von 52 Wochen und einen verlängerten Zeitraum von 53 Wochen alle 5 oder 6 Jahre umfasst, die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Inventars und des Jahresabschlusses gewährleistet, und dass die Ergebnisse von Jahr zu Jahr vergleichbar und die Anfangs- und Enddaten vorhersehbar und bestimmbar sind.
Tatsächlich schwankt die Dauer beweglicher Geschäftsjahre mehr als jene von Geschäftsjahren mit einem festen Enddatum (z. B. Kalenderjahr). Allerdings beträgt diese Schwankung weniger als 2 %, was zum Zwecke des zwischenjährlichen Vergleichs und der Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit nach wie vor vertretbar ist (siehe Grafik unten).
Dauer des beweglichen Geschäftsjahres und des einheitlichen Geschäftsjahres im Vergleich
372
370
368
366
364
362
360
2000
2012
2006
2018
2001
2013
2007
2019
2024
2002
2014
2008
2020
2025
2003
2015
2009
2021
2004
2016
2010
2022
2005
2017
2011
2023
Bewegl. GJ Einheitl. GJ
142 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Anlage 2
Praktische Aspekte in Verbindung mit der Anwendung des beweglichen Geschäftsjahres: jährlich an das Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) zu übersendender Antrag auf Änderung des Geschäftsjahres
Das vom Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) angewendete System zur Erhebung von Finanzinformationen in seiner derzeitigen Form verpflichtet Gesellschaften dazu, das Anfangsdatum des Geschäftsjahres (z. B. (Sonntag) 30. Juni 2014) und dessen Enddatum (z. B. (Samstag) 28. Juni 2014) anzugeben.
Infolgedessen sind Gesellschaften, die das bewegliche Geschäftsjahr anwenden, verpflichtet, jedes Jahr einen Änderungsantrag an das RCS zu übersenden, um das Anfangs- und Enddatum ihres Geschäftsjahres anzupassen (siehe nachfolgendes Beispiel).
Commission des normes comptables Groupement dʼintérêt économique R.C.S. Luxembourg C109 13, Rue Erasme L-1468 Luxembourg Téléphone : (+352) 247-88517
6 | P a g e
Annexe 2
Aspects pratiques liés au recours à un exercice flottant : obligation annuelle dʼintroduction dʼune réquisition modificative de lʼexercice social au RCS
En lʼétat actuel du système de collecte de lʼinformation relative aux entreprises, les dates spécifiques des jours calendaires de début (p.ex. : [dimanche] 30 juin 2013) et de fin de lʼexercice social (p.ex. : [samedi] 28 juin 2014) doivent être renseignées auprès du gestionnaire du registre de commerce et des sociétés (RCS).
Dans ce contexte, les entreprises souhaitant se prévaloir de la pratique de lʼexercice flottant se trouvent par conséquent dans lʼobligation dʼintroduire chaque année un formulaire de réquisition modificative auprès du RCS afin dʼajuster la date de début et la date de fin de leur exercice social (Cf. : exemple illustratif ci-dessous).
(…)
(…)
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 143
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Allgemeine Stellungnahme der CNC 02/2014Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften
Inhaltsverzeichnis:
1. Der Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften: Welcher Anwendungsbereich?2. Enge Auslegung des Rechnungslegungsbegriffes für Investmentgesellschaften
1. Der Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften: Welcher Anwendungsbereich?
Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buch-führung und zum Jahresabschluss der Unternehmen (das „geänderte Gesetz von 2002“) besagt, dass die Investmentgesellschaften ihren Jahresabschluss auf eine Weise erstellen, die in gewissen Punkten von den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften, wie sie durch das geänderte Gesetz von 2002 vorgesehen sind, abweicht.
Investmentgesellschaften werden dort wie folgt definiert: „Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, ihre Mittel in Wertpapieren oder Immobilien verschiedener Art oder in anderen Werten anzulegen mit dem einzigen Ziel, die Anlagerisiken zu verteilen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter an dem Gewinn aus der Verwaltung ihres Vermögens zu beteiligen.1“
Obgleich diese Definition des Begriffs Investmentgesellschaft auf keinen bestimmten aufsichtsrechtlichen Status Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass Artikel 30 des geänderten Gesetzes von 2002 – durch Formulierungeiner möglichen Abweichung vom Gliederungsschema für die Bilanz bzw. für das der Gewinn- und Verlust-rechnung, wie sie nach Artikel 34 und 46 des geänderten Gesetzes von 2002 vorgesehen sind – direkt auf die branchenspezifischen Vorschriften und Schemata zur Rechnungslegung verweist, die für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)2 und für Spezialfonds (SIF)3 gelten.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich des Rechnungslegungs-begriffes für Investmentgesellschaften im Sinne von Artikel 30 des geänderten Gesetzes von 2002 und insbesondere, ob dieser Begriff nur die beaufsichtigten Investmentgesellschaften abdeckt, auf die dieser Artikel verweist (OGA gemäß dem geänderten Gesetz vom 17. Dezember 2010 und SIF gemäß dem geänderten Gesetz vom 13. Februar 2007), oder ob dieser Rechnungslegungsbegriff auch andere beaufsichtigte (z. B. SICAR) oder nicht beaufsichtige Anlagevehikel (z. B. AIF)4 Anlagevehikel umfassen kann.
1 Artikel 30 Absatz (1) zweiter Unterabsatz des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002. 2 Artikel 151 Absatz (3) und (5) des geänderten Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen. 3 Artikel 52 Absatz (4) des geänderten Gesetzes vom 13. Februar 2007 über die Spezialfonds. 4 Das Gesetz vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds definiert in Artikel 1 Punkt (39) alternative Investmentfonds wie folgt: „[…] jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der: a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und b) keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.“
144 PwC Luxembourg
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
2. Enge Auslegung des Rechnungslegungsbegriffes für Investmentgesellschaften
Kommission für Rechnungslegungsnormen weist zunächst darauf hin, dass der Gesetzgeber im Zuge der kürzlich durch das Gesetz vom 30. Juli 201351erfolgten Änderung von Artikel 30 des geänderten Gesetzes von 2001 die Änderung62des besagten Artikels wie folgt begründet hat:
„Es wird vorgeschlagen, Artikel 30 dahingehend zu ändern, dass er besagt, dass die Investmentgesellschaften – bei denen es sich gemäß Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften um OGAW (Teil I) und OGA (Teil II), welche in Gesellschaftsform gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen organisiert sind, sowie um Spezialfonds, welche in Gesellschaftsform gemäß dem Gesetz vom 13. Februar 2007 über die Spezialfonds organisiert sind – die Möglichkeit haben, ihren Jahresabschluss gemäß den auf sie zutreffenden spezifischen branchenspezifischen Vorschriften zu erstellen, was eine kostenintensive Dopplung der Abschlussinformation seitens der Investmentgesellschaften vermeiden soll. Dies würde eine Entkopplung des unter Anwendung der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses und des unter Anwendung der branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresberichts beinhalten.“
Daraus lässt sich schließen, dass die nach Artikel 30 des geänderten Gesetzes von 2002 vorgesehene Ausnahmeregelung nur auf Investmentgesellschaften angewendet wird, die branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen und für die spezifische branchenspezifische Gliederungsschemata existieren.
Infolgedessen und in Anbetracht der obigen Ausführungen vertritt die Kommission für Rechnungslegungsnormen die Ansicht, dass der Rechnungslegungsbegriff für Investmentgesellschaften – ausgehend von den Rechnungslegungsvorschriften in ihrer jetzigen Form – im Sinne von Artikel 30 des geänderten Gesetzes von 2002 eng ausgelegt werden sollte, indem er auf die Investmentgesellschaften des beaufsichtigten Sektors begrenzt wird, nämlich:• Die OGAW (Teil I) und die OGA (Teil II) in Gesellschaftsform, die dem geänderten Gesetz vom
17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegen, und• Die Spezialfonds in Gesellschaftsform, die dem geänderten Gesetz vom 13. Februar 2007 über die
Spezialfonds unterliegen.Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich also, dass die anderen Anlagevehikel Artikel 30 des geänderten Gesetzes von 2002 nicht nutzen können, da sie – im Hinblick auf die Rechnungslegungsvorschriften – keine Investmentgesellschaften sind. Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Eignung dieser Vehikel im Hinblick auf andere Bereiche. Sofern keine individuelle Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 27 des geänderten Gesetzes von 200273erteilt wurde, fallen die anderen Anlagevehikel nunmehr in der Regel in den Anwendungsbereich der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften84und müssen – außer im Falle einer Ausnahme95– ihre Bilanz,
5 Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Reform der CNC und der Rechnungslegungsvorschriften, Mémorial A - Nr. 177 vom 2. Oktober 2013. 6 Parlamentsdokument 63767, Gesetzentwurf zur Reform der Kommission für Rechnungslegungsnormen und zur Änderung verschiedener
Vorschriften betreffend die Rechnungslegung und die Jahresabschlüsse von Unternehmen sowie die Konzernabschlüsse bestimmter Gesellschaftsformen, von der Justizkommission beschlossene Änderungen, Änderung 2 betreffend Punkt 5, Seite 2.
7 In Anwendung von Artikel 21 erster Unterabsatz des geänderten Gesetzes von 2002 kann der Justizminister in speziellen Fällen nach begründeter Stellungnahme der Kommission für Rechnungslegungsnormen Abweichungen von den nach Maßgabe von Kapitel II und IV Titel II des geänderten Gesetzes von 2002 festgelegten Vorschriften gewähren, sofern diese Abweichungen den Anforderungen der europäischen Richtlinien der Rechnungslegung genügen, wenn diese angewendet werden.
8 Die Anwendung der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften bedeutet - außer im Falle einer Ausnahme - die Verwendung der Bilanzgliederungen und die Gliederungen der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie nach Artikel 34 und 46 des geänderten Gesetzes von 2002 vorgesehen sind.
9 Zu den Ausnahmen gehören folgende Fälle: • Unternehmen, die der aufsichtsrechtlichen Beaufsichtigung der CSSF unterliegen, die (mit Ausnahme von PSF mit Support-Funktion) nicht in den Anwendungsbereich des Standardkontenrahmens fallen (Artikel 13 fünfter Unterabsatz des Code de Commerce) und die daher nicht der Verpflichtung unterliegen, ihre gesamten Jahresabschlussdokumente über die eCDF-Plattform zu hinterlegen (Artikel 2 der GHV vom 14. Dezember 2011); • nicht beaufsichtigte Anlagevehikel, die unter Anwendung von Artikel 72bis des geänderten Gesetzes von 2002 beschließen, die IFRS- Rechnungslegungsstandards zu verwenden; • Spezialkommanditgesellschaften, die vom Standardkontenrahmen (SKR) (Artikel 13 erster Unterabsatz des Code de Commerce) und von der Erstellung des Jahresabschlusses gemäß Kapitel II Titel II des geänderten Gesetzes von 2002 befreit sind.
Leitfaden zur Erstellung des Jahresabschlusses nach Luxemburger Rechnungslegungsvorschriften 145
Anlage 6: Empfehlungen der Commission des Normes Comptables (Forts.)
Gewinn- und Verlustrechnung und die Saldenbilanz entsprechend dem Standardkontenrahmen auf Grundlage standardisierter Dateien erstellen, die auf der eCDF-Plattform10 verfügbar sind.
Unbeschadet der obigen Ausführungen weist die Kommission für Rechnungslegungsnormen darauf hin, dass die Zweckmäßigkeit der Einführung standardisierter eCDF-Gliederungen, die an die jeweiligen Umstände der Aktivitäten von Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftssektors angepasst sind, gegebenenfalls Gegenstand von Vorschlägen und Diskussionen werden könnte.
Bis dahin verwenden die Unternehmen, die ihre gesamten Jahresabschlussdokumente über die eCDF-Plattform zu hinterlegen haben, die bereitgestellten standardisierten Gliederungen.
Luxemburg, 3. Juli 2014
Alphonse KUGELERPräsident
Daniel RUPPERT Sekretär
Wichtige Anmerkung
Die von der Kommission für Rechnungslegungsnormen (CNC) veröffentlichten Stellungnahmen und Empfehlungen:• sind allgemeiner Art und nicht auf die individuelle Situation einer juristischen oder natürlichen
Person ausgerichtet;• haben zum Ziel, zur Entwicklung einer maßgebenden Buchführungsdoktrin in Anwendung von
Artikel 73 Buchstabe b) bis des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 zum Handels- und Gesellschaftsregister sowie zur Buchführung und zum Jahresabschluss der Unternehmen beizutragen;
• spiegeln ausschließlich die Meinung der Kommission für Rechnungslegungsnormen (GIE CNC) zu einigen juristischen und Auslegungsfragen wider, vorbehaltlich etwaiger von einem zuständigen Gericht vorgenommener Auslegungen.
Die Verantwortung für jedwede auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme bzw. der vorliegenden Empfehlung vom Verwaltungs- oder Geschäftsleitungsorgan getroffene Entscheidung obliegt allein diesem Organ.
10 Unter Anwendung von Artikel 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 14. Dezember 2011 über das Hinterlegungsverfahren für die gesammelten Bilanzunterlagen beim Verwalter des Handels- und Gesellschaftsregisters.
146 PwC Luxembourg
Ansprechpartner bei PwC
Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Spezialisten gern zur Verfügung:
Holger von KeutzPartnerBanking & Capital [email protected]+352 49 48 48-2383
Anne-Sophie Preud’hommePartner Global Compliance [email protected]+352 49 48 48-2126
Alexandre LeleuxDirectorGlobal Compliance [email protected]+352 49 48 48-2884
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die Abteilung für Rechnungslegungsfragen von PwC Luxembourg
[email protected]+352 49 48 48-6677
Luc TrivaudeyPartner Global Compliance [email protected]+352 49 48 48-5055
PwC Luxembourg (www.pwc.lu) ist mit 2.450 Mitarbeitern aus 55 verschiedenen Ländern das führende Dienstleistungsunternehmen in Luxemburg. Wir bieten Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung an, einschließlich Management-, Transaktions- und Finanzierungsberatung sowie aufsichtsrechtliche Beratung. Diese Dienstleistungen erbringt PwC Luxembourg für eine Vielzahl von Kunden – von lokalen und mittelständischen Unternehmen bis hin zu großen multinationalen Konzernen, die in Luxemburg und der Großregion tätig sind. Wir unterstützen unsere Kunden, die von ihnen angestrebten Werte zu schaffen, indem wir das Vertrauen in die Kapitalmärkte fördern und mittels eines branchenspezifischen Ansatzes beraten.
Das globale PwC-Netzwerk ist der führende Dienstleister in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Unternehmensberatung. Wir sind ein Netzwerk unabhängiger Unternehmen in 157 Ländern und mit mehr als 195.000 Mitarbeitern. Sagen Sie uns, was Sie bewegt, und besuchen Sie uns auf unseren Internetseiten www.pwc.com und www.pwc.lu.
© 2014 PricewaterhouseCoopers, Société coopérative. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich „PwC Luxemburg“ auf PricewaterhouseCoopers, Société coopérative (Luxemburg), das Mitglied des Unternehmensnetz- werks von PricewaterhouseCoopers International Limited („PwC IL“) ist. Jedes dieser Unternehmen ist ein separates und unabhängiges Rechtssubjekt, das seine Dienstleistungen erbringt, ohne dass dies die Verantwortung oder Haftung von PwC IL in irgendeiner Art und Weise nach sich zieht.
www.pwc.lu