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Liquiditätsrisiken bei der
Unternehmensnachfolge
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Status Quo der Unternehmensnachfolge
§ Ca. 350.000 Unternehmen stehen zur Übertragung an
§ Nur ca. 40% der Unternehmer zwischen 45 und 55 Jahren haben überhaupt Maßnahmen zur Nachfolgeregelung in ihrem Unternehmen geplant
§ Weit weniger als die Hälfte aller Unternehmer haben ein Testament und viele sind aus formalen Gründen unwirksam
§ Viele Unternehmer die ein Testament haben, kennen die konkreten Bindungswirkungen hieraus nicht
§ Fehlender Einklang zwischen den Regelungen im Testament und denen im Gesellschaftsvertrag
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Unternehmensbestand, Familienunternehmen sowie Unternehmensübertragungen 2005 – Deutschland gesamt*
Alte Bundesländer
in 1.000
1.836
1.733
312
62
Insgesamt Unternehmens-bestand in 1.000 (1)
2.122
Darunter Familien-
unternehmen
2.005
Darunter übergabereife Unternehmen im Fünfjahres-
zeitraum
354
Darunter Unternehmens-übertragungen 2005
71
Neue Bundesländer
in 1.000
286
272
42
9
(1) Jahresumsatz über 50.000 Euro* Ausgangsbasis Januar 2005. Hochrechnung des IfM Bonn auf Basis der aktuellen Umsatzsteuerstatistik 2002 sowie weiterer Datenquellen
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Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen und hiervon betroffene Arbeitsplätze für das Jahr 2005*
70.900
Übergabereife Unternehmen mit ca. 678.000 Beschäftigten
An Familienmitglieder:
31.000 Unternehmen mit
ca. 351.000 Beschäftigten
In den Verkauf:
15.000 Unternehmen mit
ca. 114.000 Beschäftigten
An Mitarbeiter:
7.300 Unternehmen mit
ca. 72.500 Beschäftigten
Stilllegung mangels Nachfolger:
5.900 Unternehmen mit
ca. 33.500 Beschäftigten
An externe Führungskräfte:
11.700 Unternehmen mit
ca. 107.000 Beschäftigten
davon gehen43,8 % 21,1 %
10,2 % 8,3 % 16,5 %
* Ausgangsbasis Januar 2005, Hochrechnung des IfM Bonn auf Basis der aktuellen Umsatzsteuerstatistik 2002 sowie weiterer Datenquellen, nur Unternehmen mit einem Umsatz von über 50.000 Euro
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32% aller Unternehmensnachfolgen und –übertragungen werden durch unverhofft und plötzlich eintretende
Vorkommnisse notwendig
32%
26%
42%
Übertragungs-/ Nachfolgeursachen
Altersbedingt
Plötzliches Ausscheiden (Unfall, Krankheit, Tod, . . .)
Wechsel in andere Tätigkeit
Konsequenzen
• Bei allen unvorgesehenen Nachfolgerelungs-/ Übertragungs-situationen (32% aller Fälle) müssen Notfallpläne greifen, die in der Regel nicht ausgearbeitet sind.
• Hiervon sind in Deutschland pro Jahr im Durchschnitt 306.000 Arbeitsplätze betroffen
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Aspekte einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge
Nachfolgeplanung
Steuerver-meidung
Streitver-meidung
Fortführung des Unternehmens
Versorgung der Angehörigen
Erhaltung der Handlungs-fähigkeit
Liquiditätsvorsorge
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Mögliche Probleme im Zusammenhang bei einer fehlenden Unternehmensnachfolgeplanung
Zersplitterung der Stimmanteile durch Erbfolge
Einwirkungen innerfamiliärer Konflikte
Divergenzen bezüglich Ausschüttungen, Investitionen, etc.
Belastung des Kredit-Ratings durch fehlende Nachfolgeplanung – Absenkung des Ratings und damit höhere Kreditkosten ab Alter 55
Liquiditätsbereitstellung
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1. Liquiditätsrisiken bei der familieninternen Unternehmensnachfolge
Ertragsteuern
Pflichtteile
Abfindung weichender Erben
Erbschaftsteuer
Häufiges Auftreten mehrerer Liquiditätsrisiken verschärfen das Problem
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C. Notfallvorsorge - KrisenplanC. Notfallvorsorge – Krisenplan
1. Ist ein formal korrektes Testament vorhanden?
2. Ist das Testament auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt?
3. Gibt es Vortestamente mit Bindungswirkung, z.B. Erbverträge?
4. Auf welche Personen soll das Unternehmen im plötzlichen
Todesfall als Eigner übergehen?
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C. Notfallvorsorge - KrisenplanC. Notfallvorsorge – Krisenplan
5. Ist eine Testamentsvollstreckung angezeigt?
6. Wie wird eine „Krisengeschäftsführung“ im Fall des plötzlichen Todes
des Unternehmers zusammengesetzt? Ist die Rechtsform überhaupt
für ggf. notwendige Fremdgeschäftsführer offen?
7. Wie verträgt sich die aktuelle Rechtsform mit einem unerwarteten
Tod? Probleme entstehen insbesondere bei Einzelunternehmen.
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C. Notfallvorsorge - KrisenplanC. Notfallvorsorge - Krisenplan
8. Sind die Ehefrau bzw. die Kinder über die vorhandenen
Unterlagen informiert? Haben die Ehefrau bzw. die Kinder eine
Generalvollmacht über den Tod hinaus?
9. Welche Rolle können und sollen die Ehefrau oder die Kinder
(eventuell übergangsweise) im Unternehmen nach dem Tod
übernehmen?
10. Ist ein aktiver oder zumindest „schlafender“ Beirat im
Unternehmen installiert, dem im Fall des plötzlichen Todes
Aufgaben überantwortet werden können?
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C. Notfallvorsorge - KrisenplanC. Notfallvorsorge - Krisenplan
11. Gibt es zumindest eine grob überschlägige Planung der
finanziellen Seite bei unerwartetem Tod?
• Liquiditätssituation der Gesellschaft?
• Pflichtteilsansprüche?
• Ausgleichsansprüche weichender Erben?
• Güterrechtliche Ausgleichsansprüche der Ehefrau?
• Nichteheliche Kinder?
• Erbschaftsteuerproblem?
12. Muss das Unternehmen oder ein Gesellschaftsanteil im Fall eines
plötzlichen Todes eventuell verkauft werden? Wenn ja, eignet sich
die bisherige Struktur und Rechtsform hierfür?
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D. Die Vorteile der vorweg genommenen ErbfolgeD. Die Vorteile der vorweg genommenen Erbfolge
Aktive Beschäftigung des Unternehmers mit der Nachfolge noch zu
Lebzeiten – rechtzeitige Aufdeckung etwaiger Probleme.
Der Unternehmer kann seine Nachfolge selbst gestalten und vor
allem auch ihre Umsetzung – beispielsweise als Beirat – begleiten
und erforderlichenfalls noch Änderungen vornehmen.
Der Unternehmensnachfolger wächst Schritt für Schritt in seine
Rolle hinein – kein abrupter Stabwechsel.
Motivation und Planungssicherheit des Nachfolgers.
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D. Die Vorteile der vorweg genommenen ErbfolgeD. Die Vorteile der vorweg genommenen Erbfolge
Erhebliche Steuervorteile
● Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge können alle 10
Jahre erneut genutzt werden.
● Die schrittweise Übertragung hat eine Milderung der Progress-
ion bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Folge.
● Die Verteilung der Erträge auf mehrere Personen hat dann
auch eine Milderung der Progression bei der Einkommen-
steuer zur Folge.
● Der Wertzuwachs bei übertragenem Vermögen ist „erbschaft-
steuerfrei“ – Erträge fallen bereits bei der „richtigen“ Generation an.
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E. Die Auswirkungen des GüterstandsE. Die Auswirkungen des Güterstands
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft birgt für das
Unternehmen im Scheidungsfall erhebliche Risiken und führt im
Todesfall des Unternehmers zu einer Erhöhung des Pflichtteils des
überlebenden Ehegatten.
Der bei Unternehmern häufige Güterstand der Gütertrennung
„schüttet das Kind mit dem Bade aus“ und kann vor allem bei
großen Vermögen zu erheblichen Erbschaftsteuermehrbelastungen
führen.
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E. Die Auswirkungen des GüterstandsE. Die Auswirkungen des Güterstands
Die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ kombiniert die
Vorteile von gesetzlichem Güterstand und Gütertrennung:
● Maßgeschneiderte Ausgestaltung nach den individuellen Vor-
stellungen möglich.
● Scheidungsfall kann abweichend vom Erbfall geregelt werden.
● Betriebsvermögen kann anders als Privatvermögen behandelt
werden.
● Im Todesfall kann erhebliches Vermögen als Zugewinn erb-
schaftsteuerfrei auf den Ehegatten übergehen.
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E. Die Auswirkungen des GüterstandsE. Die Auswirkungen des Güterstands
● Betriebsvermögen € 5 Mio., Privatvermögen € 1,5 Mio., beides
beim Ehemann.
● Vermögen ist in vollem Umfang Zugewinn.
● Tod des Ehemanns, Ehefrau ist Alleinerbin.
● Variante 1: Gütertrennung.
● Variante 2: Modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Zugewinn-
ausgleich nur im Todesfall.
Praktisches Beispiel
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E. Die Auswirkungen des GüterstandsE. Die Auswirkungen des Güterstands
● Variante 1: Größenordnung der Erbschaftsteuer € 750.000,-
● Variante 2: Größenordnung der Erbschaftsteuer, € 350.000,-
da die Hälfte des Vermögens als
Zugewinnausgleich steuerfrei ist.
Je größer das vererbte Vermögen ist, desto größer wird der absolute
erbschaftsteuerliche Vorteil der Zugewinngemeinschaft.
Ein weiteres Problem der Gütertrennung besteht darin, dass sich
die Pflichtteile der nicht bedachten Pflichtteilsberechtigten erhöhen.
Erbschaftsteuerliche Konsequenzen:
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F. Das Erbschaft- und SchenkungsteuerrechtF. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
1. Drei Erbschaftsteuerklassen
2. Freibeträge (alle 10 Jahre)
Für Ehefrau: EUR 307.000,-
Für jedes Kind: EUR 205.000,-
3. Bewertung Privatvermögen: Verkehrswert, z.B. Aktien zum
Börsenkurs am Todestag, Ausnahme: Grundbesitz.
4. Grundbesitz wird mit dem Ertragswert bewertet (statt bisher
Einheitswert).
Faustregel: Ertragswert = Jahresnettomiete x 12,5
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F. Das Erbschaft- und SchenkungsteuerrechtF. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Wer gehört zu welcher Steuerklasse?
Steuerklasse I
1. Ehegatten2. Kinder und Stiefkinder3. Abkömmlinge der in
Nr. 2 genanntenKinder (Früher II)
4. Eltern und Großelternbei Erwerben vonTodes wegen(früher III)
Steuerklasse II
1. Eltern und Großeltern im Falle einer Schenkung
2. Geschwister3. Abkömmlinge ersten
Grades von Geschwistern4. Stiefeltern5. Schwiegerkinder6. Schwiegereltern7. geschiedener Ehegatte
Steuerklasse III
alle übrigen Erwerberund die Zweckzuwendung
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F. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
F. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Erbschaftsteuertabelle
Wert bis EUR Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
52.000,-- 7 12 17
256.000,-- 11 17 23
512.000,-- 15 22 29
5.113.000,-- 19 27 35
12.783.000,-- 23 32 41
25.565.000,-- 27 37 47
darüber 30 40 50
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G. BetriebsvermögenG. Betriebsvermögen: Noch geltende Rechtlage
Bewertung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (KG +
OHG) nach Steuerbilanzwerten – mit Ausnahme der Grundstücke.
Bewertung von Kapitalgesellschaften (GmbH + AG) nach „Stuttgarter
Verfahren“ und somit unter vorrangiger Berücksichtigung der
Ertragskraft.
Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nicht rechtsformneutral: Bei hoher
Ertragskraft Benachteiligung von Kapitalgesellschaften.
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G. BetriebsvermögenG. Betriebsvermögen: Noch geltende Rechtlage
Privilegierung von Betriebsvermögen für alle Einzelunternehmen
und Personengesellschaften sowie für Anteile an
Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von mehr als
25%.
Bei Fortführung durch Übernehmer für einen Zeitraum von mehr als
5 Jahren gilt dann:
• „Steuerklassenprivileg“ zu 88 %
• Betriebsvermögensfreibetrag von EUR 225.000,-
• Betriebsvermögensbewertung nur zu 65 %
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H. Voraussichtliche künftige RechtslageH. Voraussichtliche künftige Rechtslage
Zunächst einmal Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne
Berücksichtigung der bisherigen Privilegierungen (d.h. kein
Betriebsvermögensfreibetrag, kein Bewertungsabschlag und kein
Steuerklassenprivileg“).
Sodann zinslose Stundung der festgesetzten Steuerschuld über einen
Zeitraum von 10 Jahren.
Für jedes Jahr der Fortführung wird die Steuerschuld um 1/10
„abgeschmolzen“, d.h. in dieser Höhe erlassen.
Somit nach 10-jähriger Fortführung: völliger Wegfall der zunächst
festgesetzten Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
I. Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
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H. Voraussichtliche künftige RechtslageH. Voraussichtliche künftige Rechtslage
Die Stundung / Abschmelzung gilt nur für „produktives“ Betriebs-
vermögen und somit nicht für Festgeldguthaben, Wertpapier-
vermögen und nicht betrieblich genutzte Grundstücke.
Abgrenzung zwischen „produktiv“ und „nicht produktiv“ wirkt
künstlich und wird erhebliche Probleme aufwerfen.
Für Kapitalgesellschaften kommt das neue Stundungs- / Ab-
schmelzungsmodell nur bei einer Beteiligung von mehr als 25 % zur
Anwendung, darunter – nach wie vor – keine Privilegierung.
II. Einschränkungen, Ausnahmen und Probleme
26
H. Voraussichtliche künftige RechtslageH. Voraussichtliche künftige Rechtslage
Die neue Steuerentlastung wird auf ein begünstigtes Vermögen von
EUR 100 Mio. begrenzt.
Übersteigt der Wert des übertragenen Vermögens – insgesamt oder
auf den einzelnen entfallend? Noch unklar! – EUR 100 Mio., kommt
die alte Rechtslage zur Anwendung.
Gerade größeren mittelständischen Familienunternehmen wird die
neue Rechtslage somit keine Entlastung bringen. Der
Generationswechsel wird vielmehr weiterhin einen hohen
Liquiditätsabfluss zur Folge haben.
II. Einschränkungen, Ausnahmen und Probleme
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H. Voraussichtliche künftige RechtslageH. Voraussichtliche künftige Rechtslage
Seit Mai 2002 beim BVerfG anhängiges Verfahren. Entscheidung
voraussichtlich im Herbst 2006.
Der vorlegende BFH vertritt die Auffassung, dass die – aktuell
gültigen – begünstigenden Vorschriften bezüglich des Betriebs-
vermögens gegen die Verfassung verstoßen.
Sollte sich das BVerfG dem BFH anschließen, hätte dies
voraussichtlich auch weitreichende Auswirkungen auf die
gesetzliche Neuregelung.
II. Einschränkungen, Ausnahmen und Probleme
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I. ZusammenfassungI. Zusammenfassung der rechtlichen
+ steuerlichen Gesichtspunkte
● Errichtung eines formwirksamen Testaments zur Verwirklichung der
individuellen Nachfolgevorstellungen.
● Abschluss eines Ehevertrags zur Modifikation des gesetzlichen
Güterstands im erforderlichen Umfang.
● Abstimmung von Testament und Ehevertrag mit dem Gesell-
schaftsvertrag des Unternehmens sicher stellen – unter Um-
ständen auch eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Ge-
sellschaftsvertrags vornehmen.
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I. ZusammenfassungI. Zusammenfassung der rechtlichen
+ steuerlichen Gesichtspunkte
● Rechtzeitig durch entsprechende Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen
gefährlichen Liquiditätsabflüssen im Todesfall vorbeugen –
erforderlichenfalls auch gegen Gegenleistung.
● Stets die überschlägige Berechnung der Erbschaftsteuerbelastung im
„Fall der Fälle“ auf aktuellem Stand halten und entsprechende
Liquiditätsvorsorge betreiben.
● Unter Inanspruchnahme der alle 10 Jahre wieder zur Verfügung
stehenden Freibeträge und Progressionsvorteile bereits zu Lebzeiten
Vermögensübertragungen vornehmen.
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A. Liquiditätsrisiko Ertragsteuern
Fortsetzungsklauseln
Qualifizierte Nachfolgeklausel und Sonderbetriebsvermögen
Betriebsaufspaltungen
Auf der sicheren Seite durch ein exakt formuliertes Unternehmertestament in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag !
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B. Liquiditätsrisiko Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigte Personen sind:
Der Ehegatte Die Kinder Die Eltern
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Gesetzliche Erbfolge, Güterstand und Pflichtteil
Ehepaar mit Zugewinnge-meinschaft
Gütertrennung
1 Kind Überlebender Ehegatte: ½
Kind: ½,
Pflichtteil:1/4
Überlebender Ehegatte: ½
Kind: ½,
Pflichtteil:1/4
2 Kinder Überlebender Ehegatte: ½
Kinder je:1/4, Pflichtteil je 1/8
Überlebender Ehegatte: 1/3
Kinder je: 1/3
Pflichtteil: je 1/6
3 Kinder Überlebender Ehegatte: ½
Kinder je: 1/6
Pflichtteil je: 1/12
Überlebender Ehegatte: ¼
Kinder je ¼
Pflichtteil je: 1/8
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B. Liquiditätsrisiko Pflichtteil
Beispiel: E verstirbt
Kind A (Alleinerbenmodell) Kind B Ehefrau
Unternehmen Vermächtnisse
Folge: Kind B und die Ehefrau können das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Dieser bemisst sich nach Verkehrswerten und ist sofort fällig
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B. Liquiditätsrisiko Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein sofort fälliger Anspruch in Geld nach Verkehrswerten!
Lösungsmöglichkeiten: Notarieller Pflichtteilsverzicht Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteils Lebzeitige Vermögensübertragungen ( 10 Jahre! ) Kreditaufnahme ( Basel II ) Veräußerung von Unternehmensteilen Veräußerung von Privatvermögen
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Berliner Testament (§2269 BGB)
Wesen: Gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben und Dritte zum Schlusserben
Probleme: Doppelte Belastung des Vermögens mit Pflichtteilen Doppelte erbschaftsteuerliche Erfassung des Vermögens,
Freibeträge werden nicht ausgenutzt. Bindungswirkung
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Besonderes Recht des Ehegatten
Güterrechtlicher Zugewinnausgleich ( § 1371 Abs. 2 und 3 BGB )
D. h. dass der Ehegatte darf das Erbe ausschlagen und somit:
den güterrechtlichen Zugewinnausgleich plus den kleinen Pflichtteil ( 1/8 ) geltend machen.
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Pflichtteilsansprüche
Fall: A ist GGF der XY-GmbH, hat Immobilienvermögen und Wertpapiere jeweils in gleicher Größenordnung. A verstirbt. Sohn S soll die GmbH übernehmen, Ehefrau E soll die Immobilien erhalten und Tochter T die Wertpapiere.
E
S
T
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Pflichtteilsansprüche
Fall: A ist GGF der XY-GmbH, hat Immobilienvermögen und Wertpapiere jeweils in unterschiedlicher Größenordnung. A verstirbt. Sohn S soll die GmbH übernehmen, Ehefrau E soll die Immobilien erhalten und Tochter T die Wertpapiere.
E
S
T
Je größer die Werte voneinander abweichen, desto größer ist das Liquiditätsrisiko!
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C. Liquiditätsrisiko weichende Erben
Problem: Liquiditätsbedarf durch Abfindungszahlungen des Unternehmensnachfolgers an die weichenden Erben
Lösungen: Kreditaufnahme ( Basel II ) Verkauf von Unternehmensteilen Veräußerungsrenten
Weichende Erben sind z.B. : - Der überlebende Ehegatte
- Geschwister
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C. Liquiditätsrisiko weichende Erben
Beispiel: E verstirbt
Kind A - zu gleichen Teilen - Kind B
Unternehmen (2Mill.) Haus (1 Mill.)
Folge: A muss an B einen Ausgleich i. H. v. 500.000,- € leisten. Eine Finanzierung ist notwendig.
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Nachfolge in Kapitalgesellschaften
Einziehungsklausel: Anteile können von den restlichen Gesellschafter übernommen werden, die Erben werden z.B. nach dem Stuttgarter Verfahren abgefunden.
Auch hier muss die Liquidität vorhanden sein, um die Abfindungszahlung leisten zu können.
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Liquiditätsrisiko Erbschaftsteuer
Problem: Die Erbschaftsteuer sorgt für einen sofortigen Liquiditätsbedarf
Lösung bei Betriebsvermögen: Kreditaufnahme ( Basel II ! ) oder Verkauf von Betriebsteilen Vorweggenommene Erbfolge Veräußerung von Privatvermögen
Lösung bei Privatvermögen: Vermögensumschichtung in gewerbliche Familienpools Vermögensumschichtung in unternehmerische Beteiligungen
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Quelle: FAZ Samstag 13. August 2005, Nr. 187 / Seite 15
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Lösungen zur Liquiditätsvorsorge
Unternehmer U ist 63 Jahre alt und hat einen Liquiditätsbedarf von 1 Mill. €: (Betrachtungszeitraum bis Alter 75)
1. Ansparen
2. Risiko – Lebensversicherung
3. Ansparprozess plus Risiko – Lebensversicherung mit fallender Summe
4. HDI – Lösung
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Lösung 1 Ansparen
63 75
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Lösung 2 Risiko - Lebensversicherung
63 75
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Lösung 3 Ansparen plus fallende Risiko - Lebensversicherung
63 75
Ans
parp
roze
ss
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Lösung 4 HDI Lösung
63 75
HDI Broker Special
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HDI Lösung zur Liquiditätsvorsorge für den Erbfall
Funktionsweise:
Unternehmer = Versicherte Person
Unternehmenserben = Versicherungsnehmer
Lebensversicherer
Schenkung der Prämie
VSPrämie
Erbschaftsteuer
Pflichtteilsansprüche
Weichende Erben
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Vorteile der HDI - Lösung
Lebenslanger Versicherungsschutz Sofortige Absicherung des potentiellen
Liquiditätsbedarfs Unabhängigkeit von der Kreditvergabe der Banken Steuerfreie Auszahlung der Leistung Zwecksicherung durch 1%ige VN-Eigenschaft beim
Unternehmer Lebenslange Aufrechterhaltung der
Verfügungsgewalt und der Struktur über das Vermögen
Keine unumkehrbaren gravierenden Eingriffe in die Vermögensstruktur
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Vergleich der Lösungen
Ansparen RLV Ansparen/ fall. RLV
HDI Lsg.
Sofortiger Schutz
- - + + +
Lebens-lang
+ - - + +
Est. frei - - + - +
Garantie-zins
- - - +
Sicherheit der Lsg.
- + 0 +
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Beitragsvergleich der Lösungen
Ansparen RLV Ansparen plus fall. RLV
HDI Lösung
Eintritts-alter 63, n = 12,
1/12 Bzw.
6.129,- /
5.411,-
1.598,- 7.274,90 /
6.556,90
(1.145,90)
6.853,10
Leistung nach 12 Jahren
1.125.147 - 1.125.147 1.125.147
Rendite nach Steuern
4% / 6 % - 4 % / 6 % 4,2 %
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Diese Fragen sollten Sie beantworten können!
Besteht ein exakt formuliertes und formrichtiges Unternehmertestament?
Wodurch wird die Zahlungsfähigkeit der Erben sichergestellt? Wie hoch sind die Zahlungsverpflichtungen? Wer wird mit den Verpflichtungen belastet? Welche Verflechtungen bestehen zwischen Unternehmens- und
Privatvermögen? Welche Vermögenspositionen müssen die Erben veräußern, um
die Liquidität sicher zu stellen? Ist die Aufdeckung stiller Reserven durch den Erbfall
ausgeschlossen? Ist die Versorgung des Ehegatten sichergestellt?
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„Alles verzehrt vor meinem End, das ist ein gutes Testament“
(J. W. von Goethe, als Rechtsanwalt von 1772 bis 1775 in Frankfurt a. M. tätig)