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Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge von Dr. Günther Heinicke Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Baierbrunner Str. 23, 81379 München, Tel. 089 55 22 61-0, Telefax: 089 55 36 37 www.heinicke-eggebrecht.de

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Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge

von Dr. Günther HeinickeFachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, Baierbrunner Str. 23, 81379 München,

Tel. 089 55 22 61-0, Telefax: 089 55 36 37

www.heinicke-eggebrecht.de

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• Sicherung der Erhaltung des Unternehmensvermögens

• Sicherung der Unternehmensnachfolge

• Befriedigung von Versorgungsnotwendigkeiten für Angehörige

• Steuergünstigste Gestaltung

Ziele der vorbereitenden Unternehmensnachfolge

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Gefahrentrias bei der Unternehmensnachfolge

Steuerrecht

Eherecht

GesellschaftsrechtErbrecht

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Der verwitwete Unternehmer V, Inhaber eines Einzelunternehmens mit einem Grundstück zum Buchwert von 100.000 €, Verkehrswert 2.000.000,00 € testiert:

„Erbe soll mein Sohn S sein. Meine Tochter T erhält das Betriebsgrundstück als Vermächtnis mit der Auflage, es zu angemessenen Bedingung zu vermieten.“

Beispiel 1

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Folge:

Entnahmekatastrophe!Stille Reserven in Höhe von 1,9 Millionen € (2 Millionen abzgl. 100.000,00 € Verkehrswert) sind zu versteuern.

Richtige Lösung:

Gründung einer Kommanditgesellschaft mit kleiner Beteiligung der Tochter.

Beispiel 1

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Der Unternehmer U überträgt zu seinem 70. Geburtstag seine Fabrik im Steuerwert von 10 Millionen € auf seinen Sohn V, der gerade Vater geworden war.

Die Familie unternimmt einen Wochenendausflug. Bei dem alle Familienmitglieder bei einem Autounfall ums Leben kommen.

Es versterben:zunächst Vater V

anschließend Sohn Sund schließlich Frau F

Beispiel 2

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Folge:

Übertragung Unternehmer U an Sohn V SchenkungssteuerBeerbung von V durch Sohn S ErbschaftssteuerBeerbung des Sohnes S durch Mutter F ErbschaftssteuerBeerbung der Mutter F durch deren Eltern Erbschaftssteuer

Folge:Das Unternehmensvermögen wird durch Schenkungs- und Erbschaftssteuer aufgezehrt.

Richtige Gestaltung:Rückfallklausel im Übertragungsvertrag des U an V für den Fall, das der Beschenkte vor dem Schenker stirbt.

Beispiel 2

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Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

Anfangsvermögen Ehemann 0,00 €Anfangsvermögen Ehefrau 0,00 €

Endvermögen Ehemann 3.000.000,00 €Endvermögen Ehefrau 0,00 €

Der Zugewinn des Mannes beträgt somit 3.000.000,00 €. Ein Zugewinn der Ehefrau ist nicht abzuziehen.

Zugewinnausgleich somit 1,5 Mio. €

Beispiel 3Eherechtliche Regelungsfelder

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Nettogewinn 130.000,00 €Abzgl. Arbeitsanreiz 10.000,00 €Ergibt 120.000,00 €./. 2 ergibt Unterhalt 60.000,00 €Verbleibender Gewinn 70.000,00 €

Das Unternehmen ist gefährdet, da Kapital zur Reinvestition fehlt.

Maßnahme:

Ehevertragliche Unterhaltsbegrenzung oder Unterhaltsverzicht gegen KG-Beteiligung.

Beispiel 4Unterhaltsberechnung bei Gütertrennung

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Beerbung des Unternehmers durch Ehefrau und 3 Kinder:

Erbteil der Ehefrau 1/2Erbteil der Kinder je 1/3 der übrigen Hälfte, mithin je 1/6

Pflichtteil ist die Hälfte es gesetzlichen Erbteils, somit jeweils 1/12

Bei einem Nachlass von 3 Mio. € beträgt der Pflichtteil pro Kind 250.000,00 €.

Verlangen alle 3 Kinder den Pflichtteil beträgt dieser nach Steuern 750.000,00 €.

Bei Nettoüberschuss von 130.000,00 € würde die Finanzierung dieses Pflichtteils bei Annuitätsrate von 16 % den gesamten Restgewinn verzehren.

Beispiel 5Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft

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Hier hätte jedes Kind nach § 1931 IV BGB gleiches Erbrecht mit dem überlebenden Ehepartner:

Ehepartner 1/4 von 3 Mio. €Gesetzlicher Erbteil pro Kinder 3/4 von 3 Mio. € 2.250.000,00 €Pflichtteil aller 3 Kinder somit 1.125.000,00 €Nettogewinn des Unternehmens 130.000,00 €Finanzierung der Pflichtteilsansprüche mit 16 %Annuität auf 10 Jahre 180.000,00 €

Das Unternehmen kann nicht überleben.

Lösung:Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Gütertrennung nur, wenn die Ehe anders endet als durch Tod.

Beispiel 6Pflichtteil im Falle der Gütetrennung:

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Sohn Anton, im Unternehmen aktiv, möchte dieses fortführen.

Interesse: - Erhalt des Unternehmens- Alleiniges Bestimmungsrecht- Hinreichend Liquiditätsreserven

Sohn Betram ist in Konkurs gefallen.Gefahr: Gläubiger pfänden die Erbschaft.

Sohn Cäsar lebt im Ausland.Gefahr: Verkauf der Erbschaft und Anlage an

seinem Wohn- und Tätigkeitsumfeld

Beispiel 7Erbrechtliche Nachfolgegestaltung:

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Sinnvolle Regelung:

Im Unternehmen tätiger Sohn wird zum Alleinerben berufen.

Die beiden Brüder erhalten ein Vermächtnis, welches mit dem Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu vereinbaren ist. Über das Vermächtnis zugunsten des Sohnes Betram wird Testamentsvollstreckung zum Schutz vor den Gläubigern angeordnet.

Beispiel 7Erbrechtliche Nachfolgegestaltung:

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Herr Müller hat einen Kommanditanteil an seiner Gesellschaft.

Buchwert 100.000,00 €, Verkehrswert 500.000,00 €

Er testiert:

„Meine beiden Kinder Boris und Petra sollen Alleinerben sein je zu 50 %. Boris soll die Kommanditanteile erhalten und zum Ausgleich an Petra 250.000,00 €

bezahlen.“

Beispiel 8

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Folge:

Zu versteuernder Veräußerungsgewinn von 200.000,00 €.

Richtige Regelung:

Einsetzung von Boris als Alleinerben.

Belastung von Boris mit einem Vermächtnis von 250.000,00 € zugunsten von Petra.

Folge:

Beide erwerben unentgeltlich wegen des Freibetrages von je 400.000,00 €.

Beispiel 8

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Berliner Testament:

Die Ehegatten können sich nach § 2269 BGB wechselseitig zu Alleinerben berufen.

Formulierung:

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Schlusserben des Längerlebenden sollen unsere beiden Kinder zu je 50 % sein, bei Wegfall eines der beiden Kinder soll dessen Erbteil an dessen Abkömmlinge fallen. Macht eines der beiden Kinder oder deren Nachkommen von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch, so soll es auch aus dem Nachlass des Längerlebenden nur den Pflichtteil erhalten.

Beispiel 9

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Ehepartner Max und Marina leben in Zugewinngemeinschaft.

Der Pflichtteil für den missratenen Sohn Thomas aus erster Ehe von Max soll so weit wie möglich reduziert werden.

Beispiel 10Erste pflichtteilsresistente Gestaltung:

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Lösung:

Die Ehepartner vereinbaren notariell Gütertrennung.

Max überträgt Marina zum Ausgleich des Zugewinns einen Großteil seines Vermögens.

Folge:

Keine unentgeltliche Zuwendung, da Abgeltung eines bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs.

Das Vermögen des Zuwendenden wird zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten reduziert.

Beispiel 10Erste pflichtteilsresistente Gestaltung:

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Max und Marina bringen ihr maßgebliches Vermögen in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein und vereinbaren eine Fortsetzungsklausel zugunsten des Längerlebenden.

Beispiel 11Zweite pflichtteilsresistente Gestaltung:

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Formulierung:

Beim Tod eines Gesellschafters wird das Unternehmen von dem anderen Gesellschafter allein fortgesetzt. Ein Abfindungsanspruch wird ausgeschlossen.

Da der Gesellschaftsanteil dem Längstlebenden gesellschaftsrechtlich und nicht erbrechtlich zuwächst sind die Abkömmlinge von einer Teilhabe an diesem Anteil ausgeschlossen.

Da die Fortsetzungsklausel auf Gegenseitigkeit vereinbart ist, handelt es sich auch nicht um eine unentgeltliche Zuwendung.

Beispiel 11Zweite pflichtteilsresistente Gestaltung:

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Erich ist Teilhaber einer in Betriebsaufspaltung organsierten Unternehmung. Er beruft seine Ehefrau zur Alleinerbin, hat aber im Gesellschaftsvertrag seinen Sohn als nachfolgeberechtigt bestimmt.

Verstirbt Erich, so hat der Sohn keine rechtliche Möglichkeit, die Anteilsübernahme zu erzwingen, weil der Geschäftsanteil an der GmbH im Wege der Erbfolge auf die Ehefrau übergegangen ist, jedenfalls wenn keine Ermächtigung der GmbH-Geschäftsführung besteht, den Geschäftsteil einzuziehen.

Beispiel 12Nachfolgen in Kapitalgesellschaft:

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Wichtig daher:

Bei Geschäftsanteilen müssen gesellschaftsvertragliche Regelungen und letztwillige Verfügungen unbedingt miteinander harmonisiert werden.

Beispiel 12Nachfolgen in Kapitalgesellschaft:

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1. Fortsetzungsklausel:

Diese kann etwa wie folgt lauten:

„Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt; Erben des Verstorbenen haben keine

Abfindungsansprüche gegen die Gesellschaft.“

Folge:

Erblasser scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, sein Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern an. Keine erbrechtliche Nachfolge.

Pflichtteilsresistente Gestaltung durch Ausschluss von Abfindungsansprüchen auf Gegenseitigkeit.

Beispiel 13Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:

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2. Nachfolgeklausel:

Formulierung:

„Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft unter Einschluss seiner Testamentserben, falls keine solchen benannt sind, der gesetzlichen Erben,

fortgesetzt.“

Beispiel 13Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:

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Folge:

Die Gesellschaftsanteile gehen erbrechtlich über, die Gesellschaft wird mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt. Gesellschaftsanteil gelangt nicht in Erbengemeinschaft, sondern zerfasert auf die einzelnen Miterben im Wege der Sondererbfolge.

Beispiel 13Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:

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3. Qualifizierte Nachfolgeklausel:

Formulierung:

„Beim Tode des Gesellschafters A geht sein Gesellschaftsanteil auf seinen Sohn C über.“

Wichtig:

Im Wege der letztwilligen Verfügung muss durch Teilungsanordnung dem C der Gesellschaftsanteil zugewiesen werden. Ohne diese Koordination zwischen Gesellschaftsvertrag und testamentarische Verfügung geht die qualifizierte Nachfolgeklausel, da sie erbrechtlich wirkt, ins Leere.

Anteil fällt in den Nachlass und ist bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen.

Beispiel 13Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:

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4. Eintrittsklausel:

Formulierung:

„Beim Tod des A soll sein Sohn C berechtigt sein durch Eintritt in die Gesellschaft dessen Geschäftsanteil zu übernehmen.“

Mitgliederwechsel nicht automatisch, sondern durch Mitwirkung des Eintrittsberechtigten.

Häufig in Kombination mit Fortsetzungsklausel um erbrechtliche Übertragung zu vermeiden.

Beispiel 13Nachfolgeregelunge in Gesellschaftsverträgen:

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Der Vater V hat ein Einzelunternehmen. V will seinen Sohn S in sein Einzelunternehmen aufnehmen. S soll vorerst mit 30 % beteiligt werden.

Beispiel 14Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten:

30 %

V & S OHG

70 % 30 %

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Lösung:

V bringt als Einlage sein Einzelunternehmen in die V&S OHG ein. S bringt keine Einlage. Nach der Satzung erhält V einen Anteil von 70 % und S von 30 % an der V&S OHG.

Der Vorgang ist einkommenssteuerneutral (§ 6 Abs. 3 EStG). Schenkungssteuerlich gilt § 13a ErbStG mit seinen besonderen Voraussetzungen für Steuerbefreiungen für übertragene Betriebsvermögen.

Beispiel 14Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten:

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Der Vater hat eine GmbH Co. KG. V hält 100 % der Kommanditanteile und 100 % der GmbH Anteile. Im Sonderbetriebsvermögen hat V ein Grundstück. V will seinen Sohn in die GmbH & Co. KG aufnehmen. S Soll mit 40 % beteiligt werden.

Beispiel 15

40 %

V & S OHG

100 %

GmbHVermietu

ng

100 %

40 %

40 %

100 %

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Was gehört zum steuerlichen Mitunternehmeranteil von V?-Gesellschaftsanteil an der KG (= 100 % Kommanditanteil)-Sonderbetriebsvermögen I (= Grundstück)-Sonderbetriebsvermögen II (= 100 % GmbH-Anteil)

V überträgt 40 % seines steuerlichen Mitunternehmensanteils an S. Der Vorgang ist einkommenssteuerneutral.

Der Übernehmer muss den Mitunternehmeranteil allerdings mindestens fünf Jahre behalten, sonst kommt es rückwirkend-Beim Übertagenden zur Gewinnrealisierung (laufender gewerbesteuerpflichtiger Gewinn)-Beim Übernehmer zur entsprechenden Aufstockung der Buchwerte mittels einer Ergänzungsbilanz mit rückwirkenden erhöhten Abschreibungswerten.

Empfohlene vertragliche Regelung:Vertragliche Behaltefrist mit Rückfallklausel oder Steuerübernahmeverpflichtung

Beispiel 15

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Der Vater V hat eine Einzelfirma. V will seinen Sohn S in sein Einzelunternehmen aufnehmen. S soll mit 30 % an der Gesellschaft beteiligt werden, nicht aber am Grundstück.

Beispiel 16

30 %

V & S OHG

70 % 30 %Vermietu

ng

EU

Einbringung

Vermietung

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Lösung:V bringt als Einlage sein Einzelunternehmen ohne das Grundstück in die V&S OHG ein. Das Grundstück wird Sonderbetriebsvermögen von V. S bringt keine Einlage. Die Zurückbehaltung des Betriebsgrundstückes (wesentliche Betriebsgrundlage) im Sonderbetriebsvermögen des V ist nach der neuen Rechtsgrundlage zulässig. Eine quotale Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens ist nicht mehr erforderlich.

Alternative:V überträgt den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn, behält aber Betriebsgrundstück zurück.

Katastrophe: Aufdeckung der stillen Reserven sowohl beim Betriebsvermögen als auch beim Grundstück.

Gestaltung:Ausgliederung des Grundstücks in eine GmbH & Co. KG (§ 152 UmwG) und nach drei Jahren Übertragung des Betriebes auf den Sohn.

Beispiel 16

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Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit!!!