Wir bitten um Beachtung der besonderen Hinweise auf den letzten Seiten dieser Studie.
Covered Bond & SSA Special Fixed Income Research 10. Oktober 2014
Liquidity Coverage Ratio (LCR)
Klassifizierung von Covered Bonds und SSAs
Liquidity Coverage Ratio 10. Oktober 2014
NORD/LB Fixed Income Research
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Liquidity Coverage Ratio
Analysten:
Fabian Gerlich
Matthias Melms, CIIA, CCrA
Tobias Meyer, CFA
Die EU-Kommission hat nun heute, am 10. Oktober 2014, ihre delegierte Ver-
ordnung für die Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung im Rahmen
der Capital Requirement Regulation (CRR) veröffentlicht. Die Regeln konkreti-
sieren dabei die Vorgaben zur Liquidity Coverage Ratio (LCR), die bereits in der
CRR enthalten sind. Speziell die Anrechenbarkeit bestimmter Assets als hoch-
qualitative, hochliquide Assets (high-quality liquid assets; HQLA), die zur De-
ckung der Nettoliquiditätsabflüsse der nächsten 30 Kalendertage im Stress-
szenario vorgehalten werden müssen, wurde durch die delegierte Verordnung
nun konkretisiert. Nachdem lange Unklarheit bezüglich der finalen Ausgestal-
tung der Asset-Klassifizierung bestand und die EBA-Empfehlung vom Ende
letzten Jahres lediglich zu weiteren Unsicherheiten geführt hatte, steht damit
nun der gesetzliche Rahmen, der speziell für Covered Bonds und Sub-
Sovereigns, Supranationals und Agencies (SSAs) deutliche Implikationen birgt.
Berechnung der LCR:
Keine Überraschungen
Für die Berechnung der LCR ergaben sich durch die Verordnung keine Überra-
schungen: Weiterhin muss der Liquiditätspuffer bereit stehen, um die Nettoli-
quiditätsabflüsse der kommenden 30 Kalendertage im Stressszenario decken
zu können. Die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers gliedert sich dabei in
Level-1- und Level-2-Assets, woran sich die maximale Anrechenbarkeit der
Assets sowie die Anwendung möglicher Haircuts bei der Berechnung anleh-
nen. Die Klassifizierung einzelner Assets in Level 1 und Level 2 haben wir auf
der folgenden Seite zusammengefasst.
Covered Bonds:
Klassifizierung als Level 1B,
Level 2A oder Level 2B möglich
Covered Bonds werden in der Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen
als Level-1-Assets klassifiziert, unterliegen in diesem Fall jedoch Restriktionen,
weshalb wir sie als Level-1B-Assets sehen. Sonstige Covered Bonds können
unter bestimmten Voraussetzungen als Level-2A- oder Level-2B-Assets ange-
setzt werden. Durch die bevorzugte Behandlung als Level-1B-Assets weicht die
EU-Kommission deutlich von der EBA-Empfehlung ab, die zwar die Liquidität
von Covered Bonds ähnlich hoch ansah wie die von Staatsanleihen, schluss-
endlich jedoch eine Level-2-Klassifizierung vorschlug. Dass nun auch für
Covereds ohne ausreichendes Rating eine Level-2B-Klassifizierung möglich ist,
stellt eine positive Abweichung vom bisherigen Kenntnisstand dar. Auch die
Möglichkeit, bestimmte ABS als Level-2-Assets klassifizieren zu können, weicht
hier positiv von der EBA-Empfehlung ab. Der Klassifizierung von Covered
Bonds widmen wir uns detailliert auf den folgenden Seiten.
SSAs:
Klassifizierung als Level 1,
Level 2A oder Level 2B möglich
Für SSAs ergibt sich die LCR-Klassifizierung primär aus dem anzusetzenden
Risikogewicht nach dem Standardansatz nach CRR, womit die EU-Kommission
generell dem Baseler Vorschlag zur LCR-Klassifizierung folgt. Emittenten mit
einem Risikogewicht von 0% werden dabei als Level-1-Emittenten klassifiziert,
die Klassifizierung von Institutionen mit abweichenden Risikogewichten be-
sticht jedoch durch ihre Heterogenität. Positive Abweichungen von der EBA-
Empfehlung stellen insbesondere die Klassifizierung von Regionen (z.B. Bun-
desländer als Emittenten von Level-1-Assets) und einigen Förderbanken dar,
wo die EBA zuvor lediglich für Unsicherheit gesorgt hat. Der Klassifizierung von
SSAs widmen wir uns detailliert auf den folgenden Seiten.
Einführung auf 01. Oktober 2015
verschoben
Nach der Veröffentlichung der Verordnung erfolgt nun die Prüfung durch das
EU-Parlament und den Europäischen Rat. Im weiteren Prozess ist damit ledig-
lich noch eine Zustimmung oder eine Ablehnung möglich. Änderungen an der
Verordnung können in dieser Phase nicht mehr an dem vorliegenden Doku-
ment durchgeführt werden. Aufgrund der verspäteten Bekanntgabe der Ver-
ordnung wird der Geltungsbeginn vom 01. Januar 2015 auf den 01. Oktober
2015 verschoben. Zu diesem Datum muss dann eine LCR-Quote von mindes-
ten 60% erfüllt sein. Anschließend wird die Anforderung jährlich jeweils zum 1.
Januar um 10%-Punkte erhöht (2016: 70%, 2017: 80%, 2018: 100%), wobei
2018 eine Erhöhung um 20% erfolgt.
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Die Klassifizierung im Überblick
Level 1 Assets (mindestens 60% des Liquiditätspuffers; mind. 30% exkl. Covered Bonds)
Minimum Haircut
(für Anteile an CIUs)
(a) Münzen und Banknoten - (-)
(b) Folgende Exposures gegenüber Zentralbanken: - (-)
(i) Assets, die von der EZB oder einer Notenbank eines EU-Mitgliedsstaates garantiert werden oder
Forderungen gegenüber diese darstellen
(ii) Assets, die von der Notenbank eines Drittstaates (Mindestrating AA-) garantiert werden oder
Forderungen an diese darstellen
(iii)
Reserven, die von einem Kreditinstitut bei der in (i) und (ii) genannten Zentralbanken gehalten
werden, falls es dem Kreditinstitut erlaubt ist, die Reserven jederzeit in einem Stressszenario
abzuziehen, und falls die Konditionen für einen solchen Abzug in einer Regelung zwischen der
bevollmächtigten Autorität und der EZB oder der Notenbank festgelegt wurden sind
(c) Assets, die von den folgenden Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
oder öffentlichen Stellen garantiert werden oder Forderungen gegenüber diese darstellen: - (5%)
(i) Zentralregierungen der EU-Mitgliedstaaten
(ii) Zentralregierungen von Drittstaaten mit Mindestrating AA-
(iii)
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen in einem EU-Mitgliedsstaat,
wenn diese wie Exposures gegenüber der Zentralregierung des jeweiligen Staates behandelt
werden (Risikogewichtung von 0%)
(iv)
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften in Drittstaaten, wie in (ii) genannt, wenn diese wie
Exposures gegenüber der Zentralregierung des jeweiligen Staates behandelt werden (.z.B. gleiche
Risikogewichtung wie die Zentralregierung [0%])
(v)
Öffentliche Stellen, wenn diese wie Exposures gegenüber der Zentralregierung eines EU-
Mitgliedsstaates oder gegenüber einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft, wie in (iii)
genannt, behandelt werden (z.B. gleiche Risikogewichtung von 0%).
(d) Assets, die Forderungen an die Zentralregierung oder Notenbank eines Drittstaates mit einem Rating
unter AA- darstellen, oder von dieser garantiert werden, und bestimmten Konditionen entsprechen - (5%)
(e) Assets, die von einem Kreditinstitut emittiert wurden sind, das mindestens eines der folgenden Krite-
rien erfüllt: - (5%)
(i)
Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder Gründung durch die Zentralregierung eines EU-
Mitgliedsstaates oder durch die regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines EU-
Mitgliedsstaates, unter der rechtlichen Auflage, die wirtschaftliche Basis des Kreditinstituts zu
schützen und die finanzielle Überlebensfähigkeit während des gesamten Existenzzeitraums zu
erhalten und Behandlung jegliches Exposures gegenüber dieser Gebietskörperschaft, falls zutref-
fend, wie Staatsexposure (z.B. Risikogewichtung von 0%);
(ii) Das Kreditinstitut ist ein Förderer, wie im nächsten Abschnitt definiert (s. folgende Seiten)
(f) Bestimmte Covered Bonds aus der EU; mind. EUR 500 Mio., CB-Rating: mind. AA-
(maximal 70% des Liquiditätspuffer) 7% (12%)
(g)
Assets, die von multilateralen Entwicklungsbanken bzw. internationalen Organisationen, wie in Art. 117
Abs. 2 bzw. Art. 118 Regulation EU 575/2013 definiert, garantiert werden oder Forderungen gegenüber
diesen darstellen
- (5%)
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
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Level 2A Assets (maximal 40% des Liquiditätspuffers)
Minimum Haircut
(für Anteile an CIUs)
(a)
Assets, die von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen eines EU-
Mitgliedsstaates, der sie mit 20% risikogewichtet, garantiert werden oder Forderungen gegenüber
diesen darstellen
15% (20%)
(b)
Assets, die von der Zentralregierung, Notenbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörper-
schaft oder öffentlichen Stelle eines Drittstaates, der sie mit 20% risikogewichtet, garantiert werden
oder Forderungen gegenüber diesen darstellen
15% (20%)
(c) Bestimmte Covered Bonds aus der EU, die das Level 1B nicht erreichen 15% (20%)
(d) Bestimmte Covered Bonds von Kreditinstituten in Drittstaaten 15% (20%)
(e) Unternehmensanleihen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen: 15% (20%)
(i) Mindestrating AA- oder Äquivalent im Falle einer kurzfristigen Kreditbewertung
(ii) Emissionsvolumen von mind. EUR 250 Mio. oder Äquivalent der Heimatwährung
(iii) Restlaufzeit des Wertpapiers zum Emissionszeitpunkt ist maximal 10 Jahre
Level 2B Assets (maximal 15% des Liquiditätspuffers)
Minimum Haircut
(für Anteile an CIUs)
(a) Exposures in Form von ABS unter bestimmten Bedingungen 25-35%
(30-40%)
(b) Unternehmensanleihen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen: 50% (55%)
(i) Mindestrating BBB- oder Äquivalent im Falle einer kurzfristigen Kreditbewertung
(ii) Emissionsvolumen von mind. EUR 250 Mio. oder Äquivalent der Heimatwährung
(iii) Restlaufzeit des Wertpapiers zum Emissionszeitpunkt ist maximal 10 Jahre
(c) Aktien, die bestimmte Konditionen erfüllen 50% (55%)
(d)
Zur begrenzten Verwendung vorgesehene Liquiditätsfazilitäten, die von der EZB, der Zentralbank eines
EU-Mitgliedsstaates oder unter bestimmten Bedingungen eines Drittstaates, bereitgestellt wurden
sind
-
(e) Bestimmte Covered Bonds aus der EU (ohne Ratinganforderung) 30% (35%)
(f) Ausnahme für glaubenskonforme Kreditinstitute: Bestimmte nicht zinsbringende Aktiva 50% (55%)
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
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Implikationen für Sovereigns
Sovereigns:
Keine Überraschungen
Bei der Klassifizierung von Staatsanleihen im Rahmen der LCR ergaben sich
keinerlei Überraschungen: BCBS-Entwurf, CRR und EBA-Empfehlung ließen
hier eindeutige Erwartungen zu, die nun erfüllt wurden. So werden Anleihen
von EU-Staaten als Level-1-Assets angerechnet, für Nicht-EU-Staaten gelten
Restriktionen. So muss ein Rating von mind. AA- bzw. Aa3 vorliegen, damit
Anleihen von Staaten außerhalb der EU als Level-1-Assets klassifiziert werden
können. Für Level 2A qualifizieren sich Staaten, wenn ein Risikogewicht nach
dem Standardansatz von CRR von 20% angesetzt werden kann, also ein Min-
dest-Rating A- bzw. A3 vorliegt.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Staaten repräsentieren
EU member
state?
Level 1 asset No haircut
Yes
NoRating
restriction
Minimum
AA-/Aa3No haircut
A+/A1 to
A-/A3
Lower than
A-/A3
Level 1 asset
Level 1 asset:
No haircutException (d)
Not eligible
Yes
No
Level 1 asset:
No haircutException (d)
Level 2A asset:
15% haircut
Yes
No
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Ausnahme Art. 10 (1)(d) Für niedrigere Ratings als AA-/Aa3 besteht jedoch eine Ausnahme durch Punkt
(d). Demnach können Titel von entsprechenden Nicht-EU-Staaten auch dann
von einem Kreditinstitut als Level-1-Asset deklariert werden, um Liquiditätsab-
flüsse in der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, zu decken. Die Anre-
chenbarkeit als Level-1-Asset ist dabei jedoch auf den Umfang der gemesse-
nen Nettoliquiditätsabflüssen begrenzt. Entspricht die Währung der betroffe-
nen Anleihe nicht der Heimatwährung des betroffenen Staates, kann ein Kre-
ditinstitut die Titel nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Nettoliquiditäts-
abflüsse unter Stressbedingungen in der Fremdwährung erreichen, die seiner
Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, ent-
spricht. Ausnahme (d) trifft dabei auch auf Anleihen zu, die durch Staaten mit
Ratings unterhalb von AA-/Aa3 garantiert werden.
Fazit Die Implikationen für Sovereigns dürften keine Spreadbewegungen bedingen,
da Überraschungen ausblieben. Lediglich bei EU-Mitgliedern, die EUR-
Benchmarks emittieren, obwohl der Euro nicht die Heimatwährung ist (z.B.
Polen) stellt die Klassifizierung positive Klärung der Unsicherheiten dar, die
zuvor durch den Fokus auf den Begriff der Heimatwährung in der EBA-
Empfehlung bestand. Positiv ist u.E. zudem die Ausnahme (d), auch wenn sie
wie die generelle Klassifizierung von Staatsanleihen von EU-Mitgliedern als
Level-1-Assets aus unserer Sicht dazu beiträgt, dass die LCR nur bedingt eine
geeignete Kennzahl zur Messung von Liquiditätsrisiken darstellt.
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Sub-Sovereigns, Supranationals & Agencies (SSAs)
SSAs:
Klassifizierung von mehreren
Faktoren abhängig
Für SSAs erweist sich die Klassifizierung als relativ komplex, da sie von mehre-
ren Schritten abhängig ist. Besteht eine Garantie für einen SSA oder dessen
Anleihen, ergibt sich die Liquiditätskategorie aus der Einordnung des Garan-
tiegebers. Für Agencies mit expliziter Garantie eines EU-Staates bedeutet dies
z.B. eine Einordnung in Level 1. Bei fehlender Garantie wird die Klassifizierung
komplexer: Je nachdem, ob es sich bei dem SSA regulatorisch um einen Sub-
Sovereign, eine öffentliche Stelle (public sector entity; PSE) einen Supranatio-
nal oder einen Corporate handelt, finden unterschiedliche Systematiken An-
wendung. Zudem bestehen auch hier Ausnahmen wie z.B. für bestimmte Kre-
ditinstitute, die im Folgenden analysiert werden.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch SSAs repräsentieren
Explicitly
guaranteed?
See classification of
sovereigns
…a PSE
Guaranteed by…
…a sub-sovereign
…a sovereign
…a supranational
See classification of
sub-sovereigns
See classification of
PSEs
See classification of
supranationals
Classified as… …a sub-sovereign
…a PSE
…a supranational
…a credit institution
Exception (e)(i)?
Yes Level 1 asset
No Not eligible
Exception (e)(ii)?
Level 1 assetYes
No Not eligible
…a corporate
See classification of
sub-sovereigns
See classification of
PSEs
See classification of
supranationals
See classification of
corporates
Yes
No
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Ausnahme Art. 10 (1)(e) Punkt (e) ermöglicht es, Anleihen von Banken als Level-1-Assets zu deklarieren,
obwohl Banktitel abgesehen von bestimmten Covered Bonds generell nicht als
liquide Assets gesehen werden. Voraussetzung ist, dass Exposure gegenüber
den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (im Folgenden
unter Sub-Sovereigns zusammengefasst), die in den Ausnahmen (i) und (ii)
genannt werden, regulatorisch wie Exposure gegenüber der jeweiligen Zentral-
regierung behandelt werden können, also nach dem CRR-Standardansatz mit
einem Risikogewicht von 0% angesetzt werden können.
Ausnahme Art. 10 (1)(e)(i) Diese Ausnahme umschreibt Kreditinstitute, die von der Zentralregierung oder
einem Sub-Sovereign eines EU-Mitglieds gegründet wurde oder das seinen
Sitz in einem EU-Staat hat und für die eine Maintenance Obligation besteht. Ist
die Zentralregierung oder der/die Sub-Sovereign(s) demnach rechtlich dazu
verpflichtet, die wirtschaftliche Basis und finanzielle Tragfähigkeit zeitlich un-
begrenzt zu sichern (vergleichbar mit der deutschen Anstaltslast), können An-
leihen dieses Kreditinstituts als Level-1-Assets klassifiziert werden.
Ausnahme 10 (1)(e)(ii) Diese Ausnahme umschreibt Kreditinstitute, die fördernde Kreditgeber darstel-
len. Fördernde Kreditgeber erfüllen drei Kriterien:
- Zweck, öffentliche Ziele der EU, einer EU-Zentralregierung oder eines
EU-Sub-Sovereigns umzusetzen
- wettbewerbsneutrale Darlehensvergabe und keine Gewinnerzielungs-
absicht
- vergebene Darlehen sind zu mindestens 90% explizit oder implizit
durch die Zentralregierung oder (einen) Sub-Sovereign(s) garantiert
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Klassifizierung von
Supranationals
Die Klassifizierung von Supranationals ist die simpelste unter sämtlichen SSAs:
Forderungen, die gegenüber den in den Artikeln 117(2) und 118 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) aufgelisteten Supras bestehen oder von diesen
garantiert sind, werden als Level 1 Assets klassifiziert. Durch Artikel 118(f) ge-
hören dazu auch Finanzinstitutionen, die durch mindestens zwei EU-
Mitgliedsstaaten gegründet wurden und deren Aufgabe es ist, Kapital für die
finanzielle Unterstützung zum Nutzen seiner Mitglieder bereitzustellen, sofern
sie signifikante finanzielle Probleme erfahren oder durch sie bedroht werden.
Entspricht ein Supranational nicht diesem Kriterium oder ist nicht in den bei-
den CRR-Artikeln benannt, können Anleihen dieser Institutionen weder als
Level-1- noch als Level-2-Assets klassifiziert werden. Betroffen sind u.E. davon
direkt z.B. die EUROFIMA sowie die südamerikanische CAF, deren Anleihen
damit nicht als liquide Assets angerechnet werden können.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Supranationals repräsentieren: Level-1-Emittenten
Emittent (Bloomberg-Ticker) CRR-Artikel
International Bank for Reconstruction and Development (IBRD) Art. 117(2)
International Finance Corporation (IFC) Art. 117(2)
Inter-American Development Bank (IADB) Art. 117(2)
Asian Development Bank (ASIA) Art. 117(2)
African Development Bank (AFDB) Art. 117(2)
Council of Europe Development Bank (COE) Art. 117(2)
Nordic Investment Bank (NIB) Art. 117(2)
Caribbean Development Bank (CARDEV) Art. 117(2)
European Bank for Reconstruction and Development (EBRD) Art. 117(2)
European Investment Bank (EIB) Art. 117(2)
European Investment Fund Art. 117(2)
Multilateral Investment Guarantee Agency (MULIGA) Art. 117(2)
International Finance Facility for Immunisation (IFFIM) Art. 117(2)
Islamic Development Bank Art. 117(2)
Europäische Union (EU) Art. 118
Internationaler Währungsfonds Art. 118
Bank for International Settlements (BIS) Art. 118
European Financial Stability Facility (EFSF) Art. 118
European Stability Mechanism (ESM) Art. 118
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
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Klassifizierung von PSEs und
Sub-Sovereigns
Die Klassifizierung von PSEs und Sub-Sovereigns (regionale und lokale Ge-
bietskörperschaften) ist nahezu identisch. Besteht eine explizite Garantie für
einen Bond oder einen Emittenten durch eine Zentralregierung, ergibt sich die
Klassifizierung gemäß der Zuordnung von Staatsanleihen (siehe Vorseiten).
Besteht keine explizite Garantie, ergibt sich die Klassifizierung primär aus dem
Risikogewicht des Emittenten, was dem ursprünglichen Entwurf des BCBS ent-
spricht. PSEs und Sub-Sovereigns, deren Anleihen regulatorisch als Exposure
gegenüber der jeweiligen Zentralregierung gesehen werden können und bei
denen ein Risikogewicht von 0% ansetzbar ist, können demnach als Level-1-
Emittenten betrachtet werden. Ausnahme sind hier theoretisch Emittenten, bei
denen ein Risikogewicht von 0% ansetzbar ist, die dabei jedoch über keine
explizite Garantie verfügen: Sie werden weder Level 1 noch Level 2 zugeordnet.
Ist ein Risikogewicht von 20% ansetzbar, gilt die Institution als Level-2A-
Emittent. Institutionen mit höheren Risikogewichten, deren Sitz außerhalb der
EU ist und die über eine explizite Garantie einer Zentralbank oder -regierung
verfügen, können über die Bedingungen von Ausnahme (d) (siehe Klassifizie-
rung von Staatsanleihen) als Level-1-Emittenten klassifiziert werden. Anleihen
sonstiger PSEs und Sub-Sovereigns, deren Risikogewicht nach dem Standar-
dansatz höher als 20% ist, können nicht als liquide Assets klassifiziert werden.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch PSEs und Sub-Sovereigns repräsentieren
EU member
state?
Yes
No haircut0% RW
Not eligible
Level 1
20% RW
Higher RW
Level 2AApply
15% haircut
No
Level 1 No haircut0% RW
20% RW
Higher RW
Level 2A
Not eligible
Apply
15% haircut
Exception (d)
Explicitly guaranteed
by central government
or central bank?
Yes
No
Sub-Sovereign
PSE Not eligible
Anm.: RW = Risikogewicht. Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
PSE-Definition gewinnt an
Bedeutung
Durch diese Klassifizierung gewinnt besonders die PSE-Definition innerhalb
der CRR an Bedeutung. Die CRR gibt dabei die grundsätzliche Abgrenzung vor,
nationale Aufsichtsbehörden oder auch nationale Gesetze können dabei je-
doch genauer definieren, welche Emittenten im Heimatland als PSE zu klassifi-
zieren sind. Als PSE bzw. öffentliche Stelle wird durch Art. 4 (1)(8) CRR definiert:
eine nicht gewerbliche Verwaltungseinrichtung, die von Zentralregierungen,
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von Behörden, die die
gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getra-
gen wird oder
ein im Besitz von Zentralregierungen oder regionalen oder lokalen Gebiets-
körperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Un-
ternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie
gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öf-
fentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, ein-
schließen
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Unklarheit bezüglich PSE-Begriff
bleibt bestehen
Die bestehende Definition ist u.E. indes zu unklar gefasst. Demnach erwarten
wir, dass bei vereinzelten Emittenten weiterhin Unsicherheit bezüglich der
letztendlichen Klassifizierung bestehen wird. Um dem entgegenzuwirken, er-
warten wir, dass die betroffenen Emittenten in den kommenden Wochen bzw.
Monaten Aussagen nationaler Aufsichtsbehörden anstreben werden, die den
Status als PSE bestätigen sollen.
Level-2-Klassifizierung bei
Nicht-PSEs möglich
Bei Agencies, die nicht als PSEs klassifiziert werden und damit aus diesem
Klassifizierungsweg entfallen, besteht die Möglichkeit einer Level-2-
Klassifizierung: Ist eine Agency keine Bank, kann sie im Rahmen der Einord-
nung von Corporates als Level-2A- oder Level-2B-Emittent klassifiziert werden.
Klassifizierung von
Corporates
Werden Agencies regulatorisch als Corporates klassifiziert, ergeben sich im
Wesentlichen drei verschiedene Restriktionen: Ratings, Emissionsvolumen und
Laufzeit bei Emission erfahren hier Einschränkungen.
LCR-Klassifizierung von Corporates
Rating
Minimum
AA-/Aa3*
A+/A1 to
BBB-/Baa3*
Lower*
Issue size of at least EUR 250m** and
maximum time to maturity of 10 years
Issue size lower than EUR 250m** and/or
maximum time to maturity of 10+ years
Apply
15% haircutLevel 2A
Not eligible
Issue size of at least EUR 250m** and
maximum time to maturity of 10 years
Issue size lower than EUR 250m** and/or
maximum time to maturity of 10+ years
Apply
50% haircutLevel 2B
Not eligible
Not eligible
* oder Äquivalent bei Short-Term-Ratings. ** oder Äquivalent der Emissionswährung. Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Klassifizierung der einzelnen
Emittenten
Um die Auswirkungen auf die einzelnen Emittenten zu ermitteln, setzen wir die
LCR-Klassifizierung auf den folgenden Seiten um.
LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Regionen repräsentieren
Emittent EU-Kommission EBA-Empfehlung BCBS-Entwurf
Belgische Regionen Level 1 HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Deutsche Bundesländer Level 1 HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Französische Regionen Level 2A HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Italienische Regionen Level 2A HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Kanadische Regionen Level 1 HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Schwedische Regionen Level 1 HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Spanische Regionen Level 1 HQLA (Level 2)
(Rating-Restriktion) Nicht erwähnt
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Regionale und lokale
Gebietskörperschaften:
Orientierung an Risikogewichten
vereinfacht Klassifizierung
Für regionale und lokale Gebietskörperschaften ergibt sich ein relativ einfacher
Klassifizierungsansatz: Je nach Risikogewichtung, die in den meisten Fällen
bereits bekannt sein dürfte, ergibt sich die Klassifizierung als Level-1- oder
Levle-2A-Asset. Die Einordnung als liquide Assets umfasst dabei indes nicht
nur Anleihen von Regionen. Auch Titel, die von Städten emittiert wurden, sind
als Level-1- bzw. Level-2A-Assets anrechenbar. Die Klassifizierung ergibt sich
auch hier aus der Risikogewichtung, womit z.B. deutsche Stadtanleihen Level-
1-Assets sind, während z.B. die Anleihen der Stadt Rom als Level-2A-Assets
anrechenbar wären.
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LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Supranationals repräsentieren
Emittent EU-Kommission EBA-Empfehlung BCBS-Entwurf
CEB Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
EBRD Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
EFSF Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
EIB Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
ESM Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
EU Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
EUROFIMA - eHQLA (Level 1) Level 2A
NIB Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
African Development Bank (AfDB) Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
Asian Development Bank (ADB) Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
Black Sea Trade and Development Bank (BSTDB) - eHQLA (Level 1) -
Caribbean Development Bank (CDB) - eHQLA (Level 1) Level 2A
Central American Bank for Economic Integration (CABEI) - eHQLA (Level 1) -
Corporación Andina de Fomento (CAF) - eHQLA (Level 1) Level 2
International Bank for Reconstruction and Development (IBRD) Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
Inter-American Development Bank (IADB) Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
Inter-American Investment Corporation (IIC) - eHQLA (Level 1) Level 2A
International Finance Corporation (IFC) Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
International Finance Facility for Immunisation (IFFI) Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
Klarheit bei Supranationals,
Unklarheit bei PSE-Definition
Während bei Supranationals Klarheit bezüglich der Klassifizierung bestehen
sollte, fehlt diese größtenteils bei Agencies, die über keine explizite Garantie
einer Zentralregierung oder eines Sub-Sovereigns verfügen. In der Übersicht
auf der nächsten Seite listen wir daher bei folgenden Emittenten unsere Erwar-
tungen auf, da hier u.E. Unsicherheit darüber besteht, ob der jeweilige Emit-
tent als PSE gilt. Bisherige Erfahrungen bei regulatorischen Fragen sowie der
Kontakt zu den Emittenten haben uns zu den jeweiligen Erwartungen bewo-
gen.
Unsichere Klassifizierungen - FMS-WM: Wir nehmen an, dass der SoFFin als Garantiegeber und/oder die
FMS-WM als PSE gilt.
- EAA: Wir nehmen an, dass die EAA als PSE gilt.
- SAGESS: Wir nehmen an, dass die SAGESS als Corporate gilt.
- FMO: Wir nehmen an, dass die FMO als PSE gilt.
- BIG: Wir nehmen an, dass die BIG als PSE gilt.
- ELG: Wir nehmen an, dass die ELG als Corporate gilt.
- KBN: Hier besteht aus unserer Sicht große Unsicherheit, da die Einordnung
als PSE oder als Nicht-PSE hier u.E. ähnlich wahrscheinlich ist. Erfolgt keine
Klassifizierung als PSE, sind KBN-Anleihen weder als Level 1 noch als Level 2
Assets anrechenbar.
- SEK: Wir nehmen an, dass die SEK nicht als PSE gilt.
- CORES: Wir nehmen an, dass die CORES als Corporate gilt.
- CDP: Wir nehmen, dass die CDP nicht als PSE gilt.
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LCR-Klassifizierung von Aktiva, die Forderungen gegenüber oder garantiert durch Agencies repräsentieren
Emittent Land Haircut EU-Kommission EBA-Empfehlung BCBS-Entwurf
KfW DE - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
FMS-WM DE -* Level 1* - Level 1
NRW.Bank DE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
Rentenbank DE - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
EAA DE -* Level 1* - Level 1
L-Bank DE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
LfA DE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
IBB DE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
BayernLabo DE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
WIBank DE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
CADES FR - Level 1 - Level 1
RFF FR 15%** Level 2A - Level 2A
AFD FR 15%** Level 2A** - Level 2A
Unédic FR - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
CDC FR - Level 1 - Level 1
Bpifrance FR -* -* - -
CNA FR 15%** Level 2A** - Level 2A
SAGESS FR 15%* Level 2A - Level 2A
AFL FR 15% Level 2A - Level 2A
BNG NL - Level 1 - Level 2A
NWB NL - Level 1 - Level 2A
Propertize NL - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
FMO NL -* Level 1* - Level 1
OeKB AT - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
ÖBB-Infrastruktur AT - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
ASFiNAG AT - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
BIG AT 15% Level 2A - Level 2A
ELG AT 15% Level 2A - Level 2A
KBN NO ? ? - Level 2A
SEK SE -* -* - Level 2A
Kommuninvest SE - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
MuniFin FI - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
Finnvera FI - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
KommuneKredit DK - Level 1 HQLA (Level 2) Level 1
ICO ES - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
FADE ES - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
FROB ES - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
CORES ES 50%* Level 2B* - -
NRIF GB - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
CDP IT -* -* - -
ČEB CZ - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
REFER PT - Level 1
(nur garantierte Bonds) eHQLA (Level 1)
(nur garantierte Bonds) Level 1
(nur garantierte Bonds)
SID Bank SI - Level 1 eHQLA (Level 1) Level 1
* NORD/LB-Erwartungen (siehe Vorseite). ** Emittenten werden von der Banque de France als PSE klassifiziert. Quelle: NORD/LB Fixed Income Research
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NORD/LB Fixed Income Research
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Fazit Die Klassifizierung liquider Assets im Rahmen der LCR ist für SSAs deutlich
positiver geworden als es noch die EBA-Empfehlung Ende letzten Jahres ver-
muten ließ. Dass die Klassifizierung von Supranationals durch Benennung
ausgewählter Institutionen und bei PSEs und Sub-Sovereigns in erster Linie
anhand der Risikogewichtung erfolgt, vereinfacht dabei die Einordnung einzel-
ner Exposure. Die stärksten Implikationen aus der finalen Entscheidung erge-
ben sich u.E. für Anleihen von Agencies, die unter die Ausnahme (e)(ii) fallen.
Nach unserer Einschätzung betrifft dieser Absatz insbesondere die niederlän-
dischen Agencies BNG und NWB, die demnach am stärksten von der HQLA-
Definition profitieren. Die Auswirkungen auf Spreads dürften hier jedoch ten-
denziell gering bleiben, da bereits seit Monaten Gerüchte über eine Klassifizie-
rung von BNG und NWB als Level-1-Emittenten im Umlauf waren, was die
Spreadeinengung bei beiden Agencies bereits maßgeblich bedingt hatte. Posi-
tiver als in der EBA-Empfehlung werden ebenso Sub-Sovereigns mit einem
Risikogewicht von 0% klassifiziert, was sich auf Spreads von Bundesländern
und deutschen regionalen Förderbanken auswirken könnte. Im Vergleich zu
anderen europäischen SSA-Segmenten liegen hier relativ hohe Pick-Ups zu
Staatsanleihen vor, was wir zumindest fundamental für nur schwer begründbar
erachten. Speziell für ausländische Bank-Treasuries könnten deutsche Länder
und Förderbanken damit attraktiver erscheinen. Unsicherheit besteht aus un-
serer Sicht weiterhin bei den Agencies, deren Status im Rahmen der LCR davon
abhängig ist, ob sie als PSE gelten oder nicht. Hier erwarten wir in den kom-
menden Wochen und Monaten Aussagen der nationalen Aufsichtsbehörden,
sodass diese Unklarheiten nach und nach behoben werden sollten. Dass gene-
rell lediglich im Fall von SSAs, die unter die regulatorische Definition eines
Corporate fallen, Restriktionen für die Anrechenbarkeit gelten, ist positiv für
die Emittenten, untergräbt nach unserer Ansicht jedoch den eigentlichen
Zweck der LCR, der wir nun zur Bestimmung der Liquiditätsrisiken eines Insti-
tuts eine stark bedingte Aussagekraft beimessen.
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Covered Bonds
Einstufung als Level 1B ,
Level 2A oder Level 2B möglich
Wie sich bereits in den letzten Wochen anhand der geleakten Dokumente ab-
zeichnete, können Covered Bonds u.U. Level 1 erreichen. Die aufgrund beson-
derer Beschränkungen von uns als Kategorie 1B bezeichnete Klasse darf einen
maximalen Anteil von 70% am Gesamtportfolio ausmachen und die Assets
unterliegen einem Haircut von mindestens 7%. Für Anteile an Organismen für
gemeinsame Anlagen (CIU) gilt eine Ausnahme. Dort beträgt der Haircut 12%.
Dabei ist darauf zu achten, dass mind. 30% des Liquiditätspuffers aus Level-1-
Assets exklusive Covered Bonds bestehen muss. Für Kategorie 2A, unter die
u.a. Covereds aus Drittstaaten fallen, liegt der maximale Anteil bei 40% und der
minimale Haircut bei 15% (CIU: 20%). Im Gegensatz zu den vorherigen Versio-
nen sollen nun auch Covered Bonds ohne (ausreichendes) Rating für das LCR-
Portfolio zulässig sein. Diese können unter gewissen Voraussetzungen Level
2B erreichen. Für sie gilt ein Anteilslimit von 15% und ein Haircut von 30%
(CIU: 35%). Bonds, die die notwendigen Kriterien nicht erfüllen, können nicht
als Assets innerhalb des LCR-Portfolios verwendet werden.
LCR-Klassifizierung von Covered Bonds
Quelle: NORD/LB Fixed Income Research grüne Linie = Bedingung erfüllt; rote Linie = Bedingung nicht erfüllt
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Prüfung diverser Kriterien
notwendig
Obige Grafik stellt das Vorgehen zur Prüfung zur LCR-Klassifizierung dar. Dabei
müssen diverse Kriterien geprüft werden, die sich zunächst danach unter-
scheiden, ob der Covered Bond von einem Institut in einem Mitgliedstaat emit-
tiert wurde oder nicht. Ein Covered Bond eines Emittenten außerhalb der EU
kann dabei grundsätzlich maximal Level 2A erreichen. Bei EU Covered Bonds
erzwingt ein Nicht-Erfüllen eines Kriteriums jedoch nicht immer den direkten
Ausschluss aus der LCR-Berechnung. So kann im Zweifelsfall zwar nicht mehr
Level 1B, aber noch Level 2A oder 2B erreicht werden. Die einzelnen Kriterien
werden im Folgenden kurz erläutert. Für eine detaillierte Darstellung empfeh-
len wir ggf. jedoch zusätzlich die jeweiligen Gesetzestexte bzw. Direktiven.
Art. 52 (4) UCITS /
Art. 129 (4), (5) CRR
Covered Bonds aus Mitgliedstaaten der EU müssen sich für eine Behandlung
nach Artikel 52 (4) der UCITS-Direktive (OGAW-Direktive) oder nach Artikel 129
(4), (5) der Capital Requirements Regulation (CRR) qualifizieren, um zugelassen
zu sein. Der Artikel 52 (4) UCITS definiert Anforderungen an Schuldverschrei-
bungen, demzufolge Investmentfonds einen höheren Anteil der Papiere im
Fondsvermögen halten dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Emittent hat seinen Sitz im europäischen Wirtschaftsraum
ii) Emittent unterliegt spezieller öffentlicher Aufsicht
iii) Emissionserlöse aus der Schuldverschreibung werden in Vermögens-
werte angelegt, die während der Laufzeit die Verbindlichkeiten aus der
Schuldverschreibung ausreichend decken
iv) Vermögenswerte dienen vorranging zur Bedienung der Gläubiger der
Schuldverschreibung bei Ausfall des Emittenten
Die Absätze 4 und 5 des Artikels 129 CRR beschreiben hingegen die bevorzug-
ten Risikogewichte für Covered Bonds. Zur Qualifikation für eine bevorzugte
Behandlung müssen sie mit bestimmten Deckungswerten besichert sein [Art.
129 (1) CRR] und diverse Transparenzanforderungen erfüllen [Art. 129 (7) CRR].
Erfüllt ein Covered Bond aus der EU weder die Anforderungen für Art. 52 (4)
UCITS noch für Art. 129 (4), (5) CRR, ist er nicht für die LCR zulässig.
Art. 129 (7) CRR Der Art. 129 (7) CRR beschreibt Transparenzanforderungen, die in jedem Fall
erfüllt sein müssen. Er fordert mindestens halbjährliche Informationen über
Cover Pool und ausstehende Covered Bonds:
i) Volumen der Deckungsmasse und der ausstehenden Covered Bonds
ii) Geographische Verteilung und Art der Deckungsaktiva sowie Darle-
henshöhe, Zinssatz und Währungsrisiken
iii) Fälligkeitsstruktur der Deckungsaktiva und der Covered Bonds
iv) Prozentsatz der seit mehr als neunzig Tagen überfälligen Darlehen
Investoren in Covered Bonds müssen die Erfüllung dieser Kriterien nachweisen
können. Dies gilt sowohl für Covereds aus der EU als auch aus Drittstaaten. Bei
Papieren ohne (ausreichendes) Rating, die sich für Level 2B qualifizieren sollen,
gilt dabei die besondere Anforderung, dass die Informationen mindestens
quartalsweise zur Verfügung gestellt werden müssen.
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Art. 129 (1c) CRR Der Art. 129 (1c) CRR ist Teil der Anforderungen an die zulässigen Deckungs-
werte. Konkret geht es dabei um Ersatzdeckungswerte in Form von Forderun-
gen an Kreditinstitute. Diese werden auf einen maximalen Anteil von 15% limi-
tiert. Erlaubt sind dabei grundsätzlich Forderungen an Institute im CQS 1. For-
derungen gegen Institute innerhalb der EU mit einer maximalen Laufzeit von
100 Tagen dürfen aber auch den CQS 2 aufweisen. Sowohl Covered Bonds aus
der EU als auch aus Drittstaaten müssen sich an diese Regelung halten, um
sich für die LCR-Anrechnung zu qualifizieren. Bei der Level-2B-Klassifizierung
wird auf diesen Zusatz verzichtet, er ist aufgrund der strengeren Anforderun-
gen an die Assets jedoch ohnehin nicht anwendbar.
CQS 1 / CQS 2 Das nächste Kriterium ist das Rating des Covered Bonds, das anhand des Cre-
dit Quality Steps (CQS) klassifiziert wird. Dieses basiert auf der Einschätzung
einer anerkannten ECAI (External Credit Assessment Institution) nach folgender
Tabelle. Zur Klassifizierung als Level 1B ist dabei ein CQS 1 zwingend notwen-
dig, für Level 2A reicht ein CQS 2. Liegt das Rating darunter (bzw. es liegt kein
Rating vor), können sie sich dennoch unter Voraussetzungen als Level-2B-
Assets qualifizieren. Covered Bonds aus Drittstaaten müssen hingegen grund-
sätzlich den CQS 1 erfüllen.
Mapping CQS und Risikogewichte nach Artikel 129 (4) CRR
Credit Quality Step
Fitch / S&P CB-Rating
Moody’s CB-Rating
Bevorzugtes KSA Risikogewicht1
1 AAA bis AA- Aaa bis Aa3 10%
2 A+ bis A- A1 bis A3 20%
3 BBB+ bis BBB- Baa1 bis Baa3 20%
4 BB+ bis BB- Ba1 bis Ba3 50%
5 B+ bis B- B1 bis B3 50%
6 CCC+ und schlechter Caa1 und schlechter 100%
Quelle: CEBS, CRR, NORD/LB Fixed Income Research 1 Vorausgesetzt Art. 52 UCITS und Art. 129 CRR sind erfüllt und langfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI liegt vor.
Issue Size Zur Erreichung des Level 1B benötigen Covereds aus der EU ein Mindestemis-
sionsvolumen von EUR 500 Mio. (bzw. entsprechendes Volumen in Fremdwäh-
rung). Liegt das Volumen unterhalb dieser Grenze, beträgt aber mindestens
EUR 250 Mio., kann noch Level 2A erreicht werden. Für Level 2B beträgt das
Mindestvolumen ebenso EUR 250 Mio. Für Bonds aus Drittstaaten wurde hin-
gegen kein Mindestemissionsvolumen festgelegt, was u.E. kleinere Emissionen
(z.B. Private Placements) außerhalb der EU bevorteilt. Weisen die Emissionen
jedoch ein Volumen von mind. EUR 500 Mrd. auf, profitieren sie von einer ge-
ringeren Anforderung an die Mindestübersicherung.
OC Zur Qualifikation für die LCR-Berechnung ist eine Mindestübersicherung („As-
set Coverage Requirement“) notwendig. Für Covered Bonds aus der EU, die
den CQS 1 einhalten, liegt sie bei mindestens 2%. Erreicht der Bond nur CQS 2
(und das Emissionsvolumen beträgt mind. EUR 250 Mio.) erhöht sich die An-
forderung auf 7%. Ohne (ausreichendes) Rating liegt die Anforderung bei
mind. 10%, wobei die Besonderheit besteht, dass der Emittent monatlich ei-
nen Nachweis der Einhaltung veröffentlichen muss. Covered Bonds aus Dritt-
staaten profitieren nur von einer niedrigen Anforderung von 2%, falls das
Emissionsvolumen bei mind. EUR 500 Mrd. liegt. Ansonsten muss eine Minde-
stübersicherung von 7% vorliegen.
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Art. 125 CRR EU Covered Bonds mit Rating unterhalb des CQS 2 (bzw. ohne Rating) dürfen
ausschließlich Deckungswerte aufweisen, die ein Risikogewicht von 35% oder
niedriger zulassen. Der Art. 125 CRR erlaubt dabei ein Risikogewicht von 35%
für Exposures, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, welche
vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt bzw. vermietet wer-
den. Der Eigentümer kann auch ein Leasingnehmer sein, vorausgesetzt er hat
eine Kaufoption auf das Objekt.
Nicht EU-Bonds und
Art. 129 CRR
Die Anforderung zur Einhaltung von Art. 52 (4) UCITS bzw. Art. 129 (4), (5) CRR
gilt zwar nicht für Covered Bonds, die von Kreditinstituten außerhalb der EU
emittiert werden, dennoch müssen auch sie entsprechende Kriterien erfüllen.
So müssen die Emissionen in eine nationale Gesetzgebung eingebettet sein,
die u.a. definiert, dass der Emittent ein Kreditinstitut (bzw. Tochtergesellschaft)
sein muss und ein Cover Pool vorhanden ist, zu dem die Gläubiger einen direk-
ten bevorzugten Anspruch haben. Außerdem muss eine spezielle öffentliche
Aufsicht erfolgen. Dabei müssen die regulatorischen Anforderungen und Auf-
sichtspflichten mindestens denen innerhalb der EU entsprechen. Darüber hin-
aus müssen die verwendeten Deckungswerte dem Art. 129 (1) CRR folgen. Zu
den zugelassenen hypothekarischen Sicherheiten zählen dabei u.a. Wohnim-
mobilien (max. 80% LTV); Gewerbeimmobilien (max. 60% LTV; in Ausnahmefäl-
len auch bis zu 70%); Garantierte französische Immobilienkredite (max. 80%
LTV) und Schiffspfandrechte (max. 60% LTV). An öffentlichen Sicherheiten qua-
lifizieren sich u.a.: Forderungen gegenüber Staaten, Zentralbanken des Euro-
päischen Systems der Zentralbanken, öffentlichen Stellen oder regionalen oder
lokalen Gebietskörperschaften innerhalb der EU sowie von diesen Stellen ga-
rantierte Forderungen, Forderungen gegenüber der Zentralregierung dritter
Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken so-
wie internationalen Organisationen im CQS 1. Darüber hinaus auch bei Erfül-
lung bestimmter Kriterien Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen oder
regionalen/lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder oder Forderungen, die
von diesen garantiert werden. Des Weiteren qualifizieren sich Forderungen
gegenüber Instituten mit CQS 1 bis zu 15 % des Nominalbetrags der ausste-
henden gedeckten Schuldverschreibungen und Risikopositionen gegenüber
Instituten aus der EU mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen, wenn sie min-
destens CQS 2 entsprechen.
Fazit Die Möglichkeiten zur Nutzung von Covered Bonds zur Deckung der LCR haben
sich in der endgültigen Fassung im Vergleich zum erstmaligen Vorschlag deut-
lich verbessert. Eine volle Anrechnung als Level 1A Asset ist zwar weiterhin
nicht möglich, wurde jedoch auch nicht erwartet. EU-Covereds können zumin-
dest den Status 1B erreichen und somit bis zu 70% des LCR-Portfolios ausma-
chen. Dabei wird jedoch ein Haircut von mind. 7% fällig. Außerdem können nun
auch Emissionen mit einem schlechteren Rating als A-/A3 unter Voraussetzun-
gen verwendet werden. Dies führt zwar jeweils nur zur Einstufung als Level 2B,
doch damit ist immerhin noch ein Anteil von 15% zu einem minimalen Haircut
von 30% möglich. Dennoch ist die Klassifizierung der einzelnen Emissionen an
die Erfüllung diverser Kriterien gebunden, die individuell geprüft werden müs-
sen und ist somit nicht besonders intuitiv. Besonders hervorzuheben ist u.E.
dabei, dass auch Nicht-EU-Covereds im LCR-Portfolio verwendet werden kön-
nen und dort im Gegensatz zu den EU-Papieren kein Mindestemissionsvolu-
men notwendig ist, was dortige kleinere Emissionen bevorteilt. Durch die An-
forderung an eine EU-äquivalente Gesetzgebung scheiden jedoch auch diverse
Emissionen, wie z.B. die Schweizer Covered Bonds, die auf vertraglicher Basis
emittiert werden, aus.
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RM Institutional Clients / Financial Institutions
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Dieses Dokument wurde in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten erstellt. Der Bereich Research der NORD/LB ist in organisatorischer, hierarchischer, funktioneller und örtlicher Hinsicht unabhängig von Bereichen, die für die Emission von Wertpapieren und für Investment Banking, für den Wertpapierhandel (einschließlich Eigenhandel) mit und Verkauf von Wertpapieren und für das Kreditgeschäft verantwortlich sind.
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Diese Studie wird im Vereinigten Königreich durch NORD/LB London Branch verbreitet. NORD/LB untersteht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und für die Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich der Aufsicht durch die Financial Services Authority.
Diese Studie stellt „Financial Promotion“ im Sinne der Regelungen der Financial Services Authority dar. Relevante Empfän-ger im Vereinigten Königreich sollten sich mit jeglicher Anfrage an NORD/LB’s London Branch, Investment Banking Depart-ment, Telephone: 0044 2079725400 wenden.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in der Schweiz
Diese Studie wurde nicht von der Eidgenössischen Bankenkommission (die am 1. Januar 2009 mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht („FINMA“) fusioniert wurde) gebilligt.
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Zusätzliche Informationen für Empfänger in Estland
Diese Studie wird in Estland durch die NORD/LB verbreitet. Die NORD/LB untersteht der Aufsicht der deutschen Bundesan-stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der Empfänger dieser Studie sollte alle maßgeblichen Bedingungen der von der NORD/LB angebotenen Dienstleistungen vor einer eigenen Entscheidung eingehend überprüfen und, soweit erforderlich, eigene dritte Berater hinzuziehen.
Zusätzliche Informationen für Empfänger in Griechenland
Die in dieser Studie enthaltenen Aussagen, Meinungen und Bewertungen geben die persönliche Ansicht der erstellenden Analysten zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Studie wieder und sollten vom Empfänger daher nicht zur Grundlage einer möglichen Anlageentscheidung gemacht werden, solange dieser sich nicht von der NORD/LB hat bestätigen lassen, dass die hierin enthaltenen Aussagen, Meinungen und Bewertungen nach wie vor zutreffend und aktuell sind.
Vorkehrungen zur vertraulichen Behandlung von sensiblen Kunden- und Geschäftsdaten, zur Vermeidung von Interessen-konflikten und zum Umgang mit Interessenkonflikten
Die NORD/LB hat Geschäftsbereiche, die Zugang zu sensiblen Kunden- und Geschäftsdaten haben können (Vertraulich-keitsbereiche), funktional, räumlich und/oder durch dv-technische Maßnahmen von anderen Bereichen (z.B. dem NORD/LB-Research) abgeschottet.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen, die Einfluss auf Wertpapierkurse haben kann, wird durch die von den Handels-, Geschäfts- und Abwicklungsabteilungen unabhängige Compliance-Stelle der NORD/LB überwacht. Diese neutrale Stelle kontrolliert täglich die von der NORD/LB und ihren Mitarbeitern durchgeführte Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese den Marktbedingungen entsprechen. Die Compliance-Stelle kann evtl. erforderliche Handelsverbote und -beschränkungen aussprechen, um sicherzustellen, dass Informationen, die Einfluss auf Wertpapierkurse haben können, nicht missbräuchlich verwendet werden und um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen an Bereiche weitergegeben werden, die nur öffentlich zugängliche Informationen verwenden dürfen. Um Interessenkonflikte bei der Erstellung von Finanzanalysen zu verhindern, sind die Analysten der NORD/LB verpflichtet, die Compliance-Stelle über die Erstellung von Studien zu unterrichten und dürfen nicht in die von ihnen betreuten Finanzinstrumente investieren. Sie sind verpflichtet, die Compliance-Stelle über sämtliche (einschließlich externe) Transaktionen zu unterrichten, die sie auf eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten oder im Interesse von Dritten tätigen. Auf diese Weise wird die Compliance-Stelle in die Lage versetzt, jegliche nicht-erlaubten Transaktionen durch die Analysten, wie Insiderhandel und Front- und Parallel Running, zu identifizieren. Bei der Erstellung einer Finanzanalyse, bei der offen zu legende Interessenkonflikte innerhalb der NORD/LB Gruppe bestehen, werden Informationen über Interessenkonflikte erst nach der Fertigstellung der Finanzanalyse von der Compliance-Stelle verfügbar gemacht. Eine nachträgliche Änderung einer Finanzanalyse kommt nur nach Einbindung der Compliance-Stelle in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Kenntnis dieser Interessenkonflikte das Ergebnis der Studie nicht beeinflusst. Weitere Informationen hierzu sind unserer Finanzanalyse bzw. Interessenkonflikt-Policy zu entnehmen, die auf Nachfrage bei der Compliance Stelle der NORD/LB erhältlich ist.
Redaktionsschluss
10. Oktober 2014 16:50h
Offenlegung möglicher Interessenkonflikte der NORD/LB nach § 34b Abs. 1 WpHG und § 5 FinAnV
Keine vorhanden.
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Zusätzliche Angaben
Quellen und Kursangaben
Für die Erstellung der Finanzanalysen nutzen wir emittentenspezifisch jeweils Finanzdatenanbieter, eigene Schätzungen, Unternehmensangaben und öffentlich zugängliche Medien. Wenn in der Studie nicht anders angegeben, beziehen sich Kursangaben auf den Schlusskurs des Vortages. Im Zusammenhang mit Wertpapieren (Kauf, Verkauf, Verwahrung) fallen Gebühren und Provisionen an, welche die Rendite des Investments mindern.
Bewertungsgrundlagen und Aktualisierungsrhythmus
Für die Erstellung der Finanzanalysen verwenden wir jeweils unternehmensspezifische Methoden aus der fundamentalen Wertpapieranalyse, quantitative / statistische Methoden und Modelle sowie Verfahrensweisen aus der technischen Analyse. Hierbei ist zu beachten, dass die Ergebnisse der Analysen Momentaufnahmen sind und die Wertentwicklung in der Vergan-genheit kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge ist. Die Bewertungsgrundlagen können sich jederzeit und unvor-hersehbar ändern, was zu abweichenden Urteilen führen kann. Die vorstehende Studie wird wöchentlich erstellt. Ein An-spruch des Empfängers auf Veröffentlichung von aktualisierten Studien besteht nicht.
Empfehlungssystematik und Empfehlungshistorie für die vorangegangenen 12 Monate
Positiv: Positive Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Neutral: Neutrale Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Negativ: Negative Erwartungen für den Emittenten, einen Anleihetypen oder eine Anleihe des Emittenten.
Relative Value (RV): Relative Empfehlung gegenüber einem Marktsegment, einem einzelnen Emittenten oder Lauf-zeitenbereich.
Emittent / Anleihe Datum Empfehlung Anleihetyp Anlass
- - - - -