LMS und Rechtsfragen – Datenschutz und Urheberrecht im Überblick
Janine Horn, ELAN e.V.
I Datenschutz
● Nutzung des Lernangebots
● Zugriff der Studierenden auf die Lerninhalte und Betreuung durch Lehrende
● Technische Funktionalitäten, wie
● Erstellung von Nutzerprofilen oder Statistiken
● Datenübermittlung an Dritte durch Anbindung Dienste Dritter
I Datenschutz
1) Datenschutzgrundsätze
● Gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung
● Zweckbindung und Erforderlichkeit
● Geeignete und mildeste Mittel (Vhm)
● Jede nachträgliche Erweiterung kann zur Zweckänderung führen
● Einwilligung erforderlich
● Vorabkontrolle auch bei wesentlichen Änderungen
I Datenschutz
1) Datenschutzgrundsätze
● Datenvermeidung und Datensparsamkeit
• Anonymisierung und Pseudonymisierung
• Löschungspflichten
● Transparenz
• Datenschutzerklärung
● Systemdatenschutz
I Datenschutz
2) Personenbezogene Daten
● Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über eine bestimmte oder bestimmbare Person
● Möglichkeiten der Hochschule als speichernde Stelle ohne unverhältnismäßigen Aufwand Personenbezug herzustellen
● Auch IP-Adresse
3) Rechtsgrundlagen
● LDSG
● LHG
● Hochschulsatzung
● TMG
I Datenschutz
4) Nutzerstatistiken
● Nutzerdaten dürfen erhoben und verwendet werden soweit erforderlich um Inanspruchnahme des Telemediendienstes zu ermöglichen, § 15 I TMG
● Zweck: Vermittlung der Lehrinhalte
● Verbesserung und Ergänzung des Angebots sekundärer Aspekt
● Freiwillige Einwilligung erforderlich
● Anonyme Nutzerstatistiken ohne Einwilligung zulässig
I Datenschutz
5) Nutzerprofile
● Zweck: Information zur bedarfsgerechten tutoriellen Betreuung
● Systematische Zusammenführung von Nutzungs-, Inhalts und Bestandsdaten
● Ermittlung von Vorlieben und Interessen bis Kenntnisstand der einzelnen Person
● Ausschließlich aus Nutzungsdaten dürfen zur bedarfsgerechten Gestaltung des Lernangebots bei Verwendung von Pseudonymen Nutzerprofile erstellt werden, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht, § 15 III TMG
● Personalisierte Lernprofile nicht ohne freiwillige Einwilligung zulässig
I Datenschutz
7) Stralsunder Beschluss zu Analysetools
● Widerspruchsmöglichkeit
● Unterrichtungspflicht und Trennungsgebot
● Vollständiger IP-Adresse nur mit Einwilligung
● Ohne Einwilligung Kürzung welche Personenbeziehbarkeit ausschließt
● Löschung innerhalb EU
● Vorgaben der Auftragsdatenverarbeitung sind einzuhalten
6) Dienste Dritter über Schnittstellen werden Dienste angebunden
● Auftragsdatenverarbeitung erforderlich
● Lehrender nicht befugt entspr. Vertrag zu schließen
II Lehrmaterial Online-Stellen
● Wissenschaftsparagraf § 52a UrhG
● Konkretisierung durch zwei BGH-Entscheidungen
● Anhaltspunkte aus Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften
● Weiterhin ungeklärte Fragen
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II Lehrmaterial Online-Stellen
1) Was darf verwendet werden?
● Ausschließlich veröffentlichte Werke
● Analoge Werke dürfen digitalisiert werden
● Grundsätzlich alle Arten von Werken
● Unter Angabe der Quelle
● Ausnahme 1: Schulbücher und Schulmedien
● Ausnahme 2: Kinofilme nur sofern zwei Jahre alt
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II Lehrmaterial Online-Stellen
2) Wie viel darf bereitgestellt werden?
● Buchauszüge bis 12% aber nicht mehr als 100 Seiten
● Bis zu 25 Seiten starke Schriftwerke vollständig
● Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge, Abbildungen vollständig
● Noten bis 6 Seiten
● Film- und Musikausschnitte von 5 Minuten
3) Wie muss der Teilnehmerkreis abgegrenzt sein?
● Technische Abgrenzung (Passwort, geschlossener Nutzerkreis)
● Inhaltlich auf Studierende der Lehrveranstaltung
● Ausdruck- und Downloadmöglichkeit muss nicht unterbunden werden
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II Lehrmaterial Online-Stellen
4) Zu welchen Zwecken dürfen Inhalte eingestellt werden?
● Unterricht einschließlich Vor- und Nachbereitung
5) Wann liegt noch eine nicht kommerzielle Nutzung vor?
● Unterricht und/oder das Zugänglichmachen der Teile des Werks nicht der Gewinnerzielung dienen
6) Wann ist eine Nutzung nicht mehr „geboten“ und nicht mehr von der Norm gedeckt?
● BGH: Sofern angemessenes und schnell auffindbares Lizenzangebot zur kleinteiligen Nutzung von Verlag bzw. Rechteinhaber besteht (Lizenz vor gesetzlicher Nutzungserlaubnis)
● EuGH zu § 52b UrhG: Nur bestehender Lizenzvertrag schließt Anwendung von gesetzlicher Nutzungserlaubnis aus
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Nachweise
● BGH, Urt. v. 28.11.2013 - I ZR 76/12
● BGH, Urt. v. 20.3.2013 - I ZR 84/11
● BGH, Urt. v. 16.4.2015 - I ZR 69/11
● Gesamtverträge http://www.bibliotheksverband.de