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LMS und Rechtsfragen – Datenschutz und Urheberrecht im Überblick Janine Horn, ELAN e.V.

LMS und Rechtsfragen - Folien Dr. Janine Horn

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LMS und Rechtsfragen – Datenschutz und Urheberrecht im Überblick

Janine Horn, ELAN e.V.

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I Datenschutz

● Nutzung des Lernangebots

● Zugriff der Studierenden auf die Lerninhalte und Betreuung durch Lehrende

● Technische Funktionalitäten, wie

● Erstellung von Nutzerprofilen oder Statistiken

● Datenübermittlung an Dritte durch Anbindung Dienste Dritter

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I Datenschutz

1) Datenschutzgrundsätze

● Gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung

● Zweckbindung und Erforderlichkeit

● Geeignete und mildeste Mittel (Vhm)

● Jede nachträgliche Erweiterung kann zur Zweckänderung führen

● Einwilligung erforderlich

● Vorabkontrolle auch bei wesentlichen Änderungen

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I Datenschutz

1) Datenschutzgrundsätze

● Datenvermeidung und Datensparsamkeit

• Anonymisierung und Pseudonymisierung

• Löschungspflichten

● Transparenz

• Datenschutzerklärung

● Systemdatenschutz

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I Datenschutz

2) Personenbezogene Daten

● Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse über eine bestimmte oder bestimmbare Person

● Möglichkeiten der Hochschule als speichernde Stelle ohne unverhältnismäßigen Aufwand Personenbezug herzustellen

● Auch IP-Adresse

3) Rechtsgrundlagen

● LDSG

● LHG

● Hochschulsatzung

● TMG

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I Datenschutz

4) Nutzerstatistiken

● Nutzerdaten dürfen erhoben und verwendet werden soweit erforderlich um Inanspruchnahme des Telemediendienstes zu ermöglichen, § 15 I TMG

● Zweck: Vermittlung der Lehrinhalte

● Verbesserung und Ergänzung des Angebots sekundärer Aspekt

● Freiwillige Einwilligung erforderlich

● Anonyme Nutzerstatistiken ohne Einwilligung zulässig

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I Datenschutz

5) Nutzerprofile

● Zweck: Information zur bedarfsgerechten tutoriellen Betreuung

● Systematische Zusammenführung von Nutzungs-, Inhalts und Bestandsdaten

● Ermittlung von Vorlieben und Interessen bis Kenntnisstand der einzelnen Person

● Ausschließlich aus Nutzungsdaten dürfen zur bedarfsgerechten Gestaltung des Lernangebots bei Verwendung von Pseudonymen Nutzerprofile erstellt werden, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht, § 15 III TMG

● Personalisierte Lernprofile nicht ohne freiwillige Einwilligung zulässig

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I Datenschutz

7) Stralsunder Beschluss zu Analysetools

● Widerspruchsmöglichkeit

● Unterrichtungspflicht und Trennungsgebot

● Vollständiger IP-Adresse nur mit Einwilligung

● Ohne Einwilligung Kürzung welche Personenbeziehbarkeit ausschließt

● Löschung innerhalb EU

● Vorgaben der Auftragsdatenverarbeitung sind einzuhalten

6) Dienste Dritter über Schnittstellen werden Dienste angebunden

● Auftragsdatenverarbeitung erforderlich

● Lehrender nicht befugt entspr. Vertrag zu schließen

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II Lehrmaterial Online-Stellen

● Wissenschaftsparagraf § 52a UrhG

● Konkretisierung durch zwei BGH-Entscheidungen

● Anhaltspunkte aus Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften

● Weiterhin ungeklärte Fragen

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II Lehrmaterial Online-Stellen

1) Was darf verwendet werden?

● Ausschließlich veröffentlichte Werke

● Analoge Werke dürfen digitalisiert werden

● Grundsätzlich alle Arten von Werken

● Unter Angabe der Quelle

● Ausnahme 1: Schulbücher und Schulmedien

● Ausnahme 2: Kinofilme nur sofern zwei Jahre alt

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II Lehrmaterial Online-Stellen

2) Wie viel darf bereitgestellt werden?

● Buchauszüge bis 12% aber nicht mehr als 100 Seiten

● Bis zu 25 Seiten starke Schriftwerke vollständig

● Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge, Abbildungen vollständig

● Noten bis 6 Seiten

● Film- und Musikausschnitte von 5 Minuten

3) Wie muss der Teilnehmerkreis abgegrenzt sein?

● Technische Abgrenzung (Passwort, geschlossener Nutzerkreis)

● Inhaltlich auf Studierende der Lehrveranstaltung

● Ausdruck- und Downloadmöglichkeit muss nicht unterbunden werden

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II Lehrmaterial Online-Stellen

4) Zu welchen Zwecken dürfen Inhalte eingestellt werden?

● Unterricht einschließlich Vor- und Nachbereitung

5) Wann liegt noch eine nicht kommerzielle Nutzung vor?

● Unterricht und/oder das Zugänglichmachen der Teile des Werks nicht der Gewinnerzielung dienen

6) Wann ist eine Nutzung nicht mehr „geboten“ und nicht mehr von der Norm gedeckt?

● BGH: Sofern angemessenes und schnell auffindbares Lizenzangebot zur kleinteiligen Nutzung von Verlag bzw. Rechteinhaber besteht (Lizenz vor gesetzlicher Nutzungserlaubnis)

● EuGH zu § 52b UrhG: Nur bestehender Lizenzvertrag schließt Anwendung von gesetzlicher Nutzungserlaubnis aus

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Nachweise

● BGH, Urt. v. 28.11.2013 - I ZR 76/12

● BGH, Urt. v. 20.3.2013 - I ZR 84/11

● BGH, Urt. v. 16.4.2015 - I ZR 69/11

● Gesamtverträge http://www.bibliotheksverband.de