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LUTZ | ABELÜbersicht zur Kurzarbeit
Claudia Knuth
Berlin, 17. März 2020
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WAS IST KURZARBEIT
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KURZARBEIT
* Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020
(teilweise) Verkürzung der Arbeitszeit bei Reduzierung der
Vergütung
Kurzarbeit Null= vollständige Kürzung der Arbeitszeit &
Vergütung
Teile der Belegschaft (mindestens 10%)*
Alle Arbeitnehmer des Betriebes
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(KEINE) EINSEITIGE ANORDNUNG VON KURZARBEIT
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TARIFVERTRAG | BETRIEBSVEREINBARUNG
− Tarifliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen
− Einführung von Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung (wenn kein TV Anwendung findet)
KURZARBEIT EINZELVERTRAGLICH VEREINBART
− Arbeitsvertragliche Regelung oder
− Zusatzvereinbarung
Nur wirksam wenn:
− Ankündigungsfrist vorhanden− Umfang und Ausmaß der
Kurzarbeit beschrieben und− betroffenen Personenkreises
festgelegt wird
WEITERE MÖGLICHKEITEN
− Änderungskündigung unter Einhaltung von Kündigungsfristen aus betriebsbedingten Gründen
− Verwaltungsakt der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von Massen-entlassungen, § 19 KSchG
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KURZARBEITERGELD („KUG“)
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CLAUDIA KNUTH
Nettoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall
(„SOLL-Entgelt“)
NETTOENTGELTDIFFERENZ
Nettoarbeitsentgelt mit Arbeitsausfall
(„IST-Entgelt“)
Die Agentur für Arbeit übernimmt:− 60 % der Nettoentgeltdifferenz− 67 % (bei einem Kinderfreibetrag von mind. 0,5)
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VORAUSSETZUNGEN KUG
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ErheblicherArbeitsausfall mit Entgeltausfall
Betriebliche Voraussetzungen
− Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (= Corona);
− ist vorübergehend und nicht vermeidbar;− im jeweiligen Kalendermonat mind. 10 % der ArbN;− von einem Arbeitsausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des
Bruttoentgelts
PersönlicheVoraussetzungen
Anzeige des Arbeitsausfalls
− zugelassener Betrieb (mind. ein ArbN)− auch umfasst: einzelne Betriebsabteilungen
− Versicherungspflichtige Beschäftigung− ArbV nicht gekündigt oder durch AufhV beendet
− Schriftlich oder in Textform (Vordrucke beachten!)− Zugang bei der Arbeitsagentur für Arbeit innerhalb von drei Monaten
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GESETZESÄNDERUNG VOM 13. MÄRZ 2020
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17. MÄRZ 2020
KRISENBEDINGTE VERBESSERUNG DER REGELUNGEN FÜR DAS KURZARBEITERGELD
QUORUM
− nur 10% der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein
− statt bisher Drittel
NEGATIVERARBEITSSALDO
− muss durch die ArbN nicht mehr aufgebaut werden
− bisher geltendes Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen eine Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen genutzt wurde, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden mussten
LEIHARBEITNEHMER− Können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen
− Befristet bis zum Ende 2021
SOZIALVERSICHERUNGS-BEITRÄGE
− Auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallende Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht mehr vom Arbeitgeber übernommen werden
− Teilweise oder vollständige Erstattung
ZEITRAUM DES KUG − Verlängerung auf 24 Monate
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− bei der der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt
− Schriftlich oder per Telefax oder E-Mail
− Vordruck verwenden!− Anzeige des
Arbeitsausfalls
− Antrag auf Kurzarbeitergeldeinzureichen bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnung liegt (Hinweise zum Antrag)
− Alle oben genannten Voraussetzungen sind nachzuweisen, u.a.− Ankündigung über Kurzarbeit,− Vereinbarung über die Einführung von
Kurzarbeit mit den ArbN oder BR,− Liste der betroffenen Mitarbeiter,− Abrechnungsliste− Ursachen des Arbeitsausfalls,
Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
− Angaben zu Produkten / Dienstleistungen, Auftraggeber und –nehmer
− Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls
− Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen
− Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das KUG beantragt wird
ANZEIGE ÜBER DEN ARBEITSAUSFALL UNTERLAGEN EINREICHEN AUSSCHLUSS-
FRIST
VERFAHREN | ANTRAG AUF KUG6
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ALTERNATIVEN ZUR KURZARBEIT
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ABBAU VON FREMDPERSONAL
− Kündigungsfristen zum Verleiher / Auftragnehmer sind meist bedeutend kürzer
− Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes= keine Sozialauswahl
SANIERUNG DURCH DIE INSOLVENZ
ÜBERPRÜFUNG VON PROBEZEITEN UND BEFRISTUNGEN
− Probezeiten können grds. mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden
− Keine Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
− Befristete Mitarbeiter sollten nicht über den Befristungszeitraum beschäftigt werden
− Einhaltung der Schriftform überprüfen, andernfalls besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
DAUERHAFTER PERSONALABBAU
− Kündigungsschutzgesetz grds. anwendbar bei mehr als 10 Mitarbeiter
− bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
− Sozialauswahl muss beachtet werden− Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen nur
dann vor, wenn nachgewiesen wird, dass die Arbeitsaufgaben des jeweiligen Mitarbeiters tatsächlich weggefallen sind
ACHTUNG: MASSENENTLASSUNGSANZEIGE!
− in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern = bei mehr als 5 Entlassungen,
− in Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern = bei 10% oder aber mehr als 25 Entlassungen
− Aufhebungsverträge zählen mit
− Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt zur Unwirksamkeit der Kündigungen
CLAUDIA KNUTH
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Claudia KnuthRechtsanwältin, PartnerinFachanwältin für ArbeitsrechtLeiterin der Praxisgruppe Arbeitsrecht am Berliner Standort
Telefon: +49 30 206 443-0E-Mail: [email protected]
Expertise− Individuelles und kollektives Arbeitsrecht− Arbeitsrecht 4.0 "New Work"− Flexible Arbeitszeitgestaltung und moderne
Vergütungsmodelle− Neue Beschäftigungsformen und digitale
Transformation − Fremdpersonaleinsatz
(Leiharbeit/Selbständigen-Modelle/Werk-und Dienstverträge)
IHR ANSPRECHPARTNER
− 2014–2018 Rechtsanwältin in einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei
− Seit 2016 Dozentin der Hochschule Fresenius Hamburg im Bereich Human Resources Management (M.A.)
− Seit 2017 Fachanwältin für Arbeitsrecht− Seit 2018 Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL
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