Prüfung: Gesamtergebnis
Bestehenund Nichtbestehen
Prüfungsergebnis
Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasienvom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3)
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. [§ 23 (3) Satz 1]
Nichtbestehen der Prüfung
Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 [Hausarbeit „ungenü-gend“], des § 20 Abs. 7 [beide Lehrpro-ben „mangelhaft“ oder 1 „ungenügend“] und des § 21 Abs. 5. [eine mündliche Teilprü-fung „ungenügend“].
Nichtbestehen (2)
Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn1. die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter
ist,2. die Vornote schlechter als „ausreichend“ und
die Note für Hausarbeit „mangelhaft“ sind,3. die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder
die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
Nichtbestehen (3)
4. Die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprü-fungen oder eine Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [bei nur 1 Fach BK oder MU] „mangelhaft“ sind,
5. Eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung nach § 21 (…) „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
6. Eine Prüfungsleistung gemäß § 26 Abs. 1 [Ordnungs-verstöße] mit „ungenügend“ bewertet wird.
Tabelle NichtbestehenFall Vornote Hausarbeit Lehrprobe Lehrprobe Mündl.Teil-
prüfungLVO§
1 ungenügend
19(7)
2 mangelhaft mangelhaft 20(7)
3 ungenügend
20(7)
4 ungenügend
20(7)
5 1 ungenügd. 21(5)
6 <ausreichd. mangelhaft 23(3)2.
7 <ausreichd. ausreichend mangelhaft 23(3)3.
8 mangelhaft ausreichend mangelhaft 23(3)3.
9 <ausreichd. 2 mangelhft. 23(3)4.
10 mangelhaft 2 mangelhft. 23(3)4.
11 mangelhaft ausreichend 2 mangelhft. 23(3)5.