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Prüfung: Gesamtergebnis Bestehen und Nichtbestehen

Prüfung: Gesamtergebnis

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Prüfung: Gesamtergebnis. Bestehen und Nichtbestehen. Prüfungsergebnis. Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3). Bestehen der Prüfung. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Prüfung: Gesamtergebnis

Prüfung: Gesamtergebnis

Bestehenund Nichtbestehen

Page 2: Prüfung: Gesamtergebnis

Prüfungsergebnis

Grundlage: Landesverordnung über die Ausbil-dung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasienvom 27.08.1997, zuletzt geändert am 19.02.2010, § 23 (3)

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Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. [§ 23 (3) Satz 1]

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Nichtbestehen der Prüfung

Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 [Hausarbeit „ungenü-gend“], des § 20 Abs. 7 [beide Lehrpro-ben „mangelhaft“ oder 1 „ungenügend“] und des § 21 Abs. 5. [eine mündliche Teilprü-fung „ungenügend“].

Page 5: Prüfung: Gesamtergebnis

Nichtbestehen (2)

Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn1. die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter

ist,2. die Vornote schlechter als „ausreichend“ und

die Note für Hausarbeit „mangelhaft“ sind,3. die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder

die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,

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Nichtbestehen (3)

4. Die Vornote schlechter als „ausreichend“ oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprü-fungen oder eine Prüfung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 [bei nur 1 Fach BK oder MU] „mangelhaft“ sind,

5. Eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen oder eine Prüfung nach § 21 (…) „mangelhaft“ sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,

6. Eine Prüfungsleistung gemäß § 26 Abs. 1 [Ordnungs-verstöße] mit „ungenügend“ bewertet wird.

Page 7: Prüfung: Gesamtergebnis

Tabelle NichtbestehenFall Vornote Hausarbeit Lehrprobe Lehrprobe Mündl.Teil-

prüfungLVO§

1 ungenügend

19(7)

2 mangelhaft mangelhaft 20(7)

3 ungenügend

20(7)

4 ungenügend

20(7)

5 1 ungenügd. 21(5)

6 <ausreichd. mangelhaft 23(3)2.

7 <ausreichd. ausreichend mangelhaft 23(3)3.

8 mangelhaft ausreichend mangelhaft 23(3)3.

9 <ausreichd. 2 mangelhft. 23(3)4.

10 mangelhaft 2 mangelhft. 23(3)4.

11 mangelhaft ausreichend 2 mangelhft. 23(3)5.