Rechtliche Aspekte der Gebäudezertifizierung
Vortrag anlässlich des
Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D.
HFK Rechtsanwälte LLP
Uponor KongressSt. Christoph/Tirol 19. März 2013
Nachhaltigkeitszertifizierung
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Nachhaltig
Nachhaltigkeitszertifizierung
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GREEN Building ?
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Der Begriff des nachhaltigen Bauens ist nicht definiert.
Er umfasst eine Vielzahl von möglichen oder auch notwendigen
(geschuldeten) Eigenschaften und Qualitäten, die ein Gebäude und
ein Bauprozess aufweisen kann/soll/muss.
Es gibt aber keine Norm, technische Vorschrift oder anerkannte
Regel der Technik, die Nachhaltigkeit von Gebäuden definiert.
Der Inhalt der Anforderungen an die Nachhaltigkeit ergibt sich aus
verschiedensten Komponenten, die der Bauherr ggf. durch
Vereinbarung mit einem „privaten“ Zertifizierer „individuell“
festlegt:
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Städtebau
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Standort
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architektonischeEntwurfsqualität
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einen
konsensorientierten
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und integrierten
Planungsprozess
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Nutzungsqualität
entsprechend den Anforderungen der spezifischen Nutzer
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Sicherheit
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Technische Qualität -
Ausführungsqualität
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Fassaden-begrünung
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Beleuchtungskonzepte
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Innovative Qualität
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Regenerative
Energien
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die Einhaltung der vereinbarten
Kosten
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und
Termine
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Für die Ewigkeit
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Am Ende zählt nur das
Zertfikat
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GREEN
OR
Blue is more thanGreen
LEED
BREEAM
DGNB
BNB
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WAS ZÄHLT?
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Das spiegelt sich in den Anforderungen der Zertifikate
Grundlagen des DGNB-Zertifikats
6 Themenfelder:
o Ökologische Qualitäto Ökonomische Qualitäto Soziokulturelle und funktionale
Qualitäto Technische Qualitäto Prozess-Qualitäto Standort-Qualität
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Standort Qualität
ÖkonomischeQualität
ÖkologischeQualität
TechnischeQualität
Sozio-kulturelle und funktionale Qualität
ProzessQualität
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DGNB Zertifikat / Ermittlung der Gesamtnote
Für die Erreichung des Gold-Standards für das Gesamtprojekt muss -zur Verhinderung von qualitativen Ausreißern nach unten für jede Hauptkriteriengruppe mindestens der Silberstandard erreicht werden.
Einzelne Kriterien der Hauptkriteriengruppen können aber auch hinter dem Bronzestandard zurückbleiben.
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Gesamterfüllungs-grad
Nebenanforderungen für Hauptkriterien-
gruppen
Gesamtbewertung Note
≥ 80 % ≥ 65 % GOLD ≤ 1,5
65 % ≤ x < 80 % ≥ 50 % SILBER 1,51 bis 2,00
50% ≤ x < 80 % ≥ 35 % BRONZE 2,01 bis 3,00
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Nachhaltigkeitszertifizierung
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Nachweise / Kontrollen
Anforderungen des „BNB“ Siegels des BMVBS
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Beteiligte Personen an der Zertifizierung: (ohne Bauaufsicht / Prüfsachverständige)
1. Bauherr
2. Architekt / Planungsbüro
3. Fachplaner
4. Projektsteuerer
5. (Nachhaltigkeits-) Berater
6. Auditor / Consultant
7. Zertifizierer
8. Bauunternehmer
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Bauherr
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Architekt
Fachplaner
Projektsteuerer
Bauunternehmer
Auditor
BeraterZertifizierer
Consultant
Vertragliches „Beziehungsgeflecht“ Übersicht: Variante Neubau
Bauaufsicht
General-übernehmer
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Vertragliche Beziehungen des Auditors:
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AuditorBauherr
Zertifizierer
ConsultantAuditorenvertrag: Verpflichtung für das Bauwerk die vereinbarte Zertifizierung herbeizuführen.
Lizenzvertrag: Zulassung des Zertifizierers, das Zertifizierungsverfahren zu „managen“.
Zertifi-zierungs-vertrag
Lizenz-vertrag
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Bauherr und Zertifizierer
Bauherr und Zertifizierer schließen einen Zertifizierungsvertrag:
Liegen die vom Zertifizierer verlangten Anforderungen an das Gebäude vor, so wird ein bestimmtes Zertifikat erteilt.
Der Zertifizierer ist wegen der verbindlichen Qualitätsstandards nicht in der Lage, den beteiligten Planern mit „Gefälligkeitszertifizierung“ auszuhelfen!(andernfalls droht auch ein vertraglicher Verstoß gegenüber den übrigen Bauherrn! – Entwertung des Zertifikats!)
Begeht der Zertifizierer Fehler (zu späte/falsche Zertifizierung) haftet er für den Schaden.
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Was schuldet der Auditor / Planer /Bauunternehmer bei einem zu zertifizierenden Gebäude?
- Das hängt vom Vertrag ab, aber nicht nur -
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Einhaltung bestimmter Normen (EnEV, EEG, EEWärmeG etc.) führt nicht (zwingend) zu einem „nachhaltigen Bau“, da der Planer und das ausführende Unternehmen die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ohnehin schuldet.
Gleiches gilt für die „anerkannten Regeln der Technik“.
Es geht also um die Frage: was wird an „Mehr“ geschuldet?
Zusätzliche vertraglich vereinbarte Leistungen können rein organisatorische Maßnahmen betreffen (Qualitätssicherung), höhere materielle Anforderungen an Bauprodukte, Verbräuche, Funktionalität, Werte (Schall, Schadstoffkonzentration) etc.
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Bauherr und beratender Planer / Auditor Der Berater schuldet dem Bauherrn i. d. R. nur eine Beratung, welche
Zertifizierung (Standard) seinen Wünschen entspricht und ob diese realisierbar ist.
Die Beratung erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter und kann maklervertragliche Elemente aufweisen (Treuepflicht; Objektivität). Haftung bei Pflichtverletzung, z. B. auf Grund fehlender Fachkunde und erforderlicher Kenntnisse; Voraussetzung: Verschulden des Beraters.
Ist ein Erfolg (Erteilung des Zertifikats) geschuldet, kommt auch ein Werkvertrag in Betracht, Indiz:- nur der einzelne Rat ist Vertragsgegenstand und/oder - der Berater hat Gewähr für die Richtigkeit der Beratung übernommen.Folge u. a.: - der Berater haftet für Erfolg ohne Verschulden;
- Honorar ist bei Nichteintritt des Erfolgs grds. nicht fällig.
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Bauherr und Projektsteuerer / Auditor
Der Projektsteuerer / Auditor ist regelmäßig beratend mit der Qualitätssicherung beauftragt, gleichzeitig enthält der Vertrag aber oft typische Architektenaufgaben oder Aufgaben eines Sonderfachmanns.
Rechtliche Einordnung als Dienst-oder Werkvertrag ist fraglich:Schwerpunkttheorie: Gesamtleistung mehr tätigkeitsbezogen oder erfolgsorientiert? Wichtige Aufgaben des Projektsteuerungsvertrags sind erfolgsbezogen und prägen den Vertrag, daher im Zweifel Werkvertrag!(Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 – 23 U 140/08)
Der Projektsteuerer leistet einen entscheidenden Beitrag einer erfolgreichen Realisierung des Gesamtprojekts und damit auch zur Zertifizierung.
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Bauherr und Architekt / Sonderfachmann
• Architektenvertrag ist i. d. R. Werkvertrag, da der Architekt nicht nur „wirkt“, sondern dem Bauherrn einen Erfolg (mangelfreies Bauwerk) schuldet.
Dienstvertrag, wenn der Architekt nur Beratungstätigkeit vornimmt, weil die Formulierung von Entscheidungshilfen nicht erfolgsbezogen ist (str.)
• Aber umfängliche Haftung auch bei Übernahme einer Teilleistung die Vorbereitung des Bauvorhabens oder Mitwirkung bei Realisierung betrifft.
• Der wegen seines Spezialwissens beauftragte Sonderfachmann wird i .d. R. wie ein Architekt behandelt, denn er schuldet regelmäßig ebenfalls den werkvertraglichen Erfolg.
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Inhalt der vertraglichen Regelungen Bauherr / Planer / GÜ / GU
Da es dem Auftraggeber regelmäßig nur auf die Erteilung eines Zertifikats ankommt, wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oft nur eine Bestimmung vereinbart, nämlich über die
„Verpflichtung zu einer Zertifizierung“.
Geschuldet wird dann das Herbeiführen der Voraussetzungen für die Erteilung des vereinbarten Zertifikats durch den Zertifizierer.
Damit erfolgt die Konkretisierung der Verpflichtung i. E. durch den Zertifizierer des Zertifikates (Siegels) z. Bsp.: DGNB, LEED
Das heißt, der Auftragnehmer muss dafür Sorge tragen, dass die inhaltlichen oder organisatorischen Anforderungen des Zertifiziererserfüllt werden, um die Zertifizierung zu erhalten.
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Inhalt der vertraglichen Regelung zwischen Bauherr und Auftragnehmer
Die Anforderungen des Zertifizierers für die Erteilung des mit dem Bauherrn
im Zertifizierungsvertrag vereinbarten Zertifikats werden damit grundsätzlich
Bestandteil des vom Auditor und Planer geschuldeten werkvertraglichen
Erfolgs.
Aus rechtlicher Sicht wäre eine vertragliche Konkretisierung zwischen
den Beteiligten hilfreich, aber nicht nur vorteilhaft = „Spielraum“ für den
Auditor / Planer!
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Bauherr und Bauunternehmer / Nachunternehmer
„GU / NU muss bei der Erbringung seiner Leistungen den Stand der Technik (…) sowie die zur Erzielung der DGNB-Gold-Zertifizierung bestehenden Anforderungen in der zum Zeitpunkt der Erbringung seiner Leistung gültigen Fassung beachten und auf seine Kosten erfüllen.“
„Der GU / NU muss die ihm übertragenen Leistungen so ausführen, dass (er) im Hinblick auf diese Leistungen eine Zertifizierung des Bauvorhabens nach den Anforderungen der DGNB in Gold gewährleistet ist.“
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Empfehlung: Die Beteiligten sollten den Vertrag so gestalten wie es den gemeinsamen Interessen entspricht und klar regeln:
wer entscheidet was und
wer verantwortet was.
• Was ist Vertragsinhalt: Begleitung des Planungsprozesses oder Steuerung?
• Wer verantwortet die Kontrolle der Bauleistung / Ausführung?
Wichtig aus Sicht des Planers: wenn der Auditor nicht selbst kontrolliert, wer übernimmt dann die Verantwortung für die Richtigkeit der Eigener-klärungen und der Tests und damit die Grundlagen für die Zertifizierung?
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Anforderungen an den Zertifizierungsprozess
• Es gibt umfangreiche Dokumentationspflichten!
• (Nur) z. T. bestehen Prüfpflichten – vielfach genügen Eigener-klärungen
• Der Auditor muss aber Kenntnisse über der Inhalte der Themenhaben und das Zertifizierungssystem kennen (Aus- und Fortbildung).
• Problematisch kann die Messbarkeit und Erfüllung von Kriterien sein – Hinweise des Zertifizierers können weiterhelfen
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Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Haftung der beteiligten Planer
Unabhängig von der Frage, ob der Auditor haftet, gilt der „Grundsatz“: entweder haftet der Auditor oder der Architekt oder beide gesamtschuldnerisch, wenn bei beiden ein mit-ursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers vorliegt.
Den Bauherrn trifft ein (Mit-) Verschulden nur, wenn er auf Grund einer umfassenden Beratung der Beteiligten wider besseres Wissens handelt.
Beachte: Nachhaltigkeit ist kein Gewerk, sondern eine Quer-schnittsaufgabe, Koordinator ist regelmäßig der Architekt.
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Nachhaltigkeitszertifizierung
• Stellt sich später – z. B. im Falle einer Weiterveräußerung - heraus, dass die angegebenen Daten und Zertifizierungen mangelhaft sind, drohen Konsequenzen:
• Stichworte:
- Prospekthaftung- Gesamtschuldnerische Haftung von Auditor (falsche Angaben),
Planer (fehlende Überwachung), Bauunternehmer (falsche Angaben) und auch Zertifizierer (mangelhafte Kontrolle der eingereichten Unterlagen)
- Schadenersatz für merkantilen Minderwert.
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Nachhaltigkeitszertifizierung
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In diesem Sommer ist es soweit: Das Büro von Greenpeace e.V. zieht um…„Ein ökologisch sinnvolles Gebäude: Obwohl wir nur ein Mieter von vielen und nicht Eigen-tümer des Bürogebäudes sind, können wir unsere eigene energie-politische Vision mit einem eigenen Energiekonzept umsetzen… Insgesamt wollen wir einen Wert von 34 Gramm Kohlendioxid pro erzeug-ter Kilowattstunde (kWh) erreichen -…ein Limit, das die Hafen City in ihrem Nachhaltigkeitszertifikat in Gold festgeschrieben hat…“
Tropenhölzer, Mineral- und Steinwollprodukte sowie Weich- und Hart-PVC kommen uns nicht ins Haus. Damit folgen wir dem aktuellen Stan-dard der DGNB, das derzeit anspruchsvollste Zertifizierungssystem für nachhaltiges Bauen.
Pressemitteilung und Copyright: greenpeace
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Der Unternehmer / Planer sollte sich vor Aufnahme der Tätigkeit ggf. mit seiner Versicherung abstimmen.
I. d. R. ist die Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst, da sie im Rahmen der üblichen Tätigkeit ausgeübt wird.
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Michael HalstenbergRechtsanwalt
Ministerialdirektor a. D.
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