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Page 1: Straße der Solidarität Bruno-Dost-Straße · 2019-10-29 · Gemarkung GriesbachGemarkung Schneeberg Bruno-Dost-Straße Straße der Solidarität Karl-Liebknecht-Straße 10a 10 93

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F, P ≤ 42°

Z 20°- 42°

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max. 8m

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F, P ≤ 42°

Z 20°- 42°

W 20°- 42°

0,8

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max. 8m

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5.50 m

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3.00 m

3.00 m

3.00 m

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F, P ≤ 42°

Z 20°- 42°

W 20°- 42°

0,8

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max. 6m

TEIL A: PLANZEICHNUNG

Übersichtslageplan M 1:10.000

RECHTSGRUNDLAGEN:

Diese Bauleitplanung ist auf der Basis nachfolgend beschriebener Rechtsgrundlagen erarbeitet und im

Verfahren behandelt worden:

· Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

· Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290), das

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist

· Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des

Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der

Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)

· Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhalts -

Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die durch Art. 3 des Gesetzes vom

04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

· Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist

· Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018

(SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert

· Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)

· Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S. 582)

· Regionalplan Südwestsachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011)

· Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und

10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der

Verbandsversammlung vom 15.12.2015

· Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Art. 8 des Gesetzes

vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist

· Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 06.06.2013

(SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert

worden ist

Die Kartengrundlage ist die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) mit Arbeitsstand vom 23.04.2019 und der

Lage- und Höhenplan der Vermessung von Bauer Tiefbauplanung GmbH mit Stand vom 03/2019 dar.

SATZUNG der Stadt Schneeberg über den Bebauungsplan

"Wohngebiet am Herrenteich II":

Auf Grund des §10 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie

nach §89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl.

S.186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in

Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung

vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Schneeberg am

............................. die Satzung über den Bebauungsplan "Wohngebiet am Herrenteich II" in der Fassung vom

..................... bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) erlassen.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

STADT SCHNEEBERG

Landkreis: Erzgebirgskreis

Vorhaben:

BEBAUUNGSPLAN "WOHNGEBIET AM HERRENTEICH II"

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB

Entwurf

Juli 2019 M 1:500

Bestandteile:

TEIL A: Planzeichnung TEIL B: Textteil

Beratende Ingenieure

Tiefbau + Straßenbau + Vermessung + Wasserbau

Industriestraße 1 D 08280 Aue

Tel: 03771/340200 Fax: 03771/3402040

Bauer Tiefbauplanung GmbH

VERFAHRENSVERMERKE:

1. Aufstellungsbeschluss

Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB

wurde vom Stadtrat am 12.07.2018 (Beschlussnummer R18-66) beschlossen und durch Veröffentlichung im

Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 24.07.2018 bekannt gemacht.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

2. Der Stadtrat hat am 29.08.2019 (Beschlussnummer R19-057) den Entwurf des Bebauungsplanes mit

Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom

.................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

4. Öffentliche Auslegung Entwurf (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der

Zeit vom .................... bis einschließlich .................... öffentlich ausgelegen.

Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von

jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene

Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch

Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom .................... ortsüblich

bekannt gemacht.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

5. Abwägung Entwurf

Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

6. Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wurde am ....................

(Beschlussnummer ....................) vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit

Beschluss des Stadtrates vom .................... (Beschlussnummer....................) gebilligt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

7. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs Ihrer Übereinstimmung mit der amtlichen

Liegenschaftskarte wird mit Stand vom ............................. bestätigt.

Lagegenauigkeiten der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt.

Annaberg-Buchholz, ...................... ..................................................

Landratsamt Erzgebirgskreis Siegel

Referat LE und Vermessung

8. Ausfertigungsvermerk

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wird hiermit ausgefertigt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

9. Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)

Die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes, sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der

Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zuerteilen ist, sind am

............................. ortsüblich bekannt gemacht worden.

In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzungen der Verfahrensvorschriften und

Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 BauGB) und weiter

auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach §44 Bau GB hingewiesen worden.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die

unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Die Satzung ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getreten.

Die Satzung wird dem Landratsamt Erzgebirgskreis angezeigt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

ZEICHENERKLÄRUNGEN:

I. Planzeichen nach Planzeichenverordnung

Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung

0,4 Grundflächenzahl

(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §19 BauNVO)

0,8 Geschossflächenzahl

(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)

II Zahl der Vollgeschosse

(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)

Bauweise

nur Einzelhäuser und Doppelhäuser

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO)

Baugrenze

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und

§23 Abs.3 BauNVO)

Sonstige Planzeichen

Abgrenzung unterschiedliche Nutzung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

des Bebauungsplanes

(§9 Abs.7 BauGB)

F Flachdach Z Zeltdach

P Pultdach W Walmdach

II. Kartenzeichen

bestehende Flurstücksgrenzen

Flurstücksnummer

Gemarkungsgrenze

Höhenangaben nachrichtlich

Gebäude Bestand

WA

ED

Nutzungsschablone:

Art der baulichen

Nutzung

Zahl Vollgeschosse

Dachform mit Angabe Neigung

Grundflächenzahl Geschossflächenzahl

Haustyp

max. Traufhöhe (TH)

WA

393/41

II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen:

(§ 89 SächsBO i.V.m §9 Abs. 4 BauGB)

1.1. Gestaltung der Gebäude

1.1. Zulässig sind Massiv- und Fertigteilbauweisen. Nicht zulässig sind Blockhäuser.

1.2. Dächer

1.2.1. Zulässige Dachformen für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind das Flachdach und das Pultdach mit

einer Dachneigung von ≤ 42°, das Walmdach sowie das Zeltdach mit einer Dachneigung von 20°- 42°.

1.2.2. Die Haupt-, Nebenanlagen und untergeordneten Dachflächen sind in anthraziten bis schwarzen

Farbtönen zu gestalten.

1.2.3. Dachbegrünung ist zulässig.

1.3. Fassadengestaltung

1.3.1. Fassaden sind in heller Farbgebung zu gestalten. Weiterhin sind Rot - und Grautöne zulässig.

1.3.2. Zulässiges Material für Wandflächen der Hauptgebäude ist Putz und Sichtbeton.

1.3.3. Zulässiges Material für untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind weiterhin Lamellen bzw.

senkrechte Lattung.

III. Hinweise:

1. Die im Geltungsbereich befindlichen Vermessungs- und Grenzpunkte sind besonders geschützt und müssen

erhalten werden. Die Eigentümer, Besitzer und die mit Bautätigkeit beauftragten Firmen sind auf die Pflichten

nach §§6 und 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29.01.2008, rechtsbereinigt mit dem

Stand vom 05.04.2019 hinzuweisen. Sie sind grundsätzlich während der Baumaßnahmen nicht zu verändern

oder zu beseitigen. Es ist jederzeit möglich neue Grenz- und Vermessungspunkte im Plangebiet oder in

dessen Nähe zu schaffen. Daher ist es notwendig, rechtzeitig vor Beginn von Tief- oder sonstigen Bauarbeiten

die Sicherung bzw. Versetzung der gefährdeten Punkte zu veranlassen. Es ist im Rahmen der Baumaßnahme

auf eigene Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine amtliche Grenzwiederher-

stellung durchzuführen. Im Rahmen von Bauarbeiten beseitigte Grenzpunkte sind auf Kosten des jeweiligen

Bauherren neu abzumarken.

2. Im Vorhabensgebiet sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig

ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmäler vorhanden sind. Deshalb sind

die ausführenden Firmen durch den Bauherrn auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 SächsDSchG

hinzuweisen.

3. Die Einhaltung der Abstandsregelung für Schornsteinaustrittsöffnungen gemäß §19 Abs. 1 Nr. 2 der 1.Bundes-

Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) als zwingende Voraus-

setzung für die Zulassung des Betriebes von Kaminöfen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist bei

der Gebäudeplanung vorsorglich zu beachten.

4. Nach Einsicht in das digitale Raumordnungskataster ergeht der Hinweis, dass sich der Bereich auf dem

Bergbauberechtigungsfeld Schneeberg befindet.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung

von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr

Vorhaben sind nicht zu erwarten.

5. Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten

durchgeführt wurden. Der alte Bergbau im Planungsgebiet ist jedoch nicht risskundig. Stillgelegte bergbauliche

Anlagen sind uns in ihrem Planungsgebiet nicht bekannt.

Da das Vorhandensein weiterer nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen

ist, wird deshalb empfohlen, alle Baugruben bzw. sonstigen Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen

(lng.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues

überprüfen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können unter Umständen weitere Erkundungs- und kosten-

intensive Verwahrungsarbeiten bzw. bautechnische Sicherungsmaßnahmen notwendig werden.

Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues, einschließlich möglicher bergbaubedingter Schadenser-

eignisse, ist gemäß § 5 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und

Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern

(Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S.191) das Sächsische

Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.

Teile des Plangebietes liegen innerhalb bzw. im Nahbereich von unterirdischen Hohlraumgebieten.

6. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich), Teilfläche „Siedlung

des Friedens“. Die im Rahmen der Untersuchungen zum radiologischen Altlastenkataster in den 90er Jahren

durchgeführten Rastermessungen weisen im Plangebiet keine erhöhten Ortsdosisleistungen auf. Im Zuge von

beabsichtigten Untersuchungen des Baugrunds sollten dennoch entsprechende radiologische Prüfungen

einbezogen werden. Im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir außerdem, die fachlichen

Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.

7. Sofern für geplante Baumaßn. keine standortkonkreten Angaben zu den Untergrundverhältnissen vorliegen

(u.a. Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische Kennwerte, Grundwasserverhältnisse), empfehlen wir, eine der

Bauaufgabe angepasste Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchzuführen.

8. Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrer-

gebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG. Es wird gebeten geologische

Berichte/Gutachten (z.B. Baugrundgutachten) der Abteilung 10 (Geologie) dem LfULG zu übergeben, damit

die darin enthaltenen Geodaten ins Archiv eingepflegt werden können. Allgemein wird auf § 11 SächsABG

(Geowissenschaftliche Landesaufnahme) hingewiesen.

9. Innerhalb des Geltungsbereiches (im ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet und Bereichen der privaten

Grünflächen) befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen (Trink- und Abwasser, Gas- und Elektro-

leitungen (Nieder- und Mittelspannung), welche im Zuge der Erschließung zurückgebaut und in die öffentliche

Straße neu verlegt werden. Weitere Informationen zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sind der Begründung

zu entnehmen (siehe Punkt 4.5.2 - Technische Grundlagen - Ver- und Entsorgung).

490,24

3.00 m

Verkehrsflächen

Straßenverkehrsfläche

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)

Verkehrsflächen besonderer

Zweckbestimmungen

Straßenbegrenzungslinie

p Straßenverkehrsflächen privat

ö Straßenverkehrsflächen öffentlich

private Parkfläche

Grünflächen

Grünfläche

(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB)

p Grünfläche privat

ö Grünfläche öffentlich

Spielanlagen

Hauptversorgungsleitungen

Versorgungsleitung (unterirdisch)

(§9 Abs.1 Nr.13 BauGB)

III. Hinweise

Parzellierung geplant

Schutzstreifen für neue

Ver- und Entsorgungsleitungen

AW Abwasser- Leitung

TW Trinkwasser- Leitung

Elt - MS Elektroleitung - Mittelspannung

Telekom Telekom- Leitung

Gas Gas- Leitung

Bemaßung / Einmessung

(Breite: Straße, Leitungsrechte,

Abstand: Straße, Geltungsbereich

zur Baugrenze)

Fahrbahnbegrenzung

TEIL B: TEXTTEIL:

I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen:

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

1.1. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO festgesetzt.

1.2. Es sind Nutzungen gemäß §4 Abs. 2 Nr.1 BauNVO (Wohngebäude) zulässig.

1.3. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-

und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und

sportliche Zwecke.

1.4. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind alle Ausnahmen, die im Allgemeinen Wohngebiet vorgesehen sind, nicht

Bestandteil des Bebauungsplanes. Nicht festgesetzt sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige

nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

2.1. Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) wird 0,4 festgesetzt.

2.2. Als Obergrenze für die zulässige Geschoßflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt.

2.3. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf 2 Vollgeschosse festgesetzt.

2.4. Es wird eine maximale Traufhöhe von 6 m und 8 m (siehe Nutzungsschablone), bezogen auf den Mittelpunkt

je geplanter Grundstücksgrenze unmittelbar an der geplanten Straße, festgesetzt.

3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 BauGB)

3.1. Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser gemäß § 22 BauNVO zulässig.

3.2. Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß von nicht mehr

als 1,20 m zugelassen werden.

3.3. Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind

auch außerhalb der Baugrenze zulässig.

4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Alle Straßenverkehrsflächen sind in Asphalt auszuführen.

5. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 25a BauGB)

5.1. Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

5.2. Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.

5.3. Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.

5.4. Der Kompensationsbedarf des Erschließungsträgers wird über einen Vertrag mit der Stadt geregelt, in welchen

Ersatzzahlungen für die öffentliche Pflege von städtischen Großgrün im Stadtgebiet verankert werden.

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