§ 32 Notwehr/Nothilfe
Notwehrlage Vorliegen eines Angriffs
Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
der gegenwärtig ist Unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder
noch fortdauert und rechtswidrig ist
Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung
§ 32 Notwehr II Notwehrhandlung
Handlung, die Angriff sofort beendet Mildeste Mittel gegen Angreifer
Nur gegen Rechtsgüter des Angreifers Einschränkung des Notwehrrechts
Angreifer ist schuldlos (betrunken) Angreifer wurde vorher provoziert Personen mit enger persönlicher Beziehung Unerträgliches Missverhältnis zwischen verletztem und
verteidigendem Rechtsgut
Verteidigungswille = Kenntnis von Notwehrlage
§ 34: rechtfertigender Notstand
Beispiel: Fixierung des Patienten nach OP, weil dieser Kanülen rauszureißt
Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für beliebiges Rechtsgut
Gefahr: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts Gegenwärtig: Kann jederzeit in einen Schaden
umschlagen Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit
§ 34: rechtfertigender Notstand
Notstandshandlung: Begehung der Straftat, um andere Gefahr abzuwenden
Gefahrabwehrwille Interessenabwägung
bedrohtes Interesse muss beeinträchtigtes wesentlich überwiegen
Schuld
“ohne Schuld keine Strafe“ Schuldfähigkeit
Kinder: immer schuldunfähigJugendliche (14-18): muss festgestellt werdenHeranwachsende (18-21): kann festgestellt
werdenErwachsende: immer schuldfähig
Schuld II
Einschränkung der Schuldfähigkeit Mangelnde Fähigkeit zur Unrechtseinsicht (Schwachsinn,
seelische Störung) Ausschluss der Steuerungsfähigkeit (übermäßiger
Alkoholkonsum)
Schuldausschließung § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Strafaufhebungsgründe: Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c
Tatbestand Objektiver Tatbestand
Unglücksfall: jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Personen- oder Sachschäden anritet oder anzurichten droht
Unterlassen der möglichen Hilfeleistung Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe
Erforderlich: Betroffener kann sich selbst nicht helfen und keine andere Hilfe verfügbar
Zumutbar: Aufbürdung nach allgemeinen sittlichen Maßstäben, ohne dass sich Täter einer erheblichen Eigengefährdung aussetzt
Unterlassene Hilfeleistung II
Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Einzelfragen
Schwere Krankkeit kein Unglücksfall Plötzliche Wendung einer Krankheit schon
Schwere, andauernde Atemnot (OLG Düsseldorf) Sich steigernde Schmerzen in der Bauchhöhle (OLG Hamm) Schlimme Atembeschwerden, Schmerzen in der Brust
Garantenstellung (Beschützer)
Besondere Verpflichtung von bestimmten Personen, Gefahren abzuwehren
Stellung ergibt sich aus Rechtlicher Vorschriften (Eltern, Ehepartner) Lebens- und Gefahrgemeinschaften (wilde Ehe,
Bergsteigergruppen) Freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
(Übernahme ärztlicher Behandlung) Ingerenz (pflichtwidrigen gefährlichen Vorverhalten,
Verursacher von Verkehrsunfall ggü. Verletzen)
Garantenstellung II Entstehung nur durch gültigen Vertrag?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Übernahme der Obhutspflichten
Bei Arzt: Beginn der Behandlung des Patienten Bei Bereitschaftsarzt: Beginn des Dienst
Unterschied Helfender Laie oder Fachmann Fachmann hat keine Garantenstellung, aber höhrere
Anforderungen an Hilfemaßnahmen Hilfe immer zumutbar und nach besten Kräften
Zumutbar: ja, wenn keine eigene Gefahr gegeben ist Beste Kräfte: Hilfe nach dem, was er leisten kann
Laie: Ausreichend bei Anrufen bei Notruf Arzt/Krankenpfleger: medizinische Versorgung nach Möglichkeiten
Verletzung von Privat-geheimnissen, § 203 StGB Wer unbedingt ein fremdes Geheimnis,
namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (...), offenbart, das ihm als Arzt, (... ) oder Angehörigen eines anderen Heiberufes, der für die Berufsausübung oder für die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (... ) anvertraut war oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 203 StGB II Sinn und Zweck
Indivualinteresse: Geheimhaltung bestimmter Informationen
Allgemeininteresse: Vertrauensverhältnis zwischen Arzt, Pflegepersonal und Patient
Grundlage effektiver Heilbehandlung Geheimnisträger: Ärzte, Apotheker,
Krankenpfleger, Hebammen usw...Nicht: Heilpraktiker oder Reinigungspersonal
§ 203 StGB III
Geheimnisse Tatsachen, von denen Patient will, dass sie nicht weitererzählt
werden Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt
sind und an denen der Betroffene schutzwürdiges Interesse hat
Beispiele Krankheitsgeschichte, Untersuchungsbefunde, Aufzeichnungen
des Arztes, Gesundheitszustand ... im Betracht, auch Umstand, daß jmd einen Arzt oder Krankenhaus aufsucht
Persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse
§ 203 StGB IV Anvertraut
in der Eigenschaft als Angehörige ihrer Berufsgruppe erfahren, ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, gilt auch in der Freizeit
Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt
Offenbaren Mitteilen der geheimen Tatsache und der betreffenden Person
unbefugtes Offenbaren auch dann, wenn Mitteilung an andere Geheimnisträger erfolgt
unbefugtes Offenbaren, wenn die Geheimnismitteilung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt Auch Mitteilung an nahe Angehörige ist grundsätzlich unbefugt
Allerdings kann hier eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegen
§ 203 StGB V
Zustimmung, Einwilligung Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt Entbindung von der
Schweigepflicht durch die Eltern Kritisch bei Minderjährigen zwischen 14 und 17 Entbindung von der Schweigepflicht ist formlos möglich
Mutmaßliche Einwilligung Man kann davon ausgehen, daß der Patient einverstanden ist
( Bsp: Arzt - Patienten Gespräch im Mehrbettzimmer
§ 203 StGB VI
Befugnis aufgrund GesetzPflicht zur Anzeige geplanter StraftatenMitteilung bestimmter Krankheiten § 12 IfSG
Pest, Cholera, Fleckfieber, Geldfieber, Tollwut.... Siehe auch § 3 Bundesseuchengesetz
Wahrung eigener Interessen Keine Beendigung bei Tod von Patient Schweigepflicht auch ggü. Polizei