16
§ 32 Notwehr/Nothilfe Notwehrlage Vorliegen eines Angriffs Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten der gegenwärtig ist Unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert und rechtswidrig ist Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung

Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt (2009) mit: Notwehr, Nothilfe, Notstand, Schuld, Unterlassene Hilfeleistung, Verletzung von Privatgeheimnissen

Citation preview

Page 1: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 32 Notwehr/Nothilfe

Notwehrlage Vorliegen eines Angriffs

Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten

der gegenwärtig ist Unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder

noch fortdauert und rechtswidrig ist

Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung

Page 2: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 32 Notwehr II Notwehrhandlung

Handlung, die Angriff sofort beendet Mildeste Mittel gegen Angreifer

Nur gegen Rechtsgüter des Angreifers Einschränkung des Notwehrrechts

Angreifer ist schuldlos (betrunken) Angreifer wurde vorher provoziert Personen mit enger persönlicher Beziehung Unerträgliches Missverhältnis zwischen verletztem und

verteidigendem Rechtsgut

Verteidigungswille = Kenntnis von Notwehrlage

Page 3: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 34: rechtfertigender Notstand

Beispiel: Fixierung des Patienten nach OP, weil dieser Kanülen rauszureißt

Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für beliebiges Rechtsgut

Gefahr: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts Gegenwärtig: Kann jederzeit in einen Schaden

umschlagen Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit

Page 4: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 34: rechtfertigender Notstand

Notstandshandlung: Begehung der Straftat, um andere Gefahr abzuwenden

Gefahrabwehrwille Interessenabwägung

bedrohtes Interesse muss beeinträchtigtes wesentlich überwiegen

Page 5: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Schuld

“ohne Schuld keine Strafe“ Schuldfähigkeit

Kinder: immer schuldunfähigJugendliche (14-18): muss festgestellt werdenHeranwachsende (18-21): kann festgestellt

werdenErwachsende: immer schuldfähig

Page 6: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Schuld II

Einschränkung der Schuldfähigkeit Mangelnde Fähigkeit zur Unrechtseinsicht (Schwachsinn,

seelische Störung) Ausschluss der Steuerungsfähigkeit (übermäßiger

Alkoholkonsum)

Schuldausschließung § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr

Strafaufhebungsgründe: Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)

Page 7: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Unterlassene Hilfeleistung, § 323c

Tatbestand Objektiver Tatbestand

Unglücksfall: jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Personen- oder Sachschäden anritet oder anzurichten droht

Unterlassen der möglichen Hilfeleistung Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe

Erforderlich: Betroffener kann sich selbst nicht helfen und keine andere Hilfe verfügbar

Zumutbar: Aufbürdung nach allgemeinen sittlichen Maßstäben, ohne dass sich Täter einer erheblichen Eigengefährdung aussetzt

Page 8: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Unterlassene Hilfeleistung II

Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Einzelfragen

Schwere Krankkeit kein Unglücksfall Plötzliche Wendung einer Krankheit schon

Schwere, andauernde Atemnot (OLG Düsseldorf) Sich steigernde Schmerzen in der Bauchhöhle (OLG Hamm) Schlimme Atembeschwerden, Schmerzen in der Brust

Page 9: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Garantenstellung (Beschützer)

Besondere Verpflichtung von bestimmten Personen, Gefahren abzuwehren

Stellung ergibt sich aus Rechtlicher Vorschriften (Eltern, Ehepartner) Lebens- und Gefahrgemeinschaften (wilde Ehe,

Bergsteigergruppen) Freiwillige Übernahme von Schutzpflichten

(Übernahme ärztlicher Behandlung) Ingerenz (pflichtwidrigen gefährlichen Vorverhalten,

Verursacher von Verkehrsunfall ggü. Verletzen)

Page 10: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Garantenstellung II Entstehung nur durch gültigen Vertrag?

Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Übernahme der Obhutspflichten

Bei Arzt: Beginn der Behandlung des Patienten Bei Bereitschaftsarzt: Beginn des Dienst

Unterschied Helfender Laie oder Fachmann Fachmann hat keine Garantenstellung, aber höhrere

Anforderungen an Hilfemaßnahmen Hilfe immer zumutbar und nach besten Kräften

Zumutbar: ja, wenn keine eigene Gefahr gegeben ist Beste Kräfte: Hilfe nach dem, was er leisten kann

Laie: Ausreichend bei Anrufen bei Notruf Arzt/Krankenpfleger: medizinische Versorgung nach Möglichkeiten

Page 11: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

Verletzung von Privat-geheimnissen, § 203 StGB Wer unbedingt ein fremdes Geheimnis,

namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (...), offenbart, das ihm als   Arzt, (... ) oder Angehörigen eines anderen Heiberufes, der für die Berufsausübung oder für die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (... ) anvertraut war oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Page 12: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 203 StGB II Sinn und Zweck

Indivualinteresse: Geheimhaltung bestimmter Informationen

Allgemeininteresse: Vertrauensverhältnis zwischen Arzt, Pflegepersonal und Patient

Grundlage effektiver Heilbehandlung Geheimnisträger: Ärzte, Apotheker,

Krankenpfleger, Hebammen usw...Nicht: Heilpraktiker oder Reinigungspersonal

Page 13: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 203 StGB III

Geheimnisse Tatsachen, von denen Patient will, dass sie nicht weitererzählt

werden Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt

sind und an denen der Betroffene schutzwürdiges Interesse hat

Beispiele Krankheitsgeschichte, Untersuchungsbefunde, Aufzeichnungen

des Arztes, Gesundheitszustand ... im Betracht, auch Umstand, daß jmd einen Arzt oder Krankenhaus aufsucht

Persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse

Page 14: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 203 StGB IV Anvertraut

in der Eigenschaft als Angehörige ihrer Berufsgruppe erfahren, ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, gilt auch in der Freizeit

Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt

Offenbaren Mitteilen der geheimen Tatsache und der betreffenden Person

unbefugtes Offenbaren auch dann, wenn Mitteilung an andere Geheimnisträger erfolgt

unbefugtes Offenbaren, wenn die Geheimnismitteilung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt Auch Mitteilung an nahe Angehörige ist grundsätzlich unbefugt

Allerdings kann hier eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegen

Page 15: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 203 StGB V

Zustimmung, Einwilligung Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt Entbindung von der

Schweigepflicht durch die Eltern Kritisch bei Minderjährigen zwischen 14 und 17 Entbindung von der Schweigepflicht ist formlos möglich

Mutmaßliche Einwilligung Man kann davon ausgehen, daß der Patient einverstanden ist

( Bsp: Arzt - Patienten Gespräch im Mehrbettzimmer

Page 16: Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

§ 203 StGB VI

Befugnis aufgrund GesetzPflicht zur Anzeige geplanter StraftatenMitteilung bestimmter Krankheiten § 12 IfSG

Pest, Cholera, Fleckfieber, Geldfieber, Tollwut.... Siehe auch § 3 Bundesseuchengesetz

Wahrung eigener Interessen Keine Beendigung bei Tod von Patient Schweigepflicht auch ggü. Polizei