Kurzeinführung Ins Strafrecht at Freiburg

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    UNIVERSITT FREIBURG 2007/2008F.RIKLIN/M.A.NIGGLI

    KURZEINFHRUNG

    INS STRAFRECHT AT)

    FR STUDIERENDE

    DES 1. SEMESTERS

    internet: http://www.unifr.ch/strr

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    SCHWEIZERISCHE LEHRBCHER UND KOMMENTARE

    Vgl. die separate Literaturliste unter:http://www.unifr.ch/lman/pages/skripte/skripte.html

    ABKRZUNGEN

    Abs. Absatz

    ANAG Bundesgesetz vom 26. Mrz 1931 ber Aufenthalt und Niederlas-

    sung der Auslnder (SR 142.20)Art. Artikel

    AT Allgemeiner Teil

    BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 ber die Betubungsmittel unddie psychotropen Stoffe (Betubungsmittelgesetz; SR 812.121)

    BG Bundesgesetz

    BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 ber das Bundesgericht (in Kraft ab1. Januar 2007) (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110)

    BStP Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 ber die Bundesstrafrechtspflege(SR 312.0)

    BT Besonderer Teil

    BPF Bundesgesetz vom 5. Oktober 2000 betreffend berwachung desPost- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1)

    BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (SR 101)

    BVE Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 ber die verdeckte Ermittlung

    (SR 312.8)

    bzw. beziehungsweise

    DGB Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 ber die direkteBundessteuer (SR 642.11)

    DNA-Profil-Gesetz

    Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 ber die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekanntenoder vermissten Personen (SR 363)

    i.d.R. in der Regel

    MStG Militrstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0)

    MStP Militrstrafprozess vom 23. Mrz 1979 (SR 322.1)

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    OBG Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03)

    OHG Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 ber die Hilfe an Opfer von

    Straftaten (Opferhilfegesetz; SR 312.5)s. siehe

    SR Systematische Sammlung des Bundesrechts

    StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)

    StPO Strafprozessordnung

    SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)

    u.a. unter anderem

    vgl. vergleiche

    VStGB Verordnung zum StGB

    VStrR Bundesgesetz vom 22. Mrz 1974 ber das Verwaltungsstrafrecht(SR 313.0)

    z.B. zum Beispiel

    Ziff. Ziffer

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    ZUR EINFHRUNGDie Einfhrung ins Strafrecht erfolgt in Form einer StGB-Gesetzeskunde. Diesebesteht darin, dass folgende Gesetzesbestimmungen durchgelesen werden:

    Art. 1-110, 111- 117, 333-348 und 372-385 StGB (mit einzelnen Ausnahmen).

    Die Lektre dieser Bestimmungen geht mit einer summarischen Darstellungwichtiger Begriffe und Unterscheidungen der Strafrechtsdogmatik einher. Vgl. dienachfolgenden 10 Themenbereiche:

    I Das schweizerische Strafgesetzbuch

    II Arten des StrafrechtsIII Der VerbrechensbegriffIV Das SanktionensystemV Einzelne Deliktstypen

    VI StrafzumessungVII Versuch

    VIII Beteiligung mehrerer an einer StraftatIX KonkurrenzX Strafbarkeit von Unternehmen

    Eine Vertiefung und Ausweitung des Inhalts dieser 10 Themenbereiche erfolgt imUnterricht ber den allgemeinen und besonderen Teil des Strafrechts. Der durchdiese Einfhrung vermittelte berblick und die entsprechende Gesetzeskenntnisdienen zum besseren Verstndnis der eigentlichen Strafrechtskurse.

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    I DAS SCHWEIZERISCHE STRAFGESETZBUCH (StGB)

    Das StGB ist der wichtigste nationale Erlass des Strafrechts.Daneben existieren ber 200 Bundeserlasse, die selbstndige Strafnormen enthalten.

    1. TECHNISCHE DATEN

    das StGB ist ein eidgenssisches Gesetz, ein Bundesgesetz

    es datiert vom 21.12.1937

    es ist in Kraft seit 1.1.1942 (vgl. Art. 392 StGB)

    die neueste Fassung des StGB lsst sich als pdf-File herunterladen von:http://www.admin.ch/ch/d/sr/311.0.de.pdf

    eine Chronologie der nderungen des StGB findet sich unter:http://www.admin.ch/ch/d/gg/cr/1937/19370083.html

    eine Liste der einzelnen nderungen findet sich unter:http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/a311_0.html

    Bei Revisionen wird, um nicht alle Artikel neu nummerieren zu mssen, dieNummer der eingefgten Artikel hufig mit den lateinischen Zustzen bis, ter,

    quater etc. ergnzt; diese Zustze heissen bersetzt nichts anderes als zweimal,dreimal, viermal etc.

    Am 1.1.2007 ist eine grosse Revision des Allgemeinen Teils in Kraft getreten, dienamentlich das Sanktionensystem betrifft (StGB gemss nderung desAllgemeinen Teils und des Dritten Buches vom 13.12.2002 und nderung desStGB betr. Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht vom 24.3.2006, BBl2002, 8240 ff. und 2006, 3557 ff.).

    2. AUSGABEN

    Als Teil der systematischen Sammlung: SR 311.0

    Amtliche Textausgabe

    Kurzkommentar von TRECHSEL (bercksichtigt allerdings noch nicht die AT-Revision vom 13.12.2002/ 24.3.2006).

    Textausgabe DONATSCH/ FLACHSMANN/ HUG/ WEDER und TextausgabeSCHWARZENEGGER(siehe Literaturliste).

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    3. GLIEDERUNG DES StGB

    1. Buch(Art. 1-110) und 3. Buch(Art. 333 - 392 StGB)

    Al lgemeiner Teil = Vorschriften, die fr alle Straftaten gelten, d.h. die in jedemStraffall anzuwenden sind oder von Bedeutung sein knnen (z.B. Notwehr,Fahrlssigkeit, Verjhrung).

    2. Buch(Art. 111-332)

    Besonderer Teil = die einzelnen Delikte = Beschreibung der einzelnen strafbarenHandlungen durch gesetzliche Tatbestnde = Deliktsdefinitionen und individuelle

    Strafdrohungen.

    4. ANDERE WICHTIGE ANGABEN

    Das StGB drngte das materielle Strafrecht1der Kantone zurck. Ab 1937 bzw. 1942:Vereinheitlichung des materiellen Strafrechts auf eidgenssischer (gesamtschweize-rischer) Ebene. Vorher war das materielle Strafrecht weitgehend kantonal geregelt.Die meisten Kantone hatten ein eigenes StGB.

    Allerdings haben die Kantone auch heute noch beschrnkte Gesetzgebungs-

    kompetenzen auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts (vgl. II).Nicht alles eidgenssische Strafrecht ist im StGB enthalten. Andere Rechtsquellensind:

    das Militrstrafgesetzbuch (MStG) von 1927(vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/c321_0.html).

    das BG ber das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) von 1974(vgl. http://www.admin.ch/ch/d/sr/c313_0.html)

    das sogenannte Nebenstrafrecht = strafrechtliche Bestimmungen in andern

    Bundeserlassen als dem StGB. Es handelt sich meist um Erlasse mit nichtausschliesslich strafrechtlichem Charakter, so z.B.:

    - SVG - Strassenverkehrsgesetz;http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_01.html

    - BetmG - Betubungsmittelgesetz;http://www.admin.ch/ch/d/sr/c812_121.html

    - ANAG - BG ber den Aufenthalt und die Niederlassung von Auslndern;http://www.admin.ch/ch/d/sr/c142_20.html

    1 Zum Begriff des materiellen Strafrecht vgl. II.

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    II ARTEN DES STRAFRECHTS

    1. MATERIELLES STRAFRECHTEine materielle Strafrechtsnorm besteht wie jeder Rechtssatz aus einem Tatbestand (= Inbegriff der Tatsachen, an deren Vorhandensein das Gesetz eine Rechtsfolgeknpft) und einer Rechtsfolge. Im materiellen Strafrecht ist diese Rechtsfolge i.d.R.eine Sanktion (Strafe oder Massnahme). Vgl. z.B. Art. 139 Ziff. 1 oder Art. 146 Abs. 1StGB.

    Definition des materiellen Strafrechts

    Alle Rechtsnormen, welche die Arten der kriminalrechtlichen Sanktionen und die

    Voraussetzungen fr deren Anordnung umschreiben (Schultz).

    Gesamtheit der Rechtsstze, welche an bestimmte menschliche Verhaltensweisenbestimmte kriminalrechtliche Sanktionen knpfen (Hauser/Rehberg).

    2. FORMELLES STRAFRECHTDefinition des formellen Strafrechts

    Alle Rechtsstze, welche das zum Verhngen kriminalrechtlicher Sanktionen

    fhrende Verfahren regeln und die dafr zustndigen Behrden bezeichnen(sinngemss nach Schultz).

    Es besteht aus dem

    Strafprozessrecht (Strafverfahrensrecht), das den Behrden vorschreibt, wie sievorzugehen haben, um abzuklren, ob eine Straftat begangen wurde und welcheSanktion ausgesprochen werden soll, und dem

    Gerichtsorganisationsrecht, das die Behrdenorganisation regelt.

    3. STRAFVOLLZUGSRECHTDefinitionen des Strafvollzugsrechts

    Alle Rechtsstze, welche den Vollzug ausgesprochener kriminalrechtlicherSanktionen regeln (sinngemss nach Schultz).

    Regelungsinhalt ist

    die inhaltliche Ausgestaltung des Vollzugs

    die zustndige Behrdenorganisation und das Anstaltswesen das Verfahren des Vollzugs.

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    4. WICHTIGE MERKPUNKTEDas StGB enthlt berwiegend materielles Strafrecht.

    Das materielle Strafrecht ist vorwiegend Sache des Bundes (vgl. Art. 123 BV). ImSinne einer Ausnahme sind auch die Kantone in beschrnktem Umfang auf demGebiet des materiellen Strafrechts zustndig (Art. 335 StGB).

    Das formelle Strafrecht ist derzeit noch zu einem grossen Teil kantonal geregelt.Verwiesen sei auf die kantonalen Strafprozessordnungen und Gerichtsorganisations-gesetze. Ausnahmsweise hat bisher auch der Bund Strafprozessrecht erlassen. Dabeiist zwischen strafprozessualen Gesamtordnungen zu unterscheiden, namentlich demBStP und dem MStP, und weiteren Bundeserlassen mit strafprozessualem Inhalt (BV,

    StGB, VStrR, OG, OHG, OBG, BPF, DNA-Profil-Gesetz, BVE u.s.w.). Namentlichauch das StGB enthlt (ausnahmsweise) Bestimmungen des Verfahrensrechts (z.B.Art. 20, 28a, 340 StGB). In einer Volksabstimmung ber die sog. Justizreform wurdeim Jahre 2000 beschlossen, Art. 123 BV zu erweitern und den Bund auch fr dasformelle Strafrecht zustndig zu erklren (vgl. den revidierten Art. 123 BV). Am21.12.2005 publizierte der Bundesrat die Botschaft zur Vereinheitlichung desStrafprozessrechts(BBl 2006, 1085 ff., 1389 ff., http://www.admin.ch/ch/d/ff/2006/1085.pdf

    resp. 1389.pdf). Dieser Entwurf befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Inder gleichen Vorlage findet man einen separaten Gesetzesentwurf einer

    Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung. Bis zum Inkrafttreten einer Eid-genssischen Strafprozessordnung und einer Schweizerischen Jugendstrafprozess-ordnung, womit etwa bis zum Jahr 2010 zu rechnen ist, gelten die kantonalenStrafprozessordnungen weiter.

    Das Strafvollzugsrecht ist grundstzlich kantonal geregelt, soweit nicht dieBundesgesetzgebung etwas anderes bestimmt (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV). DasStrafvollzugsrecht des Bundes ist schwergewichtig im StGB enthalten, wo dieGrundzge geregelt werden (vgl. namentlich Art. 74-92 und Art. 372 sowie 377-380StGB).

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    III DER VERBRECHENSBEGRIFF

    1. EINLEITUNG

    Frage

    Welches sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit? Unter welchenVoraussetzungen fhrt ein bestimmter Lebensvorgang zu einer strafrechtlichenSanktion?

    Antwort

    Strafbar sind nicht alle sittenwidrigen und nicht alle sozialabweichendenVerhaltensweisen, sondern nur Widerhandlungen gegen eine Strafnorm, d.h.

    jenes Verhalten, das vom Strafrecht erfasst und mit einer Sanktion bedroht ist.

    Strafrechtlich sanktioniert sind i.d.R. nur Verhaltensweisen, welche die sozialeOrdnung in erheblichem Ausmass stren. Strafrechtliche Sanktionen sollenultima ratio sein. Weil die Strafe das schrfste und einschneidendste Zwangs-mittel des Staates ist, soll es nicht beliebig und wegen jeder Bagatelle eingesetztwerden. Die Praxis hlt sich jedoch nicht immer an diese Regel.

    Nicht strafbar ist z.B. die Selbstttung, der Ehebruch, eine fahrlssige Sach-beschdigung, Trunkenheit an sich (ausser im Fall von Art. 263 StGB).

    Es bestanden und bestehen Kriminalisierungstendenzen (z.B. im Umwelt-schutz, im Strassenverkehrsrecht, im Steuerrecht, im Bereich der organisiertenKriminalitt und des Terrorismus) und Entkriminalisierungstendenzen (z.B. imBereich des Schwangerschaftabbruchs, begrenzt im Sexualstrafrecht etc.).

    2. VERBRECHENSMERKMALE

    Der Verbrechensbegrif f besteht aus 5 Elementen

    Ein Verbrechen (strafbares Verhalten) ist ein Verhalten mit folgendenCharakteristika:

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    1. menschl ich Handlung

    2. tatbestandsmssig

    3. rechtswidrig

    Unrecht

    4. schuldhaft Schuld

    5. mit Strafe (einer Sanktion) bedroht

    3. ERLUTERUNGEN ZU DEN VERBRECHENSMERKMALEN

    1. Menschliches Verhalten

    Verhalten einer natrlichen Person, nicht eines Tieres. Es muss sich um ein geus-sertes Verhalten handeln (Frs Denken kann niemand henken).

    In Bezug auf juristische Personen (Gesellschaften, Unternehmen) galt lange Zeit derGrundsatz societas delinquere non potest (eine Gesellschaft kann mangelsSchuldfhigkeit nicht delinquieren). Ausnahmen gab es im Nebenstrafrecht, u.a. imSteuerstrafrecht. Seit dem 1.10.2003 ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungenauch gesttzt auf den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ein Unternehmenstrafbar (vgl. Art. 102 und 102a StGB).

    2. Tatbestandsmssigkeitbereinstimmung eines konkreten Sachverhalts mit der gesetzlichen Umschreibungeines strafbaren Verhaltens (siehe Bes. Teil). Die einzelnen Tatbestnde setzen sichi.d.R. aus einer Mehrheit von Tatsachen (Tatbestandselementen) zusammen (vgl.auch II zum materiellen Strafrecht). Alle Tatbestandselemente mssen erfllt sein.Beispiel: Art. 112 StGB.

    Man unterscheidet u.a. objektive (ussere) und subjektive (innere) Tatbestands-merkmale. Zu den letzteren gehren der Vorsatzund die Fahrlssigkeit.

    Vorsatz

    Vorstzlich verbt ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausfhrt (Art. 12Abs. 2 StGB). Vgl. auch Art. 12 Abs. 1 StGB: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, istnur die vorstzliche Begehung strafbar.

    Fahrlssigkeit

    Sie bedeutet: Verwirklichung eines Straftatbestandes durch pflichtwidrigeNichtvoraussicht des voraussehbaren Erfolgs. Der Tter will das strafbare Verhalten

    nicht. Er legt durch die Nichtvoraussicht des rechtswidrigen Erfolges nicht dieerforderliche Sorgfalt an den Tag (er verletzt Sorgfaltspflichten). Vgl. Art. 12 Abs. 3StGB).

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    Eine spezielle Vorsatzart ist der Eventualvorsatz. Der deliktische Erfolg ist nichteine notwendige, sondern nur eine mgliche Begleiterscheinung der vom Tter

    angestrebten Ziele. Der Tter sieht die Mglichkeit strafbaren Verhaltens voraus. Ernimmt die Mglichkeit, dass der deliktische Erfolg eintritt, in Kauf. Auch bei derFahrlssigkeit ist es denkbar, dass der Tter die Mglichkeit des deliktischen Erfolgssieht (bewusste Fahrlssigkeit). Der Tter ist jedoch (anders als beimEventualvorsatz) berzeugt, dass er nicht eintritt (vgl. z.B. die Konstellation, die inArt. 187 Ziff. 4 StGB geschildert wird). Diskussionen ber die Frage, obEventualvorsatz oder nur bewusste Fahrlssigkeit vorliegt, gibt es gelegentlich beitdlichen Raserunfllen. In Art. 12 Abs. 2 2. Satz StGB wird der Eventualvorsatzausdrcklich geregelt.

    Der Sachverhaltsirrtum (Irrtum ber Tatsachen, Irrtum ber den objektivenSachverhalt) schliesst den Vorsatz aus (vgl. Art. 13 StGB). Beispiel: Ein Jger schiesstauf ein vermeintliches Tier, dass sich im Gebsch bewegt, in Wirklichkeit trifft ereinen Menschen, der sich in diesem Gebsch aufgehalten hat.

    3. Rechtswidrigkeit

    Sie ist in der Regel bei Tatbestandsmssigkeit gegeben, ausser wenn ein Recht-fertigungsgrund vorliegt. In bestimmten Fllen gengt die durch die Tatbestands-

    mssigkeit indizierte Rechtswidrigkeit nicht, um die Rechtswidrigkeit zu bejahen.Ein rechtswidriges Verhalten ist somit ein tatbestandsmssiges Verhalten, sofernkein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird dieformelle Verletzung einer Norm durch einen besonderen Erlaubnissatz als zulssigerklrt, weil es darum geht, einen hheren Wert als den des geschtzten Rechtsguteszu verwirklichen.

    Klassische Rechtfertigungsgrnde :

    Rechtfertigende Notwehr Art . 15 StGB

    Die den Umstnden angemessene Abwehr eines unmittelbar drohenden oder bereitsbegonnenen rechtswidrigen Angriffs auf eigene oder fremde Rechtsgter (Notwehr-hilfe). Beispiel: A will den B mit einem Messer erstechen. B ist jedoch bewaffnet undverhindert das Vorhaben des A durch einen Schuss in dessen Bein, nachdem er demA diese Konsequenz zuvor angedroht hat.

    Sonderflle:

    1.

    Notwehrhilfe. Beispiel: Im zuvor erwhnten Fall schiesst C dem A ins Beinund verhindert so den Messerangriff auf B.

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    2. Notwehrexzess (berschreitung der Grenzen: s. Art. 16 StGB). Beispiel: Abricht bei B ein und rennt mit einem gestohlenen Wertgegenstand davon. B

    verfolgt den Dieb. Er merkt jedoch, dass er diesen nicht einzuholen vermag.Deshalb greift er zur Pistole und gibt auf den flchtenden Dieb einentdlichen Schuss ab.

    3. Putativnotwehr (Irrige Annahme einer Notwehrsituation; es gelten die Regelndes Sachverhaltsirrtums). Beispiel: A klopft dem B von hinten auf die Schulter.B glaubt, er werde berfallen und verabreicht dem vermeintlichen Angreifereinen Schlag ins Gesicht, wodurch A einen Nasenbeinbruch erleidet.

    Rechtfertigender Notstand - Art . 17 StGBEingriff in fremde Rechtsgter, um eigene oder fremde Rechtsgter (Notstandshilfe)aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren unverschuldeten Gefahr zuretten. Von rechtfertigendem Notstand spricht man nur dann, wenn ein wertvolleresRechtsgut auf Kosten eines weniger wertvollen geschtzt wird bzw. wennhherwertige Interessen gewahrt werden. Beispiel: Ein Wanderer, der sich verirrthat, der vllig erschpft ist und dem der Erfrierungstod droht, rettet sich, indem erin eine unbewohnte fremde Berghtte eindringt und sich dort an Nahrungsmittelnverkstigt.

    Gesetzlich erlaubte Handlung, Amts- oder Berufspflicht Art. 14 StGB

    Besondere Rechtsstellungen erlauben Eingriffe, die sonst strafbar sind. Beispiel: EinPolizist verhaftet gesttzt auf eine Anordnung des Staatsanwalts unter Einhaltungder Verhaftungsregeln der Strafprozessordnung eine Person, die eines schwerenDelikts verdchtigt wird.

    Einwilligung (aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund).

    4. Verschulden

    Schuld = Persnliche Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Handlung. Der Tter istfr die Straftat verantwortlich. Das Unrecht der Tat war fr ihn erkennbar undvermeidbar.

    Zu beachten ist folgendes:

    Ein Verbrechen (strafbares Verhalten) setzt definitionsgemss ein Verschulden

    des Tters voraus. Nulla poena sine culpa.

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    Ein Verschulden setzt Schuldfhigkeit voraus (Fhigkeit, Unrecht der Tateinzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln).

    Ein Verschulden (und damit auch ein strafbares Verhalten) fehlt bei Vorliegeneines Schuldausschliessungsgrundes.

    Ein Schuldausschliessungsgrund liegt vor, wenn der Tter die Rechtswidrigkeitseiner Handlung nicht erkennen konnte und/oder wenn er trotz dieser Einsichtihr nicht folgen konnte (d.h. bei fehlender Schuldfhigkeit), ferner dann, wennihm das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlte oder wenn ihm ein norm-gemsses Verhalten nicht zumutbar war.

    Die Doktrin kennt verschiedene Schuldausschliessungsgrnde. Bei einzelnen dieserGrnde gibt es Varianten, die nur zu einer Schuldmilderung fhren.

    Klassische Schuldausschliessungsgrnde(bzw. Schuldmilderungsgrnde) :

    Schuldunfhigkeit

    Art. 19 Abs. 1 StGB: Unfhigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und/oder nachdieser Einsicht zu handeln (z.B. wegen eines Geisteskrankheit).

    Verminderte Schuldfhigkeit

    Art. 19 Abs. 2 StGB. Geht graduell weniger weit = Schuldmilderungsgrund.Vermindert schuldfhig kann jemand beispielsweise wegen Debilitt sein.

    Rechtsir rtum/ Verbotsi rrtum

    Irrtum ber Rechtsstze (die Rechtmssigkeit eines Verhaltens). Vgl. Art. 21 StGB.Beispiel: Ein auslndischer Mann verkehrt sexuell mit einer 15-jhrigen Frau, ohnedies strafrechtlich zu problematisieren, weil in seinem Heimatland das Schutzalter

    bei 14 Jahren liegt und er nicht weiss, dass in der Schweiz das Schutzalter bei 16Jahren liegt (Art. 187 StGB). Im frheren Recht wurde der Rechtsirrtum andersbehandelt als der Sachverhaltsirrtum. Es galt der Grundsatz: Error iuris nocet (einRechtirrtum schadet). Er war nur unter sehr eng umschriebenen Voraussetzungenein Schuldausschliessungs- oder Schuldmilderungsgrund. Im geltenden Recht wirddie Rechtslage dem Sachverhaltsirrtum angeglichen. Der unverschuldete Verbots-irrtum fhrt zum Freispruch und der verschuldete (vermeidbare) zu einerMilderung.

    Entschuldbarer NotstandSetzt einen Konflikt gleichwertiger Rechtsgter voraus bzw. er wird bei einerNotstandskonstellation im Fall der Unzumutbarkeit, das gefhrdete Gut preiszu-

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    geben, angenommen, namentlich wenn Leben gegen Leben steht (vgl. Art. 18 StGB).Beispiel: Nach einem Schiffsunglck haben sich zwei Schiffbrchige auf einRettungsboot begeben. Nach einiger Zeit mssen sie feststellen, dass das

    Rettungsboot nur eine Person zu tragen vermag, whrend es mit zwei Personen inKrze untergeht. Der strkere Schiffbrchige wirft den schwcheren ins Wasser, umsein Leben zu retten. Der schwchere ertrinkt elendiglich.

    Bei Zumutbarkeit der Preisgabe erfolgt eine Strafmilderung.

    Notwehrexzess (entschuldbare Notwehr)

    vgl. Art. 16 StGB.

    Zwang

    Besonderheit: Trotz Vorliegens des Schuldausschliessungsgrundes der Schuld-unfhigkeit oder des Schuldmilderungsgrundes der verminderten Schuldfhigkeitknnen als Sanktion Massnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Zuden Massnahmen vgl. hinten IV Ziff. 5.

    5. Sanktionen

    siehe IV und Besonderer Teil des StGB.

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    IV DAS SANKTIONENSYSTEM

    1. ALLGEMEINES

    Sanktionensind Rechtsfolgen deliktischer Handlungen.

    Das StGB kennt als Sanktionen Strafen und Massnahmen (sog. Zweispurigkeit desStrafrechts).

    Oberbegriff zu Strafen und Massnahmen: kriminalrechtliche Sanktionen. DerAusdruck Strafrecht ist zu eng, da es nicht nur um Strafen geht, sondern umRechtsnormen, die im Zusammenhang mit kriminalrechtlichen Sanktionen stehen.Richtiger wre der Ausdruck Kriminalrecht. Allerdings: Die Strafe ist die weitaushufigste Sanktion.

    Strafe

    Gewollter ausgleichender Eingriff in die Rechtsgter einer Person (Vermgen,persnliche Freiheit), die schuldhaft eine Straftat verbt hat (Rehberg).

    Massnahme

    Rechtsfolge einer Straftat, die keine Strafe darstellt (Rehberg).

    Bei Massnahmen geht es meist darum, die beim Straftter infolge eines abnormenZustandes, der nicht verschuldet sein muss, bestehende Rckfallsgefahr zubekmpfen (Rehberg).

    Massnahmen knpfen nicht an die Schuld des Tters an, sondern an seineSozialgefhrlichkeit.

    2. UNTERSCHEIDUNG NACH DEM ALTER DER TTER

    Das Schweizerische Strafrecht unterscheidet in seinen Sanktionen nach dem Alterder Tter. Fr ber 18 Jahre alte Tter gilt das Erwachsenenstrafrecht. Fr

    Jugendliche zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr, dieeine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, kommt das sogenannte Jugendstraf-recht zum Zug. Es ist durch besondere Sanktionen gekennzeichnet. Kinder bis zumvollendeten zehnten Altersjahr unterstehen nicht dem Strafrecht.

    Per 1.1.2007 wurde das Jugendstrafrecht aus dem StGB ausgegliedert und in einemseparaten Gesetz geregelt, dem Bundesgesetz ber das Jugendstrafrecht

    (Jugendstrafgesetz, JStGB) vom 20. Juni 2003,http://www.admin.ch/d/ff/2003/4445.pdf).

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    Mit diesem Wechsel wurde das Strafmndigkeitsalter vom vollendeten siebten aufdas vollendete zehnte Altersjahr erhht.

    Eine Sonderkategorie bildenjunge Erwachsene vom 18. bis zum 25. Alters jahr.Fr sie gelten die Regeln (und Sanktionen) des Erwachsenenstrafrechtes mit derEinschrnkung von Art. 61 StGB (junge Erwachsene knnen einer besonderenMassnahme unterworfen werden).

    3. BERBLICK BER DAS SANKTIONENSYSTEMVerwiesen sei auf die nachstehende Graphik:

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    4. STRAFEN

    Die Todesstrafe ist verboten (Art. 10 Abs. 1 BV).

    Ebenfalls verboten sind Krperstrafen (Art. 10 Abs. 3 BV).

    Bei Verbrechen und Vergehen (vgl. zu dieser Unterscheidung V, Ziff. 1) kennt dasGesetz drei Hauptstrafen: die Geldstrafe (nach dem Tagessatzsystem),gemeinntzige Arbeit und die Freiheitsstrafe (Art. 34 StGB ff.).

    Die Dauer der Freiheitsstrafe betrgt in der Regel mindestens sechs Monate, die

    Hchstdauer 20 Jahre (ausser wenn im Gesetz die lebenslange Freiheitsstrafevorgesehen ist). Eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monatenkann nur ausnahmsweise verhngt werden (Art. 40/41 StGB). Sie wird durch dieGeldstrafe und die gemeinntzige Arbeit ersetzt.

    Geldstrafen werden in Tagesstzen verhngt (Art. 34 - 36 StGB). Zunchst wird nachdem Verschulden eine bestimmte Anzahl von Tagesstzen verhngt, maximal 360.Ein Tagessatz betrgt hchstens 3'000 Franken. Die Hhe richtet sich nach denpersnlichen und wirtschaftlichen Verhltnissen des Tters im Zeitpunkt des Urteils(Art. 34 StGB).

    Die gemeinntzige Arbeit kann mit Zustimmung des Tters anstelle einerFreiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180Tagesstzen verhngt werden. Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatzund 4 Stunden gemeinntziger Arbeit (Art. 37 und 39 Abs. 2 StGB). Die Hchstdauerder gemeinntzigen Arbeit betrgt somit 720 Stunden.

    Die Strafzumessung bei der Festlegung der Dauer einer Freiheitsstrafe, der Zahl derTagesstze bei der Geldstrafe und der an Stunden zu leistenden gemeinntzigen Ar-beit erfolgt innerhalb des ordentlichen Strafrahmens grundstzlich nach dem

    Verschulden (vgl. Art. 47 StGB bzw. hinten VI Ziff. 2).

    Alle drei Hauptstrafen knnen bedingt und teilbedingt ausgesprochen werden (Art.42 ff. StGB).

    Der bedingte Strafvollzug wird in der Regel gewhrt, wenn eine unbedingte Strafenicht notwendig erscheint, um den Tter von der Begehung weiterer Verbrechenoder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Freiheitsstrafe ist derbedingte Strafvollzug fr Strafen von hchstens 2 Jahren mglich (Art. 42 Abs. 1StGB), bei der Geldstrafe und der gemeinntzigen Arbeit besteht keine

    Hchstgrenze.

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    Eine teilbedingte Strafe kann angeordnet werden, wenn dies notwendig ist, um demVerschulden des Tters gengend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingte Teildie Hlfte der Strafe nicht bersteigen darf (Art 43 Abs. 2 StGB). Bei einer

    Freiheitsstrafe ist der teilbedingte Strafvollzug bei einer Dauer von mindestenseinem Jahr und hchstens drei Jahren mglich, wobei sowohl der aufgeschobene wieauch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen muss (Art 43 Abs. 3StGB).

    Bei einer bertretung (vgl. zu dieser Unterscheidung V, Ziff. 1) ist die Strafe Bussebis 10000 Fr. (Art. 103 und 106 StGB) oder gemeinntzige Arbeit bis zu 360 Stunden(Art. 107 StGB). Der bedingte und teilbedingte Strafvollzug ist nicht mglich (Art.105 Abs. 1 StGB). Die Busse wird nicht in Tagesstzen verhngt, sondern in Formeines fixierten Geldbetrages. Die Hhe bemisst sich je nach den Verhltnissen des

    Tters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist(Art. 106 Abs. 3 StGB).

    5. MASSNAHMEN

    Das geltende Recht kennt als stationre therapeutische Massnahmen die Behandlungvon psychischen Strungen, die Suchtbehandlung und die Massnahmen fr jungeErwachsene (Art. 59 61 StGB). Therapeutische Massnahmen sind primr auf dieResozialisierung des Tters ausgerichtet.

    Die wichtigsten Voraussetzungen fr die Anordnung und die Aufrechterhaltung vonMassnahmen werden im Gesetz ausdrcklich festgehalten (Art. 56 StGB).

    Sind die Voraussetzungen zur Verhngung sowohl einer Strafe als auch einerMassnahme gegeben, hat ein Gesetzgeber 3 Mglichkeiten:

    Er kann vorsehen, dass der Richter diesfalls entweder eine Strafe oder eineMassnahme verhngen muss (= Monismus).

    Er kann vorsehen, dass der Richter diesfalls sowohl eine Strafe als auch eineMassnahme anzuordnen hat (= Dualismus). Zum Dualismus bekennt sich derGesetzgeber des StGB (Art. 57 Abs. 1).

    Konkurriert beim Dualismus eine Massnahme mit einer unbedingtenFreiheitsstrafe, werden die beiden Sanktionen nacheinander vollzogen. Istdiesfalls vorgesehen, dass zuerst die Massnahme vollstreckt wird, dass der mit

    der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist unddass die Reststrafe nicht mehr vollzogen wird, wenn der mit der Massnahmeverbundene Freiheitsentzug krzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe ist,sofern der Tter bedingt entlassen wurde und sich bis zum Ablauf der Probezeit

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    bewhrt hat, spricht man vom dualistisch-vikariierenden System. So ist es imschweizerischen Strafrecht vorgesehen (Art. 57 Abs. 2 und 3 sowie Art. 62bStGB).

    Therapeutische Massnahmen nach Art. 59 und 60 StGB knnen auch ambulantangeordnet werden (Art. 63 StGB). Dabei kann der Vollzug einer zugleichausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulantenBehandlung aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen(Art. 63 Abs. 2 StGB). Es gilt auch diesfalls das dualistisch-vikariierenden System. Beierfolgreichem Abschluss der ambulanten Behandlung wird die aufgeschobeneFreiheitsstrafe nicht mehr vollzogen, andernfalls ist sie zu vollziehen (Art. 63b Abs. 1und 2 StGB).

    Als isolierende Massnahme kennt das Gesetz die (Sicherungs-)Verwahrung (Art. 64,64a und 64b StGB). Isolierende Massnahmen sind primr auf den Schutz derAllgemeinheit durch Absonderung des Tters ausgerichtet. Es braucht alsAnlassdelikt eine besonders schwere Straftat. Voraussetzung ist ferner, dass durchein solches Delikt eine schwere Beeintrchtigung der physischen, psychischen odersexuellen Integritt des Opfers erfolgt und der Tter einen entsprechenden Vorsatzhat. Ferner muss entweder aufgrund einer anhaltenden oder langdauerndenpsychischen Strung von erheblicher Schwere, mit der die Anlasstat im Zusammen-hang stand oder aufgrund der Persnlichkeitsmerkmale des Tters, der Tatumstndeund seiner gesamten Lebensumstnde ernsthaft zu erwarten sein, dass der Tter

    weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 StGB). Untherapierbarkeit ist Verwahrungs-voraussetzung (folgt aus Art. 64 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sowie Art. 65 StGB, ferneraus Art. 59 Abs. 3 StGB).

    Bei der Verwahrung wird nach Abschluss des Strafvollzugs eine weitere, notfallslebenslange Wegsperrung vorgenommen, bei der nur unter verschrftenBedingungen die Entlassung in Frage kommt (Art. 64 Abs. 2 sowie Art. 64a und 64bStGB).

    Andere Massnahmen (d.h. Massnahmen, die nicht mit Freiheitsentzug verbunden

    sind) sind die Friedensbrgschaft, das Berufsverbot, das Fahrverbot, dieVerffentlichung des Urteils und die Einziehung (Art. 66 ff. StGB).

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    V EINZELNE DELIKTSTYPEN

    1. VERBRECHEN,VERGEHEN ODER BERTRETUNGEN

    Die einzelnen Delikte des besonderen Teils sind entweder Verbrechen, Vergehenoder bertretungen.

    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sindund Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafebedroht sind (Art. 10 StGB). bertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind(Art. 103 StGB).

    Nicht massgebend ist innerhalb dieser drei Kategorien die Schwere der konkretenTat und die konkret ausgesprochene Strafe (vgl. z.B. Art. 139 StGB: Der Tter hatauch dann ein Verbrechen begangen, wenn er im konkreten Fall lediglich mit einerFreiheitsstrafe von z.B. vier Monaten belegt wird).

    2. ERFOLGSDELIKTE / TTIGKEITSDELIKTE

    Erfolgsdelikte

    Erfolgsdelikte sind erst vollendet, wennein ber die Tathandlunghinausgehender (von der Tathandlungabgrenzbarer) Aussenerfolg eintritt,d.h. eine Wirkung, die vom Verhaltendes Tters verschieden ist (z.B. Art. 111,144, 146 StGB).

    Schlichte Ttigkeitsdelikte

    Es bedarf fr die Vollendung keines Aus-senerfolgs, sondern der Tatbestand istmit der Vornahme einer blossenHandlung erfllt (vgl. Art. 190, 307StGB).

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    3. OFFIZIALDELIKTE /ANTRAGSDELIKTE

    Offizialdelikte

    Normalfall. Das Delikt wird von Amteswegen verfolgt. Es gengt eineStrafanzeige. Zur Strafanzeige berechtigtist jede Person (Einschrnkung: Anzeigewider besseres Wissen: Art. 303 FalscheAnschuldigung, und Art. 304 Irrefhrung der Rechtspflege).

    Antragsdelikte

    Ausnahme. Neben einer Strafanzeigebraucht es einen sogenanntenStrafantrag(vgl. Art. 30-33 StGB, fernerz.B. Art. 144, 173, 180 StGB). ZumStrafantrag berechtigt ist nur die jeweilsdirekt betroffene Person (derGeschdigte).

    Grnde fr die Einfhrung von

    Antragsdelikten:

    geringfgiges Delikt

    Delikt innerhalb der Privatsphre vonTter und Opfer

    Evtl. Nachteile eines Strafverfahrensfr das Opfer

    4. GRUNDDELIKTE /ABGEWANDELTE DELIKTE

    abgewandelte Delikten

    Von einem Grunddelikt abgeleitete Delikte (mit ihmverwandte Delikte).

    Grunddelikte

    Delikte, die vomGesetzgeber als Grundlageanderer, davonabgeleiteter Delikte dienen(vgl. Art. 111 StGB imVerhltnis zu Art. 112-114/116 StGB).

    qualifizierte Delikte

    Es liegen erschwerendeMomente vor. Sie sind ent-weder mit hherer Strafeals das Grunddelikt be-droht (112-111) oder dieBestrafung ist erleichtert(Offizial- statt Antrags-delikt: vgl. Art. 123 Ziff. 2StGB).

    privilegierte Delikte

    Es liegen milderndeMomente vor. Konsequenzist entweder eine mildereStrafe (113/114/116111)oder die Bestrafung isterschwert (via Straf-antragserfordernis: Art.

    139 Ziff. 4 StGB).

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    5. BEGEHUNGSDELIKTE /UNTERLASSUNGSDELIKTE

    Unterlassungsdelikte

    Ausnahme. Straftat stellt Verstoss gegen ein Gebotdar.Unterlassen des gebotenen Handelns. Beispiele: Art.128, 217 StGB.

    Begehungsdelikte

    Normalfall. Tatbestnde,in denen ein verbotenesTun umschrieben wird.Die Straftat stellt einenVerstoss gegen ein Verbotdar.

    unechte

    Bei unechten Unterlas-sungsdelikten wird ein imGesetz als Begehung um-schriebener Tatbestanddurch Unterlassen erfllt.Das Delikt wird durchpflichtwidriges Unttig-bleiben begangen. Es be-darf hiefr eine Garanten-stellung des Tters (recht-

    liche Pflicht, die Verlet-zung des Rechtsgutes zuverhindern).Die Garantenstellung kannentstehen aus:

    Gesetz

    Vertrag

    eine freiwilligeingegangene Gefah-rensgemeinschaft

    durch Ingerenz(Schaffung einerGefahr)

    Das unechte Unterlas-sungsdelikt war bis zum1.1.2007 gewohnheits-rechtlich anerkannt.Seither wird es in Art. 11StGB geregelt. Es besteht

    die Mglichkeit der Straf-milderung .

    echte

    Ausnahme. Unterlassungwird in der Gesetzesnormausdrcklich erwhnt undsanktioniert.

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    6. GEMEINE DELIKTE /SONDERDELIKTE

    Sonderdelikte

    Tter kann nur eine bestimmten Person mit gesetzlichumschriebenen Eigenschaften sein (z.B. Art. 116, 307,317).

    Gemeine Delikte

    Normalfall. Tatbestnde,die von jedermann erflltwerden knnen.

    echte

    PersnlicheTterqualifikation

    begrndetStrafbarkeit(z.B. Art. 120, 312).

    unechte

    Qualifizierter oderprivilegierter Fall eines

    gemeinen Deliktes (z.B.Art. 138 Ziff. 2, 139 Ziff. 4).

    7. VERLETZUNGSDELIKTE /GEFHRDUNGSDELIKTE

    Gefhrdungsdelikte

    Das Delikt ist schon vollendet, wenn die erhhteMglichkeit einer Verletzung besteht. Z.B. Art. 129.

    Verletzungsdelikte

    Das geschtzte Rechtsgutwird tatschlich verletzt.Delikte, bei denen dieVerletzung einesbestimmten Objekts zurVollendung der strafbarenHandlung gehrt.

    konkrete

    Vorausgesetzt ist, dasstatschlich eine Gefahr frein bestimmtes Rechtsgutgeschaffen wird. EinZustand wird geschaffen,

    aufgrund dessen nachdem gewhnlichen Laufder Dinge dieWahrscheinlichkeit odernahe Mglichkeit derVerletzung besteht (z.B.Art. 129, 223). Gefhrdungist Tatbestandsmerkmal(konkreteGefhrdungsdelikte sind

    insofern Erfolgsdelikte).

    abstrakte

    Das deliktische Verhaltenfhrt in der Regel zu einererhhten Mglichkeit derRechtsgutsverletzung,auch wenn dies im

    Einzelfall nicht zutrifft(z.B. Art. 173, ferner FiaZ).Gefhrdung ist nichtMerkmal desTatbestandes, sonderngesetzgeberisches Motiv.

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    VI STRAFZUMESSUNG

    1. STRAFRAHMENDas StGB knpft an jeden Tatbestand eine Strafdrohung. Stets besteht einStrafrahmen.

    Der ordentliche Strafrahmen betrgt:

    bei Freiheitsstrafen: 6 Mte. - 20 Jahre, in Einzelfllen lebenslnglich. Unterhalbvon sechs Monaten ist die Verhngung einer Freiheitsstrafe nur ausnahmsweisemglich (Art. 40/41 StGB).

    bei Geldstrafe:

    Minimum: keines (in der Praxis 1 Tagessatz)Maximum: 360 Tagesstze (Art. 34 StGB)

    bei gemeinntziger Arbeit:

    Minimum: keinesMaximum: 720 Stunden (Art. 37 StGB)

    bei Busse:

    Minimum: keinesMaximum: 10'000 Franken

    Vorbehalten bleiben abweichende Minima und Maxima bei den einzelnenStraftatbestnden.

    Gemss Art. 42 Abs. 4 kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafeoder mit einer Busse verbunden werden.

    Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz Geldstrafe und 4 Stundengemeinntziger Arbeit (Art. 39 Abs. 2 StGB).

    2. EIGENTLICHE STRAFZUMESSUNGGemss Art. 47 und 106 Abs. 3 StGB erfolgt die Strafzumessung grundstzlich nachdem Verschulden (innerhalb des ordentlichen Strafrahmens). Die Schuld ist dasMass der Strafzumessung, nicht (unmittelbar) die Schwere der Tat.

    Der Schuldgrundsatz hat bei der Strafzumessung eine strafbegrenzendeFunktion: Die Strafe darf das Mass der Schuld nicht berschreiten. Nachherrschender Lehre bildet die Schuld auch die Untergrenze des Strafmasses. Der

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    Tter soll die nach dem Schuldgrad verdiente Strafe erhalten. Dabei spielt eine Rolle,dass die Rechtsordnung eine Friedensordnung ist und die Strafe auch den Verletztenund die Allgemeinheit berhrt.

    3. STRAFMINDERUNG / STRAFERHHUNGBei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens prft dasGericht alle strafmindernden und straferhhenden Faktoren. Zu bercksichtigensind u.a. Vorleben, persnliche Verhltnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dasLeben des Tters. Ferner wird in Art. 47 StGB przisiert, dass das Verschulden nachder Schwere der Verletzung oder Gefhrdung des betroffenen Rechtsguts, nach derVerwerflichkeit des Handelns, den Beweggrnden und den Zielen des Tters sowiedanach bestimmt wird, wie weit der Tter nach den inneren und usserenUmstnden in der Lage war, die Gefhrdung oder Verletzung zu vermeiden.

    4. STRAFMILDERUNGDie Strafmilderung bietet die Mglichkeit, beim Vorliegen erleichternder Umstndeden Strafrahmen zu unterschreiten.

    Die Strafmilderungsgrnde werden in Art. 48 StGB aufgezhlt. Hinzu kommen Straf-milderungsgrnde in anderen Bestimmungen (Gehilfenschaft, Versuch). Das Gerichtist nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann auf eine andereals die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Hchst- und Min-destmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 48a StGB).

    5. STRAFBEFREIUNGStrafbefreiung bedeutet, dass ein Schuldspruch zu erfolgen hat, aber keine Sanktion

    ausgesprochen wird.

    In Art. 52 ff. StGB sind drei wichtige Strafbefreiungsgrnde kodifiziert:

    Die Betroffenheit des Tters durch seine Tat,

    das fehlende Strafbedrfnis und

    die Wiedergutmachung

    Diese Regeln sehen ausdrcklich vor, dass in Strafbefreiungsfllen bereits auf dieStrafverfolgung oder auf die berweisung an das Gericht verzichtet werden kann. In

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    den Strafgesetzen finden sich weitere Strafbefreiungsgrnde (vgl. z.B. Art. 22 Abs. 2StGB).

    6. STRAFSCHRFUNGSie bietet u.U. die Mglichkeit, den oberen Strafrahmen zu berschreiten.

    Eine Strafschrfung ist bei Konkurrenz vorgesehen (Art. 49 StGB). Massgebend ist,ob der Tter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen fr mehreregleichartige Strafen erfllt. Dann verurteilt das Gericht den Tter zu der Strafe derschwersten Straftat (= jene mit der hchsten Strafdrohung) und erhht diese sog.Einsatzstrafe unter Bercksichtigung der weiteren erfllten Straftatbestndeangemessen (= Asperationsprinzip bzw. Verschrfungsprinzip). Folge ist zumindesteine Straferhhung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens. Mglich ist auch eineStrafschrfung, d.h. eine berschreitung des Hchstmasses der angedrohten Strafe.Dieses darf jedoch hchstens um die Hlfte berschritten werden. Ferner besteht eineBindung an das gesetzliche Hchstmass der betreffenden Strafart.

    Art. 49 sieht allerdings vor, dass das Asperationsprinzip nur zum Zuge kommt,wenn die Voraussetzungen fr mehrere gleichartige Strafen erfllt sind.Ungleichartige Strafen werden hingegen kumuliert. Das Kumulationsprinzip giltnamentlich, wenn bertretungsbussen mit Hauptstrafen fr Verbrechen undVergehen zusammentreffen.

    Wie verhlt es sich, wenn die schwerste Strafe z.B. einen qualifizierten Raub gemssArt. 140 Ziff. 3 betrifft, weil der zu Verurteilende ihn als Mitglied einer Bande aus-fhrte (Sanktion: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren) und er in ganz anderemZusammenhang angetrunken ein Fahrzeug gefhrt hat, fr das er bei einer individu-ellen Beurteilung mit einer Geldstrafe von z.B. 20 Tagesstzen bestraft worden wre?In diesem Fall wrden die beiden Strafen nicht kumuliert, sondern das Asperati-onsprinzip kme zum Zug, weil Art. 91 SVG alternativ zwei Strafen androht, Frei-heitsstrafe oder Geldstrafe. Diesfalls ist das Gericht nicht gezwungen, die Freiheits-strafe des Raubes mit der hypothetischen Geldstrafe im Fall einer isolierten Sanktio-nierung wegen Fahrens in nicht fahrfhigem Zustand zu kumulieren, sondern kanneine einzige Gesamtstrafe aussprechen, d.h. im vorliegenden Fall die Freiheitsstrafefr den qualifizierten Raub angemessen erhhen.

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    VII VERSUCH

    1. BEGRIFFVersuch liegt vor, wenn der Tter nach seiner Vorstellung von der Tat zurVerwirklichung des Tatbestandes ansetzt. Es mssen alle subjektiven Tatbestands-merkmale vorliegen, whrend die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht oder nichtgnzlich verwirklicht werden.

    Straflose Vorbereitung Versuch vollendetes Delikt

    2. VERSUCHSARTEN

    unvollendeter Versuch

    Normalfall.

    Der Tter beginnt mit derAusfhrung, fhrt aber diestrafbare Handlung nicht zuEnde (nicht alle obj. Tatbe-standsmerkmale werdenverwirklicht).

    Beginn (Abgrenzung zurstraflosen Vorbereitung): Mitjener Ttigkeit, die nach demPlane des Tters den letztenentscheidenden Schritt insVerbrechen bildet, von dem inder Regel nicht mehr zurck-getreten wird (Bundesgerichtentsprechend der subjektivenVersuchslehre).

    vollendeter Versuch

    Ausnahme.

    Der Tter hat die demgesetzlichen Tatbestandentsprechende Ausfhrungs-handlung verwirklicht (alleobj. Tatbestandsmerkmale,welche er selber ausfhren

    muss), der zum Tatbestandgehrende Erfolg bleibt jedochaus. Der Tter hat alles getan,was er zur Herbeifhrung desErfolges tun konnte.

    Nur bei Erfolgsdeliktenmglich.

    untauglicher Versuch

    Ausnahme.

    1. Einfacher untauglicherVersuch: Der Tterverkennt, dass die Tatnach der Art des Gegen-standes oder des Mittels,an oder mit dem er sieausfhren will, berhaupt

    nicht zur Vollendunggelangen kann.

    Beispiele: A will den B vergiften,

    schttet aber eine zugeringe Giftdosis indessen Getrnk.

    A will dem B einenGegenstand stehlen undbersieht, dass dieser ihmbereits gehrt.

    2. Untauglicher Versuch ausgrobem Unverstand. Wieoben, aber die Tat erfolgtaus grobem Unverstand.

    Beispiel: Die fromme, aberwenig intelligente Klarabetet instndig zum liebenGott und bittet ihn darum,die bse Nachbarin unver-zglich sterben zu lassen.

    Sie ist von der Wirksam-keit ihrer Ttungsmethodeberzeugt.

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    3. STRAFBARKEITAlle Versuchsarten fhren grundstzlich zu einer (fakultativen) Strafmilderung (Art.22 Art. 1 StGB). Der untaugliche Versuch aus grobem Unverstand fhrt zurStraflosigkeit (Art. 22 Art. 2 StGB).

    Rcktritt (beim unvollendeten Versuch) und ttige Reue (beim vollendeten Versuch)fhren stets zu einer Strafmilderung oder zu einer Strafbefreiung (Art. 23 Abs. 1StGB).

    Die Bestimmungen ber den Versuch regeln ferner besondere Einzelfragen (Rcktrittund ttige Reue bei einer Tat mehrerer Tter oder Teilnehmer, das Ausbleiben desErfolgs aus einem anderen Grund sowie das vergebliche Bemhen eines Tters oderTeilnehmers, die Vollendung der Tat zu verhindern). Vgl. Art. 23 Abs. 2-4 StGB.

    Gemss Art. 260bis StGB sind bei acht Straftatbestnden bereits Vorbereitungs-handlungen strafbar.

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    VIII BETEILIGUNG MEHRERER AN EINER STRAFTAT

    1. TEILNAHME IM WEITEREN SINN

    unmittelbare Tterschaft

    Al leintter

    Ein Tter handelt allein(weitere evtl. Mitwirkendeerscheinen als sekundr,

    vgl. nachfolgend 2. Teil-nahme i.e.S.).

    Mittter

    Mehrere verben einDelikt.Bewusstes und gewolltes

    Zusammenwirken bei derEntschliessung, Planungoder Ausfhrung einesVorsatzdelikts.

    mittelbare Tterschaft

    Mittelbarer Tter =intellektueller, indirekterTter.

    Tter fhrt Tat persnlichaus.

    Ausfhrung

    gemeinsam

    arbeitsteilig

    Verwendung einesanderen Menschen zurungewollten Ausfhrungeiner Straftat. Dieserandere Mensch ist

    Werkzeug, Tatmittel undhandelt willenlos oderfahrlssig.

    Bestrafung wie im Gesetzvorgesehen.

    Strafandrohung wieAlleintter(Gewohnheitsrecht).

    Der mittelbare Tter wirdbestraft wie ein direkterTter (Gewohnheitsrecht).

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    2. TEILNAHME IM ENGEREN SINNBeteiligung an einer fremden strafbaren Handlung. Teilnehmer nehmen die

    tatbestandsmssige Handlung nicht vor.

    Teilnahmeformen

    Gehilfenschaft

    vorstzliche untergeordnete Beteiligungam fremden vorstzlichen Delikt. Es gehtum die Frderung der von anderen

    beschlossenen Haupttat, um dieUntersttzung einer fremden Straftat,um Hilfeleistung, z.B. durch

    Fahrt zum Tatort

    Liefern des Tatwerkzeugs

    Hinweis auf Gelegenheit

    Schmierestehen.

    Anst if tung

    vorstzliche Bestimmung eines anderenzu einem vorstzlichen Delikt. Es gehtum Hervorrufen des Tatentschlusses,

    Veranlassung einer fremden Straftat, z.B.via Rat, Geheiss, Bitte, Verlockung,Belohnung, berreden. Der Angestiftetewird psychisch beeinflusst.

    Strafbarkeit

    Gehilfenschaft

    Ar t. 25 StGB

    Anst if tung

    Art. 24 StGB

    Akzessoriett(Abhngigkeit vonAusfhrung der Haupttat, zumindest inForm des Versuchs). Erfolgsdelikt.Strafdrohung der Haupttat und einfachefakultative Strafmilderung (bzw. nachknftigem Recht obligatorischeStrafmilderung). VersuchteGehilfenschaft ist straflos.Gehilfenschaft zu einer bertretung:nur strafbar, wenn ausdrcklich imGesetz bestimmt (Art. 105 Abs. 2 StGB).

    Vergehen, bertretungAkzessoriett (abhngig von Tat oderVersuch). Gleiche Strafandrohungwie der Tter. Versuchte Anstiftungist nicht strafbar.

    Verbrechenwie oben mit folgendem Unterschied:War Anstiftung erfolglos, Bestrafungwie versuchtes Verbrechen

    (Akzessoriett wird durchbrochen).

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    IX KONKURRENZ

    Konkurrenz(sog. echte Konkurrenz) Scheinkonkurrenz(sog. unechte Konkurrenz)

    Real Ideal Ideal Real

    durch mehrereselbstndigeHandlungen wer-den verschiedeneStrafbestimmungen

    verletzt oder mehr-mals wird derselbeStraftatbestandverwirklicht(Handlungsmehr-heit)

    - verschiedenartige- gleichartige

    Beispiel einerverschiedenartigenRealkonkurrenz:

    Jemand begeht amMontag eineKrperverletzungund am Dienstageine Ehrverletzung.

    durch eineHandlung werdenmehrere Straftat-bestnde verwirk-licht oder der

    gleiche Straftat-bestand mehrfach(Handlungseinheit)

    - verschiedenartige- gleichartige

    Beispiel einerverschiedenartigenIdealkonkurrenz:Schlag auf die Naseeines Menschenmit der Folge, dassdas Opfer dasNasenbein brichtund dessen Brille

    zerstrt wird(Krperverletzungin Idealkonkurrenzmit Sachbe-schdigung).

    Spezialitt:

    Ein Straftatbestandschliesst nebst bes.TB-Merkmalen alle

    TB-Merkmale einesanderen Straftatbe-standes in sich.Beispiel:Art. 139 Ziff. 3 imVerhltnis zu Art.139 Ziff. 1 StGB

    Konsumtion:

    Ein Tatbestandumfasst einenanderen wert-mssig.Beispiel: Art. 179StGB umfasst dieSachbeschdigungnach Art. 144 StGB(die durch dieffnung einesBriefes entsteht).

    Subsidiaritt:

    Auffangtatbestand;wird nur ange-wendet, wenn einTatbestand nichtnach einer anderen

    Vorschrift mitschwerer (odermilderer) Strafe

    straflose Vortat/straflose Nachtat(besser:mitbestrafte Vor-oder Nachtat)

    Vortat umfasstden Unrechtsgehaltder Nachtat oderumgekehrt.

    Beispiel einerstraflosen Vortat:Art. 226 StGB imVerhltnis zu Art.224 StGB.

    Beispiel einerstraflosen Nachtat:Im Stiche lasseneines Verletzten im

    Sinn von Art. 128Abs. 1 StGB nacheiner versuchtenTtung.

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    bedroht ist.

    Beispiel:

    Der Versuch istsubsidir zumvollendeten Delikt.

    Normalfall. Mehrere Strafbestimmungenkommen zur Anwendung, weil keineBestimmung die Tat(en) nach allenRichtungen erfasst.

    Ausnahme. Nur eine Strafbestimmungkommt zur Anwendung, obwohl formellmehrere Straftatbestnde verwirklichtsind. Ein Straftatbestand geht vor, alle

    anderen werden ausgeschlossen.

    Asperationsprinzip(Normalfall).

    Vgl. Art. 49 StGB. AngemesseneErhhung der Sanktion fr die schwersteStraftat (Verschrfungsprinzip). Steht imGegensatz zum Kumulationsprinzip(Hufungsprinzip). Das Kumulations-

    prinzip gilt namentlich beim Zusammen-treffen einer Busse (wegen einerbertretung) mit einer Hauptstrafe frVerbrechen oder Vergehen und beimZusammentreffen anderer nichtgleichartiger Strafen (vgl. vorne S. 27).

    Absorptionsprinzip(Einschlussprinzip)

    Fhrt das schwerste Delikt zu lebens-lnglichem Zuchthaus, werden diebrigen Strafen absorbiert.

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    X. STRAFBARKEIT VON UNTERNEHMEN

    Art. 102 StGB regelt die Strafbarkeit von Unternehmen in materieller Hinsicht. Art.102a StGB ussert sich zu prozessualen Fragen.

    Der Gesetzgeber sah das kriminalpolitische Bedrfnis fr die Einfhrung der beidenBestimmungen in der zunehmenden (organisierten) Wirtschaftkriminalitt sowie derUmweltkriminalitt. Zu intensiven Diskussionen gab im Vorfeld die Schuldfhigkeitder Unternehmen Anlass bzw. die Aufgabe des Grundsatzes societas delinquerenon potest, wonach nur natrliche Personen schuldfhig sein sollen.

    Die Strafbarkeit von Unternehmen ist im schweizerischen Recht bereits im Steuer-recht (Art. 181 ff. DBG) sowie im Verwaltungsstrafrecht (Art. 7 VStrR) vorgesehen.

    Nach Art. 102 Abs. 1 StGB wird ein Unternehmen mit einer Busse in der Hhe vonmaximal Fr. 5 Millionen gebsst, wenn

    in einem Unternehmen in Ausbung geschftlicher Verrichtung im Rahmen desUnternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde und

    die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmen keiner bestimmtennatrlichen Person zugerechnet werden kann.

    Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens ist in den Fllen von Art. 102Abs. 1 StGB demnach eine subsidire.

    Beispiel: Ein Fahrzeug wurde auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 162km/h registriert. Es handelte sich um ein Firmenfahrzeug. Das betreffende Unter-nehmen konnte aber nicht mehr feststellen, welcher Angestellte an dem betreffendenTag mit dem Firmenfahrzeug unterwegs war. Deshalb wurde das Unternehmen we-gen mangelnder Organisation mit 3'000 Franken Busse bestraft (Freiburger Zeit-schrift fr Rechtsprechung 2005, Fall Nr. 21).

    Unabhngig von der Strafbarkeit einer natrlichen Person wird die Unternehmungin den in Absatz 2 von Art. 102 StGB aufgefhrten Fllen bestraft:

    260ter(kriminelle Organisation)

    260quinquies(Finanzierung des Terrorismus)

    305bis(Geldwscherei)

    322ter(Bestechung schweizerischer Amtstrger)

    322quinquies(Vorteilsgewhrung)

    322septies (Bestechung fremder Amtstrger)

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    Voraussetzung fr die Bestrafung der Unternehmung nach Art. 102 Abs. 2 StGB ist,dass dem Unternehmen vorzuwerfen ist, es habe nicht alle erforderlichen und zu-mutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen, um die Straftat zu verhindern.

    Als Unternehmen im Sinne des siebenten Titels gelten nicht nur juristische Personendes privaten und ffentlichen Rechts (exkl. Gebietskrperschaften), sondern auchsmtliche (auch nicht rechtsfhige) Gesellschaften und Einzelfirmen (Art 102 Abs. 4StGB).

    Lehre und Praxis werden sich vorab damit zu beschftigen haben, wann ein Organi-sationsmangel vorliegt und in welchen Fllen dem Unternehmen vorzuwerfen ist, eshabe nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getrof-fen, um die Straftat zu verhindern. Schlagworte wir Organisationsverschulden,

    Verbandskriminalitt und organisierte Unverantwortlichkeit werden im Zu-sammenhang mit der Strafbarkeit von Unternehmen nher zu definieren sein.

    Des Weiteren wird herauszufinden sein, welcher Verbrechen und Vergehen sich eineUnternehmung strafbar machen kann.

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    XI FRAGEN ZUR REPETITION

    II1. StGB: Datierung und Inkrafttreten?2.

    Definieren Sie materielles Strafrecht?3. Woraus besteht eine materielle Strafrechtsnorm?4.

    In welche 3 Bcher ist das StGB unterteilt?5.

    Was heisst BtmG?6.

    Was heisst OHG?7.

    Gibt es eine Eidgenssische Strafprozessordnung?

    III1. Zhlen Sie die 5 Elemente des Verbrechensbegriffs auf!2. Wann ist ein Sachverhalt tatbestandsmssig?3. Welches sind die klassischen Rechtfertigungsgrnde?4. Was heisst Notwehr?5. Formelles Strafrecht: Begriff! Welche zwei Bereiche umfasst es?6. Was heisst Notstand? Wie ist beim Notstand zu differenzieren?7. Was fr Vorschriften sind im Allgemeinen Teil geregelt?

    8.

    Was regelt der Besondere Teil?9.

    Was heisst Schuld?10. Zhlen Sie die klassischen Schuldausschliessungsgrnde

    (bzw. Schuldmilderungsgrnde) auf!11. Was ist ein Irrtum? Was fr Irrtumsarten gibt es? Wie unterscheiden sie sich?12.

    Erklren Sie den Begriff Fahrlssigkeit!13. Was bedeutet Eventualvorsatz?14.

    Wo findet man im StGB Strafvollzugsrecht?

    IV1.

    Welche Sanktionen kennt das StGB?2. Was ist eine Strafe?3.

    Knnte in der Schweiz die Prgelstrafe wieder eingefhrt werden?4. Worum geht es im Strafvollzugsrecht?5. Wer verbt ein Delikt vorstzlich?6. Was wird strafrechtlich sanktioniert?7. Was nderte durch die Einfhrung des StGB?8. Ist eine juristische Person strafbar?9.

    Wie bestimmt sich die Hhe eines Tagessatzes?10. Erklren Sie den Begriff Massnahme?11. Welche Hauptstrafen finden sich im StGB?

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    12.

    Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?13. Was bezweckt eine isolierende Massnahme?14.

    Kennt das StGB eine isolierende Massnahme?

    15.

    Zhlen Sie die therapeutischen Massnahmen auf!16.

    Welches ist das Ziel von therapeutischen Massnahmen?17. Erklren Sie das dualistisch-vikariierende System!18. Was heisst Rechtswidrigkeit?19. Was heisst Jugendstrafrecht und wo ist es geregelt?20. Schildern Sie ein Beispiel mit einem Sachverhaltsirrtum.21. Welche Strafen knnen bedingt und teilbedingt ausgesprochen werden?

    V1.

    Was ist ein Verbrechen, was eine bertretung?2. Erklren Sie die Begriffe Erfolgsdelikte und schlichte Ttigkeitsdelikte!3.

    Wie hoch ist der ordentliche Strafrahmen bei der Geldstrafe?4. Was ist der Unterschied zwischen Sachverhalt und Tatbestand?5.

    Warum wre Kriminalrecht der richtigere Ausdruck als Strafrecht?6. Was sind privilegierte Delikte?7.

    In welchen Quellen (neben dem StGB) ist eidgenssisches Strafrecht enthalten?8. Erklren Sie den Satz nulla poena sine culpa!9.

    Was wissen Sie ber die Todesstrafe in der Schweiz?10.

    Was sind Offizialdelikte?11.

    Wann kann eine Strafe bedingt ausgesprochen werden?12. Wie unterscheidet sich der Eventualvorsatz von der Fahrlssigkeit?13.

    Was ist ein echtes Unterlassungsdelikt?14. Was ist ein echtes Sonderdelikt?15.

    Wo findet man im StGB Strafprozessrecht?16. Schildern Sie ein Beispiel mit einem Notwehrexzess.17. Wann kann eine vollziehbare kurze Freiheitsstrafe von weniger als sechs Mona-

    ten ausgesprochen werden?18. Wie werden bei der Geldstrafe die Anzahl der Tagesstze festgelegt?

    VI1. Was heisst Nebenstrafrecht?2.

    Was sind objektive und was subjektive Tatbestandsmerkmale?3. Welches ist die Mindestdauer bei Freiheitsstrafen?4.

    Was heisst Strafrahmen?5.

    Nach welchen Grundstzen erfolgt die Strafzumessung?

    6.

    Was fr Arten von Strafrecht gibt es?7.

    Welche Art von Strafrecht regelt das StGB (berwiegend)?8.

    Welches ist der Hchstbetrag der Busse?

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    9.

    Wann kann eine Strafe teilbedingt ausgesprochen werden?10. Erlutern Sie die strafbegrndende und -begrenzende Funktion des Schuld-

    grundsatzes!

    11.

    Was heisst Strafschrfung?12.

    Bei Konkurrenz mit Freiheitsstrafen gilt das Asperationsprinzip.Was heisst das?

    13. In welchen Fllen ist ein tatbestandsmssiges Verhalten rechtswidrig?14. Weshalb wurden Antragsdelikte eingefhrt?15. Was ist ein Begehungsdelikt?16. Was ist ein gemeines Delikt?17. Was ist ein Gefhrdungsdelikt?18. Schildern Sie ein Beispiel mit einem Putativnotwehrfall.

    VII1.

    Wann liegt ein Versuch vor?2. Was ist ein unvollendeter, was ein vollendeter Versuch?3.

    Wo liegt die Grenze zwischen unvollendetem Versuch und strafloser Vor-bereitung?

    4.

    Was ist ein abstraktes Gefhrdungsdelikt?5. Was macht der Richter, wenn der Beschuldigte zur Zeit der Tat schuldunfhig

    war?6.

    Was fr andere Massnahmen kennen Sie?7.

    Was bedeutet Schuldunfhigkeit?8. Was heisst ANAG?9.

    Was heisst VStrR und um was geht es in diesem Gesetz?10. Besteht eine Hchstgrenze fr bedingte Strafen?11.

    Was heisst Strafmilderung?12. Was ist die Hchststrafe eine bertretung?13. Wie ist beim Strafschrfungsgrund der Konkurrenz vorzugehen?

    VIII1. Wann spricht man von Mittterschaft, wann von mittelbarer Tterschaft?2.

    Was ist Gehilfenschaft?3. Was ist Anstiftung?4.

    Wo ist das formelle Strafrecht und wo das Strafvollzugsrecht geregelt?5. Inwiefern hat das Alter einen Einfluss auf die Schuldfhigkeit?6.

    Was verstehen Sie bei den Massnahmen unter richterlichem Monismus?7.

    Was heisst Teilnahme i.e.S.?

    8.

    Was ist ein untauglicher Versuch?9.

    Was sind qualifizierte Delikte?

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    10.

    Wre es denkbar, dass ein Mrder (Art. 112 StGB) nur zu 8 Jahren Freiheits-strafe verurteilt wird?

    11.

    Was ist ein unechtes Unterlassungsdelikt und unter welchen Voraussetzungen

    ist der Tter strafbar?12.

    Was ist ein konkretes Gefhrdungsdelikt?13. Wie wird der Versuch bestraft?14. Schildern Sie ein Beispiel mit einem Rechtsirrtum.15. Welche zeitlichen Schranken gelten bei Freiheitsstrafen fr den teilbedingten

    Strafvollzug.

    IX

    1.

    Was bedeutet unechte Gesetzeskonkurrenz und was hat sie fr strafrechtlicheFolgen?

    2. Was heisst Idealkonkurrenz und was sind ihre Folgen?3.

    Was heisst Realkonkurrenz und was sind ihre Folgen?4. Was ist ein unechtes Sonderdelikt?5.

    Wann spricht man von strafloser Vorbereitung?6. Ist die Gehilfenschaft strafbar und allenfalls wie?7.

    Was bedeutet Spezialitt, Konsumtion und Subsidiaritt bei der Konkurrenz?8. Wie wird ein Anstifter bestraft?9.

    Wer ist zustndig fr den Erlass des materiellen Strafrechts, der Bund oder dieKantone? Warum?

    10.

    Was versteht man bei den Massnahmen unter Dualismus?11. Wie wird ein mittelbarer Tter bestraft?12.

    Welches sind die Folgen der Idealkonkurrenz bzgl. der Strafzumessung?13. Sie begehen eine fahrlssige Sachbeschdigung (Art. 144 StGB). Wie werden

    Sie bestraft?14. Was kennen Sie fr Arten von Massnahmen?15. Was heisst Asperationsprinzip?16. Was ist ein Verletzungsdelikt?17. Was heisst gleichartige Realkonkurrenz?18.

    Wie erfolgt die Strafzumessung bei der Busse?19. Was heisst Rckfall und welche Folgen zeitigt er?

    X1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Unternehmen strafrechtlich verantwort-

    lich?2. Was heisst MStP?