Urheberrecht &
Leistungsschutzrechte dargestellt anhand der Verwertungsgesellschaften
GEMA & VG Wort
Bastian Everding & Gesa M. Schmidt – WS 2014/15 – D. Druckrey
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum
Teil 1- Rechtliche Grundlagen (UrhG) Gliederung
Rechtsbereich
Abgrenzung: Urheberrecht / Leistungsschutz
Das Urheberrecht
Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes
Rechtsinhaber: der Urheber
Schutzgegenstand: das Werk
Werkbegriff
Geschütze / gemeinfreie Werke
Verwandte Schutzrechte: sog. Leistungsschutzrechte
Schutzbereich: die Rechte des Urhebers
Gesetzl. Vergütungsanspruch
Urheberpersönlichkeitsrecht (inkl. Sonstiger Rechte)
Verwertungsrechte (körperliche / unkörperliche)
Schranken des Urheberrechts
3
Teil 2 – Verwertungsgesellschaften Gliederung
Die Verwertungsgesellschaften – im Dienste der Urheber
Aufgabe & Funktionen
Liste deutscher Verwertungsgesellschaften
Rechtsgrundlagen
Urhebervertragsrecht inkl. Wahrnehmungsvertrag (UrhG)
Urheberrechts-Wahrnehmungs-Gesetz (WarnG)
Kontrahierungszwang (§ 11 WarnG)
Die beiden Großen: GEMA und VG Wort
Geschichte
Organisation & Mitgliedschaft
Einnahmequellen
Ausschüttungspraxis
4
Rechtsbereich
http://www.sicherheit-macht-schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1268_Immaterialgueter.htm
5
Teil 1 – Rechtl. Grundlagen des
Urheberrechts
Das Urheberrecht begreift jedes Werk als
untrennbaren Bestandteil der Persönlichkeit
seines Urhebers
Schutz von Werk & Urheber durch:
verfassungsrechtlich
1. Eigentumsrechte (Art. 14 GG)
2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG)
einfach-gesetzlich:
1. Urhebergesetz von 1965
2. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965
3. Verlagsgesetz
6
Begriffe: Urheberrecht / Leistungsschutz
Urheberrecht
Gegenstand ist das Werk (§ 2 UrhG).
Schutz von Werken der Literatur, der Wissenschaft & der Kunst
zugunsten des Urhebers (§ 1 UrhG).
in seinen geistigen, & persönlichen Verbindungen zum Werk
& in der Nutzung des Werkes.
Sicherung angemessener Vergütung für Nutzung des Werks (§ 11 UrhG)
Leistungsschutzrechte
Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.
Geregelt in §§ 70-95 UrhG.
Immaterialgüterrechte für Werkmittler
weniger weit gehend als das Urheberrecht (insb. kürzere Schutzdauer).
Unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken.
7
Das Urheberrecht 8
Gliederung des Urheberrechts
1. Teil §§ 1 - 69g UrhG Werkrechte des Urhebers sowie deren Schranken
2. Teil §§ 70 - 87e UrhG Verwandte Schutzrechte
3. Teil §§ 88 - 96 UrhG Besondere Bestimmungen für Filme
4. Teil §§ 97 ff. UrhG Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht &
verwandte Schutzrechte (Leistungsschutz)
(verschuldens-abhängige & -unabhängige zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten)
§§ 106 ff. UrhG Strafrechtlicher Schutz
5. Teil §§ 120 - 143 UrhG Vorschriften zur Anwendbarkeit des UrhG,
Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
Den Gesetzestext finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
9
Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage Nr.1
§ 11 UrhG Allgemeines
(1) „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der
Nutzung des Werkes.
(2) Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen
Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
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Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage Nr.2
§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen
Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden
Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist,
… wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes
angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als
Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
11
Rechtsinhaber: der Urheber
Einzelner Urheber
Urheber kann jede natürliche Person sein.
Volljährigkeit & Geschäftsfähigkeit sind dafür nicht notwendig.
Eine juristische Person jedoch kann - anders als im US-amerikanischen
Recht - kein Urheber sein.
Mehrere Urheber eines Werkes
Miturheberschaft (§ 8 UrhG)
Verwertungsrechte obliegen allen Miturhebern gemeinsam und zwar
prozentual nach dem Umfang ihrer Leistung am Werk.
Beispiel:: Prozentuale Beteiligung mehrerer Autoren eines Sammelbands
an dessen Verkaufserlös.
12
Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes
Entstehen
entsteht mit der Erstellung eines Werkes
bedarf KEINES konstitutiven Aktes
(anders als im Patent-, im Marken- o. weiteren gewerbl. Schutzrechten)
Einzige Voraussetzung für das Entstehen
= Vorliegen o. Vollendung eines „Werkes“ (persönliche geistige Schöpfung)
Erlöschen / Ablaufen
erlöscht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)
bei anonymen / pseudonymen Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung
vererbbare Rechte gehen auf Rechtsnachfolger (= Erben) über
Für verwandte Schutzrechte gelten oft kürzere Fristen
13
Schutzgegenstand des UrhG: das Werk
§ 1 UrhG
Schutzgegenstand
sind „Werke“ der Literatur, Wissenschaft & Kunst.
§ 2 Abs. 2 UrhG
Definition „Werk“
„Werke“ sind definiert als „persönliche geistige Schöpfungen“.
§ 2 Abs. 1 UrhG
Nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten
(„Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere [...]").
14
„Werk“-Begriff des Urheberrechts
Vier Elemente zur Konkretisierung des Werk-Begriffs
1. Persönliche(s) Schaffen / Tätigkeit
Schaffensprozess = Realakt, Geschäftsfähigkeit nicht notwendig
menschliche, nicht rein maschinelle Leistung
2. Wahrnehmbare Formgestaltung / Formgebung
keine bloßen Ideen, sondern (mind.) wahrnehmbar zu machen
3. Geistiger Inhalt / Gehalt
keine bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit, muss Gedanken / Gefühle erzeugen
4. Individuelle, eigenpersönliche Prägung
Mindestmaß an Individualität
Gewisse Schöpfungshöhe notwendig
15
Die „Schöpfungshöhe“ eines Werks
(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/werk/)
Die geistige /
künstlerische Leistung
muss eine
angemessene
Schöpfungshöhe
aufweisen,
Andernfalls
bleibt das Werk
gemeinfrei.
16
Gesetzl. geregelte geschützte Werkarten
§ 2 Abs. 1 UrhG
Beispielhafte, nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
Werke der Musik
Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst, der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
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Ableitbare geschützte Werkarten
Ein Werk kann daher vorliegen,
ohne dass es sich einer der beispielhaft in § 2 Abs. 1 UrhG dargestellten Werkarten zuordnen lassen würde.
Das UrhG schützt:
Persönliche geistige Schöpfungen
Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG)
Bearbeitungen (§ 3 UrhG)
Sammelwerke (§ 4 I UrhG)
Datenbankwerke (§ 4 I UrhG)
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Nicht geschützte
„gemeinfreie“ Werke
Amtliche Werke (§ 5 UrhG)
Gesetze, Verordnungen & Satzungen
Erlasse & Bekanntmachungen
Entscheidungen & amtlich verfasste Leitsätze
Andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind
Aber: Das Layout ist schutzfähig!
Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für
Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch, in Bildungseinrichtungen und für
Kirchengebrauch zulässig.
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Leistungsschutzrechte sog. „verwandte Schutzrechte“
Geregelt in den §§ 70 - 95 UrhG.
Die sog. Leistungsschutzrechte sind mit Urheberrechten verwandt.
Das UrhG spricht daher von „verwandten Schutzrechten“.
Behandeln den Schutz von wissenschaftlichen & künstlerischen
Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der
Auswertung der Werke tätig sind.
Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte.
Sie weisen jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich
geschützten Werken auf, weshalb sie auch Nachbarrechte genannt
werden.
20
Wesen & Besonderheiten der Leistungsschutzrechte
weisen gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf,
ohne selbst Werkcharakter zu haben.
Ihr Regelungsgegenstand sind spezielle Leistungen von sog. Werkmittlern
(z.B. des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers).
sind Immaterialgüterrechte für Werkmittler. Sie schützen dessen Leistung in Form
der Vermittlung eines Werkes.
Dabei ist es häufig - nicht jedoch immer - erforderlich, dass ein Werk vorliegt.
sind grundsätzlich unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken
zu beurteilen.
orientieren sich an den Urheberrechten und verweisen in unterschiedlichem
Umfang auf die Regelungen für Urheberrechte.
unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals
vor allem durch eine kürzere Schutzdauer (oft 50 Jahre statt 70)
21
Sie…
Einzelne Leistungsschutzrechte
Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)
Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)
Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)
Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG)
Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 - 86. UrhG)
Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)
Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a – 87e UrhG)
Bestimmungen über Filmwerke (§ 88 – 94 UrhG)
Laufbilder (§ 95 UrhG)
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Schutzbereich des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz schützt
den Vergütungsanspruch des Urhebers,
die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte
und das Urheberpersönlichkeitsrecht.
Es ergänzt & konkretisiert das allg. Persönlichkeitsrecht der Verfassung.
23
Rechte des Urhebers - Übersicht
Rechte des Urhebers
Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG)
Verwertungsrechte (§ 15 UrhG)
Körperliche
Verwertungsrechte (§§ 16-18 UrhG)
Unkörperliche
Verwertungsrechte (§§ 19-22 UrhG)
Vervielfältigung
Verbreitung
Ausstellung
Vortrag, Aufführung,
Vorführung
Öffentliche
Zugänglichmachung
Senderecht
Wiedergabe durch
Bild- & Tonträger und
von Funksendungen
Veröffentlichung
Anerkennung der
Urheberschaft
Schutz vor Entstellung
des Werkes
Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)
Zugangsrecht
Folgerecht
Beteiligung an Verleih- &
Mieteinnahmen
Sonstige Rechte (§§ 23-27 UrhG)
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Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage
§ 11 UrhG
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
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Recht auf Vergütung
Gemäß § 11 Abs. 2 UrhG Abs.
hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung
… unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen
Daraus folgt:
1. Gesetzgeber kann in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen,
wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.
2. Auch der Urheber kann den Vertragspartner zu einer
Vertragsänderung zwingen, wenn er sich in finanzieller Hinsicht
benachteiligt fühlt.
26
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG)
… zielt auf die Beziehung zw. dem Urheber und seinem Werk.
Schutz des Urhebers in seinen geistigen & persönl. Beziehungen zum Werk
Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG)
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§13 UrhG)
Schutz vor Entstellung des Werkes (§14 UrhG)
Sonstige Rechte (§§ 23 – 27 UrhG)
Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)
Zugangsrecht
Folgerecht
Beteiligung an Verleih- & Mieteinnahmen
27
Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte (§§15 – 22 UrhG)
… zielen auf die materiellen Interessen des Urhebers.
Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk ziehen können
Man unterscheidet:
1. Körperliche Verwertungsrechte
2. Un-körperliche Verwertungsrechte
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Körperliche Verwertungsrechte
Körperliche Verwertungsrechte…
beziehen sich auf das Werk in körperlicher Form.
Beispiel: ein Gemälde im Original, Postkarten von einem Gemälde.
Vervielfältigungsrechte, § 16 UrhG
Verbreitungsrechte, § 17 UrhG
Ausstellungsrechte, § 18 UrhG
Falls ein Werk durch Verbreitung körperlich verwertet wird,
ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG zu beachten.
29
Un-körperliche Verwertungsrechte
Unkörperliche Verwertungsrechte...
beinhalten Werke in unkörperlicher Form.
Beispiele: Aufführung eines Theaterstücks, Konzert, Radiosendung, Website
Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der
öffentlichen Wiedergabe.
Die öffentliche Wiedergabe ist in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert.
Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
30
Un-körperliche Verwertungsrechte
Unkörperliche Verwertungsrechte...
beinhalten Werke in unkörperlicher Form.
Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der öffentlichen Wiedergabe.
Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG
Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG
Vorführungsrecht, §§ 19 Abs. 4 UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
Senderecht, § 20 UrhG
Europäische Satellitensendung, § 20a UrhG
Kabelweitersendung, § 20b UrhG
Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger, § 21 UrhG
31
Das Urhebervertragsrecht (geregelt im UrhG)
32
Problem: Urheberrecht = umfassendes absolutes Recht
Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich nicht möglich
(§ 29 Abs. 1 UrhG)
UrhG behält dem Urheber alle vorhandenen & künftig möglicherweise neu
entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor.
Lösung: Urhebervertragsrecht gem. §§ 29, 31 ff. UrhG*
Urheber kann anderen sog. Nutzungsrechte einräumen, so dass sie das
geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können.
*Näheres dazu unter „Rechtliche Grundlagen der Verwertungsgesellschaften“ ab Folie 47
Urhebervertragsrecht –
Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten
Ausschließliches Nutzungsrecht
berechtigt seinen Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werks,
wobei alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, von
der Nutzung ausgeschlossen werden können.
Einfaches Nutzungsrecht, sog. Nutzungslizenz
berechtigt den Inhaber das Werk auf die festgelegte Art zu nutzen.
dabei sind neben dem Inhaber der Urheber selbst sowie andere
Personen zur Nutzung berechtigt.
33
Es gibt zwei Arten von Nutzungsrechten.
Sie bedürfen vertraglicher Regelung.
Verwendung / Nutzung fremder Werke
(Quelle: http://uni-potsdam.de/agelearning/themen/rechtsfragen-im-e-learning/)
34
Schranken des Urheberrechts:
Einwilligung u/o Vergütung erforderlich ?
Je nach Situation unterscheidet das Gesetz demnach Fälle,
in denen die Nutzung eines Werkes
einwilligungsfrei & vergütungsfrei
einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig
einwilligungspflichtig & vergütungspflichtig … ist.
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Freie Nutzung Gesetzliche Lizenz
einwilligungsfrei
vergütungsfrei
einwilligungsfrei
gesetzlich geregelter
Vergütungsanspruch
Schranken des Urheberrechts
§§ 44a ff. UrhG
Schrankenregelungen
Erlauben die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung
des Urhebers in bestimmten Fällen.
Praktische Folge
Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm
geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten
Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen, z.B.:
Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken
Erstellen von Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch
Grund
Ohne die entsprechenden Schranken würde eine Nutzung regelmäßig einen
Verstoß gegen die Verwertungsrechte darstellen.
36
Schranken des Urheberrechts
(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg.htm)
37
Schranken zur freien Nutzung
Ermöglichen eine erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung von
urheberrechtlich geschützten Werken:
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
Schulfunksendungen, § 47 UrhG
Öffentliche Reden, § 48 UrhG
Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
Zitate, § 51 UrhG
Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG
Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG
Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
Bildnisse, § 60 UrhG
38
Schranken als gesetzliche Lizenz
Ermöglichen ebenfalls eine erlaubnisfreie Nutzung.
Allerdings muss für die Nutzung eine Vergütung entrichtet werden.
Behinderte Menschen, § 45a UrhG
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (Pressespiegel), § 49 UrhG
Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
Elektronische Leseplätze, § 52b UrhG
Entrichtung der Vergütung ist unterschiedlich geregelt.
Dabei werden vor allem Verwertungsgesellschaften einbezogen,
welche die Vergütung einziehen und an die Urheber verteilen.
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Übertragung von Nutzungsrechten per schuldrechtlichem Urhebervertrag
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Ausschließliche
Nutzungsrechte
Einfache Nutzungsrechte
(sog. Lizenzen)
Urheberrechte NICHT übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG)
Stattdessen:
Übertragung von Nutzungsrechten
gemäß Urhebervertragsgesetz
Kollektive
Wahrnehmung der Rechte Individuelle
Wahrnehmung der Rechte
diese
vergibt
per Wahrnehmungsvertrag
mit Verwertungsgesellschaft
indirekt
direkt
Auslegung der Schranken des Urheberrechts
Drei-Stufen-Test
Bei Anwendung bzw. Auslegung von Schranken (auch zukünftiger Regelungen)
„Drei-Stufen-Test „ berücksichtigen !!
wirkt als sog. "Schranken-Schranke"
Er besagt, dass die Rechte des Urhebers…
1. nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen,
2. dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf &
3. die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden
dürfen.
Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1 WCT, Art. 16 Abs. 2 WCCT und Art. 5
Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt.
41
Prüfungsstruktur
(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/)
42
Kein Schutz durch „Copyright“-Vermerk
Das Urheberrecht entsteht mit Schaffung des Werkes
Registrierung nicht erforderlich
Kennzeichnung in Deutschland und EU nicht erforderlich,
aber u.U. sinnvoll
Urheberrechtsvermerk:
© [Jahr der Veröffentlichung] [Name des Autors]
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Kein Schutz durch „Copyright“
(Quelle:http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/
44
45
(Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63355/urheberrecht-und-copyright)
Teil 2 – Verwertungsgesellschaften
(Quelle:http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63375/verwertungsgesellschaften
?type=galerie&show=image&i=63378
46
Definition Verwertungsgesellschaft
gem. GABLER Wirtschaftslexikon
= Eine juristische Person oder Personengemeinschaft,
… die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche,
… welche einem Urheber zustehen,
… für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte
… zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt.
(Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwertungsgesellschaft.html)
47
Verwertungsgesellschaften sind…
privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern & Inhabern von
Leistungsschutzrechten.
Die Urheber räumen ihrer Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein.
Kontrolle
Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Quasi-Monopol-
und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht.
Diese Aufgabe übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt.
48
Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung Nutzung, Verwertung, etc.
Individuelle
Wahrnehmung
der Rechte
=
durch den
Rechteinhaber
selbst
Kollektive
Wahrnehmung
der Rechte
=
z.B. durch
GEMA,
VG WORT,
etc.
49
Wirtschaftlicher Grund & rechtl. Grundlagen der
Verwertungsgesellschaften
Aufgabe
Die Rechte des Urhebers werden von der jeweils zuständigen
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.
Grund
Urheber können ihre wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nur schwer
oder gar nicht mehr selbst durchsetzen.
50
Rechtliche Grundlagen
Urhebervertragsrecht (enthalten in §§ 29 und 31 ff. UrhG von 1965)
insb. Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG vom 9.9.1965)
Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften
(Quelle: http://elearning.tu-
dresden.de/de.elcms.elearning/de.elcms.beratungsmodul/content/e6/e160/e171/e787/verwertung.gif)
51
Urhebervertragsgesetz
in §§ 29, 31 ff. UrhG
Wahrnehmungsvertrag
Was tut der Urheber?
... überlässt anderen stattdessen die Verwertung seines Werkes.
Wodurch?
Der Berechtigte überträgt in einem Wahrnehmungs- / Berechtigungs-Vertrag
seine urheberrechtlichen Nutzungs- & Einwilligungsrechte
sowie Vergütungsansprüche
auf eine für den Tätigkeitsbereich zuständige Verwertungsgesellschaft.
Was tut die Verwertungsgesellschaft?
Sie erteilt fremden Nutzern Lizenzen
und zieht Vergütungen ein.
.Rechtliche Grundlage
Durch Einräumen eines vom Urheberrecht abgeleiteten Nutzungsrechts
auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.
52 § 29 Abs. 1 UrhG
Übertragung des Urheberrechts ist grundsätzlich nicht möglich !!
Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften
Urhebervertragsrecht im UrhG
Einräumung von Nutzungsrechten
Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch den Verwerter
Vergütung des Urhebers
Verträge über künftige Werke
Pflichten des Urhebers
Zustandekommen eines Urhebervertrages
richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Schuldrecht)
unter Beachtung der besonderen urheberrechtlichen
Regelungen der §§ 31 ff. UrhG.
53
KEIN eigenständiges
Urhebervertragsgesetz
daneben
§§ 31 ff. UrhG besondere urheberrechtliche Regeln über
Urhebervertragsrecht
Grundsätze & Regelungen
Regelt die (kommerzielle) Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten…
… in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang
… auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.
Mit einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag werden einem
Nutzungsberechtigten (z.B. Verleger, Galerist, Filmproduzent etc.)
Nutzungsrechte eingeräumt.
Veranlassen kann dies: der Urheber selbst oder ein Dritter, der bereits
Nutzungsrechteerworben hat.
Verlagsvertrag = Sonderform des Urhebervertrages (geregelt im Verlagsgesetz)
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Urheberrechtliche Vertragstypen 55
Allgemeine urheberrechtliche Vertragstypen
Bühnenvertrag
Sendevertrag
Filmvertrag
Tonträgerherstellungsvertrag
Architektenvertrag
Verträge über Kunstwerke
Verträge über Grafikdesign
Verwertung von Fotografien
Wahrnehmungsvertrag
Beim Wahrnehmungsvertrag… werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die
Nutzung durch Dritte vermittelt & kontrolliert.
Unterscheidung zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem
Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.
Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften
UrhWahrnGesetz 56
Gesetz über die Wahrnehmung
Von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(sog. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965
= Rechtliche Basis aller deutschen Verwertungsgesellschaften
1. Abschnitt: Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
2. Abschnitt: Rechte & Pflichten der Verwertungsgesellschaft
inklusive Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG)
Inklusive Kontrahierungszwang (§ 11 UrhWahrnG)
3. Abschnitt: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
Deutsches Patent- & Markenamt
4. Abschnitt: Übergangs- & Schlussbestimmungen
Wahrnehmungszwang gem. § 6 UrhWahrnG
57
Verwertungsgesellschaften: Wahrnehmungszwang (+)
Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich
gehörenden Rechte und Ansprüche…
auf Verlangen der Berechtigten (= Urheber)
zu angemessenem Bedingungen wahrzunehmen.
Grund:
Urheber müssen immer „akzeptiert werden“ von den
Verwertungsgesellschaften (Chancengleichheit / Unterstützung für alle)
Nicht nur „Sahnestückchen“ rauspicken…
Abschlusszwang gem. § 11 UrhWahrnG
58
Verwertungsgesellschaften: Kontrahierungszwang (+)
Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte
jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen
Bedingungen einzuräumen. (§ 11 Abs. 1 UrhWahrnG)
Urheber: grundsätzlich keine Kontrahierungspflicht (-)
Er muss seine Rechte nicht von Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen.
ABER: Wenn Urheber eine Verwertungsgesellschaft nutzt, dann…
wirken sich die Konsequenzen des Kontrahierungszwangs, dem die
Verwertungsgesellschaften nach § 11 Abs. 1 UrhWahrnG unterliegen,
mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus.
verliert Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf
Aktuell beim Deutschen Patent- & Markenamt zugelassen:
13 Verwertungsgesellschaften 59
GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst
VG Musikedition Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft
Verleihung
GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von
Filmaufführungsrechten mbH
VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
VG Werbung + Musik Verwertungsgesellschaft Werbung + Musik mbH
VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
Erträge & Ausschüttungen 2006 der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst
60
Die bekanntesten deutschen
Verwertungsgesellschaften im Vergleich 61
Die GEMA 62
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte
Die GEMA - Gliederung
Geschichte der GEMA
Fakten & Gesellschaftszweck der GEMA
Rechtsgrundlage der GEMA
Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA
Formen der Rechtewahrnehmung bei der GEMA
Zahlen zur GEMA
GEMA-Mitgliedschaft
Lizenzbereiche der GEMA
Inkassorechte für andere Verwertungsgesellschaften
Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA
Gesamtverträge
63
Geschichte der GEMA
1903
AFMA (E-Musik)
Herbst 1903
Vertrag mit der AKM (Österreich)
1909
AMMRE
1913
Austrittswelle aus der AFMA
1915
Gründung der GEMA (U-Musik)
28. September 1933
STAGMA
64
Geschichte der GEMA
1947
Rückbenennung in GEMA
1950
AWA gründet sich in der DDR
1990
Zusammenschluss AWA/GEMA
65
Fakten zur GEMA & Gesellschaftszweck
Begriff „GEMA“ Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte
Rechtsform wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung
Satzung § 2 Ziff. 1.: Zweck des Vereins
- Schutz des Urhebers
- Wahrnehmung seiner Rechte
Kontrolle unterliegt der
- Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt
- Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt
66
Zahlen zur GEMA
ca. 68.000 Mitglieder
Gesamtertrag 2013:
852,4 Mio €
Verteilungssumme 2013:
716,6 Mio €
ca. 1.000 Mitarbeiter
Mehr als 6
Millionen
geschützte Werke
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1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz
a. das ausschließliche Recht,
„sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.
„in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG)
b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG)
für jede Nutzung seiner Werke.
2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per
Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG)
3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das
Deutsche Patent- & Markenamtes gem.
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG)
Rechtsgrundlage der GEMA
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GEMA-Mitgliedschaft
Mitglieder der GEMA sind:
Komponisten Textdichter Musikverleger
Rechtsnachfolger
Urheberrecht gilt
bis 70 Jahre
nach Tod des
Urhebers
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Andere Inhaber von Urheberrechten &Leistungsschutzrechten
(z.B. Interpreten, Musikwissenschaftler, Herausgeber)
müssen Mitglieder anderer, jeweils zuständiger
Urheberrechtsgesellschaften werden
(z.B. GVL, VG Wort).
Begrenzter Mitgliederkreis 70
Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA 71
(Quelle: http://www.sicherheit-macht-
schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1267_Das_Recht_des_Erfinders.htm
Lizenzbereiche der GEMA
Aufführung (Live-Musik)
Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern
Wiedergabe von Funksendungen
Filmvorführungen
Weiterleitung von Musik
Vermieten und Verleihen von bespielten (Bild-)Tonträgern
Musik auf Internetseiten
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Inkassorechte der GEMA
für andere Verwertungsgesellschaften
GVL „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“ z.B. DJ Party
VG WORT „Verwertungsgesellschaft WORT“
z.B. Radio- / Fernsehwiedergabe
Tonwerke / Vertonungen von Texten
VG Media
z.B. Weiterleitung Hotelzimmer
ZWF „Zentralstelle für die Weiterleitung von Fernsehsendungen“ z.B. Weiterleitung Hotelzimmer
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Anmeldung von Veranstaltungen
Anmeldung muss vor Stattfinden erfolgen:
keine feste Form vorgeschrieben (per Post, E-Mail, Fax o. telefonisch)
wichtig sind u.a. folgende Angaben:
- Datum
- Uhrzeit (ggf. Zeitzuschläge)
- Veranstaltungsort
- Raumgröße
- Eintrittsentgelt (der höchste, für die Veranstaltung geltende Eintrittspreis)
- Musikmittel (Live, CDs, kopierte CDs, etc.)
Achtung: bei Musiknutzung ohne vorheriger Anmeldung:
GEMA hat Anspruch auf Schadenersatz (§97 UrhG):
+100% Kontrollkosten
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Gesamtverträge
Bei Mitgliedschaft in einem Gesamtvertragsverband
Nachlass
in Höhe von 20 %
auf GEMA Vergütungssätze
bei rechtzeitiger Meldung !!
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Die VG WORT 76
Verwertungsgesellschaft Wort
Die VG WORT - Gliederung
Fakten zur VG WORT
Vereinszweck
Rechtsgrundlage
Tätigkeiten
Geschichte
Zahlen zur VG WORT
Kernaufgabe & Kreislauf des Urh.rechts (Bsp. Druckwerk)
Organigramm
Sozialeinrichtungen
Teilnahmemöglichkeiten an der VG WORT
Die 6 Berufsgruppen
METIS – Texte im Internet
T.O.M. und MADONNA – online Meldesysteme von Texten
Einnahmequellen, Lizenzbereiche & Tarife
Ausschüttungen & Auszahlungskategorien
Mitmach-Initiative „Wir geben 8 aufs Wort“
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Fakten zur VG WORT
Name „VG WORT“ = Verwertungsgesellschaft WORT
Vereinssitz München
Rechtsform rechtsfähiger Wirtschaftsverein kraft staatlicher Verleihung,
in dem sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von
Urheberrechten zusammengeschlossen haben.
nicht gewinn-orientiert, gemeinnützig
Kontrolle unterliegt – wie alle Verwertungsgesellschaften – der
- Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt
- Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt
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Vereinszweck der VG WORT
Zweck gem. § 1 Abs.3 Vereinssatzung
„Zweck des Vereins ist es, die urheberrechtlichen
Befugnisse seiner Mitglieder und
Wahrnehmungsberechtigten treuhänderisch
wahrzunehmen, die ihm vertraglich diese Wahrnehmung
anvertrauen.“
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Tätigkeiten der VG WORT
Verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken
(auch von Hörfunk & TV) in Deutschland
Berechtigte sind Urheber von
schöngeistigen
dramatischen
journalistischen
wissenschaftlichen Texten
…welche der Urheber an die VG Wort per Meldekarte oder per
Onlineverfahren angemeldet hat
Registrierte können sein: Autoren, Übersetzer & Verlage
Einmalige Registrierung: kostenlos
Jährliche Anmeldung von Ansprüchen: auch kostenlos
Echte Mitgliedschaft: geringe jährliche Gebühr
80
Geschichte der VG Wort
1958 Gründung der VG WORT auf Initiative & Betreiben des
damaligen Verbandes deutscher Schriftsteller (damals ein e.V.).
Zuvor existierende „Gesellschaft zur Verwertung literarischer
Urheberrechte“ (GELU) - die nur Autoren vertreten sollte - war
gescheitert.
1960 schloss sich die VG Wort mit der VLU (Verwertungsgesellschaft
für literarische Urheberrechte) zusammen.
1978 Fusion mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft
die VG Wort erreicht ihren heutigen Wirkungskreis.
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1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz
a. das ausschließliche Recht,
„sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.
„in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG)
b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG)
für jede Nutzung seiner Werke.
2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per
Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG)
3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das
Deutsche Patent- & Markenamtes gem.
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG)
Rechtsgrundlage der VG WORT
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Zahlen zur VG WORT
Gesamtregister aller
Autoren & Verlage 2013:
682.127 Namen
Nettoerlöse aus
Wahrnehmung von
Urheberrechten 2013:
€ 128.757.035,-
Summe der
Ausschüttungen 2013:
€ 92.405.142,-
85 Mitarbeiter,
davon 2 im
geschäftsführenden
Vorstand
treuhänderische
Verwaltung der
Urheberrechte für
> 400.000 Autoren &
> 10.000 Verlage in
Deutschland
83
Kernaufgabe der VG WORT
Treuhänderische Wahrnehmung der vertraglich anvertrauten
Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche seiner Mitglieder und
Wahrnehmungsberechtigten
Schutz des Urhebers (Autoren, Übersetzer und Verlage)
Sicherstellen einer angemessenen Vergütung…
…durch Einziehen von Zahlungen von denjenigen, die das geistige
Eigentum anderer nutzen.
Weiterleitung der vereinnahmten Gelder nach festgelegten
Verteilungsplänen.
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Kreislauf des Urheberrechts
(Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe)
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Organigramm der VG Wort
Die Organe der VG WORT sind:
Mitgliederversammlung
Verwaltungsrat
Vorstand
Versammlung der
Wahrnehmungsberechtigten
.
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(Quelle: http://www.vgwort.de/die-vg-wort/gremien.html)
Sozialeinrichtungen der VG Wort
§ 8 UrhWahrnG
gesetzlicher Auftrag an Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften sollen Unterstützungs- und Vorsorgeeinrichtungen für
die wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verleger schaffen.
Soziale Einrichtungen der VG WORT
1972 die Sozialfonds der VG WORT GmbH
1975 als Stiftung des bürgerlichen Rechts das Autorenversorgungswerk
1978 Gründung der Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der
VG WORT GmbH
(1978 erfolgte der Zusammenschluss der VG WORT mit der VG
Wissenschaft GmbH)
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Teilnahmemöglichkeiten bei der VG Wort
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Autoren,
Rechteinhaber verstorbener Autoren
& Verlage
als Bezugsberechtigte
(ohne umfassenden
Wahrnehmungsvertrag)
als Wahrnehmungs-
berechtigte (mit
Wahrnehmungsvertrag).
als Mitglieder
Voraussetzung:
seit mind.
3 Jahren
wahrnehmungs-
berechtigt
Teilnahme an den Ausschüttungen der VG WORT
Teilnahme an Gremienarbeit der VG WORT
weitere
Mitbestimmungs-
möglichkeiten
Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort
Abschluss umfassenden Wahrnehmungsvertrags
erforderlich, um Ausschüttungen in allen Bereichen erhalten zu können
(Autoren & Verlage).
Übertragung zahlreicher Nutzungsrechte & Vergütungsansprüche zur
treuhänderischen Wahrnehmung
Voraussetzungen für den Abschluss
Nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an
Sprachwerken
und
Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums
oder
ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
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Bezugsberechtigte der VG Wort
In einigen Bereichen der VG WORT können Berechtigte
auch ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags
Ausschüttungen beziehen.
Möglich ist dies in den Bereichen
Wissenschaft nur für Autoren
Texte im Internet (METIS) sowohl für Autoren als auch für Verlage.
Im Bereich Wissenschaft werden Autoren nach ihrer ersten Meldung
automatisch als „Bezugsberechtigte“ registriert.
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Wahrnehmungsberechtigte &
Mitglieder der VG Wort
Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages
für alle Verlage & Autoren erforderlich, um Ausschüttungen in allen
Bereichen erhalten zu können.
Autoren und Verlage, die seit mindestens drei Jahren
wahrnehmungsberechtigt sind…
können sich unter Angabe der Berufsgruppe, der sie als Mitglied
angehören wollen, um die Aufnahme bewerben.
Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand,
nachdem er die Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder der
zuständigen Berufsgruppe eingeholt hat.
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Die 6 Berufsgruppen der VG Wort
Berufsgruppe 1: Autoren & Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;
Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren & Übersetzer von Sachliteratur
Berufsgruppe 3: Autoren & Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;
Berufsgruppe 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;
Berufsgruppe 5: Bühnenverleger;
Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.
Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages
seine Berufsgruppe angeben.
Kann mehreren Berufsgruppen angehören, sofern er Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Aktives und passives Wahlrecht nur in einer Berufsgruppe
(Entscheidung bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages)
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METIS – Texte im Internet der VG Wort
Seit 2007: Vergütung von Onlinetexte durch die VG Wort-Abteilung
Meldesystem für Texte auf Internetseiten (METIS)
Die Tantieme berücksichtigt Texte & PDF-Dateien im Internet
Grundsätzlich für jeden Webseitenbetreiber, auch Blogger
Abschluss eines vollständigen Wahrnehmungsvertrages NICHT nötig
Voraussetzungen für meldefähige Online-Texte
kostenlos und frei verfügbar, kein Kopier-/Passwortschutz
Mindestumfang von 1.800 Anschlägen (Lyrik kein Mindestumfang)
Mindestbesucherzahl pro Jahr Messung der Zugriffe mittels vergebener
Zählpixel
Falls Urheber selbst nicht kennzeichnen kann (z.B. auf Verlags-Website)
jährliche Sonderausschüttung
Anmeldung als Autor & Registrierung für das Online-Meldesystem T.O.M.
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Online-Meldesysteme der VG WORT
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Einnahmequellen / Lizenzbereiche der VG Wort
Vervielfältigen
Verleihen / Vermieten
Kleines Senderecht (10 min TV / 15 min Hörfunk)
Kabelweitersendung
Elektronische Leseplätze
Wiedergabe im Internet / Intranet
Wiedergabe in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc.
Sonstige öffentliche Wiedergabe
Erstellen von Pressespiegeln
Kopien-Versand
Herstellung von Schul- und Kirchenbüchern
Herstellung von Blindenschriftausgaben
Vertonung
Unbekannte Nutzungsarten
Digitale Lizenz Unternehmen/Behörden
International
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Einnahmen & Tarife der VG Wort
Höhe der Vergütung
durch Tarife oder Einzel- und Gesamtverträge der VG WORT mit den
Vergütungspflichtigen oder ihren Verbänden festgelegt. (z.B. Industrieverbände, Bibliotheken, Bund und Länder)
Nutzungen von Werken im Ausland
Vergütungen aufgrund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit
ausländischen Schwestergesellschaften
Einzelheiten und Höhe der Tarife
Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Webseite der VG WORT
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Gemäß § 11 II UrhG muss i.d.R. für Nutzungen von urheberrechtlich
geschützten Werken eine angemessene Vergütung gezahlt werden !!
Auszahlungs-Kategorien der VG Wort
Gesonderte Ermittlung der Auszahlungsquoten pro Kategorie:
Belletristik und Kinderbücher
Sachliteratur
Wissenschaftliche Publikationen
Schul-, Kirchen- und Blindenbücher
Fotokopien in Schulen
Publikumszeitungen & -zeitschriften
Fernsehen
Hörfunk
Video / DVD
Sprachtonträger
Vorträge und Lesungen
Texte im Internet (METIS)
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Höhe der jeweiligen
Tantiemen ist abhängig
von den
Einnahmen der VG Wort
im Vorjahr in der
jeweiligen Kategorie
Ausschüttungen der VG Wort
Vergütungszahlungen an Urheber & Verlage
Ergeben sich aus den Einnahmen der VG WORT
und werden nach den Richtlinien der Verteilungspläne bestimmt.
Verwaltungsrat legt die Ausschüttungsquoten jährlich fest.
Voraussetzung für Teilnahme an Ausschüttungen
Urheber & Verlage müssen für einen Großteil der Werke und Beiträge
Meldungen abgeben.
In einigen wenigen Bereichen automatische Ausschüttung.
Hauptausschüttung
Findet Mitte des Jahres
für fristgerecht eingegangene, gültige Meldungen,
bzw. für im Vorjahr erhobene, ausschüttungsrelevante Daten statt.
98 ermäßigte
Umsatzsteuer-
Pflicht 7%
99
Und jetzt… 100
Vielen lieben Dank !!
(Quell: http://www.nadja-biesenbach.de/wp-content/uploads/2014/10/Pause-NadjaBiesenbach.jpg