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Urheberrecht & Leistungsschutzrechte dargestellt anhand der Verwertungsgesellschaften GEMA & VG Wort Bastian Everding & Gesa M. Schmidt WS 2014/15 D. Druckrey

Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

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Page 1: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Urheberrecht &

Leistungsschutzrechte dargestellt anhand der Verwertungsgesellschaften

GEMA & VG Wort

Bastian Everding & Gesa M. Schmidt – WS 2014/15 – D. Druckrey

Page 2: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum

Page 3: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Teil 1- Rechtliche Grundlagen (UrhG) Gliederung

Rechtsbereich

Abgrenzung: Urheberrecht / Leistungsschutz

Das Urheberrecht

Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes

Rechtsinhaber: der Urheber

Schutzgegenstand: das Werk

Werkbegriff

Geschütze / gemeinfreie Werke

Verwandte Schutzrechte: sog. Leistungsschutzrechte

Schutzbereich: die Rechte des Urhebers

Gesetzl. Vergütungsanspruch

Urheberpersönlichkeitsrecht (inkl. Sonstiger Rechte)

Verwertungsrechte (körperliche / unkörperliche)

Schranken des Urheberrechts

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Page 4: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Teil 2 – Verwertungsgesellschaften Gliederung

Die Verwertungsgesellschaften – im Dienste der Urheber

Aufgabe & Funktionen

Liste deutscher Verwertungsgesellschaften

Rechtsgrundlagen

Urhebervertragsrecht inkl. Wahrnehmungsvertrag (UrhG)

Urheberrechts-Wahrnehmungs-Gesetz (WarnG)

Kontrahierungszwang (§ 11 WarnG)

Die beiden Großen: GEMA und VG Wort

Geschichte

Organisation & Mitgliedschaft

Einnahmequellen

Ausschüttungspraxis

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Page 5: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Rechtsbereich

http://www.sicherheit-macht-schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1268_Immaterialgueter.htm

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Page 6: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Teil 1 – Rechtl. Grundlagen des

Urheberrechts

Das Urheberrecht begreift jedes Werk als

untrennbaren Bestandteil der Persönlichkeit

seines Urhebers

Schutz von Werk & Urheber durch:

verfassungsrechtlich

1. Eigentumsrechte (Art. 14 GG)

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG)

einfach-gesetzlich:

1. Urhebergesetz von 1965

2. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965

3. Verlagsgesetz

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Page 7: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Begriffe: Urheberrecht / Leistungsschutz

Urheberrecht

Gegenstand ist das Werk (§ 2 UrhG).

Schutz von Werken der Literatur, der Wissenschaft & der Kunst

zugunsten des Urhebers (§ 1 UrhG).

in seinen geistigen, & persönlichen Verbindungen zum Werk

& in der Nutzung des Werkes.

Sicherung angemessener Vergütung für Nutzung des Werks (§ 11 UrhG)

Leistungsschutzrechte

Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.

Geregelt in §§ 70-95 UrhG.

Immaterialgüterrechte für Werkmittler

weniger weit gehend als das Urheberrecht (insb. kürzere Schutzdauer).

Unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken.

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Page 8: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Das Urheberrecht 8

Page 9: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Gliederung des Urheberrechts

1. Teil §§ 1 - 69g UrhG Werkrechte des Urhebers sowie deren Schranken

2. Teil §§ 70 - 87e UrhG Verwandte Schutzrechte

3. Teil §§ 88 - 96 UrhG Besondere Bestimmungen für Filme

4. Teil §§ 97 ff. UrhG Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht &

verwandte Schutzrechte (Leistungsschutz)

(verschuldens-abhängige & -unabhängige zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten)

§§ 106 ff. UrhG Strafrechtlicher Schutz

5. Teil §§ 120 - 143 UrhG Vorschriften zur Anwendbarkeit des UrhG,

Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

Den Gesetzestext finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

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Page 10: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage Nr.1

§ 11 UrhG Allgemeines

(1) „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen

und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der

Nutzung des Werkes.

(2) Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen

Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

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Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage Nr.2

§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen

Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden

Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist,

… wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes

angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als

Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

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Page 12: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Rechtsinhaber: der Urheber

Einzelner Urheber

Urheber kann jede natürliche Person sein.

Volljährigkeit & Geschäftsfähigkeit sind dafür nicht notwendig.

Eine juristische Person jedoch kann - anders als im US-amerikanischen

Recht - kein Urheber sein.

Mehrere Urheber eines Werkes

Miturheberschaft (§ 8 UrhG)

Verwertungsrechte obliegen allen Miturhebern gemeinsam und zwar

prozentual nach dem Umfang ihrer Leistung am Werk.

Beispiel:: Prozentuale Beteiligung mehrerer Autoren eines Sammelbands

an dessen Verkaufserlös.

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Page 13: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Entstehen & Erlöschen des urheberrechtlichen Schutzes

Entstehen

entsteht mit der Erstellung eines Werkes

bedarf KEINES konstitutiven Aktes

(anders als im Patent-, im Marken- o. weiteren gewerbl. Schutzrechten)

Einzige Voraussetzung für das Entstehen

= Vorliegen o. Vollendung eines „Werkes“ (persönliche geistige Schöpfung)

Erlöschen / Ablaufen

erlöscht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)

bei anonymen / pseudonymen Werken: 70 Jahre nach Veröffentlichung

vererbbare Rechte gehen auf Rechtsnachfolger (= Erben) über

Für verwandte Schutzrechte gelten oft kürzere Fristen

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Page 14: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schutzgegenstand des UrhG: das Werk

§ 1 UrhG

Schutzgegenstand

sind „Werke“ der Literatur, Wissenschaft & Kunst.

§ 2 Abs. 2 UrhG

Definition „Werk“

„Werke“ sind definiert als „persönliche geistige Schöpfungen“.

§ 2 Abs. 1 UrhG

Nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten

(„Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere [...]").

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Page 15: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

„Werk“-Begriff des Urheberrechts

Vier Elemente zur Konkretisierung des Werk-Begriffs

1. Persönliche(s) Schaffen / Tätigkeit

Schaffensprozess = Realakt, Geschäftsfähigkeit nicht notwendig

menschliche, nicht rein maschinelle Leistung

2. Wahrnehmbare Formgestaltung / Formgebung

keine bloßen Ideen, sondern (mind.) wahrnehmbar zu machen

3. Geistiger Inhalt / Gehalt

keine bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit, muss Gedanken / Gefühle erzeugen

4. Individuelle, eigenpersönliche Prägung

Mindestmaß an Individualität

Gewisse Schöpfungshöhe notwendig

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Page 16: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die „Schöpfungshöhe“ eines Werks

(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/werk/)

Die geistige /

künstlerische Leistung

muss eine

angemessene

Schöpfungshöhe

aufweisen,

Andernfalls

bleibt das Werk

gemeinfrei.

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Page 17: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Gesetzl. geregelte geschützte Werkarten

§ 2 Abs. 1 UrhG

Beispielhafte, nicht abschließende Auflistung verschiedener Werkarten

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme

Werke der Musik

Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst

Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst, der

angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke

Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke

geschaffen werden

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen

werden

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,

Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

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Page 18: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Ableitbare geschützte Werkarten

Ein Werk kann daher vorliegen,

ohne dass es sich einer der beispielhaft in § 2 Abs. 1 UrhG dargestellten Werkarten zuordnen lassen würde.

Das UrhG schützt:

Persönliche geistige Schöpfungen

Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG)

Bearbeitungen (§ 3 UrhG)

Sammelwerke (§ 4 I UrhG)

Datenbankwerke (§ 4 I UrhG)

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Page 19: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Nicht geschützte

„gemeinfreie“ Werke

Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

Gesetze, Verordnungen & Satzungen

Erlasse & Bekanntmachungen

Entscheidungen & amtlich verfasste Leitsätze

Andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen

Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind

Aber: Das Layout ist schutzfähig!

Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für

Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch, in Bildungseinrichtungen und für

Kirchengebrauch zulässig.

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Page 20: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Leistungsschutzrechte sog. „verwandte Schutzrechte“

Geregelt in den §§ 70 - 95 UrhG.

Die sog. Leistungsschutzrechte sind mit Urheberrechten verwandt.

Das UrhG spricht daher von „verwandten Schutzrechten“.

Behandeln den Schutz von wissenschaftlichen & künstlerischen

Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der

Auswertung der Werke tätig sind.

Leistungsschutzrechte sind keine Urheberrechte.

Sie weisen jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich

geschützten Werken auf, weshalb sie auch Nachbarrechte genannt

werden.

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Page 21: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Wesen & Besonderheiten der Leistungsschutzrechte

weisen gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf,

ohne selbst Werkcharakter zu haben.

Ihr Regelungsgegenstand sind spezielle Leistungen von sog. Werkmittlern

(z.B. des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers).

sind Immaterialgüterrechte für Werkmittler. Sie schützen dessen Leistung in Form

der Vermittlung eines Werkes.

Dabei ist es häufig - nicht jedoch immer - erforderlich, dass ein Werk vorliegt.

sind grundsätzlich unabhängig von den Urheberrechten an den jeweiligen Werken

zu beurteilen.

orientieren sich an den Urheberrechten und verweisen in unterschiedlichem

Umfang auf die Regelungen für Urheberrechte.

unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals

vor allem durch eine kürzere Schutzdauer (oft 50 Jahre statt 70)

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Sie…

Page 22: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Einzelne Leistungsschutzrechte

Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG)

Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71 UrhG)

Schutz der Lichtbilder (§ 72 UrhG)

Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG)

Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 - 86. UrhG)

Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG)

Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a – 87e UrhG)

Bestimmungen über Filmwerke (§ 88 – 94 UrhG)

Laufbilder (§ 95 UrhG)

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Page 23: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schutzbereich des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz schützt

den Vergütungsanspruch des Urhebers,

die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte

und das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Es ergänzt & konkretisiert das allg. Persönlichkeitsrecht der Verfassung.

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Page 24: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Rechte des Urhebers - Übersicht

Rechte des Urhebers

Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG)

Verwertungsrechte (§ 15 UrhG)

Körperliche

Verwertungsrechte (§§ 16-18 UrhG)

Unkörperliche

Verwertungsrechte (§§ 19-22 UrhG)

Vervielfältigung

Verbreitung

Ausstellung

Vortrag, Aufführung,

Vorführung

Öffentliche

Zugänglichmachung

Senderecht

Wiedergabe durch

Bild- & Tonträger und

von Funksendungen

Veröffentlichung

Anerkennung der

Urheberschaft

Schutz vor Entstellung

des Werkes

Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)

Zugangsrecht

Folgerecht

Beteiligung an Verleih- &

Mieteinnahmen

Sonstige Rechte (§§ 23-27 UrhG)

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Page 25: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die generelle gesetzliche Regelung der Urheberrechtsfrage

§ 11 UrhG

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.

Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

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Page 26: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Recht auf Vergütung

Gemäß § 11 Abs. 2 UrhG Abs.

hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung

… unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen

Daraus folgt:

1. Gesetzgeber kann in die Vertragsfreiheit der Parteien eingreifen,

wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

2. Auch der Urheber kann den Vertragspartner zu einer

Vertragsänderung zwingen, wenn er sich in finanzieller Hinsicht

benachteiligt fühlt.

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Page 27: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG)

… zielt auf die Beziehung zw. dem Urheber und seinem Werk.

Schutz des Urhebers in seinen geistigen & persönl. Beziehungen zum Werk

Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG)

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§13 UrhG)

Schutz vor Entstellung des Werkes (§14 UrhG)

Sonstige Rechte (§§ 23 – 27 UrhG)

Änderungsverbot (Bearbeiten & Umgestalten)

Zugangsrecht

Folgerecht

Beteiligung an Verleih- & Mieteinnahmen

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Page 28: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte (§§15 – 22 UrhG)

… zielen auf die materiellen Interessen des Urhebers.

Urheber soll den wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk ziehen können

Man unterscheidet:

1. Körperliche Verwertungsrechte

2. Un-körperliche Verwertungsrechte

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Page 29: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Körperliche Verwertungsrechte

Körperliche Verwertungsrechte…

beziehen sich auf das Werk in körperlicher Form.

Beispiel: ein Gemälde im Original, Postkarten von einem Gemälde.

Vervielfältigungsrechte, § 16 UrhG

Verbreitungsrechte, § 17 UrhG

Ausstellungsrechte, § 18 UrhG

Falls ein Werk durch Verbreitung körperlich verwertet wird,

ist der sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG zu beachten.

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Page 30: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Un-körperliche Verwertungsrechte

Unkörperliche Verwertungsrechte...

beinhalten Werke in unkörperlicher Form.

Beispiele: Aufführung eines Theaterstücks, Konzert, Radiosendung, Website

Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der

öffentlichen Wiedergabe.

Die öffentliche Wiedergabe ist in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert.

Danach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von

Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

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Page 31: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Un-körperliche Verwertungsrechte

Unkörperliche Verwertungsrechte...

beinhalten Werke in unkörperlicher Form.

Der Urheber hat diesbezüglich das Recht der öffentlichen Wiedergabe.

Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG

Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG

Vorführungsrecht, §§ 19 Abs. 4 UrhG

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Senderecht, § 20 UrhG

Europäische Satellitensendung, § 20a UrhG

Kabelweitersendung, § 20b UrhG

Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger, § 21 UrhG

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Page 32: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Das Urhebervertragsrecht (geregelt im UrhG)

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Problem: Urheberrecht = umfassendes absolutes Recht

Übertragung des Urheberrechts grundsätzlich nicht möglich

(§ 29 Abs. 1 UrhG)

UrhG behält dem Urheber alle vorhandenen & künftig möglicherweise neu

entstehenden Verwertungsmöglichkeiten seines Werkes vor.

Lösung: Urhebervertragsrecht gem. §§ 29, 31 ff. UrhG*

Urheber kann anderen sog. Nutzungsrechte einräumen, so dass sie das

geschützte Werk in bestimmter Weise nutzen können.

*Näheres dazu unter „Rechtliche Grundlagen der Verwertungsgesellschaften“ ab Folie 47

Page 33: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Urhebervertragsrecht –

Recht zur Übertragung von Nutzungsrechten

Ausschließliches Nutzungsrecht

berechtigt seinen Inhaber zur alleinigen Nutzung des Werks,

wobei alle anderen Personen, einschließlich des Urhebers selbst, von

der Nutzung ausgeschlossen werden können.

Einfaches Nutzungsrecht, sog. Nutzungslizenz

berechtigt den Inhaber das Werk auf die festgelegte Art zu nutzen.

dabei sind neben dem Inhaber der Urheber selbst sowie andere

Personen zur Nutzung berechtigt.

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Es gibt zwei Arten von Nutzungsrechten.

Sie bedürfen vertraglicher Regelung.

Page 34: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Verwendung / Nutzung fremder Werke

(Quelle: http://uni-potsdam.de/agelearning/themen/rechtsfragen-im-e-learning/)

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Page 35: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schranken des Urheberrechts:

Einwilligung u/o Vergütung erforderlich ?

Je nach Situation unterscheidet das Gesetz demnach Fälle,

in denen die Nutzung eines Werkes

einwilligungsfrei & vergütungsfrei

einwilligungsfrei aber vergütungspflichtig

einwilligungspflichtig & vergütungspflichtig … ist.

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Freie Nutzung Gesetzliche Lizenz

einwilligungsfrei

vergütungsfrei

einwilligungsfrei

gesetzlich geregelter

Vergütungsanspruch

Page 36: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schranken des Urheberrechts

§§ 44a ff. UrhG

Schrankenregelungen

Erlauben die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung

des Urhebers in bestimmten Fällen.

Praktische Folge

Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm

geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten

Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen, z.B.:

Zitieren aus urheberrechtlich geschützten Werken

Erstellen von Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch

Grund

Ohne die entsprechenden Schranken würde eine Nutzung regelmäßig einen

Verstoß gegen die Verwertungsrechte darstellen.

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Page 37: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schranken des Urheberrechts

(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg.htm)

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Page 38: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schranken zur freien Nutzung

Ermöglichen eine erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung von

urheberrechtlich geschützten Werken:

Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG

Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG

Schulfunksendungen, § 47 UrhG

Öffentliche Reden, § 48 UrhG

Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG

Zitate, § 51 UrhG

Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG

Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG

Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG

Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG

Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG

Bildnisse, § 60 UrhG

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Page 39: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Schranken als gesetzliche Lizenz

Ermöglichen ebenfalls eine erlaubnisfreie Nutzung.

Allerdings muss für die Nutzung eine Vergütung entrichtet werden.

Behinderte Menschen, § 45a UrhG

Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (Pressespiegel), § 49 UrhG

Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG

Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG

Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG

Elektronische Leseplätze, § 52b UrhG

Entrichtung der Vergütung ist unterschiedlich geregelt.

Dabei werden vor allem Verwertungsgesellschaften einbezogen,

welche die Vergütung einziehen und an die Urheber verteilen.

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Page 40: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Übertragung von Nutzungsrechten per schuldrechtlichem Urhebervertrag

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Ausschließliche

Nutzungsrechte

Einfache Nutzungsrechte

(sog. Lizenzen)

Urheberrechte NICHT übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG)

Stattdessen:

Übertragung von Nutzungsrechten

gemäß Urhebervertragsgesetz

Kollektive

Wahrnehmung der Rechte Individuelle

Wahrnehmung der Rechte

diese

vergibt

per Wahrnehmungsvertrag

mit Verwertungsgesellschaft

indirekt

direkt

Page 41: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Auslegung der Schranken des Urheberrechts

Drei-Stufen-Test

Bei Anwendung bzw. Auslegung von Schranken (auch zukünftiger Regelungen)

„Drei-Stufen-Test „ berücksichtigen !!

wirkt als sog. "Schranken-Schranke"

Er besagt, dass die Rechte des Urhebers…

1. nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen,

2. dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf &

3. die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden

dürfen.

Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1 WCT, Art. 16 Abs. 2 WCCT und Art. 5

Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt.

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Page 42: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Prüfungsstruktur

(Quelle: http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/)

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Page 43: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Kein Schutz durch „Copyright“-Vermerk

Das Urheberrecht entsteht mit Schaffung des Werkes

Registrierung nicht erforderlich

Kennzeichnung in Deutschland und EU nicht erforderlich,

aber u.U. sinnvoll

Urheberrechtsvermerk:

© [Jahr der Veröffentlichung] [Name des Autors]

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Page 44: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Kein Schutz durch „Copyright“

(Quelle:http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/allg/

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Page 45: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

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(Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63355/urheberrecht-und-copyright)

Page 46: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Teil 2 – Verwertungsgesellschaften

(Quelle:http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63375/verwertungsgesellschaften

?type=galerie&show=image&i=63378

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Page 47: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Definition Verwertungsgesellschaft

gem. GABLER Wirtschaftslexikon

= Eine juristische Person oder Personengemeinschaft,

… die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche,

… welche einem Urheber zustehen,

… für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte

… zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt.

(Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwertungsgesellschaft.html)

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Page 48: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Verwertungsgesellschaften sind…

privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern & Inhabern von

Leistungsschutzrechten.

Die Urheber räumen ihrer Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen

Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein.

Kontrolle

Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Quasi-Monopol-

und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht.

Diese Aufgabe übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt.

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Page 49: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung Nutzung, Verwertung, etc.

Individuelle

Wahrnehmung

der Rechte

=

durch den

Rechteinhaber

selbst

Kollektive

Wahrnehmung

der Rechte

=

z.B. durch

GEMA,

VG WORT,

etc.

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Page 50: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Wirtschaftlicher Grund & rechtl. Grundlagen der

Verwertungsgesellschaften

Aufgabe

Die Rechte des Urhebers werden von der jeweils zuständigen

Verwertungsgesellschaft wahrgenommen.

Grund

Urheber können ihre wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nur schwer

oder gar nicht mehr selbst durchsetzen.

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Rechtliche Grundlagen

Urhebervertragsrecht (enthalten in §§ 29 und 31 ff. UrhG von 1965)

insb. Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG vom 9.9.1965)

Page 51: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften

(Quelle: http://elearning.tu-

dresden.de/de.elcms.elearning/de.elcms.beratungsmodul/content/e6/e160/e171/e787/verwertung.gif)

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Urhebervertragsgesetz

in §§ 29, 31 ff. UrhG

Wahrnehmungsvertrag

Page 52: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Was tut der Urheber?

... überlässt anderen stattdessen die Verwertung seines Werkes.

Wodurch?

Der Berechtigte überträgt in einem Wahrnehmungs- / Berechtigungs-Vertrag

seine urheberrechtlichen Nutzungs- & Einwilligungsrechte

sowie Vergütungsansprüche

auf eine für den Tätigkeitsbereich zuständige Verwertungsgesellschaft.

Was tut die Verwertungsgesellschaft?

Sie erteilt fremden Nutzern Lizenzen

und zieht Vergütungen ein.

.Rechtliche Grundlage

Durch Einräumen eines vom Urheberrecht abgeleiteten Nutzungsrechts

auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.

52 § 29 Abs. 1 UrhG

Übertragung des Urheberrechts ist grundsätzlich nicht möglich !!

Page 53: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften

Urhebervertragsrecht im UrhG

Einräumung von Nutzungsrechten

Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch den Verwerter

Vergütung des Urhebers

Verträge über künftige Werke

Pflichten des Urhebers

Zustandekommen eines Urhebervertrages

richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (Schuldrecht)

unter Beachtung der besonderen urheberrechtlichen

Regelungen der §§ 31 ff. UrhG.

53

KEIN eigenständiges

Urhebervertragsgesetz

daneben

§§ 31 ff. UrhG besondere urheberrechtliche Regeln über

Page 54: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Urhebervertragsrecht

Grundsätze & Regelungen

Regelt die (kommerzielle) Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten…

… in einem vertraglich näher zu bestimmenden Umfang

… auf Basis eines schuldrechtlichen Nutzungs- / Lizenzvertrages.

Mit einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag werden einem

Nutzungsberechtigten (z.B. Verleger, Galerist, Filmproduzent etc.)

Nutzungsrechte eingeräumt.

Veranlassen kann dies: der Urheber selbst oder ein Dritter, der bereits

Nutzungsrechteerworben hat.

Verlagsvertrag = Sonderform des Urhebervertrages (geregelt im Verlagsgesetz)

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Page 55: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Urheberrechtliche Vertragstypen 55

Allgemeine urheberrechtliche Vertragstypen

Bühnenvertrag

Sendevertrag

Filmvertrag

Tonträgerherstellungsvertrag

Architektenvertrag

Verträge über Kunstwerke

Verträge über Grafikdesign

Verwertung von Fotografien

Wahrnehmungsvertrag

Beim Wahrnehmungsvertrag… werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die

Nutzung durch Dritte vermittelt & kontrolliert.

Unterscheidung zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem

Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.

Page 56: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Rechtl. Grundlagen der Verwertungsgesellschaften

UrhWahrnGesetz 56

Gesetz über die Wahrnehmung

Von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

(sog. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965

= Rechtliche Basis aller deutschen Verwertungsgesellschaften

1. Abschnitt: Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

2. Abschnitt: Rechte & Pflichten der Verwertungsgesellschaft

inklusive Wahrnehmungszwang (§ 6 UrhWahrnG)

Inklusive Kontrahierungszwang (§ 11 UrhWahrnG)

3. Abschnitt: Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft

Deutsches Patent- & Markenamt

4. Abschnitt: Übergangs- & Schlussbestimmungen

Page 57: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Wahrnehmungszwang gem. § 6 UrhWahrnG

57

Verwertungsgesellschaften: Wahrnehmungszwang (+)

Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich

gehörenden Rechte und Ansprüche…

auf Verlangen der Berechtigten (= Urheber)

zu angemessenem Bedingungen wahrzunehmen.

Grund:

Urheber müssen immer „akzeptiert werden“ von den

Verwertungsgesellschaften (Chancengleichheit / Unterstützung für alle)

Nicht nur „Sahnestückchen“ rauspicken…

Page 58: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Abschlusszwang gem. § 11 UrhWahrnG

58

Verwertungsgesellschaften: Kontrahierungszwang (+)

Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die von ihr wahrgenommenen Rechte

jedermann auf Verlangen als einfache Nutzungsrechte zu angemessenen

Bedingungen einzuräumen. (§ 11 Abs. 1 UrhWahrnG)

Urheber: grundsätzlich keine Kontrahierungspflicht (-)

Er muss seine Rechte nicht von Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen.

ABER: Wenn Urheber eine Verwertungsgesellschaft nutzt, dann…

wirken sich die Konsequenzen des Kontrahierungszwangs, dem die

Verwertungsgesellschaften nach § 11 Abs. 1 UrhWahrnG unterliegen,

mittelbar auch zu seinen Ungunsten aus.

verliert Entscheidungsmacht darüber, wer seine Werke nutzen darf

Page 59: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Aktuell beim Deutschen Patent- & Markenamt zugelassen:

13 Verwertungsgesellschaften 59

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische

Vervielfältigungsrechte

GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH

VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung

VG Bild-Kunst Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst

VG Musikedition Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft

Verleihung

GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von

Filmaufführungsrechten mbH

VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH

VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH

GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH

AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH

VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und

Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

VG Werbung + Musik Verwertungsgesellschaft Werbung + Musik mbH

VG TWF Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH

Page 60: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Erträge & Ausschüttungen 2006 der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst

60

Page 61: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die bekanntesten deutschen

Verwertungsgesellschaften im Vergleich 61

Page 62: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die GEMA 62

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und

mechanische Vervielfältigungsrechte

Page 63: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die GEMA - Gliederung

Geschichte der GEMA

Fakten & Gesellschaftszweck der GEMA

Rechtsgrundlage der GEMA

Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA

Formen der Rechtewahrnehmung bei der GEMA

Zahlen zur GEMA

GEMA-Mitgliedschaft

Lizenzbereiche der GEMA

Inkassorechte für andere Verwertungsgesellschaften

Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA

Gesamtverträge

63

Page 64: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Geschichte der GEMA

1903

AFMA (E-Musik)

Herbst 1903

Vertrag mit der AKM (Österreich)

1909

AMMRE

1913

Austrittswelle aus der AFMA

1915

Gründung der GEMA (U-Musik)

28. September 1933

STAGMA

64

Page 65: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Geschichte der GEMA

1947

Rückbenennung in GEMA

1950

AWA gründet sich in der DDR

1990

Zusammenschluss AWA/GEMA

65

Page 66: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Fakten zur GEMA & Gesellschaftszweck

Begriff „GEMA“ Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und

mechanische Vervielfältigungsrechte

Rechtsform wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung

Satzung § 2 Ziff. 1.: Zweck des Vereins

- Schutz des Urhebers

- Wahrnehmung seiner Rechte

Kontrolle unterliegt der

- Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt

- Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt

66

Page 67: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Zahlen zur GEMA

ca. 68.000 Mitglieder

Gesamtertrag 2013:

852,4 Mio €

Verteilungssumme 2013:

716,6 Mio €

ca. 1.000 Mitarbeiter

Mehr als 6

Millionen

geschützte Werke

67

Page 68: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz

a. das ausschließliche Recht,

„sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.

„in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG)

b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG)

für jede Nutzung seiner Werke.

2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per

Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG)

3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das

Deutsche Patent- & Markenamtes gem.

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG)

Rechtsgrundlage der GEMA

68

Page 69: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

GEMA-Mitgliedschaft

Mitglieder der GEMA sind:

Komponisten Textdichter Musikverleger

Rechtsnachfolger

Urheberrecht gilt

bis 70 Jahre

nach Tod des

Urhebers

69

Page 70: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Andere Inhaber von Urheberrechten &Leistungsschutzrechten

(z.B. Interpreten, Musikwissenschaftler, Herausgeber)

müssen Mitglieder anderer, jeweils zuständiger

Urheberrechtsgesellschaften werden

(z.B. GVL, VG Wort).

Begrenzter Mitgliederkreis 70

Page 71: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Kreislauf des Urheberrechts bei der GEMA 71

(Quelle: http://www.sicherheit-macht-

schule.de/Hintergruende/Urheberrecht/1267_Das_Recht_des_Erfinders.htm

Page 72: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Lizenzbereiche der GEMA

Aufführung (Live-Musik)

Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern

Wiedergabe von Funksendungen

Filmvorführungen

Weiterleitung von Musik

Vermieten und Verleihen von bespielten (Bild-)Tonträgern

Musik auf Internetseiten

72

Page 73: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Inkassorechte der GEMA

für andere Verwertungsgesellschaften

GVL „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“ z.B. DJ Party

VG WORT „Verwertungsgesellschaft WORT“

z.B. Radio- / Fernsehwiedergabe

Tonwerke / Vertonungen von Texten

VG Media

z.B. Weiterleitung Hotelzimmer

ZWF „Zentralstelle für die Weiterleitung von Fernsehsendungen“ z.B. Weiterleitung Hotelzimmer

73

Page 74: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Anmeldung von Veranstaltungen

Anmeldung muss vor Stattfinden erfolgen:

keine feste Form vorgeschrieben (per Post, E-Mail, Fax o. telefonisch)

wichtig sind u.a. folgende Angaben:

- Datum

- Uhrzeit (ggf. Zeitzuschläge)

- Veranstaltungsort

- Raumgröße

- Eintrittsentgelt (der höchste, für die Veranstaltung geltende Eintrittspreis)

- Musikmittel (Live, CDs, kopierte CDs, etc.)

Achtung: bei Musiknutzung ohne vorheriger Anmeldung:

GEMA hat Anspruch auf Schadenersatz (§97 UrhG):

+100% Kontrollkosten

74

Page 75: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Gesamtverträge

Bei Mitgliedschaft in einem Gesamtvertragsverband

Nachlass

in Höhe von 20 %

auf GEMA Vergütungssätze

bei rechtzeitiger Meldung !!

75

Page 76: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die VG WORT 76

Verwertungsgesellschaft Wort

Page 77: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die VG WORT - Gliederung

Fakten zur VG WORT

Vereinszweck

Rechtsgrundlage

Tätigkeiten

Geschichte

Zahlen zur VG WORT

Kernaufgabe & Kreislauf des Urh.rechts (Bsp. Druckwerk)

Organigramm

Sozialeinrichtungen

Teilnahmemöglichkeiten an der VG WORT

Die 6 Berufsgruppen

METIS – Texte im Internet

T.O.M. und MADONNA – online Meldesysteme von Texten

Einnahmequellen, Lizenzbereiche & Tarife

Ausschüttungen & Auszahlungskategorien

Mitmach-Initiative „Wir geben 8 aufs Wort“

77

Page 78: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Fakten zur VG WORT

Name „VG WORT“ = Verwertungsgesellschaft WORT

Vereinssitz München

Rechtsform rechtsfähiger Wirtschaftsverein kraft staatlicher Verleihung,

in dem sich Autoren und Verlage zur gemeinsamen Verwertung von

Urheberrechten zusammengeschlossen haben.

nicht gewinn-orientiert, gemeinnützig

Kontrolle unterliegt – wie alle Verwertungsgesellschaften – der

- Staatsaufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt

- Kartellaufsicht durch das Deutsche Kartellamt

78

Page 79: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Vereinszweck der VG WORT

Zweck gem. § 1 Abs.3 Vereinssatzung

„Zweck des Vereins ist es, die urheberrechtlichen

Befugnisse seiner Mitglieder und

Wahrnehmungsberechtigten treuhänderisch

wahrzunehmen, die ihm vertraglich diese Wahrnehmung

anvertrauen.“

79

Page 80: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Tätigkeiten der VG WORT

Verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken

(auch von Hörfunk & TV) in Deutschland

Berechtigte sind Urheber von

schöngeistigen

dramatischen

journalistischen

wissenschaftlichen Texten

…welche der Urheber an die VG Wort per Meldekarte oder per

Onlineverfahren angemeldet hat

Registrierte können sein: Autoren, Übersetzer & Verlage

Einmalige Registrierung: kostenlos

Jährliche Anmeldung von Ansprüchen: auch kostenlos

Echte Mitgliedschaft: geringe jährliche Gebühr

80

Page 81: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Geschichte der VG Wort

1958 Gründung der VG WORT auf Initiative & Betreiben des

damaligen Verbandes deutscher Schriftsteller (damals ein e.V.).

Zuvor existierende „Gesellschaft zur Verwertung literarischer

Urheberrechte“ (GELU) - die nur Autoren vertreten sollte - war

gescheitert.

1960 schloss sich die VG Wort mit der VLU (Verwertungsgesellschaft

für literarische Urheberrechte) zusammen.

1978 Fusion mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft

die VG Wort erreicht ihren heutigen Wirkungskreis.

81

Page 82: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

1. Rechte des Urhebers nach Urheberrechtsgesetz

a. das ausschließliche Recht,

„sein Werk in körperlicher Form zu verwerten” (§ 15 I UrhG) bzw.

„in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben“ (§15 II UrhG)

b. das Recht auf „eine angemessene Vergütung” (§11 UrhG)

für jede Nutzung seiner Werke.

2. Übertragung der Verwertungsrechte durch den berechtigten Urheber per

Wahrnehmungsvertrag gem. Urhebervertragsrecht (§§ 29, 31 ff. UrhG)

3. Erlaubnis zur Wahrnehmung von Verwertungsrechten anderer durch das

Deutsche Patent- & Markenamtes gem.

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (§§ 1 & 2 UrhWahrnG)

Rechtsgrundlage der VG WORT

82

Page 83: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Zahlen zur VG WORT

Gesamtregister aller

Autoren & Verlage 2013:

682.127 Namen

Nettoerlöse aus

Wahrnehmung von

Urheberrechten 2013:

€ 128.757.035,-

Summe der

Ausschüttungen 2013:

€ 92.405.142,-

85 Mitarbeiter,

davon 2 im

geschäftsführenden

Vorstand

treuhänderische

Verwaltung der

Urheberrechte für

> 400.000 Autoren &

> 10.000 Verlage in

Deutschland

83

Page 84: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Kernaufgabe der VG WORT

Treuhänderische Wahrnehmung der vertraglich anvertrauten

Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche seiner Mitglieder und

Wahrnehmungsberechtigten

Schutz des Urhebers (Autoren, Übersetzer und Verlage)

Sicherstellen einer angemessenen Vergütung…

…durch Einziehen von Zahlungen von denjenigen, die das geistige

Eigentum anderer nutzen.

Weiterleitung der vereinnahmten Gelder nach festgelegten

Verteilungsplänen.

84

Page 85: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Kreislauf des Urheberrechts

(Quelle: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63346/kreislaeufe)

85

Page 86: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Organigramm der VG Wort

Die Organe der VG WORT sind:

Mitgliederversammlung

Verwaltungsrat

Vorstand

Versammlung der

Wahrnehmungsberechtigten

.

86

(Quelle: http://www.vgwort.de/die-vg-wort/gremien.html)

Page 87: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Sozialeinrichtungen der VG Wort

§ 8 UrhWahrnG

gesetzlicher Auftrag an Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sollen Unterstützungs- und Vorsorgeeinrichtungen für

die wahrnehmungsberechtigten Urheber und Verleger schaffen.

Soziale Einrichtungen der VG WORT

1972 die Sozialfonds der VG WORT GmbH

1975 als Stiftung des bürgerlichen Rechts das Autorenversorgungswerk

1978 Gründung der Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der

VG WORT GmbH

(1978 erfolgte der Zusammenschluss der VG WORT mit der VG

Wissenschaft GmbH)

87

Page 88: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Teilnahmemöglichkeiten bei der VG Wort

88

Autoren,

Rechteinhaber verstorbener Autoren

& Verlage

als Bezugsberechtigte

(ohne umfassenden

Wahrnehmungsvertrag)

als Wahrnehmungs-

berechtigte (mit

Wahrnehmungsvertrag).

als Mitglieder

Voraussetzung:

seit mind.

3 Jahren

wahrnehmungs-

berechtigt

Teilnahme an den Ausschüttungen der VG WORT

Teilnahme an Gremienarbeit der VG WORT

weitere

Mitbestimmungs-

möglichkeiten

Page 89: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort

Abschluss umfassenden Wahrnehmungsvertrags

erforderlich, um Ausschüttungen in allen Bereichen erhalten zu können

(Autoren & Verlage).

Übertragung zahlreicher Nutzungsrechte & Vergütungsansprüche zur

treuhänderischen Wahrnehmung

Voraussetzungen für den Abschluss

Nachweislich Inhaber von Urheberrechten und Nutzungsrechten an

Sprachwerken

und

Staatsangehörigkeit eines Landes der Europäischen Union oder des

Europäischen Wirtschaftsraums

oder

ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland

89

Page 90: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Bezugsberechtigte der VG Wort

In einigen Bereichen der VG WORT können Berechtigte

auch ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags

Ausschüttungen beziehen.

Möglich ist dies in den Bereichen

Wissenschaft nur für Autoren

Texte im Internet (METIS) sowohl für Autoren als auch für Verlage.

Im Bereich Wissenschaft werden Autoren nach ihrer ersten Meldung

automatisch als „Bezugsberechtigte“ registriert.

90

Page 91: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Wahrnehmungsberechtigte &

Mitglieder der VG Wort

Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages

für alle Verlage & Autoren erforderlich, um Ausschüttungen in allen

Bereichen erhalten zu können.

Autoren und Verlage, die seit mindestens drei Jahren

wahrnehmungsberechtigt sind…

können sich unter Angabe der Berufsgruppe, der sie als Mitglied

angehören wollen, um die Aufnahme bewerben.

Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand,

nachdem er die Zustimmung der Verwaltungsratsmitglieder der

zuständigen Berufsgruppe eingeholt hat.

91

Page 92: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Die 6 Berufsgruppen der VG Wort

Berufsgruppe 1: Autoren & Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur;

Berufsgruppe 2: Journalisten, Autoren & Übersetzer von Sachliteratur

Berufsgruppe 3: Autoren & Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur;

Berufsgruppe 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur;

Berufsgruppe 5: Bühnenverleger;

Berufsgruppe 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur.

Der Wahrnehmungsberechtigte muss bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages

seine Berufsgruppe angeben.

Kann mehreren Berufsgruppen angehören, sofern er Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Aktives und passives Wahlrecht nur in einer Berufsgruppe

(Entscheidung bei Abschluss des Wahrnehmungsvertrages)

92

Page 93: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

METIS – Texte im Internet der VG Wort

Seit 2007: Vergütung von Onlinetexte durch die VG Wort-Abteilung

Meldesystem für Texte auf Internetseiten (METIS)

Die Tantieme berücksichtigt Texte & PDF-Dateien im Internet

Grundsätzlich für jeden Webseitenbetreiber, auch Blogger

Abschluss eines vollständigen Wahrnehmungsvertrages NICHT nötig

Voraussetzungen für meldefähige Online-Texte

kostenlos und frei verfügbar, kein Kopier-/Passwortschutz

Mindestumfang von 1.800 Anschlägen (Lyrik kein Mindestumfang)

Mindestbesucherzahl pro Jahr Messung der Zugriffe mittels vergebener

Zählpixel

Falls Urheber selbst nicht kennzeichnen kann (z.B. auf Verlags-Website)

jährliche Sonderausschüttung

Anmeldung als Autor & Registrierung für das Online-Meldesystem T.O.M.

93

Page 94: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Online-Meldesysteme der VG WORT

94

Page 95: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Einnahmequellen / Lizenzbereiche der VG Wort

Vervielfältigen

Verleihen / Vermieten

Kleines Senderecht (10 min TV / 15 min Hörfunk)

Kabelweitersendung

Elektronische Leseplätze

Wiedergabe im Internet / Intranet

Wiedergabe in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc.

Sonstige öffentliche Wiedergabe

Erstellen von Pressespiegeln

Kopien-Versand

Herstellung von Schul- und Kirchenbüchern

Herstellung von Blindenschriftausgaben

Vertonung

Unbekannte Nutzungsarten

Digitale Lizenz Unternehmen/Behörden

International

95

Page 96: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Einnahmen & Tarife der VG Wort

Höhe der Vergütung

durch Tarife oder Einzel- und Gesamtverträge der VG WORT mit den

Vergütungspflichtigen oder ihren Verbänden festgelegt. (z.B. Industrieverbände, Bibliotheken, Bund und Länder)

Nutzungen von Werken im Ausland

Vergütungen aufgrund von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit

ausländischen Schwestergesellschaften

Einzelheiten und Höhe der Tarife

Veröffentlichung im Bundesanzeiger und auf der Webseite der VG WORT

96

Gemäß § 11 II UrhG muss i.d.R. für Nutzungen von urheberrechtlich

geschützten Werken eine angemessene Vergütung gezahlt werden !!

Page 97: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Auszahlungs-Kategorien der VG Wort

Gesonderte Ermittlung der Auszahlungsquoten pro Kategorie:

Belletristik und Kinderbücher

Sachliteratur

Wissenschaftliche Publikationen

Schul-, Kirchen- und Blindenbücher

Fotokopien in Schulen

Publikumszeitungen & -zeitschriften

Fernsehen

Hörfunk

Video / DVD

Sprachtonträger

Vorträge und Lesungen

Texte im Internet (METIS)

97

Höhe der jeweiligen

Tantiemen ist abhängig

von den

Einnahmen der VG Wort

im Vorjahr in der

jeweiligen Kategorie

Page 98: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Ausschüttungen der VG Wort

Vergütungszahlungen an Urheber & Verlage

Ergeben sich aus den Einnahmen der VG WORT

und werden nach den Richtlinien der Verteilungspläne bestimmt.

Verwaltungsrat legt die Ausschüttungsquoten jährlich fest.

Voraussetzung für Teilnahme an Ausschüttungen

Urheber & Verlage müssen für einen Großteil der Werke und Beiträge

Meldungen abgeben.

In einigen wenigen Bereichen automatische Ausschüttung.

Hauptausschüttung

Findet Mitte des Jahres

für fristgerecht eingegangene, gültige Meldungen,

bzw. für im Vorjahr erhobene, ausschüttungsrelevante Daten statt.

98 ermäßigte

Umsatzsteuer-

Pflicht 7%

Page 99: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

99

Page 100: Urheberrecht & Leistungsschutzrecht WS 2014-15

Und jetzt… 100

Vielen lieben Dank !!

(Quell: http://www.nadja-biesenbach.de/wp-content/uploads/2014/10/Pause-NadjaBiesenbach.jpg