3. Vergaberechtstag BrandenburgVerschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix
nach neuem Vergaberecht
Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens
Schönefeld, 1. Dezember 2010
Telefon: 030/318675-36
www.hfk.de
Agenda
Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- undVertragsordnungen nachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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Wertungssystem
Wertungssystem
Zwingender Ausschluss
Kein Ermessen
Fakultativer Ausschluss Ermessensspielraum
Eignung - wenn kein Teilnahmewettbewerb
• Fachkunde
• Zuverlässigkeit
• Leistungsfähigkeit
(unternehmens-bezogen)
Angemessene Angebote
(auftragsbezogen) Wertung / engere Wahl
(auftragsbezogen)
1. Stufe Teil 1
1. Stufe Teil 2
2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe
Angebote
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WertungssystemNeuerungen
Prüfung der Angebote § 19 EG Abs. 1 VOL/A; § 16 Abs. 3-5 VOB/A
NEU: In der VOL/A müssen alle Angebote geprüft werden; in der VOB/A nurdie, die nicht bereits ausgeschlossen sind.
1. Stufe Formale Anforderungen § 19 EG Abs. 1-4 VOL/A; § 16 Abs. 1 VOB/A; §§ 26, 27 Abs. 1 SektVO
NEU: Nachforderung von Angaben und Erklärungen sowie uU Preisen
2. Stufe Bietereignung §§ 19 EG Abs. 5; 7 EG VOL/A; § 16 Abs. 2 VOB/A[§ 20 SektVO; § 10 Abs. 1 VOF: vorgezogen im Teilnahmewettbewerb]
NEU: Grds. Eigenerklärungen (VOL/A, VOF z.T.) bzw. Präqualifikation (VOB/A).
3. Stufe Preisangemessenheit § 19 EG Abs. 6 VOL/A; § 16 Abs. 6 Nr. 1 + 2 VOB/A; § 27 SektVO,§ 11 Abs. 5 Satz 3 VOF
NEU: Nichts.
4. Stufe Engere Wahl § 21 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A; § 16 Abs. 6 bis 9 VOB/A; § 29 SektVO,§ 11 Abs. 6 VOF
NEU: Mögliche Einbeziehung vergabefremder Zuschlagskriterien.
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen welche Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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BegriffeEignungs- ./. Zuschlagskriterien
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Eignungskriterien: Unternehmensbezogen Zuschlagskriterien: Auftragsbezogen
Know-How Auftrag
Zuver-lässigkeit
Leistungs-fähigkeit
Fachkunde
Dienst-leistung
Lieferung
Bauvor-haben
Rechtsgrundlagen
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§ 15 EG Abs. 1 VOL/A
(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II derVerordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung vonVergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträgegemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentsund des Rats in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.
§ 12 a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A
Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005geforderten Informationen enthalten und sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenzu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EuropäischenGemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oderelektronisch 5 zu übermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650 Wörter beschränken.
§
§
III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________________________________________________________
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III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
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Möglicherweise erforderliche Mindeststandards
(falls zutreffend):
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III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
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Möglicherweise erforderliche Mindeststandards
(falls zutreffend):
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Kriterienim Standardformular
III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Kriterienim Standardformular
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Veröffentlichung von Kriterien
VOL/A, §§ 12, 15 EG Abs. 1; § 7 EG Abs. 5
• Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
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VOB/A, §§ 12, 12a Abs. 3; § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u
• Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
VOF, § 11 Abs. 4 Satz 1
• Zuschlagskriterien: In der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderungzur Angebotsabgabe
• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
SektVO, § 16 Abs. 1
• Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen
• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung
BekanntmachungspflichtRechtsfolgen
Grundsatz
Bindung des Auftraggebers
Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreisvorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei derAngebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarfbesonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.
BGH, Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 101/97; OLG Bremen, Beschl. v. 26.06.2009 - Verg 3/2005
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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Unvollständiges Angebot
Früher: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance!
Heute: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance?
• Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Vergabe- und Vertragsordnungen
• Unterschiedliche Regelungen zu Erklärungen/Nachweisen sowie Preisangaben
• Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich eines Nachforderungsrechtes bzw. einerNachforderungspflicht
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Nachforderung VOL/A
§ 6 Abs. 3 VOL/ATeilnehmer am Wettbewerb
§ 7 EG Abs. 13 VOL/ANachweis der Eignung
- Die Auftraggeber können Unternehmen auffordern, dievorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zuerläutern.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/APrüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 2 VOL/APrüfung und Wertung der Angebote
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung derAuftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nichtvorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zubestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung derAuftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nichtvorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zubestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies giltnicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich umunwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise denGesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolgeund den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
VOL/A 2006
Außerdem können ausgeschlossen werden: Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten,§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1.
Anerkannt als zwingender Ausschlussgrund (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – X ZB 14/06; VK Bund, Beschl. v.21.09.2009 – VK 2 126/09).
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§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/APrüfung und Wertung der Angebote
Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sindspätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Fristbeginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungenoder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.
§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A 2006
Ausgeschlossen werden:(…)Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1-3 nicht entsprechen.
Nachforderung VOB/A
Hinweis: Fehlende Preise siehe eigene Regelung!
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Nachforderung VOF
§ 5 Abs. 3 VOFNachweis der Eignung
§ 11 Abs. 3 VOF Aufforderung zur Verhandlung,
Angebotsabgabe, Auftragserteilung
Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zumAblauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden,können auf Anforderung der Auftraggeber bis zumAblauf einer zu bestimmenden Nachfristnachgereicht werden.
Fehlende Erklärungen und Nachweise können aufVerlangen der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zubestimmenden Frist nachgereicht werden.
VOF 2006
-
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NachforderungPreise
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VOL/A, § 19 EG Abs. 2 Satz 2
Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, derenEinzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nichtbeeinträchtigen.
VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)
Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen; ausgenommen solcheAngebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt unddurch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch beiWertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden.
VOF
Keine ausdrückliche Regelung.
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Anspruch auf Vervollständigung?
VOL/A / VOF
Kein Anspruch der Bieter auf Vervollständigung; arg.: Wortlaut, § 16 Abs. 2, 7 EG Abs. 13, § 19 EG Abs. 2 VOL/A, §§ 11 Abs.3, 5 Abs. 3 VOF
VOB/A
umstritten
Literatur: Anspruch des Bieters auf Vervollständigung (Weyand; Grünhagen; arg.: Wortlaut)
Rechtsprechung: Kein Anspruch auf Vervollständigung (VK Saarland, Beschl. v. 08.03.2010 – 1 VK 03/2010)
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Können Nachforderungsmöglichkeiten abbedungen werden?
Rechtsprechung
Nicht abschließend vorhanden.
Wortlaut der VOL/A, VOB/A, VOF
Keine ausdrückliche Regelung.
Praxishinweis
Die Nachforderung von Unterlagen kann durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ggf. im Einzelfall durch denHinweis „auf Verlangen“ abbedungen werden.
Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- undVertragsordnungen nachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
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EignungsprüfungDefinition und Rechtsgrundlagen
Die Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter wird nämlich von den öffentlichen Auftraggebern imvorliegenden Fall nach dem in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 93/38 genannten Kriterien derwirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit ("Eignungskriterien") vorgenommen.EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - Rs. C-199/07, KOM ./. Griechenland
Die Eignungsprüfung ist eine unternehmensbezogene Untersuchung, ob ein Unternehmen nach seinerpersonellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, den Auftrag auszuführen.VK Bund, Beschl. v. 22.04.2009 - VK 2 – 24/09
Rechtsgrundlagen
VOL/A VOB/A VOF SektVO
2009 § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3 EG VOL/A § 6 Abs. 3 VOB/A § 5 Abs. 4, 5 VOF § 20 Abs. 1 SektVO
2006 §§ 7, 7a VOL/A § 8 Nr. 3 VOB/A §§ 7, 12, 13 VOF -
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EignungsnachweiseBeispiel: VOL/A EG
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§ 7 EG Abs. 2 und 3 VOL/A
(2) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden:a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen
ansässig ist, vorgeschrieben ist,d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils
bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.(3) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit
folgendermaßen nachweisen:a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen
oder privaten Auftraggeber:- bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,- bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine
einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und
Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar
insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,d) bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers
nachgewiesen werden muss,e) bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch
entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den
Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, indem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeitendes Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,
g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen.
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EignungsnachweiseForm
VOB/A
• Vorrang: Präqualifizierung
• Eigenerklärungen nur für einzelne Angaben
• Nachweis durch Bescheinigung in engererWahl
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Eigenerklärungen
Vorteile Nachteile
AG:• Mehr Einfluss auf Erklärungsinhalt• Aktualität der Erklärung
AG:• Kein Nachweis, dass Erklärungsinhalt auch
zutrifft
AN:• Keine Wartezeiten auf Reaktion bspw.
ausstellender Behörden
AN:• Fehlerquelle, wenn Eigenerklärung nicht nur
unterschrieben, sondern auch formalisiertwerden müssen
• VOB/A: in der engeren Wahl müssen dieNachweise noch nachgereicht werden
VOL/A
• Vorrang: Eigenerklärung
• Präqualifizierung
• Nachweis durch Bescheinigung
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Das Wertungssystem als Ausgangslage
Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?
Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?
Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?
Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?
• Darf der Preis allein entscheidend sein?
• Wie ist die Kriteriengestaltung aufzubauen?
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ZuschlagskriterienDefinition und Rechtsgrundlagen
„Zuschlagskriterien“ sind Kriterien, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen.
EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - Rs. C-199/07, KOM ./. Griechenland
Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die derErmittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Dies bedeutet, dass prinzipiell nur Faktorenberücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d. h. die sich aufdie Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2009 - Verg 12/09
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Rechtsgrundlagen
VOL/A VOB/A VOF SektVO
2009 § 16 Abs. 8, § 19 EG Abs. 9 VOL/A § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A § 11 Abs. 5 VOF § 29 Abs. 2 SektVO
2006 §§ 25 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A §§ 16 Abs. 3 VOF -
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Zuschlagskriterien (1)Welche Kriterien?
Das sind keine abschließenden Aufzählungen:
Die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Angebots steht imErmessen des Auftraggebers. Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zubeschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2009 - Verg 59/08
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§ 19 EG Abs. 9 VOL/A § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A
Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigendie Auftraggeber verschiedene durch denAuftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien,beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert,Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften,Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität,Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt undLieferungs- oder Ausführungsfrist.
In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, dieunter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs undsparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreieAusführung einschließlich Haftung für Mängelansprücheerwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll derZuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unterBerücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B.Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik,Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- undFolgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technischeHilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichsteerscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nichtentscheidend.
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Zuschlagskriterien (2)Grüne Beschaffung
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§ 4 Abs. 6 VgV § 6 Abs. 2 VgV
(6) Beim Kauf technischer Geräte undAusrüstungen oder bei Ersetzung oderNachrüstung vorhandener technischer Geräte undAusrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 dieBestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A derVOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. § 8 EG VOL/A findet mit der MaßgabeAnwendung, dass mit der Leistungsbeschreibungim Rahmen der technischen Anforderungen vonden Bietern Angaben zum Energieverbrauch vontechnischen Geräten und Ausrüstungen zu fordernsind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyseminimierter Lebenszykluskosten oder einevergleichbare Methode zur Gewährleistung derWirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;2. § 19 EG VOL/A findet mit der MaßgabeAnwendung, dass der Energieverbrauch vontechnischen Geräten und Ausrüstungen alsKriterium bei der Entscheidung über den Zuschlagberücksichtigt werden kann.
(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderungvon Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 dieBestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- undVertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgabenanzuwenden:1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der
Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischenSpezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauchder technischen Geräte und Ausrüstungen, deren LieferungBestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, dieauf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungenunterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nurgeringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyseminimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methodezur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass derEnergieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen,deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium beider Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.
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DefinitionGewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterienund Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 – Verg 10/09
Zuschlagskriterien (3)Preis
Darf der Preis allein entscheiden?
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Sektorenauftraggeber dürfen bei der Ausschreibung von Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriteriumden niedrigsten Preis festsetzen.
OLG München, Beschl. v. 20.05.2010 – Verg 4/10
Nebenangebote sind trotz Zulassung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unzulässig, wenn der Preiseinziges Zuschlagskriterium ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – Verg 39/10 zur SektVO
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Ermessen des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtunggestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos und unpraktikabelzu werden. Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass der Auftraggeber auf der letzten Ebene derAngebotswertung einen Wertungsspielraum hat. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ervergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien undentsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen (und diese den Bietern in derRegel mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben). Von daher ist nicht zu beanstanden,wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freieWertung vorbehält.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 - Verg 10/09, Leitsatz
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Änderungen im Nachhinein?
Der Auftraggeber darf keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftraginteressierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch zu gelten, wenn derAuftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein aufgestellt hat. "Im Nachhinein" bedeutet, dassZuschlagskriterien, Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung nach der Aufforderung zur Angebotsabgabegeändert, ergänzt oder neu eingeführt worden sind. Eine nachträgliche Festlegung von Kriterien und ihrerGewichtung unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei (alternativen) Beschränkungen:
• Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien aufstellen, welche die bekannt gegebenenHauptkriterien abändern.
• Die nachträglich festgelegten Kriterien dürfen keine Gesichtspunkte enthalten, die die Vorbereitung derAngebote hätten beeinflussen können, wenn sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt gewesenwären.
• Schließlich darf der Auftraggeber keine Unterkriterien festlegen, welche geeignet sind, Bieter zudiskriminieren.
Dies gilt ebenfalls für Gewichtungsregeln. Unter Unterkriterien werden Kriterien verstanden, die dieeigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber imEinzelnen ankommt. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu deneinzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung inWertungspunkte erfolgt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 - Verg 10/09
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Fazit
• Transparenz ist vom Beginn des Vergabeverfahrens an notwendig:
• Eignungsanforderungen sind bereits in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.
• Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die gesamte Wertungsmatrix zu veröffentlichen.
• Auch unvollständige Angebote haben im Einzelfall (nun) noch Zuschlagschancen.
• Die Angebotserstellung kann durch Präqualifikation und Eigenerklärungen vereinfacht werden.
! VOB/A: Neue Prüfungspflicht in der engeren Wahl für Eigenerklärungen.
• Grüne Beschaffung ist auf dem Vormarsch: Es sind Angaben zum Energieverbrauch von technischenGeräten und Ausrüstungen zu fordern. Diese können, müssen aber nicht als Wertungskriteriumberücksichtigt werden.
31© Dr. S. Mertens - [email protected]
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
32© Dr. S. Mertens - [email protected]