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Neuerungen im Rahmen des Buch- und Belegnachweises für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 01.01.2014
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Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
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ng Definition
• Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt
• Die Lieferung kann als steuerfrei behandelt werden, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen sowie die Buch- und Belegnachweise zum Nachweis eingehalten werden
• Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt zwingend voraus, dass in dem Bestimmungsland vom Empfänger der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb der Besteuerung unterworfen wird
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ng Voraussetzungen
UnternehmerSitz in einem Mitgliedstaat
Abnehmer = UnternehmerSitz in einem anderen MitgliedstaatErwerb für das UnternehmenErwerb unterliegt im Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung
Lieferung
Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein
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ng Problem:
• Erbringung der Nachweise über die Vorlage der Voraussetzungen
Liefernde Unternehmer Erwerber
• Muss buch- und belegmäßig nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in den anderen Mitgliedstaat gelangt ist : Gelangensbestätigung
• Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht: USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers
• Erwerber besteuert (idR im Bestimmungsland) einen innergemeinschaftlichen Erwerb: USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers
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ng Änderungen ab 01.10.2013
§ 17a UStDV (neu):
„Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.“
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Nachweis des Gelangens in den anderen Mitgliedstaat
1. Durch das Doppel der Rechnung (§ 14 und § 14a UStG) und
2. Durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung)
HINWEIS: Mit dem Doppel einer Rechnung (z.B. Kopie, Rechnungsdurchschlag), die nicht auf die Steuerfreiheit hinweist, kann der erforderliche Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV nicht geführt werden.
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Zwingender Inhalt der Gelangensbestätigung
a. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
b. die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen iSv § 1b Abs. 2 UStG
c. Im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet
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Zwingender Inhalt der Gelangensbestätigung
d. das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
e. die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
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ng Form der Gelangensbestätigung
• Die Bestätigung kann in jeder Form erfolgen, die die erforderlichen Angaben enthält
• kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus den sich die Angaben insgesamt ergeben
• Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstandes oder
• Einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, ergänzt um die weiteren erforderlichen Angaben
• Bein Versendung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer können die Angaben auf dem Versendungsbeleg enthalten sein
• Ein besonderer Vordruck muss nicht verwendet werden
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ng Form der Gelangensbestätigung
• Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Web übermittelt werden
• Per eMail mit PDF-Textdateianhang
• Per Computer-Telefax oder Fax-Server
• Per Web-Download oder
• Im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI)
HINWEIS: Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. In der Sammelbestätigung können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.
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ng Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer
a. Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Einen handelsüblichen Frachtbrief, der vom
Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstandes der Lieferung enthält,
Ein Konnossement oder Doppelstücke des Frachtbriefs oder
Konnossements
HINWEIS: Versendung setzt voraus, dass ein fremder Dritter mit dem Transport des Gegenstandes in den anderen Mitgliedstaat beauftragt ist.
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ng Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer
b. Durch einen anderen handelsüblichen Beleg als den Belegen nach Buchst. A, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, der folgende Angaben zu enthalten hat: Den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung
beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
Den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
Die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung,
Den Empfänger des Gegenstandes der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
Den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstandes der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat
Eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
Die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers
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ng Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer
c. Durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist
d. In den Fällen von Postsendungen, in denen eine Belegnachweisführung nach Buchst. C nicht möglich ist: durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.
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ng Alternative Nachweise
Bei Versendung des Gegenstandes der Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Angaben zu enthalten hat:
a. Den Namen und die Anschrift des mit der Beförderungbeauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
b. Den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
c. Die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
d. Den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
e. Eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
f. Die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.
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ng CMR Frachtbrief
• Der CMR Frachtbrief muss vollständig ausgefüllt sein, um als Nachweis des Gelangens des Gegenstandes in den anderen Mitgliedstaat anerkannt zu werden
• Insbesondere muss das Feld Nr. 24 –Empfangsbestätigung des Abnehmers – ausgefüllt sein.
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ng Informationen zum Ersteller
Wirtschaftskanzlei Ronny Bergt
Steuerberater / Sanierungs- und Restrukturierungsberater
Heinrichstr. 16
34270 Schauenburg
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