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Steuer-Luchs Die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers bleibt schwierig Die Hoffnung vieler Steuerpflichtiger war groß, dass Aufwendungen für ein gemischt ge- nutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Der Große Senat des Bundesfinanzhofes schiebt dieser Gestaltung jedoch einen Riegel vor. Nach dem Gesetz können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung nur unter sehr engen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Ein steuerlicher Abzug ist nur in folgenden Konstellationen möglich: Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfü- gung, ist ein Abzug möglich, jedoch gedeckelt auf 1.250 Euro. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, ist ein unbegrenzter Abzug möglich. Folgender Fall lag dem Großen Senat des Bundesfinanzhofes zur Entscheidung vor: Ein Steuerpflichtiger, der sein häusliches Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat nutzte, machte die anteiligen Wer- bungskosten steuerlich geltend. In seiner Grundsatzentscheidung machte der Große Senat des Bundesfinanzhofes deutlich, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum zudem voraussetzt, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Aufteilung und nur anteilige steuerliche Berücksichtigung scheidet daher aus. Begründet wird diese Entscheidung unter anderem mit dem allgemeinen Wortverständnis und damit, dass Kosten für die private Lebensführung nicht steuerlich zu berücksichtigen sind. Zudem führten die Richter aus, dass es an Maßstäben für eine schätzungsweise Auf- teilung der jeweiligen Nutzungszeiten fehlt. Gerade auch ein Nutzungszeitenbuch stellt keine geeignete Grundlage dar, da es keinen Beweiswert hat. Eine objektive Überprüfbarkeit der Nutzung innerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Hinweis: Somit sind auch die Aufwendungen für sogenannte Arbeitsecken, auf Grund der privaten Mitbenutzung nicht abzugsfähig.

Die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmer bleibt schwierig

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Steuer-Luchs

Die steuerliche Geltendmachung des

häuslichen Arbeitszimmers bleibt

schwierig

Die Hoffnung vieler Steuerpflichtiger war groß, dass Aufwendungen für ein gemischt ge-

nutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Der Große

Senat des Bundesfinanzhofes schiebt dieser Gestaltung jedoch einen Riegel vor.

Nach dem Gesetz können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die

Kosten der Ausstattung nur unter sehr engen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt

werden. Ein steuerlicher Abzug ist nur in folgenden Konstellationen möglich:

Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfü-

gung, ist ein Abzug möglich, jedoch gedeckelt auf 1.250 Euro.

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und

beruflichen Betätigung dar, ist ein unbegrenzter Abzug möglich.

Folgender Fall lag dem Großen Senat des Bundesfinanzhofes zur Entscheidung vor: Ein

Steuerpflichtiger, der sein häusliches Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen

aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat nutzte, machte die anteiligen Wer-

bungskosten steuerlich geltend.

In seiner Grundsatzentscheidung machte der Große Senat des Bundesfinanzhofes deutlich,

dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum zudem

voraussetzt, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder

berufliche Zwecke genutzt wird. Eine Aufteilung und nur anteilige steuerliche

Berücksichtigung scheidet daher aus.

Begründet wird diese Entscheidung unter anderem mit dem allgemeinen Wortverständnis

und damit, dass Kosten für die private Lebensführung nicht steuerlich zu berücksichtigen

sind. Zudem führten die Richter aus, dass es an Maßstäben für eine schätzungsweise Auf-

teilung der jeweiligen Nutzungszeiten fehlt. Gerade auch ein Nutzungszeitenbuch stellt keine

geeignete Grundlage dar, da es keinen Beweiswert hat. Eine objektive Überprüfbarkeit der

Nutzung innerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen ist nicht möglich.

Hinweis:

Somit sind auch die Aufwendungen für sogenannte Arbeitsecken, auf Grund der privaten

Mitbenutzung nicht abzugsfähig.