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Steuer-Luchs Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail Nun hat auch der Bundesfinanzhof endgültig Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen! Wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente er- öffnet, das heißt im Klartext, wenn auf dem Bescheid die E-Mail Adresse angegeben ist, dann kann ein Einspruch durch eine einfache E-Mail eingelegt werden. Der Steuerluchs hat Sie Anfang Dezember 2014 darüber informiert, dass das Hessische Fi- nanzgericht entschieden hat, dass ein Einspruch zulässigerweise nur durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden kann. Die hessischen Finanzrichter stellten sich dabei gegen die herrschende Rechtsprechung und Literaturmeinung sowie ge- gen die geltende Verwaltungsauffassung. Begründet wurde diese Auffassung unter anderem damit, dass bei einer einfachen E-Mail ohne Signatur nicht gewährleistet sei, wer Verfasser der E-Mail sei. Der Bundesfinanzhof (Az.: III R 26/14) hat nun unmissverständlich klargestellt, dass die Mei- nung des Hessischen Finanzgerichtes so nicht haltbar ist. Die niedrigen Formanforderungen an eine wirksame Einspruchseinlegung sollen es auch dem nicht schriftgewandten oder rechtlich versierten Steuerbürger ermöglichen, eine Über- prüfung des von ihm für unrichtig erachteten Steuerbescheides zu erreichen. So kann ein Einspruch auch schriftlich ohne Unterschrift des Einspruchsführers eingelegt werden. Der Gesetzgeber wollte auf Grund bürgerfreundlicher Erleichterungen die neuen elektroni- schen Kommunikationswege, wie die einfache E-Mail, zulassen. Es war nie beabsichtigt, für die elektronische Einspruchseinlegung strengere Formerfordernisse, als für die schriftliche, einzuführen. Hinweis: Ist auf dem Bescheid der Finanzbehörde eine E-Mail Adresse angegeben, so können Sie einen Einspruch innerhalb der Monatsfrist auch per einfacher E-Mail einlegen. Beachten Sie aber, dass bei einer eventuell nachfolgenden Klageerhebung formstrengere Regelungen nach der Finanzgerichtsordnung einzuhalten sind.

Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail

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Steuer-Luchs

Einspruchseinlegung durch einfache

E-Mail

Nun hat auch der Bundesfinanzhof endgültig Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen!

Wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente er-

öffnet, das heißt im Klartext, wenn auf dem Bescheid die E-Mail Adresse angegeben ist,

dann kann ein Einspruch durch eine einfache E-Mail eingelegt werden.

Der Steuerluchs hat Sie Anfang Dezember 2014 darüber informiert, dass das Hessische Fi-

nanzgericht entschieden hat, dass ein Einspruch zulässigerweise nur durch eine E-Mail mit

qualifizierter elektronischer Signatur eingelegt werden kann. Die hessischen Finanzrichter

stellten sich dabei gegen die herrschende Rechtsprechung und Literaturmeinung sowie ge-

gen die geltende Verwaltungsauffassung.

Begründet wurde diese Auffassung unter anderem damit, dass bei einer einfachen E-Mail

ohne Signatur nicht gewährleistet sei, wer Verfasser der E-Mail sei.

Der Bundesfinanzhof (Az.: III R 26/14) hat nun unmissverständlich klargestellt, dass die Mei-

nung des Hessischen Finanzgerichtes so nicht haltbar ist.

Die niedrigen Formanforderungen an eine wirksame Einspruchseinlegung sollen es auch

dem nicht schriftgewandten oder rechtlich versierten Steuerbürger ermöglichen, eine Über-

prüfung des von ihm für unrichtig erachteten Steuerbescheides zu erreichen.

So kann ein Einspruch auch schriftlich ohne Unterschrift des Einspruchsführers eingelegt

werden.

Der Gesetzgeber wollte auf Grund bürgerfreundlicher Erleichterungen die neuen elektroni-

schen Kommunikationswege, wie die einfache E-Mail, zulassen. Es war nie beabsichtigt, für

die elektronische Einspruchseinlegung strengere Formerfordernisse, als für die schriftliche,

einzuführen.

Hinweis:

Ist auf dem Bescheid der Finanzbehörde eine E-Mail Adresse angegeben, so können Sie

einen Einspruch innerhalb der Monatsfrist auch per einfacher E-Mail einlegen.

Beachten Sie aber, dass bei einer eventuell nachfolgenden Klageerhebung formstrengere

Regelungen nach der Finanzgerichtsordnung einzuhalten sind.

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