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Steuer-Luchs Kosten Erstausbildung ab dem 01. Januar 2015 In Deutschland sieht der Gesetzgeber derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbil- dung beziehungsweise ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen wer- den dürfen. Den Auszubildenden beziehungsweise Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Son- derausgaben. Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu einer Höhe von 6.000,00 Euro im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung des Sonderausgabenabzugs, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Und welcher Student hat dies schon. Somit läuft diese Vorschrift in vielen Fällen ins Leere. Und weil unsere Politiker immer wieder gebetsmühlenartig herunterleiern wie wichtig doch die Ausbildung sei, wurden ab 01.01.2015 die steuerlichen Regelungen nochmals verschärft. „Oh du mein armes Deutschland!“ Bisher hatten die Betroffenen die Möglichkeit durch Absolvierung einer „Kurzausbildung“ in den Genuss des Werbungskostenabzuges zu kommen. So wurde z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anerkannt. Hat der Rettungssanitäter danach Medizin studiert, war dieses Studium eine Zweitausbildung. Folg- lich war der Student nicht auf den Sonderausgabenabzug beschränkt. Durch Abgabe von Steuererklärungen konnte der Student Verluste aus dem Studium erklären (Bücherkosten, Laptop, etc.). Diese Verluste wurden dann im ersten Jahr in dem der Betroffene Einkünfte, z.B. als angestellter Arzt hatte, mit diesen verrechnet. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2015 beendet. So wurde geregelt, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschluss- prüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Nur wenn die Erstausbildung diese Kriterien erfüllt, wird sie von der Fi- nanzverwaltung anerkannt und der Betroffene kann den Werbungskostenabzug verlangen. In allen anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.

Kosten Erstausbildung ab dem 01.Januar 2015

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Steuer-Luchs

Kosten Erstausbildung ab dem

01. Januar 2015

In Deutschland sieht der Gesetzgeber derzeit vor, dass Aufwendungen für eine Erstausbil-

dung beziehungsweise ein Erststudium, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses

stattfindet, nicht als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben abgezogen wer-

den dürfen.

Den Auszubildenden beziehungsweise Studenten bleibt nur ein Abzug im Rahmen der Son-

derausgaben. Hierzu muss man aber bedenken, dass ein Sonderausgabenabzug nur bis zu

einer Höhe von 6.000,00 Euro im Kalenderjahr möglich ist. Zudem ist Voraussetzung des

Sonderausgabenabzugs, dass der Steuerpflichtige Einkünfte hat. Und welcher Student hat

dies schon. Somit läuft diese Vorschrift in vielen Fällen ins Leere.

Und weil unsere Politiker immer wieder gebetsmühlenartig herunterleiern wie wichtig doch

die Ausbildung sei, wurden ab 01.01.2015 die steuerlichen Regelungen nochmals verschärft.

„Oh du mein armes Deutschland!“

Bisher hatten die Betroffenen die Möglichkeit durch Absolvierung einer „Kurzausbildung“ in

den Genuss des Werbungskostenabzuges zu kommen.

So wurde z.B. die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anerkannt. Hat der

Rettungssanitäter danach Medizin studiert, war dieses Studium eine Zweitausbildung. Folg-

lich war der Student nicht auf den Sonderausgabenabzug beschränkt. Durch Abgabe von

Steuererklärungen konnte der Student Verluste aus dem Studium erklären (Bücherkosten,

Laptop, etc.). Diese Verluste wurden dann im ersten Jahr in dem der Betroffene Einkünfte,

z.B. als angestellter Arzt hatte, mit diesen verrechnet.

Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ab dem 01.01.2015 beendet. So wurde geregelt,

dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung

mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschluss-

prüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf Grundlage von

Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers

durchgeführt wird. Nur wenn die Erstausbildung diese Kriterien erfüllt, wird sie von der Fi-

nanzverwaltung anerkannt und der Betroffene kann den Werbungskostenabzug verlangen.

In allen anderen Fällen bleibt nur die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs.

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Steuer-Luchs

Hinweis:

In dem Steuerluchsartikel vom 17. Dezember 2014 habe ich Sie bereits darauf hingewiesen,

dass der 6. Senat des Bundesfinanzhofes die grundsätzliche Beschränkung auf den Sonder-

ausgabenabzug für verfassungswidrig hält. Daher hat er diese Frage dem Bundesverfas-

sungsgericht zur Klärung vorgelegt.

TIPP:

Betroffene sollten daher, auch soweit möglich rückwirkend, Steuererklärungen abgeben und

hierin die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten oder Betriebsausgaben begeh-

ren. Gegen die Ablehnungsbescheide der Finanzverwaltung sollte dann Einspruch eingelegt

und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

beantragt werden.