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Reform der Grundsteuer

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Page 1: Reform der Grundsteuer

Steuer-Luchs

Reform der Grundsteuer

Eine der am weitest reichenden Steuerreformen wird nun wirklich angepackt. So hat der

Bundesrat am 04.11.2016 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grundsteuer vorgelegt, mit

dem sich nun die Bundesregierung befasst. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist

für das Jahr 2017 geplant.

Und diese Steuerreform betrifft nun wirklich alle Bürger, sowohl Grundstücks- und Woh-

nungseigentümer, als auch Mieter, da diese die Grundsteuer über die Nebenkosten trifft.

Und für die Kommunen ist die Grundsteuer mit einem jährlichen Aufkommen von rund 13

Milliarden Euro eine wichtige Einnahmequelle.

Ausgangslage

Bisher baut die Grundsteuer auf den Einheitswerten auf. Diese Einheitswerte beruhen in den

alten Bundesländern aber auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Bun-

desländern sogar aus dem Jahr 1935. Zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung sind

beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren anhängig. Selbst der Bundesfinanzhof

geht davon aus, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit

dem Jahr 2008 verfassungswidrig sind.

Die Finanzminister der Länder befürchten nun, dass diese wichtige Einnahmequelle ganz

wegfallen könnte. Daher wird nun die Reform der Grundsteuer und die damit zusammen-

hängende Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken vorangetrieben. Nach dem

Willen des Gesetzgebers sollen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe

erstmals auf den 01.01.2022 nach den neuen Regeln bewertet werden. Zudem ist vorgese-

hen, dass die Bewertung regelmäßig (alle 6 Jahre) wiederholt werden soll.

Wie soll die neue Bewertung aussehen?

Laut der Gesetzesvorlage ist es geplant, dass für die Bewertung von Grund und Boden der

für jede Gemeinde durch den Gutachterausschuss festzulegende Bodenrichtwert

herangezogen wird. Aus Fläche mal Bodenrichtwert errechnet sich so der Kostenwert für den

Grund und Boden.

Bei bebauten Grundstücken ist zusätzlich der Gebäudewert zu berechnen. Dafür sind die

Brutto-Grundfläche und die sogenannten Pauschalherstellungskosten entscheidend. Die

Pauschalherstellungskosten staffeln sich dabei je nach Gebäudetyp und Baujahrgruppe. Als

letzter Schritt wird dann eine Alterswertminderung abgezogen. Danach erhält man den Kos-

tenwert, bestehend aus Bodenwert und Gebäudewert.

3-stufiges Verfahren

Wie oben erläutert, wird auf der ersten Stufe der Wert des Grundstücks ermittelt und festge-

stellt. Auf der zweiten Stufe wird dieser Wert mit einer Steuermesszahl multipliziert. Dieser

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so ermittelte Steuermessbetrag ist Grundlage für die Gemeinde, die mit ihrem jeweiligen He-

besatz die Grundsteuer festsetzt.

Hinweis:

Bisher heißt es in der Gesetzesvorlage, dass konzeptionell eine bundesweite gesamtauf-

kommensneutrale Reform angestrebt wird. Ob sich dieser hehre Grundsatz angesichts der

Finanzierungsengpässe der Kommunen bewahrheitet, oder ob der Staat zu weiteren Erhö-

hungen der Mieten in den Ballungszentren (trotz Mietpreisbremse) beiträgt, bleibt abzuwar-

ten.