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Rudolf-Matthias Hübner, Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke, erläutert die Besonderheiten der Familiennachfolge bei der Unternehmensnachfolge und geht auf die Vor- und Nachteile einer Familiengesellschaft ein. Vortrag beim Workshop "Unternehmensnachfolge" beim AK Mittelstandsfinanzierung des BITKOM.
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Wozu eine Familiengesellschaft? Rudolf-Matthias Hübner
BITKOM – Workshop Unternehmensnachfolge, 24. Mai 2011
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Wozu eine Familiengesellschaft?
• Wofür braucht man eine Familiengesellschaft?
– Verwaltung größerer Vermögen und Immobilien
– Verwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen
• Welche Vorteile sind zivilrechtlich zu erzielen?
– Feste Regelung der Verwaltung auf Dauer
– Erschwernis der Auseinandersetzung
– Ausschluß des Eintritts Dritter
– Ausschluß von Gläubigern eines Erben
– Verfügungsbeschränkungen für Erben
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Wozu eine Familiengesellschaft?
• Welche Vorteile sind steuerlich zu erzielen?
– Bewertungsvorteile bei Schenkungs- und
Erbschaftsteuer
– Absenkung der Steuerprogression
– Mehrfachausnutzung der Freibeträge
– Abzugsfähigkeit des Kapitalwertes von Renten,
Dauernden Lasten und Nießbrauch bei der
Erbschaftsteuer
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Gründung Familiengesellschaft
BGB-Gesellschaft
• Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit Ehefrau, Kindern, Enkelkindern
• Begründung einer Einlageverpflichtung im Ges.-Vertrag für den Alteigentümer; keine Einlageverpflichtung für Ehefrau, Kinder, Enkelkinder
• Abschluß des Einbringungsvertrages mit der Gesellschaft und Übertragung des Vermögens (Assets/Debts/Anteile)
• Problem: Übertragung von Verträgen und Schulden bei Einzelrechtsnachfolge; persönliche Haftung bei GbR
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Gründung Familiengesellschaft
GmbH, AG oder GmbH & Co. KG
• Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit sich selbst
• Abschluß des Einbringungsvertrages mit Gesellschaft
• Umschreibung/Übertragung des Vermögens auf die Gesellschaft
• Schenkung der Gesellschaftsanteile an Ehefrau, Kinder, Enkelkinder
Vorteil: Partielle Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG möglich; Schuldenübernahme und Haftungsbegrenzung möglich
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Vorbehalte des Gründers
• Rente (lfde. Zahlung mit festem Rentenstammrecht)
• Dauernde Last (abhängig von variablen Größen wie
Lebenshaltungs-kosten, Umsätzen, Gewinn etc.)
• Nießbrauchsrecht (Totalnießbrauch, Ertragsnießbrauch
oder Quoten-nießbrauch)
• Wohnrechte (höchstpersönliches Nutzungsrecht)
• Zusätzliche Gewinnbezugsrechte (abweichende
Gewinnverteilung)
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Vorbehalte des Gründers
• Erhöhung der Quote bei Liquidation und Verkauf
(Sonderrecht des Gründers)
• Stille Beteiligung am Gesellschaftsergebnis
• Berater- oder Dienstvertrag für Gründer
• Unterhalts- und Pflegevereinbarung für Gründer
• Teilverkauf statt Schenkung von Gesellschaftsanteilen an
die Erben
• Widerrufsrechte des Gründers
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Gestaltung Gesellschaftsvertrag
• Geschäftsführer (Vorauswahl des GF, Regelung der
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Katalog
zustimmungspflichtiger Geschäfte, Zusatzvergütung des
GF, Wahl- und Abwahlmodalitäten)
• Gewinnverteilung (Anteilsquoten, Nießbrauch, Mehrgewinn
für Gründer, Ausschüttungsquote,Thesaurierungsquote,
Investitions- und Rücklageregeln)
• Beschlußfassung (förmliche und nicht förmlich
Beschlußfassungen, Stimmrechte, Nießbraucherrechte,
Mehrheitserfordernisse zur Absicherung des Gründers)
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Gestaltung Gesellschaftsvertrag
• Verfügungsbeschränkungen (Keine freie Handelbarkeit der
Anteile, Belastungs- und Verpfändungsverbote, Katalog
zulässiger und unzulässiger Verfügungen)
• Nachfolgeklauseln (einfache und qualifizierte
Nachfolgeklauseln, Eintrittsklauseln, Fortsetzungsklauseln)
• Kündigung (langjährige Kündigungsfrist, Ausschlußrechte,
Vorkaufsrechte, Beschränkung Abfindungsguthaben,
Buchwert- und sonstige Bewertungsklauseln, Auszahlung
in Raten)
• Rückforderungsklauseln
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Gewinnverteilung, Nießbrauch
• Gründer kann sich ein Gewinnvorzugsrecht vorbehalten
• Gründer kann sich eine Liquidations- oder Veräußerungspräferenz vorbehalten
• Gründer kann sich Nießbrauch vorbehalten
– Totalnießbrauch läßt Unternehmerstellung zivil – und steuerrechtlich weitgehend unberührt
– Nießbrauch macht Regelung der Stimmrechte und Zustimmungserfordernisse im Verhältnis zum Inhaber des Gesellschaftsanteils erforderlich
– Quotennießbrauch führt in der Regel zur Aufteilung der gewerblichen Einkünfte zwischen Nießbraucher und Inhaber des Gesellschaftsanteils
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Vererbung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen
• Katalog zugelassener Erben und Übernehmer
– Ehegatten (in der Regel nein)
– Lebensgefährten (in der Regel nein)
– Abkömmlinge (in der Regel ja, aber bei Minderjährigkeit meist nur, wenn auch Testamentsvollstreckung angeordnet wird)
– Mitgesellschafter (in der Regel ja)
– Dritte (in der Regel nein)
– Mehrere (zugelassene) Erben in Erbengemeinschaft (meist nur, wenn einheitliche Stimmabgabe gesichert)
• Sanktionen bei Verstoß
– automatischer Ausschluß aus Gesellschaft
– Ausschlußmöglichkeit (Gesellschafterbeschluß)
– Abfindung zu gemindertem Wert
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Rückforderungsfälle
• Trennung oder Scheidung (Schenkung an Ehepartner)
• Wiederverheiratung nach Tod des Schenkers (Schenkung
an Ehepartner)
• Nichtausschluß von ehebedingten Ausgleichsansprüchen
im Scheidungs- oder Todesfall (Schenkung an Kinder)
• Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen Beschenkten
• Unterschreiten des erwarteten Mindestgewinns für
Gründer? Sonstige "enttäuschte Erwartungen" als
Rückforderungsgrund?
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Rückforderungsfälle
• Abredewidrige Verfügung oder Belastung durch
Beschenkten
• Abredewidrige Vererbung durch Beschenkten
• Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen aus dem
Schenkungsvertrag
• Grober Undank
• Steuerschädlich sind Klauseln, welche die Rückforderung
in das eigene Ermessen des Schenkers stellen!
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Auswahlkriterien für Familiengesellschaft
• Streitvermeidung und materielle Gerechtigkeit
• Rechtssicherheit für die Zukunft
• Kontrolle künftiger Übertragungen und Vererbungen
• vertragliche Regelung der Geschäftsführung, Vertretung und Gesellschafterrechte
• individuelle Gestaltung von Stimmrechten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Exitbeteiligung
• Haftungsbegrenzung für Gesellschafter
• Steuervorteile
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Kontakt
Rudolf-Matthias Hübner
Rechtsanwalt/Partner
T +49 (0) 221 51084220
F +49 (0) 221 51084221
Vielen Dank!