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Rudolf-Matthias Hübner: Wozu eine Familiengesellschaft bei der Unternehmensnachfolge?

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Rudolf-Matthias Hübner, Rechtsanwalt und Partner bei Osborne Clarke, erläutert die Besonderheiten der Familiennachfolge bei der Unternehmensnachfolge und geht auf die Vor- und Nachteile einer Familiengesellschaft ein. Vortrag beim Workshop "Unternehmensnachfolge" beim AK Mittelstandsfinanzierung des BITKOM.

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Wozu eine Familiengesellschaft? Rudolf-Matthias Hübner

BITKOM – Workshop Unternehmensnachfolge, 24. Mai 2011

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Wozu eine Familiengesellschaft?

• Wofür braucht man eine Familiengesellschaft?

– Verwaltung größerer Vermögen und Immobilien

– Verwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen

• Welche Vorteile sind zivilrechtlich zu erzielen?

– Feste Regelung der Verwaltung auf Dauer

– Erschwernis der Auseinandersetzung

– Ausschluß des Eintritts Dritter

– Ausschluß von Gläubigern eines Erben

– Verfügungsbeschränkungen für Erben

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Wozu eine Familiengesellschaft?

• Welche Vorteile sind steuerlich zu erzielen?

– Bewertungsvorteile bei Schenkungs- und

Erbschaftsteuer

– Absenkung der Steuerprogression

– Mehrfachausnutzung der Freibeträge

– Abzugsfähigkeit des Kapitalwertes von Renten,

Dauernden Lasten und Nießbrauch bei der

Erbschaftsteuer

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Gründung Familiengesellschaft

BGB-Gesellschaft

• Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit Ehefrau, Kindern, Enkelkindern

• Begründung einer Einlageverpflichtung im Ges.-Vertrag für den Alteigentümer; keine Einlageverpflichtung für Ehefrau, Kinder, Enkelkinder

• Abschluß des Einbringungsvertrages mit der Gesellschaft und Übertragung des Vermögens (Assets/Debts/Anteile)

• Problem: Übertragung von Verträgen und Schulden bei Einzelrechtsnachfolge; persönliche Haftung bei GbR

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Gründung Familiengesellschaft

GmbH, AG oder GmbH & Co. KG

• Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit sich selbst

• Abschluß des Einbringungsvertrages mit Gesellschaft

• Umschreibung/Übertragung des Vermögens auf die Gesellschaft

• Schenkung der Gesellschaftsanteile an Ehefrau, Kinder, Enkelkinder

Vorteil: Partielle Gesamtrechtsnachfolge nach UmwG möglich; Schuldenübernahme und Haftungsbegrenzung möglich

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Vorbehalte des Gründers

• Rente (lfde. Zahlung mit festem Rentenstammrecht)

• Dauernde Last (abhängig von variablen Größen wie

Lebenshaltungs-kosten, Umsätzen, Gewinn etc.)

• Nießbrauchsrecht (Totalnießbrauch, Ertragsnießbrauch

oder Quoten-nießbrauch)

• Wohnrechte (höchstpersönliches Nutzungsrecht)

• Zusätzliche Gewinnbezugsrechte (abweichende

Gewinnverteilung)

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Vorbehalte des Gründers

• Erhöhung der Quote bei Liquidation und Verkauf

(Sonderrecht des Gründers)

• Stille Beteiligung am Gesellschaftsergebnis

• Berater- oder Dienstvertrag für Gründer

• Unterhalts- und Pflegevereinbarung für Gründer

• Teilverkauf statt Schenkung von Gesellschaftsanteilen an

die Erben

• Widerrufsrechte des Gründers

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Gestaltung Gesellschaftsvertrag

• Geschäftsführer (Vorauswahl des GF, Regelung der

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Katalog

zustimmungspflichtiger Geschäfte, Zusatzvergütung des

GF, Wahl- und Abwahlmodalitäten)

• Gewinnverteilung (Anteilsquoten, Nießbrauch, Mehrgewinn

für Gründer, Ausschüttungsquote,Thesaurierungsquote,

Investitions- und Rücklageregeln)

• Beschlußfassung (förmliche und nicht förmlich

Beschlußfassungen, Stimmrechte, Nießbraucherrechte,

Mehrheitserfordernisse zur Absicherung des Gründers)

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Gestaltung Gesellschaftsvertrag

• Verfügungsbeschränkungen (Keine freie Handelbarkeit der

Anteile, Belastungs- und Verpfändungsverbote, Katalog

zulässiger und unzulässiger Verfügungen)

• Nachfolgeklauseln (einfache und qualifizierte

Nachfolgeklauseln, Eintrittsklauseln, Fortsetzungsklauseln)

• Kündigung (langjährige Kündigungsfrist, Ausschlußrechte,

Vorkaufsrechte, Beschränkung Abfindungsguthaben,

Buchwert- und sonstige Bewertungsklauseln, Auszahlung

in Raten)

• Rückforderungsklauseln

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Gewinnverteilung, Nießbrauch

• Gründer kann sich ein Gewinnvorzugsrecht vorbehalten

• Gründer kann sich eine Liquidations- oder Veräußerungspräferenz vorbehalten

• Gründer kann sich Nießbrauch vorbehalten

– Totalnießbrauch läßt Unternehmerstellung zivil – und steuerrechtlich weitgehend unberührt

– Nießbrauch macht Regelung der Stimmrechte und Zustimmungserfordernisse im Verhältnis zum Inhaber des Gesellschaftsanteils erforderlich

– Quotennießbrauch führt in der Regel zur Aufteilung der gewerblichen Einkünfte zwischen Nießbraucher und Inhaber des Gesellschaftsanteils

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Vererbung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

• Katalog zugelassener Erben und Übernehmer

– Ehegatten (in der Regel nein)

– Lebensgefährten (in der Regel nein)

– Abkömmlinge (in der Regel ja, aber bei Minderjährigkeit meist nur, wenn auch Testamentsvollstreckung angeordnet wird)

– Mitgesellschafter (in der Regel ja)

– Dritte (in der Regel nein)

– Mehrere (zugelassene) Erben in Erbengemeinschaft (meist nur, wenn einheitliche Stimmabgabe gesichert)

• Sanktionen bei Verstoß

– automatischer Ausschluß aus Gesellschaft

– Ausschlußmöglichkeit (Gesellschafterbeschluß)

– Abfindung zu gemindertem Wert

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Rückforderungsfälle

• Trennung oder Scheidung (Schenkung an Ehepartner)

• Wiederverheiratung nach Tod des Schenkers (Schenkung

an Ehepartner)

• Nichtausschluß von ehebedingten Ausgleichsansprüchen

im Scheidungs- oder Todesfall (Schenkung an Kinder)

• Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen Beschenkten

• Unterschreiten des erwarteten Mindestgewinns für

Gründer? Sonstige "enttäuschte Erwartungen" als

Rückforderungsgrund?

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Rückforderungsfälle

• Abredewidrige Verfügung oder Belastung durch

Beschenkten

• Abredewidrige Vererbung durch Beschenkten

• Nichteinhaltung von Auflagen und Bedingungen aus dem

Schenkungsvertrag

• Grober Undank

• Steuerschädlich sind Klauseln, welche die Rückforderung

in das eigene Ermessen des Schenkers stellen!

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Auswahlkriterien für Familiengesellschaft

• Streitvermeidung und materielle Gerechtigkeit

• Rechtssicherheit für die Zukunft

• Kontrolle künftiger Übertragungen und Vererbungen

• vertragliche Regelung der Geschäftsführung, Vertretung und Gesellschafterrechte

• individuelle Gestaltung von Stimmrechten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Exitbeteiligung

• Haftungsbegrenzung für Gesellschafter

• Steuervorteile

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Kontakt

Rudolf-Matthias Hübner

Rechtsanwalt/Partner

T +49 (0) 221 51084220

F +49 (0) 221 51084221

[email protected]

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