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Steuer-Luchs Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen Die Steuerluchs-Redaktion hat Sie schon mehrmals in den letzten Jahren darauf hingewie- sen, dass das Thema der Rückwirkung von Rechnungsberichtigung zwischen Finanzver- waltung und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Dabei steht die Finanzverwaltung auf dem Standpunkt, dass Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden können. Und diese Auffassung kann für alle Unternehmer teuer werden. Wird eine Rechnung z.B. aus dem Jahr 2012 während einer Außenprüfung 2016 korrigiert, ist nach dieser Auffassung die Vorsteuer auch erst im Jahr 2016 zu berücksichtigen. Für die vergangenen Jahre erhebt die Finanzverwaltung dann Nachzahlungszinsen mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige die Vorsteuer aus der nicht ordnungsgemäßen Erstrechnung zunächst erhalten hat. Dieser Zinsschaden kann bei 6 % Zinsen und bei einigen Jahren zurückliegenden Rechnungen sehr hoch sein. Aber es gibt einen Lichtblick. In einem aktuellen Urteil ist auch das Finanzgericht Münster der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. In dem zu entscheidenden Fall wie- sen die Rechnungen sämtliche notwendigen Bestandteile einer Rechnung, bis auf die Rech- nungsnummer auf und wurden im Einspruchsverfahren noch um die fehlende Rechnungs- nummer ergänzt. Die Finanzrichter haben entschieden, dass die berichtigten Rechnungen vorsteuerwirksam zu berücksichtigen sind und daher keine Nachzahlungszinsen anfallen. Desweiteren wird aber ausgeführt, dass eine spätere Rechnungskorrektur im Klageverfahren vor dem Finanzgericht keine Rückwirkung entfaltet und somit in diesem Fall der Erhebung von Strafzinsen nicht entgegen steht. Endgültige Sicherheit wird es vermutlich aber erst dann geben, wenn der Europäische Ge- richtshof (EuGH) in der Sache entschieden hat. Wie wir Ihnen bereits im Steuerluchs Artikel vom 18.03.2015 mitgeteilt haben, hat das Finanzgericht Niedersachsen dem EuGH die Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung vorgelegt. Hier macht jedoch die Auf- fassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Hoffnung. Dieser machte in sei- nem Schlussantrag deutlich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des ge- meinsamen Mehrwertsteuersystems sei, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden könne. Insgesamt vertritt der Generalanwalt am EuGH die Meinung, dass die Regelung der deutschen Finanzverwaltung, nach der eine Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend mög- lich sei, gegen Europarecht verstoße. Es bleibt spannend, wie die Richter des EuGH die Sachlage beurteilen. Der Steuerluchs wird Sie auf dem Laufenden halten. Hinweis: Stornorechnungen sind auf jeden Fall zu vermeiden! Bei Stornierung und neuer Rechnungs- stellung kommt es nicht zu einer Rückwirkung! Der Steuerpflichtige darf die Rechnungen nur ergänzen. Dies kann entweder dadurch ge- schehen, dass ein zusätzliches Dokument verwendet wird, das mit der fehlerhaften Rech- nung fest verbunden wird oder durch eine Ergänzung der fehlenden Angaben auf der ur- sprünglichen Rechnung.

Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

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Page 1: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Steuer-Luchs

Rückwirkung von

Rechnungsberichtigungen

Die Steuerluchs-Redaktion hat Sie schon mehrmals in den letzten Jahren darauf hingewie-

sen, dass das Thema der Rückwirkung von Rechnungsberichtigung zwischen Finanzver-

waltung und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Dabei steht die Finanzverwaltung

auf dem Standpunkt, dass Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden können. Und

diese Auffassung kann für alle Unternehmer teuer werden. Wird eine Rechnung z.B. aus

dem Jahr 2012 während einer Außenprüfung 2016 korrigiert, ist nach dieser Auffassung die

Vorsteuer auch erst im Jahr 2016 zu berücksichtigen. Für die vergangenen Jahre erhebt die

Finanzverwaltung dann Nachzahlungszinsen mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige

die Vorsteuer aus der nicht ordnungsgemäßen Erstrechnung zunächst erhalten hat. Dieser

Zinsschaden kann bei 6 % Zinsen und bei einigen Jahren zurückliegenden Rechnungen sehr

hoch sein.

Aber es gibt einen Lichtblick. In einem aktuellen Urteil ist auch das Finanzgericht Münster

der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. In dem zu entscheidenden Fall wie-

sen die Rechnungen sämtliche notwendigen Bestandteile einer Rechnung, bis auf die Rech-

nungsnummer auf und wurden im Einspruchsverfahren noch um die fehlende Rechnungs-

nummer ergänzt. Die Finanzrichter haben entschieden, dass die berichtigten Rechnungen

vorsteuerwirksam zu berücksichtigen sind und daher keine Nachzahlungszinsen anfallen.

Desweiteren wird aber ausgeführt, dass eine spätere Rechnungskorrektur im Klageverfahren

vor dem Finanzgericht keine Rückwirkung entfaltet und somit in diesem Fall der Erhebung

von Strafzinsen nicht entgegen steht.

Endgültige Sicherheit wird es vermutlich aber erst dann geben, wenn der Europäische Ge-

richtshof (EuGH) in der Sache entschieden hat. Wie wir Ihnen bereits im Steuerluchs Artikel

vom 18.03.2015 mitgeteilt haben, hat das Finanzgericht Niedersachsen dem EuGH die

Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung vorgelegt. Hier macht jedoch die Auf-

fassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Hoffnung. Dieser machte in sei-

nem Schlussantrag deutlich, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des ge-

meinsamen Mehrwertsteuersystems sei, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden

könne. Insgesamt vertritt der Generalanwalt am EuGH die Meinung, dass die Regelung der

deutschen Finanzverwaltung, nach der eine Rechnungsberichtigung nicht rückwirkend mög-

lich sei, gegen Europarecht verstoße.

Es bleibt spannend, wie die Richter des EuGH die Sachlage beurteilen. Der Steuerluchs wird

Sie auf dem Laufenden halten.

Hinweis:

Stornorechnungen sind auf jeden Fall zu vermeiden! Bei Stornierung und neuer Rechnungs-

stellung kommt es nicht zu einer Rückwirkung!

Der Steuerpflichtige darf die Rechnungen nur ergänzen. Dies kann entweder dadurch ge-

schehen, dass ein zusätzliches Dokument verwendet wird, das mit der fehlerhaften Rech-

nung fest verbunden wird oder durch eine Ergänzung der fehlenden Angaben auf der ur-

sprünglichen Rechnung.