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Steuer-Luchs
Wer nicht hören will, muss…
… zahlen. Oder schlimmeres.
Doch der Reihe nach.
Der deutsche Staat gilt gemeinhin als ordnungsliebend und gut organisiert. Hierfür werden
regelmäßig die Unternehmer eingespannt, indem man ihnen Auflagen macht, bestimmte
Fristen setzt oder auch zu Zahlungen verpflichtet. Dies führt von der Lohnsteuer und
Sozialbeiträgen über die Künstlersozialabgabe hin zur Umsatzsteuer und u. U. auch zur
Meldung, Einbehaltung und Abführung von Kapitalertrag- oder Bauabzugsteuern.
Der Unternehmer steht daher regelmäßig vor zwei Herausforderungen. Zum Einen muss er
die vielfältigen, exotischeren Steuerpflichten auf dem Radar behalten. Zum Anderen müssen
auch die vermeintlich alltäglichen Pflichten gut organisiert und nicht vernachlässigt werden.
Denn Verstöße gegen diese „Routinepflichten“ können schnell teuer werden, wie
nachfolgend am Beispiel der umsatzsteuerlichen Pflichten deutlich wird:
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums abzugeben; zudem muss die Finanzkasse – sofern nicht eine
Lastschrifteinzugsermächtigung der Finanzkasse vorliegt und der Steuerpflichtige somit
keinen Einfluss auf den tatsächlichen Geldabfluss hat – die Umsatzsteuer-Zahllast bis zum
gleichen Tag erhalten haben. Bei Dauerfristverlängerung hat der Steuerpflichtige hierfür
jeweils einen Monat länger Zeit.
Wird eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben oder die
Umsatzsteuer-Zahllast nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt, gelten die allgemeinen
steuerlichen Sanktionen. Das heißt, zum Einen sind primär monetäre Sanktionen denkbar.
Dabei handelt es sich vor allem um Säumniszuschläge – diese werden jedoch nicht
erhoben, sofern die verspätete Zahlung nicht später als 3 Tage nach dem Fälligkeitsdatum
geleistet wird. Zudem ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen denkbar, wenn die
Anmeldung verspätet abgegeben oder die Zahlung verspätet geleistet wird. Die
Verspätungszuschläge können bis zu 10% der Zahllast, maximal jedoch 25.000 Euro
betragen. Im Gegensatz zu den Säumniszuschlägen gibt es hier keine dreitägige Schonfrist.
Neben monetären Sanktionen stellt sich zudem die Frage nach weiteren Konsequenzen.
Denn das nicht bzw. nicht rechtzeitige Abgegeben einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder
das nicht bzw. nicht rechtzeitige Bezahlen der Umsatzsteuer-Zahllast stellt jeweils eine
Steuerverkürzung dar. Erfolgt dies sogar mit Vorsatz oder bedingtem Vorsatz („billigendes in
Kauf nehmen“), liegt per gesetzlicher Definition Steuerhinterziehung und damit eine Straftat
Steuer-Luchs
vor, die im Regelfall mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren sanktioniert wird.
Wer „lediglich“ leichtfertig handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000
Euro Geldstrafe belegt werden kann.
Hinweis:
Seit Anfang 2015 wird die Abgabe einer korrigierenden Umsatzsteuer-Voranmeldung
gesetzlich (unter bestimmten Umständen) ausdrücklich als strafbefreiende Selbstanzeige
gewertet und kann so zur Vermeidung der oben genannten Konsequenzen führen.
Vermeintlich harmlose Meldungen sind die Zusammenfassende Meldung sowie im
Automobilhandel die Meldung innergemeinschaftlicher Lieferung von Neufahrzeugen an
Nicht-Unternehmer. Beide dienen rein der Information der Finanzbehörden und lösen selbst
keine Zahlung aus.
Dabei ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. des Folgemonats abzugeben. Die
Meldung innergemeinschaftlicher Lieferung von Neufahrzeugen an Nicht-Unternehmer,
welche ebenfalls über ElsterOnline vorgenommen werden kann, ist bis zum 10. Tag nach
Ablauf des Quartals, in dem die Lieferung stattgefunden hat, einzureichen.
Beiden gemein ist, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig eine dieser Meldungen „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
abgibt.“ Des Weiteren stellt es ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn trotz
Berichtigungspflicht eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt
wird. Für jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro
verhängt werden.
Hinweis:
Erfahrungsgemäß wird nicht jedes Mal ein Bußgeld festgesetzt, falls z. B. eine
Zusammenfassende Meldung ausnahmsweise einmal verspätet abgegeben wird. Bei
wiederholt deutlich verspäteten Meldungen ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens jedoch
nicht unwahrscheinlich. Hierbei gilt dann jede verspätete Meldung als einzelne Tat – sodass
sich die oben dargestellten „maximalen“ Geldbußen noch deutlich potenzieren können.