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Steuer-Luchs Wer nicht hören will, muss… zahlen. Oder schlimmeres. Doch der Reihe nach. Der deutsche Staat gilt gemeinhin als ordnungsliebend und gut organisiert. Hierfür werden regelmäßig die Unternehmer eingespannt, indem man ihnen Auflagen macht, bestimmte Fristen setzt oder auch zu Zahlungen verpflichtet. Dies führt von der Lohnsteuer und Sozialbeiträgen über die Künstlersozialabgabe hin zur Umsatzsteuer und u. U. auch zur Meldung, Einbehaltung und Abführung von Kapitalertrag- oder Bauabzugsteuern. Der Unternehmer steht daher regelmäßig vor zwei Herausforderungen. Zum Einen muss er die vielfältigen, exotischeren Steuerpflichten auf dem Radar behalten. Zum Anderen müssen auch die vermeintlich alltäglichen Pflichten gut organisiert und nicht vernachlässigt werden. Denn Verstöße gegen diese „Routinepflichten“ können schnell teuer werden, wie nachfolgend am Beispiel der umsatzsteuerlichen Pflichten deutlich wird: Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben; zudem muss die Finanzkasse sofern nicht eine Lastschrifteinzugsermächtigung der Finanzkasse vorliegt und der Steuerpflichtige somit keinen Einfluss auf den tatsächlichen Geldabfluss hat die Umsatzsteuer-Zahllast bis zum gleichen Tag erhalten haben. Bei Dauerfristverlängerung hat der Steuerpflichtige hierfür jeweils einen Monat länger Zeit. Wird eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben oder die Umsatzsteuer-Zahllast nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt, gelten die allgemeinen steuerlichen Sanktionen. Das heißt, zum Einen sind primär monetäre Sanktionen denkbar. Dabei handelt es sich vor allem um Säumniszuschläge diese werden jedoch nicht erhoben, sofern die verspätete Zahlung nicht später als 3 Tage nach dem Fälligkeitsdatum geleistet wird. Zudem ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen denkbar, wenn die Anmeldung verspätet abgegeben oder die Zahlung verspätet geleistet wird. Die Verspätungszuschläge können bis zu 10% der Zahllast, maximal jedoch 25.000 Euro betragen. Im Gegensatz zu den Säumniszuschlägen gibt es hier keine dreitägige Schonfrist. Neben monetären Sanktionen stellt sich zudem die Frage nach weiteren Konsequenzen. Denn das nicht bzw. nicht rechtzeitige Abgegeben einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder das nicht bzw. nicht rechtzeitige Bezahlen der Umsatzsteuer-Zahllast stellt jeweils eine Steuerverkürzung dar. Erfolgt dies sogar mit Vorsatz oder bedingtem Vorsatz („billigendes in Kauf nehmen“), liegt per gesetzlicher Definition Steuerhinterziehung und damit eine Straftat

Wer nicht hören will, muss

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Page 1: Wer nicht hören will, muss

Steuer-Luchs

Wer nicht hören will, muss…

… zahlen. Oder schlimmeres.

Doch der Reihe nach.

Der deutsche Staat gilt gemeinhin als ordnungsliebend und gut organisiert. Hierfür werden

regelmäßig die Unternehmer eingespannt, indem man ihnen Auflagen macht, bestimmte

Fristen setzt oder auch zu Zahlungen verpflichtet. Dies führt von der Lohnsteuer und

Sozialbeiträgen über die Künstlersozialabgabe hin zur Umsatzsteuer und u. U. auch zur

Meldung, Einbehaltung und Abführung von Kapitalertrag- oder Bauabzugsteuern.

Der Unternehmer steht daher regelmäßig vor zwei Herausforderungen. Zum Einen muss er

die vielfältigen, exotischeren Steuerpflichten auf dem Radar behalten. Zum Anderen müssen

auch die vermeintlich alltäglichen Pflichten gut organisiert und nicht vernachlässigt werden.

Denn Verstöße gegen diese „Routinepflichten“ können schnell teuer werden, wie

nachfolgend am Beispiel der umsatzsteuerlichen Pflichten deutlich wird:

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des

Voranmeldungszeitraums abzugeben; zudem muss die Finanzkasse – sofern nicht eine

Lastschrifteinzugsermächtigung der Finanzkasse vorliegt und der Steuerpflichtige somit

keinen Einfluss auf den tatsächlichen Geldabfluss hat – die Umsatzsteuer-Zahllast bis zum

gleichen Tag erhalten haben. Bei Dauerfristverlängerung hat der Steuerpflichtige hierfür

jeweils einen Monat länger Zeit.

Wird eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben oder die

Umsatzsteuer-Zahllast nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt, gelten die allgemeinen

steuerlichen Sanktionen. Das heißt, zum Einen sind primär monetäre Sanktionen denkbar.

Dabei handelt es sich vor allem um Säumniszuschläge – diese werden jedoch nicht

erhoben, sofern die verspätete Zahlung nicht später als 3 Tage nach dem Fälligkeitsdatum

geleistet wird. Zudem ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen denkbar, wenn die

Anmeldung verspätet abgegeben oder die Zahlung verspätet geleistet wird. Die

Verspätungszuschläge können bis zu 10% der Zahllast, maximal jedoch 25.000 Euro

betragen. Im Gegensatz zu den Säumniszuschlägen gibt es hier keine dreitägige Schonfrist.

Neben monetären Sanktionen stellt sich zudem die Frage nach weiteren Konsequenzen.

Denn das nicht bzw. nicht rechtzeitige Abgegeben einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder

das nicht bzw. nicht rechtzeitige Bezahlen der Umsatzsteuer-Zahllast stellt jeweils eine

Steuerverkürzung dar. Erfolgt dies sogar mit Vorsatz oder bedingtem Vorsatz („billigendes in

Kauf nehmen“), liegt per gesetzlicher Definition Steuerhinterziehung und damit eine Straftat

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Steuer-Luchs

vor, die im Regelfall mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren sanktioniert wird.

Wer „lediglich“ leichtfertig handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000

Euro Geldstrafe belegt werden kann.

Hinweis:

Seit Anfang 2015 wird die Abgabe einer korrigierenden Umsatzsteuer-Voranmeldung

gesetzlich (unter bestimmten Umständen) ausdrücklich als strafbefreiende Selbstanzeige

gewertet und kann so zur Vermeidung der oben genannten Konsequenzen führen.

Vermeintlich harmlose Meldungen sind die Zusammenfassende Meldung sowie im

Automobilhandel die Meldung innergemeinschaftlicher Lieferung von Neufahrzeugen an

Nicht-Unternehmer. Beide dienen rein der Information der Finanzbehörden und lösen selbst

keine Zahlung aus.

Dabei ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. des Folgemonats abzugeben. Die

Meldung innergemeinschaftlicher Lieferung von Neufahrzeugen an Nicht-Unternehmer,

welche ebenfalls über ElsterOnline vorgenommen werden kann, ist bis zum 10. Tag nach

Ablauf des Quartals, in dem die Lieferung stattgefunden hat, einzureichen.

Beiden gemein ist, dass es eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wer vorsätzlich oder

leichtfertig eine dieser Meldungen „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

abgibt.“ Des Weiteren stellt es ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn trotz

Berichtigungspflicht eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt

wird. Für jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro

verhängt werden.

Hinweis:

Erfahrungsgemäß wird nicht jedes Mal ein Bußgeld festgesetzt, falls z. B. eine

Zusammenfassende Meldung ausnahmsweise einmal verspätet abgegeben wird. Bei

wiederholt deutlich verspäteten Meldungen ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens jedoch

nicht unwahrscheinlich. Hierbei gilt dann jede verspätete Meldung als einzelne Tat – sodass

sich die oben dargestellten „maximalen“ Geldbußen noch deutlich potenzieren können.