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© Thomas Bade 2011 Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin Kooperationen zwischen Arztpraxis | Krankenhaus und Sanitätshaus | HomeCare Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Management Systems zur Erfüllung von Compliance-Anforderungen Management Beratung Thomas Bade www.thomas-bade.de

Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin

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2011

Checkliste Interessenkonflikte in der MedizinKooperationen zwischen Arztpraxis | Krankenhaus und Sanitätshaus | HomeCare

Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Management Systems

zur Erfüllung von Compliance-Anforderungen

Management BeratungThomas Bade

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Hinweis zur Checkliste:

Dies ist eine Analyse im Rahmen eines Qualitätsmanagement Systems nach der Normenreihe ISO 9001:2008, ISO 13485:2007 oder KTQ. Es wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass diese Risikomanagement Bewertung keine steuerrechtliche und / oder juristische Beratung durch qualifizierte Fachanwälte oder Steuerberater ersetzt.

Es wird dringend empfohlen, auf Grundlage der Managementbewertung, einen Steuerberater und / oder Fachanwalt aufzusuchen.

Die Eingaben für die Managementbewertung mit Hilfe der Checkliste sollen Verstöße gegen Compliance-Anforderungen aufzeigen und auf Änderungen und

Verbesserungspotentiale, die sich auf das Compliance Management System auswirken (z.B. Gesetzesänderungen, veränderte Risikolage), hinweisen.

Die Prüfung nach dieser Checkliste entspricht einer Risikoanalyse und Bewertung nach dem Standard für Compliance Management Systeme (CMS) des TÜV Rheinland (TR CMS

101:2011) und dem IQWIG Formblatt zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte (Stand: 06/2011) .

Hinweis zum GKV- Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

Das Gesetzgebungsverfahren zum GKVVersorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) läuft bis zum 16.12.2011.

Die z.Zt. gültige Version berücksichtigt die Bundestagsdrucksache BT 17/6906 vom 5.9.2011 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) sowie die Empfehlungen der Ausschüsse des

Bundesrates vom 15.09.2011 (Bundesrat Drucksache 456/1/11).

Das Gesetz soll zum 1.1.2012 in Kraft treten. Bitte prüfen Sie ab Januar 2012 den gültigen Gesetzestext unter: www.juris.de

Hinweis (Muster-) Berufsordnung

Die im September 2011 beschlossene (Muster-) Berufsordnung ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern und entfaltet Rechtswirkung, wenn sie

durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde.

Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer nach.

Hinweis zur Checkliste (Formular)

Dieses Dokument ist als Formular mit Checkboxen formatiert, so dass Sie Angaben bequem am PC ausfüllen und abspeichern können.

Es wird empfohlen, Eintragungen im Formular von Zeit zu Zeit zwischenzuspeichern ! Am Ende des Formulars können Eingaben zurückgesetzt werden !

Nutzen Sie bei Bedraf das Inhouse-Seminar Angebot zur Schulung Ihrer Mitarbeiter. Details unter: www.thomas-bade.de/compliance

Online Bestellformular: http://thomas-bade.de/Download/checkliste_128.htm

Alle Rechte vorbehalten.

Sofern nicht anders angegeben und vorbehaltlich bestehender anderer Copyrights, darf dieses Dokument in einzelnen Exemplaren nur für persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke und nur mit einem Urheberrechtsschutz-Vermerk kopiert,

gespeichert oder ausgedruckt werden. Die Schutzgebühr berechtigt zur Nutzung in einem Unternehmen / Krankenhaus oder einer Arztpraxis.

© Thomas Bade 2011

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© 2011 Thomas Bade Revision: A 04 / 2011 Risikomanagement Seite 2 von 12

Vorhandene Dokumentation und Nachweise in der Organisation

Dokument Revisions- Stand Datum

Qalitätsmanagement Handbuch

Flyer, Werbematerial

Internetseite

Patienteninformationen

IGEL Leistungen

externer Auditbericht (z.B. TÜV)

Anmerkungen (falls nicht vorhanden, bitte Begründung eintragen)

Entlassungsmanagement(§ 39 und § 112 SGB V GKV-VStG)

Compliance Grundsätze & Regeln(z.B. TR CMS 101:2011, TÜV Rheinland)

Die Eingaben für die Managementbewertung mit Hilfe der Checkliste sollen Verstöße gegen Compliance-Anforderungen aufzeigen und auf Änderungen, die sich auf das Compliance Management System auswirken (z.B. Gesetzesänderungen, veränderte Risikolage), hinweisen.

Herausgeber:

Management Beratung Thomas BadeWestenstr. 3985072 EichstättTel.: 08421 - 708 34 98E-Mail: [email protected]

Stand: September 2011

GKV- Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

Das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) läuft bis zum 16.12.2011. Die z.Zt. gültige Version berücksichtigt die Bundestagsdrucksache BT 17/6906 vom 5.9.2011 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) sowie die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates vom 15.09.2011 (Bundesrat Drucksache 456/1/11).

Das Gesetz soll zum 1.1.2012 in Kraft treten.

Bitte prüfen Sie den Gesetzestext auf: www.juris.de

(Muster-) Berufsordnung

Die im September 2011 beschlossene (Muster-) Berufsordnung ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern und entfaltet Rechtswirkung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde.

Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer nach.

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© 2011 Thomas Bade Revision: A 04 / 2011 Risikomanagement Seite 4 von 12

Risikoanalyse Verantwortung der Leitung gewerbliche Infizierung Korruption

allgemeine Anforderungen Dokumentationsforderung Prozesse Transparenz

Bereich Anforderungen Risikopotential im Rahmen des RisikomanagementsJaTrifft zu

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Die Praxis / das Krankenhaus / das Unternehmen können an Hand der Patientendokumentation nachweisen, welche Maßnahmen notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Beachte: BGH Urteile vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 – Brillenversorgung und vom 13. Januar 2011 Hörgeräteversorgung II: Aktenzeichen I ZR 111/08.

Kooperationsvereinbarungen mit anderen Leistungserbringern liegen grundsätzlich schriftlich vor und können im Rahmen des Qualitätsmanagements abgebildet werden (Verantwortlichkeitsmatrix, Delegation).

§ 7 Abs. 3 MBO wird beachtet. Ärztinnen und Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen.

Verträge zur integrierten Versorgung

Wichtig: Vereinbarungen zum Entlassungsmanagement (§§ 39 und 112 SGBV) und Versorgungsmanagement (§ 11 Abs. 4 SGB V) müssen schriftlich vorliegen.

selektiv Verträge im Rahmen des DMP Diabetes

Beachte: INTERESSENKONFLIKTE IN DER MEDIZIN: Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 6 | 11. Februar 2011.

Beachte: § 29 a Abs. 2 MBO: Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des Fachberufes klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.

Notizen

Ja Nein

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