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Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Baubegleitung ./. Bauplanung // Aktuelle gesetzliche Entwicklungen
Fachgespräch Planer
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 2
Trennung Baubegleitung – Beginn Bauleitung
Definition der Baubegleitung im Hinblick auf die Gewährleistung Zusätzliche Begriffe: Bauleiter, Bauüberwacher
Welche Leistungen schuldet der Planer? „Nur“ Erfassung des Planungs- und/oder Werkszustands? Oder Überwachung der Handwerker, dass Werk plangerecht
und mangelfrei hergestellt wird? Keine eindeutige rechtliche Definition, auch HOAI nicht Von vertraglicher Gestaltung abhängig! Dienstvertrag: Nur „Tätigkeiten“ geschuldet, Risiko beim
Bauherren Werkvertrag: Sachverständige ist für „Erfolg“ verantwortlich,
Risiko beim Planer Und vom Dienstherrn: Bauherr, Architekt oder Handwerker
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 3
Trennung Baubegleitung – Beginn Bauleitung
Hinsichtlich Erfolgshaftung „Nur“ Stichproben geschuldet? „Lediglich“ die Erfassung von Mängeln und Abweichungen
auf Grundlage von punktuellen und stichprobenartigen Überprüfungen?
Oder „intensive Präsenz- und Prüfungspflicht“? Dann andere Leistungsparameter (Überwachung der
Planung, Ausführung, Wirtschaftlichkeit etc.) Kombinierbar mit Pflicht zum „Einschreiten“ bei Fehlern
Unterschied liegt im Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014
Neuer Gesetzesentwurf
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Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 02.03.2016 verabschiedet. Nun Gesetzesgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat
Einfügung spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (632a BGB ff.)
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 5
Wichtigste Regelungen I Widerrufsrecht
Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (§ 356d NEU) Beginnt erst bei Belehrung Erlöscht nach erster Abschlagszahlung oder spätestens 12
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss Wenn das Recht ausgeübt wird, schuldet der Verbraucher für
die angefallenen Leistungen Wertersatz (§ 357d NEU) Recht auf angemessene Abschlagszahlung in § 632a
verankert. Besteller bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Zahlung
verweigern Beweislast hat der Unternehmer
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 6
Als abgenommen gilt das Werk zuküntig auch, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt und der Besteller die Abnahme verweigert hat, BGB640 II Bei Verbrauchern muss der Unternehmer auf die Folgen der
Abnahme hinweisen (Textform > E-Mai reicht) Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Grund in § 648a BGB
verankert Eine Teilkündigung ist möglich Dabei muss eine „gemeinsame Feststellung des
Leistungsstands“ erfolgen. Verweigert sich eine Partei, hat diese die Beweislast
Wichtigste Regelungen II Ergänzung zur Abnahme
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 7
Wichtigste Regelungen III Bauvertrag
Regelungen zum Bauvertrag als „Herstellung, Wiederherstellung oder Umbau eines Bauwerks“ in 650a ff. BGB geregelt Anordnungsrecht des Bestellers (650b) Pflicht des Unternehmers den Anordnungen nachzukommen Recht auf Anpassung der Vergütung (650c)
Recht auf Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück des Bestellers (§ 650d)
Recht auf Bauhandwerkersicherung für 10 % der vereinbarten und ausstehenden Vergütung (650e) Gilt jedoch nicht u.a. bei Verbrauchern (650e Abs. 6 Nr. 2)
Pflicht des Bestellers zur Mitwirkung an Feststellung des Zustands bei Mängeln am Werk (650f)
Schriftform bei Kündigung (650g)
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 8
Wichtigste Regelungen IV Verbraucherbauvertrag I
Verbraucherbauverträge als spezielle Form in 650h ff. geregelt Unternehmer hat eine Baubeschreibung zu erstellen, es sei
denn Verbraucher oder ein Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (650i) Die Baubeschreibung wird Inhalt des Vertrages, dieser hat
Zeitpunkt der Vollendung des Werkes zu enthalten (650j) Ist Baubeschreibung unvollständig oder ungenau, kommt
Vertragsauslegung für den Verbraucher günstigste Auslegung in Betracht
Verbraucher hat Widerrufsrecht von 14 Tagen, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet (650k) Verbraucher muss vor Beurkundung von Rechtsfolgen
informiert werden
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 9
Wichtigste Regelungen IV Verbraucherbauvertrag II
Wenn Abschlagszahlungen verlangt werden, darf der Gesamtbetrag 90% der Gesamtvergütung nicht übersteigen (650l) Dem Verbraucher ist bei 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit
für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel von 5 % zu leisten Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10%, ist dem
Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5% zu leisten
Sicherheit kann auch Zahlungsversprechen einer Bank sein Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer die notwendigen
Unterlagen für Behörden erstellen (650m) Zum Nachteil des Verbrauchers kann von einigen Regelungen
nicht abgewichen werden (unabdingbar) (650n)
Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014 10
Wichtigste Regelungen V Weitere Regelungen
Durch Architekten- und Ingenieurvertrag wird die Leistung erbracht, die erforderlich sind, um Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen (650o) Sofern Leistungen nicht genau vereinbart sind, schuldet er die
„notwendigen“ Leistungen Hierzu hat er neben Planungsgrundlagen eine
Kostenschätzung zur Zustimmung vorzulegen (650q) Besteller hat 2 Wochen zur Prüfung und kann kündigen Verbraucher muss über Frist aufgeklärt werden
Teilabnahme der Leistung ist möglich (650r) Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden
Unternehmer (650s)