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Baubegleitung und Bauplanung

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Norbert Stang – Christoph Hain | April 2014

Baubegleitung ./. Bauplanung // Aktuelle gesetzliche Entwicklungen

Fachgespräch Planer

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Trennung Baubegleitung – Beginn Bauleitung

Definition der Baubegleitung im Hinblick auf die Gewährleistung Zusätzliche Begriffe: Bauleiter, Bauüberwacher

Welche Leistungen schuldet der Planer? „Nur“ Erfassung des Planungs- und/oder Werkszustands? Oder Überwachung der Handwerker, dass Werk plangerecht

und mangelfrei hergestellt wird? Keine eindeutige rechtliche Definition, auch HOAI nicht Von vertraglicher Gestaltung abhängig! Dienstvertrag: Nur „Tätigkeiten“ geschuldet, Risiko beim

Bauherren Werkvertrag: Sachverständige ist für „Erfolg“ verantwortlich,

Risiko beim Planer Und vom Dienstherrn: Bauherr, Architekt oder Handwerker

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Trennung Baubegleitung – Beginn Bauleitung

Hinsichtlich Erfolgshaftung „Nur“ Stichproben geschuldet? „Lediglich“ die Erfassung von Mängeln und Abweichungen

auf Grundlage von punktuellen und stichprobenartigen Überprüfungen?

Oder „intensive Präsenz- und Prüfungspflicht“? Dann andere Leistungsparameter (Überwachung der

Planung, Ausführung, Wirtschaftlichkeit etc.) Kombinierbar mit Pflicht zum „Einschreiten“ bei Fehlern

Unterschied liegt im Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab

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Neuer Gesetzesentwurf

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Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 02.03.2016 verabschiedet. Nun Gesetzesgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat

Einfügung spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (632a BGB ff.)

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Wichtigste Regelungen I Widerrufsrecht

Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (§ 356d NEU) Beginnt erst bei Belehrung Erlöscht nach erster Abschlagszahlung oder spätestens 12

Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss Wenn das Recht ausgeübt wird, schuldet der Verbraucher für

die angefallenen Leistungen Wertersatz (§ 357d NEU) Recht auf angemessene Abschlagszahlung in § 632a

verankert. Besteller bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Zahlung

verweigern Beweislast hat der Unternehmer

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Als abgenommen gilt das Werk zuküntig auch, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt und der Besteller die Abnahme verweigert hat, BGB640 II Bei Verbrauchern muss der Unternehmer auf die Folgen der

Abnahme hinweisen (Textform > E-Mai reicht) Kündigungsmöglichkeit aus wichtigen Grund in § 648a BGB

verankert Eine Teilkündigung ist möglich Dabei muss eine „gemeinsame Feststellung des

Leistungsstands“ erfolgen. Verweigert sich eine Partei, hat diese die Beweislast

Wichtigste Regelungen II Ergänzung zur Abnahme

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Wichtigste Regelungen III Bauvertrag

Regelungen zum Bauvertrag als „Herstellung, Wiederherstellung oder Umbau eines Bauwerks“ in 650a ff. BGB geregelt Anordnungsrecht des Bestellers (650b) Pflicht des Unternehmers den Anordnungen nachzukommen Recht auf Anpassung der Vergütung (650c)

Recht auf Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück des Bestellers (§ 650d)

Recht auf Bauhandwerkersicherung für 10 % der vereinbarten und ausstehenden Vergütung (650e) Gilt jedoch nicht u.a. bei Verbrauchern (650e Abs. 6 Nr. 2)

Pflicht des Bestellers zur Mitwirkung an Feststellung des Zustands bei Mängeln am Werk (650f)

Schriftform bei Kündigung (650g)

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Wichtigste Regelungen IV Verbraucherbauvertrag I

Verbraucherbauverträge als spezielle Form in 650h ff. geregelt Unternehmer hat eine Baubeschreibung zu erstellen, es sei

denn Verbraucher oder ein Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (650i) Die Baubeschreibung wird Inhalt des Vertrages, dieser hat

Zeitpunkt der Vollendung des Werkes zu enthalten (650j) Ist Baubeschreibung unvollständig oder ungenau, kommt

Vertragsauslegung für den Verbraucher günstigste Auslegung in Betracht

Verbraucher hat Widerrufsrecht von 14 Tagen, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet (650k) Verbraucher muss vor Beurkundung von Rechtsfolgen

informiert werden

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Wichtigste Regelungen IV Verbraucherbauvertrag II

Wenn Abschlagszahlungen verlangt werden, darf der Gesamtbetrag 90% der Gesamtvergütung nicht übersteigen (650l) Dem Verbraucher ist bei 1. Abschlagszahlung eine Sicherheit

für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel von 5 % zu leisten Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10%, ist dem

Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit von 5% zu leisten

Sicherheit kann auch Zahlungsversprechen einer Bank sein Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer die notwendigen

Unterlagen für Behörden erstellen (650m) Zum Nachteil des Verbrauchers kann von einigen Regelungen

nicht abgewichen werden (unabdingbar) (650n)

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Wichtigste Regelungen V Weitere Regelungen

Durch Architekten- und Ingenieurvertrag wird die Leistung erbracht, die erforderlich sind, um Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen (650o) Sofern Leistungen nicht genau vereinbart sind, schuldet er die

„notwendigen“ Leistungen Hierzu hat er neben Planungsgrundlagen eine

Kostenschätzung zur Zustimmung vorzulegen (650q) Besteller hat 2 Wochen zur Prüfung und kann kündigen Verbraucher muss über Frist aufgeklärt werden

Teilabnahme der Leistung ist möglich (650r) Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden

Unternehmer (650s)