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„Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“ Alexander Czadilek (@sankarisan) Werner Reiter (@werquer)

Bundestrojaner in Österreich (6. Netzpolitischer Abend)

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„Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“

Alexander Czadilek (@sankarisan) Werner Reiter (@werquer)

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Bundestrojaner

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Wie lange dauert es, bis in Österreich nach einem Terroranschlag im Ausland ein neues Überwachungsgesetz aus der Schublade gezogen wird?

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Polizeiliches Staatsschutzgesetz: 83 Tage nach den Anschlägen auf die Redaktion von Charlie Hebdo (7. Jänner 2015)

Bundestrojaner 9 Tage nach den Anschlägen von Brüssel (22. März 2016)

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Probleme im gesamten Lebenszyklus

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Remember?

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Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung

„Der Einzelne und seine freie Persönlichkeitsentfaltung sind nicht nur auf die öffentliche, sondern auch auf die vertrauliche Kommunikation in der Gemeinschaft angewiesen; die Freiheit als Anspruch des Individuums und als Zustand einer Gesellschaft wird bestimmt von der Qualität der Informationsbeziehungen“

(vgl. Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, 18. ÖJT, 2012, Band I/1, 22)

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Auf den ersten Blick

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• Anwendungsbereich: Gleich wie bei großem Lauschangriff (opt. und akust. Überwachung); Strafmaß mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Vorliegen bzw. Straftaten im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder kriminellen Organisation

• Dringender Tatverdacht

• Strenge Safeguards bei Ermächtigung (aber nach wie vor „Stampiglienbewilligung“)

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Bei näherer Betrachtung

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Technische Bedenken

• Remote-Installation nicht ausgeschlossen (Gesetzestext und Erläuterungen widersprechen sich)

• Online-Überwachung ohne Online-Durchsuchung kaum möglich (Durchsuchung explizit nur f. Adressbücher erlaubt)

• Geeignete Protokollierung für die Verwertbarkeit von Beweisen unzureichend geregelt

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Schwerer Eingriff in Grundrechte

• Gelindere Mittel meist ausreichend (Legal Intercept, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme v. Rechnern,…)

• Grundrechtliches Determinierungsgebot nicht beachtet (Vorhersehbarkeit behördlichen Handelns)

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Allgemeine Sicherheitsbedenken

• Staat hat Interesse daran, dass bekannte Sicherheitslücken nicht geschlossen werden

• Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) ist gleichzeitig für Betrieb einer „Unsicherheitssoftware“ und für Cybersicherheit zuständig (Umsetzung der NIS-Richtlinie)

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Gedankenpolizei

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Wirkungsfolgenabschätzung?

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Status

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• A1 Telekom Austria: Wie soll Software ohne Kenntnis des Users installiert werden? KlarsteIlung, dass die Betreiber von Telekommunikationsnetzen und -diensten von der Mitwirkungspflicht bei der Installation des Überwachungsprogrammes auszunehmen sind

• Volksanwaltschaft: Informationspflichten • VÖZ und Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband:

Quellenschutz (Vorschlag: Medienmitarbeiterdatenbank) • BKA: Qualitätskontrolle und Wirkungscontrolling • Stadt Wien: Installation auf Smartphones, Bedenken zur Installation generell,

Durchsuchung/Überwachung, Berufsgeheimnis, verschuldensunabhängige Schadenshaftung (Erfolgshaftung)

• ARBÖ: Smart Cars, Ausgewogenheit Datenschutz/Datenzugang • Erwin Ernst Steinhammer: Widersprüche, Notwendigkeit, • Wirkungsfolgenabschätzung,.. • Ämter der Landesregierungen NÖ, Vorarlberg, Tirol: Keine Einwendungen

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Empört Euch!

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Engagiert Euch!

Ende der Begutachtungsfrist: 12. Mai 2016

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Alexander Czadilek @sankarisan

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