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Forderungen des CSU Arbeitskreis Energiewende (AKE)
zum Eckpunktepapier des BMWi zur EEG Novelle 2016
München, den 22. Januar 2016
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Der AKE kritisiert die derzeit formulierten Eckpunkte zur EEG Novelle 2016 und zweifelt 1
an, ob das Ziel des Gesetzgebers nach einem möglichst einfachen und transparenten 2
Ausschreibungsverfahren mit den vorliegenden Eckpunkten erreicht werden kann. Ein 3
starker Zubau der erneuerbaren Energien muss aber erfolgen, wenn die Stromversor-4
gung in Bayern gesichert, zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen und die Wertschöp-5
fung im Land gestärkt werden sollen. Der AKE fordert deshalb von der Bundesregierung 6
deutliche Korrekturen an dem vorliegenden Eckpunktepapier und bittet die bayerische 7
Staatsregierung um entsprechende Unterstützung. 8
Mit dem vorliegenden Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 des BMWi vom 8. Dezember 9
2015 sieht der AKE die beschlossene dynamische Weiterentwicklung der Energiewende in 10
Deutschland und hier insbesondere in Bayern ernsthaft gefährdet. Gerade im Hinblick auf die 11
Umsetzung des Klimaabkommens von Paris und die Erreichung der bereits von der Bundes-12
regierung beschlossenen Klimaschutzziele für die Jahre 2020 und 2050 ist ein ehrgeiziger 13
Ausbau der erneuerbaren Energien, der im Wesentlichen über den Strommarkt erfolgt, zwin-14
gend erforderlich. Eine Stagnation der weiteren Entwicklung der Energiewende - wie z.B. 15
durch einen unzureichenden Netzausbau - muss deshalb unter allen Umständen verhindert 16
werden. Die im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Maßnahmen zur regenerativen Stromer-17
zeugung müssen mit einem geordneten und gesetzlich geregelten Ausstieg aus der klima-18
schädlichen Kohleverstromung mit klaren Vorgaben verbunden sein, der auch die Planungs-19
sicherheit für alle Akteure garantiert. 20
Der AKE befürchtet, dass sich das vorgeschlagene Ausschreibungsmodell auf die bestehende 21
Akteursvielfalt und damit auch auf die für die Umsetzung der Energiewende notwendige Ak-22
zeptanz der Bürger/Innen negativ auswirkt und damit die Umsetzung der Energiewende ernst-23
haft gefährdet. Darüber hinaus bietet das vorliegende Ausschreibungsmodell keine Anreize für 24
eine Systemintegration der erneuerbaren Energien in das Stromsystem. Diese Integration ist 25
aber notwendig, wenn die Energiewende zum Nutzen der Wirtschaft und der Gesellschaft er-26
folgreich umgesetzt werden soll. Auch das angestrebte Ziel eines ausgewogenen regionalen 27
Zusammenspiels der effizientesten, effektivsten und systemdienlichsten Technologien zur re-28
generativen Stromerzeugung wird auf der Basis des vorliegenden Ausschreibungsmodells 29
nicht erreicht. 30
Für den AKE ist es deshalb ein zentrales Anliegen, eine EEG Novelle zu schaffen, welche die 31
Prämissen Kostenoptimierung, Akteursvielfalt, Akzeptanz, Verlässlichkeit, Regionalität, Tech-32
nologievielfalt, Systemdienlichkeit, Zubaudynamik und hohe Realisierungsquoten zuverlässig 33
erreicht. Der AKE regt deswegen eine Fortentwicklung des bestehenden EEG im Rahmen 34
einer ganzheitlichen und technologieneutralen Stromversorgung an, das in ein Gesamtkonzept 35
für die Energieversorgung unter Berücksichtigung auch von Wärme und Mobilität integriert ist. 36
3
Der AKE ist aber auch bereit, den Wechsel hin zu einem Modell mit wettbewerblichen Aus-37
schreibungen mitzutragen, sofern die nachstehend aufgeführten Verbesserungsvorschläge 38
berücksichtigt werden: 39
1. Durchführung einer jährlichen Evaluierung des eingesetzten Ausschreibungsmodells 40
Es ist eine jährliche Evaluierung des eingesetzten Ausschreibungsmodells durchzuführen, bei 41
der geprüft wird, ob die durch das Ausschreibungsmodell angestrebten Verbesserungen für 42
alle drei Leitgedanken (Ausbau, Kosten, Akteursvielfalt) erreicht worden sind. Dabei sind wich-43
tige Aspekte wie z.B. die Systemintegration und Systemdienlichkeit in die Betrachtung mitein-44
zubeziehen. Zur Evaluierung sind umfassende Analysen erforderlich, die nicht nur die reinen 45
Stromerzeugungskosten betrachten, sondern auch die Folgekosten (u.a. durch den erforderli-46
chen Netzausbau, die Leitungsverluste und/oder den Einsatz notwendiger, an die jeweilige 47
Situation angepasster Stromspeicher) berücksichtigen müssen. 48
Im Rahmen dieser Evaluation ist der von der Europäischen Union in ihren Umwelt- und Beihil-49
feleitlinien festgelegte Rechtsrahmen voll auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere für die im 50
vorliegenden Ausschreibungsmodell vorgegebenen Bagatellgrenzen, die so festgelegt wer-51
den müssen, dass den an der Energiewende beteiligten Akteuren – z.B. den Bürgerenergie-52
genossenschaften und KMU – keine zusätzlichen und/oder unüberwindlichen Lasten aufge-53
bürdet werden. Sollte das Ergebnis der Evaluation negativ ausfallen, ist festzulegen, in welcher 54
Form und in welchem Umfang im Rahmen einer Verordnungsermächtigung Korrekturen vor-55
genommen werden müssen, um das Ausschreibungsmodell zu optimieren bzw. das Vergü-56
tungsmodell zu wechseln.. 57
2. Planungssicherheit und Vertrauensschutz 58
Für einen erfolgreichen Fortgang der Energiewende ist es zwingend erforderlich, dass bei allen 59
heutigen und künftigen Gesetzen und Gesetzesnovellen ein ausnahmsloser, hundertprozenti-60
ger und fortwährender Vertrauensschutz sichergestellt wird. Sollte der Vertrauensschutz nicht 61
eingehalten werden, wird dies die Investitionsbereitschaft im Bereich der Energiewende emp-62
findlich beeinträchtigen und das Gelingen der Energiewende fundamental gefährden. 63
Viele Akteure, die derzeit in erneuerbare Energieanlagen investieren wollen, sehen es als 64
große Hürde an, dass durch die vielen laufenden Gesetzesnovellen zum Thema „Energie-65
wende“ mit z.T. substantiellen Änderungen und einer „Lebensdauer“ der Novellen von weniger 66
als zwei Jahren eine Planungssicherheit nicht mehr gegeben ist. Die Zeitspannen für die Ent-67
scheidungsfindung und Projektierung sowie die Errichtung von Anlagen zur Stromerzeugung 68
aus regenerativen Energien betragen je nach Anlagentyp oft mehrere Jahre. Um diese mögli-69
chen Investitionen nicht zu gefährden, ist die EEG-Novelle 2016 so zu gestalten, dass sie allen 70
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Akteuren (u.a. Industrie, aber auch für Bürgerenergiegenossenschaften) verlässliche ord-71
nungspolitische Rahmenbedingungen bietet. 72
3. Festlegung der Ausbauziele 73
Eine strikte Mengenbegrenzung für den Ausbau der erneuerbaren Energien - getrennt nach 74
Technologien und ohne Berücksichtigung der geographischen Bedingungen in Deutschland – 75
führt nach Meinung des AKE zu höheren Kosten (u.a. beim Netzausbau) und verhindert die 76
Etablierung einer auf Systemdienlichkeit, Effizienz und Effektivität ausgerichteten systemi-77
schen Stromversorgung aus erneuerbaren Energien. Ein derartiger systemischer Ansatz der 78
Stromversorgung, eingebunden in ein ganzheitliches, integriertes Gesamtenergiesystem, ist 79
aber erforderlich, wenn die Ziele der Energiewende als Ganzes erreicht werden sollen. 80
Zur Effektivitätssteigerung des systemischen Ansatzes ist eine Differenzierung zwischen Ei-81
genverbrauchsanlagen und Einspeiseanlagen zu treffen. Anlagen, welche dem Ziel der Eigen-82
stromnutzung dienen, sind unabhängig von deren Größen aus dem Ausschreibungsmodell 83
herauszunehmen. Zielsetzung muss sein, die Effizienz derart zu gestalten, dass die Eigenver-84
brauchsquote maximiert und die Netzeinspeisung minimiert wird. Dementsprechend entfallen 85
bei Eigenverbrauchsanlagen die Einspeisevergütung für Stromüberschuss und die Verpflich-86
tung zur Direktvermarktung nach dem EEG. Zur Sicherstellung der netzdienlichen Regelbar-87
keit sind auch für Eigenverbrauchsanlagen die Vorgaben aus dem EEG zur Anlagenregelbar-88
keit verpflichtend. Damit sind auch Eigenverbrauchsanlagen systemdienlich zur Netzstabilisie-89
rung regelbar. Zur weiteren Minimierung des formellen Abrechnungsaufwandes und als Aus-90
gleich zur Einspeisevergütung sowie den Vergütungen aus der verpflichtenden Direktvermark-91
tung entfällt die prozentuale Abgabe auf den Eigenverbrauch. Durch diese Regelung wird die 92
Effizienz der Eigenverbrauchsanlagen gesteigert, ohne dass die netzdienliche Regelbarkeit 93
beeinflusst wird. 94
Die im Eckpunktepapier des BMWi vorgegebenen Ausbauziele sowie die Deckelung von 45 95
Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 ist als ein Min-96
destziel zu betrachten und im Abstand von mindestens zwei Jahren zu überprüfen. Sollten 97
sich die Rahmenbedingungen (u.a. durch verstärkte Einführung der E-Mobilität und/oder zu-98
nehmender Einsatz von Power-to-X) und/oder durch Entwicklung neuer Technologien ändern, 99
sind die Vorgaben entsprechend nach oben hin anzupassen und der dazu erforderliche Netz-100
ausbau bzw. die Ertüchtigung der Netze sicherzustellen. Weiterhin dürfen bei der Festlegung 101
der Ausbauziele nur solche erneuerbare Energien berücksichtigt werden, die zur allgemeinen 102
Nutzung zur Verfügung stehen. Der Stromeigenbedarf von z.B. Kraftwerken darf bei der Fest-103
legung der Ausbauziele nicht berücksichtigt werden. 104
5
Der AKE fordert, dass Ausbaumengen nicht nur für Wind auf See (15 GW bis 2030) und für 105
PV-Anlagen (2500 MWp pro Jahr), sondern auch für Wind an Land festgelegt werden. Die 106
Windkraft an Land ist die kostengünstige Variante zur Stromerzeugung aus erneuerbaren 107
Energien, weist darüber hinaus den geringsten Flächenverbrauch auf und verfügt damit auch 108
unter Betrachtung von Umweltgesichtspunkten über große Vorteile. Das jährliche Ausschrei-109
bungsvolumen bei Windkraftanalgen an Land soll bei 4.000 MW liegen und sich nur auf Neu-110
anlagen (ohne Repowering) beziehen. Auch wird gefordert, die Korrekturfaktoren zum Refe-111
renzstandort bis 60 % weiterzuführen, um einen fairen Wettbewerb auch für Anlagen in wind-112
schwächeren Regionen wie Bayern zu ermöglichen. 113
Die Biomasse ist ein unverzichtbarer Bestandteil an der Erzeugung von Strom aus erneuer-114
baren Energien, verfügt über wesentliche Vorteile hinsichtlich der Speicherfähigkeit, der fle-115
xiblen Betriebsweise und der Kraft-Wärme-Kopplungsmöglichkeit und muss deshalb Bestand-116
teil in der EEG-Novelle 2016 bleiben. Der AKE fordert, die Ausschreibungsmodalitäten für 117
neue, bestehende und erweiterte Biomasseanlagen bereits im EEG 2016 festzuschreiben. Für 118
die aus der bisherigen Förderung herausfallenden Biomasseanlagen muss eine Anschlussför-119
derung geschaffen werden, um den Anlagebetreibern die Möglichkeit zu geben, die schon 120
kostengünstigen und effektiven Anlagen zu modernisieren, flexibilisieren und systemdienlich 121
zu machen. Die im vorliegenden Eckpunktepapier vorgesehene Verordnungsermächtigung für 122
Biomasseanlagen wird dagegen entschieden abgelehnt. Die jährliche Zubaumenge soll auf 123
100 MW festgelegt werden. Darin sind die Biomasseanlagen mit Anschlussförderung nicht 124
enthalten. 125
Die Ausbauziele müssen sich an dem regionalen Bedarf orientieren und einen geographisch 126
ausgewogenen Ausbau der erneuerbaren Energien sicherstellen. Vorgeschlagen wird die Ein-127
führung einer Nord- und Südregion, wobei die Südregion die Länder Bayern, Baden-Württem-128
berg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz umfasst. Die Quote für den Zubau der erneuer-129
barer Energien am Bruttostromverbrauch soll für die Südregion mindestens 30% betragen und 130
sich auf den gesamten Erzeugungsmix aus erneuerbaren Energien beziehen. Zur Vermeidung 131
von hohen Folgekosten (u.a. Ausbau des überregionalen Stromnetzes) soll der Zubau mög-132
lichst nah an den Verbrauchszentren erfolgen. Dagegen ist der Ausbau der erneuerbaren 133
Energien in Gebieten mit einem unzureichenden Netzzugang und einer geringen Systemdien-134
lichkeit bei der Bewertung der Angebote mit einer verminderten Wertigkeit zu behandeln. 135
Es wird vorgeschlagen, die Ausschreibungen in den beiden Regionen technologieneutral 136
durchzuführen, um ein regionales Zusammenspiel aller regenerativen Stromerzeugungstech-137
nologien zu ermöglichen. Dabei sind die Dezentralisierung und Systemverantwortung auf der 138
Ebene des 110 kV Netzes zu definieren, wobei die Verantwortung für die Schnittstellenabstim-139
mung im Aufgabengebiet der Verteilnetzbetreiber der 110 kV Ebene liegt. 140
6
Angebote aus dem Bereich „Biomasse“ sind wegen der Speicherfähigkeit , der Flexibilisierbar-141
keit, der Systemdienlichkeit und der Schwarzstartfähigkeit von Biomasseanlagen zu bevorzu-142
gen bzw. mit einem Bonus zu versehen. Gleiches gilt für Angebote aus den Bereichen „Pho-143
tovoltaik“ und „Windkraft“, die mit Stromspeichern gekoppelt sind und/oder eine sinnvolle Nut-144
zung des Überschuss-Stroms gewährleisten (z.B. Power-to-X). Die Bereiche „Wasserkraft“ 145
und „Tiefengeothermie“ sind aufgrund fehlender Potenziale von den Ausschreibungen ausge-146
nommen und werden mit festen Sätzen des EEG 2014 gefördert. 147
4. Ausschreibungsverfahren/Festlegung der Bagatellgrenzen 148
Eine direkte Beteiligung der Bürger/Innen, kleiner/mittlerer und in der Region verankerter KMU 149
sowie lokalen/regionalen Gemeinde- bzw. Stadtwerke an den Ausschreibungen ist absolut 150
notwendig, wenn die Akzeptanz für die Umsetzung der zur Erreichung der Energiewende not-151
wendigen Maßnahmen sichergestellt und die Energiewende zum Erfolg geführt werden soll. 152
Die Ausschreibungsverfahren und die darin enthaltenen Bagatellgrenzen sind deshalb so fest-153
zulegen, dass eine direkte Beteiligung dieser Akteure am Ausbau der erneuerbaren Energien 154
ohne einen unüberwindbaren bürokratischen Aufwand und ohne großes Risiko möglich ist und 155
damit die bestehende Akteursvielfalt erhalten bleibt bzw. gestärkt wird. 156
Der AKE präferiert einen weiteren Ausbau von Bürgerenergieanlagen, die genossenschaftlich 157
organisiert und in ihrer Gesellschafterstruktur regional verankert sind und damit beste Voraus-158
setzung für eine direkte Beteiligung der Bürger/Innen an der Umsetzung der Energiewende 159
bieten. Diese Bürgerenergiegesellschaften erhalten garantiert den Zuschlag zum vorgegebe-160
nen Höchstpreis einer Ausschreibungsrunde, unabhängig von den Erzeugungsarten und der 161
Größe der Gesamtanlage. 162
Es wird eine einheitliche Regelung für Ausschreibungen aller Anlagen zur Stromerzeugung 163
aus erneuerbaren Energien gefordert. Das in dem vorliegenden Eckpunktepapier vorgesehene 164
und „wie ein Maßanzug“ auf die einzelnen Technologien zugeschnittene eigene Ausschrei-165
bungsdesign führt zu einer ungleichen Behandlung der einzelnen Technologien und damit zu 166
Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Technologien, hier insbesondere zwischen den 167
Windkraftanlagen an Land und Windkraftanlagen auf See. 168
Der AKE begrüßt die Festlegung von Bagatellgrenzen und fordert, dass dazu die in den Um-169
welt- und Energieleitlinien der Europäischen Union festgesetzten Richtgrößen als Leitwerte 170
herangezogen werden. Dementsprechend plädiert der AKE für eine Bagatellgrenze bei 171
Windkraftanlagen an Land in Höhe von drei Anlagen oder 10 MW und bei PV-Anlagen in 172
Höhe von einem MWp. Die Bagatellgrenze bei Biomasseanlagen soll bei 250 kWel liegen, 173
was der überwiegenden Größe von bäuerlichen Anlagen entspricht. Diese Anlagen sollen 174
weiterhin nach den im EEG 2014 festgelegten Festvergütungssätzen vergütet werden. Für 175
7
Biomasseanlagen, die mit mehr als 80% organischer Biomasse aus Rest- bzw. Abfallstoffen 176
gefahren werden, ist ebenfalls eine Ausschreibungspflicht nicht vorzusehen. Die Vergütung 177
dieser Anlagen richtet sich nach den in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen ermittel-178
ten Vergütungssätzen. Zusätzlich erhalten diese Anlagen wegen ihres wichtigen Beitrags 179
zum Klimaschutz, zur Flexibilisierung, Systemdienlichkeit und zur Kraftwärmekopplung einen 180
Bonus. 181