233
Planfeststellungsbeschluss gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Aktenzeichen: 21a-70.0-009-2012 Vorhaben: Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rhein- land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen Dauersberg (BI. 4319) und Neubau der 380-kV-Höchstspannungs- freileitung Pkt. Mudersbach Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach Landesgrenze Rheinland- Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) sowie Anpassungen bestehender Freileitungen Antragstellerin und Vorhabenträgerin: Amprion GmbH Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund Ort und Datum: Koblenz, den 26.06.2015 Planfeststellungsbehörde: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Zentralreferat Gewerbeaufsicht Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Ansprechpartner: Herr Gottschling (Tel. 0261/120-2180) Herr Liermann (Tel. 0261/120-2134)

Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

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Page 1: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

Planfeststellungsbeschluss

gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Aktenzeichen:

21a-70.0-009-2012

Vorhaben:

Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rhein-

land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) und Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) sowie Anpassungen bestehender Freileitungen

Antragstellerin und Vorhabenträgerin:

Amprion GmbH

Rheinlanddamm 24

44139 Dortmund

Ort und Datum:

Koblenz, den 26.06.2015

Planfeststellungsbehörde:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Zentralreferat Gewerbeaufsicht

Stresemannstraße 3-5

56068 Koblenz

Ansprechpartner:

Herr Gottschling (Tel. 0261/120-2180)

Herr Liermann (Tel. 0261/120-2134)

Page 2: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

Inhaltsverzeichnis

II

Inhaltsverzeichnis II

I. Planfeststellung 1

II. Planunterlagen 4

III. Nebenbestimmungen 10

III.1 Allgemeines 10

III.2 Wasserwirtschaftliche Belange 11

III.2.1 Wasserwirtschaftlich begründete Anzeigepflichten 11

III.2.2 Neubau von Masten in den Schutzzonen II der Wasserschutzgebiete 11

III.2.3 Neubau von Masten in den Schutzzonen III der Wasserschutzgebiete; Demontage

von Masten in den Schutzzonen II und III der Wasserschutzgebiete 16

III.2.4 Arbeiten an Oberflächengewässern 22

III.3 Natur- und Landschaftsschutz 25

III.4 Geologie, Bergbau und Bodenschutz 26

III.5 Forst- und Landwirtschaft 28

III.6 Denkmalpflege 29

III.7 Straßen- und verkehrsrechtliche Belange 29

III.8 Belange der Flugsicherheit 32

III.9 Anlagen Dritter 33

III.9.1 Anlagen der DB Netz AG 33

III.9.2 Anlagen der Westerwaldbahn GmbH 37

III.9.3 Anlagen der Open Grid Europe GmbH 39

III.9.4 Anlagen der Rheinischen Energie AG 44

III.9.5 Anlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen 44

III.9.6 Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Birken 45

III.9.7 Anlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH 45

IV. Entscheidung über Anträge und Einwendungen 45

V. Begründung 46

V.1 Vorhaben 46

V.2 Verfahrensablauf 51

V.3 Planrechtfertigung 55

V.4 Abwägungserhebliche Belange 59

V.4.1 Abschnittsbildung 59

V.4.2 Variantenprüfung 62

Page 3: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

III

V.4.2.1 Nullvariante 64

V.4.2.2 Variante 1: Erdkabel statt Freileitung 64

V.4.2.3 Variante 2: Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld 66

V.4.2.4 Variante 3: Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2) 69

V.4.2.5 Variante 4: Südliche Umgehung Alsdorf (A2) 70

V.4.2.6 Variante 5: Verlegung Umspannwerk Eiserfeld 74

V.4.2.7 Variante 6: Umgehung Brachbach 78

V.4.2.8 Variante 7: Versetzte Leitungsführung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld 79

V.4.3 Umweltverträglichkeitsprüfung 80

V.4.3.1 Schutzgut Mensch 81

V.4.3.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 82

V.4.3.3 Schutzgut Landschaft 86

V.4.3.4 Schutzgut Boden 87

V.4.3.5 Schutzgut Wasser 87

V.4.3.6 Schutzgüter Klima und Luft 89

V.4.3.7 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter 90

V.4.3.8 Wechselwirkungen 90

V.4.3.9 Zusammenfassende Bewertung 90

V.4.4 Raumordnerische Belange, Regionalplanung und Bauleitplanung 92

V.4.5 Wasserwirtschaftliche Belange 94

V.4.6 Natur- und Landschaftsschutz 99

V.4.7 Gebietsschutz 103

V.4.8 Artenschutz 107

V.4.9 Immissionsschutz 108

V.4.10 Forst 113

V.4.11 Landwirtschaft 115

V.4.12 Verkehr 115

V.4.13 Versorgungsleitungen und Telekommunikation 117

V.4.14 Abfall und Boden 118

V.4.15 Denkmalschutz 119

V.4.16 Bergbau und Geologie 119

V.4.17 Kommunale Belange 121

V.4.17.1 Verbandsgemeinde Kirchen/Ortsgemeinde Brachbach 121

V.4.17.2 Ortsgemeinde Mudersbach 128

Page 4: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

IV

V.4.17.3 Stadt Siegen 135

V.4.17.4 Verbandsgemeinde Betzdorf 136

V.4.17.5 Ortsgemeinde Alsdorf 139

V.4.18 Einwendungen 148

V.4.18.1 Einwendung A 148

V.4.18.2 Einwendung B 150

V.4.18.3 Einwendung C – Haubergsgenossenschaften Katzenbach 151

V.4.18.4 Einwendungen E, H, V, AE, AJ, AQ, AR, AZ, BB, BP, BR, BS, BT, BU, CI, DA, DB,

DD und DE 153

V.4.18.5 Einwendung F 156

V.4.18.6 Einwendung G 157

V.4.18.7 Einwendungen I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, W, X, Y, Z, AA, AD, AF, AG,

AH, AI, AL, AM, AN, AO, AP, AS, AT, AU, AV, AW, AY, BA, BE, BF, BG, BH, BI,

BJ, BK, BL, BM, BN, BO, BW, BY, BZ, CA, CC, CD, CE, CF, CG, CH, CJ, CK, CM,

CN, CT, CV, CW, CX, CZ und DC 159

V.4.18.8 Einwendungen AB – Waldinteressentenschaft Herkersdorf und AC – Haubergsge-

nossenschaft Herkersdorf 166

V.4.18.9 Einwendung AK 167

V.4.18.10 Einwendungen AX1, AX2, AX3, AX4, AX5, AX6, AX7, AX8 AX9, AX10, AX11, AX12, AX13,

AX14, AX15, AX16 und AX17 168

V.4.18.11 Einwendungen BD und CB 175

V.4.18.12 Einwendung BQ 176

V.4.18.13 Einwendung BV – Haubergsgenossenschaften Mudersbach 179

V.4.18.14 Einwendung BX 183

V.4.18.15 Einwendung CL – Wasserbeschaffungsverband Birken 189

V.4.18.16 Einwendung CQ 197

V.4.18.17 Einwendung CS – Haubergsgenossenschaften Alsberg und Arsberg 198

V.4.18.18 Einwendung CU 208

V.4.18.19 Einwendungen CY und DF – Waldinteressentenschaft Alsdorf 210

V.4.19 Private Belange und Zulässigkeit der Enteignung 211

V.5 Gesamtabwägung 218

Page 5: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

V

VI. Kosten des Verfahrens 221

VII. Rechtsbehelfsbelehrung 221

Rechtsquellenverzeichnis i

Verzeichnis der Anlagen iV

Page 6: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

1

I. Planfeststellung

1. Auf Antrag der Firma Amprion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung,

Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, wird der Plan zum Neubau der

[110]1/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg im Abschnitt

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (Bauleit-

nummer [BI.] 4319) sowie zum Neubau der [110]2/380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld im Abschnitt Pkt. Mudersbach – Lan-

desgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst der

erforderlichen Anpassungen bestehender Freileitungen in Gestalt der 1. und

2. Planänderung gemäß § 43 Sätze 1 Nr. 1, 6 und 8 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1

Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72

bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unter den im Abschnitt III ent-

haltenen Nebenbestimmungen festgestellt.

2. Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten

am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zu-

lässig, soweit sie zur Durchführung des in der Ziffer I.1 planfestgestellten

Vorhabens erforderlich ist.

3. Der Planfeststellungsbeschluss schließt gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

i.V.m. § 4 LVwVfG folgende Entscheidungen mit ein:

3.1 Die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die

Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Mudersbach“ vom 18.06.1990 zum

Neubau des Mastes Nr. 502 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel

– Dauersberg (BI. 4319) sowie die wasserrechtliche Befreiung gemäß § 5 der

1 Auf dem Mastgestänge der BI. 4319 werden zwischen dem Punkt Mudersbach und der Umspannan-

lage Dauersberg zwei 110-kV-Stromkreise mitgeführt, die ebenfalls Gegenstand des Planfeststel-

lungsbeschlusses sind. Die BI. 4319 wird nachfolgend vereinfacht als 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung bezeichnet.

2 Auf dem Mastgestänge der BI. 4219 werden im gesamten rheinland-pfälzischen Abschnitt zwei 110-

kV-Stromkreise mitgeführt, die ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind. Die

BI. 4219 wird nachfolgend vereinfacht als 380-kV-Höchstspannungsfreileitung bezeichnet.

Page 7: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

2

Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Birken“

vom 11.07.2005 zum Neubau des Mastes Nr. 9 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219).

3.2 Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Baustelleneinrichtungsflächen des

Mastes Nr. 500 (Gemarkung Mudersbach, Flur 11) und des Mastes Nr. 511

der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) im

gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Sieg (Gewässer I. Ordnung) und

eines Grabens (Gewässer III. Ordnung) sowie des Mastes Nr. 8 (Gemarkung

Mudersbach, Flur 15) sowie für die Baustelleneinrichtungsfläche des Mastes

Nr. 9 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5) der 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) im gesetzlichen Über-

schwemmungsgebiet eines Grabens (Gewässer III. Ordnung).

3.3 Die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und

Abs. 2 Nr. 1 WHG für die Baugrubenwasserhaltung zum Bau des Mastes

Nr. 8 nebst Ableitung des Wassers in den angrenzenden Grundseifen (Ge-

wässer III. Ordnung).

3.4 Die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

zur Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG

sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG), die mit der

Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus

der Umweltstudie von August 2013 (Ordner 4 – 6, Anlage 12 der Planunterla-

gen) in Gestalt der 1. und 2. Planänderung ergeben.

3.5 Die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3

BNatSchG für die nicht vermeidbaren Eingriffe in gesetzlich geschützte Bioto-

pe (§ 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG), wie sie sich aus der Anlage 12 der Planun-

terlagen (Ordner 4 bis 6, Umweltverträglichkeitsstudie) in Gestalt der 1. und 2.

Planänderung ergeben.

3.6 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung

von Leitungskreuzungen/-längsführungen an Bundes-, Landes- und Kreis-

straßen wie sie sich aus den Anlagen 7 und 9 des Plans in Gestalt der 1. und

Page 8: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

3

2. Planänderung ergeben (§§ 8 und 8a Bundesfernstraßengesetz [FStrG],

§§ 41 und 43 Landesstraßengesetz [LStrG]).

3.7 Die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis gemäß §§ 8 und 8a FStrG

sowie gemäß §§ 41 und 43 LStrG zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage

neuer Zufahrten zu einer Bundes-, Landes- und Kreisstraße außerhalb der

Ortsdurchfahrt unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung (§ 74

Abs. 3 VwVfG).

3.8 Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1

Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Spannfelder, in denen die Maximalhöhe

der Beseilung eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreitet;

hier für die Spannfelder zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505, zwischen

Mast Nr. 510 und Mast Nr. 511, zwischen Mast Nr. 520 und Mast Nr. 521,

zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 531, zwischen Mast Nr. 532 und Mast

Nr. 533 sowie zwischen Mast Nr. 535 und Mast Nr. 536 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) sowie das

Spannfeld zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219).

3.9 Die Genehmigung zur Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere

Bodennutzungsart nach § 14 Abs. 1 Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz

(LWaldG) für die Errichtung von 51 Masten (umfasst alle Masten mit Aus-

nahme des Mastes Nr. 508 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –

Dauersberg (BI. 4319) und der Maste Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219).

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Zur Kostenfestsetzung

ergeht ein gesonderter Bescheid.

Page 9: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

4

II. Planunterlagen

Der festgestellte Plan umfasst folgende mit dem Sichtvermerk der Struktur- und Ge-

nehmigungsdirektion Nord versehene Antrags- und Planunterlagen:

6 Ordner Planunterlagen:

Ordner 1, Anlage 1: Erläuterungsbericht, Seiten 1-73

Ordner 1, Anlage 2: Übersichtspläne (Maßstab 1:25.000), Blatt 1.2

Ordner 1, Anlage 3: Schemazeichnungen der Maste, Blätter 1 bis 23

Ordner 1, Anlage 4: Masttabellen, Anlagen 4.0 bis 4.6

Ordner 1, Anlage 5: Prinzipzeichnung der Fundamente, Blatt 1

Ordner 1, Anlage 6: Fundamenttabellen, Anlagen 6.1 bis 6.3

Ordner 1, Anlage 7: Übersichtsplan mit Blattschnitten (1:25.000) sowie

folgende Lagepläne im Maßstab 1:2.000/1:1.000:

7.0 Zwischenausbau BI. 2319:

Gemarkung Mudersbach, Blätter 64.3, 64.3a

7.1 Höchstspannungsfreileitung BI. 4319:

Gemarkung Mudersbach, Blätter 65, 65A, 65a, 66.1

Gemarkung Brachbach, B.3 66.2, 66.2A, 67.1, 67.1A

Gemarkung Katzenbach, Blätter 67.2, 68.1

Gemarkung Offhausen, Blätter 68.2, 69.1

Ordner 2, Anlage 7: Lagepläne (Fortsetzung)

7.1 Höchstspannungsfreileitung BI. 4319

(Fortsetzung):

Gemarkung Herkersdorf, B. 68.3, 69.2, 69.2A, 70.1

Gemarkung Grünebach, B. 70.2, 71.1, 71.1a, 71.1b

Gemarkung Sassenroth, Blatt 71.2

Gemarkung Alsdorf, Blätter 72, 73.1, 73.1a

3 B. = Blatt/Blätter

Page 10: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

5

Gemarkung Dauersberg, Blätter 73.2, 73.2a

Gemarkung Steineroth, Blatt 73.3a

7.2 Höchstspannungsfreileitung BI. 4219:

Gemarkung Mudersbach, Blätter 1, 1A, 1a, 2, 2A

7.3 Hochspannungsfreileitung BI. 0071:

Gemarkung Brachbach, Blätter 1, 1A

7.4 Hochspannungsfreileitung BI. 0131:

Gemarkung Grünebach, Blatt 1.1

Gemarkung Offhausen, Blatt 1.2

7.5 Höchstspannungsfreileitung BI. 2319:

Gemarkung Herkersdorf, Blatt 70

Gemarkung Alsdorf, Blatt 72

7.6 Höchstspannungsfreileitung BI. 2471:

Gemarkung Alsdorf, Blatt 1

7.7 Hochspannungsfreileitung BI. 0813:

Gemarkung Mudersbach, Blatt 1.3

Ordner 2, Anlage 8: Eigentümernachweise

8.0 Zwischenausbau BI. 2319:

Gemarkung Mudersbach, Seiten 1 bis 4

8.1 Höchstspannungsfreileitung BI. 4319:

Gemarkung Mudersbach, Seiten 1 bis 26

Gemarkung Brachbach, Seiten 1 bis 41

Gemarkung Katzenbach, Seiten 1 bis 8

Gemarkung Offhausen, Seite 1

Gemarkung Herkersdorf, Seite 1 bis 19

Gemarkung Grünebach, Seite 1 bis 22

Gemarkung Sassenroth, Seite 1 bis 7

Gemarkung Alsdorf, Seiten 1 bis 13

Page 11: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

6

Gemarkung Dauersberg, Seiten 1 bis 2

Gemarkung Steineroth, Seite 1

Ordner 3, Anlage 8: Eigentümernachweise (Fortsetzung)

8.2 Höchstspannungsfreileitung BI. 4219:

Gemarkung Mudersbach, Seiten 1 bis 44

8.3 Hochspannungsfreileitung BI. 0071:

Gemarkung Brachbach, Seiten 1 bis 6

8.4 Hochspannungsfreileitung BI. 0131:

Gemarkung Grünebach, Seite 1

Gemarkung Offhausen, Seite 1

8.5 Höchstspannungsfreileitung BI. 2319:

Gemarkung Herkersdorf, Seite 1

Gemarkung Alsdorf, Seiten 1 bis 12

8.6 Höchstspannungsfreileitung BI. 2471:

Gemarkung Alsdorf, Seite 1

8.7 Hochspannungsfreileitung BI. 0813:

Gemarkung Mudersbach, Seiten 1 bis 2

Ordner 3, Anlage 9: Kreuzungsverzeichnisse

Höchstspannungsfreileitung BI. 4319,

Seiten 1 bis 49

Höchstspannungsfreileitung BI. 4219,

Seiten 1 bis 33

Hochspannungsfreileitung BI. 0071,

Seiten 1 bis 15

Höchstspannungsfreileitung BI. 2319,

Seiten 1 bis 14

Page 12: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

7

Hochspannungsfreileitung BI. 0131,

Seiten 1 bis 14

Höchstspannungsfreileitung BI. 2471,

Seiten 1 bis 14

Hochspannungsfreileitung BI. 0813,

Seiten 1 bis 4

Ordner 3, Anlage 10: Nachweise über die Einhaltung der magnetischen

und elektrischen Feldstärkewerte gem. 26. BImSchV

Nachweis 1, Seiten 1 bis 5

Nachweis 2, Seiten 1 bis 5

Ordner 3, Anlage 11: Veröffentlichung zum Thema: Geräuschemission

und Geräuschimmission durch Koronaentladungen,

Seiten 181 bis 193

Ordner 4, Anlage 12: Umweltstudie

Teil A:

Projektgrundlage und Erläuterungsbericht,

S. 1 bis 65 nebst Plananlagen zum Teil A;

Teil B:

Variantenvergleich zur Anbindung der UA Eiserfeld,

Seiten 1 bis 37; Karten Teil B Variantenvergleich zur

Anbindung der UA Eiserfeld

Teil C:

Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU),

Seiten 1 bis 254; Anhang Teil C Umweltverträglich-

keitsuntersuchung (UVU), Seiten 1 bis 22; Karten

Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)

Page 13: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

8

Ordner 5, Anlage 12: Umweltstudie (Fortsetzung, Anhänge)

Teil D:

Landschaftspflegerischer Begleitplan,

Seiten 1 bis 96 nebst Anhang 1, Seiten 1 bis 36;

Karten Landschaftspflegerischer Begleitplan

Teil E:

Art-für-Art-Prüfung, Seiten 1 bis 71

Ordner 6, Anlage 12: Umweltstudie (Fortsetzung, Anhänge)

Teil E (Fortsetzung):

Anhang 1 Art-für-Art-Prüfung, Seiten 1 bis 79

Karten Art-für-Art-Prüfung

Teil F:

NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie,

Seiten 1 bis 79

Karten NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie

Ordner 6, Anlage 13: Erklärung zu den technischen Anforderungen der

Anlage, Seite 1

1 Ordner Unterlagen zur 1. Planänderung:

Anlage 1: Erläuterungen, Seiten 3 - 4

Anlagen; geänderte Planfeststellungsunterlagen:

zu O.4 1, Anlage 2: Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000, Blatt 1.2

zu O. 1, Anlage 3: Schemazeichnungen der Maste, Blätter 4, 24, 25

zu O. 1, Anlage 4.1: Masttabelle BI. 4319, Seiten 1 bis 2

4 O. = Ordner

Page 14: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

9

zu O. 1, Anlage 6.1: Fundamenttabelle BI. 4319, Seiten 1 bis 2

zu O. 1, Anlage 7A: Blattschnittübersicht im Maßstab 1:25.000, Blatt 1.2

zu O. 1, Anlage 7.0.3: Lageplan im Maßstab 1:2.000, Blatt 64.3a

zu O. 1, Anlage 7.1.1: Lageplan im Maßstab 1:2.000,

Blätter 65, 65A, 66.1, 66.1a

zu O. 1, Anlage 7.1.2: Lageplan im Maßstab 1:2.000, Blatt 66.2

zu O. 2, Anlage 8.1.1: Leitungsrechtsregister BI 4319, Gemarkung Mu-

dersbach, Blätter 1 bis 28

nebst Anhang, Seiten 1 bis 16

zu O. 3, Anlage 9.1: Kreuzungsverzeichnis BI. 4319, Seiten 1 bis 49

zu O. 4-6, Anlage 12: Umweltgutachterliche Stellungnahme, Seiten 1-18;

Anhang Seiten 1-17

1 Hefter Unterlagen zur 2. Planänderung:

Ergänzende Stellungnahme zu elektrischen und magnetischen Feldern unter

Berücksichtigung der Anforderungen der novellierten 26. Verordnung zur

Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) im Plan-

feststellungsverfahren zur Errichtung der 110-/380-kV-Höchstspannungs-

freileitungen Kruckel – Dauersberg, Bl. 4319 und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Bl. 4219 in den Abschnitten Rheinland-Pfalz, Seiten 1 bis 8

Anlagen; geänderte Planfeststellungsunterlagen:

zu O. 3, Anlage 10.1: Nachweis 1 über die Einhaltung der magnetischen

und elektrischen Feldstärkewerte (Bl. 4319), Blätter

1 bis 5

zu O. 3, Anlage 10.2: Nachweis 2 über die Einhaltung der magnetischen

und elektrischen Feldstärkewerte (Bl. 4219), Blätter

1 bis 5

Page 15: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

10

Das Vorhaben ist nach Maßgabe der vorgenannten Planunterlagen in Gestalt der 1.

und 2. Planänderung auszuführen, soweit sich nicht aus den folgenden Nebenbe-

stimmungen etwas anderes ergibt.

III. Nebenbestimmungen

Die Planfeststellung wird unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen er-

teilt:

1. Allgemeines

1.1 Mit der Errichtung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach –

Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nord-

rhein-Westfalen (BI. 4219) darf erst begonnen werden, wenn die Bezirksre-

gierung Arnsberg als zuständige Planfeststellungsbehörde des Landes Nord-

rhein-Westfalen die Planfeststellung für den nordrhein-westfälischen

Bauabschnitt von der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis

zur Umspannanlage Eiserfeld erteilt hat und dieser Planfeststellungsbe-

schluss sofort vollziehbar ist. Die Arbeiten sind einzustellen, sofern für diesen

Beschluss die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.

1.2 Der Beginn der Bauarbeiten ist der Planfeststellungsbehörde unter Angabe

der ausführenden Firmen und Benennung der jeweiligen Bauleiter mindestens

eine Woche vor Baubeginn bekannt zu geben. Das Ende der Bauarbeiten ist

ebenfalls bei der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen.

1.3 Während der Bauzeit ist auf der Baustelle ständig eine Kopie der Planfeststel-

lung sowie der Bauunterlagen aufzubewahren und die Anwesenheit einer

verantwortlichen Person sicherzustellen.

1.4 Hinweis: Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin zu gewährleisten,

dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Bau-

lärm-Geräuschemissionen festgesetzten Immissionsrichtwerte für die be-

troffenen Gebiete entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans o-

der entsprechend ihrer tatsächlichen Art der baulichen Nutzung während der

Tag- und Nachtzeit eingehalten werden. Die Vorschriften der Geräte- und

Page 16: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

11

Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV – vom 29.08.2002 (BGBl. I

S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.11.2011

(BGBl. I S. 2178), sind einzuhalten.

1.5 Die betroffenen Grundstückseigentümer sind rechtzeitig (mindestens zwei

Wochen vorher) über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauar-

beiten auf ihren Grundstücken zu informieren.

2. Wasserwirtschaftliche Belange

2.1 Wasserwirtschaftlich begründete Anzeigepflichten

2.1.1 Der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirt-

schaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur, Kirchstraße 45,

56410 Montabaur, und den jeweiligen Wasserversorgungsträgern (Wasser-

verband Siegen-Wittgenstein, Einheitsstraße 23, 57076 Siegen; Verein Was-

serwerk Mudersbach, Koblenzer Straße 4, 57555 Mudersbach; Wasserbe-

schaffungsverband Birken, In der Stroth 23A, 57555 Mudersbach) sind vor

Baubeginn die jeweils verantwortlichen Bauleiter zu benennen.

2.1.2 Der Beginn und das Ende der Baumaßnahmen sind vor Baubeginn der Struk-

tur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Ab-

fallwirtschaft, Bodenschutz und den jeweiligen Wasserversorgungsträgern

(Wasserverband Siegen-Wittgenstein, Verein Wasserwerk Mudersbach,

Wasserbeschaffungsverband Birken) mitzuteilen. (Anschriften siehe Zif-

fer III.2.1.1)

2.2 Neubau von Masten in den Schutzzonen II der Wasserschutzgebiete

Folgende Masten sollen in Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes errich-

tet werden:

Mast Nr. 502 (Neubau), Gemarkung Mudersbach, Flur 10, Flurstücke

13/57 und 17, Wasserschutzgebiet „Mudersbach“ (403 521 603)

Mast Nr. 9 (Neubau), Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flurstück 4/2,

Wasserschutzgebiet „Birken“, (403 521 491)

Page 17: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

12

Bei den Arbeiten an diesen Maststandorten sind die Auflagen und Bedingun-

gen aus den Ziffern III.2.2.1 bis III.2.2.23 zu beachten.

2.2.1 An den eingesetzten Maschinen dürfen im Wasserschutzgebiet weder Repa-

raturen noch Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden.

2.2.2 Das Betanken von Maschinen in der Schutzzone II ist nicht zulässig.

2.2.3 Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Öl, Benzin u. dgl.) sowie der

Umgang (Umfüllen, Betanken von Fahrzeugen, Geräten, usw.) mit diesen

Stoffen ist in den Schutzzonen II verboten.

2.2.4 Es dürfen keine Baustelleneinrichtungen (z.B. Bauwagen, Lager, Fertigungs-

anlagen u. dgl.) erstellt werden; Lagerstätten für den vor Ort anfallenden Bo-

denaushub sowie die Lagerung von Mastteilen sind zulässig.

2.2.5 Während der Stillstandszeiten sind die Baumaschinen auf einer Untergrundfo-

lie abzustellen, damit evtl. austretende Betriebsmittel nicht ungehindert in den

Boden eindringen können. Diese Folie ist zum Schutz vor Beschädigungen zu

übersanden.

Werden Baumaschinen nicht mehr auf den Baustellen benötigt, sind diese

umgehend aus dem Wasserschutzgebiet zu entfernen.

2.2.6 Der für den jeweiligen Bauablauf erforderliche Schwerlastkran ist im Ruhezu-

stand auf einer zu übersandenden Untergrundfolie abzustellen, damit evtl.

austretende Betriebsmittel nicht ungehindert in den Boden eindringen können.

2.2.7 Sofern vom Bauablauf her möglich, sind die Stellflächen des Autokrans auch

während der Arbeiten wasserundurchlässig herzurichten.

2.2.8 Sofern neben den vorhandenen Zufahrtswegen auch angrenzende Wald- und

Wiesenflächen für Baufahrzeuge in Anspruch genommen werden müssen,

sind diese Fahrwege zur Vermeidung von Schäden am sensiblen Waldboden

bzw. an der durchwurzelten schützenden Deckschicht (Grasnarbe) mit Fahr-

bohlen bzw. Fahrmatten abzudecken. Dies gilt auch für bevorzugte Rangier-

flächen innerhalb der temporären Arbeitsflächen. Schädigungen der Grasnar-

Page 18: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

13

be sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen; die Grasnarbe ist ggf.

durch Ansaat wiederherzustellen.

Entstandene Straßen- und Wegeschäden sind nach Durchführung der Maß-

nahmen fachgerecht zu beseitigen.

2.2.9 Im Wasserschutzgebiet eingesetzte Baumaschinen, dürfen nur mit umweltver-

träglichen und biologisch abbaubaren Hydraulikfluiden (umweltverträgliche

Druckflüssigkeit für fluidtechnische Anwendungen gem. ISO 15380) und

Schmierstoffen (entsprechend der Vorgaben des EU-Umweltzeichens für

Schmierstoffe [EU Eco Label]) betrieben werden.

2.2.10 Das Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist sofort der unteren Wasserbe-

hörde der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen,

Tel. 02681/81-0, und dem jeweiligen Wasserversorgungsträger (am Mast

Nr. 502: Verein Wasserwerk Mudersbach, Koblenzer Straße 4, 57555 Mu-

dersbach, Tel. 0172/5374679 oder 0171/6111340; am Mast Nr. 9: Wasserbe-

schaffungsverband Birken, In der Stroth 23A, 57555 Mudersbach, Tel.

0271/354685) anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten der unteren Wasser-

behörde ist die Polizei zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen ist belastetes

Erdreich sofort auszukoffern und in dichten Behältnissen bis zur weiteren Ent-

scheidung außerhalb des Wasserschutzgebietes zwischenzulagern. Hierfür

ist vom Beginn bis zum Abschluss der Erdarbeiten an beiden Maststandorten

ein Behältervolumen von mindestens 5 m³ vorsorglich vorzuhalten.

2.2.11 In die Deckschichten darf nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingba-

ren Maß eingegriffen werden. Dies gilt insbesondere für den Abtrag von Mut-

terboden. Dieser darf nur im Bereich der Fundamentgrube abgetragen wer-

den.

2.2.12 Die ausgehobenen Erdschichten sind getrennt zu lagern und nach Herstel-

lung des Fundamentes entsprechend der vorgefundenen Schichtung wieder

einzubauen. Die zuvor vorhandene umgebende Nutzung ist wiederherzustel-

len. Etwaige darüber hinausgehende Verfüllungen müssen mit unbelastetem

Bodenmaterial erfolgen, welches die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz-

Page 19: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

14

verordnung einhält. Überschüssiges Bodenmaterial ist fachgerecht zu entsor-

gen.

2.2.13 Die Fundamente der Masten Nr. 9 und Nr. 502 dürfen ausschließlich als Plat-

tenfundamente hergestellt werden. Die Herstellung von anderen Fundamen-

ten wie z. B. Stufen- und Bohrpfahlfundamenten bedarf der vorherigen Zu-

stimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle

Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur.

2.2.14 Bauabfälle, Überreste, Behältnisse oder dergleichen, dürfen nicht überschüt-

tet werden. Sie sind wie die übrigen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.2.15 Beim Neubau der Fundamente ist nur biologisch abbaubares Schalöl zu ver-

wenden. Für den bei der Fundamentherstellung selbst benötigten Ortbeton ist

chromatarmer Zement (weniger als 2 ppm wasserlösliches Chromat) zu ver-

wenden. Insgesamt ist bei der Verwendung von Ortbeton darauf zu achten,

dass die Zuschlagstoffe keine das Grundwasser bzw. die Trinkwasserversor-

gung beeinträchtigenden oder schädigenden Inhaltsstoffe enthalten.

2.2.16 Zum Schutz des Grundwassers vor möglichen Auswirkungen des Ortbetons

sowie vor mikrobiologischen Verunreinigungen sind in der Fundamentbaugru-

be nach Aushub und vor Beginn weiterer Betonierarbeiten PE- oder PVC-

Folien einzubringen und seitlich über die Grubenböschung bis zur natürlichen

Geländeoberkante hochzuziehen. Die Folien sind unterhalb und oberhalb

durch Sandlagen oder Schutzvliese (PE oder PP) vor Beschädigungen zu

schützen.

2.2.17 Die anfallenden belasteten Bauwässer sind in einem Tiefpunkt der Baugrube

in Form eines Pumpensumpfes zu sammeln. Diese im Pumpensumpf anfal-

lenden Wässer sind in einem an die Baugrube angrenzenden Auffangbehälter

zu sammeln und schadlos zu entsorgen.

2.2.18 Um die vier aus dem Erdreich ragenden Betonköpfe herum sind nach Ab-

schluss der Arbeiten zur Schaffung einer durchwurzelten Bodenschicht mit ei-

ner natürlichen Filterwirkung entsprechende Grasansaaten vorzunehmen.

Page 20: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

15

2.2.19 Für den Zeitraum der Fundamentherstellung sind die in den jeweiligen

Schutzzonen II betroffenen Gewinnungsanlagen „Stollen Obere Hundsborn II“

und „Bohrung über Stollen Grundseifen/Grube Klara“ werktäglich auf die Pa-

rameter Trübung, pH-Wert und Leitfähigkeit zu überwachen. Die Überwa-

chungsergebnisse sind aufzuzeichnen und auf Verlangen vorzulegen.

Die Überwachung der vorgenannten Parameter ist in enger Abstimmung mit

dem Verein Wasserwerk Mudersbach vorzubereiten und durchzuführen.

Sollten sich während der Bauarbeiten Beeinträchtigungen der Gewinnungsan-

lagen „Stollen Obere Hundsborn II“ und „Bohrung über Stollen Grundsei-

fen/Grube Klara“ ergeben, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur, zu informieren.

2.2.20 Die Bauzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Still-

standszeiten oder Arbeitsunterbrechungen sind während der Herstellung von

Fundamenten und dem ungeschützten Freilegen der Deckschichten nicht

länger als zusammenhängend 7 Tage zulässig. Ausgenommen hiervon ist die

vierwöchige Abbindezeit des Betons.

2.2.21 Hinweis: Zur Vermeidung zukünftiger Schadstoffeinträge in den Boden ist

gem. § 7 BBodSchG Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenver-

änderungen zu treffen. Bekannte Eintragsmöglichkeiten von Kontaminanten

sind zu prüfen bzw. zu verhindern.

2.2.22 Hinweis: Sofern im Rahmen von Bau und Betrieb des Strommastes durch

Schadstoffeinträge die Rohwasserqualität und -quantität der Trinkwasserge-

winnungsanlage nachteilig verändert wird, besteht eine Schadensersatzpflicht

gem. § 89 WHG.

2.2.23 Der Erlass weiterer wasserrechtlicher Auflagen, Änderungen bzw. Ergänzun-

gen bleibt vorbehalten.

Page 21: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

16

2.3 Neubau von Masten in den Schutzzonen III der Wasserschutzgebiete;

Demontage von Masten in den Schutzzonen II und III der Wasserschutz-

gebiete

Für die Arbeiten an folgenden Masten, die sich in Wasserschutzgebieten be-

finden, gelten die Nebenbestimmungen der Ziffern III.2.3.1 bis III.2.3.27:

Wasserschutzgebiet „Henriette“ (403 520 146), Gemarkung Mudersbach:

Schutzzone II: Mast Nr. 285 (Rückbau), Flur 11, Flurstück 119

Schutzzone II: Mast Nr. 368 (Rückbau), Flur 11, Flurstück 119

Schutzzone III: Mast Nr. 497 (Neubau), Flur 11, Flurstück 119

Wasserschutzgebiet „Mudersbach“ (403 521 603), Gemarkung Mudersbach:

Schutzzone III: Mast Nr. 279 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 13/57

Schutzzone II: Mast Nr. 274 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 13/57

Schutzzone III: Mast Nr. 278 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 456/14

Schutzzone III: Mast Nr. 375 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 456/14

Schutzzone III: Mast Nr. 503 (Neubau), Flur 10, Flurstück 456/14

Schutzzone II: Mast Nr. 277 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 28/1

Schutzzone II: Mast Nr. 376 (Rückbau), Flur 10, Flurstück 28/1

Wasserschutzgebiet „Birken“ (403 521 491), Gemarkung Mudersbach:

Schutzzone III: Mast Nr. 8 Nord (Rückbau), Flur 6, Flurst. 437 und 131/20

Schutzzone III: Mast Nr. 8 Süd (Rückbau), Flur 6, Flurstück 437

Schutzzone III: Mast Nr. 7 (Neubau), Flur 6, Flurstück 437

Schutzzone III: Mast Nr. 9 Nord (Rückbau), Flur 15, Flurstück 2/1

Schutzzone III: Mast Nr. 9 Süd (Rückbau), Flur 15, Flurstück 1/3

Schutzzone III: Mast Nr. 8 (Neubau), Flur 15, Flurstück 2/1

Schutzzone II: Mast Nr. 10 Nord (Rückbau), Flur 5, Flurstück 4/2

Schutzzone II: Mast Nr. 10 Süd (Rückbau), Flur 5, Flurstück 4/2

Schutzzone III: Mast Nr. 11 West (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75

Schutzzone III: Mast Nr. 11 Ost (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75

Schutzzone III: Mast Nr. 10 (Neubau), Flur 5, Flurstück 2/75

Schutzzone III: Mast Nr. 12 West (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75

Schutzzone III: Mast Nr. 12 Ost (Rückbau), Flur 5, Flurstück 2/75

Schutzzone III: Mast Nr. 11 (Neubau), Flur 5, Flurstück 2/75

Page 22: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

17

2.3.1 Für die Fundamentherstellung von Mast Nr. 8 in der Schutzzone III des WSG

Birken ist das anfallende unbelastete Grundwasser aus der Baugrubenwas-

serhaltung schadlos abzuleiten. Bevorzugt ist hierbei die Ableitung über das

angrenzende Wiesengelände dezentral und breitflächig und unter Ausnutzung

der belebten Bodenzone vorzunehmen.

2.3.2 Bei einer Ableitung in den angrenzenden Grundseifen, Gewässer III. Ord-

nung, müssen an der Einleitungsstelle folgenden Anforderungen eingehalten

werden:

Überwachungswerte:

Abfiltrierbare Stoffe < 100 mg/l (Bestimmung nach DIN EN 872:2005-04)

Absetzbare Stoffe < 0,3 ml/l (Bestimmung nach DIN 38409-H9-2, Ausgabe

Juli 1980)

2.3.3 Das Einleitungsrohr darf nicht in den Gewässerquerschnitt hineinragen. Das

Einleitungsrohr ist zur Vermeidung von Kolkschäden an dem der Einleitstelle

gegenüber liegenden Uferrandstreifen so abzuwinkeln, dass eine tangentiale

Einleitung in Fließrichtung des Gewässers erfolgt. Sollten die vorstehenden

Maßnahmen zur Vermeidung von Kolkschäden nicht genügen, muss die Ein-

leitstelle verlagert werden. Dennoch eingetretene Kolkschäden sind zu besei-

tigen; der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

2.3.4 Eine Einleitung von unbelastetem Grundwasser und von Wasser für die Bau-

grubenwasserhaltung in die lokal vorhandene öffentliche Kanalisation ist un-

zulässig.

2.3.5 Die belasteten Wässer aus der Fundamentherstellung dürfen nicht zusam-

men mit den unbelasteten Wässern der Baugrubenwasserhaltung abgeleitet

werden. (siehe auch Ziffer III.2.3.21)

2.3.6 An den sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten eingesetzten

Maschinen dürfen in Wasserschutzgebieten bzw. Gewinnungsgebieten weder

Reparaturen noch Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden.

2.3.7 Das Betanken von Maschinen in den Schutzzonen II ist nicht zulässig.

Page 23: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

18

2.3.8 Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Öl, Benzin u. dgl.) sowie der

Umgang (Umfüllen, Betanken von Fahrzeugen, Geräten, usw.) mit diesen

Stoffen ist verboten.

2.3.9 Es dürfen sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten keine

Baustelleneinrichtungen (z.B. Bauwagen, Lager, Fertigungsanlagen u. dgl.)

erstellt werden; Lagerstätten für den vor Ort anfallenden Bodenaushub sowie

die Lagerung von Mastteilen sind zulässig.

2.3.10 In den Schutzzonen II sind während der Stillstandszeiten von Baumaschinen

diese auf einer Untergrundfolie abzustellen, damit evtl. austretende Betriebs-

mittel nicht ungehindert in den Boden eindringen können. Diese Folie ist zum

Schutz vor Beschädigungen zu übersanden.

Werden Baumaschinen nicht mehr auf den Baustellen benötigt, sind diese

umgehend aus dem jeweiligen Wasserschutzgebiet bzw. der Gewinnungszo-

ne zu entfernen.

2.3.11 In den Schutzzonen II ist der für den jeweiligen Bauablauf erforderliche

Schwerlastkran im Ruhezustand auf einer zu übersandenden Untergrundfolie

abzustellen, damit evtl. austretende Betriebsmittel nicht ungehindert in den

Boden eindringen können.

Sofern vom Bauablauf her möglich, sind in den Schutzzonen II die Stellflä-

chen des Autokrans auch während der Arbeiten wasserundurchlässig herzu-

richten.

2.3.12 Sofern neben den vorhandenen Zufahrtswegen auch angrenzende Wald- und

Wiesenflächen für Baufahrzeuge in Anspruch genommen werden müssen,

sind diese Fahrwege zur Vermeidung von Schäden am sensiblen Waldboden

bzw. an der durchwurzelten schützenden Deckschicht (Grasnarbe) mit Fahr-

bohlen bzw. Fahrmatten abzudecken. Dies gilt auch für bevorzugte Rangier-

flächen innerhalb der temporären Arbeitsflächen. Schädigungen der Grasnar-

be sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen; die Grasnarbe ist

gegebenenfalls durch Ansaat wiederherzustellen.

Page 24: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

19

Entstandene Straßen- und Wegeschäden sind nach Durchführung der Maß-

nahmen fachgerecht zu beseitigen.

2.3.13 Die in den Wasserschutzgebieten bzw. in der Gewinnungszone eingesetzten

Baumaschinen dürfen nur mit umweltverträglichen und biologisch abbaubaren

Hydraulik- und Schmiermitteln (Pflanzenöle) betrieben werden.

2.3.14 Das Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist sofort der unteren Wasserbe-

hörde der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen,

Tel. 02681/81-0, und dem jeweiligen Wasserversorgungsträger (im Wasser-

schutzgebiet „Henriette“: Wasserverband Siegen-Wittgenstein, Einheitsstra-

ße 23, 57076 Siegen, Tel. 0271-7096-53; im Wasserschutzgebiet „Muders-

bach“: Verein Wasserwerk Mudersbach, Koblenzer Straße 4, 57555

Mudersbach, Tel. 0172/5374679 oder 0171/6111340; im Wasserschutzgebiet

„Birken“: Wasserbeschaffungsverband Birken, In der Stroth 23A, 57555 Mu-

dersbach, Tel. 0271/354685) anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten der un-

teren Wasserbehörde ist die Polizei zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen

ist belastetes Erdreich sofort auszukoffern und in dichten Behältnissen bis zur

weiteren Entscheidung außerhalb des Wasserschutzgebietes zwischenzula-

gern. Hierfür ist vom Beginn bis zum Abschluss der Erdarbeiten an den unter

Ziffer III.2.3 Maststandorten ein Behältervolumen von mindestens 5 m³ vor-

sorglich vorzuhalten.

2.3.15 In die Deckschichten sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten

darf nur in dem für die bauliche Abwicklung unabdingbare Maß eingegriffen

werden. Dies gilt insbesondere für den Abtrag von Mutterboden. Dieser darf

nur im Bereich der Fundamentgruben abgetragen werden.

2.3.16 Die ausgehobenen Erdschichten sind getrennt zu lagern und nach Herstel-

lung bzw. Rückbau der Fundamente entsprechend der vorgefundenen

Schichtung wieder einzubauen. Die zuvor vorhandene umgebende Nutzung

ist wiederherzustellen. Etwaige darüber hinausgehende Verfüllungen müssen

sowohl bei Mastrückbauten als auch bei Mastneubauten mit unbelastetem

Erdmaterial erfolgen, welches die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzver-

ordnung einhält. Überschüssiges Bodenmaterial ist fachgerecht zu entsorgen.

Page 25: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

20

2.3.17 Die Fundamente der unter Ziffer III.2.3 genannten neu zu errichtenden Mas-

ten dürfen ausschließlich als Plattenfundamente hergestellt werden. Die Her-

stellung von anderen Fundamenten wie z. B. Stufenfundamenten bedarf vor-

ab einer Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur.

2.3.18 Bauabfälle, Überreste, Behältnisse oder dergleichen, dürfen nicht überschüt-

tet werden. Sie sind wie die übrigen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

2.3.19 Beim Neubau der Fundamente ist nur biologisch abbaubares Schalöl zu ver-

wenden.

2.3.20 Für den bei der Fundamentherstellung selbst benötigten Ortbeton ist chroma-

tarmer Zement (weniger als 2 ppm wasserlösliches Chromat) zu verwenden.

Insgesamt ist bei der Verwendung von Ortbeton darauf zu achten, dass die

Zuschlagstoffe keine für das Grundwasser bzw. für die Trinkwasserversor-

gung beeinträchtigende oder schädigende Inhaltsstoffe enthalten.

2.3.21 Zum Schutz des Grundwassers vor möglichen Auswirkungen des Ortbetons

sowie vor mikrobiologischen Verunreinigungen sind in den Fundamentgruben

nach Aushub und vor Beginn weiterer Betonierarbeiten PE- oder PVC-Folien

einzubringen und seitlich über die Grubenböschung bis zur natürlichen GOK

hochzuziehen. Die Folien sind unterhalb und oberhalb durch Sandlagen oder

Schutzvliese (PE oder PP) vor Beschädigungen zu schützen.

Die anfallenden belasteten Bauwässer sind in einem Tiefpunkt der Baugrube

in Form eines Pumpensumpfes zu sammeln. Diese im Pumpensumpf anfal-

lenden Wässer sind in einem an die Baugrube angrenzenden Auffangbehälter

zu sammeln und schadlos zu entsorgen.

2.3.22 Um die vier aus dem Erdreich ragenden Betonköpfe herum sind nach Ab-

schluss der Arbeiten zur Schaffung einer durchwurzelten Bodenschicht mit ei-

ner natürlichen Filterwirkung entsprechende Grasansaaten vorzunehmen.

Analog hierzu sind nach Rückbau von Mastfundamenten und Auffüllung der

Gruben (vgl. Ziffer III.2.3.16 der Nebenbestimmungen) ebenfalls Ansaaten

durchzuführen.

Page 26: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

21

2.3.23 Im Rahmen der Mastrückbauten sind die Arbeitsbereiche großflächig mit Pla-

nen abzudecken, um das Eindringen von abgewitterten blei- und zinkhaltigen

Korrosionsschutzanstrichen in den Untergrund zu verhindern. Dies gilt sowohl

für die alten Maststandorte als auch für die Bereiche, in denen die betroffenen

Maste zur Demontage abgelegt werden.

2.3.24 Bei den Mastrückbauten muss, soweit Schadstoffanreicherungen durch Blei

und Zink in den Böden bestehen können bzw. im Einzelfall nachgewiesen

sind, das Belastungspotential beseitigt werden.

Bei Standorten, deren Masten im Fußbereich mit teerhaltigen Materialien be-

handelt wurden, ist neben Blei und Zink eine mögliche Belastung auf PAK zu

berücksichtigen.

Gem. § 4 BBodSchG ist dem Verursacher einer schädlichen Bodenverände-

rung, dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer eine unmittelbare Ver-

pflichtung zur Sanierung aufgelegt.

2.3.25 Die Bauzeiten an den jeweiligen Maststandorten sind auf das unbedingt not-

wendige Maß zu beschränken. Stillstandszeiten oder Arbeitsunterbrechungen

sind während der Herstellung von Fundamenten und dem ungeschützten

Freilegen der Deckschichten nicht länger als zusammenhängend 7 Tage zu-

lässig. Ausgenommen hiervon ist die vierwöchige Abbindezeit des Betons.

2.3.26 Hinweis: Zur Vermeidung zukünftiger Schadstoffeinträge in den Boden ist

gem. § 7 BBodSchG Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenver-

änderungen zutreffen. Bekannte Eintragsmöglichkeiten von Kontaminanten

sind zu prüfen bzw. zu verhindern.

2.3.27 Hinweis: Sofern im Rahmen von Bau und Betrieb der Strommaste in den je-

weiligen Wasserschutzgebieten durch Schadstoffeinträge die Rohwasserqua-

lität und -quantität der Trinkwassergewinnungsanlagen nachteilig verändert

werden, besteht eine Schadensersatzpflicht gem. § 89 WHG.

Page 27: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

22

2.4 Arbeiten an Oberflächengewässern:

2.4.1 Die Baustelleneinrichtungsflächen der Masten

Nr. 500 der BI. 4319 (Gemarkung Mudersbach, Flur 11, Flurstück

193/150) und

Nr. 511 der BI. 4319 (Gemarkung Brachbach, Flur 4, Flurstück 2/11)

sind mit einem Mindestabstand zur Uferkante der Gewässer von 5 m einzu-

richten.

Bei den Arbeiten an den vorgenannten Maststandorten sind die Nebenbe-

stimmungen der Ziffern III.2.4.2 bis III.2.4.5 zu beachten.

2.4.2 Es dürfen keine Arbeiten im Uferbereich oder im Gewässer durchgeführt wer-

den. Ausnahmen sind unter Ziffer 2.4.6 geregelt.

Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet sind grundsätzlich unzulässig.

2.4.3 In den am Gewässer eingesetzten Baumaschinen, Fahrzeugen und Aggrega-

ten dürfen nur Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden,

die das Umweltzeichen für biologisch schnell abbaubare Hydraulikflüssigkei-

ten, Schmierstoffe und Schalöle tragen.

Während der Bauarbeiten sind das Lagern von wassergefährdenden Stoffen

(Öl, Benzin u. dgl.) sowie das Hantieren (Umfüllen, Betanken von Fahrzeugen

usw.) mit diesen Stoffen nur außerhalb des Gewässerschutzbereiches (40-

Meter-Bereich bei Gewässern I. und II. Ordnung, 10-Meter-Bereich bei Ge-

wässern III. Ordnung) und außerhalb des Hochwasserabflussprofils der Sieg

erlaubt. Sollte der Bauablauf eine Betankung unbedingt erfordern, so sind

entsprechende Vorkehrungen zur Abwendung von Schäden am Gewässer

und der Uferbereiche für den Havariefall zu treffen (Vorhaltung von Auffang-

behältern, Folie etc.).

An den beim Bau eingesetzten Maschinen dürfen im Schutzbereich weder

Reparaturen noch Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden.

Page 28: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

23

Das Auslaufen wassergefährdender Stoffe ist sofort unteren Wasserbehörde

der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen,

Tel. 02681/81-0, anzuzeigen. Außerhalb der Dienstzeiten der unteren Was-

serbehörde ist die Polizei zu benachrichtigen. Ungeachtet dessen ist belaste-

tes Erdreich sofort auszukoffern und in dichten Behältnissen bis zur weiteren

Entscheidung außerhalb des Gewässers und seines Schutzbereiches zwi-

schenzulagern. Hierfür ist an den Maststandorten, die sich in der Nähe eines

Oberflächengewässers befinden, vom Beginn bis zum Abschluss der Erdar-

beiten ein Behältervolumen von mindestens 5 m³ vorsorglich vorzuhalten.

Während einer Stillstandzeit von mehr als 3 Tagen sind Baumaschinen aus

dem Schutzbereich abzuziehen.

2.4.4 Die Baustelleneinrichtungsfläche des Mastes Nr. 511 grenzt im Norden an

das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet der Sieg. Auf dem Grundstück

in der Gemarkung Brachbach, Flur 4, Flurstück 2/11 dürfen im Bereich des

Überschwemmungsgebietes gemäß § 88a LWG keine Gegenstände gelagert

werden, die den Wasserabfluss im Hochwasserfall behindern oder die fortge-

schwemmt werden können.

Der schadlose Hochwasserabfluss muss während der Bauzeit gewährleistet

sein. Die Vorhabenträgerin hat keinen Anspruch auf Warnung bei Hochwas-

ser und/oder Eisgang. Sie hat sich selbst rechtzeitig zu informieren und die

evtl. erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.

2.4.5 Nach der Bauausführung und Räumung der Baustelleneinrichtung ist der ur-

sprüngliche Zustand der in Anspruch genommenen Flächen wiederherzustel-

len.

2.4.6 Für die Baumaßnahmen an den Masten

Nr. 8 der BI. 4219 (Gemarkung Mudersbach, Flur 15, Flurstück 2/1),

Nr. 9 der BI. 4219 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flurstück 4/2) und

Nr. 9 (Rückbau) der BI. 0072 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flur-

stück 4/2)

Page 29: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

24

ist eine temporäre Verrohrung der Gewässer III. Ordnung mit Anschüttung für

den Zeitraum der Bauphase zur Errichtung einer Baustelleneinrichtungsflä-

che, für den Rückbau des Schwellenfundamentes bzw. zur Herstellung der

Zuwegung unter Beachtung folgender wasserwirtschaftliche Nebenbestim-

mungen zulässig. (Ziffern III.2.4.6.1 bis III.2.4.6.4)

2.4.6.1 Die Anschüttungen und Einbauten im Gewässerbett der Gewässer III. Ord-

nung sind ausschließlich zum Schutz des Gewässers vor Verschmutzung, der

Errichtung einer der Zuwegung und zur Erhaltung eines Arbeitsraumes am

Gewässerrand zulässig. Die Gewässer sind im Bereich der Anschüttungen

durch den Einbau eines Vlieses zu schützen.

2.4.6.2 Der Rückbau der Anschüttungen und Einbauten in den Gewässern ein-

schließlich der Uferbereiche hat ausschließlich an die Fertigstellung der Bau-

maßnahme zu erfolgen. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

2.4.6.3 Der schadlose Hochwasserabfluss muss während der Bauzeit gewährleistet

sein.

2.4.6.4 Die unter Ziffern III.2.4.3 und III.2.4.4 der Nebenbestimmungen enthaltenen

Vorgaben sind unbeschränkt einzuhalten.

2.5 Hinweis: Für Schäden, die durch den Bau oder den Betrieb der Anlage (ein-

schließlich Nebenanlagen) in Gewässernähe entstehen, haftet die Vorhaben-

trägerin nach den allgemeinen wasser- und zivilrechtlichen Vorschriften.

Das Land Rheinland-Pfalz haftet nicht, außer bei vorsätzlichem oder grob

fahrlässigem Verhalten seiner Organe oder Beauftragten, für Schäden, die an

den Anlagen (einschließlich Nebenanlagen) in Gewässernähe entstehen, et-

wa durch Hochwasser, sonstige Naturereignisse oder unterlassener Gewäs-

serunterhaltung.

Page 30: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

25

3. Natur- und Landschaftsschutz

3.1 Zur Umsetzung der im Landespflegerischen Begleitplan aufgeführten Maß-

nahmen ist frühzeitig (i.d.R. nach Baurechtserlangung) eine Umweltbaubeglei-

tung/ökologische Baubegleitung durch ein auf dem Gebiet des Naturschutzes

erfahrenes Büro für die Dauer der Bauabwickung einschließlich Rückbaupha-

se einzurichten. Die Umweltbaubegleitung/ökologische Baubegleitung hat si-

cherzustellen, dass die im Landespflegerischen Begleitplan aufgelisteten

Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen umgesetzt werden und insbesondere

die Phase der Bauastelleneinrichtung und die wegemäßige Erschließung der

Baustellen zu begleiten. Das beauftragte Büro ist der oberen Naturschutzbe-

hörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3 -

5, 56068 Koblenz vor Baubeginn zu benennen. Eine Abschlussdokumentation

über den Verlauf und die Durchführung der Maßnahmen ist zu erstellen und

der oberen Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion

Nord nach Beendigung der Maßnahmen unaufgefordert vorzulegen.

3.2 Vor Baubeginn ist der oberen Naturschutzbehörde ein Bauzeitenplan vorzule-

gen, der die Einhaltung der Schutzzeiten, insbesondere für Baumfällungen

und vom Haselhuhn besiedelten Waldbeständen, nachweist. Zu erhaltende

Gehölzbestände sind gemäß DIN 18920 zu schützen.

3.3 Bei der Baustellenabwicklung sind im Hinblick auf den Bodenschutz

DIN 18930 und DIN 18915 zu beachten.

3.4 Der Rückbau der nicht mehr benötigten Trassenabschnitte hat im zeitlichen

Zusammenhang mit der Neubaumaßnahme zu erfolgen, spätestens jedoch

6 Monate nach Abschluss der Arbeiten am jeweiligen Trassenabschnitt.

3.5 Baustraßen sind in der Regel zurückzubauen. Sofern im Einzelfall der Zu-

stand einer Baustraße dauerhaft erhalten werden soll, ist der Eingriff in Natur

und Landschaft durch die Umweltbaubegleitung/ökologische Baubegleitung

zu bewerten und ggf. ergänzend zu bilanzieren.

3.6 Die Leitungstrasse ist in Waldgebieten dauerhaft nach Vorgabe eines Ma-

nagementkonzeptes, das mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt ist,

Page 31: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

26

zu pflegen. Dabei sind insbesondere die Lebensraumansprüche des Hasel-

huhns zu berücksichtigen.

3.7 Die mit der 1. Planänderung durch die Schutzstreifenaufweitung verbundenen

Waldverluste auf 7.620 qm Fläche sind durch die in den Antragsunterlagen

beschriebene Ersatzmaßnahme des Umbaus eines Fichtenreinbestandes in

Laubwald auf einer Fläche von ca. 0,9 ha im Bereich der Haubergsgenossen-

schaft Wittelsbach auszugleichen. Diese Ersatzmaßnahme ist in engem zeitli-

chem Zusammenhang mit dem Eingriff, aber unter Beachtung von § 39 Abs.

5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG umzusetzen.

3.8 Der Managementplan für die Trassenpflege im Abschnitt zwischen Mast

Nr. 503 und Mast Nr. 505 ist in der Schutzstreifenaufweitung an den Habi-

tatansprüchen des Haselhuhns auszurichten.

3.9 Für die in den Antragsunterlagen aufgeführten Kompensationsmaßnahmen ist

der oberen Naturschutzbehörde spätestens 3 Monate nach Baubeginn eine

Dokumentation vorzulegen.

4. Geologie, Bergbau und Bodenschutz

4.1 Bodenverändernde Maßnahmen sind auf das zwingend notwendige Maß zu

beschränken, um die Bodenfunktionen nicht nachteilig zu verändern.

4.2 Bei allen Erdarbeiten sind die Vorgaben nach § 202 BauGB in Verbindung mit

DIN EN 18915 und DIN EN 19731 sowie die Forderungen des Bodenschutzes

(Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundesbodenschutzverordnung und Landes-

bodenschutzgesetz) zu beachten.

4.3 Für alle Masten sind vor Beginn der Erdarbeiten am jeweiligen Standort die

Baugrundverhältnisse zu prüfen. Hierzu sind standortbezogene Baugrundun-

tersuchungen durchzuführen, die von einem Baugrundgutachter geplant und

ausgewertet werden müssen. An den Maststandorten, für die eine Beeinflus-

sung durch historische Bergbautätigkeit bekannt ist oder nicht ausgeschlos-

sen werden kann, ist die Prüfung des Altbergbaus in die Baugrunduntersu-

chung einzubeziehen (auf die entsprechenden Dokumentationen beim

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz wird verwiesen). Die

Page 32: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

27

einschlägigen Normen und Regelwerke, wie DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054

sowie DIN 4020, sind zu beachten. Die Ergebnisse der Baugrunduntersu-

chungen sind dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,

Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, mitzuteilen.

Mit der Errichtung eines Mastes darf erst begonnen werden, wenn die Begut-

achtung des Baugrundes ergab, dass die Bodentragfähigkeit und eine ent-

sprechende Standfestigkeit des Mastes gegeben sind.

Im Rahmen der bodenmechanischen und bodengeologischen Untersuchun-

gen (Probebohrungen) am Maststandort Nr. 8 ist der Nachweis zu führen,

dass durch eine Gründung i.V.m. dem geplanten Bau und Betrieb des Mastes

Nr. 8 keinerlei Beeinträchtigungen des angrenzenden oberflächennahen Stol-

lensystems zu besorgen sind. Dieser Nachweis ist fachgutachterlich durch ei-

ne externe Fachdienststelle oder ein zertifiziertes unabhängiges Ingenieurbü-

ro zu prüfen.

4.4 Für Betonfundamente von Masten, die im Zuge der Baumaßnahme abgebaut

werden, gilt: Grundsätzlich sind die Betonfundamente bis in eine Tiefe von

mindestens 1,20 m unter der natürlichen Geländeoberkante abzutragen. Ein

weitergehender Rückbau hat zu erfolgen, sobald die Fundamente die recht-

lich mögliche und beabsichtigte Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen.

4.5 Hinweis: Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf und in den Boden sind

insbesondere die Vorgaben nach § 12 BBodSchV zu beachten. Danach ist

der Auftrag von Fremdböden nur dann zulässig, wenn am Ort des Auftrags

keine schädlichen Boden(funktions)veränderungen im Sinne des BBodSchG

zu befürchten sind. Bodenfunktionen sind in diesem Zusammenhang die na-

türlichen Bodenfunktionen (Lebensraumfunktion, Ausgleichskörper im Was-

serkreislauf, Filter und Puffer für Schadstoffe) oder eine Flächennutzung für

Siedlung, Erholung, Land- und Forstwirtschaft.

4.6 Beim Bodenauftrag müssen Verdichtungen sowie Vernässungen und sonstige

nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete Maßnahmen sowie durch

Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden

werden. Beispiele für technische Maßnahmen sind:

Page 33: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

28

Das Durchführen der Bodenarbeiten nur bei trockener Witterung und auf

abgetrockneten Böden.

Das Abschieben des Oberbodens und das sofortige Begrünen der Bo-

denmieten.

Die Vermeidung von Radfahrzeugen und Bevorzugung von Kettenfahr-

zeugen mit großer Lauffläche.

Die Reduzierung der Anzahl der Arbeitsgänge und der Überfahrten sowie

eine generell bodenschonende Folgenutzung.

4.7 Bei Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen Regelwerke zu beach-

ten, z.B. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und DIN EN 1997-2 sowie DIN 1054.

4.8 Sollten sich im Verlauf der Arbeiten Hinweise auf Schadstoffbelastungen im

Boden ergeben, ist die Maßnahme umgehend einzustellen und die Regional-

stelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur der Struk-

tur- und Genehmigungsdirektion Nord zur Abstimmung der weiteren Vorge-

hensweise zu informieren.

5. Forst- und Landwirtschaft

5.1 Bei der Ausführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich die vorhandenen

Waldwege zu benutzten, um die Bodenverdichtungen in und neben der Tras-

se auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

5.2 Es ist während der Bauphase sicher zu stellen, dass die forstliche Nutzung

der Wege für den ordnungsgemäßen Holztransport gewährleistet ist. Nach

Beendigung der Baumaßnahmen sind die benutzten Waldwege wieder in ei-

nen für die ganzjährige Holzabfuhr geeigneten Zustand zu versetzen.

5.3 Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Eigentümer der Forst-/Feldwege über die

Inanspruchnahme der Wege als Bauzufahrten zu informieren.

5.4 Bei der Nutzung von Wirtschaftswegen als Bauzufahrten ist der Ausgangszu-

stand der Wege nach Abschluss der Nutzung wiederherzustellen. Entstande-

ne Schäden sind, wie auch solche an landwirtschaftlichen Nutzflächen, sind

von der Vorhabenträgerin zu beseitigen bzw. zu entschädigen. Dies gilt auch

für Baustelleneinrichtungsflächen und temporäre Lagerflächen.

Page 34: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

29

5.5 Baumaschinen, die in Waldbereichen eingesetzt werden, dürfen nur mit um-

weltverträglichen und biologisch abbaubaren Hydraulikfluiden (umweltverträg-

liche Druckflüssigkeit für fluidtechnische Anwendungen gem. ISO 15380) und

Schmierstoffen (entsprechend der Vorgaben des EU-Umweltzeichens für

Schmierstoffe [EU Eco Label]) betrieben werden.

6. Denkmalpflege

6.1 Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direkti-

on Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte, Große Langgasse 29, 55116

Mainz, Tel. 06131/2016-400, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, damit

das Umfeld der geplanten Maststandorte auf archäologische Spuren unter-

sucht werden kann.

6.2 Hinweis: Zutage kommende archäologische Funde wie Mauern, Erdverfär-

bungen, Knochen, Skelettteile, Gefäße, Scherben, Münzen, Eisengegenstän-

de etc. sind gemäß §§ 16-21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-

Pfalz an die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie,

Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz zu melden.

6.3 Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des

Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBl. 1978 S. 159 ff.)

hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unver-

züglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen

und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

7. Straßen- und verkehrsrechtliche Belange

7.1 Der Schutz des Straßenraumes und die Sicherheit des Verkehrs während der

Bauausführung müssen zu jeder Zeit sichergestellt sein.

7.2 Der Straßenverkehr darf grundsätzlich weder behindert noch gefährdet wer-

den, insbesondere nicht durch das Lagern von Baumaterialien und Abstellen

von Maschinen und Geräten auf Straßeneigentum.

7.3 Baubedingte Verschmutzungen der klassifizierten Straße sind unverzüglich zu

beseitigen.

Page 35: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

30

7.4 Das geplante Leitungsvorhaben führt zu folgenden Kreuzungen/Längsverle-

gungen mit dem klassifizierten Straßennetz:

B 62: von NK 5113254 nach NK 5113256 bei Station ca. 5,814

Gemarkung Brachbach

Kreuzung zwischen Mast Nr. 508 und Mast 509

B 62: von NK 5113256 nach NK 5113259 bei Station ca. 2,056

Gemarkung Mudersbach

Kreuzung zwischen Mast Nr. 4 und Mast 5

L 284: von NK 5113146 nach NK 5113156 bei Station ca. 1,976

Gemarkung Grünebach

Kreuzung zwischen Mast Nr. 530 und Mast 531

L 280: von NK 5113146 nach NK 5113147 bei Station ca. 1,521

Gemarkung Alsdorf

Kreuzung zwischen Mast Nr. 532 und Mast 533

K 100: von NK 5113256 nach NK 5113262

Gemarkung Brachbach

Kreuzung zwischen Mast Nr. 508 und Mast 509

K 97: von NK 5113265 nach NK 5113262 bei Station ca. 4,022

Gemarkungen Katzenbach und Brachbach

Kreuzung zwischen Mast Nr. 511 und Mast 512

K 97: von NK 5113262 nach NK 5113259 bei Station ca. 2,525

Gemarkung Mudersbach

Kreuzung zwischen Mast Nr. 4 und Mast 5

K 101: von NK 5113269 nach NK 5113158 bei Station ca. 0,000

Gemarkung Herkersdorf

Kreuzung zwischen Mast Nr. 520 und Mast 521

Für die vorgenannten Kreuzungen/Längsverlegungen sind zur Regelung der

Rechtsverhältnisse vor Baubeginn Gestattungsverträge zwischen der Vorha-

Page 36: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

31

benträgerin und dem Straßenbaulasträger (Landesbetrieb Mobilität Diez,

Goethestr. 9, 65582 Diez) abzuschließen. Den entsprechenden Anträgen sind

aussagefähige Planunterlagen (Lageplan 1: 1000 mit Angabe der Straßenbe-

zeichnung, Luftbild/Übersichtslageplan 1:5000 mit Darstellung der Leitung)

über den genauen Verlauf der Leitung mit Darstellung der jeweiligen Kreu-

zung beizufügen.

7.5 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung

von Leitungskreuzungen/-längsführungen an Bundes-, Landes- und Kreis-

straßen, die unter Ziffer I.3.6 in den Planfeststellungsbeschluss aufgenom-

men worden sind, werden auf Widerruf erteilt.

7.6 Die abschließende Entscheidung über die straßenrechtliche Sondernutzungs-

erlaubnis zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage neuer Zufahrten zu einer

Bundes-, Landes- oder Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt steht gemäß

§ 74 Abs. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin beim Lan-

desbetrieb Mobilität Diez, Goethestr. 9, 65582 Diez folgende Unterlagen vor-

legt:

Aufstellung aller Baustellenzufahrten (nur für die in der Bauphase erfor-

derlichen Zufahrten) mit Angabe von Netzknoten und Station

Aufstellung aller Zufahrten, die für eine spätere Unterhaltung erforderlich

sind mit Angabe von Netzknoten und Station

Ausbauplanung für jede Zufahrt mit Längsschnitt und Sichtflächen-

darstellung gemäß RAS-L-1 und RAS-K-1 im Maßstab 1:500

Die freizuhaltenden Sichtflächen betragen vom 3-Meter-Punkt:

- 200 m in beide Richtungen, bei 100 km/h

- 110 m in beide Richtungen, bei 70 km/h

- 70 m in beide Richtungen, bei 50 km/h

Schleppkurvennachweis für den Einmündungsbereich

Page 37: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

32

8. Belange der Flugsicherheit

8.1 Gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luft-

fahrthindernissen (NFL I 143/07 vom 24.05.2007)“ ist an folgenden Masten

und im Bereich folgender Spannfelder eine Tageskennzeichnung anzubrin-

gen:

BI. 4219, Mast Nr. 4

BI. 4219, Mast Nr. 5

BI. 4219, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5

BI. 4319, Mast Nr. 503

BI. 4319, Mast Nr. 505

BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505

BI. 4319, Mast Nr. 510

BI. 4319, Mast Nr. 511

BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 510 und Mast Nr. 511

BI. 4319, Mast Nr. 520

BI. 4319, Mast Nr. 521

BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 520 und Mast Nr. 521

BI. 4319, Mast Nr. 530

BI. 4319, Mast Nr. 531

BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 531

BI. 4319, Mast Nr. 532

BI. 4319, Mast Nr. 533

BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 532 und Mast Nr. 533

BI. 4319, Mast Nr. 535

BI. 4319, Mast Nr. 536

BI. 4319, Erdseil im Spannfeld zwischen Mast Nr. 535 und Nr. 536

8.2 Die Tageskennzeichnung ist wie folgt anzubringen:

An den Masten ist zumindest die Mastspitze und die oberste Traverse in ver-

kehrsweiß (RAL 9016) und verkehrsorange (RAL 2009) zu kennzeichnen. Al-

ternativ kann die Farbe verkehrsrot (RAL 3020) in Verbindung mit grauweiß

(RAL 9002), achatgrau (RAL 7038) oder lichtgrau (RAL 7035) verwendet wer-

den.

Page 38: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

33

Die Erdseile in den vorgenannten Spannfeldern sind mit Kegelmarkern in ver-

kehrsorange oder verkehrsorange/verkehrsweiß zu kennzeichnen. Die Marker

in Form eines Doppelkegels mit einem Durchmesser von 1 m und einer Länge

von 1,5 m sind im Abstand von maximal 60 m anzubringen, mindestens aber

zwei Seilmarker je Spannfeld.

Alternativ sind auch Kugelmarker mit einem Durchmesser von 0,6 m in den

Farben verkehrsorange oder verkehrsorange/verkehrsweiß zulässig. Die Ku-

gelmarker sind mit einem maximalen Abstand von 30 m anzubringen.

9. Anlagen Dritter

9.1 Anlagen der DB Netz AG

9.1.1 Bei der baulichen Realisierung und der späteren Nutzung der zu errichtenden

Anlagen ist sicherzustellen, dass die Betriebssicherheit des Eisenbahnbe-

triebs nicht beeinträchtigt wird. Die entsprechenden Regelungen der Verwal-

tungsvorschrift über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische An-

lagen des Eisenbahn-Bundesamtes (VV Bau-STE) in der aktuellen Fassung

und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau

und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen des Eisenbahn-

Bundesamtes (VV Bau) in der aktuellen Fassung sind zu beachten.

9.1.2 Hinweis: In den Bahn-km: ca. 113,700 - ca. 115,870 (Strecke 2880 Siegen

Weidenau –Betzdorf) und Bahn-km 86,400 (Strecke 2651 Köln Messe Deutz

– Gießen) sind Kreuzungen der Bahnstrecken der DB AG mit den 380-kV-

Höchstspannungsfreileitungen bzw. dem Rückbau von Hochspannungsfreilei-

tungen vorgesehen. Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin,

dass die Vorhabenträgerin mit der DB Netz AG mindestens 3 Wochen vor

Baubeginn Kreuzungsverträge nach den Stromkreuzungsrichtlinien abzu-

schließen habe. Hierzu seien der DB Netz AG rechtzeitig vor Baubeginn die

geprüften Entwurfs- und Ausführungspläne (4-fach) zur betrieblichen und

fachtechnischen Prüfung und zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen.

Die Zustimmung zum Baubeginn werde erst mit Abschluss des Kreuzungsver-

trags gegeben. Alle anfallenden Kosten gingen zu Lasten der Vorhabenträger.

Page 39: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

34

9.1.3 Ist für die Bauausführung ein Betreten der Bahnanlagen notwendig, hat die

Vorhabenträgerin bei der DB Netz AG rechtzeitig einen schriftlichen Antrag zu

stellen. In keinem Fall dürfen die Bahnanlagen ohne Genehmigung der DB

Netz AG betreten werden. Alle hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten

der Vorhabenträgerin.

9.1.4 Hinweis: Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass wegen der

geplanten Inanspruchnahme von Bahngrundstücken Kreuzungsanträge an

folgende Anschrift zu richten sind:

DB-Services Immobilien GmbH

Niederlassung Frankfurt

FRI-N-L (A) Herr Trobisch

Leitungskreuzungen

Camberger Straße 10

60327 Frankfurt am Main

9.1.5 Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf

Bahngrund geleitet und zum versickern gebracht werden. Es dürfen keine

schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.

9.1.6 Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengräben) dürfen durch Baumaterialien oder

Erdaushub nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden.

9.1.7 Der Zugang zu den Bahnanlagen; Eisenbahnüberführungen, Bahnüber-

gängen und Durchlässen muss jederzeit für Prüfungen oder Instandhaltungs-

maßnahmen gewährleistet sein.

9.1.8 Bei allen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zu-

gänglicher Teile der Oberleitung muss von diesen Teilen auf Geräte, Werk-

zeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Schutzabstand von min-

destens 3,50 m entsprechend VDE 0105, Teil 1, eingehalten werden. Wegen

weiterer Maßnahmen zum Schutz der im Bereich der 15-kV-Oberlei-

tung/Speiseleitung tätigen Personen wird auf die DB-Druckschriften DS 132

02 (UVV 2 Unfallverhütungsmaßnahmen) und DS 462 (VES) Vorschrift für

den Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken verwiesen.

Page 40: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

35

Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe müssen zu 15-kV-Oberlei-

tungsanlagen und deren spannungsführenden Teilen einen Schutzabstand

von mindestens 3,50 m entsprechend VDE 0105, Teil 1 aufweisen und dürfen

den Eisenbahnbetrieb auf keinen Fall gefährden. Werden Baugeräte, Kräne

usw. in einem Abstand von weniger als 5,00 m aufgestellt, so sind diese

bahnzuerden.

9.1.9 Während der Arbeiten muss sichergestellt sein, dass durch die Bauarbeiten

der Gefahrenbereich (Definition nach GUV VD33, Anlage 2) der Gleise, ein-

schließlich des Luftraumes nicht berührt wird (z.B. Sicherungsgerüst, Bau-

zaun). Das Baufeld ist in Gleisnähe so zu sichern, dass keine Baufahrzeuge,

Personen oder Geräte unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich gelangen kön-

nen.

9.1.10 Werden Großgeräte (z.B. Turmdrehkran, Autokran) während der Baumaß-

nahme eingesetzt, welche ein Schwenken in oder über den Gleisbereich er-

möglichen, ist eine Kraneinweisung, mindestens 4-6 Wochen vor Baubeginn,

zu beantragen.

9.1.11 Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der

Bahn (z.B. Baustellenbeleuchtung, etc.) ist darauf zu achten, dass Blen-

dungen der Treibfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen,

Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

9.1.12 Auf oder im unmittelbaren Bereich der DB-Liegenschaften muss jederzeit mit

dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet

werden. Dies ist bei der Ausführung von Erdarbeiten zu beachten. Evtl. vor-

handene Kabel oder Leitungen sind auf Kosten der Vorhabenträgerin umzu-

legen oder zu sichern.

9.1.13 Alle bisherigen Zufahrtswege an den in Ziffer III.9.1.2 genannten Strecken-

abschnitten sind für zukünftige Inspektionen oder Maßnahmen des Rettungs-

und Notfallmanagements jederzeit freizuhalten.

9.1.14 Im Leitungsabschnitt zwischen Mast 4 und Mast 5 der BI. 4219 (Gemarkung

Mudersbach, Flur 16) befindet sich das Streckenfernmeldekabel F 3827 auf

Page 41: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

36

der Bahnstrecke 2280 (Siegen Weidenau – Betzdorf). Mit den Erdarbeiten in

diesem Bereich darf erst begonnen werden, wenn eine örtliche Kabeleinwei-

sung durch die DB Kommunikationstechnik GmbH erfolgt ist.

Hinweis der DB Netz AG: Zum Schutz vor Beschädigung ist eine örtliche Ka-

beleinweisung mindestens 14 Tage vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der

DB Kommunikationstechnik GmbH zwingend erforderlich. Die hierdurch ent-

stehenden Kosten gehen zu Lasten der Vorhabenträgerin. Auf die Bearbei-

tungsnummern 500 807 924, 500 807 785 und 500 807 678 soll bei der Bean-

tragung der Kabeleinweisung Bezug genommen werden.

Ansprechpartner für die Kabeleinweisung ist die:

DB Kommunikationstechnik GmbH

Dokumentationsservices

I.CVP 22

Fax: 069-265-57811

E-Mail: [email protected]

9.1.15 Im Leitungsabschnitt zwischen Mast 530 und Mast 531 der BI. 4319 (Gemar-

kung Sassenroth, Flur 3) befindet sich das Streckenfernmeldekabel F 3812

der Bahnstrecke 2651 (Köln Messe Deutz – Gießen). Mit den Erdarbeiten in

diesem Bereich darf erst begonnen werden, wenn eine örtliche Kabeleinwei-

sung durch die DB Netz AG erfolgt ist.

Hinweis der DB Netz AG: Zum Schutz vor Beschädigung ist eine örtliche Ka-

beleinweisung mindestens 14 Tage vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der

DB Netz AG zwingend erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen

zu Lasten der Vorhabenträgerin.

Ansprechpartner für die Kabeleinweisung ist die: DB-Netz AG

Regionalnetz Bergisch-Märkisches Land

I.NVR-W-R BMK (1)

Herr Thorsten Brink

Tel: 0160-97443678

E-Mail: [email protected]

Page 42: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

37

oder

Herr Günter Richter

Tel: 0160-97443838

Fehrbelliner Straße 15

58089 Hagen

E-Mail: [email protected]

9.2 Anlagen der Westerwaldbahn GmbH

9.2.1 Die Leitungstrasse Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) kreuzt im Bereich zwi-

schen den Masten Nr. 532 und Nr. 533 Grundstücke nebst Eisenbahnanlagen

der Westerwaldbahn GmbH, Rosenheiner Str. 1, 57520 Steinebach-

Bindweide. Bei der Inanspruchnahme dieser Grundstücke sind folgende Ne-

benbestimmungen zu beachten:

9.2.2 Im Bereich der Grundstücksgrenze zur Gleisanlage können Signal- und

Fernmeldekabel verlegt sein, die für die Betriebsführung notwendig sind. Die

Kabelanlagen sind im Benehmen mit dem Gleisanlageneigentümer/Betreiber

vor Baubeginn zu sichern.

9.2.3 Durch die Bauarbeiten darf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht be-

einträchtigt werden. Das Betreten von Gleisanlagen sowie das Lagern von

Baustoffen, Bauteilen und das Abstellen von Baugeräten im Gleisbereich ist

verboten.

9.2.4 Sollten im Zuge der Bauarbeiten Gleisanlagen gesperrt werden müssen, so

sind die notwendigen Maßnahmen vorher mit der Westerwaldbahn GmbH ab-

zustimmen. Die Westerwaldbahn GmbH weist darauf hin, dass in diesem Fal-

le der Eingriff in den Eisenbahnbetrieb in einem Baudurchführungsvertrag zu

regeln sei.

9.2.5 Alle Arbeitsgruben und Bauteile müssen sich außerhalb der unter 45° verlau-

fenden Druckzone (gemessen von der Unterkante des Schwellenendes) be-

finden. Arbeitsgruben im unmittelbaren Dammbereich sind zu vermeiden.

Müssen sie ausnahmsweise innerhalb der Druckzone/des Dammbereiches

angelegt werden, so ist rechtzeitig vor Baubeginn ein Standsicherheits-

Page 43: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

38

nachweis einschließlich Ausführungsplänen der Baubehelfe und nicht tempo-

rären Bauteile der Planfeststellungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Als

Verkehrslast ist das Lastbild UIC 71 gemäß DS 804 der DB AG anzusetzen.

Die Aufstellung und Prüfung sollte von zwei unabhängigen in Eisenbahnlasten

erfahrenen Ingenieuren durchgeführt werden.

9.2.6 Dem Bahngelände dürfen keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer

zugeleitet werden, damit die Entwässerung und Standsicherheit der Gleisan-

lage nicht gefährdet wird. Die vorhandenen Bahnseitengräben dürfen nicht

verschüttet werden.

9.2.7 Während der Arbeiten muss sichergestellt sein, dass durch die Bauarbeiten

der Gefahrenbereich (Definition nach GUV VD33, Anlage 2) der Gleise, ein-

schließlich des Luftraumes nicht berührt wird (z.B. Sicherungsgerüst, Bau-

zaun). Das Baufeld ist in Gleisnähe so zu sichern, dass keine Baufahrzeuge,

Personen oder Geräte unbeabsichtigt in den Gefahrenbereich gelangen kön-

nen.

9.2.8 Sofern Baustellenverkehr direkt entlang der Gleisanlagen geplant ist, ist dies

vorher mit der Westerwaldbahn GmbH abzustimmen. Die Westerwaldbahn

GmbH weist darauf hin, dass ggf. zusätzliche Schutzeinrichtungen (Leitplan-

ken usw.) vorzusehen sind, damit rangierende bzw. ausbrechende Fahrzeuge

nicht in den Gleisbereich gelangen können und dort liegen bleiben.

9.2.9 Gehölz- und Heckenpflanzungen müssen so weit vom Gleisbereich entfernt

vorgenommen werden, dass dieser Bereich auch bei Windwurf nicht beein-

trächtigt wird und jederzeit die erforderliche Sicht für die Fahrwegbeobachtung

gewährleistet ist. Insbesondere sind Gehölz- und Heckenanpflanzungen im

Bereich von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen entlang den Gleis-

und Straßenseiten nur erlaubt, wenn die erforderlichen Sichtflächen und

Sichträume auf den Bahnübergang für den Straßenverkehrsteilnehmer aus-

reichen. Die freizuhaltenden Sichtflächen und Sichträume sind beim zuständi-

gen Gleisanlageneigentümer/Betreiber im Einzelfall zu erfragen. Die Gehölz-

und Heckenanpflanzungen sind laufend zu pflegen. Der Freiflächenplan ist

entsprechend zu überprüfen.

Page 44: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

39

9.2.10 Beleuchtungseinrichtungen dürfen nur blendfrei aufgestellt werden, damit ei-

ne sichere Fahrwegbeobachtung im Gleisbereich gewährleistet ist. Dies gilt

auch für die Baustellenbeleuchtung.

9.2.11 Hinweis der Westerwaldbahn GmbH: Für das Verlegen von Ver- und Entsor-

gungsleitungen im Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen sind die

jeweiligen Kreuzungsrichtlinien zu beachten.

9.2.12 Hinweis der Westerwaldbahn GmbH: Durch die Erhaltung (Unterhaltung und

Erneuerung) der Bahnanlage entstehen Emissionen (insbesondere Schall,

Körperschall, Erschütterungen, Abgase und Funkenflug usw.); daraus können

keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen ge-

genüber dem Bahnanlageneigentümer/Betreiber geltend gemacht werden.

9.2.13 Hinweis der Westerwaldbahn GmbH: Durch den laufenden Eisenbahnbetrieb

(Güterzug- und Personenverkehr) entstehen Emissionen (insbesondere

Schall, Körperschall, Erschütterungen, Abgase und Funkenflug usw.); daraus

können keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaß-

nahmen gegenüber dem verkehrenden Eisenbahnunternehmen geltend ge-

macht werden.

9.2.14 Brennbare und explosionsgefährdete Stoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nä-

he des Gleisbereiches gelagert, umgefüllt oder sonstig behandelt werden. Es

gilt die jeweilige Gefahrgutverordnung.

9.3 Anlagen der Open Grid Europe GmbH

Die Nebenbestimmungen der Ziffern III.9.3.1 bis III.9.3.22 gelten für die fol-

genden Anlagen der Open Grid Europe GmbH, Kallenbergstraße 5, 45141

Essen (siehe Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss):

Ferngasleitung Nr. 7 (DN 500) mit Betriebskabel, Schutzstreifenbrei-

te 8 m, Blätter 343, 350 und 351

Ferngasleitung Nr. 9 (DN 600) mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite

10 m, Blätter 267 bis 269

Page 45: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

40

Ferngasleitung Nr. 409 (DN 500) mit Betriebskabel (Kabelschutzrohranla-

ge mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln), Schutzstreifenbreite 10 m,

Blätter 170 bis 172

Ferngasleitung Nr. 11 (DN 300) mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite

10 m, Blatt 46

Stillgelegte Ferngasleitung Nr. 7/69 (DN 25), Schutzstreifenbreite 2 m,

Blatt 1

Kathodische Korrosionsschutzanlage LA 706, Schutzstreifenbreite des

Verbindungskabels 1 m, Schutzstreifenbreite des Anodenfeldes 4 m

9.3.1 Beim Bau der 380-kV-Hochspannungsfreileitungen sind die im DVGW Ar-

beitsblatt GW 22 bzw. in der AfK-Empfehlung Nr. 3 und in der DIN EN 50443

geforderten Mindestabstände bei Parallelführungen und bei Kreuzungen zu

beachten.

9.3.2 In Kreuzungsbereichen ist zwischen der jeweiligen Ferngasleitung und den

(Mastfundament bzw. Masteckstil) der Höchstspannungsfreileitung einschließ-

lich aller Erdungen ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.

9.3.3 Sollte die Einhaltung des Mindestabstandes aus Ziffer III.9.3.2 hinsichtlich der

Masten Nr. 9 und Nr. 511 nicht möglich sein, ist eine Abstandsunterschreitung

unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die Vorhabenträgerin hat den Nachweis zu erbringen, dass selbst bei einem

Erdkurzschluss am betroffenen Mast die Erdungsspannung im Bereich der

Erdgasleitung (lichter Abstand Rohrleitung - Mast – 1 m) einen Wert von 1 kV

gegen Bezugserde unterschreitet, keine Bestandteile des Mastes, dessen

Fundament oder dessen Erder im Rohrleitungsstreifen liegen und die Stand-

sicherheit des Mastes auch bei einer vollständigen Freilegung der Rohrleitung

gewährleistet ist.

Page 46: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

41

9.3.4 Die Einhaltung des definierten Berührungsschutz-Grenzwertes bei Dauerbe-

einflussung ist bindend:

für den ungestörten Normalbetrieb der Hochspannungsfreileitung

für einen nicht auszuschließenden Freileitungs-(Temperatur-)Monitoring-

Betrieb /z.B. FLM

bei Ausfall eines Stromkreises mit relevanter Kompensationswirkung auf

das resultierende Feld sowie

auch für die Zeit der AWE-Schaltpause bei Beschränkung der Abschal-

tung auf den fehlerbehafteten Außenleiter (im Falle eines einpoligen Erd-

kurzschlusses auf Stromkreisen mit starrer Sternpunkterdung).

9.3.5 Die Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen gegen eine Wechselstrombe-

einflussung entsprechend der DIN EN 50443, dem DVGW Arbeitsblatt GW 22

bzw. der AfK-Empfehlung Nr. 3 und der AfK-Empfehlung Nr. 11 sind von der

Vorhabenträgerin zu tragen.

9.3.6 Unzureichend befestigte Leitungsbereiche der Gasfernleitungen dürfen ohne

besondere Sicherungsmaßnahmen nicht mit Ketten- oder sonstigen Baufahr-

zeugen befahren werden. Erforderliche Überfahrten sind in Abstimmung mit

der Open Gride Europe GmbH festzulegen und durch geeignete Maßnahmen

(Auslegen von Baggermatten, Stahlplatten u. ä.) zu sichern.

9.3.7 Hinweis der Open Grid GmbH: Die Open Grid Europe GmbH behält sich vor,

nach Vorlage der endgültigen Planunterlagen über den Ausbau der Andie-

nungswege die Leitungen auf zu erwartende Erd- und Verkehrslast nachrech-

nen zu lassen. Aufgrund der Berechnung können umfangreiche Sicherungs-

und Umlegungsmaßnahmen an den Rohrsträngen erforderlich werden.

9.3.8 Im Endausbau von Überfahrten im Schutzstreifen der Gasfernleitung darf eine

Überdeckung von 1,0 m nicht unterschritten und eine Überdeckung von 2,0 m

nicht überschritten werden.

9.3.9 Der Unterbau sowie die Oberflächenbefestigung der geplanten Andienungs-

wege im Schutzstreifen der Gasfernleitung müssen so beschaffen sein, dass

Page 47: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

42

die Bildung von Setzungen und Spurrillen ausgeschlossen ist. Betonierte Flä-

chen sind in diesen Bereichen nicht erlaubt.

9.3.10 Es ist durch entsprechende Einbauten wie z.B. Leitplanken, Zäune o. ä. zu

gewährleisten, dass unbefestigte Leitungsbereiche der Gasfernleitung nicht

mit Baufahrzeugen versehentlich befahren werden. Diese Einbauten sind

auch insbesondere bei der Anlegung der Zufahrt in Verlängerung der Straße

„In den Schinden“ in 57555 Mudersbach zu beachten. Hier befindet sich das

Schutzgehäuse der kathodischen Korrosionsschutzanlage.

9.3.11 Die Andienungswege im Schutzstreifen der Gasfernleitung müssen für das

zuständige Wachpersonal der Open Grid Europe GmbH frei zugänglich und

für notwendig werdende Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Versor-

gungsanlagen auf Verlangen des örtlichen Beauftragten der Open Grid Euro-

pe GmbH jederzeit sperrbar sein. Aufgrund erforderlich werdender Sperrun-

gen der im Schutzstreifen der Gasfernleitung befindlichen Andienungswege

können an die Leitungsbetreiberin keine Schadenersatzansprüche gestellt

werden.

9.3.12 Die im Bereich der vorgesehenen Andienungswege befindlichen Schilderpfäh-

le (S-Pf/SMK) können im Bedarfsfall an einen geeigneten Standort versetzt

werden. Die hierzu notwendigen Arbeiten dürfen nur durch das Fachpersonal

der Open Grid Europe GmbH durchgeführt werden.

9.3.13 Baustelleneinrichtungsflächen dürfen nur außerhalb des Schutzstreifens der

Gasfernleitung angelegt werden.

9.3.14 Die Zugänglichkeit der Versorgungsanlagen der Gasfernleitung muss jeder-

zeit gewährleistet bleiben.

9.3.15 Trommel- und Windenplätze einschließlich der Bauverankerungen sind in den

unmittelbaren Leitungsbereichen der Gasfernleitung nicht vorgesehen und

darüber hinaus unzulässig. Die Trommel- und Windenplätze sind außerhalb

des Schutzstreifens der Gasfernleitung anzuordnen. Sollte dies aufgrund von

Zwangslagen nicht möglich sein, sind diese Maßnahmen vorher mit der Open

Page 48: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

43

Grid Europe GmbH abzustimmen. Mit entsprechenden Arbeiten darf erst nach

Zustimmung durch die Open Grid Europe GmbH begonnen werden.

9.3.16 Das Aufstellen von Seilzugmaschinen ist im Schutzstreifen der Gasfernleitung

nicht vorgesehen und darüber hinaus nicht erlaubt.

9.3.17 Die Versorgungsanlagen der Gasfernleitung und deren Schutzstreifen sind

durch das Aufstellen von Bauzäunen gegen unzulässiges Überfahren zu si-

chern.

9.3.18 Das Aufstellen von Baucontainern ist im Schutzstreifenbereich der Gasfern-

leitung nicht erlaubt. Auch eine vorübergehende Lagerung von Baumaterial,

Erdaushub und Maschinen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Open

Grid Europe GmbH gestattet.

9.3.19 Der Einsatz von Maschinen innerhalb der Schutzstreifenbereiche der Versor-

gungsanlagen ist nur nach vorheriger Absprache und nur unter Aufsicht des

Leitungsinstandhalters der Gasfernleitung erlaubt.

9.3.20 Die technische Durchführung zur Demontage der bestehenden Freileitungen

im Bereich der Gasversorgungsanlagen ist mit der Open Grid Europe GmbH

bzw. mit der PLEdoc GmbH, Schnieringshof 10-14, 45329 Essen, Tel.

0201/3659-324, abzustimmen.

9.3.21 Die in der Anweisung der Open Grid Europe GmbH zum Schutz von Ferngas-

leitungen und zugehörigen Anlagen, Stand Mai 2014, enthaltenen Auflagen

und Hinweise sind zu beachten. (siehe Anlage 2 zum Planfeststellungsbe-

schluss)

9.3.22 Die Angaben der PLEdoc GmbH zu den Anlagen der Open Grid Europe

GmbH, wie sie sich aus den Plänen der Anlage 1 zum Planfeststellungsbe-

schluss ergeben, sind in die Bauausführungspläne der geplanten Freileitun-

gen zu übernehmen.

Page 49: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

44

9.4 Anlagen der Rheinischen Energie AG

Die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

(BI. 4219) kreuzt im Bereich zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5 Gasleitun-

gen der Rheinischen Energie AG. Sofern in diesem Bereich Tiefbauarbeiten

erforderlich sind, ist der Bestand der vorhandenen Gasleitungen zu sichern.

9.5 Anlagen des Zweckverbandes Wasserversorgung Kreis Altenkirchen

9.5.1 Die Fernwasserleitung DN 250 verläuft ca. 2,5 m westlich des Mastaustrittes

von Mast Nr. 507 der BI. 4319. Die Lage der Fernwasserleitung ist vor Bau-

beginn örtlich einzumessen und die Fundamentplanung zu prüfen. Ggf. ist ei-

ne Leitungsverlegung vor dem Mastneubau erforderlich.

9.5.2 Die Wasserleitung DN 80 verläuft im Weg im Arbeitsbereich der Mastbaustel-

le von Mast Nr. 502 der BI. 4319. Der Leitungsverlauf ist in den entsprechen-

den Bauausführungsplänen einzutragen. Die Lage der Wasserleitung ist vor

Baubeginn örtlich einzumessen und die Fundamentplanung zu prüfen. Ggf. ist

eine Leitungsverlegung vor dem Mastneubau erforderlich.

9.5.3 Die Wasserleitung DN 80 verläuft im Weg der Zuwegung im Arbeitsbereich

der Mastbaustelle von Mast Nr. 2 der BI. 4219. Der Leitungsverlauf ist in die

entsprechenden Bauausführungsplänen einzutragen.

9.5.4 Die Wasserleitung DN 100 verläuft im Weg im Arbeitsbereich der Mastbau-

stelle von Mast Nr. 502 der BI. 4319. Der Leitungsverlauf ist in die entspre-

chenden Bauausführungspläne einzutragen. Die Lage der Wasserleitung ist

vor Baubeginn örtlich einzumessen (5 m Abstand zum Mastaustritt) und die

Fundamentplanung zu prüfen. Ggf. ist eine Leitungsverlegung vor dem Mast-

neubau erforderlich.

9.5.5 Die Fernwasserleitung DN 300 verläuft im Abstand von 6 - 12 m zu den Mas-

ten Nr. 533 – Nr. 536 der BI. 4319 parallel zum Arbeitsbereich. Die Lage der

Fernwasserleitung ist vor Baubeginn örtlich einzumessen. Die Fernwasserlei-

tung quert zudem mehrere Zufahrten.

Page 50: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

45

9.6 Anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Birken

9.6.1 Die im Bereich des Wasserschutzgebietes „Birken“, (403 521 491), Gemar-

kung Mudersbach, zwischen den geplanten Masten Nr. 7 und Nr. 11 der

BI. 4219 befindlichen Leitungen und Anlagen des Wasserbeschaffungsver-

bands Birken sind in die entsprechenden Bauausführungspläne einzutragen.

9.6.2 Im Vorfeld der Baumaßnahme (Bereich der Arbeitsflächen und Zuwegungen)

sind die Leitungen des Wasserbeschaffungsverbands Birken vor Ort einzu-

messen und ggf. für den Bauablauf zu sichern.

9.7 Anlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH

9.7.1 Die ausführenden Baufirmen sind darauf hinzuweisen, dass sich im Bereich

des Mastes 408 der BI. 2319, zwischen Mast 520 und Mast 521, zwischen

Mast 530 und Mast 531, zwischen Mast 532 und Mast 533 der BI. 4319 sowie

im Bereich der Masten 4 bis 7 der BI. 4219 Telekommunikationsanlagen der

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH befinden. Die Anlagen sind

bei Erdarbeiten vor Beschädigungen zu schützen und ggf. zu sichern. Des

Weiteren dürfen die Anlagen nicht durch Fundamente überbaut werden. Die

vorhandene Erdüberdeckung darf nicht verringert werden.

9.7.2 Sollten zur Einhaltung der Vorgaben aus Ziffer III.9.7.1 Änderungen an den

Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service

GmbH erforderlich sein, hat die Vorhabenträgerin diese mit der Kabel

Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Zumaiener Straße 175, 54292 Trier,

vor Baubeginn abzustimmen.

IV. Entscheidung über Anträge und Einwendungen

Die im Planfeststellungsverfahren gestellten Anträge und vorgebrachten Einwendun-

gen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Planfeststellungsbeschluss

durch Nebenbestimmungen entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfah-

rens erledigt haben.

Page 51: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

46

V. Begründung

1. Vorhaben

Die Firma Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, plant die Errichtung

und den Betrieb der beiden neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel –

Dauersberg (BI. 4319, Länge 113 km) und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219,

Länge 4 km). Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens ist die Errichtung und

der Betrieb des ca. 13 km langen rheinland-pfälzische Abschnitts der geplanten 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) von der Landesgren-

ze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen zur Umspannanlage (UA) Dauersberg sowie

die Errichtung und der Betrieb des ca. 2,7 km langen Abschnitts der geplanten 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) vom Pkt. Mu-

dersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen.

Auf dem Mastgestänge der Bl. 4319 werden zwischen dem Punkt Mudersbach und

der Umspannanlage Dauersberg zwei 110-kV-Stromkreise mitgeführt. Auf dem Mast-

gestänge der Bl. 4219 werden im gesamten rheinland-pfälzischen Abschnitt zwei 110-

kV-Stromkreise mitgeführt. Die im Zuge der Trassenbündelung mitgeführten 110-kV-

Stromkreise sind ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

Neben den zuvor genannten Höchstspannungsfreileitungen sind alle hiermit im Zu-

sammenhang stehenden Maßnahmen in Rheinland-Pfalz (Änderung angrenzender

Leitungen, Sicherung von Zuwegungen und Bauflächen, temporärer Zwischenausbau

sowie Rückbaumaßnahmen im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur

und Landschaft) Gegenstand des beantragten Planfeststellungsverfahrens, die zur

Errichtung, zum Betrieb und zum Unterhalt der Leitungen dienen. Weitere Änderun-

gen an 110-kV-Freileitungen und mit 110 kV betriebenen 220-kV-Freileitungen der

Firma Westnetz GmbH resultieren aus dem geplanten Neubau der 380-kV-

Freileitungen.

Nach vollständiger Inbetriebnahme der geplanten 380-kV-Freileitungen ist vorgese-

hen, dass die 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg (BI. 2371)

demontiert wird. Der ca. 18 km lange Rückbauabschnitt zwischen der Landesgrenze

Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der UA Dauersberg wird im Rahmen der für

das vorliegende Verfahren erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt.

Page 52: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

47

Die vorgezogene Realisierung des geplanten rheinland-pfälzischen Abschnitts der

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) bedingt an der

Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz einen temporären Zwischenaus-

bau der Freileitungsverbindung vom bestehenden Mast Nr. 367 der BI. 2319 (in

NRW) zum geplanten Mast Nr. 497 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –

Dauersberg (BI. 4319) in Rheinland-Pfalz. Nach Fertigstellung des angrenzenden

Planfeststellungsabschnittes der geplanten 380-kV-Freileitung BI. 4319 in Nordrhein-

Westfalen kann der Endzustand zwischen den geplanten Masten Nr. 496 (in Nord-

rhein-Westfalen) und Nr. 497 (in Rheinland-Pfalz) hergestellt werden.

Für den rund 13 km langen rheinland-pfälzischen Abschnitt der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) sind 46 Maststandorte

geplant (5 x 380-kV-Maste, 39 x 110-/380-kV-Maste, 2 x 110-kV-Maste). Aufgrund der

beantragten 1. Planänderung vom 20.11.2014 mit dem ersatzlosen Wegfall von Mast

Nr. 504 reduziert sich die Anzahl auf 45 Maststandorte. Im Gegenzug werden 46 Mas-

te der zu ersetzenden 220-kV-Freileitungen BI. 2319, BI. 2371 bzw. BI. 2471 und 30

Maste der 110-kV-Freileitungen BI. 0071 und BI. 0073 entfallen. Weiterhin werden 68

Maste der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg (BI. 2371) zwi-

schen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der Umspannan-

lage Dauersberg rückgebaut.

Für den rd. 2,7 km langen rheinland-pfälzischen Abschnitt der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) sind 10 Mast-

standorte geplant (10 x 110-/380-kV-Maste). Im Gegenzug werden hier 11 Maste der

zu ersetzenden 220-kV-Freileitung BI. 2320 und 11 Maste der 110-kV-Freileitung

BI. 0072 entfallen.

Im Einzelnen sind folgende Neubau-, Änderungs- und Rückbaumaßnahmen5 Verfah-

rensgegenstand:

Neubau der [110]/380-kV-Höchstpannungfreileitung Kruckel – Dauersberg

(BI. 4319) im Abschnitt Landesgrenze RLP/NRW – Dauersberg durch Neubau

von 44 Masten (1. Planänderung: Mast Nr. 504 ersatzlos entfallen)

5 Verfahrensgegenstand im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Page 53: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

48

Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

(BI. 4219) im Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze RLP/NRW durch

Neubau von 10 Masten

Änderung der 220-kV-Höchstpannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach

(BI. 2319) durch temporäre Zwischenausbauverbindung an der Landesgrenze

Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz (Masten Nr. 367 bis 497 [BI. 4319])

Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Freudenberg

(BI. 0813) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Oberschelden

(Mast Nr. 496 [BI. 4319] bis Mast Nr. 1)

Änderung der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf - Kreuztal (BI. 0071)

durch Neubau eines 110-kV-Mastes (Mast Nr. 1271)

Änderung der 220-kV-Höchstpannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach

(BI. 2319) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Betzdorf Nord

(Mast Nr. 523A [BI. 4319] bis Mast Nr. 396)

Änderung der 110-kV-Hochpannungsfreileitung Betzdorf – Struthütten

(BI. 0131) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Grünebach

(Mast Nr. 526 [BI. 4319] bis Mast Nr. 10)

Änderung der 220-kV-Höchstpannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach

(BI. 2319) durch Anpassung des Leitungsabzweiges am Pkt. Betzdorf Süd

(Mast Nr. 534 [BI. 4319] bis Mast Nr. 408)

Änderung der 110/220-kV-Höchstspannungsfreileitung Dauersberg – Pkt.

Betzdorf Nord (BI. 2471) durch Anpassung des Leitungsabzweiges (Mast

Nr. 538 [BI. 4319] bis Mast Nr. 333)

Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach

(BI. 2319) mit 28 Masten

Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf – Kreuztal (BI. 0071)

mit 29 Masten

Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld

(BI. 2320) mit 11 Masten

Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld (BI. 0072)

mit 11 Masten

Rückbau der 110-/220-kV-Höchstspannungsfreileitung Dauersberg – Pkt.

Betzdorf Nord (BI. 2471) mit 17 Masten

Page 54: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

49

Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf (BI. 0073)

mit 1 Mast

Rückbau der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg

(BI. 2371) mit 69 Masten

Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Altenkirchen auf dem Gebiet der Ortsge-

meinde Mudersbach, der Ortsgemeinde Brachbach und der Stadt Kirchen, jeweils

Verbandsgemeinde Kirchen, sowie auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Grünebach

und Alsdorf und der Stadt Betzdorf, jeweils Verbandsgemeinde Betzdorf sowie auf

dem Gebiet der verbandsfreien Stadt Herdorf.

Der Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319)

erfolgt weitestgehend in vorhandenen Trassenräumen der seit dem Jahre 1935 be-

triebenen 220-kV-Freileitungen und den seit dem Jahre 1924 betriebenen, in Ab-

schnitten parallel verlaufenden 110-kV-Freileitungen, die aufgrund ihres Alters zu-

rückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der 110-kV-Freileitungen werden auf dem

neuen Mastgestänge mitgeführt. Damit wird den raumordnerischen Vorgaben der

Trassenbündelung Rechnung getragen und der Eingriff in Natur und Landschaft mini-

miert. Als Folgemaßnahme dieses Netzausbaus ist auch die Umspannanlage (UA)

Eiserfeld (Stadt Siegen in Nordrhein-Westfalen) als wichtiger Einspeisepunkt vom

Stromübertragungsnetz ins Stromverteilnetz mit einer 380-kV-Höchstspanungsfrei-

leitung anzubinden. Hierfür soll eine neue 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwi-

schen dem Pkt. Mudersbach (Abzweig aus der 380-kV-Freileitung BI. 4319) und der

UA Eiserfeld errichtet werden. Auch der Abzweig zur Umspannanlage Eiserfeld soll im

Trassenraum bestehender 110- und 220-kV-Freileitungen errichtet werden. Die 110-

und 220-kV-Leitungen werden im Gegenzug demontiert. Die Planung zur 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld sieht im gesamten rhein-

land-pfälzischen Abschnitt die Mitführung zweier 110-kV-Stromkreise vor.

Der Neubau beider Höchstspannungsfreileitungen dient dem Ausbau und der Ertüch-

tigung des nationalen Übertragungsnetzes, da die in diesem Bereich bestehenden

220-kV-Hochspannungsleitungen hinsichtlich ihrer Übertragungskapazität an ihre

Leistungsgrenzen stoßen und die auftretenden Lastflüsse zukünftig insbesondere im

Hinblick auf weiter stark ansteigende überregionale Stromtransite nicht mehr sicher

bewältigt werden können.

Page 55: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

50

Der hier planfestzustellende Abschnitt in Rheinland-Pfalz zwischen der Landesgrenze

Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz und der UA Dauersberg ist zudem Teil der als

Vorhaben Nr. 19 („Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nenn-

spannung 380 kV“) im Bedarfsplan des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen

(Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) aufgeführten Höchstspannungsleitungen.

Der Bundesgesetzgeber hat damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den

vordringlichen Bedarf dieses Vorhabens verbindlich festgestellt.

Gemäß § 43 Satz 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bedürfen die Errichtung

und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen

Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der

Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für das Planfest-

stellungsverfahren gelten gemäß § 43 Satz 6 und Satz 8 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1

LVwVfG RLP die §§ 72 bis 77 VwVfG nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgeset-

zes. Zuständige Behörde im Sinne des § 43 EnWG ist gemäß § 1 der Landesverord-

nung über die Zuständigkeit nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 28.08.2007

(GVBI. S. 123) die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord).

Hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen der 110-kV-Freileitungen durch Mitfüh-

rung der Stromkreise auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsleitung Kruckel

– Dauersberg, im Abschnitt Pkt. Mudersbach – UA Dauersberg (BI. 4319) sowie durch

Mitführung auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Muders-

bach – Eiserfeld (BI. 4219) im Abschnitt: Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rhein-

land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) ist festzustellen, dass alle diese Vorhaben

in einem so engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem ge-

planten Neubau der beiden 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Bl. 4319 und

Bl. 4219 stehen, dass über diese Leitungsvorhaben gemäß § 5 Abs. 1 LVwVfG in die-

sem Planfeststellungsverfahren nur einheitlich – wie von der Firma Amprion GmbH

beantragt – entschieden werden kann.

Für das beantragte Vorhaben besteht zudem eine Verpflichtung zur Durchführung

einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-

keitsprüfung (UVPG).

Aus Ziffer 19.1.1 des Anhangs zum UVPG folgt, dass für die Errichtung und den Be-

trieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des EnWG mit einer Länge von mehr

Page 56: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

51

als 15 km und einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr eine Umweltverträg-

lichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Im vorliegenden Fall hat der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Kruckel – Dauersberg nebst Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt.

Mudersbach – UA Eiserfeld eine Gesamtlänge von über 117 km (380-kV-Höchst-

spannungsleitung BI. 4319 mit 113 km und 380-kV-Höchstspannungsleitung BI. 4219

mit 4 km). Somit ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh-

ren, welche auch die Betrachtung verschiedener alternativer Trassenführungen zu

umfassen hat (vgl. hierzu in den Planunterlagen Anlage 1, S. 20 ff. und Anlage 12).

Über die Zulassung des Vorhabens ist im Wege der Planfeststellung zu entscheiden.

2. Verfahrensablauf

Auf Antrag der Vorhabenträgerin führte die obere Landesplanungsbehörde der Struk-

tur- und Genehmigungsdirektion Nord für das oben genannte Vorhaben eine verein-

fachte raumordnerische Prüfung durch. Das Verfahren wurde mit raumordnerischem

Entscheid vom 20.01.2012 abgeschlossen. Die obere Landesplanungsbehörde stellte

in ihrer Entscheidung fest, dass der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) weitestgehend im vorhandenen Trassen-

raum bestehender 110-kV- und 220-kV-Freileitungen grundsätzlich eine geeignete

Trassenführung darstelle. Für den Bereich der wohnsiedlungsnahen Trassenführung

zwischen dem Sportplatz Mudersbach und den gewerblichen Bauflächen im Siegtal

(Brachbach) wurde aus raumordnerischer Sicht eine Linienmodifizierung im Sinne der

Variante C2 für möglich gehalten. Für die Trassenführung bei Alsdorf biete sich aus

raumordnerischer Sicht eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante A2 an.

Bezüglich des geplanten Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mu-

dersbach – Eiserfeld (BI. 4219) weitestgehend im vorhandenen Trassenraum beste-

hender 110-kV- und 220-kV-Freileitungen, erfolgte keine abschließende raumordneri-

sche Bewertung. Die obere Landesplanungsbehörde verwies vielmehr auf eine

weitergehende Variantenprüfung des „Abzweigs Oberschelden – Eiserfeld in Nord-

rhein-Westfalen“ (Führung der geplanten 380-kV-Freileitung BI. 4219 weitestgehend

im vorhandenen Trassenraum der 110-/220-kV-Freileitung Pkt. Oberschelden – Eiser-

feld [BI. 2442]).

Page 57: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

52

Die Feststellungen des raumordnerischen Entscheids vom 20.01.2012 sind bei der

nachfolgenden behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ge-

mäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 17 Abs. 10 Satz 1 Lan-

desplanungsgesetz RLP zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der zu erwartenden Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens führ-

te die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord am 25.04.2012 mit den Trägern

öffentlicher Belange, den anerkannten Naturschutzverbänden und der Vorhabenträ-

gerin in Betzdorf einen Scopingtermin durch. Die dort getroffenen Absprachen dienten

als Grundlage für die Erstellung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zu

denen auch die Prüfung von alternativen Leitungsverläufen gehörte.

Mit Schreiben vom 18.09.2013 legte die Firma Amprion GmbH die Antrags- und Plan-

unterlagen für den geplanten Neubau der rheinland-pfälzischen Teilbereiche der 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg und der 380-kV-Höchstspan-

nungsfreileitung Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld vor. Nach Prüfung der Unterlagen

auf Vollständigkeit leitete die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord am

13.10.2013 das Planfeststellungsverfahren ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage

wurden die Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Zugleich veranlasste die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord die öffentliche

Bekanntmachung des energiewirtschaftlichen Vorhabens in den zuständigen Verwal-

tungen der Verbandsgemeinden Kirchen und Betzdorf sowie der verbandsfreien Stadt

Herdorf. Des Weiteren erfolgte die Internetveröffentlichung im Sinne des § 27a

VwVfG auf der Homepage der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

(http://sgdnord.rlp.de/energie/netzausbau/kruckel-dauersberg/).

Die Antrags- und Planunterlagen für das Vorhaben konnten bei den Verbandsge-

meinden Kirchen und Betzdorf, der verbandsfreien Stadt Herdorf sowie im Internet in

der Zeit vom 07.11.2013 bis 06.12.2013 eingesehen werden. Ort und Zeit der Ausle-

gung wurden in den jeweiligen Mitteilungsblättern der Gemeinden vorher bekannt

gemacht.

Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG informierte die Struktur- und Genehmigungsdirek-

tion Nord mit Schreiben vom 29.10.2013 nicht ortsansässige Betroffene, deren Per-

son und Aufenthalt bekannt gewesen ist bzw. sich in angemessener Frist ermitteln

ließ, über die Internetveröffentlichung und über die Auslegung der Planunterlagen in

Page 58: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

53

den Verbandsgemeinden Kirchen und Betzdorf sowie in der verbandsfreien Stadt

Herdorf.

Auf die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens bzw. auf die persönliche Benach-

richtigung der nicht ortsansässigen Betroffenen hin haben 132 Privatpersonen sowie

die Ortsgemeinde Mudersbach, die Ortsgemeinde Alsdorf, der Wasserbeschaffungs-

verband Birken, die Haubergsgenossenschaften Katzenbach, die Haubergsgenos-

senschaften Mudersbach, die Haubergsgenossenschaft Herkersdorf, die Haubergs-

genossenschaften Alsberg und Arsberg sowie die Waldinteressentenschaft Alsdorf

und die Waldinteressentenschaft Herkersdorf Einwendungen erhoben.

Am 25.11.2014 führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord einen Erörte-

rungstermin in Betzdorf durch, in dem die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Be-

lange sowie die Einwendungen der vorgenannten Einwender erörtert worden sind.

Der Erörterungstermin wurde zuvor in den Verbandsgemeinden Kirchen und Betzdorf

sowie der verbandsfreien Stadt Herdorf ortsüblich bekannt gemacht. Über den Erörte-

rungstermin vom 25.11.2014 hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord ge-

mäß § 73 Abs. 6 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 VwVfG ein Protokoll gefertigt, in dem

die Ergebnisse der Erörterung festgehalten sind.

Mit Schreiben vom 20.11.2014 beantragte die Vorhabenträgerin eine Planänderung

im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG. Sie legte zugleich entsprechende Unterlagen

zur 1. Planänderung vor, welche den ersatzlosen Wegfall von Mast Nr. 504 der

380-kV-Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) mit der Folge einer

Verbreiterung des Leitungsschutzstreifens zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505

um 0,762 ha vorsehen. Daraufhin informierte die Struktur- und Genehmigungsdirekti-

on Nord alle von der 1. Planänderung betroffenen Behörden, Naturschutzverbände

sowie Dritte und gab ihnen mit Schreiben vom 14.01.2015 Gelegenheit, zu der

Planänderung innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen

zu erheben. Aufgrund dieses Anhörungsschreibens hat die Ortsgemeinde

Mudersbach auch gegen die 1. Planänderung Einwendungen erhoben, da durch die

Verbreiterung des Leitungsschutzstreifens zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505

weitere Grundstücke der Ortsgemeinde in Anspruch genommen würden und die Er-

höhung der Masten Nr. 503 und Nr. 505 zu einer weitergehenden Beeinträchtigung

des Orts- und Landschaftsbildes führe und die erdrückende Wirkung der Masten

Page 59: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

54

verstärke. Ferner wurde von der Ortsgemeinde Mudersbach erneut die fehlerhafte

Bewertung des Immissionsschutzes sowie die Verletzung von Abstandsflächen nach

der Landesbauordnung gerügt. Im Hinblick darauf, dass mit der Einwendung nur sol-

che abwägungsrelevanten Belange vorgetragen werden, die bereits im Erörterungs-

termin vom 25.11.2014 ausführlich erörtert worden sind und die mit der Planänderung

verbundenen zusätzlichen Belastungen insgesamt als gering einzustufen sind, sah

die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gemäß § 43a Nr. 3 EnWG von der

Durchführung eines erneuten Erörterungstermins ab.

Mit Schreiben vom 18.03.2015 legte die Amprion GmbH eine „[e]rgänzende Stellung-

nahme zu elektrischen und magnetischen Feldern unter Berücksichtigung der Anfor-

derungen der novellierten 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) im Planfeststellungsverfahren zur Errich-

tung der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg, Bl. 4319

und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Bl. 4219 in den Abschnitten Rheinland-Pfalz“ vor

(2. Planänderung). In der ergänzenden Stellungnahme und den zugehörigen Nach-

weisen stellt die Vorhabenträgerin die Feldberechnungen zu den 50-Hz-Feldern im

Sinne des § 3 der 26. BImSchV unter Berücksichtigung von Minimierungsmaßnahmen

gem. § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV dar. Für die geplante 110-/380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (rheinland-pfälzischer Abschnitt

der Bl. 4319) sind in den ausgelegten Planunterlagen folgende Feldstärkewerte für

den ungünstigsten Punkt am maßgeblichen Immissionsort angegeben (Ordner 3, An-

lage 10.1, Nachweis 1 der Ursprungsplanung):

1,1 kV/m für das elektrische Feld

17,0 µT für das magnetische Feld

Aus der 2. Planänderung ergeben sich durch Minimierungsmaßnahmen für die

Bl. 4319 (Anlage 10.1, Nachweis 1 der 2. Planänderung) die folgenden, geringeren

Feldstärkewerte:

0,8 kV/m für das elektrische Feld

13,5 µT für das magnetische Feld

Für die geplante 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach - Eiser-

feld (rheinland-pfälzischer Abschnitt der Bl. 4219) sind in den ausgelegten Planunter-

Page 60: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

55

lagen folgende Feldstärkewerte für den ungünstigsten Punkt am maßgeblichen Im-

missionsort angegeben (Ordner 3, Anlage 10.2, Nachweis 1 der Ursprungsplanung):

1,8 kV/m für das elektrische Feld

20,0 µT für das magnetische Feld

Aus der 2. Planänderung ergeben sich durch Minimierungsmaßnahmen für die

Bl. 4219 (Anlage 10.1, Nachweis 1 der 2. Planänderung) die folgenden, geringeren

Feldstärkewerte:

1,1 kV/m für das elektrische Feld

15,0 µT für das magnetische Feld

Da durch die 2. Planänderung keine Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher

berührt werden, wurde gem. § 73 Abs. 8 VwVfG auf eine erneute Öffentlichkeitsbetei-

ligung verzichtet.

3. Planrechtfertigung

Für den geplanten Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dau-

ersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg

(BI. 4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

(BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen besteht vor dem Hin-

tergrund der in § 1 Abs. 1 EnWG beschriebenen Ziele eine ausreichende Planrecht-

fertigung.

Darüber hinaus stellt auch § 1 Abs. 2 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in Ver-

bindung mit der Anlage zum EnLAG für den geplanten Neubau der 380-kV-Höchst-

spannungsleitung Kruckel – Dauersberg unter Vorhaben Nr. 19 („Neubau Höchst-

spannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV“) die energiewirt-

schaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf dieser Leitung kraft

Gesetzes fest.

Ein Vorhaben entspricht dem Gebot der Planrechtfertigung, wenn es den Zielen des

jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht und danach vernünftigerweise geboten

ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Ziekow, Praxis des Fachplanungs-

Page 61: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

56

rechts, gebundene Ausgabe - 2004, Rdnr. 623 m. zahlr. weiteren Nachw.). Danach

müssen die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen den Zielen

des § 1 EnWG entsprechen.

Ziel ist gemäß § 1 Abs. 1 EnWG die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucher-

freundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der All-

gemeinheit mit Elektrizität. Wahrgenommen wird diese Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1

EnWG durch die Energieversorgungsunternehmen, hier durch die Amprion GmbH im

Bereich des 380-kV-Übertragungsnetzes und durch die Westnetz GmbH im Bereich

des 110-kV-Elektrizitätsverteilernetzes.

Der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI.

4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI.

4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen ist erforderlich, um eine

sichere, preisgünstige, effiziente und verbraucherfreundliche Stromversorgung lang-

fristig sicherzustellen. Diesen Versorgungsauftrag können die vorhandenen Freilei-

tungen nur noch eingeschränkt erfüllen, da die bestehenden Leitungen infolge ihres

hohen Betriebsalters von mehr als 80 Jahren in absehbarer Zeit einer Erneuerung

bedürfen. So werden die bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitungen Koep-

chenwerk – Kelsterbach (BI. 2319), Siegburg – Dauersberg (BI. 2371) und Anschluss

Eiserfeld (BI. 2320) seit dem Jahre 1935 betrieben, während die in Abschnitten paral-

lel verlaufenden 110-kV-Freileitungen (110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf –

Kreuztal [BI. 0071], 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 0072]

und 110-kV-Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf [BI. 0073]) bereits seit

dem Jahre 1924 betrieben werden.

Darüber hinaus ist der Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –

Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dau-

ersberg (BI. 4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach –

Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-

Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen dringend

geboten, weil die bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitungen die Grenze ihrer

Übertragungskapazität erreicht haben. Auch verliert das 220-kV-Netz mit der Verlage-

Page 62: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

57

rung der Einspeisungen in die 380-kV-Ebene seine Funktion zur Sicherung der öffent-

lichen Versorgung, so dass dieses zukünftig ebenfalls über die 380-kV-Spannungs-

ebene erfolgen muss.

Die bisher zwischen der UA Dauersberg und der UA Kruckel sowie dem Anschluss

Eiserfeld vorhandenen 220-KV-Hochspannungsfreileitungen stellen eine wichtige

Nord-Südverbindung für den Stromtransport im deutschen Höchstspannungsnetz dar

und sind gleichzeitig Teil des westeuropäischen Verbundnetzes. Ihren Versorgungs-

auftrag im Rahmen der vorgenannten Netze können die bestehenden Leitungen nicht

mehr uneingeschränkt erfüllen, da sie die Grenze ihrer Übertragungskapazität erreicht

haben. Reservekapazitäten für zusätzliche Stromtransporte, die im Fall von Störun-

gen im Transportnetz benötigt werden, sind derzeit und insbesondere auch für die

zukünftig zu erwartenden Aufgaben des Energietransportes nicht mehr ausreichend

vorhanden. Die Leitungen erreichen bereits unter normalen Betriebsbedingungen im

Starklastfall ihren Übertragungsgrenzbereich. Beim Ausfall eines Stromkreises wird

der verbleibende Stromkreis mangels ausreichender Übertragungskapazität in unzu-

lässiger Weise überlastet.

Zukünftig wird der heute schon bestehende Bedarf für eine Erweiterung der Übertra-

gungskapazitäten noch weiter zunehmen. Die von der Bundesregierung betriebene

Förderung der Off- und On-Shore-Windkraftnutzung hat zur Folge, dass es zu einer

weiteren stetigen Zunahme der Stromtransportmengen zwischen dem Nord- und

Südbereich des Höchstspannungsnetzes kommen wird, wodurch sich der Schwer-

punkt der deutschen Stromproduktion zusätzlich nach Norden verlagert.

Daher müssen zur Steigerung der Übertragungskapazität, zur Verbesserung der Ver-

sorgungsqualität und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die neuen, leis-

tungsfähigeren 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg,

(BI. 4319) und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) gebaut werden. Der vordringli-

che Bedarf für die 380-kV-Leitung Kruckel – Dauersberg steht zudem gemäß § 1

Abs. 2 EnLAG in Verbindung mit der Anlage zum EnLAG (Vorhaben Nr. 19 „Neubau

Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV“) kraft Geset-

zes fest.

Die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für die Mitführung der in den vorhandenen

Trassenräumen parallel verlaufenden 110-kV-Freileitungen (110-kV-Hochspannungs-

Page 63: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

58

freileitungen Betzdorf - Kreuztal [BI 0071], Anschluss Eiserfeld [BI. 0072] und Sieg-

burg – Betzdorf [BI. 0073]) auf den neuen Mastgestängen der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) und Pkt. Mudersbach

– Eiserfeld (BI. 4219) ergibt sich – wie bereits zuvor erwähnt – aufgrund des hohen

Betriebsalters dieser 110-kV-Freileitungen (Baujahr 1924), wodurch zukünftig mit

überproportional steigenden Ausfallwahrscheinlichkeiten und zunehmendem Instand-

haltungsaufwand zu rechnen ist. Infolge des hohen Betriebsalters der bestehenden

110-kV-Leitungen ist ein sicherer, preisgünstiger und effizienter Betrieb im Sinne des

§ 1 Abs.1 EnWG nicht mehr gewährleistet.

Der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauers-

berg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg

(BI. 4319) und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landes-

grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen von be-

stehenden Freileitungen wird dem Ziel einer umweltverträglichen leitungsgebundenen

Versorgung der Allgemeinheit mit Strom gerecht, da sich die Freileitungen weitgehend

im Trassenraum der bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitungen Koepchen-

werk – Kelsterbach (BI. 2319), Siegburg – Dauersberg (BI. 2371), Dauersberg –

Betzdorf (BI. 2471) und Anschluss Eiserfeld (BI. 2320) sowie der hierzu parallel ver-

laufenden 110-kV-Freileitungen (110-kV-Hochspannungsfreileitungen Betzdorf –

Kreuztal [BI 0071], Anschluss Eiserfeld [BI. 0072] und Siegburg – Betzdorf [BI. 0073])

bewegen, die vollständig zurückgebaut werden. Durch die Planung des Vorhabens

weitgehend im vorhandenen Trassenraum bestehender 110-kV- und 220-kV-

Freileitungen unter Mitführung der 110-kV-Stromkreise auf den neuen Mastgestängen

der 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) und Pkt.

Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) sowie durch den Rückbau der bestehenden 110-

und 220-kV-Freileitungen wird erreicht, dass das Neubauvorhaben unter Berücksich-

tigung der 1. Planänderung vom 20.11.2014 auf die Errichtung von insgesamt 55

neuen Masten mit einer Leitungslänge von rund 15,7 km (13 km der 380-kV-

Höchstspannungsleitung BI. 4319 und 2,7 km der 380-kV-Höchstspannungsleitung

BI. 4219) begrenzt ist, während im Gegenzug insgesamt 166 Masten auf rund 43,6

km Leitungslänge entfallen und zurückgebaut werden.

Der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI.

Page 64: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

59

4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI.

4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen erfüllt daher die Anforde-

rungen an eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umwelt-

verträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom gemäß § 1

Abs. 1 EnWG. Das konkrete Vorhaben der Firma Amprion GmbH ist demnach plan-

gerechtfertigt.

4. Abwägungserhebliche Belange

4.1 Abschnittsbildung

Da die hier in Rede stehenden Vorhaben des Neubaus einer 380-kV-Höchstspan-

nungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (Gesamtlänge 113 km) und des Neubaus der

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (Gesamtlänge 4 km)

linienförmig und über lange Strecken verlaufen, ist in der Rechtsprechung die Zuläs-

sigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung grundsätzlich anerkannt. Dritte

haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vor-

habens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid ent-

schieden wird.

Die Rechtsprechung hat es als sachgerecht angesehen, Planungsabschnitte unter

Berücksichtigung von Länder- und Gemeindegrenzen zu wählen (BVerwG, Urteil vom

18.07.2013, Az. 7 A 4/12, juris Rdnr. 51). Die Berücksichtigung von Verwaltungszu-

ständigkeitsgrenzen ist auch unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten sachge-

recht. Denn für die Planfeststellung richtet sich gemäß § 43 Satz 1 EnWG die Zu-

ständigkeit nach Landesrecht.

Allerdings darf durch eine Abschnittsbildung Dritten der durch Artikel 19 Abs. 4

Satz 1 GG gewährleistete Rechtsschutz nicht faktisch unmöglich gemacht werden.

Die Abschnittsbildung darf außerdem nicht dazu führen, dass die Planfeststellung

dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann. Auch

darf keiner der Trassenabschnitte der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem

Hintergrund der Gesamtplanung entbehren (BVerwG, Gerichtsbescheid vom

03.07.1996, Az: 11 A 64.95, juris). Zudem dürfen nach summarischer Prüfung der

Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein

Page 65: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

60

unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, Az:

9 A 64.07, BVerwGE 134, 308; BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 7 VR 4.10,

juris). Die Bildung von Planungsabschnitten ist zulässig, wenn sie sich inhaltlich recht-

fertigen lässt und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung ist (BVerwG, Be-

schluss vom 26.06.1992, Az. 4 C 26.87, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1995,

Az. 11 VR 6.95, juris Rdnr. 25).

Die vorgenommene Abschnittsbildung entspricht den dargelegten Maßstäben. Für

den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg und den

Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld sind

entsprechend § 43 Satz 1 EnWG für die rheinland-pfälzischen Teile des Vorhabens

die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und für die nordrhein-westfälischen

Teile die Bezirksregierung Arnsberg als Planfeststellungsbehörden zuständig. Inso-

weit ist es sachgerecht, das Vorhaben an der Landesgrenze zwischen Rheinland-

Pfalz und Nordrhein-Westfalen in zwei Abschnitte zu unterteilen. Der Schnittpunkt der

beiden Planungsabschnitte liegt an der Landesgrenze.

Mit der vorgenommenen Abschnittsbildung an der Landesgrenze zwischen Rhein-

land-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ist auch gewährleistet, dass jedem der Teilab-

schnitte eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt und somit kein Planungs-

torso entsteht. Bei dem hier in Rede stehenden Vorhaben handelt es sich um den

Ersatzneubau einer Hochspannungsfreileitung, konkret soll eine bestehende 220-kV-

Freileitung durch eine neue 380-KV-Höchstspannungsfreileitung ersetzt werden. Die

Leitung kann damit stets in ihrer alten Form betrieben werden, so dass die Gefahr

eines Planungstorsos von vornherein nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom

22.07.2010, NVwZ 2010, 1486 ff). Sollten die nördlich gelegenen Teilabschnitte des

Gesamtvorhabens wider Erwarten nicht planfestgestellt bzw. realisiert werden, so

könnte der hier zur Planfeststellung anstehende Teilabschnitt dennoch mit einer (ein-

geschränkten) eigenständigen Versorgungsfunktion betrieben werden. So bestünde

die Möglichkeit der Einbindung in das bestehende Netz und dem Betrieb dieser Teil-

abschnitte mit einer Spannung von 220 Kilovolt. Konkret würde dies beinhalten, eine

Leitungsverbindung vom geplanten Mast Nr. 497 zum nördlich gelegenen Mast

Nr. 367 der bestehenden 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk –

Kelsterbach (BI. 2319) herzustellen. Mit der Realisierung eines solchen Folgevorha-

bens zum Anschluss an die 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk –

Page 66: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

61

Kelsterbach (BI. 2319) würde ein vorläufiger, durchgehender 220-kV-Betrieb zwischen

den Umspannanlagen Altenkleusheim und Dauersberg ermöglicht. Weiterhin bestün-

de die Möglichkeit, eine Leitungsverbindung vom geplanten Mast Nr. 11 zum nördlich

gelegenen Masten Nr. 13 der bestehenden 220-kV-Höchstspannungsfreileitung An-

schluss Eiserfeld (BI. 2320) herzustellen. Mit der Realisierung eines solchen Folge-

vorhabens zum Anschluss an die 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Anschluss Ei-

serfeld (BI. 2320) würde ein vorläufiger, durchgehender 220-kV-Betrieb zwischen den

Umspannanlagen Eiserfeld und Dauersberg ermöglicht. Zusätzlich wird die Verwirkli-

chung der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

(BI. 4219) dadurch gewährleistet, dass gemäß Ziffer III.1.1 der Nebenbestimmungen

mit der Errichtung des rheinland-pfälzischen Abschnitts erst begonnen werden darf,

wenn auch die Planfeststellung für den nordrhein-westfälischen Bauabschnitt von der

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis zur Umspannanlage Eiserfeld

durch die hierfür zuständige Bezirksregierung Arnsberg erteilt worden ist.

Ist demnach die Gefahr eines Planungstorsos ausgeschlossen, kommt es im konkre-

ten Fall nicht auf die Frage an, ob im Energieleitungsrecht die gleichen Anforderun-

gen einer selbständigen Funktionswirksamkeit des Teilstücks zu stellen sind wie im

Straßenrecht oder ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abschnittsbildung für

schienengebundene Anlagen hiervon Abstriche zu machen sind (offen gelassen in

BVerwG, Urteil v. 18.07.2013, Az. 7 A 4/12, juris Rdnr. 51).

Bei der hier in Rede stehenden Abschnittsbildung wird auch die weitere Vorausset-

zung erfüllt, dass nach summarischer Prüfung und Prognose der Verwirklichung des

Gesamtvorhabens, insbesondere der weiteren Planungsabschnitte von der Landes-

grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis zur Umspannanlage Kruckel, keine

von vornherein unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. So hat die Bezirksre-

gierung Arnsberg für die weiteren, in Nordrhein-Westfalen gelegenen Abschnitte Kru-

ckel – In der Beisen (11 km), In der Beisen – Pkt. Ochsenkopf (10 km), Pkt. Ochsen-

kopf – Pkt. Attendorn (46 km), Pkt. Attendorn – Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/

Rheinland-Pfalz (42 km) sowie Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz –

UA Eiserfeld. (1 km) in einem Raumordnungsverfahren festgestellt, dass diese Ab-

schnitte raumverträglich sind, mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstim-

men und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt

sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben mit einer Leitungsführung von Kruckel

Page 67: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

62

nach Dauersberg als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel –

Dauersberg, Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Energielei-

tungsausbaugesetz (EnLAG).

Im Übrigen spricht für die Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens, dass auch die in

Nordrhein-Westfalen vorgesehenen weiteren Leitungsabschnitte weitgehend im Tras-

senraum von bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitungen geplant sind und

damit in einem von Hochspannungsfreileitungen vorbelasteten Raum. Aufgrund der

Planung der Höchstspannungsfreileitung in einem bestehenden Trassenkorridor ist

nicht zu erwarten, dass das Gesamtvorhaben auf unüberwindbare naturschutzrechtli-

che Planungshindernisse stoßen könnte. Vielmehr ist anzunehmen, dass mögliche

Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten durch geeignete Schutzmaßnahmen unter die

Erheblichkeitsschwelle gesenkt werden können. Gleiches gilt hinsichtlich eventueller

artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.

Bei einer summarischen Bewertung des Gesamtvorhabens sind zum gegenwärtigen

Zeitpunkt keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, die einer Realisierung des

Gesamtvorhabens entgegenstehen. Als Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass eine

Trassenführung der geplanten Höchstspannungsfreileitung zwischen den Umspann-

anlagen Kruckel und Dauersberg möglich erscheint. Gleiches gilt für den geplanten

Abzweig von Pkt. Mudersbach zur Umspannanlage Eiserfeld.

4.2 Variantenprüfung

Die Vorhabenträgerin und die Planfeststellungsbehörde sind nach ständiger Recht-

sprechung verpflichtet, Planungsalternativen zu untersuchen, wenn diese sich auf-

grund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten oder zumindest naheliegen bzw.

wenn der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher Belange, die Verbände oder die

Bürger sie im Planungsverfahren vorschlagen.

Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen sind hierbei umso intensiver zu ermit-

teln, je schwerwiegender das geplante Vorhaben öffentliche und private Belange be-

einträchtigt. Sodann sind die Planungsalternativen zu bewerten und im Verhältnis zu-

einander zu gewichten. Die Planfeststellungsbehörde wählt die Alternative aus,

welche die betroffenen Bürger sowie die Natur und Landschaft am wenigsten beein-

trächtigt und dem Vorhabenträger gleichzeitig zuzumuten ist (vgl. DE WITT,

Page 68: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

63

SIEGFRIED/DURINKE, PETER/KAUSE, HARRIET: Die Planung der Übertragungsnetze –

Bedingung der Energiewende, in: Verwaltungsrecht für die Praxis, DE WITT, SIEGFRIED

[Hrsg.], Band 3, Berlin 2012, S. 116 [Rand-Nr. 141]). Die vom Vorhabenträger vorge-

schlagene Trassenführung unterliegt daher in vollem Umfang der Überprüfung durch

die Planfeststellungsbehörde.

Die Planfeststellungsbehörde darf bei der Gewichtung der einzelnen Belange im

Rahmen ihrer Trassenauswahlentscheidung unter anderem berücksichtigen, dass bei

der von ihr bevorzugten Variante aufgrund einer Vergrößerung des Abstands der

Trasse zur Wohnbebauung Menschen weniger durch elektromagnetische Felder be-

einträchtigt werden. Hierbei sind die Immissionsschutzbelange auch dann noch ab-

wägungserheblich, wenn eine Überschreitung der Grenzwerte des § 3 und des § 4

der 26. BImSchV unstreitig nicht zu besorgen ist, solange es sich nicht um objektiv

nicht mehr begründbare Befürchtungen handelt (vgl. BayVGH vom 17.7.2009, Az. 22

A 09.40012, juris). Demzufolge sind die Immissionsschutzbelange bei einer 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung, die in geringer Entfernung an Wohnhäusern vorbeiführt,

im Rahmen der Abwägung stets zu berücksichtigen, zumal aus Vorsorgegrundsätzen

eine Vergrößerung des Abstandes zwischen Leitungstrasse und Wohnbebauung

wünschenswert ist.

Zugleich gilt der Grundsatz der Bündelung von Infrastruktureinrichtungen. Deshalb

sollten Leitungen durch Parallelführung zu anderen Infrastruktureinrichtungen wie

Straßen und sonstigen Versorgungsleitungen in einem Trassenraum gebündelt wer-

den. Auch prägen Vorbelastungen durch bereits bestehende Leitungen die in ihrem

Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke mit der Folge, dass diese Flächen in ihrer

Schutzwürdigkeit gemindert sind. Eine Grenze der Berücksichtigung von Vorbelastun-

gen wird erst durch rechtswidrige Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen

gezogen. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Neutrassierung außerhalb eines be-

stehenden Trassenkorridors Konflikte nur verlagern, neue Konflikte schaffen und, da

Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft auch nach deren Abbau

zumindest eine gewisse Zeit fortwirken, in gewissem Umfang verdoppeln würde (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 22.7.2010, Az. 7 VR 4/10, 7 VR 4/10 (7 A 7/10), NVwZ

2010, 1486 ff).

Page 69: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

64

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungsgrundsätze führt die Prüfung

der Planungsalternativen Nullvariante (Verzicht auf das geplante Vorhaben), Varian-

te 1 (Kabel statt Freileitung), Variante 2 (Leitungsführung Pkt. Oberschelden - UA Ei-

serfeld), Variante 3 (Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach [C2]) ,

Variante 4 (Südliche Umgehung Alsdorf [A2]), Variante 5 (Verlegung Umspannwerk

Eiserfeld), Variante 6 (Ortsumgehung Mudersbach), Variante 7 (versetzte Leitungs-

führung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld) gegenüber der Antragstrasse (Nutzung der

Bestandstrasse) zu folgendem Ergebnis:

4.2.1 Nullvariante: Verzicht auf das geplante Vorhaben

Bei der Nullvariante verbliebe der Zustand so, wie er sich ohne den Ausbau darstellt.

Neue Belastungen für die Umwelt oder andere Schutzgüter würden sich nicht erge-

ben. Mit dem Verbleiben dieses Zustands können die planerischen Ziele jedoch nicht

erreicht werden. Die Nullvariante kann den Erfordernissen der Energiewirtschaft und

der Energieversorgung nicht genügen. Durch die Nullvariante könnte die Aufrechter-

haltung bzw. Sicherstellung der Energieversorgung nicht realisiert werden. Auf die

Ausführungen zur Planrechtfertigung wird insoweit verwiesen. Die Nullvariante steht

zudem im Widerspruch zu den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes

(EnLAG), wonach die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des geplanten Vorhabens

„Neubau Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg“ gemäß § 1 Abs. 2

EnLAG in Verbindung mit der Anlage zum EnLAG (Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchst-

spannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV“) kraft Gesetzes

festgestellt ist.

4.2.2 Variante 1: Erdkabel statt Freileitung

Der grundsätzliche Unterschied zwischen einer Höchstspannungsfreileitung und einer

Höchstspannungskabelanlage besteht darin, dass die Freileitung ein relativ einfaches,

eine Kabelanlage jedoch ein komplexes System ist, bei dem auf kleinsten Isolierdis-

tanzen hohe Spannungen sicher beherrscht werden müssen. In der Hoch- und

Höchstspannungsebene werden derzeit fast ausschließlich Kunststoffkabel mit einer

Isolationsschicht aus vernetztem Polyethylen (VPE) eingesetzt. Derartige 380-kV-

Höchstspannungskabel haben gegenüber 380-kV-Freileitungen eine deutliche Ein-

schränkung in Bezug auf die Länge der möglichen Übertragungsstrecke und der

Übertragungskapazität.

Page 70: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

65

VPE-Kabel haben zwar eine geringere Fehlerrate als Freileitungen, jeder Kabelfehler

ist aber mit einem Schaden und längeren Reparaturzeiten verbunden, was insgesamt

zu einer höheren Nichtverfügbarkeit führt. Weltweit sind noch keine statistisch belast-

baren Unterlagen über das Betriebsverhalten von 380-kV-VPE-Kunststoffkabeln ver-

fügbar. Zu beachten ist dabei, dass Kabel nur in Teilstücken zur Baustelle transpor-

tiert werden können. Zur Verbindung der einzelnen Teilstücke des Kabels werden bei

der Verlegung Muffen eingesetzt. Diese Verbindungsmuffen sind für Störungen anfäl-

liger als das Kabel selbst. Mit zunehmender Länge der Kabeltrasse steigt die Anzahl

der erforderlichen Muffen und damit das Ausfallrisiko des Erdkabels.

Die Übertragungskapazität eines 380-kV-VPE-Kabels liegt ohne zusätzlichen Hilfs-

aufwand für besondere Bettung bei Einbringung im Kabelgraben und ohne aktive

Kühleinrichtungen bei etwa 1.000 MVA. Ein Freileitungsstromkreis mit den üblichen

Viererbündelseilanordnungen hat dagegen eine Übertragungsfähigkeit von etwa

1.800 MVA. Um einen Freileitungsstromkreis durch VPE-Kabel zu ersetzen, müssten

demnach zwei Kabelsysteme parallel geschaltet werden. Somit sind vier Kabelsyste-

me erforderlich, um zwei Freileitungsstromkreise zu ersetzen.

Die Trasse für vier 380-kV-Kabelstromkreise, die hinsichtlich ihrer Übertragungskapa-

zität mit zwei 380-kV-Freileitungsstromkreisen vergleichbar ist, würde eine nicht zu

vernachlässigende Breite von ca. 23 m einnehmen. Für die 110-kV-Trasse wäre zu-

sätzlich eine Flächeninanspruchnahme von weiteren 10 m erforderlich, so dass für

eine 110-/380-KV-Kabeltrasse insgesamt ein 33 m breiter Streifen in Anspruch ge-

nommen werden müsste.

Die Kabeltrasse dürfte nicht bebaut oder mit tief wurzelnden Pflanzen belegt werden.

Die sich mit dem Bau und Betrieb der Kabelanlage ergebenden Auswirkungen auf

Flora, Fauna, Hydrologie und Bodenstruktur sind dabei gegenüber einer Freileitung in

der Regel gravierender. Bezüglich der Lebensdauer von 380-kV-VPE-Kabeln geht

man aufgrund der Erfahrungen in der 110-kV-Ebene von rund 40 Jahren aus. Aller-

dings liegen weltweit über die Lebensdauer von 380-kV-VPE-Kabel noch keine Lang-

zeiterfahrungen vor. Für Höchstspannungsfreileitungen kann die Betriebsdauer

80 Jahre und mehr betragen, wobei nach ca. 40 Jahren eine Neubeseilung und ein

Austausch der Isolatoren erforderlich werden.

Page 71: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

66

Bei Realisierung einer Höchstspannungskabelanlage entstehen deutlich höhere Ge-

samtkosten (= Investitions- und Betriebskosten [Verlustkosten + sonstige Kosten]) als

bei einer entsprechenden Freileitung. Die Investitionskosten liegen bei einer 380-kV-

Kabelanlage mit vier Systemen – in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten

und den technischen Anforderungen – beim etwa 4- bis 10-fachen gegenüber einer

380-kV-Freileitung. Bei einer 110-kV-Kabelanlage betragen die Investitionskosten ca.

das 2- bis 3-fache gegenüber einer eigenständigen Freileitung.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Ziele des § 1 Abs. 1

EnWG, hier insbesondere (Versorgungs-)Sicherheit, (Kosten-)Effizienz und Umwelt-

verträglichkeit der Energieversorgung, durch den Neubau einer Freileitung besser

verwirklichen lassen als durch den Bau einer Kabelanlage mit vier Systemen. Im vor-

liegenden Fall wird die geplante Leitung mit bestehenden Freileitungen gebündelt, um

den Eingriff in Natur und Landschaft möglichst gering zu halten. Aufgrund der erhebli-

chen Auswirkungen einer Verkabelung auf einzelne Schutzgüter wie Wasser und Bo-

den sowie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist die Variante Erdkabel damit ge-

genüber der geplanten Freileitung keine vorzugswürdige Alternative.

Da bisher kaum Betriebserfahrungen mit Erdverkabelungen im Übertragungsnetz vor-

liegen, sollen diese nach dem Willen des Gesetzgebers zunächst im Rahmen von

Pilotstrecken getestet werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine entspre-

chende Regelung in das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommen. Nach

dem EnLAG ist die Erdverkabelung allein auf den vier in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten

Pilotprojekten vorgesehen. Der hier benannte Leitungsabschnitt ist nicht Bestandteil

eines Pilotprojektes. Damit sind die Rahmenbedingungen zur Genehmigung eines

Teilabschnittes als Erdkabel nicht erfüllt.

4.2.3 Variante 2: Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld

Die Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld weist eine längere

Überspannungsstrecke über genutzte Wohnbauflächen aus als die Antragstrasse Pkt.

Mudersbach – UA Eiserfeld. Im Einzelnen werden bei der Variante Leitungsführung

Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld von der Leitung Siedlungsbereiche in Niederschel-

den auf 65 m und 60 m, im Bereich Morgenröthe auf 30 m Länge sowie kurz vor der

Querung der Sieg Flächen für den Gemeinbedarf (Schulen und Sportplätze) auf einer

Länge von 685 m überspannt. Innerhalb des Korridors von 10 m beiderseits der Lei-

Page 72: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

67

tungsachse befinden sich 4 Wohnhäuser und 2 Schulen, die direkt überspannt wer-

den. Im 40-m-Korridor, der für die Bewertung des Schallschutzes maßgeblich ist, be-

finden sich 27 Wohnhäuser und 2 Schulen.

Demgegenüber ist durch die Antragstrasse Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld eine ge-

mäß Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche auf 140 m Länge sowie im

Kreuzungsbereich Bühlstraße eine Wohnbaufläche auf 85 m Länge betroffen. Eine

direkte Überspannung ergibt sich für 2 Wohnhäuser im Bereich des Ortsteils Siegen-

Eiserfeld (NRW). Im 40-m-Korridor befinden sich 19 Wohnhäuser, jedoch keine Schu-

len oder andere Nutzungen des Gemeinbedarfs.

Folglich erweist sich die Antragstrasse Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld hinsichtlich

des Schutzgutes Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit, im Vergleich zur

Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld als günstiger, da durch

sie eine geringere Strecke von bebauten Wohnbauflächen betroffen ist. Zudem ist bei

der Variante Abzweig Oberschelden die fast 700 m lange Querung der Fläche für den

Gemeinbedarf (u.a. 2 Schulen, 1 Turnhalle) negativ zu werten. Hinzu kommt, dass die

Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld südlich des Punktes Nie-

derschelden infolge der erforderlich werdenden Ausweitung des Schutzstreifens an

die Bebauung westlich heranrücken würde. Demgegenüber wirkt sich bei der Antrags-

trasse Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld der Rückbau der beiden nebeneinander ver-

laufenden 110-kV und 220-kV Freileitungen sowie die Bündelung der 110/380-kV-

Stromkreise der neuen Leitung auf einem Leitungsgestänge für die angrenzende

Wohnbebauung (Bereiche Mudersbach-Birken und Kreuzungsbereich Bühlstraße)

entlastend aus, da sich die Entfernung zur Wohnbebauung geringfügig vergrößert.

Die Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld führt hinsichtlich der

Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu einem deutlich größeren Ein-

griff in mittel- und hochempfindliche Gehölzbiotope. So ergibt sich bei dieser Variante

eine zusätzliche Inanspruchnahme von insgesamt 6,40 ha hoch- und mittelempfindli-

cher Biotopflächen. Die erforderliche Aufweitung des neuen Schutzstreifens hätte zur

Folge, dass eine Fläche von insgesamt ca. 12,23 ha neu in Anspruch genommen

werden muss, wovon 53 % aus Waldgehölzflächen (6,48 ha) bestehen. Demgegen-

über müssen bei der Antragstrasse Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld lediglich insge-

samt 3,85 ha hoch- und mittelempfindlicher Biotopflächen neu in Anspruch genom-

Page 73: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

68

men werden. Die Aufweitung des neuen Schutzstreifens beträgt insgesamt ca.

4,66 ha, davon bestehen 83 % aus Waldgehölzflächen (3,87 ha). Damit ist bei der

Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld die Beeinträchtigung von

Waldflächen (6,48 ha gegenüber 3,87 ha) als gravierender einzustufen als bei der

Antragstrasse.

Bei der Variante Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld werden Landschaftsschutzgebiete

auf 3.260 m Länge und schutzwürdige Biotope auf ca. 1.700 m Länge durchquert.

FFH- und Vogelschutzgebiete sind nicht von dieser Variante nicht betroffen. Demge-

genüber durchquert die Antragstrasse Landschaftsschutzgebiete, FFH- und Vogel-

schutzgebiete auf 2.620 m Länge und schutzwürdige Biotope auf ca. 425 m Länge

durchquert. Die Durchquerung von Schutzgebieten ist damit bei der Variante Pkt.

Oberschelden – UA Eiserfeld um ein Fünftel größer als bei der Antragstrasse Pkt.

Mudersbach – UA Eiserfeld.

Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt kommt dem Kriterium

„Verlust besonders hochwertiger Biotoptypen“ eine hohe Bedeutung zu, so dass sich

die Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld mit einer Querung

von schutzwürdigen Biotopen auf ca. 1.700 m Länge gegenüber der Antragstrasse

Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld mit einer Querung von schutzwürdigen Biotopen auf

ca. 425 m Länge als deutlich schlechter erweist.

Bei Betrachtung der Schutzgüter Boden und Wasser ist die Variante Leitungsführung

Pkt. Oberschelden - UA Eiserfeld etwas günstiger als die Antragstrasse Pkt. Muders-

bach – UA Eiserfeld einzustufen, da bei ihrer Realisierung weniger Maststandorte

(12 neue Maste gegenüber 14 Maste auf der Antragstrasse) erforderlich sind und we-

niger Maststandorte in einer Wasserschutzzone liegen. Dagegen ergeben sich hin-

sichtlich des Schutzgutes Landschaft keine Präferenzen für eine der Varianten.

Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Antragstrasse Pkt. Mudersbach –

UA Eiserfeld bei den Schutzgütern Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit,

sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt günstiger abschneidet als die Variante

Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld. Dagegen erweist sich die Variante

Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld hinsichtlich der Schutzgüter Boden

und Wasser als etwas günstiger als die Antragstrasse. Diese leichten Vorteile bei den

Schutzgütern Boden und Wasser können jedoch die deutlichen Nachteile bei den

Page 74: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

69

Schutzgütern Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen

und biologische Vielfalt nicht aufwiegen, so dass die Antragstrasse Pkt. Mudersbach –

UA Eiserfeld gegenüber der Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiser-

feld als vorzugswürdig einzustufen ist.

4.2.4 Variante 3: Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)

Die Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ im Bereich

zwischen Mast Nr. 505 und Mast Nr. 511 der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) erweist sich aufgrund eines 90 m – 100 m großen

Abstandes der Leitungsachse zur Wohnbebauung hinsichtlich des Schutzgutes

Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit, als vorzugswürdig gegenüber der

Antragstrasse, die einen Abstand von ca. 50 m zur Wohnbebauung aufweist. Hierbei

ist auch zu berücksichtigen, dass die neuen Masten der geplanten 380-kV-Freileitung

in diesem Bereich durchschnittlich 32,50 m höher sind als die Masten der bisher be-

stehenden und zu demontierenden Freileitungen, namentlich die 110-kV-Freileitung

Betzdorf-Kreuztal (BI 0071) und die 220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach

(BI 2319). Zudem wird durch die Variante ein Mast im Siedlungsumfeld Brachbach

eingespart.

Sowohl die Antragstrasse als auch die Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mu-

dersbach/Brachbach (C2)“ machen es erforderlich, dass der Schutzstreifen nach

Westen hin ausgeweitet werden muss, was die Inanspruchnahme zusätzlicher Wald-

flächen im Schutzstreifen zur Folge hat. Bei diesem Wald handelt es sich um mittelal-

ten Birken-/Eichenmischwald, Eichenmischwald und Eichenbuchenmischwald. Die

Einwirkungsintensität wird als mittel bis hoch eingestuft, die verbleibenden Auswir-

kungen können allerdings durch die Entwicklung von Pionierwald auf ein mittleres

Maß zurückgeführt werden. Da bei der Antragstrasse 10 % weniger Flächen dieser

Mischwaldstrukturen als bei der Variante „Kleinräumige Verschwenkung Muders-

bach/Brachbach (C2)“ in Anspruch genommen werden, erweist sich die Antragstrasse

hinsichtlich ihrer Auswirkungsintensität auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biolo-

gische Vielfalt als günstiger. Auch weist die Variante „Kleinräumige Verschwenkung

Mudersbach/Brachbach (C2)“ einen etwas höheren Konflikt hinsichtlich möglicher

Verluste von Höhlenbäumen sowie eines Horstbaumes aus. Andererseits werden bei

der Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ weniger

Page 75: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

70

Kleingehölze in Anspruch genommen als bei der Antragstrasse. Die prognostizierten

Auswirkungen auf die Tierwelt liegen bei beiden Trassenvarianten unterhalb der Re-

levanzschwelle.

Hinsichtlich der übrigen Schutzgüter (Boden, Wasser und Landschaft) ergeben sich

keine Präferenzen für eine der beiden Trassenvarianten.

Somit ist abzuwägen, ob der mit der Variante „Kleinräumige Verschwenkung Muders-

bach/Brachbach (C2)“ verbundene Gewinn einer siedlungsferneren Trassierung und

die damit verbundene geringere Belastung des Schutzgutes Mensch die stärkere In-

anspruchnahme von Waldflächen im Schutzstreifen mit mittlerer Auswirkungsintensi-

tät auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt rechtfertigt, wobei die

Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ 8,5 ha neue

Waldfläche beansprucht, die Antragstrasse hingegen 5 ha. Dies ist vor dem Hinter-

grund, dass die im Umfeld der Antragstrasse liegenden Grundstücke aufgrund der

Vorbelastung durch die bestehenden Leitungen (110-kV-Freileitung Betzdorf –

Kreuztal [BI. 0071] und 220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach [BI. 2319]) in

ihrer Schutzwürdigkeit gemindert sind und die Vorsorgewerte der 26. BImSchV sicher

eingehalten werden, zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Eingriff in die

Waldflächen dadurch minimieren lässt, dass unmittelbar nach der Baumaßnahme

wieder Waldstadien initiiert und Maßnahmen der Biotopbegleitung vorgenommen

werden. Die Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ ist

daher gegenüber der Antragstrasse nicht als vorzugswürdig einzustufen.

4.2.5 Variante 4: Südliche Umgehung Alsdorf (A2)

Für die Trassenführung im Bereich Alsdorf wurde aus raumordnerischer Sicht festge-

stellt, dass sich eine Linienführung im Sinne der Variante Alsdorf Süd (A2) aufdränge.

Bei dieser Variante zweigt die geplante 110/380-kV-Freileitung am Mast Nr. 532 in

südwestlicher Richtung bis ca. 200 m südlich des Arsberges ab und verläuft im ehe-

maligen Trassenraum der bereits zurückgebauten 220-kV-Freileitung Koepchenwerk

– Kelsterbach (BI. 2319). Im weiteren Verlauf folgt die Leitung auf ca. 2 km Länge in

enger, nordöstlicher Parallelführung dem Trassenband der 380-kV-Höchspannungs-

freileitungen Dauersberg – Gießen (BI. 4564) und Dauersberg – Limburg (BI. 4124)

bis zur UA Dauersberg. Ab dem Mast Nr. 541 verlaufen auf 0,5 km Länge die 110-kV-

Page 76: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

71

Stromkreise getrennt von den 380-kV-Stromkreisen in neuer Trassenführung in die

UA Dauersberg.

Aufgrund der geplanten Mitführung von 110-kV-Stromkreisen auf dem Mastgestänge

der Bl. 4319 ist bei der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ zusätzlich zur vor-

genannten Leitungsführung zwischen Mast Nr. 532 und der UA Dauersberg eine An-

bindung der 220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach (BI. 2319) erforderlich.

Letztere wird mit einer Nennspannung von 110 kV betrieben. Zur Anbindung der

Bl. 2319 ist der Neubau zweier 110-kV-Masten (Nr. 533 und Nr. 534) notwendig.

Die Firma Westnetz GmbH hat mit Schreiben vom 06.08.2013 mitgeteilt, dass es

nach dem Neubau der 380-kV-Freileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) möglich

sei, entweder auf die südliche oder nördliche Leitungsführung bis zur UA Betzdorf zu

verzichten. Dies betreffe die heutigen Masten Nr. 396 bis Nr. 403 der mit 110 Kilovolt

betriebenen 220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach (BI. 2319) als nördliche

Einführung bzw. die Maste Nr. 405 bis Nr. 410 der BI. 2319 als südliche Einführung.

Da sich die Westnetz GmbH entschlossen habe, an der nördlichen Leitungsführung

bis zur UA Betzdorf festzuhalten, könne in Zukunft auf die mit 110-kV betriebenen

220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach (BI.2319) im Abschnitt der Masten

Nr. 405 bis 410 verzichtet werden. Allerdings sei eine zeitliche Angabe zum Verzicht

auf die südliche Leitungsführung derzeit nicht möglich, da nach Fertigstellung des

Neubauvorhabens Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) einschließlich der neuen 110-kV-

Stromkreise erst die nördliche Einführung zur UA Betzdorf erneuert werden müsse. In

der Zeit, wenn die nördliche Leitungsführung bis zur UA Betzdorf erneuert werde, sei

der Erhalt der südlichen Leitungsführung (Maste Nr. 405 bis Nr. 410) bis zur UA Betz-

dorf zwingend erforderlich, da anderenfalls keine Leitungsverbindung zum Umspann-

werk Betzdorf gegeben sei.

Folglich ist es erst nach der Erneuerung der nördlichen Leitungsführung der Freilei-

tung Koepchenwerk – Kelsterbach (BI.2319) möglich, auf die Freileitung Koepchen-

werk – Kelsterbach (BI. 2319) im Abschnitt der Masten Nr. 405 bis Nr. 410 zu verzich-

ten. Da die Westnetz GmbH gegenwärtig nicht abschätzen kann, zu welchem

Zeitpunkt die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden können, bleibt festzuhalten,

dass gegenwärtig auch bei der Realisierung der Variante Südliche Umgehung Alsdorf

Page 77: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

72

(A2) nicht auf den Neubau von Mast Nr. 533 und Nr. 534 als 110-kV-Mast verzichtet

werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ zwar sied-

lungsferner trassiert als die Antragstrasse Alsdorf Nord, da ab dem Punkt Betzdorf

Süd in Richtung UA Dauersberg die bestehende 110/220-kV-Freileitung Dauersberg –

Betzdorf Nord (BI. 2471) zurückgebaut werden kann. Jedoch führt die Variante nicht

zu einer vollständigen Umgehung des Siedlungsbereiches von Alsdorf, da auf den für

die Variante erforderlichen 110-kV-Abzweig bis Mast Nr. 544, der im Abstand von

170 m zur bestehenden Wohnbebauung bzw. 70 m zum geplanten Wohngebiet (Be-

bauungsplan „Am Arsberg“) vorgesehen ist, auf unbestimmte Zeit bis zum Abschluss

der Erneuerung der nördlichen Leitungsführung zur UA Betzdorf nicht verzichtet wer-

den kann.

Die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ führt zu einer geringeren Beeinträch-

tigung von Siedlungsflächen als die Antragstrasse Alsdorf Nord. Außerdem ist mit ihr

durch den Rückbau der bestehenden 110/220-kV-Freileitung Dauersberg – Betzdorf

Nord (BI. 2471) eine zusätzliche Entlastung im westlichen Siedlungsbereich der Orts-

gemeinde Alsdorf verbunden. Somit ist sie hinsichtlich des Schutzgutes Mensch ge-

genüber der Antragstrasse Alsdorf Nord als vorzugswürdig einzustufen.

Allerdings spricht für die Antragstrasse, dass diese in einer bestehenden Leitungs-

trasse vorgesehen ist, in der die bisher bestehende 110/220-kV-Freileitung Dauers-

berg – Betzdorf Nord (BI. 2471) durch eine 110/380-kV-Freileitung ersetzt werden

soll. Insoweit gilt, dass die im Umfeld der Antragstrasse liegenden Grundstücke auf-

grund der Vorbelastung durch die bestehende 110/220-kV-Freileitung in ihrer Schutz-

würdigkeit gemindert sind. Hierbei ändern sich die Abstände zum Siedlungsbereich

Alsdorf von 170 m zur bestehenden Bebauung bzw. von 70 m zum geplanten Wohn-

gebiet (Bebauungsplan „Am Arsberg“) nicht. Auch sind die Masten der neuen Freilei-

tung lediglich 6 bis 15 m (im Durchschnitt 7,25 m) höher als die der rückzubauenden

110/220-kV-Freileitung Dauersberg – Betzdorf Nord (BI. 2471), so dass nur von einer

mittleren visuellen Wirkungsintensität auf die angrenzenden Wohnsiedlungsbereiche

auszugehen ist.

Sowohl die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ als auch die Antragstrasse

machen es erforderlich, dass größere Waldflächen im Schutzstreifen in Anspruch ge-

Page 78: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

73

nommen werden müssen. Hierbei hat die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“

die Inanspruchnahme von 34 ha Wald zur Folge, während die Antragstrasse mit der

Inanspruchnahme von 9 ha Wald auskommt. Aufgrund dieser Größenverhältnisse

fallen die ca. 7 ha an frei werdendem Schutzstreifen im Wald, die bei der Variante

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ durch den teils ersatzlosen Rückbau der 220-kV-

Freileitung BI. 2741 anfallen, nicht wesentlich ins Gewicht. Die Antragstrasse führt im

Vergleich zur Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ mit einem Flächenbedarf

von 9 ha Wald gegenüber 27 ha Wald (= 34 ha abzüglich 7 ha frei werdende Schutz-

streifenflächen) zu einer deutlich geringeren Inanspruchnahme von Waldflächen. Zu-

dem muss bei der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ ein Teilbereich von

bisher unzerschnittenen, störungsfreien Waldflächen herangezogen werden.

Auch erweist sich die Antragstrasse hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Hasel-

huhn-Habitate als deutlich günstiger als die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf

(A2)“. Während von der Antragstrasse nur ein kurzer Abschnitt (Spannfeld zwischen

Mast Nr. 539 – Mast Nr. 540) betroffen ist, durchzieht die Variante „Südliche Umge-

hung Alsdorf (A2)“ in mehreren längeren Abschnitten die festgestellten Haselhuhn-

Habitate. Insgesamt ist die Antragstrasse aus naturschutzfachlicher Sicht die deutlich

günstigere Trasse.

Auch aus Sicht des Bodenschutzes ist die Antragstrasse als signifikant besser anzu-

sehen als die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“. Bei der Antragstrasse wer-

den lediglich drei neue Maststandorte mit mutmaßlich noch natürlichem Boden benö-

tigt, während bei der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ alle 10 geplanten

neuen Masten an Standorten mit natürlichem Boden zu errichten sind.

Aus Sicht des Schutzgutes Wasser ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede

zwischen der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ und der Antragstrasse, da

grundwassernahe Standorte, Wasserschutzgebiete und Fließgewässer direkt nicht

betroffen sind. Lediglich die temporäre Baustellenzufahrt zu Mast Nr. 540 bzw. Mast

Nr. 541 A2 erfordert die Querung eines Gewässers, so dass im Zuge der Bauarbeiten

geringe Auswirkungen durch die temporäre Verrohrung zu erwarten sind.

Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft haben sowohl die Antragstrasse als auch die

Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in gleicher Weise negative Auswirkungen

auf das Landschaftsbild. Bei der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ wirken

Page 79: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

74

sich die Schaffung eines neuen Korridors zwischen Mast Nr. 532 (A2) bis Mast

Nr. 537 (A2) und die damit verbundenen großflächigen Eingriffe in Waldbestände als

besonders negativ auf das Landschaftsbild aus. Dagegen erweist sich bei der An-

tragstrasse ihre Lage am Hang mit Exposition hin zum dichtbesiedelten Siegtal und

insbesondere die räumliche Nähe zum Siedlungsbereich Alsdorf als nachteilig für das

Landschaftsbild.

Somit ergibt sich, dass bei der „Variante Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ zwar das

Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit, wegen der teilweisen

Entlastung des Siedlungsbereichs Alsdorf günstiger zu bewerten ist als bei der An-

tragstrasse. Erstere führt jedoch aufgrund des wesentlich höheren Gesamtflächenbe-

darfs hinsichtlich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Bo-

den zu deutlich stärkeren Auswirkungen. Zudem sind die im Umfeld der Antragstrasse

liegenden Grundstücke aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Leitung

(110/220-kV-Freileitung Dauersberg – Betzdorf Nord [BI. 2471]) in ihrer Schutzwür-

digkeit gemindert und die Vorsorgewerte der 26. BImSchV werden sicher eingehalten.

Daher erweist sich der mit der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ erzielte

Entlastungsgewinn für das Schutzgut Mensch im Bereich Alsdorf als nicht so signifi-

kant, dass die damit verbundenen Nachteile für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, bio-

logische Vielfalt sowie Boden aufgewogen werden könnten. Deshalb ist die Variante

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ gegenüber der Antragstrasse nicht als vorzugs-

würdig einzustufen.

4.2.6 Variante 5: Verlegung Umspannwerk Eiserfeld

Obwohl die Verlegung einer anzuschließenden Umspannanlage vorliegend nicht Ge-

genstand des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb der

Höchstspannungsfreileitungen ist, wurde diese – von der Ortsgemeinde Mudersbach

im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgeschlagene – Planungsalternative

zur Verlegung der Umspannanlage Eiserfeld und zur Anpassung der Leitungsanbin-

dung (bei Realisierung der Umspannanlage an Alternativstandorten im Suchkorridor

der Haupttrasse [BI. 4319]) unter anderem für zwei mögliche Standorte im stark vor-

belasteten Bereich nahe der Bundesautobahn (BAB) A45 geprüft. Zusätzlich wurden

weitere alternative Standorte, u.a. im Gewerbegebiet „Mudersbacher Wiesen“, ein

Standort auf einer Fläche nördlich der Bundesstraße B 62, ein Standort im geplanten

Page 80: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

75

Gewerbegebiet südlich von Brachbach sowie der von der Amprion GmbH bevorzugte

Standort in Eiserfeld vergleichend betrachtet.

Die Prüfung der Alternativstandorte unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher und

technischer Aspekte ergab, dass die Alternativstandorte nördlich der Bundesautobahn

A45 und diverse Standortvorschläge in Waldbereichen von einer weiteren Betrach-

tung auszunehmen sind, da ihre Realisierung ausscheidet, und zwar aufgrund fehlen-

der Straßeninfrastruktur zur Gewährleistung des notwendigen Trafotransportes (ein

Ausbau würde erhebliche zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft erfordern) so-

wie bestehender Restriktionen in Natura 2000-Gebieten (Vogelschutzgebiet Wester-

wald).

Ein Alternativstandort im Gewerbegebiet „Mudersbacher Wiesen“ ist wegen unzu-

reichender Flächenverfügbarkeit nicht umsetzbar, so dass als zu betrachtende Alter-

nativstandorte die Bereiche

südlich der BAB A45/geplantes Gewerbegebiet der Stadt Siegen,

nördlich der B 62 bei Brachbach und

der von der Amprion GmbH bevorzugte Standort in Eiserfeld

verbleiben.

Die Betrachtung dieser Standorte unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten

ergibt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Umspannanlage sowohl an den Al-

ternativstandorten als auch an dem von der Amprion GmbH bevorzugten Standort in

Eiserfeld zu keinen so erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Na-

tur, Landschaft und biologische Vielfalt führen würde, dass diese einer Realisierung

des Vorhabens entgegenstehen würden.

Die Verlegung der Umspannanlage Eiserfeld an die Alternativstandorte „südlich der

BAB A45/geplantes Gewerbegebiet der Stadt Siegen“ sowie „nördlich der B 62 bei

Brachbach“ hätte jeweils zur Folge, dass die neu zu errichtende 110/380-kV-

Umspannanlage vom jeweiligen Alternativstandort aus mit zwei Stromkreisen an die

bestehende 110-kV-Umspannanlage in Eiserfeld angebunden werden müsste. Hierzu

müsste eine zusätzliche 110-kV-Leitung errichtet werden.

Page 81: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

76

Für den Alternativstandort „südlich der BAB A45/geplantes Gewerbegebiet der Stadt

Siegen“ würde dies bedeuten, dass von der neuen 110/380-kV-Umspannanlage zum

Pkt. Mudersbach eine zusätzliche 110-kV-Leitung auf dem Gestänge der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) über eine Länge

von ca. 1,8 km geführt werden müsste. Die Masten der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg müssten dazu in diesem Abschnitt

um eine Traversenebene (Erhöhung der Masten um ca.10 m) erweitert werden, was

zu Masthöhen von mindestens 67 m und maximal 83 m führen würde. Im weiteren

Verlauf wäre der Neubau einer 110-kV-Leitung von Pkt. Mudersbach bis zur UA Eiser-

feld im Trassenraum der zurückzubauenden 110-kV und 220-kV-Freileitungen erfor-

derlich. Unter Annahme des Neubaus einer reinen 110-kV-Freileitung anstelle der

geplanten 110-/380-kV-Freileitung würden sich zwar auf dem Abzweig zur UA Eiser-

feld die Masthöhen um durchschnittlich 17 m reduzieren und es ließen sich die visuel-

len Auswirkungen auf das Wohnumfeld und Landschaftsbild deutlich vermindern,

auch verringerte sich der technische Schutzstreifen um bis zu 5 Meter, während die

Waldschutzstreifen annähernd gleich blieben – gleichwohl führte die Verlegung der

Umspannanlage an den Alternativstandort „südlich der BAB A45/geplantes Gewerbe-

gebiet der Stadt Siegen“ zu keiner vollständigen Entlastung des Ortsteils Birken, da

eine 110-kV-Freileitung zur UA Eiserfeld bestehen bleiben müsste. Dagegen käme es

durch die erforderliche Erweiterung der Masten um eine Traversenebene im Abschnitt

zwischen dem Alternativstandort bis zum Pkt. Mudersbach zu einer Mehrbelastung für

das Landschaftsbild, da hier die Masten um ca. 10 m erhöht werden müssten.

Eine Verlegung der neuen 110-/380-kV-Umspannanlage an den Alternativstandort

„nördlich der B 62 bei Brachbach“ hätte zur Folge, dass eine zusätzliche 110-kV-

Leitung vom Standort Brachbach zur UA Eiserfeld realisiert werden müsste. Die zu-

sätzliche 110-kV-Leitung müsste ebenfalls auf dem Mastgestänge der 380-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) über eine Länge von ca. 1,8 km

geführt werden. Die Masten der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kru-

ckel – Dauersberg müssten daher in diesem Abschnitt um eine Traversenebene (Er-

höhung der Masten um ca.10 m) erweitert werden, was zu Masthöhen von mindes-

tens 67 m und maximal 83 m führen würde. Im weiteren Verlauf wäre der Neubau

einer 110-kV-Freileitung von Pkt. Mudersbach bis zur UA Eiserfeld im Trassenraum

der zurückzubauenden 110-kV und 220-kV-Freileitungen erforderlich. Unter Annahme

des Neubaus einer reinen 110-kV-Freileitung anstelle der geplanten 110-/380-kV-

Page 82: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

77

Freileitung würden sich zwar auf dem Abzweig zur UA Eiserfeld die Masthöhen um

durchschnittlich 17 m reduzieren und es ließen sich die visuellen Auswirkungen auf

das Wohnumfeld und Landschaftsbild deutlich vermindern, auch verringerte sich der

technische Schutzstreifen um bis zu 5 Meter, während die Waldschutzstreifen annä-

hernd gleich blieben – gleichwohl führt die Verlegung der Umspannanlage an den Al-

ternativstandort „nördlich der B 62 bei Brachbach“ zu keiner vollständigen Entlastung

des Ortsteils Birken, da eine 110-kV-Freileitung zur UA Eiserfeld bestehen bleiben

müsste. Dagegen käme es durch die erforderliche Erweiterung der Masten um eine

Traversenebene im Abschnitt zwischen dem Alternativstandort bis zum Pkt. Muders-

bach zu einer Mehrbelastung für das Landschaftsbild, da hier die Masten um ca. 10 m

erhöht werden müssten.

Darüber hinaus ergibt die Untersuchung der technischen und infrastrukturellen Anfor-

derungen zur Anbindung der Alternativstandorte „südlich der BAB A45/geplantes Ge-

werbegebiet der Stadt Siegen“ sowie „nördlich der B 62 bei Brachbach“ an das öffent-

liche Schienen- und Straßennetz zum Zweck des erforderlichen Transportes der

Transformatoren zur Umspannanlage (u.a. benötigte Traglast von über 500 t), dass

für die beiden Alternativstandorte eine Anlieferung nur unter erheblichem Aufwand

realisierbar ist. Für beide Alternativstandorte könnte zwar die bei der Anlieferung er-

forderliche Umladung der Transformatoren in den Bahnhöfen Niederschelden oder

Mudersbach realisiert werden, allerdings sind die vorhandenen Straßen, Brücken und

Stützwände auf der Strecke von den beiden Bahnhofsbereichen bis zu den Alternativ-

standorten in ihrem gegenwärtigen Zustand für den Einsatz von freitragenden Trans-

portfahrzeugen von mindestens 60 bis 70 m Länge sowie mit mindestens 2 x 18 Ach-

sen nicht geeignet, da sie nicht die nötige Tragfähigkeit für eine Achslast von ca. 12 t

besitzen. Die Transportstrecke müsste zuvor zur Gewährleistung einer Durchfahrts-

höhe von ca. 5 m, Kuppenradien von 310 – 1100 m, Kurvenradien von größer 13 m

(Einschwenken des ca. 37 m langen starren Transportteils von ca. 12 m [90° Winkel])

unter hohem Aufwand ertüchtigt werden. Mit der Ertüchtigung wären u.a. durch erfor-

derlich werdende Straßenverbreiterungen oder Seitenstreifenerweiterungen nachteili-

ge Auswirkungen auf die Schutzgüter Natur, Landschaft und biologische Vielfalt ver-

bunden. Dieser, mit der Verlegung des Umspannwerks Eiserfeld verbundene,

erhebliche Ertüchtigungsaufwand ist auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten

kaum vertretbar. Damit erweisen sich die Alternativstandorte „südlich der BAB

Page 83: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

78

A45/geplantes Gewerbegebiet der Stadt Siegen“ sowie „nördlich der B 62 bei Brach-

bach“ aus technischen und infrastrukturellen Gründen als nicht vorzugswürdig.

Demgegenüber grenzt der von der Amprion GmbH bevorzugte Standort an der beste-

henden UA Eiserfeld direkt südlich an die bestehende Umspannanlage an. Ein geeig-

neter Gleisanschluss mit möglicher Transformatoren-Umladestation ist vorhanden, so

dass die Anlieferung der Transformatoren gewährleistet ist. Auch sind die betreffen-

den Flächen im Flächennutzungsplan der Stadt Siegen als „Fläche für Versorgungs-

anlagen Elektrizität“ und angrenzend als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen. Die Umwelt-

auswirkungen bezüglich der Änderung des Orts- und Landschaftsbildes sind aufgrund

der örtlichen Vorbelastung gering, zumal der 220-kV-Anlagenteil anschließend zu-

rückgebaut werden kann. Weitere Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht zu er-

warten. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen der geplanten 380-kV-

Stromkreisanbindung durch den Neubau der Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mu-

dersbach zur UA Eiserfeld (inkl. Mitführung der 110-kV-Stromkreise) ist festzustellen,

dass diese durch die Realisierung des Vorhabens in der Trasse der rückzubauenden,

bestehenden 110-kV- und 220-kV-Freileitungen minimiert werden. Auch die verblei-

benden Umweltauswirkungen in einzelnen Bereichen werden auf ein umweltverträgli-

ches Maß reduziert, wie bereits unter Ziffer V.4.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses

im Rahmen des Variantenvergleichs zwischen einer Leitungsführung „Pkt. Oberschel-

den – UA Eiserfeld“ gegenüber der Antragstrasse „Neubau der Höchstspannungsfrei-

leitung Pkt. Mudersbach zur UA Eiserfeld (BI. 4219)“ ausgeführt wurde. Damit erweist

sich die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagene Variante „Verlegung Um-

spannanlage Mudersbach“ gegenüber dem von der Amprion GmbH bevorzugten

Standort der Umspannanlage in Eiserfeld nicht als vorzugswürdig.

4.2.7 Variante 6: Umgehung Brachbach

Die von der Ortsgemeinde Mudersbach im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens

vorgeschlagene Planungsalternative „Umgehung Brachbach“ ist bereits im Rahmen

der vereinfachten raumordnerischen Prüfung vorgeschlagen und untersucht worden.

Aufgrund der erheblichen Eingriffswirkungen und Auswirkungen auf zusammen-

hängende Waldgebiete, insbesondere auf das Vogelschutzgebiet Westerwald, auf

geschützte Biotope und Wasserschutzgebiete ist diese Variante als nicht raumver-

träglich eingestuft und daher nicht weiterverfolgt worden.

Page 84: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

79

4.2.8 Variante 7: Versetzte Leitungsführung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld

Die von der Ortsgemeinde Mudersbach im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens

vorgeschlagene Variante „versetzte Leitungsführung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld“

weicht von der in der raumordnerischen Prüfung dargestellten Leitungsführung vom

Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld in den Bereichen ihrer Siedlungsannäherung bzw.

-querung ab. Durch diesen von den Siedlungsgebieten abrückenden Verlauf werden

jedoch zusätzliche neue Flächeninanspruchnahmen und neue Betroffenheiten in

Waldbereichen und im Bereich der Sieg ausgelöst. Auch führt diese Variante zu einer

zusätzlichen Beeinträchtigung von Biotopen. Der von der Ortsgemeinde Mudersbach

vorgeschlagene Trassenverlauf wäre zudem um 400 m länger als die Antragstrasse.

Des Weiteren würde ein annähernd rechtwinkliger „Trassenknick“ westlich der Auto-

bahn Bundesautobahn A 45 entstehen, der aus leitungsbautechnischen Gründen so

nicht umsetzbar ist. Zur Vermeidung einer annähernd rechtwinkligen Leitungsführung

müsste ein von Variante 7 abweichender Trassenverlauf gewählt werden, der mit ei-

ner erneuten Siedlungsannäherung verbunden wäre. Im weiteren Verlauf Richtung

UA Eiserfeld würde zur Anbindung der Umspannanlage außerdem eine Überkreuzung

der bestehenden und geplanten Stromkreise erforderlich, welche einerseits sehr hohe

Masten und andererseits nicht vorzugswürdige betriebliche Abhängigkeiten in der

Stromkreisnutzung bzw. -wartung verursachen würde. Demgegenüber kann die An-

tragstrasse im Siedlungsbereich von Mudersbach-Birken weitestgehend innerhalb des

bestehenden Trassenraums erfolgen.

Da sich die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagene Variante „versetzte

Leitungsführung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld“ in Hinblick auf das Schutzgut Tiere,

Pflanzen, biologische Vielfalt deutlich ungünstiger erweist als die in diesem Verfahren

geprüfte Variante 2 (Leitungsführung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld), sind die für das

Schutzgut Mensch erzielbaren Entlastungsgewinne nicht geeignet, die größeren

Nachteile für das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt auszugleichen. Dies

gilt erst Recht im Vergleich zu der als vorzugswürdig erachteten Antragstrasse 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219), zumal die von

dieser Leitungstrasse in Anspruch genommenen Grundstücke aufgrund der Vorbelas-

tung durch die bereits bestehenden 110-kV- und 220-kV-Freileitungen in ihrer

Schutzwürdigkeit gemindert sind und die Vorsorgewerte der 26. BImSchV sicher ein-

gehalten werden. Damit ist die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagene

Page 85: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

80

Variante „versetzte Leitungsführung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld“ gegenüber der

Antragstrasse 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld nicht

als vorzugswürdig einzustufen.

4.3 Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie

der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt.

Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/NRW (BI. 4219) nebst Anpassungen

von bestehenden Freileitungen ist einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen

(vgl. oben V.1).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewer-

tung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Men-

schen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter

und sonstige Sachgüter sowie auf die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten

Schutzgütern (§ 2 Abs. 1 S. 2 UVPG). Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit

durchgeführt (§ 2 Abs. 1 S. 3 UVPG).

Gemäß § 11 Sätze 1, 2 und 4 UVPG werden die Auswirkungen des Vorhabens auf

die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter – einschließlich der Wechsel-

wirkungen – zusammenfassend dargestellt und gemäß § 12 UVPG auf dieser Grund-

lage bewertet.

Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zur Umweltverträglichkeit sind die

von der Vorhabenträgerin vorgelegten Scopingunterlagen vom März 2012, die Stel-

lungnahmen der Behörden und anerkannten Naturschutzverbände im Scopingtermin

vom 25.04.2012 sowie das Protokoll zum Scopingtermin, die von der Vorhabenträge-

rin vorgelegte Umweltstudie vom August 2013 (Ordner 4, 5 und 6, Anlage 12 der

Planunterlagen) sowie die Stellungnahmen der Behörden und anerkannten Natur-

schutzverbände im Verfahren.

Page 86: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

81

4.3.1 Schutzgut Mensch

Entlang der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI.

4319) befinden sich im Trassenumfeld (0 – 200 m) mehrere bebaute Bereiche. Im

Einzelnen handelte es sich um Wohnbauflächen im Bereich der Ortsgemeinde Mu-

dersbach, im Bereich der Ortsgemeinde Brachbach und im Ortsteil Herkersdorf. Die

Wohnbaufläche der Ortsgemeinde Grünebach wird von der Antragstrasse südlich um-

fahren. Bei einem Siedlungsbereich der Ortsgemeinde Alsdorf, zu dem die Antrags-

trasse in Parallelführung verläuft, handelt es sich um ein Allgemeines Wohngebiet.

Zudem erfolgt eine Neubeseilung zwischen Mast Nr. 534, der sich südlich des Allge-

meinen Wohngebietes befindet, und dem bestehenden Mast Nr. 408 der mit 110-kV

betriebenen 220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach (BI. 2319). Der Neube-

seilungsabschnitt befindet sich teilweise im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes.

Eine direkte Überspannung von Wohnbebauung findet im gesamten Bereich der ge-

planten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landes-

grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) nicht statt.

Die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Ab-

schnitt Pkt. Mudersbach – Grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219)

führt zunächst durch eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene und derzeit unbe-

baute Wohnbaufläche westlich der Kreisstraße K 96 und östlich der Sieg durch eine

gewerbliche Baufläche. In Mudersbach-Birken verläuft die Freileitung zwischen zwei

bestehenden Wohnbauflächen. Hierbei kann die Leitungstrasse so gewählt werden,

dass es im rheinland-pfälzischen Leitungsabschnitt zu keiner direkten Überspannung

von Wohnhäusern kommt.

Für den Bau und Betrieb der Leitung sind hinsichtlich der von ihr ausgehenden

elektrischen und magnetischen Felder die Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bun-

des-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) maßgeblich. Im konkreten Fall ist sicher-

gestellt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, so dass insbe-

sondere auch unter Zugrundelegung der Entfernungen zu den nächstgelegenen

baulichen Anlagen und Freizeitnutzungen gesundheitliche Beeinträchtigungen oder

Nutzungseinschränkungen durch niederfrequente elektrische oder magnetische Fel-

der in der Umgebung des geplanten Vorhabens nicht zu erwarten sind.

Page 87: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

82

Die bau- und betriebsbedingt zu erwartenden Schallemissionen liegen in einer Grö-

ßenordnung, dass es für die Anwohner nicht zu relevanten Schallimmissionen kom-

men wird. Die zur Beurteilung herangezogenen Richtwerte der Technischen Anleitung

zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) werden vorhabenbedingt nicht überschritten. Die

von der geplanten Freileitung hervorgerufenen Geräusche unterschreiten die Immis-

sionsrichtwerte der TA-Lärm am jeweils maßgeblichen Immissionsort um mindestens

6 dB(A) (vgl. Ordner 3, Anlage 11 der Planunterlagen). Sie liefern damit an den Im-

missionsorten in den Siedlungsgebieten, die an die Leitungstrasse unmittelbar an-

grenzen, keine relevanten Beiträge zu den dort bereits vorhandenen Schallimmissio-

nen.

Somit können vorhabenbedingte Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch ins-

gesamt ausgeschlossen werden.

4.3.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Vorhabenbedingte Auswirkungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologi-

sche Vielfalt ergeben sich vor allem durch die Flächeninanspruchnahme und die Nut-

zungsänderung an den Maststandorten sowie die Aufweitung des Schutzstreifens in

Waldbereichen. Unter Einbeziehung der 1. Planänderung vom 20.11.2014 sind hier-

bei die Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme durch den Bau von 45 neuen

Masten der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Ab-

schnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319)

sowie durch den Bau von 10 neuen Masten der geplanten 380-kV-Höchstspan-

nungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landes-

grenze Rheinland-Pfalz/NRW (BI. 4219) für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biolo-

gische Vielfalt als erheblich einzustufen. So werden für den Zeitraum der Errichtung

der Masten Zufahrten mit einer Breite von ca. 3,50 m benötigt, an den Maststandorten

werden Flächen für die Baustelleneinrichtung benötigt. Die Größe der Baustellenein-

richtungsflächen, einschließlich des Maststandortes, beträgt bei den Tragmasten bis

zu 3.600 m² (rd. 60 m x 60 m), bei den Abspannmasten bis zu 4.800 m² (inkl. der Ma-

schinenstellflächen für den Seilzug). Des Weiteren erfolgt durch die Herstellung der

Plattenfundamente für die Maste eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme unterhalb

der Erdoberkante von ca. 120 bis 300 m² pro Mast. Die Plattenfundamente werden

wieder ausreichend mit Boden bedeckt, so dass die Fläche nach Bauende mit Aus-

Page 88: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

83

nahme der herausragenden Betonköpfe als Lebensraum für Tiere und Pflanzen wie-

der zur Verfügung steht. Oberhalb der Erdoberkante werden pro Maststandort dauer-

haft ca. 8 m2 Fläche versiegelt. An den Abspannmasten werden für den Seilzug Flä-

chen für die Einrichtung von Winden- und Trommelplätzen in Anspruch genommen.

Im Rahmen des Seilzugs wird die Trasse im Bereich der Leitungsachse mit Traktoren

befahren.

Im Gegenzug werden allerdings im Rahmen der Demontage der zu ersetzenden 110-

kV- und 220-kV-Freileitungen 166 Maststandorte zurückgebaut (110-kV-Hochspan-

nungsfreileitung Betzdorf – Kreuztal [BI. 0071], 110-kV-Hochspannungsfreileitung An-

schluss Eiserfeld [BI. 0072], 110-kV-Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf

[BI. 0073], 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach [BI.

2319], 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 2320], 220-kV-

Höchstspannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg [BI. 2371] und 110/220-kV-

Höchstspannungsfreileitung Dauersberg – Pkt. Betzdorf [BI. 2471]). Die Standorte

stehen nach Abschluss der Rückbauarbeiten wieder für eine land- und forstliche Nut-

zung durch die Grundeigentümer zur Verfügung. Die Flächeninanspruchnahme für die

Demontage der Maste ist geringer als für den Mastneubau. Die Baustelleneinrich-

tungsfläche kann auf je ca. 800 m² eingeschränkt werden. Lediglich an einzelnen

Maststandorten ist die Größe der Demontageflächen mit den Baustelleinrichtungsflä-

chen der neuen Masten identisch. Die Fundamente werden in der Regel bis 1,20 m

unter der Erdoberkante entfernt.

Die Auswirkungen durch die temporäre, baubedingte Flächeninanspruchnahme und

für die Zuwegung werden durch entsprechende Maßnahmen (z.B. Auslegung von

Baggermatratzen) weitgehend minimiert. Innerhalb des bestehenden Schutzstreifens

sind die Beeinträchtigungen kurzfristig wieder auszugleichen und daher nur mit

schwachen bis mittleren Umweltauswirkung verbunden. Für Flächen, die erstmals als

Schutzstreifen in Anspruch genommen werden, ist eine Biotopmanagementplanung

vorgesehen, wodurch die Auswirkungen weitgehend minimiert werden können. Feld-

gehölze, bachbegleitende Ufergehölze und Auenwälder kommen auch derzeit unter-

halb der bestehenden Trasse vor. Die Unterhaltungsmaßnahmen für den Schutzstrei-

fen stellen den Bestand dieser Biotoptypen (vor allem in Tallagen) nicht in Frage. Als

erhebliche Beeinträchtigungen sind die Maßnahmen der neu zu schaffenden Schutz-

Page 89: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

84

streifen in den Waldbereichen zu werten, da sich hier der Biotoptyp durch die Maß-

nahmen im Schutzstreifen dauerhaft verändert.

Durch die überwiegende Nutzung einer bereits vorhandenen Waldtrasse stellen auch

vorhabenbedingte Verluste von höherwertigen Waldbiotopen im Verlauf der Antrags-

trasse (z.B. bei der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Ab-

schnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg [BI. 4319]

im Bereich der Ortsgemeinde Mudersbach bei Mast Nr. 497, von Mast Nr. 499 bis

Mast Nr. 503 und von Mast Nr. 505 bis kurz vor Mast Nr. 508, im Bereich der Ortsge-

meinde Brachbach vor Mast Nr. 509 bis Mast Nr. 510, im der Bereich der Stadt Kir-

chen [Sieg] bei Mast Nr. 511 sowie von Mast Nr. 513 bis Mast Nr. 517 und Mast Nr.

519 bis Mast Nr. 525, im Bereich der Ortsgemeinde Grünebach von Mast Nr. 526 bis

Mast Nr. 532, im Bereich der Ortsgemeinde Alsdorf vor Mast Nr. 533 bis Mast Nr. 538

sowie bei der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Ei-

serfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach - Grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

[BI. 4219] im Bereich der Ortsgemeinde Mudersbach von Mast Nr. 501 bis Mast Nr. 2

sowie hinter Mast Nr. 7 bis Mast Nr. 11) einen vertretbaren Eingriff dar, da bei der ab-

schnittsweise erforderlichen Aufweitung des Schutzstreifens zumeist nur schmale Be-

reiche entfernt werden müssen und unmittelbar nach der Baumaßnahme wieder

Waldstadien initiiert werden können. In einigen Trassenabschnitten, wo die Schutz-

streifenbreiten gegenüber den derzeit bestehenden Abmessungen reduziert werden

(z.B. im östlichen Bereich von Mast Nr. 497 – Mast Nr. 498, im östlichen Bereich von

Mast Nr. 507 – Mast Nr. 508, im östlichen Bereich von Mast Nr. 511 – Mast Nr. 513,

im östlichen Bereich von Mast Nr. 515 – Mast Nr. 517, im südlichen Bereich von Mast

Nr. 524 – Mast Nr. 527, im westlichen Bereich von Mast Nr. 528 – Mast Nr. 529, im

westlichen Bereich von Mast Nr. 531, im nördlichen Bereich von Mast Nr. 534 – Mast

Nr. 538 sowie im südlichen Bereich von Mast Nr. 2 bis Mast Nr. 4) können wieder

Waldbestände ohne Höheneinschränkung etabliert werden. In einigen Trassenab-

schnitten (z.B. in den Bereichen von Mast Nr. 497 bis Mast Nr. 502, Mast Nr. 501 bis

Nr. 505, Mast Nr. 511 bis Nr. 517, Mast Nr. 519 bis Nr. 521, Mast Nr. 524 bis Nr. 528,

Mast Nr. 530 und Mast Nr. 532 bis Mast Nr. 539 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rhein-

land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg [BI. 4319] sowie in den Bereichen Pkt.

Mudersbach [Mast Nr. 501] bis Mast Nr. 2 und Mast Nr. 6 bis Nr. 9 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

Page 90: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

85

- Grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen [BI. 4219]) ist aufgrund von Vorkom-

men gefährdeter Tierarten, wie z.B. von Amphibien, Reptilien, Fledermäusen und Vö-

gel, eine besondere Sorgfalt während der Bauphase einzuhalten. Insbesondere müs-

sen deren unmittelbare Lebensräume durch adäquate Maßnahmen (Schutzmaß-

nahmen für Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und schützenswerten Vogelarten wie

z.B. Haselhühner) geschützt werden.

Die prognostizierten Auswirkungen auf die Tierwelt liegen überwiegend unterhalb der

Relevanzschwelle. Für die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Lebensräumen

bemerkenswerter, seltener sowie gefährdeter Tiere werden artbezogene spezifische

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vor oder während der Bauphase (z. B.

Bauzeitenregelung für Vogelarten, Errichtung von Schutzzäunen im Bereich von Am-

phibienwanderrouten zur Laichzeit) vorgesehen, so dass bei deren Durchführung kei-

ne erheblichen Auswirkungen auf diese Arten verbleiben werden. Zudem werden ei-

nige hochwertige Tierlebensräume, z.B. Talauen, nicht für Maststandorte in Anspruch

genommen, da hier Talüberspannungen vorgesehen sind. So verbleiben für den

Trassenverlauf bezüglich der Fauna unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ver-

meidungs- und Minderungsmaßnahmen mit Ausnahme eines Konfliktbereiches bei

der Umspannanlage Dauersberg nur Teilabschnitte mit schwachen bis mittleren ver-

bleibenden Auswirkungen.

Zusammenfassend kann bezüglich der prognostizierten Auswirkungen des geplanten

Baus der Höchstspannungsfreileitungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biolo-

gische Vielfalt in der Antragstrasse festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung

der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Auswirkungen hoher

Intensitäten auf die im Untersuchungskorridor vorhandene Fauna weitestgehend ver-

mieden werden und die entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen auf Biotope

innerhalb der Konfliktbereiche überwiegend von mittlerer Auswirkungsintensität sind.

Die biologische Vielfalt innerhalb des Untersuchungsraumes wird auch bei Durchfüh-

rung des Vorhabens in ihrem derzeitigen Zustand erhalten bleiben.

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sowie das EU-Vogelschutzge-

biet „Westerwald“ und die vom Trassenverlauf betroffenen Teilgebiete der FFH-Ge-

biete „Sieg“ und „Giebelwald“ werden unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen durch Auswirkungen des Vorhabens nicht beeinträchtigt.

Page 91: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

86

Als Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass durch die Demontage und den Neubau

der Hochspannungsfreileitungen keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen

des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten sind.

4.3.3 Schutzgut Landschaft

Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschaft ergeben sich aus der größeren Hö-

he der Masten der neu zu errichtenden 380-kV-Freileitungen. Der gleichzeitige Rück-

bau der bestehenden 220-kV-Freileitungen führt zu einer Entlastung für das Land-

schaftsbild. Ungeachtet dessen führen die Masterhöhungen um durchschnittlich 10

bis 30 m gegenüber der bestehenden 220-kV-Leitung zu zusätzlichen Auswirkungen

auf das Landschaftsbild.

Unter Berücksichtigung des Reliefs, der durch ihre spezifische Nutzungsstruktur sicht-

verschatteten Bereiche (bspw. Waldgebiete), der Vorbelastung des Raumes und der

zuvor ermittelten Eingriffserheblichkeit wurden Belastungsstärken bis 5 km beiderseits

der geplanten Trasse durch Bau der Freileitung computergestützt berechnet. Es er-

geben sich ausschließlich im Nahbereich der geplanten Trasse teilweise hohe Belas-

tungsstärken. Ab einer Entfernung von mehr als 500 m sind meist nur noch geringe

Belastungsstärken zu erwarten. Im überwiegenden Teil des Untersuchungskorridors

wird der Neubau aufgrund ausgeprägter Reliefierung oder hoher Vegetationsdichte

(Wald) nicht wahrzunehmen sein. Die visuelle Eindrucksstärke der geplanten Freilei-

tungen ist für den Gesamtuntersuchungsraum als gering zu bewerten.

Das Gesamtvorhaben umfasst neben dem Neubau der 380-kV-Freileitungen von der

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bis zur UA Dauersberg und vom

Pkt. Mudersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen auch

den Rückbau der 220-kV-Freileitung Siegburg – Dauersberg von der UA Dauersberg

zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen bei Hamm (Sieg). Daher

wurden auch die Positivwirkungen dieses Leitungsrückbaus auf das Landschaftsbild

sowie der ggf. profitierenden Landschaftsräume bewertet und mit den Belastungswir-

kungen des Leitungsneubaus verglichen. Bei Betrachtung der Be- und Entlastung

durch das Gesamtvorhaben Neu- und Rückbau ergibt sich, dass durch die Nutzung

der bestehenden Trassenräume für den Neubau der 380-kV-Freileitungen die Ein-

griffserheblichkeit für das Schutzgut Landschaft eher gering ist. Zugleich hat der

Rückbau der bestehenden 220-kV-Freileitung Siegburg – Dauersberg kaum entlas-

Page 92: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

87

tende Wirkung, da die positiven Wirkungen dieses Rückbaus durch den Neubau der

380-kV-Freileitungen wieder aufgehoben werden.

4.3.4 Schutzgut Boden

Ein vollständiger Verlust von natürlichen Bodenfunktionen findet im Bereich der Mast-

fundamente statt. Betroffen ist pro Mastfundament eine Fläche von 4 bis 6 m2 ober-

halb der Erdoberkante. Unter Berücksichtigung der 1. Planänderung vom 20.11.2014

ergibt sich bei 55 neu zu gründenden Masten eine Gesamtfläche oberhalb der

Erdoberkante von bis zu 330 m2, die durch Versiegelung verlorengeht. 120 bis 300 m²

Fläche werden durch den Bodenaushub bei der Fundamentherstellung jedes neu ge-

gründeten Mastes tiefgreifend gestört.

Des Weiteren kann es während des Bauablaufes im Bereich der Baustellenflächen

(ca. 3.600 m2 bei Tragmasten und ca. 4.800 m

2 bei Abspannmasten inklusive Ma-

schinenstellflächen für den Seilzug) sowie im Bereich der Zuwegungen zu temporären

Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes kommen. Um Beeinträchtigungen im Vor-

feld zu vermeiden oder zu minimieren, werden in Abhängigkeit der Witterung und der

Bodenbeschaffenheit Vorkehrungen getroffen, um Bodenverdichtungen zu verhin-

dern. Nach Abschluss der Bautätigkeit werden die Flächen wieder in ihren ursprüngli-

chen Zustand versetzt.

Zugleich werden insgesamt 166 Maststandorte aufgegeben und rekultiviert, d.h. die

aus Beton bestehenden Mastfundamente werden bis auf eine Tiefe von 1,20 m ent-

fernt und das Fundamentumfeld der umgebenden Nutzung wieder zugeführt. Auf-

grund des quantitativen Überschusses der Entsiegelung und der Wiederverfüllung der

vorhandenen Mastfundamente ist die mit der Mastneugründung verbundene Beein-

trächtigung des Bodenhaushaltes als vollständig kompensiert anzusehen. Schwellen-

fundamente werden komplett entfernt.

4.3.5 Schutzgut Wasser

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) ergeben

sich während der Bauphase. Die Trasse der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kru-

ckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen –

Dauersberg (BI. 4319) quert im Bereich von Mast 497 das im Verfahren befindliche

Page 93: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

88

Wasserschutzgebiet „Stollen Hohe Aussicht, Schacht Henriette und Mudersbach“ so-

wie im Bereich zwischen Mast Nr. 502 und Mast Nr. 503 das Wasserschutzgebiet

„VWW Mudersbach und Stollen Junges Eichhorn-Erzquellstollen“. Aufgrund der

1. Planänderung vom 20.11.2014 ist keine Beeinträchtigung für das letztgenannte

Wasserschutzgebiet durch Mast Nr. 504 zu besorgen, da dieser ersatzlos wegfällt.

Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach - Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

(BI. 4219) ist festzustellen, dass diese im Bereich von Mast Nr. 7 bis Mast Nr. 9 das

Wasserschutzgebiet „Stollen Birken“ quert. Im Übrigen ist das Grundwasser je nach

Mächtigkeit und Durchlässigkeit der Deckschichten in unterschiedlichem Maße gegen

Verschmutzungen geschützt.

Zur Vermeidung und Minimierung von nachteiligen baubedingten Wirkungen des Vor-

habens auf das Grundwasser ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen (Zif-

fern III.2.2 und III.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses) vorgesehen. Bei Beachtung

der Nebenbestimmungen ist nicht von erheblichen nachteiligen Wirkungen des Vor-

habens auf das Grundwasser auszugehen.

Bei grundwassernahen Standorten (z.B. bei Maststandort Nr. 8) kann in Abhängigkeit

von den Grundwasserverhältnissen zum Bauzeitpunkt die Notwendigkeit von Bau-

wasserhaltung an Maststandorten bestehen. Dies bedingt ggf. die Niederbringung von

Brunnen und die Ableitung des geförderten Wassers. Der Umfang der Baumaßnahme

wird hierdurch erhöht, jedoch erfolgt keine Offenlegung des Grundwassers aufgrund

der Wasserhaltung beim Bau. Weiterhin ist der Eingriff temporär und auf die Baupha-

se beschränkt, nach Fertigstellung des Mastfundamentes erfolgt eine Wiederverfül-

lung der Baugrube mit zuvor entnommenem Boden. Die ggf. errichteten Brunnen

werden rückgebaut und es erfolgt eine Wiederverfüllung mit anstehendem Material,

soweit dieses technisch zum Einbau geeignet ist. Dichtende Schichten sind mit ge-

eignetem, dichtendem Material wiederherzustellen (z.B. Tonpellets).

Das geplante Vorhaben überquert mehrere Gewässer, die bereits bisher durch die im

Trassenband vorhandenen Hochspannungsfreileitungen überquert werden. Bei der

geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Lan-

desgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) kommt es

zur Querung mehrerer Gewässer 3. Ordnung, der Sieg als Gewässer 1. Ordnung so-

Page 94: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

89

wie der Heller und des Daadenbaches als Gewässer 2. Ordnung. Die geplante 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Muders-

bach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) quert den

1. Zufluss der Sieg (Gewässer 3. Ordnung) sowie einmal die Sieg als Gewässer

1. Ordnung. Infolge der Überspannung sind keine relevanten Umweltauswirkungen

auf diese Gewässer zu erwarten. Die geplanten Maststandorte befinden sich zudem

außerhalb des 10-m-Bereichs von Gewässern 3. Ordnung bzw. außerhalb des 40-m-

Bereichs von Gewässern 1. und 2. Ordnung.

Für die Baumaßnahmen an den Masten Nr. 8 der BI. 4219, Nr. 9 der BI. 4219 und

Nr. 9 (Rückbau) der BI. 0072 ist eine temporäre Verrohrung der Gewässer III. Ord-

nung mit Anschüttung für den Zeitraum der Bauphase zur Errichtung einer Baustel-

leneinrichtungsfläche, für den Rückbau des Schwellenfundamentes bzw. zur Herstel-

lung der Zuwegung vorgesehen. Dieser Maßnahme wurde seitens der zuständigen

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur unter Ne-

benbestimmungen zugestimmt (siehe Ziffern III.4.6 ff. der Nebenbestimmungen).

Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer sind daher nicht zu besorgen.

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass sich unter Berücksichtigung der genann-

ten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für das Schutzgut Wasser wäh-

rend der Bauphase nur schwache Umweltauswirkungen ergeben.

4.3.6 Schutzgüter Klima und Luft

Regionale, d. h. erhebliche nachteilige Klimaveränderungen etwa durch direkte Ein-

flussnahme auf die Luftqualität oder die Luftfeuchte, die Sonneneinstrahlung oder

andere Klimafaktoren sind durch die Hochspannungsfreileitung nicht zu erwarten.

Die zusätzlichen Belastungen mit Luftschadstoffen durch das Vorhaben sind während

der Bauarbeiten durch den Bauverkehr gegeben. Der zu erwartende zusätzliche Ver-

kehr ist als gering einzustufen. Dieser führt nicht zu einer vorhabenbedingten Verän-

derung der derzeitigen lufthygienischen Situation. Beeinträchtigungen des Schutzgu-

tes Luft können daher ebenfalls ausgeschlossen werden.

Page 95: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

90

4.3.7 Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Bereich der Leitungstrasse sind bislang keine kulturgeschichtlichen Bodendenkmä-

ler und archäologischen Funde bekannt geworden. Nach Erfahrungen der Generaldi-

rektion Kulturelles Erbe können jedoch bei den Erdbewegungen Fundstellen kulturge-

schichtlicher Bedeutung angeschnitten werden. Der Schutz solcher Funde ist durch

die Aufnahme von Nebenbestimmungen sichergestellt (vgl. Ziffer III.6 des Beschei-

des).

Eine direkte Betroffenheit von Baudenkmälern durch den geplanten Freileitungsbau

kann ausgeschlossen werden, da die Leitung bauliche Anlagen grundsätzlich umgeht

oder überspannt. Auswirkungen durch Erschütterungen und Schadstoffemissionen im

Umfeld eines Baudenkmals sind während der Baumaßnahme nicht zu erwarten, da

diese vergleichbar mit derzeitigen Belastungen durch Straßenverkehr, Landwirtschaft

und Industrie sind.

Visuelle Betroffenheiten der Umgebung von Denkmälern sind auch vom einzelnen

Maststandort abhängig. Die visuellen Betroffenheiten des regional bedeutsamen Kul-

turdenkmales der Freusburg bei Kirchen sind sehr gering. Aufgrund der Demontage

der bestehenden 110- und 220-kV-Freileitungsmasten ist der Neubau der 380-kV-

Freileitung als neutral für die visuelle Betroffenheit zu bewerten. Da nur wenige Seg-

mente einzelner Masten sichtbar sind, haben diese bezogen auf die Freusburg (Ent-

fernung ca. 3 km) keine verändernde Auswirkung auf das Landschaftsbild.

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter sind insgesamt

auszuschließen.

4.3.8 Wechselwirkungen

Vorhabenbedingte zusätzliche Wechselwirkungen zwischen den oben beschriebenen

Schutzgütern sind auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte nicht zu erwarten.

4.3.9 Zusammenfassende Bewertung

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das geplante Vorhaben unter Würdigung

der einzelnen Schutzgüter einschließlich Wechselwirkungen in Hinblick auf eine wirk-

same Umweltvorsorge gemäß § 12 UVPG zuzulassen ist.

Page 96: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

91

Durch die gewählte Linienführung des Vorhabens und die im Rahmen der Planung

zum Zwecke der Minderung der Beeinträchtigungen vorgesehenen Maßnahmen (z.B.

möglichst große Schutzstreifenüberlappung, Nutzung des vorhandenen Trassenrau-

mes der bestehenden 110-kV- und 220-kV-Hochspannungsfreileitungen, Rückbau der

220-kV-Freileitungen Koepchenwerk – Kelsterbach [BI. 2319], Siegburg – Dauersberg

[BI. 2371] bzw. der 110-/220-kV-Freileitung Dauersberg – Pkt. Betzdorf [BI. 2471] mit

114 Masten, Rückbau der 110-kV-Freileitungen Betzdorf – Kreuztal [BI 0071] und

Siegburg – Betzdorf [BI. 0073] mit 30 Masten sowie der Rückbau der 220-kV-

Freileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 2320] mit 11 Masten und der Rückbau der 110-

kV-Freileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 0072] mit 11 Masten) sowie durch den Erlass

von Nebenbestimmungen (Ziffer III. des Planfeststellungsbeschlusses) werden Be-

einträchtigungen für Natur und Landschaft sowie für das Schutzgut Wasser so weit

wie möglich minimiert oder vermieden. Eingriffe in Gehölzbestände werden durch

Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Die verbleibenden Beeinträchtigungen in

das Schutzgut Landschaft können funktional in den betroffenen Landschaftsräumen

nicht ausgeglichen werden, so dass hierfür eine Ersatzzahlung festzusetzen ist. Zum

Schutz des Trinkwassers sind, soweit erforderlich, Vorkehrungen zu treffen.

Die in den Planunterlagen enthaltene Umweltstudie mit den Bewertungen der Um-

weltbeeinträchtigungen im Hinblick auf die einzelnen Schutzgüter und die aufgezeig-

ten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Kompensation der Beeinträchtigun-

gen bestätigen die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. Dementsprechend kommt

die obere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2013, ergänzt durch

Stellungnahme vom 06.02.2015 hinsichtlich der 1. Planänderung, zu der Bewertung,

dass das geplante Vorhaben unter der Voraussetzung, dass die Bauzeitregelungen

und die ökologische Baubegleitung gemäß dem landespflegerischen Begleitplan und

dem artenschutzrechtlichen Beitrag umgesetzt werden, den Belangen des Natur-

schutzes und der Landespflege hinreichend Rechnung trägt. Bei Einhaltung der vor-

gesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind Beeinträchtigungen der Erhal-

tungsziele des FFH-Gebietes „Giebelwald“ und des Vogelschutzgebietes „Wester-

wald“ nicht zu erwarten. Ebenso können artenschutzrechtlich relevante Tatbestände

vermieden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des

Planfeststellungsbeschlusses führt somit zu einem positiven Ergebnis.

Page 97: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

92

4.4 Raumordnerische Belange, Regionalplanung und Bauleitplanung

Mit dem Raumordnerischen Entscheid vom 20.01.2012 hat die obere Landespla-

nungsbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord festgestellt, dass der

geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg

(Bl. 4319) weitestgehend im vorhandenen Trassenraum bestehender 110-kV- und

220-kV-Freileitungen grundsätzlich eine geeignete Trassenführung darstelle. Für den

Bereich der wohnsiedlungsnahen Trassenführung zwischen dem Sportplatz Muders-

bach und den gewerblichen Bauflächen im Siegtal (Brachbach) wurde aus raumord-

nerischer Sicht eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante „Kleinräumige Ver-

schwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ für möglich gehalten. Für die

Trassenführung bei Alsdorf biete sich aus raumordnerischer Sicht eine Linienmodifi-

zierung im Sinne der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ an. Bezüglich des

geplanten Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiser-

feld (Bl. 4219) weitestgehend im vorhandenen Trassenraum bestehender 110-kV-

und 220-kV-Freileitungen erfolgte keine abschließende raumordnerische Bewertung.

Die obere Landesplanungsbehörde verwies vielmehr auf eine weitergehende Varian-

tenprüfung des nordrhein-westfälischen „Abzweigs Oberschelden – Eiserfeld“ (Füh-

rung der geplanten 380-kVFreileitung zur Umspannanlage Eiserfeld weitestgehend im

vorhandenen Trassenraum der 220-kV-Freileitung Pkt. Oberschelden – Eiserfeld

(Bl. 2442).

Im Hinblick auf diese Vorgaben, welche die Planfeststellungsbehörde bei der Ent-

scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsge-

setz i.V.m. § 17 Abs. 10 Satz 1 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz im Rahmen

der Abwägung zu berücksichtigen hat, wurde seitens der Struktur- und Genehmi-

gungsdirektion Nord im Scopingtermin am 25.04.2014 festgelegt, dass die Vorhaben-

trägerin im Vorfeld der Antragstellung die vorgenannten alternativen Leitungsverläufe

im Rahmen der Umweltstudie auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu überprüfen hat.

Die Planfeststellungsbehörde hat sich das Ergebnis der Umweltstudie (Ordner 4, An-

lage 12 – Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung) im Rahmen der Abwägung zu

eigen gemacht und damit das Berücksichtigungsgebot des § 4 Abs. 1 Raumord-

nungsgesetz und des § 17 Abs. 10 Satz 1 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz

hinreichend beachtet. Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse

der Raumordnung im Sinne dieser Rechtsnormen bedeutet, dass diese nach Lage

Page 98: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

93

des jeweiligen Falles zu ermitteln, in die Abwägung oder Ermessensentscheidung mit

dem ihnen zugewiesenen oder ihnen in der konkreten Situation zukommenden Ge-

wicht einzustellen sind. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumord-

nung sind aber nicht "abwägungsfest", so dass sie in der Abwägung oder Ermes-

sensentscheidung grundsätzlich überwunden werden können (vgl. RUNKEL, in:

BIELENBERG/ERBGUTH/SÖFKER: Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bun-

des und der Länder, K § 3 ROG, Rdnr. 170).

Die Prüfung der einzelnen alternativen Leitungsverläufe ergab, dass das Vorhaben

des Neubaus der 380-kV-Höchstpannungsfreileitungen in der Trasse der rückzubau-

enden bestehenden 110-kV- und 220-kV-Freileitungen die geringsten Umweltauswir-

kungen aufweist. Durch entsprechende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

können diese Auswirkungen auf die Schutzgüter im Trassenverlauf reduziert werden,

so dass auch in den Konfliktbereichen eine umweltverträgliche Trassenführung gege-

ben ist.

Demgegenüber erweist sich zwar die Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mu-

dersbach/Brachbach (C2)“ aufgrund der siedlungsferneren Trassierung hinsichtlich

des Schutzgutes Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit gegenüber der

Antragstrasse als vorzugswürdig. Diesen Vorteilen stehen jedoch größere Auswirkun-

gen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie größere

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Giebelwald gegenüber. Da allerdings die im Um-

feld der Antragstrasse liegenden Grundstücke aufgrund der Vorbelastung durch die

bestehenden Leitungen (110-KV Freileitung Betzdorf-Kreuztal [BI. 0071] und 220-kV-

Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach [BI. 2319]) in ihrer Schutzwürdigkeit gemin-

dert sind und die Vorsorgewerte der 26. BImSchV sicher eingehalten werden, recht-

fertigt dies nicht eine Bevorzugung der Variante „Kleinräumige Verschwenkung Mu-

dersbach/Brachbach (C2)“ allein aufgrund der geringeren Belastung des Schutzgutes

Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit. Vielmehr ist die Antragstrasse we-

gen der geringeren Inanspruchnahme von Waldflächen im Schutzstreifen mit mittlerer

Auswirkungsintensität auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

insgesamt als vorzugswürdig einzustufen.

Zur Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ ist festzustellen, dass diese Variante

zwar hinsichtlich des Schutzgutes Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit

Page 99: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

94

wegen der teilweisen Entlastung des Siedlungsbereichs Alsdorf günstiger erscheint

als die Antragstrasse. Jedoch sind mit der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“

wesentlich höhere Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische

Vielfalt und das Schutzgut Boden sowie auf das Vogelschutzgebiet „Westerwald“ ver-

bunden als bei der Antragstrasse. Daher ist letztere gegenüber der Variante „Südliche

Umgehung Alsdorf (A2)“ vorzugswürdig.

Hinsichtlich des Variantenvergleichs Antragstrasse Pkt. Mudersbach – UA Eiserfeld

gegenüber der Variante Leitungsführung Pkt. Oberschelden - UA Eiserfeld ist festzu-

stellen, dass die Antragstrasse bei den Schutzgütern Mensch, einschließlich mensch-

licher Gesundheit, sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt günstiger abschnei-

det als die Variante „Leitungsführung Pkt. Oberschelden - UA Eiserfeld“. Dagegen ist

die Variante „Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld“ hinsichtlich der

Schutzgüter Boden und Wasser etwas günstiger als die Antragstrasse einzustufen.

Diese leichten Vorteile können jedoch die deutlichen Nachteile bei den Schutzgütern

Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen und biologi-

sche Vielfalt nicht aufwiegen, so dass sich die Antragstrasse Pkt. Mudersbach – UA

Eiserfeld gegenüber der Variante „Leitungsführung Pkt. Oberschelden - UA Eiserfeld“

als vorzugswürdig erweist.

Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorhabenträgerin die im raumordneri-

schen Verfahren zur vertieften Prüfung vorgegebenen Varianten „Kleinräumige Ver-

schwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“, „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ und

„Leitungsführung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld“ als nicht vorzugswürdig gegen-

über der Antragstrasse verworfen hat.

Das Vorhaben der Firma Amprion GmbH steht daher im Einklang mit den Erfordernis-

sen der Raumordnung und Landesplanung.

4.5 Wasserwirtschaftliche Belange

Unter Berücksichtigung der 1. Planänderung vom 20.11.2014 befinden sich von den

55 neu zu errichtenden Masten insgesamt 6 Standorte in Wasserschutzgebieten. Im

Einzelnen handelt es sich um den Neubau von Mast Nr. 497 der BI. 4319, der inner-

halb der Schutzzone III des im Verfahren befindlichen Wasserschutzgebietes „Stollen

Hohe Aussicht, Schacht Henriette und Mudersbach“ vorgesehen ist. Des Weiteren ist

Page 100: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

95

das Wasserschutzgebiet „VWW Mudersbach und Stollen Junges Eichhorn-

Erzquellstollen“ durch den Neubau von Mast Nr. 502 der BI. 4319 (Schutzzone II) und

von Mast Nr. 503 der BI. 4319 (Schutzzone III) betroffen. Dagegen entfällt mit dem

ersatzlosen Wegfall von Mast Nr. 504 der hierdurch ausgelöste Eingriff in die Was-

serschutzzone II (vgl. Antrags- und Planunterlagen zur 1. Planänderung vom

20.11.2014). Darüber hinaus ist das Wasserschutzgebiet „Stollen Birken“ durch den

Neubau von Mast Nr. 7 der BI. 4219 (Schutzzone III), von Mast Nr. 8 der BI. 4219

(Schutzzone III), von Mast Nr. 9 der BI. 4219 (Schutzzone II), von Mast Nr. 10 der

BI. 4219 (Schutzzone III) und von Mast Nr. 11 der BI. 4219 (Schutzzone III) betroffen.

Außerdem sind die vorgenannten drei Wasserschutzgebiete durch den geplanten

Rückbau von alten Maststandsorten betroffen. Im Einzelnen ist der Rückbau des

Mastes Nr. 285 der BI. 0071 und des Mastes Nr. 368 der BI. 2319 vorgesehen, die

sich jeweils in der Wasserschutzzone II des im Verfahren befindlichen Wasserschutz-

gebietes „Stollen Hohe Aussicht, Schacht Henrietten und Mudersbach“ befinden. Das

Wasserschutzgebiet „VWW Mudersbach und Stollen Junges Eichhorn-

Erzquellstollen“ ist durch den jeweiligen Rückbau von Mast Nr. 279 der BI. 0071

(Schutzzone III), von Mast Nr. 374 der BI. 2319 (Schutzzone II), von Mast Nr. 278 der

BI. 0071 (Schutzzone III), von Mast Nr. 375 der BI. 2319 (Schutzzone III), von Mast

Nr. 277 der BI. 0071 (Schutzzone II) und von Mast Nr. 376 der BI. 2319 (Schutzzo-

ne II) betroffen. Schließlich ist das Wasserschutzgebiet „Stollen Birken“ durch den

Rückbau von Mast Nr. 8 der BI. 0072 (Schutzzone III), von Mast Nr. 8 der BI. 2320

(Schutzzone III), von Mast Nr. 9 der BI. 0072 (Schutzzone III), von Mast Nr. 9 der

BI. 2320 (Schutzzone III), von Mast Nr. 10 der BI. 0072 (Schutzzone II), von Mast

Nr. 10 der BI. 2320 (Schutzzone II), von Mast Nr. 11 der BI. 0072 (Schutzzone III),

von Mast Nr. 11 der BI. 2320 (Schutzzone III) und von Mast Nr. 12 der BI. 0072

(Schutzzone III) der BI. 2320 (Schutzzone III) betroffen.

Durch die geplanten Baumaßnahmen (Herstellung von Zuwegungen, Vorhaltung von

Montage- und Bauflächen, Herstellen der Baugruben, Fundamentherstellung, Verfül-

lung der Fundamentgruben und Erdabfuhr sowie Rückbau von Masten) werden zum

Teil auch die grundwasserüberdeckenden Schichten verletzt. Die lokale Hydrogeolo-

gie ist hierbei von insgesamt ungünstigen Deckschichten in Verbindung mit dem di-

rekten Einfall der steilen Hänge hin zu den Trinkwassergewinnungsanlagen geprägt.

Hinzu kommen geringe Verweilzeiten des Grundwassers im klüftigen Festgesteins-

Page 101: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

96

grundwasserleiter, wie anhand des Schüttungsverhaltens der Gewinnungsanlagen

erkennbar ist. Insofern können bei allen betroffenen Einzugsgebieten kleinräumige

Wasserwegsamkeiten bestehen, durch die eine rasche Weiterleitung von oberflä-

chennahen Wässern möglich ist. Eine nachteilige Beeinträchtigung der Trinkwasser-

gewinnungsanlagen kann daher nur mit erhöhten Anforderungen an die Durchführung

der Baumaßnahmen ausgeschlossen werden.

Da 2 Mastneubauten (Mast Nr. 502 der BI. 4319 und Mast Nr. 9 der BI. 4219) in un-

terschiedlichen Schutzzonen II des Wasserschutzgebietes „Mudersbach“ vom

18.06.1990 und des Wasserschutzgebietes „Birken“ vom 11.07.2005 vorgesehen

sind, ist für die geplanten Mastneubauten im jeweiligen Wasserschutzgebiet eine Be-

freiung von den Verboten der Rechtsverordnung erforderlich.

Die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Montabaur der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord kommt in ihrer Stellungnahme vom

15.01.2014 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der in diesen Bereichen vorhandenen

ungünstigen Deckschichten in Verbindung mit klüftigen Festgesteinsgrundwasserlei-

tern innerhalb der betroffenen Schutzzonen II der jeweiligen Wasserschutzgebiete die

Eingriffe generell auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen sowie auf das unbedingt notwen-

dige Maß zu beschränken sind. So dürfe der Oberboden nur im Bereich der Baugru-

ben für die Fundamentherstellung abgetragen werden. Des Weiteren seien besonde-

re Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, wenn beim Einsatz von Bau- und Montagegeräten

mit wassergefährdenden Stoffen (Benzin, Diesel, Fette, Öle) umgegangen werde.

Nach Prüfung dieser 2 Mastneubauten in den besonders sensiblen Schutzzonen II

kommt die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Monta-

baur der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zu dem Ergebnis, dass für den

Bau des Masten Nr. 502 der BI. 4319 im WSG Mudersbach sowie für den Mastneu-

bau Nr. 9 der BI. 4219 im WSG Birken die erforderlichen Befreiungen von den Verbo-

ten der jeweiligen Rechtsverordnung erteilt werden können. Für diese Standorte gilt,

dass eine Verlegung der Trassenführung außerhalb der engeren Schutzzone II des

Wasserschutzgebietes aufgrund der bereits bestehenden Leitungstrasse nicht oder

nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Bei Beachtung der entsprechenden Vor-

sichtsmaßnahmen sowie bei Beachtung der vorgegebenen Auflagen kann das

Grundwasser während der Durchführung der Maßnahmen ausreichend geschützt

Page 102: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

97

werden. Nachteilige Auswirkungen für das Grundwasser können so ausgeschlossen

werden. Insgesamt wird der erforderliche Eingriff minimiert, da die bestehende Lei-

tungstrasse genutzt wird und dadurch die benachbarten zu demontierenden Masten

Nr. 10 der BI. 0072 und Nr. 10 der BI. 2320 bzw. die benachbarten zu demontieren-

den Masten Nr. 279 der BI. 0071 und Nr. 374 der BI. 2319 ersetzt werden. Da das

geplante 380-kV-Höchstspannungsnetz den überregionalen Stromtransport sicher-

stellt und damit wesentlich zur Versorgungssicherheit beiträgt, ist die Befreiung von

den Verboten der Rechtsverordnung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfor-

derlich. Im Hinblick darauf, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers

oder sonstige Nachteile für die öffentliche Trinkwasserversorgung unter Beachtung

der aufgeführten Nebenbestimmungen nicht zu besorgen sind, stimmt die Regional-

stelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Montabaur der Struktur-

und Genehmigungsdirektion Nord dem Neubau des Mastes Nr. 502 der BI. 4319 und

Mastes Nr. 9 der BI. 4219 in der Schutzzone II des jeweiligen Wasserschutzgebietes

aus wasserwirtschaftlicher sowie wasserrechtlicher Sicht zu. Die erforderliche Befrei-

ung gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebie-

tes „Mudersbach“ vom 18.06.1990 zum Neubau des Mastes Nr. 502 der BI. 4319 so-

wie die erforderliche Befreiung gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die

Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Birken“ vom 11.07.2005 zum Neubau des

Mastes Nr. 9 der BI. 4219 wird daher nach Maßgabe der unter Ziffer III.2.2 enthalte-

nen Nebenbestimmungen erteilt.

Des Weiteren stimmt die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Boden-

schutz Montabaur dem mit Planänderung vom 20.11.2014 vorgesehenen ersatzlosen

Wegfall des Mastes Nr. 504 der BI. 4319 zu, da sich dieser Mast im direkten Zustrom

der Sickerfassungen „In der Oelsbach unten“ im Wasserschutzgebiet Mudersbach

befunden hätte. Hierbei handelt es sich um oberflächennahe Trinkwassergewin-

nungsanlagen, die besonders sensibel auf Eingriffe im unmittelbaren Zustrom reagie-

ren, zumal der vorgesehene Standort von Mast Nr. 504 nur 85 m von Beginn der Si-

ckerfassungen entfernt gelegen hätte und ausweislich der Höhenlinien in direkter

Falllinie hin zu den Sickerfassungen errichtet werden sollte. Der Wegfall von Mast

Nr. 504 hat zur Folge, dass sich Mast Nr. 503 um 18m (auf dann 75,5 m über

Erdoberkannte) und Mast Nr. 505 am Sportplatz Mudersbach um 5 m (auf dann

77,5 m über Erdoberkannte) erhöhen. Zugleich verbreitert sich der Schutzstreifen

zwischen Mast Nr. 502 und Mast Nr. 505 um 2 bis 16 m sowie zwischen Mast Nr. 503

Page 103: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

98

und Mast Nr. 505 um 7 bis 12 m. Im Gegenzug kann die besonders kritische Beein-

trächtigung der Schutzzone II vermieden werden. Damit ist auch für die Gewinnungs-

zone „In der Oelsbach“ keine Beeinträchtigungen mehr zu besorgen. Die 1. Planände-

rung (Wegfall von Mast Nr. 504 der BI. 4319) dient wasserwirtschaftlichen Zielen und

macht keine zusätzlichen Auflagen erforderlich.

Zum geplanten Neubau des Mastes Nr. 8 der BI. 4219 stellt die Regionalstelle Was-

serwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Montabaur der Struktur- und Geneh-

migungsdirektion Nord fest, dass dieser Standort in Schutzzone III des Wasser-

schutzgebietes „Birken“ im grundwassernahen Bereich geplant sei. Bei der

Bauausführung müsse daher wahrscheinlich eine Baugrubenwasserhaltung eingerich-

tet werden, wobei das Wasser in den angrenzenden Grundseifen (Gewässer III. Ord-

nung) abgeleitet werden solle. Dieser Ableitung stimmt die Regionalstelle nach Maß-

gabe der unter den Ziffern III.2.3.1 bis III.2.3.5 enthaltenen Nebenbestimmungen zu.

Durch Aufnahme einer Nebenbestimmung (vgl. Ziffer III.4.3) wird auch der wasserbe-

hördlichen Forderung entsprochen, dass bei der Mastgründung sowie dem geplanten

Bau und Betrieb des Mastes Nr. 8 keinerlei Beeinträchtigungen des angrenzenden

oberflächennahen Stollensystems zu besorgen sind.

Die geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg im Ab-

schnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319)

und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld im Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) kreuzen in ihrem Verlauf mehrere

Gewässer 3. Ordnung, die Sieg als Gewässer 1. Ordnung sowie die Heller und den

Daadenbach als Gewässer 2. Ordnung. Eine Betroffenheit der Gewässer ist durch die

Errichtung von Masten in Gewässernähe bzw. innerhalb der für die Sieg, die Heller

und den Daadenbach ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete gegeben. Die ge-

planten Maststandorte befinden sich außerhalb des 10-m-Bereichs der Gewässer

3. Ordnung bzw. außerhalb des 40-m-Bereichs der Gewässer 1. und 2. Ordnung,

weshalb eine Genehmigung nach § 76 LWG nicht erforderlich ist. Für die Anlage von

Baustelleneinrichtungsflächen im Zuge der Arbeiten bei Mast Nr. 8 (Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 15) und Mast Nr. 9 (Gemarkung Mudersbach, Flur 5) der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) innerhalb des ge-

setzlichen Überschwemmungsgebietes eines Grabens (Gewässer III. Ordnung) sowie

Page 104: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

99

des Mastes Nr. 500 (Gemarkung Mudersbach, Flur 11) und des Mastes Nr. 511 der

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) innerhalb des

gesetzlichen Überschwemmungsgebietes der Sieg (Gewässer I. Ordnung) und eines

Grabens (Gewässer III. Ordnung) ist eine Genehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG

i.V.m. §§ 88 und 89 LWG erforderlich. Gleiches gilt für den Rückbau des Mastes 9

der BI. 0072. Der Erteilung der entsprechenden Genehmigungen im Planfeststel-

lungsbeschluss hat die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Boden-

schutz Montabaur der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nach Maßgabe der

unter Ziffer III.2.4 enthaltenen Nebenbestimmungen zugestimmt.

4.6 Natur- und Landschaftsschutz

Der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI.

4319) und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Ab-

schnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI.

4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen führt zu Eingriffen in Natur

und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG.

Gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG sind bei der Durchführung eines Vorha-

bens, das in Natur und Landschaft eingreift, vermeidbare Beeinträchtigungen von Na-

tur und Landschaft zu unterlassen; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen

oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG darf

der Eingriff dann nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchti-

gungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu

kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen

im Range vorgehen. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG

die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als Planfeststellungsbehörde im Be-

nehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde.

Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Eingriffs sind gemäß § 17

Abs. 4 BNatSchG die von der Vorhabenträgerin vorgelegte Umweltstudie von August

2013 (Ordner 4 – 6, Anlage 12 der Planunterlagen). Diese Unterlagen werden gemäß

Page 105: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

100

§ 17 Abs. 4 Satz 4 BNatSchG als Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses mit

festgestellt.

Die Vermeidungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bezieht sich auf die

konkrete Ausführung des Vorhabens. Sie zielt darauf ab, das nach einem Fachgesetz

zuzulassende Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit weniger schwer-

wiegenden Beeinträchtigungen zu verwirklichen. Es ist demnach festzustellen, ob Be-

einträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden können, ohne dass

dadurch eine sachgerechte Verwirklichung des Vorhabens in Frage gestellt wird. Be-

grenzt wird die Vermeidungspflicht dabei durch den Grundsatz der Verhältnismäßig-

keit.

Das Vorhaben selbst ist in erster Linie anhand der Vorgaben des § 1 EnWG zu beur-

teilen. Dieser sieht als Zweck des EnWG die sichere, preisgünstige, verbraucher-

freundliche und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit

mit Energie vor. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, ist der geplante Neubau der

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) und der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

– Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen

von bestehenden Freileitungen unter dem Aspekt der im öffentlichen Interesse lie-

genden Versorgungssicherheit mit Elektrizität dringend geboten und damit plange-

rechtfertigt (vgl. Ziffer V.3 des Planfeststellungsbeschlusses).

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes dient das ge-

plante Vorhaben der Verwirklichung der Ziele des § 1 EnWG. Der geplante Neubau

der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landes-

grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) und der 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Muders-

bach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/NRW (BI. 4219) nebst Anpassungen von be-

stehenden Freileitungen ist zur Gewährleistung der im öffentlichen Interesse liegen-

den Versorgungssicherheit unvermeidbar und dringend geboten.

Darüber hinaus wird das Vorhaben der Amprion GmbH dem Ziel einer umwelt-

verträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom gerecht,

da das Vorhaben weitgehend im Trassenraum der bestehenden 220-kV-Hochspan-

Page 106: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

101

nungsfreileitungen Koepchenwerk – Kelsterbach (BI. 2319), Siegburg – Dauersberg

(BI. 2371), Dauersberg – Pkt. Betzdorf (BI. 2471) und Anschluss Eiserfeld (BI. 2320)

sowie der hierzu parallel verlaufenden 110-kV-Freileitungen (110-kV-Hochspannungs-

freileitung Betzdorf - Kreuztal [BI 0071], 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss

Eiserfeld [BI. 0072] und 110-kV-Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf

[BI. 0073] realisiert werden soll, die vollständig zurückgebaut werden. Durch die Pla-

nung des Vorhabens weitgehend im vorhanden Trassenraum bestehender 110-kV-

und 220-kV-Freileitungen unter Mitführung der 110-kV-Stromkreise auf den neuen

Mastgestängen der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

(BI. 4319) und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

(BI. 4219) sowie dem Rückbau der bestehenden 220-kV-Freileitungen (BI. 2319,

BI. 2371, BI. 2471 und BI. 2320) und der bestehenden 110-kV-Freileitungen (BI 0071,

BI. 0072 und BI. 0073) wird erreicht, dass das Neubauvorhaben unter Berücksichti-

gung der 1. Planänderung vom 20.11.2014 auf die Errichtung von insgesamt 55 neu-

en Masten mit einer Leitungslänge von rund 15,7 km begrenzt ist, während im Ge-

genzug insgesamt 166 Masten auf rund 43,6 km Leitungslänge entfallen und

zurückgebaut werden. Damit wird das geplante Vorhaben dem Ziel einer umweltver-

träglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom gerecht.

Im Einzelnen ergeben sich durch den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

– Dauersberg (BI. 4319) und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Muders-

bach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach - Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freilei-

tungen folgende Eingriffe in Natur und Landschaft:

Waldverluste, darunter überwiegend Fichtenforste und Fichtenmischwälder,

Beeinträchtigung des Lebensraums von Arten, die ältere Waldbestände mit

Altholzanteilen und Hohlbäumen besiedeln, darunter vor allem Spechte und

Fledermäuse,

Beeinträchtigung des Lebensraums von Waldrandbewohnern, z.B. Rotmilan

und Rote Waldameise,

Beeinträchtigung störungsempfindlicher Arten, insbesondere des Haselhuhns

in den Wäldern um Mudersbach/Brachbach sowie südlich von Alsdorf, im

Rahmen der Bauabwicklung durch Lärm und Bewegungsunruhe,

Page 107: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

102

dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch 55 neue Maststandorte von 4-6 m²

je Mastfundament,

temporäre Flächeninanspruchnahme für Zuwegungen, Bauplätze und Lager-

flächen,

Beeinträchtigung von Bachläufen und Feuchtwiesen in den Tälern im Rahmen

der Bauabwicklung durch Wasserentzug, Wassereinleitung und Befahrung,

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der neuen höhe-

ren Masten (Erhöhung um bis zu 30 m) mit Sicherung des Leitungsschutzstrei-

fens und

Beeinträchtigung der landschaftsbezogenen Erholung im Rahmen der Bauab-

wicklung.

Die Beeinträchtigungen betreffen die Leitungstrasse auf allen Abschnitten, ohne dass

sich die Eingriffe in Natur und Landschaft durch eine großräumigere Verschiebung

vermeiden lassen. Allerdings lassen sich die Beeinträchtigungen an einzelnen Stand-

orten und im Rahmen der Bauabwicklung durch Schutz- und Vermeidungsmaßnah-

men minimieren. Die Vorhabenträgerin hat in diesem Zusammenhang die Kompensa-

tionsmaßnahmen (Vernetzung von Laubbaumbeständen und Maßnahmen zur

Wiedervernässung auf dem Stegskopf, die Altholzsicherung Hirschpark und Bigger-

berg Ost sowie der Waldumbau auf Flächen der Haubergsgenossenschaft Muders-

bach [vgl. 1. Planänderung]) im Vorfeld mit der oberen Naturschutzbehörde der Struk-

tur- und Genehmigungsdirektion Nord abgestimmt, so dass diese fachlich nicht zu

beanstanden sind.

Auch wird ein Teil der durch den Leitungsneubau verursachten Eingriffe in Natur und

Landschaft durch die Demontage der bestehenden 220-kV-Freileitungen (die 220-kV-

Höchstspannungsfreileitung Koepchenwerk – Kelsterbach [BI. 2319], die 220-kV-

Höchstspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 2320], die 220-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Siegburg – Dauersberg [BI. 2371] und die 110-/220-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Dauersberg – Pkt. Betzdorf [BI. 2471]) und der bestehenden

110-kV-Freileitungen (die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf – Kreuztal

[BI. 0071], die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 0072] und

die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf [BI. 0073]) funktionell und

im räumlichen Zusammenhang ausgeglichen. Aufgrund des Überhangs bei den sich

aus der Demontage ergebenden Ausgleichsmaßnahmen (Rückbau von 166 Masten

Page 108: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

103

der vorgenannten zu ersetzenden 220-kV-Freileitungen BI. 2319, BI. 2320, BI. 2371

und BI. 2471 sowie der zu ersetzenden 110-kV-Freileitungen BI 0071, BI. 0072 und

BI. 0073) ist der Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung von Masten mit

Höhen von 58 – 77,50 m als kompensiert anzusehen. Dies gilt auch für die in der

1. Planänderung vom 20.11.2014 vorgesehene Erhöhung von Mast Nr. 503 (BI. 4319)

um 18 m und Mast Nr. 505 (BI. 4319) um 5 m.

Demgegenüber ist eine weitergehende Vermeidung des Eingriffs in Natur und Land-

schaft bei der Durchführung des geplanten Vorhabens als Freileitung nicht möglich,

ohne dessen sachgerechte Verwirklichung entsprechend den genannten Zielen des

EnWG zu gefährden. Insgesamt sind die Auswirkungen des Eingriffs in Natur und

Landschaft als unvermeidbar anzusehen.

Unter Abwägung der aufgeführten betroffenen Belange ist der Eingriff in Natur und

Landschaft durch das Vorhaben nach Maßgabe der in Ziffer III.3 enthaltenen Neben-

bestimmungen zuzulassen.

4.7 Gebietsschutz

Das Vorhaben ist auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmun-

gen des Gebietsschutzes zulässig. Zu beachten sind hierbei die Richtlinie des Euro-

päischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

vom 30.11.2009 (2009/147/EG) –Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL) – (Abl. EG

Nr. L 20) und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhal-

tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen vom

21.05.1992 (92/43/EWG) – FFH-Richtlinie (FFH-RL) – (Abl. EG Nr. L206/7). Für die

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate sind die Artikel 3 bis 11 der

FFH-RL von Bedeutung, deren europarechtlichen Vorgaben der Bundesgesetzgeber

in den §§ 31 ff BNatSchG ins nationale Recht umgesetzt hat.

Die vorgesehenen Trassenführungen der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel

– Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dau-

ersberg (BI. 4319) und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach –

Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-

Westfalen (BI. 4219) queren in ihrem Verlauf das FFH-Gebiet „Giebelwald“ (Schutz-

Page 109: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

104

gebiets-Nr. DE-5113-302), das FFH-Gebiet „Sieg“ (Schutzgebiets-Nr. DE-5212-302)

sowie das Vogelschutzgebiet „Westerwald“ (Schutzgebiets-Nr. DE-5312-401).

Hinsichtlich des FFH-Gebietes „Giebelwald“ (Schutzgebiets-Nr. DE-5113-302) gilt,

dass dieses zwischen Mast Nr. 500 und Mast Nr. 502 der BI. 4319, dem Anbindungs-

punkt Mudersbach und Mast Nr. 1 der BI. 4219 sowie im Randbereich zwischen Mast

Nr. 507 und Mast Nr. 508 der BI. 4319 gequert wird. Für dieses Schutzgebiet ist das

Vorkommen der Lebensraumtypen der Bechsteinfledermaus und des Großen Maus-

ohres nachgewiesen. Aufgrund der Nachtaktivität dieser Fledermausarten ist die Nut-

zung dieses Gebietes als potentielles Jagdhabitat wahrend der Bauphase nicht be-

rührt. Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen Leitungen und der bestehenden

Pflegemaßnahmen im Schutzstreifen sind Gehölzentnahmen nur in Bereichen zur

Aufweitung und Verschiebung des Schutzstreifens erforderlich. Durch die Anwendung

von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Erhalt potentieller Habitatbäume, Kontrol-

le Baumhöhlen, zeitliche Vorgabe zur Fällung, ggf. Durchführung funktionserhaltender

Maßnahmen) ist sichergestellt, dass nur geringfügige Beeinträchtigungen der Erhal-

tungsziele des FFH-Gebietes verbleiben. Auch im Zusammenwirken mit anderen Plä-

nen und Projekten können keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele

festgestellt werden. Das Vorhaben ist daher mit dem FFH-Gebiet „Giebelwald“ ver-

träglich.

Zum FFH-Gebiet „Sieg“ (Schutzgebiets-Nr. DE-5212-302) ist festzustellen, dass sich

dieses Schutzgebiet größtenteils als schmaler Streifen beidseitig der Sieg erstreckt.

Es wird von dem Vorhaben dreimal gequert. Für dieses Schutzgebiet sind keine Be-

einträchtigungen zu erwarten, da der Talraum mit einem Weitspannfeld von den Lei-

terseilen überspannt wird. Beeinträchtigungen durch Maststandorte ausgeschlossen,

weil keine Maststandorte im Auenbereich der Sieg vorgesehen sind. Insofern ist das

Vorhaben mit diesem FFH-Gebiet verträglich.

Für das Vogelschutzgebiet „Westerwald“ (Schutzgebiets-Nr. DE-5312-401) ergibt

sich, dass dieses von der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI.

4319) zwischen Mast Nr. 499 bis Nr. 508 und zwischen Mast Nr. 510 bis zur Umspan-

nanlage Dauersberg sowie von der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Muders-

bach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-

Page 110: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

105

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) zwischen Anbindungspunkt Mudersbach und

Mast Nr. 4 gequert wird. Zudem erfolgt eine Annäherung und Querung des Vogel-

schutzgebietes zwischen Mast Nr. 8 der BI. 4219 und Mast Nr. 11 der BI. 4219. Von

den nach Anhang I sowie gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL für das Vogel-

schutzgebiet „Westerwald“ gemeldeten Vogelarten konnten im Rahmen der vorha-

benbegleitenden Erfassungen Nachweise für die Arten Haselhuhn, Schwarzspecht,

Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan und Eisvogel erbracht werden. Den Einschätzungen

des Gutachters zufolge sind für das Haselhuhn vorhabenbedingte Beeinträchtigungen

über große Trassenabschnitte nicht auszuschließen. Die seltene Vogelart gilt als ext-

rem störanfällig und weist eine Fluchtdistanz von 200 m auf. Bei einem zeitlichen Zu-

sammentreffen von Bauzeit und Brutzeit sind daher Störungen möglich. Daher wurde

unter Ziffer III.3.2 der Nebenbestimmungen die Vorgabe aufgenommen, dass der

oberen Naturschutzbehörde vor Baubeginn ein Bauzeitenplan vorzulegen ist, der die

Einhaltung der Schutzzeiten, insbesondere für Baumfällungen und vom Haselhuhn

besiedelten Waldbeständen, nachweist. Die Aufweitung des Schutzstreifens führt

auch zu einer Veränderung von Waldflächen, die als Habitatflächen für das Hasel-

huhn geeignet sind. Deshalb sollen auf der Grundlage von Biotoppflegemanagement-

plänen Flächen entwickelt werden, welche als Teilhabitate für das Haselhuhn nutzbar

sind.

Für die nachgewiesenen Vogelarten Neuntöter und Rotmilan kann es zu baubeding-

ten Störungen kommen, die in relevanten Abschnitten mit nachgewiesenen Vorhaben

eine Bauzeitenregelung erforderlich machen. So sind Beeinträchtigungen für diese

Vogelarten vollständig zu vermeiden. Im Bereich des Seilwindenplatzes bei Mast

Nr. 526 der BI. 4319 ist gegebenenfalls die Entnahme eines Höhlenbaumes erforder-

lich, der dem Schwarzspecht als Bruthabitat dient. Individuenverluste werden durch

die Anwendung einer zeitlichen Vorgabe zur Entnahme der Gehölze vollständig ver-

mieden. Da der Schwarzspecht ein guter Höhlenbauer ist und im Umfeld geeignete

Habitate zur Verfügung stehen, sind Beeinträchtigungen auch bei Verlust des Höh-

lenbaumes nicht zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen des Eisvogels sind nicht

zu erwarten, da in der Regel ausreichend große Entfernungen zwischen Arbeitsflä-

chen und Brutstätten verbleiben. Lediglich im Bereich der Masten Nr. 8 der BI. 4219,

Nr. 9 der BI. 4219 und Nr. 9 (Rückbau) der BI. 0072 sowie Nr. 540 der Bl. 4319 ist

eine temporäre Verrohrung der Gewässer III. Ordnung vorgesehen. Diese Maßnahme

ist jedoch auf die Bauzeit beschränkt.

Page 111: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

106

Neben vermeidbaren Störungen angrenzender Brutstätten liegen für den Mittelspecht

insgesamt drei Nachweise von Habitatbäumen im oder direkt angrenzend an Erweite-

rungen des Schutzstreifens vor. Während die Gehölzentnahme für zwei angrenzende

Habitatbäume vermeidbar ist, kann der Verlust eines Baumes nicht verhindert wer-

den. Für diese Abschnitte ist eine Bauzeitvorgabe außerhalb der Brut- und Aufzucht-

zeit erforderlich, um Störungen im Bereich der zu erhaltenden Bäume sowie Individu-

enverluste bei Entnahme des Brutbaumes auszuschließen. Der überwiegende Teil

der Habitate steht nach Abschluss der Baumaßnahme unverändert zur Verfügung.

Der Verlust eines Habitatbaumes unter Vermeidung von Individuenverlusten erweist

sich insgesamt als nicht erheblich.

Unter Berücksichtigung der von der Vorhabenträgerin in den Antragsunterlagen auf-

geführten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (siehe Umweltstudie von August

2013, insbesondere Teil F – Natura 2000-Vertäglichkeitsstudie, Ordner 6, Anlage 12

der Planunterlagen) ist festzustellen, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Beein-

trächtigungen die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes nicht berührt sind. Auch

im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten können keine erheblichen

Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele festgestellt werden, so dass sich das Vorha-

ben gegenüber den Gebietsanforderungen der Vogelschutz-RL als verträglich erweist.

Darüber hinaus können bei der Realisierung des geplanten Vorhabens Eingriffe in

gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 1 BNatSchG nicht in jedem Fall

vermieden werden. So werden gegebenenfalls Bachtäler über vorhandene Wege als

Baustellenzufahrt gequert. Ein Eingriff gegenüber geschützten Biotopen wird jedoch

so weit wie möglich durch entsprechende schutzgutspezifische Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen (vgl. Umweltstudie von August 2013, insbesondere Lan-

despflegerischer Begleitplan, Kap. 4.2 und 4.3.1, Ordner 6, Anlage 12 der Planunter-

lagen) minimiert. In keinem Fall kommt es zu einer Zerstörung oder einer erheblichen

Beeinträchtigung von Biotopen. Da die mit der Leitungserrichtung verbundenen, nicht

vermeidbaren Beeinträchtigungen betroffener Biotopflächen in jedem Fall durch bio-

topspezifische Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden (vgl. Umweltstudie von

August 2013, insbesondere Teil D, Landespflegerischer Begleitplan, Kap. 4.4.1, Ord-

ner 6, Anlage 12 der Planunterlagen), wird eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3

BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BNatSchG in

Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt.

Page 112: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

107

4.8 Artenschutz

Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes finden sich insbesondere in der FFH-

Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL). In diesen Richtli-

nien hat die Europäische Union ein abgestuftes Schutzregime für zahlreiche Tier- und

Pflanzenarten vorgeschrieben. Die artenschutzrechtlichen Regelungen sind in Arti-

kel 12 bis 16 FFH-RL und Artikel 5 bis 9 Vogelschutz-RL enthalten. Bundesrechtlich

sind diese Vorgaben zum Artenschutz in den §§ 44 und 45 BNatSchG umgesetzt.

Hiernach ist es gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren

der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu

töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es untersagt, wild lebende

Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu

stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungs-

zustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders

geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen oder zu zerstö-

ren. Schließlich ist es nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG verboten, wild lebende Pflan-

zen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu

entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Für – wie hier (siehe Ausführungen zu Ziffer V.4.6) – nach § 15 BNatSchG zulässige

Eingriffe in Natur und Landschaft liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Ein-

griffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die vorgenannten Zugriffsrechte nicht vor

(§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für europäische Vogelarten und in Anhang IVa der

Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten gilt dies im Hinblick auf das Verbot des

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und hinsichtlich damit verbundener unvermeidbarer Be-

einträchtigungen wild lebender Tiere auch bezüglich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

nur, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird

(§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Dies ist der Fall, wenn sich die ökologische Gesamt-

situation des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs im Hinblick auf seine Funktion

Page 113: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

108

als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht verschlechtert (Bundestagsdrucksache

16/5100, S. 12).

Nach der fachlich und methodisch nicht zu beanstanden Bestandserfassung aller vom

Vorhaben betroffenen besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 13

BNatSchG, der streng geschützten Arten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG

sowie der europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG (siehe

Umweltstudie von August 2013, Teil D, Landespflegerischer Begleitplan und Teil E,

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) kom-

men die in dieser Unterlage aufgeführten, besonders geschützten bzw. streng ge-

schützten Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten auf Flächen

vor, die gegebenenfalls bau-, anlage- oder betriebsbedingt durch das Vorhaben in

Anspruch genommen werden bzw. ihr Vorkommen kann dort nicht gänzlich ausge-

schlossen werden.

Ausgehend von einer fachlich und methodisch zutreffend durchgeführten Konfliktana-

lyse ist unter ergänzender Berücksichtigung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung

(Teil C, Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU), Ordner 6, Anlage 12 der Planun-

terlagen) und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Teil E, Artenschutzrechtlicher

Fachbeitrag, Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) festzustellen, dass keine er-

heblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna verbleiben, wenn die im Einzelnen be-

schriebenen artenschutzrechtlich wirksamen Maßnahmen (Vermeidung der Verbots-

tatbestände/Schutzmaßnahmen zur Sicherung günstiger Erhaltungszustände)

durchgeführt werden. Die entsprechenden notwendigen Schutzmaßnahmen für die

Tier- und Pflanzenarten sind in Kapitel 4.3 des Landespflegerischen Begleitplans

(Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) ausführlich beschrieben (Maßnahmenblät-

ter P1 – P7 sowie T1 – T6). Sofern diese Maßnahmen berücksichtigt werden, werden

keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangiert. Das Vorha-

ben wird den Anforderungen des Artenschutzes gerecht.

4.9 Immissionsschutz

In die immissionsschutzrechtliche Beurteilung werden die Belange elektromagneti-

sche Felder, Lärm, Erschütterungen und Luftschadstoffeintrag eingestellt. Hierbei ist

zwischen möglichen Immissionen während des Betriebs und während der Bauphase

der geplanten Höchstspannungsfreileitungen zu unterscheiden.

Page 114: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

109

Durch den Betrieb der hier in Rede stehenden 110-kV- bzw. 380-kV-Freileitungen

werden elektrische und magnetische Felder erzeugt. Hinsichtlich der möglichen Wir-

kung elektrischer und magnetischer Felder auf den Menschen legen die §§ 3 und 4

der 26. BImSchV Grenzwerte von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektrische Feld und

von 100 Mikrotesla (µT) für das magnetische Feld fest, die von den geplanten

110/380-kV-Freileitungen bzw. geänderten 110-kV- bzw. 380-kV-Freileitungen sicher

eingehalten werden.

Darüber hinaus werden mit der Neufassung der 26. BImSchV durch die Bekanntma-

chung vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3266) zusätzliche Anforderungen im Bereich der

Vorsorge gestellt. Gemäß § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und we-

sentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen – wie dem hier geplanten Leitungs-

projekt – die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehen-

den elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der

Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu mini-

mieren. Das Nähere soll eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 Bundes-Immissions-

schutzgesetz regeln, die allerdings bislang noch nicht vorliegt. Dennoch wurde dem

Gebot der Minimierung elektrischer und magnetischer Felder bei der Planung Rech-

nung getragen, indem die Amprion GmbH mit den Unterlagen zur 2. Planänderung

ausgehend vom derzeitigen Stand der Technik folgende Minimierungsmaßnahmen

zur Reduktion der elektrischen und magnetischen Felder vorgesehen hat:

Optimierung der Lage der einzelnen Phasenleiter zueinander,

Anordnung der Leiter eines Drehstromsystems im Dreieck,

Optimierung der Phasen- und Systemabstände und

Anordnung mitgeführter Stromkreise auf dem Mastgestänge (380-kV-Ebene

auf den oberen Traversen, 110-kV-Ebene auf der unteren Traverse).

Auf Grundlage dieser Rahmenkriterien wurden für die 380-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4319) und für die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) Minimierungsmöglichkeiten entsprechend den

Vorgaben der 26. BImSchV in der Planung berücksichtigt und umgesetzt.

Page 115: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

110

So ist vorgesehen, dass die durch die geplanten Höchstspannungsfreileitungen er-

zeugten elektrischen und magnetischen Felder durch eine feldreduzierende Anord-

nung der drei einzelnen Phasen (R, S, T) der beiden neuen 380-kV-Stromkreise und

der mitgeführten beiden 110-kV-Stromkreise zueinander, soweit dies betriebstech-

nisch möglich ist, sowohl bei der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dau-

ersberg (BI. 4319) als auch bei der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Muders-

bach – Eiserfeld (BI. 4219) optimiert werden. Durch die Mitführung der beiden 110-

kV-Stromkreise der Westnetz GmbH wird eine weitere Minimierungsmöglichkeit der

EM-Feldwerte umgesetzt. Durch die Führung der beiden 110-kV-Stromkeise auf der

unteren Traverse der geplanten Masttypen AD47 und AAD47 wird eine Abschirmung

des elektrischen Feldes der feldbestimmenden 380-kV-Stromkreise, welche jeweils

auf den oberen beiden Traversen verlaufen, erreicht. Eine weitere Minimierung wird

gleichzeitig durch den damit vergrößerten Bodenabstand der beiden 380-kV-

Stromkreise umgesetzt. Die Masttypen AD47 und AAD47 ermöglichen ebenso die

Anordnung der drei Phasen der 380-kV-Stromkreise im Dreieck, was zu einer weite-

ren Minimierung der Feldwerte führt.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurden die Maximalwerte für die 50-Hz-

Felder für die Bereiche der nächsten Annäherung der geplanten Freileitungen an ein

Flurstück, welches nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dient,

ermittelt. Die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt der

maßgeblichen Immissionsorte erreicht werden können, liegen unter Berücksichtigung

der Minimierungsmaßnahmen für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) im rheinland-pfälzischen Abschnitt (2. Planänderung,

Anlage 10.1, Nachweis 1) bei:

0,8 kV/m für das elektrische Feld und

13,5 µT für die magnetische Flussdichte

Die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt der maßgebli-

chen Immissionsorte erreicht werden können, betrugen vor Durchführung der in § 4

Abs. 2 der 26. BImSchV geforderten Minimierungsmaßnahmen:

1,1 kV/m für das elektrische Feld und

17,0 µT für die magnetische Flussdichte

Page 116: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

111

Die Feldstärkewerte an allen anderen maßgebenden Immissionsorten der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rhein-

land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4319) sind geringer. Die in der 26. BImSchV fest-

gelegten Anforderungen zum Schutz der Bevölkerung in elektromagnetischen Feldern

werden somit sicher eingehalten.

Für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

(BI. 4219) liegen die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder am ungünstigsten Punkt der

maßgeblichen Immissionsorte unter Berücksichtigung der Minimierungsmaßnahmen

(2. Planänderung, Anlage 10.2, Nachweis 2) bei:

1,1 kV/m für das elektrische Feld und

15,0 μT für die magnetische Flussdichte

Die Maximalwerte für die 50-Hz-Felder, die am ungünstigsten Punkt der maßgebli-

chen Immissionsorte erreicht werden können, betrugen vor Durchführung der in § 4

Abs. 2 der 26. BImSchV geforderten Minimierungsmaßnahmen:

1,8 kV/m für das elektrische Feld und

20,0 μT für die magnetische Flussdichte

Die Feldstärkewerte an allen anderen maßgeblichen Immissionsorten der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) sind geringer. Die in der

26. BImSchV festgelegten Anforderungen zum Schutz der Bevölkerung in elektro-

magnetischen Feldern werden somit sicher eingehalten.

Des Weiteren sind mit der Neufassung der 26. BImSchV durch die Bekanntmachung

vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3266) gemäß § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV bei der Ermitt-

lung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte alle Immissionen

zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen sowie durch ortsfeste

Hochfrequenzanlagen mit Frequenzen zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz, die

einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5 der Verordnung über das Nachweisver-

fahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder bedürfen, gemäß Anhang 2a ent-

stehen.

Page 117: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

112

Zur praktischen Umsetzung dieser Anforderung wurde von den zuständigen Länder-

ministerien und der Bundesnetzagentur (BNetzA) folgende Vorgehensweise festge-

legt. Eine Summation mit elektromagnetischen Feldern des Frequenzbandes von

9 kHz bis 10 MHz hat nur dann zu erfolgen, wenn sich in bis zu 300 m Entfernung

eine zu betrachtende Hochfrequenzanlage befindet (siehe hierzu auch Behördenpor-

tal der BNetzA zu ortsfesten Sendeanlagen im Frequenzbereich 9 kHz bis 10 MHz).

Dieser Regelung liegt die Einschätzung von messtechnischen Fachstellen hinsichtlich

der Immissionsbeiträge von Hochfrequenz-Anlagen in dem Spektrum 9 kHz bis

10 MHz zugrunde. Wesentliche Anteile der Immissionsbeiträge in diesem Frequenz-

bereich werden nur durch leistungsstarke Langwellen-, Mittelwellen und Kurzwel-

lensendeanlagen (LMK-Sendeanlagen) verursacht.

Zu betrachtende Hochfrequenzanlagen sind laut EMF-Datenbank der BNetzA im Um-

kreis von mindestens 16 km rund um die Trasse des beantragten Vorhabens nicht

vorhanden.

Eine spezifische Berücksichtigung von Hochfrequenzanteilen bei der Feldwertermitt-

lung in den Nachweisen über die Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV ist

daher für die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Ab-

schnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4319) und für die

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mu-

dersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nicht er-

forderlich.

Außerdem können in der 380-kV-Ebene durch die elektrischen Feldstärken, die um

den Leiter herum deutlich höher sind als in Bodennähe, elektronische Entladungen in

der Luft hervorgerufen werden, wobei die Stärke der Entladungen unter anderem von

der Luftfeuchtigkeit abhängt. Dieser Effekt ruft Geräusche hervor (Knistern, Prasseln,

Rauschen und in besonderen Fällen ein tiefes Brummen), die nur bei seltenen Wet-

terlagen wie starkem Regen, Nebel oder Raureif in der Nähe von Höchstspannungs-

freileitungen zu hören sind (sog. Koronageräusche). Hierbei werden die zur Beurtei-

lung herangezogenen Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm

(TA Lärm) vorhabenbedingt nicht überschritten. Die von der geplanten Freileitung

hervorgerufenen Geräusche unterschreiten die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm am

jeweils maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A). Sie liefern damit an den

Page 118: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

113

Immissionsorten in den Siedlungsgebieten, die an die Leitungstrasse unmittelbar an-

grenzen, keine relevanten Beiträge zu den dort bereits vorhandenen Schallimmissio-

nen.

In der Bauphase (Neubau sowie Rückbau) ist mit Beeinträchtigungen durch Lärm,

Luftschadstoffe (insbesondere Staubeintrag) und Erschütterungen zu rechnen. Auf-

grund der Entfernung zwischen schutzwürdiger Bebauung und Trassenverlauf ist je-

doch nicht mit Konflikten zu rechnen.

Immissionsschutzrechtlich relevante Belange stehen dem Vorhaben der Amprion

GmbH daher nicht entgegen.

4.10 Forst

Durch das Vorhaben kommt es fast auf der gesamten Trassenlänge zu einer deutli-

chen Ausweitung der derzeit bestehenden Schutzstreifen. Dies bedeutet, dass viele

Waldbestände in einer nicht unerheblichen Breite angeschitten werden müssen. Unter

Berücksichtigung der 1. Planänderung vom 20.11.2014 ergibt sich hierdurch eine

Neuinanspruchnahme von Waldflächen von insgesamt 42,4 ha. Zusätzlich werden die

angeschnittenen Bestände aufgrund der Destabilisierung erheblichen Gefahren durch

Windbruch ausgesetzt. Die Zentralstelle der Forstverwaltung fordert daher, dass auf

der Grundlage von Waldwertberechnungen adäquate Entschädigungen an die be-

troffenen Waldbesitzer geleistet werden. Für Entschädigungen gilt, dass die Höhe der

Entschädigung privatrechtlich zu vereinbaren ist. Sollte über die Höhe der Entschädi-

gung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädigung im

enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt. Das Ent-

schädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss des

Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Die Zentralstelle der Forstverwaltung fordert hinsichtlich der Neuinanspruchnahme

von Waldflächen zur Verbreiterung bzw. Neuanlage von Schutzstreifen einen forst-

rechtlichen Ausgleich gemäß § 14 LWaldG, da es sich um eine dauerhafte Inan-

spruchnahme von Waldflächen verbunden mit einer Änderung der Bodennutzungsart

handele. Hierbei sei sicherzustellen, dass die Flächengröße der Ersatzaufforstung

den Verlust der in Anspruch genommenen Waldfläche ausgleiche.

Page 119: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

114

Hinsichtlich der geforderten Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 14 LWaldG

ist festzustellen, dass der Tatbestand der Rodung und Umwandlung in eine andere

Nutzungsart (Umwandlung) nach § 14 Abs. 1 LWaldG nur auf die Inanspruchnahme

solcher Waldflächen zutrifft, auf denen die Errichtung der Mastfundamente vorge-

sehen ist. Denn auf diesen Flächen geht die Waldeigenschaft unwiederbringlich verlo-

ren.

Die Ausweisung eines Schutzstreifens auf Waldflächen erfüllt dagegen nicht den Tat-

bestand der Umwandlung nach § 14 Abs. 1 LWaldG. Durch die Ausweisung eines

Schutzstreifens und die betrieblich notwendigen Pflegemaßnahmen im Schutzstreifen

geht die Waldeigenschaft dieser Flächen nicht verloren. Es findet grundsätzlich keine

Rodung in Form der Entfernung der Wurzelstöcke und Umwandlung in eine andere

Nutzungsart statt. Vielmehr kann die Fläche dauerhaft mit Wald im Sinne des § 2

BWaldG bepflanzt bleiben. Auch forstliche Nutzungen sind weiterhin, wenn auch ein-

geschränkt, möglich. Diese Einschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzungen sind

Gegenstand der privatrechtlichen Entschädigung, sie erfüllen jedoch nicht den Tatbe-

stand der Umwandlung nach § 14 Abs. 1 LWaldG.

Infolgedessen ist eine Genehmigung zur Umwandlung und Ersatzaufforstung nach

§ 14 LWaldG nur für solche Waldflächen erforderlich, auf denen die Mastfundamente

errichtet werden sollen. Die Neuinanspruchnahme von Waldflächen durch Maststand-

orte der geplanten neuen 380-kV-Hochspannungsfreileitungen (von den nach der

1. Planänderung verbliebenen 55 Maststandorten befinden sich 51 Maststandorte in

Waldflächen) beträgt insgesamt ca. 1,11 ha. Zugleich wird durch die Entfernung von

166 Mastfundamenten beim Rückbau der vorhandenen 220-kV- und 110-kV-Freilei-

tungen (BI. 2319, BI. 2320, BI. 2471, BI. 2371, BI. 0071 und BI. 0072) eine Waldflä-

che von ca 1,30 ha frei, so dass der Verlust an Waldfläche durch die Errichtung der

neuen Mastfundamente hinreichend kompensiert ist. Zusätzliche Kompensationsflä-

chen sind daher nicht erforderlich.

Im Übrigen hat die Vorhabenträgerin die ökologischen Folgen des Eingriffs in die

Waldbestände durch Ausweitung des Schutzstreifens in der Umweltstudie Teil A

(Ordner 4, Anlage 12, Kap. 5.3, Tab. 4, S. 44) dargestellt und bilanziert. Hiernach

werden durch den Rückbau der vorhandenen 220-kV- und 110-kV-Freileitung

(BI. 2319, BI. 2320, BI. 2471, BI. 2371, BI. 0071 und BI. 0072) 46,7 ha Waldflächen

Page 120: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

115

aus dem Leitungsschutzstreifen außerhalb des geplanten neuen Schutzstreifens her-

ausgenommen und unterliegen fortan keiner Wuchshöhenbeschränkung mehr. Dem-

gegenüber erfolgt unter Berücksichtigung der 1. Planänderung vom 20.11.2014 eine

Neuinanspruchnahme von Waldfläche auf 42,4 ha, so dass die Inanspruchnahme

neuer Waldfläche über die Freigabe der entfallenden Waldschutzbereiche hinrei-

chend kompensiert ist. Zusätzlich ist hinsichtlich der mit der 1. Planänderung vom

20.11.2014 verbundenen Schutzstreifenaufweitung, die zu Waldverlusten auf

0,762 ha führt, vorgesehen, dass zur Kompensation dieses Eingriffs ein Fichten-

reinbestandes in Laubwald auf einer Fläche von ca. 0,9 ha im Bereich der Haubergs-

genossenschaft Wittersbach umgewandelt wird. Im Übrigen wird den Belagen des

Forstes durch die in den Ziffern III.5.1. bis III.5.3 der Nebenbestimmungen enthalte-

nen Vorgaben hinreichend Rechnung getragen.

4.11 Landwirtschaft

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen

Bedenken. Da die geplante Trasse überwiegend Waldgebiete durchquert, werden

durch das Vorhaben nur in geringem Maße landwirtschaftlich genutzte Flächen und

Wirtschaftswege in Anspruch genommen. Hierbei sind die Auswirkungen auf diese

Flächen weitgehend nur temporär. Über die mit Ziffer III.5.4 der Nebenbestimmungen

aufgenommene Verpflichtung zur Wiederherstellung der in Anspruch genommenen

landwirtschaftlichen Wege und Nutzflächen ist sichergestellt, dass etwaige Beein-

trächtigungen von landwirtschaftlichen Flächen nachträglich wieder ausgeglichen

werden.

4.12 Verkehr

Das Vorhaben der Amprion GmbH kreuzt die DB-Bahnstrecke Nr. 2800 Hagen – Hai-

ger zwischen Mast Nr. 508 und Mast Nr. 509, die DB-Bahnstrecke Nr. 2651 Gießen –

Köln/Deutz zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 53, die Strecke der Westerwaldbahn

Daaden – Betzdorf zwischen Mast Nr. 532 und Mast Nr. 533 und die DB-Bahnstrecke

Nr. 2880 Siegen/Weidenau – Betzdorf zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5. Auch wird

von den in Rede stehenden Freileitungen die Bundesstraße B 62 zwischen Mast

Nr. 508 und Mast Nr. 509 sowie zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5, die Landesstra-

ße L 284 zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 531, die Landesstraße L 280 zwischen

Mast Nr. 532 und Mast Nr. 533, die Kreisstraße K 97 zwischen Mast Nr. 511 und Mast

Page 121: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

116

Nr. 512 sowie zwischen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5 und die Kreisstraße K 101 zwi-

schen Mast Nr. 520 und Mast Nr. 521 gekreuzt. Zudem ergibt sich zwischen Mast

Nr. 508 und Mast Nr. 509 eine Längsführung der Leitung zur Kreisstraße K 100.

Die DB Service Immobilen GmbH erhebt gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine

Bedenken, wenn die von ihr vorgetragenen Hinweise und Vorgaben beachtet werden.

Hierbei wird von der Vorhabenträgerin insbesondere gefordert, dass hinsichtlich der

Kreuzung und Überspannung der Bahnstrecken rechtzeitig vor Baubeginn ein Kreu-

zungsvertrag nach den Stromkreuzungsrichtlinien abgeschlossen wird. Die entspre-

chenden Vorgaben wurden im Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer III.9.1 der Ne-

benbestimmungen aufgenommen. Die berührten Belange sind damit – und durch die

Einhaltung technischer Vorschriften (DIN u.a.) – hinreichend berücksichtigt. Gleiches

gilt für die Belange der Westerwaldbahn GmbH, deren Vortrag unter Ziffer III.9.2 der

Nebenbestimmungen berücksichtigt wurde.

Der Landesbetrieb Mobilität Diez erhebt gegen die Errichtung der rheinland-pfälzi-

schen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg

(BI. 4319) und Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) ebenfalls keine Einwände, da sich

die Planung der Amprion GmbH weitgehend im Trassenraum der bestehenden 110-

und 220-kV-Freileitungen bewegt. Insofern bestehen hinsichtlich der vom Landesbe-

trieb Mobilität vorgesehenen Straßenplanungen im Bereich der B 62 (Ortsumgehung

Mudersbach), K 97 (Birken) und K 97 (Bahnübergang Mudersbach) keine straßen-

rechtlichen Einwände.

Der Landesbetrieb Mobilität Diez kommt des weiteren zu dem Ergebnis, dass in allen

Fällen, in denen das Vorhaben klassifizierte Straßen kreuzt, der Abstand zum befes-

tigten Fahrbahnrand mehr als 20 m bzw. 15 m beträgt, so dass die Erteilung von Aus-

nahmen vom Anbauverbot gemäß § 23 Abs. 1 LStrG bzw. § 9 Abs. 1 FStrG nicht er-

forderlich ist. Allerdings sind zu allen Kreuzungen mit Straßen bzw. bei

Längsverlegungen zu Straßen rechtzeitig vor Baubeginn Gestattungsverträge mit dem

Landesbetrieb Mobilität Diez als zuständigem Straßenbaulastträger abzuschließen

(vgl. Nebenbestimmung Ziffer III.7.4).

Hinsichtlich der Zufahrten zum klassifizierten Straßennetz weist der Landesbetrieb

Mobilität Diez darauf hin, dass für alle Bundestraßen Sondernutzungserlaubnisse

nach §§ 8, 8a FStrG und für alle Landes- und Kreisstraßen Sondernutzungserlaub-

Page 122: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

117

nisse nach §§ 41, 43 LStrG erforderlich sind. Dies gilt sowohl für Zufahrten, die nur für

die Bauphase genutzt werden sollen, als auch für Zufahrten, die für künftige Unterhal-

tungszwecke erforderlich werden. Der Nutzung dieser Zufahrten wird dem Grunde

nach zugestimmt. Allerdings können die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaub-

nisse für die jeweiligen Zufahrten zum klassifizierten Straßennetz erst erteilt werden,

wenn die Amprion GmbH dem Landesbetrieb Mobilität Diez die in Ziffer III.7.6 der

Nebenbestimmungen genannten Unterlagen vorgelegt hat. Die straßenrechtlichen

Sondernutzungserlaubnisse für die jeweiligen Zufahrten zum klassifizierten Straßen-

netz werden daher gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt der abschließen-

den Entscheidung erteilt (vgl. Ziffer I.3.7 des Planfeststellungsbeschlusses).

Hinsichtlich der luftverkehrsrechtliche Belange weist die Fachgruppe Luftverkehr des

Landesbetriebs Mobilität darauf hin, dass Freileitungen, die in einer Länge von mehr

als 75 m Täler oder Schluchten überspannen oder Steilabhängen folgen und dabei

die Höhe von 20 m über der Erdoberkante überschreiten, einer luftrechtlichen Zu-

stimmung nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 LuftVG bedürfen. Die Antragstellerin

hat der Fachgruppe Luftverkehr des Landesbetriebs Mobilität am 31.01.2014 entspre-

chende Unterlagen zur Prüfung vorgelegt. Hieraufhin hat die Fachgruppe Luftverkehr

des Landesbetriebs Mobilität mit Schreiben vom 06.02.2015 die erforderliche luft-

rechtliche Zustimmung für die Spannfelder mit einer Höhe des Erdseiles von mindes-

tens 100 m über der Erdoberfläche in den Bereichen zwischen Mast Nr. 503 und Mast

Nr. 505, zwischen Mast Nr. 510 und Mast Nr. 511, zwischen Mast Nr. 520 und Mast

Nr. 521, zwischen Mast Nr. 530 und Mast Nr. 531, zwischen Mast Nr. 532 und Mast

Nr. 533 sowie zwischen Mast Nr. 535 und Mast Nr. 536 der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) und im Bereich zwi-

schen Mast Nr. 4 und Mast Nr. 5 der der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt.

Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) nach Maßgabe der unter Ziffer III.8 enthaltenen

Nebenbestimmungen erteilt.

4.13 Versorgungsleitungen und Telekommunikation

Durch das Vorhaben der Amprion GmbH kommt es zur Kreuzung von ober- und un-

terirdischen Versorgungs- und Telekommunikationsleitungen.

Die Betreiber der verschiedenen Versorgungs- und Telekommunikationsleitungen

wurden im Verfahren beteiligt. Den Belangen der einzelnen Betreiber wird hinreichend

Page 123: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

118

Rechnung getragen, indem deren berechtigte Interessen unter Ziffer III.9.3 bis III.9.7

der Nebenbestimmungen Berücksichtigung finden. Nicht gefolgt wird allerdings dem

Vortrag der Vodafone GmbH, dass die von ihr betriebenen aktiven Richtfunkstrecken

durch das geplante Vorhaben gestört werden könnten und um die Richtfunkstrecken

deshalb ein Freiraum von mindestens 65 m in jede Richtung zu gewährleisten sei. Die

Forderung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes zu den Masten erscheint auf-

grund des topografisch deutlich höher gelegenen Richtfunkmastes der Vodafone

GmbH wenig plausibel und wird daher abgelehnt.

Die berührten Belange (Widerherstellung der Anlagen, technische Vorgaben und Auf-

lagen für die Kreuzung, etc.) sind damit – und durch die Einhaltung technischer Vor-

schriften (DIN u.a.) – hinreichend berücksichtigt.

4.14 Abfall und Boden

Bei der Herstellung der Mastfundamente sind Eingriffe in den Boden naturgemäß un-

umgänglich. Im Bereich der Mastfundamente wird der Mutterboden abgeschoben und

bis zur späteren Wiederverwertung getrennt vom übrigen Bodenaushub in Mieten ge-

lagert. Anschließend werden die Mastfundamente aus Beton erstellt. Nach Abbinden

des Betons werden die Fundamentgruben wieder entsprechend der vorhandenen Bo-

denschichten aufgefüllt. Das eingefüllte Erdreich wird verdichtet, überschüssige Erd-

massen entsorgt. Den Belangen des Abfall- und Bodenschutzes wird hierbei hinrei-

chend Rechnung getragen, wenn die in den Ziffern III.4 der Nebenbestimmungen

enthaltenen Vorgaben beachten werden.

Die Versiegelung von Böden führt zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden

hinsichtlich der natürlichen Funktion sowie der Archivfunktion im Sinne von § 1 Satz 3

BBodSchG. Die Bodenversiegelung ist deshalb als Eingriff in Natur und Landschaft zu

berücksichtigen. Die Wirkungen dieses Eingriffs werden durch die in der Umweltstudie

Teil D – Landschaftspflegerischer Begleitplan (Ordner 5, Anlage 12, Kap. 4.3.4, S. 58

ff der Planunterlagen) aufgeführten Maßnahmen auf das erforderliche Minimum redu-

ziert.

Kartierte Altablagerungen sind durch die Maßnahme nicht betroffen, so dass aus bo-

denschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Regionalstelle Wasserwirt-

schaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Montabaur der Struktur- und Genehmi-

Page 124: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

119

gungsdirektion Nord weist darauf hin, dass sie unverzüglich zu benachrichtigen ist,

falls dennoch bei den anstehenden Erd- und Gründungsarbeiten unerwartete Konta-

minationen oder Abfälle angetroffen werden sollten. Die entsprechende Vorgabe wur-

de unter Ziffer III.4.11 der Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen.

4.15 Denkmalschutz

Seitens der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland Pfalz, Direktion Landesar-

chäologie wurde mitgeteilt, dass im Plangebiet fossilführende Schichten (Devon, Sie-

gen-Schichten, ca. 407 Millionen Jahre alt) mit verschiedenen Fundstellen bekannt

sind. Keiner der Maststandorte trifft genau auf eine Fundstelle, aber die Fundstellen

links und rechts davon implizieren bei dem bekannten Schichtverlauf eine Fortsetzung

der Fundschichten in der Leitungstrasse. Zur fachgerechten Dokumentation und Ber-

gung der paläontologischen Befunde und Funde ist es daher erforderlich, dass der

Beginn der Erdarbeiten mindestens 1 Woche vorher der Generaldirektion Kulturelles

Erbe Rheinland Pfalz, Direktion Landesarchäologie – Referat Erdgeschichte – ange-

zeigt wird. Im Einzelnen gelten die in Ziffer III.6 der Nebenbestimmungen festgeleg-

ten Anforderungen für den Fall, dass bei den Erdarbeiten archäologische Objekte ge-

funden werden.

Andere denkmalschutzrechtlich geschützte Objekte als die vorgenannten fossilfüh-

rende Schichten sind im Trassenbereich nicht bekannt.

4.16 Bergbau und Geologie

Seitens des Landesamtes für Geologie und Bergbau werden gegen das geplante

Vorhaben aus den Bereichen Boden und Rohstoffgeologie keine Einwände erhoben.

Der Fachbereich Bergbau/Altbergbau weist darauf hin, dass die Bereiche der geplan-

ten Trag- und Abspannmaste mit den Nrn. 1 bis 11 der BI. 4219, Nr. 501 der BI. 4319,

Nr. 205 der BI. 0071, Nr. 305 der BI. 2371, Nr. 405 der BI. 2319, Nrn. 505 bis 507 der

BI. 4319, Nrn. 513 bis 520 der BI. 4319 sowie Nrn. 522 bis 533 der BI. 4319 von meh-

reren erloschenen oder aufrecht erhaltenen Bergwerksfeldern überdeckt werden.

So überdeckt das Bergwerksfeld „Grundseifen“ den Bereich der geplanten Tragmas-

ten 8 und 9 der BI. 4219, in welchen Eisenstein im gleichnamigen stillgelegten Berg-

werk gewonnen wurde. Unterhalb des Tragmastes Nr. 8 der BI. 4219 verläuft in einer

Page 125: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

120

Teufe von ca. 5 m der „Grundseifener Stollen“, der etwa 15 m westlich davon an dem

dazugehörigen Stollenmundloch beginnt. Etwa 45 m südöstlich des geplanten Ab-

spannmastes Nr. 9 der BI. 4219 verlaufen Grubenbaue des Bergwerkes Grundseifen

in 17 m bis 120 m Teufe. In diesem Bereich sind zudem mehrere Tagesöffnungen mit

Teufen zwischen 9 m und 36 m dokumentiert. Südwestlich des Mastes Nr. 9 der

BI. 4219 befinden sich in ca. 50 m Entfernung Grubenbaue in 120 m Teufe. Im Be-

reich des Tragmastes Nr. 11 der BI. 4219 befinden sich in Entfernungen von ca. 15 m

bis 35 m nördlich drei Fundpunkte des Bergwerkfeldes „Kleff“. Abspannmast Nr. 532

der BI 4319 befindet sich in mitten des Abbaubereichs des Bergwerkes „Peterszeche

Kons.“. Der Abbau erfolgte hier in Teufen von 12 m bis 60 m. Etwa 45 m östlich des

Tragmastes Nr. 531 der BI. 4319 endet ein Stollenmundloch. Somit ist auch hier weit-

räumig Bergbau dokumentiert.

Die Gewinnung von Rohstoffen in tages- bzw. oberflächennahen Bereichen (0 m – 30

m bzw. 30 m – 50 m) kann sich zeitlich uneingeschränkt jederzeit auf die Tagesober-

fläche durch Setzungen, Senkungen oder Tagesbrüche auswirken. Die Schachtsäule

von Schächten kann jederzeit abgehen, wenn die Tagesöffnungen nicht dauerstand-

sicher verfüllt wurden. Hierüber liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau kei-

ne abschließenden Dokumentationen vor. Da das Landesamt für Geologie und Berg-

bau keine Kenntnis über die genaueren Planungen und Vorhaben der einzelnen

Eigentümer besitzt, wird empfohlen, sich mit diesen in Verbindung zu setzen.

Der Bereich Hydrogeologie weist darauf hin, dass der geplante Trassenverlauf der

Höchstspannungsfreileitungen mit Mast Nr. 497 der BI. 4319 (Schutzzone II) das im

Verfahren befindliche Wasserschutzgebiet „Stollen Hohe Aussicht, Schacht Henriette

und Mudersbach“, mit Mast Nr. 502 der BI. 4319 (Schutzzone II) und Mast Nr. 503 der

BI. 4319 (Schutzzone III) das festgesetzte Wasserschutzgebiet „VWW Mudersbach“

sowie mit Mast Nr. 7 der BI. 4219 (Schutzzone III), Mast Nr. 8 der BI. 4219 (Schutz-

zone III), Mast Nr. 9 der BI. 4219 (Schutzzone II), Mast Nr. 10 der BI. 4219 (Schutz-

zone III) und Mast Nr. 11 der BI. 4219 (Schutzzone III) das Wasserschutzgebiet „Stol-

len Birken“ quert. Die Hinweise zu Mast Nr. 504 (Schutzzone II) haben sich mit dem

beantragten Wegfall von Mast Nr. 504 gemäß der 1. Planänderung vom 20.11.2014

erledigt. Die erforderlichen Fundamentierungen für die geplanten Tragmasten stellen

erhebliche Eingriffe in die grundwasserschützenden Deckschichten dar. In Schutzzo-

ne III muss eine Kontamination durch wassergefährdende Stoffe ausgeschlossen

Page 126: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

121

werden, in der Schutzzone II muss zusätzlich eine mögliche Verunreinigung von

Grundwasser durch mikrobiologische Beeinträchtigungen grundsätzlich vermieden

werden. Deshalb wird empfohlen, Eingriffe in die grundwasserschützenden Deck-

schichten auf das notwendigste zu beschränken, die Fundamentierung der Masten

mit chromatarmen Zementen vorzunehmen, die vor Ort tätigen Arbeitskräfte zu infor-

mieren und zu sensibilisieren, das anfallende Oberflächenwasser aus den Funda-

mentgruben abzuleiten, wobei in Schutzzone II dieses zusätzlich aus dieser herauszu-

leiten ist, sowie die Beachtung des Verbots des Umgangs mit wassergefährdenden

Stoffen.

Aus dem Bereich Ingenieurgeologie wird der Hinweis gegeben, dass bei Eingriffen in

den Baugrund die einschlägigen Regelwerke (z.B. DIN 4020, DIN EN 1991 -1 und -2,

DIN 1054) zu beachten sind. Diese Vorgabe wird unter Ziffer III.4.8 als Nebenbe-

stimmung übernommen.

4.17 Kommunale Belange

Seitens der betroffenen Gemeinden wurden gegen das Vorhaben folgende Einwen-

dungen und Bedenken geltend gemacht:

4.17.1 Verbandsgemeinde Kirchen/Ortsgemeinde Brachbach

Die Verbandsgemeinde Kirchen hat zu dem Vorhaben im eigenen Namen und im

Namen der Ortsgemeinde Brachbach Stellung genommen, während hinsichtlich der

Belange der Ortsgemeinde Mudersbach auf deren eigene Stellungnahme Bezug ge-

nommen wird (Ausführungen unter Ziffer V.4.17.2). Es wird gerügt, dass die Hoch-

spannungsfreileitungen derzeit bereits teilweise direkt an den Ortsrandlagen und teil-

weise inmitten der Ortslagen verliefen und sie zudem eine unverzichtbare

Bauflächenreserve beträfen. Die bestehenden Freileitungen seien in den vorhande-

nen Dimensionen akzeptiert und in den durchgeführten Planverfahren zur Aufstellung

der Bebauungspläne oder bei Einzelgenehmigungen von Bauvorhaben entsprechend

berücksichtigt worden. In der Abwägung der verschiedenen Raumnutzungsansprüche

wiege der Schutz bestehender Wohnnutzungen vor zusätzlichen Beeinträchtigungen

in dem bereits verdichteten Raum besonders hoch. Die Siedlungsflächen würden be-

reits jetzt wechselseitige Störungen durch die bestehende Gemengelage aus Woh-

nen, Gewerbe und Verkehrsnutzungen erfahren. Diese Vorbelastung der Ortslagen

Page 127: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

122

könne jedoch kein Anlass sein, zusätzliche Beeinträchtigungen vernachlässigt zu be-

trachten.

Im Einzelnen würde die Führung der neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt.

Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach - Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) mit Masthöhen von 61 m bis 75 m zu einer er-

heblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes führen. Auch das Ortsbild, also die „Sil-

houette“ eines Ortes, sei schützenswert, nicht nur das Landschaftsbild.

Inwieweit das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme durch elektromagnetische

Felder, Schadstoffe und Schallemissionen verletzt sei, könne nicht abgeschätzt wer-

den, da in den Planunterlagen keine Grafik oder sonstige Erläuterung zu den Verän-

derungen dieser Grenzwerte zum derzeitigen Stand enthalten sei.

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sei jedenfalls durch den Neubau der

Leitungen mit Masthöhen von ca. 74 m verletzt, da von den geplanten Masten eine

erdrückende Wirkung auf die Ortslage ausgehen werde. Derzeit habe die bestehende

110-kV-Freileitung Masthöhen von ca. 28 m und die bestehende 220-kV-Freileitung

Masthöhen von ca. 34 m. Der Neubau der geplanten Freileitung mit Masthöhen von

bis zu ca. 75 m komme damit annähernd einer Verdoppelung gleich. Diese Masten

würden die Wohngebäude um das ca. sechs- bis achtfache überragen und wären in

diesen Dimensionen innerhalb der kleinräumig bebauten Ortslagen wesensfremd.

Demgegenüber wären die Beeinträchtigungen in den land- und forstwirtschaftlich ge-

prägten Außenbereichen vergleichsweise gering, da sich dort Personen nicht perma-

nent in der Nähe zu Freileitungen aufhalten müssten. In bewaldeten Gebieten werde

zudem die Sicht auf die Freileitungen oftmals ganz oder teilweise verdeckt.

In den vorgelegten Planunterlagen sei zudem das Risiko eines eventuellen Umkip-

pens der Strommasten durch Naturereignisse wie Eisansammlungen und Sturmschä-

den nicht dargestellt. Dadurch wären insbesondere Wohngebäude und Personen ge-

fährdet, sofern sich die Masten innerhalb von Siedlungsflächen befinden.

Unabhängig davon bemängelt die Verbandsgemeinde Kirchen, dass keine großräu-

mige, die Landesgrenzen übergreifende Planung erstellt und zur Diskussion einge-

bracht worden sei. Vor diesem Hintergrund schlägt sie eine länderübergreifende Neu-

Page 128: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

123

ordnung der Leitungstrassen in Form von 5 Varianten (Varianten 1, 2, 3, 4a und 4b)

vor.

Grundlegendes Merkmal der in der Einwendung als Vorzugsvariante bezeichneten

Variante 1 ist die Verlegung des Umspannwerkes Siegen-Eiserfeld aus der bebauten

Ortslage in den Bereich der bestehenden Haupttrasse. Ein Umspannwerk für 380 Ki-

lovolt sei in der Ortslage Siegen-Eiserfeld nicht erforderlich, da dort nachweislich kei-

ne 380 kV benötigt werde. Bei einer Verlegung des Umspannwerkes Siegen-Eiserfeld

in den Bereich der bestehenden Haupttrasse wäre der Abzweig der Trasse von der

Hauptleitung nach Eiserfeld überflüssig und könne zurückgebaut werden. Beispielhaft

für einen optimierten Standort des zu ersetzenden Umspannwerkes Siegen-Eiserfeld

seien in einem Suchkorridor im Bereich der Haupttrasse 16 mögliche Standorte, unter

anderem zwei mögliche Standorte im stark vorbelasteten Bereich nahe der Bunde-

sautobahn A 45. Bei dieser Variante würde im Bereich der Ortsgemeinde Mudersbach

die Überspannung der besiedelten Fläche vollständig entfallen und das Leitungsnetz

der 380/110-kV-Freileitungen auf einer Länge von ca. 4 km entfallen. Das Leitungs-

netz der 110-kV-Leitungen wäre in der Summe – länderübergreifend gesehen – 7,7

km kürzer als derzeit. Hierbei würden deutlich weniger Siedlungsräume und deutlich

weniger Landschaftsbereiche beeinträchtigt. Dieser Entlastung sei eine neue 110-kV-

Trasse mit einer Länge von 1,1 km gegenüberzustellen, zudem eine neue Flächenin-

anspruchnahme für das Umspannwerk.

Die Variante 2 ist identisch mit der von der Vorhabenträgerin näher untersuchten Va-

riante „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“, die ein Abrücken

der künftigen Leitungstrasse am nordwestlichen Rand der Ortslage Mudersbach um

mindestens 100 m vorsehe, so dass ein größerer Schutzabstand zur Wohnbebauung

eingehalten werde.

Nach Auffassung der Verbandsgemeinde Kirchen sei ein Abrücken der künftigen Lei-

tungstrasse am nordwestlichen Rand der Ortslage Mudersbach um mindestens 100 m

geboten, da die Beibehaltung der Leitungstrasse mit einer dortigen „Aufrüstung“ dem

Bebauungsplan „Auf dem Dammicht“ der Ortsgemeinde Mudersbach zuwiderlaufe.

Die Variante 3, welche eine großräumige Umgehung südlich von Brachbach unter

Beibehaltung der UA Eiserfeld vorsieht, wird seitens der Verbandsgemeinde Kirchen

und aus Sicht der Ortsgemeinde Brachbach nicht befürwortet.

Page 129: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

124

Die Varianten 4a und 4b kämen aus Sicht der Verbandsgemeinde Kirchen nur zum

Tragen, wenn das Umspannwerk abweichend von der vorgeschlagenen Vorzugsvari-

ante 1 nicht an die Haupttrasse verlegt werde und wenn die 110/380-kV-Leitungen

nach wie vor im Umspannwerk Siegen-Eiserfeld transformiert werden sollten. Hierbei

wird als Variante 4a die Aufrüstung der bestehenden, über Nordrhein-Westfalen ge-

führten 220/110-kV-Freileitung Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld vorgeschlagen. Die

Variante 4b unterscheide sich von der Variante 4a dadurch, dass der Siedlungsbe-

reich des Gymnasiums „Auf der Morgenröthe“ und der „Rundturnhalle“ durch einfache

Verlängerung der West-Ost-Achse umgangen werde. Die Variante 4b beweise, dass

es möglich sei, den Abzweig Pkt. Oberschelden – UA Eiserfeld mit geringeren Eingrif-

fen in die Schutzgüter herzustellen.

Abschließend führt die Verbandsgemeinde Kirchen aus, dass durch die geplante 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219), welche eine

Überspannung des geplanten Baugebietes Niederschelderhütte vorsehe, eine städte-

baulich notwendige Entwicklung in diesem Bereich unmöglich gemacht werde. In der

Bevölkerung bestehe mehrheitlich keine Akzeptanzbereitschaft dafür, in direkter Nähe

zu ca. 60 – 70 m hohen Strommasten einer 110-/380-kV-Freileitung zu wohnen. Da-

her sei eine entsprechende Wohnbaufläche nicht mehr sinnvoll zu vermarkten. Da der

Ortsgemeinde Mudersbach alternative Flächen nicht in ausreichendem Umfang zur

Verfügung stünden, werde der Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt.

Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) dazu führen, dass die geplante wohnbauliche Ent-

wicklung der Ortsgemeinde Mudersbach nachhaltig beeinträchtigt werde.

Zu dem Vortrag der Verbandsgemeinde Kirchen, dass das geplante Vorhaben mit

Masthöhen von ca. 61 bis 75 m (durch die 1. Planänderung erhöht sich Mast 505 der

BI. 4319 sogar auf 77,50 m) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zur Fol-

ge habe, ist festzustellen, dass die Vorhabenträgerin die Auswirkungen der Leitungs-

erhöhung auf das Orts- und Landschaftsbild anhand eines anerkannten Bewertungs-

verfahrens bewertet hat. Die geplante Leitung wird die bereits im Trassenband

vorhandenen Leitungen überragen. Die Beeinträchtigungen des Orts- und Land-

schaftsbildes durch die Leitung werden durch den Rückbau bestehender Freileitungs-

trassen im landschaftlichen Naturraum kompensiert. Unter Berücksichtigung des Re-

liefs, der durch ihre spezifische Nutzungsstruktur sichtverschatteten Bereiche (bspw.

Waldgebiete), der Vorbelastung des Raumes und der zuvor ermittelten Eingriffserheb-

Page 130: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

125

lichkeit wurden Belastungsstärken im Raum beim Bau der Freileitung berechnet. Ins-

gesamt fällt die Eingriffsintensität durch das geplante Vorhaben aufgrund der Nutzung

der bestehenden Trassenräume aber eher gering aus.

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem geplanten Vorhaben aufgrund der geplanten

Masthöhen von ca. 61 bis 77,50 m im Vergleich zu den umliegenden Wohnhäusern

eine erdrückende Wirkung zukommt und damit das Gebot der Rücksichtnahme ver-

letzt wird, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Neben der Höhe des Vor-

habens sind maßgeblich auch die tatsächlichen Sichtverhältnisse, die Lage des

Grundstücks sowie insbesondere auch die Vorbelastung durch bereits bestehende

Freileitungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Umweltstudie (Ordner 4, Anlage 12

– Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) 2. Stufe) sind die Auswirkungen

der neuen Maste als Beeinträchtigung der Wohn- und Wohnumfeldfunktion durch den

veränderten Raumanspruch der Masten und der Höchstspannungsfreileitung (visuelle

Wirkung) im Trassenumfeld von 0 – 200 m bewertet worden. Die geplante Leitung

wird die bereits im Trassenband vorhandenen Leitungen überragen. Da keine Neube-

lastung in einem bisher nicht vorbelasteten Raum verursacht wird, sondern eine Vor-

belastung durch vorhandene Hochspannungsfreileitungen besteht, sind keine hohen

Einwirkintensitäten anzusetzen. Im Falle einer deutlichen Masterhöhung (≥ 15 m) liegt

eine mittlere Einwirkintensität vor. Sofern keine oder nur eine geringe Masterhöhung

(≤ 15 m) vorgesehen ist, ist die Einwirkintensität als gering einzustufen. Die Zusatzbe-

lastungen sind aufgrund der Vorbelastungen durch die vorhandenen 110-kV und 220-

kV-Hoch- und Höchstspannungsleitungen daher mit maximal mittlerer Auswirkungsin-

tensität im Rahmen der UVU bis zu einem Abstand von 200 m zur geplanten neuen

Leitungsachse bewertet worden. Eine erdrückende Wirkung durch die geplanten Mas-

ten scheidet daher aus.

Hinsichtlich der vorgetragenen Risiken eines eventuellen Umkippens der Leitungs-

masten durch Naturereignisse wie Eisansammlungen und Sturmschäden ist festzu-

stellen, dass alle Bauteile eines Mastes so bemessen werden, dass sie den regelmä-

ßig zu erwartenden klimatischen Bedingungen standhalten. Die Planung

berücksichtigt für Errichtung und Betrieb der Freileitungen die Vorgaben der techni-

schen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e.V. (zu den maßgeblichen

technischen Regelwerken und zur Maststatik vgl. Ordner 1, Anlage 1, Kapitel 10 des

Erläuterungsberichtes, S. 37 ff.; siehe außerdem Erklärung zu den technischen An-

Page 131: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

126

forderungen Ordner 6, Anlage 13). Gem. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG

ist somit davon auszugehen, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Bereits im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und

kleinräumige alternative Trassenverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den

Bereich Mudersbach eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 (kleinräumige

Verschwenkung Mudersbach/Brachbach) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der An-

bindung der UA Eiserfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alternati-

ven Leitungsführung vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-

westfälisches Gebiet verwiesen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestand-

teil der Antragsunterlagen.

Darüber hinaus sind auch die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagenen

Planungsvarianten 1, 2, 3, 4a und 4b im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens

daraufhin überprüft worden, inwieweit sie als Alternativen zu den geplanten 380-kV-

Höchspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) und Abzweig Pkt. Mu-

dersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Frage kommen. Die Alternativen sind im Ergebnis

als nicht vorzugswürdig verworfen worden, insoweit wird auf die Ausführungen zur

Variantenprüfung (Ziffer V.4.2 des Bescheides) Bezug genommen.

Soweit die Verbandsgemeinde Kirchen vorträgt, dass für sie durch die geplante 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach - Eiserfeld die städtebaulich not-

wendige Entwicklung unmöglich gemacht werde und damit die Planungshoheit aus

Artikel 28 Abs. 2 GG verletzt sei, wird dem nicht gefolgt. Nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die kommunale Planungshoheit ver-

letzt, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung

nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Pla-

nung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich

beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az: 4 C 40.86, BVerwGE

81, S. 95 ff. [S. 106] und Urteil vom 21.03.1996, Az: 4 C 26.94, BVerwGE 100, S.

388 ff. [S. 394]). Darüber hinaus müssen auch noch nicht verfestigte, aber konkrete

Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt berücksichtigt werden, dass

von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkei-

Page 132: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

127

ten durch die Fachplanung nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil

vom 21.03.1996, Az: 4 C 26.94, BVerwGE 100, S. 388 ff. [S. 394]).

An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die konkreten Planungsabsichten auf dem

Gebiet der Verbandsgemeinde Kirchen durch das Vorhaben nicht nachhaltig gestört

werden. So ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die geplante neue Höchst-

spannungsfreileitung in der Bestandstrasse bestehender 110- bzw. 220-kV-

Freileitungen errichtet werden soll. Diese Bestandstrasse musste von der Ortsge-

meinde Mudersbach ihrerseits bei den kommunalen Planungen für die Baugebiete

„Mudersbacher Wiesen“ und „Die Stroth“ sowie für die geplante Wohnbaufläche „Nie-

derschelderhütte“ berücksichtigt werden. Entscheidet sich eine Gemeinde trotz vor-

handener Leitungstrassen auf ihrem Gemeindegebiet für die Ausweisung neuer

Wohngebiete, so lässt sich allein aufgrund der höheren Masten und der geringfügigen

Schutzstreifenverbreiterung, die zudem fast ausschließlich nur in Waldbereichen statt-

findet und Wohnbauflächen nur im Bereich der Spannfelder von Mast Nr. 7 bis Nr. 10

der BI. 4219 den Rand der Ortslage betrifft, keine nachhaltige Störung der gemeindli-

chen Planungen ableiten. Insbesondere wird es auch nicht zu einer Zunahme von

Immissionen kommen, die sich auf wesentliche Teile der angesprochenen Baugebiete

auswirken würden.

Darüber hinaus kommt dem geplanten Vorhaben auch keine das Ortsbild der be-

troffenen Gemeinden entscheidend prägende Wirkung zu, durch die die Gemeinden

in ihrem Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt werden könnten. Das Ortsbild der Ge-

meinden wird bereits heute durch die vorhandenen 220-kV- und 110-kV-Leitungen

geprägt. Die Vorhabenträgerin wird diese bestehenden Leitungen zurückbauen und

die neue Leitung überwiegend in der Bestandstrasse errichten. Zwar werden die neu-

en Masten im Vergleich zu den bestehenden höher werden. Allerdings führt dies im

Bereich der Wohnbauflächen von Mudersbach (Birken) zwischen Mast Nr. 4 bis Mast

Nr. 7 der BI. 4219 zu keiner Ausweitung des geplanten Schutzstreifens gegenüber

dem derzeitigen Bestandsschutzstreifen. Lediglich in den Spannfeldern von Mast

Nr. 7 bis Nr. 10 der BI. 4219, die gemäß der Planung überwiegend am Rande der

Ortslage verlaufen werden, sind Aufweitungen des Schutzstreifens vorgesehen. Ins-

gesamt kommt diesen Maßnahmen jedoch keine gegenüber der bestehenden Vorbe-

lastung als erheblich anzusehende und damit das Ortsbild entscheidend prägende

Wirkung zu. Selbst wenn man in der Erhöhung der Masten und der geringfügigen

Page 133: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

128

Ausweitung des Schutzstreifens erhebliche Auswirkungen mit Blick auf das Ortsbild

annehmen würde, war die Vorhabenträgerin gehalten, bei ihrer Planung auch die

durch eine eventuelle Neutrassierung entstehenden Belastungen, insbesondere mit

Blick auf fremdes Grundeigentum, zu berücksichtigen. Auf Grund der bestehenden

Vorbelastung durch die Bestandstrasse können aber die möglicherweise betroffenen

Belange der Gemeinde jedenfalls nicht als so schwer beeinträchtigt angesehen wer-

den, dass demgegenüber eine Neutrassierung mit den damit einhergehenden neuen

Belastungen vorzugswürdig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012, Az. 9 A

35.10, Rn. 36). Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Rechts auf kommunale Pla-

nungshoheit liegt daher nicht vor.

Der Vortrag der Verbandsgemeinde Kirchen und der Ortsgemeinde Brachbach wird

daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.17.2 Ortsgemeinde Mudersbach

Die Ortsgemeinde Mudersbach (zugleich Einwenderin BC) beruft sich über ihre

Rechtsvertretung zum einen darauf, dass der Planfeststellungsantrag auf einer unzu-

lässigen Abschnittsbildung beruhe. Mit der von der Vorhabenträgerin vorgenomme-

nen Abschnittsbildung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Ortsgemeinde

sowie andere betroffene Personen in Rheinland-Pfalz in eigenen Rechten verletzt

würden. Der Planfeststellungsbeschluss müsse vielmehr unter der Bedingung erge-

hen, dass auch alle anderen Planfeststellungsbeschlüsse für das Gesamtvorhaben

bestandskräftig und unanfechtbar sind. Eine solche Bedingung, die das Gesamtvor-

haben betreffe, sei planfeststellungsrechtlich unzulässig. Hinzu komme, dass eine

eigene sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung fehle. Dem

Teilabschnitt komme entgegen der Ausführungen im Erläuterungsbericht auch keine

eigenständige Versorgungsfunktion zu und ein Planungstorso könne nicht ausge-

schlossen werden.

Weiter rügt die Ortsgemeinde Mudersbach die unzureichende Berücksichtigung von

Planungsalternativen und schlägt insgesamt 5 Planungsvarianten vor, die sich als Al-

ternative zur Beibehaltung der Bestandstrasse aufdrängten. Im Einzelnen handelt es

sich um die von der Verbandsgemeinde Kirchen zur länderübergreifende Neuordnung

der Leitungstrassen vorgeschlagenen Varianten (vgl. Ziffer V.4.17.1), auf die insoweit

Bezug genommen wird, ergänzt um die Variante 3 (Umgehung Brachbach). Hierbei

Page 134: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

129

soll Variante 3 nur im Fall der Nichtrealisierung der Vorzugsvariante 1 (Verlegung UA

Eiserfeld) zur Anwendung kommen. Variante 3 sieht eine großräumige Umgehung der

Ortschaft Brachbach vor, wobei ein Abstand der Leitungstrasse zu den besiedelten

Gebieten von mehreren hundert Metern eingehalten werden könne. So würden die

besiedelten Bereiche im Bereich der Ortslage Mudersbach sowie das geplante

Wohngebiet „Niederschelderhütte“ vollständig entlastet und die Eigenentwicklung der

Ortsgemeinde bliebe gewährleistet. Die naturräumigen Eingriffe könnten durch eine

Planung nach Erhebung der naturschutzfachlichen Gegebenheiten angepasst wer-

den.

Zur der in der Umweltstudie enthaltenen Variante 2 (Leitungsführung Pkt. Oberschel-

den – Eiserfeld) führt die Rechtsvertretung der Ortsgemeinde Mudersbach methodi-

sche Fehler an. So sei von der Vorhabenträgerin nicht berücksichtigt worden, dass

bei Realisierung der Variante Pkt. Oberschelden – Eiserfeld die Bestandstrasse Pkt.

Mudersbach – Eiserfeld ganz oder zumindest teilweise zurückgebaut werden könne,

so dass gewerbliche Flächen von 14,55 ha und Wohnbauflächen von 26,48 ha im

Schutzstreifen frei würden. Demgegenüber müsse bei der Variante Pkt. Mudersbach

– Eiserfeld die Bestandstrasse Pkt. Oberschelden – Eiserfeld erhalten bleiben.

Die Ortsgemeinde Mudersbach beruft sich außerdem auf die Verletzung ihrer Pla-

nungshoheit, da durch das Vorhaben der Amprion GmbH die Wohnbaufläche „Nie-

derschelderhütte“, rechtswirksam genehmigt mit Bekanntmachung des Flächennut-

zungsplans der Verbandsgemeinde Kirchen vom 29.11.2003, sowie das Baugebiet

„Die Stroth“, rechtswirksam festgesetzt mit Bebauungsplan vom 08.03.2002, betroffen

seien.

Die Ortsgemeinde Mudersbach sieht durch die geplante Leitung ihr zivilrechtliches

Eigentum verletzt. Bei der Anwendung des § 3 der 26. BImSchV sei der Begriff „neue

Trasse“ fehlerhaft ausgelegt worden. Der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen

Abstandsflächen nach § 8 Abs. 8 LBauO RLP fehle und wegen der erdrückenden

Wirkung der Masten gegenüber der Wohnbebauung sei das Gebot der Rücksicht-

nahme verletzt.

Im Übrigen lehnt die Ortsgemeinde Mudersbach auch die 1. Planänderung vom

20.11.2014 ab, weil durch die Verbreiterung des Leitungsschutzstreifens zwischen

Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505 ihre Grundstücke Flur 10, Flurstück 229/30 und

Page 135: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

130

Flur 19, Flurstücke 49, 106, 111/9, 117, 126 und 129/3 betroffen seien. Die Erhöhung

der Masten Nr. 503 um 18 m sowie Nr. 505 um 5 m führe zudem zu einer weiterge-

henden Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und verstärke die erdrü-

ckende Wirkung der Masten. Ferner werden auch hierzu die fehlerhafte Bewertung

des Immissionsschutzes sowie die Verletzung von Abstandsflächen nach der Lan-

desbauordnung gerügt.

Soweit die Ortsgemeinde Mudersbach die hier in Rede stehende Abschnittsbildung

der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie

der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Ab-

schnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

(BI. 4219) als unzulässig rügt, erweist sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend.

In der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbil-

dung grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Planfest-

stellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten ver-

wirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die

Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzi-

gen Bescheid entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12).

Gründe, die der Abschnittsbildung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind

hier nicht einschlägig. So ist durch die vorliegende Planungskonzeption der Amprion

GmbH für das Gesamtvorhaben sichergestellt, dass dem Gesamtprojekt im weiteren

Verlauf keine vorhersehbaren unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die

Bezirksregierung Arnsberg hat für die weiteren Planabschnitte von der Umspannanla-

ge Kruckel bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt,

dass diese Abschnitte raumverträglich sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben

Kruckel – Dauersberg als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsfreileitung Kru-

ckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Ener-

gieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Im Übrigen ist aufgrund der Planung der Höchst-

spannungsfreileitung in einem bestehenden Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass

das Gesamtvorhaben auf unüberwindbare naturschutzrechtliche oder andere Pla-

nungshindernisse stoßen könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

Page 136: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

131

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Anlage 1: Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem

Vorhaben eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvor-

haben nicht realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung

des geplanten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Auch ist hier die Gefahr ei-

nes Planungstorsos von vornherein nicht gegeben, da es sich um einen Ersatzneubau

einer Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in ihrer alten Form

betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010, NVwZ 2010,

1486 ff.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung (Ziffer V.4.1

des Planfeststellungsbeschlusses) Bezug genommen.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Bereits im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und

kleinräumige alternative Trassenverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den

Bereich Mudersbach eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 („kleinräumi-

ge Verschwenkung Mudersbach/Brachbach“) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der

Anbindung der UA Eiserfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alterna-

tiven Leitungsführung vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-

westfälisches Gebiet verwiesen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestand-

teil der Antragsunterlagen.

Darüber hinaus sind auch die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagenen

Planungsvarianten 1, 2, 3, 4a und 4b im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens

daraufhin überprüft worden, inwieweit sie als Alternativen zu den geplanten 380-kV-

Höchspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) und Abzweig Pkt. Mu-

dersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Frage kommen. Die Varianten sind im Ergebnis als

nicht vorzugswürdig verworfen worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Vari-

antenprüfung (Ziffer V.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses) Bezug genommen.

Page 137: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

132

Das geplante Vorhaben führt auch zu keiner Verletzung der durch Artikel 28 Abs. 2

Satz 1 GG geschützten kommunalen Planungshoheit. Nach der ständigen Rechtspre-

chung des Bundesverwaltungsgerichts ist die kommunale Planungshoheit verletzt,

wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig

stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht

oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt

werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az: 4 C 40.86, BVerwGE 81, S. 95 ff.

[S. 106] und Urteil vom 21.03.1996, Az: 4 C 26.94, BVerwGE 100, S. 388 ff. [S. 394]).

Darüber hinaus müssen auch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsich-

ten einer Gemeinde abwägend dergestalt berücksichtigt werden, dass durch die

Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogenen städtebaulichen Pla-

nungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden (vgl. BVerwG, Urteil vom

21.03.1996, Az: 4 C 26.94, BVerwGE 100, S. 388 ff. [S. 394]).

An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die konkreten Planungsabsichten auf dem

Gebiet der Ortsgemeinde Mudersbach durch das Vorhaben nicht nachhaltig gestört

werden. So ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die geplante neue Höchst-

spannungsfreileitung in der Bestandstrasse bestehender 110- bzw. 220-kV-

Freileitungen errichtet werden soll. Diese Bestandstrasse musste von der Ortsge-

meinde Mudersbach ihrerseits bei den kommunalen Planungen für die Baugebiete

„Mudersbacher Wiesen“ und „Die Stroth“ sowie für die geplante Wohnbaufläche „Nie-

derschelderhütte“ berücksichtigt werden. Entscheidet sich eine Gemeinde trotz vor-

handener Leitungstrassen auf ihrem Gemeindegebiet für die Ausweisung neuer

Wohngebiete, so lässt sich allein aufgrund der höheren Masten und der geringfügigen

Schutzstreifenverbreiterung, die zudem fast ausschließlich nur in Waldbereichen statt-

findet und Wohnbauflächen nur im Bereich der Spannfelder von Mast Nr. 7 bis Nr. 10

der BI. 4219 am Rande der Ortslage betrifft, keine nachhaltige Störung der gemeindli-

chen Planungen ableiten. Insbesondere wird es auch nicht zu einer Zunahme von

Immissionen kommen, die sich auf wesentliche Teile der angesprochenen Baugebiete

auswirken würden.

Dem geplanten Vorhaben kommt auch unter Berücksichtigung der 1. Planänderung

vom 20.11.2014 keine das Ortsbild der Gemeinde entscheidend prägende Wirkung

zu, durch welche die Gemeinde in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt wer-

den könnte. Das Ortsbild der Gemeinde wird bereits heute durch die vorhandenen

Page 138: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

133

220-kV- und 110-kV-Leitungen geprägt. Die Vorhabenträgerin wird diese bestehen-

den Leitungen zurückbauen und die neue Leitung überwiegend in der Bestandstrasse

errichten. Die neuen Masten werden im Vergleich zu den bestehenden Masten höher

werden und die 1. Planänderung vom 20.11.2014 führt dazu, dass bei der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) der Mast Nr. 503 noch-

mals um 18 m und der Mast Nr. 505 nochmals um 5 m erhöht werden. Dies hat eine

Verbreiterung des Schutzstreifens in diesem Abschnitt (Waldbereich) um 0,762 ha.

zur Folge. Auch in weiteren, durch Wald geprägten Abschnitten des Leitungsvorha-

bens kommt es zu einer geringfügen Ausweitung des Schutzstreifens. Dagegen er-

folgt im Bereich der bebauten Wohnbaufläche zwischen Mast Nr. 4 bis Mast Nr. 7 der

BI. 4219 keine Ausweitung des geplanten Schutzstreifens gegenüber dem derzeitigen

Bestandsschutzstreifen. Lediglich in den Spannfeldern von Mast Nr. 7 bis Nr. 10 der

BI. 4219, die gemäß der Planung überwiegend am Rande der Ortslage von Muders-

bach-Birken verlaufen werden, sind Aufweitungen des Schutzstreifens vorgesehen.

Insgesamt kommt diesen Maßnahmen jedoch keine gegenüber der bestehenden

Vorbelastung als erheblich anzusehende und damit das Ortsbild entscheidend prä-

gende Wirkung zu. Selbst wenn man in der Erhöhung der Masten und der geringfügi-

gen Ausweitung des Schutzstreifens in Waldbereichen erhebliche Auswirkungen mit

Blick auf das Ortsbild annehmen würde, war die Vorhabenträgerin gehalten, bei ihrer

Planung auch die durch eine eventuelle Neutrassierung entstehenden Belastungen,

insbesondere mit Blick auf fremdes Grundeigentum, zu berücksichtigen. Auf Grund

der bestehenden Vorbelastung durch die Bestandstrasse können aber die möglicher-

weise betroffenen Belange der Gemeinde jedenfalls nicht als so schwer beeinträchtigt

angesehen werden, dass demgegenüber eine Neutrassierung mit den damit einher-

gehenden neuen Belastungen vorzugswürdig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom

30.05.2012, Az. 9 A 35.10, Rn. 36). Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Rechts auf

kommunale Planungshoheit der Ortsgemeinde Mudersbach liegt daher nicht vor.

Soweit Grundstücke der Ortsgemeinde Mudersbach durch Überspannung, die Errich-

tung von Mast Nr. 6 und Mast Nr. 7 (teilweise) der geplanten 380-kV-Höchspan-

nungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) sowie als Zuwegung in An-

spruch genommen werden, stellt dies eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar.

Die Höhe der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe

der Entschädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Ent-

schädigung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festge-

Page 139: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

134

legt. Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Ab-

schluss des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Der weitere Vortrag der Ortsgemeinde Mudersbach, dass die Vorhabenträgerin bei

der Planung des Vorhabens nicht das in § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV neue Fassung

enthaltene Überspannungsverbot beachtet habe, erweist sich als unzutreffend. Die

Ortsgemeinde verkennt insoweit, dass diese Neuregelung nur auf die Errichtung von

Hochspannungsfreileitungen in einer neuen Trasse Anwendung findet. Bei der hier in

Rede stehenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

handelt es sich um eine Leitung, die in einer bereits vorhandenen Leitungstrasse er-

richtet werden soll. Es handelt sich damit um keine Höchstspannungsfreileitung, die in

einer neuen Trasse errichtet werden soll. Das Überspannungsverbot des § 4 Abs. 3

der 26. BImSchV neue Fassung findet deshalb keine Anwendung.

Schließlich war für die geplanten Masten auch keine Prüfung vorzunehmen, ob die

nach § 8 Abs. 8 LBauO RLP erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Denn § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO RLP regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs der

Landesbauordnung, dass diese auf Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit

Elektrizität dienen, keine Anwendung findet. Ebenso wenig wird das Gebot der Rück-

sichtnahme verletzt. Die Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung von Windener-

gieanlagen lässt sich auf die hier in Rede stehenden Masten von Hochspannungsfrei-

leitungen nicht übertragen, da es nicht nur an der massiven Bauweise der

Stahlgittermasten, sondern auch am speziellen Effekt aufgrund der Rotation fehlt. Der

Drehbewegung des Rotors kommt ausweislich der Rechtsprechung maßgebliche Be-

deutung zu, weil diese die optische Dimension der Windenergieanlage deutlich ver-

größert und als Unruheelement zu kaum vermeidbarer Ablenkung führt. Neben dem

Höhe-Abstand-Verhältnis sind im Übrigen die tatsächlichen Sichtverhältnisse im Ein-

zelfall, die Lage des Grundstücks sowie insbesondere auch die Vorbelastung durch

bereits bestehende Anlagen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall sind die Auswir-

kungen der neuen Masten auf das Wohnumfeld durch den veränderten Rauman-

spruch der Masten und der Höchstspannungsfreileitung (visuelle Wirkung) im Tras-

senumfeld von 0 – 200 m im Rahmen der Umweltstudie von August 2013 (Teil C –

Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Stufe 2, Ordner 6, Anlage 12 der Planun-

terlagen) bewertet worden. Da keine Neubelastung in einem bisher nicht vorbelaste-

ten Raum erfolgt, sondern eine Vorbelastung durch vorhandene 110-kV und 220-kV-

Page 140: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

135

Leitungen besteht, ist kein Bewertungsfehler ersichtlich, wenn der Umweltgutachter

der Vorhabenträgerin die zu erwartenden visuellen Einwirkungsintensitäten auf das

Wohnumfeld lediglich als mittelmäßig einstuft. An dieser Bewertung ändern auch die

vorgesehenen Masthöhen im Bereich Mudersbach und Brachbach (Mast Nr. 505 bis

Mast Nr. 511) von 63,50 m bis 75,50 m bzw. im Bereich Birken (Mast Nr. 1 bis Mast

Nr. 10) von 57,50 m bis 63,50 m nichts, was zu einer Erhöhung der bestehenden

Masten um 24,50 m bis 36,50 m im Bereich Mudersbach und Brachbach bzw. zu ei-

ner Erhöhung von 20,50 m bis 27,50 m im Bereich Birken führen wird. Gleiches gilt für

die nach der 1. Planänderung vom 20.11.2014 vorgesehenen Masterhöhungen für

Mast Nr. 503, der sich um 18 m auf insgesamt 75,50 m erhöht, und für Mast Nr. 505,

der sich um 5 m auf insgesamt 77,50 m erhöht. Unter Berücksichtigung der licht-

durchlässigen Bauweise der Stahlgittermasten und einer als mittelgradig einzustufen-

den visuellen Einwirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohnumfeld sowie auf-

grund der bestehenden Vorbelastung durch vorhandene 110-kV- und 220-kV-

Leitungen scheidet eine erdrückende Wirkung durch die geplanten Masten sowie eine

Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

Der Vortrag der Ortsgemeinde Mudersbach wird daher als unbegründet zurückge-

wiesen.

4.17.3 Stadt Siegen

Die Stadt Siegen trägt vor, dass ein Ausbau der 110-/380-kV-Freileitung Pkt. Mu-

dersbach – UA Eiserfeld dadurch vermieden werden könnte, dass am Punkt Muders-

bach ein neues Umspannwerk errichtet werde. Die technische und wirtschaftliche

Machbarkeit einer solchen Variante solle daher ergänzend geprüft werden.

Auf das Vorbringen der Stadt Siegen ist zu erwidern, dass die Vorhabenträgerin in

ausreichendem Maße Planungsalternativen erwogen hat. Bereits im Rahmen der

raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und kleinräumige alternative Tras-

senverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den Bereich Mudersbach eine

Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 („kleinräumige Verschwenkung Mu-

dersbach/Brachbach“) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der Anbindung der UA Ei-

serfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alternativen Leitungsführung

vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-westfälisches Gebiet verwie-

sen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

Page 141: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

136

Darüber hinaus ist auch die im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens einge-

brachte Variante einer Verlegung der Umspannanlage Eiserfeld daraufhin überprüft

worden, inwieweit sie als Alternative zur geplanten 380-kV-Höchspannungsfreileitung

Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Frage kommt. Die Variante ist im Ergebnis

als nicht vorzugswürdig verworfen worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur

Variantenprüfung (Ziffer V.4.2.6 des Planfeststellungsbeschlusses) Bezug genom-

men.

Der Vortrag der Stadt Siegen wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.17.4 Verbandsgemeinde Betzdorf

Die Verbandsgemeinde Betzdorf wendet sich dagegen, dass die geplante 380-kV-

Höchspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) unmittelbar südlich entlang der

Ortslage bzw. entlang der vorhandenen und geplanten Wohnbebauung der Ortsge-

meinde Alsdorf verlaufen soll. Damit grenze die Freileitung in einem Abstand von ca.

70 m an das aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemein-

de Betzdorf vom 11.11.2005 entwickelte, mit Baubauungsplan festgesetzte Wohnge-

biet „Am Arsberg“.

Die unmittelbare Nähe einer Höchstspannungsfreileitung zum Wohngebiet werde un-

zweifelhaft zur Wertminderung von Grundstücken und Immobilien führen. Angesichts

von Masthöhen von 81,50 m (Mast Nr. 534) und 75,50 m (Mast Nr. 535) werde auch

das Orts- und Landschaftsbild durch die nahen Freileitungen massiv beeinträchtigt.

Dies führe dazu, dass es kaum ein Interesse an der Errichtung eines Einfamilienhau-

ses in der Nähe der Stromleitungstrasse geben werde. Der Ortsgemeinde Alsdorf

würde faktisch die letzte verbliebene bauliche Entwicklungsmöglichkeit genommen, so

dass die kommunale Planungshoheit sowohl auf der Ebene der vorbereitenden Bau-

leitplanung als auch auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung tangiert sei. Die

Ortsgemeinde Alsdorf habe daher im vorangegangenen raumordnerischen Prüfver-

fahren die alternative Trassenführung „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ vorgeschla-

gen. Die vorgeschlagene Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ biete auch unter

Berücksichtigung des Grundsatzes der Netzbündelung die einmalige Chance, die be-

baute Ortslage Alsdorf von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen weitestgehend

zu entlasten und die Wohnqualität und das Wohnumfeld dadurch spürbar zu verbes-

Page 142: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

137

sern. Die Alternativtrasse sei auch aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar. Zu-

nächst werde das Daadetal weiträumig überspannt, danach ein ehemaliger Trassen-

raum genutzt und dann folge bis zur Umspannanlage Dauersberg ein Abschnitt in Pa-

rallelführung zu zwei bestehenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen (BI. 4124

und BI. 4564). Weitestgehend kompensiert würden die Auswirkungen dieser Trassen-

führung durch den vollständigen Rückbau der vorhandenen, zum großen Teil ortsnah

verlaufenden 220-kV-Höchstspannungsfreileitung (BI. 2471 von Mast 532 bis zur Um-

spannanlage).

Soweit Grundstücke der Ortsgemeinde Alsdorf durch Überspannung in Anspruch ge-

nommen werden, stellt dies eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar. Die Höhe

der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Ent-

schädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädi-

gung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt.

Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss

des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Hinsichtlich der vorgetragenen massiven Beeinträchtigung des Orts- und Land-

schaftsbildes durch Masthöhen von 81,50 m (Mast Nr. 534) und 75,50 m (Mast

Nr. 535) ist festzustellen, dass die Auswirkungen der neuen Masten als Beeinträchti-

gung der Wohn- und Wohnumfeldfunktion durch den veränderten Raumanspruch der

Masten und der Höchstspannungsfreileitung (visuelle Wirkung) im Trassenumfeld von

0 – 200 m anhand eines anerkannten Bewertungsverfahrens bewertet worden sind.

Die geplante Leitung wird im Bereich der Ortsgemeinde Alsdorf (Mast Nr. 533 bis

Mast Nr. 536) die bereits im Trassenband vorhandenen Leitungen um 6,50 m bis

14,40 m überragen bzw. im Fall des Mastes Nr. 536 wird sich die Höhe des beste-

henden Mastes Nr. 4 der BI. 2471 um 1,50 m verringern. Da keine Neubelastung in

einem bisher nicht vorbelasteten Raum verursacht wird, sondern eine Vorbelastung

durch vorhandene Hochspannungsfreileitungen besteht, sind keine hohen Einwirkin-

tensitäten anzusetzen. Im Falle einer deutlichen Masterhöhung (≥ 15 m) liegt eine

mittlere Einwirkintensität vor. Da die im Bereich der Ortsgemeinde Alsdorf vorgesehe-

nen Masterhöhungen unterhalb der Schwelle von 15 m liegen, ist die Einwirkintensität

als gering einzustufen. Es ist daher kein Bewertungsfehler ersichtlich, wenn die Zu-

satzbelastungen aufgrund der Vorbelastungen durch die vorhandenen 110-/220-kV-

Hoch- und Höchstspannungsleitungen im Rahmen der UVU bis zu einem Abstand

Page 143: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

138

von 200 m zur geplanten neuen Leitungsachse mit geringer bis maximal mittlerer

Auswirkungsintensität bewertet worden sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung des

Orts- und Landschaftsbildes ist daher nicht gegeben.

Der genehmigte Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Betzdorf vom

11.11.2005 zur „Wohnbaufläche (A1/1, A13)“ der Ortsgemeinde Alsdorf steht dem

geplanten Trassenverlauf ebenfalls nicht entgegen, da er im Rahmen der Umweltver-

träglichkeitsprüfung dargestellt und berücksichtigt worden ist. Das geplante Vorhaben

nimmt weitgehend nur den bestehenden Trassenraum der zurückzubauenden 220-

kV-Bestandsleitung in Anspruch. Dieser Trassenraum ist Gegenstand der Darstellun-

gen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Betzdorf. Ausweislich des

Flächennutzungsplans ist der Bestand des Trassenraums für "Freileitungen zur

Stromversorgung ab 110 kV" auch für die Zukunft vorgesehen. Die im Rahmen des

Flächennutzungsplans dargestellten Siedlungsflächen werden durch das Vorhaben

nicht tangiert. Die Realisierung der Leitung entspricht daher den Darstellungen des

Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Betzdorf. Eine Beeinträchtigung der

kommunalen Planungshoheit scheidet deshalb aus.

Hinsichtlich der von der Verbandsgemeinde Betzdorf favorisierten Alternativtrasse A2

(südliche Umgehung Alsdorf) ist festzustellen, dass diese Alternative im Rahmen der

Planung berücksichtigt und in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Ordner 4, An-

lage 12 – Teil C) detailliert betrachtet worden ist. Die mit der Alternativtrasse A2 für

die Ortsgemeinde Alsdorf verbundene Entlastung wurde erkannt und ist in die Abwä-

gungsentscheidung einbezogen worden. Gleichwohl erweist sich der mit der Variante

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ erzielte Entlastungsgewinn für das Schutzgut

Mensch im Bereich Alsdorf als nicht so signifikant, dass die mit der Alternativtrasse

A2 verbundenen Nachteile für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

sowie Boden aufgewogen werden könnten. Denn aufgrund des längeren Trassenver-

laufs und der größeren Anzahl an Neumasten ist mit der Variante „Alsdorf Südliche

Umgehung Alsdorf (A2)“ eine wesentlich höhere Inanspruchnahme von Flächen ver-

bunden. Dies führt zu einem größeren Eingriff in Natur, Umwelt und Landschaft als

bei der Antragstrasse, so dass sich die Variante A2 nicht als vorzugswürdig gegen-

über der Antragstrasse erweist (vgl. Ausführungen unter Ziffer V.4.2.4). Dies gilt auch

unter Berücksichtigung eines etwaigen späteren Rückbaus der 110-kV-

Stromkreisanbindung zum Pkt. Betzdorf Süd (Mast Nr. 532 A2 – Mast Nr. 544 A2).

Page 144: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

139

Der Vortrag der Verbandsgemeinde Betzdorf wird daher als unbegründet zurück-

gewiesen.

4.17.5 Ortsgemeinde Alsdorf

Die Ortsgemeinde Alsdorf (zugleich Einwenderin CR) rügt über ihre Rechtsvertretung

die mangelhafte Berücksichtigung des Ergebnisses der dem Planfeststellungsverfah-

rens vorangegangenen vereinfachten raumordnerischen Prüfung, wonach sich eine

Linienführung im Sinne der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ auf-

dränge.

Des Weiteren werde die Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in den

Antragsunterlagen gegenüber der Antragstrasse „Alsdorf Nord“ fehlerhaft gewichtet.

So seien die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben zu den Unterschieden

zwischen der Antragstrasse und der seitens der Ortsgemeinde Alsdorf präferierten

Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in der Sache objektiv unzutreffend.

In der vergleichenden Gegenüberstellung sei insbesondere nicht der Wegfall von zwei

zurzeit bestehenden Freileitungen mit Längen von 750 m (110-kV-Freileitung BI. 2319

von Mast Nr. 405 bis Mast Nr. 410, auf die gemäß Schreiben der Westnetz GmbH

vom 06.08.2013 zukünftig verzichtet werden könne) und 3 km (Rückbau der zurzeit

bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Mast Nr. 534 und der UA Dauersberg) be-

rücksichtigt worden, wobei der Wegfall des 3 km langen Abschnitts der 220-kV-

Freileitung unmittelbar von der Realisierung der Alternativtrasse „Südliche Umgehung

Alsdorf (A2)“ abhänge. Die sich hieraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf

die natur- und umweltschutzrechtliche Bewertung der Alternativtrasse A2 würden un-

terschlagen. Entgegen der Angabe von 5,6 km im Erläuterungsbericht belaufe sich die

Länge der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ insgesamt nur auf

4,6 km, so dass sie lediglich 1,6 km länger sei als die Antragstrasse. Auch sei bei der

vergleichenden Betrachtung der Antrags- und der Alternativtrasse nicht berücksichtigt

worden, dass gerade auch die Alternativtrasse auf einer Länge von 2,5 km parallel zu

einer bereits bestehenden 380-kV-Trasse verlaufe, mit der Folge, dass insofern kein

bzw. ein ganz erheblich geringerer Eingriff in die Landschaft erfolgen müsse als bei

der Realisierung der Antragstrasse. Fehlerhaft sei auch die Berechnung des Flächen-

bedarfs, der hinsichtlich der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ mit

64 ha gegenüber 30 ha bei der Antragstrasse angegeben werde. Tatsächlich belaufe

Page 145: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

140

sich der Flächenbedarf bei der Alternativtrasse auf lediglich 30,15 ha und entspreche

damit fast exakt dem Flächenbedarf der Antragstrasse. Diese fehlerhafte Gewichtung

der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ gegenüber der Antragstrasse

führe letztlich zu einer Verletzung der Ortsgemeinde Alsdorf in ihrem verfassungs-

rechtlich geschützten Recht auf kommunale Planungshoheit.

Zudem hätte die Realisierung der Antragstrasse zur Folge, dass der Ortsgemeinde

Alsdorf sämtliche zurzeit vorhandenen städtebaulichen Entwicklungspotentiale ge-

nommen würden, da diese ausschließlich im Bereich des sog. „Arsberges“ lägen. Der

diesbezügliche Bereich sei bereits seit dem Jahre 2005 im Flächennutzungsplan der

Verbandsgemeinde Betzdorf als Wohnbaufläche dargestellt und seit April 2013 auch

Teil des bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans „Arsberg“. Aus Sicht der Ortsge-

meinde könnten diese Beeinträchtigungen vollständig mit der Realisierung der Alter-

nativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2) vermieden werden.

Darüber hinaus rügt die Ortsgemeinde Alsdorf über ihre Rechtsvertretung, dass der

Planfeststellungsantrag auf einer unzulässigen Abschnittsbildung beruhe. Die im

Rahmen der Planfeststellung vorliegenden Unterlagen seien mit Blick auf die Frage

Abschnittsbildung und die Frage der eigenen sachlichen Rechtfertigung des betref-

fenden Abschnitts unvollständig und genügten insofern nicht den planungsrechtlichen

Anforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dem Teilabschnitt komme entgegen der

Ausführungen im Erläuterungsbericht auch keine eigenständige Versorgungsfunktion

zu. Folglich könne ein Planungstorso nicht ausgeschlossen werden.

Zudem hätte im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens anstelle der vereinfachten

raumordnerischen Prüfung ein ordentliches Raumordnungsverfahren durchgeführt

werden müssen, was ausdrücklich gerügt wird. Abschließend wird gerügt, dass die

Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ im Rahmen der zu den Antragsunterlagen

gehörenden Umweltstudie keinem Variantenvergleich unterworfen worden sei, da in

der Umweltstudie nur für die Variante zur Anbindung der UA Eiserfeld ein Sonderkapi-

tel „Variantenvergleich zur Anbindung der UA Eiserfeld“ enthalten sei, nicht jedoch für

den relevanten Streckenabschnitt der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“.

Soweit die Ortsgemeinde Alsdorf die mangelhafte Berücksichtigung des Ergebnisses

der dem Planfeststellungsverfahrens vorangegangenen vereinfachten raumordneri-

schen Prüfung rügt, ist folgendes festzustellen. Die Ergebnisse der vereinfachten

Page 146: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

141

raumordnerischen Prüfung, wonach sich u.a. eine Linienführung im Sinne der Alterna-

tivtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ anbiete, sind im Rahmen dieses Planfest-

stellungsverfahrens entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz

(ROG) hinreichend berücksichtigt worden. Berücksichtigung der Grundsätze und

sonstigen Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 ROG bedeutet,

dass diese nach Lage des jeweiligen Falles zu ermitteln und in die Abwägung oder

Ermessensentscheidung mit dem ihnen zugewiesenen oder ihnen in der konkreten

Situation zukommenden Gewicht einzustellen sind. Die Grundsätze und sonstigen

Erfordernisse der Raumordnung sind aber nicht "abwägungsfest", so dass sie in der

Abwägung oder Ermessensentscheidung grundsätzlich überwunden werden können

(vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Söfker, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht

des Bundes und der Länder, K § 3 ROG, Rdnr. 170). Die Planfeststellungsbehörde

hat daher im Rahmen des Scopingtermins festgelegt, dass die Vorhabenträgerin im

Vorfeld der Antragstellung unter anderem die im raumordnerischen Entscheid als Al-

ternative zur Antragstrasse ermittelte Linienführung im Sinne der Alternativtrasse

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ im Rahmen der Umweltstudie auf ihre Umweltver-

träglichkeit hin zu überprüfen hat. Die Planfeststellungsbehörde hat sich das Ergebnis

der Umweltstudie (Ordner 4, Anlage 12 – Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung)

zu eigen gemacht. Die Prüfung ergab, dass die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf

(A2)“ zwar hinsichtlich des Schutzgutes Mensch, einschließlich menschlicher Ge-

sundheit, wegen der teilweisen Entlastung des Siedlungsbereichs Alsdorf günstiger

abschneidet als die Antragsvariante (Alsdorf Nord). Da jedoch mit der Variante „Südli-

che Umgehung Alsdorf (A2)“ wesentlich höhere Auswirkungen auf die Schutzgut Tie-

re, Pflanzen, biologische Vielfalt und das Schutzgut Boden sowie auf das Vogel-

schutzgebiet „Westerwald“ verbunden sind als bei der Antragsvariante, erweist sich

die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ gegenüber der Antragstrasse nicht als

vorzugswürdig. Deshalb durfte die in der vereinfachten raumordnerischen Prüfung

getroffene Feststellung, dass sich eine Linienführung im Sinne der Alternativtrasse

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ anbiete, im Rahmen der Abwägung wieder verwor-

fen werden.

Nicht gefolgt wird der Auffassung der Ortsgemeinde Alsdorf, dass die Alternativtrasse

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in den Antragsunterlagen gegenüber der Antrags-

trasse fehlerhaft gewichtet wurde. Insbesondere erweist sich der Vorwurf der Ortsge-

meinde Alsdorf als nicht haltbar, dass die in den Antragsunterlagen enthaltenen An-

Page 147: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

142

gaben zu den Unterschieden zwischen der Antragstrasse und der seitens der Orts-

gemeinde Alsdorf präferierten Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in

der Sache objektiv unzutreffend seien. Die Amprion GmbH hat die Trassenlängen der

Antragstrasse mit 3 km und die der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf

(A2)“ mit 5,6 km korrekt ermittelt. Die demgegenüber vorgetragene Behauptung, die

Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ sei lediglich 4,6 km lang und damit

nur 1,6 km länger als die Antragstrasse, erweist sich als falsch, da sie nicht die vor-

erst weiterhin verbleibende 110-kV-Anbindung der Westnetz GmbH zwischen

Pkt. Betzdorf Süd und der UA Betzdorf in die Berechnung einbezieht. Die Ortsge-

meinde Alsdorf verkennt, dass im Fall der Realisierung der Variante A2 ein vollständi-

ger Rückbau des vorhandenen Trassenabschnitts lediglich auf 1,3 km Länge zwi-

schen dem Abzweigmast Nr. 534 und der Umspannanlage Dauersberg möglich ist.

Dagegen muss das 1 km lange Teilstück von Mast Nr. 532 (bei Grünebach) bis zum

Abzweigmast Nr. 534 (als Mast der Variante 544 A2 geplant) vorerst als 110-kV-

Freileitungsanbindung der Westnetz GmbH bestehen bleiben, so dass es in die Län-

genberechnung der Alternativtrasse A2 einzubeziehen ist. Denn ein späterer, zeitlich

bisher nicht festgelegter Rückbau der 110-kV-Anbindung der Westnetz GmbH zwi-

schen Pkt. Betzdorf Süd und der UA Betzdorf ist nicht Gegenstand dieses Planfest-

stellungsverfahrens. Wird demnach das 1 km lange Teilstück von Mast Nr. 532 (bei

Grünebach) bis zum Abzweigmast Nr. 534 (als Mast Nr. 544 der Variante A2 geplant)

in die Längenberechnung der Alternativtrasse A2 mit einbezogen, ergibt sich eine Ge-

samtlänge der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ von 5,6 km.

Auch hat die Amprion GmbH sowohl den Flächenbedarf der Antragstrasse als auch

den der Alternativtrasse A2 korrekt ermittelt. So nimmt die Antragstrasse im Bereich

von Mast Nr. 532 (bei Grünebach) bis zur Umspannanlage Dauersberg eine Gesamt-

fläche von 30 ha Schutzstreifen in Anspruch, was auch von der Ortsgemeinde Alsdorf

nicht bestritten wird. Demgegenüber benötigt die Alternativtrasse „Südliche Umge-

hung Alsdorf (A2)“ eine Fläche von insgesamt 64 ha Schutzstreifen, wobei der als

110-kV-Freileitung-Anbindung vorerst verbleibende Teilbereich von Mast Nr. 532 (bei

Grünebach) bis zum Abzweigmast Nr. 534 (als Mast 544 der Variante A2 geplant) mit

insgesamt 11 ha Schutzstreifen in die Berechnung einfließt. Der weitere Flächenbe-

darf von insgesamt 53 ha Schutzstreifen setzt sich wie folgt zusammen:

Page 148: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

143

Fläche vor Mast Nr. 532 (bei Grünebach) mit Überquerung des Daadenbach-

tals bis Mast Nr. 534 der Variante A2:

120 m x 90 m = 1,08 ha

840 m x 120 m = 10,08 ha

200 m x 113 m = 2,26 ha

Summe: 13,42 ha

Fläche des ehemaligen 110-kV Trassenraums der BI. 2319 bis Mast Nr. 537

der Variante A2:

450 m x 104 m = 4,68 ha

370 m x 101 m = 3,74 ha

240 m x 111 m = 2,66 ha

Summe: 11,08 ha

Parallelführung zur bestehenden 380-kV-Höchspannugnsfreileitung Dauers-

berg –Limburg bis Mast Nr. 541 der Variante A2:

270 m x 102 m = 2,75 ha

820 m x 132 m = 10,82 ha

440 m x 126 m = 5,54 ha

420 m x 102 m = 4,28 ha

Summe: 23,39 ha

Getrennter Verlauf der 110-kV-Stromkreise von den 380-kV-Stromkreisen ab

Mast Nr. 541 der Variante A2 bis zur UA Dauersberg:

260 m x 102 m = 2,65 ha

290 m x 72 m = 2,09 ha

Summe: 4,74 ha

Dies ergibt eine Gesamtsumme von 52,63 ha Schutzstreifen (aufgerundet 53 ha), so

dass die Angaben der Amprion GmbH in den Antragsunterlagen plausibel sind.

Zieht man hiervon die frei werdenden Flächen ab, so reduziert sich der Flächenbedarf

der Antragstrasse um 0,85 ha, während sich der Flächenbedarf der Alternativtrasse

Page 149: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

144

A2 um 10,05 ha reduziert. Damit ergibt sich für die Alternativtrasse A2 immer noch

eine Flächeninanspruchnahme von 53,95 ha gegenüber 29,15 ha Flächeninan-

spruchnahme bei der Antragstrasse.

Auch hat die Amprion GmbH im Rahmen der Flächenermittlung für die Schutzstreifen

einerseits berücksichtigt, dass die Antragstrasse den bestehenden Schutzstreifen der

vorhandenen 220-kV-Freileitung BI. 2471 zum Großteil ausnutzen kann. Andererseits

ist bei der Ermittlung der Schutzstreifenflächen für die Variante A2 beachtet worden,

dass diese parallel zu der vorhandenen BI. 4124 geführt wird, wobei sich die Schutz-

streifen nur teilweise überlappen. Zwischen Hochspannungsfreileitungen müssen zur

sicheren Betriebsführung auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

EnWG i.V.m. der Europa-Norm EN 50 341 (zugleich DIN VDE 0210) Mindestabstän-

de eingehalten werden, um übermäßige Phasenannäherungen bei Windlast zu ver-

meiden. Eine weitergehende Ausnutzung des Schutzstreifens der Bl. 4124 scheidet

daher aus.

Ebenso ist der teilweise Wegfall der Leitungstrasse BI. 2471 berücksichtigt worden.

Die nachhaltigen Auswirkungen der Variante A2 sowie der Antragstrasse auf die Na-

tur und die Umwelt sind ausführlich in der UVU der Antragsunterlage (Anlage 12) dar-

gestellt worden. Eine fehlerhafte Gewichtung der Alternativtrasse „Südliche Umge-

hung Alsdorf (A2)“ gegenüber der Antragstrasse ist hierbei nicht erfolgt.

Die weitere Behauptung der Ortsgemeinde Alsdorf, dass im Planfeststellungsantrag

die zu erwartenden Auswirkungen der Antragstrasse auf die Wohnbebauung im Be-

reich der Ortsgemeinde Alsdorf unzureichend und im Ergebnis fehlerhaft dargestellt

worden seien, erweist sich ebenfalls als nicht haltbar. Der Abstand der Antragstrasse

zur bestehenden Wohnbebauung wurde mit ca. 150 bis 170 m korrekt ermittelt.

Ebenso wurde der Abstand zu dem im Bebauungsplan „Arsberg“ bauplanungsrecht-

lich festgesetzten neuen Wohngebiet mit 70 m korrekt ermittelt und im Rahmen der

Planung berücksichtigt. Da demgegenüber mit der Variante „Südliche Umgehung Als-

dorf“ (A2) der Siedlungsbereich Alsdorf weitgehend entlastet werden könnte, wurde

die Variante A2 in Hinblick auf das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher

Gesundheit günstiger bewertet als die Antragstrasse. Andererseits sind mit der Vari-

ante A2 zur Umgehung der Ortsgemeinde Alsdorf eine erheblich größere Trassenlän-

ge und Anzahl an Neubaumasten bei identischer Anzahl von Rückbaumasten ver-

Page 150: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

145

bunden. Aus dem längeren Trassenverlauf ergeben sich ein wesentlich höherer Ge-

samtflächenbedarf und größerer Eingriff in Natur, Umwelt und Landschaft. Durch die

umfangreichere Inanspruchnahme von neuen, zusätzlichen Flächen werden durch die

Variante A2 mehr neue Betroffenheiten und Konflikte im Vogelschutzgebiet „Wester-

wald“ sowie hinsichtlich des Eingriffs in Waldbestände ausgelöst. Sowohl Variante A2

als auch die Antragstrasse queren keine Wohnbauflächen oder Flächen zum Ge-

meinbedarf. Die (geplanten) Siedlungsflächen sind durch die bestehenden Hoch-

spannungsfreileitungen demgegenüber bereits vorbelastet. Unter Berücksichtigung

sämtlicher betroffener Belange und der Vorbelastung der Ortsgemeinde Alsdorf ist

daher die Antragstrasse vorzugswürdig.

Die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319)

führt im Bereich der Ortsgemeinde Alsdorf auch nicht zu einer Verletzung der ge-

meindlichen Planungshoheit aus Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Nach der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die kommunale Planungs-

hoheit verletzt, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte

Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzba-

ren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben er-

heblich beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, Az: 4 C 40.86,

BVerwGE 81, S. 95 ff. [S. 106] und Urteil vom 21.03.1996, Az: 4 C 26.94, BVerwGE

100, S. 388 ff. [S. 394]). Darüber hinaus müssen auch noch nicht verfestigte, aber

konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt berücksichtigt

werden, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezoge-

nen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise verbaut werden

(vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az: 4 C 26.94, BVerwGE 100, S. 388 ff. [S.

394]).

Dies ist hinsichtlich des gültigen Bebauungsplans „Arsberg“, der Wohnbauflächen im

Abstand von ca. 70 m zur geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –

Dauersberg (BI. 4319) vorsieht, nicht der Fall. So ist eine nachhaltige Störung der

Planung der Ortsgemeinde Alsdorf schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem Vor-

haben keine Wohnbauflächen oder Flächen zum Gemeinbedarf gequert werden.

Auch sind für die wohnbauliche Entwicklung der Ortsgemeinde Alsdorf in Anspruch

genommenen Siedlungsflächen durch die bestehenden 110-/220-kV-

Hochspannungsfreileitungen bereits vorbelastet. Die geplante Leitung in bestehender

Page 151: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

146

Trasse folgt dem raumplanerischen Ziel des Neubaus im Trassenraum zurückgebau-

ter Freileitungstrassen, wodurch Neubelastungen minimiert werden können. Im ge-

samten Trassenverlauf werden die bestehenden 220-kV-Freileitungen ersatzlos zu-

rückgebaut und die teilweise parallelführende 110-kV-Freileitung mit auf das neue

Mastgestänge aufgenommen. Die Masten der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung werden in der Regel, je nach örtlicher Situation, Höhen

zwischen ca. 61 m und 76 m erreichen. Die bestehenden Masten weisen hier eine

Höhe von ca. 60 m auf (die Bestandsmasthöhen von ca. 28 bis 34 m beziehen sich

auf den Abschnitt bis Pkt. Betzdorf Nord). Die Annäherung des Vorhabens an den

Bebauungsplan „Arsberg“ stellt daher weder eine nachhaltige Störung einer hinrei-

chend bestimmten Planung der Ortsgemeinde Alsdorf dar noch entzieht sie wesentli-

che Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung.

Soweit die Ortsgemeinde Alsdorf darüber hinaus die hier in Rede stehende Ab-

schnittsbildung der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauers-

berg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg

(BI. 4319) als unzulässig rügt, erweist sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend.

In der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbil-

dung grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Planfest-

stellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten ver-

wirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die

Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzi-

gen Bescheid entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12).

Gründe, die der Abschnittsbildung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind

hier nicht einschlägig. So ist über die vorliegende Planungskonzeption der Amprion

GmbH für das Gesamtvorhaben sichergestellt, dass dem Gesamtprojekt im weiteren

Verlauf keine vorhersehbaren unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die

Bezirksregierung Arnsberg hat für die weiteren Planabschnitte von der Umspannanla-

ge Kruckel bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt,

dass diese Abschnitte raumverträglich sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben

Kruckel – Dauersberg als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsfreileitung Kru-

ckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Ener-

gieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Im Übrigen ist aufgrund der Planung der Höchst-

spannungsfreileitung in einem bestehenden Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass

Page 152: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

147

das Gesamtvorhaben auf unüberwindbare naturschutzrechtliche oder andere Pla-

nungshindernisse stoßen könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem Vorhaben

eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvorhaben nicht

realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung des ge-

planten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Des Weiteren ist hier die Gefahr

eines Planungstorsos von vornherein nicht gegeben, da es sich um einen Ersatzneu-

bau einer Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in ihrer alten

Form betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010, NVwZ 2010,

1486 ff.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung (Ziffer V.4.1

des Bescheides) Bezug genommen.

Der weitere Vortrag der Ortsgemeinde Alsdorf, dass statt der durchgeführten verein-

fachten raumordnerischen Prüfung ein Raumordnungsverfahren im Sinne des § 15

ROG durchzuführen gewesen sei, erweist sich als nicht haltbar. Die Voraussetzungen

des § 16 ROG zur Durchführung einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung für

den Planabschnitt D in Rheinland-Pfalz lagen vor. Die raumbedeutsamen Auswirkun-

gen des Vorhabens wurden von der oberen Landesplanungsbehörde zu Recht als

gering eingestuft, da die neue Leitung in alter Trasse unter Rückbau der vorhandenen

Masten realisiert werden soll. Es kommt zu keinen neuen Durchschneidungen und die

räumliche Gestaltung des Gebietes bleibt unangetastet. Da es demzufolge zu keiner

wesentlichen Veränderung der räumlichen Nutzung kommt, war die Durchführung

einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung zulässig.

Page 153: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

148

Nicht richtig ist schließlich die Behauptung der Ortsgemeinde Alsdorf, dass die Vari-

ante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ im Rahmen des Planfeststellungsantrags zu

keinem Zeitpunkt einer objektiven und ergebnisoffenen Abwägung unterworfen wor-

den sei. Die Variante A2 ist von der Antragstellerin hinsichtlich der technischen Aus-

führung (inkl. aller Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungsflächen) vollständig

durchgeplant worden. Die Planung der beiden Varianten wurde detailliert im Rahmen

der UVU betrachtet und ist einer vergleichenden Bewertung gegenübergestellt wor-

den. Die Umweltstudie geht damit weit über die gesetzlichen Anforderungen der Vari-

antenbetrachtung hinaus. Der Einwand eines den planfeststellungsrechtlichen Krite-

rien nicht genügenden Planfeststellungsantrages bzw. einer unvollständigen

Abwägungsgrundlage erweist sich demzufolge als unzutreffend.

Der Vortrag der Ortsgemeinde Alsdorf wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18 Einwendungen

Gegen das Vorhaben wurden folgende Einwendungen erhoben:

4.18.1 Einwendung A

Der Einwender A ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Alsdorf, Flur 6,

Flurstück 255/142. Das Grundstück liegt im Abstand von ca. 100 m zur geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI.4319). Er wendet sich

gegen die geplante Trassenführung dieser Höchstspannungsfreileitung im Bereich

Alsdorf (geplante Masten Nr. 532 bis Nr. 540). Durch das Vorhaben werde die Natur

durch noch mehr Masten verunstaltet, die Gesundheit durch elektromagnetische Fel-

der und Lärm beeinträchtigt sowie sein Grundstück im Wert gemindert.

Die Prüfung der Einwendung ergibt, dass die Antragstellerin in der Umweltverträglich-

keitsuntersuchung (Ordner 4, Anlage 12 Umweltstudie – Teil C Umweltverträglich-

keitsuntersuchung (UVU) 2. Stufe) hinreichend plausibel dargestellt hat, dass das ge-

plante Vorhaben des Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung in der Trasse

der rückzubauenden bestehenden 220-kV-Freileitungen die geringsten Umweltaus-

wirkungen hat. Durch im Einzelnen dargestellte Vermeidungs- und Minimierungsmaß-

nahmen können die Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Trassenbereich so-

weit reduziert werden, dass auch in den Konfliktbereichen eine umweltverträgliche

Page 154: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

149

Trassenführung gegeben ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem Belang des Natur-

und Landschaftsschutzes um Schutzgüter, auf die sich der Einwender A nicht berufen

kann. Es fehlt insoweit an der drittschützenden Wirkung dieser Schutzgüter.

Auch sind für den Einwender A durch den Bau und Betrieb der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg Gesundheitsgefahren durch nie-

derfrequente elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die insoweit

geltenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

(26. BImSchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektrische Feld und 100 Mikrotesla

(µT) für das magnetische Feld auf der gesamten Leitungstrasse sicher eingehalten

werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Hinsichtlich bau- und betriebsbedingt zu erwartender Schallemissionen ist festzustel-

len, dass diese in einer Größenordnung liegen, welche für den Einwender A nicht zu

relevanten Schallimmissionen führen können. Die hierfür zur Beurteilung herangezo-

genen Grenzwerte der TA-Lärm werden vorhabenbedingt nicht überschritten. Die von

den Freileitungen hervorgerufenen Geräusche unterschreiten die Immissionsrichtwer-

te der TA-Lärm am jeweils maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) (vgl.

Anlage 11 der Planunterlagen). Sie liefern damit in den Siedlungsgebieten, die an die

Page 155: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

150

Leitungstrasse unmittelbar angrenzen, keine relevanten Beiträge zu den dort bereits

vorhandenen Schallimmissionen.

Soweit der Einwender A geltend macht, dass durch die Nähe seines Wohngrund-

stücks zur Hochspannungsfreileitung dieses in seinem Wert gemindert werde, handelt

es sich bei dieser Beeinträchtigung nicht um einen entschädigungspflichtigen Eingriff

in das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Das Eigentumsrecht

schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfrei-

heit, hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensguts berüh-

ren aber in der Regel nicht den Schutz des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere

auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch behördliche Zulassung eines

Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerfG vom 24.01.2007, NVwZ 2007,

S. 805). Das Eigentumsrecht schützt weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit

noch bietet es eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen Verwertung des Ei-

gentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ RR 1999,

S. 556). Des Weiteren folgt aus der Normierung der Grenzwerte für die (fachplaneri-

sche) Zumutbarkeit von elektromagnetischen Feldern, wie sie in der 26. BImSchV

geregelt worden sind, dass hiermit auch die Frage nach Entschädigungsleistungen

weitgehend mitentschieden ist. Wie bereits festgestellt, sind auf dem Wohngrund-

stück des Einwenders gesundheitliche Beeinträchtigungen durch niederfrequente

elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die Grenzwerte der

26. BImSchV sicher eingehalten werden. Insoweit handelt es sich um zumutbare Im-

missionen, die vom jeweiligen Grundstückseigentümer ohne Ausgleich, also auch oh-

ne Entschädigung, hinzunehmen sind.

Die Einwendung wird als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.2 Einwendung B

Die Einwenderin B trägt vor, dass sie zwar keine Grundstücke besitzt, die von der

Planfeststellung betroffen sein könnten. Sie weist allerdings darauf hin, dass im Be-

reich Brachbach – Mudersbach nach ihrem Kenntnisstand zum Teil die politischen

Gemeinden im Besitz diverser Bergwerksfelder seien. Ein Planfeststellungsverfahren,

in dem weder die besonderen Umweltaspekte des alten Bergbaus noch die des noch

vorhandenen Bergwerkseigentums berücksichtigt werden, sei nicht genehmigungsfä-

hig.

Page 156: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

151

Die Hinweise der Einwenderin B wurden seitens der Planfeststellungsbehörde zur

Kenntnis genommen. Insbesondere wurde sichergestellt, dass die durch das Planvor-

haben betroffenen Eigentümer informiert worden sind. Das Landesamt für Geologie

und Bergbau Rheinland-Pfalz wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens beteiligt.

Ausweislich der Anlage zur Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Berg-

bau Rheinland-Pfalz vom 05.12.2013, ergänzt durch Schreiben vom 18.03.2015 (Ta-

belle, Verfügung zu 2410/13-005) queren die geplanten Freileitungen mehrere auf-

rechterhaltene Bergwerksfelder, die im Eigentum der Einwenderin B stehen.

Sollten durch das geplante Vorhaben entschädigungspflichtige Eingriffe in das Eigen-

tum der Einwenderin B entstehen, so wäre die Höhe der Entschädigung zunächst pri-

vatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Entschädigung keine Einigung

zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädigung im enteignungsrechtli-

chen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt. Das Entschädigungsverfahren

ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfah-

rens im Einzelfall durchgeführt wird.

Zur Vermeidung von Bergschäden wurde unter Ziffer III.4.3 eine Nebenbestimmung

in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, welche standortbezogene Bau-

grunduntersuchungen an allen Maststandorten vorsieht. Mit der Errichtung eines Mas-

tes darf erst begonnen werden, wenn die Begutachtung des Baugrundes ergab, dass

die Bodentragfähigkeit und eine entsprechende Standfestigkeit des Mastes gegeben

sind. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind dem Landesamt für Geologie und

Bergbau Rheinland-Pfalz vorzulegen.

Der Schutz der Freileitungen vor Bergschäden ist sichergestellt. Etwaige Eingriffe in

das Eigentum der Einwenderin B wären zu entschädigen. Die Einwendung wird daher

als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.3 Einwendung C – Haubergsgenossenschaften Katzenbach

Die Einwender C (Haubergsgenossenschaften Katzenbach) sind Eigentümer der

Grundstücke in der Gemarkung Katzenbach, Flur 2, Flurstücke 1, 11 und 13/9 (Inan-

spruchnahme durch Überspannung sowie Errichtung von Mast Nr. 517, Mast Nr. 518

teilweise und Mast Nr. 519) sowie von Flur 3, Flurstücke 1/4, 1/5, 10, 11/1, 13/8, 15/5

Page 157: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

152

und 20/4 (Inanspruchnahme durch Überspannung sowie Errichtung von Mast Nr. 511

teilweise und Mast Nr. 512, Mast Nr. 513, Mast Nr. 514, Mast Nr. 515 teilweise und

Mast Nr. 516). Sie tragen vor, dass durch den Neubau der 380-kV-Freileitung Kruckel

– Dauersberg (BI. 4319) im Bereich der Gemarkung Katzenbach der Schutzstreifen

ca. 90 bis 120 m breit werde und sich damit fast verdoppeln würde. Die Schutzstrei-

fenfläche werde mehr als 10 % der Waldfläche der Genossenschaften betragen, was

zu starken wirtschaftlichen Belastungen führe. In anderen Gemarkungen sei der

Schutzstreifen deutlich schmaler, weshalb die Breite des Schutzstreifens in der Ge-

markung Katzenbach zu überprüfen sei.

Für den Bau und Betrieb der 380-kV-Freileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) ist

auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG beiderseits der Lei-

tungsachse ein Schutzstreifen erforderlich, damit die Vorhabenträgerin die nach der

EU-Norm EN 50341 geforderten Mindestabstände zu den Leiterseilen sicher und

dauerhaft gewährleisten kann. Die Breite des Schutzstreifens ist im Wesentlichen

vom Masttyp, der aufliegenden Beseilung, den eingesetzten Isolatorketten, dem

Mastabstand und von der Nutzung der umliegenden Grundstücke (z.B. Gebäude oder

Wald) abhängig. Der Waldschutzstreifen wird nach der Reliefierung des Geländes

und der angrenzenden forstlichen Nutzung (Baumarten) berechnet. Durch den Rück-

bau der bestehenden 220- und 110-kV-Hochspannungsfreileitungen kann im Bereich

der Gemarkung Katzenbach ein Großteil dieser Trassenbereiche als Schutzstreifen

für die Neuerrichtung der geplanten 380-kV-Freileitung Kruckel – Dauersberg (BI.

4319) genutzt werden. Allerdings lässt es sich nicht vermeiden, dass in diesem Be-

reich zusätzlich die im Eigentum der Einwender C stehenden Grundstücke als

Schutzstreifenflächen in Anspruch genommen werden müssen.

Die Inanspruchnahme dieser Grundstücke stellte eine entschädigungspflichtige Maß-

nahme dar. Die Höhe der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über

die Höhe der Entschädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessen-

heit der Entschädigung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsver-

fahren festgelegt. Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das

erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Die Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

Page 158: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

153

4.18.4 Einwendungen E, H, V, AE, AJ, AQ, AR, AZ, BB, BP, BR, BS, BT, BU, CI,

DA, DB, DD und DE

Die Einwender E, H, V, AE, AJ, AQ, AR, AZ, BB, BP, BR, BS, BT, BU, CI, DA

(2 Personen), DB, DD und DE wenden sich gegen die geplante Trassenführung der

380-kV-Freileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) im Bereich Alsdorf (geplante Mas-

ten Nr. 532 bis Nr. 540), da der Abstand der Antragstrasse zur Ortslage Alsdorf viel zu

gering sei und das Ortsbild sowie das Landschaftsbild über die bis zu 20 m höheren

Masten deutlich stärker als bisher beeinträchtigt werde. Des Weiteren führe die An-

tragstrasse zu möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch elektromagnetische

Felder, auch wenn die gesetzlichen Grenzwerte offenkundig eingehalten würden. Der

Wert der eigenen Immobilien werde reduziert. Diese Beeinträchtigungen könnten bei

einer Realisierung der Freileitung auf der Variante A2 („südliche Umgehung Alsdorf“)

vollständig vermieden werden. So könnte die Ortsgemeinde Alsdorf durch die Alterna-

tivtrasse vollständig von Stromleitungen entlastet werden, da die bisher im Bereich

der Antragstrasse vorhandenen alten Leitungen komplett zurückgebaut werden könn-

ten und es die Zusage der Westnetz GmbH als Betreiberin der 110-kV-Freileileitung

BI. 2319 gäbe, diese nach der Ertüchtigung der im nördlicheren Bereich gelegenen

Leitung vollständig zurückzubauen. Auch sei mit der Alternativtrasse A2 kein oder nur

wenig zusätzlicher Flächenverbrauch verbunden, sie trage dem Grundsatz der Tras-

senbündelung hinreichend Rechnung, die Auswirkungen auf das Vogelschutzgebiet

südlich von Alsdorf wiesen keine signifikanten Unterschiede auf und der notwendige

Holzeinschlag könnte durch die Aufforstung in der frei werdenden alten Trasse der BI.

2471 kompensiert werden. Aufgrund der vorgenannten Argumente sei der Alternativ-

trasse A2 im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung der Vorzug zu ge-

ben, da die Alternativtrasse gegenüber der Antragstrasse deutlich mehr Vorteile habe

und die eigenen Rechte und Belange der Einwender deutlich weniger beinträchtige.

Die von den Einwendern favorisierte Alternativtrasse A2 („südliche Umgehung Als-

dorf“) wurde im Rahmen der Planung berücksichtigt und in der Umweltverträglich-

keitsuntersuchung (Ordner 4, Anlage 12 - Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung

(UVU) 2. Stufe) detailliert betrachtet. Die mit der Alternativtrasse A2 für die Ortsge-

meinde Alsdorf verbundene Entlastung wurde erkannt und ist in die Abwägungsent-

scheidung einbezogen worden. Gleichwohl erweist sich der mit der Variante „Südliche

Umgehung Alsdorf (A2)“ erzielte Entlastungsgewinn für das Schutzgut Mensch im Be-

Page 159: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

154

reich Alsdorf als nicht so signifikant, dass die mit der Alternativtrasse A2 verbundenen

Nachteile für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Boden auf-

gewogen werden könnten. Denn aufgrund des längeren Trassenverlaufs und der grö-

ßeren Anzahl an Neumasten ist mit der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“

eine wesentlich höhere Inanspruchnahme von Flächen verbunden. Dies führt zu ei-

nem größeren Eingriff in Natur, Umwelt und Landschaft als bei der Antragstrasse, so

dass der Variante A2 aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht der Vorzug gewährt

werden kann (vgl. Ausführungen unter Ziffer V.4.2.4). Dies gilt auch unter Berücksich-

tigung eines etwaigen späteren Rückbaus der 110-kV-Stromkreisanbindung zum Pkt.

Betzdorf Süd (Mast Nr. 532 A2 – Mast Nr. 544 A2).

Soweit die Einwender darauf verweisen, dass mit der Antragstrasse das Orts- und

Landschaftsbild im Bereich Alsdorf über die bis zu 20 m höheren Masten deutlich

stärker als bisher beeinträchtigt werde, sind diese Auswirkungen unstreitig. Allerdings

wird seitens der Einwender verkannt, dass es auch bei der Realisierung der Alterna-

tivtrasse A2 zu einer zusätzlichen Ortsbildbelastung im Bereich Schutzbach und

Steineroth kommen würde. Zudem ist das Landschaftsbild und der Naturhaushalt bei

der Alternativtrasse A2 deutlich stärker beeinträchtigt, da zur Errichtung der Freilei-

tung zwischen Mast Nr. 532 A2 und Mast Nr. 537 A2 die Schaffung eines neuen Kor-

ridors und somit ein großflächiger Einschlag von Gehölzbeständen erforderlich ist.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die im Umfeld der Antragstrasse liegen-

den Grundstücke aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Leitung (110/220-

kV-Freileitung Dauersberg – Betzdorf Nord, BI. 2471) in ihrer Schutzwürdigkeit ge-

mindert sind, so dass der mit der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ erzielte

Entlastungsgewinn für die Schutzgüter Mensch und Landschaftsbild im Bereich Als-

dorf als nicht so signifikant einzustufen ist, dass die damit verbundenen Nachteile für

die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Boden aufgewogen werden

könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Belange und der Vorbelas-

tung der Ortsgemeinde Alsdorf erweist sich die Antragstrasse gegenüber der Variante

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ als vorzugswürdig.

Außerdem sind für die Einwender durch den Bau und Betrieb der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) Gesundheitsgefahren

durch elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die insoweit gelten-

den Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BIm-

Page 160: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

155

SchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektrische Feld und 100 Mikrotesla (µT) für

das magnetische Feld auf der gesamten Leitungstrasse sicher eingehalten werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Für die Einwender AJ, AR und DB gilt, dass die Grundstücke dieser Einwender in

der Gemarkung Alsdorf Flur 6, Flurstücke 138/1, 148 und 255/142 jeweils durch das

Vorhaben direkt Anspruch genommen werden, indem sie überspannt werden. Die

Inanspruchnahme dieser Grundstücke stellt eine entschädigungspflichtige Maßnahme

dar. Die Höhe der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die

Höhe der Entschädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit

der Entschädigung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren

festgelegt. Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst

nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Dagegen sind die Grundstücke der übrigen Einwender durch das Vorhaben nur mit-

telbar betroffen. Soweit diese Einwender vortragen, dass durch die Nähe ihrer Wohn-

grundstücke zur Hochspannungsfreileitung ihr Eigentum in seinem Wert gemindert

werde, handelt es sich bei dieser Beeinträchtigung um keinen entschädigungspflichti-

gen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Das Eigen-

tumsrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfü-

Page 161: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

156

gungsfreiheit, hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensguts

berühren aber in der Regel nicht den Schutz des Eigentumsrechts. Dies gilt insbe-

sondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch behördliche Zulas-

sung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerfG vom 24.01.2007,

NVwZ 2007, S. 805). Das Eigentumsrecht schützt weder vor einer Minderung der

Wirtschaftlichkeit noch bietet es eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen

Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG vom 05.03.1999,

NVwZ RR 1999, S. 556). Des Weiteren folgt aus der Normierung der Grenzwerte für

die (fachplanerische) Zumutbarkeit von elektromagnetischen Feldern, wie sie in der

26. BImSchV geregelt worden sind, dass hiermit auch die Frage nach Entschädi-

gungsleistungen weitgehend mitentschieden ist. Wie bereits festgestellt, sind auf den

Wohngrundstücken der Einwender gesundheitliche Beeinträchtigungen durch nieder-

frequente elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die Grenzwerte

der 26. BImSchV sicher eingehalten werden. Insoweit handelt es sich um zumutbare

Immissionen, die von den jeweiligen Grundstückseigentümern ohne Ausgleich, also

auch ohne Entschädigung, hinzunehmen sind.

Die Einwendung wird daher insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.5 Einwendung F

Der Einwender F ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Mudersbach, Flur 4

Flurstück 835/3. Er wendet sich gegen die geplante Trassenführung der neuen 380-

kV-Höchspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319), da hieraus Einschrän-

kungen bei der Nutzung seines Grundstücks resultieren. Auch seien mit dem Vorha-

ben Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Wertverluste für das Grund-

stück verbunden.

Das Grundstück des Einwenders F befindet sich direkt unterhalb der bestehenden

110-kV-bzw. 220-kV-Freileitung sowie innerhalb des bereits bestehenden Schutzstrei-

fens. Durch den Rückbau der bestehenden 110-kV-Freileitung vergrößert sich der

Abstand zur neuen geplanten 380-kV-Höchspannungsfreileitung, so dass sich die In-

anspruchnahme des Grundstucks durch den neuen geplanten Schutzstreifen gegen-

über der derzeitigen Festsetzung deutlich reduziert.

Page 162: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

157

Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch niederfre-

quente elektrische und magnetische Felder ist festzustellen, dass diese nicht zu be-

sorgen sind, da die insoweit geltenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektri-

sche Feld und 100 Mikrotesla (µT) für das magnetische Feld auf der gesamten Lei-

tungstrasse sicher eingehalten werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezgl. möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Soweit das Grundstück des Einwenders F durch den neuen geplanten Schutzstreifen

in Anspruch genommen wird, stellt dies eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar.

Die Höhe der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe

der Entschädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Ent-

schädigung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festge-

legt. Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Ab-

schluss des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird. Die

Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.6 Einwendung G

Der Einwender G sieht sich durch den Bau der neuen 380-KV-Höchspan-

nungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) im Bereich Mudersbach im Bereich

Page 163: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

158

der Masten Nr. 503 bis Mast Nr. 504 in seinen Rechten sehr stark beeinträchtigt, da

die Trasse dort den Bereich seiner Wassergewinnungsanlagen „In der Oelsbach un-

ten links“, „In der Oelsbach unten Mitte“ und „In der Oelsbach unten rechts“ tangiere.

In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurde für die Errichtung der Masten

Nr. 502 und Nr. 504 aufgrund der Lage in der Trinkwasserschutzzone II eine temporä-

re Erhöhung der Verschmutzungsgefährdung beim Bau ermittelt. Durch die vom Ein-

wender G vorgeschlagene gradlinige Trassenführung von Mast Nr. 502 bis Mast

Nr. 505 sind neue, stärkere Betroffenheiten von Waldgebieten und neue Eingriffe au-

ßerhalb des bestehenden Trassenraumes gegeben. Das Wasserschutzgebiet „WWW

Mudersbach und Stollen Junges Eichhorn-Erzquellstollen“ würde auch in den Schutz-

zonen II und III gequert.

Dagegen kann durch den Wegfall des Mastes Nr. 504 die Belastung der Schutzzone

II im Bereich des direkten Zustroms der Sickerfassungen „In der Oelsbach unten“ im

Wasserschutzgebiet Mudersbach vollständig vermieden werden. Die Vorhabenträge-

rin hat der Einwendung mit der 1. Planänderung vom 20.11.2014 dahingehend Rech-

nung getragen, dass Mast Nr. 504 mit der Folge einer Verbreiterung des Schutzstrei-

fens zwischen Mast Nr. 503 und Mast Nr. 505 um 0,762 ha vollständig entfällt. Diese

Änderung hat zur Folge, dass die von dem Einwender G als besonders gravierend

bezeichnete Beeinträchtigung seiner Wassergewinnungsrechte im Bereich „In der

Oelsbach unten“ nicht mehr zu besorgen ist. Des Weiteren ist es in Abstimmung mit

der Haubergsgenossenschaft und dem Einwender möglich, die Baustelle über einen

weiter westlich gelegenen Waldweg anzufahren. Die Zuwegung ist auch nur noch für

den Rückbau der Bestandsmasten Nr. 277 und Nr. 376 erforderlich.

Im Übrigen sind zur Vermeidung und Minimierung von nachteiligen baubedingten Wir-

kungen des Vorhabens auf das Grundwasser Nebenbestimmungen (Ziffern III.2.2

und III.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses) in den Bescheid aufgenommen worden.

Bei Beachtung der Nebenbestimmungen ist nicht von erheblichen nachteiligen Wir-

kungen des Vorhabens auf das Grundwasser auszugehen.

Der Einwendung wird daher im dem zuvor beschriebenen Umfang teilweise stattge-

geben.

Page 164: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

159

4.18.7 Einwendungen I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, W, X, Y, Z, AA, AD, AF,

AG, AH, AI, AL, AM, AN, AO, AP, AS, AT, AU, AV, AW, AY, BA, BE, BF,

BG, BH, BI, BJ, BK, BL, BM, BN, BO, BW, BY, BZ, CA, CC, CD, CE, CF,

CG, CH, CJ, CK, CM, CN, CT, CV, CW, CX, CZ und DC

Die Einwender I (2 Personen), J, K, L, M (2 Personen), N, O, P, Q, R, S, T, U

(2 Personen), W, X, Y (2 Personen), Z, AA (3 Personen), AD, AF (2 Personen),

AG, AH, AI, AL, AM, AN, AO, AP, AS, AT, AU (2 Personen), AV (2 Personen), AW,

AY, BA (2 Personen), BE, BF, BG (2 Personen), BH, BI (2 Personen), BJ, BK, BL,

BM (2 Personen), BN, BO, BW (2 Personen), BY, BZ, CA, CC (2 Personen), CD,

CE, CF, CG, CH, CJ, CK, CM, CN, CT, CV, CW, CX, CZ (2 Personen) und DC

(2 Personen) wenden sich gegen die Abschnittsbildung der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rhein-

land-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

– Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219). Die Abschnittsbil-

dung sei unzulässig, da der Planabschnitt Neubau BI. 4219 auf dem Gebiet der Stadt

Siegen sowie die weiteren Planabschnitte in Nordrhein-Westfalen nicht zulässig sei-

en. Die Abschnittsbildung verletzte Dritte in ihren Rechten, da sie deren Rechtschutz

faktisch unmöglich mache oder dazu führe, dass die abschnittsweise Planfeststellung

dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht gerecht werde oder wenn

ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor

dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehre. Die anstehenden Teilabschnitte wie-

sen keine eigenständige Versorgungsfunktion auf, so dass ein unzulässiger Pla-

nungstorso entstünde.

Der Planfeststellungsantrag habe auch nicht in ausreichendem Maße Planungsalter-

nativen erwogen. Die Ortsgemeinde Mudersbach habe mit den Varianten 1, 2, 3, 4a

und 4b insgesamt fünf Planungsvarianten vorgeschlagen, die sich als Alternative zur

Beibehaltung der geplanten Trasse aufdrängen würden. Dagegen sei die im Erläute-

rungsbericht und in der Umweltstudie beschriebene Planungsalternative Pkt. Ober-

schelden – Eiserfeld (BI. 2442) methodisch fehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden

sei, dass bei der Durchführung der Variante Pkt. Oberschelden – Eiserfeld die Be-

standstrasse Pkt. Mudersbach - Eiserfeld ganz oder zumindest teilweise zurückge-

baut werden könne.

Page 165: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

160

Mit dem Vorhaben werde durch die Errichtung der Maststandorte, den Schutzstreifen

und die Baustelleneinrichtung in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht

nach Art. 14 GG eingegriffen, ohne dass dieser Eingriff hinreichend gerechtfertigt sei.

Auch habe die Vorhabenträgerin bei der Planung des Vorhabens nicht die 26. BIm-

SchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2013 beachtet. Nach der Neu-

regelung des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV dürften die in einer neuen Trasse gelege-

nen Gebäude oder Gebäudeteile, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen

bestimmt sind, nicht überspannt werden. Tatsächlich werden von der geplanten 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld Gebäude oder Gebäude-

teile überspannt. Eine neue Trasse im Sinne der zitierten Vorschrift liege vor, wenn

wie hier eine alte Leitung zurückgebaut und eine Leitung neu gebaut werde.

Des Weiteren fehlten in der Planung die Abstandsberechnungen für die Masten, so

dass nicht beurteilt werden könne, ob die nach § 8 Abs. 8 LBauO RLP erforderlichen

Abstandsflächen eingehalten würden. Ungeachtet dessen werde jedenfalls das Gebot

der Rücksichtnahme verletzt. Ebenso wie bei Windenergieanlagen sei davon auszu-

gehen, dass sich aus dem Verhältnis des Abstandes zwischen Haus und Mast sowie

der Höhe des Mastes Orientierungswerte zur Beurteilung einer erdrückenden Wirkung

ableiten ließen. Für eine erdrückende Wirkung sprächen hier insbesondere die Ge-

samthöhe der Masten sowie ihre vergleichsweise geringer Abstand zu schutzwürdi-

gen Gebäuden.

Soweit die Einwender die hier in Rede stehende Abschnittsbildung der geplanten 380-

kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mu-

dersbach - Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) als unzu-

lässig rügen, erweist sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend. In der Rechtspre-

chung ist die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung grundsätzlich

anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Planfeststellungsbehörde ein

planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte

haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vor-

habens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid ent-

schieden wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12). Gründe, die der Ab-

Page 166: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

161

schnittsbildung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind hier nicht einschlägig.

So ist über die vorliegende Planungskonzeption der Amprion GmbH für das Gesamt-

vorhaben sichergestellt, dass dem Gesamtprojekt im weiteren Verlauf keine vorher-

sehbaren unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Bezirksregierung Arns-

berg hat für die weiteren Planabschnitte von der Umspannanlage Kruckel bis zur

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass diese Abschnit-

te raumverträglich sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben Kruckel – Dauers-

berg als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Energieleitungsausbauge-

setz (EnLAG). Im Übrigen ist aufgrund der Planung der Höchstspannungsfreileitung in

einem bestehenden Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass das Gesamtvorhaben

auf unüberwindbare naturschutzrechtliche oder andere Planungshindernisse stoßen

könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Anlage 1 – Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem

Vorhaben eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvor-

haben nicht realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung

des geplanten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Des Weiteren ist hier die

Gefahr eines Planungstorsos von vornherein nicht zu besorgen, da es sich um einen

Ersatzneubau einer Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in

ihrer alten Form betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010,

NVwZ 2010, 1486 ff.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung

(Ziffer V.4.1 des Bescheides) Bezug genommen.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Bereits im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und

Page 167: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

162

kleinräumige alternative Trassenverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den

Bereich Mudersbach eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 (kleinräumige

Verschwenkung Mudersbach/Brachbach) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der An-

bindung der UA Eiserfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alternati-

ven Leitungsführung vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-

westfälisches Gebiet verwiesen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestand-

teil der Antragsunterlagen.

Darüber hinaus sind auch die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagenen

Planungsvarianten 1, 2, 3, 4a und 4b im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens

daraufhin überprüft worden, inwieweit sie als Alternativen zu den geplanten 380-kV-

Höchspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Frage kommen.

Die Varianten sind im Ergebnis als nicht vorzugswürdig verworfen worden. Insoweit

wird auf die Ausführungen zur Variantenprüfung (Ziffer V.4.2 des Bescheides) Bezug

genommen.

Des Weiteren sind für die Einwender durch den Bau und Betrieb der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319), Abschnitt Landesgren-

ze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mu-

dersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) Gesund-

heitsgefahren durch elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die

insoweit geltenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektri-

sche Feld und 100 Mikrotesla (µT) für das magnetische Feld auf der gesamten Lei-

tungstrasse sicher eingehalten werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

Page 168: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

163

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Für die Einwender K, O, Q, R, T, W, Y (2 Personen), AA (3 Personen), AD, AG, AI,

AS, AT, AU (2 Personen), AW, AY, BI (2 Personen), BJ, BK, BL, BM (2 Personen),

BN, BW (2 Personen), BY, BZ, CD, CJ, CK, CM, CN, CT und CW gilt, dass die

Grundstücke dieser Einwender durch das Vorhaben direkt Anspruch genommen wer-

den, indem sie überspannt werden. Die Inanspruchnahme dieser Grundstücke stellt

eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar. Die Höhe der Entschädigung ist privat-

rechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zu

erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädigung im enteignungsrechtlichen

Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt. Das Entschädigungsverfahren ist

ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens

im Einzelfall durchgeführt wird.

Dagegen sind die Grundstücke der übrigen Einwender durch das Vorhaben nur mit-

telbar betroffen. Soweit diese Einwender vortragen, dass durch die Nähe ihrer Wohn-

grundstücke zur Hochspannungsfreileitung ihr Eigentum in seinem Wert gemindert

werde, handelt es sich bei dieser Beeinträchtigung um keinen entschädigungspflichti-

gen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Das Eigen-

tumsrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfü-

gungsfreiheit, hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensguts

berühren aber in der Regel nicht den Schutz des Eigentumsrechts. Dies gilt insbe-

sondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch behördliche Zulas-

sung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerfG vom 24.1.2007,

NVwZ 2007, S. 805). Das Eigentumsrecht schützt weder vor einer Minderung der

Wirtschaftlichkeit noch bietet es eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen

Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG vom 5.3.1999, NVwZ

RR 1999, S. 556). Außerdem folgt aus der Normierung der Grenzwerte für die (fach-

planerische) Zumutbarkeit von elektromagnetischen Feldern, wie sie in der 26. BIm-

Page 169: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

164

SchV geregelt worden sind, dass hiermit auch die Frage nach Entschädigungsleistun-

gen weitgehend mitentschieden ist. Wie bereits festgestellt, sind auf den Wohngrund-

stücken der Einwender gesundheitliche Beeinträchtigungen durch niederfrequente

elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die Grenzwerte der 26.

BImSchV sicher eingehalten werden. Insoweit handelt es sich um zumutbare Immis-

sionen, die von den jeweiligen Grundstückseigentümern ohne Ausgleich, also auch

ohne Entschädigung, hinzunehmen sind.

Soweit von den Einwendern gerügt wird, dass die Vorhabenträgerin bei der Planung

des Vorhabens nicht das in § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV neue Fassung enthaltene

Überspannungsverbot beachtet habe, erweist sich dieser Vortrag als unzutreffend.

Die Einwender verkennen insoweit, dass diese Neuregelung nur auf die Errichtung

von Hochspannungsfreileitungen in einer neuen Trasse Anwendung findet. Bei der

hier in Rede stehenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiser-

feld handelt es sich um eine Leitung, die in einer bereits vorhandenen Leitungstrasse

errichtet werden soll. Es handelt sich damit nicht um eine Höchstspannungsfreileitung,

die in einer neuen Trasse errichtet werden soll. Das Überspannungsverbot des § 4

Abs. 3 der 26. BImSchV neue Fassung findet deshalb keine Anwendung.

Schließlich war für die geplanten Masten auch keine Prüfung vorzunehmen, ob die

nach § 8 Abs. 8 LBauO RLP erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Denn § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO RLP regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs der

Landesbauordnung, dass diese auf Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit

Elektrizität dienen, keine Anwendung findet. Im Übrigen ist es aufgrund der Konstruk-

tions- und Bauart der geplanten Masten ausgeschlossen, dass eine erhebliche Beein-

trächtigung der Nachbargrundstücke hinsichtlich der Beleuchtung mit Tageslicht er-

folgt. Gerade die großgitterartige Struktur von Mastschaft und Traversen

(Querträgern) gewährleistet eine größtmögliche Durchdringung des Mastkörpers mit

Tageslicht. Weiterhin werden durch die Errichtung der geplanten Masten mit verzink-

ten Normprofilen aus Stahl auch die Anforderungen an den Brandschutz gewährleis-

tet.

Ebenso wenig wird das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Rechtsprechung zur

erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen lässt sich auf die hier in Rede ste-

henden Masten von Hochspannungsfreileitungen nicht übertragen, da es nicht nur an

Page 170: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

165

der massiven Bauweise der Stahlgittermasten, sondern zudem auch am speziellen

Effekt aufgrund der Rotation fehlt. Der Drehbewegung des Rotors kommt ausweislich

der Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung zu, weil diese die optische Dimension

der Windenergieanlage deutlich vergrößert und als Unruheelement zu kaum vermeid-

barer Ablenkung führt. Neben dem Höhe-Abstand-Verhältnis sind im Übrigen die tat-

sächlichen Sichtverhältnisse im Einzelfall, die Lage des Grundstücks sowie insbeson-

dere auch die Vorbelastung durch bereits bestehende (Windenergie-) Anlagen zu

berücksichtigen. Im konkreten Fall sind die Auswirkungen der neuen Masten auf das

Wohnumfeld durch den veränderten Raumanspruch der Masten und der Höchst-

spannungsfreileitung (visuelle Wirkung) im Trassenumfeld von 0 – 200 m im Rahmen

der Umweltstudie von August 2013 (Teil C – Umweltverträglichkeitsuntersuchung

(UVU) Stufe 2, Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) bewertet worden. Da keine

Neubelastung in einem bisher nicht vorbelasteten Raum erfolgt, sondern eine Vorbe-

lastung durch vorhandene 110-kV und 220-kV-Leitungen besteht, ist kein Bewer-

tungsfehler ersichtlich, wenn der Umweltgutachter der Vorhabenträgerin die zu erwar-

tenden visuellen Einwirkungsintensitäten auf das Wohnumfeld lediglich als

mittelmäßig einstuft. An dieser Bewertung ändern auch die vorgesehenen Masthöhen

im Bereich Mudersbach und Brachbach (Mast Nr. 505 bis Mast Nr. 511) von 63,50 m

bis 75,50 m bzw. im Bereich Birken (Mast Nr. 1 bis Mast Nr. 10) von 57,50 m bis

63,50 m nichts, was zu einer Erhöhung gegenüber den bestehenden Masten um

24,50 m bis 36,50 m im Bereich Mudersbach und Brachbach bzw. zu einer Erhöhung

von 20,50 m bis 27,50 m im Bereich Birken führen wird. Gleiches gilt für die nach der

1. Planänderung vom 20.11.2014 vorgesehenen Masterhöhungen für Mast Nr. 503,

der sich um 18 m auf insgesamt 75,50 m erhöht, und für Mast Nr. 505, der sich um 5

m auf insgesamt 77,50 m erhöht. Unter Berücksichtigung der lichtdurchlässigen Bau-

weise der Stahlgittermasten und einer als mittelgradig einzustufenden visuellen Ein-

wirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohnumfeld sowie aufgrund der beste-

henden Vorbelastung durch vorhandene 110-kV- und 220-kV-Leitungen scheidet eine

erdrückende Wirkung durch die geplanten Masten sowie eine Verletzung des Gebots

der Rücksichtnahme aus.

Die Einwendungen werden daher als unbegründet zurückgewiesen.

Page 171: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

166

4.18.8 Einwendungen AB – Waldinteressentenschaft Herkersdorf – und AC –

Haubergsgenossenschaft Herkersdorf

Die Einwender AB (Waldinteressentenschaft Herkersdorf) und AC (Haubergsge-

nossenschaft Herkersdorf) sind von dem Vorhaben als Eigentümer der Grundstü-

cke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 2, Flurstücke 32/33, 126/11, 127/2, 128/1,

224, 225, 226/1, 226/2, 227/1, 227/2, 236/2, 391/223 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung sowie Errichtung von Mast Nr. 520 teilweise und Mast Nr. 521) und Flur 3,

Flurstück 211/2 (Inanspruchnahme durch Zuwegung) sowie als Eigentümer der

Grundstücke in der Gemarkung Herkersdorf, Flur 2, Flurstücke 3/15 und 3/16, (Inan-

spruchnahme durch Überspannung und Zuwegung) sowie Flur 3, Flurstücke 209/2,

209/4, 210, 211/1, 211/3, 212, 214, 215, 216/1, 216/2, 217, 218, 219/1, 219/2, 220/2,

223/1, 228, 229, 236/1, 237, 254, 255, 256/2, 256/4, 256/5, 257 (Inanspruchnahme

durch Überspannung, Zuwegung, temporäre Arbeitsfläche sowie Errichtung von Mast

Nr. 522, Mast Nr. 523, Mast Nr. 523A, Mast Nr. 524 und Mast Nr. 525) betroffen. Sie

wenden sich gegen die Breite der Trasse im Bereich Mast Nr. 520 bis Mast Nr. 521

und Mast Nr. 524 bis Mast Nr. 525. Links und rechts der Trasse befänden sich wert-

volle Laub- und Nadelholzbestände, die gefällt werden müssten. Ebenso sei die Höhe

der Maste problematisch.

Die vorgesehene Trassenführung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel –

Dauersberg im Bereich Mast Nr. 520 bis Mast Nr. 521 und Mast Nr. 524 bis Mast

Nr. 525 hat zur Folge, dass Grundstücke der Einwender AB und AC durch Überspan-

nung inklusive Schutzstreifen, als Zuwegung, temporäre Arbeitsfläche sowie durch die

Errichtung von Masten in Anspruch genommen werden. Diese Inanspruchnahme der

Grundstücke lässt sich aus technischen Gründen nicht vermeiden. So ist beiderseits

der Leitungsachse ein Schutzstreifen erforderlich, damit vor dem Hintergrund des

§ 49 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG die nach der DIN VDE 0210 geforderten Min-

destabstände zu den Leiterseilen sicher und dauerhaft gewährleistet werden können.

Die Inanspruchnahme der Grundstücke für Zuwegungen und temporäre Arbeitsflä-

chen ist erforderlich, um den Bau der Leitung realisieren zu können.

Im Rahmen der Umweltstudie von August 2013 (Teil C – Umweltverträglichkeitsunter-

suchung (UVU) Stufe 2, Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) sind die Auswirkun-

gen des Vorhabens auf Natur und Landschaft und die biologische Vielfalt im Tras-

Page 172: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

167

senumfeld von 0 bis 200 m bewertet worden. Unstreitig ist, dass die geplante Leitung

die bereits im Trassenband vorhandenen 110-kV und 220-kV-Leitungen überragen

wird. Da im Bereich Mast Nr. 520 bis Mast Nr. 521 und Mast Nr. 524 bis Nr. 525 eine

Vorbelastung durch vorhandene Hochspannungsfreileitungen besteht, wurden die

Masterhöhungen von bis zu 15 m von ihrer Einwirkungsintensität her zu Recht als mit-

tel eingestuft.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Waldflächen ist festzustellen, dass es sich

hierbei um eine entschädigungspflichtige Maßnahme handelt. Die Höhe der Entschä-

digung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Entschädigung kei-

ne Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädigung im enteig-

nungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt. Das Entschä-

digungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss des

Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Die Einwendungen werden daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.9 Einwendung AK

Der Einwender AK ist Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Mudersbach,

Flur 19, Flurstück 45. Er wendet sich dagegen, dass dieses Grundstück durch die ge-

plante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI 4319) in vollem

Umfang überspannt werde. Hiermit sei er nicht einverstanden, da er in der Gestal-

tungsmöglichkeit für sein Eigentum eingeschränkt werde. Der Eingriff in das verfas-

sungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe aus-

drücklich kein Einverständnis, dass Privatgrundstücke für das Vorhaben in Anspruch

genommen werden, sei es für Maststandorte, zur Ausweisung eines Schutzstreifens

oder zur Baustelleneinrichtung. Es gäbe vorzugswürdigere Planungsalternativen, bei

denen eine Inanspruchnahme des Grundeigentums nicht erforderlich sei.

Das Grundstück des Einwenders AK befindet sich direkt unterhalb der bestehenden

110-kV- bzw. 220-kV-Freileitung sowie innerhalb des bereits bestehenden Schutz-

streifens. Soweit das Grundstück durch den Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Kruckel – Dauersberg (BI 4319) in Anspruch genommen wird, stellt dies

eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar. Die Höhe der Entschädigung ist privat-

rechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zu

Page 173: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

168

erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädigung im enteignungsrechtlichen

Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt. Das Entschädigungsverfahren ist

ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens

im Einzelfall durchgeführt wird.

Soweit der Einwender AK auf die Vorzugswürdigkeit von Planungsalternativen ver-

weist, wird dem nicht gefolgt. Unabhängig davon, dass eine konkrete Planungsalter-

native nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird, hat die Prüfung möglicher Pla-

nungsalternativen ergeben, dass sich diese gegenüber der Antragstrasse nicht als

vorzugswürdig erweisen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zur Variantenprü-

fung (Ziffer V.4.2 des Bescheides) Bezug genommen. Die Einwendung wird daher

als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.10 Einwendungen AX1, AX2, AX3, AX4, AX5, AX6, AX7, AX8 AX9, AX10, AX11,

AX12, AX13, AX14, AX15, AX16 und AX17

Die Einwender AX1, AX2, AX3, AX4, AX5, AX6, AX9, AX10, AX11, AX15, AX16 und AX17

sind als Eigentümer der Grundstücke, Gemarkung Brachbach, Flur 7, Flurstück 924/1

(Einwender AX3), Flurstück 1457 (Einwender AX4 und AX5), Flurstück 1458 (Einwen-

der AX1 und AX2), Flurstück 1459 (Einwender AX6), Flurstück 1460 (Einwender AX9),

Flurstück 1461 (Einwender AX10 und AX11), Flurstück 1463 (Einwender AX16 und

AX17) und Flurstück 1464 (Einwender AX15) durch die geplante 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) durch Überspannung

ihrer Grundstücke betroffen. Ihre Grundstücke befinden sich bereits direkt unterhalb

der bestehenden 110-kV- bzw. 220-kV-Freileitungen sowie innerhalb des bestehen-

den Schutzstreifens. Durch den geplanten Schutzstreifen der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) werden nur die bereits

vorbelasteten Flächen der Grundstücke beansprucht, wobei sich der neue Schutz-

streifen gegenüber dem derzeitigen Bestand verringert. Der Abstand der Freiflächen

zu den Wohnhäusern dieser Einwender vergrößert sich.

Demgegenüber sind die weiteren Einwender AX7, AX8, AX12, AX13 und AX14 durch

den Bau der der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319)

nur mittelbar betroffen, da ihr Grundeigentum durch das Vorhaben nicht in Anspruch

genommen wird.

Page 174: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

169

Die Einwender AX1 bis AX17 tragen vor, dass der geplante Abschnitt der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) unzulässig sei, da die

Abschnittsbildung im nordrhein-westfälischen Planfeststellungsverfahren nicht zulas-

sungsfähig sei. Die Abschnittsbildung verletzte Dritte in ihren Rechten, da sie deren

Rechtschutz faktisch unmöglich mache oder dazu führe, dass die abschnittsweise

Planfeststellung dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht gerecht

werde, wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Recht-

fertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehre. Die anstehenden Teil-

abschnitte wiesen keine eigenständige Versorgungsfunktion auf, so dass ein unzuläs-

siger Planungstorso entstünde.

Mit dem Vorhaben werde durch die Errichtung der Maststandorte, den Schutzstreifen

und die Baustelleneinrichtung in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht

nach Art. 14 GG eingegriffen, ohne dass dieser Eingriff hinreichend gerechtfertigt sei.

Die auf den Seiten 27 ff. des Erläuterungsberichts vorgestellte Variante 3 „Kleinräu-

mige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach“ dränge sich als Alternative für den

Bereich Brachbach auf und sei als Alternative zur Beibehaltung der geplanten Trasse

vorzugswürdig. Bei Realisierung der Variante 3 würden die mit Wohngebäuden be-

bauten Grundstücke im Abschnitt zwischen Mast Nr. 508 bis Mast Nr. 511 nicht mehr

vom Schutzstreifen berührt, so dass sich die einmalige Gelegenheit biete, den Tras-

senverlauf deutlich von der Wohnbebauung entfernt zu verwirklichen. Die Vorhaben-

trägerin habe die Variante 3 wegen der vermeintlich höheren Eingriffe in Natur, Um-

welt und Landschaft zu Unrecht abgelehnt. So sei nicht berücksichtigt worden, dass

bei Realisierung der Variante 3 die frei werdende alte Trasse aufgeforstet werden

könne und diese Flächen somit in die Bilanzierung des Flächenverbrauchs einbezo-

gen werden müssten. Dies sei in rechtswidriger Weise nicht erfolgt.

Außerdem führe die Antragstrasse zu möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen

durch elektromagnetische Felder. Auch wenn die gesetzlichen Grenzwerte offenkun-

dig eingehalten würden, so seien die vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte in

der Wissenschaft und in der Rechtsprechung durchaus strittig. Gerade bei Umwelt-

verträglichkeitsprüfungen von 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen sei die Einhal-

tung von Mindestabständen zu Wohnbebauungen geboten. In der aktuellen medizini-

schen Literatur werde sogar ein Grenzwert im Nano-Tesla-Bereich diskutiert, der erst

Page 175: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

170

ab einem Abstand von 237 m unterschritten werde. In Anbetracht möglicher gesund-

heitlicher Beeinträchtigungen müssten daher die Freileitungen in größtmöglicher Ent-

fernung zur Wohnbebauung geführt werden, was mit der Variante 3 erreicht werden

könne.

Durch den Bau der Höchstspannungsfreileitung werde aufgrund des geringen Ab-

stands zur Wohnbebauung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Ebenso wie bei

Windenergieanlagen sei davon auszugehen, dass sich nach der aus dem Verhältnis

des Abstandes zwischen Haus und Mast und der Höhe des Mastes Orientierungswer-

te zur Beurteilung einer erdrückenden Wirkung ableiten ließen. Für eine erdrückende

Wirkung sprächen hier insbesondere die Gesamthöhe der Masten sowie ihr ver-

gleichsweise geringer Abstand zu schutzwürdigen Gebäuden. Masten/Höchst-

spannungsfreileitungen in derart gigantischem Ausmaß in unmittelbarer Nähe zur

Wohnbebauung würden neben dem Wohnwert in besonderer Weise auch den Wert

der Immobilie mindern. Der beantragten Trasse mit 8 neu zu errichtenden Masten

stehe die Alternativtrasse mit nur 5 neuen Masten gegenüber.

Soweit die Einwender AX1 bis AX17 die hier in Rede stehende Abschnittsbildung der

geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt –

Grenze NRW/Rheinland-Pfalz – Dauersberg (BI. 4319) sowie der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

– Landesgrenze Rheinland-Pfalz/NRW (BI. 4219) als unzulässig rügen, erweist sich

diese Rechtsauffassung als unzutreffend. In der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit

einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die

Erwägung zugrunde, dass die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkon-

zept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätz-

lich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, voll-

ständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird (BVerwG,

Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12). Gründe, die der Abschnittsbildung im konkreten

Fall entgegenstehen könnten, sind hier nicht einschlägig. So ist über die vorliegende

Planungskonzeption der Amprion GmbH für das Gesamtvorhaben sichergestellt, dass

dem Gesamtprojekt im weiteren Verlauf keine vorhersehbaren unüberwindbaren Hin-

dernisse entgegenstehen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat für die weiteren Planab-

schnitte von der Umspannanlage Kruckel bis zur Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass diese Abschnitte raumverträglich sind.

Page 176: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

171

Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben Kruckel – Dauersberg als Vorhaben Nr. 19

„Neubau Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV“

Bestandteil des Bedarfsplans zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG). Im Übrigen

ist aufgrund der Planung der Höchstspannungsfreileitung in einem bestehenden

Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass das Gesamtvorhaben auf unüberwindbare

naturschutzrechtliche oder andere Planungshindernisse stoßen könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem Vorhaben

eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvorhaben nicht

realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung des ge-

planten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Auch ist hier die Gefahr eines Pla-

nungstorsos von vornherein nicht gegeben, da es sich um einen Ersatzneubau einer

Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in ihrer alten Form be-

trieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010, NVwZ 2010, 1486 ff.).

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung (Ziffer V.4.1 des Be-

scheides) Bezug genommen.

Für die Einwender AX1 bis AX17 sind durch den Bau und Betrieb der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319), Abschnitt Landesgren-

ze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) keine Gesundheits-

gefahren durch elektrische und magnetische Felder zu besorgen, da die insoweit gel-

tenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

(26. BImSchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektrische Feld und 100 Mikrotesla

(µT) für das magnetische Feld auf der gesamten Leitungstrasse sicher eingehalten

werden.

Page 177: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

172

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Soweit die Grundstücke der Einwender AX1, AX2, AX3, AX4, AX5, AX6, AX9, AX10,

AX11, AX15, AX16 und AX17 durch Überspannung und den geplanten Schutzstreifen

der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) in Anspruch

genommen werden, stellt dies eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar. Die Hö-

he der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Ent-

schädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädi-

gung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt.

Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss

des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Dagegen sind die Grundstücke der übrigen Einwender AX7, AX8, AX12, AX13 und

AX14 durch das Vorhaben nur mittelbar betroffen. Soweit diese Einwender vortragen,

dass durch die Nähe ihrer Wohngrundstücke zur Hochspannungsfreileitung ihr Eigen-

tum in seinem Wert gemindert werde, handelt es sich bei dieser Beeinträchtigung um

keinen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14

Grundgesetz. Das Eigentumsrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und

die diesbezügliche Verfügungsfreiheit, hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwer-

tes eines Vermögensguts berühren aber in der Regel nicht den Schutz des Eigen-

tumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die

Page 178: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

173

durch behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl.

BVerfG vom 24.1.2007, NVwZ 2007, S. 805). Das Eigentumsrecht schützt weder vor

einer Minderung der Wirtschaftlichkeit noch bietet es eine Gewähr dafür, jede Chance

einer günstigen Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG vom

5.3.1999, NVwZ RR 1999, S. 556). Auch folgt aus der Normierung der Grenzwerte für

die (fachplanerische) Zumutbarkeit von elektromagnetischen Feldern, wie sie in der

26. BImSchV geregelt worden sind, dass hiermit die Frage nach Entschädigungsleis-

tungen weitgehend mitentschieden ist. Wie bereits festgestellt, sind auf den Wohn-

grundstücken der Einwender gesundheitliche Beeinträchtigungen durch niederfre-

quente elektrische und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die Grenzwerte der

26. BImSchV sicher eingehalten werden. Insoweit handelt es sich um zumutbare Im-

missionen, die von den jeweiligen Grundstückseigentümern ohne Ausgleich, also

auch ohne Entschädigung, hinzunehmen sind.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Insbesondere wurde die von den Einwendern AX1 bis AX17 favorisierte Varian-

te 3 „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ im Rahmen dieses

Planfeststellungsverfahrens daraufhin überprüft, inwieweit sie als Alternative zur An-

tragstrasse Mudersbach-Ost in Frage kommt. Die Prüfung ergab, dass der mit der

Variante Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2) verbundene

Gewinn einer siedlungsferneren Trassierung und die damit verbundene geringere Be-

lastung des Schutzgutes Mensch mit einer stärkeren Inanspruchnahme von Waldflä-

chen im Schutzstreifen mit mittlerer Auswirkungsintensität (Variante C2 beansprucht

8,5 ha neue Waldfläche gegenüber 5 ha durch die Antragsvariante) auf die Schutzgü-

ter Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt verbunden ist. Diese zusätzlichen Eingriffe in

das Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt ließen sich nur schwerlich rechtfer-

tigen, weil die im Umfeld der Antragstrasse liegenden Grundstücke aufgrund der Vor-

belastung durch die bestehenden Leitungen (110-KV Freileitung Betzdorf-Kreuztal

[BI. 0071] und 220-kV-Freileitung Koepchenwerk – Kelsterbach [BI. 2319]) in ihrer

Schutzwürdigkeit gemindert sind und die Vorsorgewerte der 26. BImSchV sicher ein-

gehalten werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Eingriff in die Waldflächen

dadurch minimieren lässt, dass unmittelbar nach der Baumaßnahme wieder Waldsta-

dien initiiert und Maßnahmen der Biotopbegleitung vorgenommen werden. Die Varian-

te „Kleinräumige Verschwenkung Mudersbach/Brachbach (C2)“ erweist sich daher

Page 179: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

174

gegenüber der Antragsvariante Mudersbach-Ost nicht als vorzugswürdig (vgl. Ausfüh-

rungen zur Variantenprüfung unter Ziffer V.4.2.4 des Bescheides).

Schließlich können die Einwender AX1 bis AX17 auch nicht mit Erfolg geltend machen,

dass von den Masten der BI. 4319 eine erdrückende Wirkung ausgehe und hierdurch

die Zumutbarkeitsschwelle für die Betroffenen überschritten sei. Ebenso wenig wird

das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Rechtsprechung zur erdrückenden Wir-

kung von Windenergieanlagen lässt sich auf die hier in Rede stehenden Masten von

Hochspannungsfreileitungen nicht übertragen, da es nicht nur an der massiven Bau-

weise der Stahlgittermasten, sondern zudem auch am speziellen Effekt aufgrund der

Rotation fehlt. Der Drehbewegung des Rotors kommt ausweislich der Rechtspre-

chung maßgebliche Bedeutung zu, weil diese die optische Dimension der Windener-

gieanlage deutlich vergrößert und als Unruheelement zu kaum vermeidbarer Ablen-

kung führt. Neben dem Höhe-Abstand-Verhältnis sind im Übrigen die tatsächlichen

Sichtverhältnisse im Einzelfall, die Lage des Grundstücks sowie insbesondere auch

die Vorbelastung durch bereits bestehende (Windenergie-) Anlagen zu berücksichti-

gen. Im konkreten Fall sind die Auswirkungen der neuen Masten auf das Wohnumfeld

durch den veränderten Raumanspruch der Masten und der Höchstspannungsfreilei-

tung (visuelle Wirkung) im Trassenumfeld von 0 – 200 m im Rahmen der Umweltstu-

die von August 2013 (Teil C – Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Stufe 2,

Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) bewertet worden. Da keine Neubelastung in

einem bisher nicht vorbelasteten Raum erfolgt, sondern eine Vorbelastung durch vor-

handene 110-kV und 220-kV-Leitungen besteht, ist kein Bewertungsfehler ersichtlich,

wenn der Umweltgutachter der Vorhabenträgerin die zu erwartenden visuellen Einwir-

kungsintensitäten auf das Wohnumfeld lediglich als mittelmäßig einstuft. An dieser

Bewertung ändern auch die vorgesehenen Masthöhen im Bereich Mudersbach und

Brachbach (Mast Nr. 505 bis Mast Nr. 511) von 63,50 m bis 75,50 m nichts, was zu

einer Erhöhung gegenüber den bestehenden Masten um 24,50 m bis 36,50 führen

wird. Gleiches gilt für die nach der 1. Planänderung vom 20.11.2014 vorgesehenen

Masterhöhungen für Mast Nr. 503, der sich um 18 m auf insgesamt 75,50 m erhöht,

und für Mast Nr. 505, der sich um 5 m auf insgesamt 77,50 m erhöht. Unter Berück-

sichtigung der lichtdurchlässigen Bauweise der Stahlgittermasten und einer als mittel-

gradig einzustufenden visuellen Einwirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohn-

umfeld sowie aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch vorhandene 110-kV- und

Page 180: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

175

220-kV-Leitungen scheidet eine erdrückende Wirkung durch die geplanten Masten

sowie eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

Die Einwendungen werden daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.11 Einwendungen BD und CB

Die Einwender BD und CB sind Miteigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Alsdorf, Flur 6, Flurstück 145. Dieses Grundstück befindet sich in ca. 100 m Abstand

zur geplanten 380-kV-Leitungsachse der Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dau-

ersberg (BI 4319). Gegenwärtig liegt das Grundstück im bestehenden Schutzstreifen

der 220-kV-Freileitung Köpchenwerk - Kelsterbach (BI. 2319) der Westnetz GmbH,

der mit der geplanten Maßnahme nicht verändert wird, da lediglich Seilzugarbeiten im

Spannfeld zwischen Mast Nr. 408 (BI. 2319) und Mast Nr. 534 (BI. 4319) vorgesehen

sind.

Die Einwender tragen vor, dass ihr Grundstück im Geltungsbereich des rechtskräfti-

gen Bebauungsplans „Arsberg“, Planstraße C, befinde. Sie wenden sich dagegen,

dass ihr Grundstück von der Freileitung überspannt werde. Sollte die Bebauung zu-

nichte gemacht werden, würden sie Schadensersatzansprüche für das 1.115 qm gro-

ße Baugrundstück in Höhe des Baulandwertes geltend machen. Im Übrigen fordern

die Einwender, dass anstelle der Errichtung der Höchstspannungsfreileitung ein Erd-

kabel gelegt werden solle.

Die Prüfung der Einwendung ergibt, dass sich der Schutzstreifen der 110-kV-

Freileitung im Bereich des Grundstücks in der Gemarkung Alsdorf, Flur 6, Flur-

stück 145 durch das geplante Vorhaben nicht ändert, da die geplante 110-kV-

Freileitungsanbindung von 110-kV-Bestandsmasten Nr. 408 im Siedlungsbereich Als-

dorf zum geplanten Neubaumasten Nr. 534 südlich des Siedlungsgebietes bestehen

bleibt.

Da das Grundstück der Einwender BD und CB auf der Grundlage des bestehenden

Leitungsrechts durch den Schutzstreifen der 220-kV-Hochspannungsfreileitung Köp-

chenwerk – Kelsterbach in Anspruch genommen wird, handelt es sich um keine ent-

schädigungspflichtige Inanspruchnahme. Bei den Arbeiten im vorgenannten Spann-

feld handelt es sich um Maßnahmen zur Anbindung einer bestehenden Freileitung an

Page 181: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

176

die Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI 4319), ohne dass sich der

bestehende Schutzstreifen ändert.

Der Forderung der Einwender, das Vorhaben im Wege der Erdverkabelung zu ver-

wirklichen, ist schon deshalb abzulehnen, weil der Gesetzgeber die Erdverkabelung

nach dem hier einschlägigen Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) allein auf die vier

in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Pilotprojekte beschränkt hat. Der hier benannte Lei-

tungsabschnitt Kruckel – Dauersberg (Vorhaben Nr. 19 des Bedarfsplans zum

EnLAG) ist keines der potentiellen, im EnLAG genannten Erdkabelvorhaben. Die Auf-

zählung der Erdkabelstrecken im EnLAG ist abschließend und schließt weitere Ver-

kabelungen aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2013, Az: 7 VR 13/12). Außer-

dem entsprechen Erdkabel auf der 380-kV-Spannungsebene noch nicht dem Stand

der Technik. Die Erdverkabelung auf der Strecke Kruckel – Dauersberg wurde von

der Vorhabenträgerin gleichwohl als mögliche Variante zur Freileitung untersucht.

Nach dieser Untersuchung ist die Freileitungsvariante gegenüber der Erdverkabelung

vorzugswürdig, da die Erdverkabelung zusätzlich zwischen den bestehenden Freilei-

tungen vorzunehmen wäre. Die Freileitungsvariante bietet demgegenüber im Hinblick

auf die Schutzgüter Mensch, Natur und Landschaft den signifikanten Vorteil, dass die

geplante Leitung mit bestehenden Freileitungen gebündelt werden kann und so die

Eingriffe in die Schutzgüter möglichst gering gehalten werden können. Aufgrund der

erheblichen Auswirkungen einer Verkabelung auf einzelne Schutzgüter wie Wasser

und Boden sowie unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit ist die Variante Erdkabel

damit gegenüber der geplanten Freileitung keine vorzugswürdige Alternative.

Die Einwendungen werden daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.12 Einwendung BQ

Der Einwender BQ wohnt in Alsdorf im Abstand von ca. 320 m zur geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319). Er wendet sich gegen

die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung und die 110-kV-Hochspannungs-

freileitungen im Bereich Alsdorf. Er befürchtet gesundheitliche Risiken und eine er-

hebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die riesigen Strommasten.

Dadurch werde der Wohn- und Immobilienwert erheblich gemindert. Die Ortsgemein-

de Alsdorf habe eine alternative Trasse vorgeschlagen, die in größerer Entfernung zur

Wohnbebauung verlaufen würde. Zudem solle auch die über die Wohnbebauung ver-

Page 182: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

177

laufende 110-kV-Hochspannungsfreileitung abgebaut werden. Dadurch würden die

Belastungen für die Anwohner entfallen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch niederfre-

quente elektrische und magnetische Felder ist festzustellen, dass diese nicht zu be-

sorgen sind, da die insoweit geltenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektri-

sche Feld und 100 Mikrotesla (µT) für das magnetische Feld auf der gesamten Lei-

tungstrasse sicher eingehalten werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist festzustellen, dass die

Antragstellerin in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Ordner 4, Anlage 12, Um-

weltstudie – Teil C, UVU) hinreichend plausibel dargestellt hat, dass das geplante

Vorhaben in Form des Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung in der Tras-

se der rückzubauenden bestehenden 220-kV-Freileitungen die geringsten Umwelt-

auswirkungen hat. Durch im Einzelnen dargestellte Vermeidungs- und Minimierungs-

maßnahmen können die Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Trassenbereich

soweit reduziert werden, dass auch in den Konfliktbereichen eine umweltverträgliche

Trassenführung gegeben ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem Belang des Natur-

Page 183: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

178

und Landschaftsschutzes um Schutzgüter, auf die sich der Einwender BQ nicht beru-

fen kann. Es fehlt insoweit an der drittschützenden Wirkung dieser Schutzgüter.

Soweit der Einwender BQ geltend macht, dass durch die Nähe seines Wohngrund-

stücks zur Hochspannungsfreileitung dieses in seinem Wert gemindert werde, handelt

es sich bei dieser Beeinträchtigung um keinen entschädigungspflichtigen Eingriff in

das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz. Das Eigentumsrecht schützt

zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit, ho-

heitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensguts berühren aber

in der Regel nicht den Schutz des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für

Wertverluste an einem Grundstück, die durch behördliche Zulassung eines Vorha-

bens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerfG vom 24.1.2007, NVwZ 2007,

S. 805). Das Eigentumsrecht schützt weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit

noch bietet es eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen Verwertung des Ei-

gentums ausnutzen zu können (vgl. BVerwG vom 5.3.1999, NVwZ RR 1999, S. 556).

Des Weiteren folgt aus der Normierung der Grenzwerte für die (fachplanerische) Zu-

mutbarkeit von elektromagnetischen Feldern, wie sie in der 26. BImSchV geregelt

worden sind, dass hiermit auch die Frage nach Entschädigungsleistungen weitgehend

mitentschieden ist. Wie bereits festgestellt, sind auf dem Wohngrundstück des Ein-

wenders gesundheitliche Beeinträchtigungen durch niederfrequente elektrische und

magnetische Felder nicht zu besorgen, da die Grenzwerte der 26. BImSchV sicher

eingehalten werden. Insoweit handelt es sich um zumutbare Immissionen, die vom

jeweiligen Grundstückseigentümer ohne Ausgleich, also auch ohne Entschädigung,

hinzunehmen sind.

Auch ist die von der Ortsgemeinde Alsdorf vorgeschlagene Alternativtrasse A2 (südli-

che Umgehung Alsdorf) im Rahmen der Planung berücksichtigt und in der Umweltver-

träglichkeitsuntersuchung (Ordner 4, Anlage 12 – Teil C) detailliert betrachtet worden.

Die mit der Alternativtrasse A2 für die Ortsgemeinde Alsdorf verbundene Entlastung

wurde erkannt und ist in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden. Gleichwohl

erweist sich der mit der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ erzielte Entlas-

tungsgewinn für das Schutzgut Mensch im Bereich Alsdorf als nicht so signifikant,

dass die mit der Alternativtrasse A2 verbundenen Nachteile für die Schutzgüter Tiere,

Pflanzen, biologische Vielfalt sowie Boden aufgewogen werden könnten. Denn auf-

grund des längeren Trassenverlaufs und der größeren Anzahl an Neumasten ist mit

Page 184: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

179

der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ eine wesentlich höhere Inanspruch-

nahme von Flächen verbunden. Dies führt zu einem größeren Eingriff in Natur, Um-

welt und Landschaft als bei der Antragstrasse Alsdorf Nord, so dass der Variante A2

aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht der Vorzug gewährt werden kann (vgl. Aus-

führungen unter Ziffer V.4.2.4 des Bescheids). Dies gilt auch unter Berücksichtigung

eines etwaigen späteren Rückbaus der 110-kV-Stromkreisanbindung zum Pkt. Betz-

dorf Süd (Mast Nr. 532 A2 – Mast Nr. 544 A2). Die Einwendung wird daher als unbe-

gründet zurückgewiesen.

4.18.13 Einwendung BV – Haubergsgenossenschaften Mudersbach

Die Einwender BV (Haubergsgenossenschaften Mudersbach) sind Eigentümer

der Grundstücke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 3, Flurstücke 4/6, 6/1, 7/1 5/106

und 5/112 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwegung sowie Errichtung von

Mast Nr. 4), Flur 5, Flurstücke 2/58, 2/73, 2/74, 2/75, 2/77, 2/78, 3/1, 4/2 und 242/4

(Inanspruchnahme durch Überspannung und Zuwegung sowie Errichtung von Mast

Nr. 9, Mast Nr. 10 und Mast Nr. 11), Flur 6, Flurstück 187/21 (Inanspruchnahme durch

Überspannung), Flur 9, Flurstück 3/44 (Inanspruchnahme durch Überspannung sowie

Errichtung von Mast Nr. 506 und Mast Nr. 507), Flur 10, Flurstücke 8, 9/1, 9/3, 9/4,

10/2, 10/3, 11/1, 11/2, 12, 13/54, 13/57, 17, 23/1, 27, 28/1, 28/2, 30/22, 335/9,

336/10, 346/28, 456/14 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwegung sowie

Errichtung von Mast Nr. 1, Mast Nr. 2, Mast Nr. 501, Mast Nr. 502 teilweise., Mast

Nr. 503 und Mast Nr. 505), Flur 11, Flurstücke 116/1, 119, 120, 151/1, 152, 152/2

152/3, 193/150, 202/151 und 203/152 (Inanspruchnahme durch Überspannung und

Zuwegung sowie Errichtung von Mast Nr. 368, Mast Nr. 369, Mast Nr. 497, Mast

Nr. 498, Mast Nr. 499 und Mast Nr. 500), Flur 12, 201/8, 202/2, 368/206 (Inanspruch-

nahme durch Überspannung und Zuwegung), Flur 15, Flurstück 51/33 (Inanspruch-

nahme durch Überspannung) und Flur 19, Flurstück 50 (Inanspruchnahme durch

Überspannung).

Sie machen geltend, dass die geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kru-

ckel – Dauersberg (BI. 4319) und Anschluss Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219)

im Bereich der Ortsgemeinde Mudersbach überwiegend über Waldwirtschaftsflächen

geführt würden. Die Erweiterung vorhandener und neu zu schaffender Schutzstreifen

habe den Verlust mehrerer Hektar Waldwirtschaftsflächen zur Folge und stelle einen

Page 185: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

180

nicht unerheblichen Eingriff ins Eigentumsrecht dar. Der Planungsantrag berücksichti-

ge nicht die Planungsalternativen, die die Ortsgemeinde Mudersbach vorgetragen

habe. Hierbei sei die Variante Pkt. Oberschelden – Eiserfeld von besonderer Bedeu-

tung, die auch eine Verlegung der Umspannanlage Eiserfeld vorsehe. Bei Realisie-

rung dieser Variante könne die Trasse Pkt. Mudersbach – Eiserfeld ganz oder teilwei-

se zurückgebaut werden. Die frei werdenden Flächen könnten wieder

forstwirtschaftlich genutzt werden. Aus den Planungsunterlagen ergäbe sich außer-

dem, dass Wasserschutzzonen und Einzugsgebiete der Wasserbeschaffungsverbän-

de Mudersbach und Birken in Anspruch genommen würden. Durch die geplanten

Baumaßnahmen in diesen Bereichen werde die Wassergewinnung und damit die

Wasserversorgung gefährdet. Der Anlage neuer Wege werde nicht zugestimmt. Viel-

mehr seien vorhandene Wege zu benutzen. Vor Beginn der Arbeiten seien Abspra-

chen mit den Einwendern zu treffen, die die Auswahl der zu nutzenden Wege regel-

ten. Die forstliche Nutzung müsse während der Bauphase gewährleistet bleiben, nach

der Benutzung seien die Wege in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Boden-

verdichtungen seien zu vermeiden. Es dürften auch nur Baumaschinen zum Einsatz

kommen, die mit biologisch abbaubarem Öl betrieben würden. Die für das Vorhaben

vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien auf den Flächen des jeweils betroffenen

Eigentümers durchzuführen. Für die Inanspruchnahme von Flächen sei eine ange-

messene Entschädigung zu zahlen. Schließlich seien die betroffenen Jagdpächter im

Vorfeld der Baumaßnahmen über deren Ablauf und Dauer zu informieren und eine

eventuell eintretende Minderung der Jagdpacht sei zu ersetzen.

Die vorgesehene Trassenführung der 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel

– Dauersberg (BI. 4319) und Anschluss Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) im

Bereich der Ortsgemeinde Mudersbach hat zur Folge, dass die Grundstücke der Ein-

wender BV durch Überspannung inklusive Schutzstreifen, für Zuwegungen, durch An-

lage temporärer Arbeitsflächen sowie durch die Errichtung von Masten in Anspruch

genommen werden. Diese Inanspruchnahme der Grundstücke lässt sich aus techni-

schen Gründen nicht vermeiden. So ist beiderseits der Leitungsachse ein Schutzstrei-

fen erforderlich, damit auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

EnWG die nach der DIN VDE 0210 geforderten Mindestabstände zu den Leiterseilen

sicher und dauerhaft gewährleistet werden können. Zur Minimierung der Eingriffe

wurden weitestgehend die vorhandenen Schutzstreifen der rückzubauenden 110- und

220-kV-Freileitungen genutzt. Eine Erweiterung des neuen Schutzstreifens in Wald-

Page 186: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

181

bereichen ist nicht vermeidbar. Auch ist die Inanspruchnahme der Grundstücke für

Zuwegungen und temporäre Arbeitsflächen erforderlich, um den Bau der Leitung rea-

lisieren zu können.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme der im Eigentum der Einwender BV stehenden

Grundstücke durch Überspannung inklusive Schutzstreifen, für Zuwegungen, durch

Anlage temporärer Arbeitsflächen sowie durch die Errichtung von Masten ist festzu-

stellen, dass es sich hierbei um eine entschädigungspflichtige Maßnahme handelt.

Die Höhe der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe

der Entschädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Ent-

schädigung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festge-

legt. Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Ab-

schluss des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird. Dies gilt auch

hinsichtlich der Geltendmachung von Jagdpachtminderungen betroffener Jagdpäch-

ter.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Bereits im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und

kleinräumige alternative Trassenverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den

Bereich Mudersbach eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 (kleinräumige

Verschwenkung Mudersbach/Brachbach) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der An-

bindung der UA Eiserfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alternati-

ven Leitungsführung vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-

westfälisches Gebiet verwiesen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestand-

teil der Antragsunterlagen.

Darüber hinaus sind auch die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagenen

Planungsvarianten 1, 2, 3, 4a und 4b im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens

daraufhin überprüft worden, inwieweit sie als Alternative zu der geplanten 380-kV-

Höchspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Frage kommt.

Die Varianten sind im Ergebnis als nicht vorzugswürdig verworfen worden. Insoweit

wird auf die Ausführungen zur Variantenprüfung (Ziffer V.4.2 des Bescheides) Bezug

genommen.

Hinsichtlich der vorgetragenen Beeinträchtigung und Gefährdung wasserwirtschaftli-

cher Belange durch die geplanten Baumaßnahmen in den Wasserschutzzonen und

Page 187: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

182

Einzugsgebieten der Wasservereine Mudersbach und Birken ist festzustellen, dass

die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Montabaur zusätz-

liche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen für die betroffene Schutzzone II

des Wasserschutzgebietes „Mudersbach“ zum Neubau des Mastes Nr. 502 der

BI. 4319 sowie für die betroffene Schutzzone II des Wasserschutzgebietes „Birken“

zum Neubau des Mastes Nr. 9 der BI. 4219 gefordert hat und diese Vorgaben in den

Nebenbestimmungen unter Ziffer III.2.2 in den Bescheid aufgenommen worden sind.

Dagegen hat es die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Montabaur hinsichtlich des ursprünglich geplanten Mastneubau Nr. 504 der BI. 4319

abgelehnt, die erforderliche Befreiung von den Verboten der Rechtsverordnung zu

erteilen, da dieser Maststandort aus wasserwirtschaftlicher Sicht besonders kritisch

einzustufen ist. Der geplante Mast Nr. 504 der BI. 4319 befindet sich im direkten Zu-

strom der Sickerfassungen „In der Oelsbach unten“ im Wasserschutzgebiet Muders-

bach. Die Vorhabenträgerin hat daher mit Schreiben vom 20.11.2014 eine Planände-

rung mit dem Ziel des Wegfalls von Mast Nr. 504 beantragt. Dies hat zur Folge, dass

die von den Einwendern BV vorgetragene Beeinträchtigung der Wassergewinnungs-

rechte im Bereich „In der Oelsbach unten“ nicht mehr zu besorgen ist. Durch den

Wegfall von Mast Nr. 504 werden sich allerdings Mast Nr. 503 um 18 m und Mast

Nr. 505 um 5 m erhöhen und der Schutzstreifen sich um 0,762 ha verbreitern.

Vor dem Hintergrund der 1. Planänderung und bei Beachtung der Nebenbestimmun-

gen aus den Ziffern III.2.2 und III.2.3 sind schädliche Verunreinigungen des Grund-

wassers oder sonstige Nachteile für die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht zu

besorgen.

Hinsichtlich der Wegeführung zu den Baustellen vor und während der Bauphase ist

festzustellen, dass weitestgehend die vorhandenen forstwirtschaftlichen Wege als

Zufahrten genutzt werden. Nur in den Bereichen, in denen keine Wege zu den Mast-

baustellen führen, müssen temporäre Zuwegungen geschaffen werden. Die Vorha-

benträgerin hat sich bereiterklärt, die Existenz der Bauzufahrten zu überprüfen. Auch

wird die forstwirtschaftliche Nutzung in Abstimmung mit den Waldeigentümern wäh-

rend der Baumaßnahme gewährleistet bleiben. Nach der Beendigung der Baumaß-

nahmen werden die benutzten Waldwege wieder in den ursprünglichen Zustand zu-

rück versetzt. Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sowie zur Beseitigung

Page 188: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

183

von Bodenverdichtungen sind Bestandteil dieses Bescheides (vgl. Ziffer III.4, insbe-

sondere Ziffer III.4.6 der Nebenbestimmungen). Gleiches gilt für die Forderung, dass

beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten darauf zu achten ist, dass diese mit

biologisch abbaubarem Öl betrieben werden (vgl. Ziffer III.5.5 der Nebenbestimmun-

gen).

Die für das Vorhaben festgelegten Ausgleichsmaßnahmen sind mit den Naturschutz-

behörden abgestimmt worden und im landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 5,

Anlage 12, Teil D) dargestellt und beschreiben. Für die Wirksamkeit der Ausgleichs-

maßnahmen nach dem BNatSchG kommt es nicht darauf an, dass diese auf den be-

einträchtigten Flächen des Eigentümers realisiert werden. Dies ist in einer Vielzahl

von Fällen gar nicht möglich. Entscheidend ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf

den Eingriffsort unabhängig von ihrer jeweiligen Funktion zurückwirken. Dies ist hier

über die stattgefundene Abstimmung mit den Naturschutzbehörden gewährleistet.

Die Einwendung wird daher, soweit ihr nicht durch die 1. Planänderung vom

20.11.2014 oder durch Aufnahme von Nebenbestimmungen Rechnung getragen wur-

de, als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.14 Einwendung BX

Der Einwender BX wohnt in Mudersbach in Abstand von ca. 55 m zur geplanten

Höchstspannungsfreileitung Abzweig Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219). Er

macht zusätzlich zu dem unter Ziffer V.4.18.7 dargestellten Vorbringen geltend, dass

der geplante Trassenbau der Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiser-

feld (BI. 4219) mitten durch den Ortsteil Birken äußerst zweifelhaft sei. Das Ortsbild

werde durch die Freileitung in unerträglichem Maße beeinträchtigt. Durch die Aufrüs-

tung auf 380 Kilovolt würden durch höhere magnetische und elektrische Felder Ge-

sundheitsgefahren geschaffen, zudem erfahre das Grundstück und Wohnhaus des

Einwenders einen Wertverlust. Alternative Trassenvarianten, insbesondere solche,

bei denen öffentliche und private Belange insgesamt weniger beeinträchtigt würden,

seien nicht geprüft worden. So könne eine 380/110-kV-Umspannanlage im Bereich

der Haupttrasse Kruckel – Dauersberg eingerichtet werden. Hiermit werde nicht nur

der Stadtteil Eiserfeld entlastet, sondern auch der Abzweig Pkt. Mudersbach – Eiser-

feld (BI. 4219) könne komplett entfallen. Die 110-kV-Leitung sei zudem gemäß

§ 43h EnWG als Erdkabel auszuführen. Bei der Antragstrasse sei dem Gebot der

Page 189: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

184

Trassenbündelung und der Minimierung von Eingriffen nicht entsprochen worden.

Schließlich würden sich aufgrund der großen Masthöhen und dem geringen Abstand

zur Wohnbebauung erhebliche Gefahren durch Mastbruch im Winter und bei Sturm

ergeben.

Soweit der Einwender BX die hier in Rede stehende Abschnittsbildung der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mu-

dersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) als unzu-

lässig rügt, erweist sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend. In der Rechtspre-

chung ist die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung grundsätzlich

anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Planfeststellungsbehörde ein

planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte

haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vor-

habens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid ent-

schieden wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12). Gründe, die der Ab-

schnittsbildung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind hier nicht einschlägig.

So ist über die vorliegende Planungskonzeption der Amprion GmbH für das Gesamt-

vorhaben sichergestellt, dass dem Gesamtprojekt im weiteren Verlauf keine vorher-

sehbaren unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Bezirksregierung Arns-

berg hat für die weiteren Planabschnitte von der Umspannanlage Kruckel bis zur

Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass diese Abschnit-

te raumverträglich sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben Kruckel – Dauers-

berg als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Energieleitungsausbauge-

setz (EnLAG). Im Übrigen ist aufgrund der Planung der Höchstspannungsfreileitung in

einem bestehenden Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass das Gesamtvorhaben

auf unüberwindbare naturschutzrechtliche oder andere Planungshindernisse stoßen

könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

Page 190: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

185

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Anlage 1 – Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem

Vorhaben eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvor-

haben nicht realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung

des geplanten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Außerdem ist hier die Gefahr

eines Planungstorsos von vornherein nicht gegeben, da es sich um einen Ersatzneu-

bau einer Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in ihrer alten

Form betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010, NVwZ 2010,

1486 ff.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung (Ziffer V.4.1

des Bescheides) Bezug genommen.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Bereits im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und

kleinräumige alternative Trassenverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den

Bereich Mudersbach eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 („kleinräumi-

ge Verschwenkung Mudersbach/Brachbach“) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der

Anbindung der UA Eiserfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alterna-

tiven Leitungsführung vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-

westfälisches Gebiet verwiesen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestand-

teil der Antragsunterlagen.

Darüber hinaus sind auch die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagenen

Planungsvarianten 1, 2, 3, 4a und 4b im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens

daraufhin überprüft worden, inwieweit sie als Alternativen zur Beibehaltung der ge-

planten 380-kV-Höchspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in

Betracht kommen. Die Varianten sind im Ergebnis als nicht vorzugswürdig verworfen

worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Variantenprüfung (Ziffer V.4.2 des

Bescheides) Bezug genommen.

Für den Einwender BX sind durch den Bau und Betrieb der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319), Abschnitt – Pkt. Mu-

Page 191: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

186

dersbach – Dauersberg (BI. 4319) sowie der geplanten 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

– Grenze Rheinland-Pfalz/NRW (BI. 4219) Gesundheitsgefahren durch elektrische

und magnetische Felder nicht zu besorgen, da die insoweit geltenden Grenzwerte der

26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) von

5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektrische Feld und 100 Mikrotesla (µT) für das mag-

netische Feld auf der gesamten Leitungstrasse sicher eingehalten werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Der Einwender BX ist durch das Vorhaben nur mittelbar betroffen, da kein in seinem

Eigentum stehendes Grundstück durch Überspannung inklusive Schutzstreifen, als

Zuwegung, temporäre Arbeitsfläche oder durch die Errichtung von Masten in An-

spruch genommen wird. Soweit sich der Einwender BX auf die Wertminderung seines

Grundeigentums infolge der Nähe seines Wohngrundstücks zur Hochspannungsfrei-

leitung beruft, handelt es sich um keinen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Ei-

gentumsrecht aus Artikel 14 Grundgesetz. Das Eigentumsrecht schützt zwar die

Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit, hoheitlich be-

wirkte Minderungen des Marktwertes eines Vermögensguts berühren aber in der Re-

gel nicht den Schutz des Eigentumsrechts. Dies gilt insbesondere auch für Wertver-

luste an einem Grundstück, die durch behördliche Zulassung eines Vorhabens in der

Page 192: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

187

Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerfG vom 24.1.2007, NVwZ 2007, S. 805). Das Ei-

gentumsrecht schützt weder vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit noch bietet es

eine Gewähr dafür, jede Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums ausnut-

zen zu können (vgl. BVerwG vom 5.3.1999, NVwZ RR 1999, S. 556). Darüber hinaus

folgt aus der Normierung der Grenzwerte für die (fachplanerische) Zumutbarkeit von

elektromagnetischen Feldern, wie sie in der 26. BImSchV geregelt worden sind, dass

hiermit auch die Frage nach Entschädigungsleistungen weitgehend mitentschieden

ist. Wie bereits festgestellt, sind auf dem Wohngrundstück des Einwenders BX ge-

sundheitliche Beeinträchtigungen durch niederfrequente elektrische und magnetische

Felder nicht zu besorgen, da die Grenzwerte der 26. BImSchV sicher eingehalten

werden. Insoweit handelt es sich um zumutbare Immissionen, die von den jeweiligen

Grundstückseigentümern ohne Ausgleich, also auch ohne Entschädigung, hinzuneh-

men sind.

Soweit vom Einwender BX gerügt wird, dass die Vorhabenträgerin bei der Planung

des Vorhabens nicht das in § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV (neue Fassung) enthaltene

Überspannungsverbot beachtet habe, erweist sich dieser Vortrag als unzutreffend.

Der Einwender verkennt insoweit, dass diese Neuregelung nur auf die Errichtung von

Hochspannungsfreileitungen in einer neuen Trasse Anwendung findet. Bei der hier in

Rede stehenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

handelt es sich um eine Leitung, die in einer bereits vorhandenen Leitungstrasse er-

richtet werden soll. Es handelt sich somit nicht um eine Höchstspannungsfreileitung,

die in einer neuen Trasse errichtet werden soll. Das Überspannungsverbot des § 4

Abs. 3 der 26. BImSchV (neue Fassung) findet deshalb keine Anwendung.

Des Weiteren war für die geplanten Masten auch keine Prüfung vorzunehmen, ob die

nach § 8 Abs. 8 LBauO RLP erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Denn § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO RLP regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs der

Landesbauordnung, dass diese auf Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit

Elektrizität dienen, keine Anwendung findet. Im Übrigen ist es aufgrund der Konstruk-

tions- und Bauart der geplanten Masten ausgeschlossen, dass eine erhebliche Beein-

trächtigung der Nachbargrundstücke in der Beleuchtung mit Tageslicht erfolgt. Gera-

de die großgitterartige Struktur von Mastschaft und Querträgern gewährleistet eine

größtmögliche Durchdringung des Mastkörpers mit Tageslicht. Weiterhin werden

Page 193: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

188

durch die Errichtung der geplanten Masten mit verzinkten Normprofilen aus Stahl

auch die Anforderungen an den Brandschutz gewährleistet.

Ebenso wenig wird das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Rechtsprechung zur

erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen lässt sich auf die hier in Rede ste-

henden Masten von Hochspannungsfreileitungen nicht übertragen, da es nicht nur an

der massiven Bauweise der Stahlgittermasten, sondern zudem auch am speziellen

Effekt aufgrund der Rotation fehlt. Der Drehbewegung des Rotors kommt ausweislich

der Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung zu, weil diese die optische Dimension

der Windenergieanlage deutlich vergrößert und als Unruheelement zu kaum vermeid-

barer Ablenkung führt. Neben dem Höhe-Abstand-Verhältnis sind im Übrigen die tat-

sächlichen Sichtverhältnisse im Einzelfall, die Lage des Grundstücks sowie insbeson-

dere auch die Vorbelastung durch bereits bestehende (Windenergie-) Anlagen zu

berücksichtigen. Im konkreten Fall sind die Auswirkungen der neuen Masten auf das

Wohnumfeld durch den veränderten Raumanspruch der Masten und der Höchst-

spannungsfreileitung (visuelle Wirkung) im Trassenumfeld von 0 – 200 m im Rahmen

der Umweltstudie von August 2013 (Teil C – Umweltverträglichkeitsuntersuchung

(UVU) Stufe 2, Ordner 6, Anlage 12 der Planunterlagen) bewertet worden. Da keine

Neubelastung in einem bisher nicht vorbelasteten Raum erfolgt, sondern eine Vorbe-

lastung durch vorhandene 110-kV und 220-kV-Leitungen besteht, ist kein Bewer-

tungsfehler ersichtlich, wenn der Umweltgutachter der Vorhabenträgerin die zu erwar-

tenden visuellen Einwirkungsintensitäten auf das Wohnumfeld lediglich als

mittelmäßig einstuft. An dieser Bewertung ändern auch die vorgesehenen Masthöhen

im Bereich Birken (Mast Nr. 1 bis Mast Nr. 10) von 57,50 m bis 63,50 m nichts, was

zu einer Erhöhung gegenüber den bestehenden Masten von 20,50 m bis 27,50 m füh-

ren wird. Unter Berücksichtigung der lichtdurchlässigen Bauweise der Stahlgittermas-

ten und einer als mittelgradig einzustufenden visuellen Einwirkungsintensität des Vor-

habens auf das Wohnumfeld sowie aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch

vorhandene 110-kV- und 220-kV-Leitungen scheidet eine erdrückende Wirkung durch

die geplanten Masten sowie eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

Soweit der Einwender BX darüber hinaus geltend macht, dass das Ortsbild in Mu-

dersbach, Ortsteil Birken, durch die Freileitung in unerträglichem Maße beeinträchtigt

werde, ist dem nicht zu folgen. Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den

Ortsteil Birken wurden im Rahmen des Variantenvergleichs der Umweltstudie (Ord-

Page 194: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

189

ner 4, Anlage 12 – Teil B Variantenvergleich zur Anbindung der UA Eiserfeld) einge-

hend berücksichtigt. Im Ergebnis der vergleichenden Gegenüberstellung der Antrags-

trasse mit der den Ortsteil Birken entlastenden Alternative Oberschelden – Eiserfeld

ergibt sich unter Berücksichtigung der Schutzgüter und der trassenspezifischen Aus-

wirkungen die Vorzugswürdigkeit der Antragstrasse (vgl. Alternativenprüfung unter

Ziffer V.2.4.2 des Bescheids).

Zur Forderung des Einwenders BX hinsichtlich der Regelung des § 43h EnWG, wo-

nach 110-kV-Leitungen grundsätzlich als Erdkabel zu verlegen sind, ist festzustellen,

dass diese Regelung im konkreten Fall nicht einschlägig ist. Grundvoraussetzung für

die Anwendbarkeit des § 43h EnWG ist, dass es sich um eine 110-kV-Leitung han-

delt, die in neuer Trasse errichtet wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Hinsichtlich der vorgetragenen erheblichen Gefahren durch Mastbruch im Winter und

bei Sturm ist festzustellen, dass alle Bauteile eines Mastes so bemessen werden,

dass sie den regelmäßig zu erwartenden klimatischen Bedingungen standhalten. Die

Planung berücksichtigt für Errichtung und Betrieb der Freileitungen die Vorgaben der

technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e.V. (zu den maßgeb-

lichen technischen Regelwerken und zur Maststatik vgl. Ordner 1, Anlage 1, Kapitel

10 des Erläuterungsberichtes, S. 37 ff.; siehe außerdem Erklärung zu den techni-

schen Anforderungen Ordner 6, Anlage 13). Gem. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 EnWG ist somit davon auszugehen, dass die technische Sicherheit gewährleis-

tet ist.

Die Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.15 Einwendung CL – Wasserbeschaffungsverband Birken

Der Einwender CL (Wasserbeschaffungsverband Birken) ist Eigentümer der

Grundstücke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 14, Flurstück 263/1, Flur 15, Flur-

stücke 1/3, 1/4, 9, 10/1, 10/2, 12/1, 12/2, 12/3, 14/2 und 14/3, die vom Vorhaben

überspannt werden. Er macht zusätzlich zu dem unter Ziffer V.4.18.7 dargestellten

Vorbringen geltend, dass die Planunterlagen zum Abschnitt Pkt. Mudersbach – Eiser-

feld (BI. 4219) hinsichtlich seiner Anlagen und Schutzgebiete unvollständig bzw. hin-

sichtlich der Wohnbebauung im Neubaugebiet „Stroth“ nicht aktuell seien. Die im Flä-

chennutzungsplan der VG Kirchen zu seinen Gunsten dargestellten Wasserschutz-

Page 195: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

190

gebiete sowie der Leitungsbestand im Baubereich fehlten. Im Kreuzungsverzeichnis

sei das Leitungsnetz des Einwenders CL ebenfalls nicht berücksichtigt.

Die Maststandorte Nr. 7 bis Nr. 11 der BI. 4219 befänden sich innerhalb der festge-

setzten Wasserschutzzonen III bzw. II (Mast Nr. 9) der Gewinnungsanlage „Grundsei-

fen/Grube Klara“. Die erforderlichen Bautätigkeiten zur Errichtung der Freileitungen

ständen im eklatanten Widerspruch zu den Verbotstatbeständen der Rechtsverord-

nung zu den Wasserschutzgebieten des WBV Birken.

Die Maststandorte Nr. 9 und Nr. 10 befänden sich in unmittelbarer Nähe zur Entnah-

mestelle „Grundseifen/Grube Klara“. Das im gesamten Grubengebäude anstehende

Grundwasser werde mittels Tiefbrunnen aus der 3. Talsohle gefördert und über die

Aufbereitungsanlage dem Ortsnetz zugeführt. Der Abstand der geplanten Masten be-

trage nur wenige Meter (Mast Nr. 9 ca. 30 bis 50 m). Der vorgesehene Mast Nr. 8 be-

finde sich direkt über der Ausmündung des sogenannten Grundseifenstollens, der zur

Entwässerung des vorgenannten Grubengebäudes diene und diese Funktion bis zum

heutigen Tage übernehme. Bei einer geplanten Fundamenttiefe von 3 m und einer

Geländehöhe von 259,97 m am Maststandort sowie einer Stollenhöhe von 2 m ver-

bleibe in diesem Bereich lediglich eine Überdeckung von < 0,5 m. Zudem sei eine

Gefährdung des Stollens im weiteren Verlauf durch das Befahren mit schweren Bau-

fahrzeugen zu erwarten. Aufgrund der vorherrschenden geologischen Verhältnisse sei

davon auszugehen, dass sich die Zuflusszeiten des Oberflächen-, bzw. Schichten-

und Grundwassers zur Entnahmestelle „Grundseifen/Grube Klara“ negativ verändern

würden.

Als zusätzliche Unbekannte seien die weitestgehend nicht kartierten „Pingenzüge“

und Grabungen aus dem Altbergbau in diesem Gebiet zu nennen. Bei einer Störung

durch die Baumaßnahmen könnten sich ebenfalls negative Veränderungen auf die

Zuflusszeiten ergeben.

Der Einwender CL rügt außerdem eine negative Beeinflussung/Gefährdung der Was-

serqualität aufgrund der Arbeiten in der Wasserschutzzone II durch dieselbetriebene

Baufahrzeuge bzw. durch dort verwendete Hydrauliköle. Die vorgenannten negativen

Auswirkungen auf Anlagen und Schutzgebiete würden auch auf den Rückbau der Alt-

anlagen zutreffen. Hierbei seien neben den notwendigen Erdarbeiten zum Abbruch

der vorhandenen Fundamente insbesondere die Belastungen aus den vorhandenen

Page 196: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

191

Korrosionsschutzmitteln der Maste, die beim Abbau der Maste zumindest teilweise

freigesetzt würden, zu nennen.

Soweit der Einwender CL die hier in Rede stehende Abschnittsbildung der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie insbesondere

der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Ab-

schnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI.

4219) als unzulässig rügt, erweist sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend. In

der Rechtsprechung ist die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung

grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Planfeststel-

lungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirkli-

chen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zu-

lassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen

Bescheid entschieden wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12). Gründe,

die der Abschnittsbildung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind hier nicht

einschlägig. So ist über die vorliegende Planungskonzeption der Amprion GmbH für

das Gesamtvorhaben sichergestellt, dass dem Gesamtprojekt im weiteren Verlauf

keine vorhersehbaren unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Bezirksre-

gierung Arnsberg hat für die weiteren Planabschnitte von der Umspannanlage Kruckel

bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass diese

Abschnitte raumverträglich sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben Kruckel –

Dauersberg als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsfreileitung Kruckel –

Dauersberg, Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Energielei-

tungsausbaugesetz (EnLAG). Im Übrigen ist aufgrund der Planung der Höchstspan-

nungsfreileitung in einem bestehenden Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass das

Gesamtvorhaben auf unüberwindbare naturschutzrechtliche oder andere Planungs-

hindernisse stoßen könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Page 197: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

192

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Anlage 1 – Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem

Vorhaben eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvor-

haben nicht realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung

des geplanten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Auch ist hier die Gefahr ei-

nes Planungstorsos von vornherein nicht gegeben, da es sich um einen Ersatzneubau

einer Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in ihrer alten Form

betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010, NVwZ 2010,

1486 ff.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung (Ziffer V.4.1

des Bescheides) Bezug genommen.

Die Vorhabenträgerin hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwo-

gen. Bereits im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurden mehrere groß- und

kleinräumige alternative Trassenverläufe untersucht und diskutiert. So wurde für den

Bereich Mudersbach eine Linienmodifizierung im Sinne der Variante C2 („kleinräumi-

ge Verschwenkung Mudersbach/Brachbach“) zur Prüfung vorgegeben. Bezüglich der

Anbindung der UA Eiserfeld wurde auf weiterführende Untersuchungen einer alterna-

tiven Leitungsführung vom Pkt. Oberschelden zur UA Eiserfeld über nordrhein-

westfälisches Gebiet verwiesen. Die Prüfung der vorgenannten Varianten ist Bestand-

teil der Antragsunterlagen.

Auch sind die von der Ortsgemeinde Mudersbach vorgeschlagenen Planungsvarian-

ten 1, 2, 3, 4a und 4b im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens daraufhin über-

prüft worden, inwieweit sie als Alternativen zur Beibehaltung der geplanten 380-kV-

Höchspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Betracht kom-

men. Die Varianten sind im Ergebnis als nicht vorzugswürdig verworfen worden. In-

soweit wird auf die Ausführungen zur Variantenprüfung (Ziffer V.4.2 des Bescheides)

Bezug genommen.

Soweit die Grundstücke des Einwenders CL durch die geplante 380-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Abschnitt Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Anspruch

genommen werden, stellt dies eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar. Die Hö-

he der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Ent-

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193

schädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädi-

gung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt.

Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss

des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird.

Soweit von dem Einwender CL gerügt wird, dass die Vorhabenträgerin bei der Pla-

nung des Vorhabens nicht das in § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV neue Fassung enthal-

tene Überspannungsverbot beachtet habe, erweist sich dieser Vortrag als unzutref-

fend. Unabhängig von der Frage, ob der Einwender sich auf diese Regelung

überhaupt berufen kann, findet diese Neuregelung nur auf die Errichtung von Hoch-

spannungsfreileitungen in einer neuen Trasse Anwendung. Bei den hier in Rede ste-

henden 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen Kruckel – Dauersberg (BI. 4319), Ab-

schnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319)

und Abzweig Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgren-

ze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) handelt es sich um Leitungen, die

in einer bereits vorhandenen Leitungstrasse errichtet werden sollen. Es handelt sich

somit nicht um eine Höchstspannungsfreileitung, die in einer neuen Trasse errichtet

werden soll. Das Überspannungsverbot des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV neue Fas-

sung findet deshalb keine Anwendung.

Ebenso ist fraglich, ob sich der Einwender CL als Wasserversorger auf eine mögliche

Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder berufen kann. Die Frage muss hier

nicht abschließend geklärt werden, da auf der gesamten Leitungstrasse der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319), Abschnitt Lan-

desgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie der

geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt

Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) die

insoweit geltenden Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutz-

gesetz (26. BImSchV) von 5 Kilovolt/Meter (kV/m) für das elektrische Feld und 100

Mikrotesla (µT) für das magnetische Feld sicher eingehalten werden.

Die Vorsorgewerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Empfehlung der internationa-

len Strahlenschutzkommission (ICNIRP) und spiegeln den aktuellen Stand der For-

schung bezüglich möglicher Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf den

Menschen wieder. Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit

Page 199: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

194

hat auch der Rat der Europäischen Union diese Werte in seiner Empfehlung zur Be-

grenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern

übernommen. Die dem Bundesamt für Strahlenschutz angegliederte Deutsche Strah-

lenschutzkommission hat die internationale Wirkungsforschung zu elektromagneti-

schen Feldern in ihrer Empfehlung „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom September 2001 aus-

führlich dargestellt. Diese Empfehlung schließt auch die Bewertung statistischer Stu-

dien zu elektromagnetischen Feldern und Kinderleukämie ein. Danach ist das von der

ICNIRP empfohlene Grenzwertkonzept auch nach Meinung der Deutschen Strahlen-

schutzkommission geeignet, den Schutz des Menschen vor elektrischen und magne-

tischen Feldern sicherzustellen.

Schließlich war für die geplanten Masten auch keine Prüfung vorzunehmen, ob die

nach § 8 Abs. 8 LBauO RLP erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.

Denn § 1 Abs. 2 Nr. 3 LBauO RLP regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs der

Landesbauordnung, dass diese auf Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit

Elektrizität dienen, keine Anwendung findet. Im Übrigen ist es aufgrund der Konstruk-

tions- und Bauart der geplanten Masten ausgeschlossen, dass eine erhebliche Beein-

trächtigung der Nachbargrundstücke in der Beleuchtung mit Tageslicht erfolgt. Gera-

de die großgitterartige Struktur von Mastschaft und Querträgern gewährleistet eine

größtmögliche Durchdringung des Mastkörpers mit Tageslicht. Weiterhin werden

durch die Errichtung der geplanten Masten mit verzinkten Normprofilen aus Stahl

auch die Anforderungen an den Brandschutz gewährleistet.

Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die von den Einwendern

hierzu zitierte Rechtsprechung zur erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen

lässt sich auf die hier in Rede stehenden Masten von Hochspannungsfreileitungen

nicht übertragen. Es fehlt insoweit nicht nur an der massiven Bauweise der Stahlgit-

termasten, sondern zudem auch am speziellen Effekt aufgrund der Rotation. Der

Drehbewegung des Rotors kommt ausweislich der Rechtsprechung maßgebliche Be-

deutung zu, weil diese die optische Dimension der Windenergieanlage deutlich ver-

größert und als Unruheelement zu kaum vermeidbarer Ablenkung führt. Neben dem

Höhe-Abstand-Verhältnis sind im Übrigen die tatsächlichen Sichtverhältnisse im Ein-

zelfall, die Lage des Grundstücks sowie insbesondere auch die Vorbelastung durch

bereits bestehende (Windenergie-) Anlagen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall

Page 200: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

195

sind die Auswirkungen der neuen Masten auf das Wohnumfeld durch den veränder-

ten Raumanspruch der Masten und der Höchstspannungsfreileitung (visuelle Wir-

kung) im Trassenumfeld von 0 – 200 m im Rahmen der Umweltstudie von August

2013 (Teil C – Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) Stufe 2, Ordner 6, Anla-

ge 12 der Planunterlagen) bewertet worden. Da keine Neubelastung in einem bisher

nicht vorbelasteten Raum erfolgt, sondern eine Vorbelastung durch vorhandene 110-

kV und 220-kV-Leitungen besteht, ist kein Bewertungsfehler ersichtlich, wenn der

Umweltgutachter der Vorhabenträgerin die zu erwartenden visuellen Einwirkungsin-

tensitäten auf das Wohnumfeld lediglich als mittelmäßig einstuft. An dieser Bewertung

ändern auch die vorgesehenen Masthöhen im Bereich Birken (Mast Nr. 1 bis Mast

Nr. 10) von 57,50 m bis 63,50 m nichts, was zu einer Erhöhung gegenüber den be-

stehenden Masten von 20,50 m bis 27,50 m führen wird. Unter Berücksichtigung der

lichtdurchlässigen Bauweise der Stahlgittermasten und einer als mittelgradig einzustu-

fenden visuellen Einwirkungsintensität des Vorhabens auf das Wohnumfeld sowie

aufgrund der bestehenden Vorbelastung durch vorhandene 110-kV- und 220-kV-

Leitungen scheidet eine erdrückende Wirkung durch die geplanten Masten sowie eine

Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

Der Einwender CL rügt des Weiteren, dass die Planunterlagen zum Abschnitt Pkt.

Mudersbach – Eiserfeld (BI.4219) hinsichtlich seiner Anlagen und Schutzgebiete un-

vollständig seien bzw. nicht den aktuellen Stand der Wohnbebauung im Neubauge-

biet „Stroth“ wiedergeben würden. Die diesbezügliche Prüfung ergibt, dass die Vorha-

benträgerin das Trinkwasserschutzgebiet in der Umweltstudie (Ordner 4, Anlage 12 –

Teil C Umweltverträglichkeitsuntersuchung [UVU]) berücksichtigt hat. Die Abgrenzung

des Wasserschutzgebietes ist in den Antragsunterlagen (Ordner 4, Anlage 12 – Teil C

Umweltverträglichkeitsuntersuchung [UVU] Teil C-2/C-5) für den abgestimmten Unter-

suchungsraum dargestellt worden. Die Abgrenzung entspricht der rechtskräftigen

Verordnung. Die Plananlage C-3 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) stellt

den rechtskräftigen Stand der geplanten Wohnbebauung gem. Flächennutzungsplan

im Neubaugebiet „Stroth" dar. Richtig ist allerdings, dass das Leitungsnetz des Ein-

wenders CL nicht in den Lageplänen und im Kreuzungsverzeichnis der Antragsunter-

lagen dargestellt worden ist. Der Vorhabenträgerin wird daher in Ziffer III.9.6 der Ne-

benbestimmungen aufgeben, dass die Leitungen in die Bauausführungspläne zu

übernehmen sind. Des Weiteren wird die Vorhabenträgerin verpflichtet, im Vorfeld der

Page 201: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

196

Baumaßnahme (Bereich der Arbeitsflächen und Zuwegungen) die Leitungen vor Ort

einzumessen und gegebenenfalls für den Bauablauf zu sichern.

Soweit sich der Einwender CL gegen die Errichtung der Maststandorte Nr. 7 bis Nr. 11

der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Abschnitt Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

(BI.4219) innerhalb der festgesetzten Wasserschutzzonen III bzw. II im WSG Birken

(Mast Nr. 9) wendet und hierbei insbesondere die unmittelbare Nähe der Maststand-

orte Nr. 9 und Nr. 10 zur Entnahmestelle „Grundseifen/Grube Clara“ sowie den

Standort des Mastes Nr. 8 der BI. 4219 direkt über der Ausmündung des sogenann-

ten Grundseifenstollens rügt, sind die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme

auf die Trinkwasserschutzgebiete und das Grundwasser ausführlich in der Umwelt-

studie (Anlage 12 – Teil C der Umweltverträglichkeitsuntersuchung [UVU], Kap. 6.4.3)

dargestellt und bewertet worden. Zum Schutz dieser Wasserschutzgebiete sind des-

halb für die erforderlichen Bautätigkeiten in den einzelnen Schutzzonen besondere

Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen. Hinsichtlich des in der

Wasserschutzzone II des WSG Birken befindlichen Mastes Nr. 9 kommt die Regio-

nalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Montabaur der Struktur-

und Genehmigungsdirektion Nord zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Befreiung

von den Verboten der jeweiligen Rechtsverordnung nach Maßgabe der unter Ziffer

III.2.2 enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Hierbei wurde berück-

sichtigt, dass eine Verlegung der Trassenführung außerhalb der engeren Schutzzo-

ne II des Wasserschutzgebietes aufgrund der bereits bestehenden Leitungstrasse

nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Andererseits ist unter Beachtung

der entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen sowie bei Beachtung der vorgegebenen

Nebenbestimmungen sichergestellt, dass das Grundwasser während der Durchfüh-

rung der Maßnahmen ausreichend geschützt wird. Nachteilige Auswirkungen für das

Grundwasser können so ausgeschlossen werden. Insgesamt wird der erforderliche

Eingriff minimiert, da die bestehende Leitungstrasse genutzt wird und dadurch die

benachbarten zu demontierenden Masten Nr. 10 der BI. 0072 und Nr. 10 der BI. 2320

bzw. die benachbarten zu demontierenden Masten Nr. 279 der BI. 0071 und Nr. 374

der BI. 2319 ersetzt werden.

Hinsichtlich der Maststandortes Nr. 8 ist festzustellen, dass die temporär verbleiben-

den Auswirkungen im Hinblick auf die Erhöhung der Verschmutzungsgefährdung für

den Maststandort Nr. 8 der BI. 4219 in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der

Page 202: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

197

Grundwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung

(UVU) als schwach eingestuft worden sind. Bei der eventuell erforderlichen Bauwas-

serhaltung sind die Veränderungen des Grundwasserhaushalts innerhalb des Trink-

wasserschutzgebietes Stollen Birken aufgrund ihrer kurzen Dauer und des gerin-

gen/mittleren Absenkungsbetrages ebenfalls nur von schwacher Intensität. Im

Rahmen der Baugrundvoruntersuchung werden an dem genannten Maststandort eck-

stielbezogene Erkundungssondierungen durchgeführt.

Das Risiko einer negativen Veränderung des Grundwassers wird von der Regional-

stelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Montabaur der Struktur-

und Genehmigungsdirektion Nord als gering bewertet [vgl. auch Ordner 4, Anlage 12

Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU)]. Insgesamt ist über die in den Nebenbe-

stimmungen unter Ziffern III.2.2 und III.2.3 festgeschriebenen Vorsorge-, Vermei-

dungs- und Verminderungsmaßnahmen sichergestellt, dass es innerhalb der festge-

setzten Wasserschutzzonen II bzw. III im WSG Birken zu keinen nachteiligen

Auswirkungen auf das Grundwasser kommen kann.

Die Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen, soweit ihr nicht über

die Ziffern III.2.2, III.2.3 und III.9.6 der Nebenbestimmungen Rechnung getragen

wurde.

4.18.16 Einwendung CQ

Der Einwender CQ wendet sich dagegen, dass auf seinen beiden Grundstücken in

der Gemarkung Brachbach, Flur 6, Flurstücke 445/56 und 530/56 jeweils ein Schutz-

streifen von 42 m Breite in Anspruch genommen werden soll. Auf der gegenüberlie-

genden Seite der Freileitung sei hingegen lediglich ein Schutzstreifen von 23 Metern

vorgesehen. Ebenso werde im weiteren Leitungsverlauf (neben dem Grundstück des

Einwenders) der Schutzstreifen auf 27 m reduziert. Mit dieser Aufteilung sei er nicht

einverstanden.

Für den Bau und Betrieb der 380-kV-Freileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) ist

auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG beiderseits der Lei-

tungsachse ein Schutzstreifen erforderlich, damit die Vorhabenträgerin die nach der

Norm DIN VDE 0210 geforderten Mindestabstände zu den Leiterseilen sicher und

dauerhaft gewährleisten kann. Die Breite des Schutzstreifens hängt im Wesentlichen

Page 203: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

198

vom Masttyp, der aufliegenden Beseilung, den eingesetzten Isolatorketten, dem

Mastabstand und von der Nutzung der umliegenden Grundstücke (z.B. Gebäude oder

Wald) ab. Ein Waldschutzstreifen wird unter Berücksichtigung der Reliefierung des

Geländes und der angrenzenden forstlichen Nutzung (Baumarten) berechnet.

Entsprechend dieser Vorgaben ist zwischen den Masten Nr. 509 und Nr. 510 auf-

grund des Gehölzbewuchses westlich der geplanten Freileitung ein Schutzstreifen von

42 m Breite (ausgehend von der Leitungsachse) erforderlich, um eine Wuchshöhen-

beschränkung des Gehölzbestandes zu sichern und eine Gefährdung der geplanten

Leitung auszuschließen. Dagegen reicht im Spannfeld zwischen den Masten Nr. 510

und Nr. 511 aufgrund der Überspannung des Gewerbegebietes in Tallage ein techni-

scher Schutzstreifen von 27 m an der westlichen Seite aus, da sich in diesem Bereich

keine waldartigen Gehölzbestände befinden.

Die Inanspruchnahme der beiden Grundstücke in der Gemarkung Brachbach, Flur 6,

Flurstücke 445/56 und 530/56 durch den Schutzstreifen der 380-kV-Höchstspan-

nungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) stellt eine entschädigungspflichtige

Maßnahme dar. Die Höhe der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte

über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemes-

senheit der Entschädigung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungs-

verfahren festgelegt. Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren,

das erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt

wird.

Die Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.17 Einwendung CS – Haubergsgenossenschaften Alsberg und Arsberg

Die Einwender CS (Haubergsgenossenschaften Alsberg und Arsberg) sind Ei-

gentümer der Grundstücke in der Gemarkung Alsdorf, Flur 5, Flurstücke 2/1, 2/2, 3/2,

4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 7/1, 8/3, 223/16, 223/17, 224/2, 236/6, 238/8, 238/9, 451/339 und

722/223 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwegung, temporäre Arbeitsflä-

che sowie Errichtung von Mast Nr. 533, Mast Nr. 534, Mast Nr. 535, Mast Nr. 536,

Mast Nr. 537, Mast Nr. 538 und Mast Nr. 539). Sie rügen über ihre Rechtsvertretung

die mangelhafte Berücksichtigung des Ergebnisses der dem Planfeststellungsverfah-

ren vorangegangenen vereinfachten raumordnerischen Prüfung, wonach sich eine

Page 204: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

199

Linienführung im Sinne der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ auf-

dränge.

Auch hätten die Einwender CS im Jahre 2007 im Zusammenhang mit dem damaligen

Planfeststellungsverfahren des Neubaus einer 380-kV-Freileitung Dauersberg – Lim-

burg (BI. 4114) eine vertragliche Regelung getroffen, wonach die Amprion GmbH ver-

pflichtet sei, eine im Gebiet der Ortsgemeinde Alsdorf verlaufende 110-kV-Freileitung

sowie eine im Gebiet der Ortsgemeinde Alsdorf verlaufende 220-kV-Freileitung zu-

rückzubauen und die frei werdenden Flächen aufzuforsten. Mit diesen Verpflichtun-

gen sei die zur Planfeststellung beantragte Antragstrasse nicht vereinbar. Auch werde

der Umstand nicht erwähnt, dass sich die Alternativtrasse „Südliche Umgehung Als-

dorf (A2)“ erheblich weniger beeinträchtigend auf die im Eigentum der Einwender CS

stehenden Waldflächen auswirke als die Antragstrasse. Außerdem würden mit der

Antragstrasse die im Jahre 2003 in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde

als Ausgleichs- und Ersatzflächen festgelegten und dinglich gesicherten Flächen

überplant, was die Zerstörung dieser nachhaltig ökologisch wertvollen Flächen zur

Folge hätte. Gerade vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb

keine objektive Auseinandersetzung mit der Alternativtrasse „Südliche Umgehung

Alsdorf (A2)“ erfolgt sei, da die dortige Trasse lediglich mit ökologisch „wertlosen“

Fichten bewachsen sei.

Nicht akzeptabel sei auch, dass für das Bauvorhaben die Nutzung der erforderlichen

Wegeflächen zur freien Benutzung der Amprion GmbH festgeschrieben werden soll-

ten. Es müsse vielmehr den Grundstückseigentümern vorbehalten bleiben, Vereinba-

rungen über die Nutzung der erforderlichen Wegeflächen abzuschließen.

Hinzu komme, dass die Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in den An-

tragsunterlagen gegenüber der Antragstrasse „Alsdorf Nord“ fehlerhaft gewichtet wer-

de. So seien die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben zu den Unterschie-

den zwischen der Antragstrasse und der seitens der Ortsgemeinde Alsdorf

präferierten Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in der Sache objektiv

unzutreffend. In der vergleichenden Gegenüberstellung sei insbesondere nicht der

Wegfall von zwei zurzeit bestehenden Freileitungen mit Längen von 750 m (110-kV-

Freileitung BI. 2319 in den Abschnitten Mast Nr. 405 bis Mast Nr. 410, auf die gemäß

Schreiben der Westnetz GmbH vom 06.08.2013 zukünftig verzichtet werden könne)

Page 205: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

200

und von 3 km (Rückbau der bestehenden 220-kV-Freileitung zwischen Mast Nr. 534

und der UA Dauersberg) berücksichtigt worden, wobei die Demontage von 3 Kilome-

tern 220-kV-Trasse unmittelbar von der Realisierung der Alternativtrasse „Südliche

Umgehung Alsdorf (A2)“ abhänge. Die sich hieraus ergebenden nachteiligen Auswir-

kungen auf die natur- und umweltschutzrechtliche Bewertung der der Alternativtrasse

A2 würden schlichtweg unterschlagen. Entgegen der Angabe von 5,6 km im Erläute-

rungsbericht belaufe sich die Länge der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf

(A2)“ insgesamt nur auf 4,6 km, so dass sie lediglich 1,6 km länger sei als die An-

tragstrasse. Auch sei bei der vergleichenden Betrachtung der Antrags- und Alternativ-

trasse nicht berücksichtigt worden, dass gerade auch die Alternativtrasse in einer

Länge von 2,5 km parallel zu einer bereits bestehenden 380-kV-Freileitung verlaufen

würde, mit der Folge, dass insofern kein bzw. ein ganz erheblich geringer Eingriff in

die Landschaft erfolgen müsse als bei der Realisierung der Antragstrasse. Fehlerhaft

sei auch die Berechnung des Flächenbedarfs, der hinsichtlich der Alternativtrasse

„Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ mit 64 ha gegenüber 30 ha bei der Antragstrasse

angegeben worden sei. Tatsächlich belaufe sich der Flächenbedarf bei der Alternativ-

trasse auf lediglich 30,15 ha und entspreche damit fast exakt dem Flächenbedarf der

Antragstrasse. Es sei auch nicht untersucht worden, ob in dem 2,5 km langen Teil-

stück der Alternativtrasse A2, in dem die 380-kV-Freileitung parallel zur bereits beste-

henden 380-kV-Freileitung Dauersberg – Limburg errichtet werden könne, nicht sogar

die Möglichkeit einer sogenannten „Aufdopplung“ der bereits vorhandenen 380-kV-

Masten bestehe. Wäre dies umsetzbar, würde die Leitung ohne die Ausweisung eines

neuen einseitig 45 m breiten Schutzstreifens hergestellt werden können, was einen

weiteren abwägungsrelevanten Vorteil im Vergleich zur Antragstrasse darstellen wür-

de. Das auf dieser Grundlage zugunsten der Antragstrasse „Alsdorf Nord“ erzielte

Abwägungsergebnis sei daher fehlerhaft.

Zudem seien im Planfeststellungsantrag die zu erwartenden Auswirkungen der An-

tragstrasse auf die Wohnbebauung im Bereich der Ortsgemeinde Alsdorf unzu-

reichend und im Ergebnis fehlerhaft dargestellt. Die Antragstrasse verlaufe im Ab-

stand von ca. 150 bis 170 m zur bestehenden Wohnbebauung und in einem Abstand

von ca. 70 m zu dem im Bebauungsplan „Arsberg“ bauplanungsrechtlich festgesetz-

ten neuen Wohngebiet. Dies bedeute eine ganz erhebliche Belastung sowohl der be-

stehenden als auch geplanten Wohnbebauung, obwohl die Belastung vollständig mit

der Realisierung der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2) vermieden

Page 206: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

201

werden könne. Unabhängig davon hätte die Realisierung der Antragstrasse zur Folge,

dass der Ortsgemeinde Alsdorf sämtliche zurzeit vorhandenen städtebaulichen Ent-

wicklungspotentiale genommen würden, da diese ausschließlich im Bereich des sog.

„Arsberges“ lägen. Der Bereich sei bereits seit dem Jahre 2005 im Flächennutzungs-

plan der Verbandsgemeinde Betzdorf als Wohnbaufläche dargestellt und seit April

2013 auch Teil des gültigen Bebauungsplans „Arsberg“. Damit führe die Antragstras-

se zu einem unzulässigen Eingriff in das durch die kommunale Planungshoheit ge-

schützte Recht.

Des Weiteren rügen die Einwender CS über ihre Rechtsvertretung, dass der Planfest-

stellungsantrag auf einer unzulässigen Abschnittsbildung beruhe. Die im Rahmen der

Planfeststellung vorliegenden Unterlagen seien mit Blick auf die Frage Abschnittsbil-

dung und die Frage der eigenen sachlichen Rechtfertigung des betreffenden Ab-

schnitts unvollständig und genügten insofern nicht den planungsrechtlichen Anforde-

rungen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dem Teilabschnitt komme entgegen der

Ausführungen im Erläuterungsbericht auch keine eigenständige Versorgungsfunktion

zu und ein Planungstorso könne nicht ausgeschlossen werden.

Zudem hätte im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens anstelle der vereinfachten

raumordnerischen Prüfung ein ordentliches Raumordnungsverfahren durchgeführt

werden müssen, was ausdrücklich gerügt werde. Zu beanstanden sei auch, dass die

Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ im Rahmen des Planfeststellungsantrags

zu keinem Zeitpunkt einer objektiven und ergebnisoffenen Abwägung unterworfen

worden sei, da in der Umweltstudie nur für die Variante zur Anbindung der UA-

Eiserfeld ein Sonderkapitel „Variantenvergleich zur Anbindung der UA-Eiserfeld“ ent-

halten sei, nicht jedoch für den relevanten Streckenabschnitt der Variante „Südliche

Umgehung Alsdorf (A2)“.

Der Planfeststellungsantrag sei daher weder genehmigungsfähig noch geeignet, den

Eingriff in das Eigentumsrecht der Einwender CS zu rechtfertigen.

Die Prüfung der Einwendung ergibt, dass die Ergebnisse der vereinfachten raumord-

nerischen Prüfung, wonach sich unter anderem eine Linienführung im Sinne der Al-

ternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ anbiete, im Rahmen dieses Plan-

feststellungsverfahrens entsprechend der Vorgabe des § 4 Abs. 1 Raumordnungs-

gesetz (ROG) berücksichtigt worden sind. Berücksichtigung der Grundsätze und

Page 207: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

202

sonstigen Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 ROG bedeutet,

dass diese nach Lage des jeweiligen Falles zu ermitteln und in die Abwägung oder

Ermessensentscheidung mit dem ihnen zugewiesenen oder ihnen in der konkreten

Situation zukommenden Gewicht einzustellen sind. Die Grundsätze und sonstigen

Erfordernisse der Raumordnung sind aber nicht „abwägungsfest“, so dass sie in der

Abwägung oder Ermessensentscheidung grundsätzlich überwunden werden können

(vgl. RUNKEL in: BIELENBERG/ERBGUTH/SÖFKER, Raumordnungs- und Landesplanungs-

recht des Bundes und der Länder, K § 3 ROG, Rdnr. 170). Die Planfeststellungsbe-

hörde hat daher im Rahmen des Scopingtermins festgelegt, dass die Vorhabenträge-

rin im Vorfeld der Antragstellung unter anderem die im raumordnerischen Entscheid

als Alternative zur Antragstrasse ermittelte Linienführung im Sinne der Alternativtras-

se „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ im Rahmen der Umweltstudie auf ihre Umwelt-

verträglichkeit hin zu überprüfen hat. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

hat sich das Ergebnis der Umweltstudie (Ordner 4, Anlage 12 – Teil C Umweltverträg-

lichkeitsuntersuchung) zu Eigen gemacht. Die Prüfung ergab, dass die Variante „Süd-

liche Umgehung Alsdorf (A2)“ zwar hinsichtlich des Schutzgutes Mensch, einschließ-

lich menschlicher Gesundheit, wegen der teilweisen Entlastung des Siedlungs-

bereichs Alsdorf günstiger abschneidet als die Antragsvariante. Da jedoch mit der

Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ wesentlich höhere Auswirkungen auf das

Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, das Schutzgut Boden und auf das Vo-

gelschutzgebiet „Westerwald“ verbunden sind als mit der Antragstrasse, erweist sich

die Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ gegenüber der Antragstrasse nicht als

vorzugswürdig. Daher durfte die in der vereinfachten raumordnerischen Prüfung ge-

troffene Feststellung, dass sich eine Linienführung im Sinne der Alternativtrasse „Süd-

liche Umgehung Alsdorf (A2)“ anbiete, im Rahmen der Abwägung wieder verworfen

werden.

Hinsichtlich der von den Einwendern CS angeführten vertraglichen Regelung aus dem

Jahre 2007 im Zusammenhang mit dem damaligen Planfeststellungsverfahren des

Neubaus einer 380-kV-Freileitung Dauersberg – Limburg (BI. 4114) ist festzustellen,

dass eine uneingeschränkte Rückführung der Demontageflächen der BI. 2371 in den

Forstbetrieb der Haubergsgenossenschaften weder vertraglich vereinbart wurde noch

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses zur BI. 4124 ist. Vielmehr sind die

Entwicklung und der Erhalt von Niederwaldstrukturen für das Haselhuhn vorgesehen.

Page 208: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

203

Die Pflege und der Erhalt dieser Flächen wird durch die Errichtung der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) nicht beeinträchtigt.

Des Weiteren ist die Einbeziehung von privaten Feld- und Waldwegen in das Plan-

feststellungsverfahren, beispielsweise als Bauzufahrten, zulässig und notwendig, da

diese als Zuwegung für die Errichtung des Vorhabens zwingend erforderlich sind.

Nicht gefolgt wird der Auffassung der Einwender CS, dass die Alternativtrasse „Südli-

che Umgehung Alsdorf (A2)“ in den Antragsunterlagen gegenüber der Antragstrasse

fehlerhaft gewichtet werde. Insbesondere erweist sich der Vorwurf der Einwender CS

als nicht haltbar, dass die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben zu den Un-

terschieden zwischen der Antragstrasse und der von den Einwendern CS präferierten

Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ in der Sache objektiv unzutreffend

seien. So hat die Amprion GmbH die Trassenlängen der Antragstrasse mit 3 km und

die der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ mit 5,6 km korrekt ermittelt.

Die demgegenüber vorgetragene Behauptung, die Alternativtrasse „Südliche Umge-

hung Alsdorf (A2)“ sei lediglich 4,6 km lang und damit nur 1,6 km länger als die An-

tragstrasse, erweist sich als falsch, da sie nicht die vorerst weiterhin verbleibende

110-kV-Anbindung der Westnetz GmbH zwischen dem Pkt. Betzdorf Süd und der

UA Betzdorf in die Berechnung einbezieht. Die Einwender CS verkennen, dass im Fall

der Realisierung der Variante A2 ein vollständiger Rückbau des vorhandenen Tras-

senabschnitts lediglich auf 1,3 km Länge zwischen dem Abzweigmast Nr. 534 und der

Umspannanlage Dauersberg möglich ist. Dagegen muss das 1 km lange Teilstück

von Mast Nr. 532 (bei Grünebach) bis zum Abzweigmast Nr. 534 (als Mast der Varian-

te Nr. 544 A2 geplant) vorerst als 110-kV-Freileitungsanbindung der Westnetz GmbH

bestehen bleiben, so dass es in die Längenberechnung der Alternativtrasse A2 ein-

zubeziehen ist. Ein späterer, zeitlich bisher nicht festgelegter Rückbau der 110-kV-

Anbindung der Westnetz GmbH zwischen Pkt. Betzdorf Süd und der UA Betzdorf ist

nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Wird demnach das 1 km lange

Teilstück von Mast Nr. 532 (bei Grünebach) bis zum Abzweigmast Nr. 534 (als Mast

Nr. 544 der Variante A2 geplant) in die Längenberechnung der Alternativtrasse A2 mit

einbezogen, ergibt sich eine Gesamtlänge der Alternativtrasse „Südliche Umgehung

Alsdorf (A2)“ von 5,6 km.

Page 209: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

204

Die Amprion GmbH hat sowohl den Flächenbedarf der Antragstrasse als auch den

der Alternativtrasse A2 korrekt ermittelt. So nimmt die Antragstrasse im Bereich von

Mast Nr. 532 (bei Grünebach) bis zur Umspannanlage Dauersberg eine Gesamtfläche

von 30 ha Schutzstreifen in Anspruch, was auch von den Einwendern CS nicht bestrit-

ten wird. Demgegenüber benötigt die Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf

(A2)“ eine Fläche von insgesamt 64 ha für den Schutzstreifen, wobei der als 110-kV-

Freileitungsanbindung vorerst verbleibende Teilbereich von Mast Nr. 532 (bei Grüne-

bach) bis zum Abzweigmast Nr. 534 (als Mast Nr. 544 der Variante A2 geplant) mit

insgesamt 11 ha Schutzstreifen zu Buche schlägt. Der weitere Flächenbedarf von

insgesamt 53 ha Schutzstreifen berechnet sich wie folgt:

Fläche vor Mast Nr. 532 (bei Grünebach) mit Überquerung des Daadenbach-

tals bis Mast Nr. 534 der Variante A2:

120 m x 90 m = 1,08 ha

840 m x 120 m = 10,08 ha

200 m x 113 m = 2,26 ha

Summe: 13,42 ha

Fläche des ehemaligen 110-kV Trassenraums der BI. 2319 bis Mast Nr. 537

der Variante A2:

450 m x 104 m = 4,68 ha

370 m x 101 m = 3,74 ha

240 m x 111 m = 2,66 ha

Summe: 11,08 ha

Parallelführung zur bestehenden 380-kV-Höchspannugnsfreileitung Dauers-

berg –Limburg bis Mast Nr. 541 der Variante A2:

270 m x 102 m = 2,75 ha

820 m x 132 m = 10,82 ha

440 m x 126 m = 5,54 ha

420 m x 102 m = 4,28 ha

Summe: 23,39 ha

Page 210: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

205

Getrennter Verlauf der 110-kV-Stromkreise von den 380-kV-Stromkreisen ab

Mast Nr. 541 der Variante A2 bis zur UA Dauersberg:

260 m x 102 m = 2,65 ha

290 m x 72 m = 2,09 ha

Summe: 4,74 ha

Dies ergibt eine Gesamtsumme von 52,63 ha Schutzstreifen (aufgerundet 53 ha), so

dass die Angaben der Amprion GmbH in den Antragsunterlagen plausibel sind.

Zieht man hiervon die frei werdenden Flächen ab, so reduziert sich der Flächenbedarf

der Antragstrasse um 0,85 ha, während sich der Flächenbedarf der Alternativtrasse

A2 um 10,05 ha reduziert. Damit ergibt sich für die Alternativtrasse A2 immer noch

eine Flächeninanspruchnahme von 53,95 ha gegenüber 29,15 ha Flächeninan-

spruchnahme bei Realisierung der Antragstrasse.

Auch hat die Amprion GmbH im Rahmen der Flächenermittlung für die Schutzstreifen

einerseits berücksichtigt, dass die Antragstrasse den bestehenden Schutzstreifen der

vorhandenen 220-kV-Freileitung BI. 2471 zum Großteil ausnutzen kann. Andererseits

ist bei der Ermittlung der Schutzstreifenflächen für die Variante A2 beachtet worden,

dass diese parallel zu der vorhandenen BI. 4124 geführt wird, wobei sich die Schutz-

streifen nur teilweise überlappen. Zwischen Hochspannungsfreileitungen müssen zur

sicheren Betriebsführung auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1

EnWG i.V.m. der Europa-Norm EN 50 341 (zugleich DIN VDE 0210) Mindestabstän-

de eingehalten werden, um übermäßige Phasenannäherungen bei Windlast zu ver-

meiden. Eine weitergehende Ausnutzung des Schutzstreifens der Bl. 4124 scheidet

daher aus.

Ebenso ist der teilweise Wegfall der Freileitung BI. 2471 berücksichtigt worden. Die

nachhaltigen Auswirkungen der Variante A2 sowie der Antragstrasse auf die Natur

und die Umwelt sind ausführlich in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) der

Antragsunterlage (Ordner 4, Anlage 12) dargestellt worden. Eine fehlerhafte Gewich-

tung der Alternativtrasse „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ gegenüber der Antrags-

trasse ist hierbei nicht erfolgt.

Page 211: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

206

Zur Forderung der Einwender CS, dass im 2,5 km langen Teilstück der Alternativtras-

se A2 die Möglichkeit einer sogenannten „Aufdopplung“ der bereits vorhandenen 380-

kV-Masten zu prüfen gewesen sei, ist zu sagen, dass eine solche aus technischen

Gründen ausscheidet. Die bestehende 380-kV-Freileitung Bl. 4124 kann die Strom-

kreise der geplanten 380-kV-Freileitung Bl. 4319 nicht mitführen. Die Masten sind für

die zusätzlichen Stromkreise statisch nicht ausgelegt. Das Aufstocken der Masten

und das Anbringen weiterer Traversen sind daher nicht möglich.

Die weitere Behauptung der Einwender CS, dass im Planfeststellungsantrag die zu

erwartenden Auswirkungen der Antragstrasse auf die Wohnbebauung im Bereich der

Ortsgemeinde Alsdorf unzureichend und im Ergebnis fehlerhaft dargestellt worden

seien, erweist sich ebenfalls als nicht haltbar. Der Abstand der Antragstrasse zur be-

stehenden Wohnbebauung wurde mit ca. 150 bis 170 m korrekt ermittelt. Ebenso

wurde der Abstand zu dem im Bebauungsplan „Arsberg“ bauplanungsrechtlich fest-

gesetzten neuen Wohngebiet mit 70 m korrekt ermittelt und im Rahmen der Planung

berücksichtigt. Da demgegenüber mit der Variante „Südliche Umgehung Alsdorf“ (A2)

der Siedlungsbereich Alsdorf weitgehend entlastet werden könnte, wurde die Variante

A2 in Hinblick auf das Schutzgut Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit,

günstiger bewertet als die Antragstrasse. Andererseits sind mit der Variante A 2 zur

Umgehung der Ortsgemeinde Alsdorf eine erheblich größere Trassenlänge und mehr

Mastneubauten verbunden, wobei die Zahl der zu demontierenden Masten in beiden

Fällen gleich bleibt. Aus dem längeren Trassenverlauf ergeben sich ein wesentlich

höherer Gesamtflächenbedarf und größerer Eingriff in Natur, Umwelt und Landschaft.

Durch die umfangreichere Inanspruchnahme von neuen, zusätzlichen Flächen wer-

den durch die Variante mehr neue Betroffenheiten und Konflikte im Vogelschutzgebiet

„Westerwald“ sowie hinsichtlich des Eingriffs in Waldbestände ausgelöst. Sowohl Va-

riante als auch die Antragstrasse queren keine Wohnbauflächen oder Flächen zum

Gemeinbedarf. Die (geplanten) Siedlungsflächen sind durch die bestehenden Hoch-

spannungsfreileitungen demgegenüber bereits vorbelastet. Unter Berücksichtigung

sämtlicher betroffener Belange und der Vorbelastung der Ortsgemeinde Alsdorf ist

daher die Antragstrasse vorzugswürdig.

Soweit die Einwender CS die hier in Rede stehende Abschnittsbildung der geplanten

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) als unzulässig rügen,

Page 212: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

207

erweist sich diese Rechtsauffassung als unzutreffend. In der Rechtsprechung ist die

Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung grundsätzlich anerkannt.

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Planfeststellungsbehörde ein planeri-

sches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben

deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens

insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden

wird (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013, Az: 7 A 4/12). Gründe, die der Abschnittsbil-

dung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, sind hier nicht einschlägig. So ist

über die vorliegende Planungskonzeption der Amprion GmbH für das Gesamtvorha-

ben sichergestellt, dass dem Gesamtprojekt im weiteren Verlauf keine vorhersehba-

ren unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Bezirksregierung Arnsberg

hat für die weiteren Planabschnitte von der Umspannanlage Kruckel bis zur Landes-

grenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass diese Abschnitte

raumverträglich sind. Darüber hinaus ist das Gesamtvorhaben Kruckel – Dauersberg

als Vorhaben Nr. 19 „Neubau Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Nennspannung 380 kV“ Bestandteil des Bedarfsplans zum Energieleitungsausbauge-

setz (EnLAG). Im Übrigen ist aufgrund der Planung der Höchstspannungsfreileitung in

einem bestehenden Trassenkorridor nicht zu erwarten, dass das Gesamtvorhaben

auf unüberwindbare naturschutzrechtliche oder andere Planungshindernisse stoßen

könnte.

Nicht erforderlich ist, dass auch die übrigen Abschnitte bereits Gegenstand eines

konkreten Verfahrens sein müssen, da dies dem Zweck der Abschnittsbildung zuwi-

derlaufen würde. Sinn und Zweck der Abschnittsbildung ist es gerade, die im Rahmen

einer Gesamtplanung zu bewältigenden Probleme sachangemessen abzuschichten

(BVerwG, Beschluss vom 14.10.1996, Az: 4 VR 14.96). Dementsprechend kann auch

nicht verlangt werden, dass für die summarische Bewertung des Gesamtprojektes die

Antragsunterlagen der anderen Abschnitte vorgelegt werden müssen. Auch ist anders

als im Straßenrecht eine eigenständige Versorgungsfunktion jedes Teilabschnitts

nicht erforderlich. Selbst wenn dies so wäre, hat die Vorhabenträgerin in den Antrags-

unterlagen (Ordner 1, Anlage 1 – Erläuterungsbericht, Kapitel 6) dargelegt, dass dem

Vorhaben eine eigenständige Versorgungsfunktion zukommt, wenn das Gesamtvor-

haben nicht realisierbar sein sollte. Die Versorgungsfunktion ist durch eine Einbindung

des geplanten Abschnitts in das Bestandsnetz gegeben. Auch ist hier die Gefahr ei-

nes Planungstorsos von vornherein nicht gegeben, da es sich um einen Ersatzneubau

Page 213: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

208

einer Hochspannungsfreileitung handelt, so dass die Leitung stets in ihrer alten Form

betrieben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2010, NVwZ 2010,

1486 ff.). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Abschnittsbildung (Ziffer V.4.1

des Bescheides) Bezug genommen.

Der weitere Vortrag der Einwender CS, dass statt der durchgeführten vereinfachten

raumordnerischen Prüfung ein Raumordnungsverfahren im Sinne des § 15 ROG

durchzuführen gewesen sei, erweist sich als nicht haltbar. Die Voraussetzungen des

§ 16 ROG zur Durchführung einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung für den

Planabschnitt D in Rheinland-Pfalz lagen vor. Die raumbedeutsamen Auswirkungen

des Vorhabens wurden von der oberen Landesplanungsbehörde zu Recht als gering

eingestuft, da die neue Leitung in alter Trasse unter Rückbau der vorhandenen Mas-

ten realisiert werden soll. Es kommt zu keinen neuen Durchschneidungen und die

räumliche Gestaltung des Gebietes bleibt unangetastet. Da es demzufolge zu keiner

wesentlichen Veränderung der räumlichen Nutzung kommt, war die Durchführung

einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung zulässig.

Als nicht haltbar erweist sich schließlich die Behauptung der Einwender CS, dass die

Variante „Südliche Umgehung Alsdorf (A2)“ im Rahmen des Planfeststellungsantrags

zu keinem Zeitpunkt einer objektiven und ergebnisoffenen Abwägung unterworfen

worden sei. Die Variante A2 ist von der Vorhabenträgerin hinsichtlich der technischen

Ausführung (inkl. Aller Baustellenzufahrten und Baustelleneinrichtungsflächen) voll

durchgeplant worden. Die Planung der beiden Varianten wurde detailliert im Rahmen

der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) betrachtet. Die Varianten sind in einer

vergleichenden Bewertung gegenüber gestellt worden. Die Umweltstudie geht damit

weit über die gesetzlichen Anforderungen der Variantenbetrachtung hinaus. Der Ein-

wand eines den planfeststellungsrechtlichen Kriterien nicht genügenden Planfeststel-

lungsantrages bzw. einer unvollständigen Abwägungsgrundlage kann daher nicht

festgestellt werden.

Die Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.18 Einwendung CU

Die Einwenderin CU ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Muders-

bach, Flur 16, Flurstück 286. Das Grundstück befindet sich bereits direkt unterhalb

Page 214: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

209

der bestehenden 110-kV- bzw. 220-kV-Freileitung sowie innerhalb des bestehenden

Schutzstreifens. Die Einwenderin CU macht über ihre Rechtsvertretung geltend, dass

durch die geplante 380-kV-Höchspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld

(BI. 4219) der Wert ihres Grundstücks in der Gemarkung Mudersbach, Flur 16, Flur-

stück 286 erheblich gemindert werde. Die angebotene Entschädigung von 5.955,00 €

entspreche nicht dem tatsächlichen Wertverlust. Die Entschädigungsbewertung, die

auf einem Urteil aus dem Jahre 1982 beruhe, sei unverhältnismäßig niedrig. Nach

31 Jahren müssten die Sätze den tatsächlichen heutigen Gegebenheiten angepasst

werden. Auch werde neben dem bebauten Grundstücksteil die nebenliegende Freiflä-

che überspannt, welche derzeit noch als Bauplatz nutzbar sei. Hierdurch werde diese

in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt, da eine deutliche Höhenbeschränkung erfolgen

werde und insoweit nicht mehr jedes Bauvorhaben durchgeführt werden könne. Diese

Höhenbegrenzung beeinträchtige damit ebenfalls die weitere wirtschaftliche Nutzung

des Grundstücks.

Schließlich sei zu befürchten, dass von den Hochspannungsfreileitungen erhebliche

Geräuschbelästigungen und optische Beeinträchtigungen ausgingen.

Soweit das Grundstück der Einwenderin CU durch den geplanten Schutzstreifen der

380-kV-Höchspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) in Anspruch

genommen wird, stellt dies eine entschädigungspflichtige Maßnahme dar. Die Höhe

der Entschädigung ist privatrechtlich zu vereinbaren. Sollte über die Höhe der Ent-

schädigung keine Einigung zu erzielen sein, wird die Angemessenheit der Entschädi-

gung im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahren festgelegt.

Das Entschädigungsverfahren ist ein gesondertes Verfahren, das erst nach Abschluss

des Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall durchgeführt wird. Insoweit ist die Ein-

wendung, dass die angebotene Entschädigung von 5.955,00 € nicht dem tatsächli-

chen Wertverlust entspreche, nicht im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens zu

prüfen und zu entscheiden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch bau- und betriebsbe-

dingt zu erwartende Schallemissionen ist festzustellen, dass diese in einer Größen-

ordnung liegen, welche für die Einwenderin CU nicht zu relevanten Schallimmissionen

führen können. Die von den Freileitungen hervorgerufenen Geräusche unterschreiten

die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm am jeweils maßgeblichen Immissionsort um

Page 215: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

210

mindestens 6 dB(A). Sie liefern damit für das Grundstück der Einwenderin CU keine

relevanten Beiträge zu den dort bereits vorhandenen Schallimmissionen. (vgl. hierzu

Anlage 11 der Planunterlagen)

Hinsichtlich der geltend gemachten optischen Beeinträchtigungen der geplanten

Höchstspannungsfreileitungen auf das Landschaftsbild ist festzustellen, dass die An-

tragstellerin die Umweltauswirkungen des Vorhabens in der Umweltverträglichkeitsun-

tersuchung (Ordner 4, Anlage 12 Umweltstudie – Umweltverträglichkeitsuntersuchung

[UVU]) untersucht und hinreichend plausibel dargestellt hat. Hierbei ergibt sich, dass

das geplante Vorhaben des Neubaus der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung in der

Trasse der rückzubauenden bestehenden 220-kV-Freileitungen die geringsten Um-

weltauswirkungen hat. Durch im Einzelnen dargestellte Vermeidungs- und Minimie-

rungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf Natur und Landschaft im Trassenbe-

reich soweit reduziert werden, dass auch in den Konfliktbereichen eine

umweltverträgliche Trassenführung gegeben ist. Im Übrigen handelt es sich bei dem

Belang des Natur- und Landschaftsschutzes um Schutzgüter, auf die sich der Ein-

wender nicht berufen kann. Es fehlt insoweit an der drittschützenden Wirkung dieser

Schutzgüter.

Die Einwendung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

4.18.19 Einwendungen CY und DF – Waldinteressentenschaft Alsdorf

Die Einwendungen des Einwenders CY und der Einwenderin DF (Waldinteressen-

tenschaft Alsdorf) sind bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erst nach

Ablauf der Einwendungsfrist, die am 20.12.2013 endete, eingegangen. So erreichte

die Einwendung des Einwenders CY die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

erst am 03.01.2014 und die Einwendung der Einwenderin DF am 20.03.2014.

Dies hat gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG den Ausschluss dieser Einwendungen zur

Folge. Auf diese Rechtsfolge wurde in der Bekanntmachung der Auslegung ausdrück-

lich hingewiesen. Demnach können der Einwender CY und die Einwenderin DF mit

ihren Einwendungen nicht gehört werden (materielle Präklusion).

Die Einwendungen des Einwender CY und der Einwenderin DF werden daher als un-

zulässig zurückgewiesen.

Page 216: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

211

4.19 Private Belange und Zulässigkeit der Enteignung

Ausweislich der Antragsunterlagen ist für den Bau und Betrieb der 380-kV-Höchst-

spannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freilei-

tungen beiderseits der Leitungsachse ein Schutzstreifen erforderlich, damit vor dem

Hintergrund des § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG die nach der DIN

VDE 0210 geforderten Mindestabstände zu den Leiterseilen sicher und dauerhaft ge-

währleistet sind. Die Breite des Schutzstreifens ist hierbei unterschiedlich. Sie hängt

im Wesentlichen vom Masttyp, der aufliegenden Beseilung, den eingesetzten Isola-

torketten, dem Mastabstand und von der Nutzung der umliegenden Grundstücke (z.B.

Gebäude oder Wald) ab.

Nach Darlegung in den Antragsunterlagen werden der Schutzstreifen und die Grund-

stücksinanspruchnahme für den Bau und Betrieb der Leitung auf privaten Grundstü-

cken in den jeweiligen Grundbüchern dinglich gesichert. Außerdem werden eventuell

Grundstücke Dritter durch den erforderlichen Arbeitsstreifen, durch Lagerplätze oder

durch sonstige für den Bau benötigte Flächen in Anspruch genommen.

Ein Grundstücksverzeichnis aller von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke sowie

eine kartographische Darstellung im Maßstab 1:2.000/1:1.000 ist den Antragsunterla-

gen (Ordner 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8) beigefügt. Diese werden als Bestandteil der

Planunterlagen ebenfalls mit planfestgestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden von

den betroffenen Grundstückseigentümern mit Ausnahme folgender 71 Eigentümer

keine Einwendungen wegen der Inanspruchnahme von Grundeigentum gegen das

Vorhaben erhoben. Gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums haben sich ge-

wandt:

die Einwender A und AJ als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Alsdorf, Flur 6, Flurstück 255/142 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin C (Haubergsgenossenschaften Katzenbach) als Eigentü-

merin der Grundstücke in der Gemarkung Katzenbach, Flur 2, Flurstücke 1, 11

und 13/9 (Inanspruchnahme durch Überspannung sowie Errichtung von Mast

Nr. 517, Mast Nr. 518 teilweise und Mast Nr. 519) sowie Flur 3, Flurstücke 1/4,

Page 217: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

212

1/5, 10, 11/1, 13/8, 15/5 und 20/4 (Inanspruchnahme durch Überspannung so-

wie Errichtung von Mast Nr. 511 teilweise und Mast Nr. 512, Mast Nr. 513,

Mast Nr. 514, Mast Nr. 515 teilweise und Mast Nr. 516),

der Einwender F als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Muders-

bach, Flur 9, Flurstück 835/3 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin K als Miteigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 6, Flurstück 330/260 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwenderinnen O und T als Eigentümer des Grundstücks in der Gemar-

kung Mudersbach, Flur 16, Flurstück 136 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwenderin Q als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 6, Flurstück 132/20 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwender R als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Muders-

bach, Flur 7, Flurstück 144/29 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin V als Miteigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Alsdorf, Flur 6, Flurstück 145 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin W als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 7, Flurstück 144/35 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

der Einwender Y (2 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 16, Flurstück 35/4 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwender AA (3 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 9, Flurstück 3/6 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwenderin AB (Waldinteressentenschaft Herkersdorf) als Eigentüme-

rin der Grundstücke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 2, Flurstücke 32/33,

126/11, 127/2, 128/1, 224, 225, 226/1, 226/2, 227/1, 227/2, 236/2, 391/223

(Inanspruchnahme durch Überspannung sowie Errichtung von Mast Nr. 520

teilweise und Mast Nr. 521) und Flur 3, Flurstück 211/2 (Inanspruchnahme

durch Zuwegung),

die Einwender AC (Haubergsgenossenschaft Herkesdorf) als Eigentümer

der Grundstücke in der Gemarkung Herkersdorf, Flur 2, Flurstücke 3/15 und

3/16, (Inanspruchnahme durch Überspannung und Zuwegung), Flur 3, Flurstü-

Page 218: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

213

cke 209/2, 209/4, 210, 211/1, 211/3, 212, 214, 215, 216/1, 216/2, 217, 218,

219/1, 219/2, 220/2, 223/1, 228, 229, 236/1, 237, 254, 255, 256/2, 256/4,

256/5, 257 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwegung, temporäre Ar-

beitsfläche sowie Errichtung von Mast Nr. 522, Mast Nr. 523, Mast Nr. 523A,

Mast Nr. 524 und Mast Nr. 525),

die Einwenderin AD als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 16, Flurstücke 36/1, 36/2 und 209/1 (Inanspruchnahme

durch Überspannung),

der Einwender AG als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 9, Flurstück 3/9 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin AI als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 16, Flurstück 106 (Inanspruchnahme durch Überspannung) und

des Grundstücks in der Gemarkung Brachbach, Flur 6, Flurstück 330/260 (In-

anspruchnahme durch Überspannung),

der Einwender AK als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 19, Flurstück 451 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwender AR und DB als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Alsdorf, Flur 6, Flurstück 138/1 (Inanspruchnahme durch Überspannung) sowie

die Einwenderin AR zusätzlich als Eigentümerin des Grundstücks in der Ge-

markung Alsdorf, Flur 6, Flurstück 148 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwenderin AS als Miteigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 6, Flurstück 330/260 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

der Einwender AT als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 16, Flurstück 257/135 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwender AU (2 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 6, Flurstück 323 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwender AV (2 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 16, Flurstück 78/1 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

der Einwender AW als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 9, Flurstück 3/7 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

Page 219: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

214

die Einwender AX1 und AX2 als Eigentümer des Grundstücks in der Gemar-

kung Mudersbach, Flur 7, Flurstück 1458 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwenderin AX3 als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 7, Flurstück 924/1 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwender AX4 und AX5 als Eigentümer des Grundstücks in der Gemar-

kung Mudersbach, Flur 7, Flurstück 1457 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

der Einwender AX6 als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 7, Flurstück 1459 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin AX9 als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 7, Flurstück 1460 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwender AX10 und AX11 als Eigentümer des Grundstücks in der Gemar-

kung Mudersbach, Flur 7, Flurstück 1461 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwenderin AX15 als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 7, Flurstück 1464 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwender AX16 und AX17 als Eigentümer des Grundstücks in der Gemar-

kung Mudersbach, Flur 7, Flurstück 1463 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwenderin AY als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 6, Flurstück 320 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin BC (Ortsgemeinde Mudersbach) als Eigentümerin der

Grundstücke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 3, Flurstück 5/77 (Inan-

spruchnahme durch Überspannung), Flur 5, Flurstück 1/209, 2/70, 2/72, 2/76

(Inanspruchnahme durch Überspannung) Flur 6, Flurstücke 318, 319, 321,

436, 382, 384, 385, 420, 421, 431, 435, 437 und 444 (Inanspruchnahme durch

Überspannung sowie Errichtung von Mast Nr. 6 und Mast Nr. 7 teilweise), Flur

7, Flurstücke 119/31, 144/12, 144/13, 144/36, 162/26, 162/38 und 162/39 (In-

anspruchnahme durch Überspannung), Flur 9, Flurstück 2/89, 2/90, 3/16, 3/17,

3/18, 3/19, 3/29, 3/31, 3/35, 5/48 und 871/1 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung und Zuwegung), Flur 11, Flurstück 311/116 (Inanspruchnahme

durch Zuwegung), Flur 12, Flurstück 203/2 (Inanspruchnahme durch Zuwe-

gung), Flur 13, Flurstücke 121, 123, 124/41, 126, 127, 130, 131, 132, 133 (In-

Page 220: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

215

anspruchnahme durch Überspannung und Zuwegung), Flur 14 Flurstück 270/1,

352, 378, 379 (Inanspruchnahme durch Überspannung), Flur 15, Flurstücke

4/3, 4/4, 5/1, 5/2, 5/3, 6/1, 6/2, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 46/37, 47/37, 50/33,

52/34, 53/34 (Inanspruchnahme durch Überspannung), Flur 16, Flurstücke

10/4, 10/5, 74/1, 80/3, 80/5, 107, 108, 111/4, 121/1, 134/1, 134/2, 134/3,

134/4, 216/2, 217/9, 218/4, 220/1, 220/2, 223/6, 234, 285/3 (Inanspruchnahme

durch Überspannung), Flur 19, Flurstücke 49, 106, 111/9, 117, 126, 129/3 (In-

anspruchnahme durch Überspannung) sowie aufgrund der 1. Planänderung

vom 20.11.2014 als Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Muders-

bach Flur 10, Flurstück 229/30 (Inanspruchnahme durch Überspannung) und

Flur 19, Flurstücke 49, 106, 111/9, 117, 126 und 129/3 (Inanspruchnahme

durch Überspannung),

die Einwender BI (2 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 16, Flurstück 302 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwender BJ und BK als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 16, Flurstück 113/6 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwender BL und BN als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 16, Flurstücke 110/1, 110/4 und 111/6 (Inanspruchnahme

durch Überspannung sowie Errichtung von Mast Nr. 5 teilweise),

die Einwender BM (2 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 16, Flurstück 79/2 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwenderin BV (Haubergsgenossenschaften Mudersbach) als Eigen-

tümerin der Grundstücke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 3, Flurstücke

4/6, 6/1, 7/1 5/106 und 5/112 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwe-

gung sowie Errichtung von Mast Nr. 4), Flur 5, Flurstücke 2/58, 2/73, 2/74,

2/75, 2/77, 2/78, 3/1, 4/2 und 242/4 (Inanspruchnahme durch Überspannung

und Zuwegung sowie Errichtung von Mast Nr. 9, Mast Nr. 10 und Mast Nr. 11),

Flur 6, Flurstück 187/21 (Inanspruchnahme durch Überspannung), Flur 9, Flur-

stück 3/44 (Inanspruchnahme durch Überspannung sowie Errichtung von Mast

Nr. 506 und Mast Nr. 507), Flur 10, Flurstücke 8, 9/1, 9/3, 9/4, 10/2, 10/3, 11/1,

11/2, 12, 13/54, 13/57, 17, 23/1, 27, 28/1, 28/2, 30/22, 335/9, 336/10, 346/28,

Page 221: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

216

456/14 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwegung sowie Errichtung

von Mast Nr. 1, Mast Nr. 2, Mast Nr. 501, Mast Nr. 502 teilweise, Mast Nr. 503

und Mast Nr. 505), Flur 11, Flurstücke 116/1, 119, 120, 151/1, 152, 152/2

152/3, 193/150, 202/151 und 203/152 (Inanspruchnahme durch Überspannung

und Zuwegung sowie Errichtung von Mast Nr. 368, Mast Nr. 369, Mast Nr. 497,

Mast Nr. 498, Mast Nr. 499 und Mast Nr. 500), Flur 12, 201/8, 202/2, 368/206

(Inanspruchnahme durch Überspannung und Zuwegung), Flur 15, Flurstück

51/33 (Inanspruchnahme durch Überspannung), Flur 19, Flurstück 50 (Inan-

spruchnahme durch Überspannung),

die Einwender BW (2 Personen) als Eigentümer des Grundstücks in der Ge-

markung Mudersbach, Flur 6, Flurstück 301 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwender BY und BZ als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 6, Flurstück 383 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin CD als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 7, Flurstück 144/20 (Inanspruchnahme durch Überspan-

nung),

die Einwender CJ und CK als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 6, Flurstück 380 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

der Einwender CL (Wasserbeschaffungsverband Birken) als Eigentümer

der Grundstücke in der Gemarkung Mudersbach, Flur 14, Flurstück 263/1, Flur

15, Flurstücke 1/3, 1/4, 9, 10/1, 10/2, 12/1, 12/2, 12/3, 14/2 und 14/3 (Inan-

spruchnahme durch Überspannung),

die Einwender CM und CN als Eigentümer des Grundstücks in der Gemar-

kung Mudersbach, Flur 15, Flurstücke 11/1, 11/2, 11/3, 11/4, 15/2, 15/3, und

16/3 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

der Einwender CQ als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Brach-

bach, Flur 6, Flurstücke 445/56 und 530/56 (Inanspruchnahme durch Über-

spannung),

die Einwenderin CR (Ortsgemeinde Alsdorf) als Eigentümerin der Grundstü-

cke in der Gemarkung Alsdorf, Flur 5, Flurstücke 6/3, 107/2, 234/2, 238/4,

238/5, 646/238 (Inanspruchnahme durch Überspannung), Flur 6, Flurstücke

140, 147, 215/2, 221/3, 221/4, 231, 341/1, 344/1, 359, (Inanspruchnahme

durch Überspannung und Zuwegung), Flur 8, Flurstück 147 (Inanspruchnahme

Page 222: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

217

durch Überspannung), Flur 9, Flurstück 62, 69/2, 76/63 (Inanspruchnahme

durch Überspannung),

die Einwender CS (Haubergsgenossenschaften Alsberg und Arsberg) als

Eigentümer der Grundstücke in der Gemarkung Alsdorf, Flur 5, Flurstücke 2/1,

2/2, 3/2, 4/1, 4/2, 5/1, 5/2, 7/1, 8/3, 223/16, 223/17, 224/2, 236/6, 238/8, 238/9,

451/339 und 722/223 (Inanspruchnahme durch Überspannung, Zuwegung,

temporäre Arbeitsfläche sowie Errichtung von Mast Nr. 533, Mast Nr. 534,

Mast Nr. 535, Mast Nr. 536, Mast Nr. 537, Mast Nr. 538 und Mast Nr. 539),

die Einwenderin CT als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Mu-

dersbach, Flur 7, Flurstück 144/40 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin CU als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 16, Flurstück 286 (Inanspruchnahme durch Überspannung),

die Einwenderin CW als Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 13, Flurstück 7/1 (Inanspruchnahme durch Überspannung)

und

der Einwender CY als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung Alsdorf,

Flur 6, Flurstück 149 (Inanspruchnahme durch Überspannung), wobei seine

Einwendung wegen materieller Präklusion unzulässig ist (vgl. Ziffer V.4.18.19).

Da bis auf diese Einwendungen – soweit ersichtlich – alle Eingriffe in das durch Arti-

kel 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum Dritter vertraglich und einvernehmlich zwi-

schen diesen und der Vorhabenträgerin geregelt sind, ist festzustellen, dass die Be-

lange dieser privaten Dritten dem Vorhaben der Amprion GmbH nicht entgegen-

stehen. Hinsichtlich der Einwendungen der vorgenannten Grundstückseigentümer

gegen das Vorhaben ist festzustellen, dass deren Einwendungen unter Ziffer V.4.18

als unbegründet bzw. im Fall des Einwenders CY als unzulässig zurückgewiesen

worden sind.

Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG ist die Entziehung oder Beschränkung von Rechten

am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung

eines Vorhabens, für das nach § 43 EnWG der Plan festgestellt ist, erforderlich ist.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG wird in diesem Fall über die Zulässigkeit der Ent-

eignung im Planfeststellungsbeschluss mitentschieden. Da bei dem Vorhaben der

Amprion GmbH das öffentliche Interesse am Neubau der 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-

Page 223: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

218

Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach - Landesgrenze Rheinland-

Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freilei-

tungen die betroffenen privaten Interessen überwiegt, wird mit diesem Planfeststel-

lungsbeschluss zugleich die Zulässigkeit der Enteignung in dem für das Vorhaben

erforderlichen Umfang festgestellt. Dies betrifft die in dem planfestgestellten Grund-

stücksverzeichnis aufgeführten Grundstücke, unabhängig davon, ob bereits zuguns-

ten der Vorhabenträgerin Grunddienstbarkeiten bestehen oder die Flächen nur vo-

rübergehend während der Bauzeit in Anspruch genommen werden sollen. Das

Vorhaben wäre ohne die Inanspruchnahme dieser Grundstücke nicht realisierbar.

5. Gesamtabwägung

Der beantragte Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauers-

berg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg

(BI. 4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

(BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen ist nach Maßgabe die-

ses Beschlusses unter Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden

Belange zulässig.

Zwingende Versagungsgründe liegen nicht vor.

Die Errichtung und der Betrieb der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung

Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen

–Dauersberg (BI. 4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Muders-

bach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach - Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nord-

rhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen mit in

Summe 55 Masten auf insgesamt 15,7 km Länge bei gleichzeitigem Rückbau der bis-

her bestehenden Leitung mit 166 Masten auf rund 43,6 km Leitungslänge dient dem

Wohl der Allgemeinheit. Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in öffentliche

Belange und private Rechtspositionen bzw. Interessen sind angesichts des Zweckes,

der mit dem Vorhaben verfolgt wird, grundsätzlich gerechtfertigt und zulässig.

Der geplante Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg,

Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI.

Page 224: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

219

4319) sowie der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld,

Abschnitt Pkt. Mudersbach – Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI.

4219) nebst Anpassungen von bestehenden Freileitungen liegt im Interesse der All-

gemeinheit an einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen lei-

tungsgebundenen Versorgung mit Strom im Sinne des § 1 EnWG. Ausreichende Lei-

tungskapazitäten sind nicht nur für die Entstehung eines wirksamen Wettbewerbs auf

dem Strommarkt erforderlich, sondern sie dienen vor allem auch der langfristigen Si-

cherung der Versorgung mit elektrischer Energie.

Bei der Errichtung der Hochspannungsfreileitung werden zugleich die ökologischen

Ziele im Sinne des § 1 EnWG beachtet, indem die neue 380-kV-Höchstspannungs-

freileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-

Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) sowie die neue 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

- Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) überwiegend im

Trassenraum der bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitungen Koepchenwerk –

Kelsterbach (BI. 2319), Siegburg – Dauersberg (BI. 2371), Dauersberg – Betzdorf (BI.

2471) und Anschluss Eiserfeld (BI. 2320) sowie der hierzu parallel verlaufenden 110-

kV-Freileitungen (110-kV-Hochspannungsfreileitung Betzdorf - Kreuztal [BI 0071],

110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Eiserfeld [BI. 0072] und 110-kV-

Hochspannungsfreileitung Siegburg – Betzdorf [BI. 0073]) geführt werden, welche

vollständig zurückgebaut werden. Durch die Planung des Vorhabens weitgehend im

vorhanden Trassenraum bestehender 110-kV- und 220-kV-Freileitungen unter Mitfüh-

rung der 110-kV-Stromkreise auf den neuen Mastgestängen der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg (BI. 4319) sowie der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld (BI. 4219) und dem voll-

ständigen Rückbau der vorgenannten 110-kV und 220-kV-Freileitungen wird erreicht,

dass das Neubauvorhaben auf die Errichtung von insgesamt 55 neuen Masten mit

einer Leitungslänge von rund 15,7 km begrenzt ist, während im Gegenzug insgesamt

166 Masten auf rund 43,6 km Leitungslänge entfallen und zurückgebaut werden. Die

mit der Errichtung und dem Betrieb der neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen

Kruckel – Dauersberg im Abschnitt Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-

Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) und Pkt. Mudersbach – Eiserfeld im Abschnitt Pkt.

Mudersbach - Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) verbun-

denen Eingriffe in Natur und Landschaft sind hierbei nicht als so schwerwiegend ein-

Page 225: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

220

zustufen, dass daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse zur Versagung des

Vorhabens abgeleitet werden kann.

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben dem Vorhaben grundsätzlich zuge-

stimmt. Bedenken, Auflagen und Hinweise sind, soweit sie nicht zurückgewiesen wur-

den, entsprechend berücksichtigt worden.

Ohne die Inanspruchnahme fremden Grundeigentums ist die Versorgung mit elektri-

scher Energie nicht durchführbar. Im vorliegenden Fall sind die privaten Belange der

Grundstückseigentümer in die Abwägung einbezogen worden. Danach ist im Interes-

se einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebun-

denen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und im Interesse des Wettbewerbs

auf dem Strommarkt die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum im

Wege der Enteignung im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 EnWG zulässig.

Die Gesamtabwägung führt daher zu dem Ergebnis, dass der Plan zum Neubau der

380-kV-Höchstspannungsfreileitung Kruckel – Dauersberg, Abschnitt Landesgrenze

Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen – Dauersberg (BI. 4319) und der 380-kV-

Höchstspannungsfreileitung Pkt. Mudersbach – Eiserfeld, Abschnitt Pkt. Mudersbach

– Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen (BI. 4219) nebst Anpassungen

von bestehenden Freileitungen nach Maßgabe der unter Abschnitt III enthaltenen Ne-

benbestimmungen festgestellt werden kann, da die Vorteile, die mit dem Leitungsbau

für die Ziele der Energieversorgung erreicht werden, die Nachteile – insbesondere für

Natur und Landschaft – überwiegen.

Page 226: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

221

VI. Kosten des Verfahrens

Die Planfeststellung für das gemäß § 43 EnWG planfeststellungsbedürftige Vorhaben

ist kostenpflichtig. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 und 2 des Landesge-

bührengesetzes (LGebG) i.V.m. der Landesverordnung über Gebühren im Ge-

schäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten – Besonderes Gebührenver-

zeichnis – Ziffer 16.1.1. Die Vorhabenträgerin ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zur

Zahlung der Kosten verpflichtet, da sie die Amtshandlung veranlasst hat und diese zu

ihren Gunsten vorgenommen wird. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt in

einem gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Planfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage

beim

Bundesverwaltungsgericht

Simsonplatz 1

04107 Leipzig

erhoben werden.

Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli-

chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirt-

schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Pro-

zessbevollmächtigter erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger,

die Beklagte oder den Beklagten sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll

einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und

Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Planfeststellung soll in Urschrift

oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschrif-

ten beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.

Die Klagefrist (siehe Absatz 1 der Ziffer VII) ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift

noch vor Ablauf dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist. Gemäß

§ 43e Abs. 3 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur

Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklä-

Page 227: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

222

rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, kön-

nen durch das Gericht zurückgewiesen werden.

Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsord-

nung (VwGO) hat die Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss keine aufschie-

bende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5

VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, wieder-

hergestellt werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An-

fechtungsklage gegen die Planfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach der

Zustellung der Planfeststellung gestellt und begründet werden.

Im Auftrag

Thomas Gottschling

(Regierungsdirektor)

Page 228: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

i

Rechtsquellenverzeichnis

26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom

14.08.2013 (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV; BGBl. I

S. 3266)

Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BauGB; BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.07.1999 (BBodSchV;

BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom

24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

Bundesfernstraßengesetz vom 06.08.1953 (FStrG; BGBl. I S. 903), zuletzt geän-

dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388)

Denkmalschutzgesetz vom 23.03.1978 (DSchG; GVBl. S. 159), zuletzt geändert

durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.12.2014 (GVBl. S. 245)

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002 (32. BImSchV;

BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.11.2011

(BGBl. I S. 2178)

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 07.07.2005 (Energie-

wirtschaftsgesetz, EnWG; BGBl. I 2005 S. 1970 [3621]), zuletzt geändert durch

Art. 6 des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 29.07.2009 (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG; BGBl. I S. 2542),

zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I

S. 3154)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 24.02.2010 (UVPG; BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des

Gesetzes vom 25.07.2013 (GVBl. S. 2749)

Page 229: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

ii

Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen vom 21.08.2009 (Energieleitungsaus-

baugesetz – EnLAG; BGBl. I S. 2870), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-

setzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2543)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von

Altlasten vom 17.03.1998 (Bundes-Bodenschutzgesetz, BBodSchG; BGBl. I S.

502), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-

gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der

Bekanntmachung vom 26.09.2002 (Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG;

BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014

(BGBl. I S. 1740)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31.07.2009 (Wasserhaushaltsge-

setz – WHG; BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

15.11.2014 (BGBl. I S. 1724)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) in der im Bundesgesetz-

blatt, Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-

letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2438)

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (LBauO; GVBl. S. 365), zu-

letzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 09.03.2011 (GVBl. S. 47)

Landesbodenschutzgesetz vom 25.07.2005 (LBodSchG; GVBl. S. 302), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402)

Landesgebührengesetz vom 03.12.1974 (LGebG; GVBl. S. 578), zuletzt geändert

durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. 2009 S. 364)

Landesplanungsgesetz vom 10.04.2003 (LPlG; GVBl. S. 41), zuletzt geändert

durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280)

Landesstraßengesetz vom 01.08.1977 (LStrG; GVBl. S. 273), zuletzt geändert

durch Art. 7 des Gesetzes vom 20.03.2013 (GVBl. S. 35)

Page 230: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

iii

Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für

Umwelt und Forsten – Besonderes Gebührenverzeichnis – vom 20.04.2006

(GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.12.2010 (GVBl.

S. 524)

Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem nach dem Energiewirt-

schaftsgesetz vom 28.08.2007 (GVBl. S. 123)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23.12.1976 (LVwVfG; GVBl. S. 308),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)

Landeswaldgesetz vom 30.11.2000 (LWaldG; GVBl. S. 504), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.10.2007 (GVBl. S. 193)

Luftverkehrsgesetz vom 01.08.1922 (LuftVG; RGBl. I S. 681), neugefasst durch

Bekanntmachung vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Arti-

kel 2 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)

Raumordnungsgesetz vom 22.12.2008 (ROG; BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)

Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (VwGO; BGBl. I S. 686), zuletzt ge-

ändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 08.07.2014 (BGBl. I S. 890)

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

23.01.2003 (VwVfG; BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes

vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749)

Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung

vom 22.01.2004 (Landeswassergesetz, LWG; GVBl. S. 54), zuletzt geändert

durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402)

Page 231: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

iv

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1 Planwerke mit Vermerken der PLEdoc GmbH zu den Anlagen der

Open Grid Europe GmbH (Gashochdruckleitungen mit Nebenein-

richtungen):6

Anlage 1.1 Übersichtsplan (1:25.000) – Kompensation Truppenübungsplatz Stegs-

kopf

Anlage 1.2 Übersichtsplan (1:25.000) – Kompensation Ökokonto Hatzfeld’sche

Verwaltung

Anlage 1.3 Übersichtsplan (1:25.000) – Bl. 4319 und Bl. 4219, Gesamtvorhaben

Anlage 1.4 Lageplan (1:2.000) – Bl. 2319, Masten Nr. 367 – Nr. 497 (Bl. 4319)

Anlage 1.5 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4319, Masten Nr. 496 – Nr. 504

Anlage 1.6 Lageplan (1:500) – Bl. 4319, Masten Nr. 500 – Nr. 501

Anlage 1.7 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallelleitung Radevorm-

wald – Niederschelden“ im Bereich des Masten Nr. 500 der Bl. 4319

Anlage 1.8 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallellei-

tung Radevormwald – Niederschelden“, Blatt Nr. L 170

Anlage 1.9 Lageplan (1:1.000) und Längenprofil (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc

GmbH zur „Parallelleitung Radevormwald – Niederschelden“ im Bereich

des Masten Nr. 500 der Bl. 4319

Anlage 1.10 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4219, Masten Nr. 1 – Nr. 4

Anlage 1.11 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4319, Masten Nr. 501 – Nr. 502

Anlage 1.12 Lageplan (1:1.000) und Längenprofil (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc

GmbH zur „Leitung Radevormwald – Niederschelden“ im Bereich der

Zuwegung in der Gemarkung Mudersbach, Flur 12, Flurstück Nr.

375/202

6 Bei den Planwerken der Anlage 1 handelt es sich um vertrauliche Unterlagen der Open Grid Europe

GmbH. Daher sind diese Planwerke nur dem Original des Planfeststellungsbeschlusses beigefügt.

Page 232: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

v

Anlage 1.13 Lageplan (1:1.000) und Längenprofil (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc

GmbH zur „Leitung Radevormwald – Niederschelden“ im Bereich der

Zuwegung in der Gemarkung Mudersbach, Flur 3, Flurstücke Nr. 6/1 und

Nr. 7/7

Anlage 1.14 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallelleitung Radevorm-

wald – Niederschelden“ im Bereich der Zuwegung in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 12, Flurstück Nr. 375/202

Anlage 1.15 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallellei-

tung Radevormwald – Niederschelden“, Blatt Nr. L 171

Anlage 1.16 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallelleitung Radevorm-

wald – Niederschelden“ im Bereich der Zuwegung in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 3, Flurstücke Nr. 6/1 und 7/1

Anlage 1.17 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallellei-

tung Radevormwald – Niederschelden“, Blatt Nr. L 172-1

Anlage 1.18 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Parallellei-

tung Radevormwald – Niederschelden“, Blatt Nr. L 172-2

Anlage 1.19 Lageplan (1:1.000) – Bl. 4219, Masten Nr. 5 – Nr. 6

Anlage 1.20 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4219, Masten Nr. 501 (Bl. 4319) – Nr. 6

Anlage 1.21 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Südwestfalenleitung“ im Be-

reich der Zuwegung in der Gemarkung Mudersbach, Flur 16, Flurstücke

Nr. 34/2, Nr. 203/3, Nr. 16

Anlage 1.22 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Südwestfa-

lenleitung“, Blatt Nr. 343

Anlage 1.23 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zum „Anschluss Bölke (Boerner)

an die Südwestfalenleitung“ im Bereich der Zuwegung in der Gemarkung

Mudersbach, Flur 16, Flurstücke Nr. 33/2 und 34/2

Anlage 1.24 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4219, Masten Nr. 6 – Nr. 12

Anlage 1.25 Lageplan (1:500) – Bl. 4219, Masten Nr. 7 – Nr. 9

Page 233: Planfeststellungsbeschluss Amprion-380-kV-Trasse

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Anlage 1.26 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Frankfurter Leitung“ im Be-

reich der Zuwegung in der Gemarkung Mudersbach, Flur 5, Flurstück

Nr. 2/58

Anlage 1.27 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Frankfurter

Leitung“, Blatt Nr. L 4A

Anlage 1.28 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Frankfurter Leitung“ im Be-

reich des Masten Nr. 9 der Bl. 4219

Anlage 1.29 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Frankfurter

Leitung“, Blatt Nr. L 4B

Anlage 1.30 Lageplan (1:1.000) – Bl. 0071, Masten Nr. 270A – Nr. 510 (Bl. 4319)

Anlage 1.31 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4319, Masten Nr. 510 – Nr. 515

Anlage 1.32 Lageplan (1:2.000) – Bl. 0071, Masten Nr. 270A – Nr. 510 (Bl. 4319)

Anlage 1.33 Lageplan (1:2.000) – Bl. 4319, Masten Nr. 510 – Nr. 515

Anlage 1.34 Lageplan (1:1.000) – Bl. 4319, Masten Nr. 509 – 513

Anlage 1.35 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Südwestfalenleitung“ im Be-

reich des Masten Nr. 511 der Bl. 4319

Anlage 1.36 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Südwestfa-

lenleitung“, Blatt Nr. L 350

Anlage 1.37 Lageplan (1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Südwestfalenleitung“ im Be-

reich des Masten Nr. 511 der Bl. 4319

Anlage 1.38 Längenschnitt (H 1:200/L 1:1.000) der PLEdoc GmbH zur „Südwestfa-

lenleitung“, Blatt Nr. L 351

Anlage 2: Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen An-

lagen (Stand: Januar 2013), Hrsg.: Open Grid Europe GmbH, Kallen-

bergstraße 5, 45141 Essen