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Die E-Bilanz und ihre Konsequenzen Was ist neu, worauf muss ich achten? © Vortragender: Stefan Müller, Referent im Bayer. Landesamt für Steuern, München, Betriebsprüfungsreferat

Die E-Bilanz und ihre Konsequenzen

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"Die E-Bilanz 
und ihre Konsequenzen

Was ist neu, worauf muss ich achten?" präsentiert von Stefan Müller (Referent im Bayer. Landesamt für Steuern, München, Betriebsprüfungsreferat)

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Page 1: Die E-Bilanz und ihre Konsequenzen

Die E-Bilanz und ihre

Konsequenzen

Was ist neu, worauf muss ich achten?

© Vortragender: Stefan Müller, Referent im Bayer. Landesamt für Steuern, München, Betriebsprüfungsreferat

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E-Bilanz - Inhaltsübersicht

I. E-Bilanz aktuell

Was ist neu, worauf muss ich achten?

II. Fortentwicklung der Taxonomien

III. Handlungsempfehlungen

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E-Government –> KONSENS –> E-Bilanz

KONSENS (Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung) – Teilprojekt „E-Bilanz“ im Rahmen des E-Government

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E-Government – elektronische Einreichungen

Zukünftig:E-Bilanz

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Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)

v. 20.12.2008 ZIELE:

• Bürokratieabbau (s.o.) „…Meilenstein auf dem Weg zum vollständigen Abbau überflüssiger Steuerbürokratie…“ bisher 30 - 80 Pflichtfelder lt. HGB, jetzt mehr als 200 (bis zu 450 bei großen PG‘s)

• schnellere Bearbeitung der Steuererklärung (Zeitersparnis) -> schnellere Steuererstattung (und –nachzahlung ;-) )

• Verfahrensvereinfachung (kein Medienbruch durch elektronische Übermittlungspflichten)

• Anwendung von Analyseverfahren in der Verwaltung – insbesondere Risikomanagement

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Gesetzliche Grundlage § 5b EStG

• Bilanzierende Steuerzahler müssen den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. ….

=> HB mit strukturierter Überleitungsrechnung (entsprechend § 60 Abs.2 EStDV) ODER StB

• Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

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Wer ist verpflichtet?

• Alle nach Steuerrecht verpflichteten bilanzierenden Unternehmen – ohne Rücksicht auf Größenklasse (Umsatz bzw. Gewinn) und Rechtsform

• Nicht: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben) – diese muss bereits seit längerem elektronisch übermittelt werden.

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Ausnahmen / Besonderheiten

• Steuerbegünstigte Körperschaften müssen für die gesamte Körperschaft einreichen, wenn sie einen wirtschaftl. Geschäftsbetrieb unterhalten

• juPersonen döR nur für ihren Betrieb gewerblicher Art, soweit dieser bilanzieren muss

• Betriebsstätten

• Ausländ. Gesellschaften mit Einkünften aus VuV in Dtld.

=> Übermittlungspflicht für Wje., die nach dem 31.12.2014 beginnen

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Was ist einzureichen?

• Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV)

• Eröffnungsbilanzen

• Bilanz zu besonderen Anlässen (Betriebsveräußerung, -aufgabe, Umwandlung, Zwischenbilanzen bei Gesellschafterwechsel; in der Literatur umstritten – begründet aus den allg. Mitwirkungspflichten)

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Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 17.12.2010

• § 1: Abweichend von § 52 Absatz 15a des EStG sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.

• Im „Erstjahr“ freiwillig; somit faktisch abermalige Verschiebung auf Wj. 2013 bzw. 2013/2014

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II. Die Taxonomie- Fortentwicklung, was ist zu beachten• fachliche Grundlage

• Kerntaxonomie mit Beispielen

• Übermittlung der Taxonomie – Varianten, Strategie, Verfahren

• „Problemfälle“

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Fachliche Grundlage der Taxonomie

Taxonomie?

• definiert die Datenstruktur

• ist eine Art Vorlage/Schema für konkrete Berichte („Fundus“ für verwendbare Positionen des Datensatzes)

• vergleichbar einem Kontenrahmen

• Versionen für verschiedene internationale Bilanzierungsstandards (z.B. HGB, US-GAAP, IFRS)

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Nur eine Taxonomie!• Nur eine Taxonomie

… für Handelsbilanz (Einheitsbilanz) ggf. mit Überleitungsrechnung und Steuerbilanz

… für alle Rechtsformen (nur Visualisierung zeigt gefilterte Sichten)

… für Betriebe aller Größenklassen

… nicht erweiterbar (z.B. um eigene Sachkonten)

• einmal jährlich ist ein Update geplant!

• Ausnahme: Spezial- und Ergänzungstaxonomien für Bereiche mit besonderen, vom HGB abweichenden Rechnungslegungsvorschriften (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, kommunale Eigenbetriebe, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft)

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Änderungen in der neuen Taxonomie 5.1 vom Juni 2012

Erste Erfahrungen: Kontenzuordnung, die bisher auf eine ältere Taxonomie erfolgt ist, kann mit wenig Aufwand auf die neue Taxonomie umgestellt werden.

Gesamtzahl der Positionen in Bilanz und GuV: bisher 1209; jetzt 1296

Summenmussfelder und Mussfelder: 586

davon Bilanz: ca. 220 – 270 (je nach Rechtsform)

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Taxonomie

Stamm-daten

Ergebnisverwen

dung

steuerliche Anpassungen

steuerliche

Gewinner-mittlung

Kapitalkonten-

entwicklung

Pflichtbestandteile neben HB und GuV

GCD-Modul

ab Wj. 2015 zu übermitteln, für den Bereich der Personengesellschaften

GAAP-Modul

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Allgemeines zur Taxonomie - GCD-Modul – Stammdaten und Berichtsprüfung –

• Grunddaten zum Bericht („Stammdaten“)

• Informationen zum Unternehmen (z.B. Rechtsform)

• Informationen zur angewandten Taxonomie

• Bilanzart „Steuerbilanz“, „Handelsbilanz“ (mit

strukturierter Überleitung)

• Umfang: 56 Felder

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Taxonomie 5.1 – GAAP-ModulEigenschaften mit Beispiel I

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Taxonomie 5.1 – Eigenschaften mit Beispiel II

Bilanzposten im Unternehmen- gelb

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Taxonomie 5.1 – Eigenschaften mit Beispiel III

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Taxonomie 5.1 – Eigenschaften mit Beispiel IV

An das Finanzamt zu übermitteln:

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Kapitalkontenentwicklung von Personengesellschaften

• derzeit ausreichend: Kapitalkonto der Gesamthand

• KapKonto jedes Gesellschafters verpflichtend erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen

• Empfehlung: unbedingt mit (Mehrheits-) Gesellschafter Strategie absprechen!

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Kapitalkontenentwicklung von Personengesellschaften

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Kapitalkontenentwicklung von Personengesellschaften

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Übermittlungsvarianten

Steuerbilanz

Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung

Handelsbilanz

Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung und

strukturierte Überleitungsrechnung

(Benennung der Positionen und

Wertabweichung HB/StB; sonst keine

Auswertbarkeit

A B

XBRL-Datensatz

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Übermittlungs-umfang

Maximalstrategie

Minimalstrategie

Übermittlungsstrategie

• Späterer Anpassungsbedarf gering

• Weniger Nachfragen des Finanzamts

• niedrigere RMS-Risikoklasse

• hoher Aussagewert der Daten

• Geringerer Eingriff in das Buchungsverhalten

• Umstellungsaufwand niedrig

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Übermittlung der Taxonomie

Mehrmalige Übermittlung der Taxonomie (z.B. bei fehlerhafter oder zu korrigierender Bilanz) ist möglich

Keine Direkteingabe in Elster möglich

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„Problemfälle“ beim Buchen und Bedienen der Taxonomie

Entsprechende Positionen im UKV!Auffangposition

1) Umsatzerlöse

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„Problemfälle“ der Taxonomie

2) Abschreibungen

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Nutzung von AuffangpositionenBMF-Schreiben vom 28.09.2011, Rn. 18

„Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar“ in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen.“

BMF-Schreiben vom 28.09.2011, Rn. 16

„Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.“

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III. Handlungsbedarf I• Schätzung des Umstellungsaufwands (zeitlich,

monetär) Können in Ihrer Software steuerlich- und handels- rechtliche Buchungen getrennt erfasst werden?

Wie erfolgt derzeit die steuerliche Überleitungsrechnung?

Wie sieht der konzerninterne Prozess aus, um die Werte vorzubereiten?

Soll im Unternehmen zukünftig eine integrierte Steuerbilanzierung erfolgen bzw. eine „gebuchte“ Steuerbilanz vorliegen?

Gibt es im Unternehmen steuerliche Organschaften und daraus resultierende Abweichungen?

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• Abgleich Soll der Finanzverwaltung-Ist im Unternehmen

• Abgrenzung der personellen Zuständigkeit Rechnungswesen-Steuerabteilung-Steuerberater

• Anpassung des Kontenrahmens

• Prüfung und Anpassung von Buchungsvorgängen (steuer- und handelsrechtlich) ggf. Optimierung ineffizienter Buchhaltungsprozesse

• => Chance für das Unternehmen auf standardisierte und automatisierte Informationsbeschaffung und Aufbereitung!

Handlungsbedarf IIAbläufe und Prozesse in der Buchhaltung

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Ansatz/Lösung bei Mittel- und Großunternehmen

Drei Lösungsansätze denkbar:

1. integrierte Steuerbuchführung (Erledigung über ERP-System; HB- und StB-Buchungen)

2. Integration der E-Bilanz-Notwendigkeiten in die Software zur Ermittlung latenter Steuern und der steuerlichen Abweichungen inkl. Steuerbilanz

3. separates E-Bilanz-Tool

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Ausblicke und Aussichten

• Rückübermittlung des XBRL-Datensatzes an Steuerbürger/Berater

- nach Bescheiderteilung

- nach Betriebsprüfung (zur Kapitalanpassung)

- derzeit: Dateneinbahnstraße!

• Elektronische Differenzanalyse im Unternehmen

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Zusammenfassung

• E-Bilanz ist sinnvoll und notwendig, da sie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Verwaltungsvereinfachung dient

• bei Erfüllung der Maximalforderungen erfolgt umfangreicher Eingriff in die Fibu

• Rechtsgrundlagen der Taxonomie in einigen Punkten zweifelhaft

• es besteht Anpassungsbedarf und Anpassungsgelegenheit für die Praxis!

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Fundstellen zum Thema

• www.bundesfinanzministerium.de –

Stichwort: „E-Bilanz“

• www.eSteuer.de (u.a. FAQ-Katalog)

• www.xbrl.de / www.xbrl.org

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Fragen? Gerne!!

• Stefan Müller Bayer. Landesamt für Steuern

• Betriebsprüfungsreferat

• 80284 München Tel. 089/9991-2501 o. 2519

„Der Dschungel des Steuerrechts ist tiefer als ich vermutet hätte.“

(Bernd Pischetsrieder, Auto-Ingenieur, am 25.11.2011)