§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen Novellierung 2011

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§ 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen

Novellierung 2011

§ 23 (1)

• Kommission für Krankenhaushygiene uns Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI

• erstellt verbindliche Empfehlungen zur

- Prävention NI

- betrieblich – organisatorische Maßnahmen

- baulich – funktionelle Maßnahmen der Hygiene in Krhs. + and. med. Einrichtg.

§ 23 (2)

• Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) am RKI

• erstellt Empfehlungen zu

- allgemeine Grundsätze für Diagnostik u.

- antimikrobielle Therapie insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheits-erregern

§ 23 (3)• Leiter medizinischer Einrichtungen (3)1.-9.

haben sicherzustellen, dass- Maßnahmen nach dem Stand der medi-

zinischen Wissenschaft getroffen werden *- um NI zu verhüten und- die Weiterverbreitung von Krankheitserregern,

insbesondere mit Resistenzen, zu vermeiden

* = Empfehlungen KRINKO + ART umgesetzt

§ 23 (4)• Leiter von Krhs. + ambulanten OPs haben

sicherzustellen, dass die vom RKI festgel. NI + Erregern mit spez. Resistenzen

- fortlaufend aufgezeichnet (Niederschrift),

- bewertet und

- sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Prävention gezogen werden (sowie)

§ 23 (4)

- die erforderlichen Präventionsmaßnahmen

dem Personal mitgeteilt und

- umgesetzt werden

§ 23 (4)

• Darüber hinaus dass:- Daten zu Art und Umfang des Antibiotika – Verbrauchs (nach RKI – Festlegung)

fortlaufend aufgezeichnet- unter Berücksichtigung der lokalen

Resistenzsituation bewertet und- sachgerechte Schlussfolgerungen

hinsichtlich Antibiotikaeinsatz gezogen werden

§ 23 (4)

- die erforderlichen Anpassungen dem Personal mitgeteilt und

- umgesetzt werden

Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre

aufzubewahren und dem Gesundheitsamt

auf Verlangen Einsicht zu gewähren

§ 23 (5)

• Die Leiter med. Einrichtungen (Abs. (5) 1.-7.)

haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind

§ 23 (6)

• Krankenhäuser unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt

§ 23 (7)

Die mit der Überwachung beauftragten

Personen sind befugt:

- Betriebs- und Geschäftszeiten,

- Betriebsgrundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume (....) zu besichtigen sowie

- in die Bücher und sonstige Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften (...) anzufertigen sowie

§ 23 (7)

- Gegenstände zu untersuchen oder

- Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen

§ 23 (8)

Landesregierungen haben bis März 2012

durch Rechtsverordnungen die

erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung,

Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von

nosokomialen Infektionen und

Krankheitserregern mit Resistenzen zu

regeln, besonders:

§ 23 (8)

1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen

= Bauliche Anforderungen

§ 23 (8)

2. Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission

= Hygienekommission

§ 23 (8)

3. die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebauftragten Ärzten

= personelle Ausstattung

§ 23 (8)

4. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten Ärzte

= Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte

§ 23 (8)

5. die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention

= Schulung des Personals

§ 23 (8)

6. Strukturen und Methoden zur Erkennung von NI und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht

= Erkennen von NI + resistenten Erregern

§ 23 (8)

7. die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Akteneinsichtnahme

= Akteneinsicht für Hygieniker

§ 23 (8)

8. Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind

= Information des Personals

§ 23 (8)

9. die klinisch – mikrobiologische und klinisch – pharmazeutische Beratung des ärztlichen Personals

§ 23 (8)

10. die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von NI und Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind

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