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AG im Arbeitsrecht (SPB 2)
Betriebsverfassungsrecht1. Termin
Literatur?
• Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 2, 6. Auflage (Springer), 2014
• Edenfeld, BetrVR, 3. Auflage (C. F. Müller) 2010
• Fallbücher– Z. B. Stoffels– Boemke/Luke/Ulrich– Heckelmann
§ 1: GRUNDLAGEN
Grundlagen
• Kollektive Mitbestimmung– Recht der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im
Bereich von Wirtschaft und Arbeit– Betriebsräte, Personalvertretungen, Aufsichtsräte
mit Arbeitnehmervertretern als Repräsentativorgane für die Mitarbeiter
• Fokus hier auf: BetrVG
Betriebliche Mitbestimmung
Vorteile• Entscheidungen durch
Arbgeber überlegter, Einschränkung Alleinentscheidungsbefugnis
• Motivation durch Mitwirkung• Demokratisierung des
Arbeitslebens• Stärkung des sozialen
Friedens
Nachteile• Planungsabläufe werden
durch Entscheidungszeit verzögert
• Kosten • Persönliche Differenzen
wirken sich auf Zusammenarbeit aus „Machtkampf“
• Interessen d. Kollektivs sind mit Interessen d. einzelnen ANers nicht immer konform
BetrVG
Organisation, Mitbestimmung, Sonstiges,§§ 1-73 §§ 74-113 §§ 114-132
§ 2 GRUNDBEGRIFFE
Grundbegriffe
• Betrieb– § 1 BetrVG: keine Def., wird vorausgesetzt– „organisatorische Einheit, innerhalb derer der
Arbeitgeber allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mithilfe sächlicher u. immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt“
Grundbegriffe
• Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen– Einheitlicher Leitungsapparat in personellen und
sozialen Angelegenheiten– Ausdrückliche/konkludente Vereinbarung
• Vermutung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 BetrVG
Beispiel (nach Edenfeld, Betriebsverfassungsrecht, 3. Aufl. 2010, S. 23)
• Bsp.:– 2 GmbHs produzieren in demselben Gewerbegebiet,
Grundstücke nebeneinander– Produkte verschieden, Gesellschafter beider
Unternehmen identisch– Lohnabrechnungen, Buchhaltung und EDV aus
Kostengründen gemeinsam erledigt• 1. Wie viele Betriebsräte sind zu wählen?
(BAG, Urteil vom 17.1.1978 – 1 ABR 71/76 – BAGE 30, 12-23)
Grundbegriffe
• Betriebsteil: § 4 BetrVG– In gewisser Weise selbstständig, aber kein eigener
Leitungsapparat– Grds. ein BR für Betrieb und seine Teile→§ 4 Abs.
2 BetrVG, Betriebsteil wird Hauptbetrieb zugeordnet
– Betriebsteil kann als selbstständiger Betrieb gelten: § 4 Abs. 1 BetrVG
Beispiel (nach Edenfeld, Betriebsverfassungsrecht, 3. Aufl. 2010, S. 24)
• Unternehmer betreibt mehrere Sinfonieorchester und Chöre
• Einzelnes Sinfonieorchester kann gem. § 4 Abs. 1 BetrVG als Betrieb gelten, wenn es eigenständigen künstlerischen Aufgabenbereich hat und die wesentlichen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Arbeitgebers nur von dem nur für das Orchester zuständigen Orchestervorstand und -direktor wahrgenommen werden
Welche Möglichkeiten der kollektivrechtlichen Repräsentanz bestehen, wenn ein Betriebsteil gem. § 4 Abs. 1 BetrVG als
Betrieb gilt?
• 1.: Betriebsteil kann eigenen BR wählen• 2.: Betriebsteil wählt keinen BR, bleibt dann
betriebsratslos• →in beiden Fällen bleibt Fiktion eines
selbstständigen Betriebs bestehen• 3.: Teilnahme an der Wahl des BR im
Hauptbetrieb, § 4 Abs. 1 S. 2-4 BetrVG, Rechtsfolge? Dazu:
Fall 1 (nach BAG, Beschluss vom 17.9.2013 – 1 ABR 21/12 – NZA 2014, 96-99)
• Die Arbeitgeberin bietet bundesweit Finanzdienstleistungen an. Neben ihrem Sitz in München unterhält sie Geschäftsstellen an verschiedenen Standorten im Inland.
• An der Wahl des BR für den Betrieb in München nahmen auch die 16 ANer der bis dahin betriebsratslosen Geschäftsstelle Mannheim teil. Diese hatten zuvor beschlossen, sich an der für den Betrieb in München durchgeführten Wahl zu beteiligen.
• Die GS Mannheim wurde im Laufe des Jahres 2010 geschlossen.• Der BR ist der Ansicht, die GS Mannheim und der Betrieb München
seien mitbestimmungsrechtlich selbstständige Betriebe, sodass die Schließung der GS Mannheim eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung ( § 111 BetrVG) darstelle. Zu Recht?
Lösung Teil I:
• § 111 S. 1, S. 3 Nr. 1 BetrVG: Stilllegung eines ganzen Betriebs?
• Ist GS Mannheim ein Betrieb?• GS=Betriebsteil• Fiktion gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG– Voraussetzungen § 1 Abs. 1 BetrVG (+), 16 ANer– Räumliche Entfernung (+)– Durch Aufgabenbereich und Organisation
eigenständig (+)
Lösung Teil 2:
• Anderes Ergebnis dadurch, dass ANer aus Mannheim an BRwahl des Betriebs in München teilgenommen haben?– § 4 Abs. 1 S. 2-4 BetrVG: ANer eines Betriebsteils können
beschließen, an der Wahl für den BR des Hauptbetriebs teilzunehmen
– Hier (+)• Rechtsfolge?– Zuordnung zum Hauptbetrieb oder:– Eigenständigkeit durch Fiktion des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG
bleibt erhalten
Lösung Teil 3:
• Im Gesetz keine Regelung• BAG: „Die…Fiktion als Betrieb…ist durch den
Beschluss der Belegschaft der GS Mannheim über die Teilnahme an der BRwahl für den Betrieb in München beendet worden. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung des gemeinsamen Wahlverfahrens war die GS Mannheim betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in München zugeordnet.“
Lösung Teil 4:
• Gründe:– BR in München kann nicht für 2 Betriebe (München +
Mannheim) zuständig sein, solch eine Doppelrepräsentanz sieht BetrVG grundsätzlich nicht vor
– Ausnahme nur in § 21 a BetrVG– Entstehungsgeschichte: Abstimmungsergebnis als
„Zuordnungsbeschluss“ bezeichnet, „Die getroffene Zuordnung zum Hauptbetrieb gilt so lange, bis sie von den ANern widerrufen wird“ (BT Drucks. 14/5741 S. 35)
Lösung Teil 4:
• ZWE: keine Stilllegung eines Betriebs• Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils?• BAG: dazu nichts vorgetragen• Ergebnis: Betriebsänderung i.S.d. § 111
BetrVG (-), die Ansicht des BR ist nicht zutreffend
Grundbegriffe
• Unternehmen– Rechtlich-wirtschaftliche Einheit, mit der
Unternehmer wirtschaftliche oder ideelle Zwecke verfolgt (Hromadka/Maschmann, § 16 Rn. 63)
– Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe mit BRen, so ist ein GesamtBR zu bilden, § 47 BetrVG: durch Entsendung, keine Wahl
– Zuständigkeit, § 50 BetrVG: Angelegenheiten, die GesamtU oder mehrere Betriebe betreffen u. nicht durch einzelne BRe geregelt werden können
Beispiel zum Gesamtbetriebsrat (nach BAG, Beschluss vom 17.1.2012-1 ABR 45/10)
• Arbeitgeberin ist Fluggesellschaft• Gesamtes Bodenpersonal soll neue,
einheitliche Dienstkleidung erhalten• MBR aus § 87 I Nr. 1 BetrVG• Wer ist zuständig, GesamtBR oder einzelne
BRe?
Lösung
• § 50 I 1 BetrVG• BAG: „ Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung einer
einheitlichen Dienstkleidung im Unternehmen der Arbeitgeberin gem. § 50 Absatz I 1 BetrVG zuständig.
• Das folgt aus dem Zweck der Bekleidungsvorschrift. Diese soll dazu dienen, das Bodenpersonal der Arbeitgeberin auf den von ihr angeflogenen Flughäfen in Deutschland gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden.
• Dieses Ziel kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden.“
Grundbegriffe
• Konzern– Zusammenfassung von mind. 2 rechtlich
selbstständigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung (§18 I AktG, Hromadka/Maschmann, § 16 Rn. 64 f.), gemeint ist Unterordnungskonzern
– § 54 I 1 BetrVG: es kann ein KonzernBR gebildet werden
– Zuständigkeit, § 58 I 1 BetrVG
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