Anlage 2a - Bebauungsplan mit Unterschriften · 2020. 3. 20. · 10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE...

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Archäologisches Denkmal

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ALK-Daten Stand: 01-2011

BEBAUUNGSPLAN

2

253818.06.2013 Phi

Der Bürgermeister

Die Stadt:

Neudenau, den 01.07.2013

bearbeitet

gezeichnet

Anlage

Projekt Nr.

Datum ZeichenGefertigt:

18.06.2013 Phi

Stadt

Stadtteil

Projekt

Plan

Maßstab

Weiler II

Neudenau

Neudenau

1 : 500 im Original

Satzung

KOMMUNALPLANUNG ▪ TIEFBAU ▪ STÄDTEBAU

Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen LeibleinDipl.-Ing. Jürgen Glaser

Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach ▪ Fon 06261/9290-0 ▪ Fax 06261/9290-44 ▪ info@ifk-mosbach.de ▪ www.ifk-mosbach.deB e r a t e n d e I n g e n i e u r e u n d f r e i e S t a d t p l a n e r

Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak

offene Bauweise, nur Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser zulässig ED

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 und (3) BauGB)

3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 9 (1) 2 BauGB)

ZEICHENERKLÄRUNG

Allgemeines WohngebietWA1.1

maximal zulässige Grundflächenzahl 2.1

3.2

3.1

0,4maximale Traufhöhe (siehe textliche Festsetzungen)

maximale Firsthöhe (siehe textliche Festsetzungen)

TH = 7,0m

FH = 12,0m

2.2

2.3

Baugrenze

Mischwasserkanal

Stromversorgung 20 KV-Freileitung ( wird abgebaut )

6.1

6.2

6. HAUPTVERSORGUNGSLEITUNGEN (§ 9 (1) 13 BauGB)

GehwegÖffentliche Parkfläche

4. VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 (1) 11 BauGB)4.1 Straßenverkehrsfläche (Aufteilung unverbindlich)

Fahrbahn

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

9.1

9. FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) 20 BauGB)

anzupflanzender Einzelbaum

11. BINDUNGEN FÜR DIE BEPFLANZUNG UND DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)

9.2

11.1

11.2

Ausgleichsmaßnahme (siehe textliche Festsetzungen)

Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Öffentliche Grünfläche: Ausgleichsfläche7.1

7. GRÜNFLÄCHEN (§ 9 (1) 15 BauGB)

Regenrückhaltebecken bzw. Mulden-Kaskaden-System8.1

8. FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES (§ 9 (1) 16 BauGB)

RRB

Leitungsrecht zugunsten der Stadt Neudenau zur Außengebietsentwässerung bzw. Abwasserableitung10.1

10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 (1) 21 BauGB)

LR STADT

Wirtschaftsweg4.2

1

Außengebietsentwässerung in Mulde oder Graben8.2

1

4.3 Fußweg

14.1 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans

14. GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANS (§ 9 (7) BauGB)

15. SONSTIGE PLANZEICHEN UND -DARSTELLUNGENgeplante Neuparzellierung (unverbindlich)15.1

Höhenlinien in 0,5 m-Schritten

15.3 bestehende Gebäude17W

hs Gar

245.00

Art der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ)

Bauweise

maximale Traufhöhe (in Metern)maximale Firsthöhe (in Metern)

Dachform:GD = geneigtes Dach

--

Füllschema der Nutzungsschablone:15.5

15.2

ÜBERSICHTSPLAN (Grundlage TK 1 : 25.000, unmaßstäblich)

Plangebiet

13. SONSTIGE NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE (§ 9 (6) BauGB)

13.2

13.1

Landschaftsschutzgebiet "Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen undBad Friedrichshall-Jagstfeld und Sülztal bei Neudenau-Siglingen"

Nach § 30 BNatSchG besonders geschütztes BiotopB

L

5. FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN (§ 9 (1) 12 BauGB)

5.1 Geplante Umspannstation

Geh- und Fahrrecht zugungsten der angrenzenden Anlieger10.2 G+F Anlieger

zu erhaltender Einzelbaum11.3

11.4 Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

Geh- und Fahrrecht zugungsten der angrenzenden Anlieger und der Gemeinde zur Unterhaltung10.3 G+FAnlieger+Gde.

Öffentliche Grünfläche: Kinderspielplatz7.2

4.4 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Aufschüttung

12. FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRAßENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND (§ 9 (1) 26 BauGB)12.1

Abgrabung12.2

15.4 Grenze des Gewässerrandstreifens gemäß § 68b WGGR

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB; § 4 und 6 BauNVO)

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1.1

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1)1 BauGB; §§ 16 - 21 BauNVO)

2.1

In Ergänzung der Planzeichnung und des Planeintrags wird gemäߧ 9 BauGB folgendes festgesetzt:

2.2

Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO entsprechend Planeintrag

BauweiseOffene Bauweise in der nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.

Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB; § 12 BauNVO)Garagen sowie überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) mit einem Mindestabstand von 5,0m an der Zufahrtsseite und von 1,0m an den sonstigen Seiten zu den Fahrbahnflächen zulässig. Mit Dachkonstruktionen und -vorsprüngen ist generell ein Mindestabstand von 0,8m zu Fahrbahnflächen einzuhalten.

In der Grundstückszone zwischen rückwärtiger, der Hauptzufahrt abgewandten Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig.

3.1

4.1

3. BAUWEISE (§ 9 (1) 2 BauGB; § 22 BauNVO)

4. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 (1) 4 BauGB und § 12 BauNVO)

5. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) 20 BauGB)

4.2

6. ANPFLANZUNG UND ERHALTUNG VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)

1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 74 (1) 1 LBO)

II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

2. WERBEANLAGEN (§ 74 (1) 2 LBO)

DachformAls Dachform für Hauptgebäude werden nur geneigte Dächer zugelassen. Bei Garagen sind ergänzend begrünte Flachdächer zulässig.

DachneigungDie Dachneigung wird bei zweiseitig geneigten Dächern (z.B. Satteldach) auf 25 - 45°, bei einseitig geneigten Dächern (Pultdach) auf 15 - 20° begrenzt. Für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind ergänzend Dachneigungen ab 15° - 45° und Flachdächer mit 0 - 5° Dachneigung zulässig.

DachdeckungZur Dachdeckung geneigter Dächer sind Dachziegel oder Dachsteine in den Farbtönen ziegelrot, rotbraun bis dunkelbraun, anthrazit und grau zu verwenden. Die Verwendung der Dächer zur Nutzung der Sonnenenergie und begrünte Dächer sind allgemein zulässig. Doppelhäuser sind mit einheitlicher Dachform, Dachneigung und Dachdeckung auszuführen.

Dachaufbauten und DacheinschnitteDachgauben dürfen 2/3 der Gebäudelänge bezogen auf die Hausgrundfläche nicht überschreiten. Ein Mindestabstand von 1,0m zu den Giebelwänden ist einzuhalten. Zum Dachfirst und zur Dachtraufe ist gemessen an der Schräge ein Mindestabstand von 1,0m einzuhalten. Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Fassaden)Leuchtende oder reflektierende Farben oder Materialien sind mit Ausnahme von Solaranlagen unzulässig.

Stellung der baulichen AnlagenDie Gebäudehaupt- und Firstrichtung ist nur senkrecht oder parallel zu den Baugrenzen zulässig. Abweichungen bis 10° sind zulässig.

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

Beleuchtete Werbeanlagen und Werbeanlagen für Fremdwerbungen sind unzulässig.

3. GESTALTUNG UND NUTZUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN; EINFRIEDIGUNGEN (§ 74 (1) 3 LBO)

3.1

Niederspannungsfreileitungen im Baugebiet sind unzulässig.

Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§37 (1) LBO) wird auf 2,0 Kfz-Stellplätze pro Wohnung erhöht.

4. NIEDERSPANNUNGSFREILEITUNGEN (§ 74 (1) 5 LBO)

5. STELLPLATZVERPFLICHTUNG FÜR WOHNUNGEN (§ 74 (2) 2 LBO)

4.1

5.1

RECHTSGRUNDLAGENBaugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I. S.2414),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011

Landesbauordnung (LBO)für Baden-Württemberg in der Fassung 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl.I S.466).

Planzeichenverordnung (PlanZVO)in der Form vom 18.12.1990 (BGBl.I S. 58), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1510)

VERFAHRENSVERMERKE1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB am 06.12.2012

2. Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 2 (1) BauGB am 17.01.2012

3. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB vom 21.02. bis 21.03.2012

4. Anhörung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB (Scoping-Termin) am 21.02. bis 21.03.2012

5. Billigung des Bebauungsplanentwurfs und Auslegungsbeschluss am 16.04.2013

6. Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB

6.1 Bekanntmachung am 23.04.20136.2 Auslegungsfrist / Behördenbeteiligung vom 06.05. bis 07.06.2013

7. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB am 18.06.2013

8. Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB am 02.07.2013

Ausfertigung:

Der Inhalt dieser Anlage stimmt mit dem Satzungsbeschlussdes Gemeinderats vom 18.06.2013 überein.

Neudenau, den Der Bürgermeister

..................................... (Siegel)

5.1

5.2

5.3

Ausschluss nach § 1 (5) BauNVO:

Die nach § 4 (2) 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden für nicht zulässig erklärt.

Ausschluss nach § 1 (6) 1 BauNVO:

Die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Grundflächenzahl gem. §16 (3) und §17 BauNVO entsprechend Planeintrag.

Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 (2) und § 18 BauNVO

Maximal zulässige Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) gemäß Planeintrag:

Als unterer Bezugspunkt der Trauf- und Firsthöhen gilt der Schnittpunkt der an das Gebäude angrenzenden tiefsten Stelle des natürlichen Geländes mit der Gebäudeaußenwand. Als natürliches Gelände gilt die Grundstückstopografie vor Beginn jeglicher Bauarbeiten.

Als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut. Die Traufhöhe ist auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge einzuhalten. Bei einseitig geneigten Dächern ist die Traufhöhe an der tiefer liegenden Traufseite zu messen (s. Erläuterungsskizze).

Als oberer Bezugspunkt der Firsthöhe gilt die Oberkante Firstziegel. Bei einseitig geneigten Dächern sowie bei versetzten Satteldächern gilt der höchste Punkt der Dachfläche (s. Erläuterungsskizze).

Erläuterungsskizze zweiseitig geneigtes Dach:

Erläuterungsskizze einseitig geneigtes Dach:

Flächen für Nebenanlagen (§9 (1) 4 BauGB; §14 und 23 (5) BauNVO)Nebenanlagen sind, soweit sie als Gebäude beabsichtigt sind, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gartengerätehütten bis 40 m³ sind darüber hinaus in den rückwärtigen, dem Hauptzugang abgewandten Grundstücksbereichen zulässig.

OberflächenbefestigungPkw-Stellplätze, Hauszugänge, Garagenvorplätze, Terrassen sowie Fußwege sind so anzulegen, dass das Niederschlagswasser versickern kann (z.B. Rasengittersteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässige Pflasterung o. ä.). Der Unterbau ist auf den Belag abzustimmen.

Ausschluss unbeschichteter metallischer Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen.Unbeschichtete metallische Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen sind unzulässig.

Schutzmaßnahmen für den BachlaufDer Bachlauf an der südöstlichen Gebietsgrenze und die Gehölze auf seinen Böschungen sind bei Baumaßnahmen so weit wie möglich zu schonen.

Beim Bau der östlichen Erschließungsstraße ist der Arbeitsraum im Bereich des Bachlaufs auf die unmittelbar überbaute Fläche zu beschränken.

Während des Baus der Regenrückhaltebecken östlich der Erschließungsstraße ist der angrenzende Bach mit mobilen Bauzäunen vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Bei den Bauarbeiten für das Regenrückhaltebecken westlich der Erschließungsstraße sind die Gehölze des angrenzenden § 32 Biotops mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu schützen. Auf DIN 18920 wird verwiesen.

Beleuchtung des GebietsZum Schutz von nachtaktiven Insekten ist die Straßen- und Wegbeleuchtung mit insektenschonenden Lampen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht gerichtet nach unten abstrahlen und kein Streulicht erzeugen.

Außenbeleuchtungen sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Private Dauerbeleuchtungen sind unzulässig.

Getrennte RegenwasserableitungDas anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser der privaten Dach- und Hofflächen und den öffentlichen Verkehrsflächen ist getrennt zu erfassen und an den Regenwasserkanal anzuschließen.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <1> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen am westlichen GebietsrandAuf den breiten Grünflächen am westlichen und nordwestlichen Gebietsrand sind mindestens 11 gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen oder Hecken aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die nicht bepflanzten Flächen sind mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <2> - Bepflanzung der Grünfläche und des Spielplatzes östlich des WirtschaftswegsAuf der öffentlichen Grünfläche östlich des Wirtschaftswegs und in der Fläche für das Anpflanzen am westlichen Spielplatzrand ist eine Baumreihe aus insgesamt 8 gebietsheimischen Laubbäumen oder Obstbäumen heimischer Sorten zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Die nicht bepflanzten Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <3> - Bepflanzung des SpielplatzesIn der Spielplatzfläche sind zusätzlich zu den im Plan eingetragenen Pflanzstandorten mindestens 8 weitere gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

In der Fläche für das Anpflanzen am nördlichen Rand ist mindestens 1/3 der Fläche mit Strauchgruppen oder Hecken aus gebietsheimischen Sträuchern zu bepflanzen . Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die unbefestigten Spielplatzflächen sind mit einer Regelsaatgutmischung als Landschaftsrasen anzusäen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <4> - Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche im Norden des GebietsAuf der Grünfläche am nördlichen Gebietsrand ist 1 gebietsheimischer Laubbaum zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Baum muss bei seiner Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Die Fläche ist, soweit sie nicht bereits Wiese ist, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <5> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen im Bereich des westlichen RRBAuf der Grünfläche im Bereich des westlichen RRB sind mindestens 6 gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Alternativ können 6 Baumweiden als Setzstangen eingebracht und zu Kopfweiden gepflegt werden.

5.8

5.9

5.10

5.4

5.5

5.6

5.7

Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die Flächen des RRB sind mit Saatgut gesicherter Herkunft anzusäen. Empfohlen wird die Ansaat mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte und die Pflege durch einmalige jährliche Mahd.

Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <6> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen im Bereich des östlichen RRBAuf der Grünfläche im Bereich des östlichen RRB ist mindestens 1 gebietsheimischer Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die Flächen des RRB sind mit Saatgut gesicherter Herkunft anzusäen. Empfohlen die Ansaat mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte und die Pflege durch einmalige jährliche Mahd.

Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) - HöhlenbrüterFür die Höhlenbrüter sind zeitgleich mit der Gehölzrodung im Baugebiet und dessen Randbereichen insgesamt 10 Nistkästen aufzuhängen, darunter 6 Nisthöhlen mit 32 mm Fluglochweite für Kohlmeise und Feldsperling, 2 Nisthöhlen mit 27 mm Fluglochweite für die Blaumeise und 2 Höhlen mit 45 mm Fluglochweite für den Star.

Die Hälfte der Nistkästen ist in den zur Erhaltung festgesetzten Gehölzen im Baugebiet aufzuhängen.

Die Aufhängung der übrigen Nistkästen hat in benachbarten Flächen außerhalb des Baugebiets zu erfolgen und ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern.

Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) - FledermäuseAn hochstämmigen Bäumen am Rand der südöstlich verlaufenden Klinge sind 4 Fledermauskästen aufzuhängen. Die Kästen sind jeden Herbst zu kontrollieren und zu reinigen.

Die Maßnahme ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern.

Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

5.11

5.12

5.13

5.14 ZuordnungsfestsetzungDie Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Geltungsbereichs werden den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, entsprechend dem Anteil der versiegelbaren bzw. überbaubaren Flächen zugeordnet.

Den Verkehrsflächen werden dabei 30,26 % (5.052 m² Versiegelung), den Baugrundstücken 69,74 % (11.641 m² überbaubare Fläche) der Flächen und Maßnahmen zur Kompensation zugeordnet.

Baum- und Strauchpflanzungen in den BauflächenIn den Bauflächen ist pro Baugrundstück mindestens ein Laub- oder Obstbaum zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Mindestens 5% der Grundstücksflächen sind mit gebietsheimischen Sträuchern gruppen- oder heckenartig zu bepflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

In den Baugrundstücken am nördlichen Gebietsrand sind die Bäume und Sträucher innerhalb der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen zu pflanzen.

Ein Formschnitt sollte nur aus Gründen des Nachbarrechts vorgenommen und sonst eine naturnahe Wuchsform angestrebt werden. Ein Rückschnitt sollte nur im Winterhalbjahr (01.10. bis 28.02.) vorgenommen werden.

Mit den Baugesuch ist ein qualifizierter Pflanzplan vorzulegen. Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Bezug bzw. Inbetriebnahme zu vollziehen. Die Artenlisten im Anhang des Grünordnungsplanes sind zu beachten.

Bepflanzung der VerkehrsflächenAn den im Plan eingetragenen Stellen ist jeweils ein Laub- oder Obstbaum anzupflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Die Bäume sollen bei ihrer Pflanzung einen Stammumfang von mind. 12-14 cm haben. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Erhaltung von Einzelbäumen in den BauflächenDie zwei im Plan bezeichneten Obstbäume am nördlichen und südöstlichen Gebietsrand sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

6.1

6.2

6.3

Höhe und Gestaltung von Einfriedigungen und Stützmauern entlang von VerkehrsflächenEinfriedigungen und Stützmauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Sockelmauern dürfen eine Höhe von 0,3 m nicht überschreiten.

Sofern Einfriedigungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen als Hecke vorgesehen sind, sind sie mit standortheimischen Heckengehölzen gemäß Artenlisten im Anhang des GOP auszubilden. In Hecken eingewachsene künstliche Einfriedigungen sind dabei zulässig.

Erläuterungsskizze:

Höhe und Gestaltung von Einfriedigungen und Stützmauern in sonstigen GrundstücksflächenAls Einfriedigung im rückwärtigen und seitlichen Grenzbereich sind nur standortheimische Hecken gemäß Pflanzliste bis 2,0 m Höhe sowie Holz- oder Maschendrahtzäune bis 1,2 m Höhe zulässig.

Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.

Entlang von landwirtschaftlichen Flächen und Wirtschaftswegen ist mit Einfriedigungen und Stützmauern ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Die Abstandsfläche ist zu begrünen oder zu befestigen und zu unterhalten.

GeländeveränderungenAufschüttungen und Abgrabungen auf den Baugrundstücken sind bis zu einer max. Gesamthöhe von 2,0 m gegenüber dem natürlichen Gelände zulässig, ausgenommen hiervon sind die bergseitigen Verfüllungen zwischen Gebäude und Straßenraum. Ausnahmen werden nur beim Nachweis schwieriger topografischer Verhältnisse oder Angleichungserfordernissen gestattet.

3.2

3.3

III. HINWEISEBodenfundeDas Plangebiet liegt im Bereich einer Siedelstelle der Römerzeit, einem Kulturdenkmal gem. §2 DSchG. Es ist daher bei Bodeneingriffen mit möglicherweise umfangreichen archäologischen Funden und Befunden, Kulturdenkmalen gem. §2 DSchG, zu rechnen.

Zur Feststellung von Ausdehnung und Erhaltungszustand der archäologischen Befunde ist die archäologische Denkmalpflege frühzeitig einzubinden. Rechtzeitig im Vorfeld von Bodeneingriffen sollte ein Humusabtrag / Oberbodenabtrag bis zur notwendigen Baugrubentiefe in Anwesenheit eines Vertreters der Archäologischen Denkmalpflege vorgenommen werden, um Wartezeiten durch archäologische Grabungen zu vermeiden. Die Kostentragungspflicht durch den Planungsträger ist zu prüfen.

Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Denkmalschutzgesetz wird verwiesen.

1.

GrundwasserfreilegungMaßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.

Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Heilbronn als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (§ 37 (4) WG).

Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig.

2.

BodenschutzMutterboden, der beim Bau anfällt, ist gesondert von tieferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Er ist in kulturfähigem, biologisch-aktivem Zustand zu erhalten und zur Rekultivierung und Bodenverbesserung zu verwenden (siehe auch § 202 BauGB).

Als Zwischenlager sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen nach § 1 Bodenschutzgesetz gewährleisten (z.B. Schütthöhe bei feinkörnigem Boden mit Pflanzenresten maximal 1,5 m, Schutz vor Vernässung und Staunässe etc.).

Entsprechendes gilt für Arbeitsbereiche, Lagerflächen und Flächen der Baustelleneinrichtung. Bodenverdichtungen sind zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor erheblichen und nachhaltigen Veränderungen zu schützen.

Der Oberboden ist bei allen Baumaßnahmen nach sachgerechter Zwischenlagerung der Wiederverwendung zuzuführen. Verdichtete Bodenbereiche sind nach Abschluss der Baumaßnahme gemäß DIN 18915 „Bodenarbeiten“ wirkungsvoll zu lockern. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser zu ergreifen.

3.

Herstellung des StraßenkörpersDie zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Abgrabungen, Aufschüttungen und unterirdischen Stützbauwerke (Hinterbeton von Randsteinen und Rabattenplatten) gehen nicht in das Straßeneigentum über, sondern verbleiben zur ordnungsgemäßen Nutzung bei den angrenzenden Grundstücken und sind entschädigungslos zu dulden. Gemäß § 12 (5) StrG besteht keine Erwerbspflicht der Gemeinde.

Haltevorrichtungen und Leitungen für BeleuchtungskörperDer Eigentümer hat gemäß § 126 BauGB das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Es erfolgt im Einzelfall eine vorherige Benachrichtigung.

AltlastenWerden bei Erdarbeiten erdfremde Materialien bzw. verunreinigtes Aushubmaterial angetroffen, so ist dieser Aushub von unbelastetem Aushub zu trennen und gemäß § 3 Landes-Bodenschutzgesetz und Altlastengesetz (LBodSchAG) und den §§ 7 und 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verfahren. Dabei ist die betroffene Gemeinde und das zuständige Landratsamt umgehend über Art und Ausmaß der Verunreinigung zu benachrichtigen.

Bei erheblichem Ausmaß sind die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorläufig zu unterbrechen. Bezüglich des Entsorgungsweges und der Formalitäten gibt der zuständige Abfallentsorger Auskunft.

WasserschutzgebietDas Plangebiet befindet sich in Zone IIIA des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets LUBW-Nr. 220. Auf die entsprechenden Schutzgebietsbestimmungen und die RiStWag 2002 wird verwiesen.

LandwirtschaftDurch die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen können auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen wie z.B. Stäube, Geruch, Lärm und Pflanzenschutzmittelabdrift im Sinne des § 906 BGB nicht ausgeschlossen werden und sind durch die geplante Nutzung hinzunehmen. Aus Immissionsschutzgründen ist auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstands von der Wohnbebauung zu landwirtschaftlichen Flächen zu achten. Dies gilt insbesondere gegenüber angrenzenden landwirtschaftlicher Raumkulturen.

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfriedigungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden.

Während der Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten.

Baufeldräumung und GehölzrodungDie Vegetation in den Bau- und Erschließungsflächen ist im Vorfeld von Baumaßnahmen im Zeitraum Oktober bis Februar komplett zu räumen. Astwerk ist unverzüglich abzufahren. In diesem Zeitraum müssen auch die Geräteschuppen abgerissen werden.

Das Baufeld ist bis zum Beginn der Bauarbeiten mindestens einmal im Monat zu mähen, um Bruten von Bodenbrütern zu verhindern.

Vor anstehenden Rodungen von Obstbäumen sind bereits im September die vorhandenen Quartierstrukturen auf Fledermäuse zu überprüfen. Werden Tiere festgestellt, sind sie zu bergen. Die kontrollierten Bäume sind dann, abweichend von der o. g. Regelung sofort zu fällen und zu entfernen.

Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

BaugrunduntersuchungEs werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 empfohlen.

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