1
242 241 240 239 238 237 236 235 234 233 232 231 230 243 244 245 246 247 248 248 247 246 245 245 246 247 248 249 250 246 245 244 243 242 241 240 239 238 237 236 235 Archäologisches Denkmal 400 gemauert 300 B 300 B Erdweg Lagerplatz Acker Rinne bit. Pflaster Erdweg Schotter Pflaster bit. Erdweg Acker Wiese Acker Acker Erdweg ZF Bn bit. Pflaster Pflaster bit. Wiese Acker Acker bit. bit. bit. bit. bit. bit. bit. Pflaster S Lpl 4236 Geh U 4308 Geh 4309 Geh 4420 Weg 4421 Gr 4423 Gr 4424 Gr 4425 Gr 4426 Gr 4427 Gr 4430 Gr 4461 A 4464 A 4466 A Geh 4890 Weg 4972/1 Gr 4972/2 4972/3 4972/4 Gr 4972/5 Gr GFLF 4972/6 4973 4973/1 4973/3 4973/4 4973/5 Weg 4973/6 Weg 4974 4975 Gr 4975/1 4976 GFW 4978 Gr GFLF 4979 Gr 4980 A 4981 Gr A GFLF 4982 Gr A 4983 Gr A 4984 Gr A 4985 Gr A 4986 A 4987 A 4990 A 4991 A 4998 U A 4999 Weg 5088 A Gr 5130/1 GFW 5130/3 GFW 5130/4 GFW 5130/5 GFW 5211 Gr GFLF 5211/1 5231 A S 5280 A Weg 5342/1 GFLF 5346 Gr 5348 Weg 5349 A 5349/1 Weg 5350 A 5351 A 5352 A 5366 Weg 5377 Gr U 5377/1 Weg 5378 Gr 5379 Gr 5380 Gr 5380/1 5380/2 5381/1 5382/1 Gr GFW 5384/1 5385 Gr 5385/1 5386 Gr 5386/1 5386/2 U 5388/1 5389/4 5421 5421/1 U 5421/2 Pl 5421/3 5422 S 5423 U 5424 U 5425/1 5425/2 5426/2 5426/3 5428/1 5428/2 5428/3 S 5429/1 5429/2 5429/3 5429/4 5431 Gr 5432 Gr 5432/1 5433 Gr 5434 Gr 5435 Gr 5436 Gr 5437 Gr 5438 Gr 5439 A 5442 A U 5443 A U 5444 A 5445 A 5446 A 5450 Weg S 5451 A 5451/1 A 5452 WaG 5453 A 5454 A 5458 A 5460 A 5462 A 5463 A 5465 A 5466 A 5467 A 5468 A 5469 A 5470 A 5471 A 5472 A 5473 A 5474 A 5475 A 5476 A 5477 A 5478 A 5479 A 5480 A 5482 A 5483 A 5484 A 5485 A 487 A 5488 A 489 5511 A 5512 A 5515 Weg 5523 5534 5536/1 5537/1 5548 5567 Wg U 5568 U Wg 5569 Wg U 6448 6449 6454 6455 6456 6531 6532 6533 6535 6536 6537 6538 GFW /1 6539 6540 6541 6542 6543 6544 S 6545 6546 6547 6548 6549 6550 6551 Anl 6552 S 6553 6554 6555 6556 6557 6558 6559 6560 6561 6562 6563 6564 6565 6566 6567 65 6608 6609 6610 6613 6615 6616 6617 6618 6621 6622 6623 6626 6628 6629 6630 6631 6632 6633 6634 6635 S 6636 6637 6638 6639 6640 6641 6643 6644 6645 S 6646 6670 6671 6672 Anl 6672/1 G 6674 6675 6676 6677 6678 6679 S 6680 6681 6682 6683 6684 6685 6686 6687 6688 6689 6690 6691 6692 6693 6694 6695 6696 6697 6698 6699 6700 6701 6702 6703 6704 6705 6706 6707 6708 6709 6710 6711 Weg 6711/1 6717 6717/1 6717/2 6718 Weg 6719 6720 Bpl 6721 6722 6723 6724 S 6725 6726 6727 6728 Anl Anl 6728/2 Anl S 6729 6730 6731 S 6732 6733 Bpl 6734 6735 6736 6737 6738 S 6739 6740 Anl 6741 6742 6743 6744 6745 6747 S 6748 6749 6750 6751 S Anl 6751/1 Anl S 6752 6753 6754 6755 6756 S 6757 GFV 6758 6759 6760 6761 6762 6763 6765 6766 Anl 41 Whs 39 Whs 35 Whs 8 Whs 6 Whs 3 Whs 2 Whs 22 Whs 1 Whs 6 Whs 20 Whs 13 Whs 16 Whs 14 Whs 7 Whs 1 Whs 34 Whs 32 Whs 29 Whs 33 Whs 37 Whs 31 Whs 36 Whs 24 Whs 26 Whs 30 Whs 40 Whs 13 Whs 16 Whs 24 Whs 19 Whs 10 Whs 27 Whs 20 Whs 12 Whs 22 Whs 10 Whs 12 Whs 19 Whs 1 Whs 8 Whs 9 Whs 7 Whs 4 Whs 2 Whs 6 Whs 20 Whs 9 Whs 3 Whs 8 Whs 18 Whs 2 Whs 16 Whs 12 Whs 4 Whs 5 Whs 5 Whs 11 Whs 9 Whs 15 Whs 11 Whs 22 Whs 13 Whs 14 Whs 17 Whs 15 Whs 22 Whs 11 Whs 15 Whs 11 Whs 13 Whs 9 Whs 4 Whs 9 Whs 7 Whs 9 Whs 7 Whs 16 Whs 5 Whs 6 Whs 7 Whs 3 Whs 1 Whs 2 Whs 2 Whs 4 Whs 12 Whs 8 Whs 5 Whs 6 Whs 5 Whs 3 Whs 14 Whs 5 Whs 1 Whs 3 Whs 1 Whs 2 Whs 4 Whs 10 Whs 6 Whs 8 Whs 1/3 Whs 7 Whs 1/2 Whs 14 hs 16 Whs 18 Whs 31 Whs 37 Whs 42 Whs 25 Whs 23 Whs 35 Whs 49 Whs 15 Whs 31 Whs 33 Whs 13 Whs 5 Whs 14 Whs 50 Whs 16 Whs 9 Whs 35 Whs 7 Whs 8 Whs 18 Whs 7 Whs 48 Whs 26 Whs 9 Whs 5 Whs 27 Whs 24 Whs 11 Whs 3 Whs 22 Whs 42 Whs 4 Whs 23 Whs 1 Whs 15 Whs 21 Whs 2 Whs 38 Whs 26 Whs 28 Whs 20 Whs 18 Whs 10 Btrg 55 Btrg Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Gar Schr Schr Schr Schr Schr 45 Schr Schu Schu Schu Schu Stall 33 Wirtg Wirtg Wirtg Wirtg Wirtg Wirtg Wirtg Wirtg Wirtg 14/1 Gths Langgewann Im Weiler Im Lottermann Erlenweg H6lderlinstra゚e Alzbrunnen Buchenweg Zum Eurich Buchenweg Zum Eurich Bergstra゚e M6rikestra゚e Goethestra゚e Bergstra゚e Im Weiler Ulmenweg Bergstra゚e Langgewann Erlenweg H6lderlinstra゚e Rosenstra゚e Boden Ziegelhaus Weiler Unteres Langgewann Lottermann Beim 5130 S Bergstra゚e RRB Au゚engebietsentwässerung Au゚engebietsentwässerung Au゚engebietsentwässerung Au゚engebietsentwässerung RRB RRB Mulden-Kaskaden-System B B B B B B L B BA3 BA1 BA2 BA3 BA4 BA2 TH=7,0m FH=12,0m WA 0,4 - ED GD TH=7,0m FH=12,0m WA 0,4 - ED GD TH=7,0m FH=12,0m WA 0,4 - ED GD TH=7,0m FH=12,0m WA 0,4 - ED GD TH=7,0m FH=12,0m WA 0,4 - ED GD 4,50 6,00 6,00 4,50 5,75 1,50 Wirtschaftsweg 1 4 2 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 4,00 3,00 4,00 2,50 3,00 3,00 3,00 5,00 5,00 1,50 3,00 2,50 1,50 1,50 10,00 5,00 5,00 2,50 LR STADT 4,00 3,00 3,00 3,00 5,50 5,50 25 5,50 1,50 5,75 1,50 4,50 5,00 5,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 3,00 G + F Anlieger G + F Anlieger Planstra゚e 1 Planstra゚e 1 Planstra゚e 1 Planstra゚e 2 Planstra゚e 3 Planstr. 4 Planstr. 5 Planstr. 6 Planstr. 7 5,80 15 5,50 15 Im Weiler 5 G + F Anlieger G + F Anlieger + Gde. 2,50 2,50 2,50 3,00 2,50 2,50 2,50 3,00 2,50 3,00 3,00 3,00 2,50 2,50 2,50 3,00 3,00 3,00 2,50 3,00 4,00 5,00 7,90 2,00 Zufahrt 5,50 4,00 5,50 3 20 kV-Freileitung der EnBW - wird abgebaut 20 kV-Freileitung der EnBW - wird abgebaut 6 GR GR Angleichung Angleichung Angleichung 16,00 18,00 15,00 15,00 14,00 14,00 14,00 16,00 19,50 20,50 5,00 4,20 15,00 2,50 15,00 10 20 30 40 50 m 0 ALK-Daten Stand: 01-2011 BEBAUUNGSPLAN 2 2538 18.06.2013 Phi Der Bürgermeister Die Stadt: Neudenau, den 01.07.2013 bearbeitet gezeichnet Anlage Projekt Nr. Datum Zeichen Gefertigt: 18.06.2013 Phi Stadt Stadtteil Projekt Plan Ma゚stab Weiler II Neudenau Neudenau 1 : 500 im Original Satzung KOMMUNALPLANUNG TIEFBAU STトDTEBAU Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen Leiblein Dipl.-Ing. Jürgen Glaser Eisenbahnstra゚e 26, 74821 Mosbach Fon 06261/9290-0 Fax 06261/9290-44 [email protected] www.ifk-mosbach.de B e r a t e n d e I n g e n i e u r e u n d f r e i e S t a d t p l a n e r Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak offene Bauweise, nur Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser zulässig ED 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (ァ 9 (1) 1 BauGB) 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (ァ 9 (1) 1 und (3) BauGB) 3. BAUWEISE, ワBERBAUBARE UND NICHT ワBERBAUBARE GRUNDSTワCKSFLトCHEN, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN (ァ 9 (1) 2 BauGB) ZEICHENERKLトRUNG Allgemeines Wohngebiet WA 1.1 maximal zulässige Grundflächenzahl 2.1 3.2 3.1 0,4 maximale Traufhöhe (siehe textliche Festsetzungen) maximale Firsthöhe (siehe textliche Festsetzungen) TH = 7,0m FH = 12,0m 2.2 2.3 Baugrenze Mischwasserkanal Stromversorgung 20 KV-Freileitung ( wird abgebaut ) 6.1 6.2 6. HAUPTVERSORGUNGSLEITUNGEN (ァ 9 (1) 13 BauGB) Gehweg ヨffentliche Parkfläche 4. VERKEHRSFLトCHEN (ァ 9 (1) 11 BauGB) 4.1 Stra゚enverkehrsfläche (Aufteilung unverbindlich) Fahrbahn Umgrenzung von Flächen für Ma゚nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 9.1 9. FLトCHEN FワR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (ァ 9 (1) 20 BauGB) anzupflanzender Einzelbaum 11. BINDUNGEN FワR DIE BEPFLANZUNG UND DIE ERHALTUNG VON BトUMEN, STRトUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (ァ 9 (1) 25 BauGB) 9.2 11.1 11.2 Ausgleichsma゚nahme (siehe textliche Festsetzungen) Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ヨffentliche Grünfläche: Ausgleichsfläche 7.1 7. GRワNFLトCHEN (ァ 9 (1) 15 BauGB) Regenrückhaltebecken bzw. Mulden-Kaskaden-System 8.1 8. FLトCHEN FワR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES (ァ 9 (1) 16 BauGB) RRB Leitungsrecht zugunsten der Stadt Neudenau zur Au゚engebietsentwässerung bzw. Abwasserableitung 10.1 10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (ァ 9 (1) 21 BauGB) LR STADT Wirtschaftsweg 4.2 1 Au゚engebietsentwässerung in Mulde oder Graben 8.2 1 4.3 Fu゚weg 14.1 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 14. GRENZE DES RトUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANS (ァ 9 (7) BauGB) 15. SONSTIGE PLANZEICHEN UND -DARSTELLUNGEN geplante Neuparzellierung (unverbindlich) 15.1 Höhenlinien in 0,5 m-Schritten 15.3 bestehende Gebäude 17 Whs Gar 245.00 Art der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Bauweise maximale Traufhöhe (in Metern) maximale Firsthöhe (in Metern) Dachform: GD = geneigtes Dach -- Füllschema der Nutzungsschablone: 15.5 15.2 ワBERSICHTSPLAN (Grundlage TK 1 : 25.000, unma゚stäblich) Plangebiet 13. SONSTIGE NACHRICHTLICH ワBERNOMMENE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE (ァ 9 (6) BauGB) 13.2 13.1 Landschaftsschutzgebiet "Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen und Bad Friedrichshall-Jagstfeld und Sülztal bei Neudenau-Siglingen" Nach ァ 30 BNatSchG besonders geschütztes Biotop B L 5. FLトCHEN FワR VERSORGUNGSANLAGEN (ァ 9 (1) 12 BauGB) 5.1 Geplante Umspannstation Geh- und Fahrrecht zugungsten der angrenzenden Anlieger 10.2 G+F Anlieger zu erhaltender Einzelbaum 11.3 11.4 Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Geh- und Fahrrecht zugungsten der angrenzenden Anlieger und der Gemeinde zur Unterhaltung 10.3 G+F Anlieger+Gde. ヨffentliche Grünfläche: Kinderspielplatz 7.2 4.4 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Aufschüttung 12. FLトCHEN FワR AUFSCHワTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STワTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRA゚ENKヨRPERS ERFORDERLICH SIND (ァ 9 (1) 26 BauGB) 12.1 Abgrabung 12.2 15.4 Grenze des Gewässerrandstreifens gemä゚ 68b WG GR 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (ァ 9 (1) 1 BauGB; ァ 4 und 6 BauNVO) I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1.1 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (ァ 9 (1)1 BauGB; ァァ 16 - 21 BauNVO) 2.1 In Ergänzung der Planzeichnung und des Planeintrags wird gemä゚ 9 BauGB folgendes festgesetzt: 2.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) gemä゚ 4 BauNVO entsprechend Planeintrag Bauweise Offene Bauweise in der nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Flächen für Stellplätze und Garagen (ァ 9 (1) 4 BauGB; 12 BauNVO) Garagen sowie überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Au゚erhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) mit einem Mindestabstand von 5,0m an der Zufahrtsseite und von 1,0m an den sonstigen Seiten zu den Fahrbahnflächen zulässig. Mit Dachkonstruktionen und -vorsprüngen ist generell ein Mindestabstand von 0,8m zu Fahrbahnflächen einzuhalten. In der Grundstückszone zwischen rückwärtiger, der Hauptzufahrt abgewandten Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig. 3.1 4.1 3. BAUWEISE (ァ 9 (1) 2 BauGB; 22 BauNVO) 4. FLトCHEN FワR STELLPLトTZE UND GARAGEN (ァ 9 (1) 4 BauGB und 12 BauNVO) 5. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (ァ 9 (1) 20 BauGB) 4.2 6. ANPFLANZUNG UND ERHALTUNG VON BトUMEN UND STRトUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (ァ 9 (1) 25 BauGB) 1. トUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ァ 74 (1) 1 LBO) II. ヨRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 2. WERBEANLAGEN (ァ 74 (1) 2 LBO) Dachform Als Dachform für Hauptgebäude werden nur geneigte Dächer zugelassen. Bei Garagen sind ergänzend begrünte Flachdächer zulässig. Dachneigung Die Dachneigung wird bei zweiseitig geneigten Dächern (z.B. Satteldach) auf 25 - 45ー, bei einseitig geneigten Dächern (Pultdach) auf 15 - 20ー begrenzt. Für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind ergänzend Dachneigungen ab 15ー - 45ー und Flachdächer mit 0 - 5ー Dachneigung zulässig. Dachdeckung Zur Dachdeckung geneigter Dächer sind Dachziegel oder Dachsteine in den Farbtönen ziegelrot, rotbraun bis dunkelbraun, anthrazit und grau zu verwenden. Die Verwendung der Dächer zur Nutzung der Sonnenenergie und begrünte Dächer sind allgemein zulässig. Doppelhäuser sind mit einheitlicher Dachform, Dachneigung und Dachdeckung auszuführen. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachgauben dürfen 2/3 der Gebäudelänge bezogen auf die Hausgrundfläche nicht überschreiten. Ein Mindestabstand von 1,0m zu den Giebelwänden ist einzuhalten. Zum Dachfirst und zur Dachtraufe ist gemessen an der Schräge ein Mindestabstand von 1,0m einzuhalten. Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten. トu゚ere Gestaltung baulicher Anlagen (Fassaden) Leuchtende oder reflektierende Farben oder Materialien sind mit Ausnahme von Solaranlagen unzulässig. Stellung der baulichen Anlagen Die Gebäudehaupt- und Firstrichtung ist nur senkrecht oder parallel zu den Baugrenzen zulässig. Abweichungen bis 10ー sind zulässig. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 Beleuchtete Werbeanlagen und Werbeanlagen für Fremdwerbungen sind unzulässig. 3. GESTALTUNG UND NUTZUNG DER UNBEBAUTEN FLトCHEN; EINFRIEDIGUNGEN (ァ 74 (1) 3 LBO) 3.1 Niederspannungsfreileitungen im Baugebiet sind unzulässig. Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (ァ37 (1) LBO) wird auf 2,0 Kfz-Stellplätze pro Wohnung erhöht. 4. NIEDERSPANNUNGSFREILEITUNGEN (ァ 74 (1) 5 LBO) 5. STELLPLATZVERPFLICHTUNG FワR WOHNUNGEN (ァ 74 (2) 2 LBO) 4.1 5.1 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I. S.2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl.I S.466). Planzeichenverordnung (PlanZVO) in der Form vom 18.12.1990 (BGBl.I S. 58), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1510) VERFAHRENSVERMERKE 1. Aufstellungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB am 06.12.2012 2. Ortsübliche Bekanntmachung gem. 2 (1) BauGB am 17.01.2012 3. Beteiligung der ヨffentlichkeit gem. 3 (1) BauGB vom 21.02. bis 21.03.2012 4. Anhörung der Behörden gem. 4 (1) BauGB (Scoping-Termin) am 21.02. bis 21.03.2012 5. Billigung des Bebauungsplanentwurfs und Auslegungsbeschluss am 16.04.2013 6. ヨffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. 3 (2) BauGB und 4 (2) BauGB 6.1 Bekanntmachung am 23.04.2013 6.2 Auslegungsfrist / Behördenbeteiligung vom 06.05. bis 07.06.2013 7. Satzungsbeschluss gem. ァ 10 (1) BauGB am 18.06.2013 8. Bekanntmachung gem. 10 (3) BauGB am 02.07.2013 Ausfertigung: Der Inhalt dieser Anlage stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 18.06.2013 überein. Neudenau, den Der Bürgermeister ..................................... (Siegel) 5.1 5.2 5.3 Ausschluss nach ァ 1 (5) BauNVO: Die nach ァ 4 (2) 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden für nicht zulässig erklärt. Ausschluss nach ァ 1 (6) 1 BauNVO: Die nach ァ 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Grundflächenzahl gem. ァ16 (3) und ァ17 BauNVO entsprechend Planeintrag. he baulicher Anlagen gem. 16 (2) und ァ 18 BauNVO Maximal zulässige Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) gemä゚ Planeintrag: Als unterer Bezugspunkt der Trauf- und Firsthöhen gilt der Schnittpunkt der an das Gebäude angrenzenden tiefsten Stelle des natürlichen Geländes mit der Gebäudeau゚enwand. Als natürliches Gelände gilt die Grundstückstopografie vor Beginn jeglicher Bauarbeiten. Als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt von Au゚enwand und Dachhaut. Die Traufhöhe ist auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge einzuhalten. Bei einseitig geneigten Dächern ist die Traufhöhe an der tiefer liegenden Traufseite zu messen (s. Erläuterungsskizze). Als oberer Bezugspunkt der Firsthöhe gilt die Oberkante Firstziegel. Bei einseitig geneigten Dächern sowie bei versetzten Satteldächern gilt der höchste Punkt der Dachfläche (s. Erläuterungsskizze). Erläuterungsskizze zweiseitig geneigtes Dach: Erläuterungsskizze einseitig geneigtes Dach: Flächen für Nebenanlagen (ァ9 (1) 4 BauGB; ァ14 und 23 (5) BauNVO) Nebenanlagen sind, soweit sie als Gebäude beabsichtigt sind, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gartengerätehütten bis 40 mウ sind darüber hinaus in den rückwärtigen, dem Hauptzugang abgewandten Grundstücksbereichen zulässig. Oberflächenbefestigung Pkw-Stellplätze, Hauszugänge, Garagenvorplätze, Terrassen sowie Fu゚wege sind so anzulegen, dass das Niederschlagswasser versickern kann (z.B. Rasengittersteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässige Pflasterung o. ä.). Der Unterbau ist auf den Belag abzustimmen. Ausschluss unbeschichteter metallischer Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen. Unbeschichtete metallische Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen sind unzulässig. Schutzma゚nahmen für den Bachlauf Der Bachlauf an der südöstlichen Gebietsgrenze und die Gehölze auf seinen Böschungen sind bei Bauma゚nahmen so weit wie möglich zu schonen. Beim Bau der östlichen Erschlie゚ungsstra゚e ist der Arbeitsraum im Bereich des Bachlaufs auf die unmittelbar überbaute Fläche zu beschränken. Während des Baus der Regenrückhaltebecken östlich der Erschlie゚ungsstra゚e ist der angrenzende Bach mit mobilen Bauzäunen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Bei den Bauarbeiten für das Regenrückhaltebecken westlich der Erschlie゚ungsstra゚e sind die Gehölze des angrenzenden 32 Biotops mit geeigneten Schutzma゚nahmen zu schützen. Auf DIN 18920 wird verwiesen. Beleuchtung des Gebiets Zum Schutz von nachtaktiven Insekten ist die Stra゚en- und Wegbeleuchtung mit insektenschonenden Lampen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht gerichtet nach unten abstrahlen und kein Streulicht erzeugen. Au゚enbeleuchtungen sind auf das unbedingt erforderliche Mindestma゚ zu beschränken. Private Dauerbeleuchtungen sind unzulässig. Getrennte Regenwasserableitung Das anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser der privaten Dach- und Hofflächen und den öffentlichen Verkehrsflächen ist getrennt zu erfassen und an den Regenwasserkanal anzuschlie゚en. Flächenhafte Ausgleichma゚nahme <1> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen am westlichen Gebietsrand Auf den breiten Grünflächen am westlichen und nordwestlichen Gebietsrand sind mindestens 11 gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen oder Hecken aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 mイ Pflanzfläche anzunehmen. Pflanzabstände: 1,5 m Pflanzgrö゚e: 2 x v, 60-100 cm Die nicht bepflanzten Flächen sind mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten. Flächenhafte Ausgleichma゚nahme <2> - Bepflanzung der Grünfläche und des Spielplatzes östlich des Wirtschaftswegs Auf der öffentlichen Grünfläche östlich des Wirtschaftswegs und in der Fläche für das Anpflanzen am westlichen Spielplatzrand ist eine Baumreihe aus insgesamt 8 gebietsheimischen Laubbäumen oder Obstbäumen heimischer Sorten zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Die nicht bepflanzten Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten. Flächenhafte Ausgleichma゚nahme <3> - Bepflanzung des Spielplatzes In der Spielplatzfläche sind zusätzlich zu den im Plan eingetragenen Pflanzstandorten mindestens 8 weitere gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. In der Fläche für das Anpflanzen am nördlichen Rand ist mindestens 1/3 der Fläche mit Strauchgruppen oder Hecken aus gebietsheimischen Sträuchern zu bepflanzen . Dabei ist je Strauch 2,0 mイ Pflanzfläche anzunehmen. Pflanzabstände: 1,5 m Pflanzgrö゚e: 2 x v, 60-100 cm Die unbefestigten Spielplatzflächen sind mit einer Regelsaatgutmischung als Landschaftsrasen anzusäen. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten. Flächenhafte Ausgleichma゚nahme <4> - Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche im Norden des Gebiets Auf der Grünfläche am nördlichen Gebietsrand ist 1 gebietsheimischer Laubbaum zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Baum muss bei seiner Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Die Fläche ist, soweit sie nicht bereits Wiese ist, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten. Flächenhafte Ausgleichma゚nahme <5> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen im Bereich des westlichen RRB Auf der Grünfläche im Bereich des westlichen RRB sind mindestens 6 gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Alternativ können 6 Baumweiden als Setzstangen eingebracht und zu Kopfweiden gepflegt werden. 5.8 5.9 5.10 5.4 5.5 5.6 5.7 Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 mイ Pflanzfläche anzunehmen. Pflanzabstände: 1,5 m Pflanzgrö゚e: 2 x v, 60-100 cm Die Flächen des RRB sind mit Saatgut gesicherter Herkunft anzusäen. Empfohlen wird die Ansaat mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte und die Pflege durch einmalige jährliche Mahd. Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen. Flächenhafte Ausgleichma゚nahme <6> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen im Bereich des östlichen RRB Auf der Grünfläche im Bereich des östlichen RRB ist mindestens 1 gebietsheimischer Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 mイ Pflanzfläche anzunehmen. Pflanzabstände: 1,5 m Pflanzgrö゚e: 2 x v, 60-100 cm Die Flächen des RRB sind mit Saatgut gesicherter Herkunft anzusäen. Empfohlen die Ansaat mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte und die Pflege durch einmalige jährliche Mahd. Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen. Vorgezogene Ausgleichsma゚nahme (CEF) - Höhlenbrüter Für die Höhlenbrüter sind zeitgleich mit der Gehölzrodung im Baugebiet und dessen Randbereichen insgesamt 10 Nistkästen aufzuhängen, darunter 6 Nisthöhlen mit 32 mm Fluglochweite für Kohlmeise und Feldsperling, 2 Nisthöhlen mit 27 mm Fluglochweite für die Blaumeise und 2 Höhlen mit 45 mm Fluglochweite für den Star. Die Hälfte der Nistkästen ist in den zur Erhaltung festgesetzten Gehölzen im Baugebiet aufzuhängen. Die Aufhängung der übrigen Nistkästen hat in benachbarten Flächen au゚erhalb des Baugebiets zu erfolgen und ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern. Auf 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen. Vorgezogene Ausgleichsma゚nahme (CEF) - Fledermäuse An hochstämmigen Bäumen am Rand der südöstlich verlaufenden Klinge sind 4 Fledermauskästen aufzuhängen. Die Kästen sind jeden Herbst zu kontrollieren und zu reinigen. Die Ma゚nahme ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern. Auf 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen. 5.11 5.12 5.13 5.14 Zuordnungsfestsetzung Die Flächen und Ma゚nahmen zum Ausgleich im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die Flächen und Ma゚nahmen zum Ausgleich au゚erhalb des Geltungsbereichs werden den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, entsprechend dem Anteil der versiegelbaren bzw. überbaubaren Flächen zugeordnet. Den Verkehrsflächen werden dabei 30,26 % (5.052 mイ Versiegelung), den Baugrundstücken 69,74 % (11.641 mイ überbaubare Fläche) der Flächen und Ma゚nahmen zur Kompensation zugeordnet. Baum- und Strauchpflanzungen in den Bauflächen In den Bauflächen ist pro Baugrundstück mindestens ein Laub- oder Obstbaum zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Mindestens 5% der Grundstücksflächen sind mit gebietsheimischen Sträuchern gruppen- oder heckenartig zu bepflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 mイ Pflanzfläche anzunehmen. Pflanzabstände: 1,5 m Pflanzgrö゚e: 2 x v, 60-100 cm In den Baugrundstücken am nördlichen Gebietsrand sind die Bäume und Sträucher innerhalb der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen zu pflanzen. Ein Formschnitt sollte nur aus Gründen des Nachbarrechts vorgenommen und sonst eine naturnahe Wuchsform angestrebt werden. Ein Rückschnitt sollte nur im Winterhalbjahr (01.10. bis 28.02.) vorgenommen werden. Mit den Baugesuch ist ein qualifizierter Pflanzplan vorzulegen. Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Bezug bzw. Inbetriebnahme zu vollziehen. Die Artenlisten im Anhang des Grünordnungsplanes sind zu beachten. Bepflanzung der Verkehrsflächen An den im Plan eingetragenen Stellen ist jeweils ein Laub- oder Obstbaum anzupflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Die Bäume sollen bei ihrer Pflanzung einen Stammumfang von mind. 12-14 cm haben. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten. Erhaltung von Einzelbäumen in den Bauflächen Die zwei im Plan bezeichneten Obstbäume am nördlichen und südöstlichen Gebietsrand sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. 6.1 6.2 6.3 Höhe und Gestaltung von Einfriedigungen und Stützmauern entlang von Verkehrsflächen Einfriedigungen und Stützmauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Sockelmauern dürfen eine Höhe von 0,3 m nicht überschreiten. Sofern Einfriedigungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen als Hecke vorgesehen sind, sind sie mit standortheimischen Heckengehölzen gemä゚ Artenlisten im Anhang des GOP auszubilden. In Hecken eingewachsene künstliche Einfriedigungen sind dabei zulässig. Erläuterungsskizze: Höhe und Gestaltung von Einfriedigungen und Stützmauern in sonstigen Grundstücksflächen Als Einfriedigung im rückwärtigen und seitlichen Grenzbereich sind nur standortheimische Hecken gemä゚ Pflanzliste bis 2,0 m Höhe sowie Holz- oder Maschendrahtzäune bis 1,2 m Höhe zulässig. Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Entlang von landwirtschaftlichen Flächen und Wirtschaftswegen ist mit Einfriedigungen und Stützmauern ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Die Abstandsfläche ist zu begrünen oder zu befestigen und zu unterhalten. Geländeveränderungen Aufschüttungen und Abgrabungen auf den Baugrundstücken sind bis zu einer max. Gesamthöhe von 2,0 m gegenüber dem natürlichen Gelände zulässig, ausgenommen hiervon sind die bergseitigen Verfüllungen zwischen Gebäude und Stra゚enraum. Ausnahmen werden nur beim Nachweis schwieriger topografischer Verhältnisse oder Angleichungserfordernissen gestattet. 3.2 3.3 III. HINWEISE Bodenfunde Das Plangebiet liegt im Bereich einer Siedelstelle der Römerzeit, einem Kulturdenkmal gem. ァ2 DSchG. Es ist daher bei Bodeneingriffen mit möglicherweise umfangreichen archäologischen Funden und Befunden, Kulturdenkmalen gem. ァ2 DSchG, zu rechnen. Zur Feststellung von Ausdehnung und Erhaltungszustand der archäologischen Befunde ist die archäologische Denkmalpflege frühzeitig einzubinden. Rechtzeitig im Vorfeld von Bodeneingriffen sollte ein Humusabtrag / Oberbodenabtrag bis zur notwendigen Baugrubentiefe in Anwesenheit eines Vertreters der Archäologischen Denkmalpflege vorgenommen werden, um Wartezeiten durch archäologische Grabungen zu vermeiden. Die Kostentragungspflicht durch den Planungsträger ist zu prüfen. Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (ァ 20 DSchG i.V.m. 27 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Denkmalschutzgesetz wird verwiesen. 1. Grundwasserfreilegung Ma゚nahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Wird im Zuge von Bauma゚nahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschlie゚ung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Heilbronn als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (ァ 37 (4) WG). Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. 2. Bodenschutz Mutterboden, der beim Bau anfällt, ist gesondert von tieferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Er ist in kulturfähigem, biologisch-aktivem Zustand zu erhalten und zur Rekultivierung und Bodenverbesserung zu verwenden (siehe auch 202 BauGB). Als Zwischenlager sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen nach 1 Bodenschutzgesetz gewährleisten (z.B. Schütthöhe bei feinkörnigem Boden mit Pflanzenresten maximal 1,5 m, Schutz vor Vernässung und Staunässe etc.). Entsprechendes gilt für Arbeitsbereiche, Lagerflächen und Flächen der Baustelleneinrichtung. Bodenverdichtungen sind zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor erheblichen und nachhaltigen Veränderungen zu schützen. Der Oberboden ist bei allen Bauma゚nahmen nach sachgerechter Zwischenlagerung der Wiederverwendung zuzuführen. Verdichtete Bodenbereiche sind nach Abschluss der Bauma゚nahme gemä゚ DIN 18915 „Bodenarbeiten“ wirkungsvoll zu lockern. Es sind geeignete Schutzma゚nahmen gegen Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser zu ergreifen. 3. Herstellung des Stra゚enkörpers Die zur Herstellung des Stra゚enkörpers notwendigen Abgrabungen, Aufschüttungen und unterirdischen Stützbauwerke (Hinterbeton von Randsteinen und Rabattenplatten) gehen nicht in das Stra゚eneigentum über, sondern verbleiben zur ordnungsgemä゚en Nutzung bei den angrenzenden Grundstücken und sind entschädigungslos zu dulden. Gemä゚ ァ 12 (5) StrG besteht keine Erwerbspflicht der Gemeinde. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper Der Eigentümer hat gemä゚ ァ 126 BauGB das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Stra゚enbeleuchtung einschlie゚lich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschlie゚ungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Es erfolgt im Einzelfall eine vorherige Benachrichtigung. Altlasten Werden bei Erdarbeiten erdfremde Materialien bzw. verunreinigtes Aushubmaterial angetroffen, so ist dieser Aushub von unbelastetem Aushub zu trennen und gemä゚ 3 Landes-Bodenschutzgesetz und Altlastengesetz (LBodSchAG) und den ァァ 7 und 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verfahren. Dabei ist die betroffene Gemeinde und das zuständige Landratsamt umgehend über Art und Ausma゚ der Verunreinigung zu benachrichtigen. Bei erheblichem Ausma゚ sind die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorläufig zu unterbrechen. Bezüglich des Entsorgungsweges und der Formalitäten gibt der zuständige Abfallentsorger Auskunft. Wasserschutzgebiet Das Plangebiet befindet sich in Zone IIIA des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets LUBW-Nr. 220. Auf die entsprechenden Schutzgebietsbestimmungen und die RiStWag 2002 wird verwiesen. Landwirtschaft Durch die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen können auch bei ordnungsgemä゚er Bewirtschaftung Emissionen wie z.B. Stäube, Geruch, Lärm und Pflanzenschutzmittelabdrift im Sinne des ァ 906 BGB nicht ausgeschlossen werden und sind durch die geplante Nutzung hinzunehmen. Aus Immissionsschutzgründen ist auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstands von der Wohnbebauung zu landwirtschaftlichen Flächen zu achten. Dies gilt insbesondere gegenüber angrenzenden landwirtschaftlicher Raumkulturen. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfriedigungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden. Während der Bauma゚nahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten. Baufeldräumung und Gehölzrodung Die Vegetation in den Bau- und Erschlie゚ungsflächen ist im Vorfeld von Bauma゚nahmen im Zeitraum Oktober bis Februar komplett zu räumen. Astwerk ist unverzüglich abzufahren. In diesem Zeitraum müssen auch die Geräteschuppen abgerissen werden. Das Baufeld ist bis zum Beginn der Bauarbeiten mindestens einmal im Monat zu mähen, um Bruten von Bodenbrütern zu verhindern. Vor anstehenden Rodungen von Obstbäumen sind bereits im September die vorhandenen Quartierstrukturen auf Fledermäuse zu überprüfen. Werden Tiere festgestellt, sind sie zu bergen. Die kontrollierten Bäume sind dann, abweichend von der o. g. Regelung sofort zu fällen und zu entfernen. Auf 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen. Baugrunduntersuchung Es werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 empfohlen. 4 5. 6. 7. 8. 9. 10. 2' Schnitt 2 Schnitt 1 1'

Anlage 2a - Bebauungsplan mit Unterschriften · 2020. 3. 20. · 10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 (1) 21 BauGB) LR STADT 4.2 Wirtschaftsweg 1 8.2 Außengebietsentwässerung

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Anlage 2a - Bebauungsplan mit Unterschriften · 2020. 3. 20. · 10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 (1) 21 BauGB) LR STADT 4.2 Wirtschaftsweg 1 8.2 Außengebietsentwässerung

242

241

240

239

238

237

236

235

234

233

232

231230

243244

245246 247

248248

247

246245

245

246

247

248249

250

246

245

244

243

242

241

240

239

238

237

236

235

Archäologisches Denkmal

400

gem

auer

t

300

B

300 B

Erdweg

Lagerplatz

Acker

Rinne

bit.

Pflaster

ErdwegSchotter

Pflaster

bit.

Erdweg

Acker

Wiese

Acker

Acker

Erdweg

ZFBn

bit.

Pflas

ter

Pflaste

r

bit.

Wiese

Acker

Acker

bit.

bit.

bit.

bit.

bit.

bit.

bit.

Pflaste

r

72

S

Lpl

4236

Geh

4237

Gr

U

4308

Geh

4309Gr

Geh

4420

Weg

4421

Gr

4423

Gr

4424

Gr

4425

Gr

4426

Gr

4427

Gr

4430

Gr

4461

A

4464

A4466

A

Geh

4890

Weg

4972/1

Gr

4972/2

4972/3

4972/4

Gr

4972/5

Gr

GFLF

4972/6

Weg

4973

4973/1

4973/3

4973/4

4973/5 Weg

4973

/6W

eg

4974

4975

Gr

4975/1

4976GFW

4978

GrGFLF

4979

Gr

4980

A

4981

Gr

A

GFLF

4982

Gr

A

4983

Gr

A

4984

Gr

A

4985

Gr

A

4986

A

4987

A

4990

A4991

A

4998

U

A

4999

Weg

5088

A

Gr

5130/1GFW

5130/3GFW

5130/4 GFW

5130/5 GFW

5211

Gr

GFLF

5211/1

5231

A

S

5280

A

Weg

5342/1GFLF

5346

Gr

5348 Weg

5349

A

5349

/1W

eg

5350

A

5351

A

5352

A

5366

Weg

5377

Gr

U

5377/1

Weg

Weg

5377/3

5378

Gr5379

Gr

5380

Gr

5380/1

5380/2

5381/1

5382/1

Gr

GFW5384/1

5385

Gr

5385/1

5386

Gr

5386/1

5386/2U

5388/1

5389/4

5421

Gr U

5421/1

U5421/2

Pl

5421/3

5422

S

5423

U

5424

U

5425/1

5425/2

5426/2

5426/3

5428/1

5428/25428/3

S

5429/1

5429/2

5429/3

5429/45431

Gr

5432

Gr

5432/1

5433

Gr

5434

Gr5435

Gr5436

Gr

5437

Gr

5438

Gr

5439

A

5442

A

U

5443

AU

5444

A

5445

A

5446

A

5450

Weg

S

5451

A

5451/1

A

5452

WaG

5453

A

5454

A

5458

A

5460

A

5462

A

5463

A

5465

A

5466

A

5467

A

5468

A

5469

A

5470

A

5471A

5472

A

5473

A

5474

A

5475

A

5476

A

5477

A

5478

A

5479

A

5480

A

5482

A

5483

A

5484

A

5485

A

5487

A

5488

A

5489

5511

A 5512A

5515

Weg

5523

5534

5536/1

5537/1

55485567

WgU

5568

U

U

Wg

5569

Wg

U

5570

6444

6448

6449

6454

6455

6456

6529

65316532

6533

6534

6535

65366537

6538

GFW

/1

6539

6540

6541

6542

6543

6544

S

6545

6546

6547

65486549

6550

6551

Anl

6552 S

6553

6554

6555

6556

6557

6558

6559

6560

6561

6562

6563

6564

6565

6566

6567

6568 S

6608

6609

6610

6611

6612

6613

6614

6615

6616

66176618

6619

6621

6622

662366266628

6629

6630

6631

6632

6633

6634

6635

S

6636

6637 6638

6639

6640

6641

6643

6644

6645S

6646

6647

6648

6669

6670

6671

6672

Anl

6672/1

G

6674

6675

6676

6677

6678

6679

S

6680

6681

6682

6683

6684

6685

6686

6687 6688

66896690

6691669266936694

6695

6696

6697 6698 6699

6700

67016702

670367046705

6706

6707 6708 67096710

6711

Weg

6711/1

6717

6717/16717/2

6718 Weg

6719

6720

Bpl

6721

6722

6723

6724S

6725

6726

6727

6728

Anl

Anl

6728/2

Anl

S

6729

6730

6731

S

6732

6733

Bpl

6734

6735

6736

6737

6738S

6739

6740

Anl

6741

6742

6743

6744

6745

6747

S

6748

6749

6750

6751

S

Anl

6751/1Anl

S

6752

6753

6754

6755

6756

S

6757GFV 67

58

6759

6760

6761

6762

6763

6765

6766

Anl

41

Whs

39W

hs

35

Whs

Whs

8

Whs6

Whs

3

Whs

5

2

Whs

22

Whs

1

Whs

6

Whs

20

Whs

13Whs

16

Whs

14

Whs

7

Whs

1

Whs

34 Whs

32

Whs

29Whs

33

Whs

37Whs

31

Whs

36

Whs

24 Whs

26

Whs

30

Whs

40

Whs

13

Whs

16W

hs

24

Whs

19Whs

10Whs

27Whs

20

Whs

12

Whs

22 Whs

10

Whs

12

Whs

19Whs

1Whs

8

Whs

9

Whs

9Whs 7

7Whs

4

Whs

2

Whs

31

Whs

6

Whs

5

20

Whs

9

Whs

3Whs

8

Whs

18

Whs

2Whs

16Whs

12

Whs

14

Whs

4Whs

5

Whs

5Whs

11Whs

9Whs

15

Whs

11Whs

22

Whs

13Whs

14

Whs

17W

hs

15

Whs

22

Whs

11Whs

15Whs

11Whs

13Whs

9Whs

4

Whs

9Whs

7

Whs

9Whs

7Whs

16

Whs

5Whs

6Whs

7Whs

3Whs 1

Whs

2W

hs

2W

hs

4W

hs

12

Whs

8

Whs

5Whs

6W

hs

5Whs

3Whs

14

Whs

5Whs

1Whs

3Whs

1Whs

2

Whs

4

Whs

10

Whs

6W

hs

8

Whs

1/3Whs

7Whs

1/2Whs

14

Whs

16

Whs

18 Whs

31

Whs

37

Whs

42 Whs

25Whs

23Whs

35

Whs

49Whs

15

Whs

31

Whs

33Whs

13

Whs

5

Whs

14

Whs

50Whs

16

Whs

9

Whs

35

Whs

7Whs

8

Whs

18

Whs

7Whs

48Whs

26

Whs

9

Whs

5

Whs

27

Whs

24

Whs

11

Whs

3

Whs

22

Whs

42

Whs

4

Whs

23

Whs

1

Whs

15Whs

21Whs

2

Whs

38Whs

26W

hs

28

Whs

20

Whs

18

Whs

Whs

10Btrg

55Btrg

Gar

Gar

GarGar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

GarGar

Gar

Gar

Gar

Gar

GarGar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

GarGar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

GarGar

Gar

Gar

Gar

GarGar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Gar

Schr

Schr

Schr

SchrSchr

45Schr

Schu

Schu

Schu

Schu

Stall

33

Wirt

g

Wirtg

Wirtg

Wirtg

Wirtg

Wirtg

Wirt

g

Wirt

g

Wirt

g

38Gths

14/1Gths

Langgewann

Im W

eiler

Im Lottermann

Erle

nweg

H6l

derli

nstra

ße

Alzbrunnen

Buchenweg

Zum Eurich

Buchenweg

Zum Eurich

Bergstraße

M6rikestraße

Lindenstraße

Goe

thes

traße

Berg

stra

ße

Im Weiler

Ulmen

weg

Berg

stra

ße

Langgewann

Erlenweg

H6lderlinstraße

Rosenstraße

Boden

Ziegelhaus

Weiler

Unteres Langgewann

Lottermann

Beim

5130

S

Bergstraße

RRB

AußengebietsentwässerungAußengebietsentwässerung

Außengebietsentwässerung

Außengebietsentwässerung

RRB

RRB

Muld

en-K

aska

den-

Syste

m

B

B

B

B

B

B

L

B

BA

3

BA1BA2

BA

3B

A4

BA

2

TH=7,0mFH=12,0m

WA0,4

-

ED GD

TH=7,0mFH=12,0m

WA0,4

-

ED GD

TH=7,0mFH=12,0m

WA0,4

-

ED GD

TH=7,0mFH=12,0m

WA0,4

-

ED GD

TH=7,0mFH=12,0m

WA0,4

-

ED GD

4,50

6,00

6,00

4,50

5,751,50

Wirtschaftsw

eg

1

4

2

3,00

3,00

3,003,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

4,00

3,00

4,00

2,50

3,00

3,00

3,00

5,00

5,00

1,503,00

2,50 1,

50

1,50

10,00

5,005,00

2,50

LR STA

DT

4,00

3,00

3,00

3,00

5,50

5,50

255,50

1,50

5,751,50

4,50

5,00 5,00

3,003,00

3,00

3,00

3,00

3,00

G + F Anlieger

G + F Anlieger

Planstraße 1

Planstraße 1

Planstraße 1

Planstraße 2

Planstraße 3

Planstr. 4

Planstr. 5

Planstr. 6Planstr. 7

5,80

15 5,50 15

Im W

eile

r

5

G + F AnliegerG + F Anlieger + Gde.

2,50

2,50

2,503,00

2,50

2,50

2,50

3,00

2,50

3,00

3,00

3,00

2,50

2,50

2,50

3,00

3,00

3,00

2,50

3,00

4,00

5,00

7,90

2,00

Zufahrt

5,50

4,00

5,50

3

20 kV-Freileitu

ng der EnBW - w

ird abgebaut

20 kV-Freileitung der EnBW - wird abgebaut

6GR

GR

Angleichung

Angleichung

Angleichung

16,00

18,00

15,00

15,00

14,00

14,0

0

14,00

16,0

0

19,50

20,50

5,00

4,20

15,00

2,50

15,00

10 20 30 40 50 m0

ALK-Daten Stand: 01-2011

BEBAUUNGSPLAN

2

253818.06.2013 Phi

Der Bürgermeister

Die Stadt:

Neudenau, den 01.07.2013

bearbeitet

gezeichnet

Anlage

Projekt Nr.

Datum ZeichenGefertigt:

18.06.2013 Phi

Stadt

Stadtteil

Projekt

Plan

Maßstab

Weiler II

Neudenau

Neudenau

1 : 500 im Original

Satzung

KOMMUNALPLANUNG ▪ TIEFBAU ▪ STÄDTEBAU

Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Steffen LeibleinDipl.-Ing. Jürgen Glaser

Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach ▪ Fon 06261/9290-0 ▪ Fax 06261/9290-44 ▪ [email protected] ▪ www.ifk-mosbach.deB e r a t e n d e I n g e n i e u r e u n d f r e i e S t a d t p l a n e r

Dipl.-Ing. (FH) Guido Lysiak

offene Bauweise, nur Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser zulässig ED

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB)

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 und (3) BauGB)

3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN, STELLUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 9 (1) 2 BauGB)

ZEICHENERKLÄRUNG

Allgemeines WohngebietWA1.1

maximal zulässige Grundflächenzahl 2.1

3.2

3.1

0,4maximale Traufhöhe (siehe textliche Festsetzungen)

maximale Firsthöhe (siehe textliche Festsetzungen)

TH = 7,0m

FH = 12,0m

2.2

2.3

Baugrenze

Mischwasserkanal

Stromversorgung 20 KV-Freileitung ( wird abgebaut )

6.1

6.2

6. HAUPTVERSORGUNGSLEITUNGEN (§ 9 (1) 13 BauGB)

GehwegÖffentliche Parkfläche

4. VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 (1) 11 BauGB)4.1 Straßenverkehrsfläche (Aufteilung unverbindlich)

Fahrbahn

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

9.1

9. FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) 20 BauGB)

anzupflanzender Einzelbaum

11. BINDUNGEN FÜR DIE BEPFLANZUNG UND DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)

9.2

11.1

11.2

Ausgleichsmaßnahme (siehe textliche Festsetzungen)

Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Öffentliche Grünfläche: Ausgleichsfläche7.1

7. GRÜNFLÄCHEN (§ 9 (1) 15 BauGB)

Regenrückhaltebecken bzw. Mulden-Kaskaden-System8.1

8. FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSERSCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES (§ 9 (1) 16 BauGB)

RRB

Leitungsrecht zugunsten der Stadt Neudenau zur Außengebietsentwässerung bzw. Abwasserableitung10.1

10. GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 (1) 21 BauGB)

LR STADT

Wirtschaftsweg4.2

1

Außengebietsentwässerung in Mulde oder Graben8.2

1

4.3 Fußweg

14.1 Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans

14. GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHS DES BEBAUUNGSPLANS (§ 9 (7) BauGB)

15. SONSTIGE PLANZEICHEN UND -DARSTELLUNGENgeplante Neuparzellierung (unverbindlich)15.1

Höhenlinien in 0,5 m-Schritten

15.3 bestehende Gebäude17W

hs Gar

245.00

Art der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl (GRZ)

Bauweise

maximale Traufhöhe (in Metern)maximale Firsthöhe (in Metern)

Dachform:GD = geneigtes Dach

--

Füllschema der Nutzungsschablone:15.5

15.2

ÜBERSICHTSPLAN (Grundlage TK 1 : 25.000, unmaßstäblich)

Plangebiet

13. SONSTIGE NACHRICHTLICH ÜBERNOMMENE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE (§ 9 (6) BauGB)

13.2

13.1

Landschaftsschutzgebiet "Jagsttal mit angrenzenden Gebietsteilen zwischen Neudenau-Siglingen undBad Friedrichshall-Jagstfeld und Sülztal bei Neudenau-Siglingen"

Nach § 30 BNatSchG besonders geschütztes BiotopB

L

5. FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN (§ 9 (1) 12 BauGB)

5.1 Geplante Umspannstation

Geh- und Fahrrecht zugungsten der angrenzenden Anlieger10.2 G+F Anlieger

zu erhaltender Einzelbaum11.3

11.4 Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern

Geh- und Fahrrecht zugungsten der angrenzenden Anlieger und der Gemeinde zur Unterhaltung10.3 G+FAnlieger+Gde.

Öffentliche Grünfläche: Kinderspielplatz7.2

4.4 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Aufschüttung

12. FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRAßENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND (§ 9 (1) 26 BauGB)12.1

Abgrabung12.2

15.4 Grenze des Gewässerrandstreifens gemäß § 68b WGGR

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) 1 BauGB; § 4 und 6 BauNVO)

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1.1

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1)1 BauGB; §§ 16 - 21 BauNVO)

2.1

In Ergänzung der Planzeichnung und des Planeintrags wird gemäߧ 9 BauGB folgendes festgesetzt:

2.2

Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO entsprechend Planeintrag

BauweiseOffene Bauweise in der nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.

Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB; § 12 BauNVO)Garagen sowie überdachte Stellplätze (Carports) sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig.

Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) mit einem Mindestabstand von 5,0m an der Zufahrtsseite und von 1,0m an den sonstigen Seiten zu den Fahrbahnflächen zulässig. Mit Dachkonstruktionen und -vorsprüngen ist generell ein Mindestabstand von 0,8m zu Fahrbahnflächen einzuhalten.

In der Grundstückszone zwischen rückwärtiger, der Hauptzufahrt abgewandten Baugrenze und rückwärtiger Grundstücksgrenze sind Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) unzulässig.

3.1

4.1

3. BAUWEISE (§ 9 (1) 2 BauGB; § 22 BauNVO)

4. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 (1) 4 BauGB und § 12 BauNVO)

5. MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) 20 BauGB)

4.2

6. ANPFLANZUNG UND ERHALTUNG VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (§ 9 (1) 25 BauGB)

1. ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 74 (1) 1 LBO)

II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

2. WERBEANLAGEN (§ 74 (1) 2 LBO)

DachformAls Dachform für Hauptgebäude werden nur geneigte Dächer zugelassen. Bei Garagen sind ergänzend begrünte Flachdächer zulässig.

DachneigungDie Dachneigung wird bei zweiseitig geneigten Dächern (z.B. Satteldach) auf 25 - 45°, bei einseitig geneigten Dächern (Pultdach) auf 15 - 20° begrenzt. Für Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind ergänzend Dachneigungen ab 15° - 45° und Flachdächer mit 0 - 5° Dachneigung zulässig.

DachdeckungZur Dachdeckung geneigter Dächer sind Dachziegel oder Dachsteine in den Farbtönen ziegelrot, rotbraun bis dunkelbraun, anthrazit und grau zu verwenden. Die Verwendung der Dächer zur Nutzung der Sonnenenergie und begrünte Dächer sind allgemein zulässig. Doppelhäuser sind mit einheitlicher Dachform, Dachneigung und Dachdeckung auszuführen.

Dachaufbauten und DacheinschnitteDachgauben dürfen 2/3 der Gebäudelänge bezogen auf die Hausgrundfläche nicht überschreiten. Ein Mindestabstand von 1,0m zu den Giebelwänden ist einzuhalten. Zum Dachfirst und zur Dachtraufe ist gemessen an der Schräge ein Mindestabstand von 1,0m einzuhalten. Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten.

Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (Fassaden)Leuchtende oder reflektierende Farben oder Materialien sind mit Ausnahme von Solaranlagen unzulässig.

Stellung der baulichen AnlagenDie Gebäudehaupt- und Firstrichtung ist nur senkrecht oder parallel zu den Baugrenzen zulässig. Abweichungen bis 10° sind zulässig.

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

Beleuchtete Werbeanlagen und Werbeanlagen für Fremdwerbungen sind unzulässig.

3. GESTALTUNG UND NUTZUNG DER UNBEBAUTEN FLÄCHEN; EINFRIEDIGUNGEN (§ 74 (1) 3 LBO)

3.1

Niederspannungsfreileitungen im Baugebiet sind unzulässig.

Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§37 (1) LBO) wird auf 2,0 Kfz-Stellplätze pro Wohnung erhöht.

4. NIEDERSPANNUNGSFREILEITUNGEN (§ 74 (1) 5 LBO)

5. STELLPLATZVERPFLICHTUNG FÜR WOHNUNGEN (§ 74 (2) 2 LBO)

4.1

5.1

RECHTSGRUNDLAGENBaugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I. S.2414),zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) m.W.v. 30.07.2011

Landesbauordnung (LBO)für Baden-Württemberg in der Fassung 05.03.2010 (GBl. Nr. 7, S. 358)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl.I S.466).

Planzeichenverordnung (PlanZVO)in der Form vom 18.12.1990 (BGBl.I S. 58), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1510)

VERFAHRENSVERMERKE1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB am 06.12.2012

2. Ortsübliche Bekanntmachung gem. § 2 (1) BauGB am 17.01.2012

3. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB vom 21.02. bis 21.03.2012

4. Anhörung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB (Scoping-Termin) am 21.02. bis 21.03.2012

5. Billigung des Bebauungsplanentwurfs und Auslegungsbeschluss am 16.04.2013

6. Öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB

6.1 Bekanntmachung am 23.04.20136.2 Auslegungsfrist / Behördenbeteiligung vom 06.05. bis 07.06.2013

7. Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB am 18.06.2013

8. Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB am 02.07.2013

Ausfertigung:

Der Inhalt dieser Anlage stimmt mit dem Satzungsbeschlussdes Gemeinderats vom 18.06.2013 überein.

Neudenau, den Der Bürgermeister

..................................... (Siegel)

5.1

5.2

5.3

Ausschluss nach § 1 (5) BauNVO:

Die nach § 4 (2) 2 und 3 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden für nicht zulässig erklärt.

Ausschluss nach § 1 (6) 1 BauNVO:

Die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Grundflächenzahl gem. §16 (3) und §17 BauNVO entsprechend Planeintrag.

Höhe baulicher Anlagen gem. § 16 (2) und § 18 BauNVO

Maximal zulässige Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH) gemäß Planeintrag:

Als unterer Bezugspunkt der Trauf- und Firsthöhen gilt der Schnittpunkt der an das Gebäude angrenzenden tiefsten Stelle des natürlichen Geländes mit der Gebäudeaußenwand. Als natürliches Gelände gilt die Grundstückstopografie vor Beginn jeglicher Bauarbeiten.

Als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe gilt der Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut. Die Traufhöhe ist auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge einzuhalten. Bei einseitig geneigten Dächern ist die Traufhöhe an der tiefer liegenden Traufseite zu messen (s. Erläuterungsskizze).

Als oberer Bezugspunkt der Firsthöhe gilt die Oberkante Firstziegel. Bei einseitig geneigten Dächern sowie bei versetzten Satteldächern gilt der höchste Punkt der Dachfläche (s. Erläuterungsskizze).

Erläuterungsskizze zweiseitig geneigtes Dach:

Erläuterungsskizze einseitig geneigtes Dach:

Flächen für Nebenanlagen (§9 (1) 4 BauGB; §14 und 23 (5) BauNVO)Nebenanlagen sind, soweit sie als Gebäude beabsichtigt sind, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gartengerätehütten bis 40 m³ sind darüber hinaus in den rückwärtigen, dem Hauptzugang abgewandten Grundstücksbereichen zulässig.

OberflächenbefestigungPkw-Stellplätze, Hauszugänge, Garagenvorplätze, Terrassen sowie Fußwege sind so anzulegen, dass das Niederschlagswasser versickern kann (z.B. Rasengittersteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässige Pflasterung o. ä.). Der Unterbau ist auf den Belag abzustimmen.

Ausschluss unbeschichteter metallischer Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen.Unbeschichtete metallische Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen sind unzulässig.

Schutzmaßnahmen für den BachlaufDer Bachlauf an der südöstlichen Gebietsgrenze und die Gehölze auf seinen Böschungen sind bei Baumaßnahmen so weit wie möglich zu schonen.

Beim Bau der östlichen Erschließungsstraße ist der Arbeitsraum im Bereich des Bachlaufs auf die unmittelbar überbaute Fläche zu beschränken.

Während des Baus der Regenrückhaltebecken östlich der Erschließungsstraße ist der angrenzende Bach mit mobilen Bauzäunen vor Beeinträchtigungen zu schützen.

Bei den Bauarbeiten für das Regenrückhaltebecken westlich der Erschließungsstraße sind die Gehölze des angrenzenden § 32 Biotops mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu schützen. Auf DIN 18920 wird verwiesen.

Beleuchtung des GebietsZum Schutz von nachtaktiven Insekten ist die Straßen- und Wegbeleuchtung mit insektenschonenden Lampen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik auszustatten. Es sind Leuchten zu wählen, die das Licht gerichtet nach unten abstrahlen und kein Streulicht erzeugen.

Außenbeleuchtungen sind auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Private Dauerbeleuchtungen sind unzulässig.

Getrennte RegenwasserableitungDas anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser der privaten Dach- und Hofflächen und den öffentlichen Verkehrsflächen ist getrennt zu erfassen und an den Regenwasserkanal anzuschließen.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <1> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen am westlichen GebietsrandAuf den breiten Grünflächen am westlichen und nordwestlichen Gebietsrand sind mindestens 11 gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen oder Hecken aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die nicht bepflanzten Flächen sind mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <2> - Bepflanzung der Grünfläche und des Spielplatzes östlich des WirtschaftswegsAuf der öffentlichen Grünfläche östlich des Wirtschaftswegs und in der Fläche für das Anpflanzen am westlichen Spielplatzrand ist eine Baumreihe aus insgesamt 8 gebietsheimischen Laubbäumen oder Obstbäumen heimischer Sorten zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Die nicht bepflanzten Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <3> - Bepflanzung des SpielplatzesIn der Spielplatzfläche sind zusätzlich zu den im Plan eingetragenen Pflanzstandorten mindestens 8 weitere gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

In der Fläche für das Anpflanzen am nördlichen Rand ist mindestens 1/3 der Fläche mit Strauchgruppen oder Hecken aus gebietsheimischen Sträuchern zu bepflanzen . Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die unbefestigten Spielplatzflächen sind mit einer Regelsaatgutmischung als Landschaftsrasen anzusäen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <4> - Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche im Norden des GebietsAuf der Grünfläche am nördlichen Gebietsrand ist 1 gebietsheimischer Laubbaum zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Baum muss bei seiner Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Die Fläche ist, soweit sie nicht bereits Wiese ist, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <5> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen im Bereich des westlichen RRBAuf der Grünfläche im Bereich des westlichen RRB sind mindestens 6 gebietsheimische Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben. Alternativ können 6 Baumweiden als Setzstangen eingebracht und zu Kopfweiden gepflegt werden.

5.8

5.9

5.10

5.4

5.5

5.6

5.7

Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die Flächen des RRB sind mit Saatgut gesicherter Herkunft anzusäen. Empfohlen wird die Ansaat mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte und die Pflege durch einmalige jährliche Mahd.

Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Flächenhafte Ausgleichmaßnahme <6> - Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen im Bereich des östlichen RRBAuf der Grünfläche im Bereich des östlichen RRB ist mindestens 1 gebietsheimischer Laubbäume zu pflanzen, zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstamm einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Auf mindestens 1/3 der Fläche sind Strauchgruppen aus gebietsheimischen Sträuchern zu pflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

Die Flächen des RRB sind mit Saatgut gesicherter Herkunft anzusäen. Empfohlen die Ansaat mit einer Ufermischung für wechselfeuchte Standorte und die Pflege durch einmalige jährliche Mahd.

Die übrigen Flächen sind, soweit sie nicht bereits Wiesen sind, mit Saatgut gesicherter Herkunft als Magerwiese anzusäen. Sie sind zweimal jährlich zu mähen und das Schnittgut abzuräumen.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) - HöhlenbrüterFür die Höhlenbrüter sind zeitgleich mit der Gehölzrodung im Baugebiet und dessen Randbereichen insgesamt 10 Nistkästen aufzuhängen, darunter 6 Nisthöhlen mit 32 mm Fluglochweite für Kohlmeise und Feldsperling, 2 Nisthöhlen mit 27 mm Fluglochweite für die Blaumeise und 2 Höhlen mit 45 mm Fluglochweite für den Star.

Die Hälfte der Nistkästen ist in den zur Erhaltung festgesetzten Gehölzen im Baugebiet aufzuhängen.

Die Aufhängung der übrigen Nistkästen hat in benachbarten Flächen außerhalb des Baugebiets zu erfolgen und ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern.

Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF) - FledermäuseAn hochstämmigen Bäumen am Rand der südöstlich verlaufenden Klinge sind 4 Fledermauskästen aufzuhängen. Die Kästen sind jeden Herbst zu kontrollieren und zu reinigen.

Die Maßnahme ist über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern.

Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

5.11

5.12

5.13

5.14 ZuordnungsfestsetzungDie Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich außerhalb des Geltungsbereichs werden den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, entsprechend dem Anteil der versiegelbaren bzw. überbaubaren Flächen zugeordnet.

Den Verkehrsflächen werden dabei 30,26 % (5.052 m² Versiegelung), den Baugrundstücken 69,74 % (11.641 m² überbaubare Fläche) der Flächen und Maßnahmen zur Kompensation zugeordnet.

Baum- und Strauchpflanzungen in den BauflächenIn den Bauflächen ist pro Baugrundstück mindestens ein Laub- oder Obstbaum zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Die Bäume müssen bei ihrer Pflanzung als Hochstämme einen Stammumfang von mindestens 12-14 cm haben.

Mindestens 5% der Grundstücksflächen sind mit gebietsheimischen Sträuchern gruppen- oder heckenartig zu bepflanzen. Dabei ist je Strauch 2,0 m² Pflanzfläche anzunehmen.

Pflanzabstände: 1,5 m

Pflanzgröße: 2 x v, 60-100 cm

In den Baugrundstücken am nördlichen Gebietsrand sind die Bäume und Sträucher innerhalb der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen zu pflanzen.

Ein Formschnitt sollte nur aus Gründen des Nachbarrechts vorgenommen und sonst eine naturnahe Wuchsform angestrebt werden. Ein Rückschnitt sollte nur im Winterhalbjahr (01.10. bis 28.02.) vorgenommen werden.

Mit den Baugesuch ist ein qualifizierter Pflanzplan vorzulegen. Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Bezug bzw. Inbetriebnahme zu vollziehen. Die Artenlisten im Anhang des Grünordnungsplanes sind zu beachten.

Bepflanzung der VerkehrsflächenAn den im Plan eingetragenen Stellen ist jeweils ein Laub- oder Obstbaum anzupflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Die Bäume sollen bei ihrer Pflanzung einen Stammumfang von mind. 12-14 cm haben. Die Artenlisten im Anhang des GOP sind zu beachten.

Erhaltung von Einzelbäumen in den BauflächenDie zwei im Plan bezeichneten Obstbäume am nördlichen und südöstlichen Gebietsrand sind zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.

6.1

6.2

6.3

Höhe und Gestaltung von Einfriedigungen und Stützmauern entlang von VerkehrsflächenEinfriedigungen und Stützmauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Sockelmauern dürfen eine Höhe von 0,3 m nicht überschreiten.

Sofern Einfriedigungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen als Hecke vorgesehen sind, sind sie mit standortheimischen Heckengehölzen gemäß Artenlisten im Anhang des GOP auszubilden. In Hecken eingewachsene künstliche Einfriedigungen sind dabei zulässig.

Erläuterungsskizze:

Höhe und Gestaltung von Einfriedigungen und Stützmauern in sonstigen GrundstücksflächenAls Einfriedigung im rückwärtigen und seitlichen Grenzbereich sind nur standortheimische Hecken gemäß Pflanzliste bis 2,0 m Höhe sowie Holz- oder Maschendrahtzäune bis 1,2 m Höhe zulässig.

Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.

Entlang von landwirtschaftlichen Flächen und Wirtschaftswegen ist mit Einfriedigungen und Stützmauern ein Mindestabstand von 1,0 m einzuhalten. Die Abstandsfläche ist zu begrünen oder zu befestigen und zu unterhalten.

GeländeveränderungenAufschüttungen und Abgrabungen auf den Baugrundstücken sind bis zu einer max. Gesamthöhe von 2,0 m gegenüber dem natürlichen Gelände zulässig, ausgenommen hiervon sind die bergseitigen Verfüllungen zwischen Gebäude und Straßenraum. Ausnahmen werden nur beim Nachweis schwieriger topografischer Verhältnisse oder Angleichungserfordernissen gestattet.

3.2

3.3

III. HINWEISEBodenfundeDas Plangebiet liegt im Bereich einer Siedelstelle der Römerzeit, einem Kulturdenkmal gem. §2 DSchG. Es ist daher bei Bodeneingriffen mit möglicherweise umfangreichen archäologischen Funden und Befunden, Kulturdenkmalen gem. §2 DSchG, zu rechnen.

Zur Feststellung von Ausdehnung und Erhaltungszustand der archäologischen Befunde ist die archäologische Denkmalpflege frühzeitig einzubinden. Rechtzeitig im Vorfeld von Bodeneingriffen sollte ein Humusabtrag / Oberbodenabtrag bis zur notwendigen Baugrubentiefe in Anwesenheit eines Vertreters der Archäologischen Denkmalpflege vorgenommen werden, um Wartezeiten durch archäologische Grabungen zu vermeiden. Die Kostentragungspflicht durch den Planungsträger ist zu prüfen.

Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktags nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG i.V.m. § 27 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Denkmalschutzgesetz wird verwiesen.

1.

GrundwasserfreilegungMaßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen.

Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt Heilbronn als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (§ 37 (4) WG).

Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig.

2.

BodenschutzMutterboden, der beim Bau anfällt, ist gesondert von tieferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Er ist in kulturfähigem, biologisch-aktivem Zustand zu erhalten und zur Rekultivierung und Bodenverbesserung zu verwenden (siehe auch § 202 BauGB).

Als Zwischenlager sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen nach § 1 Bodenschutzgesetz gewährleisten (z.B. Schütthöhe bei feinkörnigem Boden mit Pflanzenresten maximal 1,5 m, Schutz vor Vernässung und Staunässe etc.).

Entsprechendes gilt für Arbeitsbereiche, Lagerflächen und Flächen der Baustelleneinrichtung. Bodenverdichtungen sind zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor erheblichen und nachhaltigen Veränderungen zu schützen.

Der Oberboden ist bei allen Baumaßnahmen nach sachgerechter Zwischenlagerung der Wiederverwendung zuzuführen. Verdichtete Bodenbereiche sind nach Abschluss der Baumaßnahme gemäß DIN 18915 „Bodenarbeiten“ wirkungsvoll zu lockern. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser zu ergreifen.

3.

Herstellung des StraßenkörpersDie zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Abgrabungen, Aufschüttungen und unterirdischen Stützbauwerke (Hinterbeton von Randsteinen und Rabattenplatten) gehen nicht in das Straßeneigentum über, sondern verbleiben zur ordnungsgemäßen Nutzung bei den angrenzenden Grundstücken und sind entschädigungslos zu dulden. Gemäß § 12 (5) StrG besteht keine Erwerbspflicht der Gemeinde.

Haltevorrichtungen und Leitungen für BeleuchtungskörperDer Eigentümer hat gemäß § 126 BauGB das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Es erfolgt im Einzelfall eine vorherige Benachrichtigung.

AltlastenWerden bei Erdarbeiten erdfremde Materialien bzw. verunreinigtes Aushubmaterial angetroffen, so ist dieser Aushub von unbelastetem Aushub zu trennen und gemäß § 3 Landes-Bodenschutzgesetz und Altlastengesetz (LBodSchAG) und den §§ 7 und 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verfahren. Dabei ist die betroffene Gemeinde und das zuständige Landratsamt umgehend über Art und Ausmaß der Verunreinigung zu benachrichtigen.

Bei erheblichem Ausmaß sind die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens vorläufig zu unterbrechen. Bezüglich des Entsorgungsweges und der Formalitäten gibt der zuständige Abfallentsorger Auskunft.

WasserschutzgebietDas Plangebiet befindet sich in Zone IIIA des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebiets LUBW-Nr. 220. Auf die entsprechenden Schutzgebietsbestimmungen und die RiStWag 2002 wird verwiesen.

LandwirtschaftDurch die umgebenden landwirtschaftlichen Flächen können auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Emissionen wie z.B. Stäube, Geruch, Lärm und Pflanzenschutzmittelabdrift im Sinne des § 906 BGB nicht ausgeschlossen werden und sind durch die geplante Nutzung hinzunehmen. Aus Immissionsschutzgründen ist auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstands von der Wohnbebauung zu landwirtschaftlichen Flächen zu achten. Dies gilt insbesondere gegenüber angrenzenden landwirtschaftlicher Raumkulturen.

Um die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs zu gewährleisten, sollte mit Einfriedigungen ein Mindestabstand von 1 m, mit Anpflanzungen ein Mindestabstand von 1,5 m gegenüber angrenzenden Feldwegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingehalten werden.

Während der Baumaßnahmen ist die Sicherheit und Leichtigkeit des landwirtschaftlichen Verkehrs durchgängig zu gewährleisten.

Baufeldräumung und GehölzrodungDie Vegetation in den Bau- und Erschließungsflächen ist im Vorfeld von Baumaßnahmen im Zeitraum Oktober bis Februar komplett zu räumen. Astwerk ist unverzüglich abzufahren. In diesem Zeitraum müssen auch die Geräteschuppen abgerissen werden.

Das Baufeld ist bis zum Beginn der Bauarbeiten mindestens einmal im Monat zu mähen, um Bruten von Bodenbrütern zu verhindern.

Vor anstehenden Rodungen von Obstbäumen sind bereits im September die vorhandenen Quartierstrukturen auf Fledermäuse zu überprüfen. Werden Tiere festgestellt, sind sie zu bergen. Die kontrollierten Bäume sind dann, abweichend von der o. g. Regelung sofort zu fällen und zu entfernen.

Auf § 44 Bundesnaturschutzgesetz wird verwiesen.

BaugrunduntersuchungEs werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 empfohlen.

4

5.

6.

7.

8.

9.

10.

2'

Schn

itt 2

Schn

itt 1

1'