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A Anlage
zu T O P
Amt für Natur- und Landschaftsschutz Fachaufgaben Naturschutz, Abgrabungen 07.03.2014 Fr. Säglitz
B e s c h l u s s v o r l a g e zur Sitzung des Landschaftsbeirates
am 03.04.2014
Befreiung von den Verboten im Naturschutzgebiet „Bröl, Waldbrölbach und südlich angrenzende Waldbestände des mittleren Bröltales", Stadt Hennef und Gemeinden Much, Neunkirchen-Seelscheid und Ruppichteroth, vom 31.05.2005
hier: Neu- bzw. Umbau von 5 Einleitungsstellen an der Bröl und Einleitung von maximal 355 l/sek. unbelastetem bzw. vorgereinigtem Wasser in die Bröl
Erläuterungen:
Westlich von Ruppichteroth befindet sich das brach liegende Betriebsgelände der Firma Huwil (Lage siehe Anhang). Für diese Fläche wird aktuell ein Bebauungsplan aufgestellt, der dort ein Einkaufszentrum vorsieht. Die angrenzende Fläche, die im FNP als Gewerbegebiet dargestellt ist, wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu einem Gewerbegebiet mit einer Grünfläche zu Bröl hin entwickelt. Bisher wird das auf dem Firmengelände der ehemaligen Firma Huwil anfallende Regenwasser an 7 Einleitungsstellen in die Bröl eingeleitet. Die Bebauungspläne betreffen keine Flächen mit landschaftsrechtlichen Festsetzungen.
Im Zuge der Umplanung des Bereiches wurde durch den Investor eine neue Entwässerungsplanung aufgestellt. Diese sieht eine Entwässerung im Trennsystem vor. Dabei soll das anfallende Regenwasser wie folgt in die Bröl eingeleitet werden: Das auf den südlichen Dachflächen anfallende Wasser wird direkt über drei Einleitungsstellen in die Bröl eingeleitet. Das auf den Verkehrsflächen (Parkplätze u.a.) und den nördlichen Dachflächen anfallende Wasser wird einem Regenklärbecken zugeführt und von dort aus auf zwei Einleitungsstellen verteilt in die Bröl eingeleitet. Beides entspricht dem Trennerlass des MKUNLV. Eine Versickerung ist aufgrund der anstehenden Böden und des hohen Grundwasserstandes nicht möglich. Vorgesehen sind insgesamt 5 Einleitungsstellen mit einer Einleitmenge zwischen 23 und 101 l/sek, so dass sich eine Gesameinleitungsmenge von 355l/sek. ergibt. Näheres ergibt sich aus dem Anhang. Die vorgesehenen Einleitungsstellen liegen im Naturschutzgebiet „Bröl, Waldbrölbach und südlich angrenzende Waldbestände des mittleren Bröltales" und FFH-Gebiet.
Im Bereich des bestehenden Betriebsgeländes sind die Ufer stark befestigt. Gehölze wachsen hier mit Ausnahme einer standortfremden Fichtenreihe keine. Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes sind die Ufer hingegen nur wenig befestigt und mit Gehölzen bewachsen.
Für das Vorhaben wurden durch den Antragsteller eine artenschutzrechtliche Untersuchung und eine FFH-Vorprüfung erstellt. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass aus Sicht des Artenschutzes und von Natura 2000 (FFH) das Vorhaben zulässig ist. Für die Einleitungsstel-
len erfolgten auch eine Betrachtung des Eingriffs und der Vorschlag für eine Kompensationsmaßnahme (Rückbau einer vorhandenen Brücke einschließlich der Uferbefestigung). Die abschließende FFH-Verträglichkeits- und artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Fragen der Eingriffsregelung werden in dem wasserrechtlichen Verfahren geprüft und geregelt und sich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Allerdings wurden im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsstudie auch die für die Naturschutzgebietsausweisung relevanten Arten und Lebensräume überprüft. Eine im Winter 2013/14 durchgeführte Kartierung der Laichgruben von Lachsen ergab in dem relevanten Bereich keine Nachweise. Allerdings erfolgte bisher noch keine Kartierung der Neunaugenlaichgruben. Da diese nicht per se ausgeschlossen werden können, muss vom Antragsteller eine solche Kartierung noch durchgeführt werden. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Befreiung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine Kartierung der Bach- und Flussneunaugen-Laichgruben noch durchzuführen ist. Des Weiteren sind, soweit Laichgruben im Bereich der Einleitungsstellen vorhanden sind, die Lage der Einleitungsstellen anzupassen und die Einleitungsmenge dann entweder zu drosseln (unterirdische Rückhaltung oder offene Mulde) oder das Gewässer so aufzuweiten, dass die Schleppspannung auf dem aktuellen Status quo verbleibt.
Ferner beabsichtigt die Verwaltung Vorgaben zur Art der Ausgestaltung der Einleitungsstellen zu machen, wodurch eine naturnahe Entwicklung der Bröl möglich ist. Dazu soll v.a. im Bereich des geplanten Gewerbegebietes, wo zwischen der Bebauung und der Bröl eine größere Fläche unbebaut bleibt, der Rohrausfluss in diese Fläche verlegt werden und das Wasser von dort aus über eine offene, mit Wasserbausteinen gestickte Mulde in die Bröl geleitet werden. Dadurch ergeben sich durch die hier angestrebte naturnahe Gewässerentwicklung zukünftig keine Probleme. Zur Vermeidung von Störungen während der Salmonidenwander-und Vogelbrutzeit sowie aus Gründen des Hochwasserschutzes soll in dem Bescheid auch geregelt werden, dass die Bauzeit für die Einleitungsstellen im Uferbereich auf den Zeitraum 20.07. bis 31.08. beschränkt wird.
Hinweis: Gegenstand dieses Befreiungsverfahrens ist ausschließlich der Bau der Einleitungsstellen und die Einleitung von Wasser in die Bröl. Das baurechtliche Verfahren für das angrenzende Gewerbegebiet und Einkaufzentrum sind nicht Gegenstand dieses Befreiungsverfahrens.
Im Anhang sind Auszüge aus den Antragsunterlagen beigefügt. Der Antragsteller, Schoofs Immobilien, wird in der Beiratssitzung das Vorhaben vorstellen.
Beschlussvorschlag:
Der Landschaftsbeirat erhebt keine Bedenken gegen die Erteilung einer Befreiung
3
G1S Portal
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2602292 5634058 Erstellt am 05.03.2014 um 10:00
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Übersichtslageplan
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Heller + Kalka Landschaftsarchitekten
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3 Beschreibung des Vorhabens
Die Dipl. Ing. Josef Schoofs Immobilien Invest X GmbH & C o KG/Kevelaer beab
sichtigt auf dem ehemaligen Betriebsgelände der HUWIL-Werke GmbH (HUWIL WERK I)
in Ruppichteroth sowie auf einer südwestlich angrenzenden Wiesen-/Weidefläche
die Errichtung eines Einkaufszentrums und Gewerbegebietes. Die im Bereich des
projektierten Baugebietes anfallenden Niederschlagswässer sollen zukünftig in den
südöstlich des Planungsraumes verlaufenden Waldbrölbach eingeleitet werden, der
eine Teilfläche des Naturschutzgebietes 'Bröl, Waldbrölbach und südlich angrenzende
Waldbestände des mittleren Bröltales' (SU-089) sowie des FFH'-Gebietes 'Brölbach1
(DE-5110-301) darstellt.
1 ] Fauna-Flora-Habitat
Die Entwässerung des Baugebietes ist im Trenn verfahren vorgesehen, wobei das
Schmutzwasser in den bestehenden Anschluss des Schmutzwassersammlers des
Aggerverbands eingeleitet werden soll. Die auf den versiegelten Verkehrs- und
Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer werden hingegen in den benach
barten Waldbrölbach abgeschlagen.
Dachflächen die zum Gewässer hin liegen sind, im Sinne des Runderlasses des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW2 zu den 'Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren',
als 'unerheblich belastet' (Kategorie II a) einzustufen. Demzufolge können diese
Wässer direkt in den Bach abgeschlagen werden; dies erfolgt aus bautechnischen
Gründen und zur Reduzierung der hydraulischen Belastung des Gewässers über
drei Einleitstellen, wobei für die zugrunde gelegte Regenhäufigkeit/Regenspende Ein
leitungsmengen von 23 l/sec. (DN 250)3, 46 l/sec. (DN 300)3 und 84 l/sec. (DN 400)3
anzunehmen sind.
2) aktuell: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
3) Nennwei te der Einleitungsrohre in Millimetern
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 4
Regenwässer, die im Bereich der nordwestlich gelegenen Dachflächen sowie auf
den befestigten Verkehrsflächen anfallen werden gesammelt und in einen Erschlie
ßungskanal eingeleitet. Im Hinblick auf die Kategorisierung des zuvor genannten
Runderlasses sind diese Regenwässer als 'unerheblich' (Dachflächen) bzw. 'gering
belastet' (Verkehrsflächen) anzusehen (Kategorie II a/b). Aufgrund der aus dem
Verkehrsaufkommen resultierenden Belastung werden die anfallenden Wässer vor
der Einleitung in den Waldbrölbach in einem Regenklärbecken behandelt, wobei
verunreinigtes Niederschlagswasser in den Schmutzwassersammler abgeschlagen
wird. Die Einleitung des geklärten Regenwassers wird zur Entlastung des Gewässers
auf zwei Einleitstellen verteilt; hierbei sind für jede Abschlagsstelle Einleitungsmengen
von jeweils bis zu 101 l/sec. (DN 400/500)4 anzunehmen.
4) Nennwei te der Einleitungsrohre in Millimetern
Um eine Beeinträchtigung des Gewässer zu vermeiden, erfolgen die geplanten
Einleitungen flächig aufgefächert und in einem Winkel von etwa 45° in der Fließ
richtung des Baches; die Einbindung der Einleitungsstellen erfolgt mit Wasserbau
steinen, wobei einige der bestehenden Einleitstellen übernommen werden. 5 ' 6 Die
auf insgesamt 5 Einleitstellen verteilte Gesamtabschlagsmenge in den Waldbröl
bach beträgt 355 l/sec.
5) vgl. Anlage 04; Entwässerungsplanung zur Nachnutzung des ehemaligen HUWIL-Geländes an der Brölstraße (B 478) in Ruppichteroth;
Ingenieurbüro Dobe lmann + Kroke G m b H / B o n n (Februar 2014)
6) vgl. Anlage 05; Trennerlass zur Nachnutzung des ehemaligen HUWIL-Geländes an der Brölstraße (B 478) in Ruppichteroth
Ingenieurbüro Dobe lmann + Kroke G m b H / B o n n (Februar 2014)
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 5
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten
4 Beschreibung des betroffenen Schutzgebietes
Nachfolgend wird ausschließlich das durch die geplante Regenwassereinleitung
potenziell beeinträchtigte Naturschutzgebiet 'Bröl, Waldbrölbach und südlich an
grenzende Waldbestände des mittleren Bröltales' betrachtet. Eine Betrachtung des
FFH-Gebietes 'Brölbach' (DE-5110-301), dessen Erhaltungsziele und Schutzzwecke sich
in vielerlei Hinsicht mit den Schutzzwecken des überlagernden Naturschutzgebietes
decken, kann der vorhabenbezogenen FFH-Vorprüfung entnommen werden. 4
7] vgl. Anlage 07; FFH-Vorprüfung zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung der vo ihabenbezogenen Bebauungs
pläne Nr. 1.02/1 'Gewerbegeb ie t Huwil-Center' Nr. 1.02/2'Einkaufszentrum Huwi l -Center ' -Ruppichteroth- ; FPG Heller + Kalka
Landschaftsarchi tekten/Herne (Februar 2014)
Das Naturschutzgebiet 'Bröl, Waldbrölbach und südlich angrenzende Waldbestände
des mittleren Bröltales' (SU-089) hat eine Größe von c a . 764 Hektar und umfasst Teil
flächen der Gemeinden Hennef, Much, Neunkirchen-Seelscheid und Ruppichteroth.
Das Schutzgebiet beinhaltet den größten Teil der Bröl und des Waldbrölbaches
im Verwaltungsgebiet des Rhein-Sieg-Kreises, einige Auenbereiche an den zuvor
genannten Bachläufen sowie ausgedehnte Laubwaldbestände. Im Bereich der
geplanten Regenwasser-Einleitstellen befinden sich der Waldbrölbach und dessen
Uferbereiche sowie eine südöstlich angrenzende Feuchtwiese innerhalb der Schutz
gebietsgrenzen.
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 6
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten
4.1 Schutzzweck des Gebietes
Die Unterschutzstellung erfolgt gemäß § 20 Satz I Buchstabe a sowie Satz 2 LG zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung =>
aa) einer durchgehenden, wei tgehend naturnahen Gewässerlandschaft als wichtige Achse eines Biotopverbundes von landesweiter und europäischer Bedeutung, welche umgeben ist von einer historisch gewachsenen Kulturlandschaft in den Auen
ab) von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter, zum Teil stark gefährdeter bzw. vom Aussterben bedrohter, wild lebender Pflanzen- und Tierarten
ac) der Bröl und des Waldbrölbaches =>
• als naturnahe Mittelgebirgs- und Tieflandgewässer einschließlich der Mündungsbereiche von mehreren zuströmenden Bächen mit einer guten Wasserqualität, einer natumahen Fliessgewässerdynamik einschließlich hierfür charakteristischer Gewässerstrukturen, wie natumahe Steil- und Flachufer, Uferabbrüche, Auskolkungen, offene Sand- und Kiesablagerungen, Ausbuchtungen, Alt- und Seitenarme, Rauschen, sowie mit strukturreichen Gewässersohlen und vielfältigen Strömungsmustern mit einen entsprechenden artenreichen heimischen, sich selbst reproduzierenden Fischbestand einschließlich anspruchsvoller Fischarten, wie Lachs, Groppe, Bach - und Flussneunauge
• als Ganz- oder Teillebensraum (z.B. Nahrungshabitat/Winterrastgebiet) für charakteristische Tierarten dieser Fließgewässer, wie Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Eisvogel, Gebirgsstelze, Wasseramsel, Gänsesäger, Uferschwalbe, Teichhuhn, Knäkente, Prachtlibelle, und Gemeine Keiljungfer
• als Wuchsort von charakteristischen Fliessgewässerröhrichten, Laichkraut- und Schwimmblattgesellschaften sowie von Uferhochstaudenfluren und natürlicher Pioniervegetation mit typischen Pflanzenarten der Fließgewässer und Uferbereiche
ad) von Ufergehölzen, Weich-, Hart- und Bachauenwäldern aufgrund natürlicher Überschwemmungsgebiete der Bröl und des Waldbrölbaches und deren Fragmente, von Feucht-, Sumpf- und Bruchwäldern, von naturnahen Hangwäldern und sonstigen standortheimischen Laubwäldern (einschließlich deren strukturreicher Waldmäntel) mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarteninventar, wie Pirol, Blaukehlchen (ehemaliger Brutvogel), Schwarzmilan, Graureiher, Nachtigall, Wasserfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Eisvogel, Großer Eichenbock, Beutelmeise, Mittelspecht, Kleinspecht, Schwarzspecht und Grauspecht
ae) von landschaftstypischen Gehölzstrukturen in der Aue, wie Feldgehölzen, Gebüschen, Hecken, Einzelbäumen und Baumgruppen sowie von Obstwiesen und Kopfbäumen einschließlich deren charakteristischen Tierarten
af) natürlicher Felsbildungen einschließlich derer charakterischer Felsvegetation und Fauna
b) in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie, Abi . EG Nr. L 103, S.1 in der jeweils gült igen Fassung) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a sowie gemäß § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes
ba) zur Erhaltung und Wiederherstellung folgender Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:
- Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) - Fliessgewässer mit Unterwasservegetafion (32601 - Feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Waldmeister-Buchenwald (9130) - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 7
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bb) zur Erhaltung und Förderung folgender wild lebender Tierarten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie und deren Lebensräume:
- Bachneunauge (1096] - Flussneunauge 11099) - L a c h s (1106) - G r o p p e 11163)
c) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe b LG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtl ichen Gründen, insbesondere =>
ca) zur wissenschaftlichen Begleitung des Wanderfischprogramms im Rhein und seinen Zuflüssen
cb) zur Erhaltung und Wiederherstellung von auentypischen Biotop- und Geländestrukturen der ehemaligen Naturlandschaft
d) gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe c LG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit =>
da) der stark mäandrierenden Flussläufe der Bröl und des Waldbrölbaches mit jeweils einer vergleichsweise schmalen Aue, steilen Talhängen mit naturnahen Hang- und Laubwäldern
db) der Vorkommen von charakteristischen Biotopausbildungen, wie Ufergehölzen, Altarmen, Kleingewässern, Nasswiesen, Hochstaudenfluren und Brachen, die eine große Strukturvielfalt und einen besonders hohen Verzahnungsgrad mit anderen auentypischen Biotoptypen aufweisen sowie der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten
de) einer im Süden der Bröl offeneren, historisch gewachsenen Kulturlandschaft in der Aue, die durch eine Grünlandnutzung geprägt und durch einzelne Auwaldfragmente sowie durch Feldgehölze, Baumreihen, Baumgruppen, Einzel- und Kopfbäume strukturiert ist, die überwiegend den Verlauf der Gewässer in der Landschaft nachzeichnen sowie stärkere Geländebewegungen markieren
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 8
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Heller + Kalka Landschaftsarchitekten
•HR
5 Begründung des Antrages
Die Vorschrift des § 67 BNatSchG eröffnet die Möglichkeit, von den Geboten und
Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes und dem Naturschutzrecht des Landes
Nordrhein-Westfalens, sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverord
nungen, Ausnahmen zu erteilen.
Eine Befreiung kann i. S. d. § 67 Abs. 1 Nr. 1/2 BNatSchG gewährt werden, wenn
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder wenn die Durchführung der
Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die
Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Der Vorhabenträaer möchte i. S. d. zuvor genannten Gesetzesgrundlaae seinen
Antrag auf Befreiung von den Verboten der Naturschutzqebietsverordnunq wie
folgt begründen:
Die kommunale Ableitung anfallender Wässer erfolgt im Umfeld des Planungsraumes
im Mischsystem. Sofern die anfallenden Regenwässer nicht in den Waldbrölbach
abgeschlagen würden, müssten diese in das bestehende Mischwassersystem ein
geleitet werden, womit eine Vermischung von unbelastetem Regenwasser und
verschmutzten Abwässern einhergehen würde. Des Weiteren ist zu bedenken, dass
aufgrund der topografischen Verhältnisse die Regenwässer zunächst mit hohem
Energieaufwand in den Mischwasserkgnal der Gemeindewerke gepumpt werden
müssten.
Die Wässer des Mischwgsserkgnals fließen wiederum dem Schmutzwassersammler
des Aggerverbandes nördlich des HUWIL-Geländes zu. Dieser Sammler nimmt je
doch nur den Trockenwetterabfluss auf, so dass bei Regenereignissen vermischtes
Regenwasser über einen Überlauf in den Waldbrölbach abgeschlagen wird. Entgegen
der direkten Einleitung in den Waldbrölbach würde bei diesem Lösungsansatz keine
Klärung der Regenwässer erfolgen.
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 9
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten
L._:
Des Weiteren hängt eine mögliche Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen
Kanal von dessen hydraulischem Auslastungsgrad ab. Um zusätzliches Regenwasser
über den Regenüberlauf zu leiten, wäre eine neue, kostenintensive Berechnung
des gesamten Kanalnetzes erforderlich.
In Anbetracht der zuvor dargelegten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen
Aspekte, sowie unter Anbetracht der gutachterlichen Prognosen, dass durch die
geplante Einleitung in das Gewässer keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Baches und seiner Biozönose anzunehmen sind, 8- 1 3 erscheint dem Antragsteller die
direkte Einleitung in den Waldbrölbach als alternativlose, jedoch mit den Belangen
von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbare Lösung.
8) vgl. An lage O l ; Begründung zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes 'Ehemaliges Huwil-Gelände (Teil 2 'Umweltbericht');
Stadt-Quart ier /Wiesbaden (Dezember 2013)
9) vgl. An lage 02; Begründung zum Bebauungsp lan Nr. 1.02/1 'Gewerbegeb ie t Huwil-Center'; (Teil 2 'Umweltbericht');
Stadt-Quart ier /Wiesbaden (Dezember 2013)
10) vgl. An lage 03; Begründung zum Bebauungsp lan Nr. 1.02/2 'Einkaufszentrum Huwil-Center'; (Teil 2 'Umweltbericht');
Stadt-Quart ier /Wiesbaden (Dezember 2013)
11) vgl. Anlage 07; FFH-Vorprüfung zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungs
pläne Nr. 1.02/1 'Gewerbegeb ie t Huwil-Center' Nr. 1.02/2 'Einkaufszentrum Huwil-Center 1 -Ruppichteroth-; FPG Heller + Kalka
Landschaf tsarchi tek len/Herne (Februar 2014)
12] vgl. Anlage 08: Kartierung von Salmoniden-Laichgruben im Waldbrölbach/Ruppichteroth
FPG Heller + Kalka Landschaf tsarchi tekten/Herne; LimnoPIan/Erftstadt (Februar 2014)
13) vgl. An lage 09; Kompensation/Einläufe in den Waldbrö lbach;
Stadt-Quart ier /Wiesbaden (Dezember 2013)
Antrag auf Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung Seite 10
Heller + Kalka Landschaftsarchitekten
6 Fazit der FFH-Vorprüfung
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist durch die geplante Einleitung der vorhaben
bedingt anfallenden Niederschlagswässer in den Waldbrölbach weder eine Beein
trächtigung von Lebensräumen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse noch eine Beeinträchtigung von Lebensräumen/Arten, die darüber hinaus
für das Netz Natura 2000 bedeutsam sind, anzunehmen. In diesem Sinne kann eine
(erhebliche) Beeinträchtigung des betrachteten FFH-Gebietes nach dem aktuellen
Kenntnisstand mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass seine
Funktion und Bedeutung für das Schutzgebietsnetz NATURA 2000 uneingeschränkt
erhalten bleibt. Die Erarbeitung einer vertiefenden FFH-Vertäglichkeitsprüfung er
scheint somit entbehrlich.
Aufgestellt:
Herne, im Februar 2014
FFH-Vorprüfung zum Bauvorhaben 'Gewerbegebiet/Einkaufszentrum Huwil-Center'/Ruppichteroth Seite 40
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