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ARBEITSSTRAFRECHT – was Personalverantwortliche wissen müssen!
von
Dirk Petri Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht
- Personalleiterkreistagung am 14. Mai 2009 -Verband Holzindustrie und
Kunststoffverarbeitung Hessen-Thüringen e.V.
Bahnhofstr. 2 · 51143 Köln · Telefon (02203) 95 57-10 · Telefax (02203) 95 57-19 · info@anwaltkanzlei.de · www.anwaltkanzlei.de
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Inhalt des Arbeitsstrafrechts
> Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts > Erfasst alle arbeitsmarktbezogenen Straf- und
Bußgeldtatbestände> Adressat arbeitsstrafrechtlicher Normen > Arbeitgeberstrafrecht> Sonderstrafrecht für Unternehmen
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Arbeitsstrafrecht im StGB - 1
> Verletzung d. höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a)
> Ausspähen v. Daten (§ 202 a)> Geheimnisverrat (§§ 203, 204)> Menschenhandel z. Zweck der Ausbeutung der
Arbeitskraft (§ 233)
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Arbeitsstrafrecht im StGB - 2
> Betrug u. Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§§ 263, 266 a)
> Insolvenzdelikte (§§ 283 ff.)> Lohnwucher (§ 291 Abs. 1 Nr. 3)> Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298)> Angestelltenbestechung (§ 299)
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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen – 1
> AEntG> ArbZG> ArbSchG> AltersteilzeitG> AÜG> AufenthG u. AsylVfG> BetrVG u. SprAuG> BildschArbVO
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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen - 2
> JArbSchG> MuSchG> SchwarzArbG> SGB III, SGB IV> Schutz v. Betriebs- u. Geschäftsgeheimnissen
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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen - 3
> Lohnsteuerhinterziehung u. Schwarzarbeit> Steuerstrafrecht u. AÜ> § 26 a UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 UStG u.
Schwarzarbeit
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Arbeitsstrafrecht in Nebengesetzen - 4
Mitarbeiterüberwachung > BDSG> TKG> TDG> TDDSG
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Schwerpunkte des ReferatsAllgemeiner Teil
> Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
> Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
> Verfall > Zwangsmaßnahmen
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Schwerpunkte des ReferatsBesonderer Teil
> ArbSchG> ArbZG> Mitarbeiterüberwachung> AEntG> AÜG
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Allgemeiner TeilHaftungserweiterung, § 14 StGB
Vertretung § 14 Abs. 1 StGB:> Organ einer jur. Person> Mitglied eines solchen Organs> Vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
rechtsfähigen Personengesellschaft
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Allgemeiner TeilHaftungserweiterung, § 14 StGB
Vertretung § 14 Abs. 2 StGB:> Beauftragung den Betrieb ganz/z.T. zu leiten> Beauftragung in eigener Verantwortung
Aufgaben des Inhabers wahrzunehmen
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Allgemeiner TeilHaftungserweiterung, § 9 OWiG
Vertretung § 9 OWiG:> Wortgleich mit § 14 StGB> Haftungserweiterung des Vertreters für das
Owi-Verfahren
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Allgemeiner TeilExkurs – Das Owi-Verfahren
> Ordnungswidrigkeit ist ein „aliud“ zur Straftat
> Ordnungswidrigkeit ist Verwaltungsunrecht> Straftat ist kriminelles Unrecht> Gesetzgeberischer Wille> Rechtspolitische Wertung des Unrechtsgehalts
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Allgemeiner TeilExkurs – Das Owi-Verfahren
> Ordnungswidrigkeit ist ein „aliud“ zur Straftat
> Ordnungswidrigkeit ist Verwaltungsunrecht> Straftat ist kriminelles Unrecht> Gesetzgeberischer Wille> Rechtspolitische Wertung des Unrechtsgehalts
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Allgemeiner TeilGeldbuße gegen jur. Personen u.
Personenvereinigungen
§ 30 OWiG:> Begehung einer Straftat o. Owi> Betriebsbezogene Pflichtverletzung, die jur.
Person o. Personenvereinigung treffen> Festsetzung einer Geldbuße gegen jur. Person
o. Personenvereinigung > § 30 OWiG i.V.m. § 17 OWiG
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Allgemeiner TeilVerletzung der Aufsichtspflicht
in Betrieben u. Unternehmen
§ 130 OWiG:> Unterlassen einer Aufsichtsmaßnahme > Kausalzusammenhang zwischen
Aufsichtspflichtverletzung u. betrieblicher Zuwiderhandlung
> Pflichtverletzung auch Organisationsmangel> Auffangtatbestand
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Allgemeiner TeilVerfall nach § 73 ff. StGB/
§ 29 a OWiG
> Etwas durch Straftat / Owi erlangt> Geldwerter Vorteil> Durch Unternehmen, Organ o. Arbeitnehmer> Verfallsanordnung i.H.d. Erlangten> Problem: Bruttoprinzip!
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Allgemeiner TeilZwangsmaßnahmen
> Durchsuchung des Unternehmens> Zeugnisverweigerungsrechte> Aussageverweigerungsrechte> Zeugenbeistand> Besonderheit: Syndikusanwalt!
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Arbeitsschutz - 1
> Betrieblicher u. überbetrieblicher Schutz von Leben und Gesundheit
> Technischer Bereich: Unfallschutz u. Hygiene> Betrieblicher Schutz: Jugend-, Frauen- oder
Mutterschutz> Adressat der Pflichten: Arbeitgeber
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Arbeitsschutz - 2
Pflichtendelegation, § 13 Abs. 2 ArbSchG:> Zuverlässige / Sachkundige Person> Betriebsangehörige oder externe Dritte > Schriftliche Beauftragung > Wahrnehmung Arbeitgeberpflichten
aus dem Arbeitsschutz > Kein Auswahl- / Überwachungsverschulden
beim Arbeitgeber
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Arbeitsschutz - 3
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten:> Unterstützung Unternehmensleitung> Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung> Einführung / Verbesserung der betrieblichen
Arbeitsschutzorganisation> Unterstützung der für den Arbeitsschutz
verantwortlichen Personen> Einvernehmen Betriebsrat
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Arbeitsschutz - 4
Bestellung von Betriebsärzten, § 2 ASiG:> Unfall- und Gesundheitsgefahren > Betriebsart> Unterstützung des Unternehmens in Fragen des
Gesundheitsschutzes > Selbständige Durchführung der Aufgaben
aus § 3 ASiG, z.B. Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
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Arbeitsschutz - 5
Arbeitsschutzvereinbarung:> Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG> Pflicht des Entleihers zum Schutz des
Leiharbeitnehmers, § 11 Abs. 6 AÜG> Unbeschadet der Pflichten des Verleihers > Aufspaltung der Fürsorgepflicht > Doppelte Pflichtenstellung
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Arbeitsschutz - 6
Weitere Maßnahmen:> Einweisung und Verpflichtung von Fremdfirmen> Vertragliche Regelungen beim Einsatz von Fremdfirmen> Bestätigung von Einarbeitung, Unterweisung und
Fortbildung> Unterweisung der Mitarbeiter> Mängelmeldung / Meldung eines
Verbesserungsvorschlags
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Arbeitsschutz - 7
Überwachung u. Rechtsfolgen:> Hessen: staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik> Thüringen: staatliche Ämter für Arbeitsschutz> Missachtung von UVV der BG´s Indiz für Pflichtverletzung> Bußgeld gem. § 25 ArbSchG bis 25.000 € - aber § 17 Abs. 4 OWiG> Geld- o. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 26 ArbSchG> Problem der Fahrlässigkeitsdelikte: §§ 222, 229 (230) StGB
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Arbeitszeit - 1
> ArbZG spezielles Arbeitsschutzgesetz> Sicherheit u. Gesundheitsschutz bei der
Arbeitszeitgestaltung> Schutz des Sonntags / ges. Feiertage als Tage der
Arbeitsruhe > Arbeitszeit der AN darf 8 h täglich nicht überschreiten> Kann auf bis zu 10 h verlängert werden, § 3 ArbZG> Beschäftigung im Straßentransport, § 21 a ArbZG
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Arbeitszeit - 2
Abweichende Regelungen:> Durch Betriebsvereinbarung Verlängerung über 10 h, z.B.
Arbeitsbereitschaft, § 7 ArbZG> Bei Sonn- u. Feiertagsbeschäftigung, § 10 ArbZG> Bewilligung von Sonn- u. Feiertagsarbeit durch Aufsichtsbehörden,
§ 13 Abs. 4 ArbZG, z.B. Fortgang aus chemisch, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen erforderlich
> Zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit / Sicherung der Beschäftigung, § 13 Abs. 5 ArbZG
> In Ausnahmesituationen, § 14 ArbZG, z.B. nicht bei Auftragshäufung
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Arbeitszeit - 3
Ausgleich für Sonn- u. Feiertagsbeschäftigung,§ 11 ArbZG:> Mind. 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei> Nicht der gesamte Betrieb> Nur der einzelne Arbeitnehmer > Ersatzruhetag kann auch arbeitsfreier Werktag sein
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Arbeitszeit - 4
Überwachung u. Rechtsfolgen:> Für die Einhaltung sind die entsprechenden
Arbeitsschutzämter zuständig> Zuwiderhandlungen führen zu Bußgeldern bis 15.000 €,
§ 22 ArbZG – aber § 17 Abs. 4 OWiG> Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
§ 23 ArbZG
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Mitarbeiterüberwachung - 1
Videoüberwachung:> Nicht öffentlich zugängliche Räume (Werkshalle)> Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung> Offene Überwachung> Zweckdienlichkeit > Problem: verdeckte Überwachung, wenn konkreter Verdachtsfall > Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 201 a StGB, wenn
Ausnahmsweise höchstpersönlicher Lebensbereich im Betrieb betroffen
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Mitarbeiterüberwachung - 2
Internet- u. Email-Kontrollen:> Erlaubnis nur zur dienstlichen Nutzung> Auch private Nutzung – AG Teledienstanbieter> Nutzungsdaten u. Inhaltsdaten / personenbezogene Daten> Kontrollmaßnahmen bei dienstlicher Nutzung> Missbrauchskontrolle bei Privatnutzung > Einzellfallabwägung – konkreter Verdacht> Zustimmung Betriebrat o. schriftliche Einwilligung
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Mitarbeiterüberwachung - 3
Sonstige Maßnahmen:> Prüfung v. Verbindungsdaten über Telefongespräche
im Rahmen d. Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle
> Informationsbeschaffung durch private Ermittler – Sonderproblem bei Geheimnisverrat
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Arbeitnehmerentsendung - 1
Schutzzweck u. Geltungsbereich:> Bauhaupt u. Baunebengewerbe> Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten vornehmlich Erbringung von
Bauleistungen (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Abbruch, § 175 Abs. 2 SGB III)
> Gebäudereinigungshandwerk / Postdienstleistungen> Betrieb d. AG / Verleihers im Ausland o. Inland> Räumlicher Geltungsbereich eines TV im Inland - Arbeitsortprinzip> Alle AN i.S.d. § 611 BGB erfasst; auch Werkvertrags-AN aus
Osteuropa, z.B. Polen; Scheinselbständige oder „Ein-Mann-Unternehmer“
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Arbeitnehmerentsendung - 2
Prüfung der Arbeitsbedingungen:> Behörden der Zollverwaltung – Oberfinanzdirektion Köln> Allg. Außenprüfungen u. Schwerpunktprüfungen> Recht zum Betreten, Durchsuchen, Prüfung v.
Geschäftsunterlagen, Mitwirkungspflichten> Vorlagepflicht für Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung,
Lohnzahlungsnachweis sowie Arbeitszeitnachweis> Ein Vorlageverweigerungsrecht besteht nicht
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Arbeitnehmerentsendung - 3
Rechtsfolgen für den Entleiher:> Geldbuße bis 500.000 €, § 5 AEntG –
aber § 17 Abs. 4 OWiG> Geldbuße mehr als 200 € Gewerberegistermeldung> Verstoß gegen Mitwirkungspflichten > Kenntnis / fahrlässige Unkenntnis > Durchgriffshaftung, § 1 a AEntG – verschuldensunabhängige
Generalunternehmerhaftung> Haftung auf Nettoentgelt ggü. AN nach Abzug Sozialkassenbeiträge> Haftung für Sozialkassenbeiträge
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Arbeitnehmerüberlassung - 1
Schutzzweck:> Sozialer Schutz der Leih-AN > Bekämpfung der illegalen AN-Überlassung> Potentielle Unterfinanzierung der Sozialkassen etc.> Strenge Reglementierung > Massive staatliche Aufsicht> Zur Sicherstellung der Zahlungen und des
tatsächlichen Umfangs an die Renten-, Kranken-, Sozialversicherungsträger
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Arbeitnehmerüberlassung - 2
Struktur der AN-Überlassung:> Arbeitgeber (Verleiher) überlässt > Einem Dritten (Entleiher)> Aufgrund vertraglicher Vereinbarung > Vorübergehend> Bei ihm angestellte AN (Leiharbeitnehmer)> Die vom Entleiher in dessen Betrieb wie eigene AN
eingesetzt werden
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Arbeitnehmerüberlassung - 3
Strafbarkeit des Entleihers, § 15 a Abs. 1 AÜG:> Entleiher> Überlassene Ausländer> Ohne Beschäftigungserlaubnis> Tätigwerden z. Bedingungen d. Leiharbeitsverhältnisses> Auffälliges Missverhältnis zu vgl. deutschen AN – bei
20% geringerer Entlohnung> Welche die gleiche / vergleichbare Tätigkeiten ausüben
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Arbeitnehmerüberlassung - 4
Rechtsfolge der Strafbarkeit, § 15 a Abs 1 AÜG:> Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe> Bei Gewerbsmäßigkeit mind. sechs Monate bis zu 5
Jahren Freiheitsstrafe> Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn nicht nur
gelegentlich, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit
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Arbeitnehmerüberlassung - 5
Strafbarkeit gem. § 15 a Abs. 2 AÜG:> Illegaler Entleih in großem Umfang> Mind. 6 Leih-AN werden ohne Genehmigung
gleichzeitig beschäftigt> Können v. verschiedenen Verleihern überlassen sein> Oder beharrliches Wiederholen nach einem
Bußgeldbescheid oder einer Verwarnung > Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe
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Arbeitnehmerüberlassung - 6
Ordnungswidrigkeit, § 16 AÜG:> Ohne auffälliges Missverhältnis (20%)
Androhung Bußgeld bis 500.000 € für Entleiher> Fehlt dem Verleiher Erlaubnis dann Androhung
Bußgeld bis 25.000 € für Entleiher > Anwendbarkeit § 17 Abs. 4 OWiG
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Arbeitnehmerüberlassung - 7
Folgen einer unerlaubten AÜ:> Gesamtschuldnerische Entgelthaftung für Entleiher> Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge> Haftung für die Lohnsteuer> Haftung für die Umsatzsteuer, da Verleiher wg.
illegalem Verleih zu geringe Umsätze angemeldet hat> Vorläufiges Berufsverbot gem. § 132 a StPO, § 70 StGB
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Arbeitnehmerüberlassung - 8
Verständigung mit BA:> Aufgrund sämtlicher Risiken Einigung anstreben> Einvernehmliche u. außergerichtliche Vereinbarung > Einräumung der Geschäftsbeziehung i.S.v. § 16 AÜG> Bescheid BA nach § 29 a OWiG in das abzuschöpfende
Erlangte > Vorab erklärter Rechtsmittelverzicht> BA stellt weitere Ermittlungen aus
Opportunitätsgründen ein
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Sonstiges/ Ausblick
> Verfahrenserledigung nach § 153 a StPO > Mitarbeiterschulungen> D&O Versicherungen> Externe Ombudsmänner> Interne Compliance-Officer
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