Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth FSHG Feuerschutz – hilfeleistungsgesetz...

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Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

FSHG

Feuerschutz –

hilfeleistungsgesetz

Nordrhein - Westfalen

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Zu regelnde Materie Zuständigkeit Gesetz

Feuerschutz

Technische Hilfe

Großschadens-

ereignis

Gefahrenim

Verteidigungsfall

Rettungsdienst

Land

Land

Bund

Land

Gesetz über denFeuerschutz unddie Hilfeleistung

FSHG vom 04.02.1998Gesetz über denFeuerschutz unddie Hilfeleistung

FSHG vom 04.02.1998Zivilschutzgesetz

ZSGvom25.03.1997

Gesetz über den Ret-tungsdienst sowie dieNotfallrettung und den

Krankentransport durch Unternehmer Rettg

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 1

Aufgabender

Gemeinde

Unterhalteneiner

Feuerwehr

angemesseneLöschwasser-

versorgung

Brandverhütungs-

maßnahmen

Bekämpfung vonSchadenfeuern Hilfeleistung

BaulicherBrandschutz

§5 FSHG

Brandschau§ 6 FSHG

Brandschicher-heitswachen§ 7 FSHG

Brandschutz-Erziehung und

- aufklärung§8 FSHG

zur

Unglücksfallöffentlichem

Notstand

ähnlichenVorkommnisen

bei

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Die Feuerwehr muss§1 Absatz 1

den örtlichenVerhältnissenentsprechend leistungsfähig

seinin Bezug auf

Merkmale derörtlichen

Brandgefährdung

z.B.- Wohndichte- Flächengröße

- Art der Bebauung- Bodengestaltung

- Wasservorräte- Verkehrsnetz

AusstattungAusbildung

Meldesystem Alarmsystem

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Eigentümer Besitzer Nutzungsberechtigter

sind wegen

erhöhterBrandlast

erhöhterBrandgefährdung

verpflichtet zu

besondererLöschwasserversorgung

Brandschutz -dienststelle

Bauaufsichts -behörde

Nach

Stellungnahme

durchUnd nach

Feststellung durch

Aufgaben der Gemeinde §1 Absatz 2

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 1 Absatz 2

Artender

Löschwasserversorgung

zentrale

Löschwasserversorgung(Sammelwasserversorgung)

unabhängige

Löschwasserversorgung

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Aufgabender

Kreise§ 1 Absätze 3 - 6

Leitung Koordinierung+

bei

Großschadenereignis§ 1III

gemeinsame Einrichtungen

z.B.

Zivilschutz§ 1 VI

Leitstelle§ 1 IV

Meldungvon

Einsätzen

Unterstützung+

Leitung vonEinsätzen

KFZ - Werkstatt

Funk - Werkstatt Atemschutz -

Werkstatt

Geräte - Pflegerei

Schlauch - Pflegerei

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Aufgabendes

Landes §3

zentraleMaßnahmen

Förderung desFeuerschutzes und

der Hilfeleistung

Institutder

Feuerwehr

zentraleAusbildungsstätte

technische Einrichtung zurVerbesserung des Feuerschutzes

und der Hilfeleistung

z.B. für

Führungs-kräfte

SpezielleFachkennt –

nisse

TechnischerÜberwachungs –

dienstTÜD

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

ist notwendig in

Brandschau

ist notwendig in

Gebäuden miterhöhter

Brandgefahr

Gebäuden mitGefährdung vieler

Personenin einemBrandfall

§ 6 Absatz 1

Gebäuden miterhöhter

Explosionsgefahr

Brandschauen nachanderen gesetzlichenVorschriften bleibenhiervon unberührt

Gebäuden mit Gefährdung

erheblicher Sachwertein einem

Brandfall

Gebäuden mit Gefährdung vieler Personen

in einemExplosionsfall

Gebäuden mit Gefährdung

erheblicher SachwerteIn einem

Explosionsfall

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 6 Absatz 1

Brandschau

Feststellen vonFeststellen vonAnordnungAnordnung

für wirksameLöscharbeiten

für wirksameLöscharbeiten

zum Schutzvon

Sachwerten

zum Schutzvon

Sachwerten

zur Rettung vonMenschen und

Tieren

zur Rettung vonMenschen und

Tieren

gegen Ausbreitungvon

Feuer und Rauch

gegen Ausbreitungvon

Feuer und Rauch

gegen Entstehungeines Brandes

gegen Entstehungeines Brandes

brandschutz –technischen

Mängeln

brandschutz –technischen

Mängeln

vonGefahrenquellen

vonGefahrenquellen

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 7 Absatz 1

Gemeinde entscheidet nach Anhörung des

Leiters der öffentlichen Feuerwehr

ob eine

Brandsicher – heitswache

erforderlich ist.

bei

Veranstalt-

tungen mit

erhöhter

Brandgefahr

Veranstalt-

tungen mit

Gefährdung vieler

Personen in

einem Brandfall

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 7 Absatz 3

DieBrandsicherheits-

wache kann Anordnungen

treffen zur § 7 Absatz 3

Verhütungvon

Brandgefahren

Sicherungder

Rettungswege

Sicherungder

Angriffswege

Bekämpfungvon

Brandgefahren

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 9 Absatz 2

Feuerwehr

öffentlicheFeuerwehr

Werk-Feuerwehr

§ 15 FSHG

Berufs-Feuerwehr

Freiwillige-Feuerwehr

Pflicht-Feuerwehr

§ 10 FSHG § 11 ff FSHG § 14 FSHG

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 9 Absatz 3

fördern

GemeindeGemeinde

in derFreiwilligen Feuerwehr

in derFreiwilligen Feuerwehr

JugendfeuerwehrJugendfeuerwehr

soll

die Bildung

einer

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 10 Absatz 1

EineGemeinde

EineKreisfreie

Stadt

neben einerFreiwilligen Feuerwehr

eineBerufs-

feuerwehreinrichten

kannmuss

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 10 Absatz 2

Berufs-feuerwehr

nur Beamte

Einsatz-personal

technisches-personal

Verwaltungs-personal

Personalfür

Brandbe-kämpfung

Personalfür

Leitstelle

Personalfür

TechnischeHilfeleistung

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Freiwillige-Feuerwehr

§ 9

kann bestehen aus

nur ehren-amtlichen

Angehörigen§ 12

ehren-amtlichen

Angehörigen§ 12

haupt-amtlichen

Kräften§ 13

+

oder

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 11 Absatz 1

Vorschlagdes

Kreisbrandmeisters

Anhörung

der aktiven Wehr+

Jugend-feuerwehr

persönlicheeignung desKandidaten

fachlicheeignung desKandidaten

Gemeinde

EhrenbeamtenEhrenbeamten

auf die Dauer von 6 Jahrenauf die Dauer von 6 Jahren

Ernennung zum

bis zur Bestellung eines Nachfolgersbis zur Bestellung eines Nachfolgers

Ernennung

Leiter der Freiwilligen Feuerwehr

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 9

Der Leiter derBerufsfeuerwehr

FSHG § 11 Absatz 2

Der Leiter derBerufsfeuerwehr

FSHG § 11 Absatz 2

dieFeuerwehr

derGemeinde

Berufs-Feuerwehr

Freiwillige-Feuerwehr

Zug- undGruppenführer

Sprecher

führt

wählen

auf 6 Jahre

vertritt die Belange der Freiwilligen Feuerwehr

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 12

DerAngehörige der

FreiwilligenFeuerwehr

hat

DerAngehörige der

FreiwilligenFeuerwehr

hat

RechteRechte

PflichtenPflichten

Versicher-ungsschutz

Versicher-ungsschutz

AnsprücheAnsprücheArbeits-

platzschutzArbeits-

platzschutz Dienst-pflichten

Dienst-pflichten

Mitteilungs-pflichten

Mitteilungs-pflichten

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 12 Absatz 1

Der Leiterder

Feuerwehr

nimmt auf befördert entläßt

dieehrenamtlichenFeuerwehran-

gehörigen

und ist

Vorgesetzter

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FSHG § 12 Absatz 2

Arbeit-

geber

privater

öffent-

licher

Gemeinde

Erstattungsanspruch

ist verpflichtet bei:

Einsätzen

Übungen

Lehrgängen

Diensteauf Veranlas-

ung derGemeinde

zur Fortzahlung von

Arbeits-entgeldDienst-

bezügen

Neben-leistungen

Zulagen

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 12 Absatz 4

ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit

aufgrund vonKrankheiten aus

dem Feuerwehrdienst

aufgrund vonKrankheiten aus

dem Feuerwehrdienst

ArbeitgeberArbeitgeber

VerpflichtungVerpflichtungErstattungsanspruch

aller ArbeitgeberErstattungsanspruch

aller Arbeitgeber

Erstattungsanspruchprivater ArbeitgeberErstattungsanspruchprivater Arbeitgeber

100%igeLohnfortzahlung

100%igeLohnfortzahlung

Betrag der über diegesetzliche odertarifvertragliche

Lohnfortzahlungs-verpflichtung hinaus-

geht

Betrag der über diegesetzliche odertarifvertragliche

Lohnfortzahlungs-verpflichtung hinaus-

geht

Betrag der über diegesetzliche odertarifvertragliche

Lohnfortzahlungs-verpflichtung hinaus-

geht

Betrag der über diegesetzliche odertarifvertragliche

Lohnfortzahlungs-verpflichtung hinaus-

geht

vongesetzlicher

Unfallversicherung

vongesetzlicher

Unfallversicherung

z.B.:20% z.B.:80%

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 12 Absatz 5

Kinderbetreuungskosten

beiFeuerwehrdienst

beiKrankheit aufgrund

des Feuerwehrdienstes

werden von Gemeindeerstattet

Fortzahlungvon

Erstattungvon

Arbeitsendgeld Dienstbezügen Verdienstausfall

außer bei

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 12 Absatz 7

EinFeuerwehr-angehöriger

gegenGemeinde

einenDritten

EinsatzLehrgang

Übung

z.B. bei

schädigt

die Gemeinde kann bei

Vorsatz und grober Fahr-

lässigkeit Rückgriff nehmen

dieser hat nur

einen Schaden-

ersatzanspruch

gegen die

Gemeinde

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 13

mittlerekreisangehörige

Gemeinden

großekreisangehörige

Gemeinden

sonstige Gemeinden

hauptamtlicheKräfte

der Freiwilligen Feuerwehr

ständig besetztenFeuerwache

zum Betrieb einer

als Beamte§ 13 Absatz 2

=

AusnahmenmöglichAusnahmen

möglichkönnen

einstellen

müssen

einstellen

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 14 Absatz 1

Nicht-Zu-standekommen

einerFreiwilligenFeuerwehr

Nicht-Zu-standekommen

einerFreiwilligenFeuerwehr

keinausreichender

Feuerschutz trotzbestehender öffent -

licher Feuer – wehr

keinausreichender

Feuerschutz trotzbestehender öffent -

licher Feuer – wehr

Pflicht - Feuerwehr

Pflicht - Feuerwehr

oder

dann

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 14 Absatz 2

Heranziehung zur

Pflichtfeuerwehr

jederEinwohner

vom 18. bis 60. Lebensjahr

Ablehnung auswichtigem Grund

Polizeivollzugsbeamte

Einsatzkräfte derHilfsorganisationen

Angehörige desTechnischen Hilfswerks

es sei

denn

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FSHG § 15 Absatz 1

Werk - Feuerwehr

Werk - Feuerwehr

gewerb - lichen

Betrieben

gewerb - lichen

Betrieben sonstigen Einrichtungen

sonstigen Einrichtungen

zum Schutz von

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 15 Absatz 1

Werk - Feuerwehr

Werk - Feuerwehr

staatlich - angeordnete

staatlich - angeordnete

staatlich - anerkannte

staatlich - anerkannte

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FSHG § 15 Absatz 1

staatlicheAnordnung

zur Einrichtung einer Werk -

Feuerwehr

nach Anhörungder Gemeinde

bei Betrieben undEinrichtungen

die besonders

brandgefährdetsind

mit Gefährdungeiner großenAnzahl vonPersonen

die besonders

explosions – gefährdet

sind

oderoder

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 15 Absatz 2

müssen Werks –

angehörige

sein

Angehörige einer

Werkfeuerwehr

Ausnahme bei :

1.Anordnung oder wegen

Gefährdung vieler Personen

2.die nur über eine

beschränkte Möglichkeit der

Eigenrettung verfügen und

3.vertragliche Wahrnehmung

der Aufgaben durch örtliche

öffentliche Feuerwehr

in der Regel :

hauptamtlich

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 15 Absatz 2

muß ihre Leistungsfähigkeitorientieren

an den vom Betriebausgehenden Gefahren

Aufbau

Ausstattung

Ausbildung

muß in

öffentlichen

Feuerwehren

entsprechen

Werkfeuerwehr

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Kreise kreisfreieStädte

Über dieLeitstelle

können imBedarfsfall alleEinsätze ge –lenkt werden

DerLeitstellesind alle

Einsätze zumelden

öffentliche

Feuerwehren

Werkfeuerwehren

(Vereinbarung möglich)

unterhalten

FSHG § 21 Absatz 1

Leitstelle

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Gemeinden

veranlassengewährleisten

Einrichtung

des

Notrufs 112

Alarmierung

der

EinsatzkräfteFSHG § 21 Absatz 2

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 23 Absatz 1

Ausbildungszuständigkeit

Kreise undkreisfreie

Stadt

Kreise undkreisfreie

Stadt

Gemeinde

Gemeinde

Grund –ausbildung

Grund –ausbildung

Fortbildung

Fortbildung

weitergehende

Ausbildung

weitergehende

Ausbildung

weitergehende

Fortbildung

weitergehende

Fortbildung

Land

Land

Vermittlung vonspeziellen

Fachkenntnissen

Vermittlung vonspeziellen

Fachkenntnissen

Fortbildungder

Führungskräfte

Fortbildungder

Führungskräfte

Ausbildungder

Führungskräfte

Ausbildungder

Führungskräfte

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§ 23 Absatz 1

FeuerwehrDienstvorschriften

( bisher in Kraftgesetzt )

1Grundtätigkeiten

Lösch- und Hilfeleistungseinsatz

2/1Ausbildung der Frei.

Feuerwehren (Rahmenvorschrift)

2/1Ausbildung der Frei.

Feuerwehren (Musterausbildungs-

pläne)

3Einheiten im Lösch- und

Hilfeleistungseinsatz7

Atemschutz

8Tauchen

10Die tragbaren

Leitern

100Führungslehre /

Führungsvorgang500

Einheiten imABC- Einsatz

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FSHG § 27 Absatz 2

Personen

den Einsatzstören

sich selbstgefährden

anderegefährden

haben aufWeisung von

Einsatzkräften

den Einsatzortumgehend

zu verlassen

die

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Eigentümer Besitzer

vonstörendenGegen –ständen

aufWeisung derEinsatzkräfte

diesewegzu –räumen

derenEntfernung

zudulden

sind verpflichtet

oder

FSHG § 27 Absatz 3

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 27/28/35

Pflichtender

Bevölkerung

Pflichtender

Bevölkerung

Meldepflicht§ 35

Meldepflicht§ 35

Pflichtender Grund –

stückseigentümerund – besitzer

§ 28

Pflichtender Grund –

stückseigentümerund – besitzer

§ 28

Pflichtzum verlassen

des Einsatzortes§ 27 II

Pflichtzum verlassen

des Einsatzortes§ 27 II

Pflichtzum Wegräumen

§ 27 III

Pflichtzum Wegräumen

§ 27 III

Hilfeleistungs- –pflichten

§ 27 I

Hilfeleistungs- –pflichten

§ 27 I

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 28 Absatz 1

Eigentümer Besitzer

sindverpflichtet

zudulden

Anbringungvon

Feuermeldeei-richtungen

Brandschau

Anbringungvon

Hinweisschildern

Anbringungvon

Alarmein-richtungen

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

von betroffenenund umliegenden

Grundstücken

Eigentümer Besitzer

sindverpflichtet

denFeuerwehr -angehörigen

zutritt zugewähren

Wasser -vorräte

zur Verfügungzu stellen

Arbeiten zurGefahrenabwehr

zu dulden

sonstigeHilfsmittel

zu Verfügungzu stellen

zu duldenz.B.:

Räumung, Beseitigungvon Gebäuden,Bäumen usw

auf Weisungdes Einsatzleiters

- im Interesse eineswirkungsvollen Einsatzes

- zur Verhütungweiteren Ausdehnung des

Schadens

gilt auch für : Erkundung , Übungszwecke(§28IV)FSHG § 28 Absatz 2/3

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 34 Absatz 1

Anhörungder Wehrführer

im Kreis

Bezirks –brandmeister

Kreistag

Ernennung zumEhrenbeamten

Amtzeit : 6 Jahre

Kreis -brandmeister

stellvertretendeKreis -

brandmeister

eine

n

bis zu zwei

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 34 Absatz 1

Aufgabendes

Kreisbrand -meister

Unterstützungdes

Landratesbei

Einsatzleitungder Freiwilligen

Feuerwehrenübernehmen

Durchführungder den Kreisennach § 1 FSHG

obliegendenAufgaben

Aufsichtüber

FreiwilligeFeuerwehr

Aufsichtüber

Pflichtfeuerwehr

in Gemeinden ohne BF

kann

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 34 Absatz 2

Anhörungder Kreisbrand -

meister

Bezirks -regierung

Ernennung zumEhrenbeamten

Amtzeit : 6 Jahre

Bezirks -brandmeister

stellvertretendenBezirks -

brandmeister

eineneinen

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 34 Absatz 2

Aufgabendes

Bezirks -meister

Unterstützungder

Bezirksregierungbei

Aufsichtüber

FreiwilligeFeuerwehr

Aufsichtüber

Pflichtfeuerwehr

in Gemeinden ohne BF

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

FSHG § 38

FSHG

Art.II 2 GG Recht auf

Freiheit derPerson

Art. 13 GG Recht auf

Unverletzlichkeitder

Wohnung

Art. II 1GG Recht auf

körperlicherUnversehrtheit

Durch das

können eingeschränkt werden

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Art.II 2 GG Recht auf

Freiheit derPerson

-Heranziehung zur Pflichtfeuerwehr

- § 14 FSHG

- Platzverweis

- § 27 Abs.2 FSHG

- Duldung und Handlungspflichten nach § 27 und § 28 FSHG

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Art. 13 GG Recht auf

Unverletzlichkeitder

Wohnung(Eigentum)

-Duldung der Brandschau

-§ 28 Abs.1 FSHG

-Betretungsrecht nach § 28 Abs. 2 und Abs.3 FSHG

- Duldung des Anbringens von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie

von Hinweisschildern § 28 Abs. 1 FSHG

- Entnahme von Löschwasser sowie Räumungs- und

Beseitigungsmaßnahmen § 28 Abs.2 und Abs.3 FSHG

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 10 Absatz 1

Art. II 1GG Recht auf

körperlicherUnversehrtheit

-Heranziehung zur Hilfeleistung

-§ 27 Abs. 1 FSHG

Ausbildungsgemeinschaft Windeck / Eitorf / Ruppichteroth

§ 1§ 27

§ 23

§ 1

§28

So viele Gesetze !

noch Fragen dazunoch Fragen dazu

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§ 10 Absatz 1

EndeDanke für Eure Aufmerksamkeit

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